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{'item': 'W176 2166787-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.04.2018 GeschäftszahlW176 2166787-1 SpruchW176 2120957-1/19E W176 2166779-1/12E W176 2166787-1/13E W176 2166784-1/8E W176 2166782-1/8E IM NAMEN DER REPUBL

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihm gemäß § 8 Abs.

§ 34Abs. 3 Asyl

G 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt III.).

  1. Mit Bescheid vom 22.01.2016 wies das BFA den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA im Wesentlichen fest, dass der Erstbeschwerdeführer in Syrien keiner Verfolgung ausgesetzt sei. Festgestellt wurde, dass er seinen Wehrdienst bereits abgeleistet habe und nicht erneut einberufen worden sei. Der Erstbeschwerdeführer habe keine Probleme mit den Behörden und es bestünden keine Fahndungsmaßnahmen gegen ihn. Begründend führte das BFA aus, dass der Erstbeschwerdeführer auch - nach erfolgtem Nachfragen - keine konkreten Verfolgungshandlungen und auch keine konkrete Gefahr einer Verfolgung vorgebracht habe. Er habe angegeben, dass er aufgrund der unsicheren Lage im Winter 2012 - wobei er zuerst behauptet habe, dies sei im Jahre 2014 gewesen, und erst nach Überlegen das Ereignis mit Winter 2012 datiert habe - mit seiner Familie von XXXX nach XXXX gezogen sei, da sein Haus und das Geschäft in XXXX zerstört worden sei. Nachgefragt habe er angeben, dass er nicht wisse, ob das Haus und das Geschäft wirklich zerstört worden seien. Er habe dies nur angenommen, da das Viertel beschossen worden sei. Laut den ersten Angaben des Erstbeschwerdeführers hätten sich das Haus und das Geschäft, in dem er seine Autowerkstatt betrieben habe, im selben Gebäude befunden. In der weiteren Befragung habe er angegeben, dass er nach dem Umzug nach XXXX noch weiter in seinem Geschäft gearbeitet habe. Auf erneute Nachfrage habe der Erstbeschwerdeführer angegeben, dass sich das Geschäft in einem anderen Viertel, nämlich XXXX befunden habe, ca. 20 km vom Haus in XXXX entfernt. Auch habe er nicht nachvollziehbar darstellen können, wo genau sich sein Reisepass befinde. In der Erstbefragung habe er angegeben, dass sich dieser bei Freunden in Griechenland befinde, bei der Einvernahme vor dem BFA habe er angegeben, dass ihm dieser gestohlen worden sei. Auf den Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben habe der Erstbeschwerdeführer angegeben, dass der Reisepass bei Freunden in Griechenland verloren gegangen sei, daher nehme er an, dass dieser gestohlen worden sei. Aufgrund wiederholter widersprüchlicher Aussagen könne das BFA der Richtigkeit der Angaben des Erstbeschwerdeführers wenig Glauben schenken. Den Wehrdienst betreffend wurde festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer keine Befürchtungen oder Hinweise vorgebracht habe, dass er trotz Überschreitung des Alters für den Reservemilitärdienst eingezogen werde und dies sei auch laut den aktuellen Länderinformationen nicht zu befürchten. Auch die legal erfolgte Ausreise bestätige diesen Sachverhalt.Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA im Wesentlichen fest, dass der Erstbeschwerdeführer in Syrien keiner Verfolgung ausgesetzt sei. Festgestellt wurde, dass er seinen Wehrdienst bereits abgeleistet habe und nicht erneut einberufen worden sei. Der Erstbeschwerdeführer habe keine Probleme mit den Behörden und es bestünden keine Fahndungsmaßnahmen gegen ihn. Begründend führte das BFA aus, dass der Erstbeschwerdeführer auch - nach erfolgtem Nachfragen - keine konkreten Verfolgungshandlungen und auch keine konkrete Gefahr einer Verfolgung vorgebracht habe. Er habe angegeben, dass er aufgrund der unsicheren Lage im Winter 2012 - wobei er zuerst behauptet habe, dies sei im Jahre 2014 gewesen, und erst nach Überlegen das Ereignis mit Winter 2012 datiert habe - mit seiner Familie von römisch 40 nach römisch 40 gezogen sei, da sein Haus und das Geschäft in römisch 40 zerstört worden sei. Nachgefragt habe er angeben, dass er nicht wisse, ob das Haus und das Geschäft wirklich zerstört worden seien. Er habe dies nur angenommen, da das Viertel beschossen worden sei. Laut den ersten Angaben des Erstbeschwerdeführers hätten sich das Haus und das Geschäft, in dem er seine Autowerkstatt betrieben habe, im selben Gebäude befunden. In der weiteren Befragung habe er angegeben, dass er nach dem Umzug nach römisch 40 noch weiter in seinem Geschäft gearbeitet habe. Auf erneute Nachfrage habe der Erstbeschwerdeführer angegeben, dass sich das Geschäft in einem anderen Viertel, nämlich römisch 40 befunden habe, ca. 20 km vom Haus in römisch 40 entfernt. Auch habe er nicht nachvollziehbar darstellen können, wo genau sich sein Reisepass befinde. In der Erstbefragung habe er angegeben, dass sich dieser bei Freunden in Griechenland befinde, bei der Einvernahme vor dem BFA habe er angegeben, dass ihm dieser gestohlen worden sei. Auf den Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben habe der Erstbeschwerdeführer angegeben, dass der Reisepass bei Freunden in Griechenland verloren gegangen sei, daher nehme er an, dass dieser gestohlen worden sei. Aufgrund wiederholter widersprüchlicher Aussagen könne das BFA der Richtigkeit der Angaben des Erstbeschwerdeführers wenig Glauben schenken. Den Wehrdienst betreffend wurde festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer keine Befürchtungen oder Hinweise vorgebracht habe, dass er trotz Überschreitung des Alters für den Reservemilitärdienst eingezogen werde und dies sei auch laut den aktuellen Länderinformationen nicht zu befürchten. Auch die legal erfolgte Ausreise bestätige diesen Sachverhalt. Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Erstbeschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem Erstbeschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
  2. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der zusammengefasst wie folgt vorgebracht wurde:
  3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der zusammengefasst wie folgt vorgebracht wurde: Entgegen den Annahmen des BFA seien die Befürchtungen des Erstbeschwerdeführers glaubwürdig; tatsächlich habe er durchaus Umstände genannt, die einer asylrelevanten Verfolgung in seiner Heimat entsprächen und die ihn zurecht befürchten lassen würden, einer Verfolgung seitens des syrischen Regimes ausgesetzt zu sein. Dies insbesondere aufgrund seiner Weigerung sich an Kampfhandlungen im Bürgerkrieg zu beteiligen bzw. hätte das BFA erkennen müssen, dass durch den fortschreitenden Verfall staatlicher Strukturen auch eine Verfolgung durch Private, besonders durch islamische Terroristen vorliegen könne. Es sei unverständlich, wieso im genannten Bescheid behauptet werde, der Erstbeschwerdeführer habe keine Befürchtungen bezüglich einer zwangsweisen Einziehung zum Militärdienst vorgebracht, obwohl er dies - wie aus dem Protokoll der Einvernahme hervorgehe - explizit gesagt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso das BFA schlussfolgere, dass jemand im Alter des Erstbeschwerdeführers eine Einziehung zum Kriegsdienst nicht zu befürchten habe; dies lasse sich aus den durch das BFA herangezogenen Länderinformationen jedenfalls nicht bestätigen. Es sei aus aktuellen Ereignissen abzulesen, dass das syrische Regime zunehmend unter einem Mangel an Soldaten leide. Der Erstbeschwerdeführer sei daher als Reservist und Mann im kampffähigen Alter jedenfalls in Gefahr eingezogen zu werden. Auch sei es dem BFA nicht gelungen, den Angaben des Erstbeschwerdeführers die Glaubwürdigkeit in nachvollziehbarer Weise abzusprechen. Es sei auf dessen Fluchtgründe nicht in substantieller Weise eingegangen worden und auch zentrale Aspekte seiner Befürchtungen seien - trotz Vorlage diverser Beweismittel - nicht in die Beurteilung einbezogen worden.
  4. Am 09.02.2016 legte das BFA die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  5. Mit einem am 26.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Schriftsatz brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er wolle hinsichtlich seiner Fluchtgründe präzisieren, dass er die Fragen in der Einvernahme, ob er Probleme mit dem Regime habe, missverstanden habe; er habe gedacht, diese Fragen seien auf seine Lage in Österreich bezogen. Der Erstbeschwerdeführer habe für "Pro-Regime Milizen" als Mechaniker gearbeitet. Sein Vertrag mit diesen Milizen sei mit 2014 begrenzt gewesen. Ab 2013 habe sich die Lage aber verschlechtert, seine Arbeit habe mitten im Kriegsgebiet stattgefunden. Er habe diesen Vertrag nicht erneuern wollen, sei aber gezwungen worden, weiter zu arbeiten. Ende 2013 sei er von Oppositionellen bedroht worden, diese hätten verlangt, dass er seine Arbeit für das Regime einstelle; anderenfalls würde er getötet. Daraufhin habe er gesagt, dass er kurz verreisen müsse, um Ersatzteile zu kaufen und sei nicht mehr zurückgekehrt. Er werde sowohl vom Regime verfolgt, weil er geflüchtet sei, als auch von der Opposition, da dieser bekannt sei, dass der Erstbeschwerdeführer mit dem Regime zusammengearbeitet habe.
