Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG und § 76 Abs. 3 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.10.2017 wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG und Paragraph 76, Absatz 3, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 14.10.2017 bis 31.10.2017 für rechtswidrig erklärt. II.
3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
II. Schriftliches Erkenntnisrömisch zwei. Schriftliches Erkenntnis IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Georgien, vertreten durch RA Mag. Taner ÖNAL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017, Zl. 17-1171169604/171171510, sowie die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Georgien, vertreten durch RA Mag. Taner ÖNAL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017, Zl. 17-1171169604/171171510, sowie die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I.) Der Antrag der belangen Behörde auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch eins.) Der Antrag der belangen Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. II.)
GVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von Euro 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.)
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von Euro 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm §57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 13.10.2017, dem BF zugestellt durch persönliche Übergabe am 14.10.2017 um 07:40 Uhr, verhängte das Bundesamt über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit §57 Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung. Das Bundesamt stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der BF nicht österreichischer Staatsangehöriger sei und im Bundesgebiet keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Er sei georgischer Staatsbürger und trage die im Spruch genannte Identität. Er sei am 08.08.2017 in das Bundesgebiet gereist und halte sich hier seither durchgehend auf. Er sei im Besitz eines gültigen georgischen Reisepasses und EUR 400,-- an Bargeld. Der BF wolle noch ca. einen Monat in Österreich verbleiben. Er sei gesund, nehme keine Medikamente und sei der Sohn von XXXX , die in Österreich einen Asylantrag gestellt habe und sich aktuell in einem Pflegeheim in XXXX befinde. Der BF sei der Bruder des XXXX , der am 14.09.2017 im Pflegeheim der Mutter des BF festgenommen worden sei, da dieser sich mit totalgefälschten Dokumenten ausgewiesen habe. Über den Bruder des BF sei am 15.09.2017 die Untersuchungshaft verhängt worden, er befinde sich in der JA WIEN JOSEFSTADT. Gegen den BF sei ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot eingeleitet worden. Diese sei noch nicht durchführbar. Der BF halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er habe einen Beitrag zur illegalen Einreise seiner Mutter geleistet, deren alleiniger und einziger Einreisezweck es gewesen sei, einen Asylantrag zu dem Zweck zu stellen, um in Österreich eine bessere medizinische Behandlung und Pflege erhalten zu können. Der BF habe auch einen Beitrag zur illegalen Einreise seines Bruders geleistet, der unter falschem Namen und unter der Verwendung eines totalgefälschten russischen Reisepasses eingereist sei und sich im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der Bruder des BF sei mit ihm gemeinsam unterwegs gewesen, und in Anwesenheit des BF am 14.09.2017 beim Besuch der Mutter im Pflegeheim festgenommen worden. Der BF habe gewusst, dass sich sein Bruder mit totalgefälschten Dokumenten ausgewiesen habe. Der BF habe lediglich EUR 400,-- bei sich, wolle aber noch bis ca. 08.11.2017 in Österreich bleiben. Für den Aufenthalt und die Rückkehr habe er somit nicht die nötigen Barmittel, weshalb der Aufenthalt des BF alleine deshalb illegal geworden sei. Er könne auch nicht die Pflege- und Behandlungskosten seiner Mutter übernehmen, die laut Auskunft der zuständigen Abteilung des BMI ca. 3.700 EUR pro Monat ausmachen würden. Der BF habe sich zwei Monate in Österreich aufgehalten, ohne jedoch im ZMR gemeldet zu sein. Sein Aufenthalt sei alleine schon deshalb nicht mehr legal, da der BF nicht über genügend Mittel für seinen Aufenthalt und seine Ausreise verfüge. Im bisherigen Verfahren habe sich der BF unkooperativ verhalten, indem er bei der Befragung, welche zur Aufklärung des Sachverhaltes dienen solle, die Angaben verweigert habe, aber auch die Unterfertigung seiner bisher gemachten Angaben. Eine ED Behandlung habe nicht sachgerecht durchgeführt werden können, da die Papilarlinien an seinen Fingerspitzen abgerieben und somit nicht bzw. nur schwer verwertbar gewesen seien. Der BF habe die illegale Einreise seiner Mutter XXXX gefördert, sowie die Asylantragstellung, welche ausschließlich dem Zwecke gedient habe, seine Mutter in Österreich medizinisch versorgen und betreuen zu lassen. Der BF habe seinem Bruder XXXX den illegalen Aufenthalt und vermutlich auch die illegale Einreise erleichtert. Der BF sei mit ihm zusammen mehrmals bei ihrer gemeinsamen Mutter gewesen, bevor er am 14.09.2017 festgenommen worden sei. Während seines Aufenthaltes habe sich der Bruder des BF mit einem totalgefälschten russischen Reisepass ausgewiesen. Der BF habe den illegalen Aufenthalt seines Bruders gewusst. Der BF habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem er sich nicht nach den Vorschriften des Meldegesetzes angemeldet habe. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt, sowie seinen weiteren Aufenthalt und Ihre Ausreise zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Der BF habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Er sei in keinster Weise integriert, weil er die deutsche Sprache nicht spreche. Der BF habe zwar nicht die Erkennungsdienstliche Behandlung verweigert, doch seien seine Fingerabdrücke nicht wirklich verwertbar gewesen, da seine Papilarlinien an den Fingerkuppen abgerieben worden seien. Der BF habe die Aufklärung des Sachverhaltes verweigert, in dem er keine Angaben mehr machen habe wollen, nicht zur Sachverhaltsaufklärung mitwirken habe wollen und zuletzt auch die Unterschrift unter seinen bisher gemachten Aussagen verweigert habe. Zum Privat- und Familienleben stellte das Bundesamt fest, dass der BF in Österreich weder beruflich noch sozial verankert sei. Seine Mutter habe hier einen Asylantrag gestellt, befinde sich in einem Pflegeheim und würde ständiger Betreuung bedürfen. Sein Bruder befinde sich in der JA Josefstadt in Wien in U-Haft, weitere Anbindungen habe der BF nicht behauptet oder geltend gemacht.Das Bundesamt stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der BF nicht österreichischer Staatsangehöriger sei und im Bundesgebiet keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Er sei georgischer Staatsbürger und trage die im Spruch genannte Identität. Er sei am 08.08.2017 in das Bundesgebiet gereist und halte sich hier seither durchgehend auf. Er sei im Besitz eines gültigen georgischen Reisepasses und EUR 400,-- an Bargeld. Der BF wolle noch ca. einen Monat in Österreich verbleiben. Er sei gesund, nehme keine Medikamente und sei der Sohn von römisch 40 , die in Österreich einen Asylantrag gestellt habe und sich aktuell in einem Pflegeheim in römisch 40 befinde. Der BF sei der Bruder des römisch 40 , der am 14.09.2017 im Pflegeheim der Mutter des BF festgenommen worden sei, da dieser sich mit totalgefälschten Dokumenten ausgewiesen habe. Über den Bruder des BF sei am 15.09.2017 die Untersuchungshaft verhängt worden, er befinde sich in der JA WIEN JOSEFSTADT. Gegen den BF sei ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet worden. Diese sei noch nicht durchführbar. Der BF halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er habe einen Beitrag zur illegalen Einreise seiner Mutter geleistet, deren alleiniger und einziger Einreisezweck es gewesen sei, einen Asylantrag zu dem Zweck zu stellen, um in Österreich eine bessere medizinische Behandlung und Pflege erhalten zu können. Der BF habe auch einen Beitrag zur illegalen Einreise seines Bruders geleistet, der unter falschem Namen und unter der Verwendung eines totalgefälschten russischen Reisepasses eingereist sei und sich im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der Bruder des BF sei mit ihm gemeinsam unterwegs gewesen, und in Anwesenheit des BF am 14.09.2017 beim Besuch der Mutter im Pflegeheim festgenommen worden. Der BF habe gewusst, dass sich sein Bruder mit totalgefälschten Dokumenten ausgewiesen habe. Der BF habe lediglich EUR 400,-- bei sich, wolle aber noch bis ca. 08.11.2017 in Österreich bleiben. Für den Aufenthalt und die Rückkehr habe er somit nicht die nötigen Barmittel, weshalb der Aufenthalt des BF alleine deshalb illegal geworden sei. Er könne auch nicht die Pflege- und Behandlungskosten seiner Mutter übernehmen, die laut Auskunft der zuständigen Abteilung des BMI ca. 3.700 EUR pro Monat ausmachen würden. Der BF habe sich zwei Monate in Österreich aufgehalten, ohne jedoch im ZMR gemeldet zu sein. Sein Aufenthalt sei alleine schon deshalb nicht mehr legal, da der BF nicht über genügend Mittel für seinen Aufenthalt und seine Ausreise verfüge. Im bisherigen Verfahren habe sich der BF unkooperativ verhalten, indem er bei der Befragung, welche zur Aufklärung des Sachverhaltes dienen solle, die Angaben verweigert habe, aber auch die Unterfertigung seiner bisher gemachten Angaben. Eine ED Behandlung habe nicht sachgerecht durchgeführt werden können, da die Papilarlinien an seinen Fingerspitzen abgerieben und somit nicht bzw. nur schwer verwertbar gewesen seien. Der BF habe die illegale Einreise seiner Mutter römisch 40 gefördert, sowie die Asylantragstellung, welche ausschließlich dem Zwecke gedient habe, seine Mutter in Österreich medizinisch versorgen und betreuen zu lassen. Der BF habe seinem Bruder römisch 40 den illegalen Aufenthalt und vermutlich auch die illegale Einreise erleichtert. Der BF sei mit ihm zusammen mehrmals bei ihrer gemeinsamen Mutter gewesen, bevor er am 14.09.2017 festgenommen worden sei. Während seines Aufenthaltes habe sich der Bruder des BF mit einem totalgefälschten russischen Reisepass ausgewiesen. Der BF habe den illegalen Aufenthalt seines Bruders gewusst. Der BF habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem er sich nicht nach den Vorschriften des Meldegesetzes angemeldet habe. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt, sowie seinen weiteren Aufenthalt und Ihre Ausreise zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Der BF habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Er sei in keinster Weise integriert, weil er die deutsche Sprache nicht spreche. Der BF habe zwar nicht die Erkennungsdienstliche Behandlung verweigert, doch seien seine Fingerabdrücke nicht wirklich verwertbar gewesen, da seine Papilarlinien an den Fingerkuppen abgerieben worden seien. Der BF habe die Aufklärung des Sachverhaltes verweigert, in dem er keine Angaben mehr machen habe wollen, nicht zur Sachverhaltsaufklärung mitwirken habe wollen und zuletzt auch die Unterschrift unter seinen bisher gemachten Aussagen verweigert habe. Zum Privat- und Familienleben stellte das Bundesamt fest, dass der BF in Österreich weder beruflich noch sozial verankert sei. Seine Mutter habe hier einen Asylantrag gestellt, befinde sich in einem Pflegeheim und würde ständiger Betreuung bedürfen. Sein Bruder befinde sich in der JA Josefstadt in Wien in U-Haft, weitere Anbindungen habe der BF nicht behauptet oder geltend gemacht. Beweiswürdigend verwies das Bundesamt auf den Inhalt des BFA-Aktes, auf die Einvernahme des BF am 13.10.2017, sowie auf den Akteninhalt der Verfahren der Mutter und des Bruders des BF. Rechtlich führte das Bundesamt aus, dass der BF nicht am Verfahren mitwirken habe wollen, zu essentiellen Fragen keine Angaben mehr machen habe wollen, und nicht an der Sachverhaltsaufklärung mitwirken habe wollen. Er habe keine gemeldete Adresse im Bundesgebiet, obwohl er sich bereits über zwei Monate in Österreich aufhalte. Der BF verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen weiteren Aufenthalt zu finanzieren. Er habe an der illegalen Einreise seiner Mutter mitgewirkt und seinem Bruder zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt mit gefälschten russischen Dokumenten verholfen. Der BF habe dafür gesorgt, dass eine ED-Behandlung bzw. ein Vergleich seiner Fingerabdrücke mit den in den Systemen vorhandenen nicht möglich gewesen sei, indem er die Papilarlinien von seinen Fingerkuppen abgeschliffen oder sonst unkenntlich gemacht habe. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, der BF verfüge über einen gültigen Reisepass, könne somit freiwillig aus dem Bundesgebiet und Schengenraum ausreisen und es sei am selben Tag noch ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot eingeleitet worden. Sofern seine Identität durch nochmalige Fingerabdrucknahme und einen entspr. Vergleich geklärt sei, werde umgehend eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen werden, und wenn alle Voraussetzungen vorliegen, werde der BF nach Georgien abgeschoben werden, womit sein Aufenthalt in Haft in einem überschaubarem Rahmen bleibe und zum Teil auch auf seine Nichtmitwirkung auf der Sachverhaltsfeststellung und auf die Tatsache beruhe, dass der BF seine Fingerkuppen abgeschliffen habe. Auch sein Bruder sei erst durch den Vergleich der Fingerabdrücke überführt worden, er habe verschiedene Identitäten und gefälschte Dokumente verwendet und sei Mitglied einer international tätigen georgischen Einbrecherbande gewesen und sei ein sog. "Verbrecher im Gesetz", habe auch die Aussagen zu essentiellen Themen verweigert und habe letztendlich nur durch den Vergleich der Fingerabdrücke überführt werden können, woraufhin über ihn auch die U-Haft verhängt worden sei. Im Fall des BF sei auch interessant und erwähnenswert, dass er den georgischen Straftäter, der sich bei der Einlieferung des BF ins PAZ Villach auch zufällig dort befunden habe, nach dem er bei einem Einbruchsdiebstahl auf frischer Tat betreten worden war, und dessen Namen XXXX laute, sofort erkannt habe, ohne dass er ein Wort gesagt habe, und es sich bei diesem offensichtlich um einen alten Bekannten des BF handle. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da der BF sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus der Wohn- und Familiensituation des BF, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich, sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er würde sich jedenfalls bei geringster Möglichkeit dem Verfahren bzw. einer bevorstehenden Abschiebung entziehen und könne, oder habe auch nicht erklären wollen, weshalb seine Papilarlinien abgeschliffen gewesen seien. Bezüglich der Nichtanwendung des gelinderen Mittels führte das Bundesamt aus, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht komme. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, könne im Fall des BF damit nicht das Auslangen gefunden werden. Er habe sich als unzuverlässig erwiesen, habe am Verfahren und an der Sachverhaltsaufklärung nicht mitwirken wollen und habe sich die Fingerkuppen abgeschliffen, so dass ein ordentlicher Vergleich Ihrer Fingerabdrücke mit ev. gespeicherten Daten nicht möglich gewesen sei. Im Fall des BF bestehe aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit sei jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer sich der BF in Freiheit befinden, ausschließe. Aufgrund des Gesundheitszustandes des BF sei davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Der BF habe angegeben, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er werde aber noch von einem Amtsarzt untersucht werden, der seine Haft- und Flugfähigkeit feststellen werde. Die Behörde gelang daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen würden, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, der BF verfüge über einen gültigen Reisepass, könne somit freiwillig aus dem Bundesgebiet und Schengenraum ausreisen und es sei am selben Tag noch ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet worden. Sofern seine Identität durch nochmalige Fingerabdrucknahme und einen entspr. Vergleich geklärt sei, werde umgehend eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen werden, und wenn alle Voraussetzungen vorliegen, werde der BF nach Georgien abgeschoben werden, womit sein Aufenthalt in Haft in einem überschaubarem Rahmen bleibe und zum Teil auch auf seine Nichtmitwirkung auf der Sachverhaltsfeststellung und auf die Tatsache beruhe, dass der BF seine Fingerkuppen abgeschliffen habe. Auch sein Bruder sei erst durch den Vergleich der Fingerabdrücke überführt worden, er habe verschiedene Identitäten und gefälschte Dokumente verwendet und sei Mitglied einer international tätigen georgischen Einbrecherbande gewesen und sei ein sog. "Verbrecher im Gesetz", habe auch die Aussagen zu essentiellen Themen verweigert und habe letztendlich nur durch den Vergleich der Fingerabdrücke überführt werden können, woraufhin über ihn auch die U-Haft verhängt worden sei. Im Fall des BF sei auch interessant und erwähnenswert, dass er den georgischen Straftäter, der sich bei der Einlieferung des BF ins PAZ Villach auch zufällig dort befunden habe, nach dem er bei einem Einbruchsdiebstahl auf frischer Tat betreten worden war, und dessen Namen römisch 40 laute, sofort erkannt habe, ohne dass er ein Wort gesagt habe, und es sich bei diesem offensichtlich um einen alten Bekannten des BF handle. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da der BF sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus der Wohn- und Familiensituation des BF, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich, sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er würde sich jedenfalls bei geringster Möglichkeit dem Verfahren bzw. einer bevorstehenden Abschiebung entziehen und könne, oder habe auch nicht erklären wollen, weshalb seine Papilarlinien abgeschliffen gewesen seien. Bezüglich der Nichtanwendung des gelinderen Mittels führte das Bundesamt aus, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht komme. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, könne im Fall des BF damit nicht das Auslangen gefunden werden. Er habe sich als unzuverlässig erwiesen, habe am Verfahren und an der Sachverhaltsaufklärung nicht mitwirken wollen und habe sich die Fingerkuppen abgeschliffen, so dass ein ordentlicher Vergleich Ihrer Fingerabdrücke mit ev. gespeicherten Daten nicht möglich gewesen sei. Im Fall des BF bestehe aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit sei jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer sich der BF in Freiheit befinden, ausschließe. Aufgrund des Gesundheitszustandes des BF sei davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Der BF habe angegeben, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er werde aber noch von einem Amtsarzt untersucht werden, der seine Haft- und Flugfähigkeit feststellen werde. Die Behörde gelang daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen würden, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei. Mit Verfahrensanordnung vom 13.10.2017 wurde dem BF
1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Die Verfahrensanordnung wurde dem BF unter einem mit dem Bescheid zugestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 13.10.2017 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Die Verfahrensanordnung wurde dem BF unter einem mit dem Bescheid zugestellt. 3. Gegen den Mandatsbescheid vom 13.10.2017 und die fortdauernde Anhaltung wurde fristgerecht am 24.10.2017 Beschwerde erhoben. Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, die Anhaltung des BF, sowie die Verhängung der Schubhaft gegen den BF für rechtswidrig zu erklären;
3 BFA-VG festzustellen, dass die für die Fortsetzung der derzeit aufrechten Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen, und die belangte Behörde zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten.Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, die Anhaltung des BF, sowie die Verhängung der Schubhaft gegen den BF für rechtswidrig zu erklären;
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die für die Fortsetzung der derzeit aufrechten Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen, und die belangte Behörde zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF georgischer Staatsangehöriger sei und am 08.80.2017 rechtmäßig über den Flughaben WIEN-SCHWECHAT in das Bundesgebiet eingereist sei. Die Mutter des BF halte sich im Zuge eines Asylverfahrens in Österreich auf. Sie befinde sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation in einem Pflegeheim. Der BF habe sich bis zu seiner Festnahme am 13.10.2017 in XXXX , aufgehalten und besuche täglich seine kranke Mutter im Pflegeheim XXXX . Der BF sei am 13.10.2017 festgenommen worden, als er seine Mutter im Pflegeheim besucht habe. Mit Mandatsbescheid vom 13.10.2017 sei sodann die Schubhaft über ihn verhängt worden. Die Verhängung der Schubhaft erweise nicht im konkreten Fall als unverhältnismäßig und rechtswidrig. Die belangte Behörde habe es übersehen, dass der BF rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei und sich rechtmäßig in Österreich aufhalte. Die Angabe der Behörde auf S. 3 des Bescheides, dass sich der BF nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte, sei schlicht falsch, zumal der BF aufgrund der an die georgische Staatsangehörige gewährten Freizügigkeit berechtigt sei, sich bis zu 90 Tage in Österreich bzw. im EU-Raum aufzuhalten. Sofern die belangte Behörde dem BF vorwerfe, einen Beitrag zur illegalen Einreise seiner Mutter geleistet zu haben, so sei ihr entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde nicht dargelegt habe, aufgrund welcher Beweismittel diese Feststellungen getroffen worden seien. Es gäbe überhaupt keine konkreten Anhaltspunkte, dass der BF die Reise seiner Mutter organisiert habe. Ebenso würden jegliche Beweismittel zu der Feststellung der belangten Behörde fehlen, wonach der BF zur illegalen Einreise seines Bruders beigetragen habe. Es bestehe keinerlei Zusammenhang zwischen dem BF und dem bei seinem Bruder vorgefundenen gefälschten Reisepass. Wie der Bruder des BF in den Besitz des gefälschten Reisepasses und des Überweisungsbelegs der WESTERN UNION gekommen sei, entziehe sich der Kenntnis des BF. Das Anlasten dieser Umstände dem BF gegenüber ohne Vorliegen von Beweismitteln durch die belangte Behörde könne nur als Willkür erachtet werden. Die Behörde bezwecke damit, Druck auf den BF auszuüben. Dass sich die Begründung der belangten Behörde lediglich auf bloße Vermutungen stützte und handfeste Fakten nicht vorhanden seien, sei vor allem darauf abzuleiten, indem die belangte Behörde auf S. 4 des Bescheides ausführe, dass der BF vermutlich die illegale Einreise seines Bruders erleichtert habe. Nicht richtig sei, dass der BF eine ED-Behandlung erschwert habe, indem er die Papiliarlinien von seinen Finderkuppen "abgeschliffen" hätte. Der Fingerabdruck des BF sei zum ersten Mal bereits am Flughafen WIEN-SCHWECHAT abgenommen worden. Auch im Polizeianhaltezentrum VORDERNBERG seien die ED-Behandlung bzw. die Fingerabdrucknahme problemlos verlaufen. Dass die ED-Behandlung in VILLACH nicht erfolgreich gewesen sei, könne dem BF nicht angelastet werden. Darüber hinaus bestehe für den BF kein Anlass dafür, warum er die ED-Behandlung verhindern solle. Sofern die Behörde in der Begründung des Bescheides anführe, dass der BF im Zuge der Einlieferung in das PAZ VILLACH einen Straftäter erkannt habe, so könne dies nur als unseriös bezeichnet werden. Darüber hinaus habe die belangte Behörde übersehen, dass der BF ohnehin nicht beabsichtige, über die erlaubte sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer im Ausmaß von 90 Tagen hinaus weiterhin in Österreich zu bleiben. Der Niederschrift vom 13.10.2017 sei zu entnehmen, dass der BF über ca. EUR 500,00 an Barmittel sowie über Bankomatkarten verfüge, weshalb der Lebensunterhalt des BF bis zu seiner Ausreise jedenfalls als gesichert zu erachten sei. Von einem Sicherungsbedarf können nicht ausgegangen werden, da der BF im Vertrauen darauf, dass er sich 3 Monate sichtvermerksfrei in Österreich aufhalten könne, in das Bundesgebiet eingereist sei, auch wenn der Zweck darin liege, seine kranke Mutter zu besuchen und vor dem Ende der sichtvermerksfreien Zeit das österreichische Bundesgebiet verlassen wolle. