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{'item': 'W221 2130237-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 207f§ 4§ 6§ 42a§ 2§ 207b§ 11cArt. 81bArtikel 81Art. 130

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.04.2018 GeschäftszahlW221 2130237-1 SpruchW221 2130237-1/51E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Ausschreibung vom XXXX, schrieb die (damalige) Bundesministerin für Bildung und Frauen im Bereich des Landesschulrates für XXXX an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in XXXX die Stelle einer Direktorin/eines Direktors der Verwendungsgruppe L1 bzw. Entlohnungsgruppe I1 aus. Für die Besetzung kämen nur Bewerber in Betracht, welche die einschlägigen Verwendungserfordernisse der Anlage 1 Ziffer 23.1 des BDG 1979 erfüllen sowie eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen nachweisen können. Weitere (näher bezeichnete) Kenntnisse und Qualifikationen seien zweckmäßig. Darüber hinaus wurde auf das im Internet abrufbare Anforderungsprofil für Schulleiter verwiesen.Mit Ausschreibung vom römisch 40 , schrieb die (damalige) Bundesministerin für Bildung und Frauen im Bereich des Landesschulrates für römisch 40 an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in römisch 40 die Stelle einer Direktorin/eines Direktors der Verwendungsgruppe L1 bzw. Entlohnungsgruppe I1 aus. Für die Besetzung kämen nur Bewerber in Betracht, welche die einschlägigen Verwendungserfordernisse der Anlage 1 Ziffer 23.1 des BDG 1979 erfüllen sowie eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen nachweisen können. Weitere (näher bezeichnete) Kenntnisse und Qualifikationen seien zweckmäßig. Darüber hinaus wurde auf das im Internet abrufbare Anforderungsprofil für Schulleiter verwiesen. Für diese Stelle haben sich fristgerecht zwei Kandidatinnen beworben: XXXX (die im gegenständlichen Verfahren mitbeteiligte Partei) undXXXX (die Beschwerdeführerin).Für diese Stelle haben sich fristgerecht zwei Kandidatinnen beworben: römisch 40 (die im gegenständlichen Verfahren mitbeteiligte Partei) undXXXX (die Beschwerdeführerin). Mit Schreiben vom 24.07.2015 legte der Landesschulrat für XXXX der Bundesministerin seinen Besetzungsvorschlag vor, wonach die mitbeteiligte Partei erstgereiht und die Beschwerdeführerin zweitgereiht wurde. Begründend wird darin ausgeführt, dass am 01.07.2015 die erste Sitzung der Objektivierungskommission stattgefunden habe, in welcher die Bewerberinnen die Möglichkeit gehabt hätten, sich selbst zu präsentieren. In derselben Sitzung sei auch ein strukturiertes Interview durchgeführt worden. In weiterer Folge hätten sich die Kandidatinnen einer vertiefenden kompetenzorientierten Analyse durch ein unabhängiges Personalberatungsbüro unterzogen. Darin seien die vier Bereiche Personalkompetenz, Fach- und Methodenkompetenz, Sozialkompetenz sowie Aktivitäts- und Handlungskompetenz untersucht und festgestellt worden. Im Ergebnis dieser Kompetenzanalyse habe sich ein klarer Vorsprung für die mitbeteiligte Partei gezeigt. Am 06.07.2015 habe die zweite Sitzung der Objektivierungskommission stattgefunden, in welcher das Ergebnis des Personalberatungsbüros eingeflossen sei. Die berufsbiografischen Daten seien mit 35%, das Ergebnis der strukturierten Interviews mit 35% und die Stellungnahme der Schulpartner mit je 10% berücksichtigt worden. Im Hinblick auf § 207e BDG 1979 habe der Schulgemeinschaftsausschuss der höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe XXXX eine Stellungnahme übermittelt, in welcher er sich einstimmig für die mitbeteiligte Partei als Direktorin ausgesprochen habe. Der Dienststellenausschuss der höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe XXXX habe in seiner Stellungnahme vom 02.07.2015 folgendes Abstimmungsergebnis übermittelt: mitbeteiligte Partei 34 von 41 abgegebenen Stimmen und Beschwerdeführerin sechs von 41 abgegebenen Stimmen. Die beiden Bewerberinnen seien daher in der Sitzung der Objektivierungskommission vom Vertreter im Schulgemeinschaftsausschuss und vom Vertreter des Dienststellenausschusses wie folgt bewertet worden: Die mitbeteiligte Partei habe vier Punkte erreicht und sei damit sehr gut geeignet und die Beschwerdeführerin habe zwei Punkte erreicht und sei daher geeignet. Auch der Fachausschuss habe in seiner Stellungnahme vom 29.06.2015 eine Bewertung vorgenommen, wobei die Gesamtbewertung laute: mitbeteiligte Partei sehr gut geeignet (Kalkül 4) und Beschwerdeführerin sehr gut geeignet (Kalkül 4). Die beiden Bewerberinnen seien daher vom Vertreter des Fachausschusses mit jeweils vier Punkten (sehr gut geeignet) bewertet worden. Die Punktevergabe anlässlich der zweiten Sitzung der Objektivierungskommission lautet daher: 400 Punkte für die mitbeteiligte Partei und 325 Punkte für die Beschwerdeführerin. Das Kollegium des Landesschulrates sei am 13.10.2015 dem Vorschlag der Objektivierungskommission mit Stimmenmehrheit (7:2) gefolgt. Hinsichtlich der im Gesetz geforderten Qualifikation der Fähigkeit zur Übernahme von Führungsaufgaben seien folgende Unterschiede zwischen den Kandidatinnen festzustellen: Die mitbeteiligte Partei habe im Vergleich zu Beschwerdeführerin ein facheinschlägiges Studium der Wirtschaftspädagogik mit Schwerpunkt Personalmanagement, Tätigkeit in der Privatwirtschaft sowie schulische Kooperationen mit der Wirtschaft, die für eine wirtschaftlich ausgerichtete Schule von besonderer Bedeutung sein. Sie erfülle die Funktion als Schulqualitätsprojektmanagerin und habe im Rahmen des Aufbaus eines internationalen Netzwerkes bereits mehrfach Gelegenheit gehabt, ihr Organisationstalent, ihre Kompetenz im Projektmanagement und ihre Führungsfähigkeit unter Beweis zu stellen. Sie habe ihre Fähigkeiten überwiegend in der Praxis und im Studium durch Zusatzausbildungen erworben. Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber ihre Fähigkeiten vorwiegend im schulischen Bereich erworben. Sie verfüge über ein zusätzliches Masterstudium, was jedoch für die auszuübende Funktion nicht von Bedeutung sei. Das strukturierte Interview unter Einbindung der Ergebnisse der vertiefenden kompetenzorientierten Analyse habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht im selben Maß über die für die zu besetzende Funktion notwendigen persönlichen Eigenschaften an sozialer Kompetenz und Teamfähigkeit verfüge.Mit Schreiben vom 24.07.2015 legte der Landesschulrat für römisch 40 der Bundesministerin seinen Besetzungsvorschlag vor, wonach die mitbeteiligte Partei erstgereiht und die Beschwerdeführerin zweitgereiht wurde. Begründend wird darin ausgeführt, dass am 01.07.2015 die erste Sitzung der Objektivierungskommission stattgefunden habe, in welcher die Bewerberinnen die Möglichkeit gehabt hätten, sich selbst zu präsentieren. In derselben Sitzung sei auch ein strukturiertes Interview durchgeführt worden. In weiterer Folge hätten sich die Kandidatinnen einer vertiefenden kompetenzorientierten Analyse durch ein unabhängiges Personalberatungsbüro unterzogen. Darin seien die vier Bereiche Personalkompetenz, Fach- und Methodenkompetenz, Sozialkompetenz sowie Aktivitäts- und Handlungskompetenz untersucht und festgestellt worden. Im Ergebnis dieser Kompetenzanalyse habe sich ein klarer Vorsprung für die mitbeteiligte Partei gezeigt. Am 06.07.2015 habe die zweite Sitzung der Objektivierungskommission stattgefunden, in welcher das Ergebnis des Personalberatungsbüros eingeflossen sei. Die berufsbiografischen Daten seien mit 35%, das Ergebnis der strukturierten Interviews mit 35% und die Stellungnahme der Schulpartner mit je 10% berücksichtigt worden. Im Hinblick auf Paragraph 207 e, BDG 1979 habe der Schulgemeinschaftsausschuss der höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe römisch 40 eine Stellungnahme übermittelt, in welcher er sich einstimmig für die mitbeteiligte Partei als Direktorin ausgesprochen habe. Der Dienststellenausschuss der höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe römisch 40 habe in seiner Stellungnahme vom 02.07.2015 folgendes Abstimmungsergebnis übermittelt: mitbeteiligte Partei 34 von 41 abgegebenen Stimmen und Beschwerdeführerin sechs von 41 abgegebenen Stimmen. Die beiden Bewerberinnen seien daher in der Sitzung der Objektivierungskommission vom Vertreter im Schulgemeinschaftsausschuss und vom Vertreter des Dienststellenausschusses wie folgt bewertet worden: Die mitbeteiligte Partei habe vier Punkte erreicht und sei damit sehr gut geeignet und die Beschwerdeführerin habe zwei Punkte erreicht und sei daher geeignet. Auch der Fachausschuss habe in seiner Stellungnahme vom 29.06.2015 eine Bewertung vorgenommen, wobei die Gesamtbewertung laute: mitbeteiligte Partei sehr gut geeignet (Kalkül 4) und Beschwerdeführerin sehr gut geeignet (Kalkül 4). Die beiden Bewerberinnen seien daher vom Vertreter des Fachausschusses mit jeweils vier Punkten (sehr gut geeignet) bewertet worden. Die Punktevergabe anlässlich der zweiten Sitzung der Objektivierungskommission lautet daher: 400 Punkte für die mitbeteiligte Partei und 325 Punkte für die Beschwerdeführerin. Das Kollegium des Landesschulrates sei am 13.10.2015 dem Vorschlag der Objektivierungskommission mit Stimmenmehrheit (7:2) gefolgt. Hinsichtlich der im Gesetz geforderten Qualifikation der Fähigkeit zur Übernahme von Führungsaufgaben seien folgende Unterschiede zwischen den Kandidatinnen festzustellen: Die mitbeteiligte Partei habe im Vergleich zu Beschwerdeführerin ein facheinschlägiges Studium der Wirtschaftspädagogik mit Schwerpunkt Personalmanagement, Tätigkeit in der Privatwirtschaft sowie schulische Kooperationen mit der Wirtschaft, die für eine wirtschaftlich ausgerichtete Schule von besonderer Bedeutung sein. Sie erfülle die Funktion als Schulqualitätsprojektmanagerin und habe im Rahmen des Aufbaus eines internationalen Netzwerkes bereits mehrfach Gelegenheit gehabt, ihr Organisationstalent, ihre Kompetenz im Projektmanagement und ihre Führungsfähigkeit unter Beweis zu stellen. Sie habe ihre Fähigkeiten überwiegend in der Praxis und im Studium durch Zusatzausbildungen erworben. Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber ihre Fähigkeiten vorwiegend im schulischen Bereich erworben. Sie verfüge über ein zusätzliches Masterstudium, was jedoch für die auszuübende Funktion nicht von Bedeutung sei. Das strukturierte Interview unter Einbindung der Ergebnisse der vertiefenden kompetenzorientierten Analyse habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht im selben Maß über die für die zu besetzende Funktion notwendigen persönlichen Eigenschaften an sozialer Kompetenz und Teamfähigkeit verfüge. Im November 2015 wurde ein weiteres Personalberatungsbüro herangezogen, welches ein psychologisches Testverfahren (Bochumer Inventar zur berufsbezogenen Persönlichkeitsbeschreibung) durchführte, das ergab, dass sich bei der mitbeteiligten Partei eine sehr durchgängige Übereinstimmung zwischen Selbstbild und Fremdbild zeige, wobei lediglich im Bereich der Beruflichen Orientierung die Ausprägungen etwas unterschiedlich seien. Bei der Beschwerdeführerin sei klar ersichtlich, dass sich das Selbst- und Fremdbild in den Bereichen Berufliche Orientierung, Arbeitsverhalten und Psychische Konstitution nicht wesentlich unterscheide, während sich ein teils konträres Ergebnis zwischen Selbst- und Fremdbild im Bereich der sozialen Kompetenz zeige. Zu dem Ergebnis des Auswahlverfahrens und der Reihung des Landesschulrates wurden sowohl der Beschwerdeführerin als auch der mitbeteiligten Partei Parteiengehör eingeräumt. Die mitbeteiligte Partei übermittelte am 21.03.2016 eine Stellungnahme und ergänzte ihr Journalblatt um einige berufsbiographische Daten. Mit Schreiben vom 01.04.2016 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und führte aus, dass sie erfahren habe, dass der Zentralausschuss am 14.03.2016 die nochmalige Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten beantragt und eine gegliederte Aufstellung übermittelt habe. Alle 12 Mitglieder hätten sich für die Beschwerdeführerin ausgesprochen. Sie beantrage daher die Übermittlung der Stellungnahme des Zentralausschusses sowie jener der externen Personalberater, um ergänzend Stellung nehmen zu können. Zum bisherigen Stand führte die Beschwerdeführerin aus, dass einige ihrer berufsbiographischen Angaben nicht korrekt wiedergegeben seien. Eine eigens erstellte Gegenüberstellung der beiden Bewerberinnen werde beigelegt. Die Beschwerdeführerin habe mehr Projekte durchgeführt, mehr Fortbildungsveranstaltungen besucht und sich außerschulisch mehr engagiert. Da beide Bewerberinnen die Auswahlerfordernisse des § 207f Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, sei auf die in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten abzustellen (§ 207f Abs. 2 Z 1 BDG 1979). Der Bericht über den Besetzungsvorschlag der Objektivierungskommission sei unrichtig und stehe im Widerspruch zu Aktenlage. Ein Kriterium der Ausschreibung (internationale Erfahrungen) sei nicht erwähnt worden. Der Besetzungsvorschlag des Landesschulrates für XXXX würde daher nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Bei der Entscheidung seien beide Bewerberinnen nach Evaluation der berufsbiographischen Daten gleich gereiht geworden. Den Ausschlag habe die Einschätzung des Personalberaters gegeben. Bei einer systematischen Prüfung der Qualifikationen würde jedoch die Beschwerdeführerin besser mit dem Anforderungsprofil übereinstimmen. Im strukturierten Interview sei nur eine einzige der in der Ausschreibung angeführten Qualifikationen bewertet worden, nämlich die Sozialkompetenz.Mit Schreiben vom 01.04.2016 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und führte aus, dass sie erfahren habe, dass der Zentralausschuss am 14.03.2016 die nochmalige Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten beantragt und eine gegliederte Aufstellung übermittelt habe. Alle 12 Mitglieder hätten sich für die Beschwerdeführerin ausgesprochen. Sie beantrage daher die Übermittlung der Stellungnahme des Zentralausschusses sowie jener der externen Personalberater, um ergänzend Stellung nehmen zu können. Zum bisherigen Stand führte die Beschwerdeführerin aus, dass einige ihrer berufsbiographischen Angaben nicht korrekt wiedergegeben seien. Eine eigens erstellte Gegenüberstellung der beiden Bewerberinnen werde beigelegt. Die Beschwerdeführerin habe mehr Projekte durchgeführt, mehr Fortbildungsveranstaltungen besucht und sich außerschulisch mehr engagiert. Da beide Bewerberinnen die Auswahlerfordernisse des Paragraph 207 f, Absatz eins, BDG 1979 erfüllen, sei auf die in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten abzustellen (Paragraph 207 f, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979). Der Bericht über den Besetzungsvorschlag der Objektivierungskommission sei unrichtig und stehe im Widerspruch zu Aktenlage. Ein Kriterium der Ausschreibung (internationale Erfahrungen) sei nicht erwähnt worden. Der Besetzungsvorschlag des Landesschulrates für römisch 40 würde daher nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Bei der Entscheidung seien beide Bewerberinnen nach Evaluation der berufsbiographischen Daten gleich gereiht geworden. Den Ausschlag habe die Einschätzung des Personalberaters gegeben. Bei einer systematischen Prüfung der Qualifikationen würde jedoch die Beschwerdeführerin besser mit dem Anforderungsprofil übereinstimmen. Im strukturierten Interview sei nur eine einzige der in der Ausschreibung angeführten Qualifikationen bewertet worden, nämlich die Sozialkompetenz. Der Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge das Email des Zentralausschusses übermittelt und darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestanden habe, bei der externen Personalberatung Feedback zu erhalten. Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 08.04.2016 Stellung und führte aus, dass der Fachausschuss beide Bewerberinnen mit jeweils Sehr gut geeignet (Kalkül 4) bewertet und somit keine Reihung vorgenommen habe. Die externe Beratungsfirma habe Einsicht in die Ergebnisse verweigert. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 25.05.2016, der Beschwerdeführerin zugestellt am 02.06.2016, wurde die mitbeteiligte Partei für die ausgeschriebene Leitungsfunktion einer Direktorin an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe in XXXX