  6. Am 07.07.2017 wurden die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer vor dem BFA einvernommen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zusammengefasst an, dass sie nach dem Besuch der Schule eine einjährige Ausbildung an einem Institut für Rechnungswesen absolviert habe und nachfolgend sieben bis acht Jahre als Buchhalterin in der Universität gearbeitet habe. Die Ausreise aus Syrien sei am 27.12.2015 legal erfolgt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Probleme mit den syrischen Behörden gehabt; sie habe zweimal an einer Demonstration teilgenommen. Sie habe persönlich keine Probleme aufgrund ihres Religionsbekenntnisses bzw. ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt, aber es habe "schon Vorfälle an Kontrollpunkten gegeben". Näher zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie, als die Unruhen in Syrien begonnen hätten, an zwei Demonstrationen "für Menschenrechte und Gerechtigkeit" in XXXX , wo die Beschwerdeführer gelebt hätten, teilgenommen habe. Aufgrund dieser Teilnahme habe sie beim politischen Sicherheitsdienst vorstellig werden müssen und sei - trotz ihrer Erklärungen - als Regierungsgegnerin angesehen worden. Aufgrund eines Bekannten, der Offizier bei der Republikanischen Garde sei, sei sie am selben Tag wieder freigelassen worden. Sie habe dann eine Verpflichtungserklärung unterschrieben, dass sie nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen würde. Nach dem die Freie Syrische Armee (FSA) sowie die Al-Nusra-Front die Kontrolle über XXXX übernommen hätten, seien die Beschwerdeführer nach XXXX in Damaskus gegangen, da dort ihre Schwiegermutter gelebt habe und dort das Elternhaus ihres Ehemannes gewesen sei. Sie hätten dort für zwei Jahre gelebt. Ihr Ehemann sei weiter seiner Arbeit nachgegangen, er habe damals eine Autowerkstatt betrieben. Aufgrund der Tatsache, dass er in Begleitung von Regierungsmitgliedern beschädigte Autos aus umkämpften Gebieten abgeholt habe, hätten die oppositionellen Kräfte geglaubt, er arbeite mit der Regierung bzw. einer schiitischen Organisation zusammen. Im Jahr 2014 habe sein Arbeitsvertrag geendet und er sei in den Libanon gefahren, um Ersatzteile zu besorgen, und sei von dort nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt. Zu eigenen Fluchtgründen befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass nach der Auseise des Erstbeschwerdeführers in den Libanon ein Offizier und drei Personen zu ihr nach Hause gekommen seien und nach ihrem Mann gefragt hätten. Nach der Mitteilung, dass dieser ausgereist sei, hätten sie das Haus durchsucht, da sie der Meinung gewesen seien, dass er zur Opposition übergelaufen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sei geschlagen und misshandelt worden und es sei ihr gedroht worden, ihr Kind mitzunehmen, da ihr Ehemann sie nicht über die Ausreise informiert hätte. Als die Personen ca. nach einer Woche erneut gekommen seien, habe die Zweitbeschwerdeführer ihnen mitgeteilt, dass der Erstbeschwerdeführer in Griechenland arbeite und nicht mehr zurückkehren werde. Die Leute hätten Geld von ihr verlangt und seien immer wieder gekommen, um noch mehr zu verlangen. Anfang Dezember 2015 sei ihr Bruder nach Deutschland ausgereist und die Zweitbeschwerdeführerin sei alleine und ohne Unterstützung in Syrien geblieben. Auf Nachfrage gab sie an, dass die Demonstrationen, an denen sie teilgenommen habe, im Juni oder Juli 2011 stattgefunden hätten. Nachdem ihr ein Bekannter geholfen hätte, habe sie dann keine Probleme mehr wegen der Teilnahme gehabt, sie habe auch nicht mehr demonstriert, da dies zu gefährlich gewesen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe nicht damit gerechnet, dass sie nach der Ausreise ihres Ehemannes "so große" Schwierigkeiten bekommen würde, sie habe gedacht, sie könne weiter ein normales Leben führen. Bei ihrer Ausreise aus Syrien habe die Zweitbeschwerdeführerin keine Probleme gehabt, ihr Schwager habe Geld bezahlt, um zu erfahren, ob sie auf einer Fahndungsliste stünde, was nicht der Fall gewesen sei. Auf die Frage, woher sie die finanziellen Mittel für ihre eigene Ausreise mit den Kindern gehabt habe, zumal sie davor noch angegeben habe, dass aufgrund von Geldmangel nicht gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer ausreisen habe können, erwiderte die Zweitbeschwerdeführerin, dass "es nicht viel gekostet habe". Befragt, wieso sie in der Erstbefragung nichts von den Problemen angegeben habe, entgegnete die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie sehr müde gewesen seien, wenig geschlafen hätten und nicht gewusst hätten, dass man so ausführlich befragt werde.Die Zweitbeschwerdeführerin gab zusammengefasst an, dass sie nach dem Besuch der Schule eine einjährige Ausbildung an einem Institut für Rechnungswesen absolviert habe und nachfolgend sieben bis acht Jahre als Buchhalterin in der Universität gearbeitet habe. Die Ausreise aus Syrien sei am 27.12.2015 legal erfolgt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Probleme mit den syrischen Behörden gehabt; sie habe zweimal an einer Demonstration teilgenommen. Sie habe persönlich keine Probleme aufgrund ihres Religionsbekenntnisses bzw. ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt, aber es habe "schon Vorfälle an Kontrollpunkten gegeben". Näher zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie, als die Unruhen in Syrien begonnen hätten, an zwei Demonstrationen "für Menschenrechte und Gerechtigkeit" in römisch 40 , wo die Beschwerdeführer gelebt hätten, teilgenommen habe. Aufgrund dieser Teilnahme habe sie beim politischen Sicherheitsdienst vorstellig werden müssen und sei - trotz ihrer Erklärungen - als Regierungsgegnerin angesehen worden. Aufgrund eines Bekannten, der Offizier bei der Republikanischen Garde sei, sei sie am selben Tag wieder freigelassen worden. Sie habe dann eine Verpflichtungserklärung unterschrieben, dass sie nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen würde. Nach dem die Freie Syrische Armee (FSA) sowie die Al-Nusra-Front die Kontrolle über römisch 40 übernommen hätten, seien die Beschwerdeführer nach römisch 40 in Damaskus gegangen, da dort ihre Schwiegermutter gelebt habe und dort das Elternhaus ihres Ehemannes gewesen sei. Sie hätten dort für zwei Jahre gelebt. Ihr Ehemann sei weiter seiner Arbeit nachgegangen, er habe damals eine Autowerkstatt betrieben. Aufgrund der Tatsache, dass er in Begleitung von Regierungsmitgliedern beschädigte Autos aus umkämpften Gebieten abgeholt habe, hätten die oppositionellen Kräfte geglaubt, er arbeite mit der Regierung bzw. einer schiitischen Organisation zusammen. Im Jahr 2014 habe sein Arbeitsvertrag geendet und er sei in den Libanon gefahren, um Ersatzteile zu besorgen, und sei von dort nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt. Zu eigenen Fluchtgründen befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass nach der Auseise des Erstbeschwerdeführers in den Libanon ein Offizier und drei Personen zu ihr nach Hause gekommen seien und nach ihrem Mann gefragt hätten. Nach der Mitteilung, dass dieser ausgereist sei, hätten sie das Haus durchsucht, da sie der Meinung gewesen seien, dass er zur Opposition übergelaufen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sei geschlagen und misshandelt worden und es sei ihr gedroht worden, ihr Kind mitzunehmen, da ihr Ehemann sie nicht über die Ausreise informiert hätte. Als die Personen ca. nach einer Woche erneut gekommen seien, habe die Zweitbeschwerdeführer ihnen mitgeteilt, dass der Erstbeschwerdeführer in Griechenland arbeite und nicht mehr zurückkehren werde. Die Leute hätten Geld von ihr verlangt und seien immer wieder gekommen, um noch mehr zu verlangen. Anfang Dezember 2015 sei ihr Bruder nach Deutschland ausgereist und die Zweitbeschwerdeführerin sei alleine und ohne Unterstützung in Syrien geblieben. Auf Nachfrage gab sie an, dass die Demonstrationen, an denen sie teilgenommen habe, im Juni oder Juli 2011 stattgefunden hätten. Nachdem ihr ein Bekannter geholfen hätte, habe sie dann keine Probleme mehr wegen der Teilnahme gehabt, sie habe auch nicht mehr demonstriert, da dies zu gefährlich gewesen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe nicht damit gerechnet, dass sie nach der Ausreise ihres Ehemannes "so große" Schwierigkeiten bekommen würde, sie habe gedacht, sie könne weiter ein normales Leben führen. Bei ihrer Ausreise aus Syrien habe die Zweitbeschwerdeführerin keine Probleme gehabt, ihr Schwager habe Geld bezahlt, um zu erfahren, ob sie auf einer Fahndungsliste stünde, was nicht der Fall gewesen sei. Auf die Frage, woher sie die finanziellen Mittel für ihre eigene Ausreise mit den Kindern gehabt habe, zumal sie davor noch angegeben habe, dass aufgrund von Geldmangel nicht gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer ausreisen habe können, erwiderte die Zweitbeschwerdeführerin, dass "es nicht viel gekostet habe". Befragt, wieso sie in der Erstbefragung nichts von den Problemen angegeben habe, entgegnete die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie sehr müde gewesen seien, wenig geschlafen hätten und nicht gewusst hätten, dass man so ausführlich befragt werde. Der Drittbeschwerdeführer gab - aufgrund seiner Minderjährigkeit in Anwesenheit der Zweitbeschwerdeführerin einvernommen- im Wesentlichen an, dass er Probleme mit den Behörden gehabt habe. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Drittbeschwerdeführer aus, dass er Angst gehabt habe; einmal sei er bei einer Straßenkontrolle ohne Ausweis gewesen. Es sei auch einmal ein Offizier mit drei Begleitpersonen zu den Beschwerdeführern nach Hause gekommen; diese hätten mit der Zweitbeschwerdeführerin geredet und hätten den Drittbeschwerdeführer mitnehmen wollen. Diese Personen hätten nach seinem Vater gefragt, da dieser mit ihnen zusammengearbeitet habe, indem er defekte Fahrzeuge aus umkämpften Gebieten geholt und repariert habe. Die Personen seien zweimal ca. ein bis zwei Stunden bei ihnen zu Hause gewesen, anfangs hätten sie nur gedroht, beim zweiten Mal hätten sie den Drittbeschwerdeführer mitnehmen wollen.
