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{'item': 'W186 2007185-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.04.2018 GeschäftszahlW186 2007185-1 SpruchW186 2007185-1/52E Schriftliche Ausfertigung des am 03.08.2017 mündlich verkündeten Erkenntisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Julia ECKER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2014, Zl. 642034908-1707021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.08.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Julia ECKER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2014, Zl. 642034908-1707021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.08.2017, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 AsylG hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, AsylG hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. III. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 14b Abs. 2 Z 1 iVm § 14a Abs. 4 NAG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. IV. In Erledigung der Beschwerde wird weiters festgestellt, dass Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde wird weiters festgestellt, dass Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein volljähriger, männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 18.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er ledig, Sunnit und Paschtune sei. Er habe von 1996 bis 2006 die Grundschule in Kabul und von 2008 bis 2011 in Kabul die Universität besucht. Bevor er den Herkunftsstaat verlassen habe, sei er Student gewesen. Er habe vor seiner Ausreise in Kabul, Nahiye 11, Esdom Kheirkhane gelebt. Geboren sei er in einem Dort in der Provinz Logar und er sei dann nach Kabul Nahiye 11 gezogen. Die Familie besitze ein Haus. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass seine Schwester 2010 geheiratet habe und eine Tochter bekommen habe. Der Schwager des BF habe die Schwester immer wieder geschlagen. Der Familie des BF sei es eines Tages gelungen, die Schwester und das Kind zu sich nach Hause zu holen. Der BF habe bei der Staatsanwaltschaft gegen den gewalttätigen Ehemann Anzeige erstattet. Da der Ehemann wohlhabend und mächtig sei, habe die Polizei nichts gegen ihn unternehmen können. Der BF habe daraufhin von den Verwandten des Ehemannes seiner Schwester Drohungen erhalten, sei attackiert und geschlagen worden. Daraufhin habe der Vater des BF seine Reise nach Europa mittels Schlepper organisiert und es seien die Familie und die Schwester des BF an einem ihm unbekannten Ort gezogen, damit der Schwager die Schwester und die Familie des BF nicht finden könne. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.02.2014 wurde dem BF das Länderinformationsblatt von Afghanistan zur Kenntnisnahme übermittelt.
  3. Am 17.02.2014 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zu seiner Asylantragsstellung niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er an, mit seiner Familie im elterlichen Haus in Kabul bis zu seiner Ausreise gelebt zu haben. Seine Eltern würden aus Logar stammen, er selbst habe nur in Kabul gelebt. Der BF gab an, zwei Onkel zu haben, die ebenfalls in Kabul leben würden. Zu diesem habe er jedoch keinen Kontakt. Im Anschluss an die Grundschule habe er vier Jahre lang die Universität in Kabul besucht und Landwirtschaft studiert. Den Alltag in Kabul hätten er und seine Familie ohne weitere Probleme leben können. Nachdem der BF Afghanistan verlassen habe, habe der Vater das Haus in Kabul pfänden lassen, um die Kosten für die Reise des BF nach Europa bezahlen zu können. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF aus, dass seine Schwester einen Mann geheiratete habe, der aus der Provinz Panjshir stamme. Der Ehemann seiner Schwester sei gewalttätig gewesen und habe sie und das gemeinsame Kind geschlagen. Als es der Schwester und dem Kind gesundheitlich schlecht gegangen sei, habe der BF sie zu sich und der Familie geholt um sie zu pflegen. Die Familie habe daraufhin in Kabul bei der Staatsanwaltschaft bei einer Stelle die sich "Gewalt gegen Frauen" nenne eine Anzeige gegen den Ehmann der Schwester eingebracht. Da der Schwager eine mächtige, bekannte Berühmtheit sei, habe er viele Bekanntschaften bei den Behörden und der Polizei, weshalb er nie festgenommen worden sei. Eines Tages sei der BF von ihm unbekannten Personen angegriffen und geschlagen worden. Als der BF daraufhin zur Polizei gegangen sei, habe diese ihm geraten, er solle direkt bei der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl besorgen und nicht über die Stelle "Gewalt gegen Frauen" intervenieren. Dies habe der BF gemacht. Kurze Zeit später seien unbekannte Personen zum BF und seiner Familie nach Hause gekommen und hätten ihnen mit dem Umbringen gedroht. Ihnen sie die Flucht vor den Personen gelungen und habe daraufhin der Vater des BF seine Ausreise organisiert. Die Personen die den BF überfallen haben, hätten zu ihm gesagt, er solle keinen Haftbefehl mehr besorgen und nicht mehr zur Polizei gehen, da sie den BF ansonsten umbringen würden. Der BF gab an, dass der Ehemann der Schwester des BF nie gekommen sei um seine Frau und sein Kind zurückzuholen. Man habe zuerst versucht, die Ratschläge des Ältesten der Familie einzuholen. Nachdem dadurch kein positives Ergebnis erzielt habe werden können, sei der BF zur Staatsanwaltschaft gegangen. Dies sei auch im Interesse der Schwester gewesen, da sie laut Heiratsurkunde nach der Scheidung US 10.000,--, sowie eine Unterkunft mit zwei Zimmern und voller Ausstattung von ihrem Ehemann bekommen würde. Befragt danach, ob die Familie nach den Vorfällen umgezogen sei, gab der BF an, dass die Familie vor seiner Ausreise in Kabul Shahre Khone gelebt habe. Ob sie immer noch dort seien, wisse er nicht. Befragt danach, wieso der BF ausreise musste und der geheime Ort der Familie nicht auch für den BF sicher gewesen sei führte er aus, dass er nicht wisse wo sich seine Familie zurzeit befinde. Der Schwager des BF hätte ihn überall in Afghanistan gefunden, weil er überall seine Leute habe. Die Rückkehr nach Afghanistan würde für den BF den Tod bedeuten. Entweder würden ihn Gefolgsleute des Schwagers umbringen oder er komme bei einem Bombenattentat ums Leben. Befragt nach seiner bisherigen Integration im Bundesgebiet gab der BF an, Deutschkurse zu besuchen und im Seniorenheim TAXHAM im Rahmen einer gemeinnützigen Beschäftigung für Asylwerbende des Magistrat SALZBURG beschäftigt zu sein. Mit Eingabe vom 14.02.2014 gab der BF eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ab. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Kabul keine sichere Stadt sei. Weiterhin seien Anschläge und terroristische Attentate an der Tagesordnung. Die USDOS berichte, das Kabul weiterhin ein zentrales Ziel von Anschlägen sei. Ebenso berichte das IWPR über das geringe Vertrauen der Bewohner in die afghanischen Sicherheitskräfte. Neben einem UNHCR Report vom 03.12.2013 wurde ein Bericht der BCC angeführt und darum gebeten, dem BF zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Mit Eingabe vom 19.03.2014 übermittelte der BF ein Sprachzertifikat des Landes SALZBURG der Niveaustufe A1 vom 14.03.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid, der dem BF am 09.04.2014 durch Hinterlegung zugestellt wurde, wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.) Unter einem wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG erlies die belangte Behörde gegen den BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV).
