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{'item': 'W239 2168788-1'}

Obsah (18)§ 4aArt. 133§ 57§ 10§ 61§§ 4§ 5§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68§ 28§ 9Art. 4Art. 15Art. 8Art. 3

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.04.2018 GeschäftszahlW239 2168788-1 SpruchW239 2168788-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMA

§ 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 Asyl

G 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 13.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seiner Person liegen folgende EURODAC-Treffermeldungen vor: -Strichaufzählung EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Österreich vom 04.01.2008 -Strichaufzählung EURODAC-Treffer der Kategoire 1 (Asylantragstellung) zu Ungarn vom 10.01.2008 -Strichaufzählung EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Ungarn vom 21.04.2008 -Strichaufzählung EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Ungarn vom 12.03.2014 Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag (13.08.2015) gab der Beschwerdeführer an, er sei in Afghanistan geboren, sei traditionell und standesamtlich verheiratet, seine Muttersprache sei Dari, er spreche aber auch Farsi und etwas Ungarisch, er gehöre zur Volksgruppe der Tadschiken und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Er habe acht Jahre lang die Grundschule in Kabul besucht und zuletzt als Hilfsarbeiter auf Baustellen in Wien gearbeitet. Er wohne seit einigen Jahren in Wien. Seine Heimat habe er im Jahr 2002 von Kabul aus illegal verlassen, um nach Österreich zu gelangen. Er sei damals mit keinem Reisedokument ausgereist; mittlerweile besitze er einen ungarischen Reisepass. Zu seiner Reiseroute führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Jahr 2002 von Kabul nach Wien gereist; die genaue Reiseroute wisse er nicht mehr. Nach sechs Monaten sei er weiter nach England gereist und sei dort bis 2005 geblieben. Anschließend sei er gemeinsam mit seiner Frau nach Ungarn gereist und im Jahr 2008 seien sie gemeinsam wieder nach Österreich gekommen. Nach etwa dreieinhalb Monaten seien sie von Österreich nach Ungarn abgeschoben worden. Im Jahr 2008 hätten sie in Ungarn einen positiven Bescheid bekommen und hätten sich dann in ganz Europa bewegt. Seit Dezember 2013 würden sie in Wien leben. Der Beschwerdeführer habe in Ungarn, in England und in Österreich um Asyl angesucht. Er habe einen positiven Bescheid von Ungarn. Sowohl in Ungarn als auch in England sei er von den dortigen Behörden angehalten und/oder untergebracht worden. Als Familienangehörige im EU-Raum habe der Beschwerdeführer nur seine Ehefrau. Er wolle nicht in Ungarn bleiben, da seine Frau seit 2008 an Krebs leide und sie in Österreich besser behandelt werde. Befragt nach seinen Fluchtgründen erklärte der Beschwerdeführer, er habe bereits im Jahr 2002 und im Jahr 2008 alle Fluchtgründe angegeben. Seit 2008 habe er einen positiven Bescheid von Ungarn. Sie würden seit 2013 legal in Wien leben und der Beschwerdeführer arbeite in Wien. Er benötige für seine Frau eine Krankenversicherung, damit sie hier behandelt werden könne. Sie sei schwer krank und leide an Krebs. Das seien ihre einzigen Wünsche. Sonst würden sie keine Hilfe benötigen. Der ungarische Reisepass des Beschwerdeführers wurde in Kopie zum Akt genommen. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 25.09.2015 ein auf Art. 12 Abs. 1 oder Abs. 3 (gültiger Aufenthaltstitel) der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn.In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 25.09.2015 ein auf Artikel 12, Absatz eins, oder Absatz 3, (gültiger Aufenthaltstitel) der Verordnung Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Antwortschreiben vom 12.10.2015 teilte die ungarische Dublin-Behörde mit, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn am 23.07.2008 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Aufgrund des Umstandes, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukomme, könne der Beschwerdeführer jederzeit aufgrund des bestehenden Rückübernahmeübereinkommens zwischen Ungarn und Österreich überstellt werden; hierfür sei jedoch nicht die ungarische Dublin-Behörde sondern eine andere näher bezeichnete Behörde zuständig. Das BFA richtete daraufhin am 17.12.2015 eine Anfrage an die Staatendokumentation, um abzuklären, wie die Lage für subsidiär Schutzberechtigte in Ungarn derzeit aussehe. In der Anfragebeantwortung vom 15.01.2016 wurde seitens der Staatendokumentation zu dieser Fragestellung ausführlich Stellung genommen. Dem Beschwerdeführer wurde das Ergebnis der Anfragebeantwortung gemeinsam mit einer Ladung zur Einvernahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben, wovon er keinen Gebrauch machte. Nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit einer Rechtsberaterin als Vertrauensperson erfolgte am 01.03.2016 die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Dem Beschwerdeführer wurde zu Beginn erklärt, dass sein Verfahren als zugelassenes Verfahren weitergeführt werde. Über Nachfrage gab er an, den Dolmetscher zu verstehen und sich physisch und psychisch dazu in der Lage zu sehen, die Einvernahme durchzuführen. Da der Beschwerdeführer angab, einen Vertreter zu haben, jedoch keine Vollmacht im Akt ersichtlich war, wurde ihm aufgetragen, eine solche vorzulegen. Zum Krankheitsverlauf seiner Gattin legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Befunden aus Ungarn aus den Jahren 2010 bis 2013 vor, sowie Befunde aus Österreich ab dem Jahr 2013; der jeweils letzte Befund wurde in Kopie zum Akt genommen. Betreffend seinen eigenen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, er stehe aktuell nicht in medizinischer Behandlung und es sei eine solche auch nicht geplant; ebenso wenig benötige er irgendwelche Medikamente. Zu etwaigen Angehörigen in der EU bzw. in Österreich führte er aus, dass er hier seine Ehefrau habe. Er lebe mit ihr zusammen. Zudem habe er Verwandte in Österreich, nämlich Cousins mütterlicher- und väterlicherseits sowie Enkelkinder von seinem Onkel. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich einer legalen Beschäftigung nach. Er sei Installateur und seit einem Jahr angestellt. Diesbezüglich legte er eine Arbeitsbestätigung und Lohnzettel vor, die als Kopie zum Akt genommen wurden. Deutschkurse habe er keine besucht. In seiner Freizeit sei er mit seiner kranken Frau beschäftigt. Er sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Dem Beschwerdeführer wurde sodann mitgeteilt, dass Konsultationen mit Ungarn geführt worden seien, sodass feststehe, dass er dort subsidiär Schutzberechtigter sei. Zur geplanten Vorgehensweise des BFA, ihn dorthin außer Landes zu bringen, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Er habe kein Problem damit, nach Ungarn zurückzukehren. Er habe dort ein besseres Leben gehabt als hier in Österreich. Er habe in Ungarn gearbeitet und eine Wohnung gehabt. Der Grund, weshalb er nach Österreich gekommen sei, sei die Krankheit seiner Frau. Er sei im September 2013 in Ungarn mit seiner Frau bei einem Arzt gewesen, der ihnen gesagt habe, dass seine Frau noch etwa 20 Tage zu leben habe. Wären sie damals in Ungarn geblieben, wäre seine Frau jetzt schon verstorben. Sie habe Schmerzen gehabt und habe nicht liegen, nicht essen und nicht trinken können. Der Arzt habe gemeint, sie sollten nach Afghanistan zurückkehren, damit seine Frau zumindest dort begraben werden könne. Der Beschwerdeführer sei dann mit seiner Frau zu seinen Angehörigen nach Österreich gereist. Er habe hier einen afghanischen Arzt gekannt, dem er alles geschildert habe und zu dem er dann auch mit seiner Frau gegangen sei. Der Arzt habe sie zu einem Radiologen geschickt, um ein Röntgen von der Lunge seiner Frau zu machen. Auf den Bildern habe man aber nichts gesehen, sodass der Arzt sie um ein farbiges Röntgen ersucht habe. Dieses hätte ca. 1.500,-- EUR gekostet. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Frau zurück nach Ungarn fahren wollen, um dort ein farbiges Röntgen machen zu lassen. Am selben Tag seien sie bei einem Verwandten gewesen, der ihnen gesagt habe, dass er einen Lungenfacharzt in einem näher bezeichneten Bezirk in Wien kenne. Zu diesem Lungenfacharzt seien sie dann gegangen und er habe sofort das Problem erkannt. Er habe sie an ein näher bezeichnetes Krankenhaus in Wien verwiesen, in dem die Frau des Beschwerdeführers anschließend zwei Monate lang stationär aufhältig gewesen sei. Sie sei täglich punktiert worden, um Flüssigkeiten aus ihrer Lunge zu entfernen, und es sei festgestellt worden, dass sie an Krebs erkrankt sei. Durch die Krankheit habe sie enorm an Gewicht verloren; der Beschwerdeführer habe sie heben und ihr auch beim Gang zur Toilette helfen müssen. Ihr Gesundheitszustand sei wieder etwas besser geworden. Der Beschwerdeführer sei in Ungarn versichert gewesen, weil er dort gearbeitet habe, und zwar ab April oder Mai
