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{'item': 'W176 2184133-1'}

Obsah (7)§ 28Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 9

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.04.2018 GeschäftszahlW176 2184133-1 SpruchW176 2184133-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einz

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), iVm § 9 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. In Hinblick auf eine von den nunmehrigen Beschwerdeführern beim Landesgericht XXXX gegen die XXXX erhobene und zu Zl. XXXX protokollierte Klage schrieb ihnen die Kostenbeamtin dieses Gerichtes für dessen Präsidenten mit Lastschriftanzeige vom 25.09.2017, Zl. XXXX , Gerichtsgebühren ("restl. PG TP 1 - StrW.: EUR 312.000,-- ") idHv 7.251,20 EUR vor.
  2. In Hinblick auf eine von den nunmehrigen Beschwerdeführern beim Landesgericht römisch 40 gegen die römisch 40 erhobene und zu Zl. römisch 40 protokollierte Klage schrieb ihnen die Kostenbeamtin dieses Gerichtes für dessen Präsidenten mit Lastschriftanzeige vom 25.09.2017, Zl. römisch 40 , Gerichtsgebühren ("restl. PG TP 1 - StrW.: EUR 312.000,-- ") idHv 7.251,20 EUR vor.
  3. Daraufhin stellten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.10.2017 zum einem den Antrag, die festgesetzte Pauschalgebühr "in Entsprechung des [am gleichen Tag] eingebrachten Verfahrenshilfeantrags zu GZ XXXX derzeit nicht einzuheben". Die Beschwerdeführer treffe die Verpflichtung zur Nachzahlung der erhöhten Pauschalgebühr besonders hart, da sich die Pauschalgebühr durch die Berichtigung der Bemessungsgrundlage um das 10-fache erhöht habe. Eine derart hohe Summe auf einmal entrichten zu müssen, bedeute für die Beschwerdeführer eine unzumutbare finanzielle Belastung und komme (zusammen mit dem ebenfalls zu leistenden Kostenvorschuss für das einzuholende Rechtsgutachten idHv 3.000,-- EUR) einem wirtschaftlichen Ruin gleich. Die Einbringlichkeit würde durch eine Stundung nicht gefährdet, da die Beschwerdeführer "spätestens in der nächsten Saison" wieder über hinreichende Mittel verfügten bzw. es ihnen bei einem längeren Zeitraum möglich sei, eine Finanzierung von dritter Seite zu bewerkstelligen.
  4. Daraufhin stellten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.10.2017 zum einem den Antrag, die festgesetzte Pauschalgebühr "in Entsprechung des [am gleichen Tag] eingebrachten Verfahrenshilfeantrags zu GZ römisch 40 derzeit nicht einzuheben". Die Beschwerdeführer treffe die Verpflichtung zur Nachzahlung der erhöhten Pauschalgebühr besonders hart, da sich die Pauschalgebühr durch die Berichtigung der Bemessungsgrundlage um das 10-fache erhöht habe. Eine derart hohe Summe auf einmal entrichten zu müssen, bedeute für die Beschwerdeführer eine unzumutbare finanzielle Belastung und komme (zusammen mit dem ebenfalls zu leistenden Kostenvorschuss für das einzuholende Rechtsgutachten idHv 3.000,-- EUR) einem wirtschaftlichen Ruin gleich. Die Einbringlichkeit würde durch eine Stundung nicht gefährdet, da die Beschwerdeführer "spätestens in der nächsten Saison" wieder über hinreichende Mittel verfügten bzw. es ihnen bei einem längeren Zeitraum möglich sei, eine Finanzierung von dritter Seite zu bewerkstelligen. Zum anderen regten die Beschwerdeführer an, die mit der genannten Lastschriftanzeige festgesetzte Pauschalgebühr zu berichtigen, da offenbar der aktuell geltenden Ansatz herangezogen worden sei; die Klage sei jedoch schon am 19.04.2017 eingebracht worden. Dies zugrundlegend ergebe sich ein Betrag von 6.936,90 EUR. Dem Antrag ist eine Kopie des ebenfalls vom 12.10.2017 datierenden und ebenfalls von den Beschwerdevertretern verfassten Schriftsatzes der Beschwerdeführer beigelegt, mit dem sie im gerichtlichen Grundverfahren die Gewährung von Verfahrenshilfe bezüglich der Gerichtsgebühren, der Kosten des Sachverständigen sowie der für die Übersetzung der (nur in kroatischer Sprache vorliegenden) für die Gewährung von Verfahrenshilfe erforderlichen Unterlagen anfallenden Barauslagen beantragten; dabei wird festgehalten, dass u.a. die Vermögensverzeichnisse der Beschwerdeführer samt Nachweisen angeschlossen seien.