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid, der dem BF am 09.04.2014 durch Hinterlegung zugestellt wurde, wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und wies den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.) Unter einem wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG erlies die belangte Behörde gegen den BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe sich bei dem seitens des BF vorgebrachten Fluchtgrund, nämlich einer eventuellen bestehenden Bedrohungslage durch seinen Schwager, nicht um einen Fluchtgrund gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention gehandelt. Der BF habe in seiner Befragung ausdrücklich angegeben, dass er in seinem Herkunftsstaat weder auf Grund seiner Rasse, seiner Nationalität, seiner politischen oder religiösen Gesinnung bzw. Anschauung oder auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei. Die von ihm vorgebrachte Misshandlung seiner Schwester und seiner Nichte würden keinen Fluchtgrund für den BF darstellen. Die Echtheit der zur Glaubhaftmachung seiner Angaben vorgelegten Kopien von Haftbefehlen und Schreiben der Staatsanwaltschaft konnte mangels Vorlage von Originaldokumenten nicht festgestellt werden. Zudem sei notorisch bekannt, dass in Afghanistan jegliche Dokumente auf dem Schwarzmarkt käuflich erworben werden können. Auch den Überfall und die Schläge seitens der unbekannten Personen habe der BF durch keinerlei ärztliche Bestätigungen belegen können. Zwar habe der BF gesagt, diesen Vorfall bei der Polizei gemeldet zu haben, eine Anzeigebestätigung diesbezüglich habe er jedoch ebenfalls nicht vorlegen können. Ebenso habe er den Vorfall im Haus der Familie nicht belegen können. Zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt habe sich für den Zeitpunkt der Ausreise des BF zudem ein Widerspruch ergeben, wonach der BF in der Erstbefragung angab, die Familie habe sich im Anschluss an seine Flucht an einen geheimen Ort begeben und bei der Befragung vor dem Bundesamt angab, zuerst mit seiner Familie an einem geheimen Ort gezogen zu sein und danach nach Europa geflohen zu sein. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesamt im angefochtenen Bescheid aus, dass durch den unbedenklichen Gesundheitszustand und der Kenntnis der landestypischen Verhältnisse in Verbindung mit dem verwandtschaftlichen Umfeld des BF jedenfalls gewährleistet sei, dass der BF seinen Lebensunterhalt so wie bisher aus Eigenem bestreiten werde können. Der BF sei ein gesunder und arbeitsfähiger Mann, weshalb davon auszugehen sei, dass er auch in der Lage sein werde, auch künftig, notfalls unter Inanspruchnahme des Familienverbandes, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Hinsichtlich des Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass der BF im Bundesgebiet keine Angehörigen habe, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben des BF habe. Auch liege kein Eingriff in das Recht auf Privatleben des BF vor, da dieser den Großteil seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbrachte und somit ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung festgestellt werden könne. Ebenso habe keine besondere Verfestigung des Privatlebens des BF im Bundesgebiet festgestellt werden können. Der BF lebe seit Antragsstellung in der Grundversorgung des Landes SALZBURG und weiße wenig Deutschkenntnisse auf. Allfällige freundschaftliche Beziehungen seien zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Position bewusst sein habe müssen. Ebenso gehe der BF keiner Beschäftigung nach, weshalb in Gesamtschau das öffentliche Interesse an der Ausweisung dem Recht auf Achtung des Privatlebens des BF überwiege. Zur Erlassung des Einreiseverbotes wurde schließlich ausgeführt, dass der BF den Besitz von Mitteln zu seinem Unterhalt nicht nachweisen könne und daher einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe sich bei dem seitens des BF vorgebrachten Fluchtgrund, nämlich einer eventuellen bestehenden Bedrohungslage durch seinen Schwager, nicht um einen Fluchtgrund gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention gehandelt. Der BF habe in seiner Befragung ausdrücklich angegeben, dass er in seinem Herkunftsstaat weder auf Grund seiner Rasse, seiner Nationalität, seiner politischen oder religiösen Gesinnung bzw. Anschauung oder auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei. Die von ihm vorgebrachte Misshandlung seiner Schwester und seiner Nichte würden keinen Fluchtgrund für den BF darstellen. Die Echtheit der zur Glaubhaftmachung seiner Angaben vorgelegten Kopien von Haftbefehlen und Schreiben der Staatsanwaltschaft konnte mangels Vorlage von Originaldokumenten nicht festgestellt werden. Zudem sei notorisch bekannt, dass in Afghanistan jegliche Dokumente auf dem Schwarzmarkt käuflich erworben werden können. Auch den Überfall und die Schläge seitens der unbekannten Personen habe der BF durch keinerlei ärztliche Bestätigungen belegen können. Zwar habe der BF gesagt, diesen Vorfall bei der Polizei gemeldet zu haben, eine Anzeigebestätigung diesbezüglich habe er jedoch ebenfalls nicht vorlegen können. Ebenso habe er den Vorfall im Haus der Familie nicht belegen können. Zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt habe sich für den Zeitpunkt der Ausreise des BF zudem ein Widerspruch ergeben, wonach der BF in der Erstbefragung angab, die Familie habe sich im Anschluss an seine Flucht an einen geheimen Ort begeben und bei der Befragung vor dem Bundesamt angab, zuerst mit seiner Familie an einem geheimen Ort gezogen zu sein und danach nach Europa geflohen zu sein. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesamt im angefochtenen Bescheid aus, dass durch den unbedenklichen Gesundheitszustand und der Kenntnis der landestypischen Verhältnisse in Verbindung mit dem verwandtschaftlichen Umfeld des BF jedenfalls gewährleistet sei, dass der BF seinen Lebensunterhalt so wie bisher aus Eigenem bestreiten werde können. Der BF sei ein gesunder und arbeitsfähiger Mann, weshalb davon auszugehen sei, dass er auch in der Lage sein werde, auch künftig, notfalls unter Inanspruchnahme des Familienverbandes, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Hinsichtlich des Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass der BF im Bundesgebiet keine Angehörigen habe, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben des BF habe. Auch liege kein Eingriff in das Recht auf Privatleben des BF vor, da dieser den Großteil seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbrachte und somit ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung festgestellt werden könne. Ebenso habe keine besondere Verfestigung des Privatlebens des BF im Bundesgebiet festgestellt werden können. Der BF lebe seit Antragsstellung in der Grundversorgung des Landes SALZBURG und weiße wenig Deutschkenntnisse auf. Allfällige freundschaftliche Beziehungen seien zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Position bewusst sein habe müssen. Ebenso gehe der BF keiner Beschäftigung nach, weshalb in Gesamtschau das öffentliche Interesse an der Ausweisung dem Recht auf Achtung des Privatlebens des BF überwiege. Zur Erlassung des Einreiseverbotes wurde schließlich ausgeführt, dass der BF den Besitz von Mitteln zu seinem Unterhalt nicht nachweisen könne und daher einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Mit Verfahrensanordnung vom 04.04.2014, die dem BF mit dem angefochtenen Bescheid zugestellt wurde, wurde dem BF der VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  6. Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch seinen Rechtsberater, fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.03.
  7. Neben der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde beantragt, dass Bundesverwaltungsgericht möge in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen; in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, sowie die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufheben. Begründend wurde in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht, dass von der belangten Behörde nicht genügend substantiiert auf die Asylgründe des BF eingegangen worden sei. Die Befragung hierzu sei nur sehr allgemein und nicht fallbezogen gewesen. Die belangte Behörde habe zudem unbeachtet gelassen, dass eine Verfolgung nicht nur vom Staat ausgehen müsse. Der BF habe bereits alles ihm möglich unternommen, um sich gegen die Gewalttaten zu wehren und Anzeige bei der Polizei erstattet. Dies habe nichts genützt, weshalb Afghanistan kein sicheres Land mehr für den BF sei. Von der belangten Behörde sei insbesondere nicht auf den Asylgrund der sozialen Gruppe, zu welcher auch die Familie gehöre, eingegangen worden. In Afghanistan sei es nicht üblich, die Originale von Beweismitteln zu erhalten. Diese würden bei der Polizei verbleiben und würden nicht ausgefolgt werden. Zudem werde auf die in den Länderberichten angeführte schlechte Versorgungs- und Sicherheitslage hingewiesen. Auch sei Kabul keine sichere Stadt, und stünden dort Anschläge und terroristische Attentate an der Tagesordnung. Im Fall des BF sei eine Ausweisung im Blickwinkel des Art. 3 EMRK daher unzulässig. Der BF habe keinen Kontakt zu seiner Familie und wisse auch nicht, wo sich diese aufhalten würden. Im Falle einer Abschiebung würde er von einem Umfeld struktureller Gewalt umgeben sein und mangels familiärer Anknüpfungspunkte in eine Notlage gedrängt werden.Begründend wurde in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht, dass von der belangten Behörde nicht genügend substantiiert auf die Asylgründe des BF eingegangen worden sei. Die Befragung hierzu sei nur sehr allgemein und nicht fallbezogen gewesen. Die belangte Behörde habe zudem unbeachtet gelassen, dass eine Verfolgung nicht nur vom Staat ausgehen müsse. Der BF habe bereits alles ihm möglich unternommen, um sich gegen die Gewalttaten zu wehren und Anzeige bei der Polizei erstattet. Dies habe nichts genützt, weshalb Afghanistan kein sicheres Land mehr für den BF sei. Von der belangten Behörde sei insbesondere nicht auf den Asylgrund der sozialen Gruppe, zu welcher auch die Familie gehöre, eingegangen worden. In Afghanistan sei es nicht üblich, die Originale von Beweismitteln zu erhalten. Diese würden bei der Polizei verbleiben und würden nicht ausgefolgt werden. Zudem werde auf die in den Länderberichten angeführte schlechte Versorgungs- und Sicherheitslage hingewiesen. Auch sei Kabul keine sichere Stadt, und stünden dort Anschläge und terroristische Attentate an der Tagesordnung. Im Fall des BF sei eine Ausweisung im Blickwinkel des Artikel 3, EMRK daher unzulässig. Der BF habe keinen Kontakt zu seiner Familie und wisse auch nicht, wo sich diese aufhalten würden. Im Falle einer Abschiebung würde er von einem Umfeld struktureller Gewalt umgeben sein und mangels familiärer Anknüpfungspunkte in eine Notlage gedrängt werden.
