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{'item': 'W159 2141775-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.04.2018 GeschäftszahlW159 2141775-1 SpruchW159 2141775-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 25.10.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 25.10.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2018, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF in Verbindung mit §§ 9 BVA-VG, 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9, 46 und 55 Abs. 1 bis 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, BVA-VG, 52 Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9, 46 und 55 Absatz eins bis 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia, gelangte am 16.01.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.01.2015 wurde er - wegen der damaligen Minderjährigkeit im Beisein eines Rechtsberaters - durch die Polizeiinspektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er seine Heimat verlassen habe, weil es ein sehr schlechtes Land sei. Seine Mutter habe ihm außerdem erzählt, dass sein Vater wegen des Präsidenten gestorben sei, wobei sie sich geweigert habe, ihm detailliert zu erzählen, was vorgefallen sei, weil er noch so jung sei. Sie habe ihm aber gesagt, dass er genauso wie sein Vater in Gefahr sei. Daraufhin habe er beschlossen, nach Europa zu reisen. Seit 2013 befinde er sich außerhalb des Landes und habe er im Internet über Gerüchte über einen Putschversuch gegen den derzeitigen Präsidenten gelesen. Bei einer Rückkehr in die Heimat wisse er nicht, was ihm passieren werde.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia, gelangte am 16.01.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.01.2015 wurde er - wegen der damaligen Minderjährigkeit im Beisein eines Rechtsberaters - durch die Polizeiinspektion römisch 40 einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er seine Heimat verlassen habe, weil es ein sehr schlechtes Land sei. Seine Mutter habe ihm außerdem erzählt, dass sein Vater wegen des Präsidenten gestorben sei, wobei sie sich geweigert habe, ihm detailliert zu erzählen, was vorgefallen sei, weil er noch so jung sei. Sie habe ihm aber gesagt, dass er genauso wie sein Vater in Gefahr sei. Daraufhin habe er beschlossen, nach Europa zu reisen. Seit 2013 befinde er sich außerhalb des Landes und habe er im Internet über Gerüchte über einen Putschversuch gegen den derzeitigen Präsidenten gelesen. Bei einer Rückkehr in die Heimat wisse er nicht, was ihm passieren werde. Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Antragsteller am 11.08.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, ausgiebig einvernommen. Eingangs gab der Antragsteller an, dass er bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe und dass alles richtig protokolliert und die Einvernahme rückübersetzt worden sei. Er habe aber damals noch nicht alle Gründe vorbringen können, denn damals habe er noch nicht gewusst, was er jetzt wisse. Er sei ledig, habe keine Kinder und sei gesund. Er habe wohl einen Personalausweis besessen, aber dieser sei ihm von der Grenzpolizei in XXXX abgenommen worden. Einen Reisepass habe er nie gehabt. Er gehöre der Volksgruppe Mandingo an und sei Moslem. Er sei im Dorf XXXX in der XXXX geboren. Nach Abschluss der Grundschule habe er in XXXX die Sekundarschule besucht und dort bei seinem Cousin gelebt. Dort habe er sich bis zur Ausreise im Ortsteil XXXX aufgehalten. Seine Mutter, sein Bruder und seine zwei Schwestern würden sich noch im Heimatland befinden. Sein Vater sei glaublich 2005/2006 gestorben. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass der Tod seines Vaters mit dem Präsidenten zu tun habe. Er habe in Gambia nicht gearbeitet. Seine Familie habe für seinen Unterhalt gesorgt. Seine Mutter sei Landwirtin und Gärtnerin und sein um fünf Jahre älterer Bruder sei Tischler. Er stehe nach wie vor mit seiner Familie in Kontakt. Sein Heimatland habe er am XXXX verlassen. Er habe gearbeitet, um die Schlepperkosten und die Flucht zu bezahlen.Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Antragsteller am 11.08.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, ausgiebig einvernommen. Eingangs gab der Antragsteller an, dass er bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe und dass alles richtig protokolliert und die Einvernahme rückübersetzt worden sei. Er habe aber damals noch nicht alle Gründe vorbringen können, denn damals habe er noch nicht gewusst, was er jetzt wisse. Er sei ledig, habe keine Kinder und sei gesund. Er habe wohl einen Personalausweis besessen, aber dieser sei ihm von der Grenzpolizei in römisch 40 abgenommen worden. Einen Reisepass habe er nie gehabt. Er gehöre der Volksgruppe Mandingo an und sei Moslem. Er sei im Dorf römisch 40 in der römisch 40 geboren. Nach Abschluss der Grundschule habe er in römisch 40 die Sekundarschule besucht und dort bei seinem Cousin gelebt. Dort habe er sich bis zur Ausreise im Ortsteil römisch 40 aufgehalten. Seine Mutter, sein Bruder und seine zwei Schwestern würden sich noch im Heimatland befinden. Sein Vater sei glaublich 2005 aus 2006, gestorben. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass der Tod seines Vaters mit dem Präsidenten zu tun habe. Er habe in Gambia nicht gearbeitet. Seine Familie habe für seinen Unterhalt gesorgt. Seine Mutter sei Landwirtin und Gärtnerin und sein um fünf Jahre älterer Bruder sei Tischler. Er stehe nach wie vor mit seiner Familie in Kontakt. Sein Heimatland habe er am römisch 40 verlassen. Er habe gearbeitet, um die Schlepperkosten und die Flucht zu bezahlen. Zu den Fluchtgründen gab er an, dass ihm seine Mutter erzählt habe, dass der Präsident Truppen ins Dorf geschickt habe, diese alle Leute über 40 Jahre zusammengetrieben hätten und die Häuser durchsucht hätten. Es wären nämlich in der Westregion immer wieder Leute gestorben und der Präsident habe den Grund herausfinden wollen. Soldaten hätten dann Chemikalien in das Trinkwasser gießen lassen und die Leute in das Wasser urinieren lassen, um sie dann später zu zwingen, dieses Wasser zu trinken, damit sie alle Geheimnisse verraten würden. Wer davon getrunken habe, sei binnen drei Tagen gestorben. Sein Vater habe sich geweigert zu trinken, deswegen sei er von den Soldaten geschlagen, misshandelt und in ein Gefängnis gebracht worden, von wo er nie mehr zurückgekommen sei. Er sei seinem Vater nahe gestanden, deswegen habe er auch das Land verlassen, weil sein Leben dort nicht sicher gewesen sei. Bei den Ereignissen, die zum Tod seines Vaters geführt hätten, sei er nicht dabei gewesen. Er sei noch sehr jung gewesen. Soldaten habe er aber schon gesehen. Er habe auch gesehen, dass sie bewaffnet gewesen wären. Freunde und Kollegen hätten ihm dann Einiges erzählt, was seinem Vater zugestoßen sei. Er habe aber nach wie vor nicht alle Einzelheiten gewusst. Der Präsident komme aus derselben Region, er trage denselben Namen wie der Präsident. Wenn etwas passiere, dann setze er ein Exempel an seinen Familienmitgliedern, dies sei seine Lebenseinstellung. Gefragt nach einem fluchtauslösenden Ereignis, gab er an, dass das mit dem Tod seines Vaters und dem Präsidenten zu tun habe. Gefragt, ob er konkrete Probleme mit dem Präsidenten gehabt habe, führte er aus, dass sein Vater Probleme gehabt habe und daher auch er. Er wisse sicher von seiner Mutter, dass sein Vater gestorben sei. Über Vorhalt, dass sein Vater vor über zehn Jahren mitgenommen worden sei und er in diesem langen Zeitraum ohne Zwischenfälle in Gambia habe leben können, gab er an, dass im Zeitpunkt der Mitnahme seines Vaters er noch sehr jung gewesen sei, aber jetzt könne er dort nicht mehr leben. Er sei seinem Vater sehr nahe gestanden, aber eigentlich habe er keine Geheimnisse seines Vaters gekannt. Ein offizieller Haftbefehl bestehe im Heimatland nicht. Weiteres Vorbringen habe er nicht. Was ihm im Falle einer Rückkehr in seinem Heimatland passieren würde, wisse nur Gott allein. Über Vorhalt der Länderfeststellungen zu Gambia gab er an, dass er dazu keine schriftliche Stellungnahme einbringen möchte. Die Situation werde immer schlechter. Der Präsident entwickle sich immer mehr zum Diktator. In Österreich spiele er Fußball und mache Gartenarbeiten. Bei Vereinen oder Organisationen sei er nicht. Er wäre vom Staat versorgt, bekomme aber auch Geld für die Gartenarbeit. Deutschkurse habe er schon besucht. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung des XXXX, eine Teilnahme an dem XXXX, ein Unterstützungsschreiben des XXXX, eine Deutschkursbestätigung sowie eine Bestätigung des XXXX über Teilnahme an einem Gartenprojekt vor.Über Vorhalt der Länderfeststellungen zu Gambia gab er an, dass er dazu keine schriftliche Stellungnahme einbringen möchte. Die Situation werde immer schlechter. Der Präsident entwickle sich immer mehr zum Diktator. In Österreich spiele er Fußball und mache Gartenarbeiten. Bei Vereinen oder Organisationen sei er nicht. Er wäre vom Staat versorgt, bekomme aber auch Geld für die Gartenarbeit. Deutschkurse habe er schon besucht. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung des römisch 40 , eine Teilnahme an dem römisch 40 , ein Unterstützungsschreiben des römisch 40 , eine Deutschkursbestätigung sowie eine Bestätigung des römisch 40 über Teilnahme an einem Gartenprojekt vor. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 25.10.2016, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig sei sowie unter Spruchteil IV. die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 25.10.2016, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig sei sowie unter Spruchteil römisch vier. die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang, einschließlich der oben im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahme dargestellt und Feststellungen zu Gambia getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller keineswegs in der Lage gewesen sei, die Behörde davon zu überzeugen, dass er in seinem Heimatland einer Gefahr oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. im Falle einer Rückkehr sei. Er habe nicht einmal eine fluchtauslösende Bedrohungssituation schildern können und habe sich auf wenige gleich bleibende Stehsätze gestützt und insgesamt ein äußerst vages Vorbringen erstattet. Zudem sei er bereits in Österreich wegen eines Suchtmitteldeliktes rechtskräftigt verurteilt worden. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller eine Verfolgung seiner Person oder begründete Furcht vor solcher in keinster Weise habe glaubhaft machen können, sodass keine Inhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar gewesen seien und es zu keiner Asylgewährung habe kommen können.In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang, einschließlich der oben im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahme dargestellt und Feststellungen zu Gambia getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller keineswegs in der Lage gewesen sei, die Behörde davon zu überzeugen, dass er in seinem Heimatland einer Gefahr oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. im Falle einer Rückkehr sei. Er habe nicht einmal eine fluchtauslösende Bedrohungssituation schildern können und habe sich auf wenige gleich bleibende Stehsätze gestützt und insgesamt ein äußerst vages Vorbringen erstattet. Zudem sei er bereits in Österreich wegen eines Suchtmitteldeliktes rechtskräftigt verurteilt worden. Rechtlich wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller eine Verfolgung seiner Person oder begründete Furcht vor solcher in keinster Weise habe glaubhaft machen können, sodass keine Inhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar gewesen seien und es zu keiner Asylgewährung habe kommen können. Zu Spruchteil II. wurde zunächst festgehalten, dass der Antragsteller lediglich ein nicht glaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet habe und dass in Gambia notorischerweise keine Bürgerkriegssituation herrsche. Mag auch die Menschenrechtssituation unbefriedigend sein, sei jedenfalls aber nicht für den Antragsteller als Zivilperson im Falle einer Rückkehr mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu rechnen. Überdies verfüge der Antragsteller über ein "familiäres Netz" im Herkunftsland und sei aufgrund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes nicht zu erwarten, dass er bei seiner Rückkehr nach Gambia in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde, sodass auch kein subsidiärer Schutz habe ausgesprochen werden können. Zu Spruchteil III. wurde festgehalten, dass der Antragsteller keine Verwandten in Österreich habe und auch hier kein Familienleben führe. Er befinde sich erst seit dem 17.01.2015, somit eineinhalb Jahre im Bundesgebiet, und sei nach § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt worden. Im Verfahren sei überdies nichts hervorgetreten, was Anlass gäbe, eine besondere Integration der Person des Antragstellers in Österreich anzunehmen. Dem gegenüber verfüge er nach wie vor über ein familiäres und soziales Umfeld in Gambia. Es bestehe ein vehementes öffentliches Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens, dem er durch seine illegale Einreise widersprochen habe. Bei einer Abwägung der privaten zu den öffentlichen Interessen wäre hier festzustellen, dass das öffentliche Interesse auch in Hinblick auf die ausgesprochene Verurteilung überwiegt. