GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mitDie gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz mit € 170,20 (inkl. USt) bestimmt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
AG nicht zu vergüten sei.4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom römisch 40 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass mangels Vorliegens eines Schriftstücks, welches im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt wurde, und auf Grund der Tatsache, dass es sich im gegenständlichen Fall lediglich um eine Übersetzung der mündlich erfolgten Verkündung gehandelt habe, die von ihm beantragte Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG sowie die Rückübersetzung der Verkündung
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG nicht zu vergüten sei. 5. Der Antragsteller wies in seiner Stellungnahme vom XXXX auf die Komplexität der Übersetzungstätigkeit während der Verhandlung und den Umstand hin, dass er überwiegend mit der Übersetzung von Passagen aus dem erstinstanzlichen Bescheid, der Beschwerdevorentscheidung sowie letztlich dem mündlich verkündeten Erkenntnis beschäftigt bzw. beauftragt gewesen sei. Gleichzeitig mit der Stellungnahme übermittelte der Antragsteller auch die korrigierte Honorarnote vom XXXX, in der er zwar auf die von ihm seinerzeit verzeichneten Gebühren betreffend die Übersetzung eines schriftlichen Dokuments verzichtete, die Gebühr für die Mühewaltung
AG infolge besonders schwieriger Dolmetschertätigkeit jedoch auf € 30,70 für die erste halbe Stunde und € 77,00 für weitere 5 halbe Stunden à € 15,40 anhob.5. Der Antragsteller wies in seiner Stellungnahme vom römisch 40 auf die Komplexität der Übersetzungstätigkeit während der Verhandlung und den Umstand hin, dass er überwiegend mit der Übersetzung von Passagen aus dem erstinstanzlichen Bescheid, der Beschwerdevorentscheidung sowie letztlich dem mündlich verkündeten Erkenntnis beschäftigt bzw. beauftragt gewesen sei. Gleichzeitig mit der Stellungnahme übermittelte der Antragsteller auch die korrigierte Honorarnote vom römisch 40 , in der er zwar auf die von ihm seinerzeit verzeichneten Gebühren betreffend die Übersetzung eines schriftlichen Dokuments verzichtete, die Gebühr für die Mühewaltung
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG infolge besonders schwieriger Dolmetschertätigkeit jedoch auf € 30,70 für die erste halbe Stunde und € 77,00 für weitere 5 halbe Stunden à € 15,40 anhob. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat. Zu A) Zu der nachträglich erhöhten Gebühr für Mühewaltung:
AG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: Paragraph 38, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.
AG hat der Dolmetscher den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der Dolmetscher den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Im gegenständlichen Fall fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX statt. Der ursprünglich vom Antragsteller eingebrachte Antrag langte am XXXX und somit rechtzeitig beim Bundesverwaltungsgericht ein.Im gegenständlichen Fall fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 statt. Der ursprünglich vom Antragsteller eingebrachte Antrag langte am römisch 40 und somit rechtzeitig beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die vom Antragsteller mit Schreiben vom XXXX nunmehr erhöhte Gebühr für Mühewaltung wurde jedoch infolge Ablaufs der vierzehntägigen Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr
AG mit 02.01.2018 verspätet eingebracht, da die Frist für die Geltendmachung der Gebühr eine Ausschlussfrist ist, deren Nichteinhaltung Anspruchsverlust bewirkt (vgl. Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz Gebührenanspruchsgesez3, Rz 5 zu § 38).Die vom Antragsteller mit Schreiben vom römisch 40 nunmehr erhöhte Gebühr für Mühewaltung wurde jedoch infolge Ablaufs der vierzehntägigen Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr
Paragraph 38, Absatz eins, GebAG mit 02.01.2018 verspätet eingebracht, da die Frist für die Geltendmachung der Gebühr eine Ausschlussfrist ist, deren Nichteinhaltung Anspruchsverlust bewirkt vergleiche Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz Gebührenanspruchsgesez3, Rz 5 zu Paragraph 38,). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in weiterer Folge ausschließlich über den ursprünglich eingebrachten Antrag des Antragstellers vom XXXX zu entscheiden.Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in weiterer Folge ausschließlich über den ursprünglich eingebrachten Antrag des Antragstellers vom römisch 40 zu entscheiden. Zu der beantragten Gebühr für schriftliche Übersetzungen bzw. Übersetzungen eines Schriftstücks:
AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro.
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro.
AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 15,20 Euro.