§ 207fAbs. 1 BDG 1979 i

Vm § 90a Abs. 1 VBG 1948 ausgewählt.Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 25.05.2016, der Beschwerdeführerin zugestellt am 02.06.2016, wurde die mitbeteiligte Partei für die ausgeschriebene Leitungsfunktion einer Direktorin an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe in römisch 40

Paragraph 207 f, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 90 a, Absatz eins, VBG 1948 ausgewählt. Begründend wird darin ausgeführt, dass beide Bewerberinnen unterschiedliche Qualifikationen und Berufsbiografien aufweisen würden, wobei sie eine annähernd gleich dauernde Unterrichtserfahrung und Erfahrungserwerb im schulischen Bereich aufweisen könnten. Beide Bewerberinnen würden das Ausschreibungskriterium einer mindestens dreijährigen Verwendung an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe erfüllen und könnten eine annähernd gleich lange Unterrichtserfahrung an den Schulen vorweisen. Die Beschwerdeführerin habe langjährige Erfahrung in diversen schulischen Funktionen, welche über klassische und unterrichtliche Verwendung hinausgehen würde und sei auch über zehn Jahre Mitglied und Vorsitzende verschiedener Schulpartnerschaften gewesen. Daneben habe sie ihr Organisationstalent zweimal als Mitglied des Organisationskomitees der nordischen Ski-WM beweisen können. Die mitbeteiligte Partei sei ebenfalls Klassenvorständin und Vorsitzende des Dienststellenausschusses gewesen, allerdings über einen kürzeren Zeitraum. Daneben übe sie seit mehr als zehn Jahren die kaufmännische Leitung der Ordination ihres Ehemannes aus, weshalb sie Erfahrung in der operativen Organisation mitbringe. Darüber hinaus habe sie im Rahmen ihres Studiums umfassende theoretische Kenntnisse hinsichtlich Personalentwicklungskompetenz erlangt. Aufgrund der unterschiedlichen schulischen Verwendungen seien viele unterrichtsspezifische Erfahrungswerte aus diesen Tätigkeiten abzuleiten. Die unterschiedlich lange Ausübung der Tätigkeiten könne zu keiner für eine schulische Leitungsfunktion so maßgebliche Kompetenzsteigerung führen. Die für eine Schulleitung als maßgeblich zu wertenden schulischen Leitungsfunktionen seien die in § 207 Abs. 2 BDG 1979 angeführten Funktionen eines Abteilungsvorstandes bzw. Fachvorstandes. Die Tätigkeiten der Bewerberinnen hätten zwar eine starke unterrichtsbezogene Nähe und daher eine bestimmte Relevanz, jedoch sei aus ihnen kein unmittelbar maßgeblicher Entscheidungsfaktor für die Auswahl einer Schulleitung abzuleiten. Beide Bewerberinnen hätten darüber hinaus zahlreiche Projekte an der Schule geleitet. Ein Vorsprung für die mitbeteiligte Partei ergebe sich im Bereich des Qualitätsmanagements aus ihren Tätigkeiten als Schulqualitätsprozessmanagerin und Schulentwicklungsbeauftragte. Sie habe dadurch die Verbindung zwischen den theoretisch-wissenschaftlichen Grundlagen und der schulischen Praxis betreut. Bei der Leistungsfeststellung weisen beide Bewerberinnen eine positive Unterrichtsbeurteilung auf. Beide Bewerberinnen würden darüber hinaus über IKT-Grundkompetenzen verfügen. Die mitbeteiligte Partei habe eine sehr vielfältige und langjährige Erfahrung mit der Wirtschaft, die für die Schule von besonderer Bedeutung sei. Sie habe ein internationales Netzwerk von Firmen aufgebaut und sei selbst mehrmals Praktikantin in der Wirtschaft gewesen. Sie nehme jährlich am Wirtschaftsforum teil. Bei der Beschwerdeführerin würden sich die außerschulischen Tätigkeiten vor allem auf die Universität und die Erwachsenenbildung beziehen. Die Mitarbeit in der Kommunalpolitik zeige ihr politisches und gesellschaftliches Engagement. Die politische Erfahrung und der dortige Umgang seien jedoch nicht unbedingt einschlägig für die Tätigkeit einer Schulleiterin. Positiv sei jedoch ihre Tätigkeit im Bregenzer Kunstverein zu erwähnen, was jedoch in einer Gesamtbetrachtung nicht ausschlaggebend sein könne. Die Beschwerdeführerin liege jedoch betreffend Auslandserfahrungen an erster Stelle, wobei die dabei erworbenen Fremdsprachenkenntnisse als großer Vorteil für den Schwerpunkt Fremdsprachen gesehen werden. Die Bewerberinnen hätten unterschiedliche Ausbildungen zum Thema Management absolviert. Die von der Beschwerdeführerin absolvierte Leadership Academy habe den Schwerpunkt auf dem vernetzenden Gedanken von Personen, die sich bereits in einer Führungsrolle befinden würden, sei aber differenziert zu einer Managementausbildung zu sehen, womit sich aus dieser Fortbildung allein kein entscheidungsrelevanter Vorteil für die Beschwerdeführerin ergeben würde. Hinsichtlich der Kommunikationskompetenz könne die Beschwerdeführerin mehrere Seminare vorweisen, diese seien jedoch immer in Verbindung mit den Anhörungen zu sehen. Zusammenfassend könne zur fachlichen Qualifikation gesagt werden, dass die Bewerberinnen sehr ähnliche Erfahrungen und Kompetenzen aufweisen würden. Für die Beschwerdeführerin würde ihre längere Tätigkeit in den Ausschüssen der Schulpartnerschaft sprechen, während die mitbeteiligte Partei mit Einsatz in der Schulentwicklung tätig gewesen sei. Die längere Ausübung von bestimmten institutionalisierten Funktionen lasse per se keinen zwingenden Rückschluss auf daraus gewonnene Mehrerfahrungen zu. Diese Beurteilung decke sich mit der vorangehenden Beurteilung durch den Landesschulrat für XXXX. Im Rahmen dieser wurden beiden Bewerberinnen für die berufsbiografischen Beurteilungen in Summe 140 Punkte vergeben, was für ein vergleichbares Qualifikationsprofil spreche. Auch wenn die Biografien nicht 100-prozentig ident sein können, lasse sich daraus gewisse Vergleichbarkeit abstrahieren. Neben der fachlichen Eignung würde bei Leitungsfunktionen aber vor allem auch die persönliche Eignung eine große Rolle spielen, weshalb die Ausschreibung ein hohes Maß an sozialer Kompetenz verlange. Sämtliche Stellungnahmen der Schulpartnerschaft sowie auch die Begründung des Landesschulrates reihen die persönliche Kompetenz als Führungsperson im Umgang mit den unterschiedlichen beteiligten Interessengruppen von der mitbeteiligten Partei vor denen der Beschwerdeführerin. Bei den Schulpartnern bestehe Einigkeit darüber, dass die mitbeteiligte Partei für die Leitung der Schule besser geeignet sei. Der Nachweis von sozialen Kompetenzen können nicht nur durch das Aufzählen von Tätigkeiten erfolgen, sondern ist von einer gewissen Komplexität geprägt und bedürfe einer besonderen Expertise der Beurteilung. Aus diesem Grund werde großen Wert auf die Beiziehung externer Personalberater gelegt. Diese Beurteilungen seien im Zusammenhang mit der Stellungnahme des Dienststellenausschusses zu sehen, dass sich ebenfalls für die mitbeteiligte Partei ausgesprochen habe, ebenso wie der Schulgemeinschaftsausschuss. Die schulische Einschätzung decke sich mit der objektivierten Beurteilung der Persönlichkeitsmerkmale durch die externen Berater. Diese Beurteilungen bestätigen die Einschätzung des Landesschulrates für XXXX, dass gemessen an den von einer Schulleitung zu erfüllenden Aufgaben der persönlichen Eignung maßgebliche Bedeutung zukomme. Die Aufgabenfelder für Schulleiter würden sich insbesondere aus dem Schulunterrichtsgesetz ergeben, weshalb in der Ausschreibung die Anforderung der hohen sozialen Kompetenz in der Kategorie der Leitungserfahrung angesiedelt worden sei. Der Landesschulrat für XXXXhabe daher im Ergebnis festgestellt, dass die Bewerberinnen im Hinblick auf die fachliche eignungsähnliche Kompetenzen aufweisen würden, der wesentliche Unterschied aber in der persönlichen Eignung liege. Die nachfolgende Überprüfung durch das Bundesministerium habe ergeben, dass diese Beurteilung schlüssig begründet und nachvollziehbar sei. Bei einer annähernd gleichen fachlichen Qualifikation sei es sachlich gerechtfertigt, den besonderen Entscheidungsschwerpunkt auf die persönliche Eignung zu legen. Aus diesem Grund sei die mitbeteiligte Partei ausgewählt worden und die Bewerbung der Beschwerdeführerin abgewiesen worden.Begründend wird darin ausgeführt, dass beide Bewerberinnen unterschiedliche Qualifikationen und Berufsbiografien aufweisen würden, wobei sie eine annähernd gleich dauernde Unterrichtserfahrung und Erfahrungserwerb im schulischen Bereich aufweisen könnten. Beide Bewerberinnen würden das Ausschreibungskriterium einer mindestens dreijährigen Verwendung an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe erfüllen und könnten eine annähernd gleich lange Unterrichtserfahrung an den Schulen vorweisen. Die Beschwerdeführerin habe langjährige Erfahrung in diversen schulischen Funktionen, welche über klassische und unterrichtliche Verwendung hinausgehen würde und sei auch über zehn Jahre Mitglied und Vorsitzende verschiedener Schulpartnerschaften gewesen. Daneben habe sie ihr Organisationstalent zweimal als Mitglied des Organisationskomitees der nordischen Ski-WM beweisen können. Die mitbeteiligte Partei sei ebenfalls Klassenvorständin und Vorsitzende des Dienststellenausschusses gewesen, allerdings über einen kürzeren Zeitraum. Daneben übe sie seit mehr als zehn Jahren die kaufmännische Leitung der Ordination ihres Ehemannes aus, weshalb sie Erfahrung in der operativen Organisation mitbringe. Darüber hinaus habe sie im Rahmen ihres Studiums umfassende theoretische Kenntnisse hinsichtlich Personalentwicklungskompetenz erlangt. Aufgrund der unterschiedlichen schulischen Verwendungen seien viele unterrichtsspezifische Erfahrungswerte aus diesen Tätigkeiten abzuleiten. Die unterschiedlich lange Ausübung der Tätigkeiten könne zu keiner für eine schulische Leitungsfunktion so maßgebliche Kompetenzsteigerung führen. Die für eine Schulleitung als maßgeblich zu wertenden schulischen Leitungsfunktionen seien die in Paragraph 207, Absatz 2, BDG 1979 angeführten Funktionen eines Abteilungsvorstandes bzw. Fachvorstandes. Die Tätigkeiten der Bewerberinnen hätten zwar eine starke unterrichtsbezogene Nähe und daher eine bestimmte Relevanz, jedoch sei aus ihnen kein unmittelbar maßgeblicher Entscheidungsfaktor für die Auswahl einer Schulleitung abzuleiten. Beide Bewerberinnen hätten darüber hinaus zahlreiche Projekte an der Schule geleitet. Ein Vorsprung für die mitbeteiligte Partei ergebe sich im Bereich des Qualitätsmanagements aus ihren Tätigkeiten als Schulqualitätsprozessmanagerin und Schulentwicklungsbeauftragte. Sie habe dadurch die Verbindung zwischen den theoretisch-wissenschaftlichen Grundlagen und der schulischen Praxis betreut. Bei der Leistungsfeststellung weisen beide Bewerberinnen eine positive Unterrichtsbeurteilung auf. Beide Bewerberinnen würden darüber hinaus über IKT-Grundkompetenzen verfügen. Die mitbeteiligte Partei habe eine sehr vielfältige und langjährige Erfahrung mit der Wirtschaft, die für die Schule von besonderer Bedeutung sei. Sie habe ein internationales Netzwerk von Firmen aufgebaut und sei selbst mehrmals Praktikantin in der Wirtschaft gewesen. Sie nehme jährlich am Wirtschaftsforum teil. Bei der Beschwerdeführerin würden sich die außerschulischen Tätigkeiten vor allem auf die Universität und die Erwachsenenbildung beziehen. Die Mitarbeit in der Kommunalpolitik zeige ihr politisches und gesellschaftliches Engagement. Die politische Erfahrung und der dortige Umgang seien jedoch nicht unbedingt einschlägig für die Tätigkeit einer Schulleiterin. Positiv sei jedoch ihre Tätigkeit im Bregenzer Kunstverein zu erwähnen, was jedoch in einer Gesamtbetrachtung nicht ausschlaggebend sein könne. Die Beschwerdeführerin liege jedoch betreffend Auslandserfahrungen an erster Stelle, wobei die dabei erworbenen Fremdsprachenkenntnisse als großer Vorteil für den Schwerpunkt Fremdsprachen gesehen werden. Die Bewerberinnen hätten unterschiedliche Ausbildungen zum Thema Management absolviert. Die von der Beschwerdeführerin absolvierte Leadership Academy habe den Schwerpunkt auf dem vernetzenden Gedanken von Personen, die sich bereits in einer Führungsrolle befinden würden, sei aber differenziert zu einer Managementausbildung zu sehen, womit sich aus dieser Fortbildung allein kein entscheidungsrelevanter Vorteil für die Beschwerdeführerin ergeben würde. Hinsichtlich der Kommunikationskompetenz könne die Beschwerdeführerin mehrere Seminare vorweisen, diese seien jedoch immer in Verbindung mit den Anhörungen zu sehen. Zusammenfassend könne zur fachlichen Qualifikation gesagt werden, dass die Bewerberinnen sehr ähnliche Erfahrungen und Kompetenzen aufweisen würden. Für die Beschwerdeführerin würde ihre längere Tätigkeit in den Ausschüssen der Schulpartnerschaft sprechen, während die mitbeteiligte Partei mit Einsatz in der Schulentwicklung tätig gewesen sei. Die längere Ausübung von bestimmten institutionalisierten Funktionen lasse per se keinen zwingenden Rückschluss auf daraus gewonnene Mehrerfahrungen zu. Diese Beurteilung decke sich mit der vorangehenden Beurteilung durch den Landesschulrat für römisch 40 . Im Rahmen dieser wurden beiden Bewerberinnen für die berufsbiografischen Beurteilungen in Summe 140 Punkte vergeben, was für ein vergleichbares Qualifikationsprofil spreche. Auch wenn die Biografien nicht 100-prozentig ident sein können, lasse sich daraus gewisse Vergleichbarkeit abstrahieren. Neben der fachlichen Eignung würde bei Leitungsfunktionen aber vor allem auch die persönliche Eignung eine große Rolle spielen, weshalb die Ausschreibung ein hohes Maß an sozialer Kompetenz verlange. Sämtliche Stellungnahmen der Schulpartnerschaft sowie auch die Begründung des Landesschulrates reihen die persönliche Kompetenz als Führungsperson im Umgang mit den unterschiedlichen beteiligten Interessengruppen von der mitbeteiligten Partei vor denen der Beschwerdeführerin. Bei den Schulpartnern bestehe Einigkeit darüber, dass die mitbeteiligte Partei für die Leitung der Schule besser geeignet sei. Der Nachweis von sozialen Kompetenzen können nicht nur durch das Aufzählen von Tätigkeiten erfolgen, sondern ist von einer gewissen Komplexität geprägt und bedürfe einer besonderen Expertise der Beurteilung. Aus diesem Grund werde großen Wert auf die Beiziehung externer Personalberater gelegt. Diese Beurteilungen seien im Zusammenhang mit der Stellungnahme des Dienststellenausschusses zu sehen, dass sich ebenfalls für die mitbeteiligte Partei ausgesprochen habe, ebenso wie der Schulgemeinschaftsausschuss. Die schulische Einschätzung decke sich mit der objektivierten Beurteilung der Persönlichkeitsmerkmale durch die externen Berater. Diese Beurteilungen bestätigen die Einschätzung des Landesschulrates für römisch 40 , dass gemessen an den von einer Schulleitung zu erfüllenden Aufgaben der persönlichen Eignung maßgebliche Bedeutung zukomme. Die Aufgabenfelder für Schulleiter würden sich insbesondere aus dem Schulunterrichtsgesetz ergeben, weshalb in der Ausschreibung die Anforderung der hohen sozialen Kompetenz in der Kategorie der Leitungserfahrung angesiedelt worden sei. Der Landesschulrat für XXXXhabe daher im Ergebnis festgestellt, dass die Bewerberinnen im Hinblick auf die fachliche eignungsähnliche Kompetenzen aufweisen würden, der wesentliche Unterschied aber in der persönlichen Eignung liege. Die nachfolgende Überprüfung durch das Bundesministerium habe ergeben, dass diese Beurteilung schlüssig begründet und nachvollziehbar sei. Bei einer annähernd gleichen fachlichen Qualifikation sei es sachlich gerechtfertigt, den besonderen Entscheidungsschwerpunkt auf die persönliche Eignung zu legen. Aus diesem Grund sei die mitbeteiligte Partei ausgewählt worden und die Bewerbung der Beschwerdeführerin abgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass das Hearing vor den Lehrern und Vertretern des Schulgemeinschaftsausschusses nicht objektiv und teilweise untergriffig gewesen sei. Der Bericht eines Mitgliedes der Objektivierungskommission an das Kollegium des Landesschulrates sei teilweise tendenziös sowie unrichtig gewesen und stehe in Widerspruch zur Aktenlage, sodass die Mitglieder nicht objektiv informiert worden seien. Die internationalen Erfahrungen seien nicht angeführt und daher auch nicht berücksichtigt worden. Unter Berücksichtigung der Bewerbungsunterlagen ergebe sich ein eindeutiger Eignungsvorteil für die Beschwerdeführerin. Der Beschwerdeführerin sei nach der Sitzung des Kollegiums des Landesschulrates mündlich kommuniziert worden, dass nach Evaluation der berufsbiografischen Daten beide Bewerberinnen gleich gereiht worden seien und den Ausschlag für die Reihung die Einschätzung des Personalberaters gegeben habe. Dies würde bedeuten, dass allein die Einschätzung des Personalberaters ausschlaggebend gewesen sei, der beim strukturierten Interview gar nicht anwesend gewesen sei. Der Zentralausschuss habe die Beschwerdeführerin für die geeignetere Bewerberin gehalten und habe eine Aufstellung über die berufsbiografischen Daten beider Bewerberinnen übermittelt, der nach Ansicht des Zentralausschusses einen eindeutigen Eignungsvorteil für die Beschwerdeführerin aufweise. Das Verfahren sei mangelhaft gewesen, weil der Beschwerdeführerin Akteneinsicht verweigert worden sei. Als unrichtige rechtliche Beurteilung werde geltend gemacht, dass eine objektive Betrachtung der fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten eine bessere Qualifikation der Beschwerdeführerin erkennen lasse. Bei den berufsbiografischen Daten werde wiederholt das Studium der mitbeteiligten Partei angeführt, welches jedoch nicht unter die zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten falle, sondern bereits unter die Ernennungserfordernisse. Die kaufmännische Leitung und Organisation der Ordination des Ehemannes der mitbeteiligten Partei werde insofern hinterfragt, da dieser Oberarzt am Landeskrankenhaus sei und lediglich eine Privatordination im Ausmaß von 2 Stunden pro Woche betreibe. Er habe auch kein eigenes Personal oder eigene Räumlichkeiten. Darüber hinaus habe die mitbeteiligte Partei neue berufsbiografische Daten nachgereicht. Die Bescheidbegründung, dass die fachliche Qualifikation beider Bewerberinnen annähernd gleich sei und deshalb der Entscheidungsschwerpunkt auf der persönlichen Eignung liege, sei nicht nachvollziehbar, weil die Beschwerdeführerin eindeutig einen Vorsprung bei den fachspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten habe. Es scheint willkürlich, wenn die Behörde einen der Ausschreibungspunkte, nämlich die Sozialkompetenz, herausgreife und stärker gewichte. Die Beschwerdeführerin habe ein weiteres Studium abgeschlossen, dessen Schwerpunkt auf Literarität, Sprachvermittlung und Sprachbefähigung liege. Die Schule sei eine solche mit Sprachenschwerpunkt, weshalb das Studium ein Nachweis für zusätzliche fachspezifische Kenntnisse sei. Darüber hinaus habe sie die Leadership Academy absolviert, wodurch ihr ein Vorsprung in der Managementausbildung als Führungskraft zukomme. Die im Bescheid behauptete vielfältige und langjährige Erfahrung der mitbeteiligten Partei mit der Wirtschaft werde angezweifelt, insbesondere der Hinweis auf die (nicht näher benannten) Praktika. Die Beschwerdeführerin habe mit vielen Unternehmen zusammengearbeitet. Als Herausforderung für die Schule seien die neue Reifeprüfung und die neue modulare Oberstufe definiert worden, wozu die Beschwerdeführerin im Gegensatz zur mitbeteiligten Partei zahlreiche Fortbildungen absolviert habe. Auch die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Obfrau des Dienststellenausschusses sei für die Tätigkeit als Schulleiterin gewinnbringend. Die politische Arbeit der Beschwerdeführerin würde viel Kommunikation mit anderen verlangen und sie habe sich dadurch ein großes Netzwerk aufbauen können. Die Beschwerdeführerin sei seit vielen Jahren Mitglied in unterschiedlichen Gremien und dadurch Teil eines Teams, woraus sich ergebe, dass sie teamfähig sei. Unbeschadet der objektiv besseren Eignung sei der Beschwerdeführerin aber auch aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften und Kompetenzen der Vorzug zu geben. Das Gesetz schreibe eindeutig vor, dass jene Bewerberin auszuwählen sei, welche die in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllt. Das hohe Maß an sozialer Kompetenz könne daher nur als eine Qualifikation gewürdigt werden. Darüber hinaus habe sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Jugend sozial engagiert, weshalb sie über die erforderlichen sozialen und persönlichen Fähigkeiten verfüge. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin Autorität oder Provokation von Widerstand unterstellt werde, wo sie jahrelang konstruktiv im Schulbetrieb gearbeitet habe. Die Aussagen der Personalberatung seien stark prognostizierender Natur. Die mitbeteiligte Partei würde nach den Auswertungen der Personalberater die Anerkennung anderer suchen und es allen Recht zu machen versuchen. Solche Eigenschaften seien für eine Direktorin unbrauchbar, weil eine Führungskraft Durchsetzungsvermögen aufweisen müsse. Auch habe die Beschwerdeführerin schriftlich ihre Visionen für die Schule dargelegt, weshalb es nicht richtig sei, dass ihre Darstellung auf die Vergangenheit ausgelegt gewesen sei. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 03.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. In der Beschwerdevorlage führt die belangte Behörde ergänzend aus, dass die Ministerin den Vorschlag des Landesschulrates auf seine Schlüssigkeit prüfe und in einer freien Ermessensentscheidung aus diesem Vorschlag auswähle. Sämtliche Verfahrensvorschriften seien eingehalten worden und beiden Bewerberinnen im Rahmen des Parteiengehörs ergänzende Stellungnahmen eingeräumt worden. Die persönliche und fachliche Eignung sei

