← Österreich

{'item': 'W176 2137448-1'}

Obsah (13)§ 3Art. 133§ 8§ 6§ 7§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 74§ 2§ 34§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.04.2018 GeschäftszahlW176 2137448-1 SpruchW176 2137452-1/11E W176 2137448-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 und 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), sowie XXXX

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), sowie römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 und römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.

  1. Der Erstbeschwerdeführer brachte nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am XXXX .2015 bei seiner Erstbefragung am gleichen Tag sowie bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am XXXX im Wesentlichen Folgendes vor:1.
  2. Der Erstbeschwerdeführer brachte nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am römisch 40 .2015 bei seiner Erstbefragung am gleichen Tag sowie bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am römisch 40 im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei Araber sunnitisch-muslimischen Glaubens aus XXXX und sei XXXX gegen Korruption, Krieg und Diktatur aufgetreten. Daraufhin sei er vom Geheimdienst eine Nacht lang einvernommen und in der Folge bedroht worden.Er sei Araber sunnitisch-muslimischen Glaubens aus römisch 40 und sei römisch 40 gegen Korruption, Krieg und Diktatur aufgetreten. Daraufhin sei er vom Geheimdienst eine Nacht lang einvernommen und in der Folge bedroht worden. 1.
  3. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihrem am 12.07.2016 gestellten Antrag auf internationalen Schutz bei ihrer Erstbefragung wiederum am gleichen Tag sowie bei ihrer Befragung vor dem BFA am 16.09.2016 - zusammengefasst - Folgendes an: Sie sei schiitisch-muslimische Araberin und stamme aus der Stadt XXXX ; aufgrund der Glaubensverschiedenheit sei ihrem Ehemann, dem Erstbeschwerdeführer, und ihr ein gemeinsames Leben in Syrien nicht möglich; sie könne als Schiitin nicht in XXXX leben, er als Sunnit nicht im Gebiet von XXXX mit hauptsächlicher alawitischer Bevölkerung. Weiters brachte sie vor, sie sei in ihrem Geschäft in XXXX bedroht worden.1.
  4. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihrem am 12.07.2016 gestellten Antrag auf internationalen Schutz bei ihrer Erstbefragung wiederum am gleichen Tag sowie bei ihrer Befragung vor dem BFA am 16.09.2016 - zusammengefasst - Folgendes an: Sie sei schiitisch-muslimische Araberin und stamme aus der Stadt römisch 40 ; aufgrund der Glaubensverschiedenheit sei ihrem Ehemann, dem Erstbeschwerdeführer, und ihr ein gemeinsames Leben in Syrien nicht möglich; sie könne als Schiitin nicht in römisch 40 leben, er als Sunnit nicht im Gebiet von römisch 40 mit hauptsächlicher alawitischer Bevölkerung. Weiters brachte sie vor, sie sei in ihrem Geschäft in römisch 40 bedroht worden.
  5. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Asyl