  5. In der Folge holte die belangte Behörde am 16.10.2017 einen Buchstandsbericht ein. Diesem zufolge beträgt - nach Korrektur ("Die Vorschreibung erfolgte irrtümlich nach dem neuen Tarif.") - der von den Beschwerdeführern zu begleichende Saldo 6.866,20 EUR.
  6. Mit Schreiben vom 24.10.2017 teilte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit, dass ihr Vorbringen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zu allgemein und außerdem nicht ausreichend bescheinigt sei, und forderte sie auf, binnen 14 Tagen den Antrag zu präzisieren (Angabe der gewünschten Dauer der Stundung), den angeschlossenen Fragenbogen zu Vermögens- und Einkommensverhältnissen wahrheitsgemäß auszufüllen und mit den erforderlichen Bescheinigungsmitteln (Einkommensnachweise usw.) vorzulegen sowie entweder eine ausreichende Sicherheitsleistung (etwa eine Bankgarantie oder die Verfügungsmöglichkeit über ein Sparguthaben) anzubieten oder ein genaues, durch ausreichende Bescheinigungsmittel untermauertes Vorbringen darüber zu erstatten, weshalb durch die Gewährung einer Stundung die Einbringlichkeit der Gebührenforderung nicht gefährdet sei.
  7. Die Beschwerdeführer nahmen dazu nicht Stellung.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführer, die Abstattung der im Grundverfahren Zl. XXXX des Landesgerichtes XXXX geschuldeten Gerichtsgebühren idHv 6.866,20 EUR zu stunden, nicht statt, wobei sie begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte:
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführer, die Abstattung der im Grundverfahren Zl. römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 geschuldeten Gerichtsgebühren idHv 6.866,20 EUR zu stunden, nicht statt, wobei sie begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Für eine Stundung müssten zwei Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ gegeben seien, und zwar einerseits Vorliegen einer besonderen Härte und andererseits mangelnde Gefährdung der Einbringung oder Leistung einer Sicherheit. Die Beschwerdeführer hätten, da sie auf das Schreiben vom 24.10.2017 nicht reagiert hätten, zur Höhe von Einkommen und Vermögen keine oder nur unzureichende Angaben gemacht und auch keine Sicherheit angeboten.
  10. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der - zusammengefasst - Folgendes ausgeführt wird: Bei den Beschwerdeführern handle es sich um kroatische Staatsbürger, wobei der Zweitbeschwerdeführer Pensionist sei und der Erstbeschwerdeführer in den Sommermonaten ein Lokal in Kroatien betreibe. Ihre Einkünfte lukrierten sich daher ausschließlich aus der Pension bzw. den Einkünften des Restaurantbetriebes, welcher jedoch nur in den Sommermonaten floriere. Die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführer seien der belangten Behörde bereits aufgrund ihres Antrages vom 12.10.2017 bekannt und es sei daher unrichtig, dass die Beschwerdeführer keine oder unzureichende Angaben zur Höhe ihres Einkommens und Vermögens gemacht hätten. Auch sei von den Beschwerdeführern bereits im Antrag dargelegt worden, warum es zu keiner Gefährdung der Einbringlichkeit der Gerichtsgebühr komme. Dies werde von der belangten Behörde in ihrem Bescheid nicht thematisiert, sondern ausschließlich von einer Sicherheitsleistung gesprochen - welche aber nicht erforderlich sei, wenn keine Gefahr der Einbringlichkeit bestehe. Die (umgehende) Einhebung eines derart hohen Betrages sei jedenfalls unbillig, insbesondere in Hinblick darauf, dass der Zweitbeschwerdeführer eine derart niedrige - kroatischen und nicht österreichischen Verhältnissen angepasste - Pension erhalte. Im zugrundeliegenden Gerichtsverfahren werde über den Abschluss und die Gültigkeit eines zwischen den Beschwerdeführern und der unter Punkt
