Obsah (20)
§ 76§ 35Art. 133§ 60§ 68§ 40§ 46§§ 52a§ 57§ 77Art. 130§ 13§ 125§ 69§ 1§ 12a§ 21§ 24§ 22a§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.04.2018 GeschäftszahlW250 2192919-1 SpruchW250 2192919-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERM
§ 76Abs. 2 Z. 1 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Gegen den Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), einen rumänischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 12.01.2009
§ 60
Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde aberkannt, ein Durchsetzungsaufschub wurde
§ 68Abs.
3 FPG nicht erteilt. Auf Grund des unbekannten Aufenthaltes des BF wurde ihm der Bescheid am 29.01.2009 durch Hinterlegung bei der Behörde zugestellt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.1. Gegen den Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), einen rumänischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 12.01.2009
Paragraph 60, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde aberkannt, ein Durchsetzungsaufschub wurde
Paragraph 68, Absatz 3, FPG nicht erteilt. Auf Grund des unbekannten Aufenthaltes des BF wurde ihm der Bescheid am 29.01.2009 durch Hinterlegung bei der Behörde zugestellt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
- Am 06.03.2012 wurde der BF im Bundesgebiet von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, nach den Bestimmungen des FPG festgenommen und von der Bundespolizeidirektion XXXX am selben Tag im Verwaltungsstrafverfahren sowie hinsichtlich der Schubhaft bzw. der Abschiebung einvernommen. Im Zuge der Einvernahme wurde dem BF der Bescheid über das Aufenthaltsverbot ausgefolgt. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er vor wenigen Tagen eingereist sei um in Österreich zu arbeiten. Er wohne bei seinem Onkel, die genaue Adresse könne er nicht angeben. Auch seine schwangere Ehefrau befinde sich in Österreich und arbeite illegal als Reinigungskraft. Der BF gab an, dass er auf Grund des Aufenthaltsverbotes Österreich gemeinsam mit seiner Ehefrau unverzüglich verlassen werde. Über eine Meldeadresse in Österreich verfügte er während dieses Aufenthaltes nicht.
- Am 06.03.2012 wurde der BF im Bundesgebiet von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, nach den Bestimmungen des FPG festgenommen und von der Bundespolizeidirektion römisch 40 am selben Tag im Verwaltungsstrafverfahren sowie hinsichtlich der Schubhaft bzw. der Abschiebung einvernommen. Im Zuge der Einvernahme wurde dem BF der Bescheid über das Aufenthaltsverbot ausgefolgt. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er vor wenigen Tagen eingereist sei um in Österreich zu arbeiten. Er wohne bei seinem Onkel, die genaue Adresse könne er nicht angeben. Auch seine schwangere Ehefrau befinde sich in Österreich und arbeite illegal als Reinigungskraft. Der BF gab an, dass er auf Grund des Aufenthaltsverbotes Österreich gemeinsam mit seiner Ehefrau unverzüglich verlassen werde. Über eine Meldeadresse in Österreich verfügte er während dieses Aufenthaltes nicht. Daraufhin wurde die Anhaltung beendet, Schubhaft wurde nicht angeordnet. Dem BF wurde ein Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise übergeben, in dem er ersucht wurde, dieses Schreiben einer Grenzkontrollstelle anlässlich der Ausreise oder der österreichischen Botschaft in Rumänien zu übergeben. Am 26.04.2012 langte bei der Bundespolizeidirektion XXXX die Bestätigung der österreichischen Botschaft in Bukarest ein, wonach sich der BF am XXXX bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Bukarest gemeldet hat.Am 26.04.2012 langte bei der Bundespolizeidirektion römisch 40 die Bestätigung der österreichischen Botschaft in Bukarest ein, wonach sich der BF am römisch 40 bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Bukarest gemeldet hat.
- Am 16.02.2016 wurde der BF neuerlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Österreich aufgegriffen,
§ 40
BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG festgenommen und vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) am selben Tag unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Rumänisch zur Anordnung der Schubhaft bzw. zur Abschiebung einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund sei und ca. eine Woche vor seiner Festnahme nach Österreich eingereist sei, um seine Nichte zu besuchen. Er wohne bei seiner Schwester, kenne aber die Adresse nicht. An Angehörigen befänden sich seine zwei Geschwister in Österreich. Er habe in Österreich illegal gearbeitet. Über eine Meldeadresse verfügte er auch während dieses Aufenthaltes nicht.3. Am 16.02.2016 wurde der BF neuerlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Österreich aufgegriffen,
Paragraph 40, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG festgenommen und vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) am selben Tag unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Rumänisch zur Anordnung der Schubhaft bzw. zur Abschiebung einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund sei und ca. eine Woche vor seiner Festnahme nach Österreich eingereist sei, um seine Nichte zu besuchen. Er wohne bei seiner Schwester, kenne aber die Adresse nicht. An Angehörigen befänden sich seine zwei Geschwister in Österreich. Er habe in Österreich illegal gearbeitet. Über eine Meldeadresse verfügte er auch während dieses Aufenthaltes nicht. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.02.2016 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid erhob der BF nicht. Am 25.02.2016 wurde der BF abgeschoben. 4. Am 14.04.2018 wurde der BF neuerlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, der BF befand sich in stark alkoholisiertem Zustand. Er wurde
§ 40
