4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 und 2 VO 1307/2013 und § 8 Abs. 3 MOG sei nicht erreicht worden. Dabei wurde eine beantragte Fläche im Ausmaß von 1,3962 ha zugrunde gelegt.Begründend wurde ausgeführt, die Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Ausmaß von 1,5 ha
, Absatz eins und 2 VO 1307 aus 2013, und Paragraph 8, Absatz 3, MOG sei nicht erreicht worden. Dabei wurde eine beantragte Fläche im Ausmaß von 1,3962 ha zugrunde gelegt. Da keine Basisprämie gewährt worden sei, habe auch keine Greeningprämie gewährt werden können.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 376 aus 1992, idgF in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) 3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, Abl. L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307/2013) lautet auszugsweise wie folgt:Die Verordnung (EU) 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Abl. L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,) lautet auszugsweise wie folgt: "Artikel 10 Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen
1 lit. b) mit 2 Hektar festgelegt.Für Österreich wurde in Anhang römisch vier VO (EU) 1307 aus 2013, die Grenze für den Schwellenwert in Hektar
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
oder durch Übertragung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]." "Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. [...]
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
1306 aus 2013, liegen darf. [...]."
9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen
2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich
9 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. § 8d Abs. 2 MOG 2007 in Form einer jährlichen Zahlung nach Maßgabe der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.
, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen
, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich
, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 8 d, Absatz 2, MOG 2007 in Form einer jährlichen Zahlung nach Maßgabe der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom
640/2014;c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung
640 aus 2014,; d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen; [...]. Artikel 15 Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
Absatz 1 sind der zuständigen Behörde bis spätestens
[...]." Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt. [...]. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt. [...].
Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. Liegt dieser Termin jedoch vor dem oder zeitgleich mit dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Termin für die Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags, so gelten Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach diesem Termin als unzulässig."
F BGBl. I Nr. 89/2015, beträgt die Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen 1,5 Hektar.
Paragraph 8 a, Absatz 3, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, beträgt die Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen 1,5 Hektar. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015: "Einreichung § 21.
640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.
640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen
640 aus 2014, und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen
Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 6, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, bis einschließlich
1 VO (EU) 1307/2013 kann die Basisprämienregelung von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, denen Zahlungsansprüche im Rahmen dieser Verordnung entweder originär zugewiesen wurden oder denen Zahlungsansprüche im Rahmen dieser Verordnung übertragen wurden.
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, kann die Basisprämienregelung von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, denen Zahlungsansprüche im Rahmen dieser Verordnung entweder originär zugewiesen wurden oder denen Zahlungsansprüche im Rahmen dieser Verordnung übertragen wurden. Voraussetzung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie in der Folge für die Gewährung der Basisprämie und der Greeningprämie für das Antragsjahr 2015 war
1 lit. a) i.V.m. Art. 32 VO Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die fristgerechte Antragstellung im Rahmen des Sammelantrags (in Österreich: Mehrfachantrag-Flächen). Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt in Österreich
2 MOG 2007 nach Maßgabe der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche, setzt also die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus.Voraussetzung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie in der Folge für die Gewährung der Basisprämie und der Greeningprämie für das Antragsjahr 2015 war
, Absatz eins, Litera a,) in Verbindung mit Artikel 32, VO Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die fristgerechte Antragstellung im Rahmen des Sammelantrags (in Österreich: Mehrfachantrag-Flächen). Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt in Österreich
Paragraph 8 d, Absatz 2, MOG 2007 nach Maßgabe der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche, setzt also die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus.
1a Horizontale GAP-Verordnung lief für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen bis einschließlich 1. Juni 2015.
Paragraph 21, Absatz eins a, Horizontale GAP-Verordnung lief für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen bis einschließlich 1. Juni 2015. Unter Berücksichtigung der 25-tägigen Nachreichfrist
1 VO (EU) 640/2014 war der Mehrfachantrag-Flächen 2015 also bis spätestens 26.06.2015 zu stellen.Unter Berücksichtigung der 25-tägigen Nachreichfrist
, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, war der Mehrfachantrag-Flächen 2015 also bis spätestens 26.06.2015 zu stellen. Entsprechendes galt für Korrekturen zum Mehrfachantrag-Flächen. Solche waren
3 VO (EU) 640/2014 ebenfalls bis spätestens 26.06.2015 durchzuführen.Entsprechendes galt für Korrekturen zum Mehrfachantrag-Flächen. Solche waren
, Absatz 3, VO (EU) 640 aus 2014, ebenfalls bis spätestens 26.06.2015 durchzuführen. Die Korrektur vom 30.05.2016 erfolgte somit verspätet und ist
3 zweiter Unterabsatz VO (EU) 640/2014 als unzulässig zu beurteilen.Die Korrektur vom 30.05.2016 erfolgte somit verspätet und ist
, Absatz 3, zweiter Unterabsatz VO (EU) 640 aus 2014, als unzulässig zu beurteilen. Auf der Grundlage der Angaben im ursprünglichen, am 23.03.2015 eingereichten Mehrfachantrag-Flächen 2015 ist somit von einer beantragten Fläche von 1,3961 ha auszugehen. Damit fehlt es aber an der Grundvoraussetzung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie, nämlich der fristgerechten Beantragung von zumindest 1,5 ha an beihilfefähiger Fläche
3 MOG 2007 im Antragsjahr 2015. Somit kann auch die Basisprämie und in der Folge die Greeningprämie nicht gewährt werden.Damit fehlt es aber an der Grundvoraussetzung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie, nämlich der fristgerechten Beantragung von zumindest 1,5 ha an beihilfefähiger Fläche
Paragraph 8 a, Absatz 3, MOG 2007 im Antragsjahr 2015. Somit kann auch die Basisprämie und in der Folge die Greeningprämie nicht gewährt werden. Wenn der Beschwerdeführers schließlich vorbringt, dass Prämienansprüche, die bisher bestanden haben, auch nach der GAP-Reform erhalten bleiben sollten, so ist er darauf hinzuweisen, dass zwischen 2014 und 2015 ein Systembruch stattfand, der auch den Zugang zu Direktzahlungen unter veränderte Voraussetzungen stellte. Im Regime der Direktzahlungen vor 2015 lag die Mindestbetriebsgröße noch bei 0,3 ha und galt ein Mindestauszahlungsbetrag von EUR 100 (vgl. Eckhardt, Die Reform der GAP 2013, S. 30, und dazu, dass gegen die Festlegung der Mindestbetriebsgröße von 1,5 ha keine Bedenken bestehen BVwG 22.03.2017, W118 2140353-1).Wenn der Beschwerdeführers schließlich vorbringt, dass Prämienansprüche, die bisher bestanden haben, auch nach der GAP-Reform erhalten bleiben sollten, so ist er darauf hinzuweisen, dass zwischen 2014 und 2015 ein Systembruch stattfand, der auch den Zugang zu Direktzahlungen unter veränderte Voraussetzungen stellte. Im Regime der Direktzahlungen vor 2015 lag die Mindestbetriebsgröße noch bei 0,3 ha und galt ein Mindestauszahlungsbetrag von EUR 100 vergleiche Eckhardt, Die Reform der GAP 2013, S. 30, und dazu, dass gegen die Festlegung der Mindestbetriebsgröße von 1,5 ha keine Bedenken bestehen BVwG 22.03.2017, W118 2140353-1). Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W180.2174512.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.