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{'item': 'W250 2193717-1'}

Obsah (17)§ 22a§ 35Art. 133§ 5§ 68§ 28§ 13§ 34§ 76§ 46§§ 52a§ 57Art. 130§ 12§ 24§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.04.2018 GeschäftszahlW250 2193717-1 SpruchW250 2193717-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERM

§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 16.03.2018 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 16.03.2018 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), der behauptet ein marokkanischer Staatsangehöriger zu sein, stellte am 07.09.2016 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seine Erstbefragung im Asylverfahren fand am 08.09.2016 statt. Da eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der BF am 07.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt hatte, richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) nach den Bestimmungen der Verordnung EU Nr. 604/2013 - Dublin-III-VO am 12.09.2016 ein Aufnahmegesuch an Deutschland. Mit Schreiben vom 14.09.2016 stimmte Deutschland der Aufnahme des BF zu.Da eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der BF am 07.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt hatte, richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) nach den Bestimmungen der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, - Dublin-III-VO am 12.09.2016 ein Aufnahmegesuch an Deutschland. Mit Schreiben vom 14.09.2016 stimmte Deutschland der Aufnahme des BF zu. Am 19.09.2016 wurde der BF aus der Grundversorgung entlassen, da sein Aufenthaltsort unbekannt war. Das Bundesamt richtete daher am 21.09.2016 ein Schreiben an die Dublin-Behörde in Deutschland, um mitzuteilen, dass sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert habe, da der BF untergetaucht sei. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.09.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.09.2016

§ 5Abs. 1 Asylgesetz 2005 - Asyl

G ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung dieses Antrages Deutschland zuständig ist. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Deutschland zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.09.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.09.2016

Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung dieses Antrages Deutschland zuständig ist. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Deutschland zulässig ist. Dieser Bescheid wurde dem BF am 28.09.2016 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

  1. Am 17.03.2017 wurde das Bundesamt von der zuständigen Justizanstalt davon verständigt, dass der BF auf Grund einer Verurteilung nach den §§ 127 und 130 Abs. 1
  2. Fall Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden sei und sich bis 16.03.2018 in Strafhaft befinden werde. Da die Frist für die Überstellung des BF am 14.03.2018 vor dem Ende der Strafhaft lag, beantragte das Bundesamt die vorzeitige Entlassung des BF aus der Strafhaft, was vom zuständigen Gericht jedoch abgelehnt wurde. Eine an die deutsche Dublin-Behörde gerichtete Anfrage, ob Deutschland den BF auch am 16.03.2018 übernehme, blieb unbeantwortet.
  3. Am 17.03.2017 wurde das Bundesamt von der zuständigen Justizanstalt davon verständigt, dass der BF auf Grund einer Verurteilung nach den Paragraphen 127 und 130 Absatz eins,
  4. Fall Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden sei und sich bis 16.03.2018 in Strafhaft befinden werde. Da die Frist für die Überstellung des BF am 14.03.2018 vor dem Ende der Strafhaft lag, beantragte das Bundesamt die vorzeitige Entlassung des BF aus der Strafhaft, was vom zuständigen Gericht jedoch abgelehnt wurde. Eine an die deutsche Dublin-Behörde gerichtete Anfrage, ob Deutschland den BF auch am 16.03.2018 übernehme, blieb unbeantwortet.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.03.2018 wurde der Bescheid vom 27.09.2016

§ 68Abs.

2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG aufgehoben, da sich der BF bis 16.03.2018 in Strafhaft befinde, die Überstellungsfrist entsprechend der Dublin-III-VO jedoch bereits am 14.03.2018 ablaufe.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.03.2018 wurde der Bescheid vom 27.09.2016

Paragraph 68, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG aufgehoben, da sich der BF bis 16.03.2018 in Strafhaft befinde, die Überstellungsfrist entsprechend der Dublin-III-VO jedoch bereits am 14.03.2018 ablaufe. Dieser Bescheid wurde dem damaligen Rechtsvertreter des BF am 13.03.2018 zugestellt. 4. Mit Verfahrensanordnung vom 13.03.2018 wurde das Asylverfahren des BF auf Grund seines Antrages vom 07.09.2016

§ 28Asyl

G zugelassen und dem BF mitgeteilt, dass ihm

§ 13Abs. 1 und 2 Asyl

G kein Aufenthaltsrecht zukomme, weshalb ihm keine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt werde.4. Mit Verfahrensanordnung vom 13.03.2018 wurde das Asylverfahren des BF auf Grund seines Antrages vom 07.09.2016

