4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Ausschreibung vom XXXX, schrieb die (damalige) Bundesministerin für Bildung und Frauen im Bereich des Landesschulrates für XXXX an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in XXXX die Stelle einer Direktorin/eines Direktors der Verwendungsgruppe L1 bzw. Entlohnungsgruppe I1 aus. Für die Besetzung kämen nur Bewerber in Betracht, welche die einschlägigen Verwendungserfordernisse der Anlage 1 Ziffer 23.1 des BDG 1979 erfüllen sowie eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen nachweisen können. Weitere (näher bezeichnete) Kenntnisse und Qualifikationen seien zweckmäßig. Darüber hinaus wurde auf das im Internet abrufbare Anforderungsprofil für Schulleiter verwiesen.Mit Ausschreibung vom römisch 40 , schrieb die (damalige) Bundesministerin für Bildung und Frauen im Bereich des Landesschulrates für römisch 40 an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in römisch 40 die Stelle einer Direktorin/eines Direktors der Verwendungsgruppe L1 bzw. Entlohnungsgruppe I1 aus. Für die Besetzung kämen nur Bewerber in Betracht, welche die einschlägigen Verwendungserfordernisse der Anlage 1 Ziffer 23.1 des BDG 1979 erfüllen sowie eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen nachweisen können. Weitere (näher bezeichnete) Kenntnisse und Qualifikationen seien zweckmäßig. Darüber hinaus wurde auf das im Internet abrufbare Anforderungsprofil für Schulleiter verwiesen. Für diese Stelle haben sich fristgerecht zwei Kandidatinnen beworben: XXXX (die im gegenständlichen Verfahren mitbeteiligte Partei) undXXXX (die Beschwerdeführerin).Für diese Stelle haben sich fristgerecht zwei Kandidatinnen beworben: römisch 40 (die im gegenständlichen Verfahren mitbeteiligte Partei) undXXXX (die Beschwerdeführerin). Mit Schreiben vom 24.07.2015 legte der Landesschulrat für XXXX der Bundesministerin seinen Besetzungsvorschlag vor, wonach die mitbeteiligte Partei erstgereiht und die Beschwerdeführerin zweitgereiht wurde. Begründend wird darin ausgeführt, dass am 01.07.2015 die erste Sitzung der Objektivierungskommission stattgefunden habe, in welcher die Bewerberinnen die Möglichkeit gehabt hätten, sich selbst zu präsentieren. In derselben Sitzung sei auch ein strukturiertes Interview durchgeführt worden. In weiterer Folge hätten sich die Kandidatinnen einer vertiefenden kompetenzorientierten Analyse durch ein unabhängiges Personalberatungsbüro unterzogen. Darin seien die vier Bereiche Personalkompetenz, Fach- und Methodenkompetenz, Sozialkompetenz sowie Aktivitäts- und Handlungskompetenz untersucht und festgestellt worden. Im Ergebnis dieser Kompetenzanalyse habe sich ein klarer Vorsprung für die mitbeteiligte Partei gezeigt. Am 06.07.2015 habe die zweite Sitzung der Objektivierungskommission stattgefunden, in welcher das Ergebnis des Personalberatungsbüros eingeflossen sei. Die berufsbiografischen Daten seien mit 35%, das Ergebnis der strukturierten Interviews mit 35% und die Stellungnahme der Schulpartner mit je 10% berücksichtigt worden. Im Hinblick auf § 207e BDG 1979 habe der Schulgemeinschaftsausschuss der höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe XXXX eine Stellungnahme übermittelt, in welcher er sich einstimmig für die mitbeteiligte Partei als Direktorin ausgesprochen habe. Der Dienststellenausschuss der höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe XXXX habe in seiner Stellungnahme vom 02.07.2015 folgendes Abstimmungsergebnis übermittelt: mitbeteiligte Partei 34 von 41 abgegebenen Stimmen und Beschwerdeführerin sechs von 41 abgegebenen Stimmen. Die beiden Bewerberinnen seien daher in der Sitzung der Objektivierungskommission vom Vertreter im Schulgemeinschaftsausschuss und vom Vertreter des Dienststellenausschusses wie folgt bewertet worden: Die mitbeteiligte Partei habe vier Punkte erreicht und sei damit sehr gut geeignet und die Beschwerdeführerin habe zwei Punkte erreicht und sei daher geeignet. Auch der Fachausschuss habe in seiner Stellungnahme vom 29.06.2015 eine Bewertung vorgenommen, wobei die Gesamtbewertung laute: mitbeteiligte Partei sehr gut geeignet (Kalkül 4) und Beschwerdeführerin sehr gut geeignet (Kalkül 4). Die beiden Bewerberinnen seien daher vom Vertreter des Fachausschusses mit jeweils vier Punkten (sehr gut geeignet) bewertet worden. Die Punktevergabe anlässlich der zweiten Sitzung der Objektivierungskommission lautet daher: 400 Punkte für die mitbeteiligte Partei und 325 Punkte für die Beschwerdeführerin. Das Kollegium des Landesschulrates sei am 13.10.2015 dem Vorschlag der Objektivierungskommission mit Stimmenmehrheit (7:2) gefolgt. Hinsichtlich der im Gesetz geforderten Qualifikation der Fähigkeit zur Übernahme von Führungsaufgaben seien folgende Unterschiede zwischen den Kandidatinnen festzustellen: Die mitbeteiligte Partei habe im Vergleich zu Beschwerdeführerin ein facheinschlägiges Studium der Wirtschaftspädagogik mit Schwerpunkt Personalmanagement, Tätigkeit in der Privatwirtschaft sowie schulische Kooperationen mit der Wirtschaft, die für eine wirtschaftlich ausgerichtete Schule von besonderer Bedeutung sein. Sie erfülle die Funktion als Schulqualitätsprojektmanagerin und habe im Rahmen des Aufbaus eines internationalen Netzwerkes bereits mehrfach Gelegenheit gehabt, ihr Organisationstalent, ihre Kompetenz im Projektmanagement und ihre Führungsfähigkeit unter Beweis zu stellen. Sie habe ihre Fähigkeiten überwiegend in der Praxis und im Studium durch Zusatzausbildungen erworben. Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber ihre Fähigkeiten vorwiegend im schulischen Bereich erworben. Sie verfüge über ein zusätzliches Masterstudium, was jedoch für die auszuübende Funktion nicht von Bedeutung sei. Das strukturierte Interview unter Einbindung der Ergebnisse der vertiefenden kompetenzorientierten Analyse habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht im selben Maß über die für die zu besetzende Funktion notwendigen persönlichen Eigenschaften an sozialer Kompetenz und Teamfähigkeit verfüge.Mit Schreiben vom 24.07.2015 legte der Landesschulrat für römisch 40 der Bundesministerin seinen Besetzungsvorschlag vor, wonach die mitbeteiligte Partei erstgereiht und die Beschwerdeführerin zweitgereiht wurde. Begründend wird darin ausgeführt, dass am 01.07.2015 die erste Sitzung der Objektivierungskommission stattgefunden habe, in welcher die Bewerberinnen die Möglichkeit gehabt hätten, sich selbst zu präsentieren. In derselben Sitzung sei auch ein strukturiertes Interview durchgeführt worden. In weiterer Folge hätten sich die Kandidatinnen einer vertiefenden kompetenzorientierten Analyse durch ein unabhängiges Personalberatungsbüro unterzogen. Darin seien die vier Bereiche Personalkompetenz, Fach- und Methodenkompetenz, Sozialkompetenz sowie Aktivitäts- und Handlungskompetenz untersucht und festgestellt worden. Im Ergebnis dieser Kompetenzanalyse habe sich ein klarer Vorsprung für die mitbeteiligte Partei gezeigt. Am 06.07.2015 habe die zweite Sitzung der Objektivierungskommission stattgefunden, in welcher das Ergebnis des Personalberatungsbüros eingeflossen sei. Die berufsbiografischen Daten seien mit 35%, das Ergebnis der strukturierten Interviews mit 35% und die Stellungnahme der Schulpartner mit je 10% berücksichtigt worden. Im Hinblick auf Paragraph 207 e, BDG 1979 habe der Schulgemeinschaftsausschuss der höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe römisch 40 eine Stellungnahme übermittelt, in welcher er sich einstimmig für die mitbeteiligte Partei als Direktorin ausgesprochen habe. Der Dienststellenausschuss der höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe römisch 40 habe in seiner Stellungnahme vom 02.07.2015 folgendes Abstimmungsergebnis übermittelt: mitbeteiligte Partei 34 von 41 abgegebenen Stimmen und Beschwerdeführerin sechs von 41 abgegebenen Stimmen. Die beiden Bewerberinnen seien daher in der Sitzung der Objektivierungskommission vom Vertreter im Schulgemeinschaftsausschuss und vom Vertreter des Dienststellenausschusses wie folgt bewertet worden: Die mitbeteiligte Partei habe vier Punkte erreicht und sei damit sehr gut geeignet und die Beschwerdeführerin habe zwei Punkte erreicht und sei daher