BFA-VG festgenommen und vom Bundesamt am 15.04.2018 zur Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Rumänisch einvernommen. Der BF gab an, dass er gesund und nicht in ärztlicher Behandlung sei, Medikamente nehme er keine ein. Er wisse, dass gegen ihn ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestehe, er sei jedoch bei einem großen Gericht im XXXX in XXXX gewesen, wo ihm gesagt worden sei, dass er sich keine Sorgen machen müsse. Nähere Angaben dazu, mit wem er dort gesprochen habe, könne er nicht machen. Er sei vor zwei bis zweieinhalb Monaten mit dem Auto über Ungarn nach Österreich eingereist um zu arbeiten. Er arbeite seit 2 Monaten als Verputzer auf einer Baustelle und verdiene EUR 2000,-- pro Monat. Dieses Geld habe er auf sein Konto erhalten, er besitze eine Bankomatkarte und EUR 10,-- an Bargeld. Er habe bis zu seiner Festnahme bei einem Freund Unterkunft bezogen, die genaue Adresse kenne er nicht. Von 19.03.2018 bis 26.03.2018 habe er bei seiner Schwester gewohnt und sei dort auch behördlich gemeldet gewesen. Seine Ehefrau und seine zwei Kinder seien vor zwei Wochen eingereist. In Österreich befänden sich darüber hinaus seine zwei Brüder und drei Schwestern. Vor seiner Einreise habe er in Rumänien gewohnt. Seine Mutter wohne in Rumänien. Er verfüge über einen gültigen rumänischen Personalausweis und wolle freiwillig ausreisen.4. Am 14.04.2018 wurde der BF neuerlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, der BF befand sich in stark alkoholisiertem Zustand. Er wurde
Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und vom Bundesamt am 15.04.2018 zur Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Rumänisch einvernommen. Der BF gab an, dass er gesund und nicht in ärztlicher Behandlung sei, Medikamente nehme er keine ein. Er wisse, dass gegen ihn ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestehe, er sei jedoch bei einem großen Gericht im römisch 40 in römisch 40 gewesen, wo ihm gesagt worden sei, dass er sich keine Sorgen machen müsse. Nähere Angaben dazu, mit wem er dort gesprochen habe, könne er nicht machen. Er sei vor zwei bis zweieinhalb Monaten mit dem Auto über Ungarn nach Österreich eingereist um zu arbeiten. Er arbeite seit 2 Monaten als Verputzer auf einer Baustelle und verdiene EUR 2000,-- pro Monat. Dieses Geld habe er auf sein Konto erhalten, er besitze eine Bankomatkarte und EUR 10,-- an Bargeld. Er habe bis zu seiner Festnahme bei einem Freund Unterkunft bezogen, die genaue Adresse kenne er nicht. Von 19.03.2018 bis 26.03.2018 habe er bei seiner Schwester gewohnt und sei dort auch behördlich gemeldet gewesen. Seine Ehefrau und seine zwei Kinder seien vor zwei Wochen eingereist. In Österreich befänden sich darüber hinaus seine zwei Brüder und drei Schwestern. Vor seiner Einreise habe er in Rumänien gewohnt. Seine Mutter wohne in Rumänien. Er verfüge über einen gültigen rumänischen Personalausweis und wolle freiwillig ausreisen. 5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.04.2018 wurde über den BF
§ 76Abs.
2 Z. 1 FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 2, 8 und 9 FPG von Fluchtgefahr auszugehen sei. Der BF sei trotz aufrechtem Einreiseverbot zum wiederholten Mal in das Bundesgebiet zurückgekehrt und sei nur kurz behördlich gemeldet gewesen. Den größten Teil seines illegalen Aufenthaltes habe er an einem unbekannten Aufenthaltsort verbracht. Er sei für die Behörde nicht greifbar gewesen. Der BF habe eine illegale Arbeitstätigkeit aufgenommen um sich sein Leben zu finanzieren, weshalb die Gefahr bestehe, dass er bei seiner Entlassung wieder untertauchen werde um der Schwarzarbeit nachzugehen. Dem BF sei bereits die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise gegeben worden, er sei jedoch trotzdem erneut zurückgekehrt. Auch seine Abschiebung habe ihn nicht daran gehindert, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Der BF habe mehrmals deutlich seinen Unwillen gezeigt, die österreichischen Gesetze einzuhalten, er sei nicht vertrauenswürdig. Seine Kernfamilie befinde sich auf Besuch in Wien, weise aber keine Meldeadresse auf. Seine Schwester decke seinen illegalen Aufenthalt. Der BF habe keine wirtschaftliche und soziale Verankerung im Bundesgebiet.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.04.2018 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, 8 und 9 FPG von Fluchtgefahr auszugehen sei. Der BF sei trotz aufrechtem Einreiseverbot zum wiederholten Mal in das Bundesgebiet zurückgekehrt und sei nur kurz behördlich gemeldet gewesen. Den größten Teil seines illegalen Aufenthaltes habe er an einem unbekannten Aufenthaltsort verbracht. Er sei für die Behörde nicht greifbar gewesen. Der BF habe eine illegale Arbeitstätigkeit aufgenommen um sich sein Leben zu finanzieren, weshalb die Gefahr bestehe, dass er bei seiner Entlassung wieder untertauchen werde um der Schwarzarbeit nachzugehen. Dem BF sei bereits die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise gegeben worden, er sei jedoch trotzdem erneut zurückgekehrt. Auch seine Abschiebung habe ihn nicht daran gehindert, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Der BF habe mehrmals deutlich seinen Unwillen gezeigt, die österreichischen Gesetze einzuhalten, er sei nicht vertrauenswürdig. Seine Kernfamilie befinde sich auf Besuch in Wien, weise aber keine Meldeadresse auf. Seine Schwester decke seinen illegalen Aufenthalt. Der BF habe keine wirtschaftliche und soziale Verankerung im Bundesgebiet. Die Entscheidung sei verhältnismäßig, da dem BF bewusst gewesen sei, dass gegen ihn ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestehe und er die Folgen seines Handelns in Kauf genommen habe. Insbesondere habe der BF trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes eine Arbeitstätigkeit aufgenommen. Sicherungsbedarf bestehe, da sich der BF auf Grund seines Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei nicht in Betracht gekommen, da der BF auf Grund seiner finanziellen Situation keine finanzielle Sicherheitsleistung hinterlegen könne. Da er wiederholt trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist sei, kontinuierlich die fremdenpolizeilichen Vorschriften missachtet habe um seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen und Schwarzarbeit nachgegangen sei, sei festzuhalten, dass der BF nicht bereit sei, sich an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten. Es sei daher zu befürchten, dass er untertauchen und sich seiner Abschiebung entziehen werde, weshalb eine Verfahrensführung, während der sich der BF in Freiheit befinde, auszuschließen sei. Dieser Bescheid wurde dem BF am 15.04.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.
- Am 15.04.2018 wurde der BF vom Bundesamt zu einem Sammeltransport zur Grenze in XXXX angemeldet.
- Am 15.04.2018 wurde der BF vom Bundesamt zu einem Sammeltransport zur Grenze in römisch 40 angemeldet.
- Am 19.04.2018 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 15.04.
