RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlG308 2173016-1 SpruchG308 2173016-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika
Art. 8EMRK ("Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens") und gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G 2005 wegen der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung.1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.09.2016 persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK ("Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens") und gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G 2005 wegen der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung. Dem Antrag waren die folgenden Dokumente beigefügt: -Strichaufzählung Kopie des kosovarischen Reisepasses; -Strichaufzählung Auszug aus dem kosovarischen Geburtenregister vom 26.11.1992; -Strichaufzählung Kosovarische Bescheinigung des Familienstandes vom 19.08.2016; -Strichaufzählung Kosovarische Bescheinigung des Zivilstandes vom 15.08.2016; -Strichaufzählung Kopie einer Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice vom 07.09.2000; -Strichaufzählung Kopie eines alten jugoslawischen Reisepases, ausgestellt am 17.07.2001 mit eingetragenem Aufenthaltstitel (Niederlassungsbewilligung unbefristet) vom 27.09.2001; -Strichaufzählung Meldebestätigung des Stadtmagistrats XXXX vom 07.09.2016;Meldebestätigung des Stadtmagistrats römisch 40 vom 07.09.2016; -Strichaufzählung Schulbestätigung vom 01.06.2016 samt Kopie der Schulleistungen des Beschwerdeführers in der ehemaligen Hauptschule sowie des Schülerstammblattes; -Strichaufzählung Handgeschriebene Unterstützungserklärung der Eltern und der Geschwister des Beschwereführers; -Strichaufzählung Medizinische Bestätigung der Universitätsklinik XXXX vom 16.09.2016 zur Vorlage beim Landesgericht XXXX;Medizinische Bestätigung der Universitätsklinik römisch 40 vom 16.09.2016 zur Vorlage beim Landesgericht römisch 40 ; -Strichaufzählung Kopie der ersten Seite des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2016, Zahl: XXXX, mit welchem das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der BundespolizeidirektionKopie der ersten Seite des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2016, Zahl: römisch 40 , mit welchem das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 06.10.2006 (rechtskräftig am 22.10.2006), Zahl: XXXX, erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben wurde.römisch 40 vom 06.10.2006 (rechtskräftig am 22.10.2006), Zahl: römisch 40 , erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot von Amts wegen gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG aufgehoben wurde. -Strichaufzählung Kopie der ersten Seite des Beschlusses des Landesgerichtes XXXX zur Zahl XXXX, womit der Vollzug der Strafe gemäß § 39 Abs. 1 SMG zur Suchtgiftherapie des Beschwerdeführers bis 31.01.2017 aufgeschoben wurde.Kopie der ersten Seite des Beschlusses des Landesgerichtes römisch 40 zur Zahl römisch 40 , womit der Vollzug der Strafe gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG zur Suchtgiftherapie des Beschwerdeführers bis 31.01.2017 aufgeschoben wurde. -Strichaufzählung Kopie eines Versicherungsdatenauszuges vom 01.06.2016;
- Mit Schreiben der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 20.03.2017, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Tirol, einlangend am 11.04.2017, wurde der Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2017, XXXX, vorgelegt, mit welchem gemäß § 40 SMG der noch nicht vollzogene Rest der verhängten Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- Mit Schreiben der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 20.03.2017, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Tirol, einlangend am 11.04.2017, wurde der Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom XXXX2017, römisch 40 , vorgelegt, mit welchem gemäß Paragraph 40, SMG der noch nicht vollzogene Rest der verhängten Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- Mit Schreiben des Bundesamtes vom 29.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer binnen einer Frist von einer Woche ein schriftliches Parteiengehör eingeräumt. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit am 11.09.2017 beim Bundesamt einlangenden Schreiben Stellung. Zugleich wurden vom Beschwerdeführer noch die nachfolgenden Unterlagen zur Vorlage gebracht: -Strichaufzählung Einstellungszusage einer Gastronomie-GmbH als Küchenhilfe bei gültiger Aufenthaltserlaubnis (undatiert); -Strichaufzählung Meldebestätigung des Stadtmagistrats XXXX vom 26.01.2017;Meldebestätigung des Stadtmagistrats römisch 40 vom 26.01.2017; -Strichaufzählung Kopie des Sozialversicherungsdatenauszugs vom 08.09.2017; -Strichaufzählung Schreiben des Bundesamtes vom 29.08.2017 zum schriftlichen Parteiengehör; -Strichaufzählung Kopie des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2016, Zahl: XXXX, mit welchem das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 06.10.2006 (rechtskräftig am 22.10.2006), Zahl: XXXX, erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben wurde.Kopie des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2016, Zahl: römisch 40 , mit welchem das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 06.10.2006 (rechtskräftig am 22.10.2006), Zahl: römisch 40 , erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot von Amts wegen gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG aufgehoben wurde.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist zur freiwillien Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vorhandenen strafgerichtlichen Verurteilungen und die in Summe verbüßten Freiheitsstrafen verwiesen. Darüber hinaus könne zum Entscheidungszeitpunkt nicht sicher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Drogensucht überwunden habe. Der Beschwerdeführer habe ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet vorzuweisen. Der mit dem unbefristeten Einreiseverbot verbundene Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK sei jedoch gegenständlich zu rechtfertigen. Darüber hinaus traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zum Kosovo. Nachdem der Beschwerdeführer einem Einreiseverbot (bzw. dem vorangehenden Aufenthaltsverbot) zuwider in das Bundesgebiet eingereist sei, sei der gegenständlichen Beschwerde zwingend die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist zur freiwillien Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vorhandenen strafgerichtlichen Verurteilungen und die in Summe verbüßten Freiheitsstrafen verwiesen. Darüber hinaus könne zum Entscheidungszeitpunkt nicht sicher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Drogensucht überwunden habe. Der Beschwerdeführer habe ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet vorzuweisen. Der mit dem unbefristeten Einreiseverbot verbundene Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8, EMRK sei jedoch gegenständlich zu rechtfertigen. Darüber hinaus traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zum Kosovo. Nachdem der Beschwerdeführer einem Einreiseverbot (bzw. dem vorangehenden Aufenthaltsverbot) zuwider in das Bundesgebiet eingereist sei, sei der gegenständlichen Beschwerde zwingend die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.09.2017 nachweislich zugestellt. 5. Dagegen wurde mit Schriftsatz der nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 02.10.2017, beim Bundesamt am selben Tag per Fax einlangend, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG ausgesprochene unbefristete Einreiseverbot aufheben, in eventu die Dauer verkürzen sowie der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen.5. Dagegen wurde mit Schriftsatz der nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 02.10.2017, beim Bundesamt am selben Tag per Fax einlangend, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ausgesprochene unbefristete Einreiseverbot aufheben, in eventu die Dauer verkürzen sowie der Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründend wurde unter Anführung der Bestimmungen des § 53 Abs. 1 sowie Abs. 3 Z 5 FPG sowie zum Einreiseverbot ergangener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ausgeführt, dass nicht verkannt werde, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2006, Zahl XXXX, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und nach Strafanzeige des SPK XXXX vom 15.12.2005 mit Urteil des LG XXXX zur Zahl XXXXzu weiteren zweieinhalb Jahren Haft verurteilt worden sei. Eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren sei jedoch nie verhängt worden, weshalb das gegenständliche Einreiseverbot zu Unrecht gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG verhängt worden sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer bereits 1991 zusammen mit seinen Eltern, die immer noch im Bundesgebiet leben würden, in das Bundesgebiet eingereist, wo er die Pflichtschule abgeschlossen habe. Eine Lehre als Maschinenbautechniker habe er begonnen aber nicht abgeschlossen. Nach seiner Abschiebung im Jahr 2011 habe sich der Beschwerdeführer drei Jahre im Kosovo aufgehalten, wo der Beschwerdeführer aber keinerlei Verwandte mehr habe. Seit 2014 befinde sich der Beschwerdeführer wieder im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer habe daher den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht, weshalb die angefochtene Entscheidung seiner Ansicht nach Art. 8 Abs. 2 EMRK verletze. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Einstellungszusage als Küchenhilfe, welche der belangten Behörde bereits vorliege. Insgesamt werde das Bundesverwaltungsgericht ersucht zu prüfen, ob tatsächlich die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbots vorliegen und bejahendenfalls die Dauer des Einreiseverbots herabzusetzen.Begründend wurde unter Anführung der Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz eins, sowie Absatz 3, Ziffer 5, FPG sowie zum Einreiseverbot ergangener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ausgeführt, dass nicht verkannt werde, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom XXXX2006, Zahl römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und nach Strafanzeige des SPK römisch 40 vom 15.12.2005 mit Urteil des LG römisch 40 zur Zahl XXXXzu weiteren zweieinhalb Jahren Haft verurteilt worden sei. Eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren sei jedoch nie verhängt worden, weshalb das gegenständliche Einreiseverbot zu Unrecht gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG verhängt worden sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer bereits 1991 zusammen mit seinen Eltern, die immer noch im Bundesgebiet leben würden, in das Bundesgebiet eingereist, wo er die Pflichtschule abgeschlossen habe. Eine Lehre als Maschinenbautechniker habe er begonnen aber nicht abgeschlossen. Nach seiner Abschiebung im Jahr 2011 habe sich der Beschwerdeführer drei Jahre im Kosovo aufgehalten, wo der Beschwerdeführer aber keinerlei Verwandte mehr habe. Seit 2014 befinde sich der Beschwerdeführer wieder im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer habe daher den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht, weshalb die angefochtene Entscheidung seiner Ansicht nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK verletze. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Einstellungszusage als Küchenhilfe, welche der belangten Behörde bereits vorliege. Insgesamt werde das Bundesverwaltungsgericht ersucht zu prüfen, ob tatsächlich die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbots vorliegen und bejahendenfalls die Dauer des Einreiseverbots herabzusetzen. 6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 11.10.2017 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 1.2. Der Beschwerdeführer verließ das ehemalige Jugoslawien gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern im Alter von XXXX Jahren und reiste im Jahr 1991 mit diesen gemeinsam in das Bundesgebiet ein.1.2. Der Beschwerdeführer verließ das ehemalige Jugoslawien gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern im Alter von römisch 40 Jahren und reiste im Jahr 1991 mit diesen gemeinsam in das Bundesgebiet ein. Am 17.01.1994 stellte der damals noch unmündig minderjährige Beschwerdeführer durch seine gesetzlichen Vertreter einen aktenkundigen Erstantrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz beim Amt der XXXX Landesregierung (vgl. Verwaltungsakt AS 3 ff). Am 22.07.1994 wurde dem Beschwerdeführer eine von 22.07.1994 bis 22.07.1995 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt (vgl. Verwaltungsakt AS 21).Am 17.01.1994 stellte der damals noch unmündig minderjährige Beschwerdeführer durch seine gesetzlichen Vertreter einen aktenkundigen Erstantrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz beim Amt der römisch 40 Landesregierung vergleiche Verwaltungsakt AS 3 ff). Am 22.07.1994 wurde dem Beschwerdeführer eine von 22.07.1994 bis 22.07.1995 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt vergleiche Verwaltungsakt AS 21). Sodann wurden vom Beschwerdeführer die folgenden (Verlängerungs-)Anträge gestellt und ihm die folgenden Aufenthaltsbewilligungen oder Niederlassungsbewilligungen erteilt: Verlängerungsantrag vom 20.06.1995 (vgl. Verwaltungsakt AS 33f)Verlängerungsantrag vom 20.06.1995 vergleiche Verwaltungsakt AS 33f) neue Aufenthaltsbewilligung erteilt am 23.06.1995, gültig von 23.07.1995 bis 02.10.1996 (vgl. Verwaltungsakt AS 33f)neue Aufenthaltsbewilligung erteilt am 23.06.1995, gültig von 23.07.1995 bis 02.10.1996 vergleiche Verwaltungsakt AS 33f) Verlängerungsantrag vom 13.09.1996 (vgl. Verwaltungsakt AS 39)Verlängerungsantrag vom 13.09.1996 vergleiche Verwaltungsakt AS 39) neue Aufenthaltsbewilligung erteilt am 16.09.1996, gültig von 03.10.1996 bis 03.04.1997 (vgl. Verwaltungsakt AS 39)neue Aufenthaltsbewilligung erteilt am 16.09.1996, gültig von 03.10.1996 bis 03.04.1997 vergleiche Verwaltungsakt AS 39) Verlängerungsantrag vom 07.02.1997 (vgl. Verwaltungsakt AS 45)Verlängerungsantrag vom 07.02.1997 vergleiche Verwaltungsakt AS 45) neue Aufenthaltsbewilligung erteilt am 07.02.1997, gültig von 04.04.1997 bis 26.08.1998 (vgl. Verwaltungsakt AS 45)neue Aufenthaltsbewilligung erteilt am 07.02.1997, gültig von 04.04.1997 bis 26.08.1998 vergleiche Verwaltungsakt AS 45) Verlängerungsantrag vom 28.09.1998 (vgl. Verwaltungsakt AS 83)Verlängerungsantrag vom 28.09.1998 vergleiche Verwaltungsakt AS 83) neue Aufenthaltsbewilligung erteilt am 12.01.1999, gültig von 12.01.1999 bis 31.12.1999 (vgl. Verwaltungsakt AS 83)neue Aufenthaltsbewilligung erteilt am 12.01.1999, gültig von 12.01.1999 bis 31.12.1999 vergleiche Verwaltungsakt AS 83) Erstantrag Aufenthaltstitel wegen Familieneigenschaft vom 29.12.1999 (vgl. Verwaltungsakt AS 93)Erstantrag Aufenthaltstitel wegen Familieneigenschaft vom 29.12.1999 vergleiche Verwaltungsakt AS 93) Aufenthaltstitel erteilt am 29.12.1999, gültig von 29.12.1999 bis 24.09.2001 (vgl. Verwaltungsakt AS 93)Aufenthaltstitel erteilt am 29.12.1999, gültig von 29.12.1999 bis 24.09.2001 vergleiche Verwaltungsakt AS 93) Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung vom 27.09.2001 (vgl. Verwaltungsakt AS 103)Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung vom 27.09.2001 vergleiche Verwaltungsakt AS 103) Unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt am 27.09.2001 (vgl. Verwaltungsakt AS 108 und 359); widerrufen am 20.11.2006 (vgl. Verwaltungsakt AS 675).Unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt am 27.09.2001 vergleiche Verwaltungsakt AS 108 und 359); widerrufen am 20.11.2006 vergleiche Verwaltungsakt AS 675). 1.3. Der Beschwerdeführer weist im Zentralen Melderegister die nachfolgenden Meldungen eines Wohnsitzes auf: 15.05.1992-14.11.2003 Hauptwohnsitz 14.11.2003-07.02.2006 Hauptwohnsitz 16.05.2005-30.06.2005 Nebenwohnsitz (Justizanstalt XXXX)Nebenwohnsitz (Justizanstalt römisch 40 ) 29.11.2005-01.09.2006 Nebenwohnsitz (Justizanstalt XXXX)Nebenwohnsitz (Justizanstalt römisch 40 ) 01.09.2006-28.02.2007 Nebenwohnsitz (Justizanstalt XXXX)Nebenwohnsitz (Justizanstalt römisch 40 ) 28.02.2007-28.05.2010 Hauptwohnsitz (Justizanstalt XXXX)Hauptwohnsitz (Justizanstalt römisch 40 ) 28.05.2010-18.10.2010 Hauptwohnsitz (Justizanstalt XXXX)Hauptwohnsitz (Justizanstalt römisch 40 ) 18.10.2010-25.05.2011 Hauptwohnsitz 24.04.2015-17.08.2015 Nebenwohnsitz (Justizanstalt XXXX)Nebenwohnsitz (Justizanstalt römisch 40 ) 07.09.2016-26.01.2017 Hauptwohnsitz 26.01.2017- laufend Hauptwohnsitz 1.4. Der Beschwerdeführer hat in den Schuljahren 1992/1993, 1993/1994, 1994/1995, 1995/1996 die Volksschule abgeschlossen. Er hat in den Schuljahren 1996/1997, 1997/1998 und 1998/1999 die Hauptschule besucht. Er hat die Schule in der siebten Schulstufe im neunten Schulbesuchsjahr (sohin nach Ablauf der Pflichtschulzeit, jedoch ohne Pflichtschulabschluss) beendet (vgl. Verwaltungsakt AS 1801 ff).in den Schuljahren 1992 aus 1993,, 1993 aus 1994,, 1994 aus 1995,, 1995 aus 1996, die Volksschule abgeschlossen. Er hat in den Schuljahren 1996 aus 1997,, 1997 aus 1998, und 1998 aus 1999, die Hauptschule besucht. Er hat die Schule in der siebten Schulstufe im neunten Schulbesuchsjahr (sohin nach Ablauf der Pflichtschulzeit, jedoch ohne Pflichtschulabschluss) beendet vergleiche Verwaltungsakt AS 1801 ff). Die begonnene Lehre als Maschinentechniker hat der Beschwerdeführer nicht abgeschlossen (vgl. dazu das aktenkundige psychiatrische Sachverständigengutachten Prim. Univ. Doz. Dr. C. MILLER vom 08.12.2015, Seite 5 (AS 1582 ff Verwaltungsakt)).Die begonnene Lehre als Maschinentechniker hat der Beschwerdeführer nicht abgeschlossen vergleiche dazu das aktenkundige psychiatrische Sachverständigengutachten Prim. Univ. Doz. Dr. C. MILLER vom 08.12.2015, Seite 5 (AS 1582 ff Verwaltungsakt)). 