Paragraph 28, AsylG zugelassen und dem BF mitgeteilt, dass ihm

Paragraph 13, Absatz eins und 2 AsylG kein Aufenthaltsrecht zukomme, weshalb ihm keine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt werde. Diese Verfahrensanordnung wurde am 13.03.2018 dem damaligen Rechtsvertreter des BF und am 14.03.2018 dem BF zugestellt. 5. Am 16.03.2018 wurde der BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft auf Grund eines vom Bundesamt am 13.03.2018

§ 34Abs.

3 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.5. Am 16.03.2018 wurde der BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft auf Grund eines vom Bundesamt am 13.03.2018

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.

  1. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 16.03.2018, die unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt wurde, gab der BF im Wesentlichen an, dass er keine Schritte für eine freiwillige Rückkehr unternommen habe, er aber so schnell als möglich ausreisen wolle. Er habe sich nach der Entlassung aus der Grundversorgung bei seiner Freundin aufgehalten. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Unterstützung der XXXX , seiner namentlich genannten Freundin sowie seines Onkels und Bruders, die ihm Geld aus Marokko geschickt hätten, bestritten. Er habe noch nie einen Reisepass sondern lediglich eine ID-Card besessen. Nach Marokko wolle er nicht zurückkehren, da er in ganz Europa Bekannte habe.
  2. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 16.03.2018, die unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt wurde, gab der BF im Wesentlichen an, dass er keine Schritte für eine freiwillige Rückkehr unternommen habe, er aber so schnell als möglich ausreisen wolle. Er habe sich nach der Entlassung aus der Grundversorgung bei seiner Freundin aufgehalten. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Unterstützung der römisch 40 , seiner namentlich genannten Freundin sowie seines Onkels und Bruders, die ihm Geld aus Marokko geschickt hätten, bestritten. Er habe noch nie einen Reisepass sondern lediglich eine ID-Card besessen. Nach Marokko wolle er nicht zurückkehren, da er in ganz Europa Bekannte habe.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.03.2018 wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Asylverfahren des BF bereits rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Gegen den BF sei eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot rechtskräftig erlassen worden, er halte sich somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF habe sich nach illegaler Einreise unstet in Österreich aufgehalten und habe einen Asylantrag gestellt, für dessen Prüfung Deutschland zuständig sei. Der BF sei während des Asylverfahrens straffällig geworden und habe es unterlassen, den Aufenthaltsort den Behörden bekannt zu geben. Es sei beabsichtigt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Das Verhalten des BF zeige, dass er bei Belassen auf freiem Fuß die weiteren fremdenrechtlichen behördlichen Maßnahmen behindern werde. Er sei nicht bereit, in sein Heimatland zurückzukehren. Auf Grund der fehlenden Wohn- und Familiensituation und der fehlenden sonstigen Verankerung des BF in Österreich sei die Entscheidung auch verhältnismäßig. Mit einem gelinderen Mittel könne nicht das Auslangen gefunden werden.7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.03.2018 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Asylverfahren des BF bereits rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Gegen den BF sei eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot rechtskräftig erlassen worden, er halte sich somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF habe sich nach illegaler Einreise unstet in Österreich aufgehalten und habe einen Asylantrag gestellt, für dessen Prüfung Deutschland zuständig sei. Der BF sei während des Asylverfahrens straffällig geworden und habe es unterlassen, den Aufenthaltsort den Behörden bekannt zu geben. Es sei beabsichtigt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Das Verhalten des BF zeige, dass er bei Belassen auf freiem Fuß die weiteren fremdenrechtlichen behördlichen Maßnahmen behindern werde. Er sei nicht bereit, in sein Heimatland zurückzukehren. Auf Grund der fehlenden Wohn- und Familiensituation und der fehlenden sonstigen Verankerung des BF in Österreich sei die Entscheidung auch verhältnismäßig. Mit einem gelinderen Mittel könne nicht das Auslangen gefunden werden. Dieser Bescheid wurde dem damaligen Rechtsvertreter des BF sowie dem BF selbst jeweils am 16.03.2018 zugestellt.