  8. Das Bundesamt legte den Akt am 16.04.2014, hg. eingelangt am 22.04.2014, dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  9. Mit Eingabe vom 21.10.2015 gab RA Christian SCHMAUS die ihm seitens des BF erteilte Vollmacht bekannt. Die Vollmacht wurde mit Schreiben vom 20.10.2016 aufgelöst.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.12.2016 eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sowie ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: "RI: Woher aus Afghanistan kommen Sie, welcher ethnischen Gruppe gehören Sie an, welche Religion haben Sie und was ist Ihre Muttersprache? BF: Ich bin in der Provinz Logar, im Distrikt Mohammad Agha im Dorf XXXX geboren. Ich bin aber in Kabul aufgewachsen. Mein Vater ist Paschtune, meine Mutter Tadschikin. Ich bin sunnitischer Moslem.BF: Ich bin in der Provinz Logar, im Distrikt Mohammad Agha im Dorf römisch 40 geboren. Ich bin aber in Kabul aufgewachsen. Mein Vater ist Paschtune, meine Mutter Tadschikin. Ich bin sunnitischer Moslem. RI: Wie alt waren Sie, als Sie nach Kabul gezogen sind? BF: Daran kann ich mich nicht erinnern. Ich habe aber die Schule in Kabul besucht. RI: Wie viele Jahre haben Sie die Schule besucht? BF: 10 Jahre. RI: Haben Sie einen Schulabschluss gemacht? BF: ja, ich habe innerhalb der zehn Jahre 12 Schulstufen abgeschlossen. Ich habe zwei Klassen übersprungen. RI: Welchen Schulabschluss haben Sie? BF: Den Abschluss, der mit der Matura hier vergleichbar ist. RI: Welche Schule war das? BF: XXXX .BF: römisch 40 . RI: Wo in Kabul ist die Schule? BF: Im Stadtteil XXXX .BF: Im Stadtteil römisch 40 . RI: Wo in Kabul haben Sie gewohnt? BF: Im
  11. Bezirk. RI: Sie haben gesagt, Sie haben 10 Jahre die Schule besucht. Wann haben Sie die Schule verlassen? BF: Ich weiß nicht genau, in welchem Jahr ich die Schule abgeschlossen habe. Ich bin aber mit 6 Jahren zur Schule gegangen und habe sie in 10 Jahren abgeschlossen. Das würde 2006 entsprechen. RI: Was haben Sie nach der Schule gemacht? BF: Ich habe mich dann auf die Aufnahmeprüfung auf der Universität vorbereitet und habe an dieser Prüfung teilgenommen. Ich habe die Punkteanzahl für die Aufnahme an der Universität für Bodenkultur erreicht. RI: Haben Sie dann studiert? BF: Ja, ich habe vier Jahre studiert. RI: Haben Sie einen Abschluss erlangt? BF: Ja. RI: Haben Sie dieses Zeugnis der Behörde vorgelegt? BF: Ich habe mein Diplom noch nicht vorgelegt. Habe die Universität in Kabul per Mail angeschrieben und um Dokumente gebeten. Ich habe mein Diplom per E-Mail in Kopie erhalten. RI: Wann haben Sie das Diplom erhalten? BF: Ich weiß das genaue Datum nicht. Es war irgendwann in diesem Jahr. Die Kopie meines Diploms wurde übersetzt. Ich habe es an der Universität (BOKU) zur Bewertung eingereicht und habe daraufhin die Zulassung zum Studium erhalten. BF legt zum Beweis dafür sein Studentenausweis vor, welcher in Kopie zum Akt genommen wird. RI: Wer von Ihrer Familie lebt in Afghanistan? BF: Von meiner eigenen Familie weiß ich nicht, wo sie sich aufhält. Zum Zeitpunkt meiner Einreise habe ich angegeben, dass ich Onkel väterlicherseits und mütterlicherseits in Afghanistan habe. Ich habe aber zu ihnen keinen Kontakt und weiß daher nicht mehr, wo sie sich aufhalten. RI: Wo lebt Ihre Schwester? BF: Das weiß ich auch nicht. Ich bin im August 2013 in Österreich angekommen. Zu dieser Zeit habe ich zweimal mit meiner Familie telefonisch Kontakt aufgenommen. Meine Familie sagte mir, dass sie verfolgt und bedroht wird und deshalb das Land verlassen möchte. Danach ist der Kontakt abgebrochen. Ich weiß nicht, wohin die Familie gegangen ist. RI: Trifft es zu, dass Sie Afghanistan verlassen haben, weil Sie Ihre Schwester unterstützt hätten, die häuslicher Gewalt ausgesetzt gewesen sei? BF: Ja, das ist richtig. Ich wurde von ihrem Ehemann verfolgt. RI: Ist es richtig, dass Sie einen Haftbefehl vorgelegt haben? BF: Ja, das ist richtig. RI: Haben Sie diesen im Original? BF: Nein. RI: Können Sie mir erklären, warum Sie von der Polizei gesucht werden, wenn Sie Ihre Schwester schützen wollten? Das ist ja wohl kein Verbrechen. BF: Meine Schwester war häuslicher Gewalt ausgesetzt. Ich wollte gegen ihren Mann gesetzlich vorgehen, und wollte, dass er von der Polizei verhaftet und von der Staatsanwaltschaft befragt wird. Ich wandte mich an die Staatsanwaltschaft, an das Büro "Gewalt gegen Frauen". Dort habe ich die Probleme meiner Schwester geschildert. Ich bekam ein Schreiben für die Polizei mit, mit dem der Ehemann meiner Schwester festgenommen und zur Staatsanwaltschaft gebracht werden soll. Die Polizei hat mich aber nicht unterstützt. Ich habe mehrere Schreiben von der Staatsanwaltschaft wegen der Festnahme meines Schwagers bekommen. Die Polizei hat aber nichts unternommen. Während dieser Zeit wurde ich von meinem Schwager verfolgt, bedroht und auch angegriffen. Er ist aus Panjshir und hat Beziehungen zu bewaffneten und mächtigen Personen. Ich habe mich aber auf das Gesetz gestützt und wandte mich an die Oberstaatsanwaltschaft. Auch das wurde von der Polizei nicht ernst genommen. Ich wurde angegriffen und wusste dann, dass die Behörden mir nicht helfen können. RI: Kennen Sie andere Fälle wo so etwas passiert ist? Haben Sie eine Vorstellung, warum die Polizei Ihnen nicht helfen konnte? BF: Bevor ich mich an die Staatsanwaltschaft gewandt habe, habe ich ein ruhiges und normales Leben geführt. Erst als ich dorthin gegangen bin, habe ich von vielen Vorfällen erfahren, z.B. dass Ehrenmorde begangen wurden. Dass es Feindschaften zwischen Familien gab und Personen, die festgenommen wurden, wurden nach kurzer Zeit wieder freigelassen. Teilweise wurden die Verfahren so geführt, dass sie zugunsten der Schuldigen ausgegangen sind, weil diese Beziehungen zu den Behörden hatten. RI wiederholt die Frage nach der Verweigerung der polizeilichen Unterstützung und was diese mit seinem persönlichen Fall zu tun hätte. BF: Ich habe zwei Haftbefehle, nämlich vom Büro "Gewalt gegen Frauen" und von der Oberstaatsanwaltschaft bekommen. Auf beide Befehle hat die Polizei nicht reagiert. Die meisten Polizisten in Kabul sind aus Nord-Afghanistan. Wenn sie sehen, dass sich der Haftbefehl gegen einen aus dem Norden Stammenden handelt, reagieren sie nicht darauf. Es gibt sehr viele Vorfälle, bei denen die Polizei nichts unternehmen kann. RI: Wieso haben Sie den Haftbefehl für Ihren Schwager in die Hand bekommen? BF: Die Vorgangsweise in Afghanistan ist eine solche, dass man eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft einbringt. Auf Basis dieser Anzeige wird ein Haftbefehl erteilt, den die Polizei auszuführen hat. Als Anzeigeerstatter muss man diesen Befehl in das Sicherheitskommando der Polizei bringen. Dort wird das registriert. Anschließend wird dem im Normalfall Folge geleistet. RI: Nennen Sie dem Gericht den Namen, die ethnischen Zugehörigkeit Ihres Schwagers und woher er genau in Panjshir kommt? BF: Sein Name ist XXXX , bekannt unter dem Namen XXXX . Er ist aus der Provinz Panjshir, er ist Tadschike.BF: Sein Name ist römisch 40 , bekannt unter dem Namen römisch 40 . Er ist aus der Provinz Panjshir, er ist Tadschike. RI: Wissen Sie einen genaueren Ort bzw. Distrikt? BF: Das weiß ich leider nicht. Ich selbst war niemals in Panjshir. RI: wann hat Ihre Schwester geheiratet? BF: Ich kann mich an das Datum nicht mehr erinnern. Ich habe ihre Heiratsurkunde vorgelegt. RI: Haben Sie noch andere Geschwister? BF: Nein, nur diese eine Schwester. RI: Welchen Beruf hat Ihr Schwager? BF: Er hatte keine Ausbildung. Er ist meistens mit anderen Personen aus Panjshir unterwegs gewesen. Die meisten von ihnen haben als Leibwächter gearbeitet. RI: Für wen waren diese Leute Leibwächter? BF: Das weiß ich nicht. Er hat manchmal eine Uniform getragen und war manchmal bewaffnet. Ich weiß nicht genau, für wen er gearbeitet hat. RI: Wo hat er mit Ihrer Schwester gelebt? BF: Im
