RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.04.2018 GeschäftszahlW217 2135943-1 SpruchW217 2135943-1/35E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Ei
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit am
- April 2013 bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA) eingelangtem Antrag vom
- März 2013 begehrte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung einer Waisenpension. In diesem Zusammenhang gab sie an, dass sie seit
- Dezember 1989 eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte ausübe und daraus Einkünfte in der Höhe von rund EUR 500,-- erziele.
- Mit Bescheid vom
- April 2013 stellte die BVA, Pensionsservice, fest, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss habe. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Erkrankung zwar am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsetzbar sei, für die Beurteilung der Frage der Erwerbsfähigkeit sei jedoch auch zu prüfen, ob eine Tätigkeit ausgeübt werden könne bzw. ausgeübt werde. Laut der vorgelegten Bestätigung und Rücksprache mit dem Dienstgeber der Beschwerdeführerin, dem Verein XXXX , sei die Beschwerdeführerin seit
- Dezember 1989 als Arbeiterin beschäftigt und beziehe für diese Tätigkeit laufend ein Einkommen. Nach dem eingeholten Versicherungsdatenauszug beziehe sie seit dem
- Juni 1985 als Arbeiterin ein Einkommen. Derzeit sei sie im Ausmaß von 30 Wochenstunden beschäftigt und übe somit faktisch eine Tätigkeit aus, die am allgemeinen Arbeitsmarkt honoriert werde. Im Hinblick auf ihr langjähriges Arbeitsverhältnis beim Verein XXXX und die dort ausgeübte Tätigkeit sei somit keine Erwerbsunfähigkeit gegeben.
- Mit Bescheid vom
- April 2013 stellte die BVA, Pensionsservice, fest, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss habe. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Erkrankung zwar am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsetzbar sei, für die Beurteilung der Frage der Erwerbsfähigkeit sei jedoch auch zu prüfen, ob eine Tätigkeit ausgeübt werden könne bzw. ausgeübt werde. Laut der vorgelegten Bestätigung und Rücksprache mit dem Dienstgeber der Beschwerdeführerin, dem Verein römisch 40 , sei die Beschwerdeführerin seit
- Dezember 1989 als Arbeiterin beschäftigt und beziehe für diese Tätigkeit laufend ein Einkommen. Nach dem eingeholten Versicherungsdatenauszug beziehe sie seit dem
- Juni 1985 als Arbeiterin ein Einkommen. Derzeit sei sie im Ausmaß von 30 Wochenstunden beschäftigt und übe somit faktisch eine Tätigkeit aus, die am allgemeinen Arbeitsmarkt honoriert werde. Im Hinblick auf ihr langjähriges Arbeitsverhältnis beim Verein römisch 40 und die dort ausgeübte Tätigkeit sei somit keine Erwerbsunfähigkeit gegeben.
- In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie deshalb in einer geschützten Werkstätte arbeite, weil sie wegen ihrer Behinderung nicht am allgemeinen Arbeitsmarkt habe arbeiten können. Ihre Versuche am allgemeinen Arbeitsmarkt seien erfolglos gewesen. Die Beschwerdeführerin würde niemand anstellen, weshalb sie in einer geschützten Werkstätte sei. Und auch dort könne sie nur 30 Stunden arbeiten, mehr schaffe sie auch dort nicht. Auch vom Finanzamt erhalte sie (bzw. ihre Mutter) erhöhte Familienbeihilfe. Die Beschwerdeführerin verdiene nur EUR 419,--, wovon sie nicht leben könne.
- Die Bundesministerin für Finanzen gab mit Bescheid vom
- Oktober 2013, Zl. XXXX , der Berufung der Beschwerdeführerin nicht statt und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Die BVA habe korrekt festgestellt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Auszahlung eines Waisenversorgungsgenusses abzuweisen sei, sie faktisch eine langjährige Tätigkeit ausübe, die am allgemeinen Arbeitsmarkt honoriert werde, und somit eindeutig keine Erwerbsunfähigkeit vorliege.
- Die Bundesministerin für Finanzen gab mit Bescheid vom
- Oktober 2013, Zl. römisch 40 , der Berufung der Beschwerdeführerin nicht statt und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Die BVA habe korrekt festgestellt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Auszahlung eines Waisenversorgungsgenusses abzuweisen sei, sie faktisch eine langjährige Tätigkeit ausübe, die am allgemeinen Arbeitsmarkt honoriert werde, und somit eindeutig keine Erwerbsunfähigkeit vorliege.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde mit dem Begehren, diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
- Mit Erkenntnis vom 09.09.2016, Zl. 2013/12/0215-6, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, wodurch die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründet wurde.