geeignet. Auch der Fachausschuss habe in seiner Stellungnahme vom 29.06.2015 eine Bewertung vorgenommen, wobei die Gesamtbewertung laute: mitbeteiligte Partei sehr gut geeignet (Kalkül 4) und Beschwerdeführerin sehr gut geeignet (Kalkül 4). Die beiden Bewerberinnen seien daher vom Vertreter des Fachausschusses mit jeweils vier Punkten (sehr gut geeignet) bewertet worden. Die Punktevergabe anlässlich der zweiten Sitzung der Objektivierungskommission lautet daher: 400 Punkte für die mitbeteiligte Partei und 325 Punkte für die Beschwerdeführerin. Das Kollegium des Landesschulrates sei am 13.10.2015 dem Vorschlag der Objektivierungskommission mit Stimmenmehrheit (7:2) gefolgt. Hinsichtlich der im Gesetz geforderten Qualifikation der Fähigkeit zur Übernahme von Führungsaufgaben seien folgende Unterschiede zwischen den Kandidatinnen festzustellen: Die mitbeteiligte Partei habe im Vergleich zu Beschwerdeführerin ein facheinschlägiges Studium der Wirtschaftspädagogik mit Schwerpunkt Personalmanagement, Tätigkeit in der Privatwirtschaft sowie schulische Kooperationen mit der Wirtschaft, die für eine wirtschaftlich ausgerichtete Schule von besonderer Bedeutung sein. Sie erfülle die Funktion als Schulqualitätsprojektmanagerin und habe im Rahmen des Aufbaus eines internationalen Netzwerkes bereits mehrfach Gelegenheit gehabt, ihr Organisationstalent, ihre Kompetenz im Projektmanagement und ihre Führungsfähigkeit unter Beweis zu stellen. Sie habe ihre Fähigkeiten überwiegend in der Praxis und im Studium durch Zusatzausbildungen erworben. Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber ihre Fähigkeiten vorwiegend im schulischen Bereich erworben. Sie verfüge über ein zusätzliches Masterstudium, was jedoch für die auszuübende Funktion nicht von Bedeutung sei. Das strukturierte Interview unter Einbindung der Ergebnisse der vertiefenden kompetenzorientierten Analyse habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht im selben Maß über die für die zu besetzende Funktion notwendigen persönlichen Eigenschaften an sozialer Kompetenz und Teamfähigkeit verfüge. Im November 2015 wurde ein weiteres Personalberatungsbüro herangezogen, welches ein psychologisches Testverfahren (Bochumer Inventar zur berufsbezogenen Persönlichkeitsbeschreibung) durchführte, das ergab, dass sich bei der mitbeteiligten Partei eine sehr durchgängige Übereinstimmung zwischen Selbstbild und Fremdbild zeige, wobei lediglich im Bereich der Beruflichen Orientierung die Ausprägungen etwas unterschiedlich seien. Bei der Beschwerdeführerin sei klar ersichtlich, dass sich das Selbst- und Fremdbild in den Bereichen Berufliche Orientierung, Arbeitsverhalten und Psychische Konstitution nicht wesentlich unterscheide, während sich ein teils konträres Ergebnis zwischen Selbst- und Fremdbild im Bereich der sozialen Kompetenz zeige. Zu dem Ergebnis des Auswahlverfahrens und der Reihung des Landesschulrates wurden sowohl der Beschwerdeführerin als auch der mitbeteiligten Partei Parteiengehör eingeräumt. Die mitbeteiligte Partei übermittelte am 21.03.2016 eine Stellungnahme und ergänzte ihr Journalblatt um einige berufsbiographische Daten. Mit Schreiben vom 01.04.2016 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und führte aus, dass sie erfahren habe, dass der Zentralausschuss am 14.03.2016 die nochmalige Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten beantragt und eine gegliederte Aufstellung übermittelt habe. Alle 12 Mitglieder hätten sich für die Beschwerdeführerin ausgesprochen. Sie beantrage daher die Übermittlung der Stellungnahme des Zentralausschusses sowie jener der externen Personalberater, um ergänzend Stellung nehmen zu können. Zum bisherigen Stand führte die Beschwerdeführerin aus, dass einige ihrer berufsbiographischen Angaben nicht korrekt wiedergegeben seien. Eine eigens erstellte Gegenüberstellung der beiden Bewerberinnen werde beigelegt. Die Beschwerdeführerin habe mehr Projekte durchgeführt, mehr Fortbildungsveranstaltungen besucht und sich außerschulisch mehr engagiert. Da beide Bewerberinnen die Auswahlerfordernisse des § 207f Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, sei auf die in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten abzustellen (§ 207f Abs. 2 Z 1 BDG 1979). Der Bericht über den Besetzungsvorschlag der Objektivierungskommission sei unrichtig und stehe im Widerspruch zu Aktenlage. Ein Kriterium der Ausschreibung (internationale Erfahrungen) sei nicht erwähnt worden. Der Besetzungsvorschlag des Landesschulrates für XXXX würde daher nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Bei der Entscheidung seien beide Bewerberinnen nach Evaluation der berufsbiographischen Daten gleich gereiht geworden. Den Ausschlag habe die Einschätzung des Personalberaters gegeben. Bei einer systematischen Prüfung der Qualifikationen würde jedoch die Beschwerdeführerin besser mit dem Anforderungsprofil übereinstimmen. Im strukturierten Interview sei nur eine einzige der in der Ausschreibung angeführten Qualifikationen bewertet worden, nämlich die Sozialkompetenz.Mit Schreiben vom 01.04.2016 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und führte aus, dass sie erfahren habe, dass der Zentralausschuss am 14.03.2016 die nochmalige Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten beantragt und eine gegliederte Aufstellung übermittelt habe. Alle 12 Mitglieder hätten sich für die Beschwerdeführerin ausgesprochen. Sie beantrage daher die Übermittlung der Stellungnahme des Zentralausschusses sowie jener der externen Personalberater, um ergänzend Stellung nehmen zu können. Zum bisherigen Stand führte die Beschwerdeführerin aus, dass einige ihrer berufsbiographischen Angaben nicht korrekt wiedergegeben seien. Eine eigens erstellte Gegenüberstellung der beiden Bewerberinnen werde beigelegt. Die Beschwerdeführerin habe mehr Projekte durchgeführt, mehr Fortbildungsveranstaltungen besucht und sich außerschulisch mehr engagiert. Da beide Bewerberinnen die Auswahlerfordernisse des Paragraph 207 f, Absatz eins, BDG 1979 erfüllen, sei auf die in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten abzustellen (Paragraph 207 f, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979). Der Bericht über den Besetzungsvorschlag der Objektivierungskommission sei unrichtig und stehe im Widerspruch zu Aktenlage. Ein Kriterium der Ausschreibung (internationale Erfahrungen) sei nicht erwähnt worden. Der Besetzungsvorschlag des Landesschulrates für römisch 40 würde daher nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Bei der Entscheidung seien beide Bewerberinnen nach Evaluation der berufsbiographischen Daten gleich gereiht geworden. Den Ausschlag habe die Einschätzung des Personalberaters gegeben. Bei einer systematischen Prüfung der Qualifikationen würde jedoch die Beschwerdeführerin besser mit dem Anforderungsprofil übereinstimmen. Im strukturierten Interview sei nur eine einzige der in der Ausschreibung angeführten Qualifikationen bewertet worden, nämlich die Sozialkompetenz. Der Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge das Email des Zentralausschusses übermittelt und darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestanden habe, bei der externen Personalberatung Feedback zu erhalten. Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 08.04.2016 Stellung und führte aus, dass der Fachausschuss beide Bewerberinnen mit jeweils Sehr gut geeignet (Kalkül 4) bewertet und somit keine Reihung vorgenommen habe. Die externe Beratungsfirma habe Einsicht in die Ergebnisse verweigert. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 25.05.2016, der Beschwerdeführerin zugestellt am 02.06.2016, wurde die mitbeteiligte Partei für die ausgeschriebene Leitungsfunktion einer Direktorin an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe in XXXX
Vm § 90a Abs. 1 VBG 1948 ausgewählt.Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 25.05.2016, der Beschwerdeführerin zugestellt am 02.06.2016, wurde die mitbeteiligte Partei für die ausgeschriebene Leitungsfunktion einer Direktorin an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe in römisch 40
