4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 16.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund seiner gehäuften Langzeitkrankenstände davon auszugehen sei, dass er nicht mehr dienstfähig sei, weshalb die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) um Beurteilung seines Gesundheitszustandes gebeten worden sei. Mit Schreiben desselben Tages wurden der PVA Unterlagen für die Überprüfung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers übermittelt und dieser mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit nunmehr zehn Jahren durch gehäufte Krankenstände aus unterschiedlichen Ursachen auffalle. Die Höchstgerichte würden davon ausgehen, dass bei regelmäßigen Krankenständen in der Dauer von 7 bis 12 Wochen im Kalenderjahr und einer entsprechenden ungünstigen Prognose ein Mitarbeiter auf Dauer arbeitsunfähig sei. Der Beschwerdeführer habe über die Jahre dieses Krankenstandausmaß erheblich überschritten, weshalb die belangte Behörde der Ansicht sei, dass der Beschwerdeführer iSd Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) dauerhaft dienstunfähig sei. Daher werde um ärztliche Begutachtung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gebeten. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 05.09.2016 wies dieser auf den Umstand hin, dass ihm offensichtlich nur ein verminderter Monatsbezug (80%) iSd § 13c Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) ausgezahlt worden sei. Diesbezüglich werde darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeführer mit 01.03.2016 aus dem Krankenstand abgeschrieben worden und somit arbeitsfähig sei. Die vorgenommene Gehaltskürzung sei daher zu Unrecht erfolgt. Es werde deshalb der Antrag gestellt, die 20%ige Gehaltskürzung zwischen 01.03.2016 und 30.09.2016 zuzuerkennen und zur Auszahlung zu bringen, bzw. darüber einen Leistungsbescheid zu erlassen; in eventu wurde der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gestellt, wonach die Dienstbehörde nicht berechtigt gewesen sei, das Gehalt ab dem 01.03.2016 zu kürzen, sowie dass sie nicht berechtigt gewesen sei, den Beschwerdeführer im Krankenstand zu belassen.Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 05.09.2016 wies dieser auf den Umstand hin, dass ihm offensichtlich nur ein verminderter Monatsbezug (80%) iSd Paragraph 13 c, Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) ausgezahlt worden sei. Diesbezüglich werde darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeführer mit 01.03.2016 aus dem Krankenstand abgeschrieben worden und somit arbeitsfähig sei. Die vorgenommene Gehaltskürzung sei daher zu Unrecht erfolgt. Es werde deshalb der Antrag gestellt, die 20%ige Gehaltskürzung zwischen 01.03.2016 und 30.09.2016 zuzuerkennen und zur Auszahlung zu bringen, bzw. darüber einen Leistungsbescheid zu erlassen; in eventu wurde der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gestellt, wonach die Dienstbehörde nicht berechtigt gewesen sei, das Gehalt ab dem 01.03.2016 zu kürzen, sowie dass sie nicht berechtigt gewesen sei, den Beschwerdeführer im Krankenstand zu belassen. Mit im Spruch genannten Bescheid des Personalamtes XXXX der Telekom Austria AG vom 16.07.2017, zugestellt am 17.07.2017, wurden die Anträge des Beschwerdeführers gemäß § 13c Abs. 1, 3, 5 und 9 GehG 1956 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens auf Überprüfung der Dienstfähigkeit seit dem Jahr 2005 überaus häufig und auch über lange Zeiträume hinweg krankheitsbedingt vom Dienst abwesend gewesen sei, nämlich insgesamt 46 Krankenstände mit einer Gesamtabwesenheitsdauer von 1.834 Arbeitstagen, das seien umgerechnet auf Kalendertage insgesamt 7,8 Krankenjahre in 10 Jahren. Aus diesem Grunde und weil der seit dem 07.09.2015 bestehende Krankenstand mit einer am 10.01.2016 übermittelten Arztbestätigung mit derselben Diagnose vom Hausarzt des Beschwerdeführers (voraussichtlich bis 01.03.2016) verlängert worden sei, habe die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen können, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 01.03.2016 krankheitsbedingt abwesend sein und weitere Arbeitsunfähigkeitsmeldungen vorlegen werde. Wegen des seit 07.09.2015 andauernden Krankenstandes habe angenommen werden können, dass möglicherweise eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit vorliege, was sowohl die Einleitung des Verfahrens zur Überprüfung des Gesundheitszustandes als auch die Anordnung eines weiteren bzw. auf unbestimmte Zeit fortlaufenden Krankenstands rechtfertige. Durch die Bestätigung des Hausarztes sei der Beschwerdeführer keineswegs vom Krankenstand abgeschrieben worden, sondern es sei bloß die Prognose erstellt worden, dass der 01.03.2016 voraussichtlich der letzte Tag des Krankenstands sein werde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es weiters nicht rechtswidrig, dass die Dienstbehörde einen Krankenstand anordne. Wenngleich die Entscheidung dies zu tun noch nicht auf ein Sachverständigengutachten gestützt werden habe können, sei die Entscheidung, den Beschwerdeführer weiterhin im Krankenstand zu belassen, dennoch gerechtfertigt gewesen, weil die Behörde aufgrund der Sachlage annehmen habe können, dass beim Beschwerdeführer eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliege.Mit im Spruch genannten Bescheid des Personalamtes römisch 40 der Telekom Austria AG vom 16.07.2017, zugestellt am 17.07.2017, wurden die Anträge des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, 3, 5 und 9 GehG 1956 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens auf Überprüfung der Dienstfähigkeit seit dem Jahr 2005 überaus häufig und auch über lange Zeiträume hinweg krankheitsbedingt vom Dienst abwesend gewesen sei, nämlich insgesamt 46 Krankenstände mit einer Gesamtabwesenheitsdauer von 1.834 Arbeitstagen, das seien umgerechnet auf Kalendertage insgesamt 7,8 Krankenjahre in 10 Jahren. Aus diesem Grunde und weil der seit dem 07.09.2015 bestehende Krankenstand mit einer am 10.01.2016 übermittelten Arztbestätigung mit derselben Diagnose vom Hausarzt des Beschwerdeführers (voraussichtlich bis 01.03.2016) verlängert worden sei, habe die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen können, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 01.03.2016 krankheitsbedingt abwesend sein und weitere Arbeitsunfähigkeitsmeldungen vorlegen werde. Wegen des seit 07.09.2015 andauernden Krankenstandes habe angenommen werden können, dass möglicherweise eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit vorliege, was sowohl die Einleitung des Verfahrens zur Überprüfung des Gesundheitszustandes als auch die Anordnung eines weiteren bzw. auf unbestimmte Zeit fortlaufenden Krankenstands rechtfertige. Durch die Bestätigung des Hausarztes sei der Beschwerdeführer keineswegs vom Krankenstand abgeschrieben worden, sondern es sei bloß die Prognose erstellt worden, dass der 01.03.2016 voraussichtlich der letzte Tag des Krankenstands sein werde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es weiters nicht rechtswidrig, dass die Dienstbehörde einen Krankenstand anordne. Wenngleich die Entscheidung dies zu tun noch nicht auf ein Sachverständigengutachten gestützt werden habe können, sei die Entscheidung, den Beschwerdeführer weiterhin im Krankenstand zu belassen, dennoch gerechtfertigt gewesen, weil die Behörde aufgrund der Sachlage annehmen habe können, dass beim Beschwerdeführer eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliege. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führt darin zusammengefasst aus, dass die Vorgehensweise, am 16.02.2016 ein Verfahren zur Überprüfung der der Dienstfähigkeit bei der PVA einzuleiten und ihn bis zum Abschluss dieses Verfahrens in Krankenstand zu belassen unzulässig sei. Dies deshalb, da er von seinem Hausarzt mit 01.03.2016 aus dem Krankenstand abgeschrieben worden sei. Die Tatsache, dass noch während seines Krankenstandes entschieden worden sei, ein Verfahren zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit einzuleiten, ändere nichts daran, dass er am 02.03.2016 wieder dienstfähig gewesen sei. Man habe ihm aber mitgeteilt, dass man ihn dienstfrei stelle und auf seine Dienstleistungen verzichte. Dabei würde es sich um einen Willkürakt der Dienstbehörde handeln. Dezidiert werde bestritten, dass der Beschwerdeführer vor Verminderung seiner Bezüge bereits 182 Kalendertage dem Dienst infolge Krankheit ferngeblieben sei. Er sei Mitte September 2015 erkrankt und hätte am 02.03.2016 seinen Dienst wieder antreten können. Die von der belangten Behörde genannte Zusammenrechnungsvorschrift sei in seinem Fall nicht anwendbar. Es handle