  7. Mit Bescheiden vom 25.07.2017 wies das BFA die Anträge der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab (jeweils Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihnen gemäß § 8 Abs.

§ 34Abs. 3 Asyl

G 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (jeweils Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (jeweils Spruchpunkt III.).

  1. Mit Bescheiden vom 25.07.2017 wies das BFA die Anträge der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (jeweils Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA im Wesentlichen fest, dass den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern keine asylrelevante Verfolgung in Syrien drohe. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass sich Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vor dem BFA am 07.07.2017 nicht mir ihrem Vorbringen bei der Ersteinvernahme deckten. Soweit sie vor dem BFA eine Teilnahme an Demonstrationen angeführt habe, habe sie überdies in der Folge angegeben, dass sie auf keiner Fahndungsliste vermerkt gewesen sei und ohne Probleme ausreisen habe können. Schließlich lasse auch die Tatsache, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin trotz der von ihr vorgebrachten Schwierigkeiten noch mehr als ein Jahr in Syrien aufgehalten habe, obwohl sie die finanziellen Mittel für eine Ausreise gehabt habe, ihre Angaben als unglaubwürdig erscheinen. Bezüglich der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer verwies das BFA im Wesentlichen auf die dargestellte Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, wobei es hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers überdies ausführte, dass er in Hinblick auf sein Alter nicht gefährdet sei, zum syrischen Militär einberufen zu werden. Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde der Zweitbeschwerdeführerin sowie den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde der Zweitbeschwerdeführerin sowie den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
  2. Gegen die Spruchpunkte I. dieser Bescheide erhoben die Zweitbis Fünftbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der zusammengefasst wie folgt vorgebracht wurde:
  3. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. dieser Bescheide erhoben die Zweitbis Fünftbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der zusammengefasst wie folgt vorgebracht wurde: Die Fluchtgründe der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Kindern bestünden in der Furcht, im Bürgerkrieg zwischen die Fronten zu geraten. Diese sei asylrelevant, und zwar in Hinblick auf die anzunehmende Verfolgung aus politischen Gründen aufgrund ihrer oppositionellen Gesinnung und der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe aufgrund ihrer Herkunft. Auch bestehe die Befürchtung, dass die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer wegen der Flucht des Erstbeschwerdeführers Repressalien ausgesetzt wären, sowie dass der - schon über 14 Jahre alte und somit im wehrfähigen Alter befindliche - Drittbeschwerdeführer zum Kriegsdienst gezwungen werde. Den Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen wiederum drohe die Gefahr einer geschlechtsspezifischen Verfolgung. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ausführlich und konkret ihre fluchtauslösenden Erlebnisse geschildert und ihre Angaben stimmten mit den Angaben des Erstbeschwerdeführers überein.
  4. Am 07.08.2017 legte das BFA die Beschwerden der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  5. Am 02.03.2018 fand eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, welcher das BFA fernblieb. Eingangs wurden die vorläufigen Sachverhaltsannahmen erörtert, deren Quellen der Verfahrensparteien in der Ladung zur Beschwerdeverhandlung bekanntgegeben worden waren. Vorgelegt wurde im Laufe dieser Verhandlung der syrische Reisepass des Erstbeschwerdeführers. In Abwesenheit der Zweitbeschwerdeführerin einvernommen, gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei in Damaskus geboren und habe die letzten zehn Jahre - nachdem er geheiratet habe - in XXXX gelebt. In Syrien lebten nunmehr nur noch seine Schwiegereltern, und zwar in Damaskus in einem unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehenden Bezirk.Er sei in Damaskus geboren und habe die letzten zehn Jahre - nachdem er geheiratet habe - in römisch 40 gelebt. In Syrien lebten nunmehr nur noch seine Schwiegereltern, und zwar in Damaskus in einem unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehenden Bezirk. Nach den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, brachte der Erstbeschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes vor: Vor ca. sieben bis acht Jahren habe er in XXXX , Bezirk Damaskus, eine Autowerkstätte gehabt. 2003 habe er einen - auf fünf Jahre befristeten - Vertrag mit der Präsidialgarde abgeschlossen, in dem er sich verpflichtet habe, deren Autos zu reparieren. Der Erstbeschwerdeführer korrigierte nachfolgend das Datum des Vertragsabschlusses von 2003 auf
  6. 2011 hätten in Syrien die bewaffneten Kämpfe begonnen. Es seien mehrere Mitglieder der Hisbollah ins Land gekommen und hätten angefangen, an der Seite des Regimes zu kämpfen. Der Erstbeschwerdeführer habe sich bereit erklärt, für die Mitglieder der Hisbollah Autos zu reparieren. Im Jahre 2011/2012 sei die Lage in XXXX , wo sich die Werkstatt des Erstbeschwerdeführers befunden habe, "heiß und unruhig" geworden, weswegen er die Werkstatt nach XXXX verlegt habe. Während zuvor die Autos zu ihm in die Werkstatt gebracht worden seien, sei es Anfang 2013 dazu gekommen, dass er gezwungen worden sei, die Autos an Ort und Stelle in den unruhigen Gebieten zu reparieren. Anfänglich hätte er dies getan, da er Geld gebraucht habe, um seine Familie zu ernähren. Er habe diese Arbeit aufgrund von doppeltem und dreifachem Lohn verrichtet. Er habe die Augen zugemacht und kein Wort gesagt, obwohl seine Arbeitgeber Gräueltaten an der Bevölkerung verübt hätten. Er habe mit eigenen Augen gesehen, wie Leute - darunter auch alte Männer und Kinder - erschossen worden seien, die nichts mit dem Krieg zu tun gehabt hätten. Er sei vor allem in den Bezirken XXXX , XXXX , XXXX und XXXX unterwegs gewesen, in diesen Bezirken hätten wichtige Kämpfe stattgefunden. Er sei bis 2014 vertraglich an "diese Leute" gebunden gewesen; er habe diesen Vertrag nicht verlängern wollen, habe aber nichts gesagt, sich aber gedacht, dass er diese "Gräueltaten" nicht mehr mitansehen wolle. Er habe aufgrund der Belastung durch diese Taten nicht mehr schlafen können. Er habe aber nichts dagegen tun können, weil er immer an seine Familie gedacht habe. Er habe auch an Diebstählen mitgewirkt, in dem er neue Schlüssel für Autos hergestellt habe, damit diese Autos dann von der Hisbollah mitgenommen werden konnten. 2014 habe er beschlossen, dass er so nicht mehr weitermachen wolle. Auf Nachfrage gab der Erstbeschwerdeführer im Verlaufe der Verhandlung an, dass der Vertrag fünf Jahre gültig gewesen sei, bis zu welchem Monat, das wisse er nicht mehr. Noch einmal auf die Wichtigkeit dieses Vertrages und die damit verbundenen Daten angesprochen, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er glaube, dass dieser bis August oder September, aber eher September, abgeschlossen worden sei. Im Juni oder Juli sei jemand zu ihm gekommen und habe ihn auf die Verlängerung vorbereiten wollen.Vor ca. sieben bis acht Jahren habe er in römisch 40 , Bezirk Damaskus, eine Autowerkstätte gehabt. 2003 habe er einen - auf fünf Jahre befristeten - Vertrag mit der Präsidialgarde abgeschlossen, in dem er sich verpflichtet habe, deren Autos zu reparieren. Der Erstbeschwerdeführer korrigierte nachfolgend das Datum des Vertragsabschlusses von 2003 auf