  2. Als er zu arbeiten begonnen habe, habe er seine Frau mitversichern wollen. Das sei überall abgelehnt worden. Seine Frau habe weder in Ungarn noch in Österreich eine Versicherung gehabt. Privat habe er sich das nicht leisten können. Seine Frau müsse weiter behandelt werden. Er habe keine andere Möglichkeit gesehen, als hier in Österreich um Asyl anzusuchen. Über Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht wisse, weshalb seine Frau in Ungarn nicht mitversichert gewesen sei. Er sei in Ungarn selbstständig tätig gewesen, da sei seine Frau versichert gewesen, aber als sie nach Österreich gekommen seien, habe er nicht mehr gearbeitet und daher seien sie beide nicht mehr versichert gewesen. Die Frage, ob er in Ungarn Kontakt zu den Behörden oder der Polizei gehabt habe, verneinte Beschwerdeführer; er habe sogar ein Leumundszeugnis aus Ungarn. Seiner Ausweisung nach Ungarn stehe, wie er bereits ausgeführt habe, die Krankheit seiner Frau entgegen. Solange seine Frau hier in Behandlung sei, könne er das Land nicht verlassen. Wenn er ausreisen müsse, wäre das ein Todesurteil für seine Frau; das werde er niemals machen. Die Länderfeststellungen zu Ungarn habe er erhalten, aber er wolle dazu keine Stellungnahme abgeben, da er nichts Schlechtes über Ungarn sagen könne. Abschließend wiederholte der Beschwerdeführer, dass das Leben seiner Frau von dieser Entscheidung hier abhänge. Er ersuche, dass sie hier weiter behandelt werden könne. Er wolle seine Frau nicht verlieren. Am 19.06.2017 langte beim BFA die Bekanntgabe der Bevollmächtigung der nunmehrigen Vertretung des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Gattin des Beschwerdeführers am XXXX 2017 in Wien verstorben sei. Dazu wurde ein ärztliches Formularblatt vorgelegt, in dem als Todesursache "Multiorganversagen, Metastasierendes Mammakarzinom" angeführt ist.Am 19.06.2017 langte beim BFA die Bekanntgabe der Bevollmächtigung der nunmehrigen Vertretung des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Gattin des Beschwerdeführers am römisch 40 2017 in Wien verstorben sei. Dazu wurde ein ärztliches Formularblatt vorgelegt, in dem als Todesursache "Multiorganversagen, Metastasierendes Mammakarzinom" angeführt ist. Zusammen mit der Ladung für den geplanten Termin zur Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.06.2017 die aktuellen Länderfeststellungen zur Allgemeinsituation in Ungarn übermittelt und ihm die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, wovon er abermals keinen Gebrauch machte. Am 28.06.2017 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, sich physisch und psychisch dazu in der Lage zu sehen, die Einvernahme durchzuführen. Nach einer kurzen Darstellung des bisherigen Verfahrensganges erklärte der Beschwerdeführer, dass er acht Jahre mit seiner Frau verheiratet gewesen sei. Als sie nach Ungarn gekommen seien, hätten die Ärzte festgestellt, dass sie Krebs habe. Deshalb hätten sie in Ungarn eine Aufenthaltsbewilligung bekommen. Sie seien dann nach Österreich gekommen und durch die Hilfe der Mediziner habe seine Frau noch bis zum XXXX .2017 leben können. Er habe diesbezüglich nichts Neues vorzulegen.Am 28.06.2017 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, sich physisch und psychisch dazu in der Lage zu sehen, die Einvernahme durchzuführen. Nach einer kurzen Darstellung des bisherigen Verfahrensganges erklärte der Beschwerdeführer, dass er acht Jahre mit seiner Frau verheiratet gewesen sei. Als sie nach Ungarn gekommen seien, hätten die Ärzte festgestellt, dass sie Krebs habe. Deshalb hätten sie in Ungarn eine Aufenthaltsbewilligung bekommen. Sie seien dann nach Österreich gekommen und durch die Hilfe der Mediziner habe seine Frau noch bis zum römisch 40 .2017 leben können. Er habe diesbezüglich nichts Neues vorzulegen. Der Beschwerdeführer selbst sei derzeit bei einem HNO-Arzt wegen seiner Ohren in Behandlung. Es habe eine Untersuchung gegeben und es seien noch weitere Untersuchungen geplant, weil sich sein Gehör ohne eine Behandlung verschlechtern könnte. Zu etwaigen familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungen in der EU oder in Österreich erklärte der Beschwerdeführer, dass die Ehefrau seines Onkels im Bundesgebiet lebe. Sonst habe er noch in vielen europäischen Ländern Verwandte. Er lebe nicht mit der Ehefrau seines Onkels im gemeinsamen Haushalt und sei auch finanziell nicht abhängig von ihr. Er arbeite selber. Er sei Elektriker und Installateur und sei bei einer Firma beschäftigt. Auch sonst lebe er mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er sei alleine und habe nicht wieder geheiratet. Zu seiner Berufstätigkeit als Elektriker und Installateur führte der Beschwerdeführer näher aus, dass er zuerst bei einer Firma gearbeitet habe, die dann in Konkurs gegangen sei. Danach habe er bei einer anderen Firma angefangen, aber dort sei er nicht mehr bezahlt worden, sodass er von dort weggegangen sei. Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich Lohnzettel vor. Jetzt sei er bei einer neuen Firma beschäftigt. Er habe schon den Vertrag unterschrieben, habe er aber noch nicht angefangen zu arbeiten. Sobald er den Vertrag habe, werde er ihn nachreichen. Bis jetzt habe er drei Mal einen Deutschkurs besucht. Er habe wegen der Krankheit seiner Frau und aufgrund seiner Arbeit keine Zeit gehabt, einen Deutschkurs zu machen. Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation sei er nicht. Betreffend die geplante Vorgehensweise des BFA, ihn nach Ungarn zu überstellen, führte der Beschwerdeführer ins Treffen, dass man ihn auch verstehen müsse. Er habe seine Frau verloren. Er habe sich seit einem Jahr nicht mehr mit den ungarischen Behörden in Kontakt setzen können. Sein Visum und seine Aufenthaltsbewilligung seien bereits vor sechs Monaten abgelaufen. Für ihn heiße das, dass er keine Aufenthaltsbewilligung mehr bekomme. Er könne dann auch das Grab seiner Frau nicht mehr besuchen. Das sei ihm allerdings derzeit sehr wichtig. In Ungarn habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu den Behörden oder der Polizei gehabt. Nachgefragt, was einer Ausweisung seiner Person nach Ungarn entgegenstehe, gab der Beschwerdeführer an, er hoffe, dass die österreichischen Behörden ihn verstehen würden. Er habe in Ungarn gar keine Chance mehr, weil er alle Termine versäumt habe, obwohl es nicht einmal zwei Stunden Fahrzeit nach Budapest seien. Ungarn werde ihm keine Aufenthaltsbewilligung mehr geben, um offiziell dort zu leben. Hier habe er die Möglichkeit, einen Job zu finden. Er könne sich hier zurechtfinden. Er habe auch jemanden, der ihn unterstützen könne im Falle des Falles. Er meine damit beispielsweise die Ehefrau seines Onkels, die in Österreich lebe und die ihn unterstützen könne, falls es notwendig sein sollte. In Ungarn hingegen habe er keine Möglichkeiten. Er habe dort keinen Job, keine Verwandten und er habe in Ungarn nicht die Möglichkeit, das Grab seiner Frau zu besuchen. Zur Frage, ob er eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Ungarn abgeben wolle, erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich in Ungarn etwas aufgebaut gehabt habe. Er habe in Ungarn bleiben wollen. Europa sei Europa. Er sei auch in Ungarn sicher. Jetzt sei er aber sicher, dass er in Ungarn kein Bleiberecht mehr bekomme. Er habe sich in Österreich wieder etwas aufgebaut, er könne sich hier zurechtfinden und habe auch bald wieder einen Job. Wenn er nach Ungarn zurückkehre, müsse er wieder von vorne anfangen. Er wäre dann zehn Jahre zurückgefallen. Durch den Verlust seiner Frau habe er keine Kraft mehr, wieder von vorne zu beginnen. Er bitte sehr höflich, hier in Österreich bleiben zu dürfen. Er sei keine Last, sondern ein arbeitsfähiger Mensch und werde selbst für sich sorgen. Abschließend betonte der Beschwerdeführer abermals, man müsse doch auch verstehen, dass die ungarischen Behörden von ihm enttäuscht seien, wenn er jetzt zurückkehre, weil er nach Österreich gekommen sei und hier einen Asylantrag gestellt habe. Logischerweise wäre da jedes Land enttäuscht und die Ungarn würden das nicht akzeptieren. So bleibe er dann ohne jegliche Entscheidung oder er werde abgeschoben. Er hoffe, dass man ihm die Möglichkeit gebe, hier in Österreich zu bleiben.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Ungarn zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt und es wurde gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Ungarn

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Ungarn zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und es wurde gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Ungarn

