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{'item': 'W255 2170122-1'}

Obsah (14)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 29§ 25a§ 7§ 6§ 28§§ 4

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.04.2018 GeschäftszahlW255 2170122-1 SpruchW255 2170122-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL,

§ 3Abs. 1 Asyl

GA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 12.10.2015 nach Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Am 13.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger, in XXXX geboren und aufgewachsen zu sein und Afghanistan verlassen zu haben, da er von seinem Onkel väterlicherseits wegen seines Glaubens - Angehöriger der Glaubensgemeinschaft Ahmadiyya - bedroht worden sei. Da der BF in den Augen seines Onkels ein Ungläubiger sei, habe der Onkel den BF töten wollen.1.
  4. Am 13.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger, in römisch 40 geboren und aufgewachsen zu sein und Afghanistan verlassen zu haben, da er von seinem Onkel väterlicherseits wegen seines Glaubens - Angehöriger der Glaubensgemeinschaft Ahmadiyya - bedroht worden sei. Da der BF in den Augen seines Onkels ein Ungläubiger sei, habe der Onkel den BF töten wollen. 1.
  5. Am 11.05.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien (im Folgenden: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu. Dabei gab der BF an, psychisch krank zu sein und Medikamente zu nehmen. Er sei in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , geboren und dort gemeinsam mit seinem Onkel väterlicherseits, seiner Mutter, drei Brüdern und zwei Schwestern aufgewachsen. Der Vater des BF sei verstorben, als der BF ein Jahr alt gewesen sei. Nach dem Tod des Vaters habe der Onkel väterlicherseits für die Familie gesorgt. Dieser Onkel habe auch die Mutter des BF geheiratet.1.
  6. Am 11.05.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien (im Folgenden: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu. Dabei gab der BF an, psychisch krank zu sein und Medikamente zu nehmen. Er sei in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , geboren und dort gemeinsam mit seinem Onkel väterlicherseits, seiner Mutter, drei Brüdern und zwei Schwestern aufgewachsen. Der Vater des BF sei verstorben, als der BF ein Jahr alt gewesen sei. Nach dem Tod des Vaters habe der Onkel väterlicherseits für die Familie gesorgt. Dieser Onkel habe auch die Mutter des BF geheiratet. Der BF sei Angehöriger der Glaubensrichtung der Ahmadis. Er sei zu den Ahmadis konvertiert und habe in Afghanistan in einer Moschee namens XXXX gebetet. Aus diesem Grund habe sich der Onkel väterlicherseits von der Mutter scheiden lassen und gesagt, dass der BF ungläubig sei. Der Onkel väterlicherseits habe mit der Mutter des BF wegen der Konversion und den Kindern gestritten, die Mutter geschlagen und den BF, als dieser versucht habe, seine Mutter zu beschützen, mit einer Waffe angeschossen. Der BF, seine Mutter und seine Geschwister seien daraufhin vorübergehend zum Onkel mütterlicherseits gezogen und hätten Afghanistan verlassen.Der BF sei Angehöriger der Glaubensrichtung der Ahmadis. Er sei zu den Ahmadis konvertiert und habe in Afghanistan in einer Moschee namens römisch 40 gebetet. Aus diesem Grund habe sich der Onkel väterlicherseits von der Mutter scheiden lassen und gesagt, dass der BF ungläubig sei. Der Onkel väterlicherseits habe mit der Mutter des BF wegen der Konversion und den Kindern gestritten, die Mutter geschlagen und den BF, als dieser versucht habe, seine Mutter zu beschützen, mit einer Waffe angeschossen. Der BF, seine Mutter und seine Geschwister seien daraufhin vorübergehend zum Onkel mütterlicherseits gezogen und hätten Afghanistan verlassen. Der ältere Bruder des BF sei schon vor Jahren zu den Ahmadis konvertiert, der BF erst danach. Auch sein jüngerer Bruder sei gemeinsam mit dem BF konvertiert. Die Ahmadis seien in Afghanistan eine Minderheit, die von Sunniten als "Ungläubige" betrachtet würden. Es gebe nur eine Moschee für die Ahmadis und zwar die Moschee " XXXX " in der Stadt XXXX . Es würde sich um eine versteckte Moschee handeln, die in einem Keller im Zentrum von XXXX liege.Der ältere Bruder des BF sei schon vor Jahren zu den Ahmadis konvertiert, der BF erst danach. Auch sein jüngerer Bruder sei gemeinsam mit dem BF konvertiert. Die Ahmadis seien in Afghanistan eine Minderheit, die von Sunniten als "Ungläubige" betrachtet würden. Es gebe nur eine Moschee für die Ahmadis und zwar die Moschee " römisch 40 " in der Stadt römisch 40 . Es würde sich um eine versteckte Moschee handeln, die in einem Keller im Zentrum von römisch 40 liege. Neben dem BF seien auch seine Mutter, eine seiner beiden Schwester und seine drei Brüder in Österreich aufhältig; eine Schwester lebe in XXXX mit ihrem Ehegatten.Neben dem BF seien auch seine Mutter, eine seiner beiden Schwester und seine drei Brüder in Österreich aufhältig; eine Schwester lebe in römisch 40 mit ihrem Ehegatten. Im Zuge der Einvernahme wurden vom damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des BF unter anderem die folgenden Dokumente vorgelegt: * Bestätigungsschreiben der XXXX vom 03.02.2016, unterzeichnet vom Präsidenten der Gemeinde, demzufolge der BF aktives Mitglied der XXXX sei;* Bestätigungsschreiben der römisch 40 vom 03.02.2016, unterzeichnet vom Präsidenten der Gemeinde, demzufolge der BF aktives Mitglied der römisch 40 sei; * Artikel der Tageszeitung " XXXX " vom XXXX , mit der Überschrift:* Artikel der Tageszeitung " römisch 40 " vom römisch 40 , mit der Überschrift: "Islam-Sekten ganz ohne Gewaltsucht", mit dem folgenden Inhalt: "In Afghanistan und in Pakistan mit ihrer Vielfalt an islamischen Religionsbekenntnissen beginnen nun Taliban und IS mit blutigem Terror gegen diese ‚Ketzer', welche ein betont liberal-friedliches Weltbild haben. Zu diesen zählen die emsigen und daher erfolgreichen Ismailiten oder die Ahmadiyyas [...]"; * Konventionsreisepass des Bruders des BF, XXXX , geb. XXXX , ausgestellt von der LPD Wien, AFA Frepol. Büro, am 12.11.2013;* Konventionsreisepass des Bruders des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , ausgestellt von der LPD Wien, AFA Frepol. Büro, am 12.11.2013; * Überweisung für den BF von XXXX zur Psychiaterin XXXX vom 12.04.2017;* Überweisung für den BF von römisch 40 zur Psychiaterin römisch 40 vom 12.04.2017; * Terminbestätigung von XXXX für den BF vom 16.05.2017;* Terminbestätigung von römisch 40 für den BF vom 16.05.2017; * Sozialbericht der XXXX betreffend den BF vom 10.05.2017, mit der Feststellung, dass der BF "tiefgreifende psychische und physiologische Probleme" habe, unter Konzentrationsstörungen leide und oft einfachen Zusammenhängen gedanklich nicht folgen könne;* Sozialbericht der römisch 40 betreffend den BF vom 10.05.2017, mit der Feststellung, dass der BF "tiefgreifende psychische und physiologische Probleme" habe, unter Konzentrationsstörungen leide und oft einfachen Zusammenhängen gedanklich nicht folgen könne; * Labor-Befundbericht von XXXX vom 03.05.2017.* Labor-Befundbericht von römisch 40 vom 03.05.
  7. 1.
  8. Am 24.05.2017 wurde vom damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des BF ein psychiatrischer Befund von XXXX vom 16.05.2017 nachgereicht. Diesem Befund zufolge stehe der BF im Rahmen von Depressionen verbunden mit Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, Aggressionszuständen sowie posttraumatischer Belastungsstörung in Behandlung.1.
  9. Am 24.05.2017 wurde vom damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des BF ein psychiatrischer Befund von römisch 40 vom 16.05.2017 nachgereicht. Diesem Befund zufolge stehe der BF im Rahmen von Depressionen verbunden mit Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, Aggressionszuständen sowie posttraumatischer Belastungsstörung in Behandlung. 1.
  10. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 11.08.2017, Zl. 1090827509-151535916, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Dem BF wurde seitens des BFA kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 erteilt, gegenüber dem BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Schließlich sprach das BFA aus, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).1.5. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 11.08.2017, Zl. 1090827509-151535916, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem BF wurde seitens des BFA kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, gegenüber dem BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das BFA aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der BF Angehöriger der Glaubensrichtung der Ahmadis sei. Der BF sei in Afghanistan keiner individuellen, asylrechtlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen und hätte eine solche zukünftig auch nicht zu befürchten. Die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass die "Krankheitsbilder" des BF in Afghanistan behandelbar seien, der BF in Afghanistan über umfangreiche familiäre Beziehungen, wie etwa drei Onkel in XXXX , verfüge, der BF (trotz "Krankheitsbilder") ein gesunder, erwachsener, arbeitsfähiger Mann sei und weder an chronischen noch an lebensbedrohenden Krankheiten leide.Die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass die "Krankheitsbilder" des BF in Afghanistan behandelbar seien, der BF in Afghanistan über umfangreiche familiäre Beziehungen, wie etwa drei Onkel in römisch 40 , verfüge, der BF (trotz "Krankheitsbilder") ein gesunder, erwachsener, arbeitsfähiger Mann sei und weder an chronischen noch an lebensbedrohenden Krankheiten leide. Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan begründete das BFA damit, dass der BF "bis auf seine Mutter und seine Geschwister" keine Familienangehörigen in Österreich habe. Der BF lebe mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nicht im gemeinsamen Haushalt. Aus diesem Grund könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF in Österreich über ein entsprechendes Familienleben verfügen würde. Er sei erst seit Kurzem in Österreich aufhältig, sei illegal in Österreich eingereist und sich von Anfang an seines unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst gewesen. 1.