- Darin führte er im Wesentlichen aus, dass das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft gewesen sei, da die aktuellen Lebensumstände des BF nicht selbstständig ermittelt worden seien. Insbesondere habe die Behörde den BF nicht dahingehend befragt, ob er die Möglichkeit habe, in einer Wohnung Unterkunft zu nehmen, ob er sich kooperativ zeige, ob er ein soziales Netzwerk in Österreich habe, ob er Vermögen besitze und ob er bereit sei, freiwillig nach Rumänien auszureisen. Ein Großteil der von der Behörde getroffenen Feststellungen sei unrichtig und treffe auf den BF nicht zu. So habe die Behörde festgestellt, dass der BF in Österreich weder beruflich noch sozial verankert sei, zum Bundesgebiet keinerlei familiäre Bindungen bestehen würden, dass seine Kernfamilie in Rumänien lebe und er nur über etwas Bargeld verfüge. Entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides seien die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 8 und 9 FPG nicht erfüllt. § 76 Abs. 3 Z. 8 FPG beinhalte nicht Verstöße gegen das Meldegesetz. Im Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der BF über einen hohen Grad der sozialen Verankerung in Österreich, über ausreichend Existenzmittel sowie einen gesicherten Wohnsitz verfüge. Somit sei § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG ebenfalls nicht erfüllt.Entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides seien die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8 und 9 FPG nicht erfüllt. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG beinhalte nicht Verstöße gegen das Meldegesetz. Im Hinblick auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der BF über einen hohen Grad der sozialen Verankerung in Österreich, über ausreichend Existenzmittel sowie einen gesicherten Wohnsitz verfüge. Somit sei Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ebenfalls nicht erfüllt. Im Fall des BF liege auch keine Fluchtgefahr vor, da er bereit sei, mit der Behörde zu kooperieren und an einem von der Behörde festgesetzten Termin nach Rumänien auszureisen. Er könne in einer von seinem Schwager gemieteten Wohnung unentgeltlich Unterkunft nehmen und könne von diesem Schwager auch finanziell unterstützt werden. Darüber hinaus habe der BF einen Betrag von EUR 2000,-- angespart. Mit diesem Betrag könne er sich bis zu seiner Ausreise finanziell versorgen oder eine Sicherheitsleistung hinterlegen. Der Beschwerdeführer verfüge über ein soziales Netz in Österreich, da seine Ehefrau, seine beiden Kinder, drei Schwestern, ein Schwager, die Kinder einer seiner Schwestern sowie seine Brüder in Österreich aufhältig seien. Die Behörde habe auch nicht gewürdigt, dass der BF richtige Angaben zu seiner Identität und seinen Reisebewegungen gemacht habe, hätte dies entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch tun müssen. Die von der Behörde dargelegten Umstände seien jedoch nicht ausreichend, um im Fall des BF eine Fluchtgefahr zu begründen. Die Anordnung der Schubhaft sei nicht verhältnismäßig und habe die Behörde nicht dargelegt, warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage komme. Entsprechende Ausführungen oder Begründungen seien dem Bescheid nicht zu entnehmen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde nicht die Hinterlegung einer finanzielle Sicherheitsleistung geprüft habe. Der BF verfüge über EUR 2000,--, weshalb es für ihn möglich gewesen sei, eine Sicherheitsleistung im höchstmöglichen Ausmaß von EUR 1779,68 zu hinterlegen. Die Behörde habe auch die Möglichkeit gehabt, die Sicherheitsleistung in Verbindung mit einer periodischen Meldeverpflichtung anzuordnen. Die Anordnung einer finanziellen Sicherheitsleistung sei jedenfalls ausreichend, um die Abschiebung des BF sicherzustellen. Der BF beantragte, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF
der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung, der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, sowie der Eingabegebühr aufzuerlegen.
- Das Bundesamt legte am 19.04.2018 den Verwaltungsakt vor.
- Am 19.04.2018 wurde der BF abgeschoben.
- Am 20.04.2018 gab das Bundesamt eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass sich die Behauptung des BF, er sei im Bundesgebiet sozial verankert, selbst ad absurdum führe, da er selbst angegeben habe, dass er erst vor etwa zwei Monaten neuerlich wissentlich rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist sei. Es stelle sich auch die Frage, warum in der Beschwerde Personen genannt werden, bei denen der BF Unterkunft nehmen könne, wenn der BF doch in seiner Befragung angegeben habe, dass er bei seiner Gattin Unterkunft genommen habe, er aber die Adresse nicht wisse. Zudem könne keine Person als potentieller Unterkunftgeber im Rahmen eines gelinderen Mittels herangezogen werden, die dem BF bisher den illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht habe. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz für den Vorlage- und den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zum Verfahrensgang Der unter I.
- bis I.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
- bis römisch eins.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
- Der BF ist volljährig und rumänischer Staatsangehöriger. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF verfügt über einen von 29.03.2012 bis 12.04.2022 gültigen rumänischen Personalausweis, seine Identität steht fest. Der BF ist in Österreich unbescholten.
- Der BF war gesund und haftfähig.
- Der BF befand sich von 15.04.2018 bis 19.04.2018 in Schubhaft. Die Abschiebung des BF wurde am 15.04.2018 vorbereitet, er wurde am 19.04.2018 außer Landes gebracht. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
- Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 12.01.2009 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Diesem Aufenthaltsverbot liegt eine strafgerichtliche Verurteilung des BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 Z. 1 Strafgesetzbuch sowie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, wovon sieben Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, zu Grunde. Diese Verurteilung ist mittlerweile getilgt.
- Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 12.01.2009 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Diesem Aufenthaltsverbot liegt eine strafgerichtliche Verurteilung des BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz 2, Ziffer eins, Strafgesetzbuch sowie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, wovon sieben Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, zu Grunde. Diese Verurteilung ist mittlerweile getilgt.
- Der BF reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor dem 06.03.2012, entgegen dem durchsetzbaren Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein um zu arbeiten. Er wohnte in Österreich bei seinem Onkel, über eine Meldeadresse verfügte er nicht. Zu einem nicht mehr feststellbaren Termin verließ der BF freiwillig das Bundesgebiet und meldete sich am XXXX bei der österreichischen Botschaft in Bukarest.