  7. 2011 hätten in Syrien die bewaffneten Kämpfe begonnen. Es seien mehrere Mitglieder der Hisbollah ins Land gekommen und hätten angefangen, an der Seite des Regimes zu kämpfen. Der Erstbeschwerdeführer habe sich bereit erklärt, für die Mitglieder der Hisbollah Autos zu reparieren. Im Jahre 2011 aus 2012, sei die Lage in römisch 40 , wo sich die Werkstatt des Erstbeschwerdeführers befunden habe, "heiß und unruhig" geworden, weswegen er die Werkstatt nach römisch 40 verlegt habe. Während zuvor die Autos zu ihm in die Werkstatt gebracht worden seien, sei es Anfang 2013 dazu gekommen, dass er gezwungen worden sei, die Autos an Ort und Stelle in den unruhigen Gebieten zu reparieren. Anfänglich hätte er dies getan, da er Geld gebraucht habe, um seine Familie zu ernähren. Er habe diese Arbeit aufgrund von doppeltem und dreifachem Lohn verrichtet. Er habe die Augen zugemacht und kein Wort gesagt, obwohl seine Arbeitgeber Gräueltaten an der Bevölkerung verübt hätten. Er habe mit eigenen Augen gesehen, wie Leute - darunter auch alte Männer und Kinder - erschossen worden seien, die nichts mit dem Krieg zu tun gehabt hätten. Er sei vor allem in den Bezirken römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 unterwegs gewesen, in diesen Bezirken hätten wichtige Kämpfe stattgefunden. Er sei bis 2014 vertraglich an "diese Leute" gebunden gewesen; er habe diesen Vertrag nicht verlängern wollen, habe aber nichts gesagt, sich aber gedacht, dass er diese "Gräueltaten" nicht mehr mitansehen wolle. Er habe aufgrund der Belastung durch diese Taten nicht mehr schlafen können. Er habe aber nichts dagegen tun können, weil er immer an seine Familie gedacht habe. Er habe auch an Diebstählen mitgewirkt, in dem er neue Schlüssel für Autos hergestellt habe, damit diese Autos dann von der Hisbollah mitgenommen werden konnten. 2014 habe er beschlossen, dass er so nicht mehr weitermachen wolle. Auf Nachfrage gab der Erstbeschwerdeführer im Verlaufe der Verhandlung an, dass der Vertrag fünf Jahre gültig gewesen sei, bis zu welchem Monat, das wisse er nicht mehr. Noch einmal auf die Wichtigkeit dieses Vertrages und die damit verbundenen Daten angesprochen, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er glaube, dass dieser bis August oder September, aber eher September, abgeschlossen worden sei. Im Juni oder Juli sei jemand zu ihm gekommen und habe ihn auf die Verlängerung vorbereiten wollen. In Damaskus habe es eine "geheime Opposition" gegeben, welche die Namen von Leuten gehabt habe, die mit der Regierung zusammengearbeitet hätten. Es sei einmal ein Auto mit vier Insassen gekommen, die - nachdem sie die Identität des Erstbeschwerdeführers durch Fragen festgestellt hätten - die Flagge der Opposition aus dem Fenster gehalten und ihm mitgeteilt hätten, dass sie eines Tages mit ihm "abrechnen" und ihn "liquidieren" würden. Davon habe er der Zweitbeschwerdeführerin absichtlich nichts erzählt, um sie und die Kinder zu schonen. Als er im September oder Oktober 2014 ein Auto zur Reparatur bekommen habe, habe er seinen Auftraggebern gesagt, dass er Ersatzteile aus dem Libanon holen müsse. Er habe dann seinen Cousin angerufen, der im Libanon lebe, und ihn um Hilfe gebeten. Der Erstbeschwerdeführer sei oftmals legal von Syrien in den Libanon gereist, die Rückreise aus dem Libanon sei auf einer Militärstraße erfolgt, auf der man nicht kontrolliert würde. Am Tag seiner Flucht in den Libanon sei der Erstbeschwerdeführer von zwei Mitgliedern der Hisbollah begleitet worden, er sei ihnen entwischt und mit seinem Cousin und einem Freund weggefahren. Nach einer Nacht, die er bei seinem Cousin verbracht habe, sei er in die Türkei geflogen. Der Flughafen werde hauptsächlich von Hisbollah-Leuten kontrolliert, da der Erstbeschwerdeführer aber auf keiner "Liste" gestanden sei, habe er legal ausreisen können. Er habe dies bei der Einvernahme nicht erwähnt, da er Angst um seine Familie gehabt und befürchtet habe, dass man ihn als Anhänger des Regimes für dessen verbrecherischen Tätigkeiten mitverantwortlich machen würde. Da sich seine Familie nun in Österreich befinde, habe er keine Angst mehr. Auf Vorhalt, dass die Zweitbeschwerdeführerin bereits Anfang Jänner 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, er seine Fluchtgründe aber erst Ende Mai 2016 ergänzt habe, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, dass er seine Einvernahme schon gehabt habe, als seine Frau aus Syrien ausgereist sei. Zum Vorfall befragt, bei dem der Erstbeschwerdeführer durch Männer, die die Flagge der Opposition aus dem Auto gehalten hätten, bedroht worden sei, gab er an, dass dies im Juni oder Juli 2014 gewesen sein soll. Auf Vorhalt, dass in seinem Schriftsatz vom 26.05.2016 der Vorfall mit Ende 2013 datiert sei, erwiderte er, dass dies ein Fehler seines Vertreters gewesen sei, der ihn nicht richtig verstanden habe. Explizit nach den Problemen befragt, die seine Ehefrau nach seiner Ausreise aus Syrien gehabt habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe in Griechenland erfahren, dass Leute des Militärs zu seiner Frau gekommen seien, nach ihm gesucht und dabei die Wohnung durchsucht hätten. Seine Ehefrau habe diese Leute bestochen und damit verhindert, dass der Drittbeschwerdeführer mitgenommen werde. Die Drittbeschwerdeführerin habe ihm nicht alles erzählt, da sie Angst um seine Gesundheit gehabt habe. Die Militärpersonen seien auch ein zweites Mal bei der Familie zu Hause gewesen. Nachgefragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass ihm seine Frau alles, was passiert sei, erst erzählt habe, als sie schon in Österreich gewesen sei. Sie habe in Österreich die Geschehnisse detailreicher erzählt, auch dass sie weggeschubst worden sei. Andere Asylwerber hätten dem Erstbeschwerdeführer vor Asylantragstellung gesagt, dass "seine Geschichte mit Blut befleckt" sei, er so kein Asyl bekommen werde und "Syrer auch so Asyl bekommen" würden. Aus Syrien in den Libanon ausgereist sei er am 08.09.