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der BF beabsichtige, sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten zu wollen. Der BF sei als georgischer Staatsnagehöriger berechtigt, sich rechtmäßig im Ausmaß von 90 Tagen im Bundesgebiet auszuhalten. Da der BF am 08.08.2017 eingereist sei, sei der Aufenthalt im Bundesgebiet bis dato nach wie vor rechtmäßig, weshalb die Einleitung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF nicht zulässig sei bzw. gegen das europäische Recht verstoße. Da es die belangte Behörde trotz Kenntnis der Staatsangehörigkeit des BF mit dieser Tatsache und der daraus zu resultierenden rechtlichen Schlussfolgerung nicht auseinander gesetzt habe, sei ihr willkürliches Verhalten vorzuwerfen.Begründend wurde ausgeführt, dass der BF georgischer Staatsangehöriger sei und am 08.80.2017 rechtmäßig über den Flughaben WIEN-SCHWECHAT in das Bundesgebiet eingereist sei. Die Mutter des BF halte sich im Zuge eines Asylverfahrens in Österreich auf. Sie befinde sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation in einem Pflegeheim. Der BF habe sich bis zu seiner Festnahme am 13.10.2017 in römisch 40 , aufgehalten und besuche täglich seine kranke Mutter im Pflegeheim römisch 40 . Der BF sei am 13.10.2017 festgenommen worden, als er seine Mutter im Pflegeheim besucht habe. Mit Mandatsbescheid vom 13.10.2017 sei sodann die Schubhaft über ihn verhängt worden. Die Verhängung der Schubhaft erweise nicht im konkreten Fall als unverhältnismäßig und rechtswidrig. Die belangte Behörde habe es übersehen, dass der BF rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei und sich rechtmäßig in Österreich aufhalte. Die Angabe der Behörde auf S. 3 des Bescheides, dass sich der BF nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte, sei schlicht falsch, zumal der BF aufgrund der an die georgische Staatsangehörige gewährten Freizügigkeit berechtigt sei, sich bis zu 90 Tage in Österreich bzw. im EU-Raum aufzuhalten. Sofern die belangte Behörde dem BF vorwerfe, einen Beitrag zur illegalen Einreise seiner Mutter geleistet zu haben, so sei ihr entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde nicht dargelegt habe, aufgrund welcher Beweismittel diese Feststellungen getroffen worden seien. Es gäbe überhaupt keine konkreten Anhaltspunkte, dass der BF die Reise seiner Mutter organisiert habe. Ebenso würden jegliche Beweismittel zu der Feststellung der belangten Behörde fehlen, wonach der BF zur illegalen Einreise seines Bruders beigetragen habe. Es bestehe keinerlei Zusammenhang zwischen dem BF und dem bei seinem Bruder vorgefundenen gefälschten Reisepass. Wie der Bruder des BF in den Besitz des gefälschten Reisepasses und des Überweisungsbelegs der WESTERN UNION gekommen sei, entziehe sich der Kenntnis des BF. Das Anlasten dieser Umstände dem BF gegenüber ohne Vorliegen von Beweismitteln durch die belangte Behörde könne nur als Willkür erachtet werden. Die Behörde bezwecke damit, Druck auf den BF auszuüben. Dass sich die Begründung der belangten Behörde lediglich auf bloße Vermutungen stützte und handfeste Fakten nicht vorhanden seien, sei vor allem darauf abzuleiten, indem die belangte Behörde auf S. 4 des Bescheides ausführe, dass der BF vermutlich die illegale Einreise seines Bruders erleichtert habe. Nicht richtig sei, dass der BF eine ED-Behandlung erschwert habe, indem er die Papiliarlinien von seinen Finderkuppen "abgeschliffen" hätte. Der Fingerabdruck des BF sei zum ersten Mal bereits am Flughafen WIEN-SCHWECHAT abgenommen worden. Auch im Polizeianhaltezentrum VORDERNBERG seien die ED-Behandlung bzw. die Fingerabdrucknahme problemlos verlaufen. Dass die ED-Behandlung in VILLACH nicht erfolgreich gewesen sei, könne dem BF nicht angelastet werden. Darüber hinaus bestehe für den BF kein Anlass dafür, warum er die ED-Behandlung verhindern solle. Sofern die Behörde in der Begründung des Bescheides anführe, dass der BF im Zuge der Einlieferung in das PAZ VILLACH einen Straftäter erkannt habe, so könne dies nur als unseriös bezeichnet werden. Darüber hinaus habe die belangte Behörde übersehen, dass der BF ohnehin nicht beabsichtige, über die erlaubte sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer im Ausmaß von 90 Tagen hinaus weiterhin in Österreich zu bleiben. Der Niederschrift vom 13.10.2017 sei zu entnehmen, dass der BF über ca. EUR 500,00 an Barmittel sowie über Bankomatkarten verfüge, weshalb der Lebensunterhalt des BF bis zu seiner Ausreise jedenfalls als gesichert zu erachten sei. Von einem Sicherungsbedarf können nicht ausgegangen werden, da der BF im Vertrauen darauf, dass er sich 3 Monate sichtvermerksfrei in Österreich aufhalten könne, in das Bundesgebiet eingereist sei, auch wenn der Zweck darin liege, seine kranke Mutter zu besuchen und vor dem Ende der sichtvermerksfreien Zeit das österreichische Bundesgebiet verlassen wolle. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der BF beabsichtige, sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten zu wollen. Der BF sei als georgischer Staatsnagehöriger berechtigt, sich rechtmäßig im Ausmaß von 90 Tagen im Bundesgebiet auszuhalten. Da der BF am 08.08.2017 eingereist sei, sei der Aufenthalt im Bundesgebiet bis dato nach wie vor rechtmäßig, weshalb die Einleitung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF nicht zulässig sei bzw. gegen das europäische Recht verstoße. Da es die belangte Behörde trotz Kenntnis der Staatsangehörigkeit des BF mit dieser Tatsache und der daraus zu resultierenden rechtlichen Schlussfolgerung nicht auseinander gesetzt habe, sei ihr willkürliches Verhalten vorzuwerfen. 