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und dies mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Da auch keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorliege und auch keine Empfehlung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, die einer Abschiebung nach Gambia entgegenstehe, bestehe, sei die Ausweisung auszusprechen gewesen.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde zunächst festgehalten, dass der Antragsteller lediglich ein nicht glaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet habe und dass in Gambia notorischerweise keine Bürgerkriegssituation herrsche. Mag auch die Menschenrechtssituation unbefriedigend sein, sei jedenfalls aber nicht für den Antragsteller als Zivilperson im Falle einer Rückkehr mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu rechnen. Überdies verfüge der Antragsteller über ein "familiäres Netz" im Herkunftsland und sei aufgrund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes nicht zu erwarten, dass er bei seiner Rückkehr nach Gambia in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fallen würde, sodass auch kein subsidiärer Schutz habe ausgesprochen werden können. Zu Spruchteil römisch drei. wurde festgehalten, dass der Antragsteller keine Verwandten in Österreich habe und auch hier kein Familienleben führe. Er befinde sich erst seit dem 17.01.2015, somit eineinhalb Jahre im Bundesgebiet, und sei nach Paragraph 27, SMG zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt worden. Im Verfahren sei überdies nichts hervorgetreten, was Anlass gäbe, eine besondere Integration der Person des Antragstellers in Österreich anzunehmen. Dem gegenüber verfüge er nach wie vor über ein familiäres und soziales Umfeld in Gambia. Es bestehe ein vehementes öffentliches Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens, dem er durch seine illegale Einreise widersprochen habe. Bei einer Abwägung der privaten zu den öffentlichen Interessen wäre hier festzustellen, dass das öffentliche Interesse auch in Hinblick auf die ausgesprochene Verurteilung überwiegt. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und dies mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Da auch keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliege und auch keine Empfehlung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, die einer Abschiebung nach Gambia entgegenstehe, bestehe, sei die Ausweisung auszusprechen gewesen. Zumal auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise nicht hätten festgestellt werden sollen, seien diese mit zwei Wochen festzulegen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht gegen alle Spruchteile Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Behörde habe eine ungenügende Beweiswürdigung durchgeführt und nicht berücksichtigt, dass er keine näheren Kenntnisse über die Inhaftierung seines Vaters habe, da er damals noch ein Kind gewesen sei. Es sei auch noch nicht berücksichtigt worden, dass der Präsident von Gambia nicht nur gedroht habe, Lesben und Schwule des Landes zu verweisen oder sie umzubringen, sondern auch angebliche Hexen und Zauberer auf das Schärfste verfolge. Wie aus einem Bericht von Amnesty International hervorgehe, habe die Behörde daher den Sachverhalt ungenügend erhoben und habe auch nicht Einsicht in seinen Strafgerichtsakt genommen und ihm auch nicht Gelegenheit gegeben, dazu Angaben zu machen. Der Beschwerdeführer wiederholte daher den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Behandlung um das erkennende Gericht die drohende Verfolgung näher zu schildern. Es sei ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu sozialen Gruppen der Familie, der auch sein Vater angehöre, welcher verfolgt worden sei, Asyl zu gewähren. Außerdem habe die Behörde nicht unabhängig von der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen eines Refoulement-Verbotes geprüft. Es sei nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass ihm in Falle der Rückkehr ein reales Risiko der Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Der Beschwerdeführer würde bei der Rückkehr nach Gambia in eine ausweglose Situation geraten und würde ihm auch "schädigendes Verhalten gegenüber der Regierung oder dem Präsidenten" unterstellt werden.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht gegen alle Spruchteile Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Behörde habe eine ungenügende Beweiswürdigung durchgeführt und nicht berücksichtigt, dass er keine näheren Kenntnisse über die Inhaftierung seines Vaters habe, da er damals noch ein Kind gewesen sei. Es sei auch noch nicht berücksichtigt worden, dass der Präsident von Gambia nicht nur gedroht habe, Lesben und Schwule des Landes zu verweisen oder sie umzubringen, sondern auch angebliche Hexen und Zauberer auf das Schärfste verfolge. Wie aus einem Bericht von Amnesty International hervorgehe, habe die Behörde daher den Sachverhalt ungenügend erhoben und habe auch nicht Einsicht in seinen Strafgerichtsakt genommen und ihm auch nicht Gelegenheit gegeben, dazu Angaben zu machen. Der Beschwerdeführer wiederholte daher den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Behandlung um das erkennende Gericht die drohende Verfolgung näher zu schildern. Es sei ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu sozialen Gruppen der Familie, der auch sein Vater angehöre, welcher verfolgt worden sei, Asyl zu gewähren. Außerdem habe die Behörde nicht unabhängig von der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen eines Refoulement-Verbotes geprüft. Es sei nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass ihm in Falle der Rückkehr ein reales Risiko der Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Der Beschwerdeführer würde bei der Rückkehr nach Gambia in eine ausweglose Situation geraten und würde ihm auch "schädigendes Verhalten gegenüber der Regierung oder dem Präsidenten" unterstellt werden. Angeschlossen wurde eine SFH- Menschenrechtssituation in Gambia, ein Unterstützungsschreiben des XXXX, eine Bestätigung über die Teilnahme eines Deutschkurses der XXXX, Teilnahmebestätigungen an XXXX sowie ein Bescheid des AMS über eine Beschäftigungsbewilligung als Schnee- und Streuarbeiter für die Zeit von 30.09.2016 bis 30.04.2017, samt Bestätigung der XXXX.Angeschlossen wurde eine SFH- Menschenrechtssituation in Gambia, ein Unterstützungsschreiben des römisch 40 , eine Bestätigung über die Teilnahme eines Deutschkurses der römisch 40 , Teilnahmebestätigungen an römisch 40 sowie ein Bescheid des AMS über eine Beschäftigungsbewilligung als Schnee- und Streuarbeiter für die Zeit von 30.09.2016 bis 30.04.2017, samt Bestätigung der römisch 40 . Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 21.03.2018 an, zu der sich die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin der XXXX, welche die Einvernahme die Zeugin XXXX zum Beweis der guten Integration des Beschwerdeführers beantragte. Die Beschwerdeführervertreterin legte (nach einer Vollmacht) ein Halbjahresfeedback der Übergangsklasse der Höheren Bundeslehranstalt XXXX, samt Schulbesuchsbestätigung, ein Empfehlungsschreiben der XXXX, eine Schülerbeschreibung der XXXX, ein Empfehlungsschreiben der XXXX, eine Bestätigung der XXXX, einen Integrationsberichtes XXXX, eine Einstellungszusage der XXXX, An- und Abmeldungen der XXXX, sowie ein Empfehlungsschreiben der XXXX vor.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 21.03.2018 an, zu der sich die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin der römisch 40 , welche die Einvernahme die Zeugin römisch 40 zum Beweis der guten Integration des Beschwerdeführers beantragte. Die Beschwerdeführervertreterin legte (nach einer Vollmacht) ein Halbjahresfeedback der Übergangsklasse der Höheren Bundeslehranstalt römisch 40 , samt Schulbesuchsbestätigung, ein Empfehlungsschreiben der römisch 40 , eine Schülerbeschreibung der römisch 40 , ein Empfehlungsschreiben der römisch 40 , eine Bestätigung der römisch 40 , einen Integrationsberichtes römisch 40 , eine Einstellungszusage der römisch 40 , An- und Abmeldungen der römisch 40 , sowie ein Empfehlungsschreiben der römisch 40 vor. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen einschließlich der Beschwerde aufrecht und gab an, dass nach dem Tod seines Vaters seine Mutter wieder geheiratet habe und in der Folge sein Onkel ihn geholt habe, damit er bei ihm in XXXX arbeite. Er sei gambischer Staatsangehöriger. Sein Personalausweis sei ihm im XXXX weggenommen worden. Er sei am XXXX in XXXX geboren. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung dieses Geburtsdatum angegeben habe. Ebenso sei dieses Geburtsdatum in der Niederschrift der Einvernahme (AS 53) sowie im zentralen Melderegister festgehalten worden. Im Bescheid jedoch (offenbar irrtümlich) der XXXX als Geburtsdatum.Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen einschließlich der Beschwerde aufrecht und gab an, dass nach dem Tod seines Vaters seine Mutter wieder geheiratet habe und in der Folge sein Onkel ihn geholt habe, damit er bei ihm in römisch 40 arbeite. Er sei gambischer Staatsangehöriger. Sein Personalausweis sei ihm im römisch 40 weggenommen worden. Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung dieses Geburtsdatum angegeben habe. Ebenso sei dieses Geburtsdatum in der Niederschrift der Einvernahme (AS 53) sowie im zentralen Melderegister festgehalten worden. Im Bescheid jedoch (offenbar irrtümlich) der römisch 40 als Geburtsdatum. Er sei Moslem und Mandingo. Sein Vater sei mit dem früheren Präsidenten von Gambia verwandt. Sie würden alle aus dem gleichen Ort, in dem davor genannten, kommen. Seine Familie stamme jedoch nicht ursprünglich aus dem Senegal. Über Vorhalt, dass der frühere Präsident Gambias mit gleichen Namen wie der Beschwerdeführer der Volksgruppe Diola angehöre, er jedoch der Volksgruppe Mandingo und die Familie des ehemaligen Präsidenten ursprünglich aus dem Senegal stamme, er jedoch nicht; außerdem sei der Präsident in XXXX geboren und er in XXXX, sodass es unwahrscheinlich sei, dass er tatsächlich mit ihm verwandt sei, führte der Beschwerdeführer sei, dass die Vorfahren tatsächlich aus dem selben Ort stammen und durch die "Völkerwanderung" alles durcheinander gekommen sei und ein Teil der Familie in die XXXX ausgewandert sei und Diola geworden wären, während jener Teil der Familie, der in Gambia verblieben sei, Mandingo sei.Er sei Moslem und Mandingo. Sein Vater sei mit dem früheren Präsidenten von Gambia verwandt. Sie würden alle aus dem gleichen Ort, in dem davor genannten, kommen. Seine Familie stamme jedoch nicht ursprünglich aus dem Senegal. Über Vorhalt, dass der frühere Präsident Gambias mit gleichen Namen wie der Beschwerdeführer der Volksgruppe Diola angehöre, er jedoch der Volksgruppe Mandingo und die Familie des ehemaligen Präsidenten ursprünglich aus dem Senegal stamme, er jedoch nicht; außerdem sei der Präsident in römisch 40 geboren und er in römisch 40 , sodass es unwahrscheinlich sei, dass er tatsächlich mit ihm verwandt sei, führte der Beschwerdeführer sei, dass die Vorfahren tatsächlich aus dem selben Ort stammen und durch die "Völkerwanderung" alles durcheinander gekommen sei und ein Teil der Familie in die römisch 40 ausgewandert sei und Diola geworden wären, während jener Teil der Familie, der in Gambia verblieben sei, Mandingo sei. Von seiner Geburt bis zu seinem neunten Lebensjahr habe er in XXXX gelebt, dann sei sein Vater verstorben. Er sei dann zunächst zu seiner Mutter, die wieder geheiratet habe, nach XXXX. Dort habe er zwei Jahre verbracht, bis ihn sein Onkel wieder nach XXXX zurückgebracht habe. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht, als er bei seinem Onkel gewesen sei, habe er nicht dauernd die Möglichkeit gehabt in die Schule zu gehen, weil er für seinen Onkel habe arbeiten müssen. Sowohl sein Vater, als auch seine Mutter, hätten in der Landwirtschaft gearbeitet und auch bei seinem Onkel habe er in der Landwirtschaft arbeiten müssen. Es seien Erdnüsse und Hirse angebaut worden. An und für sich habe er keine wirtschaftlichen Probleme gehabt, aber wenn der Ertrag der Ernte verbraucht worden sei, hätten sie keine Einkünfte mehr gehabt. Sein Onkel habe ihn so behandelt, dass er nur hätte arbeiten sollen und nicht in die Schule gehen können. Deswegen sei er ausgereist und habe dann an mehreren Standorten gelebt und habe keine fixe Unterkunft gehabt.Von seiner Geburt bis zu seinem neunten Lebensjahr habe er in römisch 40 gelebt, dann sei sein Vater verstorben. Er sei dann zunächst zu seiner Mutter, die wieder geheiratet habe, nach römisch 40 . Dort habe er zwei Jahre verbracht, bis ihn sein Onkel wieder nach römisch 40 zurückgebracht habe. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht, als er bei seinem Onkel gewesen sei, habe er nicht dauernd die Möglichkeit gehabt in die Schule zu gehen, weil er für seinen Onkel habe arbeiten müssen. Sowohl sein Vater, als auch seine Mutter, hätten in der Landwirtschaft gearbeitet und auch bei seinem Onkel habe er in der Landwirtschaft arbeiten müssen. Es seien Erdnüsse und Hirse angebaut worden. An und für sich habe er keine wirtschaftlichen Probleme gehabt, aber wenn der Ertrag der Ernte verbraucht worden sei, hätten sie keine Einkünfte mehr gehabt. Sein Onkel habe ihn so behandelt, dass er nur hätte arbeiten sollen und nicht in die Schule gehen können. Deswegen sei er ausgereist und habe dann an mehreren Standorten gelebt und habe keine fixe Unterkunft gehabt. Politisch betätigt habe er sich in Gambia nicht. Er habe zwei ältere Schwestern und einen älteren Bruder. Sein Vater sei ungefähr 2005/2006 verstorben, den genauen Tag wisse er nicht. Eines Tages habe XXXX, der ehemalige Präsident von Gambia, Soldaten in ihr Dorf geschickt und hätten sie Männer um die 40 gesammelt und befragt. Es habe viele Todesfälle in der Region gegeben. Man habe gemeint, dass diese durch Hexerei gestorben wären. Während dieser Befragung habe man den Menschen ein Getränk gemixt. Wenn sie das Getränk getrunken hätten, wären sie befragt worden ob sie Hexen oder Magier seien. Diejenigen, die die Flüssigkeit getrunken hätten, hätten keine drei Tage überlebt. Sein Vater habe sich aber geweigert diese Flüssigkeit zu trinken. Er sei geschlagen und verschleppt worden und sei seither verschwunden. Bei diesen Ereignissen sei er aber nicht dabei gewesen, weil es den Kindern verboten gewesen sei zuzusehen. Ob sein Vater tatsächlich ein Magier gewesen sei, habe er keine Ahnung, er sei ja noch ein Kind gewesen. Er habe auch niemals mitbekommen, dass sein Vater irgendwelche magischen Handlungen vollzogen habe. Seine Mutter hat ihm lediglich gesagt, dass er verstorben sei. Über Vorhalt, dass er beim BFA einerseits gesagt habe (so wie in der Beschwerdeverhandlung), dass alle Männer des Dorfes um die 40 zusammengetrieben und gefoltert worden seien (AS 59), andererseits aber, dass sein Vater wegen der Verwandtschaft zum ehemaligen Präsidenten getötet worden sei (AS 63), gab er an, dass das, was er berichtet habe, zum Tod seines Vaters - das Richtige sei. XXXX habe wahrscheinlich ein Familienmitglied getötet um zu zeigen, dass er es mit seinen Drohungen ernst meine, habe aber nicht gesagt, dass er seinen Vater wegen seiner Verwandtschaft getötet habe.Politisch betätigt habe er sich in Gambia nicht. Er habe zwei ältere Schwestern und einen älteren Bruder. Sein Vater sei ungefähr 2005 aus 2006, verstorben, den genauen Tag wisse er nicht. Eines Tages habe römisch 40 , der ehemalige Präsident von Gambia, Soldaten in ihr Dorf geschickt und hätten sie Männer um die 40 gesammelt und befragt. Es habe viele Todesfälle in der Region gegeben. Man habe gemeint, dass diese durch Hexerei gestorben wären. Während dieser Befragung habe man den Menschen ein Getränk gemixt. Wenn sie das Getränk getrunken hätten, wären sie befragt worden ob sie Hexen oder Magier seien. Diejenigen, die die Flüssigkeit getrunken hätten, hätten keine drei Tage überlebt. Sein Vater habe sich aber geweigert diese Flüssigkeit zu trinken. Er sei geschlagen und verschleppt worden und sei seither verschwunden. Bei diesen Ereignissen sei er aber nicht dabei gewesen, weil es den Kindern verboten gewesen sei zuzusehen. Ob sein Vater tatsächlich ein Magier gewesen sei, habe er keine Ahnung, er sei ja noch ein Kind gewesen. Er habe auch niemals mitbekommen, dass sein Vater irgendwelche magischen Handlungen vollzogen habe. Seine Mutter hat ihm lediglich gesagt, dass er verstorben sei. Über Vorhalt, dass er beim BFA einerseits gesagt habe (so wie in der Beschwerdeverhandlung), dass alle Männer des Dorfes um die 40 zusammengetrieben und gefoltert worden seien (AS 59), andererseits aber, dass sein Vater wegen der Verwandtschaft zum ehemaligen Präsidenten getötet worden sei (AS 63), gab er an, dass das, was er berichtet habe, zum Tod seines Vaters - das Richtige sei. römisch 40 habe wahrscheinlich ein Familienmitglied getötet um zu zeigen, dass er es mit seinen Drohungen ernst meine, habe aber nicht gesagt, dass er seinen Vater wegen seiner Verwandtschaft getötet habe. Gefragt, ob er in Gambia Probleme mit Behörden, Organen der Polizei, dem Militär oder dem Geheimdienst gehabt habe, gab er an, dass er, als sein Vater getötet worden sei, noch klein gewesen sei, aber dass er sich später um seine eigene Sicherheit gefürchtet habe und dass aufgrund der Art und Weise wie ihn sein Onkel behandelt habe, er nicht in Gambia habe bleiben können. Sein Onkel habe ihn manchmal grundlos geschlagen und mehrmals verletzt. Er wisse nicht, was zwischen ihm und seinen Vater vorgefallen sei. Jedenfalls schien dieser einen Hass auf ihn zu haben. Sein Vater sei 2005/2006 verstorben und er sei am XXXX aus Gambia ausgereist. Unmittelbarer Grund der Ausreise sei die Behandlung durch seinen Onkel, seine Drohungen und die Wucht seiner Schläge gewesen. Gefragt, warum er nicht wieder zu seiner Mutter zurückgekehrt sei, gab er an, dass sein Onkel gewusst hätte, wo seine Mutter wohne und er ihn wieder zurückgeholt hätte.Gefragt, ob er in Gambia Probleme mit Behörden, Organen der Polizei, dem Militär oder dem Geheimdienst gehabt habe, gab er an, dass er, als sein Vater getötet worden sei, noch klein gewesen sei, aber dass er sich später um seine eigene Sicherheit gefürchtet habe und dass aufgrund der Art und Weise wie ihn sein Onkel behandelt habe, er nicht in Gambia habe bleiben können. Sein Onkel habe ihn manchmal grundlos geschlagen und mehrmals verletzt. Er wisse nicht, was zwischen ihm und seinen Vater vorgefallen sei. Jedenfalls schien dieser einen Hass auf ihn zu haben. Sein Vater sei 2005 aus 2006, verstorben und er sei am römisch 40 aus Gambia ausgereist. Unmittelbarer Grund der Ausreise sei die Behandlung durch seinen Onkel, seine Drohungen und die Wucht seiner Schläge gewesen. Gefragt, warum er nicht wieder zu seiner Mutter zurückgekehrt sei, gab er an, dass sein Onkel gewusst hätte, wo seine Mutter wohne und er ihn wieder zurückgeholt hätte. Er sei, als er 16 Jahre alt geworden sei, mit einem PKW in den Senegal gefahren. Er habe wohl noch Familie in Gambia, wisse aber nicht genau, wo sich diese aufhalte. Er kenne auch seine Großeltern nicht. Er habe früher mit seiner Familie Kontakt gehabt, aber er habe keine Telefonnummer mehr, er möchte aber gerne Kontakt mit ihnen aufnehmen. Kontakt habe er insbesondere mit seinem älteren Bruder gehabt. Mit Freunden oder weiteren Verwandten in Gambia habe er auch keinen Kontakt. Er leide unter keinen aktuellen organischen oder psychischen Beschwerden. In Österreich besuche er von Montag bis Freitag die Schule. Er lebe nicht in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft, aber er habe österreichische Freunde. Er habe ein A1-Diplom erworben, A2 nur ohne Prüfung und jetzt besuche er die Übergangsklasse der XXXX, möchte gerne im nächsten Jahr den Pflichtschulabschluss machen. Er habe für sechs Monate als Schneeschaufler und bei der Straßenreinigung gearbeitet (Nachtarbeit). In der Folge schilderte er seinen Alltag auf Deutsch und gab weiters an, dass er hobbymäßig Fußball spiele, manchmal koche und sich mit Freunden treffe und manchmal auch Gartenarbeit mache. In der Flüchtlingsunterkunft habe er nämlich ein Beet zu betreuen. Bei irgendwelchen Vereinen oder Institutionen sei er noch nicht, möchte aber gerne die XXXX besuchen und habe auch schon eine Zusage für einen fixen Platz. Weiters habe er eine Einstellungszusage einer XXXX. Er möchte nicht zurück nach Gambia, weil er sich gefürchtet habe, deswegen habe er auch das Land verlassen. Außerdem wisse er nicht, wohin er dort gehen solle. Er habe keine Kontakte mehr.Er leide unter keinen aktuellen organischen oder psychischen Beschwerden. In Österreich besuche er von Montag bis Freitag die Schule. Er lebe nicht in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft, aber er habe österreichische Freunde. Er habe ein A1-Diplom erworben, A2 nur ohne Prüfung und jetzt besuche er die Übergangsklasse der römisch 40 , möchte gerne im nächsten Jahr den Pflichtschulabschluss machen. Er habe für sechs Monate als Schneeschaufler und bei der Straßenreinigung gearbeitet (Nachtarbeit). In der Folge schilderte er seinen Alltag auf Deutsch und gab weiters an, dass er hobbymäßig Fußball spiele, manchmal koche und sich mit Freunden treffe und manchmal auch Gartenarbeit mache. In der Flüchtlingsunterkunft habe er nämlich ein Beet zu betreuen. Bei irgendwelchen Vereinen oder Institutionen sei er noch nicht, möchte aber gerne die römisch 40 besuchen und habe auch schon eine Zusage für einen fixen Platz. Weiters habe er eine Einstellungszusage einer römisch 40 . Er möchte nicht zurück nach Gambia, weil er sich gefürchtet habe, deswegen habe er auch das Land verlassen. Außerdem wisse er nicht, wohin er dort gehen solle. Er habe keine Kontakte mehr. Über Vorhalt, dass nach der Amtsübernahme des gewählten Präsidenten BARROW sich Gambia auf dem Weg zu mehr Demokratie und Rechtsstaatlichkeit befinde und Gegner des früheren Präsidenten nichts mehr zu befürchten hätten, gab er an, dass das so sei und dass er dazu nichts sagen könne. Er schaue nach vorne, was seine Ausbildung betreffe und habe keine aktuellen Nachrichten aus Gambia. Über Vorhalt des aktuellen Strafregisterauszuges, in dem eine bedingte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nach § 27 SMG aufscheine, gab er an, dass er gleich zwei Monate nach seiner Ankunft mit Cannabis zu tun hatte und ein Bekannter ihn verführt habe. Er sei unvorsichtig gewesen, würde aber so etwas nicht mehr machen. Er bitte um Hilfe, damit er seine Ausbildung abschließen und anschließend arbeiten gehen kann. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer schon einige Fragen in deutscher Sprache beantwortet hat.Über Vorhalt des aktuellen Strafregisterauszuges, in dem eine bedingte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nach Paragraph 27, SMG aufscheine, gab er an, dass er gleich zwei Monate nach seiner Ankunft mit Cannabis zu tun hatte und ein Bekannter ihn verführt habe. Er sei unvorsichtig gewesen, würde aber so etwas nicht mehr machen. Er bitte um Hilfe, damit er seine Ausbildung abschließen und anschließend arbeiten gehen kann. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer schon einige Fragen in deutscher Sprache beantwortet hat. Die Zeugin XXXX gab an, dass sie den Beschwerdeführer aus ihrem Wohnort kenne, denn sie wohne nur hundert Meter von der Flüchtlingsunterkunft der XXXX entfernt und gehe dort immer mit ihrem Hund spazieren. Es sei ein großes Areal, wo viel Fußball gespielt werde. Sie selbst sei als Lehrerin XXXX tätig und unterrichte dort Biologie, Sport und Gesundheitscoaching und sie hätten jetzt das zweite Jahr eine Übergangsklasse, wo es darum gehe, die Deutschkenntnisse zu verbessern, grundlegende kulturelle Informationen, Persönlichkeitsbildung und Ethik zu vermitteln. Im Falle eines positiven Erfolges könnten Schüler in die XXXX übernommen werden, wo sie bis maximal zwei Jahre als außerordentliche Schüler geführt werden könnten. Es seien insgesamt drei Schüler aus der Flüchtlingsunterkunft, die an diesem Projekt der Übergangsklasse teilnehmen. Sie nehme die Schüler in der Früh immer mit dem Auto in die Schule mit. Obwohl es keinen eigentlichen Klassenvorstand für diese Klasse gäbe, nehme sie diese Aufgaben wahr. Sie habe den allerbesten Eindruck von dem Beschwerdeführer und hätten Kollegen ihr das auch bestätigt. Er sei sehr motiviert. Der Beschwerdeführer habe eine fixe Zusage für das kommende Schuljahr. Sie traue ihm das auch zu. Er sei wohl schwächer in Mathematik, aber diesen Gegenstand habe er dort nicht. Ergänzend führte sie aus, dass die Heimleiterin bemüht ist, den Asylwerbern Grundkenntnisse des Gartenbaus zu vermitteln. Wenn ein Termin ausgeschrieben werde, werde der Antragsteller zur A2-Prüfung antreten.Die Zeugin römisch 40 gab an, dass sie den Beschwerdeführer aus ihrem Wohnort kenne, denn sie wohne nur hundert Meter von der Flüchtlingsunterkunft der römisch 40 entfernt und gehe dort immer mit ihrem Hund spazieren. Es sei ein großes Areal, wo viel Fußball gespielt werde. Sie selbst sei als Lehrerin römisch 40 tätig und unterrichte dort Biologie, Sport und Gesundheitscoaching und sie hätten jetzt das zweite Jahr eine Übergangsklasse, wo es darum gehe, die Deutschkenntnisse zu verbessern, grundlegende kulturelle Informationen, Persönlichkeitsbildung und Ethik zu vermitteln. Im Falle eines positiven Erfolges könnten Schüler in die römisch 40 übernommen werden, wo sie bis maximal zwei Jahre als außerordentliche Schüler geführt werden könnten. Es seien insgesamt drei Schüler aus der Flüchtlingsunterkunft, die an diesem Projekt der Übergangsklasse teilnehmen. Sie nehme die Schüler in der Früh immer mit dem Auto in die Schule mit. Obwohl es keinen eigentlichen Klassenvorstand für diese Klasse gäbe, nehme sie diese Aufgaben wahr. Sie habe den allerbesten Eindruck von dem Beschwerdeführer und hätten Kollegen ihr das auch bestätigt. Er sei sehr motiviert. Der Beschwerdeführer habe eine fixe Zusage für das kommende Schuljahr. Sie traue ihm das auch zu. Er sei wohl schwächer in Mathematik, aber diesen Gegenstand habe er dort nicht. Ergänzend führte sie aus, dass die Heimleiterin bemüht ist, den Asylwerbern Grundkenntnisse des Gartenbaus zu vermitteln. Wenn ein Termin ausgeschrieben werde, werde der Antragsteller zur A2-Prüfung antreten. Ergänzend zu dem bereits vorgehaltenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia wurden den Verfahrensparteien gem. 45 Abs. 3 VG noch folgende Dokumente zu Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.Ergänzend zu dem bereits vorgehaltenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia wurden den Verfahrensparteien gem. 45 Absatz 3, VG noch folgende Dokumente zu Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Human Rights Watch World Report 2018 - Gambia Wikipedia Yahya Jammeh Dem Beschwerdevorbringen entsprechend, holte das Bundesverwaltungsgericht eine Ablichtung des bezughabenden Urteils des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25.03.2015 zur Zl. XXXX ein. Aus diesem ergibt sich, dass der Antragsteller nicht nur Cannabiskraut erworben und besessen hatte, sondern auch (verdeckten Ermittlern) zum gewinnbringenden Verkauf überlassen hat und die Straftaten gewerbsmäßig begangen hat. Mildernd wurde das reumütige Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet.Dem Beschwerdevorbringen entsprechend, holte das Bundesverwaltungsgericht eine Ablichtung des bezughabenden Urteils des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25.03.2015 zur Zl. römisch 40 ein. Aus diesem ergibt sich, dass der Antragsteller nicht nur Cannabiskraut erworben und besessen hatte, sondern auch (verdeckten Ermittlern) zum gewinnbringenden Verkauf überlassen hat und die Straftaten gewerbsmäßig begangen hat. Mildernd wurde das reumütige Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet. Trotz Zuwarten über die eingeräumte Frist hinaus, ist keine Stellungnahme von Seiten der Beschwerdeführervertretern eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

  1. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Gambia und wurde anscheinend am XXXX in XXXX geboren. Bis zu seinem neunten Lebensjahr lebte er mit seinen Eltern in XXXX Nach dem Tod seines Vaters und der Heirat seiner Mutter verzog er nach XXXX. Anschließend brachte ihn sein Onkel nach XXXX zurück. Er besuchte sechs Jahre lang die Grundschule. Als er bei seinem Onkel war, wurde er von diesem schlecht behandelt, geschlagen und zur Arbeit in der Landwirtschaft gezwungen, wodurch er nur mehr unregelmäßig die Schule besuchen konnte. Weitere Fluchtgründe in Zusammenhang mit einer Verfolgung seines Vaters durch den früheren Präsidenten sind nicht glaubhaft und sind insbesondere auch nicht mehr aktuell.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Gambia und wurde anscheinend am römisch 40 in römisch 40 geboren. Bis zu seinem neunten Lebensjahr lebte er mit seinen Eltern in römisch 40 Nach dem Tod seines Vaters und der Heirat seiner Mutter verzog er nach römisch 40 . Anschließend brachte ihn sein Onkel nach römisch 40 zurück. Er besuchte sechs Jahre lang die Grundschule. Als er bei seinem Onkel war, wurde er von diesem schlecht behandelt, geschlagen und zur Arbeit in der Landwirtschaft gezwungen, wodurch er nur mehr unregelmäßig die Schule besuchen konnte. Weitere Fluchtgründe in Zusammenhang mit einer Verfolgung seines Vaters durch den früheren Präsidenten sind nicht glaubhaft und sind insbesondere auch nicht mehr aktuell. Der Beschwerdeführer reiste am XXXX aus Gambia aus. Außer seinem Onkel leben noch zwei ältere Schwestern, ein älterer Bruder (mit dem er zuletzt noch Kontakt hatte) und seine Mutter in Gambia. Der Beschwerdeführer behauptet, mit seinen Verwandten keinen Kontakt mehr in Gambia zu haben und auch nicht mit Freunden oder weiteren Verwandten. Er ist gesund und er leidet unter keinen aktuellen organischen oder psychischen Beschwerden. Er lebt in Österreich nicht in einer Lebensgemeinschaft oder Ehe und hat daher kein Familienleben. Der Beschwerdeführer besucht die Übergangsklasse der XXXX und hat bereits eine fixe Zusage zur Aufnahme in die XXXX. Ein Sprachdiplom A1 hatte er bereits. Es wird ihm mehrfach guter Schulerfolg und ein sehr sozialverträgliches Verhalten bescheinigt. Andererseits wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen § 27 SMG zu einer (bedingten) Haftstrafe von XXXX verurteilt, wobei er nicht nur Cannabiskraut selbst erworben und besessen, sondern auch gewerbsmäßig durch gewinnbringenden Verkauf anderen überlassen hat. Der Beschwerdeführer hat auch in Österreich bei der XXXX als Schneeschaufler und Straßenkehrer in der Wintersaison gearbeitet und verfügt über eine Einstellungszusage in einer Pizzeria.Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 aus Gambia aus. Außer seinem Onkel leben noch zwei ältere Schwestern, ein älterer Bruder (mit dem er zuletzt noch Kontakt hatte) und seine Mutter in Gambia. Der Beschwerdeführer behauptet, mit seinen Verwandten keinen Kontakt mehr in Gambia zu haben und auch nicht mit Freunden oder weiteren Verwandten. Er ist gesund und er leidet unter keinen aktuellen organischen oder psychischen Beschwerden. Er lebt in Österreich nicht in einer Lebensgemeinschaft oder Ehe und hat daher kein Familienleben. Der Beschwerdeführer besucht die Übergangsklasse der römisch 40 und hat bereits eine fixe Zusage zur Aufnahme in die römisch 40 . Ein Sprachdiplom A1 hatte er bereits. Es wird ihm mehrfach guter Schulerfolg und ein sehr sozialverträgliches Verhalten bescheinigt. Andererseits wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Paragraph 27, SMG zu einer (bedingten) Haftstrafe von römisch 40 verurteilt, wobei er nicht nur Cannabiskraut selbst erworben und besessen, sondern auch gewerbsmäßig durch gewinnbringenden Verkauf anderen überlassen hat. Der Beschwerdeführer hat auch in Österreich bei der römisch 40 als Schneeschaufler und Straßenkehrer in der Wintersaison gearbeitet und verfügt über eine Einstellungszusage in einer Pizzeria.
  2. Zu Gambia wird folgendes festgestellt: Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 25.7.2017: Änderungen seit Barrows Amtsantritt Im Dezember 2016 wurde Adama Barrow zum neuen Präsidenten Gambias gewählt. Nach 22 Jahren der Diktatur feierten viele Gambier den Sieg des Oppositionspolitikers (DW 18.7.2017). Zunächst kündigte der amtierende Präsident Jammeh an, die Niederlage zu akzeptieren - zur Verblüffung der Opposition und internationaler Beobachter. Eine Woche später änderte er seine Meinung. Wahlsieger Barrow floh in den Senegal, wo er als Präsident vereidigt wurde. Die westafrikanische Staatengemeinschaft ECOWAS schickte Truppen, um Jammeh zum Aufgeben zu bewegen. Ende Jänner gab er schließlich dem Druck nach und ging ins Exil nach Äquatorialguinea. Zuvor aber plünderte er die ohnehin schon leere Staatskasse (DW 18.7.2017). Jammeh wurde angeklagt, dem Staat mehr als 50 Millionen US-Dollar gestohlen zu haben, bevor er Anfang dieses Jahres ins Exil flüchtete. Präsident Adama Barrow hat eine Kommission eingerichtet, um das Vermögen des ehemaligen Staatsmannes Yahya Jammeh zu überprüfen (BBC News 14.7.2017). Am 18.2.2017 wurde Barrow unter hohen Sicherheitsvorkehrungen in Banjul erneut vereidigt. Die erste Vereidigung war im Jänner im Senegal erfolgt (BAMF 20.2.2017). Gambia feierte das Ende der Herrschaft des autoritären Langzeitpräsidenten Jammeh und der Aufbruch des Landes in eine bessere Zukunft. Doch die Stimmung ist abgekühlt, aus Euphorie ist Ernüchterung geworden. Barrow versprach den Gambiern Freiheit, Demokratie, Fortschritt und Wohlstand. Doch viel hat sich bisher noch nicht getan - das von ihm versprochene "neue Gambia" liegt noch in weiter Ferne. Allerdings werden erstmals seit seinem Amtsantritt demokratische Grundsätze geachtet, wie Presse- und Meinungsfreiheit (DW 18.7.2017). In den ersten 100 Tagen von Barrows Präsidentschaft wurden bereits viele politische Häftlinge freigelassen, v.a. Personen, die aufgrund kritischer Meinungsäußerungen inhaftiert worden waren (AI 27.4.2017). Laut Gambias Justizminister haben Ermittlungsbeamte Dutzende zusätzliche Besitztümer, Bankkonten und Unternehmen des ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh untersucht. Diese Enthüllungen kamen eine Woche nachdem Präsident Adama Barrow angekündigte, eine Kommission zu bilden, um Jammehs Vermögenswerte zu untersuchen. Im Mai beschlagnahmte die Regierung etwa 50 Millionen Dollar an Vermögenswerten und ließ 131 Besitztümer und mehr als 80 Bankkonten einfrieren. Barrow sagte, dass die Kommission auch die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs, die Misswirtschaft der öffentlichen Gelder und die Verletzung der Verfassung untersuchen wird (TWP 14.7.2017). Die ersten sechs Monate haben kaum Veränderungen gebracht. Barrows größte Herausforderung ist es, aus Gambia einem Rechtsstaat zu machen und eine starke Wirtschaftsführung zu etablieren, um Regierungs- und Wirtschaftsinstitutionen im Land wiederherzustellen. Die Gambier sind geteilter Meinung. Manche meinen, die Regierung würde dringend notwendige Reformen nicht schnell genug auf den Weg bringen. Andere sagen, es brauche Zeit und Ressourcen, um 22 Jahre Missmanagement und Veruntreuung durch seinen Amtsvorgänger Jammeh und dessen Regierung aufzuarbeiten (DW 18.7.2017). Während nun die Regierung versucht, den abgewirtschafteten Staat in Schwung zu bringen, warten viele Gambier auf die Umsetzung seiner Wahlversprechen. Sie wollen bessere Lebensbedingungen und Arbeitsplätze. Die Bevölkerung ist im Schnitt 19 Jahre alt und lebt von nur einem Euro am Tag (DW 18.7.2017). Am 6.4.2017 fand in Gambia die Wahl des neuen Parlaments statt. Bei einer Wahlbeteiligung von 42 % hat die Vereinigte Demokratische Partei (UDP) des seit Dezember 2016 gewählten Oppositionspolitikers Präsidenten Barrow 31 von 53 Sitzen im Parlament gewonnen. Zur Wahl standen 238 Kandidaten aus neun Parteien (BAMF 10.4.2017). Gambias neue Regierung bemüht sich, ihre Souveränität in einigen gegenüber dem ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh noch loyalen Regionen geltend zu machen. Zusammenstöße zwischen Pro-Jammeh Protestierenden und der vom Senegal geführten Koalition westafrikanischer Kräfte, welche einen friedlichen Übergang der Macht gewährleisten sollen, führten Anfang Juni zu mehrere Verletzten und einem Toten. Einiger Einwohner erhoben Anschuldigungen wegen Missbrauchs durch senegalesische Truppen (AJ 17.7.