  1. Am 04.09.2017 erhob der BF gegen den unter Punkt 1.
  2. genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde und wiederholte darin im Wesentlichen, dass er Afghanistan aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen seines Glaubens (Angehöriger der Glaubensgemeinschaft Ahmadiyya) verlassen habe. Er habe sowohl Angst vor Verfolgung durch den afghanischen Staat als auch durch seinen in Afghanistan lebenden Onkel. Der Beschwerde wurden folgende Dokumente beigelegt: * Not-Ambulanzbesuchsbericht des XXXX vom 04.08.2017 mit der Diagnose "Vd.a. Dissozitiative Krampfanfall" und der Empfehlung der psychiatrischen Ambulanz zur weiteren Abklärung;* Not-Ambulanzbesuchsbericht des römisch 40 vom 04.08.2017 mit der Diagnose "Vd.a. Dissozitiative Krampfanfall" und der Empfehlung der psychiatrischen Ambulanz zur weiteren Abklärung; * Patientenbrief der psychiatrischen Abteilung des XXXX vom 21.08.2017, mit der Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung".* Patientenbrief der psychiatrischen Abteilung des römisch 40 vom 21.08.2017, mit der Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung". 1.
  3. Am 08.09.2017 legte das BFA die gegenständliche Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. 1.
  4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2018 wurden dem BF aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt. 1.
  5. Am 06.04.2018 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Ersuchen die Protokolle der Erstbefragung und der Einvernahme des Bruders des BF, XXXX , sowie den diesen betreffenden Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes.1.
  6. Am 06.04.2018 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Ersuchen die Protokolle der Erstbefragung und der Einvernahme des Bruders des BF, römisch 40 , sowie den diesen betreffenden Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes. 1.
  7. Mit Schreiben vom 09.04.2017 führte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des BF aus, dass der BF an paranoider Schizophrenie leide und zuletzt von 25.01.2018 bis 12.02.2018 stationär in der psychiatrischen Abteilung des XXXX aufhältig gewesen sei. Er habe selbstverletzendes Verhalten gezeigt. Es seien eine engmaschige medikamentöse Behandlung und ärztliche Kontrolle notwendig. Der beiliegenden Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 05.04.2017 zu "Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung" sei zu entnehmen, dass psychisch Kranke von der Gesellschaft diskriminiert würden, da solche Erkrankungen oft als Bestrafung für Sünden angesehen würden. Der BF sei Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya. Er befürchte die Verfolgung seitens seines Onkels als auch durch den afghanischen Staat aufgrund seines Glaubens. Der Bruder des BF sei schon vor einigen Jahren (vor anderen Familienangehörigen) zur Glaubensrichtung der Ahmadis konvertiert. Er sei aus diesem Grund nach Österreich geflohen und es sei ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2013, Zl. 08 05.851-BAT, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Länderberichte würden nicht nur von Benachteiligungen und Diskriminierung von Angehörigen der Ahmadis, sondern auch von Ermordungen sprechen. Dem Schreiben wurden folgende Dokumente beigelegt:1.
  8. Mit Schreiben vom 09.04.2017 führte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des BF aus, dass der BF an paranoider Schizophrenie leide und zuletzt von 25.01.2018 bis 12.02.2018 stationär in der psychiatrischen Abteilung des römisch 40 aufhältig gewesen sei. Er habe selbstverletzendes Verhalten gezeigt. Es seien eine engmaschige medikamentöse Behandlung und ärztliche Kontrolle notwendig. Der beiliegenden Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 05.04.2017 zu "Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung" sei zu entnehmen, dass psychisch Kranke von der Gesellschaft diskriminiert würden, da solche Erkrankungen oft als Bestrafung für Sünden angesehen würden. Der BF sei Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya. Er befürchte die Verfolgung seitens seines Onkels als auch durch den afghanischen Staat aufgrund seines Glaubens. Der Bruder des BF sei schon vor einigen Jahren (vor anderen Familienangehörigen) zur Glaubensrichtung der Ahmadis konvertiert. Er sei aus diesem Grund nach Österreich geflohen und es sei ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2013, Zl. 08 05.851-BAT, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Länderberichte würden nicht nur von Benachteiligungen und Diskriminierung von Angehörigen der Ahmadis, sondern auch von Ermordungen sprechen. Dem Schreiben wurden folgende Dokumente beigelegt: * Patientenbrief der psychiatrischen Abteilung des - XXXX vom 12.02.2018, mit der Diagnose "Paranoide Schizophrenie, Posttraumatische Belastungsstörung und Traumatische Neurose";* Patientenbrief der psychiatrischen Abteilung des - römisch 40 vom 12.02.2018, mit der Diagnose "Paranoide Schizophrenie, Posttraumatische Belastungsstörung und Traumatische Neurose"; * Entlassungsbrief der psychiatrischen Abteilung des XXXX vom 12.02.2018;* Entlassungsbrief der psychiatrischen Abteilung des römisch 40 vom 12.02.2018; * Ambulanter Arztbrief des XXXX vom 17.10.2017 mit der Diagnose "Epigastralgie, Paranoide Schizophrenie";* Ambulanter Arztbrief des römisch 40 vom 17.10.2017 mit der Diagnose "Epigastralgie, Paranoide Schizophrenie"; * Patientenbrief der psychiatrischen Abteilung des XXXX vom 26.09.2017, mit der Diagnose "Akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie, Paranoide Schizophrenie, Posttraumatische Belastungsstörung und Schürfwunde Antebrach. sin.";* Patientenbrief der psychiatrischen Abteilung des römisch 40 vom 26.09.2017, mit der Diagnose "Akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie, Paranoide Schizophrenie, Posttraumatische Belastungsstörung und Schürfwunde Antebrach. sin."; * Not-Ambulanzbesuchsbericht des XXXX vom 04.08.2017 mit der Diagnose "Vd.a. Dissozitiative Krampfanfall" und der Empfehlung, der psychiatrischen Ambulanz zur weiteren Abklärung.* Not-Ambulanzbesuchsbericht des römisch 40 vom 04.08.2017 mit der Diagnose "Vd.a. Dissozitiative Krampfanfall" und der Empfehlung, der psychiatrischen Ambulanz zur weiteren Abklärung. 1.
  9. Mit Schreiben vom 16.04.2018 beantragte der rechtsfreundliche Vertreter des BF die zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders des BF und legte einen Kurzbefund des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums XXXX mit der Diagnose "Paranoide Schizophrenie, Posttraumatische Belastungsstörung" vor.1.
  10. Mit Schreiben vom 16.04.2018 beantragte der rechtsfreundliche Vertreter des BF die zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders des BF und legte einen Kurzbefund des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums römisch 40 mit der Diagnose "Paranoide Schizophrenie, Posttraumatische Belastungsstörung" vor. 1.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.04.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschto sowie im Beisein des BF und seines rechtsfreundlichen Vertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Seitens des BFA wurde mit Schreiben vom 15.01.2018 auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte der BF, dass sein Vater gestorben sei, als der BF sehr klein gewesen sei und der BF gemeinsam mit seiner Mutter, drei Brüdern und zwei Schwestern bei seinem Onkel väterlicherseits, der die Mutter des BF geheiratet habe, aufgewachsen sei. Das Verhältnis des BF zu seinem Onkel väterlicherseits sei Anfangs gut gewesen, habe sich jedoch verschlechtert, als der BF seine Glaubensrichtung geändert habe und Ahmadi geworden sei. Zunächst sei der älteste Bruder des BF Ahmadi geworden und habe seinen Geschwistern darüber berichtet. Der BF und seine anderen Brüder hätten eine Moschee für die Ahmadis in Afghanistan gefunden; konkret in XXXX . Es handle sich um eine versteckte Moschee in einem Keller. Dort sei ihnen von dem Glauben berichtet worden. Der "Betreuer" namens XXXX , der dort den Glauben gelehrt habe, sei einmal von der Polizei verhaftet und gegen eine Kaution freigelassen worden. Man habe ihm gesagt, dass er in Afghanistan nicht mehr leben könne. Der Onkel väterlicherseits habe zunächst nicht mitbekommen, dass sich der BF für die Ahmadis interessiert habe. Als er es erfahren habe, habe es Auseinandersetzungen gegeben und der Onkel habe sich von der Mutter scheiden lassen und sie verstoßen. Der BF, seine Mutter und Geschwister seien zum Onkel mütterlicherseits gegangen. Einmal sei der Onkel väterlicherseits gekommen, als der Onkel mütterlicherseits nicht zu Hause gewesen sei, habe versucht, die Kinder wegzunehmen und habe die Mutter des BF geschlagen. Der BF habe versucht, sich einzumischen. Der Onkel habe dem BF daraufhin mit einer Pistole auf den Oberschenkel geschossen. Auf dem linken Oberschenkel des BF finden sich diesbezüglich zwei sichtbare Narben. Danach seien der BF und sein zweitältester Bruder aus Afghanistan geflohen; bald darauf auch die Mutter, der jüngste Bruder und eine der beiden Schwestern des BF. Der BF besuche in Österreich drei- bis viermal wöchentlich die Moschee der österreichischen Gemeinde der Ahmadis. Der BF habe in Afghanistan einmal einen Unfall mit dem Motorrad gehabt und sei am Kopf verletzt worden. Seither habe er Konzentrationsschwierigkeiten und glaube, dass seine Schizophrenie auch damit in Zusammenhang stehen könnte.Im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte der BF, dass sein Vater gestorben sei, als der BF sehr klein gewesen sei und der BF gemeinsam mit seiner Mutter, drei Brüdern und zwei Schwestern bei seinem Onkel väterlicherseits, der die Mutter des BF geheiratet habe, aufgewachsen sei. Das Verhältnis des BF zu seinem Onkel väterlicherseits sei Anfangs gut gewesen, habe sich jedoch verschlechtert, als der BF seine Glaubensrichtung geändert habe und Ahmadi geworden sei. Zunächst sei der älteste Bruder des BF Ahmadi geworden und habe seinen Geschwistern darüber berichtet. Der BF und seine anderen Brüder hätten eine Moschee für die Ahmadis in Afghanistan gefunden; konkret in römisch 40 . Es handle sich um eine versteckte Moschee in einem Keller. Dort sei ihnen von dem Glauben berichtet worden. Der "Betreuer" namens römisch 40 , der dort den Glauben gelehrt habe, sei einmal von der Polizei verhaftet und gegen eine Kaution freigelassen worden. Man habe ihm gesagt, dass er in Afghanistan nicht mehr leben könne. Der Onkel väterlicherseits habe zunächst nicht mitbekommen, dass sich der BF für die Ahmadis interessiert habe. Als er es erfahren habe, habe es Auseinandersetzungen gegeben und der Onkel habe sich von der Mutter scheiden lassen und sie verstoßen. Der BF, seine Mutter und Geschwister seien zum Onkel mütterlicherseits gegangen. Einmal sei der Onkel väterlicherseits gekommen, als der Onkel mütterlicherseits nicht zu Hause gewesen sei, habe versucht, die Kinder wegzunehmen und habe die Mutter des BF geschlagen. Der BF habe versucht, sich einzumischen. Der Onkel habe dem BF daraufhin mit einer Pistole auf den Oberschenkel geschossen. Auf dem linken Oberschenkel des BF finden sich diesbezüglich zwei sichtbare Narben. Danach seien der BF und sein zweitältester Bruder aus Afghanistan geflohen; bald darauf auch die Mutter, der jüngste Bruder und eine der beiden Schwestern des BF. Der BF besuche in Österreich drei- bis viermal wöchentlich die Moschee der österreichischen Gemeinde der Ahmadis. Der BF habe in Afghanistan einmal einen Unfall mit dem Motorrad gehabt und sei am Kopf verletzt worden. Seither habe er Konzentrationsschwierigkeiten und glaube, dass seine Schizophrenie auch damit in Zusammenhang stehen könnte. Der älteste Bruder des BF, XXXX dem vom (damaligen) Bundesasylamt mit Bescheid vom 31.10.2013 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, gab als Zeuge befragt an, dass er selbst im Jahr 2007 von Afghanistan nach England gereist sei, dort mit den Ahmadis in Kontakt gekommen und schließlich konvertiert sei. Im Jahr 2008 sei er nach Afghanistan abgeschoben worden und nach 1,5 Wochen nach Europa gereist, wo er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Der Zeuge habe dem BF und seinem Bruder XXXX über die Ahmadis berichtet und die Beiden überzeugt, sich selbst ein Bild von dieser Glaubensgemeinschaft zu machen. Er habe dem BF auch die Kontaktdaten zur Gemeinde in Afghanistan genannt. Diese werde dort versteckt geführt. Der Betreuer der Gemeinde sei 2016 verhaftet worden und anschließend aus Afghanistan geflüchtet. Dieser Glaube könne in Afghanistan nicht offengelegt werden, da es sonst gefährlich werden würde. Der Zeuge und der BF würden in Österreich regelmäßig die Moschee der Ahmadis besuchen.Der älteste Bruder des BF, römisch 40 dem vom (damaligen) Bundesasylamt mit Bescheid vom 31.10.2013 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, gab als Zeuge befragt an, dass er selbst im Jahr 2007 von Afghanistan nach England gereist sei, dort mit den Ahmadis in Kontakt gekommen und schließlich konvertiert sei. Im Jahr 2008 sei er nach Afghanistan abgeschoben worden und nach 1,5 Wochen nach Europa gereist, wo er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Der Zeuge habe dem BF und seinem Bruder römisch 40 über die Ahmadis berichtet und die Beiden überzeugt, sich selbst ein Bild von dieser Glaubensgemeinschaft zu machen. Er habe dem BF auch die Kontaktdaten zur Gemeinde in Afghanistan genannt. Diese werde dort versteckt geführt. Der Betreuer der Gemeinde sei 2016 verhaftet worden und anschließend aus Afghanistan geflüchtet. Dieser Glaube könne in Afghanistan nicht offengelegt werden, da es sonst gefährlich werden würde. Der Zeuge und der BF würden in Österreich regelmäßig die Moschee der Ahmadis besuchen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden die folgenden Länderinformationen in das Verfahren eingebracht: * LIB der Staatendokumentation betreffend Pakistan mit Stand vom 20.12.2017; * Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.06.2016 betreffend Ahmadiyya; * Anfragebeantwortung von ACCORD vom 23.01.2018 betreffend Ahamdis; * Briefing Notes des BMF vom 05.03.2018; * Auszug aus der Homepage der Ahmadiyya-Gemeinde aus Österreich. Der BF und sein rechtsfreundlicher Vertreter schlossen sich diesen Informationen inhaltlich an. 1.
  12. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.04.2018 wurde