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Ungarn traf das BFA anhand der in Auftrag gegebenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation (Stand: Jänner 2016) und anhand des allgemeinen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zu Ungarn (Stand: Juni 2016) folgende Feststellungen (unkorrigiert und teilweise gekürzt): Wie sieht die Lage für subsidiär Schutzberechtigte derzeit in Ungarn aus? Quellenlage/Quellenbeschreibung: In öffentlich zugänglichen Quellen wurde im Rahmen der Recherche in deutscher und englischer Sprache eine Fülle an Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird, entsprechend den Standards der Staatendokumentation, im Folgenden zur Verfügung gestellt. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu den Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm. Darüber hinaus wurden mehrere Berichte des Verbindungsbeamten des BM.I in Ungarn konsultiert. Verbindungsbeamte sind speziell vom BM.I geschulte und an die Vertretungsbehörden entsandte Beamte oder Vertragsbedienstete, die Informationen u. a. für Fremden- und Asylbehörden sammeln, um diesen Informationen aus den jeweiligen Herkunftsstaaten zur Verfügung zu. Auch ein Bericht der Österreichischen Botschaft Budapest wurde herangezogen. Die österreichischen Vertretungsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben gezielt Vertrauensanwälte, Gutachter oder Sachverständige einsetzen. Zusammenfassung: Den folgenden Quellen ist zu entnehmen, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Ungarn, wenn sie bedürftig sind, das Recht haben noch für zwei Monate nach Statuszuerkennung im Aufnahmezentrum zu bleiben. Auch kommen sie für den Abschluss eines Integrationsvertrags in Frage, der die Integration und Versorgung in der Wohnsitzgemeinde dezentral regelt. Der Integrationsvertrag gilt maximal 2 Jahre und kann nur während der ersten 4 Monate ab Statuszuerkennung abgeschlossen werden. Wer diese Frist versäumt, kann keinen Integrationsvertrag mehr abschließen. Der Integrationsvertrag enthält klare Sanktionen für Pflichtverletzungen, bis hin zum temporären oder dauerhaften Verlust der Leistungen. Zu den Leistungen des Integrationsvertrags zählen medizinische Versorgung, Wohnunterstützung und Integrationshilfe. Nach Ablauf des Integrationsvertrages haben die Betreffenden Zugang zu Sozialhilfe nach den Vorgaben für ungarische Staatsbürger. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, deren Antrag auf Abschluss eines Integrationsvertrags abgelehnt oder deren Integrationsvertrag gekündigt wurde, haben die Möglichkeit, um jene Unterstützungen anzusuchen, die auch ungarischen Staatsbürgern offen stehen. In der Praxis soll es laut NGOs trotz Integrationsvertrag extrem schwierig für Schutzberechtigte sein, aus dem Unterbringungszentrum auszuziehen und sich in der jeweiligen Wohnsitzgemeinde zu integrieren. Einzelquellen: Laut AIDA-Bericht zu Ungarn vom November 2015 haben bedürftige Schutzberechtigte das Recht nach Statuszuerkennung noch für zwei weitere Monate im Aufnahmezentrum zu bleiben. Seit Jänner 2014 ist durch Schaffung des Integrationsvertrags die Integration und Versorgung Schutzberechtigter neu geregelt und wird durch Sozialeinrichtungen (Familienunterstützungszentrum) der Wohnsitzgemeinde dezentral wahrgenommen. Der Integrationsvertrag zwischen Asylbehörde und Schutzberechtigtem kann auf Antrag des Betroffenen binnen 4 Monaten ab Statuszuerkennung abgeschlossen werden und gilt für bis zu 2 Jahre. Die Höhe der Unterstützung wird darin festgelegt und ein Sozialarbeiter wird zur Unterstützung der Integration bestellt. NGOs und Sozialarbeiter berichten jedoch, dass es in der Praxis trotzdem extrem schwierig für Schutzberechtigte sein soll, aus dem Unterbringungszentrum auszuziehen und sich in der jeweiligen Wohnsitzgemeinde zu integrieren. Recognized refugees and beneficiaries of subsidiary protection can stay in the reception centre for 2 more months after their recognition. (...) The July 2013 amendments to the Asylum Act introduced a new integration system moving away from camp-based integration to community-based integration. As of January 2014, integration support is provided via an integration contract concluded by the asylum authority and the person granted international protection upon request of the latter within 4 months following their recognition. The maximum period of validity of the contract is 2 years. The amount of integration support is set in the integration contract and the services are provided via the family care service of the local municipality. A social worker is appointed supporting the beneficiary of international protection throughout the integration process. Nevertheless, NGOs and social workers have reported extreme difficulties for refugees in moving out of reception centres and integrating into local communities in practice. AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (11.2015): National Country Report Hungary, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hu_update.iv_.pdf, Zugriff 14.1.2016 Laut Bericht der Europäischen Asylunterstützungsagentur EASO zum ungarischen Asylsystem vom März 2015, wurden 2014 EUR 714.000 für Integration im Rahmen von Integrationsverträgen ausgegeben. 593 Anträge auf einen Integrationsvertrag wurden gestellt, davon 483 abgeschlossen und 68 abgelehnt. Außerdem ergingen 169 Entscheidungen auf Suspendierung bzw. völlige Einstellung der Integrationsunterstützung. 2015 wurden bislang (Anm.: es ist unklar bis wann genau) EUR 121.500 ausgegeben. 76 Anträge auf einen Integrationsvertrag wurden gestellt, 103 Verträge wurden abgeschlossen und 8 abgelehnt. Außerdem ergingen 79 Entscheidungen auf Suspendierung der Integrationsunterstützung. 230 Personen wurden bei Berichterstellung durch einen Integrationsvertrag unterstützt.Laut Bericht der Europäischen Asylunterstützungsagentur EASO zum ungarischen Asylsystem vom März 2015, wurden 2014 EUR 714.000 für Integration im Rahmen von Integrationsverträgen ausgegeben. 593 Anträge auf einen Integrationsvertrag wurden gestellt, davon 483 abgeschlossen und 68 abgelehnt. Außerdem ergingen 169 Entscheidungen auf Suspendierung bzw. völlige Einstellung der Integrationsunterstützung. 2015 wurden bislang Anmerkung, es ist unklar bis wann genau) EUR 121.500 ausgegeben. 76 Anträge auf einen Integrationsvertrag wurden gestellt, 103 Verträge wurden abgeschlossen und 8 abgelehnt. Außerdem ergingen 79 Entscheidungen auf Suspendierung der Integrationsunterstützung. 230 Personen wurden bei Berichterstellung durch einen Integrationsvertrag unterstützt. In terms of financial allocations, in 2014, 714 000 EUR was spent on integration (593 requests for an integration contract were submitted, out of which 483 contracts were signed and 68 denied, whereas 169 decisions on the suspension of integration support or immediate termination of the integration contract were issued). So far in 2015, 121 500 EUR has been spent (76 requests for an integration contract were submitted, 103 integration contracts signed, 8 denied and 79 decisions on the suspension of integration support taken). The Welfare and Integration Unit of the Directorate for Refugee Affairs at OIN deals with integration matters. Ten staff members are responsible for reception and integration (financial support) and 230 persons are supported via an integration contract. EASO - European Asylum Support Office (4.6.2015): Description of the Hungarian asylum system, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Description-of-the-Hungarian-asylum-system-18-May-final.pdf, Zugriff 15.1.2016 Der Verbindungsbeamte des BM.I in Ungarn teilte im Jänner 2014 mit, dass die Bestimmungen zum Integrationsvertrag ab 1.1.2014 gelten und die Integration von anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten neu regelt. So wurde die soziale Integration von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten auf ein dezentrales System umgestellt und durch die Flüchtlingsbehörde in Kooperation mit dem zuständigen Familienunterstützungszentrum in der Wohnsitzgemeinde des Betreffenden, ermöglicht. In die Umsetzung können NGOs eingebunden werden. Zwischen dem bedürftigen Flüchtling/subsidiär Schutzberechtigten und der Behörde kann auf Antrag des Schutzberechtigten ein Integrationsvertrag abgeschlossen werden. Dieser Antrag ist nur binnen 4 Monaten ab Zuerkennung des Schutzstatus möglich. Der Integrationsvertrag gilt für bis zu 2 Jahre. Mit Abschluss des Integrationsvertrags verpflichtet sich der Schutzberechtigte zur Kooperation und das zuständige Familienunterstützungszentrum benennt einen Sozialarbeiter, der binnen 30 Tagen einen Betreuungsplan ausarbeitet. Das Familienunterstützungszentrum kann bei der Wohnungssuche und beim Kontakt mit Arbeitsämtern, anderen Behörden, bei der Arbeitssuche, bei Sprachkursen usw. helfen. Die Asylbehörde legt die Höhe der Beihilfen per Beschluss fest und schüttet diese monatlich aus. Die Leistungen aus dem Integrationsvertrag werden durch das lokale Familienunterstützungszentrum bereitgestellt. Die neue Gesetzeslage überträgt den Schutzberechtigten mehr Verantwortung, da sie einen größeren Betrag materieller Unterstützung aus dem Integrationsvertrag eigenständig für verschiedene Zwecke einsetzen müssen (z.B. Unterkunft, Sprachkurse, etc.). Gleichzeitig sind die Familienunterstützungszentren durch ihre Hilfeleistung essentiell für die Integration der Schutzberechtigten. Der Besuch von Sprachkursen ist nicht verpflichtend. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die privat untergebracht sind, haben ein Recht auf: * Gesundheitsversorgung (Schutzberechtigte welche nicht unter das Sozialversicherungssystem fallen, haben für ein Jahr ab Statuszuerkennung das Recht auf kostenlose Krankenversorgung); * eine Ausreisebeihilfe, wenn sie das Land endgültig verlassen; * Wohnunterstützung (in Form eines unverzinslichen Darlehens); Integrationsunterstützung (gestaffelt nach Familiensituation und Vertragsdauer bis zu 215.000 HUF monatlich); (...) Ende Jänner 2014 berichtete der Verbindungsbeamte, dass nach Ablauf des Integrationsvertrages, die Betreffenden Zugang zu Sozialhilfe nach den Vorgaben für ungarische Staatsbürger haben. Mit 1.1.2014 ist eine Änderung des ungarischen Asylgesetzes in Kraft getreten. (...) In Zusammenarbeit mit dem Betreuungszentrum für Familien (ein breiter gefasstes AMS) wird das BÁH eine Integrationsvereinbarung aufsetzen und in weiterer Folge deren Durchführung kontrollieren. Die entsprechende Vereinbarung gilt für maximal zwei Jahre, danach wird Sozialhilfe nach den Vorgaben für Staatsbürger geleistet. VB des BM.I in Ungarn (24.1.2014): Auskunft des VB, per E-Mail Die ÖB Budapest berichtet im September 2015 zu einer Änderung bei der Sozialhilfe: Seit dem 1. 3. d.J. gilt eine neue Sozialhilferegelung in HU. Sozialhilfe wird nun nicht mehr zentral von den Regierungsbehörden, sondern von den Selbstverwaltungen vergeben. Diese legen auch die Höhe der Sozialhilfe fest, wodurch es zu unterschiedlichen Leistungen kommen kann, die weiters von diversen Faktoren wie einer Tätigkeit in einem öffentlichen Beschäftigungsprogramm abhängen. Zu jenen Sozialleistungen, für deren Empfang Asylberechtigte mit HU Staatsangehörigen gleichgestellt sind, kommen noch zusätzliche Unterstützungsleistungen, die helfen sollen, Anfangsschwierigkeiten der Integration zu überwinden. Mit der HU Asylbehörde wird zu diesem Zweck für max. 2 Jahre ein Integrationsvertrag abgeschlossen (...) ÖB - Österreichische Botschaft (9.9.2015): Bericht der ÖB, per E-Mail