  12. Bezirk. RI: War das in der Nähe von Ihnen? BF: Nein, ca. 1,5 bis 2km von uns entfernt. RI: Welche Uniform hat Ihr Schwager getragen? BF: Er hatte keine staatliche Militäruniform. Er hat manchmal eine Kopfbedeckung und einen für die aus Panjshir stammenden Leute typischen Schal und eine Militärhose getragen. RI: Welche Waffe hatte er, wen er eine getragen hat? BF: Er war manchmal mit Messer und manchmal mit Pistole bewaffnet. RI: Welche Pistole war das? BF: Das kann ich nicht sagen, ich kenne mich nicht aus. RI: Welchen Beruf hat Ihr Vater? BF: Mein Vater hat keine besondere Ausbildung. Er ist Analphabet. Er hat manchmal als Fahrer gearbeitet. RI: War Ihr Vater bei einer politischen Partei oder Fraktion? BF: Nein. RI: Waren Sie bei einer politischen Partei? BF: Nein. RI: Wieso war es möglich, dass Sie studieren, wenn Ihr Vater aus sehr einfachen Verhältnissen kommt? Wer hat Ihr Studium finanziert? BF: Ich habe während meines Studiums unter der schlechten wirtschaftlichen Lage gelitten. Ich bin mit dem Fahrrad zur Uni gefahren und habe anderen Studenten Mathematik-Nachhilfeunterricht gegeben, um so ein wenig Taschengeld zu verdienen. RI: Warum haben Sie die Vollmacht zu Ihrem Rechtsvertreter Dr. SCHMAUS aufgelöst? Wer ist jetzt Ihre Vertretung? BF: Dr. Schmaus, mein ursprünglicher Anwalt hat versucht, meinen Fall mit subsidiärer Schutzgewährung zu lösen. Ich habe sehr viel Geld bezahlt. Es hat innerhalb von einem Jahr nicht funktioniert. Jetzt habe ich Frau Egger als Vertreterin. Dr. Schmaus hat mich an sie verwiesen. Es trifft zu, dass jetzt ein Fristsetzungsantrag gestellt worden ist. RI: Wissen Sie, dass gegen Sie ein Einreiseverbot erlassen wurde? BF: Ich weiß nicht, was ein Einreiseverbot bedeutet. Ich bin derzeit ja in Österreich. RI: Haben Sie außer im Asylverfahren von der Fremdenpolizei Bescheide bekommen? BF: Nein. RI: Haben Sie gegen die österreichischen Gesetze verstoßen? BF: Nein. Die Verhandlung wird um 11:16 Uhr unterbrochen. Die Verhandlung wird um 11:35 Uhr fortgesetzt. RI: Nennen Sie bitte den Namen Ihres Vaters. BF: XXXX .BF: römisch 40 . RI: Nennen Sie den Namen Ihrer Mutter? BF: XXXX , Familiennamen gibt es in Afghanistan nicht.BF: römisch 40 , Familiennamen gibt es in Afghanistan nicht. RI: Nennen Sie dem Gericht Ihre genaue Wohnadresse in Kabul BF:
  13. Bezirk, XXXX , XXXX , XXXX . Es gibt dort neue und alte Wohnanlagen.BF:
  14. Bezirk, römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . Es gibt dort neue und alte Wohnanlagen. RI: Haben Sie nach Abschluss des Studiums in Afghanistan gearbeitet? Wenn nicht, warum nicht? BF: Einerseits gab es bereits diese Probleme in der Familie. Andererseits habe ich Arbeit in unsicheren Gebieten gefunden, die ich nicht angenommen habe. RI: Können Sie dem Gericht Beispiele dafür nennen? BF: Zb. in der Provinz Kandahar und Logar. Es gab Vorfälle bei denen Personen, die für das Agrarministerium gearbeitet haben, getötet wurden, weil man ihnen unterstellt hat, sie würden für den Staat arbeiten. Ich habe ein Studium abgeschlossen, mit dem ich jedenfalls am Land arbeiten müsste. RI: Was ist Ihr Heimatort in Afghanistan? BF: Ich stamme aus Logar, bin aber in Kabul aufgewachsen. RI: Haben Sie Kontakt zu afghanischen Staatsbürgern hier in Österreich? BF: Ja, ich habe Kontakt zu Afghanen, die ich in der Pension kennengelernt habe. Ich lebe derzeit auf einem Bauernhof mit Österreichern. Ich habe diese Wohnmöglichkeit durch "Flüchtlinge willkommen" bekommen. Jetzt wohne ich dort. RI: Wovon leben Sie in Österreich? BF: Ich bekomme 345,--Euro von der Grundversorgung. RI: Haben Sie in Österreich eine Schule besucht? BF (will das Folgende in Deutsch erklären, was er auch tut): Ich habe von meinem ersten Tag an begonnen mit Deutsch lernen, nach ein paar Monaten habe ich das A1-Niveau erreicht. Ich habe mich dann entschieden HTL-Schule zu besuchen, war dort für ein Semester. Das war nicht mein Bereich, ich bin nicht gut in technischen Bereichen und habe dies deswegen abgebrochen. Und danach habe ich von Null begonnen, Pflichtschulabschluss, das habe ich in Österreich nachgemacht. In diesem Zeitraum hat mich eine österreichische Dame unterstützt und mir auch geholfen mit dem Schulabschluss. In diesem Zeitraum habe ich mein Sprachniveau verbessert und das Niveau B2 abgeschlossen. Nach Pflichtschulabschluss habe ich zwei Möglichkeiten: eine weiter studieren, deswegen haben ich einen Zulassungsantrag bei BOKU Universität gestellt. Im November 2016 habe ich Zulassung zum Studium bekommen und darf jetzt Umwelt- und Bioressourcen-Management studieren. Ich wollte den Zeitraum nicht ungenützt und habe deshalb HAK-Schule besucht. D.h. ich bin jetzt auch dort. Der Professor in Wien hat mir gesagt, ich darf ab dem Sommer-Semester beginnen. Ich habe auch den Bescheid der Universität mit. Dieser wird in Kopie zum Akt genommen. RI: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten? BF: Ich habe in Afghanistan niemanden mehr. Ich kann daher nicht mehr dorthin zurückgehen. Ich habe außerdem Angst davor, von meinem Schwager gefunden zu werden. Er ist mächtig und würde mich mit der Frage konfrontieren, wo seine Familie bleibt. Er ist dazu in der Lage mich polizeilich verhaften zu lassen. RI: Ich verstehe nicht, warum Ihr Schwager Sie mit der Frage nach seiner Familie konfrontieren würde? BF: Mit der Familie meine ich meine Schwester und meine Nichte. Sie leben beide nicht mehr beim meinem Schwager. RI: Wo sind sie? BF: Meine Schwester war mit ihrer Tochter bei meinen Eltern. Im Jahr 2013 hat mir meine Familie gesagt, dass sie zu mir kommen möchte. Ich weiß aber nicht, wo sie derzeit ist. RI stellt in Aussicht, die vorläufigen Länderfeststellungen des Gerichts zur Situation in Afghanistan dem BF zur Kenntnis zu bringen. Für eine Stellungnahme wird eine Frist von drei Wochen, ab Zustellung der Dokumente erteilt. Alternativ wird gegebenenfalls ein neuer Verhandlungstermin anberaumt." Mit Eingabe vom 29.03.2017 gab RA Dr. Julia ECKER bekannt, dass der BF sie im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigt hat.
  15. Am 19.04.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Anwesenheit des BF, eines Dolmetschers für die Sprache Dari, einem länderkundigen Sachverständigen, einer Vertrauensperson des BF, sowie der Rechtsvertretung des BF eine mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt verzichtete vorab an der Teilnahme. Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt: "R fragt BF, ob er psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen. Dies wird bejaht. BF: Ja. Ich bin gesund, ich bin nicht in ärztlicher Behandlung. R: Was machen Sie zurzeit in Österreich? BF (auf Deutsch): ich möchte meinen Alltag Ihnen erklären, ich stehe in der Früh auf, als Asylwerber darf ich nicht arbeiten, aber ich beschäftige mich ein bisschen mit verschiedenen Vereinen freiwillig, zB. In der Diakonie ehrenamtlicher Mitarbeiter. Verein SOMOS veranstaltet immer wieder ein interkulturelles Frühstück, da habe ich mein Land vertreten und Afghanisches Essen gekocht, ich war dort mehrmals freiwillig beschäftigt. R: Was ist mit Ihren Plänen geworden an der BOKU zu studieren? BF: Da müsste ich in Wien leben, aber leider wegen meines Asylverfahrens kann ich nicht nach Wien übersiedeln, weil die Wohnung kann ich nicht leisten und zusätzliche Kosten für das Studium.....Am Abend besuche ich die Abendhandelsakademie und habe ich ein Semester erfolgreich geschafft und bin jetzt im zweiten Semester. Wo ich wohne, dort ist ein Dorf, dort kennen mich viele Leute und mein Vermieter sagt, dass da ein Flüchtling wohnt und er sagt das auch anderen Leuten, dass ein Flüchtling bei ihm wohnt. Ich helfe im Bauernhof auch freiwillig mit. BFV legt HAK-Bestätigung vor. R: Wovon leben Sie? BF: ich bin in Grundversorgung und erhalte monatlich Euro 354,--. R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? BF: Nein. R: Wann haben Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihren Eltern gehabt? BF: Im September 2013 hatte ich noch Kontakt zu meinen Eltern. R:. Wo waren Ihre Eltern zu diesem Zeitpunkt? BF: Damals waren sie gerade in die "alte Stadt" übersiedelt, als ich mit ihnen Kontakt aufnahm, weil auf dem Weg hierher hatte ich gar keinen Kontakt mit ihnen, dann bat ich sie um gewisse Dokumente wegen meines Verfahrens. Sie sagten mir, dass nach wie vor die Leute nach uns suchen, d.h. dass wir nicht in Sicherheit sind und unser Leben ist in Gefahr. R: Was meinen Sie mit "in die alte Stadt" übersiedelt? BF: Damals als wir aus unserem Eigentumshaus ausgezogen sind, mein Vater hat schon davor einen anderen Platz gefunden gehabt, am nächsten Tag hat mein Vater mit einem Agent.....schon davor hatte mein Vater festgestellt, dass mein Leben in Gefahr ist, deshalb