G 2005 ab (jeweils Spruchpunkt I.), erkannte ihnen

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen (jeweils Spruchpunkt III.).2. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG 2005 ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen (jeweils Spruchpunkt römisch drei.). Begründend hielt das BFA im Wesentlichen fest, die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet, zu einer Asylgewährung zu führen.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, die u.a. vorbringt, den Beschwerdeführern werde in Hinblick auf die Kritik, die der Erstbeschwerdeführer u.a. auf Facebook gegen die syrische Regierung geäußert habe, eine oppositionelle Gesinnung jedenfalls unterstellt.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, die u.a. vorbringt, den Beschwerdeführern werde in Hinblick auf die Kritik, die der Erstbeschwerdeführer u.a. auf Facebook gegen die syrische Regierung geäußert habe, eine oppositionelle Gesinnung jedenfalls unterstellt.
  3. In der Folge legte das BFA die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  4. Am 22.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der die Beschwerdeführer abermals zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Dabei gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie sich exilpolitisch betätige, wobei sie an etwa fünf vom "Koordinationsrat für die Unterstützung der syrischen Revolution" veranstalteten Demonstrationen teilgenommen habe. Auch wies sie darauf hin, dass ein Verwandter von ihr namens XXXX des syrischen Sicherheitsdienstes gewesen sei. Daraufhin wurde ihr aufgetragen, ihre exilpolitischen Aktivitäten etwa durch Vorlage von entsprechenden Fotos zu belegen sowie Information zu XXXX vorzulegen. Der Erstbeschwerdeführer gab auf die Frage zu exilpolitischen Aktivitäten hingegen an, dass er sich "neutral" bzw. "ruhig" verhalte, damit er keine Probleme bekomme, sollte er nach Syrien abgeschoben werden. Er habe sogar Angst, sich wie früher auf Facebook politisch zu engagieren.
  5. Am 22.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der die Beschwerdeführer abermals zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Dabei gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie sich exilpolitisch betätige, wobei sie an etwa fünf vom "Koordinationsrat für die Unterstützung der syrischen Revolution" veranstalteten Demonstrationen teilgenommen habe. Auch wies sie darauf hin, dass ein Verwandter von ihr namens römisch 40 des syrischen Sicherheitsdienstes gewesen sei. Daraufhin wurde ihr aufgetragen, ihre exilpolitischen Aktivitäten etwa durch Vorlage von entsprechenden Fotos zu belegen sowie Information zu römisch 40 vorzulegen. Der Erstbeschwerdeführer gab auf die Frage zu exilpolitischen Aktivitäten hingegen an, dass er sich "neutral" bzw. "ruhig" verhalte, damit er keine Probleme bekomme, sollte er nach Syrien abgeschoben werden. Er habe sogar Angst, sich wie früher auf Facebook politisch zu engagieren.
  6. Mit Schriftsatz vom 04.04.2018 legten die Beschwerdeführer u.a. zwölf Fotos vor, auf denen zu sehen ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei Demonstrationen, die am 23.02., 11.
  7. und 18.08.2018 in Wien stattgefunden hätten, die Flagge der syrischen Opposition mit der Aufschrift "Free Syria" sowie Transparente hält. Desweiteren wird Herkunftsländerinformation zu General XXXX in Vorlage gebracht und vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer aus Angst um seine Sicherheit seinen Facebook Account gelöscht habe; es aber ein von ihm unter einem Pseudonym veröffentlichter Artikel weiterhin im Internet abrufbar.
  8. Mit Schriftsatz vom 04.04.2018 legten die Beschwerdeführer u.a. zwölf Fotos vor, auf denen zu sehen ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei Demonstrationen, die am 23.02., 11.
  9. und 18.08.2018 in Wien stattgefunden hätten, die Flagge der syrischen Opposition mit der Aufschrift "Free Syria" sowie Transparente hält. Desweiteren wird Herkunftsländerinformation zu General römisch 40 in Vorlage gebracht und vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer aus Angst um seine Sicherheit seinen Facebook Account gelöscht habe; es aber ein von ihm unter einem Pseudonym veröffentlichter Artikel weiterhin im Internet abrufbar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen 1.
  11. Zu den Beschwerdeführern: Die - bereits in Syrien verheiratet gewesenen und in Österreich strafgerichtlich unbescholtenen - Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige, gehören der arabischen Volksgruppe an und führen jeweils die im Spruch angeführten Namen. Der Erstbeschwerdeführer ist sunnitisch-muslimischen Glaubens und stammt aus Aleppo, die Zweitbeschwerdeführerin ist ismaelitisch/schiitisch-muslimischen Glaubens und stammt aus XXXX . Sie gehört der Familie XXXX an; XXXX , der von XXXX bis XXXX XXXX des syrischen " XXXX " war, ist ein Cousin (ersten Grades) ihres Vaters.Die - bereits in Syrien verheiratet gewesenen und in Österreich strafgerichtlich unbescholtenen - Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige, gehören der arabischen Volksgruppe an und führen jeweils die im Spruch angeführten Namen. Der Erstbeschwerdeführer ist sunnitisch-muslimischen Glaubens und stammt aus Aleppo, die Zweitbeschwerdeführerin ist ismaelitisch/schiitisch-muslimischen Glaubens und stammt aus römisch 40 . Sie gehört der Familie römisch 40 an; römisch 40 , der von römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 des syrischen " römisch 40 " war, ist ein Cousin (ersten Grades) ihres Vaters. In Hinblick auf die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführer an gegen die syrische Regierung gerichtete Demonstrationen in Österreich kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien staatlichen Repressalien, einschließlich Verhören unter Anwendung von Folter, rechnen müsste. 1.
  12. Zur hier relevanten Situation in Syrien: Wie aus Berichten hervorgeht, betrachtet die Regierung bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung, darunter Teilnahme an regierungskritischen Protesten, Kontakte zu Oppositionsgruppen oder andere Ausdrucksformen der Kritik an der Regierung, einschließlich über soziale Medien. Die syrische Regierung hat Interesse an politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland, auch deshalb, um oppositionelle Alternativen zum gegenwärtigen Regime zu unterbinden. Die Regierung überwacht Aktivitäten dieser Art im Ausland, auch in Österreich. Dass die syrische Regierung Kenntnis von solchen Aktivitäten hat, ist wahrscheinlich, und sie hat die Möglichkeit, ihr diesbezügliches Wissen zu nützen, wenn sich dazu die Gelegenheit ergibt. Eine Überwachung von exilpolitischen Aktivitäten passiert hauptsächlich an Orten mit einer größeren syrischen Gemeinde, weil sich dort eher Informanten der Regierung befinden können. Eine Gefährdung eines Rückkehrers im Falle von exilpolitischer Aktivität hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und von zahlreichen anderen Faktoren, wie dem familiären Hintergrund und den Ressourcen ab, die der Regierung zur Verfügung stehen. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 25.01.2018,S 81) In seinen Richtlinien "zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom November 2017 geht UNHCR - weiterhin davon aus, dass "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen" eine Risikogruppe darstellen.
  13. Beweiswürdigung 2.
  14. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer basieren auf ihren (auch vom BFA als glaubwürdig gewerteten) diesbezüglichen Angaben sowie auf die aktenkundigen aktuellen Auskünfte aus dem Strafregister. Die Feststellungen zur Verwandtschaft der Zweitbeschwerdeführerin mit XXXX stützen sich auf deren diesbezüglich ebenfalls glaubwürdige Angaben in der Beschwerdeverhandlung, jene zur Stellung von XXXX aus den in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 04.04.2018 angeführten Quellen (Kessler, Martha /Cobban, Helena/ Melhem, Nisham in: Middle East Policy Council Journal [Hrsg.]

