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{'item': 'G303 2150576-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 40§ 41§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlG303 2150576-1 SpruchG303 2150576-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Simone KALBI

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 05.12.2016 bei der Zentralen Poststelle des Sozialministeriumservice einen Antrag auf (Neu-) Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
  2. Im Rahmen des seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.
  3. Im Rahmen des seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. 2.
  4. In dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 11.01.2017 wurde, nach persönlicher Untersuchung der BF am selben Tag, im Wesentlichen folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderung der Halswirbelsäule Unterer Rahmensatz bei freiem Bewegungsumfang, entsprechenden Befunden, chronischem Schmerz und gutem Ansprechen auf Physiotherapie und Schmerzmittel 02.01.02 30 2 Zustand nach Kreuzbandriss 2011 Vorgegebener Rahmensatz bei entsprechender Bewegungseinschränkung und gutem Ansprechen auf Physiotherapie 02.05.20 30 3 Depression Mittlerer Rahmensatz bei stabilem Zustand unter Medikation Keine Befunde vorliegend 03.06.01 20 4 Arterielle Hypertonie Vorgegebener Rahmensatz bei entsprechender Therapie 05.01.01 10 5 Magenpolyp Unterer Rahmensatz bei rezidivierenden Beschwerden und geplanter Entfernung in Kürze 07.04.01 10 6 Rezidivierende Durchfälle Unterer Rahmensatz bei gutem Allgemein- und erhöhtem Ernährungszustand, Beschwerdefreiheit unter laktosefreier Ernährung 07.04.04 10 7 Struma multinodosa Unterer Rahmensatz bei gutem Ansprechen auf Hormonersatztherapie 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. (von Hundert) Begründend wurde zum Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt, dass die Gesundheitsschädigung (GS) 1 führend sei und die GS 2 bei gebessertem Bewegungsumfang nicht mehr in der Lage sei weiter zu steigern. Die GS 3 bis GS 7 würden bei Geringfügigkeit und gutem Ansprechen auf Medikation ebenfalls nicht weiter steigern.
  5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2017 wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 % betrage. Damit erfülle die BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht, sodass der Antrag vom 05.12.2016 abzuweisen sei. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren. Danach betrage der Grad der Behinderung 30 %. Das oben angeführte, ärztliche Sachverständigengutachten von XXXX wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes angeführt.Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren. Danach betrage der Grad der Behinderung 30 %. Das oben angeführte, ärztliche Sachverständigengutachten von römisch 40 wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes angeführt.
  6. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde am 15.02.2017 - unter Wahrung der Beschwerdefrist - eingelangte Beschwerde der BF. Darin brachte die BF vor, dass sie mit der Einschätzung nicht einverstanden sei. Die Untersuchung des linken Knies der BF durch die Sachverständige sei sehr schmerzhaft gewesen. Dies habe die BF auch der Sachverständigen mitgeteilt; worauf diese entgegnet habe, dass die BF sich untersuchen lassen solle, da sie ansonsten eine "Verweigerung im Bericht" festhalten würde. Das Knie der BF sei daraufhin so angeschwollen, dass sie bis heute (datiert mit 06.02.2017) immer noch starke Schmerzen habe und es auch noch geschwollen sei. Des Weiteren seien ein stationärer Aufenthalt im LKH XXXX und eine HWS-Operation geplant. Abschließend hielt die BF fest, dass sie sobald als möglich die Befunde nachreichen werde und ersuche sie anschließend um eine neuerliche Untersuchung.
  7. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde am 15.02.2017 - unter Wahrung der Beschwerdefrist - eingelangte Beschwerde der BF. Darin brachte die BF vor, dass sie mit der Einschätzung nicht einverstanden sei. Die Untersuchung des linken Knies der BF durch die Sachverständige sei sehr schmerzhaft gewesen. Dies habe die BF auch der Sachverständigen mitgeteilt; worauf diese entgegnet habe, dass die BF sich untersuchen lassen solle, da sie ansonsten eine "Verweigerung im Bericht" festhalten würde. Das Knie der BF sei daraufhin so angeschwollen, dass sie bis heute (datiert mit 06.02.2017) immer noch starke Schmerzen habe und es auch noch geschwollen sei. Des Weiteren seien ein stationärer Aufenthalt im LKH römisch 40 und eine HWS-Operation geplant. Abschließend hielt die BF fest, dass sie sobald als möglich die Befunde nachreichen werde und ersuche sie anschließend um eine neuerliche Untersuchung.
  8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 20.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
  9. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt.
  10. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt. 6.
  11. Im Sachverständigengutachten von XXXX vom 29.09.2017, wird nach persönlicher Untersuchung der BF am selben Tag, im Wesentlichen folgendes festgehalten:6.
  12. Im Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 29.09.2017, wird nach persönlicher Untersuchung der BF am selben Tag, im Wesentlichen folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenersatz C5/6 (07/2017) Oberer Rahmenwert des mittleren Rahmensatzes bei deutlich eingeschränktem Bewegungsumfang nach rezenter Operation, chronischen Schmerzen; berücksichtigt ist auch die in einem klaren klinischen Zusammenhang stehende Bewegungseinschränkung der Schultern Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenersatz C5/6 (07 aus 2017,) Oberer Rahmenwert des mittleren Rahmensatzes bei deutlich eingeschränktem Bewegungsumfang nach rezenter Operation, chronischen Schmerzen; berücksichtigt ist auch die in einem klaren klinischen Zusammenhang stehende Bewegungseinschränkung der Schultern 02.01.02 40 2 Zustand nach Kreuzbandriss links 2011 Vorgegebener Rahmensatz bei entsprechender Bewegungseinschränkung; berücksichtigt ist auch die Schmerzsymptomatik und die auftretenden Gelenksergüsse 02.05.20 30 3 Depression Mittlerer Rahmensatzwert bei stabilem Zustand unter Medikation, die soziale Integration ist gegeben Keine Befunde vorliegend 03.06.01 20 4 Arterielle Hypertonie Vorgegebener Rahmensatz bei entsprechender Therapie 05.01.01 10 5 Magenpolyp Unterer Rahmensatz bei rezidivierenden Beschwerden im Sinne einer Refluxsymptomatik 07.04.01 10 6 Rezidivierende Durchfälle Unterer Rahmensatz bei guten Allgemein- und erhöhtem Ernährungszustand, Beschwerdefreiheit unter laktosefreier Ernährung 07.04.04 10 7 Struma multinodosa Unterer Rahmensatz bei gutem Ansprechen auf Hormonersatztherapie 09.01.01 10 8 Zustand nach Hysterektomie, kein Malignom (April 2017) Vorgegebener Rahmensatzwert 08.03.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. (von Hundert) Begründend wurde zum Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt, dass die GS 1 führend sei, da sie die BF am meisten beeinträchtige. Die anderen GS stünden nicht in einer direkten ungünstigen Wechselwirkung zu der führenden GS, weswegen diese nicht weiter steigern würden. Im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt, dass die GS 8 hinzugekommen sei. Die GS 1 sei im Vergleich zum Vorgutachten um eine Stufe angehoben worden, wegen den doch erheblichen Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule nach rezenter Operation und der aus diesem Grund noch ausgiebigen Schmerzmedikation. In den nächsten Wochen und Monaten sei jedoch von einer Reduktion der Beschwerden und auch einer Reduktion der Schmerzmedikation auszugehen, weswegen keine höhere Einschätzung vorgenommen werde.
  13. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 11.10.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.7. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 11.10.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 7.