  1. Am 21.03.2018 legte der damalige Rechtsvertreter des BF seine Vollmacht zurück.
  2. Der BF wurde von 16.03.2018 bis 13.04.2018 im Anhaltezentrum XXXX in Schubhaft angehalten, am 13.04.2018 wurde er in das Polizeianhaltezentrum XXXX verbracht, wo er seither in Schubhaft angehalten wird.
  3. Der BF wurde von 16.03.2018 bis 13.04.2018 im Anhaltezentrum römisch 40 in Schubhaft angehalten, am 13.04.2018 wurde er in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 verbracht, wo er seither in Schubhaft angehalten wird.
  4. Am 26.04.2018 erhob der BF durch seine nunmehr ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 16.03.2018 und führte im Wesentlichen aus, dass die Anordnung der Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft nicht erforderlich und daher unverhältnismäßig gewesen sei. Das Bundesamt habe nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, sondern auch darauf, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben könne. Das Bundesamt habe daher die Schritte zur Vorbereitung der Abschiebung bereits während der Gerichtshaft zu setzen. Da die Überstellungsfrist nach Deutschland am 14.03.2018 geendet habe und der Bescheid vom 27.09.2016 mit Bescheid vom 13.03.2018 aufgehoben worden sei, sei der BF zum Asylverfahren zuzulassen. Dies gehe auch aus den der Beschwerde angeschlossenen internen Mitteilungen der belangten Behörde hervor. Aus dem internen Schriftverkehr der belangten Behörde gehe auch hervor, dass gegenüber dem BF faktischer Abschiebeschutz bestehe, weshalb eine Schubhaft völlig sinnlos sei. Der BF befinde sich in einem inhaltlichen Asylverfahren in Österreich, weshalb die belangte Behörde gegen den BF Schubhaft verhängt habe, obwohl es keinen rechtlichen Grund dafür gebe. Der BF befinde sich am Tag der Einbringung der Schubhaftbeschwerde seit 39 Tagen in Schubhaft was insofern unverhältnismäßig sei, als es noch keine Einvernahme des BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz gegeben habe und nicht davon auszugehen sei, dass im Verfahren schnell entschieden werde. Darüber hinaus habe die belangte Behörde das Bestehen von Fluchtgefahr nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Selbst bei Bestehen einer Fluchtgefahr sei festzustellen gewesen, dass der Schubhaft mit einem gelinderen Mittel zuvorgekommen hätte werden müssen. Der BF beantragte den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft ab dem 16.03.2018 in rechtswidriger Weise erfolgt sei, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF nicht vorliegen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen. Weiters beantragte der BF ihm etwaige Dolmetscherkosten zu ersetzen und im Falle des Obsiegens der Behörde den BF vom Ersatz des Aufwandes im Sinne der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung zu befreien, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen. Abschließend beantragte der BF der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF

der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.

