RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.04.2018 GeschäftszahlW178 2131675-2 SpruchW178 2131675-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Nach längeren schriftlichen Auseinandersetzungen hat die Beschwerdeführerin am 30.11.2015 die bescheidmäßige Absprache über ihre Beitragsgrundlage nach dem GSVG insbesondere aufgrund ihrer Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin einer GmbH begehrt. Da als Vorfrage zu klären war, ob und wann tatsächlich Versicherungspflicht bestanden hat, hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 22.2.2016 ausgesprochen (Spruchpunkt I), dass die Genannte im Zeitraum vom 25.01.1993 bis 31.10.2015 der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG unterliege und unter Spruchpunkt II. festgestellt, dass sie der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG ab 28.02.2009 bis laufend unterliege. Zur Begründung wurde im Wesentlichen zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die Genannte geschäftsführende Gesellschafterin XXXX-GesmbH, die im Besitz einer Gewerbeberechtigung vom 02.08.1989 bis 01.02.2005, lautend auf Immobilienmakler und darüber hinaus vom 17.01.1996 bis 20.10.2015 im Besitz der Gewerbeberechtigung Immobilienverwalter gewesen sei. Zur zuletzt genannten Gewerbeberechtigung sei ursprünglich ein Entziehungsverfahren eingeleitet worden und die Gewerbeberechtigung mit 26.01.2009 beendet worden. Das Beendigungsdatum sei rückwirkend gelöscht worden.
- Nach längeren schriftlichen Auseinandersetzungen hat die Beschwerdeführerin am 30.11.2015 die bescheidmäßige Absprache über ihre Beitragsgrundlage nach dem GSVG insbesondere aufgrund ihrer Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin einer GmbH begehrt. Da als Vorfrage zu klären war, ob und wann tatsächlich Versicherungspflicht bestanden hat, hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 22.2.2016 ausgesprochen (Spruchpunkt römisch eins), dass die Genannte im Zeitraum vom 25.01.1993 bis 31.10.2015 der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG unterliege und unter Spruchpunkt römisch zwei. festgestellt, dass sie der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ab 28.02.2009 bis laufend unterliege. Zur Begründung wurde im Wesentlichen zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass die Genannte geschäftsführende Gesellschafterin XXXX-GesmbH, die im Besitz einer Gewerbeberechtigung vom 02.08.1989 bis 01.02.2005, lautend auf Immobilienmakler und darüber hinaus vom 17.01.1996 bis 20.10.2015 im Besitz der Gewerbeberechtigung Immobilienverwalter gewesen sei. Zur zuletzt genannten Gewerbeberechtigung sei ursprünglich ein Entziehungsverfahren eingeleitet worden und die Gewerbeberechtigung mit 26.01.2009 beendet worden. Das Beendigungsdatum sei rückwirkend gelöscht worden. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Genannte mit Versicherungserklärung vom 25.11.2008 bekannt gegeben habe, dass sie ab 28.02.2009 eine selbstständige betriebliche Tätigkeit als Yogalehrerin ausüben werde und jedenfalls ab dem Jahr 2008 die maßgebliche Versicherungsgrenze überschreiten werde. Mit Fax vom 04.08.2009 habe sie um die rückwirkende Beendigung der Pflichtversicherung ersucht. Sie sei mit E-Mail vom 28.09.2009 ersucht worden das für die Beendigung erforderliche Formular auszufüllen und unterschrieben zur retournieren. Dem habe sie nicht entsprochen. Man habe sie mit E-Mail vom 26.11.2012 nochmals über die aufrechte Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG informiert. Man habe sie auch darüber informiert, dass eine rückwirkende Abmeldung