sich nämlich um keine neue Dienstverhinderung durch Krankheit bzw. infolge desselben Unfalls, sondern um verschiedene Krankheiten, die aus einem Mopedunfall, einem Sturz und Schwindelattacken resultierten. Diese längeren Krankenstände würden nicht miteinander zusammenhängen und könnten auch nicht auf ein und dieselbe Ursache zurückgeführt werden. Bei den Krankenständen ab 2005 seien außerdem Wochenenden und Kuraufenthalte eingerechnet worden. Etliche dieser Krankenstände seien auf vorhersehbare Operationen im Bereich seiner linken Hand zurückzuführen. Sein linkes Handgelenk habe mittlerweile dreimal operiert werden müssen, wobei die Operationen erfolgreich verlaufen seien. Auch seien manche Tage als Krankenstandstage angeführt, an denen der Beschwerdeführer gearbeitet habe, jedoch zwischendurch oder vorzeitig die Arbeit verlassen habe, um einen Arzt aufzusuchen. Die diesbezüglichen Bestätigungen habe er dem Dienstgeber vorgelegt. Werde nun im angefochtenen Bescheid behauptet, er habe eine ärztliche Bestätigung aus der zweifelsfrei hervorgehe, dass er ab 02.03.2016 den Aufgaben seines Arbeitsplatzes wieder uneingeschränkt erfüllen könne, nicht übermittelt, so stimme dies nicht. Er habe immer Krankmeldungen abgegeben, aus denen hervorgegangen sei, wie lange der Krankenstand dauern werde. Die Formulare seien so ausgestaltet, dass als voraussichtlich letzter Krankenstandtag ein Datum vom Hausarzt eingesetzt werde. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 18.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit dieser Beschwerdevorlage nahm die belangte Behörde zur Beschwerde Stellung und führte darin aus, dass es nicht richtig sei, dass der Hausarzt den Beschwerdeführer mit 01.03.2016 aus dem Krankenstand abgeschrieben habe. Wie aus den Beilagen nämlich ersichtlich sei, sei die ab dem 07.09.2015 attestierte Arbeitsunfähigkeit insgesamt dreizehn Mal durch Arztbestätigungen verlängert worden. Durch die in kurzen zeitlichen Abständen vorgelegten Arztbestätigungen, in denen zuletzt die Diagnosen "Neuropathie, Depressio und Gastritis" angeführt seien, bei denen es sich um langwierige Krankheitszustände handle, habe die belangte Behörde nicht davon ausgehen können, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers am 01.03.2016 beendet sei. Auch habe der Beschwerdeführer keine fachärztlichen Bestätigungen bzw. Befunde über erfolgreich absolvierte Therapien vorgelegt. Weiters habe die PVA als gesetzlicher Amtssachverständiger aufgrund der Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.05.2016 festgestellt, dass dieser die gesundheitlichen Anforderungen seines Arbeitsplatzes nicht mehr erfülle. Der Vorwurf, dass es sich bei der Entscheidung, den Beschwerdeführer einem Verfahren zur Überprüfung der Dienstfähigkeit zu unterziehen, um einen Willkürakt handle, werde zurückgewiesen, da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits mehr als fünf Monate durchgehend im Krankenstand befunden habe. Gemäß § 52 Abs. 2 BDG 1979 sei die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst zu erteilen. Dass es sich bei den längeren Krankenständen ab 17.06.2015 laut den Angaben des Beschwerdeführers nicht um zusammenhängende Krankenstände handle, die auf ein und dieselbe Ursache zurückzuführen seien, sei möglicherweise zutreffend, führe aber nicht dazu, dass die in § 13c Abs. 1 und 2 GehG 1979 enthaltene Zusammenrechnungsregel im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung komme. Dass der Beschwerdeführer die vor 2005 aufgetretenen Krankenstände anzweifle, sei irrelevant, da die am 05.02.2016 beginnende Kürzung der Bezüge erst durch den am 17.06.2015 beginnenden Krankenstand ausgelöst worden sei.Mit dieser Beschwerdevorlage nahm die belangte Behörde zur Beschwerde Stellung und führte darin aus, dass es nicht richtig sei, dass der Hausarzt den Beschwerdeführer mit 01.03.2016 aus dem Krankenstand abgeschrieben habe. Wie aus den Beilagen nämlich ersichtlich sei, sei die ab dem 07.09.2015 attestierte Arbeitsunfähigkeit insgesamt dreizehn Mal durch Arztbestätigungen verlängert worden. Durch die in kurzen zeitlichen Abständen vorgelegten Arztbestätigungen, in denen zuletzt die Diagnosen "Neuropathie, Depressio und Gastritis" angeführt seien, bei denen es sich um langwierige Krankheitszustände handle, habe die belangte