- Der BF reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor dem 06.03.2012, entgegen dem durchsetzbaren Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein um zu arbeiten. Er wohnte in Österreich bei seinem Onkel, über eine Meldeadresse verfügte er nicht. Zu einem nicht mehr feststellbaren Termin verließ der BF freiwillig das Bundesgebiet und meldete sich am römisch 40 bei der österreichischen Botschaft in Bukarest.
- Der BF reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor dem 16.02.2016, neuerlich entgegen dem durchsetzbaren Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein. Er wohnte bei seiner Schwester, über eine Meldeadresse verfügte er nicht. Er ging im Bundesgebiet einer illegalen Beschäftigung nach. Nach Anordnung der Schubhaft wurde der BF am 25.02.2016 nach Rumänien abgeschoben.
- Der BF reiste im Februar 2018, jedenfalls aber vor dem 14.02.2018, neuerlich entgegen dem durchsetzbaren Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein.
- Der BF verfügte vom 19.03.2018 bis zum 26.03.2018 über eine Meldeadresse im Bundesgebiet. In diesem Zeitraum wohnte er bei seiner Schwester. Seit seiner Einreise im Februar 2018 bis 19.03.2018 sowie ab 26.03.2018 verfügte der BF über keine Meldeadresse, er war untergetaucht. Familiäre und soziale Komponente
- In Österreich leben drei Schwestern, zwei Brüder, ein Schwager sowie die Kinder einer der Schwestern des BF. Die Ehefrau sowie die zwei Kinder des BF waren seit ca. Anfang April 2018 in Österreich aufhältig.
- Der BF ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, er arbeitete ab 14.02.2018 als geringfügig Beschäftigter und in der Zeit von 20.03.2018 bis 05.04.2018 als Arbeiter, ohne die Voraussetzungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für die Beschäftigung eines Ausländers zu erfüllen.
- Der BF verfügte über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen.
- Der BF verfügte über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Er hätte nach seiner Entlassung aus der Schubhaft die Möglichkeit gehabt, bei seinem Schwager zu wohnen. Dieser hätte ihn auch finanziell unterstützt.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Melderegister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie in das Strafregister.
- Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
- Zur Person des BF 2.
- Dass der BF über einen von 19.03.2012 bis 12.04.2022 gültigen rumänischen Personalausweis verfügte ergibt sich einerseits aus der Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX über die Festnahme des BF am 14.04.2018, in der vermerkt ist, dass sich der BF im Zuge der Anhaltung mit diesem Personalausweis ausgewiesen hat. Zum anderen ergibt sich die Tatsache, dass der BF über den genannten Personalausweis verfügte auch aus der vom Bundesamt am 15.04.2018 vorgenommenen Anmeldung des BF zum nächstmöglichen Sammeltransport nach XXXX . Auf Grund dieses Personalausweises steht fest, dass der BF volljährig und rumänischer Staatsangehöriger ist. Anhaltspunkte dafür, dass der BF Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, lassen sich weder dem Verwaltungsakt noch dem Zentralen Fremdenregister entnehmen. Die Feststellung, dass der BF in Österreich unbescholten ist, beruht auf der Einsichtnahme in das Strafregister. Die dem Aufenthaltsverbot zu Grunde liegende strafgerichtliche Verurteilung ist mittlerweile getilgt.2.
- Dass der BF über einen von 19.03.2012 bis 12.04.2022 gültigen rumänischen Personalausweis verfügte ergibt sich einerseits aus der Anzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 über die Festnahme des BF am 14.04.2018, in der vermerkt ist, dass sich der BF im Zuge der Anhaltung mit diesem Personalausweis ausgewiesen hat. Zum anderen ergibt sich die Tatsache, dass der BF über den genannten Personalausweis verfügte auch aus der vom Bundesamt am 15.04.2018 vorgenommenen Anmeldung des BF zum nächstmöglichen Sammeltransport nach römisch 40 . Auf Grund dieses Personalausweises steht fest, dass der BF volljährig und rumänischer Staatsangehöriger ist. Anhaltspunkte dafür, dass der BF Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, lassen sich weder dem Verwaltungsakt noch dem Zentralen Fremdenregister entnehmen. Die Feststellung, dass der BF in Österreich unbescholten ist, beruht auf der Einsichtnahme in das Strafregister. Die dem Aufenthaltsverbot zu Grunde liegende strafgerichtliche Verurteilung ist mittlerweile getilgt. 2.
- Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF. In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 15.04.2018 gab er zu seinem Gesundheitszustand befragt an, dass er gesund sei, keine Medikamente einnehme und sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF gesund und haftfähig war. 2.3 Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellung, wonach die Abschiebung am 15.04.2018 vorbereitet wurde ergibt sich daraus, dass entsprechend dem im Verwaltungsakt befindlichen Schreiben vom 15.04.2018 der BF zum nächstmöglichen Sammeltransport nach XXXX angemeldet wurde. Dass der BF am 19.04.2018 außer Landes gebracht wurde, steht auf Grund des vom Bundesamt am 20.04.2018 übermittelten Abschiebeberichtes fest.2.3 Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellung, wonach die Abschiebung am 15.04.2018 vorbereitet wurde ergibt sich daraus, dass entsprechend dem im Verwaltungsakt befindlichen Schreiben vom 15.04.2018 der BF zum nächstmöglichen Sammeltransport nach römisch 40 angemeldet wurde. Dass der BF am 19.04.2018 außer Landes gebracht wurde, steht auf Grund des vom Bundesamt am 20.04.2018 übermittelten Abschiebeberichtes fest.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
- Die Feststellungen zum bestehenden Aufenthaltsverbot ergeben sich aus der im Akt befindlichen diesbezüglichen Bescheidausfertigung einschließlich des entsprechenden Zustellnachweises. Dass die gerichtliche Verurteilung, die dem Aufenthaltsverbot zu Grunde liegt, mittlerweile getilgt ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 3.
- Die Feststellungen zur Einreise des BF im Jahr 2012, dem Zweck seines Aufenthaltes und seinem Aufenthaltsort ergeben sich aus der im Akt des Bundesamtes befindlichen Anzeige des Landespolizeikommandos XXXX vom 06.03.2012 sowie aus der Niederschrift über die Einvernahme des BF durch die Bundespolizeidirektion XXXX vom 06.03.