Paragraph 207 f, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 90 a, Absatz eins, VBG 1948 ausgewählt. Begründend wird darin ausgeführt, dass beide Bewerberinnen unterschiedliche Qualifikationen und Berufsbiografien aufweisen würden, wobei sie eine annähernd gleich dauernde Unterrichtserfahrung und Erfahrungserwerb im schulischen Bereich aufweisen könnten. Beide Bewerberinnen würden das Ausschreibungskriterium einer mindestens dreijährigen Verwendung an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe erfüllen und könnten eine annähernd gleich lange Unterrichtserfahrung an den Schulen vorweisen. Die Beschwerdeführerin habe langjährige Erfahrung in diversen schulischen Funktionen, welche über klassische und unterrichtliche Verwendung hinausgehen würde und sei auch über zehn Jahre Mitglied und Vorsitzende verschiedener Schulpartnerschaften gewesen. Daneben habe sie ihr Organisationstalent zweimal als Mitglied des Organisationskomitees der nordischen Ski-WM beweisen können. Die mitbeteiligte Partei sei ebenfalls Klassenvorständin und Vorsitzende des Dienststellenausschusses gewesen, allerdings über einen kürzeren Zeitraum. Daneben übe sie seit mehr als zehn Jahren die kaufmännische Leitung der Ordination ihres Ehemannes aus, weshalb sie Erfahrung in der operativen Organisation mitbringe. Darüber hinaus habe sie im Rahmen ihres Studiums umfassende theoretische Kenntnisse hinsichtlich Personalentwicklungskompetenz erlangt. Aufgrund der unterschiedlichen schulischen Verwendungen seien viele unterrichtsspezifische Erfahrungswerte aus diesen Tätigkeiten abzuleiten. Die unterschiedlich lange Ausübung der Tätigkeiten könne zu keiner für eine schulische Leitungsfunktion so maßgebliche Kompetenzsteigerung führen. Die für eine Schulleitung als maßgeblich zu wertenden schulischen Leitungsfunktionen seien die in § 207 Abs. 2 BDG 1979 angeführten Funktionen eines Abteilungsvorstandes bzw. Fachvorstandes. Die Tätigkeiten der Bewerberinnen hätten zwar eine starke unterrichtsbezogene Nähe und daher eine bestimmte Relevanz, jedoch sei aus ihnen kein unmittelbar maßgeblicher Entscheidungsfaktor für die Auswahl einer Schulleitung abzuleiten. Beide Bewerberinnen hätten darüber hinaus zahlreiche Projekte an der Schule geleitet. Ein Vorsprung für die mitbeteiligte Partei ergebe sich im Bereich des Qualitätsmanagements aus ihren Tätigkeiten als Schulqualitätsprozessmanagerin und Schulentwicklungsbeauftragte. Sie habe dadurch die Verbindung zwischen den theoretisch-wissenschaftlichen Grundlagen und der schulischen Praxis betreut. Bei der Leistungsfeststellung weisen beide Bewerberinnen eine positive Unterrichtsbeurteilung auf. Beide Bewerberinnen würden darüber hinaus über IKT-Grundkompetenzen verfügen. Die mitbeteiligte Partei habe eine sehr vielfältige und langjährige Erfahrung mit der Wirtschaft, die für die Schule von besonderer Bedeutung sei. Sie habe ein internationales Netzwerk von Firmen aufgebaut und sei selbst mehrmals Praktikantin in der Wirtschaft gewesen. Sie nehme jährlich am Wirtschaftsforum teil. Bei der Beschwerdeführerin würden sich die außerschulischen Tätigkeiten vor allem auf die Universität und die Erwachsenenbildung beziehen. Die Mitarbeit in der Kommunalpolitik zeige ihr politisches und gesellschaftliches Engagement. Die politische Erfahrung und der dortige Umgang seien jedoch nicht unbedingt einschlägig für die Tätigkeit einer Schulleiterin. Positiv sei jedoch ihre Tätigkeit im Bregenzer Kunstverein zu erwähnen, was jedoch in einer Gesamtbetrachtung nicht ausschlaggebend sein könne. Die Beschwerdeführerin liege jedoch betreffend Auslandserfahrungen an erster Stelle, wobei die dabei erworbenen Fremdsprachenkenntnisse als großer Vorteil für den Schwerpunkt Fremdsprachen gesehen werden. Die Bewerberinnen hätten unterschiedliche Ausbildungen zum Thema Management absolviert. Die von der Beschwerdeführerin absolvierte Leadership Academy habe den Schwerpunkt auf dem vernetzenden Gedanken von Personen, die sich bereits in einer Führungsrolle befinden würden, sei aber differenziert zu einer Managementausbildung zu sehen, womit sich aus dieser Fortbildung allein kein entscheidungsrelevanter Vorteil für die Beschwerdeführerin ergeben würde. Hinsichtlich der Kommunikationskompetenz könne die Beschwerdeführerin mehrere Seminare vorweisen, diese seien jedoch immer in Verbindung mit den Anhörungen zu sehen. Zusammenfassend könne zur fachlichen Qualifikation gesagt werden, dass die Bewerberinnen sehr ähnliche Erfahrungen und Kompetenzen aufweisen würden. Für die Beschwerdeführerin würde ihre längere Tätigkeit in den Ausschüssen der Schulpartnerschaft sprechen, während die mitbeteiligte Partei mit Einsatz in der Schulentwicklung tätig gewesen sei. Die längere Ausübung von bestimmten institutionalisierten Funktionen lasse per se keinen zwingenden Rückschluss auf daraus gewonnene Mehrerfahrungen zu. Diese Beurteilung decke sich mit der vorangehenden Beurteilung durch den Landesschulrat für XXXX. Im Rahmen dieser wurden beiden Bewerberinnen für die berufsbiografischen Beurteilungen in Summe 140 Punkte vergeben, was für ein vergleichbares Qualifikationsprofil spreche. Auch wenn die Biografien nicht 100-prozentig ident sein können, lasse sich daraus gewisse Vergleichbarkeit abstrahieren. Neben der fachlichen Eignung würde bei Leitungsfunktionen aber vor allem auch die persönliche Eignung eine große Rolle spielen, weshalb die Ausschreibung ein hohes Maß an sozialer Kompetenz verlange. Sämtliche Stellungnahmen der Schulpartnerschaft sowie auch die Begründung des Landesschulrates reihen die persönliche Kompetenz als Führungsperson im Umgang mit den unterschiedlichen beteiligten Interessengruppen von der mitbeteiligten Partei vor denen der Beschwerdeführerin. Bei den Schulpartnern bestehe Einigkeit darüber, dass die mitbeteiligte Partei für die Leitung der Schule besser geeignet sei. Der Nachweis von sozialen Kompetenzen können nicht nur durch das Aufzählen von Tätigkeiten erfolgen, sondern ist von einer gewissen Komplexität geprägt und bedürfe einer besonderen Expertise der Beurteilung. Aus diesem Grund werde großen Wert auf die Beiziehung externer Personalberater gelegt. Diese Beurteilungen seien im Zusammenhang mit der Stellungnahme des Dienststellenausschusses zu sehen, dass sich ebenfalls für die mitbeteiligte Partei ausgesprochen habe, ebenso wie der Schulgemeinschaftsausschuss. Die schulische Einschätzung decke sich mit der objektivierten Beurteilung der Persönlichkeitsmerkmale durch die externen Berater. Diese Beurteilungen bestätigen die Einschätzung des Landesschulrates für XXXX, dass gemessen an den von einer Schulleitung zu erfüllenden Aufgaben der persönlichen Eignung maßgebliche Bedeutung zukomme. Die Aufgabenfelder für Schulleiter würden sich insbesondere aus dem Schulunterrichtsgesetz ergeben, weshalb in der Ausschreibung die Anforderung der hohen sozialen Kompetenz in der Kategorie der Leitungserfahrung angesiedelt worden sei. Der Landesschulrat für XXXXhabe daher im Ergebnis festgestellt, dass die Bewerberinnen im Hinblick auf die fachliche eignungsähnliche Kompetenzen aufweisen würden, der wesentliche Unterschied aber in der persönlichen Eignung liege. Die nachfolgende Überprüfung durch das Bundesministerium habe ergeben, dass diese Beurteilung schlüssig begründet und nachvollziehbar sei. Bei einer annähernd gleichen fachlichen Qualifikation sei es sachlich gerechtfertigt, den besonderen Entscheidungsschwerpunkt auf die persönliche Eignung zu legen. Aus diesem Grund sei die mitbeteiligte Partei ausgewählt worden und die Bewerbung der Beschwerdeführerin abgewiesen worden.Begründend wird darin ausgeführt, dass beide Bewerberinnen unterschiedliche Qualifikationen und Berufsbiografien aufweisen würden, wobei sie eine annähernd gleich dauernde Unterrichtserfahrung und Erfahrungserwerb im schulischen Bereich aufweisen könnten. Beide Bewerberinnen würden das Ausschreibungskriterium einer mindestens dreijährigen Verwendung an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe erfüllen und könnten eine annähernd gleich lange Unterrichtserfahrung an den Schulen vorweisen. Die Beschwerdeführerin habe langjährige Erfahrung in diversen schulischen Funktionen, welche über klassische und unterrichtliche Verwendung hinausgehen würde und sei auch über zehn Jahre Mitglied und