hat er diese Entscheidung getroffen, dass ich das Land verlassen soll. R: Was bedeutet die "Alte Stadt"? SV und D: es handelt sich dabei um Shar-E Kohnar, einem Stadtteil von Kabul. SV: War die ursprüngliche Wohnung ein eigenes Haus oder eine Mietwohnung? BF: Das war ein Eigentumshaus von uns. R: Hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihren Eltern als diese in Shar-E Kohnar waren? BF: Ja das stimmt, aber an einem anderen Teil von Shar-E Kohnar, weil damals/dazwischen wechselten sie an verschiedene Wohnadressen. RI: Sind Ihre Eltern jetzt noch in Afghanistan? BF: Ich weiß es nicht, ob sie am Leben sind oder tot, ich weiß gar nicht, wo sie sich befinden. R: Haben Sie eine Telefonnummer gehabt? BF: Ja, ich hatte damals eine. R: War das eine Mobilnummer oder eine feste Nummer? BF: Es war eine Mobilnummer, ein kleines Nokia. R: Sie werden sicher versucht haben, an dieser Nummer immer wieder anzurufen? BF: Ja, ich habe einige Male versucht, im Jahre 2013 und auch 2014, niemand hob ab. RI: Sagen Sie mir jetzt genau, woher Ihre Eltern jeweils stammen, woher Ihre Eltern jeweils stammen. BF: Sie kommen beide aus dem Dorf XXXX , Distrikt Mohammad Agha, Provinz Logar.BF: Sie kommen beide aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt Mohammad Agha, Provinz Logar. RI Wann sind Ihre Eltern mit Ihnen nach Kabul gegangen? BF: Damals war ich ein Kind, ich war klein. R: Welchen Beruf hatte Ihr Vater und die beiden Großväter? BF: Mein Vater war eine normale Person, er chauffierte immer andere Autos für andere Menschen. Er war Chauffeur für andere Personen. Er hatte selber kein Auto. R: Das war in Kabul? BF: Schon, aber er fuhr auch in den anderen Provinzen. R: War Ihr Vater wie ein Taxifahrer oder war er Angestellter für andere Personen oder für bestimmte Fahrten engagiert? BF: Ich erkläre es Ihnen, dann können Sie das kürzer übersetzen (BF an D). Das Fahrzeug gehörte anderen Menschen, er hat das Auto als Linienfahrzeug gefahren. R: Sind da mehrere Personen gefahren, war das ein Kleinbus? BF: es gab Tag für Tag unterschiedliche Anzahl der Fahrgäste, abgesehen davon, er ist herumgefahren, nicht ich. R: Welchen Beruf hatte Ihr Großvater väterlicherseits? BF: Sie waren in Logar, beide Großväter, sie waren Bauern. R: Heißt das, dass die Großväter eigenes Land gehabt haben oder für andere bestellt haben? BF: Sie waren Bauern und haben die Grundstücke bewirtschaftet. R: Haben die Grundstücke Ihnen gehört? BF: Nein, die Grundstücke haben anderen gehört, sie haben nur die Grundstücke bewirtschaftet, ich war nicht lange Zeit in Logar, nur wenn jemand starb, gingen wir dorthin zum Begräbnis. R: Welche Schulen haben Sie besucht? BF: Ich habe die normale Schule, wir nennen das
  16. Klasse, das ist ein Vergleich, wie die Matura in Österreich, abgeschlossen. R: Wo haben Sie die Schule abgeschlossen? BF: Stadteil XXXX , Lycee-Saidal-Nasery in Kabul.BF: Stadteil römisch 40 , Lycee-Saidal-Nasery in Kabul. R: Ist das im
  17. Bezirk? BF: Das weiß ich nicht genau. R: Sagen Sie mir bitte nochmals was Sie nach der Schule gemacht haben. BF: Einmal hatte ich die Vorbereitungen für die Aufnahmeprüfung an der Universität, danach studierte ich vier Jahre lang. R: Wo? BF: In Kabul auf der Universität, landwirtschaftliche Fakultät. R: An einer staatlichen oder privaten Universität? BF: An der staatlichen. R: Haben Sie darüber irgendwelche Zeugnisse? BF: Als ich die Universität abgeschlossen hatte, sagte man, man bekäme nicht sofort ein Diplom und das würde vorbereitet und dann ausgehändigt oder präsentiert. Andererseits wollte ich in Österreich weiter studieren, insofern nahm ich Kontakt zur Universität in Kabul auf, dann bekam ich per E-Mail das Diplom. R: Haben Sie das Diplom schon vorgelegt? BF: Noch nicht, ich habe es nicht mit, ich werde es zusenden. RI stellt in Aussicht, dass Nachforschungen zur Herkunftsregion und zum familiären Hintergrund bzw. der Gefährdungssituation des BF vorgenommen werden. BF: Ich bin damit einverstanden, explizit auch damit, dass der anwesende SV diese Nachforschungen vornimmt. R: Sind Sie sich sicher, dass Ihr Herkunftsdorf Nazar-Khel oder Nazar-Kalai/Qala heißt? BF: Nazar-Khel. R: Sprechen Sie auch Paschtu. BF: Ja, aber nicht perfekt. R: Die Namen Ihrer Großväter würden mich interessieren. BF: Großvater mütterlicherseits: XXXXBF: Großvater mütterlicherseits: römisch 40 Großvater väterlicherseits: XXXXGroßvater väterlicherseits: römisch 40 R: Haben Sie eine Ahnung, wie Ihre Urgroßväter geheißen haben, wenn Sie es wissen ist es gut, wenn nicht auch. BF: Nein. R: Hat Ihr Vater Brüder, wie heißen sie? BF: Es gibt einen Bruder, er heißt XXXX .BF: Es gibt einen Bruder, er heißt römisch 40 . R: Was macht dieser Onkel? BF: Er ist Elektriker, er lebt selber im Stadtteil Bagh-e Bala in Kabul. R: Ich frage Sie nochmals, auch wenn ich das schon gefragt habe, wann sind Ihre Eltern nach Kabul übersiedelt, war das vor der Schule, waren Sie noch ein Baby, konnten Sie schon gehen? BF: Vor Anfang meiner Schulzeit. R: Können Sie sich an die frühere Wohnung vor Kabul erinnern? BF: Nein, wie kann das ein kleines Kind. R: Sie waren so jung, dass Sie keine Erinnerung mehr haben? BF: Ja. R: Haben Sie Verwandte in Europa? BF: Nein. R: Sagen Sie mir genau, wie der Mann Ihrer Schwester, der Schwager heißt und woher genau in Panshir er kommt. BF: Er heißt XXXX und ich weiß nicht genau, aus welchem Distrikt er stammt. Ich war auch selber noch nie in Panschir.BF: Er heißt römisch 40 und ich weiß nicht genau, aus welchem Distrikt er stammt. Ich war auch selber noch nie in Panschir. R: Haben Sie eine Vorstellung, wie der Vater von XXXX heißt?R: Haben Sie eine Vorstellung, wie der Vater von römisch 40 heißt? BF: Genau, kann ich mich nicht an seinen Namen erinnern. Man nennt immer die Menschen nach afghanischer Kultur XXXX oder XXXX .BF: Genau, kann ich mich nicht an seinen Namen erinnern. Man nennt immer die Menschen nach afghanischer Kultur römisch 40 oder römisch 40 . R: Konkret wissen Sie keinen Namen vom Vater Ihres Schwagers? BF: Nein. R: Wie heißt die Tochter Ihrer Schwester? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Ihre Schwester? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wo haben Sie gewohnt in Share-Kohnar, welche Gegend ist das und gibt es dort wichtige Bezugspunkte? BF: Meistens gab es da Lebensmittelgeschäfte, Drachengeschäfte, auch die Stellen, wo man Musiker für Hochzeiten bestellen konnte. R: Wo genau in Share-Kohnar war Ihr Haus, Ihre Familie? BF: Erstens ich blieb nicht lange dort, einen Tag später wurde ich dem Schlepper übergeben, da gibt es einen Chawk (SV: Kreisverkehr/Kreuzung). R: Wissen Sie den Namen der Straße? BF: Nein. R: Geben Sie bitte an, wenn Sie es sagen können, wo die ursprüngliche Adresse Ihrer Familie war, wo das Eigentumshaus war, wie sie gelautet hat. BF: XXXX .BF: römisch 40 . SV an BF: Können Sie genau angeben, wo XXXX liegt?SV an BF: Können Sie genau angeben, wo römisch 40 liegt? BF: XXXX (eine eigene Gasse).BF: römisch 40 (eine eigene Gasse). R: Welche Fachrichtung haben Sie da genau studiert? BF: Jangalat (= Wälder). R: Sie haben vier Jahre an der Uni studiert, welche Jahre waren das nach dem afghanischen Kalender? BF: Ich kann es nur lt. Ihrem Kalender sagen: von 2008 bis