1.5. Der Beschwerdeführer weist folgende Sozialversicherungsdaten auf: 13.09.1999-22.12.1999 Beihilfe § 20 Abs. 2 AMFG AngestellterBeihilfe Paragraph 20, Absatz 2, AMFG Angestellter 24.12.1999-12.01.2000 Beihilfe § 20 Abs. 2 AMFG AngestellterBeihilfe Paragraph 20, Absatz 2, AMFG Angestellter 14.01.2000-05.03.2000 Beihilfe § 20 Abs. 2 AMFG AngestellterBeihilfe Paragraph 20, Absatz 2, AMFG Angestellter 07.03.2000-13.03.2000 Beihilfe § 20 Abs. 2 AMFG AngestellterBeihilfe Paragraph 20, Absatz 2, AMFG Angestellter 15.03.2000-21.03.2000 Beihilfe § 20 Abs. 2 AMFG AngestellterBeihilfe Paragraph 20, Absatz 2, AMFG Angestellter 29.03.2000-01.05.2000 Beihilfe § 20 Abs. 2 AMFG AngestellterBeihilfe Paragraph 20, Absatz 2, AMFG Angestellter 13.06.2000-11.08.2000 Arbeiter 19.09.2000-19.09.2000 Arbeiter 16.10.2000-27.10.2000 Arbeiter 02.05.2001-12.07.2002 Arbeiter 06.02.2003- 07.05.2003 Arbeitslosengeldbezug 08.05.2003-08.05.2003 Arbeiter 09.05.2003-26.06.2003 Arbeitslosengeldbezug 18.08.2003-14.11.2003 Arbeiter 23.11.2003-16.05.2004 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 17.05.2004-17.05.2004 Krankengeldbezug, Sonderfall 15.06.2004-15.06.2004 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 28.07.2004-09.08.2004 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 20.08.2004-04.10.2004 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 19.10.2004-18.11.2004 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 25.11.2004-14.12.2004 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 21.12.2004-31.12.2004 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 01.01.2005-02.03.2005 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 16.03.2005-15.05.2005 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 01.07.2005-25.09.2005 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 16.10.2010-08.11.2010 Arbeitslosengeldbezug 22.12.2010-13.03.2011 Arbeitslosengeldbezug 1.6. Aktenkundig sind mehrere Gendarmerie-Berichte und Anzeigen zu Vorfällen, an welchen der Beschwerdeführer bereits als zum Teil strafunmündiger Minderjähriger beteiligt war: -Strichaufzählung Anzeige des unmündigen Beschwerdeführers und seines unmündigen Bruders des Gendarmerieposten XXXX vom 14.09.1994, Zahl XXXX, wegen des Verdachts des Fahrraddiebstahls (vgl. AS 25 ff Verwaltungsakt);Anzeige des unmündigen Beschwerdeführers und seines unmündigen Bruders des Gendarmerieposten römisch 40 vom 14.09.1994, Zahl römisch 40 , wegen des Verdachts des Fahrraddiebstahls vergleiche AS 25 ff Verwaltungsakt); -Strichaufzählung Anzeige des unmündigen Beschwerdeführers und zwei weiteren Unmündigen des Gendarmerieposten XXXX vom 25.03.1997, Zahl XXXX, wegen des Verdachts des Diebstahls durch Einbruch (Nachsperren mit widerrechtlich erlangtem Schlüssel) und Sachbeschädigung (vgl. AS 51 ff Verwaltungsakt);Anzeige des unmündigen Beschwerdeführers und zwei weiteren Unmündigen des Gendarmerieposten römisch 40 vom 25.03.1997, Zahl römisch 40 , wegen des Verdachts des Diebstahls durch Einbruch (Nachsperren mit widerrechtlich erlangtem Schlüssel) und Sachbeschädigung vergleiche AS 51 ff Verwaltungsakt); -Strichaufzählung Anzeige des Beschwerdeführers des Gendarmerieposten XXXX, Zahl XXXX, wegen des Verdachts des Diebstahls (vgl. Auflistung AS 117 Verwaltungsakt);Anzeige des Beschwerdeführers des Gendarmerieposten römisch 40 , Zahl römisch 40 , wegen des Verdachts des Diebstahls vergleiche Auflistung AS 117 Verwaltungsakt); -Strichaufzählung Anzeige des Beschwerdeführers und eines weiteren Minderjährigen des Gendarmerieposten XXXX vom 11.07.1998, Zahl XXXX, wegen Abgängigkeit und Fahrraddiebstahls (vgl. AS 67 ff Verwaltungsakt); Dieses Verfahren wurde mit XXXX1998 von der Bezirksanwältin des Bezirksgerichtes XXXX gemäß § 90 StPO eingestellt. (vgl. Auflistung AS 181 Verwaltungsakt).Anzeige des Beschwerdeführers und eines weiteren Minderjährigen des Gendarmerieposten römisch 40 vom 11.07.1998, Zahl römisch 40 , wegen Abgängigkeit und Fahrraddiebstahls vergleiche AS 67 ff Verwaltungsakt); Dieses Verfahren wurde mit XXXX1998 von der Bezirksanwältin des Bezirksgerichtes römisch 40 gemäß Paragraph 90, StPO eingestellt. vergleiche Auflistung AS 181 Verwaltungsakt). -Strichaufzählung Anzeige des strafunmündigen Beschwerdeführers und weiterer Jugendlicher des Gendarmerieposten XXXX vom 02.10.1998, Zahl XXXX, wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges (vgl. AS 123 ff Verwaltungsakt); Dieses Verfahren wurde mit XXXX1998 von der Staatsanwaltschaft XXXX gemäß § 6 JGG eingestellt. (vgl. Auflistung AS 181 Verwaltungsakt).Anzeige des strafunmündigen Beschwerdeführers und weiterer Jugendlicher des Gendarmerieposten römisch 40 vom 02.10.1998, Zahl römisch 40 , wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges vergleiche AS 123 ff Verwaltungsakt); Dieses Verfahren wurde mit XXXX1998 von der Staatsanwaltschaft römisch 40 gemäß Paragraph 6, JGG eingestellt. vergleiche Auflistung AS 181 Verwaltungsakt). -Strichaufzählung Anzeige des Beschwerdeführers des Gendarmerieposten XXXX vom 15.06.2000, Zahl XXXX, wegen des Verdachts der Körperverletzung (vgl. AS 121, AS 391 Verwaltungsakt); Im Rahmen der diesbezüglich vor dem Bezirksgericht XXXX am XXXX2001 zur Zahl XXXXdurchgeführten Hauptverhandlung wurde der damals XXXXjährige Beschwerdeführer des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB für schuldig befunden, gemäß § 12 JGG jedoch von einem Strafausspruch abgesehen (vgl. AS 185 ff Verwaltungsakt);Anzeige des Beschwerdeführers des Gendarmerieposten römisch 40 vom 15.06.2000, Zahl römisch 40 , wegen des Verdachts der Körperverletzung vergleiche AS 121, AS 391 Verwaltungsakt); Im Rahmen der diesbezüglich vor dem Bezirksgericht römisch 40 am XXXX2001 zur Zahl XXXXdurchgeführten Hauptverhandlung wurde der damals XXXXjährige Beschwerdeführer des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB für schuldig befunden, gemäß Paragraph 12, JGG jedoch von einem Strafausspruch abgesehen vergleiche AS 185 ff Verwaltungsakt); -Strichaufzählung Anzeige des Beschwerdeführers des Landesgendarmeriekommandos XXXX vom 27.11.2003, Zahl XXXX, wegen Erwerb, Besitz und Konsum von Cannabis.Anzeige des Beschwerdeführers des Landesgendarmeriekommandos römisch 40 vom 27.11.2003, Zahl römisch 40 , wegen Erwerb, Besitz und Konsum von Cannabis. -Strichaufzählung Anzeige des Beschwerdeführers sowie zweier weiterer "Junger Erwachsener" des Landesgendarmeriekommandos XXXX vom 03.11.2003, Zahl XXXX, wegen des Verdachts der geschlechtlichen Nötigung bzw. Schändung zum Nachteil einer an dem Vorfall beteiligten Frau (vgl. AS 219 ff Verwaltungsakt); Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde dieses Verfahren mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2004, Zahl XXXX, gemäß § 90 StPO eingestellt (vgl. AS 402 ff Verwaltungsakt);Anzeige des Beschwerdeführers sowie zweier weiterer "Junger Erwachsener" des Landesgendarmeriekommandos römisch 40 vom 03.11.2003, Zahl römisch 40 , wegen des Verdachts der geschlechtlichen Nötigung bzw. Schändung zum Nachteil einer an dem Vorfall beteiligten Frau vergleiche AS 219 ff Verwaltungsakt); Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde dieses Verfahren mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom XXXX2004, Zahl römisch 40 , gemäß Paragraph 90, StPO eingestellt vergleiche AS 402 ff Verwaltungsakt); -Strichaufzählung Anzeige des Beschwerdeführers des Landesgendarmeriekommandos XXXX vom 26.08.2005, Zahl XXXX, wegen Handel, Besitz und Konsum von Heroin (vgl. AS 429 Verwaltungsakt);Anzeige des Beschwerdeführers des Landesgendarmeriekommandos römisch 40 vom 26.08.2005, Zahl römisch 40 , wegen Handel, Besitz und Konsum von Heroin vergleiche AS 429 Verwaltungsakt); 1.7.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX2005, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2005, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je EUR 2,00 (daher gesamt EUR 80,00), im Nichteinbringungsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.1.7.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom XXXX2005, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am XXXX2005, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je EUR 2,00 (daher gesamt EUR 80,00), im Nichteinbringungsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 1.7.2. Am XXXX2005 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Raubes gemäß § 142 StGB festgenommen (vgl. AS 371 ff Verwaltungsakt). Der Beschwerdeführer wurde in die Justizanstalt XXXX überstellt und über ihn die Untersuchungshaft verhängt (vgl. AS 395 Verwaltungsakt), jedoch am XXXX2005 ohne Verhängung der Schubhaft (vgl. AS 399 Verwaltungsakt) wieder aus der Untersuchungshaft entlassen (vgl. ZMR).1.7.2. Am XXXX2005 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Raubes gemäß Paragraph 142, StGB festgenommen vergleiche AS 371 ff Verwaltungsakt). Der Beschwerdeführer wurde in die Justizanstalt römisch 40 überstellt und über ihn die Untersuchungshaft verhängt vergleiche AS 395 Verwaltungsakt), jedoch am XXXX2005 ohne Verhängung der Schubhaft vergleiche AS 399 Verwaltungsakt) wieder aus der Untersuchungshaft entlassen vergleiche ZMR). Am XXXX2005 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen des Verdachts des versuchten und/oder vollendeten Raubes und bei bestehendem Haftbefehl des Landesgerichtes XXXX zur Zahl XXXX, festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert (vgl. AS 411 ff Verwaltungsakt) und am XXXX2005, erneut ohne Verhängung der Schubhaft (vgl. AS 437 Verwaltungsakt), entlassen (vgl. ZMR).Am XXXX2005 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen des Verdachts des versuchten und/oder vollendeten Raubes und bei bestehendem Haftbefehl des Landesgerichtes römisch 40 zur Zahl römisch 40 , festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert vergleiche AS 411 ff Verwaltungsakt) und am XXXX2005, erneut ohne Verhängung der Schubhaft vergleiche AS 437 Verwaltungsakt), entlassen vergleiche ZMR). 1.7.3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2006, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2006, erging über den Beschwerdeführer (M.H.) und seinen Mittäter (S.N.) folgender Schuldspruch (vgl. AS 581 ff Verwaltungsakt):1.7.