(1999): What About Syria, Volume VII, 1999, Number 1; Eisenstadt, Michael in: The Washington Institute [Hrsg.] [2000]: Who Rules Syria? Bashar al-Asad and the Alawi 'Barons'; Wikipedia [2018]: XXXX [Syria], letzte Änderung 26.02.2018, "https://en.wikipedia.org/wiki/ XXXX (Syria)")Die Feststellungen zur Verwandtschaft der Zweitbeschwerdeführerin mit römisch 40 stützen sich auf deren diesbezüglich ebenfalls glaubwürdige Angaben in der Beschwerdeverhandlung, jene zur Stellung von römisch 40 aus den in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 04.04.2018 angeführten Quellen (Kessler, Martha /Cobban, Helena/ Melhem, Nisham in: Middle East Policy Council Journal [Hrsg.]
(1999): What About Syria, Volume römisch sieben, 1999, Number 1; Eisenstadt, Michael in: The Washington Institute [Hrsg.] [2000]: Who Rules Syria? Bashar al-Asad and the Alawi 'Barons'; Wikipedia [2018]: römisch 40 [Syria], letzte Änderung 26.02.2018, "https://en.wikipedia.org/wiki/ römisch 40 (Syria)") Die Feststellung zu der Gefährdung, die die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien ausgesetzt wäre, ergibt sich aus deren lebensnahen Ausführungen zu ihren exilpolitischen Aktivitäten in Zusammenhang mit den in der Folge vorgelegten Fotos, die sie bei gegen die syrische Regierung gerichteten Demonstrationen in Wien zeigen, in Verbindung mit dem Umstand, dass gegen sie als "schwarzer Schaf" ihrer Familie und dem damit verbundenen verstärkten Vorwurf des Verrates wohl mit besonderer Strenge vorgegangen würde. 2.2. Die Feststellungen zur Situation in Syrien stützen sich auf die zitierte Herkunftsländerinformation. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln, zumal diese auch von den Verfahrensparteien nicht in Abrede gestellt wurde. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 id