von der Pflichtversicherung aufgrund des regelmäßigen Leistungsbezuges nicht möglich sei. Da die Gewerbeberechtigung 1 erst mit 01.02.2005 ruhend gemeldet wurde, sei die darauf beruhende Pflichtversicherung mit 30.01.2005 beendet worden. Da die weitere Gewerbeberechtigung am 20.10.2015 ruhend gemeldet wurde sei die darauf beruhende Pflichtversicherung mit 31.10.2015 zu enden. Da seitens der Beschwerdeführerin keine wirksame Einstellungserklärung über ihre Tätigkeit als Yogalehrerin übermittelt worden sei, sei sie bis laufend in der Pflichtversicherung nach § 2 ABs 1 Z. 4 GSVG pflichtversichert.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass die Genannte mit Versicherungserklärung vom 25.11.2008 bekannt gegeben habe, dass sie ab 28.02.2009 eine selbstständige betriebliche Tätigkeit als Yogalehrerin ausüben werde und jedenfalls ab dem Jahr 2008 die maßgebliche Versicherungsgrenze überschreiten werde. Mit Fax vom 04.08.2009 habe sie um die rückwirkende Beendigung der Pflichtversicherung ersucht. Sie sei mit E-Mail vom 28.09.2009 ersucht worden das für die Beendigung erforderliche Formular auszufüllen und unterschrieben zur retournieren. Dem habe sie nicht entsprochen. Man habe sie mit E-Mail vom 26.11.2012 nochmals über die aufrechte Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG informiert. Man habe sie auch darüber informiert, dass eine rückwirkende Abmeldung von der Pflichtversicherung aufgrund des regelmäßigen Leistungsbezuges nicht möglich sei. Da die Gewerbeberechtigung 1 erst mit 01.02.2005 ruhend gemeldet wurde, sei die darauf beruhende Pflichtversicherung mit 30.01.2005 beendet worden. Da die weitere Gewerbeberechtigung am 20.10.2015 ruhend gemeldet wurde sei die darauf beruhende Pflichtversicherung mit 31.10.2015 zu enden. Da seitens der Beschwerdeführerin keine wirksame Einstellungserklärung über ihre Tätigkeit als Yogalehrerin übermittelt worden sei, sei sie bis laufend in der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, ABs 1 Ziffer 4, GSVG pflichtversichert.
- Gegen diesen Bescheid hat Frau K. Beschwerde erhoben. Sie bringt darin im Wesentlichen vor, dass hinsichtlich der Entziehung der Gewerbeberechtigung beim Landesverwaltungsgericht Wien ein Verfahren anhängig sei. Zu Spruchpunkt II verweist sie auf ihre Mitteilung an die SVA, dass eine Tätigkeit als Yogalehrerin nie begonnen worden sei, da ein Kredit der Wirtschaftskammer nicht gewährt worden sei. Die in der Begründung erwähnten E-Mails seien nie bei ihr eingetroffen. Sie halte aber fest, dass am 04.08.2009 die Aktivierung der Tätigkeit als Yogalehrerin verbindlich mittels Fax widerrufen worden sei. Sie beantragt unter anderem die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
- Gegen diesen Bescheid hat Frau K. Beschwerde erhoben. Sie bringt darin im Wesentlichen vor, dass hinsichtlich der Entziehung der Gewerbeberechtigung beim Landesverwaltungsgericht Wien ein Verfahren anhängig sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei verweist sie auf ihre Mitteilung an die SVA, dass eine Tätigkeit als Yogalehrerin nie begonnen worden sei, da ein Kredit der Wirtschaftskammer nicht gewährt worden sei. Die in der Begründung erwähnten E-Mails seien nie bei ihr eingetroffen. Sie halte aber fest, dass am 04.08.2009 die Aktivierung der Tätigkeit als Yogalehrerin verbindlich mittels Fax widerrufen worden sei. Sie beantragt unter anderem die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
- Der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des BVwG vom 07.10.2016 - nach der damaligen Rechtlage - als unzulässig zurückgewiesen.