Vorsitzende verschiedener Schulpartnerschaften gewesen. Daneben habe sie ihr Organisationstalent zweimal als Mitglied des Organisationskomitees der nordischen Ski-WM beweisen können. Die mitbeteiligte Partei sei ebenfalls Klassenvorständin und Vorsitzende des Dienststellenausschusses gewesen, allerdings über einen kürzeren Zeitraum. Daneben übe sie seit mehr als zehn Jahren die kaufmännische Leitung der Ordination ihres Ehemannes aus, weshalb sie Erfahrung in der operativen Organisation mitbringe. Darüber hinaus habe sie im Rahmen ihres Studiums umfassende theoretische Kenntnisse hinsichtlich Personalentwicklungskompetenz erlangt. Aufgrund der unterschiedlichen schulischen Verwendungen seien viele unterrichtsspezifische Erfahrungswerte aus diesen Tätigkeiten abzuleiten. Die unterschiedlich lange Ausübung der Tätigkeiten könne zu keiner für eine schulische Leitungsfunktion so maßgebliche Kompetenzsteigerung führen. Die für eine Schulleitung als maßgeblich zu wertenden schulischen Leitungsfunktionen seien die in Paragraph 207, Absatz 2, BDG 1979 angeführten Funktionen eines Abteilungsvorstandes bzw. Fachvorstandes. Die Tätigkeiten der Bewerberinnen hätten zwar eine starke unterrichtsbezogene Nähe und daher eine bestimmte Relevanz, jedoch sei aus ihnen kein unmittelbar maßgeblicher Entscheidungsfaktor für die Auswahl einer Schulleitung abzuleiten. Beide Bewerberinnen hätten darüber hinaus zahlreiche Projekte an der Schule geleitet. Ein Vorsprung für die mitbeteiligte Partei ergebe sich im Bereich des Qualitätsmanagements aus ihren Tätigkeiten als Schulqualitätsprozessmanagerin und Schulentwicklungsbeauftragte. Sie habe dadurch die Verbindung zwischen den theoretisch-wissenschaftlichen Grundlagen und der schulischen Praxis betreut. Bei der Leistungsfeststellung weisen beide Bewerberinnen eine positive Unterrichtsbeurteilung auf. Beide Bewerberinnen würden darüber hinaus über IKT-Grundkompetenzen verfügen. Die mitbeteiligte Partei habe eine sehr vielfältige und langjährige Erfahrung mit der Wirtschaft, die für die Schule von besonderer Bedeutung sei. Sie habe ein internationales Netzwerk von Firmen aufgebaut und sei selbst mehrmals Praktikantin in der Wirtschaft gewesen. Sie nehme jährlich am Wirtschaftsforum teil. Bei der Beschwerdeführerin würden sich die außerschulischen Tätigkeiten vor allem auf die Universität und die Erwachsenenbildung beziehen. Die Mitarbeit in der Kommunalpolitik zeige ihr politisches und gesellschaftliches Engagement. Die politische Erfahrung und der dortige Umgang seien jedoch nicht unbedingt einschlägig für die Tätigkeit einer Schulleiterin. Positiv sei jedoch ihre Tätigkeit im Bregenzer Kunstverein zu erwähnen, was jedoch in einer Gesamtbetrachtung nicht ausschlaggebend sein könne. Die Beschwerdeführerin liege jedoch betreffend Auslandserfahrungen an erster Stelle, wobei die dabei erworbenen Fremdsprachenkenntnisse als großer Vorteil für den Schwerpunkt Fremdsprachen gesehen werden. Die Bewerberinnen hätten unterschiedliche Ausbildungen zum Thema Management absolviert. Die von der Beschwerdeführerin absolvierte Leadership Academy habe den Schwerpunkt auf dem vernetzenden Gedanken von Personen, die sich bereits in einer Führungsrolle befinden würden, sei aber differenziert zu einer Managementausbildung zu sehen, womit sich aus dieser Fortbildung allein kein entscheidungsrelevanter Vorteil für die Beschwerdeführerin ergeben würde. Hinsichtlich der Kommunikationskompetenz könne die Beschwerdeführerin mehrere Seminare vorweisen, diese seien jedoch immer in Verbindung mit den Anhörungen zu sehen. Zusammenfassend könne zur fachlichen Qualifikation gesagt werden, dass die Bewerberinnen sehr ähnliche Erfahrungen und Kompetenzen aufweisen würden. Für die Beschwerdeführerin würde ihre längere Tätigkeit in den Ausschüssen der Schulpartnerschaft sprechen, während die mitbeteiligte Partei mit Einsatz in der Schulentwicklung tätig gewesen sei. Die längere Ausübung von bestimmten institutionalisierten Funktionen lasse per se keinen zwingenden Rückschluss auf daraus gewonnene Mehrerfahrungen zu. Diese Beurteilung decke sich mit der vorangehenden Beurteilung durch den Landesschulrat für römisch 40 . Im Rahmen dieser wurden beiden Bewerberinnen für die berufsbiografischen Beurteilungen in Summe 140 Punkte vergeben, was für ein vergleichbares Qualifikationsprofil spreche. Auch wenn die Biografien nicht 100-prozentig ident sein können, lasse sich daraus gewisse Vergleichbarkeit abstrahieren. Neben der fachlichen Eignung würde bei Leitungsfunktionen aber vor allem auch die persönliche Eignung eine große Rolle spielen, weshalb die Ausschreibung ein hohes Maß an sozialer Kompetenz verlange. Sämtliche Stellungnahmen der Schulpartnerschaft sowie auch die Begründung des Landesschulrates reihen die persönliche Kompetenz als Führungsperson im Umgang mit den unterschiedlichen beteiligten Interessengruppen von der mitbeteiligten Partei vor denen der Beschwerdeführerin. Bei den Schulpartnern bestehe Einigkeit darüber, dass die mitbeteiligte Partei für die Leitung der Schule besser geeignet sei. Der Nachweis von sozialen Kompetenzen können nicht nur durch das Aufzählen von Tätigkeiten erfolgen, sondern ist von einer gewissen Komplexität geprägt und bedürfe einer besonderen Expertise der Beurteilung. Aus diesem Grund werde großen Wert auf die Beiziehung externer Personalberater gelegt. Diese Beurteilungen seien im Zusammenhang mit der Stellungnahme des Dienststellenausschusses zu sehen, dass sich ebenfalls für die mitbeteiligte Partei ausgesprochen habe, ebenso wie der Schulgemeinschaftsausschuss. Die schulische Einschätzung decke sich mit der objektivierten Beurteilung der Persönlichkeitsmerkmale durch die externen Berater. Diese Beurteilungen bestätigen die Einschätzung des Landesschulrates für römisch 40 , dass gemessen an den von einer Schulleitung zu erfüllenden Aufgaben der persönlichen Eignung maßgebliche Bedeutung zukomme. Die Aufgabenfelder für Schulleiter würden sich insbesondere aus dem Schulunterrichtsgesetz ergeben, weshalb in der Ausschreibung die Anforderung der hohen sozialen Kompetenz in der Kategorie der Leitungserfahrung angesiedelt worden sei. Der Landesschulrat für XXXXhabe daher im Ergebnis festgestellt, dass die Bewerberinnen im Hinblick auf die fachliche eignungsähnliche Kompetenzen aufweisen würden, der wesentliche Unterschied aber in der persönlichen Eignung liege. Die nachfolgende Überprüfung durch das Bundesministerium habe ergeben, dass diese Beurteilung schlüssig begründet und nachvollziehbar sei. Bei einer annähernd gleichen fachlichen Qualifikation sei es sachlich gerechtfertigt, den besonderen Entscheidungsschwerpunkt auf die persönliche Eignung zu legen. Aus diesem Grund sei die mitbeteiligte Partei ausgewählt worden und die Bewerbung der Beschwerdeführerin abgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass das Hearing vor den Lehrern und Vertretern des Schulgemeinschaftsausschusses nicht objektiv und teilweise untergriffig gewesen sei. Der Bericht eines Mitgliedes der Objektivierungskommission an das Kollegium des Landesschulrates sei teilweise tendenziös sowie unrichtig gewesen und stehe in Widerspruch zur Aktenlage, sodass die Mitglieder nicht objektiv informiert worden seien. Die internationalen Erfahrungen seien nicht angeführt und daher auch nicht berücksichtigt worden. Unter Berücksichtigung der Bewerbungsunterlagen ergebe sich ein eindeutiger Eignungsvorteil für die Beschwerdeführerin. Der Beschwerdeführerin sei nach der Sitzung des Kollegiums des Landesschulrates mündlich kommuniziert worden, dass nach Evaluation der berufsbiografischen Daten beide Bewerberinnen gleich gereiht worden seien und den Ausschlag für die Reihung die Einschätzung des Personalberaters gegeben habe. Dies würde bedeuten, dass allein die Einschätzung des Personalberaters ausschlaggebend gewesen sei, der beim strukturierten Interview gar nicht anwesend gewesen sei. Der Zentralausschuss habe die Beschwerdeführerin für die geeignetere Bewerberin gehalten und habe eine Aufstellung über die berufsbiografischen Daten beider Bewerberinnen übermittelt, der nach Ansicht des Zentralausschusses einen eindeutigen Eignungsvorteil für die Beschwerdeführerin aufweise. Das