  11. genannten Bank abgeschlossenen Kreditvertrages Prozess geführt. Von dem Rechtsstreit seien die Liegenschaften der Beschwerdeführer umfasst, da diese zum Zwecke der Krediteinräumung an die genannte Bank verpfändet worden seien und über diese Liegenschaften derzeit in Kroatien ein Zwangsvollstreckungsverfahren offen sei. Somit könnten die Beschwerdeführer nicht über die Liegenschaften verfügen und könnten diese daher auch keinesfalls zur Besicherung etwaiger zusätzlicher Kreditaufnahmen herangezogen werden. Es sei den Beschwerdeführern - trotz Vorliegens von Vermögen - somit nicht möglich, die zur Begleichung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren notwendigen Mittel aus den Liegenschaften zu lukrieren. Auch seien an den Liegenschaften Einkünfte aus Mieteinnahmen zur Bezahlung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht möglich, da dort die Beschwerdeführer bzw. überdies die geschiedene Frau des Erstbeschwerdeführers mit deren Familie wohne. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Stundung der Gerichtsgebühren hätten die Beschwerdeführer im gerichtlichen Grundverfahren einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe gestellt, und zwar ebenfalls aus dem Grund, dass aufgrund ihrer derzeitigen persönlichen und finanziellen Situation eine Bewältigung der enormen Kosten des Verfahrens nicht möglich sei. Aufgrund der der belangten Behörde dazu vorliegenden Information wäre diese angehalten gewesen, von Amts wegen den Verlauf der Beurteilung der Verfahrenshilfe zu verfolgen und den bei der belangten Behörde eingebrachten Antrag auf Gewährung einer Stundung entsprechend zu behandeln, dies insbesondere auch deshalb, da die Beschwerdeführer bereits in deren Antrag auf Stundung offengelegt hätten, dass sie gleichzeitig Verfahrenshilfe für Sachverständigen-/Dolmetschergebühren und insbesondere auch Gerichtsgebühren beim zuständigen Gericht beantragt und auch die entsprechenden nachweisenden Unterlagen mitübersandt hätten. In jedem Fall wäre es geboten gewesen, die Entscheidung über die Stundung der Pauschalgebühr mit jener des Gerichtes über die Zuerkennung von Verfahrenshilfe "abzustimmen", da in diesem Fall von den Beschwerdeführern vorerst gar keine Gebühr eingehoben hätte werden können. Dies habe die belangte Behörde jedoch unterlassen und setze die Beschwerdeführer durch die Einhebung einer Gebühr in Höhe von (nunmehr) 6.866,20 EUR der Gefahr einer Insolvenzeröffnung aus, da diese aufgrund ihrer finanziellen Lage und auch des Umstandes, hinsichtlich dessen im gerichtlichen Grundverfahren prozessiert werde, derzeit nicht in der Lage seien, derzeit einen derart hohen Betrag in Form einer umgehenden Einmalzahlung zu leisten. Dies sei wohl als besondere Härte anzusehen. Der Beschwerde beigefügt sind Kopien der unter Punkt
  12. angeführten Vermögensverzeichnisse der Beschwerdeführer, in denen diese zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Wesentlichen Folgendes angeben: Der Erstbeschwerdeführer betreibe ein Restaurant mit drei Mitarbeitern (Zusatz: "Saison 3 Monate") und beziehe daraus ein jährliches Reineinkommen von 5.407,-- EUR; weiteres Einkommen beziehe er nicht. An Vermögenswerten habe ein Haus in Lopar/Kroatien, Bargeld idHv 5.000,-- EUR (für die Lebenserhaltungskosten in den Monaten Oktober bis Mai), ein Devisenkonto mit dem Saldo -5,89 EUR - ein weiteres "Firmenkonto" sei "gesperrt" -, sowie ein nicht verkaufbares Boot, das aufgrund von Steuerschulden der kroatischen Finanzbehörde unterstellt sei. Für die Benutzung der Wohnung habe er ca. 400,-- EUR monatlich zu zahlen. Im Abschnitt zu den Schulden wird das Darlehen bei der unter Punkt
  13. genannten Bank (ohne Angabe der Höhe) angeführt. Schließlich sei der Erstbeschwerdeführer für ein 2013 geborenes Kind unterhaltspflichtig. Der Zweitbeschwerdeführer beziehe eine Pension von 380,-- EUR 12mal jährlich. Er besitze ein Haus in Lopar/Kroatien, Bargeld idHv 5.000,-- EUR (für die Lebenserhaltungskosten in den Monaten Oktober bis Mai) sowie einen "stillgelegten", nicht angemeldeten VW Caddy. Für die Benutzung der Wohnung habe er ca. 250,-- EUR monatlich zu zahlen. Im Abschnitt zu den Schulden wird ebenfalls das Darlehen bei der unter Punkt
  14. genannten Bank (wiederum ohne Angabe der Höhe) angeführt. Auch bestehe eine Unterhaltspflicht des Zweitbeschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau.
  15. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
  17. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1.2.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.2.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.4.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.3.1.4.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1.