- Das Landesverwaltungsgericht Wien hat mit Erkenntnis vom 20.03.2017 der Beschwerde stattgegeben und den angefochtenen Bescheid behoben. Gegenstand des Verfahrens war der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, mit dem gemäß § 87 Abs. 1 Z. 4a i.V.m. § 376 Z. 16a Gewerbeordnung 1994 die Gewerbeberechtigung Immobilienverwalter der XXXX entzogen worden war. Das LVwG begründet seine Entscheidung damit, dass die Gewerbeberechtigung Immobilienverwalter bereits am 04.08.2006 im Sinne des §§ 93 GewO 1994 bei der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft - rückwirkend mit 1996 -ruhend gemeldet worden sei, weshalb keine Verpflichtung zum Abschluss der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung bestanden habe. Es sei daher auch der entsprechende Gewerbe-Entziehungstatbestand nicht als gegeben anzusehen.
- Das Landesverwaltungsgericht Wien hat mit Erkenntnis vom 20.03.2017 der Beschwerde stattgegeben und den angefochtenen Bescheid behoben. Gegenstand des Verfahrens war der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, mit dem gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 4 a, in Verbindung mit Paragraph 376, Ziffer 16 a, Gewerbeordnung 1994 die Gewerbeberechtigung Immobilienverwalter der römisch 40 entzogen worden war. Das LVwG begründet seine Entscheidung damit, dass die Gewerbeberechtigung Immobilienverwalter bereits am 04.08.2006 im Sinne des Paragraphen 93, GewO 1994 bei der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft - rückwirkend mit 1996 -ruhend gemeldet worden sei, weshalb keine Verpflichtung zum Abschluss der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung bestanden habe. Es sei daher auch der entsprechende Gewerbe-Entziehungstatbestand nicht als gegeben anzusehen. Die BF habe eindeutig erkennbar von Anfang an, nämlich mit E-Mails und Schreiben vom 04.08.2006, das Ruhen ihrer Gewerbeberechtigung der MA 63 zur Kenntnis gebracht. Ebenso habe sie das Ruhen der ihr erteilten Ausübung des Gewerbes Immobilienverwalter, rückwirkend mit Jänner 1996, der Wirtschaftskammer zur Kenntnis gebracht Aufgrund des Ermittlungsverfahrens werde es als glaubhaft angesehen, dass beide Gewerbe ruhend gemeldet worden seien. Dieses Erkenntnis wurde nach der Recherche der SVA nicht durch ao Revision bekämpft.
- Die SVA der gewerblichen Wirtschaft hat mit E-Mail vom 30.09.2016 und Stellungnahmen vom 24.02.2017 und vom 28.06.2017 zum Beschwerdevorbringen Stellung genommen. Seitens der belangten Behörde wurde eingeräumt, dass die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 jedenfalls durch die Widerrufsanzeige (Fax) mit 7.8.2009 zu beenden sei.
- Die SVA der gewerblichen Wirtschaft hat mit E-Mail vom 30.09.2016 und Stellungnahmen vom 24.02.2017 und vom 28.06.2017 zum Beschwerdevorbringen Stellung genommen. Seitens der belangten Behörde wurde eingeräumt, dass die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, jedenfalls durch die Widerrufsanzeige (Fax) mit 7.8.2009 zu beenden sei. Weiters wurde eingeräumt, dass auf Basis des Erkenntnisses des LVwG beide Gewerbeberechtigungen am 04.08.2006 mit Jänner 1996 rückwirkend ruhend gemeldet worden seien und keine tatsächliche Wiederaufnahme der Tätigkeit erfolgt sei. Nach der derzeitigen Rechtslage wäre eine solche rückwirkende Anzeige unzulässig, allerdings erst seit 29.03.
- Es gebe keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin eine tatsächliche Wiederaufnahme der Tätigkeit betrieben habe, vielmehr würden die Einkommenssteuerbescheide ein Einkommen von Null aufweisen.
- Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, zur Bedeutung des Urteils des Landesverwaltungsgerichtshofes auf das gegenständliche Verfahren und zu den Stellungnahmen der belangten Behörde ihrerseits Stellung zu nehmen. Sie hat trotz zweimaliger Zustellung an die zu diesem Zeitpunkt jeweils eingetragene Adresse im Zentralen Melderegister darauf nicht reagiert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war vom 25.01.1993 bis 20.10.2015 geschäftsführende Gesellschafterin der XXXX GmbH. Sie war die Alleingesellschafterin.Die Beschwerdeführerin war vom 25.01.1993 bis 20.10.2015 geschäftsführende Gesellschafterin der römisch 40 GmbH. Sie war die Alleingesellschafterin. Die Gesellschaft hatte lt. GISA Auszug seit 02.08.1989 die Gewerbeberechtigungen "Immobilienmakler" nach § 259 Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973), ruhend lt. GISA seit 01.02.2005, und Immobilienverwaltung nach § 227 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) inne. Laut Feststellungen des LVwG im rechtskräftigen Erkenntnis vom 20.03.2017 hat die Bf als handelndes Organ der GmbH mit 04.08.2006 die Gewerbeberechtigungen rückwirkend mit Jänner 1996 ruhend gemeldet.Die Gesellschaft hatte lt. GISA Auszug seit 02.08.1989 die Gewerbeberechtigungen "Immobilienmakler" nach Paragraph 259, Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973), ruhend lt. GISA seit 01.02.2005, und Immobilienverwaltung nach Paragraph 227, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) inne. Laut Feststellungen des LVwG im rechtskräftigen Erkenntnis vom 20.03.2017 hat die Bf als handelndes Organ der GmbH mit 04.08.2006 die Gewerbeberechtigungen rückwirkend mit Jänner 1996 ruhend gemeldet. Es erfolgte eine Ruhendmeldung, angezeigt mit 31.12.1996 beider Gewerbeberechtigungen sowie eine Wiederbetriebsmeldung mit 30.07.
- Ad personam der Beschwerdeführerin war die Gewerbeberechtigung Handel eingetragen, allerdings wurde diese ab Beginn der Innehabung ruhend gemeldet. Im Gewerbeinformationssystems Austria (GISA), Stand 28.03.2018, ist die durch das Erkentnnis des LVwG begründete Datenlage noch nicht nachvollzogen. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 28.11.2008 der SVA mitgeteilt, dass sie ab 28.2.2009 eine selbstständige Erwerbstätigkeit als Yogalehrerin ausüben werde und mit dieser Tätigkeit voraussichtlich die Versicherungsgrenze überschreiten werde. Mit Fax vom 07.06.2009 hat sie diese Aussage widerrufen und mitgeteilt, dass eine Aufnahme der Tätigkeit nicht stattgefunden habe. Sie hat als Yogalehrerin keine betrieblichen Aktivitäten ausgeübt. Die Bf hat im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen aus der KV bezogen, nicht aus der Pensionsversicherung.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem umfangreichen Akt der SVA, dem Beschwerdevorbringen, den Stellungnahmen der belangten Behörde und aus den Feststellungen im Erkenntnis des LVwG - VGW-221/024/1618/2017//VOR-12) und ist in den wesentlichen Elementen nicht strittig. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Feststellungen des LVwG nicht dem gegenständlichen Sachverhalt zugrunde gelegt werden können. Es wird auf die Unbeschränktheit der Beweismittel verwiesen (§§ 17 VwGVG iVm 46 AVG).Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem umfangreichen Akt der SVA, dem Beschwerdevorbringen, den Stellungnahmen der belangten Behörde und aus den Feststellungen im Erkenntnis des LVwG - VGW-221/024/1618/2017//VOR-12) und ist in den wesentlichen Elementen nicht strittig. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Feststellungen des LVwG nicht dem gegenständlichen Sachverhalt zugrunde gelegt werden können. Es wird auf die Unbeschränktheit der Beweismittel verwiesen (Paragraphen 17, VwGVG in Verbindung mit 46 AVG). Die Parteien des Verfahrens hatten Gelegenheit, zu diesem Faktum Stellung zu nehmen, die belangte Behörde hat das auch getan. Es gibt aus dem umfangreichen Vorbringen der Bf gegenüber der SVA keinen Hinweis darauf, dass die Bf - trotz der Meldung an die SVA - im Bereich des Yogaunterrichtes betrieblich aktiv geworden wäre.