§ 4Abs.

1 BDG 1979 allgemeine Voraussetzung für die Ernennung auf die Planstelle eines Direktors, weshalb die Annahme der Beschwerdeführerin, dass sie bereits aus objektiv fachlichen Kriterien als geeignete Kandidatin ausgewählt hätte werden müssen und persönliche Aspekte keine Rolle spielen würden, ins Leere gingen. Im Rahmen einer Prognoseentscheidung sei zu entscheiden, von welcher Bewerberin aufgrund der fachlichen und persönlichen Eignung anzunehmen sei, dass sie die Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Gerade aus dem Bereich Leitungskompetenz gehe ein starker Schwerpunkt auf die persönliche Eignung hervor. Ebenso umfasse die Kommunikationskompetenz soziale Aspekte. Das soziale Engagement der Beschwerdeführerin werde nicht bestritten, umso mehr seien die Einschätzung des Personalberaters und die Stellungnahme sämtlicher Schulpartner auffällig gewesen. Auch die zweite Personalfirma habe die Einschätzung bestätigt. Die Leadership Academy könne nicht mit einem Studienabschluss verglichen werden und habe als Zielpublikum grundsätzlich bereits in Funktion befindliche schulische Führungspersonen vor Auge.Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 03.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. In der Beschwerdevorlage führt die belangte Behörde ergänzend aus, dass die Ministerin den Vorschlag des Landesschulrates auf seine Schlüssigkeit prüfe und in einer freien Ermessensentscheidung aus diesem Vorschlag auswähle. Sämtliche Verfahrensvorschriften seien eingehalten worden und beiden Bewerberinnen im Rahmen des Parteiengehörs ergänzende Stellungnahmen eingeräumt worden. Die persönliche und fachliche Eignung sei