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom XXXX2006, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am XXXX2006, erging über den Beschwerdeführer (M.H.) und seinen Mittäter (S.N.) folgender Schuldspruch vergleiche AS 581 ff Verwaltungsakt): "Die Angeklagten 1. M.S. [...] 2. S.N. [...] sind schuldig, es haben am XXXX2005 in H.i.T. 1. S.N. mit Gewalt gegen C.P. und M.K., indem er kräftig an der Handtasche der C.P. zerrte und ihr letztlich nach einem heftigen Ruck die Handtasche entriss, der C.P. eine fremde bewegliche Sache, nämlich deren Handtasche samt Bargeld von EUR 470,--, mit dem Vorsatz weggenommen, sich und M.S. durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei durch die ausgeübte Gewalt C.P. eine akute Schmerzhaftigkeit der Lendenwirbelsäule, eine Zerrung der Halswirbelsäule, eine schwere Schulterprellung und eine Schwellung der rechten Hand im Bereich des 4. und 5. Fingers und M.K. eine Quetsch-Rissverletzung der linken Augenbraue, eine knöcherne Absprengung der Basis der Grundphalanx des linken Kleinfingers, Hämatome vor allem an der linken Körperseite und Abschürfungen an beiden Knien und an den Händen erlitten, wobei sowohl bei M.K. als auch bei C.P. die Gesundheitsschädigung, bei C.P. auch die Berufsunfähigkeit länger als 24 Tage dauerte, sohin sowohl C.P. als auch M.K. schwer verletzt worden sind (§ 84 Abs. 1 StGB);1. S.N. mit Gewalt gegen C.P. und M.K., indem er kräftig an der Handtasche der C.P. zerrte und ihr letztlich nach einem heftigen Ruck die Handtasche entriss, der C.P. eine fremde bewegliche Sache, nämlich deren Handtasche samt Bargeld von EUR 470,--, mit dem Vorsatz weggenommen, sich und M.S. durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei durch die ausgeübte Gewalt C.P. eine akute Schmerzhaftigkeit der Lendenwirbelsäule, eine Zerrung der Halswirbelsäule, eine schwere Schulterprellung und eine Schwellung der rechten Hand im Bereich des 4. und 5. Fingers und M.K. eine Quetsch-Rissverletzung der linken Augenbraue, eine knöcherne Absprengung der Basis der Grundphalanx des linken Kleinfingers, Hämatome vor allem an der linken Körperseite und Abschürfungen an beiden Knien und an den Händen erlitten, wobei sowohl bei M.K. als auch bei C.P. die Gesundheitsschädigung, bei C.P. auch die Berufsunfähigkeit länger als 24 Tage dauerte, sohin sowohl C.P. als auch M.K. schwer verletzt worden sind (Paragraph 84, Absatz eins, StGB); 2. M.S. zu unter 1. angeführten strafbaren Handlungen des S.N. dadurch beigetragen, dass er ihn in seinem Tatentschluss bestärkte, zuvor gemeinsam mit S.N. die Tatopfer auswählte und als Lenker des Fluchtfahrzeuges auf S.N. wartete. Es haben hiedurch S.N. [...] M.S. Zu 2: das Verbrechen des schweren Raubes als Beteiligter nach §§ 12, 142 Abs. 1, 143 2. Satz StGB begangen und es werden hiefür nach demZu 2: das Verbrechen des schweren Raubes als Beteiligter nach Paragraphen 12, 142, Absatz eins, 143, 2. Satz StGB begangen und es werden hiefür nach dem 1. Strafsatz des 143 Abs. 1 StGB,1. Strafsatz des 143 Absatz eins, StGB, [...] M.S. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 (fünf) Jahren sowie beide Angeklagte gemäß § 369 Abs. 1 StPO zur Bezahlung eines Schmerzengeldteilbetrages von jeweils EUR 300,-- an die Privatbeteiligten C.P. und M.K.sowie beide Angeklagte gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO zur Bezahlung eines Schmerzengeldteilbetrages von jeweils EUR 300,-- an die Privatbeteiligten C.P. und M.K. und gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.und gemäß Paragraph 389, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 38 StGB werden die erlittenen Vorhaftzeiten angerechnet wie folgt:Gemäß Paragraph 38, StGB werden die erlittenen Vorhaftzeiten angerechnet wie folgt: S.N. [...] M.S. vom XXXX2005, XXXXUhr, bis XXXX2005, XXXX Uhr,M.S. vom XXXX2005, XXXXUhr, bis XXXX2005, römisch 40 Uhr, vom XXXX2005, XXXX Uhr, bis XXXX2006, XXXX Uhr.vom XXXX2005, römisch 40 Uhr, bis XXXX2006, römisch 40 Uhr. Beschluss Gemäß § 494a Abs. 1 Z2 StPO wird hinsichtlich M.S. vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes XXXX abgesehen."Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Z2 StPO wird hinsichtlich M.S. vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 abgesehen." Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Wahrspruch der Geschworenen deutlich, vollständig und frei von Widersprüchen und daher dem Urteil zugrunde zu legen gewesen sei. Bei der Strafbemessung hinsichtlich des Beschwerdeführers (Zweitangeklagter) seien als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, der überaus rasche Rückfall und der Umstand, dass zwei Personen schwer verletzt worden sind, als mildernd hingegen die leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit zu werten gewesen. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung beim Beschwerdeführer seien gemäß § 41 StGB nicht vorgelegen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Wahrspruch der Geschworenen deutlich, vollständig und frei von Widersprüchen und daher dem Urteil zugrunde zu legen gewesen sei. Bei der Strafbemessung hinsichtlich des Beschwerdeführers (Zweitangeklagter) seien als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, der überaus rasche Rückfall und der Umstand, dass zwei Personen schwer verletzt worden sind, als mildernd hingegen die leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit zu werten gewesen. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung beim Beschwerdeführer seien gemäß Paragraph 41, StGB nicht vorgelegen. Gegen dieses Urteil wurde vom Beschwerdeführer Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung eingebracht. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom XXXX2006 (vgl. AS 599 Verwaltungsakt) zurückgewiesen. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX2006, Zahl XXXX, wurde der weiters erhobenen Berufung keine Folge gegeben. Somit erwuchs das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2006 in der Folge in Rechtskraft (vgl. AS 597ff Verwaltungsakt).Gegen dieses Urteil wurde vom Beschwerdeführer Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung eingebracht. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom XXXX2006 vergleiche AS 599 Verwaltungsakt) zurückgewiesen. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom XXXX2006, Zahl römisch 40 , wurde der weiters erhobenen Berufung keine Folge gegeben. Somit erwuchs das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom XXXX2006 in der Folge in Rechtskraft vergleiche AS 597ff Verwaltungsakt). 1.7.4. Mit Bescheid des SPK XXXX vom 23.01.2006, Zahl XXXX, wurde über den Beschwerdeführer zudem ein bis 23.04.2009 gültiges Waffenverbot verhängt (vgl. AS 689 Verwaltungsakt).1.7.4. Mit Bescheid des SPK römisch 40 vom 23.01.2006, Zahl römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer zudem ein bis 23.04.2009 gültiges Waffenverbot verhängt vergleiche AS 689 Verwaltungsakt). 1.7.5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2006, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2006, erging über den Beschwerdeführer (M.H.) und seine Mittäterin (T.C.) folgender Schuldspruch (vgl. AS 529 ff Verwaltungsakt):1.7.5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom XXXX2006, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am XXXX2006, erging über den Beschwerdeführer (M.H.) und seine Mittäterin (T.C.) folgender Schuldspruch vergleiche AS 529 ff Verwaltungsakt): "Die Angeklagten 3. M.S. [...] 4. T.C. [...] sind schuldig, es haben in I.es haben in römisch eins. 1. M.S. und T.C. am XXXX2005 der P.G. mit Gewalt gegen deren Person, indem M.S. die von der Genannten gehaltene Banktasche erfasst und heftig daran zerrte, eine fremde bewegliche Sache, nämlich die Banktasche mit einem Bargeldbetrag in Höhe von EUR 6.180,--, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wozu T.C. beitrug, indem sie dem M.S. die Geldbotin P.G. zeigte und ihm mitteilte, dass diese eine Banktasche mit Tageslosung des XXXX bei sich hätte, welche sie zum Postamt in der S.-Straße bringen würde;1. M.S. und T.C. am XXXX2005 der P.G. mit Gewalt gegen deren Person, indem M.S. die von der Genannten gehaltene Banktasche erfasst und heftig daran zerrte, eine fremde bewegliche Sache, nämlich die Banktasche mit einem Bargeldbetrag in Höhe von EUR 6.180,--, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wozu T.C. beitrug, indem sie dem M.S. die Geldbotin P.G. zeigte und ihm mitteilte, dass diese eine Banktasche mit Tageslosung des römisch 40 bei sich hätte, welche sie zum Postamt in der S.-Straße bringen würde; 2. nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,-- übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich
- a)M.S. am XXXX2005 der A.K. eine Banktasche mit einem Bargeldbetrag von EUR 5.640,--, wozu T.C. dadurch beitrug, dass sie M.S. die Geldbotin A.K. zeigte und ihm mitteilte, dass diese eine Banktasche mit Tageslosung des XXXX bei sich hätte, welche sie zum Postamt in der S.-Straße bringen würde;
- a)M.S. am XXXX2005 der A.K. eine Banktasche mit einem Bargeldbetrag von EUR 5.640,--, wozu T.C. dadurch beitrug, dass sie M.S. die Geldbotin A.K. zeigte und ihm mitteilte, dass diese eine Banktasche mit Tageslosung des römisch 40 bei sich hätte, welche sie zum Postamt in der S.-Straße bringen würde;
- b)T.C. am XXXX2005 den Verfügungsberechtigten [...]