Behörde nicht davon ausgehen können, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers am 01.03.2016 beendet sei. Auch habe der Beschwerdeführer keine fachärztlichen Bestätigungen bzw. Befunde über erfolgreich absolvierte Therapien vorgelegt. Weiters habe die PVA als gesetzlicher Amtssachverständiger aufgrund der Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.05.2016 festgestellt, dass dieser die gesundheitlichen Anforderungen seines Arbeitsplatzes nicht mehr erfülle. Der Vorwurf, dass es sich bei der Entscheidung, den Beschwerdeführer einem Verfahren zur Überprüfung der Dienstfähigkeit zu unterziehen, um einen Willkürakt handle, werde zurückgewiesen, da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits mehr als fünf Monate durchgehend im Krankenstand befunden habe. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, BDG 1979 sei die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst zu erteilen. Dass es sich bei den längeren Krankenständen ab 17.06.2015 laut den Angaben des Beschwerdeführers nicht um zusammenhängende Krankenstände handle, die auf ein und dieselbe Ursache zurückzuführen seien, sei möglicherweise zutreffend, führe aber nicht dazu, dass die in Paragraph 13 c, Absatz eins und 2 GehG 1979 enthaltene Zusammenrechnungsregel im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung komme. Dass der Beschwerdeführer die vor 2005 aufgetretenen Krankenstände anzweifle, sei irrelevant, da die am 05.02.2016 beginnende Kürzung der Bezüge erst durch den am 17.06.2015 beginnenden Krankenstand ausgelöst worden sei. Mit Schreiben vom 20.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Möglichkeit gegeben zum Schreiben der belangten Behörde vom 13.04.2017 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 27.04.2017 erklärte der Beschwerdeführer, dass die nunmehr verwendeten Arbeitsunfähigkeitsmeldungen die Angabe des Endes des Krankenstandes nicht mehr vorsehen würden. Es sei zudem unerheblich, aufgrund welchen Umstandes seitens des Hausarztes eine Krankmeldung erfolge. Die Dienstbehörde habe kein Recht, die Diagnose, die zu einer Krankmeldung führe, zu erfahren. Der Beschwerdeführer habe jedoch mehrfach, wegen einer nicht statthaften Aufforderung des Dienstgebers, Diagnosen mitgeteilt, die zu einem Krankenstand geführt hätten. Aufgrund der letzten Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 08.01.2016 und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Umstand der Wiedergenesung dem Arbeitgeber telefonisch mitgeteilt habe, könne nur der Schluss gezogen werde, dass die belangte Behörde in unzulässiger Art und Weise ein Verfahren gemäß § 14 BDG 1979 eingeleitet habe, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst wieder antrete und ihm das zustehende Entgelt in rechtswidriger Weise geschmälert werde. Es stehe nicht im Ermessen der belangten Behörde, den Beschwerdeführer in einer krankheitsbedingten Abwesenheit zu belassen, wenn durch den Hausarzt die Wiedergenesung des Beschwerdeführers festgestellt worden sei. Dem Schreiben angeschlossen waren Vordrucke ärztlicher Bescheinigungen der Telekom Österreich bzw. der PVA.Mit Schreiben vom 27.04.2017 erklärte der Beschwerdeführer, dass die nunmehr verwendeten Arbeitsunfähigkeitsmeldungen die Angabe des Endes des Krankenstandes nicht mehr vorsehen würden. Es sei zudem unerheblich, aufgrund welchen Umstandes seitens des Hausarztes eine Krankmeldung erfolge. Die Dienstbehörde habe kein Recht, die Diagnose, die zu einer Krankmeldung führe, zu erfahren. Der Beschwerdeführer habe jedoch mehrfach, wegen einer nicht statthaften Aufforderung des Dienstgebers, Diagnosen mitgeteilt, die zu einem Krankenstand geführt hätten. Aufgrund der letzten Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 08.01.2016 und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Umstand der Wiedergenesung dem Arbeitgeber telefonisch mitgeteilt habe, könne nur der Schluss gezogen werde, dass die belangte Behörde in unzulässiger Art und Weise ein Verfahren gemäß Paragraph 14, BDG 1979 eingeleitet habe, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst wieder antrete und ihm das zustehende Entgelt in rechtswidriger Weise geschmälert werde. Es stehe nicht im Ermessen der belangten Behörde, den Beschwerdeführer in einer krankheitsbedingten Abwesenheit zu belassen, wenn durch den Hausarzt die Wiedergenesung des Beschwerdeführers festgestellt worden sei. Dem Schreiben angeschlossen waren Vordrucke ärztlicher Bescheinigungen der Telekom Österreich bzw. der PVA. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.02.2018 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher allen Parteien die Möglichkeit gegeben wurde, zur Rechtssache Stellung zu nehmen. Am 11.04.2018 wurde eine weitere mündliche Verhandlung zur Zeugeneinvernahme des praktischen Arztes des Beschwerdeführers durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist gemäß § 17 Abs. 1a Poststrukturgesetz (PTSG) der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesen und wurde zuletzt in der Telekom Austria Personalmanagement GmbH als IT-Techniker dauernd auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2 verwendet.Der Beschwerdeführer steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, Poststrukturgesetz (PTSG) der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesen und wurde zuletzt in der Telekom Austria Personalmanagement GmbH als IT-Techniker dauernd auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2 verwendet. Der Beschwerdeführer meldete am 07.09.2015 seine Arbeitsunfähigkeit (Krankmeldung) mit der Diagnose Enteritis. Der Beschwerdeführer wurde für den 10.09.2015 wieder zu seinem Hausarzt bestellt. Am 10.09.2015 stellte ihm sein Hausarzt wieder eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung mit der Diagnose Gastroenteritis aus und bestellt ihn für den 14.09.2015 wieder. Am 14.09.2015 stellte der Hausarzt wieder eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung mit der Diagnose Gastroenteritis aus und bestellt ihn für den 17.09.2015 wieder. Am 17.09.2015 stellte der Hausarzt wieder eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung mit der Diagnose Gastroenteritis aus und bestellt ihn für den 21.09.2015 wieder. Am 22.09.2015 stellte der Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung mit der Diagnose Gastroenteritis und Depressio aus und bestellt ihn für den 25.09.2015 wieder. Am 25.09.2015 stellte der Hausarzt wieder eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung mit der Diagnose Depressio und grippaler Infekt aus und bestellt ihn für den 29.09.2015 wieder. Am 29.09.2015 stellte der Hausarzt wieder eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung mit der Diagnose Depressio und grippaler Infekt aus und bestellt ihn für den 02.10.2015 wieder. Am 02.10.2015 stellte der Hausarzt wieder eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung mit der Diagnose Depressio und Hepatopathie aus und bestellt ihn für den 08.10.2015 wieder. Am 08.10.2015 stellte der Hausarzt wieder eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung mit der Diagnose Depressio, Gastroenteritis und Neuropathie aus und bestellt ihn für den 13.10.2015 wieder. Am 13.10.2015 stellte der Hausarzt wieder eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung aus und bestellt ihn für den 16.10.2015 wieder. Am 19.10.2015 stellte der Hausarzt wieder eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung mit der Diagnose Depressio und Neuropathie aus und gab als voraussichtlich letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit den 24.11.2015 an. Am 24.11.2015 stellte der Hausarzt wieder eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung mit der Diagnose Depressio, chronische Gastritis und Neuropathie aus und gab als voraussichtlich letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit den 11.01.2016 an. Am 08.01.2016 stellte der Hausarzt wieder eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung mit der Diagnose Depressio, chronische Gastritis und Neuropathie aus und gab als voraussichtlich letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit den 01.03.2016 an. Eine Gesundschreibung erfolgte nicht. Die Kürzung der Monatsbezüge des Beschwerdeführers wurde ab 05.02.2016 vorgenommen. Die Dienstbehörde leitete das Ruhestandsversetzungsverfahren ein und ersuchte mit Schreiben vom 16.02.2016 die PVA um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens, speziell im Hinblick auf in Zukunft zu erwartenden Krankenstandzeiten. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass bis zum Einlangen eines Untersuchungsergebnisses durch die PVA weder ein Dienstantritt noch die Abwicklung eines Erholungsurlaubes möglich sei. Der Beschwerdeführer wurde somit von der Dienstbehörde im Krankenstand belassen. Am 12.05.2016 wurde von der PVA ein ärztliches Gesamtgutachten erstellt, aus dem hervorgeht, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht möglich ist. Aus der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 01.06.2016 geht hervor, dass die Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit die Lähmung der rechten oberen Extremität bei Plexusparese ist. Als weitere Leiden bestehen eine rezidivierende Lumbalgie bei Lendenwirbelsäulenabnützungserscheinungen, ein Überbein am linken Handgelenk sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung. Eine leistungskalkülrelevante Besserung der Hauptursache der Minderung der Dienstfähigkeit ist nicht möglich. Angemerkt wurde noch, dass die häufigen Krankenstände durch die passiv-aggressive Persönlichkeitsakzentuierung erklärbar sind und von einer Änderung dieses Krankenstandsverhaltens nicht ausgegangen werden kann. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2016 wurde der Beschwerdeführer mit 01.10.2016 in den Ruhestand versetzt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 27.06.2017, W213 2140984-1, wurde dieser Bescheid ersatzlos behoben. Eine außerordentliche Revision der belangten Behörde ist dazu beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Unterlagen in Verbindung mit den Einvernahmen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Meldungen der Arbeitsunfähigkeit ergeben sich aus den im Akt befindlichen Dokumenten und der Zeugenaussage des Hausarztes des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2018, in welcher der Hausarzt von seiner ärztlichen Verschwiegenheitspflicht entbunden wurde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht gesundgeschrieben wurde, ergibt sich aus der letzten Meldung der Arbeitsunfähigkeit, aus der hervorgeht, dass beim Vermerk "voraussichtlich letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit" der 01.03.2016 eingetragen wurde. Somit handelt es sich klar erkennbar um eine Prognose und nicht um eine definitive Gesundschreibung. Darüber hinaus gab es vor diesem Vermerk bereits zweimal einen solchen Vermerk eines voraussichtlich letzten Tages der Arbeitsunfähigkeit, nämlich der 24.11.2015 und der 11.01.2016, die sich dann in weiterer Folge doch nicht als letzte Tage der Arbeitsunfähigkeit herausgestellt haben. Auch der Hausarzt gab in der mündlichen Verhandlung an, dass der erste Vermerk (24.11.2015) mit dem Beschwerdeführer als gemeinsame Einschätzung vereinbart wurde. Beim zweiten Vermerk (11.01.2016) habe er die Hoffnung gehabt, dass die Medikamente greifen, was dann offenbar nicht eingetreten ist. Auch gab der Hausarzt an, dass solche Vermerke auch deshalb zustande kommen, weil sie von den Krankenkassen verlangt werden, aber für ihn als Arzt schwer abzuschätzen ist, was der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit sein wird. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von der Dienstbehörde im Krankenstand belassen wurde, ergibt sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 16.02.2016, womit der Beschwerdeführer informiert wurde, dass bis zum Einlangen der Untersuchungsergebnisse der PVA weder ein Dienstantritt noch die Abwicklung eines Erholungsurlaubes möglich ist sowie aus den glaubhaften Angaben der zuständigen Referentin für Pensionsangelegenheiten als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.02.2018, wonach den Beamten grundsätzlich klar ist, dass mit diesem Schreiben gemeint ist, dass sie im Krankenstand belassen werden und ihnen auf konkrete Nachfragen, die allenfalls vorkommen, erläutert wird, dass sie ab nun keine Krankenbestätigungen mehr vorlegen müssen. Darüber hinaus gibt es noch ein E-Mail der Zeugin an den Vorgesetzten des Beschwerdeführers aus, dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Krankstand belassen wird. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) 1. § 13c Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) lautet:1. Paragraph 13 c, Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) lautet: "Ansprüche bei Dienstverhinderung § 13c.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W221.2153099.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.