  1. Die Parteien erstatteten dazu keine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): Die BF hat einen Wohnsitz im Inland. Die BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen: * Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule und Zustand nach Bandscheibenersatz C5/6 im Juli 2017 (Grad der Behinderung: 40 %) * Zustand nach Kreuzbandriss links im Jahr 2011 (Grad der Behinderung: 30 %) * Depression (Grad der Behinderung: 20 %) * Arterielle Hypertonie (Grad der Behinderung: 10 %) * Magenpolyp (Grad der Behinderung: 10 %) * Rezidivierende Durchfälle (Grad der Behinderung: 10 %) * Struma multinodosa (Grad der Behinderung: 10 %) Das führende Wirbelsäulenleiden wird von den anderen vorliegenden Gesundheitsschädigungen nicht direkt ungünstig beeinflusst. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 (vierzig) von Hundert. Die BF erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
  3. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den Angaben der BF im verfahrenseinleitenden Antrag. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 29.09.2017 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Leiden der BF und deren Ausmaß und Wechselwirkungen zueinander ausführlich eingegangen. Die Einschätzungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen bezüglich des Grades der Behinderung erfolgten entsprechend der anzuwendenden Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt und nachvollziehbar. Die diesbezüglichen Feststellungen basieren darauf.Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 29.09.2017 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Leiden der BF und deren Ausmaß und Wechselwirkungen zueinander ausführlich eingegangen. Die Einschätzungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen bezüglich des Grades der Behinderung erfolgten entsprechend der anzuwendenden Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt und nachvollziehbar. Die diesbezüglichen Feststellungen basieren darauf. Soweit das Sachverständigengutachten von XXXX vom 29.09.2017 von jenem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von XXXX, vom 11.01.2017 abweicht, ist dies auf die nachvollziehbare Erhöhung der Einschätzung der führenden Gesundheitsschädigung (degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule) von 30 % auf 40 % zurückzuführen, da der Bewegungsumfang nach der rezenten Operation deutlich eingeschränkt ist und chronische Schmerzen bestehen.Soweit das Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 29.09.2017 von jenem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von römisch 40 , vom 11.01.2017 abweicht, ist dies auf die nachvollziehbare Erhöhung der Einschätzung der führenden Gesundheitsschädigung (degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule) von 30 % auf 40 % zurückzuführen, da der Bewegungsumfang nach der rezenten Operation deutlich eingeschränkt ist und chronische Schmerzen bestehen. Aus diesem Grund konnte nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. objektiviert werden. Im Sachverständigengutachten vom 29.09.2017 wurde von XXXX die im April 2017 bei der BF durchgeführte Unterleibsoperation als neue Gesundheitsschädigung aufgenommen und eingeschätzt. Auf Grund der gesetzlich normierten Neuerungsbeschränkung konnte dieses gänzlich neu vorgebrachte Leiden im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Zusätzlich wird dazu auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt II.
  4. verwiesen.Im Sachverständigengutachten vom 29.09.2017 wurde von römisch 40 die im April 2017 bei der BF durchgeführte Unterleibsoperation als neue Gesundheitsschädigung aufgenommen und eingeschätzt. Auf Grund der gesetzlich normierten Neuerungsbeschränkung konnte dieses gänzlich neu vorgebrachte Leiden im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Zusätzlich wird dazu auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt römisch zwei.
  5. verwiesen. Der Inhalt dieses Sachverständigengutachtens von XXXX wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder von der BF noch von der belangten Behörde erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten.Der Inhalt dieses Sachverständigengutachtens von römisch 40 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder von der BF noch von der belangten Behörde erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Das oben angeführte Sachverständigengutachten von XXXX vom 29.09.2017 wird der gegenständlichen Entscheidung daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Das oben angeführte Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 29.09.2017 wird der gegenständlichen Entscheidung daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