§ 29Abs. 2 Vw

GVG das Erkenntnis verkündet, der Beschwerde stattgegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Seitens des BF und dessen rechtsfreundlicher Vertretung wurde nach Belehrung über die Folgen des Verzichts

§ 25aAbs. 4a Vw

GG und § 82 Abs. 3b VfGG ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet.1.13. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.04.2018 wurde

Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das Erkenntnis verkündet, der Beschwerde stattgegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Seitens des BF und dessen rechtsfreundlicher Vertretung wurde nach Belehrung über die Folgen des Verzichts

Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet. 1.14. Mit Schreiben vom 24.04.2018 beantragte das BFA fristgerecht

§ 29Abs. 4 Vw

GVG die Ausfertigung des Erkenntnisses.1.14. Mit Schreiben vom 24.04.2018 beantragte das BFA fristgerecht

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG die Ausfertigung des Erkenntnisses.

  1. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt betreffend den ältesten Bruder des BF, XXXX , das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt betreffend den ältesten Bruder des BF, römisch 40 , das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 2.
  2. Zur Person des BF: 2.1.
  3. Der BF führt den Namen XXXX und ist am XXXX im Distrikt XXXX , Provinz XXXX , geboren.2.1.
  4. Der BF führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 im Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 , geboren. 2.1.
  5. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis (auch Ahmadiyya). Der BF wurde als sunnitischer Muslim erzogen und ist im Jahr 2014 zu den Ahmadis konvertiert. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. 2.1.
  6. Der Vater des BF starb, als der BF ca. ein Jahr alt war. Der BF ist gemeinsam mit seiner Mutter, seinen drei Brüdern und seinen zwei Schwestern bei seinem Onkel väterlicherseits im Distrikt XXXX aufgewachsen. Der Onkel väterlicherseits heiratete nach dem Tod des Vaters des BF die Mutter des BF.2.1.
  7. Der Vater des BF starb, als der BF ca. ein Jahr alt war. Der BF ist gemeinsam mit seiner Mutter, seinen drei Brüdern und seinen zwei Schwestern bei seinem Onkel väterlicherseits im Distrikt römisch 40 aufgewachsen. Der Onkel väterlicherseits heiratete nach dem Tod des Vaters des BF die Mutter des BF. 2.1.
  8. Der BF besuchte sechs Jahre die Grundschule in Afghanistan. Er hat in Afghanistan nie gearbeitet. Der Lebensunterhalt der Familie wurde durch den Onkel väterlicherseits gesichert. Dieser besaß ein Lebensmittelgeschäft. 2.1.
  9. Der Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits leben nach wie vor in der Provinz XXXX , ebenso eine Schwester des BF mit ihrem Ehegatten.2.1.
  10. Der Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits leben nach wie vor in der Provinz römisch 40 , ebenso eine Schwester des BF mit ihrem Ehegatten. 2.1.
  11. Der BF verließ Afghanistan im Juli 2015 und reiste über den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere dem BF unbekannte Staaten nach Österreich, wo er am 12.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 2.1.
  12. Die Mutter, drei Brüder und eine Schwester des BF leben in Österreich und stellten alle Anträge auf internationalen Schutz. Dem ältesten Bruder des BF, XXXX , wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2013, Zl. 08 05.851-BAT, rechtskräftg der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Asylverfahren betreffend die Mutter, die beiden anderen Brüder und die Schwester des BF sind beim BFA anhängig.2.1.
  13. Die Mutter, drei Brüder und eine Schwester des BF leben in Österreich und stellten alle Anträge auf internationalen Schutz. Dem ältesten Bruder des BF, römisch 40 , wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2013, Zl. 08 05.851-BAT, rechtskräftg der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Asylverfahren betreffend die Mutter, die beiden anderen Brüder und die Schwester des BF sind beim BFA anhängig. 2.1.
  14. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 2.1.
  15. Der BF leidet an paranoider Schizophrenie und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er hat sich seit seiner Einreise in Österreich mehrfach Verletzungen am eigenen Körper zugefügt. 2.1.
  16. Der BF wurde in Afghanistan bei einem Motorradunfall am Kopf verletzt und leidet seither an Konzentrations- und Gedächtnisschwächen. 2.
  17. Zu den Fluchtgründen des BF: 2.2.
  18. Der BF bekennt sich seit 2014 zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadis (auch Ahmadiyya). Er verließ Afghanistan, da er von seinem Onkel väterlicherseits aufgrund seiner Konversion als Ungläubiger betrachtet, bedroht und mit einer Pistole am linken Oberschenkel angeschossen wurde. 2.2.
  19. Der BF wäre im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Glaubens (Ahmadiyya) im gesamten Staatsgebiet Afghanistan seitens Privater und des Staates einer Verfolgung ausgesetzt. 2.
  20. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen. Weiters werden auch entscheidungsrelevante Feststellungen zur Situation der Ahmadis im Nachbarstaat (Pakistan) getroffen: 2.3.
  21. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand vom 21.12.2017:
  22. Neueste Ereignisse - KI vom 21.12.2017 - Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). 1.
  23. Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
  24. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.). Bild kann nicht dargestellt werden (Grafik: Staatendokumentation

Daten aus INSO o.D.) 1.

  1. Zivilist/innen Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.
  2. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017). Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017). Bild kann nicht dargestellt werden Interreligiöse Angriffe Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017). Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017). Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). 1.3.- Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017): Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017). Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017).
  3. Sicherheitslage 2.
  4. Allgemeines Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  5. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  6. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).
  7. Sicherheitslage in der Provinz Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016). Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.
  8. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017).
  9. Religionsfreiheit Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch: CSR 8.11.2016). Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012). Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016). Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016). Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016). Blasphemie - welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016). Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016). 2.3.
  10. Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema "Ahmadiyya" vom 29.06.2016: "In Afghanistan gibt es die Ahmadiyya Gemeinschaft und die Mitgliederzahl erstreckt sich in ganz Afghanistan zwischen 500 - 700 Personen. Die meisten Mitglieder leben in Kabul aber auch in der Ortschaft Khost gibt es mehrere Mitglieder der Gemeinde. Die Gemeinde ist in Afghanistan insofern aktiv, dass sie von der Regierung nicht verboten wurde bzw. durch Gesetze wie in Pakistan nicht massiv eingeschränkt und diskriminiert wird, aufgrund jedoch der historischen Verfolgung der Ahmadis in Afghanistan und wegen des extrem feindlich gesinnten Klimas in der Mehrheitsgesellschaft gegen Ahmadis, angespornt von den Mullahs (Kleriker), haben es die Ahmadis sehr schwer ihren Glauben öffentlich bekanntzugeben, geschweige denn diesen zu praktizieren, da dies gefährliche Übergriffe nachziehen würde. Die Aktivitäten der Gemeinde werden deshalb zumeist versteckt ausgeübt." 2.3.