- c)T.C. am XXXX2005 den M.S., der die zu 1 und 2
- a)mit Strafe bedrohten Handlungen begangen hat, der Verfolgung absichtlich ganz zu entziehen versucht, indem sie angab, sie hätte selbst ohne Wissen und Beteiligung des M.S. diese Taten begangen;
- d)M.S. am XXXX2006 vor dem Landesgericht XXXX im Strafverfahren gegen B.B. und S.B. zu XXXXals Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache durch die Behauptung, er kenne den Erstangeklagten nicht unter dem Namen "B."; er habe das Suchtgift damals nicht vom Erstangeklagten erhalten, falsch ausgesagt;
- d)M.S. am XXXX2006 vor dem Landesgericht römisch 40 im Strafverfahren gegen B.B. und S.B. zu XXXXals Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache durch die Behauptung, er kenne den Erstangeklagten nicht unter dem Namen "B."; er habe das Suchtgift damals nicht vom Erstangeklagten erhalten, falsch ausgesagt;
- e)M.S. am XXXX2006 durch die unter Pkt. 4. Angeführte Tathandlung versucht, B.B., der Verbrechen nach dem SMG, sohin eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hatte, dadurch der Vollstreckung absichtlich ganz bzw. zum Teil zu entziehen. Es haben hiedurch begangen M.S. Zu 1: das Verbrechen des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB,Zu 1: das Verbrechen des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB, zu 2 a): das Vergehen des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 StGB,zu 2 a): das Vergehen des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB, zu 4: das Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB,zu 4: das Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB, zu 5: das Vergehen der versuchten Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs. 1 StGB,zu 5: das Vergehen der versuchten Begünstigung nach Paragraphen 15, 299, Absatz eins, StGB, T.C. [...] und es werden hiefür beide Angeklagte nach § 142 Abs. 1 StGB in Anwendung des § 28 StGB, T.C. überdies in Anwendung des § 36 StGB, nämlichund es werden hiefür beide Angeklagte nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB in Anwendung des Paragraph 28, StGB, T.C. überdies in Anwendung des Paragraph 36, StGB, nämlich 1. M.S. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren, 2. T.C. [...] sowie beide Angeklagte zur ungeteilten Hand gemäß § 369 Abs. 1 StPO zur Zahlung von EUR 400,-- an die Privatbeteiligte A.K.sowie beide Angeklagte zur ungeteilten Hand gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO zur Zahlung von EUR 400,-- an die Privatbeteiligte A.K. und beide Angeklagte gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrensund beide Angeklagte gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. [...]" In seinen Entscheidungsgründen führte das Landesgericht XXXX zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer (Erstangeklagter) sich zum Verfahren zur Zahl XXXX des Landesgerichtes XXXX in Untersuchungshaft befinde und in diesem Verfahren bereits am XXXX2006 wegen schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1 und 143 2. Satz StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden sei. Infolge der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sei dieses Urteil jedoch noch nicht rechtkräftig. Der Beschwerdeführer habe am XXXX2005 gleich zweimal hintereinander einer Angestellten bzw. einem Lehrling von zwei XXXX-Filialen die jeweils von diesen transportierten Banktaschen mit darin enthaltener Tageslosung in der Höhe von einmal EUR 6.180,-- sowie einmal EUR 5.640,-- auf dem Weg zum Postamt gewaltsam entrissen bzw. einmal zu entreißen versucht. Aufgrund der heftigen Gegenwehr eines der Opfer habe der Beschwerdeführer in einem Fall die Banktasche nicht an sich nehmen können. Die Mittäterin habe dem Beschwerdeführer dabei die jeweiligen Angestellten gezeigt und ihn auf die Banktaschen aufmerksam gemacht. Weiters habe der Beschwerdeführer als Zeuge am XXXX2006 im Strafverfahren zur Zahl XXXX eine Falschaussage zum Schutze des dortigen Angeklagten abgegeben. Die Mittäterin habe zudem im vorangegangenen Verfahren sowie vor dem Untersuchungsrichter vorerst angegeben, alleinige Täterin gewesen zu sein. Erst in der nunmehrigen Hauptverhandlung habe der Beschwerdeführer eingestanden, der unmittelbare Täter gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe sich damit auch der versuchten Begünstigung schuldig gemacht. Bei der Strafbemessung seien beim Beschwerdeführer erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit drei Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe und die teilweise Begehung während eines anhängigen Verfahrens, als mildernd hingegen ein teilweises Geständnis, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war sowie die aufgrund der Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers erheblich eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit zu werten gewesen. Im Hinblick auf die Tatwiederholungen beim Beschwerdeführer und seiner einschlägigen Vorstrafe sei eine teilbedingte Strafnachsicht nicht in Betracht gekommen.In seinen Entscheidungsgründen führte das Landesgericht römisch 40 zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer (Erstangeklagter) sich zum Verfahren zur Zahl römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 in Untersuchungshaft befinde und in diesem Verfahren bereits am XXXX2006 wegen schweren Raubes gemäß Paragraphen 142, Absatz eins und 143 2. Satz StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden sei. Infolge der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sei dieses Urteil jedoch noch nicht rechtkräftig. Der Beschwerdeführer habe am XXXX2005 gleich zweimal hintereinander einer Angestellten bzw. einem Lehrling von zwei XXXX-Filialen die jeweils von diesen transportierten Banktaschen mit darin enthaltener Tageslosung in der Höhe von einmal EUR 6.180,-- sowie einmal EUR 5.640,-- auf dem Weg zum Postamt gewaltsam entrissen bzw. einmal zu entreißen versucht. Aufgrund der heftigen Gegenwehr eines der Opfer habe der Beschwerdeführer in einem Fall die Banktasche nicht an sich nehmen können. Die Mittäterin habe dem Beschwerdeführer dabei die jeweiligen Angestellten gezeigt und ihn auf die Banktaschen aufmerksam gemacht. Weiters habe der Beschwerdeführer als Zeuge am XXXX2006 im Strafverfahren zur Zahl römisch 40 eine Falschaussage zum Schutze des dortigen Angeklagten abgegeben. Die Mittäterin habe zudem im vorangegangenen Verfahren sowie vor dem Untersuchungsrichter vorerst angegeben, alleinige Täterin gewesen zu sein. Erst in der nunmehrigen Hauptverhandlung habe der Beschwerdeführer eingestanden, der unmittelbare Täter gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe sich damit auch der versuchten Begünstigung schuldig gemacht. Bei der Strafbemessung seien beim Beschwerdeführer erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit drei Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe und die teilweise Begehung während eines anhängigen Verfahrens, als mildernd hingegen ein teilweises Geständnis, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war sowie die aufgrund der Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers erheblich eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit zu werten gewesen. Im Hinblick auf die Tatwiederholungen beim Beschwerdeführer und seiner einschlägigen Vorstrafe sei eine teilbedingte Strafnachsicht nicht in Betracht gekommen. 1.8.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion (BPD) XXXX vom 06.10.2006 wurde über den Beschwerdeführer wegen der unter Punkt 1.7.1., 1.7.3. und 1.7.5. festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 iVm. §§ 61, 63 und 66 FPG 2005 sowie unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 64 FPG und § 64 Abs. AVG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt (vgl. AS 666 ff Verwaltungsakt).1.8.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion (BPD) römisch 40 vom 06.10.2006 wurde über den Beschwerdeführer wegen der unter Punkt 1.7.1., 1.7.3. und 1.7.5. festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen gemäß Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen 61, 63 und 66 FPG 2005 sowie unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 64, FPG und Paragraph 64, Abs. AVG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt vergleiche AS 666 ff Verwaltungsakt). 1.8.2. Mit Schreiben des sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführers vom 21.05.2008 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des gegen ihn erlassenen, unbefristeten Aufenthaltsverbots (vgl. AS 813 Verwaltungsakt).1.8.2. Mit Schreiben des sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführers vom 21.05.2008 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des gegen ihn erlassenen, unbefristeten Aufenthaltsverbots vergleiche AS 813 Verwaltungsakt). 1.8.3. Mit Bescheid der BPD XXXX vom 05.08.2008, Zahl XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.05.2008, bei der BPD am 02.06.2008 einlangend, das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 65 Abs. 1 FPG aufzuheben, abgewiesen (vgl. AS 851 ff Verwaltungsakt).1.8.3. Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 05.08.2008, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.05.2008, bei der BPD am 02.06.2008 einlangend, das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 65, Absatz eins, FPG aufzuheben, abgewiesen vergleiche AS 851 ff Verwaltungsakt). 1.8.4. Die gegen diesen Bescheid der BPD erhobene Berufung des Beschwerdeführers vom 24.08.2008 (vgl. AS 863 Verwaltungsakt) wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion (SID) XXXX, vom 05.09.2008, Zahl XXXX, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 65 Abs. 1 FPG abgewiesen (vgl. AS 875 ff Verwaltungsakt).1.8.4. Die gegen diesen Bescheid der BPD erhobene Berufung des Beschwerdeführers vom 24.08.2008 vergleiche AS 863 Verwaltungsakt) wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion (SID) römisch 40 , vom 05.09.2008, Zahl römisch 40 , gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz eins, FPG abgewiesen vergleiche AS 875 ff Verwaltungsakt). 