  18. R: Wann fängt die Universität an, in welchem Monat? BF: Im Frühling, März. R: Verstehe ich Sie richtig, sie haben nie im Bereich Landwirtschaft/Forstwirtschaft gearbeitet? BF: Nein, in Afghanistan gibt es keine Wälder, nur in Nangahar und in Nuristan. R: Können Sie sagen, wer damals der Chef Ihrer Fakultät war, der Name? BF: Ich kann mich nicht gut erinnern, müsste nachdenken. Es war etwas wie Kohistani, aber ich bin überhaupt nicht sicher. An andere Professoren kann ich mich erinnern: Samadi. BFV: Bevor Sie sich an die Stelle gegen Gewalt gegen Frauen wandten, gab es einen Schlichtungsversuch mit der Familie des Schwagers, wo fand dieser statt? Haben Sie sich mit dem Vater des Schwagers getroffen, wo war das? BF: Ich war der einzige Sohn der Familie, deshalb bin ich zu dieser Familie gegangen, um den Schlichtungsprozess einzuleiten und die Familie ist eine mächtige, einflussreiche Familie, sie hören auf keinen anderen. Das sind bewaffnete Leute. R: Wohin sind Sie da gegangen? BF: Zu meinem Schwager, zu ihm nach Hause, sein Haus befand sich in XXXX . Das ist in Kabul, Isai Dowmi Khair-Khana.BF: Zu meinem Schwager, zu ihm nach Hause, sein Haus befand sich in römisch 40 . Das ist in Kabul, Isai Dowmi Khair-Khana. SV: Wo genau in XXXX liegt das Haus des Schwagers?SV: Wo genau in römisch 40 liegt das Haus des Schwagers? BF: In der Nähe von XXXX .BF: In der Nähe von römisch 40 . SV: Können Sie genau angeben, wie man zum Haus des Schwagers gelangt? BF: In der Nähe von XXXX , eine Straße vor XXXX .BF: In der Nähe von römisch 40 , eine Straße vor römisch 40 . R: Wie heißt diese Straße? BF: Das ist klar, in Afghanistan haben Straßen keine Namen, da können Sie nachforschen, aber wir haben keine Straßennamen. SV: Sagen Sie mir, wie ich das Haus Ihres Vaters finden kann, auch wenn es keine Straßennamen gibt. BF: Wiederholt seine bisherigen Angaben, er erklärt, dass er 23 Jahre dort gewohnt habe und daher den Weg gefunden habe. R: Wollen Sie die Adresse des Schwagers zeichnerisch darstellen? BF: zeichnet und legt eine Skizze vor, die auch einen Namen einer Straße enthält, dabei handelt es sich um einen "traditionellen" Straßennamen. Das Haus des Schwagers befindet sich in der Mitte dieser Straße, im Verlauf der Straße, die XXXX heißt. Das Haus habe zwei Stockwerke, der Schwager habe dort mit seinen Eltern gewohnt.BF: zeichnet und legt eine Skizze vor, die auch einen Namen einer Straße enthält, dabei handelt es sich um einen "traditionellen" Straßennamen. Das Haus des Schwagers befindet sich in der Mitte dieser Straße, im Verlauf der Straße, die römisch 40 heißt. Das Haus habe zwei Stockwerke, der Schwager habe dort mit seinen Eltern gewohnt. Skizze wird zum Protokoll genommen. BFV: Sie haben sich in Kabul an eine Stelle gewandt: "Gegen Gewalt gegen Frauen", wie heißt diese Stelle in Dari? BF: Staatsanwaltschaft zuständig gegen Gewalt gegen Frauen. Auf Aufforderung schreibt der BF den Namen in Dari auf: transkribiert: XXXX . Die Adresse ist in XXXX .transkribiert: römisch 40 . Die Adresse ist in römisch 40 . BF: bringt weiter vor: ich gab möglichst sehr viele Informationen, ich habe eine Bitte an Sie und zwar, wenn Sie recherchieren, machen Sie es bitte, aber klären Sie meine Perspektive hier. Ich habe sehr viel gelitten und habe so lange auf eine Entscheidung gewartet. R: bringen Sie bitte so schnell wie möglich vor, wenn Ihnen noch etwas einfällt, das auf Konflikte Ihrer Familie hindeutet. BF: Mehr gab es nicht, bis auf diese Familienfeindschaft, die damals entstanden ist und andererseits ist es auch eine klare Sache, Gewalt gegen Frauen und Ehrenmord an Frauen. BF bittet, um genaue Übersetzung, weil das lebensnotwendig ist, dass genau übersetzt wird. Die ganze Welt weiß davon, dass die Frauen in Afghanistan massiv unterdrückt werden, sie sind der Gewalt der Männer ausgesetzt. Ich ging zum Hüter des Gesetzes und bekam keinerlei Unterstützung. Ich wollte nur Gerechtigkeit haben, bis es soweit gekommen war, dass mein Leben und das meiner Familie in Gefahr war. Das ist es. BFV: Abschließend möchte ich noch angeben, dass der BF zu seinem Onkel väterlicherseits keinen Kontakt hat. Ergänzend wird noch angegeben, dass der BF noch einen Onkel mütterlicherseits hat mit dem XXXX . Er wohnt in XXXX . Auch zu diesem Onkel hat der BF keinen Kontakt. Er war von Beruf professioneller Hausbauer (Baumeister, Gilkar)."BFV: Abschließend möchte ich noch angeben, dass der BF zu seinem Onkel väterlicherseits keinen Kontakt hat. Ergänzend wird noch angegeben, dass der BF noch einen Onkel mütterlicherseits hat mit dem römisch 40 . Er wohnt in römisch 40 . Auch zu diesem Onkel hat der BF keinen Kontakt. Er war von Beruf professioneller Hausbauer (Baumeister, Gilkar)."
  19. Mit Eingabe vom 23.04.2017 legte der länderkundige Sachverständige sein Gutachten betreffend den BF vor. Darin führte er aus, dass der BF in Kabul aufgewachsen und sozialisiert sei, da er ein unter Gebildeten verbreitetes Hoch-Dari spreche. Auch habe er zumindest eine Schule bis zur
  20. Klasse besucht und es sei nicht ausgeschlossen, dass der BF auch ein Studium angefangen habe. Die Beendigung seines angegebenen Studiums könne nicht bestätigt werden. Ebenso habe festgestellt werden können, dass alle Adressangaben des BF nicht den Tatsachen entsprochen hätten und die Familie an der Adresse des BF nicht zu finden gewesen sei. Verwunderlich sei, dass die Familie des BF, die offensichtlich eine gebildete Familie sei, durch die Hochzeit eine familiäre Beziehung mit einem brutalen Menschen eingehe. Normalweise lasse sich bei derartigen Streitigkeiten jemand aus der Familie finden, der als Vermittler einschreite und derartige Probleme lösen könne. Wenn eine Familie sich entschließe, ihre Ehre, im vorliegenden Fall ihre Tochter mit allen Mitteln zu verteidigen, dann schicke die Familie ihren erwachsenen Sohn nicht ins Ausland, damit er vor dem gewalttätigen Mann seiner Schwester geschützt sei. Er werde von der Familie zur Verteidigung der Ehre der Familie angehalten. Zu einer allfälligen Sippenhaftung wurde ausgeführt, dass die Feindschaft zwischen dem Schwager und der Familie des BF darin bestehe, dass der BF die Schwester mitgenommen habe. Wenn der Schwager seine Schwester wiederbekomme, höre auch die Verfolgung auf. Der Schwager werde eher danach trachten seine Frau zurückzubekommen, als nach dem BF zu trachten.
  21. Am 03.08.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht erneut eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF, ein Dolmetscher der Sprache Dari, eine Vertrauensperson des BF, sein Rechtsvertreter sowie der Sachverständige teilnahmen. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt: "BF: Ich weiß nicht, ob es etwas bringt, wenn ich mich dazu äußere. Wegen meinem Studium als Jangalad (Forstwirtschaft), ich habe gemeint, nur 3% in Afghanistan besteht aus Wäldern, es gibt zwei Arten von Forstwirten, Nadelwälder und Laubbäume. Es gibt auch Pistazienwälder im Süden Afghanistans. Sie haben aber keinen großen Wert, man kann es nicht benutzen. Die meisten Wälder werden gefällt, weil es sehr unruhige Gebiete sind. Das betrifft mein Studium. R stellt fest, dass sich auch vor diesem Hintergrund ergibt, dass der BF eine höhere Bildung in Afghanistan genossen hat. BF: Leider habe ich sonst keine Notizen gemacht. Ich habe eine Original-Tazkira vorgelegt, ich bin ursprünglich aus der Provinz Logar. Letztlich geht es um das familiäre Problem. Sie haben meine Schwester geschlagen, sie hat nichts zum Essen bekommen. Daher konnte sie ihr Kind nicht stillen. Wir konnten nicht erlauben, dass meine Schwester getötet wird. In Afghanistan ist es nicht üblich, bei jedem Familienstreit ein Gericht zu besuchen. Es sprechen die Ältesten der Familie miteinander, sie haben sich auch bemüht, es hat nichts gebracht. Ich war gebildet, ich konnte schreiben, ich hatte Informationen. (auf Deutsch) Ein Gesetz gegen Gewalt gegen Frauen. BF: Ich habe das Gesetz gelesen und ihnen gezeigt, dass sie meine Schwester nicht schlagen dürfen. Sie haben es zerrissen und gesagt: "Dieses Gesetz bringt nichts." BFV: Hinsichtlich des Fluchtgrundes des BF wurde irrtümlicherweise davon ausgegangen, sein Schwager heiße XXXX . Der BF hat allerdings in der ersten Beschwerdeverhandlung angegeben, dass der Name XXXX lautet und dieser unter dem Namen XXXX bekannt ist. Dies wurde zwar in der letzten Verhandlung falsch protokolliert, allerdings im Schriftsatz vom 28.04.2017 auch darauf hingewiesen, dass der korrekte Name XXXX lautet, weswegen das Erhebungsergebnis in diesem Punkt nicht aussagekräftig ist. Zu seiner Ausbildung hat der BF klargestellt, dass er detaillierte Angaben machen konnte und detaillierte Kenntnisse zur afghanischen Forstwirtschaft hat. Dass die Nachforschungen in Logar ohne Ergebnis verliefen, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass die Familie dort schon lange nicht mehr lebt. Der Widerspruch hinsichtlich der Adressangaben in Kabul ist dem BF nicht erklärlich...BFV: Hinsichtlich des Fluchtgrundes des BF wurde irrtümlicherweise davon ausgegangen, sein Schwager heiße römisch 40 . Der BF hat allerdings in der ersten Beschwerdeverhandlung angegeben, dass der Name römisch 40 lautet und dieser unter dem Namen römisch 40 bekannt ist. Dies wurde zwar in der letzten Verhandlung falsch protokolliert, allerdings im Schriftsatz vom 28.04.2017 auch darauf