§ 45Abs.

4 BBG mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der BF unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen und Durchführung einer persönlichen Untersuchung der BF nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Das nunmehr vorliegende Sachverständigengutachten wurde als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet und den Verfahrensparteien zur Stellungnahme übermittelt. Das Sachverständigengutachten blieb von den Verfahrensparteien unbestritten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unter Zugrundelegung des vorliegenden, nicht bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt und blieben auch keine Fragen der Beweiswürdigung, die im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu klären gewesen wären, offen. Da der Sachverhalt somit aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen.Da der Sachverhalt somit aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist;
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen;
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten;
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970 in der geltenden Fassung, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970, in der geltenden Fassung, angehören.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz,

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen;
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, leg. cit. vorliegt.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

§ 45Abs.

1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Paragraph 45, Absatz eins, BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Wie oben unter Punkt II.

  1. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 29.09.2017 zu Grunde gelegt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 29.09.2017 zu Grunde gelegt. Dieses Sachverständigengutachten wurde auch seitens der Verfahrensparteien im Beschwerdeverfahren nicht bestritten. Insgesamt konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert festgestellt werden. Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren § 46 dritter Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, hat der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (Paragraph 46, BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren Paragraph 46, dritter Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Die im Rahmen der medizinischen Begutachtung von XXXX berücksichtigte, im April 2017, bei der BF durchgeführten Unterleibsoperation ("Zustand nach Hysterektomie") ist von der gesetzlich normierten Neuerungsbeschränkung erfasst, da es sich um ein gänzlich neu vorgebrachtes Leiden handelt.Die im Rahmen der medizinischen Begutachtung von römisch 40 berücksichtigte, im April 2017, bei der BF durchgeführten Unterleibsoperation ("Zustand nach Hysterektomie") ist von der gesetzlich normierten Neuerungsbeschränkung erfasst, da es sich um ein gänzlich neu vorgebrachtes Leiden handelt. Der Vollständigkeit halber wird dazu angemerkt, dass dieses Leiden auch bei einer Berücksichtigung zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung geführt hätte. Gegenständlich war daher der von der belangten Behörde mit 30 von Hundert eingeschätzte Grad der Behinderung entsprechend dem Ergebnis des seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführten Ermittlungsverfahrens auf 40 von Hundert zu erhöhen. Mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert sind jedoch in der vorliegenden Rechtssache nach wie vor die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40Abs.

1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung von mindestens 50 von Hundert ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.Mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert sind jedoch in der vorliegenden Rechtssache nach wie vor die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung von mindestens 50 von Hundert ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Die Beschwerde war daher, mit der Maßgabe, dass der Grad der Behinderung 40 von Hundert beträgt, spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G303.2150576.1.00

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