- Dass er in diesem Zeitraum über keine Meldeadresse in Österreich verfügte, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass dem BF die freiwillige Ausreise ermöglicht wurde, steht auf Grund des im Akt des Bundesamtes befindlichen Entlassungsscheines vom 06.03.2012 fest. Dass sich der BF am XXXX bei der österreichischen Botschaft in Bukarest gemeldet hat, ergibt sich aus der im Akt des Bundesamtes befindlichen Bestätigung der österreichischen Vertretungsbehörde in Bukarest.3.
- Die Feststellungen zur Einreise des BF im Jahr 2012, dem Zweck seines Aufenthaltes und seinem Aufenthaltsort ergeben sich aus der im Akt des Bundesamtes befindlichen Anzeige des Landespolizeikommandos römisch 40 vom 06.03.2012 sowie aus der Niederschrift über die Einvernahme des BF durch die Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 06.03.
- Dass er in diesem Zeitraum über keine Meldeadresse in Österreich verfügte, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass dem BF die freiwillige Ausreise ermöglicht wurde, steht auf Grund des im Akt des Bundesamtes befindlichen Entlassungsscheines vom 06.03.2012 fest. Dass sich der BF am römisch 40 bei der österreichischen Botschaft in Bukarest gemeldet hat, ergibt sich aus der im Akt des Bundesamtes befindlichen Bestätigung der österreichischen Vertretungsbehörde in Bukarest. 3.
- Dass der BF vor dem 16.02.2016 neuerlich in das Bundesgebiet einreiste, ergibt sich aus dem im Akt des Bundesamtes befindlichen Anhalteprotokoll der Landespolizeidirektion XXXX vom 16.02.
- Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF auch in diesem Zeitraum über keine Meldeadresse verfügte. Dass er in Österreich bei seiner Schwester Unterkunft genommen hatte und einer illegalen Beschäftigung nachging, ergibt sich aus seiner Aussage im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt am 16.02.
- Auf Grund des im Akt des Bundesamtes einliegenden Bescheides vom 16.02.2016 steht fest, dass der BF in Schubhaft angehalten wurde, dass er am 25.02.2016 außer Landes gebracht wurde ergibt sich aus der diesbezüglichen Bestätigung, welche im Verwaltungsakt einliegt.3.
- Dass der BF vor dem 16.02.2016 neuerlich in das Bundesgebiet einreiste, ergibt sich aus dem im Akt des Bundesamtes befindlichen Anhalteprotokoll der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 16.02.
- Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF auch in diesem Zeitraum über keine Meldeadresse verfügte. Dass er in Österreich bei seiner Schwester Unterkunft genommen hatte und einer illegalen Beschäftigung nachging, ergibt sich aus seiner Aussage im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt am 16.02.
- Auf Grund des im Akt des Bundesamtes einliegenden Bescheides vom 16.02.2016 steht fest, dass der BF in Schubhaft angehalten wurde, dass er am 25.02.2016 außer Landes gebracht wurde ergibt sich aus der diesbezüglichen Bestätigung, welche im Verwaltungsakt einliegt. 3.
- Der Zeitpunkt der neuerlichen Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet lässt sich insofern mit Februar 2018 eingrenzen, als der BF in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.04.2018 angab, dass er vor ca. zwei bis zweieinhalb Monaten eingereist sei. Dass er spätestens am 14.02.2018 eingereist ist, ergibt sich daraus, dass er ab diesem Tag als geringfügig Beschäftigter bei der Sozialversicherung angemeldet wurde. Dass er entgegen dem durchsetzbaren Aufenthaltsverbot eingereist ist, ergibt sich daraus, dass dem Verwaltungsakt kein Hinweis darauf entnommen werden kann, dass dieses Aufenthaltsverbot in der Zwischenzeit aufgehoben wurde. 3.
- Aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ergibt sich, dass der BF von 19.03.2018 bis 26.03.2018 über eine Meldeadresse in Österreich verfügte. Dass er in dieser Zeit bei seiner Schwester wohnte, steht auf Grund der Angaben des BF in der Einvernahme durch das Bundesamt am 15.04.2018 fest. Dass der BF in der übrigen Zeit seines Aufenthaltes ab seiner Einreise im Februar 2018 bis zu seiner Festnahme untergetaucht war ergibt sich neben dem Mangel an einer Meldeadresse auch daraus, dass er nicht einmal in der Einvernahme durch das Bundesamt bereit war, seinen damaligen Aufenthaltsort im Bundesgebiet zu nennen.
- Zur familiären und sozialen Komponente 4.
- Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF in Österreich beruhen auf den Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt sowie in seiner Beschwerde. 4.
- Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF ergeben sich aus der im Akt befindlichen Auskunft über die Sozialversicherungsdaten des BF. Zur Feststellung, dass die Beschäftigungsverhältnisse den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes widersprechen wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. 4.
- Dass der BF über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen verfügte, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme durch das Bundesamt vom 15.04.2018 sowie in seiner Beschwerde, wonach er ca. EUR 2000,-- angespart habe. Der BF ging auch selbst nicht davon aus, dass dieses Vermögen zur Sicherung seiner Existenz ausreicht, da er in der Beschwerde zum einen vorbrachte, dass er nach seiner Entlassung aus der Schubhaft unentgeltlich bei seinem Schwager wohnen könne und ihn dieser auch finanziell unterstützen könne. Sowohl eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit als auch eine finanzielle Unterstützung durch Dritte wäre wohl nicht erforderlich gewesen, wenn der BF tatsächlich über ein ausreichendes Vermögen zur Bestreitung seiner Lebenserhaltungskosten verfügt hätte. 4.
- Die Existenz eines eigenen gesicherten Wohnsitzes wurde vom BF weder in seiner niederschriftlichen Einvernahme behauptet noch in seiner Beschwerde vorgebracht. So war der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme nicht bereit, die Adresse seines Aufenthaltsortes zu nennen und gab in seiner Beschwerde an, dass er die Möglichkeit habe, bei seinem Schwager zu wohnen, der ihn auch finanziell unterstützen könne. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
§ 77Abs.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.
§ 77Abs.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
§ 77Abs.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
§ 77Abs.
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
§ 77Abs.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
§ 77Abs.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vomGemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
§ 77Abs.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
§ 77Abs.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 77Abs.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: "§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
- Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit der Abschiebung des BF war bereits bei Anordnung der Schubhaft zu rechnen, da eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und der BF über ein Reisedokument verfügte. Die Anordnung der Schubhaft über den BF zur Sicherung der Abschiebung war daher grundsätzlich möglich. Das Gericht geht von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.Das Gericht geht von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.