dem Länderbericht zu Ungarn des US-amerikanischen Außenministeriums, Department of State, vom Juni 2015, unterstützt das ungarische Innenministerium die Gemeinden weiterhin bei der Integration von Flüchtlingsfamilien in ihren Kommunen. The Ministry of Interior continued to support municipalities in assisting the settlement and integration of refugee families in their local communities. USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Hungary, http://www.ecoi.net/local_link/306374/443649_de.html, Zugriff 15.1.2016 Das ungarische Asylgesetz besagt, dass wenn ein Berechtigter nicht binnen vier Monaten ab Statuszuerkennung den Integrationsvertrag beantragt oder er aus dem zuständigen Bezirk aus einem anderen Grund als Arbeitsaufnahme, Zuweisung einer Unterkunft, Familienzusammenführung oder gesundheitlicher Behandlung verzieht, verliert er das Recht auf den Integrationsvertrag. Die Auszahlung von Unterstützung oder Bereitstellung von Leistungen im Rahmen des Integrationsvertrags kann ausgesetzt werden, wenn der Schutzberechtigte durch eigene Schuld an 30 aufeinanderfolgenden Tagen die Bedingungen des Vertrags nicht erfüllt; wenn er falsche Angaben über Vermögen bzw. Einkommen macht; wenn er mehr als 30 Tage stationär behandelt werden muss; oder wenn er einer Straftat angeklagt und gegen ihn deswegen ermittelt wird. Die Auszahlung von Unterstützung oder Bereitstellung von Leistungen im Rahmen des Integrationsvertrags kann ganz beendet werden, wenn aus einem der o. g. Gründe die Suspendierung der Leistungen erneut nötig werden sollte (also im Wiederholungsfall), oder bei Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat. 32/C §32/C Paragraph (...)

(6)If the refugee or beneficiary of subsidiary protection
(6)römisch eins f the refugee or beneficiary of subsidiary protection a) has not submitted an application for the conclusion of an integration contract within the time limit stipulated in Subsection
(5),
  1. b)moves away from the area specified in the integration contract, during the period of validity of said contract, except for the cases specified in this Act, or
  2. c)the disbursement of support or the provision of services granted to this person under the integration contract are terminated in accordance with this Act, the entitlement of the refugee or beneficiary of subsidiary protection for support determined on the basis of their legal status will cease with the exception of those stipulated by Section 32/D
(4).
(7)During the term of validity of the integration contract, the refugee or beneficiary of subsidiary protection may only change his/her place of residence within Hungary in justified cases, such as, in particular, where the change of residence is required for reasons of a) employment, b) provision of housing, c) family reunification, or d) special care or placement in a health-care or social institution. 32/D §32/D Paragraph
(1)The disbursement of support or the provision of services under the integration contract may be suspended if the refugee or beneficiary of subsidiary protection
  1. a)fails to perform the obligations stipulated by the integration contract, for a period of at least 30 consecutive days, and through his/her own fault,
  2. b)makes a false statement regarding his/her assets or income,
  3. c)requires inpatient care exceeding 30 days at a health-care institution, or
  4. d)if s/he has been charged with a criminal offence punishable with 3 years or more imprisonment and criminal proceedings have been instituted against him/her.
(2)The disbursement of support or the provision of services under the integration contract may be terminated if a) any of the circumstances specified in Subsection
(1)a)-
  1. c)is present within the time limits specified for that circumstance,
  2. b)because of any of the circumstances specified in Subsection
(1)a)-d), the suspension of the disbursement of support or the provision of services should become necessary again,
  1. c)a final judgment is handed down which finds the refugee or beneficiary of subsidiary protection guilty of the intentional commission of a criminal offence, or
  2. d)the refugee or beneficiary of subsidiary protection has renounced his/her legal status or if this status was revoked by the refugee authority.
(3)Circumstances specified by Subsections
(1)d) and
(2)c) in accordance with the integration contract shall be certified by the refugee or beneficiary of subsidiary protection upon request by the refugee authority.
(4)When deciding upon the delivery or suspension of the support or services specified by the integration contract due attention shall be given to the fact whether the decision will not risk the situation of family members of the beneficiary of international protection. (...) Act LXXX of 2007 on Asylum (14.9.2015), per E-Mail Die ungarische erstinstanzliche Asylbehörde, BAH, berichtete im Jänner 2015, dass

ungarischen Gesetzen anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die einen Integrationsvertrag unterschrieben haben und krankenversichert sind (z.B. aufgrund selbständiger oder unselbständiger Arbeit), oder deren Versicherung von der öffentlichen Hand übernommen wird (Minderjährige, Studenten, Obdachlose usw.), das Recht auf Krankenversicherung wie ungarische Staatsbürger haben. Wenn das monatliche Einkommen (inklusive Integrationsunterstützung) von Schutzberechtigten unter der Bedürftigkeitsgrenze liegt (HUF 28.500/Monat), gelten sie als bedürftig, womit auch ein Recht auf Krankenversorgung verbunden ist. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte ohne Integrationsvertrag, die krankenversichert sind (z.B. aufgrund selbständiger oder unselbständiger Arbeit) oder deren Versicherung von der öffentlichen Hand übernommen wird (Minderjährige, Studenten, Obdachlose usw.), haben das Recht auf Krankenversorgung unter denselben Bedingungen wie ungarische Staatsbürger. Unter den bisher genannten Bedingungen, müssen Schutzberechtigte nichts für ihre Krankenversorgung bezahlen.