1.9. Mit Schreiben des Landesgerichtes XXXX vom 23.07.2010, Zahl XXXX, bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 28.07.2010 einlangend, wurde über eine bevorstehende Hauptverhandlung wegen des Verdachts der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Beschwerdeführers und eines Mithäftlings verständigt (vgl. AS 979 Verwaltungsakt). Diesbezüglich erging gegen den Beschwerdeführer jedoch keine strafgerichtliche Verurteilung (vgl. Auszug aus dem Strafregister).1.9. Mit Schreiben des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.07.2010, Zahl römisch 40 , bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am 28.07.2010 einlangend, wurde über eine bevorstehende Hauptverhandlung wegen des Verdachts der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB hinsichtlich des Beschwerdeführers und eines Mithäftlings verständigt vergleiche AS 979 Verwaltungsakt). Diesbezüglich erging gegen den Beschwerdeführer jedoch keine strafgerichtliche Verurteilung vergleiche Auszug aus dem Strafregister). 1.10.1. Mit Schreiben vom 23.06.2010 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Aufhebung des gegen ihn erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes (vgl. AS 999 Verwaltungsakt).1.10.1. Mit Schreiben vom 23.06.2010 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Aufhebung des gegen ihn erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes vergleiche AS 999 Verwaltungsakt). 1.10.2. Der Antrag wurde mit Bescheid der BPD XXXX vom 14.10.2010, Zahl XXXX, gemäß § 65 Abs. 1 FPG neuerlich abgewiesen (vgl. AS 1027 ff Verwaltungsakt).1.10.2. Der Antrag wurde mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 14.10.2010, Zahl römisch 40 , gemäß Paragraph 65, Absatz eins, FPG neuerlich abgewiesen vergleiche AS 1027 ff Verwaltungsakt). 1.10.3. Die dagegen mit Schriftsätzen zweier unterschiedlicher Rechtsvertreter vom 15.10.2010 (vgl. AS 1041 ff Verwaltungsakt) bzw. 19.10.2010 (vgl. AS 1051 ff Verwaltungsakt) erhobenen Berufungen wurden mit Bescheid der SID XXXX vom 10.11.2010, Zahl XXXX, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 65 Abs. 1 FPG abgewiesen (vgl. AS 1057 ff Verwaltungsakt).1.10.3. Die dagegen mit Schriftsätzen zweier unterschiedlicher Rechtsvertreter vom 15.10.2010 vergleiche AS 1041 ff Verwaltungsakt) bzw. 19.10.2010 vergleiche AS 1051 ff Verwaltungsakt) erhobenen Berufungen wurden mit Bescheid der SID römisch 40 vom 10.11.2010, Zahl römisch 40 , gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz eins, FPG abgewiesen vergleiche AS 1057 ff Verwaltungsakt). 1.10.4. Gegen den Bescheid der SID XXXX vom 10.11.2010 erhob der Beschwerdeführer durch den damaligen bevollmächtigten Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte zugleich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 21.01.2011, Zahl XXXX, wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgeben (vgl. AS 1093 ff Verwaltungsakt).1.10.4. Gegen den Bescheid der SID römisch 40 vom 10.11.2010 erhob der Beschwerdeführer durch den damaligen bevollmächtigten Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte zugleich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 21.01.2011, Zahl römisch 40 , wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgeben vergleiche AS 1093 ff Verwaltungsakt). 1.10.5. Mit Erkenntnis des VwGH vom 09.11.2011, Zahl 2010/22/0222-7, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (vgl. AS 1223 ff Verwaltungsakt).1.10.5. Mit Erkenntnis des VwGH vom 09.11.2011, Zahl 2010/22/0222-7, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen vergleiche AS 1223 ff Verwaltungsakt). 1.11. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX2010 bedingt aus der Strafhaft entlassen. Mit Bescheid der BPD XXXX vom 15.10.2010, Zahl XXXX, wurde gemäß § 77 FPG von der Anordnung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer Abstand genommen und das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. AS 1259 ff Verwaltungsakt).Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 15.10.2010, Zahl römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 77, FPG von der Anordnung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer Abstand genommen und das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche AS 1259 ff Verwaltungsakt). Am 02.02.2011 wurde der Beschwerdeführer durch die BPD niederschriftlich einvernommen. Am XXXX02.2011 wurde der Beschwerdeführer wieder festgenommen (vgl. AS 1171 Verwaltungsakt) und nach Einlangen einer Zustimmung der kosovarischen Regierung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers (vgl. AS 1165 Verwaltungsakt) am 15.02.2011 auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben (vgl. AS 1199 ff Verwaltungsakt).Am 02.02.2011 wurde der Beschwerdeführer durch die BPD niederschriftlich einvernommen. Am XXXX02.2011 wurde der Beschwerdeführer wieder festgenommen vergleiche AS 1171 Verwaltungsakt) und nach Einlangen einer Zustimmung der kosovarischen Regierung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers vergleiche AS 1165 Verwaltungsakt) am 15.02.2011 auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben vergleiche AS 1199 ff Verwaltungsakt). 1.12. Am 07.11.2012 wurde im Schengener Informationssystem gegen den Beschwerdeführer ein Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot mit der Zahl XXXX durch die Bundesrepublik Deutschland ausgeschrieben (vgl. AS 1303 Verwaltungsakt).1.12. Am 07.11.2012 wurde im Schengener Informationssystem gegen den Beschwerdeführer ein Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot mit der Zahl römisch 40 durch die Bundesrepublik Deutschland ausgeschrieben vergleiche AS 1303 Verwaltungsakt). 1.13. Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben nach am 15.07.2014 trotz des damals noch aufrechten, unbefristeten Aufenthaltsverbotes wieder in das Bundesgebiet ein (vgl. etwa AS 1933 Verwaltungsakt, Stellungnahme Beschwerdeführer vom 11.09.2017). Ob sich der Beschwerdeführer zwischen seiner Abschiebung am 15.02.2011 und seiner Wiedereinreise am 15.07.2014 durchgehend im Kosovo aufgehalten hat, konnte nicht festgestellt werden.1.13. Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben nach am 15.07.2014 trotz des damals noch aufrechten, unbefristeten Aufenthaltsverbotes wieder in das Bundesgebiet ein vergleiche etwa AS 1933 Verwaltungsakt, Stellungnahme Beschwerdeführer vom 11.09.2017). Ob sich der Beschwerdeführer zwischen seiner Abschiebung am 15.02.2011 und seiner Wiedereinreise am 15.07.2014 durchgehend im Kosovo aufgehalten hat, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hält sich seit einer Wiedereinreise am 15.07.2014 bis zum Entscheidungszeitpunkt nunmehr über drei Jahre wieder im Bundesgebiet auf. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel oder sonstige Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung. 1.14.1. Am 23.04.2015 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und vom Stadtpolizeikommando XXXX am 24.04.2015 in die Justizanstalt XXXX eingeliefert (vgl. etwa AS 1275 Verwaltungsakt). Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2015, Zahl XXXX, wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt (vgl. AS 1355 Verwaltungsakt).1.14.1. Am 23.04.2015 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und vom Stadtpolizeikommando römisch 40 am 24.04.2015 in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert vergleiche etwa AS 1275 Verwaltungsakt). Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom XXXX2015, Zahl römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt vergleiche AS 1355 Verwaltungsakt). Am XXXX2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft wieder entlassen (vgl. AS 1398 Verwaltungsakt).Am XXXX2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft wieder entlassen vergleiche AS 1398 Verwaltungsakt). 1.14.2. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom XXXX2015, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2015, erging über den Beschwerdeführer (M.S.) sowie über drei weitere Mittäter folgender Schuldspruch (vgl. AS 1393 ff Verwaltungsakt):1.14.2. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom XXXX2015, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am XXXX2015, erging über den Beschwerdeführer (M.S.) sowie über drei weitere Mittäter folgender Schuldspruch vergleiche AS 1393 ff Verwaltungsakt): "B.S., L.S., A.B. und M.S. haben in I und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMB) im Zweifel nicht übersteigenden Menge erworben, besessen sowie anderen angeboten und überlassen, wobei alle Angeklagten bei Begehung der Taten an Suchtmittel gewöhnt waren und die Straftaten nach § 27 Abs. 3 SMG begingen, um sich für ihren persönlichen Gebrauch Suchtmittel bzw. Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, und zwar:"B.S., L.S., A.B. und M.S. haben in römisch eins und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMB) im Zweifel nicht übersteigenden Menge erworben, besessen sowie anderen angeboten und überlassen, wobei alle Angeklagten bei Begehung der Taten an Suchtmittel gewöhnt waren und die Straftaten nach Paragraph 27, Absatz 3, SMG begingen, um sich für ihren persönlichen Gebrauch Suchtmittel bzw. Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, und zwar: A) [...] D) M.S. im Zeitraum von XXXX2014 bis zu seiner Festnahme am XXXX2015 1) durch den Erwerb von zumindest 3 Gramm Kokain von L.S., B.S. (zumindest 3 Gramm), A.B., S.B. und Unbekannten (zumindest 4 Gramm) sowie nicht näher bestimmbarer Mengen an Subutextabletten (Buprenorphin) vom abgesondert verfolgten M.J. (5 Tabletten) und Unbekannten und deren Besitz überwiegend zur gewinnbringenden Weiterveräußerung; 2) durch den gewerbsmäßigen Verkauf von zumindest 11 Gra„ am Kokain in mehreren Teilhandlungen an Unbekannte (im Versuch); 3) durch den Erwerb einer nicht näher bestimmbaren, über D)1) hinausgehenden Menge an Kokain und Subutextabletten (Buprenorphin) von S.B., R.S., M.J. und Unbekannten und deren Besitz ausschließlich zum persönlichen Gebrauch; Es haben hiedurch begangen [...] M.S. zu D) 1) die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMGzu D) 1) die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG zu D) 2) die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 3 und Abs. 5 SMGzu D) 2) die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, Absatz 3 und Absatz 5, SMG zu D)3) die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG;zu D)3) die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG; Hierfür werden die Angeklagten in Anwendung der §§ 28 und 37 StGB nach § 27 Abs. 5 SMG zu folgenden GeldstrafenHierfür werden die Angeklagten in Anwendung der Paragraphen 28 und 37 StGB nach Paragraph 27, Absatz 5, SMG zu folgenden Geldstrafen [...] M.S. 300 Tagessätze, für den Fall der Uneinbringlichkeit 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrensund gemäß Paragraph 389, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Höhe des Tagessatzes wird wie folgt bestimmt: [...] M.S. 4,-- Euro, die Geldstrafe beträgt € 1200,--. [...] Gemäß § 38 Abs. 1 StGB wird die Vorhaft den Verurteilen angerechnet:Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB wird die Vorhaft den Verurteilen angerechnet: [...] M.S. vom XXXX2015, XXXX Uhr bis XXXX2015, XXXX Uhr.M.S. vom XXXX2015, römisch 40 Uhr bis XXXX2015, römisch 40 Uhr. Strafbemessungsgründe: Besondere Milderungsgründe für 1, 2 und 4: Unbescholten Besondere Milderungsgründe für alle: Geständnis Besondere Erschwerungsgründe für alle: Längerer Tatzeitraum, mehrere Vergehen nach dem SMG. Besonderer Erschwerungsgrund für 5: Einschlägige Vorstrafen (Vermögensdelikte). Für den Bemessungsgrund des Tagessatzes maßgebende Umstände: [...]; die anderen haben nur ein geringfügiges Einkommen aus Sozialleistungen." Aufgrund der unter den Punkten 1.7.1., 1.7.3., 1.7.5. sowie 1.14.2. zitierten Urteile des Bezirks- und Landesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat.Aufgrund der unter den Punkten 1.7.1., 1.7.3., 1.7.5. sowie 1.14.2. zitierten Urteile des Bezirks- und Landesgerichtes römisch 40 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat. 1.15. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Innsbruck, vom 05.12.2015, Zahl: XXXX, wurde dem Beschwerdeführer über seine damalige bevollmächtigte Rechtsvertreterin mitgeteilt, dass das gegen den Beschwerdeführer zwischenzeitlich eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingestellt wurde, da nach neuerlicher Prüfung seitens des Bundesamtes festgestellt worden sei, dass das gegen den Beschwerdeführer bereits bestehende, unbefristete Aufenthaltsverbot weiterhin bestehe und nach eingehender Prüfung vom Bundesamt auch nicht von Amts wegen aufgehoben werde (vgl. AS 1569f Verwaltungsakt).1.15. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Innsbruck, vom 05.12.2015, Zahl: römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer über seine damalige bevollmächtigte Rechtsvertreterin mitgeteilt, dass das gegen den Beschwerdeführer zwischenzeitlich eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingestellt wurde, da nach neuerlicher Prüfung seitens des Bundesamtes festgestellt worden sei, dass das gegen den Beschwerdeführer bereits bestehende, unbefristete Aufenthaltsverbot weiterhin bestehe und nach eingehender Prüfung vom Bundesamt auch nicht von Amts wegen aufgehoben werde vergleiche AS 1569f Verwaltungsakt). 1.16.1. Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 29.29.2015 (vgl. AS 1595 f Verwaltungsakt) und nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens des XXXX vom 08.12.2015 (vgl. AS 1582 ff Verwaltungsakt) wurde dem Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX gemäß § 39 SMG Strafaufschub zur Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen (Suchtgifttherapie "Therapie statt Strafe") eingeräumt (vgl. AS 1813 Verwaltungsakt).1.16.1. Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 29.29.2015 vergleiche AS 1595 f Verwaltungsakt) und nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens des römisch 40 vom 08.12.2015 vergleiche AS 1582 ff Verwaltungsakt) wurde dem Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 gemäß Paragraph 39, SMG Strafaufschub zur Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen (Suchtgifttherapie "Therapie statt Strafe") eingeräumt vergleiche AS 1813 Verwaltungsakt). 1.16.2. Auf Antrag der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 14.12.2015 wurde daraufhin die für 15.12.2015 festgesetzte und bereits in Vollzug gesetzte Abschiebung des Beschwerdeführers abgebrochen und der Beschwerdeführer wieder auf freien Fuß gesetzt (vgl. etwa AS 1619 Verwaltungsakt).1.16.2. Auf Antrag der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 14.12.2015 wurde daraufhin die für 15.12.2015 festgesetzte und bereits in Vollzug gesetzte Abschiebung des Beschwerdeführers abgebrochen und der Beschwerdeführer wieder auf freien Fuß gesetzt vergleiche etwa AS 1619 Verwaltungsakt). 1.16.3. Aus dem aktenkundigen psychiatrischen Sachverständigengutachten des XXXX vom 08.12.2015 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an Polytoxikomanie, zum Untersuchungszeitpunkt im Substitutionsprogramm (ICD 10: F19.2) leidet (vgl. AS 1581 ff Verwaltungsakt, insbesondere Seite 4 des Gutachtens).1.16.3. Aus dem aktenkundigen psychiatrischen Sachverständigengutachten des römisch 40 vom 08.12.2015 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an Polytoxikomanie, zum Untersuchungszeitpunkt im Substitutionsprogramm (ICD 10: F19.2) leidet vergleiche AS 1581 ff Verwaltungsakt, insbesondere Seite 4 des Gutachtens). 1.16.4. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2017, Zahl XXXX, wurde der gegen den Beschwerdeführer noch nicht vollzogene Teil der Geldstrafe gemäß1.16.4. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom XXXX2017, Zahl römisch 40 , wurde der gegen den Beschwerdeführer noch nicht vollzogene Teil der Geldstrafe gemäß § 40 SMG nach erfolgreicher Therapie auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen (vgl. AS 1915 Verwaltungsakt, Strafregisterauszug).Paragraph 40, SMG nach erfolgreicher Therapie auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen vergleiche AS 1915 Verwaltungsakt, Strafregisterauszug). 1.17. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.04.2016, Zahl: XXXX, wurde das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 06.10.2006, rechtskräftig am 22.10.2006, Zahl XXXX, gegen den Beschwerdeführer erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG von Amts wegen aufgehoben.1.17. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.04.2016, Zahl: römisch 40 , wurde das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 06.10.2006, rechtskräftig am 22.10.2006, Zahl römisch 40 , gegen den Beschwerdeführer erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG von Amts wegen aufgehoben. Begründend wurde seitens des Bundesamtes ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Aufenthaltsverbotes ausgegangen werden kann. Es sei im Fall des Beschwerdeführers nicht nur auf dessen familiäre Situation Bedacht zu nehmen. Es käme dem Beschwerdeführer auch die Änderung der Gesetze zu Gute. Es sei davon auszugehen, dass das Aufenthaltsverbot nicht mehr notwendig sei, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die durch einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich entstehen würde, zu verhindern. Die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände hätten sich in entscheidungsrelevanter Weise geändert, sodass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot mit sofortiger Wirkung von Amts wegen aufgehoben werde. Es wird festgestellt, dass neben den unter Punkt 1.7.1., 1.7.3. und 1.7.5. festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen, auf welchen das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot vom 06.10.2006 basierte, auch die unter Punkt 1.14.2. festgestellte, bisher letzte, Verurteilung des Beschwerdeführers des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2015, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2015, zum Zeitpunkt der amtswegigen Aufhebung des Aufenthaltsverbotes mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.04.2016 vorlag.Es wird festgestellt, dass neben den unter Punkt 1.7.1., 1.7.3. und 1.7.5. festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen, auf welchen das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot vom 06.10.2006 basierte, auch die unter Punkt 1.14.2. festgestellte, bisher letzte, Verurteilung des Beschwerdeführers des Landesgerichtes römisch 40 vom XXXX2015, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am XXXX2015, zum Zeitpunkt der amtswegigen Aufhebung des Aufenthaltsverbotes mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.04.2016 vorlag. 1.18. Der Beschwerdeführer stellte sodann am 22.09.2016 persönlich den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK ("Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens") gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G 2005 wegen der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung.1.18. Der Beschwerdeführer stellte sodann am 22.09.2016 persönlich den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK ("Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens") gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G 2005 wegen der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung. 1.19. Der Beschwerdeführer ist ledig und ohne Sorgepflichten. Er befindet sich in einem Suchtgift-Substitutionsprogramm der Universitätsklinik XXXX. Die Mutter, der Vater, zwei Brüder und die Schwester des Beschwerdeführers sind bereits österreichische Staatsangehörige und leben ständig in Österreich (vgl. Konvolut von Unterlagen zur Stellungnahme vom 31.07.2015, AS 1441 ff Verwaltungsakt). Der Beschwerdeführer lebt derzeit im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, diese ist Hausfrau. Der Vater des Beschwerdeführers ist Pensionist. Neben den drei Geschwistern des Beschwerdeführers leben auch noch eine Schwägerin mit deren Kindern sowie die weitere Verwandtschaft des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (vgl. AS 1933 Verwaltungsakt, Stellungnahme Beschwerdeführer vom 11.09.2017). Er geht zur Zeit keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach und bezieht auch keine öffentlichen Leistungen. Eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung liegt derzeit nicht vor. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers unterstützen diesen finanziell mit monatlich EUR 300,-- bis EUR 400,-- (vgl. AS 1767 Verwaltungsakt, Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Art. 8EMRK vom 22.09.2017).