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 15,20 Euro. In der Honorarnote vom XXXX beantragte der Antragsteller für die "Übersetzung der bisherigen Dokumente (erstinstanzlicher Bescheid, Vorerkenntnis)"
AG eine Gebühr in Höhe von € 38,00 für 5000 Schriftzeichen (€ 7,60 pro 1000 Schriftzeichen) sowie
AG einen Pauschalbetrag für die "Rückübersetzung der mündlichen Verkündung", d.h. einer Übersetzung des gesamten Schriftstücks, welches im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt wurde, in Höhe von €In der Honorarnote vom römisch 40 beantragte der Antragsteller für die "Übersetzung der bisherigen Dokumente (erstinstanzlicher Bescheid, Vorerkenntnis)"
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG eine Gebühr in Höhe von € 38,00 für 5000 Schriftzeichen (€ 7,60 pro 1000 Schriftzeichen) sowie
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG einen Pauschalbetrag für die "Rückübersetzung der mündlichen Verkündung", d.h. einer Übersetzung des gesamten Schriftstücks, welches im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt wurde, in Höhe von € 20,00. Dazu ist zu bemerken, dass sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom XXXX, GZ.: XXXX, jedoch keine Übersetzung eines schriftlichen Dokuments im Rahmen der Verhandlung ergibt bzw. im Verhandlungsprotokoll auch keine konkreten Zeichen oder Seitenanzahlen vermerkt sind.Dazu ist zu bemerken, dass sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 , GZ.: römisch 40 , jedoch keine Übersetzung eines schriftlichen Dokuments im Rahmen der Verhandlung ergibt bzw. im Verhandlungsprotokoll auch keine konkreten Zeichen oder Seitenanzahlen vermerkt sind. Der Stellungnahme der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX zufolge habe es sich im gegenständlichen Fall nicht um die Übersetzung eines schriftlichen Dokuments gehandelt, sondern wurde im Rahmen der Verhandlung lediglich der von ihr mündlich wiedergegebene bisherige Verfahrensgang übersetzt. Dem Dolmetscher wurde dieser Verfahrensgang - als Text zur Hilfestellung ausgedruckt - vorgelegt.Der Stellungnahme der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 zufolge habe es sich im gegenständlichen Fall nicht um die Übersetzung eines schriftlichen Dokuments gehandelt, sondern wurde im Rahmen der Verhandlung lediglich der von ihr mündlich wiedergegebene bisherige Verfahrensgang übersetzt. Dem Dolmetscher wurde dieser Verfahrensgang - als Text zur Hilfestellung ausgedruckt - vorgelegt. Zur Frage des Vorliegens eines zu übersetzenden Schriftstücks im Sinne des GebAG ist festzuhalten, dass das gegenständliche von der Richterin dem Dolmetscher zur Verfügung gestellte "Schriftstück" lediglich als unverbindlicher konzeptiver Text anzusehen ist, welches ausschließlich der Unterstützung des Dolmetschers bzw. der Erleichterung dessen Dolmetschertätigkeit dienen sollte. Wesentlich für die Dolmetschertätigkeit - und damit auch in weiterer Folge für die Geltendmachung des Gebührenanspruchs - kann dabei jedoch nur das in der Verhandlung gesprochene Wort sein. Andernfalls würde eine mündliche Verhandlung konterkariert werden, da es dem Richter bzw. der Richterin sonst nicht möglich wäre, von der an den Dolmetscher bzw. die Dolmetscherin ausgehändigten konzeptiven Vorlage abzuweichen bzw. Veränderungen vorzunehmen. Da jedoch immer das gesprochene Wort gilt bzw. zu übersetzen ist kann es sich bei der ausgehändigten schriftlichen Hilfestellung nicht um ein Schriftstück im Sinne des GebAG sondern lediglich um einen unverbindlichen konzeptiven Text handeln. Eine Übersetzung von Urkunden ist
den Bestimmungen des GebAG zwar vorgesehen (vgl. hiezu § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG). Ein bloß konzeptiver Text vermag jedoch nicht das Vorliegen eines Schriftstücks iSd § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG zu begründen, zumal der Dolmetscher nicht den Text, sondern das in der Verhandlung tatsächlich mündlich Erörterte zu übersetzen hat.Eine Übersetzung von Urkunden ist
den Bestimmungen des GebAG zwar vorgesehen vergleiche hiezu Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG). Ein bloß konzeptiver Text vermag jedoch nicht das Vorliegen eines Schriftstücks iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zu begründen, zumal der Dolmetscher nicht den Text, sondern das in der Verhandlung tatsächlich mündlich Erörterte zu übersetzen hat. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom XXXX sei abschließend noch darauf verwiesen, dass die Auffassungsgabe des Beschwerdeführers nicht ausschlaggebend für die Übersetzung sein kann. Der Dolmetscher hat anders als ein Rechtsanwalt oder ein Rechtsberater keine inhaltlichen oder gar rechtlichen Erläuterungen vorzunehmen. Sein Aufgabenbereich beschränkt sich ausschließlich auf die Übersetzung des gesprochenen Wortes.Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom römisch 40 sei abschließend noch darauf verwiesen, dass die Auffassungsgabe des Beschwerdeführers nicht ausschlaggebend für die Übersetzung sein kann. Der Dolmetscher hat anders als ein Rechtsanwalt oder ein Rechtsberater keine inhaltlichen oder gar rechtlichen Erläuterungen vorzunehmen. Sein Aufgabenbereich beschränkt sich ausschließlich auf die Übersetzung des gesprochenen Wortes. Mangels Vorliegens eines schriftlichen Dokuments war die vom Antragsteller beantragte Übersetzung eines Schriftstücks
AG nicht zu vergüten.Mangels Vorliegens eines schriftlichen Dokuments war die vom Antragsteller beantragte Übersetzung eines Schriftstücks
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG nicht zu vergüten. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Entschädigung für Zeitversäumnis
Vm § 32 GebAG 2 begonnene Stunden à € 22,70 Entschädigung für Zeitversäumnis
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, GebAG 2 begonnene Stunden à € 22,70 € 45,40 Reisekosten
Vm § 28 Abs. 2 GebAG PKW: 22 Kilometer à € 0,42 pro Kilometer Reisekosten
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, GebAG PKW: 22 Kilometer à € 0,42 pro Kilometer € 9,24 Mühewaltung
AG für die erste halbe Stunde € 24,50 für weitere 5 halbe Stunden à € 12,40 Mühewaltung
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die erste halbe Stunde € 24,50 für weitere 5 halbe Stunden à € 12,40 € 24,50 € 62,00 Sonstige Kosten - Portospesen
AGSonstige Kosten - Portospesen
Paragraph 31, Ziffer 5, GebAG € 0,68 Zwischensumme € 141,82 20 % Umsatzsteuer € 28,36 Gesamtsumme € 170,18 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent € 170,20 Es war daher die Gebühr der Dolmetscherin mit € 170,20 zu bestimmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W195.2190244.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.