den ungarischen Gesetzen muss jede Person, die zum Aufenthalt in Ungarn berechtigt ist (anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte), welche nicht krankenversichert ist und nicht aus sozialen Gründen zur Krankenversorgung berechtigt ist, monatlich HUF 6.810 für Gesundheitsdienste bezahlen und muss seit mindestens einem Jahr über eine Meldeadresse verfügen. Wenn eine Person, die nicht krankenversichert und nicht aus sozialen Gründen zur Krankenversorgung berechtigt ist, nicht über die geforderte Meldeadresse seit mindestens einem Jahr verfügt, kann sie einen speziellen Krankenversicherungsvertrag abschließen, bei dem monatlich 50% des offiziellen ungarischen Mindestlohns zu bezahlen sind (welcher sich auf HUF 50.750 beläuft). Eine Sozialversicherungsnummer wird allen Personen ausgestellt, die aus einem der og. Gründe das Recht auf Krankenversorgung haben. Die Nummer selbst hat keinen Einfluss auf die Rechte des Einzelnen, sondern belegt diese lediglich. According to the law, refugees and beneficiaries of subsidiary protection who have a signed integration contract, and are insured (eg: persons engaged in employment under contract, cooperative members, entrepreneurs), or according to the Act LXXX of 1997 on the Eligibility for Social Security Benefits and Private Pensions and the Funding for These Services Section 16 covered by insurance (eg. Minors, persons pursuing a full-time course of study, homeless persons) are entitled to have health insurance equal to Hungarian Citizens. If the monthly income (the integration support included) of the refugee and beneficiary of subsidiary protection is not more than the limit for being titled to socially indigent ( it is 28500 HUF/month), the refugees and beneficiaries of subsidiary protection are also entitled to get healt-care services based on their socially indigent status.römisch eins f the monthly income (the integration support included) of the refugee and beneficiary of subsidiary protection is not more than the limit for being titled to socially indigent ( it is 28500 HUF/month), the refugees and beneficiaries of subsidiary protection are also entitled to get healt-care services based on their socially indigent status. Refugees and beneficiaries of subsidiary protection without integration contract if they are insured (eg: persons engaged in employment under contract, cooperative members, entrepreneurs) or according to the Act Act LXXX of 1997 on the Eligibility for Social Security Benefits and Private Pensions and the Funding for These Services Section 16 covered by insurance (eg. minors, persons pursuing a full-time course of study, homeless persons and socially indigent persons) are entitled to health care services under equal conditions as Hungarian citizens. Under these conditions refugees and beneficiaries of subsidiary protection do not pay for health-care services. According to the Subsection

(2)Section 39 of the Act LXXX of 1997 on the Eligibility for Social Security Benefits and Private Pensions any resident person (Hungarian Citizens, refugees and beneficiaries of subsidiary protection) who are not insured and is not entitled to receive health services pursuant to Paragraphs a)-p) and s)-w) of Subsection
(1)of Section 16, and Section 13 of the Act LXXX of 1997 on the Eligibility for Social Security Benefits and Private Pensions, have to pay a monthly sum of 6810 HUF for health-care services. Additional requirement for these persons is to have registered address for not less than one year. If a person is not covered by health insurance, not entitled for health care services by any other ways, and does not pay a monthly sum of 6810 HUF for health care services (because not having an address for not less than one year), can have a contract in order to gain health insurance. In this case the amount they have to pay as a monthly sum is the 50% of the official minimal wage of Hungary, currently 50.750 HUFrömisch eins f a person is not covered by health insurance, not entitled for health care services by any other ways, and does not pay a monthly sum of 6810 HUF for health care services (because not having an address for not less than one year), can have a contract in order to gain health insurance. In this case the amount they have to pay as a monthly sum is the 50% of the official minimal wage of Hungary, currently 50.750 HUF The Országos Egészségbiztosítási Pénztár (Hungarian Authority) issues "társadalombiztosítási azonosító jel" as SSN for all insured persons, persons entitled for health care services by any other ways and persons with a contract to be covered by health insurance. Having an SSN does not influance someone's entitlement for health care services, nor does it influence the sum of the health services contribution. Entitlement for health care services and sum of the health services contribution are influanced only by the legal titles explained above. VB des BM.I in Ungarn (10.1.2015): Auskunft des BAH, per E-Mail In Ungarn haben, laut AIDA-Bericht zu Ungarn vom November 2015, nur anerkannte Flüchtlinge ein Recht auf Familienzusammenführung, mit günstigeren Bestimmungen innerhalb der ersten 6 Monate ab Statuszuerkennung. Für subsidiär Schutzberechtigte gibt es keine derartigen Bestimmungen. 2013-2014 waren die meisten Subschutzberechtigten Afghanen, Syrer, Somali und Eritreer. Diese konnten kaum je die strengen materiellen Voraussetzungen für die Familienzusammenführung erfüllen. In Hungary only refugees are entitled to family reunification under favourable conditions within six months following the recognition of their status (they are exempted from fulfilling the usual material conditions: livelihood, accommodation, health insurance). No preferential treatment is applied for beneficiaries of subsidiary protection. Most persons who received subsidiary protection in 2013-2014 in Hungary were Afghan, Syrian, Somali and Eritrean nationals, whose reasons for fleeing their countries of origin were very similar to those of refugees. They hardly ever have the means to fulfil the strict material conditions for family reunification. Consequently, the lack of any preferential treatment de facto excludes beneficiaries of subsidiary protection from the possibility of family reunification, which often has a harmful impact on their integration prospects as well. AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (11.2015): National Country Report Hungary, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hu_update.iv_.pdf, Zugriff 14.1.2016