Paragraph 4, Absatz eins, BDG 1979 allgemeine Voraussetzung für die Ernennung auf die Planstelle eines Direktors, weshalb die Annahme der Beschwerdeführerin, dass sie bereits aus objektiv fachlichen Kriterien als geeignete Kandidatin ausgewählt hätte werden müssen und persönliche Aspekte keine Rolle spielen würden, ins Leere gingen. Im Rahmen einer Prognoseentscheidung sei zu entscheiden, von welcher Bewerberin aufgrund der fachlichen und persönlichen Eignung anzunehmen sei, dass sie die Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Gerade aus dem Bereich Leitungskompetenz gehe ein starker Schwerpunkt auf die persönliche Eignung hervor. Ebenso umfasse die Kommunikationskompetenz soziale Aspekte. Das soziale Engagement der Beschwerdeführerin werde nicht bestritten, umso mehr seien die Einschätzung des Personalberaters und die Stellungnahme sämtlicher Schulpartner auffällig gewesen. Auch die zweite Personalfirma habe die Einschätzung bestätigt. Die Leadership Academy könne nicht mit einem Studienabschluss verglichen werden und habe als Zielpublikum grundsätzlich bereits in Funktion befindliche schulische Führungspersonen vor Auge. Die mitbeteiligte Partei nahm mit Schreiben vom 20.09.2016 Stellung und führte aus, dass in der Schulkultur die Wertschätzung und der entsprechende Umgang miteinander an oberster Stelle stehe. Dies habe das Kollegium beim Hearing der Beschwerdeführerin vermisst. Beigelegt werde auch ein Schreiben eines Mitgliedes beim Hearing, wonach das Hearing gut organisiert, gleichberechtigt und fair abgelaufen sei. Sozialkompetenz komme ein wesentlicher und immer größer werdender Stellenwert zu. Die mitbeteiligte Partei habe in den Hearings mit ihrer Vision für die Schule überzeugen können. Die Ordination ihres Mannes werde nicht nur an zwei Stunden in der Woche geführt und sei sehr erfolgreich, was umfangreiche organisatorische Fähigkeiten erfordere. Ihre Qualifikationen habe sie im Journalblatt angeführt und nichts nachgereicht. Die Beschwerdeführerin versuche, Quantität als Qualität darzustellen. Die mitbeteiligte Partei habe sich selbstverständlich mit den vielen Neuerungen auseinandergesetzt und sehe die Teilnahme an Arbeitsgruppen, wie zB zur einheitlichen Reifeprüfung, als selbstverständlich an. Die Fortbildungen der Beschwerdeführerin würden sich auf das Unterrichtsgebiet Englisch beschränken. Durch die Karenzierung der Beschwerdeführerin sei sie an der Implementierung der Neuerungen nicht beteiligt gewesen. Die praktische Arbeit könne nicht durch theoretische, teils veraltete, Seminare ersetzt werden. Soziales Engagement sei nicht gleichzusetzen mit Sozialkompetenz. Beide Personalberater würden die Leitungskompetenz der mitbeteiligten Partei untermauern. Mit Schreiben vom 18.12.2016 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und führte aus, dass sie ein Email vorlege, wonach die Gewerkschaft ihr Befremden über Ernennungen im Schuldienst zum Ausdruck bringe und vorschlage, dass in Zukunft ein Vertreter des Landesschulrates beim Hearing anwesend sein solle, um einen korrekten Ablauf zu gewährleisten. Die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei in der Praxis ihres Mannes sei sehr wohl als wesentliche Begründung ihrer Qualifikation angeführt worden und sie habe in ihrer Stellungnahme vom 01.04.2016 selbst angeführt, dass die Privatordination lediglich im Ausmaß von zwei Wochenstunden betrieben werde. Mit Schreiben vom 05.01.2017 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Akteneinsicht ergeben habe, dass ihre Zeugnisse dem Akt nicht beiliegen und daher offensichtlich vom Landesschulrat nicht an das Ministerium übermittelt worden sein, weshalb diese nun in Kopie nachgereicht würden. Die Beschwerdeführerin habe auch die Aufträge des Landesschulrates an die Personalberater einsehen wollen, weil sie fürchte, dass diesen das erwünschte Ergebnis vorgegeben worden sei. Diese befänden sich jedoch nicht im Akt. Mit Schreiben vom 03.02.2017 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen und führte aus, dass die mitbeteiligte Partei ihre Angaben im Parteiengehör vom 21.03.2016 ergänzt habe. Drei nachgereichte Punkte würden einen Zeitraum nach der Bewerbung betreffen. Darüber hinaus gebe es für die nachgereichten Daten keine Nachweise. Die Berichte des zweiten Personalberaters seien nicht objektiv, da es ein persönliches Naheverhältnis zur Schule gebe, weil die Tochter des einen Beraters und die Nichte des anderen Beraters Maturantinnen gewesen seien und die Firma den Maturaball gesponsert habe. Der Auftrag an die Firma befinde sich nicht im Akt. Die Personalberater würden unter Fazit die wesentlichen Entscheidungskriterien selbst vorgeben. Es erhärte sich der Verdacht eines Auftragsgutachtens. Der Verweis auf § 4 BDG 1979 im Bescheid sei formal nicht richtig, weil ausschließlich die Auswahlkriterien des § 207f BDG 1979 heranzuziehen seien. In weiterer Folge erläutert die Beschwerdeführerin abermals ihren Standpunkt zu den einzelnen Ausschreibungspunkten und ihrem Eignungsvorsprung.Mit Schreiben vom 03.02.2017 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen und führte aus, dass die mitbeteiligte Partei ihre Angaben im Parteiengehör vom 21.03.2016 ergänzt habe. Drei nachgereichte Punkte würden einen Zeitraum nach der Bewerbung betreffen. Darüber hinaus gebe es für die nachgereichten Daten keine Nachweise. Die Berichte des zweiten Personalberaters seien nicht objektiv, da es ein persönliches Naheverhältnis zur Schule gebe, weil die Tochter des einen Beraters und die Nichte des anderen Beraters Maturantinnen gewesen seien und die Firma den Maturaball gesponsert habe. Der Auftrag an die Firma befinde sich nicht im Akt. Die Personalberater würden unter Fazit die wesentlichen Entscheidungskriterien selbst vorgeben. Es erhärte sich der Verdacht eines Auftragsgutachtens. Der Verweis auf Paragraph 4, BDG 1979 im Bescheid sei formal nicht richtig, weil ausschließlich die Auswahlkriterien des Paragraph 207 f, BDG 1979 heranzuziehen seien. In weiterer Folge erläutert die Beschwerdeführerin abermals ihren Standpunkt zu den einzelnen Ausschreibungspunkten und ihrem Eignungsvorsprung. Die belangte Behörde nahm mit Schreiben vom 10.03.2017 Stellung und führte aus, dass tatsächlich festgestellt worden sei, dass die Zeugnisse der Beschwerdeführerin teilweise nicht vorgelegt worden seien, die Beschwerdeführerin jedoch selbst einen ausführlichen tabellarischen Lebenslauf und detailliert ausgefüllte Journalblätter vorgelegt habe und diese Angaben nicht angezweifelt und somit dem Sachverhalt zugrunde gelegt worden seien. Die maßgebliche Sachlage sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Zeitpunkt der Entscheidung (Ernennung), weshalb ergänzte Journalblätter nicht unbeachtlich seien. Die mitbeteiligte Partei nahm am 08.03.2017 abermals Stellung und führte aus, dass die Vorlagen der Beschwerdeführerin betreffend die Praxis ihres Mannes für die fachlichen und sozialen Kompetenzen, die sie sich im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Arztpraxis angeeignet habe, vollkommen irrelevant seien. Die wirtschaftlichen Schwerpunkte Personalwirtschaft und Unternehmensführung würden sich aus ihrem Studium ergeben, auch wenn dies aus dem Studienblatt nicht ersichtlich sei. Die Befangenheit der zweiten Personalberaterfirma sei eine ungeheuerliche Unterstellung und die genannten Schülerinnen seien nicht von der mitbeteiligten Partei unterrichtet worden. Beigelegt wurde eine Arbeitsbestätigung des Ehemannes der mitbeteiligten Partei über ihre Tätigkeit in seiner Praxis. Am 21.03.2017 brachte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme bei und führte aus, dass die geübte Ermessensentscheidung im Sinne der Ausschreibungsbedingungen erfolgt sei. Eine Befangenheit des Personalberaters sei eine reine Vermutung und Unterstellung. Die von der Beschwerdeführerin angeführten zahlreichen Seminare und Unterlagen wiesen einen starken schulisch-pädagogischen Bezug auf und es könne bei der Ermessensübung nicht darum gehen, die Anzahl der Einzelseminare aufzuzählen, sondern daraus generell abzuleiten, ob die Bewerber Interesse an Weiterbildungsmaßnahmen hätten. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.01.2018 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters, der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher alle Beteiligten ausführlich befragt wurden und Stellung nehmen konnten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren Parteistellung zukommt. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 09.06.2017, E 1476/2017, den zurückweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2017, W221 2130237-1/22E, aufgehoben, weil dadurch die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof darin aus, dass die Parteistellung eines in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbers weder von der (öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen) Rechtsnatur seines Dienstverhältnisses (zum Bund oder zum Land) noch von der Rechtsnatur des Dienstverhältnisses seines Mitbewerbers abhängt, der die Leitungsfunktion erhält.Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren Parteistellung zukommt. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 09.06.2017, E 1476 aus 2017,, den zurückweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2017, W221 2130237-1/22E, aufgehoben, weil dadurch die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof darin aus, dass die Parteistellung eines in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbers weder von der (öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen) Rechtsnatur seines Dienstverhältnisses (zum Bund oder zum Land) noch von der Rechtsnatur des Dienstverhältnisses seines Mitbewerbers abhängt, der die Leitungsfunktion erhält.