§ 9Abs.

1 GEG kann Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird.3.2.1.

Paragraph 9, Absatz eins, GEG kann Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Im Verfahren über eine Stundung ist von Gerichtsgebühren ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller Umstände darzutun, auf die die Stundung gestützt werden kann. Es ist Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Der Stundungswerber muss initiativ darlegen, warum die zwingende Voraussetzung der Stundung, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit einer besonderen Härte verbunden wäre, in seinem Fall vorliegen soll. Ihm obliegt es auch, das negative Merkmal des Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit initiativ darzulegen (VwGH 21.09.2005, 2005/16/0191; VwGH 26.01.2004, 2003/17/0335; VwGH 23.11.2005, 2005/16/0197, VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Eine Gefährdung der Einbringlichkeit (die einer Stundung bzw. Ratengewährung

§ 9Abs.

1 GEG entgegensteht) ist insbesondere bei einer Überschuldung des Abgabepflichtigen gegeben. Bei einer bestehenden, gegenwärtigen Notlage kann ein Antrag auf Zahlungserleichterungen nur zum Erfolg führen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch die beantragte Zahlungserleichterung nicht gefährdet ist. Schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse, voraussehbar geringes künftiges Einkommen, Vermögenslosigkeit oder Vorbelastungen sind Gegebenheiten, die es im Allgemeinen rechtfertigen, eine Gefährdung der Einbringlichkeit anzunehmen (VwGH 18.05.2000, 2000/17/0094).Eine Gefährdung der Einbringlichkeit (die einer Stundung bzw. Ratengewährung

Paragraph 9, Absatz eins, GEG entgegensteht) ist insbesondere bei einer Überschuldung des Abgabepflichtigen gegeben. Bei einer bestehenden, gegenwärtigen Notlage kann ein Antrag auf Zahlungserleichterungen nur zum Erfolg führen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch die beantragte Zahlungserleichterung nicht gefährdet ist. Schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse, voraussehbar geringes künftiges Einkommen, Vermögenslosigkeit oder Vorbelastungen sind Gegebenheiten, die es im Allgemeinen rechtfertigen, eine Gefährdung der Einbringlichkeit anzunehmen (VwGH 18.05.2000, 2000/17/0094). Das Nachlassverfahren hat nicht den Zweck, vorher unterlaufene Fehler des Gebührenpflichtigen zu beseitigen, also auch nicht die Unterlassung der rechtzeitigen Stellung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wettzumachen (VwGH 29.10.1998, 98/16/0149). Im Nachsichtsweg kann nicht nachgeholt werden, was im Rechtsweg geltend zu machen unterlassen wurde (VwGH 19.02.1986, 86/16/0030). Auch im Stundungsverfahren ist kein Raum dafür, Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und nochmals die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (VwGH 23.11.2005, 2005/16/0197).

Abs. 64 Abs. 3 Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 (ZPO), treten, soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Abs. 1 Z 1 Buchstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden.

Absatz 64, Absatz 3, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895, (ZPO), treten, soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, die Befreiungen und Rechte nach Absatz eins, mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Absatz eins, Ziffer eins, Buchstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden. § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO lautet:Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO lautet: "Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen: 1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung

  1. a)der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;
  2. b)der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes;
  3. c)der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;
  4. d)der Kosten der notwendigen Verlautbarungen;
  5. e)der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hätte;
  6. e)der Kosten eines Kurators, die die Partei nach Paragraph 10, zu bestreiten hätte;
  7. f)der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind; diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt;" 3.2.2. Aus nachstehenden Gründen ist dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG nicht anzulasten:3.2.2. Aus nachstehenden Gründen ist dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, BVG nicht anzulasten: Wie oben dargestellt, trifft den Stundungswerber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine erhöhte Mitwirkungspflicht, wonach es an ihm gelegen ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller Umstände darzutun, auf die die Stundung gestützt werden kann. Dabei hat er auch entweder zu bescheinigen, dass die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet ist, oder aber Sicherheit zu leisten. Zwar ist den Beschwerdeführern zuzugestehen, dass sie - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - ihrer Mitwirkungspflicht bezüglich der Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nachgekommen sind, indem sie auf die anlässlich der Beantragung von Verfahrenshilfe im gerichtlichen Grundverfahren vorgelegten Vermögensverzeichnisse verwiesen (vgl. dazu VwGH 25.11.2010, 2009/16/0064).Zwar ist den Beschwerdeführern zuzugestehen, dass sie - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - ihrer Mitwirkungspflicht bezüglich der Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nachgekommen sind, indem sie auf die anlässlich der Beantragung von Verfahrenshilfe im gerichtlichen Grundverfahren vorgelegten Vermögensverzeichnisse verwiesen vergleiche dazu VwGH 25.11.2010, 2009/16/0064). Jedoch trifft das weitere Beschwerdevorbringen, das Anbot einer Sicherheit sei im Fall der Beschwerdeführer nicht erforderlich, da sie im Verfahren hinreichend dargelegt hätten, dass die Einbringlichkeit nicht gefährdet sei, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus folgenden Gründen nicht zu: Denn stellt man das von den Beschwerdeführern angeführte Einkommen (5.407,-- EUR jährlich bzw. 380,-- EUR 12mal jährlich) den von ihnen allein für die Benutzung ihrer Wohnungen zu zahlenden Beträgen (ca. 400,-- EUR bzw. ca. 250 EUR,--) gegenüber, kann bei Berücksichtigung der Angaben zu ihrem sonstigen Vermögen und dessen Verwertbarkeit für die Zahlung der geschuldeten Gerichtsgebühren idHv 6.866,20 EUR sowie ihren Aussagen zu den Unterhaltspflichten nicht gesagt werden, dass das in Hinblick auf ihr nicht weiter konkretisiertes Vorbringen, sie verfügten "spätestens in der nächsten Saison" wieder über hinreichende Mittel bzw. es sei ihnen "bei einem längeren Zeitraum" möglich, eine Finanzierung "von dritter Seite" zu bewerkstelligen, angenommen werden könnte, dass die Einbringlichkeit der Schuld nicht gefährdet wäre. Die belangte Behörde hat daher - im Ergebnis - zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführer keine Sicherheiten angeboten haben. Sofern die Beschwerde aber rügt, die Entscheidung über die Stundung der geschuldeten Gerichtsgebühren wäre mit jener des Gerichtes über die Zuerkennung von Verfahrenshilfe "abzustimmen" gewesen, da in diesem Fall von den Beschwerdeführern vorerst gar keine Gebühr eingehoben hätte werden können, ist ihr entgegenzuhalten, dass die von den ihnen beantragte Verfahrenshilfe

Abs. 64 Abs. 3 ZPO nicht bezüglich der für die Einbringung der Klage vorgeschriebenen Pauschalgebühr bewilligt werden kann und - wie sich aus der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt - im gerichtlichen Grundverfahren unterlaufene Fehler im gegenständlichen Verfahren nicht saniert werden können.Sofern die Beschwerde aber rügt, die Entscheidung über die Stundung der geschuldeten Gerichtsgebühren wäre mit jener des Gerichtes über die Zuerkennung von Verfahrenshilfe "abzustimmen" gewesen, da in diesem Fall von den Beschwerdeführern vorerst gar keine Gebühr eingehoben hätte werden können, ist ihr entgegenzuhalten, dass die von den ihnen beantragte Verfahrenshilfe

Absatz 64, Absatz 3, ZPO nicht bezüglich der für die Einbringung der Klage vorgeschriebenen Pauschalgebühr bewilligt werden kann und - wie sich aus der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt - im gerichtlichen Grundverfahren unterlaufene Fehler im gegenständlichen Verfahren nicht saniert werden können. 3.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.1. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.3.

  1. Unter Punkt
  2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Verwaltungsbehörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3
  3. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.3.3.
  4. Unter Punkt
  5. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Verwaltungsbehörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3,
  6. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war. 3.3.
  7. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W176.2184133.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.