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (27.4.2017): Gambia: Progress in first 100 days of Barrow government requires major reform to break with brutal past, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2017/04/gambia-progress-in-first-100-days-of-barrow-government-requires-major-reform-to-break-with-brutal-past/, Zugriff 25.7.2017] -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (17.7.2017): Ex-leader's supporters resist transition of power in Gambia, http://www.aljazeera.com/video/news/2017/07/ex-leaders-supporters-resist-transition-power-gambia-170717145017420.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung BAMF Informationszentrum Asyl und Migration (10.4.2017): Briefing Notes -Strichaufzählung BAMF Informationszentrum Asyl und Migration (20.2.2017): Briefing Notes -Strichaufzählung BBC News (14.7.2017): Gambia investigate ex-president accused of stealing $50m, http://www.bbc.com/news/live/world-africa-40384376, Zugriff 17.7.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (18.7.2017): Gambia: Das Ende der Euphorie, http://www.dw.com/de/gambia-das-ende-der-euphorie/a-39742114?maca=de-newsletter_de_International_do-2351-html-newsletter, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung TWP -The Washington Post (14.7.2017): Gambia sets up commission to investigate ex-leader's assets, https://www.washingtonpost.com/world/africa/gambia-sets-up-commission-to-investigate-ex-leaders-assets/2017/07/14/6720c9e4-685a-11e7-94ab-5b1f0ff459df_story.html?utm_term=.df56b06b8de3, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung TWP -The Washington Post (21.7.2017): Gambia investigators find dozens more Jammeh-linked assets, https://www.washingtonpost.com/world/africa/gambia-investigators-find-dozens-more-jammeh-linked-assets/2017/07/21/97e5a90e-6e05-11e7-abbc-a53480672286_story.html?utm_term=.cb053e00100d, Zugriff 24.7.2017 KI vom 18.1.2017: Jammeh geht ins Exil Nach wochenlangem Hin und Her hat der Langzeitherrscher Jammeh am Samstagabend schließlich Gambia verlassen und Platz gemacht für seinen legitimen Nachfolger Barrow. Er geht nach Äquatorialguinea ins Exil (NZZ 22.1.2017; vgl. DS 22.1.2017). In der gambischen Hauptstadt Banjul brachen die Bewohner in Jubel aus und feierten die ganze Nacht in den Straßen (NZZ 22.1.2017).Nach wochenlangem Hin und Her hat der Langzeitherrscher Jammeh am Samstagabend schließlich Gambia verlassen und Platz gemacht für seinen legitimen Nachfolger Barrow. Er geht nach Äquatorialguinea ins Exil (NZZ 22.1.2017; vergleiche DS 22.1.2017). In der gambischen Hauptstadt Banjul brachen die Bewohner in Jubel aus und feierten die ganze Nacht in den Straßen (NZZ 22.1.2017). Die Truppen der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, bestehend aus Soldaten aus Senegal, Nigeria, Ghana, Togo und Mali, werden zunächst nicht zurückgezogen. Sie waren seit Donnerstag an strategischen Grenzorten rund um Gambia stationiert (NZZ 22.1.2017). Dann rückten die ECOWAS-Truppen - mit Billigung der UNO - in Gambia ein (DS 22.1.2017; vgl. WP 22.1.2017), wo sie am Sonntag von der gambischen Bevölkerung mit Freudentänzen begrüßt wurden. Die Militärmission wird bis zur definitiven Amtsübernahme des neuen Präsidenten Barrow die Sicherheit im Land garantieren (NZZ 22.1.2017; vgl. TWP 22.1.2017). Die gambische Armee wurde entwaffnet (NZZ 22.1.2017) bzw. mussten Teile der Sicherheitskräfte "immobilisiert" werden, wie ein ECOWAS-Sprecher angab (TWP 22.1.2017).Die Truppen der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, bestehend aus Soldaten aus Senegal, Nigeria, Ghana, Togo und Mali, werden zunächst nicht zurückgezogen. Sie waren seit Donnerstag an strategischen Grenzorten rund um Gambia stationiert (NZZ 22.1.2017). Dann rückten die ECOWAS-Truppen - mit Billigung der UNO - in Gambia ein (DS 22.1.2017; vergleiche WP 22.1.2017), wo sie am Sonntag von der gambischen Bevölkerung mit Freudentänzen begrüßt wurden. Die Militärmission wird bis zur definitiven Amtsübernahme des neuen Präsidenten Barrow die Sicherheit im Land garantieren (NZZ 22.1.2017; vergleiche TWP 22.1.2017). Die gambische Armee wurde entwaffnet (NZZ 22.1.2017) bzw. mussten Teile der Sicherheitskräfte "immobilisiert" werden, wie ein ECOWAS-Sprecher angab (TWP 22.1.2017). Der neue Präsident Barrow wird nun ein Kabinett bilden und den Ausnahmezustand offiziell beenden. Schon am Sonntag kehrte das Leben zurück in die Straßen. Geschäfte und Restaurants sperrten wieder auf, und Menschen tanzten in den Straßen. Einige der rund 45.000 Personen, die präventiv aus dem Land geflüchtet waren, kehrten bereits nach Gambia zurück (TWP 22.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung DS - Der Standard (22.1.2017): Gambias Langzeit-Präsident gibt auf: Jammeh ins Exil geflogen, http://derstandard.at/2000051269844/Unblutiger-Machtwechsel-in-Gambia-Jammeh-tritt-doch-zurueck?ref=rec, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (22.1.2017): Jammeh geht nach Äquatorialguinea ins Exil, https://www.nzz.ch/international/gambias-ex-praesident-jammeh-im-exil-in-aequatorialguinea-angekommen-ld.141177, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung TWP - The Washington Post (22.1.2017): Gambia's ex-leader made off with millions, luxury cars, https://www.washingtonpost.com/world/africa/gambias-defeated-leader-leaves-country-ends-standoff/2017/01/21/4e46503e-e037-11e6-8902-610fe486791c_story.html?utm_term=.07012ae59564, Zugriff 23.1.2017 KI vom 18.1.2017: Ausnahmezustand und mögliche Eskalation Am 16.1.2017 hat Präsident Jammeh den Ausnahmezustand verhängt (DS 17.1.2017; vgl. DP 18.1.2017, DW 17.1.2017). Geschäfte und Schulen blieben geschlossen (DP 18.1.2017). Der Ausnahmezustand dauert sieben Tage, wenn er einseitig vom Präsidenten verhängt wird. Falls er vom Parlament bestätigt wird, kann er bis zu 90 Tage dauern (DS 17.1.2017). Laut BBC wurde der Notstand aber für 90 Tage ausgerufen (BBC 17.1.2017).Am 16.1.2017 hat Präsident Jammeh den Ausnahmezustand verhängt (DS 17.1.2017; vergleiche DP 18.1.2017, DW 17.1.2017). Geschäfte und Schulen blieben geschlossen (DP 18.1.2017). Der Ausnahmezustand dauert sieben Tage, wenn er einseitig vom Präsidenten verhängt wird. Falls er vom Parlament bestätigt wird, kann er bis zu 90 Tage dauern (DS 17.1.2017). Laut BBC wurde der Notstand aber für 90 Tage ausgerufen (BBC 17.1.2017). Trotz staatlicher Einmischung hat Präsident Jammeh die Wahl im Dezember knapp verloren (DP 18.1.2017). Vorerst hatte er das Ergebnis auch anerkannt. Kurz darauf aber verlangte er eine Wahlwiederholung und reichte beim Obersten Gericht eine Klage ein (DS 17.1.2017). Dieses ist aber nicht funktionsfähig, ein Urteil nicht vor Mai zu erwarten (DW 17.1.2017). Eigentlich sollte der Wahlgewinner Barrow am 19.1.2017 vereidigt werden (DW 17.1.2017), ist aber mittlerweile in den Senegal geflohen (DP 18.1.2017). Jammeh verliert aber zunehmend an Rückhalt, acht Minister haben bereits ihren Rücktritt erklärt (DP 18.1.2017; vgl. DW 17.1.2017).Trotz staatlicher Einmischung hat Präsident Jammeh die Wahl im Dezember knapp verloren (DP 18.1.2017). Vorerst hatte er das Ergebnis auch anerkannt. Kurz darauf aber verlangte er eine Wahlwiederholung und reichte beim Obersten Gericht eine Klage ein (DS 17.1.2017). Dieses ist aber nicht funktionsfähig, ein Urteil nicht vor Mai zu erwarten (DW 17.1.2017). Eigentlich sollte der Wahlgewinner Barrow am 19.1.2017 vereidigt werden (DW 17.1.2017), ist aber mittlerweile in den Senegal geflohen (DP 18.1.2017). Jammeh verliert aber zunehmend an Rückhalt, acht Minister haben bereits ihren Rücktritt erklärt (DP 18.1.2017; vergleiche DW 17.1.2017). Eine Vermittlungsmission der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) unter Führung von Nigerias Präsidenten Muhammadu Buhari hat Jammeh klargemacht, dass er sein Amt aufgeben müsse (DP 18.1.2017). ECOWAS hatte Jammeh wiederholt klargemacht, dass er abtreten solle (DW 17.1.2017). Auch die Afrikanische Union hat Jammeh zum Rückzug aufgefordert und den Sieg des Oppositionskandidaten Adama Barrow anerkannt (DP 18.1.2017; vgl. BBC 17.1.2017).Eine Vermittlungsmission der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) unter Führung von Nigerias Präsidenten Muhammadu Buhari hat Jammeh klargemacht, dass er sein Amt aufgeben müsse (DP 18.1.2017). ECOWAS hatte Jammeh wiederholt klargemacht, dass er abtreten solle (DW 17.1.2017). Auch die Afrikanische Union hat Jammeh zum Rückzug aufgefordert und den Sieg des Oppositionskandidaten Adama Barrow anerkannt (DP 18.1.2017; vergleiche BBC 17.1.2017). Sollte sich der seit 22 Jahren regierende Jammeh weiter an die Macht klammern, hat ECOWAS den Einsatz einer militärischen Eingreiftruppe nicht ausgeschlossen (DP 18.1.2017). Die Intervention soll vom Senegal aus geführt werden (DW 17.1.2017). Ein nigerianisches Kriegsschiff ist bereits mit Kurs Gambia ausgelaufen (DP 18.1.2017; vgl. BBC 17.1.2017). Jammeh hatte die Drohungen der ECOWAS als Kriegserklärung deklariert (DP 18.1.2017). Die kleine gambische Armee hätte einer Interventionstruppe wenig entgegenzusetzen (DP 18.1.2017; vgl. BBC 17.1.2017).Ein nigerianisches Kriegsschiff ist bereits mit Kurs Gambia ausgelaufen (DP 18.1.2017; vergleiche BBC 17.1.2017). Jammeh hatte die Drohungen der ECOWAS als Kriegserklärung deklariert (DP 18.1.2017). Die kleine gambische Armee hätte einer Interventionstruppe wenig entgegenzusetzen (DP 18.1.2017; vergleiche BBC 17.1.2017). Experten sehen es nicht als unwahrscheinlich an, dass in Gambia ein Gewaltausbruch bevorsteht (DP 18.1.2017). Tausende Menschen sind präventiv in den Senegal geflüchtet (DP 18.1.2017; vgl. DG 18.1.2017, BBC 17.1.2017). Sie befürchten eine Verschärfung der Lage und haben Angst vor einem Krieg (DG 18.1.2017).Experten sehen es nicht als unwahrscheinlich an, dass in Gambia ein Gewaltausbruch bevorsteht (DP 18.1.2017). Tausende Menschen sind präventiv in den Senegal geflüchtet (DP 18.1.2017; vergleiche DG 18.1.2017, BBC 17.1.2017). Sie befürchten eine Verschärfung der Lage und haben Angst vor einem Krieg (DG 18.1.2017). Unterdessen hat der britische Reiseveranstalter Thomas Cook damit begonnen, rund 1.000 Touristen aus Gambia zurückzuholen (DP 18.1.2017; vgl. DG 18.1.2017). Das britische Außenministerium (DG 18.1.2017) rät ebenso wie das österreichische Außenministerium vor nicht notwendigen Reisen nach Gambia ab (BMEIA 18.1.2017).Unterdessen hat der britische Reiseveranstalter Thomas Cook damit begonnen, rund 1.000 Touristen aus Gambia zurückzuholen (DP 18.1.2017; vergleiche DG 18.1.2017). Das britische Außenministerium (DG 18.1.2017) rät ebenso wie das österreichische Außenministerium vor nicht notwendigen Reisen nach Gambia ab (BMEIA 18.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung BBC (17.1.2017): The Gambia's president declares state of emergency, http://www.bbc.com/news/world-africa-38652939, Zugriff 18.1.2017 -Strichaufzählung BMEIA (18.1.2017): Reiseinformationen Gambia, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 18.1.2017 -Strichaufzählung DP - Die Presse (18.1.2017): Ein abgewählter Präsident stürzt Gambia an den Rand des Krieges, http://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5156240/Ein-abgewaehlter-Praesident-stuerzt-Gambia-an-den-Rand-des-Krieges?from=suche.intern.portal, Zugriff 18.1.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (17.1.2017): Machtkampf: Ausnahmezustand in Gambia verhängt, http://derstandard.at/2000050909847/Machtkampf-Gambisches-Parlament-verhaengt-Notstand, Zugriff 18.1.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (17.1.2017): Gambia im Ausnahmezustand, http://www.dw.com/de/gambia-im-ausnahmezustand/a-37164938, Zugriff 18.1.2017 -Strichaufzählung TG - The Guardian (18.1.2017): Thomas Cook to fly almost 1,000 Britons out of the Gambia, https://www.theguardian.com/business/2017/jan/18/thomas-cook-to-fly-almost-1000-brits-out-of-the-gambia, Zugriff 18.1.2017 KI vom 05.12.2016: Präsidentschaftswahl Der gambische Präsident Yahya Jammeh, der seit 1994 an der Macht ist, hat die Präsidentschaftswahl am 2.12.2016 gegenüber Adama Barrow verloren (JA 3.12.2016). Der Oppositionskandidat Adama Barrow kam auf 45,5% der abgegebenen Stimmen. Auf den seit 22 Jahren amtierenden Staatschef Yahya Jammeh entfielen 36,6% der Stimmen. Der dritte Kandidat, Mama Kandeh, bekam 17,8% (DS 2.12.2016). Jammeh gestand nach Angaben der Wahlkommission noch vor der Verkündung des amtlichen Ergebnisses seine Niederlage gegenüber seinem Herausforderer ein (JA 3.12.2016; vgl. DS 2.12.2016).Der Oppositionskandidat Adama Barrow kam auf 45,5% der abgegebenen Stimmen. Auf den seit 22 Jahren amtierenden Staatschef Yahya Jammeh entfielen 36,6% der Stimmen. Der dritte Kandidat, Mama Kandeh, bekam 17,8% (DS 2.12.2016). Jammeh gestand nach Angaben der Wahlkommission noch vor der Verkündung des amtlichen Ergebnisses seine Niederlage gegenüber seinem Herausforderer ein (JA 3.12.2016; vergleiche DS 2.12.2016). Die Opposition war seit Jahren schwach und gespalten. Barrow, ehemaliger Geschäftsmann und Führer der United Democratic Party, wurde als Kandidat von acht Oppositionsparteien aufgestellt. Er hatte im Wahlkampf u.a. versprochen, die Menschenrechte und die wahre Demokratie wiederherzustellen (WSJ 2.12.2016). Die Wahlbeteiligung lag bei knapp 900.000 zur Wahl aufgerufene Menschen bei 65% (DS 2.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung DS - Der Standard (2.12.2016): Langzeitpräsident Jammeh räumt Niederlage bei Wahl in Gambia ein, http://derstandard.at/2000048674115/Gambias-Langzeitpraesident-Jammeh-raeumt-Niederlage-ein, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung JA - Jeune Afrique (3.12.2016): Gambie : le jour où Yahya Jammeh a quitté le pouvoir, http://www.jeuneafrique.com/379596/politique/gambie-jour-yahya-jammeh-a-quitte-pouvoir/, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung WSJ - Wall Street Journal (2.12.2016): Longtime Gambian President Yahya Jammeh Loses Vote, http://www.wsj.com/articles/longtime-gambian-president-yahya-jammeh-loses-vote-1480690072, Zugriff 5.12.2016