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin absolvierte XXXX die Matura und studierte anschließend Anglistik und Amerikanistik sowie Deutsche Philologie an der Universität XXXX, das sie XXXX abschloss. Während ihres Studiums absolvierte sie XXXX das Certificate of Proficiency an der Universität of Cambridge und arbeitete von September XXXX bis Juli XXXX arbeitete als Fremdsprachenassistentin an einer High School in XXXX.Die Beschwerdeführerin absolvierte römisch 40 die Matura und studierte anschließend Anglistik und Amerikanistik sowie Deutsche Philologie an der Universität römisch 40 , das sie römisch 40 abschloss. Während ihres Studiums absolvierte sie römisch 40 das Certificate of Proficiency an der Universität of Cambridge und arbeitete von September römisch 40 bis Juli römisch 40 arbeitete als Fremdsprachenassistentin an einer High School in römisch 40 . Die Beschwerdeführerin engagiert sich bereits in ihrer Jugend ehrenamtlich, als Klassensprecherin, bei der Katholischen Jungschar, beim Österreichischen Jugendrotkreuz (Delegationsleiterin bei internationalen Jugendrotkreuz-Treffen) und bei der Caritas XXXX als freiwillige Helferin in der Alten- und Krankenbetreuung.Die Beschwerdeführerin engagiert sich bereits in ihrer Jugend ehrenamtlich, als Klassensprecherin, bei der Katholischen Jungschar, beim Österreichischen Jugendrotkreuz (Delegationsleiterin bei internationalen Jugendrotkreuz-Treffen) und bei der Caritas römisch 40 als freiwillige Helferin in der Alten- und Krankenbetreuung. Während ihres Studiums war sie Tutorin sowie Studentenvertreterin und in dieser Funktion in verschiedenen Kommissionen tätig. 1985 und 1987 war sie als Hostess im Organisationskomitee bei den Nordischen Ski-Weltmeisterschaften. Während der Schulzeit ihrer Kinder war sie Elternvertreterin an deren Volksschule. Seit dem Schuljahr XXXX ist sie als Lehrerin beschäftigt, beginnend an der HLW XXXX und seit dem Schuljahr XXXX am Privatgymnasium und der HLW XXXX, wo sie die Fächer Englisch, Deutsch und Internationale Kommunikation in der Wirtschaft unterrichtet.Seit dem Schuljahr römisch 40 ist sie als Lehrerin beschäftigt, beginnend an der HLW römisch 40 und seit dem Schuljahr römisch 40 am Privatgymnasium und der HLW römisch 40 , wo sie die Fächer Englisch, Deutsch und Internationale Kommunikation in der Wirtschaft unterrichtet. In der Schule engagierte sich die Beschwerdeführerin in folgenden Bereichen: Sie war Teil des Teams zur Konzeptionierung und Umsetzung des Schulmodell "Bilinguale Schule". Sie war in den Schuljahren 2004/2005 sowie 2011/2012 Betreuungslehrerin für UnterrichtspraktikantInnen und im Februar 2002 sowie von Herbst 2007 bis Februar 2008 für StudentInnen, von 2002 bis 2014 Klassenvorständin, von 2008 bis 2012 Kustodin für den Fachbereich Englisch, von 2008 bis 2014 Fachkoordinatorin Englisch für die Implementierung der Standardisierten Reifeprüfung, Kulturbeauftragte und im Schuljahr 2004/2005 mit einem Kollegen mit dem Aufbau und der Eröffnung der Schulbibliothek betraut. Darüber hinaus war sie von 2000 bis 2014 Personalvertreterin und ab 2005 auch Vorsitzende der Personalvertretung sowie von 2007 bis 2014 Mitglied des Schulgemeinschaftsausschusses. Im Jahr 2003 organisierte sie einen zweiwöchigen Schüleraustausch, für den sie über ein Wirtschaftsprojekt Fördergelder der XXXX Wirtschaft lukrierte. Von Herbst 2007 bis Herbst 2014 war sie als Projektkoordinatorin mit der Durchführung und Umsetzung des EU Mobilitätsprojekts "Leonardo da Vinci/Erasmus+" (EU Life Long Learning) an der HLW XXXX betraut, im Rahmen dessen sie Partnerbetriebe rekrutierte, Kontakte pflegte, Praktikumsverträge abschloss, fachliche Vorbereitungskurse und Besuchsreisen zur Evaluation und Qualitätssicherung durchführte. Ab 2009 war sie Mitglied des Teams "XXXX" und ab 2010 auch Mitglied des Gesundheitsteams. Von 2010 bis 2014 war sie an der Konzeption und Mitarbeit bei der Durchführung von Leadership Trainings für Schülerinnen tätig. Im Schuljahr 2013/2014 leitete sie als Vorsitzende die Reifeprüfungskommission am XXXX.In der Schule engagierte sich die Beschwerdeführerin in folgenden Bereichen: Sie war Teil des Teams zur Konzeptionierung und Umsetzung des Schulmodell "Bilinguale Schule". Sie war in den Schuljahren 2004 aus 2005, sowie 2011 aus 2012, Betreuungslehrerin für UnterrichtspraktikantInnen und im Februar 2002 sowie von Herbst 2007 bis Februar 2008 für StudentInnen, von 2002 bis 2014 Klassenvorständin, von 2008 bis 2012 Kustodin für den Fachbereich Englisch, von 2008 bis 2014 Fachkoordinatorin Englisch für die Implementierung der Standardisierten Reifeprüfung, Kulturbeauftragte und im Schuljahr 2004 aus 2005, mit einem Kollegen mit dem Aufbau und der Eröffnung der Schulbibliothek betraut. Darüber hinaus war sie von 2000 bis 2014 Personalvertreterin und ab 2005 auch Vorsitzende der Personalvertretung sowie von 2007 bis 2014 Mitglied des Schulgemeinschaftsausschusses. Im Jahr 2003 organisierte sie einen zweiwöchigen Schüleraustausch, für den sie über ein Wirtschaftsprojekt Fördergelder der römisch 40 Wirtschaft lukrierte. Von Herbst 2007 bis Herbst 2014 war sie als Projektkoordinatorin mit der Durchführung und Umsetzung des EU Mobilitätsprojekts "Leonardo da Vinci/Erasmus+" (EU Life Long Learning) an der HLW römisch 40 betraut, im Rahmen dessen sie Partnerbetriebe rekrutierte, Kontakte pflegte, Praktikumsverträge abschloss, fachliche Vorbereitungskurse und Besuchsreisen zur Evaluation und Qualitätssicherung durchführte. Ab 2009 war sie Mitglied des Teams "XXXX" und ab 2010 auch Mitglied des Gesundheitsteams. Von 2010 bis 2014 war sie an der Konzeption und Mitarbeit bei der Durchführung von Leadership Trainings für Schülerinnen tätig. Im Schuljahr 2013 aus 2014, leitete sie als Vorsitzende die Reifeprüfungskommission am römisch 40 . Von 1991 bis 1998 war die Beschwerdeführerin neben ihrer Tätigkeit als Lehrerin am WIFI in XXXX in der Erwachsenenbildung tätig.Von 1991 bis 1998 war die Beschwerdeführerin neben ihrer Tätigkeit als Lehrerin am WIFI in römisch 40 in der Erwachsenenbildung tätig. Während ihrer Tätigkeit als Lehrerin absolvierte sie von 1998 bis 2000 das Studium "Master of Arts in Secondary English Education" des City College of the XXXX, das in Kooperation mit der Pädagogischen Hochschule in XXXX berufsbegleitend abends stattfand.Während ihrer Tätigkeit als Lehrerin absolvierte sie von 1998 bis 2000 das Studium "Master of Arts in Secondary English Education" des City College of the römisch 40 , das in Kooperation mit der Pädagogischen Hochschule in römisch 40 berufsbegleitend abends stattfand. Von 2000 bis 2012 war die Beschwerdeführerin an der Pädagogischen Hochschule XXXX als Fachdidaktikerin für das Fach Englisch im Lehrgang für Unterrichtspraktikanten tätig.Von 2000 bis 2012 war die Beschwerdeführerin an der Pädagogischen Hochschule römisch 40 als Fachdidaktikerin für das Fach Englisch im Lehrgang für Unterrichtspraktikanten tätig. Im Schuljahr 2007/2008 arbeitete sie zusätzlich als Lehrbeauftragte am Institut für LehrerInnenbildung und Schulforschung der Universität XXXX.Im Schuljahr 2007 aus 2008, arbeitete sie zusätzlich als Lehrbeauftragte am Institut für LehrerInnenbildung und Schulforschung der Universität römisch 40 . Die Beschwerdeführerin war von XXXX bis April XXXX Mitglied in der Stadtvertretung XXXX und in verschiedenen Ausschüssen (Kultur, Gleichbehandlung, Wirtschaft und Stadtmarketing, Integration, Schule, Familie und Kinder) tätig.Die Beschwerdeführerin war von römisch 40 bis April römisch 40 Mitglied in der Stadtvertretung römisch 40 und in verschiedenen Ausschüssen (Kultur, Gleichbehandlung, Wirtschaft und Stadtmarketing, Integration, Schule, Familie und Kinder) tätig. Seit 2005 ist sie Vorstandsmitglied im XXXX Kunstverein, woraus sich Kooperationen in der Form ergeben, dass Begegnungen mit Künstlern ermöglicht werden und Workshops geboten werden.Seit 2005 ist sie Vorstandsmitglied im römisch 40 Kunstverein, woraus sich Kooperationen in der Form ergeben, dass Begegnungen mit Künstlern ermöglicht werden und Workshops geboten werden. Im August 2011 absolvierte die Beschwerdeführerin die Lehrerfortbildung zum Thema "Holocaust und Pädagogik" an der International School for Holocaust Studies XXXX und organisiert regelmäßig Besuche von Zeitzeugen an der Schule.Im August 2011 absolvierte die Beschwerdeführerin die Lehrerfortbildung zum Thema "Holocaust und Pädagogik" an der International School for Holocaust Studies römisch 40 und organisiert regelmäßig Besuche von Zeitzeugen an der Schule. Von 2009 bis 2010 absolvierte die Beschwerdeführerin die Leadership Academy des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur. Darüber hinaus absolvierte die Beschwerdeführerin zahlreiche Vorträge und Seminare zur Fort- und Weiterbildung (Sacre Coeur Curriculum; Auf den Spuren der Ordensgründerin des Sacre Coeur Ordens; 3.,
  3. und
  4. Österreichisches Sacre Coeur Lehrerinnen Netzwerktreffen; Persönliches Wachstum: Personal Growth in an Atmosphere of Wise Freedom; Modulare Oberstufe; Schulinterne Lehrerfortbildung: Schulentwicklung; Personalvertretungsschulungen; Ausbildungslehrgang für Betreuungslehrinnen im Unterrichtspraktikum; Gut vorbereitet auf die neue Reifeprüfung ohne Wörterbuch; Testing Speaking; Assessment Scale B2 [Einführung und Vertiefung]; Die schriftliche Klausurarbeit im Rahmen der neuen Reifeprüfung AHS; Writing Task Design; Standards Englisch
  5. Schulstufe mit Bezug zur Reifeprüfung; Neue Reifeprüfung; Der Weg zur neuen standardisierten Reifeprüfung; Getting Learners to Speak; Britain in the 21st Century; Gedächtnistraining; Elektronisches Klassenbuch; Individualisierung und Individualisierung konkret; Literature in the Language Classroom; Betreuung einer Fachbereichsarbeit; Workshop Native Americans; Ausbildungslehrgang für Englisch in der Erwachsenenbildung Teaching of English as a Foreign Language; Idiosyncracies of Business in the USA; Microwave Madness: Economy and Politics in the USA; Doppelmayr Seilbahnen GmbH; Omicron; Head Company Presentation; Zumtobel Lighting GmbH; Internationale Kommunikation; Ausbildungslehrgang Internationale Kommunikation in der Wirtschaft; Qualitätsmanagement; Ausbildung zum Auditor; Qualitätsmanagementsysteme - Identifikation geeigneter Systeme und deren Implementierung an Schulen; Mental Fit und Firm; Beraten im Dialog - Personale Gesprächsführung; Fortbildungskurs für BibliothekarInnen; Bewegungspausen; Akademielehrgang für Begleitlehrer für Wintersportwochen Skilaufalpin I und II; Selbstverteidigungskurs für Lehrerinnen).Writing Task Design; Standards Englisch
  6. Schulstufe mit Bezug zur Reifeprüfung; Neue Reifeprüfung; Der Weg zur neuen standardisierten Reifeprüfung; Getting Learners to Speak; Britain in the 21st Century; Gedächtnistraining; Elektronisches Klassenbuch; Individualisierung und Individualisierung konkret; Literature in the Language Classroom; Betreuung einer Fachbereichsarbeit; Workshop Native Americans; Ausbildungslehrgang für Englisch in der Erwachsenenbildung Teaching of English as a Foreign Language; Idiosyncracies of Business in the USA; Microwave Madness: Economy and Politics in the USA; Doppelmayr Seilbahnen GmbH; Omicron; Head Company Presentation; Zumtobel Lighting GmbH; Internationale Kommunikation; Ausbildungslehrgang Internationale Kommunikation in der Wirtschaft; Qualitätsmanagement; Ausbildung zum Auditor; Qualitätsmanagementsysteme - Identifikation geeigneter Systeme und deren Implementierung an Schulen; Mental Fit und Firm; Beraten im Dialog - Personale Gesprächsführung; Fortbildungskurs für BibliothekarInnen; Bewegungspausen; Akademielehrgang für Begleitlehrer für Wintersportwochen Skilaufalpin römisch eins und römisch zwei; Selbstverteidigungskurs für Lehrerinnen). 1.
  7. Zur mitbeteiligten Partei: Die mitbeteiligte Partei absolvierte im Mai XXXX die Matura und studierte anschließend Wirtschaftspädagogik an der Universität XXXX, das sie XXXX abschloss. Während ihrer Schulzeit war sie Rot-Kreuz-Vertreterin der Klasse, Klassensprecherin und führte eine Jungschargruppe. Während ihres Studiums war sie 1986 und 1987 für insgesamt sieben Monate als Praktikantin in der Verkaufsabteilung der XXXX und im Sommer 1988 für einen Monat als Ferialpraktikantin in der Marketingabteilung der XXXX beschäftigt. Darüber hinaus nahm sie 1988/89 an einem sechsmonatigen Projekt der Sparkasse XXXX zur Planung und Erstellung einer Zeitschrift für Ausbildungsbeauftragte teil und arbeitete in der ÖH mit.Die mitbeteiligte Partei absolvierte im Mai römisch 40 die Matura und studierte anschließend Wirtschaftspädagogik an der Universität römisch 40 , das sie römisch 40 abschloss. Während ihrer Schulzeit war sie Rot-Kreuz-Vertreterin der Klasse, Klassensprecherin und führte eine Jungschargruppe. Während ihres Studiums war sie 1986 und 1987 für insgesamt sieben Monate als Praktikantin in der Verkaufsabteilung der römisch 40 und im Sommer 1988 für einen Monat als Ferialpraktikantin in der Marketingabteilung der römisch 40 beschäftigt. Darüber hinaus nahm sie 1988/89 an einem sechsmonatigen Projekt der Sparkasse römisch 40 zur Planung und Erstellung einer Zeitschrift für Ausbildungsbeauftragte teil und arbeitete in der ÖH mit. Von 03.02.1992 bis 23.08.1994 war die mitbeteiligte Partei beim bifo (Berufs- und Bildungsinformation) XXXX als Projektleiterin tätig. In diese Zeit fällt auch ihr Mutterschafts- bzw. Karenzurlaub. Ihre Aufgaben umfassten die Neukonzeption und Organisation der berufskundlichen Informationsnachmittage, die Erstellung eines Konzepts für die Berufsinformationsmesse sowie deren Organisation und die Erstellung diverser Konzepte (zB Kalender zur Berufswahl) sowie organisatorische Arbeiten.Von 03.02.1992 bis 23.08.1994 war die mitbeteiligte Partei beim bifo (Berufs- und Bildungsinformation) römisch 40 als Projektleiterin tätig. In diese Zeit fällt auch ihr Mutterschafts- bzw. Karenzurlaub. Ihre Aufgaben umfassten die Neukonzeption und Organisation der berufskundlichen Informationsnachmittage, die Erstellung eines Konzepts für die Berufsinformationsmesse sowie deren Organisation und die Erstellung diverser Konzepte (zB Kalender zur Berufswahl) sowie organisatorische Arbeiten. Seit September XXXX ist sie als Lehrerin für kaufmännische Unterrichtsgegenstände an der HLW XXXX beschäftigt. Sie war an der Schule von 2000 bis 2004 Klassenvorständin und übte 2015 den Maturavorsitz an der HLW XXXX aus. Darüber hinaus war sie ab dem Schuljahr 2014/15 Schulqualitätsprojektmanagerin und im Schuljahr 2014/2015 Vorsitzende der Personalvertretung. Sie organisierte jährlich für die Maturaklassen Betriebsbesichtigungen, leitete ab 2011 die Expertengruppe "Neuer Lehrplan", arbeitete ab 2013 am Leonardo-Projekt und ab 2014 am Erasmus+ Projekt mit, betreute im Jahr 2015 zwei Diplomarbeiten, baute 2015 eine Schulpartnerschaft mit einer Schule in Warschau auf und führte 2001 die Arbeitssprache Englisch in Betriebswirtschaft im
  8. Jahrgang ein.Seit September römisch 40 ist sie als Lehrerin für kaufmännische Unterrichtsgegenstände an der HLW römisch 40 beschäftigt. Sie war an der Schule von 2000 bis 2004 Klassenvorständin und übte 2015 den Maturavorsitz an der HLW römisch 40 aus. Darüber hinaus war sie ab dem Schuljahr 2014/15 Schulqualitätsprojektmanagerin und im Schuljahr 2014 aus 2015, Vorsitzende der Personalvertretung. Sie organisierte jährlich für die Maturaklassen Betriebsbesichtigungen, leitete ab 2011 die Expertengruppe "Neuer Lehrplan", arbeitete ab 2013 am Leonardo-Projekt und ab 2014 am Erasmus+ Projekt mit, betreute im Jahr 2015 zwei Diplomarbeiten, baute 2015 eine Schulpartnerschaft mit einer Schule in Warschau auf und führte 2001 die Arbeitssprache Englisch in Betriebswirtschaft im
  9. Jahrgang ein. 2001 besuchte sie den Akademielehrgang "Englisch als Arbeitssprache für WirtschaftspädagogInnen" am Pädagogischen Institut des Bundes für XXXX.2001 besuchte sie den Akademielehrgang "Englisch als Arbeitssprache für WirtschaftspädagogInnen" am Pädagogischen Institut des Bundes für römisch 40 . Von 2008 bis 2013 absolvierte sie in den Sommerferien Praktika in einer Steuerberatungskanzlei. Neben ihrer Arbeit als Lehrerin arbeitete die mitbeteiligte Partei von 01.01.2001 bis 28.02.2015 in der HNO-Ordination ihres Ehemannes, der Oberarzt am Landeskrankenhaus ist. Die Ordination nutzt die Räumlichkeiten, das Personal und die Infrastruktur des Landeskrankenhauses, wofür 20% des Honorars vom Landeskrankenhaus einbehalten werden. Dabei war die mitbeteiligte Partei zuständig für die Erstellung der Honorarnoten, die weiteren Schritte nach zweimaliger Mahnung durch das Landeskrankenhaus (zB Einschaltung eines Inkassobüros), die Einführung der Ratenzahlung, die Ein- und Ausgabenrechnung/Buchhaltung, die Abwicklung der Bezahlung des Personals, welches nicht vom Landeskrankenhaus zur Verfügung gestellt wurde, auf Werkvertragsbasis und die Öffentlichkeitsarbeit sowie Qualitätsmanagement. Ab 2010 war sie Rechnungsprüferin des Absolventenvereins der HLW XXXX.römisch 40 . Die mitbeteiligte Partei nahm an folgenden Projekten teil: Lange Nacht der HLWs, EYOF (Europäische Olympische Jugendfestival) Projekt XXXX, Einführung von SchnupperschülerInnen, Einführungsveranstaltung für LehrerInnen und SchülerInnen zum Thema neue Diplomarbeit und Koordination des Ablaufs sowie Leitung der Expertengruppe an der Schule, Aufbau eines internationalen Netzwerks in Zusammenarbeit mit dem Kuratorium der HLW XXXX, Bundesarge Rechnungswesen, von 2012 bis 2014 Teilnahme am Wirtschaftsforum und zwei pädagogische Exkursionen.Die mitbeteiligte Partei nahm an folgenden Projekten teil: Lange Nacht der HLWs, EYOF (Europäische Olympische Jugendfestival) Projekt römisch 40 , Einführung von SchnupperschülerInnen, Einführungsveranstaltung für LehrerInnen und SchülerInnen zum Thema neue Diplomarbeit und Koordination des Ablaufs sowie Leitung der Expertengruppe an der Schule, Aufbau eines internationalen Netzwerks in Zusammenarbeit mit dem Kuratorium der HLW römisch 40 , Bundesarge Rechnungswesen, von 2012 bis 2014 Teilnahme am Wirtschaftsforum und zwei pädagogische Exkursionen. Darüber hinaus engagierte sie sich privat acht Jahre im Elternverein der Volksschule ihrer Kinder und am Gymnasium, arbeitete am Projekt Gesunder Lebensraum XXXX mit, plante die Zwanzigjahrfeier des Vereins für offene Jugendarbeit XXXX, arbeitet ehrenamtlich bei einem Basketballverein mit und koordinierte die Weihnachtsaktion des Sozialprojekts XXXX an der HLW XXXX. Sie ist Mitglied im Verein zur Förderung und Unterstützung von XXXX.Darüber hinaus engagierte sie sich privat acht Jahre im Elternverein der Volksschule ihrer Kinder und am Gymnasium, arbeitete am Projekt Gesunder Lebensraum römisch 40 mit, plante die Zwanzigjahrfeier des Vereins für offene Jugendarbeit römisch 40 , arbeitet ehrenamtlich bei einem Basketballverein mit und koordinierte die Weihnachtsaktion des Sozialprojekts römisch 40 an der HLW römisch 40 . Sie ist Mitglied im Verein zur Förderung und Unterstützung von römisch 40 . Zusätzlich absolvierte die mitbeteiligte Partei einige Vorträge und Seminare zur Fort- und Weiterbildung (Lernlust statt Lernfrust; Was macht Schulen zum Erfolgsmodell? I und II; Qualität im Umgang mit PatientInnen; Qualitätsmanagement-Kongress; Schuldenprävention; Englisch als Arbeitssprache; Transparenz in der Leistungsbeurteilung; Coaching-Haltung als Schlüssel zur individuellen Förderung; Medienkompetenz; Stärkung der Feedbackkultur an der Schule; Das Pareto Prinzip; Die Schule als humanistischer Raum; Neue Lernkultur; Schlüsselqualifikationen - Die 13 Gebote des Lernens).Zusätzlich absolvierte die mitbeteiligte Partei einige Vorträge und Seminare zur Fort- und Weiterbildung (Lernlust statt Lernfrust; Was macht Schulen zum Erfolgsmodell? römisch eins und römisch zwei; Qualität im Umgang mit PatientInnen; Qualitätsmanagement-Kongress; Schuldenprävention; Englisch als Arbeitssprache; Transparenz in der Leistungsbeurteilung; Coaching-Haltung als Schlüssel zur individuellen Förderung; Medienkompetenz; Stärkung der Feedbackkultur an der Schule; Das Pareto Prinzip; Die Schule als humanistischer Raum; Neue Lernkultur; Schlüsselqualifikationen - Die 13 Gebote des Lernens).
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt, den glaubhaften Vorbringen und den im Akt befindlichen Unterlagen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei sowie aus den Einvernahmen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Alle Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich angegeben, dass nicht bestritten wird, dass die von der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei vorgebrachten Ausbildungen und Tätigkeiten tatsächlich absolviert wurden. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die vorgebrachten Ausbildungen und Tätigkeiten, die alle vor dem Zeitpunkt der Ernennung durchgeführt wurden, nicht tatsächlich ausgeführt wurden. Bestritten wird hauptsächlich, wie bestimmte Tätigkeiten im Rahmen der Ausschreibungskriterien zu bewerten sind, worauf in der rechtlichen Beurteilung eingegangen wird.
  11. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im einschlägigen Materiengesetz (BDG 1979) keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im einschlägigen Materiengesetz (BDG 1979) keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) 1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten wie folgt: "Ernennungserfordernisse § 4.