hingewiesen, dass der korrekte Name römisch 40 lautet, weswegen das Erhebungsergebnis in diesem Punkt nicht aussagekräftig ist. Zu seiner Ausbildung hat der BF klargestellt, dass er detaillierte Angaben machen konnte und detaillierte Kenntnisse zur afghanischen Forstwirtschaft hat. Dass die Nachforschungen in Logar ohne Ergebnis verliefen, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass die Familie dort schon lange nicht mehr lebt. Der Widerspruch hinsichtlich der Adressangaben in Kabul ist dem BF nicht erklärlich... BFV befragt BF dazu. BF: Ich habe die Adressen nach den Moscheen genannt. Die erste war die XXXX die zweite die XXXX . Wenn man die Adressen finden wollte, wäre es einfach.BF: Ich habe die Adressen nach den Moscheen genannt. Die erste war die römisch 40 die zweite die römisch 40 . Wenn man die Adressen finden wollte, wäre es einfach. BFV: Dass die Adressen in Kabul nicht gefunden wurden, ist somit für den BF nicht nachvollziehbar. Bei den Ausführungen des SV, dass eine gebildete Familie ihre Tochter nicht in eine gewalttätige Familie übergeben würde, handelt es sich um Mutmaßungen bzw. kann als notorisch vorausgesetzt werden, dass Gewalt in einer Familie sich leider quer durch alle Gesellschaftsschichten zieht. Festzuhalten ist, dass die Familie des BF Verhandlungsgespräche mit der Familie des Schwagers aufgenommen hat und diese scheiterten. Auch bei den Ausführungen des SV zu hypothetischen Vorgangsweisen des Schwagers und zum üblichen Verhalten einer afghanischen Familie in einer solchen Situation handelt es sich im Wesentlichen um Mutmaßungen ohne Sachsubstrat; festzuhalten ist, dass der BF persönlich bedroht und attackiert wurde und deshalb sein Vater entschieden hat, dass er das Land verlassen sollte. Ansonsten stelle ich keine weiteren Anträge. R: Was passiert Ihnen, wenn Sie nach Afghanistan zurückgehen? BF: Ich habe niemanden dort, ich weiß nicht, ob meine Familie noch am Leben ist oder nicht. Wohin soll ich gehen? Es besteht die Feindschaft dort. Wenn sie mich finden, werden sie mich töten. Sie werden mich immer suchen. R: Glauben Sie wirklich, dass jeder jeden in Afghanistan tötet, weil es einmal eine Feindschaft gegeben hat? BF: Es ist klar, dass in Afghanistan ein Leben nichts wert ist. Wenn man will, kann man jemanden leicht töten. In den Medien sieht man jeden Tag wie viele Menschen ums Leben kommen. Vor ein paar Tagen war in den Nachrichten, dass fünf Personen einer Familie ermordet wurden und geschlachtet. Keiner weiß, wer es getan hat. Die Polizei und der Staat können nicht für Sicherheit sorgen. SV(zur aktuellen Sicherheitssituation in Kabul befragt) : Die Sicherheitslage in der Stadt Kabul ist im Jahr 2017 wechselhaft, obwohl es von Anfang des Jahres bis Juni/Juli wenige Anschläge gegeben hat. Seit Juni/Juli sind mehr als zwei Anschläge mit schweren Folgen gemeldet worden. Auch einige Ausländer wurden entführt. Bei diesen Anschlägen, die zwar den ausländischen Einrichtungen und den staatlichen Behörden gegolten haben, kommen auch zufällig dort befindliche Zivilisten oder dort arbeitende Zivilisten ums Leben. Im Gegensatz zu außerhalb Kabuls liegende Provinzen, wo die Taliban die Möglichkeit haben einzelne Personen gegen geringes Vergehen nach Ansicht der Taliban auch innerhalb dieser Städte verfolgen zu können, unterlassen die Taliban solche Aktion in einer Großstadt wie Kabul, weil sie sich großem Risiko aussetzen. Dafür versuchen die Taliban die wichtigsten staatlichen und ausländische Einrichtungen gezielt zu treffen sowie politische Persönlichkeiten. Ich möchte die Sicherheitslage in der Stadt Kabul relativiert betrachten, nämlich vergleichsweise sicherer als in anderen Provinzen wie z.B. Kunduz oder Kunar. BF: Herr Dr. Rasuly hat die Wahrheit gesagt. Die ausländischen Truppen sind nicht so betroffen, aber meistens sind es Zivilisten, die zu Opfern werden. BFV: Auch aus zahlreichen Medienberichten ergibt sich, dass die Sicherheitssituation sich in Afghanistan, insbesondere in Kabul, in den vergangenen Monaten deutlich verschlechtert hat. Hervorzuheben ist noch, dass der BF nur in Kabul über ein soziales Netzt verfügt hat und jeglicher Kontakt mit seiner Flucht abgerissen ist. Aus einigen Berichten wie z.B. der Schweizer Flüchtlingshilfe oder UNHCR ergibt sich allerdings, dass Rückkehrende ein starkes soziales Netzwerk benötigen, um sich eine Existenzgrundlage in Afghanistan aufbauen zu können. R: Was haben Sie im letzten Jahr in Österreich gemacht? Wie haben Sie gelebt? BF (auf Deutsch): Ich besuche die Abendhandelsakademie seit
  22. Ich habe zwei Semester erfolgreich abgeschlossen. Wenn ich in Österreich bleiben dürfte, möchte ich die Schule fertig machen und in den nächsten drei Jahren maturieren. Ich wohne momentan auf einem Bauernhof in Seekirchen am Wallersee. Ich habe diese Wohnung durch den Verein Flüchtlinge Willkommen bekommen. Ich bin dort schon seit eineinhalb Jahren. Wir verstehen uns gut und soweit haben wir keine Probleme gehabt, obwohl wir aus verschiedenen Religionen und Kulturen sind. Also im Dorf, viele Leute kennen mich, manchmal tauschen wir uns aus. Die Bauernfamilie hat mir gesagt, ich darf solange ich will hier leben/wohnen. Sie haben viele Kühe, Schweine und Hühner. Ich arbeite auch dort, helfe ich. Jetzt im Sommer bin ich dort auch viel beschäftigt. Ich füttere die Kühe und die Schweine und verkaufe die Hühnereier. Ich passe auch auf die Kinder auf. R: Wie viele Kinder leben auf dem Bauernhof? BF: Sie haben einen Sohn, 8 Monate. Auf ihn passe ich auf. Wenn die Mutter weg ist oder am Hof arbeitet, dann... Wir verstehen uns gut, ich mit dem Kleinen. R: Es würde für Sie 3 Jahre dauern bis zur Matura? Was möchten Sie danach machen? BF: Ich möchte im Bereich Wirtschaft tätig werden. Dementsprechend sind die Fächer Wirtschaft, Steuer, Buchhaltung. Plan B ist, dass ich an der BOKU studiere. R stellt fest, dass der BF ausgezeichnet Deutsch spricht und sich sehr differenziert ausdrückt. R: Sie haben mir unter anderem ein Zeugnis über B2 vorgelegt. Trifft das zu? BF: Ja. R: Mit wem in Seekirchen am Wallersee haben Sie noch Kontakt? BF: Ich habe mehrere Kontakte in Salzburg Stadt. Dort habe ich Kontakt mit Familie Frau XXXX (Vertrauensperson), mit meiner Deutschlehrerin Frau XXXX , sie macht das freiwillig.BF: Ich habe mehrere Kontakte in Salzburg Stadt. Dort habe ich Kontakt mit Familie Frau römisch 40 (Vertrauensperson), mit meiner Deutschlehrerin Frau römisch 40 , sie macht das freiwillig. R: Wie fahren Sie von Seekirchen nach Salzburg? BF: Ich habe kein Geld, ich muss jeden Tag mit dem Fahrrad fahren. Früher war ich beschäftigt bei Diakonie Netzwerk, Sozialnetzwerk, zwei Jahre, jetzt nicht mehr. R: Wovon leben Sie? BF: Als Asylwerber darf ich nicht arbeiten. Ich muss vom Geld der Grundversorgung leben. Ich bekomme 345 Euro. R: Müssen Sie auf den Bauernhof zahlen? BF: Ich darf dort gratis wohnen, aber dafür muss ich auch arbeiten. BF auf Nachfrage: In erster Linie habe ich mit der Bauernfamilie und Familie XXXX Kontakt. Die Bauern haben auch Freunde und diese kennen mich auch.BF auf Nachfrage: In erster Linie habe ich mit der Bauernfamilie und Familie römisch 40 Kontakt. Die Bauern haben auch Freunde und diese kennen mich auch. R: Wie haben Sie diese Bauernfamilie kenngelernt? BF: Ich hatte Glück gehabt, von hunderten Menschen habe ich diese Möglichkeit bekommen eine private Wohnung zu bekommen. R: Gibt es in der Umgebung auch andere Flüchtlinge? BF: Nein. Aber in der Nähe gibt es ein Asylquartier. Heutzutage ist es kaum möglich mit Österreichern zu leben, gemeinsam. (gemeint: als Flüchtling) R: Haben Sie Kontakt zu Gleichaltrigen? BF: Ja. In der Schule. BFV gibt an, dass der BF auch den Führerschein in Salzburg bereits gemacht hat. R: Wo würden Sie gerne in fünf Jahren sein? BF: Ich kann mir gut vorstellen in Salzburg zu wohnen. Ich kann mir gut vorstellen, die Matura zu machen und im Büro zu arbeiten. Es interessiert mich Deutsch zu lernen. Ich möchte mein Deutsch weiter verbessern. Ich möchte ein friedliches Leben in Österreich führen. R: Wann haben Sie beim Sozialnetzwerk Diakonie gearbeitet? BF: 2014 habe ich begonnen, bis
  23. (BF erklärt zuvor, dass er eine Bestätigung vorgelegt hätte und man alles im Akt finden würde)." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  24. Feststellungen: 1.