§ 76Abs.
3 Z. 2 FPG ist insbesondere dann von Fluchtgefahr auszugehen, wenn der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 12.01.2009 wurde gegen den BF
§ 60FPG in der Fassung BGBl.
I Nr. 99/2006 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
§ 125Abs.
16 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote
§ 60leg.cit.
bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig. Auch
§ 125Abs.
25 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013
§ 69Abs.
2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Das oben genannte Aufenthaltsverbot wurde weder
§ 69Abs.
2 FPG auf Antrag oder von Amts wegen aufgehoben noch ist es ex lege
§ 69Abs.
3 leg.cit. außer Kraft getreten. Voraussetzung dafür wäre, dass dem BF als EWR-Bürger der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden wäre. Anhaltspunkte dafür sind dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. § 125 Abs. 30 FPG normiert schließlich, dass sich der Beginn und der Ablauf der Frist von vor dem 1. November 2017 erlassenen und durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverboten nach § 67 Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 richten. Nach der zuletzt genannten Bestimmung beginnt die Frist mit dem Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen. Aus den genannten Übergangsbestimmungen ergibt sich, dass das oben genannte den BF betreffende Aufenthaltsverbot nach wie vor aufrecht ist. Der BF ist im Februar 2018 zum mittlerweile dritten Mal entgegen dem mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 12.01.2009 erlassenen und bis 12.01.2019 aufrechten Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist, weshalb durch dieses Verhalten der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 2 FPG erfüllt ist.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG ist insbesondere dann von Fluchtgefahr auszugehen, wenn der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 12.01.2009 wurde gegen den BF
Paragraph 60, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Paragraph 125, Absatz 16, FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassene Aufenthaltsverbote
Paragraph 60, leg.cit. bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig. Auch
Paragraph 125, Absatz 25, FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013
Paragraph 69, Absatz 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Das oben genannte Aufenthaltsverbot wurde weder
Paragraph 69, Absatz 2, FPG auf Antrag oder von Amts wegen aufgehoben noch ist es ex lege
Paragraph 69, Absatz 3, leg.cit. außer Kraft getreten. Voraussetzung dafür wäre, dass dem BF als EWR-Bürger der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden wäre. Anhaltspunkte dafür sind dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Paragraph 125, Absatz 30, FPG normiert schließlich, dass sich der Beginn und der Ablauf der Frist von vor dem 1. November 2017 erlassenen und durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverboten nach Paragraph 67, Absatz 4, Satz 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, richten. Nach der zuletzt genannten Bestimmung beginnt die Frist mit dem Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen. Aus den genannten Übergangsbestimmungen ergibt sich, dass das oben genannte den BF betreffende Aufenthaltsverbot nach wie vor aufrecht ist. Der BF ist im Februar 2018 zum mittlerweile dritten Mal entgegen dem mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 12.01.2009 erlassenen und bis 12.01.2019 aufrechten Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist, weshalb durch dieses Verhalten der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG erfüllt ist. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
§ 76Abs.
3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF reiste ca. zwei bis zweieinhalb Monate vor Anordnung der Schubhaft in Österreich ein. Seine Ehefrau und seine zwei Kinder befanden sich seit etwa zwei Wochen vor Anordnung der Schubhaft nach Österreich. Darüber hinaus leben drei Schwestern, zwei Brüder, ein Schwager sowie die Kinder einer Schwester des BF in Österreich. Auch wenn sich mehrere Familienmitglieder des BF in Österreich aufhalten, ist dieses familiäre Netzwerk nicht als stabil zu beurteilen, dass es den BF nicht davon abhalten könnte ein gesetzwidriges Verhalten an den Tag zu legen. So reiste der BF nunmehr zum dritten Mal entgegen dem aufrechten Aufenthaltsverbot in das österreichische Bundesgebiet ein und nahm zum wiederholten Mal eine illegale Beschäftigung an. Auch seiner Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz kam der BF nur für ca. eine Woche nach. Er war auch nicht dazu bereit, dem Bundesamt im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme seinen Aufenthaltsort in Österreich zu nennen. Dass sich nunmehr auch seine Ehefrau und seine Kinder in Österreich befanden veranlasste den BF ebenfalls nicht dazu, seinen Aufenthalt zu legalisieren oder dies zumindest zu versuchen. Stattdessen hielt er sich weiterhin ohne Aufenthaltsrecht und ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet auf. Insgesamt ist daher nicht zu erkennen, inwiefern die familiären Beziehungen den BF zu rechtskonformem Verhalten bewegen hätten sollen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF reiste ca. zwei bis zweieinhalb Monate vor Anordnung der Schubhaft in Österreich ein. Seine Ehefrau und seine zwei Kinder befanden sich seit etwa zwei Wochen vor Anordnung der Schubhaft nach Österreich. Darüber hinaus leben drei Schwestern, zwei Brüder, ein Schwager sowie die Kinder einer Schwester des BF in Österreich. Auch wenn sich mehrere Familienmitglieder des BF