  3. Politische Lage Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Dieser ist gleichzeitig Regierungschef (ÖB 9.2015). Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (CIA 29.7.2016). Der gambische Präsident Yahya Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24.11.2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde Ousainou Darboe von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen (CIA 29.7.2016). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was seine Wiederwahl anbelangt (ÖB 9.2015). Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), mit Abstand die meisten Stimmen (CIA 29.7.2016; vgl. ÖB 9.2015; vgl. FH 27.1.2016). Wie auch die Präsidentschaftswahlen, so seien die Parlamentswahlen weder als frei noch fair zu bezeichnen (ÖB 9.2015). Laut Beobachtern ist das starke Abschneiden der Präsidentenpartei zum einen auf eine schwache und zersplitterte Opposition zurückzuführen, zum anderen auch ein Ergebnis der Wählereinschüchterungen (z.B. Streichung der finanziellen Unterstützung an Bezirke im Falle der Wahl eines Oppositionellen) (ÖB 9.2015).Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), mit Abstand die meisten Stimmen (CIA 29.7.2016; vergleiche ÖB 9.2015; vergleiche FH 27.1.2016). Wie auch die Präsidentschaftswahlen, so seien die Parlamentswahlen weder als frei noch fair zu bezeichnen (ÖB 9.2015). Laut Beobachtern ist das starke Abschneiden der Präsidentenpartei zum einen auf eine schwache und zersplitterte Opposition zurückzuführen, zum anderen auch ein Ergebnis der Wählereinschüchterungen (z.B. Streichung der finanziellen Unterstützung an Bezirke im Falle der Wahl eines Oppositionellen) (ÖB 9.2015). Die im April 2013 stattgefundenen Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert, wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016).Die im April 2013 stattgefundenen Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert, wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Gambia, The - Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 22.8.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/281635/411922_de.html, Zugriff 18.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 22.8.2016
  4. Sicherheitslage Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 9.2015). Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994, herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist (AA 17.8.2016). Im Dezember 2014 hat es in der Hauptstadt Banjul einen bewaffneten Angriff auf den Präsidentenpalast gegeben (AA 17.8.2016). In den letzten Monaten kam es vermehrt zu antiwestlichen Äußerungen führender Politiker (AA 17.8.2016). Die politische Situation ist zwar weiterhin stabil, wurde jedoch im Zuge der Häufung von politischen Demonstrationen und der Verhaftung von Oppositionspolitikern ab April 2016 unruhiger. Im Vorfeld der für Dezember 2016 geplanten Präsidentschaftswahlen fanden seit April wiederholt Märsche bzw. Demonstrationen von Anhängern der Oppositionsparteien statt. Diese wurden mitunter gewaltsam von den Sicherheitskräften aufgelöst und es kam zu Verhaftungen von Oppositionspolitikern (BMEIA 17.8.2016; vgl. BAMF 25.4.2016).Die politische Situation ist zwar weiterhin stabil, wurde jedoch im Zuge der Häufung von politischen Demonstrationen und der Verhaftung von Oppositionspolitikern ab April 2016 unruhiger. Im Vorfeld der für Dezember 2016 geplanten Präsidentschaftswahlen fanden seit April wiederholt Märsche bzw. Demonstrationen von Anhängern der Oppositionsparteien statt. Diese wurden mitunter gewaltsam von den Sicherheitskräften aufgelöst und es kam zu Verhaftungen von Oppositionspolitikern (BMEIA 17.8.2016; vergleiche BAMF 25.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.8.2016): Reise & Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/GambiaSicherheit.html?nn=368308#doc368274bodyText1, Zugriff 22.8.2016 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (25.4.2016): Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1461673868_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-25-04-2016-deutsch.pdf, Zugriff 18.8.2016 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (22.8.2016): Reise & Aufenthalt - Gambia - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 22.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia
  5. Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig, ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Befugnis des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in heiklen Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (USDOS 13.4.2016). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 9.2015). Häufige Verzögerungen und fehlende, oder nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Viele Fälle wurden wegen Unterbrechungen verzögert, um der Polizei oder dem Geheimdienst mehr Zeit zu lassen, ihre Untersuchungen fortzusetzen. Um den Rückstau abzuschwächen, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen ein. Ausländische Richter, die oft heikle Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB 9.2015). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 9.2015).Häufige Verzögerungen und fehlende, oder nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Viele Fälle wurden wegen Unterbrechungen verzögert, um der Polizei oder dem Geheimdienst mehr Zeit zu lassen, ihre Untersuchungen fortzusetzen. Um den Rückstau abzuschwächen, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen ein. Ausländische Richter, die oft heikle Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (USDOS 13.4.2016; vergleiche ÖB 9.2015). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 9.2015). Das Justizsystem erkennt auch das Gewohnheitsrecht und die Scharia [Anm.: islamisches Recht] an (USDOS 13.4.2015). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2015): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016 -Strichaufzählung
  6. Sicherheitsbehörden Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehat. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig (USDOS 13.4.2016). Die gambische Drogenbehörde wurde zur Bekämpfung des Drogenhandels geschaffen, hat jedoch weitreichende Befugnisse zur Aufrechterhaltung der Staatssicherheit (ÖB 9.2015). Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB 9.2015).Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehat. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig (USDOS 13.4.2016). Die gambische Drogenbehörde wurde zur Bekämpfung des Drogenhandels geschaffen, hat jedoch weitreichende Befugnisse zur Aufrechterhaltung der Staatssicherheit (ÖB 9.2015). Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (USDOS 13.4.2016; vergleiche ÖB 9.2015). Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016
  7. Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Der UN-Sonderberichterstatter über Folter schrieb in einem im März 2015 veröffentlichten Bericht, dass Folter allgemein verbreitet sei und vor allem vom NIA [Anm.: National Intelligence Agency] routinemäßig unmittelbar nach der Inhaftierung angewendet werde. In dem Bericht wurden auch die Haftbedingungen und das Fehlen wirksamer Beschwerdeverfahren für die Untersuchung von Folter- und Misshandlungsvorwürfen kritisiert (AI 24.2.2016; vgl. HRW 27.1.2016).Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Der UN-Sonderberichterstatter über Folter schrieb in einem im März 2015 veröffentlichten Bericht, dass Folter allgemein verbreitet sei und vor allem vom NIA [Anm.: National Intelligence Agency] routinemäßig unmittelbar nach der Inhaftierung angewendet werde. In dem Bericht wurden auch die Haftbedingungen und das Fehlen wirksamer Beschwerdeverfahren für die Untersuchung von Folter- und Misshandlungsvorwürfen kritisiert (AI 24.2.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Das Land wurde vom ECOWAS-Gerichtshof [Anm.: ECOWAS ist die Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten] in drei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty Report - Gambia 2016, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/gambia?destination=node%2F2919%3Fcountry%3D134%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D103%26submit_y%3D14%26result_limit%3D50%26form_id%3Dai_core_search_form#folterundanderemisshandlungen, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Gambia, http://www.ecoi.net/local_link/318342/457342_de.html, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016
  8. Korruption Korruption und Strafflosigkeit sind laut Beobachter weitverbreitete Phänomene bei den Sicherheitskräften (ÖB 9.2015). Während das Gesetzt strafrechtliche Folgen für die Korruption von Beamten vorsieht, wird das Gesetz nicht wirksam umgesetzt (USDOS 13.4.2016). Im Allgemeinen sind die Regierungstätigkeiten undurchsichtig. Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem und die Zahl der Berichte über die Beteiligung von Staatsbeamten im Drogenhandel ist groß. Im Februar 2015 sagte Präsident Jammeh der Nationalversammlung, dass eine Anti-Korruptionskommission, die offiziell im Rahmen eines Gesetzes 2012 eingerichtet wurde, bald voll einsetzbar sein würde (FH 27.1.2016). Ebenso sprach er sich bei mehreren Gelegenheiten im Laufe des Jahres gegen Korruption aus (USDOS 13.4.2016). Es gab wegen Korruption Strafverfolgungen von mehreren Zivilbeamten, darunter hochrangige Beamte (USDOS 13.4.2016). Auf dem Corruption Perceptions Index 2015 von Transparency International lag Gambia auf Platz 123 von 167 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2015). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/327612/468230_de.html, Zugriff 17.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung TI - Transparency International

(2015): Corruption Perceptions Index - Results, http://www.transparency.org/cpi2015#results, Zugriff 17.8.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016
  1. Allgemeine Menschenrechtslage Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 9.2015).Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Artikel 19,), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Artikel 25,) oder der Pressefreiheit (Artikel 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 9.2015). Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen Folter, willkürliche Verhaftungen, das Verlängern von Vorverhandlungen und Isolationshaft, das Verschwindenlassen von Bürgern und behördliche Schikanen und Übergriffe auf ihre [Behörden] Kritiker. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Obwohl die Regierung Schritte unternommen hat, um einige Personen zu strafen oder zu ahnden, die Missbräuche begangen haben, bleibt die Straffreiheit [von Tätern] und die fehlende konsequente Durchsetzung weiterhin ein Problem (USDOS 13.4.2016). Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich vorgesehen, werden in der Praxis aber eingeschränkt. Personen, die die Regierung oder den Präsidenten öffentlich oder privat kritisieren, riskieren staatliche Repressalien (USDOS 13.4.2016). Die wichtigsten nationalen Medien sind unter staatlicher Kontrolle, darunter der einzige nationale Fernsehsender. Daneben existieren acht private Printmedien und neun private Radiosender (ÖB 9.2015; vgl. FH 27.1.2016).Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich vorgesehen, werden in der Praxis aber eingeschränkt. Personen, die die Regierung oder den Präsidenten öffentlich oder privat kritisieren, riskieren staatliche Repressalien (USDOS 13.4.2016). Die wichtigsten nationalen Medien sind unter staatlicher Kontrolle, darunter der einzige nationale Fernsehsender. Daneben existieren acht private Printmedien und neun private Radiosender (ÖB 9.2015; vergleiche FH 27.1.2016). Die Versammlungsfreiheit ist in der Verfassung und anderen Gesetzen vorgesehen. Die Polizei lehnt jedoch systematisch Anträge zur Genehmigung von Demonstrationen ab, einschließlich der friedlichen, und verweigert gelegentlich Oppositionsparteien, die politische Kundgebungen halten wollen, Genehmigungen zu erteilen (USDOS 13.4.2016). NGOs arbeiten unter ständiger Bedrohung durch Repressalien und Inhaftierung der Regierung (FH 27.1.2016). Die politische Opposition stellt aufgrund ihrer schwachen Verankerung in der Bevölkerung und interner Streitigkeiten keine ernst zu nehmende Gefahr für die Regierung und den Präsidenten dar (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World, Gambia, the, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 18.8.2016