4. Mit Eingabe der belangten Behörde vom 25.10.2017 wurde nachstehende Stellungnahme übermittelt: "Der georgische StAng reiste am 08.08.2017 über den Flughafen Wien legal ein. Der BF verfügt über keine Meldeadresse und ist regelmäßig zu Besuch bei seiner pflegebedürftigen Mutter. Der BF wurde zuletzt gemeinsam mit seinem Bruder, XXXX XXXX gesehen. XXXX wies sich bei der letzten Kontrolle mit einem totalgefälschten russischen Reisepass aus, lautend auf XXXX . Er wurde festgenommen und über ihn wurde die Schubhaft verhängt, doch in der Folge wurde er in die JA Klagenfurt überstellt, über ihn wurde wegen Dokumentenfälschung die U-Haft verhängt, da err unter Verdacht steht gemeinsam mit anderen gewerbsmäßig Einbrüche begangen zu haben. Der BF wurde am 13.10.2017 einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen, wobei jedoch die Fingerkuppen keine bzw nur sehr undeutliche Papilarlinien vorwiesen, weshalb der Abgleich seiner Fingerabdrücke im Eurodac System nicht möglich war. Am 13.10.2017 wurde gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet. Dieses ist noch nicht durchsetzbar Der BF wurde am 13.10.2017 zur möglichen Schubhaftverhängung sowie zur Verhängung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot einvernommen. Der BF verweigerte die Unterschrift der niederschriftlichen Einvernahme. Er habe in Österreich keine Anbindungen und in Georgien aber keinerlei Probleme. Seine Mutter wäre nach Österreich geflogen, um Asyl zu beantragen. Der BF bestritt einen XXXX zu kennen, doch als ihm das Bild seines Bruders vorgehalten wurde, erkannte er diesen. Zur Frage, woher er den Überweisungsbeleg von WESTERN UNION vom 05.07.2017 hätte, machte er keine Angaben (lautend auf XXXX ). Der Überweisungsbeleg wurde beim BF gefunden. Der BF gab an, noch ca. ein Monat in Österreich bleiben zu wollen, wäre aber nicht in der Lage, die Pflegekosten für seine Mutter (ca. 3700 Euro pro Monat) zu bezahlen. Weitere Angaben wurden mit den Worten "das geht Sie nichts an" verweigert. Vorgehalten, dass der BF der Beteiligung an der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthaltes seines Bruders mit gefälschten Dokumenten sowie seiner Mutter ausschließlich zur Asylantragstellung verdächtig sei, verweigerte er auch weitere Angaben und schlussendlich auch die Unterschrift im Befragungsprotokoll.""Der georgische StAng reiste am 08.08.2017 über den Flughafen Wien legal ein. Der BF verfügt über keine Meldeadresse und ist regelmäßig zu Besuch bei seiner pflegebedürftigen Mutter. Der BF wurde zuletzt gemeinsam mit seinem Bruder, römisch 40 römisch 40 gesehen. römisch 40 wies sich bei der letzten Kontrolle mit einem totalgefälschten russischen Reisepass aus, lautend auf römisch 40 . Er wurde festgenommen und über ihn wurde die Schubhaft verhängt, doch in der Folge wurde er in die JA Klagenfurt überstellt, über ihn wurde wegen Dokumentenfälschung die U-Haft verhängt, da err unter Verdacht steht gemeinsam mit anderen gewerbsmäßig Einbrüche begangen zu haben. Der BF wurde am 13.10.2017 einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen, wobei jedoch die Fingerkuppen keine bzw nur sehr undeutliche Papilarlinien vorwiesen, weshalb der Abgleich seiner Fingerabdrücke im Eurodac System nicht möglich war. Am 13.10.2017 wurde gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet. Dieses ist noch nicht durchsetzbar Der BF wurde am 13.10.2017 zur möglichen Schubhaftverhängung sowie zur Verhängung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot einvernommen. Der BF verweigerte die Unterschrift der niederschriftlichen Einvernahme. Er habe in Österreich keine Anbindungen und in Georgien aber keinerlei Probleme. Seine Mutter wäre nach Österreich geflogen, um Asyl zu beantragen. Der BF bestritt einen römisch 40 zu kennen, doch als ihm das Bild seines Bruders vorgehalten wurde, erkannte er diesen. Zur Frage, woher er den Überweisungsbeleg von WESTERN UNION vom 05.07.2017 hätte, machte er keine Angaben (lautend auf römisch 40 ). Der Überweisungsbeleg wurde beim BF gefunden. Der BF gab an, noch ca. ein Monat in Österreich bleiben zu wollen, wäre aber nicht in der Lage, die Pflegekosten für seine Mutter (ca. 3700 Euro pro Monat) zu bezahlen. Weitere Angaben wurden mit den Worten "das geht Sie nichts an" verweigert. Vorgehalten, dass der BF der Beteiligung an der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthaltes seines Bruders mit gefälschten Dokumenten sowie seiner Mutter ausschließlich zur Asylantragstellung verdächtig sei, verweigerte er auch weitere Angaben und schlussendlich auch die Unterschrift im Befragungsprotokoll." Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen,
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten verpflichten.Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen,
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten verpflichten. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.10.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt, und gleichzeitig
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG (Spruchpunkt I.) erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt III.) und
2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.10.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, und gleichzeitig
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch eins.) erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer dagegen erhobene Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.12.2017 statt, und hob den angefochtenen Bescheid
GVG auf.Einer dagegen erhobene Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.12.2017 statt, und hob den angefochtenen Bescheid
Paragraph 27, 28, Absatz eins und 2 VwGVG auf.