  8. Auf seinen Reisepass angesprochen gab der Erstbeschwerdeführer an, dass dieser sich bei der Zweitbeschwerdeführerin befinde. Er sei nicht verloren gegangen, sondern habe sich bei seiner Unterkunftsgeberin in Griechenland befunden. Diese habe den Reisepass 2015 geschickt, sie habe den Erstbeschwerdeführer erpressen wollen und habe Geld verlangt. Auf Vorhalt der divergierenden Aussagen in der Erstbefragung sowie in der Befragung vor dem BFA gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er "derartiges nicht gesagt" habe, er sei bei der Einvernahme sehr müde gewesen und habe gesagt, dass der Reisepass nicht bei ihm sei. Die Einvernahme "habe zehn Minuten gedauert und man habe ihn nicht nach seinem Reisepass gefragt". Er habe nicht angegeben, dass ihm der Pass gestohlen worden sei. Er habe "immer dasselbe angegeben" wie in der Verhandlung. Er habe dem Dolmetscher damals erzählt, dass eine Frau seinen Reisepass aufbewahrt habe; wieso das nicht protokolliert worden ist, wisse er nicht. Auf die Frage, weshalb sich in seinem Reisepass - obwohl er des Öfteren legal aus Syrien aus- und in den Libanon eingereist sei - keine diesbezüglichen Stempel fänden, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, dass er immer die Militärstraße benützt habe und sein Reisepass nie abgestempelt worden sei. Auf Vorhalt, dass nach seinen Angaben nur die Rückreise über diese Straße erfolgt sei, entgegnete er, dass er an dem Tag, an dem er das letzte Mal ausgereist sei, mit Absicht den "normalen Weg" genommen habe, damit er aus dem Libanon wie gehabt ausreisen könne; ansonsten wäre er auf dem Flughafen gefragt worden, wie er eingereist sei. Auf die Frage, ob er den Weg bestimmen habe können oder seine zwei Begleiter, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er normalerweise die Militärstraße benützt habe, an diesem Tag habe er aber den beiden Hisbollahis mitgeteilt, dass er den normalen Weg gehen wolle, da er einen Stempel im Pass brauche. Es seien einfache Soldaten gewesen, keine Offiziere, als er in den Libanon gefahren sei, habe er die Möglichkeit gehabt "alles zu tun, was er wolle". Nachgefragt, was genau seine Frau über die Vorfälle wisse, hielt der Erstbeschwerdeführer fest, dass sie gewusst habe, dass er mit diesen Männern "an die Front genommen werde" und sie habe Angst um sein Leben gehabt. Sie habe auch gewusst, dass er den Vertrag nicht verlängern und dass er aus diesem Grund Syrien verlassen habe wollen. Von der Drohung durch die Personen, welche die Flagge der Opposition aus dem Auto gehalten hätten, habe er ihr "nichts erzählt", aber er habe ihr erzählt, dass "die Opposition ihn bedroht habe und dass ein Auto gekommen sei", aber er könne sich "an das alles nicht genau erinnern". Wann er seinen Militärdienst abgeleistet habe, habe der Erstbeschwerdeführer vergessen, aber er könne nachsehen. Auf Vorhalt des Akteninhaltes bestätigt er, dass er seinen Militärdienst von 1987 bis 1989 absolviert habe. Er sei bei der Geheimpolizei als Automechaniker tätig gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in ihrer daran anschließenden Befragung im Wesentlichen Folgendes vor: Auf die Aufforderung, alles zu schildern, was für ihre eigenen Fluchtgründe bedeutend sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie 2011 und glaublich 2012 an zwei Demonstrationen teilgenommen habe. Bei der ersten Demonstration sei sie festgenommen und einen Tag lang inhaftiert worden. Da der Erstbeschwerdeführer Leute von der Präsidialgarde gekannt habe, sei sie sofort wieder freigelassen worden. Nachdem der Erstbeschwerdeführer Syrien verlassen habe, seien "sie" gekommen und hätten gefragt, wo ihr Mann sei, da er für sie gearbeitet habe. Beim ersten Mal sei sie beschimpft, geschlagen und gedemütigt worden. Sie hätten ihr gedroht, ihren Sohn mitzunehmen, wenn sie ihnen nicht sage, wo sich der Erstbeschwerdeführer befinde. Bei einem zweiten Besuch habe die Zweitbeschwerdeführerin erzählt, dass sich ihr Mann in Griechenland aufhalte, bei diesem Zusammentreffen habe sie "ihnen" einen goldenen Ring gegeben um zu verhindern, dass ihr Sohn mitgenommen werde. Es habe noch einen dritten Besuch gegeben. Sie habe damals ihren Bruder kontaktiert, der "immer" mit den Personen verhandelt und gesprochen habe. Nachdem ihr Bruder und auch die - bei den Vorfällen anwesende - Schwiegermutter das Land verlassen hätten, habe die Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls beschlossen, Syrien zu verlassen, da sie Angst gehabt habe. Auf Vorhalt, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Vorfälle vor dem BFA anders geschildert habe, gab sie an, dass sie "noch nicht so weit gewesen" sei; sie habe damals gesagt, wie es gewesen sei. Sie habe noch mehr erzählen wollen, sei aber nicht dazu gekommen. Sie habe vergessen, die Sachen, die sie vor dem BFA angegeben habe, anzuführen, da "ihr Hirn nicht so gut funktioniere". Nachgefragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie Ihren Bruder erst nach dem zweiten Besuch kontaktiert habe; er habe dann ausgemacht, dass "sie" direkt zu ihm kommen und er ihnen Sachen oder Geld gebe. Sie könne nicht genau sagen, wie oft die Leute zu ihrem Bruder gegangen seien und wie oft sie etwas bekommen hätten, sie seien zweimal zu ihr gekommen und ca. einen Monat später zu ihrem Bruder, sie nehme an, dass sie ca. einmal im Monat - und dies sieben oder acht Mal - zu ihm gegangen seien. Der Erstbeschwerdeführer habe ihr immer erzählt, dass er für das Regime arbeite und sein Leben in Gefahr sei. Er sei mit "diesen Leuten" auch oft an gefährlichen Stellen gewesen. Er habe Autos für die Zeinab-Einheit repariert. Zuerst habe er für die Präsidialgarde Autos repariert und dann seien die Mitglieder der Hisbollah dazugekommen. Der Beschwerdeführer sei oft in den Libanon gefahren, um Ersatzteile zu kaufen, manchmal habe er solche auch am lokalen Markt auftreiben können. Genaueres könne sie dazu nicht sagen. Nachgefragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass der Erstbeschweerdeführer immer mit "diesen Leuten" in den Libanon gefahren sei, diese hätten immer alles organisiert. Der Erstbeschwerdeführer habe ihr erzählt, dass er Syrien verlassen und in den Libanon reisen wolle, dazu habe er seinen Cousin kontaktiert, mit dem er sich etwas "ausgemacht habe" und von dort sei er dann ausgereist. Die Probleme, die die Zweitbeschwerdeführerin nach der Ausreise des Erstbeschwerdeführers bekommen habe, habe sie diesem auch erzählt, aber nicht detailliert. Sie habe ihm das nach seiner Ausreise erzählt, sie habe ihn damals angerufen, er habe sich glaublich noch in Griechenland befunden. Der Drittbeschwerdeführer gab an, dass er Syrien verlassen habe, da er bei den Checkpoints Angst gehabt habe, als Soldat mitgenommen zu werden. Bei den Checkpoints werde man nach seinem Alter und seinem Ausweis gefragt. Der zweite Grund für das Verlassen Syriens, sei gewesen, dass es "Probleme zu Hause" gegeben habe - auf Nachfrage, gab er an, dass "sie", nachdem sein Vater Syrien verlassen habe, nach Hause gekommen seien und nach dem Vater gefragt hätten; zuerst hätten sie mit der Zweitbeschwerdeführerin gesprochen und dann mit dem Onkel mütterlicherseits. Der dritte Grund sei wegen des Studiums. Nachgefragt gab der Drittbeschwerdeführer diesbezüglich an, dass er die Schule nicht mehr besuchen habe können, da es auf dem Weg oft Granat- und Bombeneinschläge gegeben habe. Bei den berichteten Vorfällen sei der Drittbeschwerdeführer 13 Jahre alt gewesen. Zwischen der Ausreise des Vaters und den Vorfällen sei ca. eine Woche gelegen. "Sie" seien einmal zu ihnen nach Hause gekommen und dann zu seinem Onkel gegangen. Der Drittbeschwerdeführer sei nur beim ersten Vorfall anwesend gewesen, danach sei er bei seinen Großeltern gewesen, zu diesen sei er ein paar Tage, nachdem "sie" gekommen wären, gegangen. Befragt, wer "sie" gewesen seien, gab der Drittbeschwerdeführer an, dass das "die Leute gewesen seien, für die [sein] Vater die Autos repariert" habe. Auf den Vorhalt, dass die Zweitbeschwerdeführerin über zwei Vorfälle berichtet habe, gab der Drittbeschwerdeführer an, dass er nach dem ersten Mal bei seiner Großmutter gewesen sei. Befragt zu den Checkpoints, bei denen der Drittbeschwerdeführer Angst gehabt habe, rekrutiert zu werden, gab er an, dass diese von der Regierung gewesen seien, und auf die Frage, wieso er Angst gehabt habe, zumal er gerade einmal 13 Jahre alt gewesen sei, rekrutiert zu werden, berichtete er darüber, dass "sie die Leute willkürlich mitgenommen hätten". Er habe keinen Ausweis gehabt, einen solchen bekomme man erst mit 18 Jahren, einen Reisepass zu bekommen sei aber möglich. Er habe einen Personalausweis gemeint. Befragt dazu, wieso er nicht seinen Reisepass bei sich gehabt habe, gab er an, dass man "seinen Reisepass ja nicht immer mitnehmen" könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen 1.