  11. Auszug aus der Homepage der Ahmadiyya Muslim Jamaat Österreich (https://www.ahmadiyya-islam.org/at/): "Aufgrund ihrer zeitgemäßen Interpretation des Islam wird die Ahmadiyya Muslim Jamaat von vielen orthodoxen Muslimen als häretisch gebrandmarkt und in fast allen islamischen Ländern verfolgt. Die muslimischen Geistlichen sehen in ihr die größte Gefährdung ihrer bestehenden Machtstrukturen, so dass die Ahmadiyya Muslim Jamaat heute die am meisten verfolgte islamische Gemeinde der Welt ist. [...] Islam und Ahmadiyya sind Synonyme, also ein und dasselbe. Demnach ist sie keine Abspaltung innerhalb des Islam, sondern stellt vielmehr die Renaissance des tatsächlichen Islam dar. Die Ahmadiyya Muslim Jamaat ist eine islamische Reformgemeinde von rein spirituellem Charakter. Für sie lehrt der Islam im Kern zwei Dinge: Den Weg zu Gott zu finden und Seiner Schöpfung zu dienen. [...] Die Lehre der Ahmadiyya Muslim Jamaat basiert - wie bei allen anderen Muslimen - auf dem Heiligen Koran, der Sunna (Praxis des Heiligen Propheten Muhammad (saw)) und den Hadith (Überlieferungen des Heiligen Propheten Muhammad (saw))." 2.3.
  12. Auszug aus den Briefing Notes des Bundesamtes für Migration und Migration vom 05.03.2018: "Situation der Ahmadis [Anm.: in Pakistan] Auf der Internetseite der Ahmadiyya-Gemeinde ‚The Persecution of Ahmadis' wurde im Februar der Jahresbericht ‚A Report on Persecution of Ahmadis in Pakistan During the year 2017' veröffentlicht. Hierin werden u.a. die Ereignisse um die geplante Änderung des Wahlgesetzes beschrieben, die es den Ahmadis erleichtert hätte, an Wahlen teilzunehmen. Islamistische Gruppen hatten durch wochenlange Blockaden in Islamabad erreicht, dass der Gesetzesvorschlag zurückgenommen wurde. Weiterhin wird berichtet, dass im vergangenen Jahr 77 Ahmadis wegen Vorwürfen nach dem Religionsstrafrecht angeklagt. Neun Ahmadis wären Ende 2017 wegen entsprechender Anklagen in Haft gewesen. Vier Ahmadis wegen ihres Glaubens ermordet worden seien." 2.3.
  13. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend Pakistan vom 20.12.2017: "Ahmadis Die sich als Muslime verstehenden und zum großen Teil als gebildet geltenden Ahmeadiya, deren Lehren und Riten sich von den beiden muslimischen Hauptkonfessionen insofern unterscheiden, indem sie an die Existenz eines nach Mohammed tätigen Propheten namens Mirza Ghulam Ahmad glauben und zudem einige hinduistische, buddhistische und zorastische Figuren in ihrem Glauben integriert haben, werden vom Islam ausgegrenzt (Gieler 2016). Die islamische Religionsgemeinschaft der Ahmadiya wird von den meisten muslimischen Geistlichen in Pakistan nicht als muslimisch anerkannt. Durch Änderung der Verfassung im Jahre 1974 wurde diese Lehrmeinung Verfassungsgrundsatz (AA 30.5.2016). Es gibt zwei verschiedene Zweige der Ahmadiya-Glaubensgemeinschaft, eine Qadiani-Gruppe (Ahmadiya Muslim Jamaat) und eine Lahore-Gruppe (Ahmadiya Anjuman Ischat-i-Islam Lahore). Die erste Bezeichnung bezieht sich auf Qadian, einen Ort im jetzigen Indien und die andere auf Lahore. Die wesentlich kleinere Lahore-Gruppe besteht weltweit aus über 30.000 Anhängern. Etwa 5.000 bis 10.000 davon leben in Pakistan (BFA 10.2014, vgl. UKHO 5.2016).Es gibt zwei verschiedene Zweige der Ahmadiya-Glaubensgemeinschaft, eine Qadiani-Gruppe (Ahmadiya Muslim Jamaat) und eine Lahore-Gruppe (Ahmadiya Anjuman Ischat-i-Islam Lahore). Die erste Bezeichnung bezieht sich auf Qadian, einen Ort im jetzigen Indien und die andere auf Lahore. Die wesentlich kleinere Lahore-Gruppe besteht weltweit aus über 30.000 Anhängern. Etwa 5.000 bis 10.000 davon leben in Pakistan (BFA 10.2014, vergleiche UKHO 5.2016). Die Anzahl der in Pakistan lebenden Mitglieder der Ahmadiya Muslim Community wird auf zwischen 400.000 bzw. zwei bis vier Millionen geschätzt. Die Divergenz dieser Werte wird damit begründet, dass die meisten Ahmadis eine Registrierung als Nicht-Muslime ablehnen. Die Ahmadiya Gemeinde der Qadiani-Gruppe hat ihr Hauptquartier in Großbritannien. Ahmadis sind über ganz Pakistan verteilt. Hauptsiedlungsräume der Ahmadis in Pakistan, abgesehen von Rabwah sind Sialkot, Quetta, Multan, Rawalpindi, Karachi, Lahore und Faisalabad, sowie weiters auch Khewra, Sarghoda, Bhalwal, Shahpur, Gujaranwala. Das Zentrum der Ahmadis in Pakistan liegt in Chenab Nagar, dem vormaligen Rabwah. Mehr als 95 Prozent - oder etwa 70.000 - der Einwohner der Stadt sind Ahmadis. Aufgrund der numerischen Dominanz der Ahmadis in Rabwah fühlen sich die Mitglieder der Gemeinschaft vor Ort relativ sicher. Rabwah bietet ein großes Maß an Freiheit, um ihre religiösen Aktivitäten durchführen zu können. Allerdings führt diese hohe Konzentration an Ahmadis in Rabwah auch zu Bedrohungen durch Gegner dieser Glaubensrichtung. So fahren bei großen religiösen Feierlichkeiten in Rabwah Gegner der Gemeinschaft in großer Anzahl vor die Stadt um Gegendemonstrationen abzuhalten und Hassparolen zu skandieren (UKHO 5.2016). Ahmadis sind von gezielten Angriffen, Blasphemie-Vorwürfen, der Entweihung und Zerstörung ihrer Kultstätten sowie verschiedenen Formen der sozialen Diskriminierung betroffen (UKHO 5.2016). Ahmadis unterliegen strengen gesetzlichen Einschränkungen (USCIRF 28.4.2016). Ihnen wird zwar vom Gesetz der Status einer religiösen Minderheit eingeräumt (AA 30.5.2016), allerdings werden sie durch eine speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung diskriminiert (AA 30.5.2016; vgl. USCIRF 28.4.2016).Ahmadis unterliegen strengen gesetzlichen Einschränkungen (USCIRF 28.4.2016). Ihnen wird zwar vom Gesetz der Status einer religiösen Minderheit eingeräumt (AA 30.5.2016), allerdings werden sie durch eine speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung diskriminiert (AA 30.5.2016; vergleiche USCIRF 28.4.2016). Obwohl sich die Ahmadis selbst als Muslime sehen (Gieler 2016) zählt der Constitutional (Second Amendment) Act von 1974 - die zweite Novellierung der Verfassung - im Artikel 260 die Ahmadis als nicht-muslimische Minderheit auf und definiert sie somit als Nicht-Muslime. Der Artikel bezieht sich auf die Quadiani und die Lahore Gruppe (Pakistan Consitution Law 1973, 2016). Paragraph 298C des pakistanischen Strafgesetzbuches macht es für Ahmadis, sowohl für die Lahore-Gruppe als auch die Quadiani-Gruppe, strafbar, sich selbst als Muslime zu bezeichnen, ihren Glauben Islam zu nennen und ihren Glauben zu bewerben oder zu missionieren. Außerdem dürfen sie sich nicht durch ihr Verhalten in irgendeiner Form als Muslime darstellen und irgendeiner Form die religiösen Gefühle der Muslime verletzten. Paragraph 298B behandelt den Missbrauch von Titeln und Bezeichnungen, die für Heiligtümer reserviert sind. Er verbietet Ahmadis beider Denominationen unter anderem andere Personen als die dafür im Gesetz definierten ‚Kalif', ihre Gebetshäuser ‚Moscheen (masjid)' und ihren Gebetsruf ‚Azan' zu nennen (Pakistan Penal Code 1984). Durch die Abschnitte des Strafgesetzbuches werden grundlegende Ausdrucksformen der Glaubensausübung und Interaktion der Ahmadis strafbar (USCIRF 28.4.2016). Die vagen Formulierungen des Abschnitts 295C betreffen die Mitglieder der Ahmadiya-Gemeinschaft besonders. In einigen Fällen interpretierten Richter die religiöse Überzeugung der Ahmadis als eine Form der Gotteslästerung (ICJ 11.2015). So ist es für Ahmadis auch strafbar, den traditionellen islamischen Gruß zu verwenden, öffentlich den Koran zu zitieren, in Nicht-Ahmadis Moscheen zu beten und andere Ausdrücke des muslimischen Glaubens zu zeigen (UKHO 5.2016).