§
1 Z 1Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.10.2017 erließ das Bundesamt gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins FPG. Der BF befand sich seit 14.10.2017 in Schubhaft, die von 14.
4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1.
Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann
2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann
Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig. 2.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden
Abs. 1 gelten
Abs. 1a die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden
Absatz eins, gelten
Absatz eins a, die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A.I.) Bescheid vom 13.10.2017 und Anhaltung in Schubhaft 1.
F BGBl. I Nr. 70/2015 können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf
Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt
Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft
Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese
Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.1.
Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf
Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Ziffer eins,) oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt
Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft
Absatz 5, ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese
Absatz 6, aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. 2. Der BF ist georgischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er ein Fremder
Sd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.2. Der BF ist georgischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er ein Fremder
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er verfügte jedoch zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:
1 FPG benötigen Fremde, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist oder nicht anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem ein gültiges Reisedokument (Passpflicht).
Abs. 2 leg. cit. brauchen passpflichtige Fremde, soweit dies nicht durch Bundesgesetz, durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union anders bestimmt ist, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein Visum (Visumpflicht). Fremde, die eine gültige Aufenthaltsberechtigung oder eine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes innehaben, entsprechen der Visumpflicht.
Paragraph 15, Absatz eins, FPG benötigen Fremde, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist oder nicht anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem ein gültiges Reisedokument (Passpflicht).
Absatz 2, leg. cit. brauchen passpflichtige Fremde, soweit dies nicht durch Bundesgesetz, durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union anders bestimmt ist, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein Visum (Visumpflicht). Fremde, die eine gültige Aufenthaltsberechtigung oder eine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes innehaben, entsprechen der Visumpflicht.
1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1); wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind ( Z 2); wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen ( Z 3); solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt (Z 4); bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet ( Z 5) und soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt ( Z 7).
Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,); wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind ( Ziffer 2,); wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen ( Ziffer 3,); solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt (Ziffer 4,); bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet ( Ziffer 5,) und soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt ( Ziffer 7,). Damit der nachfolgende Aufenthalt rechtmäßig im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 1 FPG ist, muss die Einreise formell und materiell rechtmäßig erfolgen. Diese Voraussetzungen liegen nur dann vor, wenn der Fremde sowohl der Pass- und der Sichtvermerkspflicht (nunmehr "Visumpflicht") in dem für ihn bestehenden Umfang tatsächlich genügt als auch die Grenzkontrolle nicht umgeht (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 31 FPG 2005).Damit der nachfolgende Aufenthalt rechtmäßig im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist, muss die Einreise formell und materiell rechtmäßig erfolgen. Diese Voraussetzungen liegen nur dann vor, wenn der Fremde sowohl der Pass- und der Sichtvermerkspflicht (nunmehr "Visumpflicht") in dem für ihn bestehenden Umfang tatsächlich genügt als auch die Grenzkontrolle nicht umgeht (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 31, FPG 2005).
1 der VO (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15.03.2001 (im Folgenden: Visumpflichtverordnung) müssen Staatsangehörige der Drittländer, die in der Liste in Anhang I aufgeführt sind, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.
Artikel eins, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vom 15.03.2001 (im Folgenden: Visumpflichtverordnung) müssen Staatsangehörige der Drittländer, die in der Liste in Anhang römisch eins aufgeführt sind, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.
2 der Visumpflichtverordnung sind Staatsangehörige, die in der Liste in Anhang II aufgeführt sind, von der Visumpflicht nach Absatz 1 für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit.