(1)Allgemeine Ernennungserfordernisse sindParagraph 4,
(1)Allgemeine Ernennungserfordernisse sind 1. a) bei Verwendungen

§ 42adie österreichische Staatsbürgerschaft,1.

a) bei Verwendungen

Paragraph 42 a, die österreichische Staatsbürgerschaft, b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,

  1. die volle Handlungsfähigkeit,
  2. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
  3. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst.

(1a)-
(1b)[...]
(2)Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle

§ 2Abs. 2 zu erbringen.

(2)Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle

Paragraph 2, Absatz 2, zu erbringen.

(3)Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen Ausschreibungspflicht § 207.
(1)Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.Paragraph 207,
(1)Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
(2)Leitende Funktionen sind die eines Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters. Zuständigkeit und Ausschreibungstermin § 207a. Der zuständige Bundesminister hat freigewordene Planstellen für leitende Funktionen ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Freiwerden, auszuschreiben.Paragraph 207 a, Der zuständige Bundesminister hat freigewordene Planstellen für leitende Funktionen ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Freiwerden, auszuschreiben. Inhalt der Ausschreibung § 207b.
(1)Die Ausschreibung hatParagraph 207 b,
(1)Die Ausschreibung hat
  1. die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben,
  2. die Ernennungserfordernisse,
  3. den Hinweis auf das Erfordernis des § 207f Abs. 1 Z 2,
  4. den Hinweis auf das Erfordernis des Paragraph 207 f, Absatz eins, Ziffer 2,,
  5. den Dienstort,
  6. die Schule,
  7. den Hinweis, daß die Darstellung der Vorstellungen des Bewerbers über die künftige Tätigkeit in der leitenden Funktion erwünscht ist,
  8. den Hinweis auf die Übermittlung der Bewerbung und der Darstellung

Z 6 an die im § 207e Abs. 1 genannten Organe,7. den Hinweis auf die Übermittlung der Bewerbung und der Darstellung

Ziffer 6, an die im Paragraph 207 e, Absatz eins, genannten Organe, 8. den Hinweis a) auf die Möglichkeit, der Bewerbung neben der Darstellung

Z 6 weitere Unterlagen anzuschließen, unda) auf die Möglichkeit, der Bewerbung neben der Darstellung

Ziffer 6, weitere Unterlagen anzuschließen, und

  1. b)auf die für eine Übermittlung dieser Unterlagen an ein im § 207e Abs. 1 genanntes Organ erforderliche Zustimmung des Bewerbers,
  2. b)auf die für eine Übermittlung dieser Unterlagen an ein im Paragraph 207 e, Absatz eins, genanntes Organ erforderliche Zustimmung des Bewerbers, 9. die Bewerbungsfrist und 10. die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche zu enthalten.

(2)Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes zweckmäßig ist, sind in der Ausschreibung auch zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen. Als Nachweise hiefür kommen insbesondere wissenschaftliche fachspezifische Arbeiten und Publikationen, zusätzliche Studien und Auslands- oder Praxiserfahrungen in Betracht. Verlautbarung § 207c. Die Ausschreibung ist auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website "Karriere Öffentlicher Dienst" und zusätzlich im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.Paragraph 207 c, Die Ausschreibung ist auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website "Karriere Öffentlicher Dienst" und zusätzlich im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden. Bewerbung § 207d. Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb eines Monates nach dem Tag der Ausschreibung im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.Paragraph 207 d, Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb eines Monates nach dem Tag der Ausschreibung im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht. Befassung des Schulgemeinschaftsausschusses (des Schulforums) und des Dienststellenausschusses § 207e.
(1)Die Dienstbehörde hatParagraph 207 e,
(1)Die Dienstbehörde hat
  1. dem Schulgemeinschaftsausschuß oder dem Schulforum und
  2. dem Dienststellenausschuß (den Dienststellenausschüssen) der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber zu übermitteln.
(2)Der Schulgemeinschaftsausschuß (das Schulforum) und der Dienststellenausschuß (die Dienststellenausschüsse) haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(3)Die Dienstbehörde hat die Stellungnahmen samt den Bewerbungsunterlagen dem Kollegium des Landesschulrates zeitgerecht vor der Erstattung der Ernennungsvorschläge zur Verfügung zu stellen. Auswahlkriterien § 207f.
(1)Für die Auswahl kommen nur Bewerber in Betracht, dieParagraph 207 f,
(1)Für die Auswahl kommen nur Bewerber in Betracht, die
  1. die in der Ausschreibung angeführten Ernennungserfordernisse erfüllen und
  2. eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen haben.
(2)Erfüllen mehrere Bewerber die in Abs. 1 angeführten Erfordernisse, so sind für die Besetzung der Planstelle für eine leitende Funktion heranzuziehen
(2)Erfüllen mehrere Bewerber die in Absatz eins, angeführten Erfordernisse, so sind für die Besetzung der Planstelle für eine leitende Funktion heranzuziehen 1. zunächst jene, die in der Ausschreibung

§ 207bAbs.

2 allenfalls angeführte zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen,1. zunächst jene, die in der Ausschreibung

Paragraph 207 b, Absatz 2, allenfalls angeführte zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen, 2. bei gleicher Eignung nach Z 1 sodann jene, die sich bisher bei der Erfüllung2. bei gleicher Eignung nach Ziffer eins, sodann jene, die sich bisher bei der Erfüllung

  1. a)pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und
  2. b)administrativer Aufgaben an Schulen am besten bewährt haben, 3. bei gleicher Eignung nach den Z 1 und 2 sodann jene, die für die vorgesehene Verwendung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die nicht in der Ausschreibung angeführt und damit nicht

Z 1 zu berücksichtigen waren, und3. bei gleicher Eignung nach den Ziffer eins und 2 sodann jene, die für die vorgesehene Verwendung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die nicht in der Ausschreibung angeführt und damit nicht

Ziffer eins, zu berücksichtigen waren, und 4. bei gleicher Eignung nach den Z 1 bis 3 sodann jene, die

§ 11cdes Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes bevorzugt zu bestellen sind.4.

bei gleicher Eignung nach den Ziffer eins bis 3 sodann jene, die

Paragraph 11 c, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes bevorzugt zu bestellen sind.

(3)Die Landesschulräte können durch Beschluß ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zu Abs. 2 Z 1 bis 3 festlegen. Ein derartiger Beschluß ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen."
(3)Die Landesschulräte können durch Beschluß ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zu Absatz 2, Ziffer eins bis 3 festlegen. Ein derartiger Beschluß ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen."
  1. Im Sinne des § 207f Abs. 3 BDG 1979 hat der XXXX Landesschulrat Richtlinien (Zl. 11.01/0011/2002) erlassen. Diese lauten wie folgt:
  2. Im Sinne des Paragraph 207 f, Absatz 3, BDG 1979 hat der römisch 40 Landesschulrat Richtlinien (Zl. 11.01/0011/2002) erlassen. Diese lauten wie folgt: "DasXXXX Personalbestellungsverfahren (in der Fassung vom 28.2.2002) § 1 Geltung:Paragraph eins, Geltung: Das Auswahlverfahren gilt für alle Planstellen, für die

Art. 81b

des B-VG vom Kollegium des Landesschulrates ein Dreiervorschlag zu erstatten ist.Das Auswahlverfahren gilt für alle Planstellen, für die

Artikel 81

b, des B-VG vom Kollegium des Landesschulrates ein Dreiervorschlag zu erstatten ist. Dies sind: Schulleiter/innen an mittleren und höheren Bundesschulen sowie an Berufsschulen [...] § 2 Ziele:Paragraph 2, Ziele: Das Ziel ist es, die Entscheidung des Kollegiums des Landesschulrates vorzubereiten und einen möglichst hohen Grad an Objektivität und Validität zu erreichen. Das Auswahlverfahren prüft systematisch, inwieweit die persönlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Einstellungen der Bewerber/innen mit dem Anforderungsprofil übereinstimmen. § 3 Ausschreibung:Paragraph 3, Ausschreibung: Die Ausschreibung enthält neben den üblichen Angaben und gesetzlichen Erfordernissen auch ein detailliertes Anforderungsprofil. § 4 Bewerbung:Paragraph 4, Bewerbung: In der Bewerbung und den angeschlossenen Unterlagen sind die Kenntnisse und Fähigkeiten detailliert zu beschreiben. Dabei ist neben den gesetzlichen Ernennungserfordernissen und der Leistungsfeststellung

BDG darzulegen, welche besonderen Kenntnisse und Erfahrungen vorliegen. Insbesondere ist jeder Bewerber/jede Bewerberin eingeladen, die Vorstellungen über die Gestaltung der zukünftigen Leitungsfunktion darzulegen (Führungskonzept, Visionen .........) § 5 Objektivierungskommission:Paragraph 5, Objektivierungskommission: Zur Durchführung der einzelnen Verfahrensschritte wird beim Landesschulrat eine Objektivierungskommission gebildet, die sich aus dem Landesschulratsdirektor/der Landesschulratsdirektorin oder seinem/ihrer Stellvertreter/in, dem/der zuständigen Landesschulinspektor/in, einem/einer Schulleiter/in aus dem entsprechenden Schulbereich, einem/einer externen Personalberater/in, einem/einer Elternvertreter/in des Schulgemeinschaftsausschusses (Schulforums) und je einem/einer Vertreter/in des Fachausschusses und des Dienststellenausschusses der Zielschule zusammensetzt. Im Falle der Erstellung eines Reihungsvorschlages für eine Planstelle an einer Berufsschule nimmt außerdem der Vorstand/die Vorständin der Schulabteilung des Amtes der Landesregierung als stimmberechtigtes Mitglied teil. Den Vorsitz führt der/die Landesschulratsdirektor/in. Die Objektivierungskommission entscheidet mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Über die Sitzungen der Objektivierungskommission ist vom Schriftführer/von der Schriftführerin ein Protokoll anzufertigen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kollegiums sinngemäß. Die stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums können an den ersten Sitzungen der Objektivierungskommission (§ 6 Abs. 2 Z. 2) als Zuhörer/innen teilnehmen.Die stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums können an den ersten Sitzungen der Objektivierungskommission (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2,) als Zuhörer/innen teilnehmen. § 6 Auswahlverfahren:Paragraph 6, Auswahlverfahren:

(1)Das Auswahlverfahren setzt sich aus einer Analyse und Bewertung der berufsbiografischen Daten und einem strukturierten Interview zusammen.
(2)Für Schulleiter/innen, Abteilungsleiter/innen, Abteilungsvorständ/innen und Fachvorständ/innen wird das Auswahlverfahren wie folgt abgewickelt: Ziff. 1: Anhörung: Die Bewerbungen samt den Beilagen werden dem Schulgemeinschaftsausschuss (Schulforum), dem Fachausschuss sowie dem Dienststellenausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden (Zielschule), übermittelt. Der Schulgemeinschaftsausschuss (das Schulforum), der Fachausschuss und der Dienststellenausschuss haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme an den Landesschulrat abzugeben. Zur Erarbeitung dieser Stellungnahmen, die nach Möglichkeit einen Reihungsvorschlag enthalten soll, kann an der Zielschule ein Hearing mit allen Bewerber/innen durchgeführt werden. Ziff. 2: Erste Sitzung der Objektivierungskommission: Unmittelbar nach dem Ende der Anhörungsfrist nach Ziff. 1 findet eine Sitzung der Objektivierungskommission statt, auf welcher anhand der Bewerbungsmappen sowie des Personalakts die bewerbungsrelevanten Daten präsentiert werden und mit allen Bewerber/innen ein strukturiertes Interview durchgeführt wird. Dabei werden den Bewerber/innen in den Grundzügen gleiche Fragen hinsichtlich des Anforderungsprofils für die angestrebte Führungsposition gestellt. Ziff. 3: Zweite Sitzung der Objektivierungskommission: Auf dieser Sitzung erstellt die Objektivierungskommission einen Reihungsvorschlag zu Händen des Kollegiums. Bei der Erstellung des Reihungsvorschlages werden die berufsbiografischen Daten der Bewerber/innen mit 35%, das Ergebnis des strukturierten Interviews, das die Objektivierungskommission mit den Bewerber/innen durchgeführt hat, mit 35% und die Reihungsvorschläge der Schulpartner/innen mit je 10%, zusammen 30% berücksichtigt. Bei der Ermittlung des Reihungsvorschlages ist nach der Tabelle (Anhang) vorzugehen. Der Reihungsvorschlag hat die inhaltlichen Argumente und Begründungen zu enthalten, die für seine Entscheidung maßgeblich waren (§ 207f BDG).Auf dieser Sitzung erstellt die Objektivierungskommission einen Reihungsvorschlag zu Händen des Kollegiums. Bei der Erstellung des Reihungsvorschlages werden die berufsbiografischen Daten der Bewerber/innen mit 35%, das Ergebnis des strukturierten Interviews, das die Objektivierungskommission mit den Bewerber/innen durchgeführt hat, mit 35% und die Reihungsvorschläge der Schulpartner/innen mit je 10%, zusammen 30% berücksichtigt. Bei der Ermittlung des Reihungsvorschlages ist nach der Tabelle (Anhang) vorzugehen. Der Reihungsvorschlag hat die inhaltlichen Argumente und Begründungen zu enthalten, die für seine Entscheidung maßgeblich waren (Paragraph 207 f, BDG).
(3)[...] § 7 Beschlussfassung im Kollegium:Paragraph 7, Beschlussfassung im Kollegium: Das Kollegium erstellt den Dreiervorschlag auf der Grundlage des Reihungsvorschlages der Objektivierungskommission. Der Beschluss des Kollegiums wird den Bewerber/innen unverzüglich nach der Sitzung mitgeteilt. § 8 Kontrollverfahren:Paragraph 8, Kontrollverfahren: Das Auswahlverfahren wird vom Kollegium des Landesschulrates kontrolliert. Das Kollegium kann auch eine externe Evaluation des Verfahrens in Auftrag geben. Anhang: Erstellung des Reihungsvorschlages durch die Objektivierungskommission: Für die berufsbiografischen Daten und das strukturierte Interview werden folgende Kalküle bzw. Punkte vergeben: Ausgezeichnet geeignet = 5 Punkte Sehr gut geeignet = 4 Punkte Gut geeignet = 3 Punkte Geeignet = 2 Punkte Weniger geeignet = 1 Punkt Nicht geeignet = 0 Punkte Jedes Kalkül kann an mehrere Kandidat/innen vergeben werden. Für die Reihungsvorschläge der Schulpartner werden folgende Punkte vergeben: Platz 1: 5 Punkte Platz 2: 4 Punkte Platz 3: 3 Punkte Platz 4: 2 Punkte Platz 5: 1 Punkt Gewichtung: Berufsbiografische Daten - 35% Strukturiertes Interview - 35% Schulpartner/innen - 30% (DA, FA und SGA je 10%) [...]" 3.1. Zu dem der Entscheidung vorgelagerten Verfahren: Im Sinne des XXXX Personalbestellungsverfahrens wurde eine Objektivierungskommission gebildet, welche zu zwei Sitzungen zusammentraf. In der ersten Sitzung wurde den Richtlinien entsprechend ein strukturiertes Interview mit beiden Bewerberinnen durchgeführt.Im Sinne des römisch 40 Personalbestellungsverfahrens wurde eine Objektivierungskommission gebildet, welche zu zwei Sitzungen zusammentraf. In der ersten Sitzung wurde den Richtlinien entsprechend ein strukturiertes Interview mit beiden Bewerberinnen durchgeführt. In weiterer Folge unterzogen sich beide Bewerberinnen einer vertiefenden kompetenzorientierten Analyse durch ein (erstes) Personalberatungsbüro. Die Bewerbungen wurden auch den Schulpartnern zur Stellungnahme übermittelt. Der Schulgemeinschaftsausschuss sprach sich mit Schreiben vom 29.06.2015 einstimmig für die mitbeteiligte Partei als Direktorin aus und begründete dies damit, dass diese mit ihrer Präsentation überzeugt habe, während die Beschwerdeführerin mit ihrer Präsentation nicht überzeugen habe können. Der Fachausschuss gab mit Schreiben vom 29.06.2015 bekannt, dass er beide Bewerberinnen mit "sehr gut geeignet" (Kalkül 4) bewerte und führte begründend aus, dass beide Bewerberinnen sehr gute und gleichwertige Kompetenzen aufweisen würden, wobei die Abstimmung der Lehrer nach dem Hearing eindeutig zu Gunsten der mitbeteiligten Partei ausgegangen sei, woraus sich für den Fachausschuss eine Reihung ergebe. Der Dienststellenausschuss sprach sich mit Schreiben vom 02.07.2015 für die mitbeteiligte Partei aus (Abstimmungsverhältnis 34:6) und begründete dies damit, dass die mitbeteiligte Partei mit ihrer Präsentation das Kollegium begeistern habe können, sie vielfältige Beziehungen zur Wirtschaft vorweisen könne und es ihr mehr zuzutrauen sei, die Schule wirtschaftlich zu führen. In der zweiten Sitzung der Objektivierungskommission erläuterte der Vertreter des Personalberatungsbüros den Vorsprung der mitbeteiligten Partei aufgrund seiner Auswertungen. Der Vertreter des Dienststellenausschusses bewertete die mitbeteiligte Partei mit vier Punkten und die Beschwerdeführerin mit zwei Punkten. Der Vertreter des Fachausschusses bewertete beide Bewerberinnen mit jeweils vier Punkten, wobei die Erstreihung der mitbeteiligten Partei betont wurde. Der Vertreter des Schulgemeinschaftsausschusses bewertete die mitbeteiligte Partei mit vier Punkten und die Beschwerdeführerin mit zwei Punkten. Hinsichtlich der berufsbiographischen Daten wurden einstimmig für beiden Bewerberinnen vier Punkte vergeben. Für das strukturierte Interview wurden der mitbeteiligten Partei einstimmig vier Punkte und der Beschwerdeführerin einstimmig drei Punkte gegeben. Insgesamt ergab sich dadurch eine Punktevergabe von 400 Punkten für die mitbeteiligte Partei und 325 Punkte für die Beschwerdeführerin. Der Landesschulrat für XXXX erstattete am 24.07.2015 seinen Besetzungsvorschlag, in dem er die mitbeteiligte Partei an erster Stelle und die Beschwerdeführerin an zweiter Stelle reihte (Abstimmungsverhältnis 7:2). Dem Vorschlag wurden die Bewerbungsunterlagen, das strukturierte Interview vor der Objektivierungskommission, die Kompetenzanalyse des ersten Personalberatungsbüros und die Stellungnahmen der Schulpartner zugrunde gelegt.Der Landesschulrat für römisch 40 erstattete am 24.07.2015 seinen Besetzungsvorschlag, in dem er die mitbeteiligte Partei an erster Stelle und die Beschwerdeführerin an zweiter Stelle reihte (Abstimmungsverhältnis 7:2). Dem Vorschlag wurden die Bewerbungsunterlagen, das strukturierte Interview vor der Objektivierungskommission, die Kompetenzanalyse des ersten Personalberatungsbüros und die Stellungnahmen der Schulpartner zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin tritt diesem vorgelagerten Verfahren im Wesentlichen mit folgenden Argumenten entgegen: In ihrer Beschwerde vom 04.07.2016 führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihr beim Hearing vor den Schulpartnern eine "feindselige" Stimmung einiger Kollegen entgegengebracht und sie mit Unwahrheiten konfrontiert worden sei, die sich richtig zu stellen versucht habe. Das Hearing sei daher nicht objektiv und teilweise untergriffig gewesen und habe das Ziel gehabt, die Beschwerdeführerin "abzuwehren". Auch Mitglieder des Fachausschusses und ein Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates hätten das Hearing kritisiert, ebenso wie die Gewerkschaft XXXX. Zu diesem Vorbringen ist auszuführen, dass sich aus dem Protokoll der Sitzung des Kollegiums ergibt, dass ein Mitglied ausführt, dass bisher noch nie ein solches Verhalten seitens der Schulgemeinschaft gegenüber einer Bewerberin positioniert worden sei. Näher wird dies jedoch nicht begründet und dieses Mitglied betont weiters, dass die Beschwerdeführerin eine starke Persönlichkeit sei, was Widerstand hervorrufen könne. Weitere beim Hearing anwesende Mitglieder haben in der Sitzung nichts Negatives oder besonders Auffälliges berichtet. Demgegenüber hat der Schulgemeinschaftsausschuss einstimmig die Beschwerdeführerin abgelehnt und begründend ausgeführt, dass ihre Präsentation mit veraltetem Design in allererster Linie auf ihre Vergangenheit und ihre eigene Person fokussiert gewesen sei. Ihre Perspektiven seien eigenartig gewesen und Allgemeinplätze wie "Arbeiten mit Hand, Herz und Hirn" dagegen häufig. Eltern und Schüler, zwei der drei Säulen der Schulgemeinschaft, seien nur am Rande Thema gewesen. Ihre Sprache lasse eher auf eine ungeduldige, dominante und polarisierende Persönlichkeit schließen. Ein autokratischer Führungsstil passe nicht zur demokratischen, von gegenseitigem Respekt geprägten und auf Konsens ausgerichteten Kommunikationskultur an der Schule. Ihre sehr umfangreiche, detaillierte, sich aber zum Teil wiederholende Beschreibung ihrer Aktivitäten wirke manchmal übertrieben. Der Dienststellenausschuss begründete seine Ablehnung der Beschwerdeführerin damit, dass sie zwar viele fachliche Qualifikationen mitbringe, es ihr jedoch weniger gelungen sei, das Kollegium von ihren charakterlichen Voraussetzungen, die sie als Schulleiterin auszeichnen würde, zu überzeugen. Sie habe im Zuge der Befragung den Eindruck erweckt, dass sie unter Druck ungeduldig und schroff wirke. Bei ihrer Präsentation sei eine gewisse Selbstbezogenheit zum Ausdruck gekommen und sie habe mehr auf ihre bisherigen Leistungen Bezug genommen und weniger auf ihre Visionen und pädagogischen Innovationen. Es sei ihr aufgrund ihrer Ausbildung weniger zuzutrauen, die Schule wirtschaftlich zu führen, da sie in diesem Fachbereich wenig Kompetenz aufweisen könne. Der Fachausschuss beurteilte die beiden Bewerberinnen hinsichtlich der Kriterien Fähigkeit zur Übernahme von Führungsaufgaben, Erfahrungen im Projektmanagement, Fähigkeit zur Kooperation und IT-Kompetenz als gleichwertig, ebenso bei der Erfüllung pädagogischer und administrativer Aufgaben. Eine Reihung ergebe sich für den Fachausschuss daraus, dass die Abstimmung der Lehrer nach dem Hearing eindeutig zu Gunsten der mitbeteiligten Partei ausgegangen ist.In ihrer Beschwerde vom 04.07.2016 führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihr beim Hearing vor den Schulpartnern eine "feindselige" Stimmung einiger Kollegen entgegengebracht und sie mit Unwahrheiten konfrontiert worden sei, die sich richtig zu stellen versucht habe. Das Hearing sei daher nicht objektiv und teilweise untergriffig gewesen und habe das Ziel gehabt, die Beschwerdeführerin "abzuwehren". Auch Mitglieder des Fachausschusses und ein Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates hätten das Hearing kritisiert, ebenso wie die Gewerkschaft römisch 40 . Zu diesem Vorbringen ist auszuführen, dass sich aus dem Protokoll der Sitzung des Kollegiums ergibt, dass ein Mitglied ausführt, dass bisher noch nie ein solches Verhalten seitens der Schulgemeinschaft gegenüber einer Bewerberin positioniert worden sei. Näher wird dies jedoch nicht begründet und dieses Mitglied betont weiters, dass die Beschwerdeführerin eine starke Persönlichkeit sei, was Widerstand hervorrufen könne. Weitere beim Hearing anwesende Mitglieder haben in der Sitzung nichts Negatives oder besonders Auffälliges berichtet. Demgegenüber hat der Schulgemeinschaftsausschuss einstimmig die Beschwerdeführerin abgelehnt und begründend ausgeführt, dass ihre Präsentation mit veraltetem Design in allererster Linie auf ihre Vergangenheit und ihre eigene Person fokussiert gewesen sei. Ihre Perspektiven seien eigenartig gewesen und Allgemeinplätze wie "Arbeiten mit Hand, Herz und Hirn" dagegen häufig. Eltern und Schüler, zwei der drei Säulen der Schulgemeinschaft, seien nur am Rande Thema gewesen. Ihre Sprache lasse eher auf eine ungeduldige, dominante und polarisierende Persönlichkeit schließen. Ein autokratischer Führungsstil passe nicht zur demokratischen, von gegenseitigem Respekt geprägten und auf Konsens ausgerichteten Kommunikationskultur an der Schule. Ihre sehr umfangreiche, detaillierte, sich aber zum Teil wiederholende Beschreibung ihrer Aktivitäten wirke manchmal übertrieben. Der Dienststellenausschuss begründete seine Ablehnung der Beschwerdeführerin damit, dass sie zwar viele fachliche Qualifikationen mitbringe, es ihr jedoch weniger gelungen sei, das Kollegium von ihren charakterlichen Voraussetzungen, die sie als Schulleiterin auszeichnen würde, zu überzeugen. Sie habe im Zuge der Befragung den Eindruck erweckt, dass sie unter Druck ungeduldig und schroff wirke. Bei ihrer Präsentation sei eine gewisse Selbstbezogenheit zum Ausdruck gekommen und sie habe mehr auf ihre bisherigen Leistungen Bezug genommen und weniger auf ihre Visionen und pädagogischen Innovationen. Es sei ihr aufgrund ihrer Ausbildung weniger zuzutrauen, die Schule wirtschaftlich zu führen, da sie in diesem Fachbereich wenig Kompetenz aufweisen könne. Der Fachausschuss beurteilte die beiden Bewerberinnen hinsichtlich der Kriterien Fähigkeit zur Übernahme von Führungsaufgaben, Erfahrungen im Projektmanagement, Fähigkeit zur Kooperation und IT-Kompetenz als gleichwertig, ebenso bei der Erfüllung pädagogischer und administrativer Aufgaben. Eine Reihung ergebe sich für den Fachausschuss daraus, dass die Abstimmung der Lehrer nach dem Hearing eindeutig zu Gunsten der mitbeteiligten Partei ausgegangen ist. Da alle Schulpartner eine begründete, auf Beispielen aus dem Hearing gestützte Stellungnahme abgegeben hat, kommt es auf die von der Beschwerdeführerin behauptete einseitige Einstellung einzelner Mitglieder nicht entscheidend an. Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Stellungnahme vom 01.04.2016 und in ihrer Beschwerde weiters, dass der Zentralausschuss die mitbeteiligte Partei nicht zur Kenntnis genommen und beantragt habe, die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten nochmals genau zu überprüfen. Außerdem habe der Zentralausschuss eine Aufstellung der berufsbiographischen Daten übermittelt, die einen eindeutigen Eignungsvorteil der Beschwerdeführerin ergebe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Zentralausschuss im Email vom 14.03.2016 keine Einwände gegen die Bestellung erhoben hat, wie ihm dies mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.02.2016 ermöglicht worden wäre. Er übermittelt im Anhang die Stellungnahme des Fachausschusses, der wie bereits erwähnt die mitbeteiligte Partei an erster Stelle reiht, und einen von der Beschwerdeführerin selbst erstellten Vergleich zwischen den beiden Bewerberinnen, ohne diese beiden Anhänge in irgendeiner Weise zu kommentieren oder zu bewerten. In weiterer Folge verweist der Zentralausschuss auf zwei Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts (W106 2010588-1 und W213 2102686-1), in denen die Besetzung aufgehoben wurde, weil der jeweils Zweitgereihte den Anforderungen besser entspreche. Angeregt werde daher, gemeinsame Entscheidungskriterien zu entwickeln. Das Email ist somit allgemein auf Besetzungsverfahren gerichtet und es finden sich keine Bewertungen der gegenständlichen Besetzung und insbesondere kein Einwand. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass der eine vom Zentralausschuss zitierte Beschluss (W213 2102686-1) mittlerweile vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.11.2016, Ro 2016/12/0010 ua., behoben wurde, sodass er nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Stellungnahme vom 01.04.2016 auch den Bericht der Landesschulratsdirektorin an das Kollegium als "teilweise tendenziös, unrichtig und im Widerspruch zur Aktenlage". Tatsächlich fehlt im Bericht eine der in der Ausschreibung genannten Kenntnisse und Qualifikationen (internationale Erfahrungen) und einige damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten und Ausbildungen der Beschwerdeführerin. Es ist jedoch davon auszugehen, dass jedes Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates sowohl die Ausschreibung als auch die Bewerbungsunterlagen kannte, sodass auch diese Punkte in der Entscheidungsfindung einbezogen wurden. Tatsächlich sprachen sich in der internen Sitzung auch zwei Mitglieder für die Beschwerdeführerin aus und argumentierten mit ihrem Lebenslauf, sodass von einer Fehlinformation des Kollegiums durch die Landesschulratsdirektorin nicht gesprochen werden kann. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Qualifikationen vom Kollegium nicht berücksichtigt wurden, nur weil sie nicht explizit angeführt wurden. Im Übrigen hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in diesem Punkt im angefochtenen Bescheid einen Eignungsvorsprung zugesprochen (siehe dazu auch nun unten). Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin in derselben Stellungnahme auch die Bewertung des strukturierten Interviews dahingehend, dass diese der Kompetenzanalyse des externen Personalberaters entnommen sei und

§ 6Abs.