  1. Das Bundesamt legte am 27.04.2018 den Verwaltungsakt sowie den Verfahrensakt über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vor und gab eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass das Asylverfahren des BF rechtskräftig abgewiesen worden sei. In der Folge sei beabsichtigt gewesen, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Am 19.03.2018 sein ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet worden, ein Heimreisezertifikat sei bislang jedoch beim Bundesamt nicht eingelangt. Auf Grund des inzwischen fortgeschrittenen Verfahrensstandes zum Asylantrag sei auch weiterhin eine Notwendigkeit gegeben. Im Hinblick auf die erst relativ kurze Zeit der Anhaltung in Schubhaft und der in kurzer Zeit absehbaren Identitätsfeststellung durch die marokkanischen Behörden sei auch eine Verhältnismäßigkeit zur Sicherung der Abschiebung gegeben. Die angeordnete Schubhaft stelle die Vollstreckung der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot unverzüglich nach Eintritt der Durchführbarkeit bzw. Rechtskraft sicher. Das Bundesamt beantragte die Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen und dem Bundesamt den Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie gegebenenfalls des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der unter I.
  3. bis I.
  4. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Insbesondere festgestellt wird, dass der BF am 07.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat. Der Bescheid des Bundesamtes vom 27.09.2016, mit dem dieser Antrag zurückgewiesen wurde, wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.03.2018 aufgehoben. Mit Verfahrensanordnung vom 13.03.2018 wurde das Asylverfahren des BF zugelassen. Der hier angefochtenen Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, wurde nach dem Zeitpunkt der Antragstellung des BF und nach dem Zeitpunkt der Zulassung des Asylverfahrens des BF erlassen. Über den Asylantrag des BF vom 07.09.2016 wurde bisher nicht entschieden, eine Rückkehrentscheidung gegenüber dem BF wurde bisher nicht erlassen. Dem BF kommt faktischer Abschiebeschutz zu.Der unter römisch eins.
  5. bis römisch eins.
  6. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Insbesondere festgestellt wird, dass der BF am 07.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat. Der Bescheid des Bundesamtes vom 27.09.2016, mit dem dieser Antrag zurückgewiesen wurde, wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.03.2018 aufgehoben. Mit Verfahrensanordnung vom 13.03.2018 wurde das Asylverfahren des BF zugelassen. Der hier angefochtenen Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, wurde nach dem Zeitpunkt der Antragstellung des BF und nach dem Zeitpunkt der Zulassung des Asylverfahrens des BF erlassen. Über den Asylantrag des BF vom 07.09.2016 wurde bisher nicht entschieden, eine Rückkehrentscheidung gegenüber dem BF wurde bisher nicht erlassen. Dem BF kommt faktischer Abschiebeschutz zu.
  7. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes, in den Verfahrensakt auf Grund des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 07.09.2016 sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres und in das Zentrale Fremdenregister. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Verfahrensakt auf Grund des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 07.09.2016 und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere befinden sich im Verfahrensakt auf Grund des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 07.09.2016 die Aufgriffsmeldung der Landespolizeidirektion XXXX vom 07.09.2016, in der dokumentiert wurde, dass der BF am 07.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sowie die Bescheide vom 27.09.2016 und 13.03.2018 einschließlich der jeweiligen Zustellnachweise. Auch die Verfahrensanordnung, mit der das Asylverfahren des BF zugelassen worden ist, liegt in diesem Akt ein. Dem Verfahrensakt des Bundesamtes sowie der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ist zu entnehmen, dass die Anordnung der Schubhaft am 16.03.2018 erfolgte. Keinem der beiden vom Bundesamt vorgelegten Akte ist eine Erledigung des Asylantrages des BF vom 07.09.2016 zu entnehmen. Ebenso befindet sich in keinem der beiden Akten eine mit Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung. Im Zuge der Aktenvorlage wurde vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich beim Bundesamt nachgefragt, ob sämtliche Aktenteile vorgelegt wurden, was vom Bundesamt bejaht wurde. Auch aus dem Zentralen Fremdenregister lassen sich keine Hinweise dafür entnehmen, dass gegenüber dem BF eine Rückkehrentscheidung bzw. eine inhaltliche Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz getroffen worden ist.Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Verfahrensakt auf Grund des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 07.09.2016 und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere befinden sich im Verfahrensakt auf Grund des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 07.09.2016 die Aufgriffsmeldung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 07.09.2016, in der dokumentiert wurde, dass der BF am 07.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sowie die Bescheide vom 27.09.2016 und 13.03.2018 einschließlich der jeweiligen Zustellnachweise. Auch die Verfahrensanordnung, mit der das Asylverfahren des BF zugelassen worden ist, liegt in diesem Akt ein. Dem Verfahrensakt des Bundesamtes sowie der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ist zu entnehmen, dass die Anordnung der Schubhaft am 16.03.2018 erfolgte. Keinem der beiden vom Bundesamt vorgelegten Akte ist eine Erledigung des Asylantrages des BF vom 07.09.2016 zu entnehmen. Ebenso befindet sich in keinem der beiden Akten eine mit Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung. Im Zuge der Aktenvorlage wurde vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich beim Bundesamt nachgefragt, ob sämtliche Aktenteile vorgelegt wurden, was vom Bundesamt bejaht wurde. Auch aus dem Zentralen Fremdenregister lassen sich keine Hinweise dafür entnehmen, dass gegenüber dem BF eine Rückkehrentscheidung bzw. eine inhaltliche Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz getroffen worden ist. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zu Spruchteil A. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  10. Gesetzliche Grundlagen Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: "§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." 3.1.2. Der BF hat am 07.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Dieser Antrag wurde zwar mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.09.2016

§ 5Abs. 1 Asyl

G zurückgewiesen, dieser Bescheid wurde jedoch mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.03.2018

§ 68Abs.

