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{'item': 'W230 2177471-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.04.2018 GeschäftszahlW230 2177471-1 SpruchW230 2177471-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CE

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.2.

  1. Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers wird als nicht ausreichend sicher angesehen. Im vorliegenden Beschwerdefall bleibt zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Niederlassung in Kabul aufgrund der allgemeinen Lage eine Gefahr droht, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz führen könnte, oder aber ob ihm eine solche Niederlassung zumutbar ist. 3.2.
  2. Die Stadt Kabul, die sich unter Regierungskontrolle befindet, kann - ungeachtet des Umstandes, dass dort unbestrittenermaßen Anschläge, in erster Linie auf Einrichtungen mit Symbolcharakter oder Bezug zum Staat oder internationalen Akteuren, stattfinden - nicht als Ort angesehen werden, an dem eine derartige Gefährdung herrscht, dass der Beschwerdeführer dort wegen der Sicherheitslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre (vgl. zum rechtlichen Prüfungsmaßstab auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN, - dort bezogen auf die Sicherheitslage bei Rückkehr in die von Terroranschlägen betroffene Stadt Bagdad; zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nach Kabul vgl. jüngst auch VfGH 12.12.2017, E 2068/2017). Dieser Ort ist für den Beschwerdeführer im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan auch erreichbar, da Abschiebungen idR nach Kabul erfolgen.3.2.
  3. Die Stadt Kabul, die sich unter Regierungskontrolle befindet, kann - ungeachtet des Umstandes, dass dort unbestrittenermaßen Anschläge, in erster Linie auf Einrichtungen mit Symbolcharakter oder Bezug zum Staat oder internationalen Akteuren, stattfinden - nicht als Ort angesehen werden, an dem eine derartige Gefährdung herrscht, dass der Beschwerdeführer dort wegen der Sicherheitslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt wäre vergleiche zum rechtlichen Prüfungsmaßstab auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN, - dort bezogen auf die Sicherheitslage bei Rückkehr in die von Terroranschlägen betroffene Stadt Bagdad; zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung unter dem Blickwinkel von Artikel 3, EMRK nach Kabul vergleiche jüngst auch VfGH 12.12.2017, E 2068 aus 2017,). Dieser Ort ist für den Beschwerdeführer im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan auch erreichbar, da Abschiebungen idR nach Kabul erfolgen. Die Niederlassung in Kabul ist dem Beschwerdeführer aber abgesehen von der Sicherheitslage auch unter sonstigen Gesichtspunkten zumutbar: 3.2.
  4. Der EGMR und der VfGH gehen zur Beurteilung einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative in Afghanistan auf Grundlage der einschlägigen UNHCR-Richtlinien (UNHCR Eligibility Guidelines for [ ] Afghanistan, letzter Stand und seither unverändert:
  5. April 2016, http://www.refworld.org/docid/570f96564.html) davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (EGMR 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Beschw.Nr. 10.611/09, Rz. 96; 09.04.2013, H. und B. gg. Vereinigtes Königreich, Beschw.Nr. 70.073/10 und 44.539/11, Rz. 45 und 114; darauf Bezug nehmend zB VfGH 13.09.2013, U 1513/2012; 06.06.2014, U 2643/2013).http://www.refworld.org/docid/570f96564.html) davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (EGMR 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Beschw.Nr. 10.611/09, Rz. 96; 09.04.2013, H. und B. gg. Vereinigtes Königreich, Beschw.Nr. 70.073/10 und 44.539/11, Rz. 45 und 114; darauf Bezug nehmend zB VfGH 13.09.2013, U 1513 aus 2012,; 06.06.2014, U 2643 aus 2013,). 3.2.
  6. Eine solche Einzelfallprüfung ergibt hier nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan im Fall einer Aufenthaltsannahme in Kabul zumutbar ist. Zwar ist die wirtschaftliche Lage, einschließlich der Arbeitsmarktlage, vor Ort schwierig, doch handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen erwerbsfähigen Mann, der sich unbegleitet in Österreich befindet und zudem Verwandte in Afghanistan (konkret in der Stadt Kabul) hat, die dort auch wirtschaftlich verankert sind. Auch eine Kontaktaufnahme ist dem Beschwerdeführer - nach dessen eigenen Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung - möglich und zumutbar. Zu bedenken ist weiters der in Australien niedergelassene Onkel des Beschwerdeführers, der ihn bereits einmal finanziell unterstützt hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lage geraten würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass die Lage in Afghanistan sowohl hinsichtlich der Sicherheitslage in einzelnen Landesteilen als auch der wirtschaftlichen Situation angespannt ist, dass aber das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert, davon zu unterscheiden ist (vgl. VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0205, 18.10.2017, Ra 2017/19/0420). Eine schwierige Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Afghanistan - insbesondere, wie hier, auch hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul (Stadt) - bedeutet für sich genommen keine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK (vgl. VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; 18.10.2017, Ra 2017/19/0157 mwN). Die Schwester des Beschwerdeführers und sein Schwager leben in Kabul und es kann erwartet werden, dass sie ihm, wie bereits in der Vergangenheit - zumindest in seiner Anfangszeit in Kabul - erneut helfen. Der Umstand, dass ein Rückkehrer nicht über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul verfügt, wäre im vorliegenden Fall für die Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht ausreichend (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Auch der Beschwerdeführer selbst konnte nichts (konkret) ins Treffen führen, was unter wirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkten der Zumutbarkeit eines Aufenthalts und Existenzaufbaus in Kabul entgegenstehen würde.3.2.
  7. Eine solche Einzelfallprüfung ergibt hier nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan im Fall einer Aufenthaltsannahme in Kabul zumutbar ist. Zwar ist die wirtschaftliche Lage, einschließlich der Arbeitsmarktlage, vor Ort schwierig, doch handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen erwerbsfähigen Mann, der sich unbegleitet in Österreich befindet und zudem Verwandte in Afghanistan (konkret in der Stadt Kabul) hat, die dort auch wirtschaftlich verankert sind. Auch eine Kontaktaufnahme ist dem Beschwerdeführer - nach dessen eigenen Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung - möglich und zumutbar. Zu bedenken ist weiters der in Australien niedergelassene Onkel des Beschwerdeführers, der ihn bereits einmal finanziell unterstützt hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lage geraten würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass die Lage in Afghanistan sowohl hinsichtlich der Sicherheitslage in einzelnen Landesteilen als auch der wirtschaftlichen Situation angespannt ist, dass aber das Prüfungskalkül des Artikel 3, EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert, davon zu unterscheiden ist vergleiche VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0205, 18.10.2017, Ra 2017/19/0420). Eine schwierige Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Afghanistan - insbesondere, wie hier, auch hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul (Stadt) - bedeutet für sich genommen keine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; 18.10.2017, Ra 2017/19/0157 mwN). Die Schwester des Beschwerdeführers und sein Schwager leben in Kabul und es kann erwartet werden, dass sie ihm, wie bereits in der Vergangenheit - zumindest in seiner Anfangszeit in Kabul - erneut helfen. Der Umstand, dass ein Rückkehrer nicht über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul verfügt, wäre im vorliegenden Fall für die Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht ausreichend vergleiche VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Auch der Beschwerdeführer selbst konnte nichts (konkret) ins Treffen führen, was unter wirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkten der Zumutbarkeit eines Aufenthalts und Existenzaufbaus in Kabul entgegenstehen würde. 3.2.
  8. Hinsichtlich der in der Stellungnahme vom 20.03.2018 ausgeführten Traumatisierung des Beschwerdeführers aufgrund der fluchtauslösenden Ereignisse sowie der allgemein gehaltenen abgedruckten Berichte betreffend die Situation von psychisch Kranken in Afghanistan ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat, dass er - trotz anfänglicher psychischer Probleme zu Beginn seiner Zeit in Österreich - gesund ist und keine Medikamente nimmt. Eine