Verfahren sei mangelhaft gewesen, weil der Beschwerdeführerin Akteneinsicht verweigert worden sei. Als unrichtige rechtliche Beurteilung werde geltend gemacht, dass eine objektive Betrachtung der fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten eine bessere Qualifikation der Beschwerdeführerin erkennen lasse. Bei den berufsbiografischen Daten werde wiederholt das Studium der mitbeteiligten Partei angeführt, welches jedoch nicht unter die zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten falle, sondern bereits unter die Ernennungserfordernisse. Die kaufmännische Leitung und Organisation der Ordination des Ehemannes der mitbeteiligten Partei werde insofern hinterfragt, da dieser Oberarzt am Landeskrankenhaus sei und lediglich eine Privatordination im Ausmaß von 2 Stunden pro Woche betreibe. Er habe auch kein eigenes Personal oder eigene Räumlichkeiten. Darüber hinaus habe die mitbeteiligte Partei neue berufsbiografische Daten nachgereicht. Die Bescheidbegründung, dass die fachliche Qualifikation beider Bewerberinnen annähernd gleich sei und deshalb der Entscheidungsschwerpunkt auf der persönlichen Eignung liege, sei nicht nachvollziehbar, weil die Beschwerdeführerin eindeutig einen Vorsprung bei den fachspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten habe. Es scheint willkürlich, wenn die Behörde einen der Ausschreibungspunkte, nämlich die Sozialkompetenz, herausgreife und stärker gewichte. Die Beschwerdeführerin habe ein weiteres Studium abgeschlossen, dessen Schwerpunkt auf Literarität, Sprachvermittlung und Sprachbefähigung liege. Die Schule sei eine solche mit Sprachenschwerpunkt, weshalb das Studium ein Nachweis für zusätzliche fachspezifische Kenntnisse sei. Darüber hinaus habe sie die Leadership Academy absolviert, wodurch ihr ein Vorsprung in der Managementausbildung als Führungskraft zukomme. Die im Bescheid behauptete vielfältige und langjährige Erfahrung der mitbeteiligten Partei mit der Wirtschaft werde angezweifelt, insbesondere der Hinweis auf die (nicht näher benannten) Praktika. Die Beschwerdeführerin habe mit vielen Unternehmen zusammengearbeitet. Als Herausforderung für die Schule seien die neue Reifeprüfung und die neue modulare Oberstufe definiert worden, wozu die Beschwerdeführerin im Gegensatz zur mitbeteiligten Partei zahlreiche Fortbildungen absolviert habe. Auch die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Obfrau des Dienststellenausschusses sei für die Tätigkeit als Schulleiterin gewinnbringend. Die politische Arbeit der Beschwerdeführerin würde viel Kommunikation mit anderen verlangen und sie habe sich dadurch ein großes Netzwerk aufbauen können. Die Beschwerdeführerin sei seit vielen Jahren Mitglied in unterschiedlichen Gremien und dadurch Teil eines Teams, woraus sich ergebe, dass sie teamfähig sei. Unbeschadet der objektiv besseren Eignung sei der Beschwerdeführerin aber auch aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften und Kompetenzen der Vorzug zu geben. Das Gesetz schreibe eindeutig vor, dass jene Bewerberin auszuwählen sei, welche die in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllt. Das hohe Maß an sozialer Kompetenz könne daher nur als eine Qualifikation gewürdigt werden. Darüber hinaus habe sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Jugend sozial engagiert, weshalb sie über die erforderlichen sozialen und persönlichen Fähigkeiten verfüge. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin Autorität oder Provokation von Widerstand unterstellt werde, wo sie jahrelang konstruktiv im Schulbetrieb gearbeitet habe. Die Aussagen der Personalberatung seien stark prognostizierender Natur. Die mitbeteiligte Partei würde nach den Auswertungen der Personalberater die Anerkennung anderer suchen und es allen Recht zu machen versuchen. Solche Eigenschaften seien für eine Direktorin unbrauchbar, weil eine Führungskraft Durchsetzungsvermögen aufweisen müsse. Auch habe die Beschwerdeführerin schriftlich ihre Visionen für die Schule dargelegt, weshalb es nicht richtig sei, dass ihre Darstellung auf die Vergangenheit ausgelegt gewesen sei. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 03.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. In der Beschwerdevorlage führt die belangte Behörde ergänzend aus, dass die Ministerin den Vorschlag des Landesschulrates auf seine Schlüssigkeit prüfe und in einer freien Ermessensentscheidung aus diesem Vorschlag auswähle. Sämtliche Verfahrensvorschriften seien eingehalten worden und beiden Bewerberinnen im Rahmen des Parteiengehörs ergänzende Stellungnahmen eingeräumt worden. Die persönliche und fachliche Eignung sei
1 BDG 1979 allgemeine Voraussetzung für die Ernennung auf die Planstelle eines Direktors, weshalb die Annahme der Beschwerdeführerin, dass sie bereits aus objektiv fachlichen Kriterien als geeignete Kandidatin ausgewählt hätte werden müssen und persönliche Aspekte keine Rolle spielen würden, ins Leere gingen. Im Rahmen einer Prognoseentscheidung sei zu entscheiden, von welcher Bewerberin aufgrund der fachlichen und persönlichen Eignung anzunehmen sei, dass sie die Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Gerade aus dem Bereich Leitungskompetenz gehe ein starker Schwerpunkt auf die persönliche Eignung hervor. Ebenso umfasse die Kommunikationskompetenz soziale Aspekte. Das soziale Engagement der Beschwerdeführerin werde nicht bestritten, umso mehr seien die Einschätzung des Personalberaters und die Stellungnahme sämtlicher Schulpartner auffällig gewesen. Auch die zweite Personalfirma habe die Einschätzung bestätigt. Die Leadership Academy könne nicht mit einem Studienabschluss verglichen werden und habe als Zielpublikum grundsätzlich bereits in Funktion befindliche schulische Führungspersonen vor Auge.Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 03.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. In der Beschwerdevorlage führt die belangte Behörde ergänzend aus, dass die Ministerin den Vorschlag des Landesschulrates auf seine Schlüssigkeit prüfe und in einer freien Ermessensentscheidung aus diesem Vorschlag auswähle. Sämtliche Verfahrensvorschriften seien eingehalten worden und beiden Bewerberinnen im Rahmen des Parteiengehörs ergänzende Stellungnahmen eingeräumt worden. Die persönliche und fachliche Eignung sei
Paragraph 4, Absatz eins, BDG 1979 allgemeine Voraussetzung für die Ernennung auf die Planstelle eines Direktors, weshalb die Annahme der Beschwerdeführerin, dass sie bereits aus objektiv fachlichen Kriterien als geeignete Kandidatin ausgewählt hätte werden müssen und persönliche Aspekte keine Rolle spielen würden, ins Leere gingen. Im Rahmen einer Prognoseentscheidung sei zu entscheiden, von welcher Bewerberin aufgrund der fachlichen und persönlichen Eignung anzunehmen sei, dass sie die Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Gerade aus dem Bereich Leitungskompetenz gehe ein starker Schwerpunkt auf die persönliche Eignung hervor. Ebenso umfasse die Kommunikationskompetenz soziale Aspekte. Das soziale Engagement der Beschwerdeführerin werde nicht bestritten, umso mehr seien die Einschätzung des Personalberaters und die Stellungnahme sämtlicher Schulpartner auffällig gewesen. Auch die zweite Personalfirma habe die Einschätzung bestätigt. Die Leadership Academy könne nicht mit einem Studienabschluss verglichen werden und habe als Zielpublikum grundsätzlich bereits in Funktion befindliche schulische Führungspersonen vor Auge. Die mitbeteiligte Partei nahm mit Schreiben vom 20.09.2016 Stellung und führte aus, dass in der Schulkultur die Wertschätzung und der entsprechende Umgang miteinander an oberster Stelle stehe. Dies habe das Kollegium beim Hearing der Beschwerdeführerin vermisst. Beigelegt werde auch ein Schreiben eines Mitgliedes beim Hearing, wonach das Hearing gut organisiert, gleichberechtigt und fair abgelaufen sei. Sozialkompetenz komme ein wesentlicher und immer größer werdender Stellenwert zu. Die mitbeteiligte Partei habe in den Hearings mit ihrer Vision für die Schule überzeugen können. Die Ordination ihres Mannes werde nicht nur an zwei Stunden in der Woche geführt und sei sehr erfolgreich, was umfangreiche organisatorische Fähigkeiten erfordere. Ihre