Paragraph 298c Pakistanisches Strafgesetzbuch werden diese Vergehen mit einer Strafandrohung von maximal drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert (AA 30.5.2016). Die Todesstrafe kann verhängt werden, indem die Anklage um den Vorwurf der Blasphemie erweitert wird. Die Todesstrafe wurde allerdings noch nie wegen Blasphemie auch tatsächlich durchgeführt, wobei bei Verhängung der Strafe dennoch die Gefahr einer langen Haftstrafe besteht (UKHO 5.2016). Die Gesetzgebung schränkt damit die Art wie Ahmadis ihren Glauben ausüben können sowie offene Diskussionen über Religion mit Nicht-Ahmadis ein. Ahmadis, die ihren Glauben offen ausüben, also über die eingeschränkte gesetzlich gestattete Grundlage hinausgehend, können strafrechtlich unter den im ganzen Land anwendbaren "Anti-Ahmadi" Gesetzen und den Blasphemiegesetzen zur Verantwortung gezogen werden (UKHO 5.2016). Es gibt klare Belege, dass diese Gesetzgebung durch nicht-staatliche Akteure benutzt wird, um Ahmadis zu schikanieren und zu bedrohen, u. a. durch das Einreichen eines First Information Reports (FIR; entspricht einer Anzeige seitens Dritter und stellt den ersten Schritt in einem Strafverfahren dar), der auch zu Untersuchungshaft führen kann (UKHO 5.2016). Strafverfahren gegen Ahmadis werden in der Regel von islamistischen Gruppierungen der Khatm-e-Nabuwwat (‚Siegel der Prophetenschaft') in Gang gebracht. Ähnlich wie gegenüber Christen wird die Blasphemie-Gesetzgebung dazu benutzt, die Angehörigen dieser Minderheit aus den verschiedensten Motiven unter Druck zu setzen, die nur zum Teil einen religiösen Hintergrund haben. Oft geht es auch um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Geschäftsleuten und vor allem um Auseinandersetzungen um Grundbesitz. Bei den gegen sie gerichteten Strafverfahren sind die Aussichten der Ahmadis auf ein faires Gerichtsverfahren zumindest in der ersten Instanz gering, da die Richterinnen in vielen Fällen von extremistischen religiösen Gruppierungen unter Druck gesetzt werden. Es kommt nur selten zu Freisprüchen. Wohlmeinende Richter tendieren eher dazu, die Verfahren unendlich in die Länge zu ziehen, um einer Entscheidung aus dem Weg zu gehen. Dies hat zur Folge, dass die Angeklagten immer wieder zu Gerichtsterminen geladen werden, die dann aber kurzfristig entfallen. In der Berufungsinstanz erfolgt häufig eine Abänderung des Strafvorwurfs (z.B. Entweihung des Korans, § 295b Pakistan Penal Code - PPC), so dass die für Blasphemie zwingend vorgesehene Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe (die auf 25 Jahre begrenzt ist) umgewandelt wird (AA 30.5.2016).Strafverfahren gegen Ahmadis werden in der Regel von islamistischen Gruppierungen der Khatm-e-Nabuwwat (‚Siegel der Prophetenschaft') in Gang gebracht. Ähnlich wie gegenüber Christen wird die Blasphemie-Gesetzgebung dazu benutzt, die Angehörigen dieser Minderheit aus den verschiedensten Motiven unter Druck zu setzen, die nur zum Teil einen religiösen Hintergrund haben. Oft geht es auch um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Geschäftsleuten und vor allem um Auseinandersetzungen um Grundbesitz. Bei den gegen sie gerichteten Strafverfahren sind die Aussichten der Ahmadis auf ein faires Gerichtsverfahren zumindest in der ersten Instanz gering, da die Richterinnen in vielen Fällen von extremistischen religiösen Gruppierungen unter Druck gesetzt werden. Es kommt nur selten zu Freisprüchen. Wohlmeinende Richter tendieren eher dazu, die Verfahren unendlich in die Länge zu ziehen, um einer Entscheidung aus dem Weg zu gehen. Dies hat zur Folge, dass die Angeklagten immer wieder zu Gerichtsterminen geladen werden, die dann aber kurzfristig entfallen. In der Berufungsinstanz erfolgt häufig eine Abänderung des Strafvorwurfs (z.B. Entweihung des Korans, Paragraph 295 b, Pakistan Penal Code - PPC), so dass die für Blasphemie zwingend vorgesehene Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe (die auf 25 Jahre begrenzt ist) umgewandelt wird (AA 30.5.2016). 2014 waren unter den 105 Personen, die wegen Blasphemie angeklagt waren elf Ahmadis (USCIRF 28.4.2016). Laut Vertretern der Ahmadis wurden auch im Jahr 2015 elf Ahmadis in Fällen mit religiösem Bezug angeklagt, davon wurden 6 in Haft genommen. Eine dieser Personen wurde aufgrund des Verkaufs von Literatur der Ahmadiya verhaftet (USDOS 10.8.2016). Laut Auswärtigen Amt waren unter den 22 Personen, die 2015 wegen Blasphemie festgenommen wurden drei- Ahmadis (AA 30.5.2016). Von 2012 bis Juni 2015 gab es laut Jinnah Institute mehr als 1070 angezeigte Fälle gegen Ahmadis, welche den religiösen Bereich erfassten. 13 Mitglieder der Gemeinschaft wurden der Blasphemie beschuldigt (Jinnah Institute 8.3.2016). Auch sind die Ahmadis Ziel von Angriffen durch nicht-staatliche Akteure aus den Bereichen der sunnitischen muslimischen Mehrheitsbevölkerung (UKHO 5.2016). Der weitaus größte Teil der Ahmadis lebt friedlich mit den muslimischen Nachbarn zusammen; berichtet wird aber weiterhin über Fälle von Repressionen Dritter gegen Ahmadis. So brannte am 20.11.2015 ein durch über Moscheelautsprecher aufgeheizter Mob im Distrikt Jhelum der Provinz Punjab die Fabrik eines Angehörigen der Ahmadi-Gemeinschaft sowie am folgenden Tag in Jhelum eine Gebetsstätte der Ahmadi-Gemeinschaft nieder. Auslöser waren Gerüchte, im Brennofen der Fabrik seien Koranseiten verbrannt worden (AA 30.5.2016). Insbesondere die islamistische Gruppierung "Khatm-e-Nabuwwat" bekämpft die Ahmadis. Die von dieser Gruppe und anderen extremen religiösen Gruppierungen ausgehenden Maßnahmen gegen Ahmadis, die von regelmäßigen Belästigungen bis hin zu Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit reichen, werden von staatlichen Stellen in der Regel tatenlos hingenommen (AA 30.5.2016). Erhebungen von Daten über Verbrechen gegen Ahmadis stellen laut Jinnah Institut eine Herausforderung dar. Eine der größten Hürden einer präzisen Datenerfassung stellt die Selbstzensur der Medien in der Berichterstattung über Gewalttaten gegen Angehörige der Ahmadis dar. Das Jinnah Institut zählt für den Zeitraum zwischen 2012 und 2014 43 gezielte Angriffe gegen Mitglieder der Ahmadi-Gemeinschaft in Pakistan und sieben auf deren Friedhöfe (Jinnah Institute 8.3.2016). Im Zeitraum 2014 und 2015 wurden laut der International Commission of Jurists 39 Ahmadis in religiös motivierten Angriffen getötet. Eine überwiegende Mehrheit dieser gezielten Tötungen erfolgte in Punjab und Sindh. Kleine Verbesserungen in der sozio-kulturellen Haltung der muslimischen Mainstream-Sekten gegenüber den Ahmadis wurden allerdings bemerkt (ICJ 12.2015). USDOS berichtet, dass auch 2016 einige Mitglieder der Ahmadiya Gemeinde Opfer von gezielten Tötungen wurden und zählt vier Todesopfer auf (USDOS 3.3.2017). PIPS berichtet von zwei Angriffen gegen Mitglieder der Ahmadi-Gemeinde im Jahr 2016 (PIPS 1.2017). Die Polizei zeichnet eine dürftige Bilanz beim Schutz vor bzw. beim Ermitteln in Fällen von Gewalt gegen Ahmadis bzw. ist sie darin ineffektiv. Nur wenige Fälle von Gewalt gegen Ahmadis wurden verfolgt (IRB 23.1.2016). Gesellschaftliche Diskriminierung und Anti-Ahmadi Propaganda sind weit verbreitet. Der