  10. Zur hier relevanten Situation in Syrien: 1.1.
  11. Politische Lage Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016).Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vergleiche USDOS 13.4.2016). Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vgl. France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vergleiche France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017) Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vgl. Standard 29.12.2017).Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vergleiche Standard 29.12.2017). Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vgl. AI 24.2.2016).Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vergleiche AI 24.2.2016). Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden ?Afrin, ?Ain al-?Arab (Kobanî) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (ES BFA 8.2017). Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden (ICC 4.5.2017; vgl. IRIN 15.9.2017). Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischer Konföderalismus" bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus" strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus" muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet (ES BFA 8.2017 und ICC 4.5.2017). In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren (CHH 8.12.2016).Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden ?Afrin, ?Ain al-?Arab (Kobanî) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (ES BFA 8.2017). Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden (ICC 4.5.2017; vergleiche IRIN 15.9.2017). Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischer Konföderalismus" bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus" strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus" muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet (ES BFA 8.2017 und ICC 4.5.2017). In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren (CHH 8.12.2016). Noch sind die beiden größeren von Kurden kontrollierten Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen (Spiegel 16.8.2016). Der Ton zwischen Assad und den an der Seite der USA kämpfenden syrischen Kurden hat sich in jüngster Zeit erheblich verschärft. Assad bezeichnete sie zuletzt als "Verräter". Das von kurdischen Kämpfern dominierte Militärbündnis der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) konterte, Assads Regierung entlasse "Terroristen" aus dem Gefängnis, damit diese "das Blut von Syrern jeglicher Couleur vergießen" könnten (Standard 29.12.2017). Anm.: Von Seiten der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird hier oder im Folgenden keinerlei Aussage über den Status oder die Anerkennung der selbsternannten Autonomieregion im Norden Syriens getroffen.Anmerkung, Von Seiten der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird hier oder im Folgenden keinerlei Aussage über den Status oder die Anerkennung der selbsternannten Autonomieregion im Norden Syriens getroffen. Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16-The State of the World's Human Rights-Syria, https://www.ecoi.net/local_link/319684/458913_de.html, Zugriff 22.12.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): Syria Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Syria.pdf, Zugriff 22.12.2017 -Strichaufzählung CHH - Chatham House (8.12.2017): Governing Rojava - Layers of Legitimacy in Syria, https://www.chathamhouse.org/sites/files/chathamhouse/publications/research/2016-12-08-governing-rojava-khalaf.pdf, Zugriff 11.12.2017 -Strichaufzählung DS - The Daily Star (23.12.2017): Syria war winds down but tangled map belies conflict ahead, https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2017/Dec-23/431317-syria-war-winds-down-but-tangled-map-belies-conflict-ahead.ashx, Zugriff 28.12.2017 -Strichaufzählung ES BFA - Eva Savelsberg: Der Aufstieg der kurdischen PYD im syrischen Bürgerkrieg (2011 bis 2017) in BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 12.12.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/327745/468444_de.html, Zugriff 22.12.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/341821/485142_de.html, Zugriff 17.1.2018 -Strichaufzählung France24 (17.4.2016): Assad's Party wins majority in Syrian election, http://www.france13.4.201624.com/en/20160417-syria-bashar-assad-baath-party-wins-majority-parliamentary-vote, Zugriff 17.8.2017 -Strichaufzählung Haaretz (4.6.2014): Landslide Win for Assad in Syria's Presidential Elections, http://www.haaretz.com/middle-east-news/1.597052, Zugriff 17.8.2017 -Strichaufzählung ICC - International Crisis Group (4.5.2017): The PKK's Fateful Choice in Northern Syria, https://www.ecoi.net/file_upload/5351_1499082102_176-the-pkks-fateful-choice-in-northern-syria.pdf, Zugriff 22.12.2017 -Strichaufzählung IRIN - Integrated Regional Information Networks (15.9.2017): The Kurdish struggle in northern Syria, http://www.irinnews.org/analysis/2017/09/15/kurdish-struggle-northern-syria, Zugriff 2.1.2018 -Strichaufzählung Reuters (13.4.2016): Assad holds parliamentary election as Syrian peace talks resume, http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-idUSKCN0XA2C5, Zugriff 22.12.2017 -Strichaufzählung Spiegel - Spiegel Online (10.8.2016a): Die Fakten zum Krieg in Syrien:
  1. Was sind die Ursachen des Konflikts in Syrien?, http://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1, Zugriff 22.12.2017 -Strichaufzählung Spiegel - Spiegel Online (16.8.2016b): Ankara sieht kurdischen Militärerfolg mit Sorge, http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-kurden-traeumen-nach-eroberung-von-manbidsch-von-eigenem-staat-rojava-a-1107785.html, Zugriff 22.12.2017 -Strichaufzählung Der Standard (29.12.2017): Syrien: USA warnen Assad vor Offensive gegen Kurden, https://derstandard.at/2000071227330/USA-warnen-Assad-vorOffensive-gegen-Kurden, Zugriff 3.1.2018 -Strichaufzählung USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): United States Commission on International Religious Freedom 2017 Annual Report; 2017 Country Reports: USCIRF Recommended Countries of Particular Concern (CPC): Syria, https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494489917_syria-2017.pdf, Zugriff 11.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 22.12.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/337226/479990_de.html, Zugriff 17.8.2017 1.1.
  2. Sicherheitslage Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die grundsätzlich alle Städte und Regionen betrifft. Nahezu täglich werden landesweit Tote und Verletzte gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in zahlreichen Orten zerfallen und das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch (AA 27.12.2017). Grob gesagt stehen auf der Seite der syrischen Regierung Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah und schiitische Milizen, die vom Iran im Irak, in Afghanistan und im Jemen rekrutiert werden. Auf der Seite der diversen Gruppierungen, die zur bewaffneten Opposition bzw. zu den Rebellen gehören, stehen die Türkei, die Golfstaaten, die USA und Jordanien, wobei diese Akteure die Konfliktparteien auf unterschiedliche Arten unterstützen. Zudem sind auch die Kurden in Nordsyrien und der sogenannte Islamische Staat (IS) am Konflikt beteiligt (BBC 7.4.2017). Mitte September des Jahres 2016 wurde von den USA und Russland, nach monatelangen Gesprächen, eine Waffenruhe ausgehandelt. Diese sollte ermöglichen, dass humanitäre Hilfe die Kampfgebiete erreichen kann; ausserdem sollte den Luftangriffen des syrischen Regimes auf die Opposition Einhalt geboten werden. Die Waffenruhe sollte sieben Tage bestehen und galt für das syrische Regime und die Rebellen, jedoch nicht für die terroristischen Gruppierungen "Islamischer Staat" (IS) und Jabhat Fatah ash-Sham (CNN 12.9.2016). Es soll in verschiedenen Gebieten mehr als 300 Verstöße gegen die Waffenruhe gegeben haben. Nach ungefähr einer Woche wurde die Waffenruhe von der syrischen Armee bzw. vom syrischen Regime für beendet erklärt. In dieser Zeit konnten keine humanitären Hilfslieferungen die Kampfgebiete erreichen (Zeit 19.9.2016). 1.1.
  3. Folter und unmenschliche Behandlung Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit (HRW 12.1.2017). Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren (UNHRC 11.8.2016). Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weit verbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 3.3.2017). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter (UNHRC 11.8.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vgl. AI 22.2.2017). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert. Die Toten werden häufig in Massengräbern begraben oder verbrannt und nur selten ihren Verwandten überstellt (Economist 20.12.2017). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 3.3.2017).Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit (HRW 12.1.2017). Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren (UNHRC 11.8.2016). Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weit verbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 3.3.2017). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter (UNHRC 11.8.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vergleiche AI 22.2.2017). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert. Die Toten werden häufig in Massengräbern begraben oder verbrannt und nur selten ihren Verwandten überstellt (Economist 20.12.2017). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 3.3.2017). Rebellengruppierungen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen von (als solche wahrgenommenen) Andersdenkenden und Rivalen (FH 1.2017). Manche oppositionelle Gruppen fügen Gefangenen, von denen vermutet wird, sie wären Mitglieder von regierungstreuen Milizen, schweren körperlichen und psychischen Schmerz zu, um Informationen oder Geständnisse zu erlangen, oder als Bestrafung oder Zwangsmittel (USDOS 3.3.2017). Auch der IS begeht Misshandlungen, Folter, Bestrafungen von Individuen, und agiert mit Brutalität. Der IS bestraft regelmäßig Opfer in der Öffentlichkeit und zwingt Bewohner, inklusive Kindern, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen (USDOS 3.3.2017). Anm.: Weitere Informationen: siehe Abschnitt "9.Allgemeine Menschenrechtslage".Anmerkung, Weitere Informationen: siehe Abschnitt "9.Allgemeine Menschenrechtslage". Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (17.8.2016): "It breaks the human": Torture, disease and death in Syria's prisons [MDE 24/4508/2016], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471499119_mde2445082016english.PDF, Zugriff 4.12.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - Syria, https://www.amnesty.org/en/countries/middle-east-and-north-africa/syria/report-syria/, Zugriff 5.12.2017 -Strichaufzählung The Economist (20.12.2017): Assad's torture dungeons - Pit of hell, https://www.economist.com/news/middle-east-and-africa/21712142-dissidents-are-being-exterminated-syrian-jails-assads-torture-dungeons, Zugriff 5.12.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/341821/485142_de.html, Zugriff 4.12.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/318418/443598_en.html, Zugriff 5.12.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/334763/477343_de.html, Zugriff 5.12.2017 -Strichaufzählung UNHRC - United Nations Human Rights Council (11.8.2016): Report of the Independent International Commission of inquiry on the Syrian Arab Republic [A/HRC/33/35], https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1474461066_g1617860.pdf, Zugriff 5.12.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/337226/479990_de.html, Zugriff 11.8.2017 1.1.