- Das Bundesverwaltungsgericht bestellte mit Beschluss vom 31.01.2017 Dr. XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie, und wurde diesem die Klärung des psychischen und physischen Leistungskalküls der Beschwerdeführerin aufgetragen. Am 24.04.2017 langte das entsprechende neurologisch-psychiatrische Fachgutachten Dris. XXXX hiergerichtlich ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht bestellte mit Beschluss vom 31.01.2017 Dr. römisch 40 zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie, und wurde diesem die Klärung des psychischen und physischen Leistungskalküls der Beschwerdeführerin aufgetragen. Am 24.04.2017 langte das entsprechende neurologisch-psychiatrische Fachgutachten Dris. römisch 40 hiergerichtlich ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht bestellte in der Folge unter Wahrung des Parteiengehörs mit Beschluss vom 02.06.2017 Herrn XXXX Dr. XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Arbeitspsychologie und Berufskunde und wurde diesem die Klärung aufgetragen, ob aufgrund des von Dr. XXXX festgestellten Leistungskalküls ein Einsatz der Beschwerdeführerin unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes möglich ist, insbesondere, ob es eine hinreichende Anzahl an Arbeitsplätzen gibt, für die die Beschwerdeführerin geeignet ist, die ein Arbeiten ohne Zeitdruck ermöglichen.
- Das Bundesverwaltungsgericht bestellte in der Folge unter Wahrung des Parteiengehörs mit Beschluss vom 02.06.2017 Herrn römisch 40 Dr. römisch 40 zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Arbeitspsychologie und Berufskunde und wurde diesem die Klärung aufgetragen, ob aufgrund des von Dr. römisch 40 festgestellten Leistungskalküls ein Einsatz der Beschwerdeführerin unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes möglich ist, insbesondere, ob es eine hinreichende Anzahl an Arbeitsplätzen gibt, für die die Beschwerdeführerin geeignet ist, die ein Arbeiten ohne Zeitdruck ermöglichen.
- Am 06.10.2017 langte das berufskundlich-arbeitspsychologische Gutachten des XXXX Dr. XXXX hiergerichtlich ein. Mit Honorarnote vom 05.10.2017, welche ebenfalls am 06.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, beantragte der Sachverständige Gebühren in der Höhe von insgesamt € 1.521,00 (inkl. USt). Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2017 wurde der Beschwerdeführerin die besagte Honorarnote zur Äußerung binnen 14 Tagen zugestellt, woraufhin sich diese verschwieg.
- Am 06.10.2017 langte das berufskundlich-arbeitspsychologische Gutachten des römisch 40 Dr. römisch 40 hiergerichtlich ein. Mit Honorarnote vom 05.10.2017, welche ebenfalls am 06.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, beantragte der Sachverständige Gebühren in der Höhe von insgesamt € 1.521,00 (inkl. USt). Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2017 wurde der Beschwerdeführerin die besagte Honorarnote zur Äußerung binnen 14 Tagen zugestellt, woraufhin sich diese verschwieg.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2017 zu W217 2135943-1/32Z, wurden die Gebühren des Sachverständigen XXXX Dr. XXXX in beantragter Höhe mit Euro 1521,00 (inkl. USt) festgesetzt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2017 zu W217 2135943-1/32Z, wurden die Gebühren des Sachverständigen römisch 40 Dr. römisch 40 in beantragter Höhe mit Euro 1521,00 (inkl. USt) festgesetzt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Zwischenzeit dem Sachverständigen die beantragten Gebühren in der festgesetzten Höhe angewiesen, sodass dem Gericht Barauslagen in der genannten Höhe erwachsen sind. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der dargestellte Verfahrensgang wird als der diesem Beschluss zugrunde liegende Sachverhalt festgestellt.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt erschließt sich zweifelsfrei aus der hiergerichtlich vorliegenden Aktenlage.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Barauslagen:
- Erwachsen einer Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
- Erwachsen einer Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
- Ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinn des § 76 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn mit diesem Antrag der Prozessgegenstand bestimmt wird. Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags erwächst der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebots erfordert die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrags bzw. der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhalts, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlung, die Barauslagen verursachen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 76 Rz 16).
- Ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinn des Paragraph 76, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn mit diesem Antrag der Prozessgegenstand bestimmt wird. Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags erwächst der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebots erfordert die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrags bzw. der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhalts, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlung, die Barauslagen verursachen (Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 76, Rz 16).
- Da die Beschwerdeführerin Antragstellerin des zugrundeliegenden Administrativverfahrens ist und die seinerzeitige Berufung (jetzt Beschwerde) erhoben sowie sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung im Sinne von § 76 Abs. 2 AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Kosten des Sachverständigengutachtens ausweislich § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
- Da die Beschwerdeführerin Antragstellerin des zugrundeliegenden Administrativverfahrens ist und die seinerzeitige Berufung (jetzt Beschwerde) erhoben sowie sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung im Sinne von Paragraph 76, Absatz 2, AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Kosten des Sachverständigengutachtens ausweislich Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall war die Rechtsfrage zu klären, ob der Beschwerdeführerin der Ersatz der hiergerichtlichen Barauslagen für den nichtamtlichen Sachverständigen aufzuerlegen ist.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu z.B. VwGH 26.05.2014, 2012/03/0061; 29.01.2014, 2011/01/0185; 31.07.2012, 2010/05/0053;
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu z.B. VwGH 26.05.2014, 2012/03/0061; 29.01.2014, 2011/01/0185; 31.07.2012, 2010/05/0053; 06.09.2011, 2008/05/0242) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W217.2135943.1.00