Einsatz von Hassreden gegen Ahmadis wird von den Medien oftmals unkritisch behandelt. Gegen Ahmadi-Geschäftsleute aller gesellschaftlichen Klassen erfolgen auch Kampagnen zum wirtschaftlichen Ausschluss bis hin zu Morddrohungen (UKHO 5.2016). Ahmadis sind religiös motivierter Diskriminierung und Belästigung in Bildungseinrichtungen und am Arbeitsplatz ausgesetzt (HRCP 3.2016). Die Diskriminierung der religiösen Minderheit der Ahmadis erfolgt in geringerem Ausmaß durch aktives staatliches Handeln als durch das Verhalten der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung. Dies setzte sich auch 2015 fort (AA 30.5.2016). Laut Minderheitenvertretern erlaubt die Regierung religiösen Gruppen, Glaubensstätten einzurichten und religiöses Personal auszubilden. Auch bei Ahmadis gibt es keine offiziellen Einschränkungen im Bau von Glaubens- und Kultstätten. Doch dürfen diese nicht Moscheen genannt werden (USDOS 10.8.2016). Die scheckkartenartige National Identity Card (CNIC) identifiziert dessen Besitzer nicht als Ahmadi, da diese Information nicht auf der Karte angegeben ist. Um aber eine CNIC zu erhalten, ist diese Angabe über die eigene Religion bei der NADRA (National Database and Registration Authority) zu leisten. Bei der Beantragung einer National Identity Card müssen alle Personen, die sich als Muslime verzeichnen lassen wollen, eine Deklaration unterschreiben, in der sie den Propheten der Ahmadis verurteilen (UKHO 5.2016). Sie müssen erklären, dass sie daran glauben, dass Mohammed der letzte Prophet und der Begründer des Glaubens der Ahmadis ein falscher Prophet ist; sowie dass dessen Anhänger keine Muslime sind. Diese Registrierung ist auch für die Erlangung eines Passes erforderlich, in dem die Religionszugehörigkeit angegeben ist (USDOS 10.8.2016). Bezüglich der Registrierung der Religionszugehörigkeit am Pass berichtete USCIRF für das Jahr 2012, dass es Personen gab, die sich weigerten, die Klausel mit den religiösen Beteuerungen für die Passausstellung zu unterzeichnen und dennoch einen Pass erhielten (USCIRF 30.4.2013). Die genannte Voraussetzung hält die Gemeinde der Ahmadis effektiv von der Beschaffung von rechtlichen Dokumenten ab und übt Druck auf sie aus, gegen ihren Glauben zu handeln um ihre Bürgerrechte, einschließlich des Wahlrechts, wahrzunehmen (UKHO 5.2016). Um zur Stimmabgabe bei einer Wahl registriert zu werden, ist es notwendig die eigene Religionszugehörigkeit anzugeben. Dies bedeutet für Ahmadis sich als Nicht-Muslime zu deklarieren. Da sich Ahmadis jedoch als Muslime betrachten, schließt diese Vorschrift viele von ihnen von einer Registrierung und in weiterer Folge von einer Stimmabgabe aus (USDOS 3.3.2017). Laut Berichten von Ahmadi Vertretern kam es auch zu physischen Einschüchterungen beim Versuch der Stimmabgabe (USDOS 10.8.2016). Außerdem werden Ahmadis auf einer separaten Wählerliste geführt, obwohl alle anderen Pakistanis, unabhängig vom Glauben, auf einer gemeinsamen Liste stehen. Sie fordern die Einbeziehung in die allgemeine Wählerliste und nehmen aus Protest gegen diese Ausgrenzung ihr Wahlrecht nicht wahr. Damit verzichteten sie auf ihr Mitspracherecht in staatlichen Angelegenheiten bzw. generell auf politische Partizipation (HRCP 3.2016). Ahmadis sind derzeit nicht im Parlament vertreten, weil sie nicht für die Listenplätze der Parteien für nicht-muslimische Minderheiten kandidieren (AA 30.5.2016). Die Gemeinde verfügt allerdings über höhere finanzielle Mittel, z.B. für rechtlichen Schutz (BAA 6.2013)." 2.3.6. Auszug aus der Anfragebeantwortung von ACCORD zu Pakistan: Situation von Ahmadis, vom 23.04.2018: "Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) schreibt in seinen im Jänner 2017 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs von Angehörigen religiöser Minderheiten aus Pakistan, dass sich Ahmadis zwar selbst als Muslime sehen würden, jedoch würden ihre Glaubensvorstellungen von manchen Muslimen als unislamisch bzw. blasphemisch betrachtet, da sie sich von den üblichen sunnitischen Auslegungen islamischer Grundprinzipien unterscheiden würden, insbesondere von der Idee, dass Mohammed der letzte Prophet sei. Die oben angeführten Blasphemie- und Anti-Ahmadi-Gesetze würden Berichten zufolge sowohl vom Staat als auch von Mitgliedern der Gesellschaft häufig verwendet, um gegen Anhänger des Ahmadi-Glaubens oder Konvertiten vorzugehen bzw. diese zu schikanieren. Da Artikel 295 C des Strafgesetzbuchs (siehe oben) vage formuliert sei, hätten Richter Berichten zufolge in manchen Fällen den Ausdruck religiöser Vorstellungen durch Ahmadis als eine Form der Blasphemie ausgelegt. Laut Berichten komme es häufig vor, dass Mitgliedern der Ahmadi-Gemeinde religiöse Vergehen vorgeworfen würden, obwohl dies unbegründet sei, oder auch mit dem Ziel, persönliche oder geschäftliche Rechnungen zu begleichen. [...] Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem im August 2017 veröffentlichten Länderbericht zur Religionsfreiheit (Berichtsjahr 2016), dass die Behörden laut Berichten von führenden Mitgliedern der Ahmadiyya-Gemeinde weiterhin gegen Ahmadis vorgehen bzw. diese schikanieren würden. Zwar hätten die Behörden in manchen Fällen Maßnahmen zum Schutz von Personen vor unbegründeten Blasphemievorwürfen ergriffen, doch würden sich die unteren Gerichte weiterhin nicht an grundlegende Standards der Beweiswürdigung halten. So würden die Behörden beim Schutz von Minderheitenrechten inkonsequent vorgehen, und es gebe nach wie vor Diskriminierung von religiösen Minderheiten, darunter Ahmadis. Nach Angaben führender Mitglieder der Ahmadiyya-Gemeinde sei während des Berichtsjahres gegen 14 Ahmadis wegen religiöser Vergehen Anklage erhoben worden. Ende 2016 hätten sich 14 Ahmadis wegen religiöser Vergehen in Haft befunden. Laut führenden Mitgliedern der Ahmadiyya-Gemeinde würden die Behörden weiterhin wegen Blasphemie, Verletzung der "Anti-Ahmadi-Gesetze" und anderen Vergehen gegen Ahmadis vorgehen bzw. diese schikanieren. Führende Mitglieder der Ahmadiyya-Gemeinde hätten berichtet, dass die uneindeutige Formulierung der Bestimmung, die es Ahmadis verbietet, sich direkt oder indirekt als Muslime auszugeben, es den Behörden ermögliche, Ahmadis anzuklagen, wenn diese den üblichen islamischen Gruß verwenden oder ihren Kindern den Namen Mohammed geben würden. Laut Mitgliedern der Ahmadiyya-Gemeinde würden die Behörden weiterhin Moscheen der Ahmadis versiegeln bzw. abreißen, die Errichtung neuer Moscheen untersagen und hätten nichts unternommen, um Angreifer davon abzuhalten, solche Moscheen zu zerstören, zu beschädigen, gewaltsam zu besetzen oder in Brand zu stecken, bzw. um solche Täter zu bestrafen. Im Dezember 2016 habe ein Mob von mehr als 1.000 Menschen eine Moschee in Chakwal angegriffen. Dabei sei ein Ahmadi an Herzversagen sowie einer der Angreifer gestorben. Die Polizei habe mehrere am Mob Beteiligte festgenommen, sowie vier Ahmadis wegen mutmaßlicher Tötung des Angreifers." 2.3.7. Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016: "UNHCR ist der Auffassung, dass in Bezug auf Personen mit den folgenden Profilen eine besonders sorgfältige Prüfung der möglichen Risiken notwendig ist:

(1)Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen;
(2)Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen;
(3)Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext von Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung;
(4)Zivilisten, die verdächtigt werden, regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) zu unterstützen;
(5)Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen;
(6)Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte

der Auslegung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) verstoßen;

(7)Frauen mit spezifischen Profilen oder Frauen, die unter bestimmten Bedingungen leben;
(8)Frauen und Männer, die vermeintlich gegen soziale Sitten verstoßen;
(9)Personen mit Behinderung, insbesondere geistiger Behinderung oder Personen mit psychischer Erkrankung;
(10)Kinder mit bestimmten Profilen oder Kinder, die unter bestimmten Bedingungen leben;
(11)Überlebende von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind;
(12)Personen mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen und/oder geschlechtlichen Identitäten;
(13)Angehörige ethnischer (Minderheiten-)Gruppen;
(14)An Blutfehden beteiligte Personen;
(15)Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen (sowie deren Familienangehörige).
  1. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zu Grunde: 3.
  2. Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 3.
  3. Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen (Pkt. 2.
  4. und 2.2.): 3.2.
  5. Die Feststellungen zum Namen, Geburtsdatum, Familienangehörigen, Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Identität des BF konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des BF als Verfahrenspartei. 3.2.
  6. Die Angaben des BF zu seinem Heimatdorf, seiner Herkunftsprovinz, seinen Aufenthaltsorten in Afghanistan, seinem familiären Hintergrund und seinem schulischen sowie beruflichen Werdegang sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Afghanistan und Pakistan plausibel. Die vom BF in diesem Zusammenhang getätigten Angaben waren gleichbleibend und widerspruchsfrei. 3.2.
  7. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. 3.2.
  8. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF und dessen Selbstverletzungen stützen sich auf die Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht und die im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens und dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Dokumente, denen ua mehrfach die von österreichischen, anerkannten Spitälern festgestellten Diagnosen "Paranoide Schizophrenie" und "Posttraumatische Belastungsstörung" zu entnehmen sind. 3.2.
  9. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates Afghanistan (Verfolgung durch den Onkel und Gefährdung als Angehöriger der Ahmadis) gründen sich auf die glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des BF und seines ältesten Bruders (als Zeugen) sowie die schriftliche Bestätigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat Österreich, der zu entnehmen ist, dass der BF auch in Österreich aktives Mitglied der Ahmadis (Ahmadiyya) ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte im Unterschied zum BFA keine im Hinblick auf den Fluchtgrund relevanten Widersprüche erkennen, die den erkennenden Richter veranlasst hätten, an der Glaubwürdigkeit des BF zu zweifeln. Der BF und sein Bruder haben nachvollziehbar dargestellt, wie zunächst der älteste Bruder des BF in England (wo die Ahmadis verhältnismäßig stark vertreten sind) mit den Ahmadis in Berührung kam ist, zu diesen konvertierte, sodann seinen Geschwistern von seinem neuen Glauben berichtete, sie überzeugte, sich selbst mit diesem Glauben zu befassen, ihnen den Kontakt zur Gemeinde in Afghanistan legte, der BF die heimlich geführte Moschee der Ahmadis in der Stadt XXXX aufsuchte und sich mit dem (neuen) Glauben auseinandersetzte, bis er sich diesem schließlich zugehörig fühlte. Der BF und sein ältester Bruder haben glaubhaft dargestellt, dass der Onkel väterlicherseits (und "Stiefvater" des BF) die Familie wegen dieser Konversion verstoßen, körperlich attackiert und bedroht hat. Auf dem linken Oberschenkel des BF sind zwei Narben klar sichtbar. Die Familie hat daraufhin kurzfristig Schutz beim Onkel mütterlicherseits gefunden, musste dann aber Afghanistan verlassen, da ihnen Gefahr durch den Onkel väterlicherseits sowie andere private Personen und dem Staat Afghanistan gedroht hat. Der BF besucht nunmehr auch in Österreich drei- bis viermal wöchentlich die Moschee der Ahmadis.Das Bundesverwaltungsgericht konnte im Unterschied zum BFA keine im Hinblick auf den Fluchtgrund relevanten Widersprüche erkennen, die den erkennenden Richter veranlasst hätten, an der Glaubwürdigkeit des BF zu zweifeln. Der BF und sein Bruder haben nachvollziehbar dargestellt, wie zunächst der älteste Bruder des BF in England (wo die Ahmadis verhältnismäßig stark vertreten sind) mit den Ahmadis in Berührung kam ist, zu diesen konvertierte, sodann seinen Geschwistern von seinem neuen Glauben berichtete, sie überzeugte, sich selbst mit diesem Glauben zu befassen, ihnen den Kontakt zur Gemeinde in Afghanistan legte, der BF die heimlich geführte Moschee der Ahmadis in der Stadt römisch 40 aufsuchte und sich mit dem (neuen) Glauben auseinandersetzte, bis er sich diesem schließlich zugehörig fühlte. Der BF und sein ältester Bruder haben glaubhaft dargestellt, dass der Onkel väterlicherseits (und "Stiefvater" des BF) die Familie wegen dieser Konversion verstoßen, körperlich attackiert und bedroht hat. Auf dem linken Oberschenkel des BF sind zwei Narben klar sichtbar. Die Familie hat daraufhin kurzfristig Schutz beim Onkel mütterlicherseits gefunden, musste dann aber Afghanistan verlassen, da ihnen Gefahr durch den Onkel väterlicherseits sowie andere private Personen und dem Staat Afghanistan gedroht hat. Der BF besucht nunmehr auch in Österreich drei- bis viermal wöchentlich die Moschee der Ahmadis. Sofern der BF manche Fragen kürzer beantwortet hat oder sich in leichte Widersprüche, insbesondere im Hinblick auf zeitliche Angaben verstrickt hat, ist aus Sicht des erkennenden Richters zu berücksichtigen, dass der BF an paranoider Schizophrenie und einer posttraumatischen Belastungsstörung und damit verbunden insbesondere an Konzentrationsschwierigkeiten und Gedächtnisproblemen leidet. Für den erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts war in der mündlichen Verhandlung nicht zu übersehen, dass sich der BF insofern von anderen "Durchschnittsbeschwerdeführern" unterscheidet, als er extrem nervös wirkte, ununterbrochen mit dem Bein zitterte bzw. mit dem Stuhl wackelte, sein Blick starr war, ihn - nach dem Öffnen des Fensters im Verhandlungssaal - von Außen eindringende Geräusche sichtlich stark irritierten und es ihm überdurchschnittlich schwer fiel, der Verhandlung zu folgen. Trotz dieses Umstandes hat der BF die wesentlichen Fragen glaubhaft, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, wenn auch teils knapp, beantwortet. Sofern das BFA im angefochtenen Bescheid die Meinung vertritt, dass der BF über ein unzureichendes Wissen über die Ahmadiyya verfügt, kommt das Bundesverwaltungsgericht deshalb zu einem anderen Ergebnis, da der BF - wie erwähnt - erstens nachvollziehbar dargestellt hat, wie er mit dem Glauben in Berührung gekommen ist, er den wesentlichen Unterschied zwischen dem sunnitischen Islam und den Ahmadis darstellen konnte und er in Österreich aktives Mitglied der Ahmadis ist, was von der österreichischen Gemeinde bestätigt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei auch nicht, dass der BF aufgrund seines psychischen Zustandes durchaus leichter von seinem ältesten Bruder beim "Finden" seines neuen Glaubens beeinflusst worden sein kann, als andere Personen und der BF nicht imstande ist, sich intellektuell ähnlich tiefgehend mit dem Glauben zu befassen, wie gebildete, kritische, gesunde Personen. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass der BF aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts definitiv aktives Mitglied der Ahmadis ist und ihm aufgrund dessen Verfolgung in Afghanistan droht (dazu auch unter
  10. "Rechtliche Beurteilung"). 3.
  11. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. 2.3.): 3.3.
  12. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat und im Nachbarstaat Pakistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Es wurden in gegenständlichem Fall ausnahmsweise auch Feststellungen betreffend den Nachbarstaat Pakistan getroffen, da in den öffentlich zugänglichen Quellen einerseits mehr Informationen über die Ahmadis in Pakistan auffindbar sind, als im Hinblick auf Afghanistan, der BF im Zuge einer kurzen Reise nach Pakistan dort auch eine Moschee der Ahmadis besucht hat und andererseits die Feststellungen helfen, sich ein realistisches Gesamtbild der Situation der Ahmadis in Afghanistan und Umgebung zu machen. 3.3.
  13. Ein Teil der o.a. Länderfeststellungen (Pkt. 2.3.) wurde dem BF - neben darüber hinaus gehenden Länderfeststellungen - mit Schreiben vom 10.01.2018 übermittelt, ein Teil davon im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.04.2018 in das Verfahren eingebracht. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt hierzu vor und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben. Der BF ist diesen Erkenntnisquellen nicht entgegengetreten. Er und sein rechtsfreundlicher Vertreter haben sich den Länderfeststellungen sinngemäß angeschlossen.
  14. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).