  2. Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Die Zellen sind überfüllt, feucht und schlecht belüftet. Das Mile 2 [Anm.: Zentralgefängnis in der Hauptstadt Banjul], welches eine Kapazität von 450 Insassen hat, hält 536 Gefangene. Die Insassen beschweren sich oft über schlechte Hygiene, Lebensmittel und dass sie manchmal am Boden schlafen. Die Zuführung von Lebensmitteln von Außerhalb ist nur bis zur Verurteilung erlaubt. Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind schlecht. Die Todesrate unter Häftlingen ist ehemaligen Insassen und NGOs zufolge hoch (USDOS 13.4.2016). Der UN-Sonderbericht vom März 2015 über Folter äußert Bedenken über die Haftbedingungen (AI 24.2.2016; vgl. HRW 27.1.2016).Zentralgefängnis in der Hauptstadt Banjul], welches eine Kapazität von 450 Insassen hat, hält 536 Gefangene. Die Insassen beschweren sich oft über schlechte Hygiene, Lebensmittel und dass sie manchmal am Boden schlafen. Die Zuführung von Lebensmitteln von Außerhalb ist nur bis zur Verurteilung erlaubt. Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind schlecht. Die Todesrate unter Häftlingen ist ehemaligen Insassen und NGOs zufolge hoch (USDOS 13.4.2016). Der UN-Sonderbericht vom März 2015 über Folter äußert Bedenken über die Haftbedingungen (AI 24.2.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Den Häftlingen stehen sowohl ein Besuchs- als auch ein Beschwerderecht zu, welche im Allgemeinen gewährt werden. Beides gestaltet sich jedoch mitunter schwierig. Hindernisse werden hauptsächlich mit der jeweiligen Gefängnisordnung gerechtfertigt. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat seit 2006 keinen Zugang mehr zu den gambischen Gefängnissen, bis dato konnte keine Einigung über ein diesbezügliches Abkommen mit der gambischen Regierung gefunden werden. Das Büro in Banjul wurde daher geschlossen und das Land wird vom Senegal aus betreut. (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty Report - Gambia 2016, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/gambia?destination=node%2F2919%3Fcountry%3D134%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D103%26submit_y%3D14%26result_limit%3D50%26form_id%3Dai_core_search_form#folterundanderemisshandlungen, Zugriff 22.8.2016 -Strichaufzählung HRW - Human rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Gambia, http://www.ecoi.net/local_link/318342/457342_de.html, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (10.2014): Asylländerbericht -Strichaufzählung Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 16.8.2016
  3. Todesstrafe Die Todesstrafe ist in Gambia formell noch in Kraft und wird auch weiterhin für schwere Delikte (Mord und Hochverrat) verhängt (ÖB 9.2015). Das seit 1985 bestehende de facto-Moratorium bezüglich ihrer Vollstreckung wurde am 23.8.2012 mit der Hinrichtung von neun Personen aufgehoben. Offizielle Begründung für die Wiederaufnahme der Hinrichtungen war eine angeblich stark gestiegene Verbrechensrate. Die Exekutionen wurden von einer gezielten Desinformationskampagne der Regierung begleitet. Aufgrund der internationalen Empörung und vor allem des Drucks seiner afrikanischen Partner setzte Präsident Jammeh am 14.9.2012 das de facto-Moratorium wieder in Kraft, behielt sich aber vor dieses wieder auszusetzen, sollte es wieder zu einer ehrhöhten Verbrechensrate kommen (ÖB 9.2015). Zuletzt wurde die Todesstrafe in Gambia im Sommer 2012 vollstreckt (AA 17.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (17.8.2016): Reise- und Sicherheitshinweise - Gambia - Besondere strafrechtliche Vorschriften, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GambiaSicherheit_node.html, Zugriff 17.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia
  4. Religionsfreiheit Schätzungsweise sind 90 Prozent der rund 1,9 Einwohner Gambias Muslime, die meisten davon sind Sunniten. Die christliche Gemeinde, welche sich hauptsächlich im Westen und Süden des Landes befindet, macht neun Prozent der Bevölkerung aus. Rund ein Prozent der Bevölkerung praktiziert indigene animistische Glaubensrichtungen, obwohl viele Muslime und Christen einige traditionelle Praktiken aufrechterhalten (USDOS 10.8.2016). Zu anderen Gruppen gehören die Bahai, eine kleine Hindu-Gemeinschaft unter südasiatischen Einwanderern und Geschäftsleuten, und eine kleine Gemeinschaft von Eckankar Mitgliedern (USDOS 10.8.2016). Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, das Einrichten einer Staatsreligion und auf Religion basierende politische Parteien. Präsident Yahya Jammeh erklärte das Land am 10.12.2015 zu einem islamischen Staat, in dem die Scharia gilt (USDOS 10.8.2016). Die Religionsfreiheit ist in der Regel geschützt. Allerdings visieren die Behörden gelegentlich muslimische Gruppen oder Geistliche an, die von den Praktiken des regierungsnahen Obersten Islamischen Rat abweichen. Der Religionsunterricht in der Schule ist verpflichtend (FH 27.1.2016). Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind üblich (USDOS 10.8.2016). Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt, ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 9.2015; vgl. FH 21.1.2016).Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, das Einrichten einer Staatsreligion und auf Religion basierende politische Parteien. Präsident Yahya Jammeh erklärte das Land am 10.12.2015 zu einem islamischen Staat, in dem die Scharia gilt (USDOS 10.8.2016). Die Religionsfreiheit ist in der Regel geschützt. Allerdings visieren die Behörden gelegentlich muslimische Gruppen oder Geistliche an, die von den Praktiken des regierungsnahen Obersten Islamischen Rat abweichen. Der Religionsunterricht in der Schule ist verpflichtend (FH 27.1.2016). Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind üblich (USDOS 10.8.2016). Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt, ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 9.2015; vergleiche FH 21.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/327612/468230_de.html, Zugriff 17.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): Report on International Religious Freedom - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/328322/469101_de.html, Zugriff 19.8.2016
  5. Ethnische Minderheiten Der Volkszählung aus dem Jahr 2015 zufolge hat Gambia 1.967.709 Einwohner. 33,8 Prozent gehören der Volksgruppe der Mandinka an, 22,1 Prozent den Fula/Fulbe, 12,2 Prozent den Wolof, 10,9 Prozent den Jola/Diola, 7 Prozent den Serahuli, 3,2 Prozent den Serer, 2,1 Prozent der Manjago, 1 Prozent der Bambara u.a. (CIA 29.7.2016). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula (ÖB 9.2015). Es gibt keine Statistiken, wie viele Mitglieder ethnischer Minderheiten in der Legislative oder im Regierungskabinett vertreten sind. Präsident Jammeh und viele Mitglieder seiner Verwaltung gehören der ethnischen Minderheitengruppe der Jola an (USDOS 13.4.2016). Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 10.2014; vgl. FH 27.1.2016).Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 10.2014; vergleiche FH 27.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Gambia, The - Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/327612/468230_de.html, Zugriff 17.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2015): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 12.8.2016
  6. Bewegungsfreiheit Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 13.4.2016). Aufgrund seiner geographischen Lage als Enklave im Senegal, sowie als Mitglied der 15 Staaten umfassenden Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, sind Fluchtalternativen gegeben. Ähnlich der EU bzw. dem Schengen-Raum herrscht innerhalb der ECOWAS Personenfreizügigkeit. Diese stellt eine der wichtigsten Prioritäten der Gemeinschaft dar und wurde neben dem Gründungsvertrag (Art. 59) auch noch in 5 diesbezüglichen Zusatzprotokollen festgeschrieben. Eine weitere Erleichterung soll folgen, so erklärte der Präsident der ECOWAS-Kommission am 14.5.2014, dass der Prozess zur gänzlichen Abschaffung des Aufenthaltstitels für Staatsangehörige der ECOWAS-Mitgliedsstaaten nunmehr eingeleitet wurde. Aufgrund der kulturellen und sprachlichen Nähe sind vor allem die Bevölkerungsaustausche zwischen Senegal und Gambia vielfältig und intensiv (in Gambia wohnhafte Ethnien sind auch im Senegal ansässig). Senegal hat sich aufgrund seiner Tradition der Gastfreundschaft in der Vergangenheit als Aufenthaltsort einer Vielzahl afrikanischer Oppositioneller und abgesetzter Staatsoberhäupter entwickelt. In diesen Genuss kamen unter anderem auch einige gambische Oppositionelle, die vom Senegal aus unbehelligt Kritik an der Regierung Jammeh üben können. Der Botschaft sind keine Fälle bekannt geworden, wo Personen die Gambia aus politischen Gründen verlassen haben, von einem ECOWAS-Staat in dem sie Zuflucht gesucht haben in ihre Heimat abgeschoben wurden (ÖB 9.2015).Aufgrund seiner geographischen Lage als Enklave im Senegal, sowie als Mitglied der 15 Staaten umfassenden Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, sind Fluchtalternativen gegeben. Ähnlich der EU bzw. dem Schengen-Raum herrscht innerhalb der ECOWAS Personenfreizügigkeit. Diese stellt eine der wichtigsten Prioritäten der Gemeinschaft dar und wurde neben dem Gründungsvertrag (Artikel 59,) auch noch in 5 diesbezüglichen Zusatzprotokollen festgeschrieben. Eine weitere Erleichterung soll folgen, so erklärte der Präsident der ECOWAS-Kommission am 14.5.2014, dass der Prozess zur gänzlichen Abschaffung des Aufenthaltstitels für Staatsangehörige der ECOWAS-Mitgliedsstaaten nunmehr eingeleitet wurde. Aufgrund der kulturellen und sprachlichen Nähe sind vor allem die Bevölkerungsaustausche zwischen Senegal und Gambia vielfältig und intensiv (in Gambia wohnhafte Ethnien sind auch im Senegal ansässig). Senegal hat sich aufgrund seiner Tradition der Gastfreundschaft in der Vergangenheit als Aufenthaltsort einer Vielzahl afrikanischer Oppositioneller und abgesetzter Staatsoberhäupter entwickelt. In diesen Genuss kamen unter anderem auch einige gambische Oppositionelle, die vom Senegal aus unbehelligt Kritik an der Regierung Jammeh üben können. Der Botschaft sind keine Fälle bekannt geworden, wo Personen die Gambia aus politischen Gründen verlassen haben, von einem ECOWAS-Staat in dem sie Zuflucht gesucht haben in ihre Heimat abgeschoben wurden (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (12.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 12.8.2016
  7. Grundversorgung/Wirtschaft Gambia ist eines der ärmsten Länder in Afrika und steht 2015 im Human Development Index der Vereinten Nationen an
  8. Stelle von 188 (IFAD 3.2016). Fast die Hälfte der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (IFAD 3.2016; vgl. CIA 29.7.2016).Gambia ist eines der ärmsten Länder in Afrika und steht 2015 im Human Development Index der Vereinten Nationen an