Qualifikationen habe sie im Journalblatt angeführt und nichts nachgereicht. Die Beschwerdeführerin versuche, Quantität als Qualität darzustellen. Die mitbeteiligte Partei habe sich selbstverständlich mit den vielen Neuerungen auseinandergesetzt und sehe die Teilnahme an Arbeitsgruppen, wie zB zur einheitlichen Reifeprüfung, als selbstverständlich an. Die Fortbildungen der Beschwerdeführerin würden sich auf das Unterrichtsgebiet Englisch beschränken. Durch die Karenzierung der Beschwerdeführerin sei sie an der Implementierung der Neuerungen nicht beteiligt gewesen. Die praktische Arbeit könne nicht durch theoretische, teils veraltete, Seminare ersetzt werden. Soziales Engagement sei nicht gleichzusetzen mit Sozialkompetenz. Beide Personalberater würden die Leitungskompetenz der mitbeteiligten Partei untermauern. Mit Schreiben vom 18.12.2016 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und führte aus, dass sie ein Email vorlege, wonach die Gewerkschaft ihr Befremden über Ernennungen im Schuldienst zum Ausdruck bringe und vorschlage, dass in Zukunft ein Vertreter des Landesschulrates beim Hearing anwesend sein solle, um einen korrekten Ablauf zu gewährleisten. Die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei in der Praxis ihres Mannes sei sehr wohl als wesentliche Begründung ihrer Qualifikation angeführt worden und sie habe in ihrer Stellungnahme vom 01.04.2016 selbst angeführt, dass die Privatordination lediglich im Ausmaß von zwei Wochenstunden betrieben werde. Mit Schreiben vom 05.01.2017 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Akteneinsicht ergeben habe, dass ihre Zeugnisse dem Akt nicht beiliegen und daher offensichtlich vom Landesschulrat nicht an das Ministerium übermittelt worden sein, weshalb diese nun in Kopie nachgereicht würden. Die Beschwerdeführerin habe auch die Aufträge des Landesschulrates an die Personalberater einsehen wollen, weil sie fürchte, dass diesen das erwünschte Ergebnis vorgegeben worden sei. Diese befänden sich jedoch nicht im Akt. Mit Schreiben vom 03.02.2017 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen und führte aus, dass die mitbeteiligte Partei ihre Angaben im Parteiengehör vom 21.03.2016 ergänzt habe. Drei nachgereichte Punkte würden einen Zeitraum nach der Bewerbung betreffen. Darüber hinaus gebe es für die nachgereichten Daten keine Nachweise. Die Berichte des zweiten Personalberaters seien nicht objektiv, da es ein persönliches Naheverhältnis zur Schule gebe, weil die Tochter des einen Beraters und die Nichte des anderen Beraters Maturantinnen gewesen seien und die Firma den Maturaball gesponsert habe. Der Auftrag an die Firma befinde sich nicht im Akt. Die Personalberater würden unter Fazit die wesentlichen Entscheidungskriterien selbst vorgeben. Es erhärte sich der Verdacht eines Auftragsgutachtens. Der Verweis auf § 4 BDG 1979 im Bescheid sei formal nicht richtig, weil ausschließlich die Auswahlkriterien des § 207f BDG 1979 heranzuziehen seien. In weiterer Folge erläutert die Beschwerdeführerin abermals ihren Standpunkt zu den einzelnen Ausschreibungspunkten und ihrem Eignungsvorsprung.Mit Schreiben vom 03.02.2017 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen und führte aus, dass die mitbeteiligte Partei ihre Angaben im Parteiengehör vom 21.03.2016 ergänzt habe. Drei nachgereichte Punkte würden einen Zeitraum nach der Bewerbung betreffen. Darüber hinaus gebe es für die nachgereichten Daten keine Nachweise. Die Berichte des zweiten Personalberaters seien nicht objektiv, da es ein persönliches Naheverhältnis zur Schule gebe, weil die Tochter des einen Beraters und die Nichte des anderen Beraters Maturantinnen gewesen seien und die Firma den Maturaball gesponsert habe. Der Auftrag an die Firma befinde sich nicht im Akt. Die Personalberater würden unter Fazit die wesentlichen Entscheidungskriterien selbst vorgeben. Es erhärte sich der Verdacht eines Auftragsgutachtens. Der Verweis auf Paragraph 4, BDG 1979 im Bescheid sei formal nicht richtig, weil ausschließlich die Auswahlkriterien des Paragraph 207 f, BDG 1979 heranzuziehen seien. In weiterer Folge erläutert die Beschwerdeführerin abermals ihren Standpunkt zu den einzelnen Ausschreibungspunkten und ihrem Eignungsvorsprung. Die belangte Behörde nahm mit Schreiben vom 10.03.2017 Stellung und führte aus, dass tatsächlich festgestellt worden sei, dass die Zeugnisse der Beschwerdeführerin teilweise nicht vorgelegt worden seien, die Beschwerdeführerin jedoch selbst einen ausführlichen tabellarischen Lebenslauf und detailliert ausgefüllte Journalblätter vorgelegt habe und diese Angaben nicht angezweifelt und somit dem Sachverhalt zugrunde gelegt worden seien. Die maßgebliche Sachlage sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Zeitpunkt der Entscheidung (Ernennung), weshalb ergänzte Journalblätter nicht unbeachtlich seien. Die mitbeteiligte Partei nahm am 08.03.2017 abermals Stellung und führte aus, dass die Vorlagen der Beschwerdeführerin betreffend die Praxis ihres Mannes für die fachlichen und sozialen Kompetenzen, die sie sich im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Arztpraxis angeeignet habe, vollkommen irrelevant seien. Die wirtschaftlichen Schwerpunkte Personalwirtschaft und Unternehmensführung würden sich aus ihrem Studium ergeben, auch wenn dies aus dem Studienblatt nicht ersichtlich sei. Die Befangenheit der zweiten Personalberaterfirma sei eine ungeheuerliche Unterstellung und die genannten Schülerinnen seien nicht von der mitbeteiligten Partei unterrichtet worden. Beigelegt wurde eine Arbeitsbestätigung des Ehemannes der mitbeteiligten Partei über ihre Tätigkeit in seiner Praxis. Am 21.03.2017 brachte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme bei und führte aus, dass die geübte Ermessensentscheidung im Sinne der Ausschreibungsbedingungen erfolgt sei. Eine Befangenheit des Personalberaters sei eine reine Vermutung und Unterstellung. Die von der Beschwerdeführerin angeführten zahlreichen Seminare und Unterlagen wiesen einen starken schulisch-pädagogischen Bezug auf und es könne bei der Ermessensübung nicht darum gehen, die Anzahl der Einzelseminare aufzuzählen, sondern daraus generell abzuleiten, ob die Bewerber Interesse an Weiterbildungsmaßnahmen hätten. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.01.2018 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters, der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher alle Beteiligten ausführlich befragt wurden und Stellung nehmen konnten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren Parteistellung zukommt. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 09.06.2017, E 1476/2017, den zurückweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2017, W221 2130237-1/22E, aufgehoben, weil dadurch die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof darin aus, dass die Parteistellung eines in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbers weder von der (öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen) Rechtsnatur seines Dienstverhältnisses (zum Bund oder zum Land) noch von der Rechtsnatur des Dienstverhältnisses seines Mitbewerbers abhängt, der die Leitungsfunktion erhält.Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren Parteistellung zukommt. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 09.06.2017, E 1476 aus 2017,, den zurückweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2017, W221 2130237-1/22E, aufgehoben, weil dadurch die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof darin aus, dass die Parteistellung eines in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbers weder von der (öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen) Rechtsnatur seines Dienstverhältnisses (zum Bund oder zum Land) noch von der Rechtsnatur des Dienstverhältnisses seines Mitbewerbers abhängt, der die Leitungsfunktion erhält.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im einschlägigen Materiengesetz (BDG 1979) keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im einschlägigen Materiengesetz (BDG 1979) keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) 1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten wie folgt: "Ernennungserfordernisse § 4.