Dass der Beschwerdeführer über eigenes Vermögen oder eigene Mittel zum Unterhalt verfügt, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer brachte im September 2017 eine undatierte Einstellungszusage als Küchenhilfe zur Vorlage (vgl. AS 1935 Verwaltungsakt). Er spricht entsprechend seiner langen Aufenthaltsdauer und Schulbildung in Österreich gut Deutsch.1.19. Der Beschwerdeführer ist ledig und ohne Sorgepflichten. Er befindet sich in einem Suchtgift-Substitutionsprogramm der Universitätsklinik römisch 40 . Die Mutter, der Vater, zwei Brüder und die Schwester des Beschwerdeführers sind bereits österreichische Staatsangehörige und leben ständig in Österreich vergleiche Konvolut von Unterlagen zur Stellungnahme vom 31.07.2015, AS 1441 ff Verwaltungsakt). Der Beschwerdeführer lebt derzeit im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, diese ist Hausfrau. Der Vater des Beschwerdeführers ist Pensionist. Neben den drei Geschwistern des Beschwerdeführers leben auch noch eine Schwägerin mit deren Kindern sowie die weitere Verwandtschaft des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vergleiche AS 1933 Verwaltungsakt, Stellungnahme Beschwerdeführer vom 11.09.2017). Er geht zur Zeit keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach und bezieht auch keine öffentlichen Leistungen. Eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung liegt derzeit nicht vor. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers unterstützen diesen finanziell mit monatlich EUR 300,-- bis EUR 400,-- vergleiche AS 1767 Verwaltungsakt, Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK vom 22.09.2017).
Dass der Beschwerdeführer über eigenes Vermögen oder eigene Mittel zum Unterhalt verfügt, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer brachte im September 2017 eine undatierte Einstellungszusage als Küchenhilfe zur Vorlage vergleiche AS 1935 Verwaltungsakt). Er spricht entsprechend seiner langen Aufenthaltsdauer und Schulbildung in Österreich gut Deutsch.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person und dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Im Übrigen liegt eine Kopie des kosovarischen Reisepasses des Beschwerdeführers, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind, im Gerichtsakt ein. Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug, einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, einen Auszug aus dem Schengener Informationssystem sowie des Strafregisters ein und nahm weiters Einsicht in die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers. Der Zeitpunkt der neuerlichen Wiedereinreise des Beschwerdeführers am 15.07.2014 ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass sich der Beschwerdeführer zwischen seiner Abschiebung am 15.02.2011 und seiner Wiedereinreise am 15.07.2014 durchgehend im Kosovo aufgehalten hat, ergibt sich daraus, dass - wie unter Punkt 1.
- festgestellt - die Bundesrepublik Deutschland am 07.11.2012 gegen den Beschwerdeführer ein im Schengener Informationssystem (SIS) gespeichertes Einreise- und/oder Aufenthaltsverbot erlassen hat. Der Beschwerdeführer muss sich daher zumindest vorübergehend in Deutschland aufgehalten haben. Die sonst getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln. Die genannten Anzeigen und strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, sowie insbesondere auch der Bescheid des Bundesamtes vom 12.04.2016 über die amtswegige Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer am 06.10.2006 erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes sind aktenkundig. Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Lebensumständen des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits aus seinen Angaben im Rahmen des Antrages auf Erteilung eines
Art. 8EMRK, dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkundenkonvolut (vgl.
AS 1763 ff Verwaltungsakt), und seinen Angaben in der Beschwerde. Der Beschwerdeführer erstattete keinerlei substanziiertes Vorbringen zu eigenem Vermögen oder einer Möglichkeit, sich die Mittel zum eigenen Unterhalt zu erwirtschaften.Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Lebensumständen des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits aus seinen Angaben im Rahmen des Antrages auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK, dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkundenkonvolut vergleiche AS 1763 ff Verwaltungsakt), und seinen Angaben in der Beschwerde. Der Beschwerdeführer erstattete keinerlei substanziiertes Vorbringen zu eigenem Vermögen oder einer Möglichkeit, sich die Mittel zum eigenen Unterhalt zu erwirtschaften.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zu den Spruchpunkten I. bis IV. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Im gegenständlichen Fall wurde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die übrigen Spruchpunkte I., II., III. und IV. in Rechtskraft.Im gegenständlichen Fall wurde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die übrigen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. in Rechtskraft. 3.
- Gemäß § 10 Abs. 3 FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017, ist im Falle einer Abweisung eines Antrages eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.3.
- Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist im Falle einer Abweisung eines Antrages eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017, lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet wie folgt: "§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." Gemäß § 58 Abs. 13 FPG idF FrÄG 2017 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Gemäß Paragraph 58, Absatz 13, FPG in der Fassung FrÄG 2017 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG in der Fassung FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, lautet wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG in der Fassung FrÄG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet wie folgt: "§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
- wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
- ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
- ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
- er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.
- Im konkreten Fall ergibt sich daraus: 3.3.
- Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.3.3.
- Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner kosovarischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner kosovarischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.3.
- Gegen den Beschwerdeführer wurde - wie unter Punkt II.1.8.
- festgestellt - mit Bescheid der Bundespolizeidirektion (BPD) XXXX vom 06.10.2006 wegen der unter Punkt II.1.7.1., II.1.7.
- und II.1.7.
- festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen, daher3.3.
- Gegen den Beschwerdeführer wurde - wie unter Punkt römisch zwei.1.8.
- festgestellt - mit Bescheid der Bundespolizeidirektion (BPD) römisch 40 vom 06.10.2006 wegen der unter Punkt römisch zwei.1.7.1., römisch zwei.1.7.
- und römisch zwei.1.7.
- festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen, daher -Strichaufzählung dem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX2005, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2005, wegen versuchtem Diebstahl gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je EUR 2,00 (daher gesamt EUR 80,00), im Nichteinbringungsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren,dem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom XXXX2005, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am XXXX2005, wegen versuchtem Diebstahl gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je EUR 2,00 (daher gesamt EUR 80,00), im Nichteinbringungsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, -Strichaufzählung dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2006, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2006, wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beteiligter nach §§ 12, 142 Abs. 1, 143
- Satz StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren, unddem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom XXXX2006, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am XXXX2006, wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beteiligter nach Paragraphen 12, 142, Absatz eins, 143,
- Satz StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren, und -Strichaufzählung dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2006, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2006, wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der versuchten Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten,dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom XXXX2006, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am XXXX2006, wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB, des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der versuchten Begünstigung nach Paragraphen 15, 299, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, und entsprechend der damals geltenden Rechtslage vor Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (FrÄG 2011), gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 iVm. §§ 61, 63 und 66 FPG 2005 sowie unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 64 FPG und § 64 Abs. AVG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.und entsprechend der damals geltenden Rechtslage vor Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (FrÄG 2011), gemäß Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen 61, 63 und 66 FPG 2005 sowie unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 64, FPG und Paragraph 64, Abs. AVG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gemäß § 60 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 FPG 2005 idF. BGBl. I Nr. 99/2006 konnte gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt war, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 galt dabei insbesondere, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtkräftig verurteilt worden war (§ 60 Abs. 2 Z 1 FPG 2005).Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, konnte gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt war, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Ziffer eins,) oder anderen im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Ziffer 2,). Als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins, galt dabei insbesondere, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtkräftig verurteilt worden war (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FPG 2005). Ein Aufenthaltsverbot konnte dabei gemäß § 63 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005 in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes war gemäß § 63 Abs. 2 FPG 2005 auf die für die Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist begann mit Einritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.Ein Aufenthaltsverbot konnte dabei gemäß Paragraph 63, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in den Fällen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FPG unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes war gemäß Paragraph 63, Absatz 2, FPG 2005 auf die für die Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist begann mit Einritt der Durchsetzbarkeit zu laufen. Das gegen den Beschwerdeführer am 06.10.2006 erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot erwuchs in Rechtskraft. Die vom Beschwerdeführer später zweimal gestellten Anträge auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wurden - schlussendlich auch vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.11.2011 - als unbegründet abgewiesen. Trotz vorerst gegenteiliger Aktenvermerke des Bundesamtes wurde das gegen den Beschwerdeführer am 06.10.2006 rechtskräftig erlassene und unbefristete Aufenthaltsverbot schlussendlich mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.04.2016 gemäß dem geltenden § 69 Abs. 2 FPG von Amts wegen aufgehoben.Paragraph 69, Absatz 2, FPG von Amts wegen aufgehoben. Zum Zeitpunkt der Aufhebung des gegenständlichen unbefristeten Aufenthaltsverbotes mit Bescheid vom 12.04.2016 lag jedoch die bisher letzte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2015, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2015, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach mehreren Tatbeständen des SMG zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen à EUR 4,-- (daher gesamt EUR 1.200,--) bzw. 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, bereits rechtskräftig vor und war die belangte Behörde auch in Kenntnis der neuerlichen Verurteilung des Beschwerdeführers.Zum Zeitpunkt der Aufhebung des gegenständlichen unbefristeten Aufenthaltsverbotes mit Bescheid vom 12.04.2016 lag jedoch die bisher letzte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers des Landesgerichtes römisch 40 vom XXXX2015, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am XXXX2015, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach mehreren Tatbeständen des SMG zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen à EUR 4,-- (daher gesamt EUR 1.200,--) bzw. 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, bereits rechtskräftig vor und war die belang