Auskunft der ungarischen erstinstanzlichen Asylbehörde, BAH, haben nach Ungarn rücküberstellte anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte keinen Anspruch auf Unterbringung in den Unterbringungszentren für AW. Wenn Schutzberechtigte es durch ihre Abwesenheit oder sonst wie versäumt haben binnen 4 Monaten ab Statuszuerkennung den Abschluss eines Integrationsvertrags zu beantragen, gibt es keine Möglichkeit dies nachzuholen. Ihr Antrag würde abgelehnt werden. Wenn die rücküberstellten Schutzberechtigten bereits einen Integrationsvertrag abgeschlossen hatten, jedoch an mehr als 30 aufeinanderfolgenden Tagen die Bedingungen des Vertrags nicht erfüllt haben, ist der Integrationsvertrag mittlerweile ausgesetzt worden. BAH hat die Möglichkeit, den Vertrag bei Rückkehr wieder in Kraft zu setzen, wenn die Rückkehrer sich als kooperativ erweisen und die Verpflichtungen aus dem Integrationsvertrag erfüllen. Schutzberechtigte, deren Antrag auf Abschluss eines Integrationsvertrags abgelehnt oder deren Integrationsvertrag gekündigt wird, haben immer noch die Möglichkeit, um alle Unterstützungen anzusuchen, die auch ungarischen Staatsbürgern offen stehen. Das gilt für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte gleichermaßen. Returned refugees and beneficiaries of subsidiary protection are not entitled to accommodation and supply at a reception centre. If refugees or beneficiaries of subsidiary protection fail to apply for integration support within 4 months following the date of the document on refugee or beneficiary of subsidiary protection status, their applications will be rejected.römisch eins f refugees or beneficiaries of subsidiary protection fail to apply for integration support within 4 months following the date of the document on refugee or beneficiary of subsidiary protection status, their applications will be rejected. The refugee authority has the right to reenact the suspended integration support for refugees or beneficiaries of subsidiary protection who are absent for more than 30 days and after their return they are proven cooperative and fulfil their obligations arising from the integration contract. Refugees or beneficiaries of subsidiary protection whose applications are rejected or integration supports are terminated are no longer entitled to such support, but they still have the possibility to apply for all other supports that are available for Hungarian citizens since the refugee and beneficiaries of subsidiary protection status guarantees them almost as the same rights as Hungarian citizens have. There are no differences between refugees and beneficiaries of subsidiary protection regarding their possibilities for support. BAH - ungarisches Büro für Immigration und Nationalität (11.8.2014): Anfragebeantwortung, per E-Mail Schutzberechtigte Im März 2016 wurde ein Paket von Änderungen zum ungarischen Asylgesetz präsentiert, dessen Ziel es war, Verschärfungen bei der Versorgung von AW und Schutzberechtigten durchzusetzen. Zentraler Punkt ist dabei der Aspekt, dass Schutzberechtigte zwar ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben sollen, wie ungarische Staatsbürger, jedoch darüber hinaus nicht bessergestellt werden sollen. Demgemäß sollen weder Asylwerber noch Inhaber eines Schutzstatus ein Recht auf jedwede Art von Barzuschüssen haben. Die Änderungen traten am 1.4.2016 in Kraft und sind ab 1.6.2016 umzusetzen. Relevante Punkte der sogenannten "Integration Care" sind die Abschaffung des Integrationsvertrages (d.h. keine Mehrzahlungen für Integration, Spracherwerb etc.) und Einführung automatischer Kontrolle des Schutzstatus (subsidiärer wie auch internationaler Schutz (Fortbestehen der Asylgründe und Überprüfung von Integrationsfortschritten) alle 3 Jahre. Bedürftige Schutzberechtigte dürfen 30 Tage nach Statuszuerkennung im Aufnahmezentrum bleiben (bisher 60 Tage). Nicht sozialversicherte Schutzberechtigte sollen hinkünftig für 6 Monate das Recht auf medizinische Versorgung haben (bisher 12 Monate). Wohnkostenzuschuss und Ausbildungszuschuss für Schutzberechtigte werden gestrichen, ebenso Streichung der finanziellen Unterstützung für Geduldete. Die ungarische Regierung sieht dies lediglich als Anpassung an Regelungen, wie sie in Westeuropa bereits gelten. In Ungarn gibt es diverse NGOs, Sozialzentren etc., die kostenlos Leistungen anbieten (z.B. Sprachkurse), aber es besteht auf solche Unterstützung kein Rechtsanspruch (VB 11.3.2016; VB 4.4.2016; vgl. FRA 6.2016; HHC 15.6.2016).Im März 2016 wurde ein Paket von Änderungen zum ungarischen Asylgesetz präsentiert, dessen Ziel es war, Verschärfungen bei der Versorgung von AW und Schutzberechtigten durchzusetzen. Zentraler Punkt ist dabei der Aspekt, dass Schutzberechtigte zwar ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben sollen, wie ungarische Staatsbürger, jedoch darüber hinaus nicht bessergestellt werden sollen. Demgemäß sollen weder Asylwerber noch Inhaber eines Schutzstatus ein Recht auf jedwede Art von Barzuschüssen haben. Die Änderungen traten am 1.4.2016 in Kraft und sind ab 1.6.2016 umzusetzen. Relevante Punkte der sogenannten "Integration Care" sind die Abschaffung des Integrationsvertrages (d.h. keine Mehrzahlungen für Integration, Spracherwerb etc.) und Einführung automatischer Kontrolle des Schutzstatus (subsidiärer wie auch internationaler Schutz (Fortbestehen der Asylgründe und Überprüfung von Integrationsfortschritten) alle 3 Jahre. Bedürftige Schutzberechtigte dürfen 30 Tage nach Statuszuerkennung im Aufnahmezentrum bleiben (bisher 60 Tage). Nicht sozialversicherte Schutzberechtigte sollen hinkünftig für 6 Monate das Recht auf medizinische Versorgung haben (bisher 12 Monate). Wohnkostenzuschuss und Ausbildungszuschuss für Schutzberechtigte werden gestrichen, ebenso Streichung der finanziellen Unterstützung für Geduldete. Die ungarische Regierung sieht dies lediglich als Anpassung an Regelungen, wie sie in Westeuropa bereits gelten. In Ungarn gibt es diverse NGOs, Sozialzentren etc., die kostenlos Leistungen anbieten (z.B. Sprachkurse), aber es besteht auf solche Unterstützung kein Rechtsanspruch (VB 11.3.2016; VB 4.4.2016; vergleiche FRA 6.2016; HHC 15.6.2016). Geduldete können in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht werden (AIDA 11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (11.2015): National Country Report Hungary, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hu_update.iv__0.pdf, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU. June 2016 monthly report, http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung HHC - Hungarian Helsinki Committee (15.6.2016): Hungary: Recent legal amendments further destroy access to protection, April-June 2016, http://www.helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-Hungary-asylum-legal-amendments-Apr-June-2016.pdf, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung VB des BM.I in Ungarn (11.3.2016): Auskunft des BAH, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I in Ungarn (4.4.2016): Auskunft des VB, per E-Mail Die Behörde führte begründend aus, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei und er über eine Aufenthaltsberechtigung verfüge. Aus seinen Angaben seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Bedrohung unterworfen zu werden, oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könne. Auch aufgrund der allgemeinen Lage in Ungarn sei in keiner Weise davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe.Die Behörde führte begründend aus, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei und er über eine Aufenthaltsberechtigung verfüge. Aus seinen Angaben seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Bedrohung unterworfen zu werden, oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könne. Auch aufgrund der allgemeinen Lage in Ungarn sei in keiner Weise davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Betreffend Art. 8 EMRK wurde festgehalten, dass sich Cousins väterlicher- und mütterlicherseits und die Ehefrau sowie Enkelkinder des Onkels des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten würden. Mit den Verwandten lebe der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt und es bestünden offensichtlich auch keine Abhängigkeiten zueinander und auch keine besondere Beziehungsintensität. In Bezug auf die Verwandten sei daher von keinem schützenswerten Familienleben auszugehen. Betreffend die mittlerweile verstorbene Ehefrau des Beschwerdeführers, die mit ihm in Österreich gelebt habe und hier nach deren Ableben begraben worden sei, sei festzuhalten, dass im Falle der Außerlandesbringung zwar ein Eingriff in Art. 8 EMRK erfolge, dieser sich jedoch im gesetzlichen Rahmen bewege. Dem Interesse des Beschwerdeführers am Besuch des Grabes seiner Ehefrau stünden die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Normen des geordneten Fremdenwesens gegenüber, denen ein hoher Stellenwert zukomme. Durch die dem Beschwerdeführer zukommende Reisefreiheit sei der Besuch des Grabes seiner Ehefrau in Österreich zudem nicht dauerhaft unmöglich. Vor dem Hintergrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich stelle die Außerlandesbringung auch keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens dar.Betreffend Artikel 8, EMRK wurde festgehalten, dass sich Cousins väterlicher- und mütterlicherseits und die Ehefrau sowie Enkelkinder des Onkels des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten würden. Mit den Verwandten lebe der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt und es bestünden offensichtlich auch keine Abhängigkeiten zueinander und auch keine besondere Beziehungsintensität. In Bezug auf die Verwandten sei daher von keinem schützenswerten Familienleben auszugehen. Betreffend die mittlerweile verstorbene Ehefrau des Beschwerdeführers, die mit ihm in Österreich gelebt habe und hier nach deren Ableben begraben worden sei, sei festzuhalten, dass im Falle der Außerlandesbringung zwar ein Eingriff in Artikel 8, EMRK erfolge, dieser sich jedoch im gesetzlichen Rahmen bewege. Dem Interesse des Beschwerdeführers am Besuch des Grabes seiner Ehefrau stünden die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Normen des geordneten Fremdenwesens gegenüber, denen ein hoher Stellenwert zukomme. Durch die dem Beschwerdeführer zukommende Reisefreiheit sei der Besuch des Grabes seiner Ehefrau in Österreich zudem nicht dauerhaft unmöglich. Vor dem Hintergrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich stelle die Außerlandesbringung auch keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens dar.