a) bei Verwendungen
Paragraph 42 a, die österreichische Staatsbürgerschaft, b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
Paragraph 2, Absatz 2, zu erbringen.
Z 6 an die im § 207e Abs. 1 genannten Organe,7. den Hinweis auf die Übermittlung der Bewerbung und der Darstellung
Ziffer 6, an die im Paragraph 207 e, Absatz eins, genannten Organe, 8. den Hinweis a) auf die Möglichkeit, der Bewerbung neben der Darstellung
Z 6 weitere Unterlagen anzuschließen, unda) auf die Möglichkeit, der Bewerbung neben der Darstellung
Ziffer 6, weitere Unterlagen anzuschließen, und
2 allenfalls angeführte zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen,1. zunächst jene, die in der Ausschreibung
Paragraph 207 b, Absatz 2, allenfalls angeführte zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen, 2. bei gleicher Eignung nach Z 1 sodann jene, die sich bisher bei der Erfüllung2. bei gleicher Eignung nach Ziffer eins, sodann jene, die sich bisher bei der Erfüllung
Z 1 zu berücksichtigen waren, und3. bei gleicher Eignung nach den Ziffer eins und 2 sodann jene, die für die vorgesehene Verwendung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die nicht in der Ausschreibung angeführt und damit nicht
Ziffer eins, zu berücksichtigen waren, und 4. bei gleicher Eignung nach den Z 1 bis 3 sodann jene, die
bei gleicher Eignung nach den Ziffer eins bis 3 sodann jene, die
Paragraph 11 c, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes bevorzugt zu bestellen sind.
des B-VG vom Kollegium des Landesschulrates ein Dreiervorschlag zu erstatten ist.Das Auswahlverfahren gilt für alle Planstellen, für die
b, des B-VG vom Kollegium des Landesschulrates ein Dreiervorschlag zu erstatten ist. Dies sind: Schulleiter/innen an mittleren und höheren Bundesschulen sowie an Berufsschulen [...] § 2 Ziele:Paragraph 2, Ziele: Das Ziel ist es, die Entscheidung des Kollegiums des Landesschulrates vorzubereiten und einen möglichst hohen Grad an Objektivität und Validität zu erreichen. Das Auswahlverfahren prüft systematisch, inwieweit die persönlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Einstellungen der Bewerber/innen mit dem Anforderungsprofil übereinstimmen. § 3 Ausschreibung:Paragraph 3, Ausschreibung: Die Ausschreibung enthält neben den üblichen Angaben und gesetzlichen Erfordernissen auch ein detailliertes Anforderungsprofil. § 4 Bewerbung:Paragraph 4, Bewerbung: In der Bewerbung und den angeschlossenen Unterlagen sind die Kenntnisse und Fähigkeiten detailliert zu beschreiben. Dabei ist neben den gesetzlichen Ernennungserfordernissen und der Leistungsfeststellung
BDG darzulegen, welche besonderen Kenntnisse und Erfahrungen vorliegen. Insbesondere ist jeder Bewerber/jede Bewerberin eingeladen, die Vorstellungen über die Gestaltung der zukünftigen Leitungsfunktion darzulegen (Führungskonzept, Visionen .........) § 5 Objektivierungskommission:Paragraph 5, Objektivierungskommission: Zur Durchführung der einzelnen Verfahrensschritte wird beim Landesschulrat eine Objektivierungskommission gebildet, die sich aus dem Landesschulratsdirektor/der Landesschulratsdirektorin oder seinem/ihrer Stellvertreter/in, dem/der zuständigen Landesschulinspektor/in, einem/einer Schulleiter/in aus dem entsprechenden Schulbereich, einem/einer externen Personalberater/in, einem/einer Elternvertreter/in des Schulgemeinschaftsausschusses (Schulforums) und je einem/einer Vertreter/in des Fachausschusses und des Dienststellenausschusses der Zielschule zusammensetzt. Im Falle der Erstellung eines Reihungsvorschlages für eine Planstelle an einer Berufsschule nimmt außerdem der Vorstand/die Vorständin der Schulabteilung des Amtes der Landesregierung als stimmberechtigtes Mitglied teil. Den Vorsitz führt der/die Landesschulratsdirektor/in. Die Objektivierungskommission entscheidet mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Über die Sitzungen der Objektivierungskommission ist vom Schriftführer/von der Schriftführerin ein Protokoll anzufertigen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kollegiums sinngemäß. Die stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums können an den ersten Sitzungen der Objektivierungskommission (§ 6 Abs. 2 Z. 2) als Zuhörer/innen teilnehmen.Die stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums können an den ersten Sitzungen der Objektivierungskommission (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2,) als Zuhörer/innen teilnehmen. § 6 Auswahlverfahren:Paragraph 6, Auswahlverfahren:
2 Z 3 XXXX Personalbestellungsverfahren beim strukturierten Interview in erster Linie auf die in der Ausschreibung explizit angeführten Kenntnisse und Qualifikationen abzustellen sei. Dem zweiten Argument ist entgegenzuhalten, dass sich der Verweis auf § 207f BDG 1979 in § 6 Abs. 2 Z 3 XXXX Personalbestellungsverfahren ausdrücklich auf den Besetzungsvorschlag und nicht auf das strukturierte Interview bezieht. In § 6 Abs. 2 Z 3 XXXX Personalbestellungsverfahren ist lediglich festgehalten, dass im strukturierten Interview gleiche Fragen hinsichtlich des Anforderungsprofils für die angestrebte Führungsposition gestellt werden müssen. Die Bewerberinnen haben die gleichen Fragen gestellt bekommen (1. Frage: Konkrete Maßnahmen und Strategien zur neuen Reife- und Diplomprüfung; 2. Frage:Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin in derselben Stellungnahme auch die Bewertung des strukturierten Interviews dahingehend, dass diese der Kompetenzanalyse des externen Personalberaters entnommen sei und
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, römisch 40 Personalbestellungsverfahren beim strukturierten Interview in erster Linie auf die in der Ausschreibung explizit angeführten Kenntnisse und Qualifikationen abzustellen sei. Dem zweiten Argument ist entgegenzuhalten, dass sich der Verweis auf Paragraph 207 f, BDG 1979 in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, römisch 40 Personalbestellungsverfahren ausdrücklich auf den Besetzungsvorschlag und nicht auf das strukturierte Interview bezieht. In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, römisch 40 Personalbestellungsverfahren ist lediglich festgehalten, dass im strukturierten Interview gleiche Fragen hinsichtlich des Anforderungsprofils für die angestrebte Führungsposition gestellt werden müssen. Die Bewerberinnen haben die gleichen Fragen gestellt bekommen (
3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die Entscheidung als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls wäre die Beschwerde - ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweisen würde - was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs. 2 VwGVG), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, eigenes Ermessen zu üben (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059 mwH). Eine solche Prüfung setzt voraus, dass alle für diese Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und berücksichtigt wurden. Es unterliegt der vollen Kontrolle, ob alle für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände in die Abwägung einbezogen wurden, sowie ferner, ob die Behörde Umstände in die Erwägungen einbezogen hat, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung dabei nicht hätten berücksichtigt werden dürfen (vgl. VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106).