2 AVG aufgehoben. Mit Verfahrensanordnung vom 13.03.2018 wurde das Verfahren auf Grund des Antrags vom 07.09.2016 zugelassen. Dem BF kommt zwar

§ 13Abs. 2 Z. 1 Asyl

G kein Aufenthaltsrecht zu, da er straffällig geworden ist, faktischer Abschiebeschutz im Sinne des § 12 AsylG kommt dem BF jedoch

§ 13Abs. 3 Asyl

G trotzdem zu.3.1.2. Der BF hat am 07.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Dieser Antrag wurde zwar mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.09.2016

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen, dieser Bescheid wurde jedoch mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.03.2018

Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben. Mit Verfahrensanordnung vom 13.03.2018 wurde das Verfahren auf Grund des Antrags vom 07.09.2016 zugelassen. Dem BF kommt zwar

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG kein Aufenthaltsrecht zu, da er straffällig geworden ist, faktischer Abschiebeschutz im Sinne des Paragraph 12, AsylG kommt dem BF jedoch

Paragraph 13, Absatz 3, AsylG trotzdem zu.

§ 12Abs. 1 Asyl

G kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, außer in den Fällen des § 12a leg.cit. - diese im vorliegenden Fall nicht relevante Bestimmung betrifft ausschließlich faktischen Abschiebeschutz bei Asylfolgeanträgen -, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens

§ 24Abs.

2 leg.cit. nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz).

Paragraph 12, Absatz eins, AsylG kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, außer in den Fällen des Paragraph 12 a, leg.cit. - diese im vorliegenden Fall nicht relevante Bestimmung betrifft ausschließlich faktischen Abschiebeschutz bei Asylfolgeanträgen -, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens

Paragraph 24, Absatz 2, leg.cit. nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz). Im vorliegenden Fall wurde am 13.03.2018 das Verfahren auf Grund des Antrages des BF auf internationalen Schutz vom 07.09.2016 zugelassen. Eine inhaltliche Entscheidung darüber wurde jedoch noch nicht erlassen. Dem BF kommt nach wie vor faktischer Abschiebeschutz zu, insbesondere kam ihm der faktische Abschiebeschutz auch im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 16.03.2018 zu. Die Verhängung von Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG kommt jedoch gegenüber einem Asylwerber, der faktischen Abschiebeschutz genießt, nicht in Betracht, da die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 - Rückführungsrichtlinie auf diese Asylwerber nicht anwendbar ist und § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG nicht als Umsetzung eines Schubhaftgrundes nach Art 8 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates - Aufnahme-Richtlinie gedeutet werden kann (vgl. VwGH vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0009).Die Verhängung von Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG kommt jedoch gegenüber einem Asylwerber, der faktischen Abschiebeschutz genießt, nicht in Betracht, da die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 - Rückführungsrichtlinie auf diese Asylwerber nicht anwendbar ist und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG nicht als Umsetzung eines Schubhaftgrundes nach Artikel 8, Absatz 3, der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates - Aufnahme-Richtlinie gedeutet werden kann vergleiche VwGH vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Es war daher der Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stattzugeben.Es war daher der Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattzugeben. Auf das Vorbringen in der Beschwerde war nicht weiter einzugehen. 3.1.

  1. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 16.03.2018 ist daher rechtswidrig. 3.
  2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.
  3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. 3.2.

  1. Der bereits der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides zu Grunde liegende Sachverhalt hat insofern keine Änderung erfahren, als bisher weder eine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des BF ergangen ist noch eine Rückkehrentscheidung getroffen worden ist. Es handelt sich bei dem BF nach wie vor um einen Asylwerber mit faktischem Abschiebeschutz, weshalb entsprechend der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Anordnung der Schubhaft auf Grundlage des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG über ihn nicht in Betracht kommt.3.2.
  2. Der bereits der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides zu Grunde liegende Sachverhalt hat insofern keine Änderung erfahren, als bisher weder eine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des BF ergangen ist noch eine Rückkehrentscheidung getroffen worden ist. Es handelt sich bei dem BF nach wie vor um einen Asylwerber mit faktischem Abschiebeschutz, weshalb entsprechend der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Anordnung der Schubhaft auf Grundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG über ihn nicht in Betracht kommt. Es war daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. und IV. - Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Kostenersatz 3.4.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.4.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.4.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Dem Bundesamt gebührt kein Kostenersatz.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Dem Bundesamt gebührt kein Kostenersatz. 3.5. Zu Spruchteil B. - Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W250.2193717.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.