in Österreich aufhalten, ist dieses familiäre Netzwerk nicht als stabil zu beurteilen, dass es den BF nicht davon abhalten könnte ein gesetzwidriges Verhalten an den Tag zu legen. So reiste der BF nunmehr zum dritten Mal entgegen dem aufrechten Aufenthaltsverbot in das österreichische Bundesgebiet ein und nahm zum wiederholten Mal eine illegale Beschäftigung an. Auch seiner Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz kam der BF nur für ca. eine Woche nach. Er war auch nicht dazu bereit, dem Bundesamt im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme seinen Aufenthaltsort in Österreich zu nennen. Dass sich nunmehr auch seine Ehefrau und seine Kinder in Österreich befanden veranlasste den BF ebenfalls nicht dazu, seinen Aufenthalt zu legalisieren oder dies zumindest zu versuchen. Stattdessen hielt er sich weiterhin ohne Aufenthaltsrecht und ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet auf. Insgesamt ist daher nicht zu erkennen, inwiefern die familiären Beziehungen den BF zu rechtskonformem Verhalten bewegen hätten sollen. Auch eine legale Erwerbstätigkeit hat der BF nicht ausgeübt. Es wurden der Sozialversicherung zwar zwei Beschäftigungsverhältnisse gemeldet, wovon eines vor Anordnung der Schubhaft am 05.04.2018 beendet worden war. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab der BF an, dass er als Verputzer tätig sei. Der BF unterliegt als Ausländer
§ 1Abs. 1 i
Vm § 2 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG den Bestimmungen dieses Gesetzes. Für die Erlangung der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen ist ein Aufenthaltsrecht des Ausländers entsprechend dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG oder dem FPG erforderlich. Auf Grund des aufrechten Aufenthaltsverbotes verfügt der BF jedoch über kein derartiges Aufenthaltsrecht. Der von ihm angegebene Beruf als "Verputzer" ist kein in der Fachkräfteverordnung festgelegter Mangelberuf im Sinne des § 13 AuslBG, bei dem
§ 12aAusl
BG das oben beschriebene Aufenthaltsrecht keine Bewilligungsvoraussetzung ist. Da der BF die arbeitsmarktrechtlichen Bestimmungen entsprechend dem AuslBG nicht erfüllte, ging er keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.Auch eine legale Erwerbstätigkeit hat der BF nicht ausgeübt. Es wurden der Sozialversicherung zwar zwei Beschäftigungsverhältnisse gemeldet, wovon eines vor Anordnung der Schubhaft am 05.04.2018 beendet worden war. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab der BF an, dass er als Verputzer tätig sei. Der BF unterliegt als Ausländer
Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG den Bestimmungen dieses Gesetzes. Für die Erlangung der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen ist ein Aufenthaltsrecht des Ausländers entsprechend dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG oder dem FPG erforderlich. Auf Grund des aufrechten Aufenthaltsverbotes verfügt der BF jedoch über kein derartiges Aufenthaltsrecht. Der von ihm angegebene Beruf als "Verputzer" ist kein in der Fachkräfteverordnung festgelegter Mangelberuf im Sinne des Paragraph 13, AuslBG, bei dem
Paragraph 12 a, AuslBG das oben beschriebene Aufenthaltsrecht keine Bewilligungsvoraussetzung ist. Da der BF die arbeitsmarktrechtlichen Bestimmungen entsprechend dem AuslBG nicht erfüllte, ging er keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Auch das vom BF in seiner Beschwerde vorgebrachte Vermögen in der Höhe von EUR 2000,-- erscheint nicht als ausreichend, um seine Existenz zu sichern. Auch der BF selbst ging in seiner Beschwerde davon aus, dass sein Vermögen für eine Existenzsicherung nicht ausreicht, da er auch vorbrachte, dass er bei seinem Schwager unentgeltlich wohnen könne und ihn dieser finanziell unterstützen werde. Das Vorhandensein eines eigenen gesicherten Wohnsitzes hat der BF weder in seiner Einvernahme noch in seiner Beschwerde vorgebracht. In seiner Einvernahme führte er zuerst aus, dass er bei seiner Schwester gewohnt habe und die Adresse seines nunmehrigen Wohnortes nicht kenne, in der Beschwerde führte er ergänzend aus, dass er nach seiner Entlassung aus der Schubhaft bei seinem Schwager wohnen könne. Insgesamt zeigte der BF durch seinen illegalen Aufenthalt, seine wiederholte unrechtmäßige Einreise trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot und seine wiederholte Ausübung illegaler Beschäftigungen, dass er trotz seiner familiären Beziehungen in Österreich kein rechtskonformes Verhalten zeigt und er auch sonst keinerlei Bindungen nach Österreich aufweist. Er war insgesamt in Österreich auch auf Grund seines kurzen Aufenthaltes von zweieinhalb Monaten und seines wissentlich unrechtmäßigen Aufenthaltes nicht so fest verankert, dass davon ausgegangen werden konnte, er werde seine fremdenrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Insofern ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG erfüllt.Insgesamt zeigte der BF durch seinen illegalen Aufenthalt, seine wiederholte unrechtmäßige Einreise trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot und seine wiederholte Ausübung illegaler Beschäftigungen, dass er trotz seiner familiären Beziehungen in Österreich kein rechtskonformes Verhalten zeigt und er auch sonst keinerlei Bindungen nach Österreich aufweist. Er war insgesamt in Österreich auch auf Grund seines kurzen Aufenthaltes von zweieinhalb Monaten und seines wissentlich unrechtmäßigen Aufenthaltes nicht so fest verankert, dass davon ausgegangen werden konnte, er werde seine fremdenrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Insofern ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG erfüllt.
§ 76Abs.