2 Z 3 XXXX Personalbestellungsverfahren beim strukturierten Interview in erster Linie auf die in der Ausschreibung explizit angeführten Kenntnisse und Qualifikationen abzustellen sei. Dem zweiten Argument ist entgegenzuhalten, dass sich der Verweis auf § 207f BDG 1979 in § 6 Abs. 2 Z 3 XXXX Personalbestellungsverfahren ausdrücklich auf den Besetzungsvorschlag und nicht auf das strukturierte Interview bezieht. In § 6 Abs. 2 Z 3 XXXX Personalbestellungsverfahren ist lediglich festgehalten, dass im strukturierten Interview gleiche Fragen hinsichtlich des Anforderungsprofils für die angestrebte Führungsposition gestellt werden müssen. Die Bewerberinnen haben die gleichen Fragen gestellt bekommen (1. Frage: Konkrete Maßnahmen und Strategien zur neuen Reife- und Diplomprüfung; 2. Frage:Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin in derselben Stellungnahme auch die Bewertung des strukturierten Interviews dahingehend, dass diese der Kompetenzanalyse des externen Personalberaters entnommen sei und

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, römisch 40 Personalbestellungsverfahren beim strukturierten Interview in erster Linie auf die in der Ausschreibung explizit angeführten Kenntnisse und Qualifikationen abzustellen sei. Dem zweiten Argument ist entgegenzuhalten, dass sich der Verweis auf Paragraph 207 f, BDG 1979 in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, römisch 40 Personalbestellungsverfahren ausdrücklich auf den Besetzungsvorschlag und nicht auf das strukturierte Interview bezieht. In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, römisch 40 Personalbestellungsverfahren ist lediglich festgehalten, dass im strukturierten Interview gleiche Fragen hinsichtlich des Anforderungsprofils für die angestrebte Führungsposition gestellt werden müssen. Die Bewerberinnen haben die gleichen Fragen gestellt bekommen (

  1. Frage: Konkrete Maßnahmen und Strategien zur neuen Reife- und Diplomprüfung;
  2. Frage: Positionierung von Interessen und Zielvorgaben während man im Fokus der Eltern, Lehrer, Schüler und der Öffentlichkeit steht;
  3. Frage: Vorgehensweise bei fehlendem Einvernehmen mit der Personalvertretung bezüglich der Lehrfächerverteilung) und diese stehen auch im Zusammenhang mit dem Anforderungsprofil, da sie ua. auf Leitungskompetenz, Kommunikationskompetenz, Verhandlungsgeschick und Serviceorientierung abstellten. Dem ersten Argument der Beschwerdeführerin ist jedoch insofern zuzustimmen, als sich in der Bewertung des strukturierten Interviews Aussagen befinden, die der Einschätzung des Personalberaters entnommen und nicht direkt aus dem strukturierten Interview ableitbar sind (zB "Die Akzeptanz als Leiterin wäre an der Schule nicht immer gegeben. Mit scharfem Gegenwind wäre zu rechnen." "Stellt hohe Ansprüche an sich selbst und erwartet dasselbe von ihrem Arbeitsumfeld."). Jedoch finden sich sehr wohl Erwägungen, die sich aus dem strukturierten Interview ergeben können, auch wenn der Personalberater aufgrund seiner Interviews zu einer ähnlichen Einschätzung gekommen ist (zB "Verfügt über ein sicheres Auftreten und über gute kommunikative und argumentative Kompetenzen sowie über ein gutes Zeitmanagement." Wirkt einzelkämpferisch und impulsiv." "Ist ehrgeizig und selbstbewusst und zeigt Gestaltungswillen." "Ist bereit, sich Herausforderungen zu stellen."), und die Mitglieder der Objektivierungskommission haben demnach aufgrund ihres persönlichen Eindrucks beim strukturierten Interview einstimmig die Beschwerdeführerin als gut geeignet bewertet und die mitbeteiligte Partei als sehr gut geeignet. Zu den sonstigen im Schriftsatz angeführten Rechtswidrigkeiten des Verfahrens, wie die Fehlinformation der Bundesministerin durch den Landesschulrat und die fehlerhaften Abwägungen im Besetzungsvorschlag des Landesschulrates hinsichtlich der berufsbiographischen Daten anhand der Ausschreibungskriterien, ist festzuhalten, dass der Vorschlag des Landesschulrates nur eine Entscheidungshilfe für die Bundesministerin darstellt und diese in ihrem Bescheid eine eigene Abwägung der Qualifikationen der Bewerberinnen anhand der Ausschreibungskriterien durchgeführt hat (siehe dazu gleich unten). Festzuhalten ist jedoch, dass die Objektivierungskommission die Punktevergabe hinsichtlich der Schulpartner nicht im Sinne des XXXX Personalbestellungsverfahren durchgeführt hat. Aus dem Anhang "Erstellung des Reihungsvorschlages durch die Objektivierungskommission" ergibt sich klar, dass für die Reihungsvorschläge der Schulpartner folgende Punkte zu vergeben sind: Platz 1: 5 Punkte, Platz 2: 4 Punkte, Platz 3: 3 Punkte, Platz 4: 2 Punkte, Platz 5: 1 Punkt. Demgegenüber haben die Schulpartner in der Sitzung jedoch Punkte danach vergeben, für wie gut geeignet sie die jeweilige Bewerberin halten (Dienststellenausschuss vier Punkte für die mitbeteiligte Partei und zwei Punkte für die Beschwerdeführerin; Fachausschuss beide Bewerberinnen mit jeweils vier Punkten, Schulgemeinschaftsausschuss vier Punkte für die mitbeteiligte Partei und zwei Punkte für die Beschwerdeführerin).Festzuhalten ist jedoch, dass die Objektivierungskommission die Punktevergabe hinsichtlich der Schulpartner nicht im Sinne des römisch 40 Personalbestellungsverfahren durchgeführt hat. Aus dem Anhang "Erstellung des Reihungsvorschlages durch die Objektivierungskommission" ergibt sich klar, dass für die Reihungsvorschläge der Schulpartner folgende Punkte zu vergeben sind: Platz 1: 5 Punkte, Platz 2: 4 Punkte, Platz 3: 3 Punkte, Platz 4: 2 Punkte, Platz 5: 1 Punkt. Demgegenüber haben die Schulpartner in der Sitzung jedoch Punkte danach vergeben, für wie gut geeignet sie die jeweilige Bewerberin halten (Dienststellenausschuss vier Punkte für die mitbeteiligte Partei und zwei Punkte für die Beschwerdeführerin; Fachausschuss beide Bewerberinnen mit jeweils vier Punkten, Schulgemeinschaftsausschuss vier Punkte für die mitbeteiligte Partei und zwei Punkte für die Beschwerdeführerin). Es ergibt sich jedoch, dass selbst unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin - wie von ihr intendiert - von der Objektivierungskommission bei den berufsbiographischen Daten besser als die mitbeteiligte Partei bewertet worden wäre (somit die Beschwerdeführerin 5 Punkte - ausgezeichnet geeignet und die Beschwerdeführerin 4 Punkte - sehr gut geeignet) und für die Reihungsvorschläge der Schulpartner die Punkte korrekt vergeben worden wären (3x5 Punkte für die jeweiligen ersten Plätze hinsichtlich der mitbeteiligten Partei und 3x4 Punkte für die jeweiligen zweiten Plätze hinsichtlich der Beschwerdeführerin), es insgesamt trotzdem zu einem Punktevorsprung der mitbeteiligten Partei von 430:400 Punkten gekommen wäre. 3.
  4. Zur Auswahl durch die Bundesministerin: Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der Auswahl zwischen den vorgeschlagenen Bewerberinnen um eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt (vgl. zB VwGH 21.02.2017, Ro 2016/12/0004). Bei der Ernennungsentscheidung ist der Behörde ein relativ weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/12/0025 und VwGH 22.02.2011, 2010/12/0044).Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der Auswahl zwischen den vorgeschlagenen Bewerberinnen um eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt vergleiche zB VwGH 21.02.2017, Ro 2016/12/0004). Bei der Ernennungsentscheidung ist der Behörde ein relativ weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt vergleiche VwGH 29.01.2014, 2013/12/0025 und VwGH 22.02.2011, 2010/12/0044).

Art. 130Abs.

3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die Entscheidung als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls wäre die Beschwerde - ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweisen würde - was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs. 2 VwGVG), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, eigenes Ermessen zu üben (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059 mwH). Eine solche Prüfung setzt voraus, dass alle für diese Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und berücksichtigt wurden. Es unterliegt der vollen Kontrolle, ob alle für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände in die Abwägung einbezogen wurden, sowie ferner, ob die Behörde Umstände in die Erwägungen einbezogen hat, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung dabei nicht hätten berücksichtigt werden dürfen (vgl. VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106).

Artikel 130

, Absatz 3, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die Entscheidung als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls wäre die Beschwerde - ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweisen würde - was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, eigenes Ermessen zu üben vergleiche VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059 mwH). Eine solche Prüfung setzt voraus, dass alle für diese Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und berücksichtigt wurden. Es unterliegt der vollen Kontrolle, ob alle für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände in die Abwägung einbezogen wurden, sowie ferner, ob die Behörde Umstände in die Erwägungen einbezogen hat, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung dabei nicht hätten berücksichtigt werden dürfen vergleiche VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106). Die Ermessensübung einer Verwaltungsbehörde kann nur dann als rechtswidrig erkannt werden, wenn diese nicht "im Sinne des Gesetzes", also nicht im Sinne der im Gesetz festgelegten Kriterien der Ermessensübung entschieden habe. Im Hinblick auf diese Einschränkung seiner Befugnis ist nur zu prüfen, ob die Behörde unter Einbeziehung der im Gesetz festgelegten Kriterien (noch) eine vertretbare Lösung gefunden habe oder ob ihr ein Ermessensfehler zum Vorwurf gemacht werden müsse, d. h. ob sie bei der Ermessensübung zu berücksichtigende Umstände unbeachtet gelassen, unsachliche Ermessenskriterien herangezogen, die gebotene Abwägung überhaupt unterlassen oder dabei das Gewicht der abzuwägenden Sachverhaltselemente grob verkannt habe. Bei Ermessensentscheidungen ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 02.06.2016, Ro 2015/08/0030).Die Ermessensübung einer Verwaltungsbehörde kann nur dann als rechtswidrig erkannt werden, wenn diese nicht "im Sinne des Gesetzes", also nicht im Sinne der im Gesetz festgelegten Kriterien der Ermessensübung entschieden habe. Im Hinblick auf diese Einschränkung seiner Befugnis ist nur zu prüfen, ob die Behörde unter Einbeziehung der im Gesetz festgelegten Kriterien (noch) eine vertretbare Lösung gefunden habe oder ob ihr ein Ermessensfehler zum Vorwurf gemacht werden müsse, d. h. ob sie bei der Ermessensübung zu berücksichtigende Umstände unbeachtet gelassen, unsachliche Ermessenskriterien herangezogen, die gebotene Abwägung überhaupt unterlassen oder dabei das Gewicht der abzuwägenden Sachverhaltselemente grob verkannt habe. Bei Ermessensentscheidungen ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche VwGH 02.06.2016, Ro 2015/08/0030). Bei Auswahlentscheidungen gilt der Grundsatz, dass die Ernennungsbehörde als maßgebliche Sachlage jene im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (der Ernennung) anzuwenden hat (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/12/0025). Dementsprechend wurden in den Feststellungen Tätigkeiten bis zum Ernennungsbescheid vom 25.05.2016 aufgenommen.Bei Auswahlentscheidungen gilt der Grundsatz, dass die Ernennungsbehörde als maßgebliche Sachlage jene im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (der Ernennung) anzuwenden hat vergleiche VwGH 29.01.2014, 2013/12/0025). Dementsprechend wurden in den Feststellungen Tätigkeiten bis zum Ernennungsbescheid vom 25.05.2016 aufgenommen. § 207f BDG 1979 stellt eine Rangfolge von "Auswahlkriterien" auf. Abgesehen von den in Abs. 1 leg. cit. genannten Kriterien, die jeder Bewerber erfüllen muss, sind die in Abs. 2 leg. cit. angeführten Kriterien in der Reihenfolge ihrer numerischen Aufzählung zu berücksichtigen: auf eine nachfolgende Ziffer des Abs. 2 leg. cit. ist nur dann zurückzugreifen, wenn die Anwendung der vorangehenden Ziffer des Abs. 2 leg. cit. eine gleiche Eignung der Bewerber ergab (VwGH 15.05.2013, 2012/12/0101).Paragraph 207 f, BDG 1979 stellt eine Rangfolge von "Auswahlkriterien" auf. Abgesehen von den in Absatz eins, leg. cit. genannten Kriterien, die jeder Bewerber erfüllen muss, sind die in Absatz 2, leg. cit. angeführten Kriterien in der Reihenfolge ihrer numerischen Aufzählung zu berücksichtigen: auf eine nachfolgende Ziffer des Absatz 2, leg. cit. ist nur dann zurückzugreifen, wenn die Anwendung der vorangehenden Ziffer des Absatz 2, leg. cit. eine gleiche Eignung der Bewerber ergab (VwGH 15.05.2013, 2012/12/0101). Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass beide Bewerberinnen die in § 207f Abs. 1 BDG 1979 genannten Voraussetzungen (die in der Ausschreibung angeführten Ernennungserfordernisse und eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis) erfüllen. Bei den in der Ausschreibung genannten Ernennungsvoraussetzungen handelt es sich um einen Verweis auf die Verwendungserfordernisse der Anlage 1 Ziffer 23.1 BDG 1979, somit eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt), was die Beschwerdeführerin durch ihr Lehramtsstudium Anglistik, Amerikanistik und Deutsch erfüllt sowie die mitbeteiligte Partei durch ihr Studium der Wirtschaftspädagogik.Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass beide Bewerberinnen die in Paragraph 207 f, Absatz eins, BDG 1979 genannten Voraussetzungen (die in der Ausschreibung angeführten Ernennungserfordernisse und eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis) erfüllen. Bei den in der Ausschreibung genannten Ernennungsvoraussetzungen handelt es sich um einen Verweis auf die Verwendungserfordernisse der Anlage 1 Ziffer 23.1 BDG 1979, somit eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt), was die Beschwerdeführerin durch ihr Lehramtsstudium Anglistik, Amerikanistik und Deutsch erfüllt sowie die mitbeteiligte Partei durch ihr Studium der Wirtschaftspädagogik. Da somit im vorliegenden Fall beide Bewerberinnen die in Abs. 1 angeführten Erfordernisse erfüllen, ist für die Besetzung der Planstelle

§ 207fAbs.

2 Z 1 BDG 1979 zunächst jene Person heranzuziehen, die in der Ausschreibung allenfalls angeführte zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllt.Da somit im vorliegenden Fall beide Bewerberinnen die in Absatz eins, angeführten Erfordernisse erfüllen, ist für die Besetzung der Planstelle

Paragraph 207 f, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 zunächst jene Person heranzuziehen, die in der Ausschreibung allenfalls angeführte zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllt. In der Ausschreibung werden folgende Kenntnisse und Qualifikationen als zweckmäßig erachtet: * Leitungskompetenzen, Organisationstalent, Personalentwicklungskompetenzen sowie ein hohes Maß an sozialer Kompetenz * Kompetenzen und Praxis im Projekt- und Qualitätsmanagement, IKT-Grundkompetenzen * Erfahrungen in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen (z.B. Wirtschaft, Kunst, Kultur, Sport); internationale Erfahrungen * Aus-/Weiterbildungen im Bereich Management * Kommunikationskompetenz, Verhandlungsgeschick und Serviceorientierung * Eine mindestens dreijährige Verwendung an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe Wie sich bereits aus der Bescheidbegründung ergibt, geht die belangte Behörde davon aus, dass es sich bei diesen Anforderungen um fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 207f Abs. 2 Z 1 BDG 1979 handelt. Dieser Ansicht stimmten auch die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.01.2018 zu.Wie sich bereits aus der Bescheidbegründung ergibt, geht die belangte Behörde davon aus, dass es sich bei diesen Anforderungen um fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne de

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