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1 Gesetzliche Grundlagen: Gemäß § 2 Abs 1 Z 3 GSVG in der hier anzuwendenden Fassung (ohne hier relevante Änderung durch die Novellen) sind die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen, auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG in der hier anzuwendenden Fassung (ohne hier relevante Änderung durch die Novellen) sind die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen, auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert. Gemäß 2 Abs 1 Z 4 GSVG in der hier anzuwendenden Fassung (ohne hier relevante Änderung durch die Novellen) sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert, selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden.Gemäß 2 Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der hier anzuwendenden Fassung (ohne hier relevante Änderung durch die Novellen) sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert, selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat; ausgenommen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat; ausgenommen. Der letzte Halbsatz dieser Bestimmung wurde durch die Novelle zum GSVG BGBl. Nr I 412/1996 (21.GSVG.Novelle) eingefügt.Der letzte Halbsatz dieser Bestimmung wurde durch die Novelle zum GSVG Bundesgesetzblatt Nr römisch eins 412 aus 1996, (21.GSVG.Novelle) eingefügt. 3.2 Im konkreten Fall: 3.2.1 Wie die SVA in der Stellungnahme vom 30.09.2016 richtig anführt, konnte aufgrund der Ruhendmeldung und Wiederbetriebsmeldung der Bf im Zeitraum vom 01.02.1997 bis 29.07.1998 keine Pensionsversicherungspflicht bestehen, wohl aber die Krankenversicherungspflicht, weil diese nicht rückwirkend beendet werden kann, wenn Leistungen bezogen wurden. Ebenso war die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung wie im Spruch zu begrenzen, weil die Ruhendmeldung mit 04.08.2008 18 Monate rückwirkend ab der Ruhendmeldung die Ausnahme von der Pflichtversicherung bewirkt; nach § 4 GSVG besteht die, die Pflichtversicherung aufhebende, Möglichkeit der rückwirkenden Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung in der Sozialversicherung für 18 Monate rückwirkend.Ebenso war die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung wie im Spruch zu begrenzen, weil die Ruhendmeldung mit 04.08.2008 18 Monate rückwirkend ab der Ruhendmeldung die Ausnahme von der Pflichtversicherung bewirkt; nach Paragraph 4, GSVG besteht die, die Pflichtversicherung aufhebende, Möglichkeit der rückwirkenden Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung in der Sozialversicherung für 18 Monate rückwirkend. Die nach der früheren Rechtslage nach der GewO bestehende weiterreichende Ruhendmeldungsmöglichkeit hat keine Wirkungen in der Sozialversicherung. 3.2.2 Nach § 4 Abs 1 Z 1 GSVG letzter Satz konnte die Pflichtversicherung wegen des Leistungsbezuges nicht rückwirkend aufgehoben werden. Wohl besteht aber ab der nunmehr festzustellenden Ruhendmeldung ab diesem Zeitpunkt unstrittig keine Pflichtversicherung mehr.3.2.2 Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG letzter Satz konnte die Pflichtversicherung wegen des Leistungsbezuges nicht rückwirkend aufgehoben werden. Wohl besteht aber ab der nunmehr festzustellenden Ruhendmeldung ab diesem Zeitpunkt unstrittig keine Pflichtversicherung mehr. 3.3 Bezüglich der beabsichtigen selbständigen Tätigkeit ohne Gewerbeschein, als Yogalehrerin, ist nach den Sachverhaltsfeststellungen die betriebliche Tätigkeit nie begonnen worden, sodass sie auch keine Pflichtversicherung auslöste. 3.3.3 Zum Beschwerdevorbringen im Einzelnen: Den Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde wird vom Gericht gefolgt. Über die Frage der Höhe der Beitragsforderung wird die belangte Behörde in der Folge abzusprechen haben. Der Antrag auf Aufschiebung der Exekution ist direkt an die SVA zu richten.
- Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom
- September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom
- April 2015, Zl. Ro 20015/08/
- Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom
- September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vergleiche dazu auch zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom
- April 2015, Zl. Ro 20015/08/
- Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnis oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnis oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W178.2131675.2.00