3 Z. 8 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigten, ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Das Bundesamt ist von der Erfüllung dieses Tatbestandes ausgegangen, da der BF seiner Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz nicht nachgekommen sei. Derartige Meldeverstöße unterliegen jedoch nicht dem Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 8 FPG, der ausdrücklich jene gesetzlichen Bestimmungen nennt, deren Missachtung als Kriterium zur Beurteilung der Fluchtgefahr heranzuziehen sind. Auch aus dem sonstigen Verhalten des BF ergibt sich keine Missachtung der in § 76 Abs. 3 Z. 8 FPG aufgezählten Verpflichtungen. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 8 FPG ist daher entgegen den Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigten, ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Das Bundesamt ist von der Erfüllung dieses Tatbestandes ausgegangen, da der BF seiner Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz nicht nachgekommen sei. Derartige Meldeverstöße unterliegen jedoch nicht dem Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG, der ausdrücklich jene gesetzlichen Bestimmungen nennt, deren Missachtung als Kriterium zur Beurteilung der Fluchtgefahr heranzuziehen sind. Auch aus dem sonstigen Verhalten des BF ergibt sich keine Missachtung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG aufgezählten Verpflichtungen. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG ist daher entgegen den Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht erfüllt. Für die Annahme von Fluchtgefahr sind im vorliegenden Fall auf Grund der wiederholten Missachtung des Aufenthaltsverbotes und der fehlenden familiären, beruflichen oder sozialen Verankerung des BF im Bundesgebiet ausreichende Kriterien erfüllt. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF hat schon im Jahr 2009 ein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt, das letztlich zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hat. Dieses Aufenthaltsverbot musste dem BF durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden, da er der Fremdenbehörde seinen damaligen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben hat. Auch eine Zustellung des Bescheides an der vom BF bekannt gegebenen Adresse in Rumänien war nicht möglich. Trotz dieses Aufenthaltsverbotes ist der BF drei Mal nach Österreich zurückgekehrt und ist illegale Beschäftigungsverhältnisse eingegangen. Er ist bis auf den verhältnismäßig kurzen Zeitraum von etwa einer Woche seinen Verpflichtungen nach dem Meldegesetz nicht nachgekommen und hat seinen Aufenthalt jeweils vor den Fremdenbehörden verschleiert. Während all dieser unrechtmäßigen Aufenthalte verfügte der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, jedoch waren diese nicht geeignet, ihn zu einem rechtskonformen Verhalten zu bewegen. Vielmehr zeigt sich, dass der BF mehrmals bei Familienangehörigen gewohnt hat und mit deren Unterstützung - eine aufrechte Meldeverpflichtung bestand nur für den Zeitraum einer Woche - untertauchen konnte. Es ist daher insgesamt von einem Sicherungsbedarf auszugehen. Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr ausgegangen. Insofern war dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, es liege keine Fluchtgefahr vor, da er kooperativ sei, nicht zu folgen. Auch wenn der BF zu seiner Identität und seiner Einreise wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat, so zeigte er vor allem mit seiner Weigerung, dem Bundesamt seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben, sein unkooperatives Verhalten. Auf Grund des oben geschilderten über einen langen Zeitraum gezeigten Verhaltens des BF war von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr auszugehen. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF hält sich unrechtmäßig in Österreich auf, er ist wiederholt trotz eines aufrechten Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet eingereist und bei jedem seiner Aufenthalte untergetaucht. Er war in Österreich weder familiär noch sozial oder beruflich in einer Weise verankert, um die Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF als unwahrscheinlich zu bewerten. Er verfügte auch über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und besaß keine ausreichenden eigenen Mittel zur Existenzsicherung. Darüber hinaus ging der BF illegale Beschäftigungsverhältnisse ein. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Dies insbesondere auch deshalb, da dem BF bewusst war, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot besteht und er in Kenntnis dieses Umstandes trotzdem in das Bundesgebiet einreiste und den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes widersprechende Beschäftigungsverhältnisse einging. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllte und auch der Gesundheitszustand des BF der Schubhaft nicht entgegen stand. 3.1.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere der Tatsache, dass er drei Mal entgegen dem bestehenden Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist ist, wiederholt unrechtmäßige Beschäftigungsverhältnisse eingegangen ist und sich durch Untertauchen den Fremdenbehörden entzogen hat - konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Der BF ist zwar ein Mal freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist, er ist danach jedoch mehrfach in das Bundesgebiet zurückgekehrt, obwohl ihm bewusst war, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot besteht. Auch den arbeitsmarktrechtlichen Bestimmungen hat der BF bewusst zuwidergehandelt und ist unrechtmäßig Beschäftigungsverhältnisse eingegangen. Unter Berücksichtigung dieses Verhaltens war zu einem Zeitpunkt, in dem alle Voraussetzungen für die Abschiebung vorlagen und diese kurzfristig organisiert werden konnte, nicht zu erwarten, dass ein gelinderes Mittel für die Sicherung der Abschiebung ausreichend gewesen wäre. Das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, wonach der Sicherungszweck auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht hätte werden können, ist unter Berücksichtigung des vom BF gezeigten Verhaltens daher nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu begründen. Der BF gibt zwar an, kooperativ und ausreisewillig zu sein und auf Grund seiner familiären Beziehungen in Österreich einem gelinderen Mittel nachzukommen, vor dem Hintergrund seines bisher gezeigten Verhaltens erscheint dies jedoch nicht glaubhaft. Vielmehr konnte das Bundesamt zu Recht davon ausgehen, dass der BF auf freiem Fuß belassen neuerlich mit Unterstützung seiner Familienangehörigen untertauchen werde.3.1.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere der Tatsache, dass er drei Mal entgegen dem bestehenden Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist ist, wiederholt unrechtmäßige Beschäftigungsverhältnisse eingegangen ist und sich durch Untertauchen den Fremdenbehörden entzogen hat - konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Der BF ist zwar ein Mal freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist, er ist danach jedoch mehrfach in das Bundesgebiet zurückgekehrt, obwohl ihm bewusst war, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot besteht. Auch den arbeitsmarktrechtlichen Bestimmungen hat der BF bewusst zuwidergehandelt und ist unrechtmäßig Beschäftigungsverhältnisse eingegangen. Unter Berücksichtigung dieses Verhaltens war zu einem Zeitpunkt, in dem alle Voraussetzungen für die Abschiebung vorlagen und diese kurzfristig organisiert werden konnte, nicht zu erwarten, dass ein gelinderes Mittel für die Sicherung der Abschiebung ausreichend gewesen wäre. Das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, wonach der Sicherungszweck auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht hätte werden können, ist unter Berücksichtigung des vom BF gezeigten Verhaltens daher nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu begründen. Der BF gibt zwar an, kooperativ und ausreisewillig zu sein und auf Grund seiner familiären Beziehungen in Österreich einem gelinderen Mittel nachzukommen, vor dem Hintergrund seines bisher gezeigten Verhaltens erscheint dies jedoch nicht glaubhaft. Vielmehr konnte das Bundesamt zu Recht davon ausgehen, dass der BF auf freiem Fuß belassen neuerlich mit Unterstützung seiner Familienangehörigen untertauchen werde. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellte eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. 3.1.
- Zu dem weiteren Vorbringen in der Beschwerde die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wird festgehalten, dass die vom Bundesamt getroffenen Feststellungen im Wesentlichen mit den vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststelllungen übereinstimmen und im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Insofern war kein wesentlicher Begründungsmangel im angefochtenen Bescheid festzustellen. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn dieGemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkte II., III. und IV. - Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. - Kostenersatz 3.3.1.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.3.2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.3.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.
§ 35Abs. 4 Vw
GVG gelten als Aufwendungen
Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und denGemäß Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen
Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Den Ersatz der Eingabegebühr sieht § 35 VwGVG nicht vor, weshalb der diesbezügliche Antrag des BF zurückzuweisen war.Vorlageaufwand. Den Ersatz der Eingabegebühr sieht Paragraph 35, VwGVG nicht vor, weshalb der diesbezügliche Antrag des BF zurückzuweisen war. 3.4. Zu Spruchteil B. - Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W250.2192919.1.00