F BGBl. I Nr. 70/2015, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Flucht-alternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Flucht-alternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Auf-enthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Auf-enthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Inten-sität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Inten-sität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Inten-sität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Inten-sität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Lan-des seines vorigen Aufenthaltes befindet.Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Lan-des seines vorigen Aufenthaltes befindet.

§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen inso-weit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen inso-weit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenz-grundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539). 3.2.1.2. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien besteht für die Zweitbeschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil sie aufgrund der ihrer exilpolitischen Tätigkeit trotz Herkunft aus einer der syrischen Regierung nahestehenden Familie als politische Gegnerin gesehen würde. Damit fällt sie in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich der "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen [u.a. Aufständische]" (siehe oben Punkt 1.2.4.; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182, mwN).Damit fällt sie in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich der "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen [u.a. Aufständische]" (siehe oben Punkt 1.2.4.; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vergleiche etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182, mwN). Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für die Zweitbeschwerdeführerin schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem ausgeht. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht für sie nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070).Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht für sie nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070). Da sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen eines in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgrundes ergeben haben, war der Zweitbeschwerdeführerin

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Da sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen eines in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgrundes ergeben haben, war der Zweitbeschwerdeführerin

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Ob ihr übriges Fluchtvorbringen den Tatsachen entspricht, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben. 3.2.2.1.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005 ist u.a. Familienangehöriger, wer Ehegatte eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.3.2.2.1.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist u.a. Familienangehöriger, wer Ehegatte eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

§ 34Abs. 6 Asyl

G 2005 sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Z 1) sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde - es sei denn, es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind - (Z 2) nicht anzuwendenGemäß Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Ziffer eins,) sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde - es sei denn, es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind - (Ziffer 2,) nicht anzuwenden 3.2.2.2. Wie bereits das BFA angenommen hat, sind ist der Erstbeschwerdeführer Familienangehöriger der Zweitbeschwerdeführerin iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Weiters liegt keiner der Ausnahmetatbestände des § 34 Abs. 6 AsylG 2005 vor.3.2.2.2. Wie bereits das BFA angenommen hat, sind ist der Erstbeschwerdeführer Familienangehöriger der Zweitbeschwerdeführerin iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Weiters liegt keiner der Ausnahmetatbestände des Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 vor. Da der Zweitbeschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 auch dem Erstbeschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; denn Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, liegen nicht.Da der Zweitbeschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 auch dem Erstbeschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; denn Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, liegen nicht. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers den Tatsachen entspricht. 3.2.3.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war festzustellen, dass den Beschwerdeführern von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.2.3.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war festzustellen, dass den Beschwerdeführern von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 4. Zu Spruchpunkt B): 4.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 4.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung (vgl. die oben unter Punkt 3.

  1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.4.
  2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung vergleiche die oben unter Punkt 3.

  1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
  2. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W176.2137448.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.