  1. Gegen den Bescheid des BFA vom 05.08.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung rechtzeitig das Rechtmittel der Beschwerde und hielt fest, dass der Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in Ungarn der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, und zwar aufgrund der in Ungarn diagnostizierten Krebserkrankung der Ehefrau. Als der Beschwerdeführer erfahren habe, dass er und seine Frau in Ungarn nicht mehr krankenversichert gewesen seien, habe er sich in seiner Notlage hilfesuchend an Österreich gewandt und hier einen Asylantrag gestellt. Die im Endstadium krebserkrankte Ehefrau habe so unter medizinischer Begleitung bis zum XXXX 2017 weiterleben können. Sie sei nunmehr am islamischen Friedhof in Wien beigesetzt. In der schweren Zeit der Krankheit seiner Frau und auch danach seien dem Beschwerdeführer seine in Österreich lebenden Verwandten psychisch unterstützend zur Seite gestanden. Während der sehr belastenden Endphase der Krebserkrankung seiner Frau habe der Beschwerdeführer sich nicht um die Verlängerung seines Status als subsidiär Schutzberechtigter in Ungarn kümmern können, weswegen seine Aufenthaltsberechtigung in Ungarn seit einiger Zeit abgelaufen sei. Die belangte Behörde gehe daher zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt (August 2017) in Ungarn subsidiär Schutzberechtigt sei, und übersehe dabei, dass die Dublin-Ablehnung Ungarns vom Oktober 2015 nicht einmal annähernd aktuell sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt, seit einigen Monaten, in Ungarn keinen internationalen Schutz mehr genieße und er seine Aufenthaltsberechtigung in Ungarn verloren habe. Auch nach dem österreichischen Asylgesetz (§ 9 Abs. 1 Z 2 AsylG) sei einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn er seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlege, und es sei damit auch der Entzug der Aufenthaltsberechtigung verbunden (§ 9 Abs. 4 AsylG). Es sei in Anbetracht der rigiden Asylpolitik Ungarns, welche fortlaufend Verschärfungen hervorbringe, nicht davon auszugehen, dass die ungarische Gesetzgebung hinsichtlich der Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten großzügiger vorgehe als die österreichische. Zudem sei durch den Tod der Ehefrau diejenige Voraussetzung entfallen, welche für die Gewährung des subsidiären Schutzes in Ungarn ausschlaggebend gewesen sei. Somit sei die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Befürchtung, dass er bei einer Rückkehr nach Ungarn ohne Aufenthaltsberechtigung wäre und er deswegen der Gefahr einer Abschiebung nach Afghanistan ausgesetzt werde, realistisch.Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in Ungarn der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, und zwar aufgrund der in Ungarn diagnostizierten Krebserkrankung der Ehefrau. Als der Beschwerdeführer erfahren habe, dass er und seine Frau in Ungarn nicht mehr krankenversichert gewesen seien, habe er sich in seiner Notlage hilfesuchend an Österreich gewandt und hier einen Asylantrag gestellt. Die im Endstadium krebserkrankte Ehefrau habe so unter medizinischer Begleitung bis zum römisch 40 2017 weiterleben können. Sie sei nunmehr am islamischen Friedhof in Wien beigesetzt. In der schweren Zeit der Krankheit seiner Frau und auch danach seien dem Beschwerdeführer seine in Österreich lebenden Verwandten psychisch unterstützend zur Seite gestanden. Während der sehr belastenden Endphase der Krebserkrankung seiner Frau habe der Beschwerdeführer sich nicht um die Verlängerung seines Status als subsidiär Schutzberechtigter in Ungarn kümmern können, weswegen seine Aufenthaltsberechtigung in Ungarn seit einiger Zeit abgelaufen sei. Die belangte Behörde gehe daher zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt (August 2017) in Ungarn subsidiär Schutzberechtigt sei, und übersehe dabei, dass die Dublin-Ablehnung Ungarns vom Oktober 2015 nicht einmal annähernd aktuell sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt, seit einigen Monaten, in Ungarn keinen internationalen Schutz mehr genieße und er seine Aufenthaltsberechtigung in Ungarn verloren habe. Auch nach dem österreichischen Asylgesetz (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) sei einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn er seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlege, und es sei damit auch der Entzug der Aufenthaltsberechtigung verbunden (Paragraph 9, Absatz 4, AsylG). Es sei in Anbetracht der rigiden Asylpolitik Ungarns, welche fortlaufend Verschärfungen hervorbringe, nicht davon auszugehen, dass die ungarische Gesetzgebung hinsichtlich der Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten großzügiger vorgehe als die österreichische. Zudem sei durch den Tod der Ehefrau diejenige Voraussetzung entfallen, welche für die Gewährung des subsidiären Schutzes in Ungarn ausschlaggebend gewesen sei. Somit sei die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Befürchtung, dass er bei einer Rückkehr nach Ungarn ohne Aufenthaltsberechtigung wäre und er deswegen der Gefahr einer Abschiebung nach Afghanistan ausgesetzt werde, realistisch.
  2. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 25.08.
  3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Dem Beschwerdeführer, einem afghanischen Staatsangehörigen, wurde in Ungarn am 23.07.2008 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In der Folge reiste der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 13.08.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Ungarn schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides an. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er leidet unter keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen oder Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Ehefrau, die an Krebs erkrankt war, bis zu deren Tod am XXXX .2017 im Bundesgebiet zusammen. Sie wurde in Wien beigesetzt. Es halten sich Cousins väterlicher- und mütterlicherseits und die Ehefrau sowie Enkelkinder des Onkels des Beschwerdeführers in Österreich auf. Zu den Verwandten besteht keine besondere Abhängigkeit und der Beschwerdeführer lebt mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet einer legalen Beschäftigung als Elektriker und Installateur nach. Darüber hinausgehende besondere Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers an Österreich bestehen nicht.Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Ehefrau, die an Krebs erkrankt war, bis zu deren Tod am römisch 40 .2017 im Bundesgebiet zusammen. Sie wurde in Wien beigesetzt. Es halten sich Cousins väterlicher- und mütterlicherseits und die Ehefrau sowie Enkelkinder des Onkels des Beschwerdeführers in Österreich auf. Zu den Verwandten besteht keine besondere Abhängigkeit und der Beschwerdeführer lebt mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet einer legalen Beschäftigung als Elektriker und Installateur nach. Darüber hinausgehende besondere Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers an Österreich bestehen nicht. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
  5. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Asylantragstellung und des ihm in Ungarn zukommenden Status eines subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, den vorliegenden EURODAC-Treffern und dem Informationsschreiben der ungarischen Dublin-Behörde vom 12.10.2015, dem sich zweifelsfrei entnehmen lässt, dass er dort seit 23.07.2008 subsidiär schutzberechtigt ist. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, lässt sich seinen eigenen Ausführungen entnehmen, zumal er keine gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend machte. So gab er bei seiner zweiten Einvernahme vor dem BFA lediglich an, er sei bei einem HNO-Arzt in Behandlung, nannte aber keine konkrete Erkrankung und legte diesbezüglich auch keinerlei Befunde vor, sodass keine Umstände hervorgekommen sind, die auf eine aktuelle bzw. momentan akute gesundheitliche Beeinträchtigung schließen lassen könnten. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus seinen eigenen Angaben, den vorgelegten ärztlichen Unterlagen zur Krebserkrankung und zum Ableben seiner Ehefrau sowie aus den beigebrachten Lohnzetteln. Darüber hinausgehende Integrationsbemühungen oder besonderen Bindungen an das österreichische Bundesgebiet sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in der Endphase der Erkrankung seiner Frau von seinen Verwandten psychische Unterstützung erhalten habe, weil sich daraus noch keine besondere gegenseitige Abhängigkeit ableiten lässt.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 4a

(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß."§ 4a
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß. (...) § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, (...) und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. (...) § 57

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. (...) § 58

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, (...)" § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird."

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Ungarn der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt.Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Ungarn der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin-III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin-III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem - sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes - negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin-III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn laut Art. 2 lit. c Dublin-III-VO bezeichnet der Ausdruck "Antragsteller" einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. In den Fallgruppen des Art. 18 Abs. 1 lit. a bis d Dublin-III-VO betreffend die Wiederaufnahme von Asylwerbern werden zwar in der lit. d die Personen angeführt, deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes rechtskräftig negativ entschieden wurde, nicht aber jene, deren Antrag hinsichtlich eines dieser beiden Punkte positiv entschieden wurde (vgl. dazu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 22 zu Art. 2).Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin-III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Artikel 2, Litera f, ergibt, von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin-III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem - sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes - negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin-III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn laut Artikel 2, Litera c, Dublin-III-VO bezeichnet der Ausdruck "Antragsteller" einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. In den Fallgruppen des Artikel 18, Absatz eins, Litera a bis d Dublin-III-VO betreffend die Wiederaufnahme von Asylwerbern werden zwar in der Litera d, die Personen angeführt, deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes rechtskräftig negativ entschieden wurde, nicht aber jene, deren Antrag hinsichtlich eines dieser beiden Punkte positiv entschieden wurde vergleiche dazu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 22 zu Artikel 2,). Zum Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe nicht ermittelt, ob dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung noch immer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Ungarn zukomme und ob er auch tatsächlich noch über eine Aufenthaltsberechtigung in Ungarn verfüge, ist auszuführen, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz

dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich

§ 4Asyl

G 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (vgl. VwGH vom

  1. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR
  2. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher

§ 4aAsyl

G 2005 nicht zu prüfen (vgl. dazu VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049).Zum Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe nicht ermittelt, ob dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung noch immer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Ungarn zukomme und ob er auch tatsächlich noch über eine Aufenthaltsberechtigung in Ungarn verfüge, ist auszuführen, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz

dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich

Paragraph 4, AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann vergleiche VwGH vom

  1. Oktober 2010, 2008/19/0483; vergleiche auch ErlRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 33), stellt Paragraph 4 a, AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher

Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen vergleiche dazu VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049). Der Beschwerdeführer befindet sich spätestens seit August 2015 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Beschwerdeführer befindet sich spätestens seit August 2015 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Im vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung

§ 9Abs. 2 Asyl

G ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134). Der Beschwerdeführer brachte zu seinem Voraufenthalt in Ungarn durchgehend gleichlautend vor, dass er nichts Schlechtes über Ungarn sagen könne. Ein spezifisches Vorbringen betreffend die ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen zu Ungarn, welches diese in Zweifel ziehen hätte können, erstattete er nicht. Im Gegenteil führte er aus, er habe in Ungarn gearbeitet und eine Wohnung gehabt, habe sich etwas aufgebaut und habe dort ein besseres Leben gehabt als hier in Österreich. Er habe Schutz vor Verfolgung gefunden; Europa sei Europa. Eigentlich habe er in Ungarn bleiben wollen, doch habe er sich aufgrund der Erkrankung seiner Frau dazu gezwungen gesehen, nach Österreich zu kommen, um hier ihre Krebserkrankung besser behandeln lassen zu können. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass er selbst nicht davon ausgeht, in Ungarn einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden.Der Beschwerdeführer brachte zu seinem Voraufenthalt in Ungarn durchgehend gleichlautend vor, dass er nichts Schlechtes über Ungarn sagen könne. Ein spezifisches Vorbringen betreffend die ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen zu Ungarn, welches diese in Zweifel ziehen hätte können, erstattete er nicht. Im Gegenteil führte er aus, er habe in Ungarn gearbeitet und eine Wohnung gehabt, habe sich etwas aufgebaut und habe dort ein besseres Leben gehabt als hier in Österreich. Er habe Schutz vor Verfolgung gefunden; Europa sei Europa. Eigentlich habe er in Ungarn bleiben wollen, doch habe er sich aufgrund der Erkrankung seiner Frau dazu gezwungen gesehen, nach Österreich zu kommen, um hier ihre Krebserkrankung besser behandeln lassen zu können. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass er selbst nicht davon ausgeht, in Ungarn einer Verletzung von Artikel 3, EMRK ausgesetzt zu werden. Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem behebenden Erkenntnis vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 davon ausgegangen, dass sich die Lage in Ungarn zumindest seit Oktober 2014 schon deshalb deutlich verändert habe, weil in jüngerer Zeit ein massiver Zustrom von Asylwerbern stattgefunden habe, der in hohem Maße auch Ungarn betroffen habe. Deshalb sei ein konkretes Vorbringen, mit dem Asylwerber eine angemessene Unterbringung und Versorgung ihrer Grundbedürfnisse Ungarn vor dem Hintergrund dieser notorischen Entwicklungen in Frage gestellt haben, einer weitergehenden Prüfung der Lage zu unterziehen. Der vom Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis vom 08.09.2015 als notorische Lageänderung umschriebene massive Zustrom von Asylwerbern insbesondere über Ungarn findet jedoch gegenwärtig nicht mehr statt. Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde und wie der Beschwerdeführer in seinen Schilderungen auch selbst bestätigte, gewährleistet Ungarn grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge sowie für subsidiär Schutzberechtigte und ist somit nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Ungarn Gefahr liefe, in seinen von Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Der pauschale Einwand des Beschwerdeführers in seiner zweiten Einvernahme vor dem BFA, dass er im Falle einer Rückkehr nach Ungarn wieder von vorne anfangen müsse, um sich abermals eine Lebensgrundlage aufzubauen, wozu er momentan keine Kraft habe, ist letztlich nicht geeignet, eine Rückkehr dorthin als unzulässig erscheinen zu lassen.Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde und wie der Beschwerdeführer in seinen Schilderungen auch selbst bestätigte, gewährleistet Ungarn grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge sowie für subsidiär Schutzberechtigte und ist somit nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Ungarn Gefahr liefe, in seinen von Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Der pauschale Einwand des Beschwerdeführers in seiner zweiten Einvernahme vor dem BFA, dass er im Falle einer Rückkehr nach Ungarn wieder von vorne anfangen müsse, um sich abermals eine Lebensgrundlage aufzubauen, wozu er momentan keine Kraft habe, ist letztlich nicht geeignet, eine Rückkehr dorthin als unzulässig erscheinen zu lassen. Dass in Ungarn möglicherweise geringere Integrationsmöglichkeiten bestehen als in anderen europäischen Ländern, verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass er in Ungarn keinerlei Existenzgrundlage vorfände, zumal es ihm bereits bei seinem Voraufenthalt in Ungarn möglich war, eine solche durch seine eigene Arbeitsleistung aufzubauen. Es ist zu bedenken, dass grundsätzlich anerkannte Flüchtlinge bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz - so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist und er über Arbeitserfahrung als Elektriker und Installateur verfügt, bestehen keine Bedenken, dass es ihm möglich sein wird, für sich abermals eine Existenzgrundlage in Ungarn zu schaffen. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, nach einer Rücküberstellung nach Ungarn etwaige Schwierigkeiten - u.a. in Hinblick auf die Gewährung von Sozialhilfe und Krankenversicherung bzw. generell beim Zugang zu staatlichen Versorgungsleistungen - aus eigenem zu überwinden bzw. erforderlichenfalls auch auf bestehende Hilfsangebote von NGOs zurückzugreifen. Der von ihm allgemein vorgebrachte Einwand, dass er dazu momentan keine Kraft habe, relativiert sich vor dem Hintergrund dieser Erwägungen. Nach den Länderberichten zu Ungarn kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Ungarn konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.Nach den Länderberichten zu Ungarn kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Ungarn konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Im gegenständlichen Fall führt eine individuelle Prüfung der Situation des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass dieser in Ungarn kein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte zu befürchten hat. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.

Art. 15

dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.

Artikel 15

, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Fallbezogen liegen beim Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem sehr außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird. Wie oben bereits festgestellt, leidet der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Laut eigenen Angaben ist er - abgesehen von möglichen Problemen mit dem Gehör, die jedoch nicht belegt werden konnten - gesund.Fallbezogen liegen beim Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem sehr außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird. Wie oben bereits festgestellt, leidet der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Laut eigenen Angaben ist er - abgesehen von möglichen Problemen mit dem Gehör, die jedoch nicht belegt werden konnten - gesund. Laut den Länderfeststellungen zu Ungarn ist dort die notwendige medizinische Versorgung gewährt und können daher allenfalls erforderliche Behandlungen auch in diesem Mitgliedstaat der Union erfolgen. In einem Zeitraum von sechs Monaten nach Zuerkennung des Schutzstatus ist der Zugang zu medizinsicher Versorgung kostenlos; danach ist der Abschluss einer kostenpflichtigen Krankenversicherung erforderlich. In Ungarn sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre. Es gibt keine Hinweise dafür, dass der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer behördlich organisierten Rückreise nach Ungarn entgegenstehe; es bestehen keine Zweifel an der Transportfähigkeit des Beschwerdeführers.Laut den Länderfeststellungen zu Ungarn ist dort die notwendige medizinische Versorgung gewährt und können daher allenfalls erforderliche Behandlungen auch in diesem Mitgliedstaat der Union erfolgen. In einem Zeitraum von sechs Monaten nach Zuerkennung des Schutzstatus ist der Zugang zu medizinsicher Versorgung kostenlos; danach ist der Abschluss einer kostenpflichtigen Krankenversicherung erforderlich. In Ungarn sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Nach der Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre. Es gibt keine Hinweise dafür, dass der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer behördlich organisierten Rückreise nach Ungarn entgegenstehe; es bestehen keine Zweifel an der Transportfähigkeit des Beschwerdeführers. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; 22.01.2013, 2011/18/0012).Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; 22.01.2013, 2011/18/0012). Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VfGH 12.06.2013, U 485 aus 2012,; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung des Beschwerdeführers von seinen in Österreich aufhältigen Verwandten zur Folge. Wie schon das BFA völlig zu Recht ausgeführt hat, besteht zu den Verwandten jedoch keine besondere Abhängigkeit, da der Beschwerdeführer weder mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt, noch auf ihre (finanzielle) Unterstützung notwendiger Weise angewiesen ist. Es liegt betreffend die Verwandten somit kein schützenswertes Familienleben im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits verstorben ist, kann auch hier kein aufrechtes Familienleben im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK mehr erkannt werden.Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung des Beschwerdeführers von seinen in Österreich aufhältigen Verwandten zur Folge. Wie schon das BFA völlig zu Recht ausgeführt hat, besteht zu den Verwandten jedoch keine besondere Abhängigkeit, da der Beschwerdeführer weder mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt, noch auf ihre (finanzielle) Unterstützung notwendiger Weise angewiesen ist. Es liegt betreffend die Verwandten somit kein schützenswertes Familienleben im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vor. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits verstorben ist, kann auch hier kein aufrechtes Familienleben im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK mehr erkannt werden. Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt grundsätzlich auch das Privatleben der Betroffenen: Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, den Kontakt zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten aufrecht erhalten zu wollen und seine berufliche Beschäftigung weiter fortführen zu wollen. Zudem wolle er weiterhin die Möglichkeit haben, das Grab seiner verstorbenen Ehefrau in Wien zu besuchen.Artikel 8, Absatz eins, EMRK schützt grundsätzlich auch das Privatleben der Betroffenen: Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, den Kontakt zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten aufrecht erhalten zu wollen und seine berufliche Beschäftigung weiter fortführen zu wollen. Zudem wolle er weiterhin die Möglichkeit haben, das Grab seiner verstorbenen Ehefrau in Wien zu besuchen. Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers.Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Artikel 52, Absatz eins, GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer befand sich spätestens seit August 2015 im österreichischen Bundesgebiet. Dieser relativ kurze Zeitraum ist gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die Aufnahme einer beruflichen Beschäftigung und die Pflege eines engeren Kontaktes zu seinen Verwandten wurden vom Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt begonnen, als er sich seines unsicherenen Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst sein musste. Es ist kein Grund ersichtlich, der die Annahme des Beschwerdeführers rechtfertigen könnte, dass er nunmehr gemeinsam mit seinen Verwandten und dauerhaft in Österreich leben und arbeiten könnte. Zudem besteht für den Beschwerdeführer, der in Ungarn den Status eines subsidiär Schutzberechtigten innehat, die Möglichkeit, im Rahmen der ihm zukommenden Reisefreiheit sowohl seine Verwandten als auch das Grab seiner Frau regelmäßig zu besuchen, sodass sich sein Vorbringen auch von daher relativiert. Es ist ihm auch möglich und zumutbar, den Kontakt zu seinen Verwandten zusätzlich telefonisch oder per E-Mail oder Skype etc. aufrecht zu erhalten. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Schwer ins Gewicht fällt die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften durch den Beschwerdeführer.

Art. 3Abs.

1 letzter Satz Dublin-III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich rund 625.000 Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Da der Beschwerdeführer zudem bereits in einem Mitgliedstaat der Union einen internationalen Schutzstatus besitzt, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar.Schwer ins Gewicht fällt die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften durch den Beschwerdeführer.

Artikel 3

, Absatz eins, letzter Satz Dublin-III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich rund 625.000 Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Da der Beschwerdeführer zudem bereits in einem Mitgliedstaat der Union einen internationalen Schutzstatus besitzt, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar. Wenn es also letztlich zwar auf der Hand liegt, dass für die Betroffenen ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und somit in größerer Nähe zu seinen Verwandten und zum Grab seiner verstorbenen Ehefrau vorteilhafter wäre, so überwiegen bei der Interessenabwägung dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das BFA im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Ungarn subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist und er - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation des Beschwerdeführers - sohin in Ungarn Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Ungarn zurück zu begeben hat.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das BFA im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Ungarn subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist und er - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation des Beschwerdeführers - sohin in Ungarn Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Ungarn zurück zu begeben hat. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Zu

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