Art. 3EMRK kann infolgedessen nicht erkannt werden.3.2.6.

Hinsichtlich der in der Stellungnahme vom 20.03.2018 ausgeführten Traumatisierung des Beschwerdeführers aufgrund der fluchtauslösenden Ereignisse sowie der allgemein gehaltenen abgedruckten Berichte betreffend die Situation von psychisch Kranken in Afghanistan ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat, dass er - trotz anfänglicher psychischer Probleme zu Beginn seiner Zeit in Österreich - gesund ist und keine Medikamente nimmt. Eine

Artikel 3, EMRK kann infolgedessen nicht erkannt werden. Der Verfassungsgerichtshof (Vf

Slg. 18.407/2008) fasst die dort zitierte Rechtsprechung des EGMR dahin zusammen, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten TeilDer Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 18.407 aus 2008,) fasst die dort zitierte Rechtsprechung des EGMR dahin zusammen, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. ... Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegendes Zielstaates gibt vergleiche ... Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Ab-schiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Ab-schiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)." Die vom Beschwerdeführer selbst in der Vergangenheit verorteten und damit nicht mehr aktuellen psychischen Probleme stellen - unabhängig davon - keine solchen außergewöhnlichen Umstände dar. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt.Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK vorliegt. 3.2.7. Aus diesem Grund kann eine drohende Verletzung der in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnten Rechte auch unter dem Gesichtspunkt ökonomischer oder psychischer bzw. gesundheitlicher Überlegungen, etwa in dem Sinn, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Rückführung nach Afghanistan deswegen einem "realen Risiko" der Verletzung seines durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechts ausgesetzt wäre, weil er im Rückkehrfall in eine ausweglose Situation geraten würde, vor dem Hintergrund des B

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