§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur Genfer Flüchtlingskonvention judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341, mwN).

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur Genfer Flüchtlingskonvention judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341, mwN). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, ist es dem BF gelungen, glaubhaft zu machen, Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis (Ahmadiyya) zu sein und sich vom sunnitischen Islam abgewendet zu haben. Er müsste im Falle der Rückkehr nach Afghanistan gänzlich aufhören, diesen Glauben zu praktizieren und zum Anschein nach Außen wieder nach den Vorschriften bzw. Gepflogenheiten des sunnitischen Islam leben, um nicht Gefahr zu laufen, ernsthafter physischer Übergriffe ausgesetzt zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan, im gesamten Staatsgebiet aufgrund seiner religiösen Einstellung (Ahmadis; seiner Abkehr vom sunnitischen Islam) einer Verfolgung ausgesetzt wäre, die vom Staat und Privaten ausgeht. Die Gefahr einer Verfolgung des BF ist daher im vorliegenden Fall auf mehrfache Weise gegeben. Einerseits durch den afghanischen Staat und andererseits auch durch die einfache Bevölkerung, die von traditionell islamischen Vorstellungen geprägt ist; wobei insgesamt vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen davon ausgegangen werden kann, dass der afghanische Staat nicht willens und in der Lage ist, den BF entsprechend zu schützen (vgl. BVwG vom 18.03.2016, W159 2101539-1 mwN). Ferner ist auch eine Verfolgung durch islamistische Gruppierungen möglich.Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan, im gesamten Staatsgebiet aufgrund seiner religiösen Einstellung (Ahmadis; seiner Abkehr vom sunnitischen Islam) einer Verfolgung ausgesetzt wäre, die vom Staat und Privaten ausgeht. Die Gefahr einer Verfolgung des BF ist daher im vorliegenden Fall auf mehrfache Weise gegeben. Einerseits durch den afghanischen Staat und andererseits auch durch die einfache Bevölkerung, die von traditionell islamischen Vorstellungen geprägt ist; wobei insgesamt vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen davon ausgegangen werden kann, dass der afghanische Staat nicht willens und in der Lage ist, den BF entsprechend zu schützen vergleiche BVwG vom 18.03.2016, W159 2101539-1 mwN). Ferner ist auch eine Verfolgung durch islamistische Gruppierungen möglich. Aus den damit in Einklang stehenden in das Verfahren einbezogenen Länderfeststellungen, die auf einer Vielzahl unterschiedlicher und unabhängiger Quellen beruhen, ergibt sich, dass die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, in Afghanistan für Muslime nicht gilt. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Auch wenn es sich bei den Ahmadis auch um Muslime handelt, geht aus den o.a. Länderfeststellungen hervor, dass Ahmadis in Afghanistan Diskriminierungen ausgesetzt sind, ihren Glauben nicht offen praktizieren können und muslimische Geistliche eine große Gefährdung durch die Ahmadis sehen, weshalb sie gegen diese vorgehen. Trotz weiterhin bestehender Nähe zum Islam wird Ahmadis daher Apostasie vorgeworfen. In Anbetracht der dargestellten Umstände ist im Beschwerdefall insgesamt davon auszugehen, dass der BF in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung aufgrund religiöser Gründe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat; sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, nach Afghanistan zurückzukehren (vgl. ua BVwG vom 30.03.2017, Zl. W263 2125326-1/10E und BVwG vom 30.04.2015, Zl. W194 1430097-1/11E).In Anbetracht der dargestellten Umstände ist im Beschwerdefall insgesamt davon auszugehen, dass der BF in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung aufgrund religiöser Gründe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat; sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, nach Afghanistan zurückzukehren vergleiche ua BVwG vom 30.03.2017, Zl. W263 2125326-1/10E und BVwG vom 30.04.2015, Zl. W194 1430097-1/11E). Da gegenständlich weder einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorgebracht wurde noch sonst aus dem Akteninhalt ersichtlich ist und zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht ersichtlich ist, war dem BF

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Da gegenständlich weder einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorgebracht wurde noch sonst aus dem Akteninhalt ersichtlich ist und zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht ersichtlich ist, war dem BF

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde ist daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde ist daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Dass die Notwendigkeit der Unterdrückung eigener prägender Einstellungen gegenüber seinem Land und dessen Bevölkerungsmehrheit zur Vermeidung nachhaltiger gesellschaftlicher Diskriminierungen und Verfolgungen Asylrelevanz besitzt, ergibt sich wertungsjuristisch vergleichend insbesondere aus VwGH Ra 2014/20/0017.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Dass die Notwendigkeit der Unterdrückung eigener prägender Einstellungen gegenüber seinem Land und dessen Bevölkerungsmehrheit zur Vermeidung nachhaltiger gesellschaftlicher Diskriminierungen und Verfolgungen Asylrelevanz besitzt, ergibt sich wertungsjuristisch vergleichend insbesondere aus VwGH Ra 2014/20/0017. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W255.2170122.1.00

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