  25. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari. Er ist ledig und hat keine Kinder.Der volljährige BF führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF wurde in Logar geboren und ist als Kind nach Kabul gekommen, wo er mit seiner Familie in XXXX , in XXXX wohnte.Der BF wurde in Logar geboren und ist als Kind nach Kabul gekommen, wo er mit seiner Familie in römisch 40 , in römisch 40 wohnte. Im Herkunftsstaat leben die Eltern, eine Schwester, sowie zwei Onkeln des BF. Der BF hatte zuletzt im September 2013, nach seiner Asylantragsstellung im Bundesgebiet, Kontakt mit seiner Familie. Die Familie des BF besitzt ein Haus Kabul, das für die Finanzierung Ausreise des BF verpfändet wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie des BF nicht mehr in Kabul lebt. Der BF hat in seinem Herkunftsstaat 12 Jahre lang eine Schule besucht und anschließend an der Universität Kabul Landwirtschaft studiert. Er war bis zu seiner Ausreise Student und weißt keine Berufserfahrung vor. 1.
  26. Zur maßgeblichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich: Der BF stellte im Bundesgebiet am 18.08.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und lebt seither im Rahmen der Grundversorgung in Österreich. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Er besuchte in Österreich Deutschkurse, und absolvierte zuletzt das ÖSD Zertifikat der Niveaustufe B2 und weißt überdurchschnittlich gute Deutschkenntnisse vor. Eine Unterhaltung auf Deutsch ist mit dem BF gut möglich. Der BF nahm am Unterricht der Handelsakademie Salzburg teil, und engagierte sich darüber hinaus im Rahmen mehre ehrenamtliche Tätigkeiten (darunter im Rahmen des sozialen Projektes " gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerber" in einem Seniorenwohnheim in Salzburg). Der BF absolvierte zudem auch eine Pflichtschulabschlussprüfung an der NMS NONNTAL. Der BF wurde mit Bescheid der Universität für Bodenkultur Wien im Wintersemester 2016/2017 für zwei Semester zum Bachelorstudium Umwelt- und Bioressourcenmanagement zugelassen.Der BF wurde mit Bescheid der Universität für Bodenkultur Wien im Wintersemester 2016 aus 2017, für zwei Semester zum Bachelorstudium Umwelt- und Bioressourcenmanagement zugelassen. Der BF hat zahlreiche private und soziale Kontakte in der österreichischen Gesellschaft geschlossen. Der BF ist gesund. 1.
  27. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass konkret er in seinem Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt war oder im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre. Der BF wurde nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert, ist nicht vorbestraft und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Der BF hat seine Angaben, aufgrund des Umstandes, dass er seine Schwester und seine Nichte wegen der Gewaltbereitschaft seines Schwagers zu sich nach Hause geholte habe, von seinem Schwager verfolgt zu werden, von dessen Leuten in der Vergangenheit verprügelt worden zu sein und nicht die Unterstützung der afghanischen Behörden in Anspruch nehmen zu können, nicht glaubhaft gemacht. 1.
  28. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem BF würde bei einer Rückkehr in die Provinz Kabul kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der BF hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Fall einer Rückkehr in Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde oder er Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine auswegslose bzw.existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF ist gesund, im erwerbsfähigen Alter und männlich. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, hat der BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen, zumal er über langjährige Schulbildung verfügt und sogar die Universität besucht hat. Auch aufgrund seiner familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan ist anzunehmen, dass er nicht in eine existenzgefährdende Situation geraten wird. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem daher kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und GrundfreiheitenIm Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem daher kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). 1.
  29. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundes-verwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018, wiedergegeben: 1.5.1 Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018). Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018). Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019 Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018). Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018). Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018 Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018). Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018). Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018 Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018). Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018). Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018). Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018 Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018). Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018). Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018). Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung Asia Pacific (30.1.2018): Taliban and IS create perfect storm of bloodshed in Kabul, https://www.channelnewsasia.com/news/asiapacific/taliban-and-is-create-perfect-storm-of-bloodshed-in-kabul-9909494, Zugriff 30.1.2018 -Strichaufzählung BBC (29.1.2018): Kabul military base hit by explosions and gunfire, http://www.bbc.com/news/world-asia-42855374, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung BBC (24.1.2018): Save the Children offices attacked in Jalalabad, Afghanistan, http://www.bbc.com/news/world-asia-42800271, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung BBC (21.1.2018): Kabul: Afghan forces end Intercontinental Hotel siege, http://www.bbc.com/news/world-asia-42763517, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (21.1.2018): Taliban militants claim responsibility for attack on Kabul hotel, http://www.dw.com/en/taliban-militants-claim-responsibility-for-attack-on-kabul-hotel/a-42238097, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (28.1.2018): Attack Near Kabul Military Academy Kills 11 Afghan Soldiers, https://www.nytimes.com/2018/01/28/world/asia/kabul-attack-afghanistan.html, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (21.1.2018): Siege at Kabul Hotel Caps a Violent 24 Hours in Afghanistan, -Strichaufzählung Reuters (28.1.2018): Shock gives way to despair in Kabul after ambulance bomb, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast/shock-gives-way-to-despair-in-kabul-after-ambulance-bomb-idUSKBN1FG086, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung Reuters (24.1.2018): Islamic State claims attack on Jalalabad in Afghanistan, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast-claim/islamic-state-claims-attack-on-jalalabad-in-afghanistan-idUSKBN1FD1HC, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung Reuters (20.1.2018): Heavy casualties after overnight battle at Kabul hotel, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attacks/heavy-casualties-after-overnight-battle-at-kabul-hotel-idUSKBN1F90W9, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung The Guardian (29.1.2018): Afghanistan: gunmen attack army post at Kabul military academy, https://www.theguardian.com/world/2018/jan/29/explosions-kabul-military-academy-afghanistan, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung The Guardian (28.1.2018): 'We have no security': Kabul reels from deadly ambulance bombing, https://www.theguardian.com/world/2018/jan/28/afghanistan-kabul-reels-bomb-attack-ambulance, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung The Guardian (27.1.2018): Kabul: bomb hidden in ambulance kills dozens, https://www.theguardian.com/world/2018/jan/27/scores-of-people-wounded-and-several-killed-in-kabul-blast, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung The Guardian (24.1.2018): Isis claims attack on Save the Children office in Afghanistan, https://www.theguardian.com/world/2018/jan/24/explosion-attack-save-the-children-office-jalalabad-afghanistan, Zugriff 29.1.2018 KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
  30. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.). Zivilist/innen Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.
  31. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017). Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017). High-profile Angriffe: Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017). Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017) Interreligiöse Angriffe Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017). Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017). Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben: Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann - dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um 3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017): Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017). Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017). Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017). Politische Entwicklungen Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017). Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" - er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017). Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017). In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt 20.12.2017). Quellen: -Strichaufzählung al Jazeera (20.10.2017): Deadly attacks hit mosques in Kabul and Ghor, http://www.aljazeera.com/news/2017/10/dozens-feared-dead-attacks-afghanistan-171020142936566.html, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung BBC (31.10.2017): Kabul Green Zone attacked by suicide bomber, http://www.bbc.com/news/world-asia-41819850, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung BBC (21.10.2017): Afghan suicide mosque attacks kill scores of worshippers, http://www.bbc.com/news/world-asia-41699320, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung BS - Business Standard (24.11.2017): Key Haqqani network leader among dozens killed in Afghanistan, http://www.business-standard.com/article/news-ani/key-haqqani-network-leader-among-dozens-killed-in-afghanistan-117112400292_1.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung Guardian (7.11.2017): Kabul TV station defiantly resumes broadcasting moments after Isis attack ends, https://www.theguardian.com/world/2017/nov/07/gunmen-attack-kabul-tv-station-after-explosion, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung Handelsblatt (20.12.2017): Afghanistan stürzt in politische Krise, http://www.handelsblatt.com/politik/international/gouverneurs-abloesung-afghanistan-stuerzt-in-politische-krise/20759742.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung KUNA - Kuwait News Agency (15.12.2017): Security operations kill 12 rebels in Afghanistan, http://www.kuna.net.kw/ArticleDetails.aspx?id=2669249&language=en, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung Independent (20.10.2017): Kabul attack: Isis claims responsibility for Shia mosque suicide bombing killing at least 30 in Afghan capital, http://www.independent.co.uk/news/world/middle-east/kabul-attack-latest-update-shia-mosque-suicide-bomb-kills-death-afghanistan-capital-prayers-a8011466.html, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation

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Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.
  1. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.). Zivilist/innen Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.
  2. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017). Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017). Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017) High-profile Angriffe: Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017). Im Berichtszeitraum (15.
  3. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet: Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017). Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017). "Green Zone" in Kabul Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017). Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army - ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police - ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017). Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017). Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban - im Gegensatz zum Jahr 2016 - keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt - nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL-KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegend

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