  4. Korruption Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von 2015 von Transparency International liegt Syrien auf Platz 173 von 176 untersuchten Ländern (TI 2016). Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für amtliche Korruption vor, die Regierung setzt die diesbezüglichen Regelungen jedoch nicht effektiv durch. Beamte üben regelmäßig korrupte Praktiken aus, ohne dafür bestraft zu werden. Korruption ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei, Sicherheitskräften, Regierung und anderen Behörden (USDOS 3.3.2017). Milizen verlangen beispielsweise für das Passieren von Checkpoints, die sie kontrollieren, Bestechungsgelder (CMEC 16.3.2016; vgl. IRIN 22.6.2017). In der syrischen Armee gibt es eine Tradition der Bestechung, und es gibt die Möglichkeit, durch Bestechung eine bessere Position oder einfachere Aufgaben zu erhalten (FIS 23.8.2016).Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von 2015 von Transparency International liegt Syrien auf Platz 173 von 176 untersuchten Ländern (TI 2016). Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für amtliche Korruption vor, die Regierung setzt die diesbezüglichen Regelungen jedoch nicht effektiv durch. Beamte üben regelmäßig korrupte Praktiken aus, ohne dafür bestraft zu werden. Korruption ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei, Sicherheitskräften, Regierung und anderen Behörden (USDOS 3.3.2017). Milizen verlangen beispielsweise für das Passieren von Checkpoints, die sie kontrollieren, Bestechungsgelder (CMEC 16.3.2016; vergleiche IRIN 22.6.2017). In der syrischen Armee gibt es eine Tradition der Bestechung, und es gibt die Möglichkeit, durch Bestechung eine bessere Position oder einfachere Aufgaben zu erhalten (FIS 23.8.2016). Korruption war bereits vor dem Bürgerkrieg weitverbreitet und beeinflusste das tägliche Leben der Syrer. Bürger müssen häufig Bestechungsgelder zahlen, um bürokratische Angelegenheiten abschließen zu können. Seit der Krieg in Syrien ausgebrochen ist, vermeiden Syrer, die Verfolgung durch den Staat befürchten, den Kontakt zu offiziellen Institutionen. Stattdessen müssen sie - z.B. im Falle wichtiger Dokumente - auf den Schwarzmarkt zurückgreifen (FH 1.2017). Rebellen, der IS und kurdische Einheiten erpressen ebenfalls Unternehmen und konfiszieren privates Eigentum in unterschiedlichem Ausmaß (FH 1.2017). Quellen: -Strichaufzählung CMEC - Carnegie Middle East Center (16.3.2016): Strength in Weakness: The Syrian Army's accidental Resilience, http://carnegieendowment.org/files/ACMR_Khaddour.pdf, Zugriff 17.1.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017-Syria, https://www.ecoi.net/local_link/341821/485142_de.html, Zugriff 25.8.2017 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/Plib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 25.8.2017 -Strichaufzählung IRIN - Integrated Regional Information Networks (22.6.2017): Aleppo militias become major test for Assad, https://www.irinnews.org/analysis/2017/06/22/aleppo-militias-become-major-test-assad, Zugriff 17.1.2018 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2016): Corruption Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016#table, Zugriff 25.8.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/337226/479990_de.html, Zugriff 11.8.2017 1.1.
  1. Die syrischen Streitkräfte Wehr- und Reservedienst Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder lokalen bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Militärdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016). Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017). [Informationen zu Palästinensern finden sich auch unter Abschnitt "15.
  2. Palästinensische Flüchtlinge"]Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017). [Informationen zu Palästinensern finden sich auch unter Abschnitt "15.
  3. Palästinensische Flüchtlinge"] Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsatz verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. "Rekrut" ist der niedrigste Rang, und die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (BFA 8.2017). Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zur Zeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe. Es gibt immer wieder Razzien, wie zum Beispiel Anfang Mai 2017, als bei einem Fußballspiel in Tartus alle Männer beim Verlassen des Stadions versammelt und zum Dienst verpflichtet wurden. Einige Zeit zuvor gab es einen weiteren Vorfall, bei dem vor einem Einkaufszentrum in Damaskus alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert wurden. Auch ein "Herauspflücken" bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, kann rekrutiert werden (BFA 8.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. Syria Direct 7.12.2017). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2015).Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zur Zeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe. Es gibt immer wieder Razzien, wie zum Beispiel Anfang Mai 2017, als bei einem Fußballspiel in Tartus alle Männer beim Verlassen des Stadions versammelt und zum Dienst verpflichtet wurden. Einige Zeit zuvor gab es einen weiteren Vorfall, bei dem vor einem Einkaufszentrum in Damaskus alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert wurden. Auch ein "Herauspflücken" bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, kann rekrutiert werden (BFA 8.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche Syria Direct 7.12.2017). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2015). Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (FIS 23.8.2016; vgl. ISW 8.3.2017). Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es gibt auch Männer im kampffähigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (FIS 23.8.2016; vergleiche ISW 8.3.2017). Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es gibt auch Männer im kampffähigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016). Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016; vgl. Zeit 10.12.2017).Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016; vergleiche Zeit 10.12.2017). Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, und auch nicht aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017; vgl. PAR 15.11.2017)Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, und auch nicht aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vergleiche SLJ 10.11.2017; vergleiche PAR 15.11.2017) Zusatzinformationen zum Reservedienst Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, und wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des
  4. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Vor dem Ausbruch des Konflikts bestand der Reservedienst im Allgemeinen nur aus mehreren Wochen oder Monaten Ausbildung zur Auffrischung der im Militär erforderlichen Fähigkeiten, und die Regierung berief Reservisten nur selten ein. Seit 2011 hat sich das jedoch geändert. Es liegen außerdem einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden zum Reservedienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt (BFA 8.2017). Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde (DIS 26.2.2015; vgl. DRC/DIS 8.2017). Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert (BFA 8.2017). Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden z.B. mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert (FIS 23.8.2016).Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, und wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des
  5. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Vor dem Ausbruch des Konflikts bestand der Reservedienst im Allgemeinen nur aus mehreren Wochen oder Monaten Ausbildung zur Auffrischung der im Militär erforderlichen Fähigkeiten, und die Regierung berief Reservisten nur selten ein. Seit 2011 hat sich das jedoch geändert. Es liegen außerdem einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden zum Reservedienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt (BFA 8.2017). Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde (DIS 26.2.2015; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert (BFA 8.2017). Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden z.B. mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert (FIS 23.8.2016). Das Militärbuch zeigt lediglich Informationen über den verpflichtenden Wehrdienst und nicht, ob eine Person Reservist ist oder nicht. Männer können ihren Dienst-/Reservedienststatus bei der Militärbehörde überprüfen. Die meisten würden dies jedoch nur auf informellem Weg tun, um zu vermeiden, sofort rekrutiert zu werden. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird (BFA 8.2017). Wehrdienstverweigerung / Desertion Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI 6.2012). Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft, die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz, je nach den Umständen, mit Gefängnisstrafen von bis zu 5 Jahren bestraft. Nach Verbüßen der Strafe muss der Wehrdienstverweigerer weiterhin den regulären Wehrdienst ableisten. Bei einer Wehrdienstverweigerung hat man die Möglichkeit sich zu verstecken und das Haus nicht mehr zu verlassen, das Land zu verlassen, sich durch Bestechung freizukaufen oder einer anderen Gruppierung beizutreten. Bezüglich Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während die einen eine Foltergarantie und Todesurteil sehen, sagen andere, dass Verweigerer sofort eingezogen werden (BFA 8.2017). Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster (DIS 26.2.2015). Wenn jemand den Wehrdienst verweigert und geflohen ist, gibt es die Möglichkeit seinen Status zu "regularisieren", wobei möglicherweise auch ein signifikanter Betrag zu entrichten ist (gerüchteweise bis zu 8.000 USD). Eine solche "Regularisierung" schützt allerdings nicht automatisch vor Repressalien oder einer zukünftigen Rekrutierung. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen (BFA 8.2017). Desertion wird gemäß dem Militärstrafgesetz von 1950 in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so lange Haftstrafen nach sich ziehen. Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (so genannte externe Desertion), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes ist mit lebenslanger Haftstrafe zu bestrafen. In schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (BFA 8.2017). In vielen Fällen erwartet Deserteure der Tod. Möglicherweise werden sie inhaftiert, befragt und gefoltert, wobei die Behandlung eines Deserteurs auch davon abhängt wer er ist, welcher Konfession er angehört, wie wohlhabend er ist etc. Die große Sorge vieler ist hierbei auch, dass dies nicht nur den Tod des Deserteurs oder die Vergeltung gegen ihn, sondern auch Maßnahmen gegen seine Familie nach sich ziehen kann. Die gängige Vorgehensweise ist, Deserteure nicht zurück an die Front zu schicken, sondern sie zu töten. Berichten zufolge werden sie an Ort und Stelle erschossen. Theoretisch ist ein Militärgerichtsverfahren vorgesehen und Deserteure könnten auch inhaftiert und dann strafrechtlich verfolgt werden. Außergerichtliche Tötungen passieren dennoch (BFA 8.2017; vgl. FIS 23.8.2017). Für ‚desertierte', vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen (FIS 23.8.2016).In vielen Fällen erwartet Deserteure der Tod. Möglicherweise werden sie inhaftiert, befragt und gefoltert, wobei die Behandlung eines Deserteurs auch davon abhängt wer er ist, welcher Konfession er angehört, wie wohlhabend er ist etc. Die große Sorge vieler ist hierbei auch, dass dies nicht nur den Tod des Deserteurs oder die Vergeltung gegen ihn, sondern auch Maßnahmen gegen seine Familie nach sich ziehen kann. Die gängige Vorgehensweise ist, Deserteure nicht zurück an die Front zu schicken, sondern sie zu töten. Berichten zufolge werden sie an Ort und Stelle erschossen. Theoretisch ist ein Militärgerichtsverfahren vorgesehen und Deserteure könnten auch inhaftiert und dann strafrechtlich verfolgt werden. Außergerichtliche Tötungen passieren dennoch (BFA 8.2017; vergleiche FIS 23.8.2017). Für ‚desertierte', vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen (FIS 23.8.2016). Im Gegensatz zum Beginn des Konfliktes haben sich mittlerweile die Gründe für Desertion geändert: Nun desertieren Soldaten, weil sie kampfmüde sind und dem andauernden Krieg entkommen wollen (BFA 8.2017). Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie kann von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert (FIS 23.8.2016; vgl. BFA 8.2017).Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie kann von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert (FIS 23.8.2016; vergleiche BFA 8.2017). In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle des Regimes gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bzgl. Wehrdienst getroffen. Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt, sondern stattdessen bei der Polizei eingesetzt werden. Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen, was jedoch schwer zu beweisen ist (BFA 8.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (6.2012): Amnesty Journal Juni 2012 - Operation Freiheit, http://www.amnesty.de/journal/2012/juni/operation-freiheit, Zugriff 12.12.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 19.10.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (5.12.2017): The World Factbook: Syria - Military and Security, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/sy.html, Zugriff 11.12.2017 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (26.2.2015): Syria: Military Service, mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1425637269_syriennotat26feb2015.pdf, Zugriff 11.12.2017 -Strichaufzählung DRC/DIS - Danish Refugee Council/ The Danish Immigration Service (8.2017): Syria, Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/7AF66D4A-5407-4B98-9750-7B16318EF188/0/SyrienFFMrapportaugust2017.pdf, Zugriff 6.12.2017 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 11.12.2017 -Strichaufzählung IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (19.1.2016): Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion (2014 - December 2015) [SYR105361.E], https://www.ecoi.net/local_link/320204/459448_de.html, Zugriff 12.12.2017 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (8.3.2017): Iran's Assad Regime, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iran%27s%20Assad%20Regime.pdf, Zugriff 11.12.2017 -Strichaufzählung PAR - Webseite des Parlaments der Arabischen Republik Syrien (15.11.2017): ??????? ??? /35/ ???? 2017 ?????? ?????? ????? ???? ????? ?????? ???????? ???????? ??? /30/ ???? /2007/, http://parliament.gov.sy/arabic/index.php?node=201&nid=18681&RID=-1&Last=10262&First=0&CurrentPage=0&Vld=-1&Mode=&Service=-1&Loc1=&Key1=&SDate=&EDate=&Year=&Country=&Num=&Dep=-1&, Zugriff 7.12.2017 -Strichaufzählung Reuters (20.7.2016): Seeing no future, deserters and draft-dodgers flee Syria, http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-army-idUSKCN1001PY, Zugriff 12.12.2017 -Strichaufzählung SANA - Syrian Arab News Agency (8.11.2017): ???? ????? ??? ????? ????? ????? ??? ????? ?? ??????? ?????? ????????? ???? ??? ??? ????? ????? ???????? ?? ?????? ?????? ??????? ????????; http://www.sana.sy/?p=656572, Zugriff 7.12.2017 -Strichaufzählung Syria Direct (7.12.2017): Syrian public sector employees fired in latest government conscription effort, http://syriadirect.org/news/syrian-public-sector-employees-fired-in-latest-government-conscription-effort/, Zugriff 13.12.2017 -Strichaufzählung SLJ - Syrian Law Journal via Twitter (10.11.2017): Kurznachricht vom 10.11.2017 08:37, https://twitter.com/syrian_law/status/929025146429624320, Zugriff 7.12.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.11.2016): Ergänzende aktuelle Länderinformationenen; Syrien: Militärdienst, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1481012908_coi-military-recruitment-syria.pdf, Zugriff 12.12.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.11.2017): International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic; Update V, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1509950296_2017-11-03-unhcr-syria-protection-considerations-v.pdf, Zugriff 12.12.2017International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic; Update römisch fünf, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1509950296_2017-11-03-unhcr-syria-protection-considerations-v.pdf, Zugriff 12.12.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2015 Report in International Religious Freedom - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/345237/489032_de.html, Zugriff 12.12.2017 -Strichaufzählung Zeit Online (10.12.2017): Der Weg zurück nach Syrien, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-12/syrien-fluechtlinge-rueckkehr/komplettansicht, Zugriff 11.12.2017 1.1.
  6. Allgemeine Menschenrechtslage Wehrdienstverweigerung / Desertion Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI 6.2012). Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft, die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz, je nach den Umständen, mit Gefängnisstrafen von bis zu 5 Jahren bestraft. Nach Verbüßen der Strafe muss der Wehrdienstverweigerer weiterhin den regulären Wehrdienst ableisten. Bei einer Wehrdienstverweigerung hat man die Möglichkeit sich zu verstecken und das Haus nicht mehr zu verlassen, das Land zu verlassen, sich durch Bestechung freizukaufen oder einer anderen Gruppierung beizutreten. Bezüglich Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während die einen eine Foltergarantie und Todesurteil sehen, sagen andere, dass Verweigerer sofort eingezogen werden (BFA 8.2017). Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster (DIS 26.2.2015). Wenn jemand den Wehrdienst verweigert und geflohen ist, gibt es die Möglichkeit seinen Status zu "regularisieren", wobei möglicherweise auch ein signifikanter Betrag zu entrichten ist (gerüchteweise bis zu 8.000 USD). Eine solche "Regularisierung" schützt allerdings nicht automatisch vor Repressalien oder einer zukünftigen Rekrutierung. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen (BFA 8.2017). Desertion wird gemäß dem Militärstrafgesetz von 1950 in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so lange Haftstrafen nach sich ziehen. Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (so genannte externe Desertion), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes ist mit lebenslanger Haftstrafe zu bestrafen. In schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (BFA 8.2017). In vielen Fällen erwartet Deserteure der Tod. Möglicherweise werden sie inhaftiert, befragt und gefoltert, wobei die Behandlung eines Deserteurs auch davon abhängt wer er ist, welcher Konfession er angehört, wie wohlhabend er ist etc. Die große Sorge vieler ist hierbei auch, dass dies nicht nur den Tod des Deserteurs oder die Vergeltung gegen ihn, sondern auch Maßnahmen gegen seine Familie nach sich ziehen kann. Die gängige Vorgehensweise ist, Deserteure nicht zurück an die Front zu schicken, sondern sie zu töten. Berichten zufolge werden sie an Ort und Stelle erschossen. Theoretisch ist ein Militärgerichtsverfahren vorgesehen und Deserteure könnten auch inhaftiert und dann strafrechtlich verfolgt werden. Außergerichtliche Tötungen passieren dennoch (BFA 8.2017; vgl. FIS 23.8.2017). Für ‚desertierte', vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen (FIS 23.8.2016).In vielen Fällen erwartet Deserteure der Tod. Möglicherweise werden sie inhaftiert, befragt und gefoltert, wobei die Behandlung eines Deserteurs auch davon abhängt wer er ist, welcher Konfession er angehört, wie wohlhabend er ist etc. Die große Sorge vieler ist hierbei auch, dass dies nicht nur den Tod des Deserteurs oder die Vergeltung gegen ihn, sondern auch Maßnahmen gegen seine Familie nach sich ziehen kann. Die gängige Vorgehensweise ist, Deserteure nicht zurück an die Front zu schicken, sondern sie zu töten. Berichten zufolge werden sie an Ort und Stelle erschossen. Theoretisch ist ein Militärgerichtsverfahren vorgesehen und Deserteure könnten auch inhaftiert und dann strafrechtlich verfolgt werden. Außergerichtliche Tötungen passieren dennoch (BFA 8.2017; vergleiche FIS 23.8.2017). Für ‚desertierte', vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen (FIS 23.8.2016). Im Gegensatz zum Beginn des Konfliktes haben sich mittlerweile die Gründe für Desertion geändert: Nun desertieren Soldaten, weil sie kampfmüde sind und dem andauernden Krieg entkommen wollen (BFA 8.2017). Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie kann von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert (FIS 23.8.2016; vgl. BFA 8.2017).Auch Familien von Deserteuren oder

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