Artikel eins, Absatz 2, der Visumpflichtverordnung sind Staatsangehörige, die in der Liste in Anhang römisch zwei aufgeführt sind, von der Visumpflicht nach Absatz 1 für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit. Mit VO (EU) 2017/372 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und - im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber - Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen." Georgische Staatsangehörige sind
Vm Anhang II der Visumpflichtverordnung in der Fassung vom 8.3.2017 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit, sofern sie über einen biometrischen Reisepass verfügen.Georgische Staatsangehörige sind
Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Visumpflichtverordnung in der Fassung vom 8.3.2017 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit, sofern sie über einen biometrischen Reisepass verfügen. Eine Rückkehrentscheidung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen ist
1 Z 1 FPG mit Bescheid anzuordnen, wenn sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Eine Rückkehrentscheidung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG mit Bescheid anzuordnen, wenn sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der BF reiste als georgischer Staatsangehöriger mit einem gültigen georgischen biometrischen Reisepass am 08.08.2017 auf dem Luftweg über WIEN SCHWECHAT rechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Ihm wurde die Einreise durch Vermerk eines Stempels in seinem Reisepass ohne weitere Zwischenfälle gestattet. Der BF verfügte über einen biometrischen Reisepass und war zur visumfreien Einreise und einem Aufenthalt im Bundesgebiet, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befugt. Er verfügte zum Zeitpunkt seiner Festnahme über EUR 425,33 an Bargeld, sowie über zwei Bankomatkarten. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung hielt sich der BF innerhalb des in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex normierten Zeitraumes, und somit rechtmäßig im Bundesgebiet auf.Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung hielt sich der BF innerhalb des in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex normierten Zeitraumes, und somit rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Eine Rückkehrentscheidung kann zwar auch gegen rechtmäßig aufhältige Fremde erlassen werden (§ 52 Abs. 4 FPG) und es ist der unrechtmäßige Aufenthalt daher keine zwingende Voraussetzung zur Erlassung eines Schubhaftbescheides.Eine Rückkehrentscheidung kann zwar auch gegen rechtmäßig aufhältige Fremde erlassen werden (Paragraph 52, Absatz 4, FPG) und es ist der unrechtmäßige Aufenthalt daher keine zwingende Voraussetzung zur Erlassung eines Schubhaftbescheides. Allerdings erließ das Bundesamt mit Bescheid vom 14.10.2017 eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG, sohin gegen einen Drittstaatsangehörigen der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Allerdings erließ das Bundesamt mit Bescheid vom 14.10.2017 eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, sohin gegen einen Drittstaatsangehörigen der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der Zweck der Schubhaftverhängung, nämlich die Sicherung des seitens der belangten Behörde eingeleiteten Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, im konkreten, des Bescheides mit dem gegen den BF
1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, konnte angesichts des festgestellten rechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet daher nicht erreicht werden.Der Zweck der Schubhaftverhängung, nämlich die Sicherung des seitens der belangten Behörde eingeleiteten Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, im konkreten, des Bescheides mit dem gegen den BF
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, konnte angesichts des festgestellten rechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet daher nicht erreicht werden. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausging, dass sich der BF rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte, weil der BF lediglich über EUR 400,00 an Barmittel verfüge und er sein Aufenthalt noch bis 08.11.2017 fortsetzen wolle, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Feststellung ausreichender Barmittel
Schengener Grenzkodex nicht nur auf das Mitführen von Bargeld beschränkt ist, sondern vielmehr auch anhand von Reisechecks und Kreditkarten, die der BF mit sich führt, zu beurteilen ist.Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausging, dass sich der BF rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte, weil der BF lediglich über EUR 400,00 an Barmittel verfüge und er sein Aufenthalt noch bis 08.11.2017 fortsetzen wolle, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Feststellung ausreichender Barmittel
, Schengener Grenzkodex nicht nur auf das Mitführen von Bargeld beschränkt ist, sondern vielmehr auch anhand von Reisechecks und Kreditkarten, die der BF mit sich führt, zu beurteilen ist. Der BF verfügte zum Zeitpunkt seiner Ausreise neben Bargeld in der Höhe von EUR 425,33 auch über zwei Bankomatkarten. Alleine aufgrund dieser Tatsache, ging die Feststellung der belangten Behörde, der BF halte sich mangels ausreichender finanzieller Mittel illegal im Bundesgebiet auf, ins Leere, zumal sie sich lediglich auf den mitgeführten Bargeldbetrag des BF stütze und die beiden Bankomatkarten bei ihrer Beurteilung gänzlich außer Acht ließ.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 2. Die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft lagen nicht vor: Wie bereits zuvor erwähnt, war der BF als georgischer Staatsangehöriger, der im Besitz eines gültigen Reisepasses, Bargeld iHv EUR 425,33, sowie zweier Bankomatkarten war, und am 08.08.2017 rechtmäßig am Flughafen WIEN SCHWECHAT in das Bundesgebiet eingereist ist, zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet bis zum 08.11.2017 berechtigt. Die Fortsetzung der Schubhaft kam aufgrund des Umstandes, dass der Zweck der Schubhaft (die Effektuierung der Abschiebung eines
1 Z 1 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden) nicht gegeben war, nicht in Betracht.Die Fortsetzung der Schubhaft kam aufgrund des Umstandes, dass der Zweck der Schubhaft (die Effektuierung der Abschiebung eines
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden) nicht gegeben war, nicht in Betracht. 3. Es war daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weiterer Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen. Zu II.A. und B.) - KostenbegehrenZu römisch zwei.A. und B.) - Kostenbegehren Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen
Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen
Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und sämtlicher weiterer anfallender Gebühren im gegenständlichen Verfahren. Auch der BF beantragte im Rahmen der Beschwerde Kostenersatz. Da die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurde, ist
GVG der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.Da die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurde, ist
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit € 737,60 und die Höhe des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit € 922,00.Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit € 737,60 und die Höhe des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit € 922,00. Die belangte Behörde hat dem BF daher Kosten iHv € 1.659,60 zu ersetzen. Zu Spruchpunkt B. - Revision
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt I.A). zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis von Art. 31 FPG zu den Bestimmungen des Schengener Grenzkodex fehlt. Die Rechtslage zu § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, geklärt.Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.A). zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis von Artikel 31, FPG zu den Bestimmungen des Schengener Grenzkodex fehlt. Die Rechtslage zu Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W186.2174492.1.00
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