, Absatz 3, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die Entscheidung als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls wäre die Beschwerde - ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweisen würde - was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, eigenes Ermessen zu üben vergleiche VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059 mwH). Eine solche Prüfung setzt voraus, dass alle für diese Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und berücksichtigt wurden. Es unterliegt der vollen Kontrolle, ob alle für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände in die Abwägung einbezogen wurden, sowie ferner, ob die Behörde Umstände in die Erwägungen einbezogen hat, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung dabei nicht hätten berücksichtigt werden dürfen vergleiche VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106). Die Ermessensübung einer Verwaltungsbehörde kann nur dann als rechtswidrig erkannt werden, wenn diese nicht "im Sinne des Gesetzes", also nicht im Sinne der im Gesetz festgelegten Kriterien der Ermessensübung entschieden habe. Im Hinblick auf diese Einschränkung seiner Befugnis ist nur zu prüfen, ob die Behörde unter Einbeziehung der im Gesetz festgelegten Kriterien (noch) eine vertretbare Lösung gefunden habe oder ob ihr ein Ermessensfehler zum Vorwurf gemacht werden müsse, d. h. ob sie bei der Ermessensübung zu berücksichtigende Umstände unbeachtet gelassen, unsachliche Ermessenskriterien herangezogen, die gebotene Abwägung überhaupt unterlassen oder dabei das Gewicht der abzuwägenden Sachverhaltselemente grob verkannt habe. Bei Ermessensentscheidungen ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 02.06.2016, Ro 2015/08/0030).Die Ermessensübung einer Verwaltungsbehörde kann nur dann als rechtswidrig erkannt werden, wenn diese nicht "im Sinne des Gesetzes", also nicht im Sinne der im Gesetz festgelegten Kriterien der Ermessensübung entschieden habe. Im Hinblick auf diese Einschränkung seiner Befugnis ist nur zu prüfen, ob die Behörde unter Einbeziehung der im Gesetz festgelegten Kriterien (noch) eine vertretbare Lösung gefunden habe oder ob ihr ein Ermessensfehler zum Vorwurf gemacht werden müsse, d. h. ob sie bei der Ermessensübung zu berücksichtigende Umstände unbeachtet gelassen, unsachliche Ermessenskriterien herangezogen, die gebotene Abwägung überhaupt unterlassen oder dabei das Gewicht der abzuwägenden Sachverhaltselemente grob verkannt habe. Bei Ermessensentscheidungen ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche VwGH 02.06.2016, Ro 2015/08/0030). Bei Auswahlentscheidungen gilt der Grundsatz, dass die Ernennungsbehörde als maßgebliche Sachlage jene im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (der Ernennung) anzuwenden hat (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/12/0025). Dementsprechend wurden in den Feststellungen Tätigkeiten bis zum Ernennungsbescheid vom 25.05.2016 aufgenommen.Bei Auswahlentscheidungen gilt der Grundsatz, dass die Ernennungsbehörde als maßgebliche Sachlage jene im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (der Ernennung) anzuwenden hat vergleiche VwGH 29.01.2014, 2013/12/0025). Dementsprechend wurden in den Feststellungen Tätigkeiten bis zum Ernennungsbescheid vom 25.05.2016 aufgenommen. § 207f BDG 1979 stellt eine Rangfolge von "Auswahlkriterien" auf. Abgesehen von den in Abs. 1 leg. cit. genannten Kriterien, die jeder Bewerber erfüllen muss, sind die in Abs. 2 leg. cit. angeführten Kriterien in der Reihenfolge ihrer numerischen Aufzählung zu berücksichtigen: auf eine nachfolgende Ziffer des Abs. 2 leg. cit. ist nur dann zurückzugreifen, wenn die Anwendung der vorangehenden Ziffer des Abs. 2 leg. cit. eine gleiche Eignung der Bewerber ergab (VwGH 15.05.2013, 2012/12/0101).Paragraph 207 f, BDG 1979 stellt eine Rangfolge von "Auswahlkriterien" auf. Abgesehen von den in Absatz eins, leg. cit. genannten Kriterien, die jeder Bewerber erfüllen muss, sind die in Absatz 2, leg. cit. angeführten Kriterien in der Reihenfolge ihrer numerischen Aufzählung zu berücksichtigen: auf eine nachfolgende Ziffer des Absatz 2, leg. cit. ist nur dann zurückzugreifen, wenn die Anwendung der vorangehenden Ziffer des Absatz 2, leg. cit. eine gleiche Eignung der Bewerber ergab (VwGH 15.05.2013, 2012/12/0101). Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass beide Bewerberinnen die in § 207f Abs. 1 BDG 1979 genannten Voraussetzungen (die in der Ausschreibung angeführten Ernennungserfordernisse und eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis) erfüllen. Bei den in der Ausschreibung genannten Ernennungsvoraussetzungen handelt es sich um einen Verweis auf die Verwendungserfordernisse der Anlage 1 Ziffer 23.1 BDG 1979, somit eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt), was die Beschwerdeführerin durch ihr Lehramtsstudium Anglistik, Amerikanistik und Deutsch erfüllt sowie die mitbeteiligte Partei durch ihr Studium der Wirtschaftspädagogik.Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass beide Bewerberinnen die in Paragraph 207 f, Absatz eins, BDG 1979 genannten Voraussetzungen (die in der Ausschreibung angeführten Ernennungserfordernisse und eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis) erfüllen. Bei den in der Ausschreibung genannten Ernennungsvoraussetzungen handelt es sich um einen Verweis auf die Verwendungserfordernisse der Anlage 1 Ziffer 23.1 BDG 1979, somit eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt), was die Beschwerdeführerin durch ihr Lehramtsstudium Anglistik, Amerikanistik und Deutsch erfüllt sowie die mitbeteiligte Partei durch ihr Studium der Wirtschaftspädagogik. Da somit im vorliegenden Fall beide Bewerberinnen die in Abs. 1 angeführten Erfordernisse erfüllen, ist für die Besetzung der Planstelle
2 Z 1 BDG 1979 zunächst jene Person heranzuziehen, die in der Ausschreibung allenfalls angeführte zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllt.Da somit im vorliegenden Fall beide Bewerberinnen die in Absatz eins, angeführten Erfordernisse erfüllen, ist für die Besetzung der Planstelle
Paragraph 207 f, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 zunächst jene Person heranzuziehen, die in der Ausschreibung allenfalls angeführte zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllt. In der Ausschreibung werden folgende Kenntnisse und Qualifikationen als zweckmäßig erachtet: * Leitungskompetenzen, Organisationstalent, Personalentwicklungskompetenzen sowie ein hohes Maß an sozialer Kompetenz * Kompetenzen und Praxis im Projekt- und Qualitätsmanagement, IKT-Grundkompetenzen * Erfahrungen in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen (z.B. Wirtschaft, Kunst, Kultur, Sport); internationale Erfahrungen * Aus-/Weiterbildungen im Bereich Management * Kommunikationskompetenz, Verhandlungsgeschick und Serviceorientierung * Eine mindestens dreijährige Verwendung an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe Wie sich bereits aus der Bescheidbegründung ergibt, geht die belangte Behörde davon aus, dass es sich bei diesen Anforderungen um fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 207f Abs. 2 Z 1 BDG 1979 handelt. Dieser Ansicht stimmten auch die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.01.2018 zu.Wie sich bereits aus der Bescheidbegründung ergibt, geht die belangte Behörde davon aus, dass es sich bei diesen Anforderungen um fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne de
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.