  9. Stelle von 188 (IFAD 3.2016). Fast die Hälfte der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (IFAD 3.2016; vergleiche CIA 29.7.2016). Gambia ist eine kleine und nur wenig entwickelte Volkswirtschaft mit einer sehr schmalen wirtschaftlichen Basis und geringem Diversifizierungsgrad. Die Außenwirtschaft ist stark von Re-Exporten, Tourismus und Überweisungen der Auslandsgambier abhängig. Nach dem Wachstumseinbruch in Folge der 2011er Dürre konnte sich die Wirtschaft 2012 und 2013 erholen. Für 2015 sollte die Wirtschaft ein Wachstum von 5 Prozent einfahren. Die wichtigsten Wachstumsmotoren sollten dabei die bisherigen zwei Säulen Landwirtschaft und Tourismus bleiben. Gambia besitzt keine nennenswerten Bodenschätze, die sich wirtschaftlich erschließen ließen (ÖB 9.2015). Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab (CIA 29.7.2016; vgl. IFAD 3.2016), etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet (CIA 29.7.2016).Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab (CIA 29.7.2016; vergleiche IFAD 3.2016), etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet (CIA 29.7.2016). Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 9.2015).Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 9.2015). Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt GMD 50 pro Tag bei einer staatlich festlegten Armutsgrenze von GMD 38 pro Tag (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies gilt nur für 20 Prozent der im formellen Sektor beschäftigten Arbeitskräfte (USDOS 13.4.2016). Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind weiterhin hoch (CIA 29.7.2016). Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016)Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt GMD 50 pro Tag bei einer staatlich festlegten Armutsgrenze von GMD 38 pro Tag (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Dies gilt nur für 20 Prozent der im formellen Sektor beschäftigten Arbeitskräfte (USDOS 13.4.2016). Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind weiterhin hoch (CIA 29.7.2016). Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016) Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Gambia, The - Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung IFAD - International Fund for Agricultural Development (3.2016): Investing in rural people in The Gambia; https://www.ifad.org/documents/10180/e12761e1-8d18-4ab2-82df-5ddf5cacb305, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung US DOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 12.8.2016
  10. Medizinische Versorgung Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar (ÖB 9.2015). Die medizinische Versorgung ist generell eingeschränkt und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich. Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 12.8.2016). Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose- und Malaria-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben eine hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die hohe Hepatitis B Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aidsbekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 9.2015). Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Konsultationsgebühr von USD 0,6 bzw. USD 5 für größere Eingriffe zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 9.2015). Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzu kommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität Banjul angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 9.2015). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte
(2008)und 1,1 Krankenhausbetten
(2011)(CIA 29.7.2016). Traditionelle Medizin nimmt in der medizinischen Versorgung eine wichtige Stellung ein. Zur traditionellen Medizin gehören Knochenrichter, Kräutermedizinmänner, spirituelle Heilerinnen und Heiler, Geburtsbegleiterinnen und solche, welche die verschiedenen Methoden kombinieren. Problematisch in der traditionellen Medizin sind die fehlende standardisierte Ausbildung der Heilerinnen und Heiler und die mangelhafte Koordination mit der Schulmedizin (SFH 18.8.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.8.2016): Reise & Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GambiaSicherheit_node.html, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Gambia, The - Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.8.2014): Gambia: Behandlung von Diabetes, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1408718325_gambia-behandlung-von-diabetes.pdf, Zugriff 12.8.2016
  1. Behandlung nach Rückkehr Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 9.2015). Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung der Regierung oder des Präsidenten erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird. Solange sich oppositionelle Tätigkeit im Rahmen hält, bleiben die jeweiligen Personen in der Regel unbehelligt. Dies ändert sich jedoch, sobald "schädigendes Verhalten" erkannt wird, wie z.B. Rufschädigung (sh. oben), Verbreitung von Falschinformationen, usw... In solchen Fällen kann es durchaus vorkommen, dass die jeweiligen Personen bei einer Wiedereinreise in Gewahrsam genommen und durch die zuständigen Sicherheitsbehörden vernommen werden (ÖB 9.2015). Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den Ursprungsdörfern auf dem Land verzweigt. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia Ergänzend wird zu Yaya JAMMEH festgestellt: Er wurde am 25.05.1995 in Kanilei in der West-Coast-Region geboren. Seine Eltern sind aus dem Senegal nach Gambia immigriert und gehört er der Ethnie Diola an. Nach Abbruch einer weiterführenden Ausbildung trat er in die gambische Nationalgendarmerie ein und wurde u.a. in den Vereinigten Staaten von Amerika ausgebildet. Ab Dezember 1999 war er Mitglied der Leibgarde des ehemaligen Präsidenten JAWARA und führte am 22.07.1994 als Leutnant der Militärpolizei einen Putsch an, der mit dem Sturz JAWARAS endete. Nachdem er zunächst als Teil der Militärjunta regierte, wurde er 1996 zum Präsidenten gewählt und entwickelte sich das Land immer mehr zu einer Diktatur mit Personenkult. Er verfolgte nicht nur politisch Oppositionelle mit brutaler Gewalt, sondern insbesondere auch Homosexuelle und angebliche Magier und Hexen, wobei er sich selbst übersinnliche Kräfte zubilligte. Nach mehrmaligen Bestätigungen als Präsident unterlag er bei der Präsidentenwahl am 01.12.2016 seinem Kontrahenten Adama BARROW. Nachdem er seine Niederlage nicht zur Kenntnis nehmen wollte, floh er dann am 21.01.2017 mit einigen Anhängern nach Äquatorialguinea. Quelle: Wikipedia "Yaya JAMMEH". Nach der Amtsübernahme durch den gewählten Präsidenten BARROW am 18.02.2018 besserte sich das Menschenrechtsklima in Gambia dramatisch. Politische Gefangene, insbesondere Gegner des früheren Präsidenten wie der Oppositionsführer Oussainou DARBOE wurden freigelassen und konnten sich wieder politisch betätigen. Es wurde eine Justizreform ins Leben gerufen. Auch eine Spezialeinheit der Polizei zur Untersuchung Verschwundener in der Yammeh-Ära wurde eingerichtet (Quelle: Human Rights Watch, Worldreport 2018, Gambia). Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Antragstellers durch die Polizeiinspektion XXXX am 17.01.2015, durch Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, am 11.08.2016, sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2018, durch Deutschkursbestätigungen und zahlreiche Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger, einer Bestätigung des XXXX über Teilnahme an einem Gartenprojekt, eines Halbjahresfeedbacks und einer Schulbesuchsbestätigung der Übergangsklasse XXXX, einer Einstellungszusage der XXXX, eine Bescheidausfertigung des AMS über Erteilung einer befristeten Beschäftigungsbewilligung als Schnee- und Streuarbeiter, sowie An- und Abmeldebescheinigung der XXXX durch den Beschwerdeführer und seine Vertretung, durch Einvernahme der Zeugin XXXX in der Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes, durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente durch das Bundesverwaltungsgericht und der Einsichtnahme in den den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug, sowie das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 25.03.2015 zur Zl. XXXX.Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Antragstellers durch die Polizeiinspektion römisch 40 am 17.01.2015, durch Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, am 11.08.2016, sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2018, durch Deutschkursbestätigungen und zahlreiche Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger, einer Bestätigung des römisch 40 über Teilnahme an einem Gartenprojekt, eines Halbjahresfeedbacks und einer Schulbesuchsbestätigung der Übergangsklasse römisch 40 , einer Einstellungszusage der römisch 40 , eine Bescheidausfertigung des AMS über Erteilung einer befristeten Beschäftigungsbewilligung als Schnee- und Streuarbeiter, sowie An- und Abmeldebescheinigung der römisch 40 durch den Beschwerdeführer und seine Vertretung, durch Einvernahme der Zeugin römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes, durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente durch das Bundesverwaltungsgericht und der Einsichtnahme in den den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug, sowie das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 25.03.2015 zur Zl. römisch 40 .
  2. Beweiswürdigung: Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht. Dieses Länderdokument wurde ergänzt und aktualisiert und dem Parteiengehör unterzogen. Ergänzt wurde dieses Länderdokument insbesondere durch einen Auszug aus der freien Internetenzyklopädie Wikipedia zu Yaya JAMMEH, sowie (zur Frage der Änderung der politischen und Menschenrechtssituation in Gambia) durch den Bericht von Human-Rights-Watch von
  3. Sämtliche Dokumente wurden dem Parteiengehör unterzogen und hat - trotz Zuwarten - weit über die eingeräumte Frist hinaus - weder die Beschwerdeführervertreterin noch die belangte Behörde zu diesen Länderdokumenten Stellung genommen, sodass das Bundesverwaltungsgericht von diesen ausgeht. Die angegebenen Ausreisegründe werden wie folgt gewürdigt: Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
  4. GP; AB 328 BlgNR
  5. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
  6. GP; Ausschussbericht 328 BlgNR
  7. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
  8. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
  9. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
  10. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
  11. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl: 203.037-0/IV/29/98 uva.m.) Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.). Die Angaben des Beschwerdeführers zu dem Tod seines Vaters und dem damit im Zusammenhang stehenden Umständen, sind äußerst vage, wobei andererseits zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer noch ein Kind war, als sein Vater angeblich gestorben ist. Der Beschwerdeführer hat in der Folge widersprüchlich beim BFA angegeben, dass einerseits alle Männer des Dorfes um die 40 zusammengetrieben und gefoltert worden seien (AS 59), andererseits aber, dass sein Vater wegen der Verwandtschaft zum jeweiligen Präsidenten getötet wurde (AS 63). Dass der Beschwerdeführer tatsächlich mit dem ehemaligen Präsidenten von Gambia, XXXX, der den gleichen Namen trägt, blutsverwandt ist, erscheint ziemlich unplausibel, denn die Familie des Präsidenten stammt ursprünglich aus Senegal, der Beschwerdeführer jedoch nicht. Außerdem ist der Beschwerdeführer in XXXX geboren und der ehemalige Präsident in XXXX, wobei er andererseits ausdrücklich ausführte, dass er aus demselben Ort stammen würden, wie der ehemalige Präsident. Außerdem gehört er selbst der Volksgruppe Mandingo an und der ehemalige Präsident der Volksgruppe Diola. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass ein Teil der Familie in die XXXX ausgewandert ist (und Diola geworden wären) erscheint das vor dem Hintergrund, dass die Stämme durch Blutsverwandtschaft über Generationen definiert sind und man nicht einfach den Stamm wechseln kann, noch unplausibler als das bisherige Vorbringen.Dass der Beschwerdeführer tatsächlich mit dem ehemaligen Präsidenten von Gambia, römisch 40 , der den gleichen Namen trägt, blutsverwandt ist, erscheint ziemlich unplausibel, denn die Familie des Präsidenten stammt ursprünglich aus Senegal, der Beschwerdeführer jedoch nicht. Außerdem ist der Beschwerdeführer in römisch 40 geboren und der ehemalige Präsident in römisch 40 , wobei er andererseits ausdrücklich ausführte, dass er aus demselben Ort stammen würden, wie der ehemalige Präsident. Außerdem gehört er selbst der Volksgruppe Mandingo an und der ehemalige Präsident der Volksgruppe Diola. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass ein Teil der Familie in die römisch 40 ausgewandert ist (und Diola geworden wären) erscheint das vor dem Hintergrund, dass die Stämme durch Blutsverwandtschaft über Generationen definiert sind und man nicht einfach den Stamm wechseln kann, noch unplausibler als das bisherige Vorbringen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.