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{'item': 'G314 2188301-1'}

Obsah (8)Art 133§ 67§ 70§ 13Art 130Art 8§ 9§ 53a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlG314 2188301-1 SpruchG314 2188301-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina BAU

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX.2016 vom Landesgericht XXXX, XXXX, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2016 vom Landesgericht römisch 40 , römisch 40 , zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Am XXXX.2017 wurde der BF vom Landesgericht XXXX, XXXX, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von 18 Monaten bedingt nachgesehen wurde.Am römisch 40 .2017 wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 , römisch 40 , zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von 18 Monaten bedingt nachgesehen wurde. Mit Schreiben vom 27.06.2017 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern. Der BF erstattete am 09.07.2017 eine entsprechende Stellungnahme in slowakischer Sprache, die ins Deutsche übersetzt wurde. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2017, XXXX, wurde der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2017, XXXX, gewährten Strafnachsicht (18 Monate) abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht Wien mit Berufungsurteil vom XXXX.2018, XXXX, bestätigt und dahingehend ergänzt, dass die dem BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX, XXXX, gewährte bedingte Strafnachtsicht widerrufen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , wurde der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , gewährten Strafnachsicht (18 Monate) abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht Wien mit Berufungsurteil vom römisch 40 .2018, römisch 40 , bestätigt und dahingehend ergänzt, dass die dem BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , römisch 40 , gewährte bedingte Strafnachtsicht widerrufen wurde. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF

§ 67

Abs 1 und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm

§ 70Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).

Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen und dem Fehlen familiärer, sozialer und beruflicher Bindungen in Österreich begründet.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen und dem Fehlen familiärer, sozialer und beruflicher Bindungen in Österreich begründet. Dagegen richtet sich die vom Rechtsvertreter des BF erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das Aufenthaltsverbot aufzuheben, in eventu, zu reduzieren. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass der BF seinen Herkunftsstaat verlassen habe, um in Österreich ein neues Leben zu beginnen. Er habe bis zu seiner Festnahme bei verschiedenen Unternehmen und auf Baustellen legal gearbeitet und sei in XXXX gemeldet. Auch habe er einen Deutschkurs besucht und könne er sich auf Deutsch verständigen. Er lebe seit Jahren in Österreich, wo "weitere Verwandte und Bekannte" lebten. Die Einreise und der Aufenthalt in Österreich seien notwendig, um seine familiären und sozialen Bindungen aufrecht zu erhalten. Er habe "Fehler gemacht, die er aber sehr und zutiefst bereut. Er wird sich ganz sicher bessern, wenn er eine zweite Chance erhält." Die Annahme, dass der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe, sei nicht gerechtfertigt, da "er nunmehr einer geregelten Arbeit nachgehen würde, sowie einsichtig, verbesserungswillig und verbesserungsfähig" sei. Daher gehe von ihm keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Der Bescheid sei unzureichend begründet; das BFA habe es verabsäumt, das Privat- und Familienleben des BF zu prüfen.Dagegen richtet sich die vom Rechtsvertreter des BF erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das Aufenthaltsverbot aufzuheben, in eventu, zu reduzieren. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass der BF seinen Herkunftsstaat verlassen habe, um in Österreich ein neues Leben zu beginnen. Er habe bis zu seiner Festnahme bei verschiedenen Unternehmen und auf Baustellen legal gearbeitet und sei in römisch 40 gemeldet. Auch habe er einen Deutschkurs besucht und könne er sich auf Deutsch verständigen. Er lebe seit Jahren in Österreich, wo "weitere Verwandte und Bekannte" lebten. Die Einreise und der Aufenthalt in Österreich seien notwendig, um seine familiären und sozialen Bindungen aufrecht zu erhalten. Er habe "Fehler gemacht, die er aber sehr und zutiefst bereut. Er wird sich ganz sicher bessern, wenn er eine zweite Chance erhält." Die Annahme, dass der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe, sei nicht gerechtfertigt, da "er nunmehr einer geregelten Arbeit nachgehen würde, sowie einsichtig, verbesserungswillig und verbesserungsfähig" sei. Daher gehe von ihm keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Der Bescheid sei unzureichend begründet; das BFA habe es verabsäumt, das Privat- und Familienleben des BF zu prüfen. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 07.03.2018 vor. Feststellungen: Der heute fast 49-jährige, ledige und kinderlose BF stammt aus der slowakischen Stadt XXXX, wo er neun Klassen Hauptschule und dreieinhalb Jahre die mittlere Berufsschule besuchte und eine Ausbildung zum Maler und Anstreicher machte. Er hat weder Vermögen, noch Schulden oder Sorgepflichten. Er spricht Slowakisch und verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache.Der heute fast 49-jährige, ledige und kinderlose BF stammt aus der slowakischen Stadt römisch 40 , wo er neun Klassen Hauptschule und dreieinhalb Jahre die mittlere Berufsschule besuchte und eine Ausbildung zum Maler und Anstreicher machte. Er hat weder Vermögen, noch Schulden oder Sorgepflichten. Er spricht Slowakisch und verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Es kann nicht festgestellt werden, wann der BF genau ins Bundesgebiet eingereist ist. Er hat seit Dezember 2014 einen (Neben-)Wohnsitz in XXXX. Seit 26.01.2017 ist er unter dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.Es kann nicht festgestellt werden, wann der BF genau ins Bundesgebiet eingereist ist. Er hat seit Dezember 2014 einen (Neben-)Wohnsitz in römisch 40 . Seit 26.01.2017 ist er unter dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er war zwischen 01.10.2016 bis 01.06.2017 in Österreich - mit kurzen Unterbrechungen - bei zwei verschiedenen Dienstgebern als Arbeiter, zum Teil nur geringfügig, beschäftigt. Ihm wurde keine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Freunde und Verwandte des BF, zu denen kein besonderes Naheverhältnis besteht, leben in Österreich. Weitere Anhaltspunkte für eine Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht können nicht festgestellt werden. In seinem Herkunftsstaat wurde der BF zweimal (im Jahr 2002 und im Jahr 2003) wegen Aggressionsdelikten (Gewalt oder Drohung gegen eine Amtsperson, Bedrohung) strafgerichtlich verurteilt. 2002 wurde er in Deutschland wegen Brandstiftung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, die bereits endgültig nachgesehen wurde. 2014 erfolgte in der Slowakei eine Verurteilung wegen Trunkenheit am Steuer. In Österreich weist der BF drei strafgerichtliche Verurteilungen auf, wobei die ersten beiden Verurteilungen zueinander im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehen.In Österreich weist der BF drei strafgerichtliche Verurteilungen auf, wobei die ersten beiden Verurteilungen zueinander im Verhältnis der Paragraphen 31, 40, StGB stehen. Der Verurteilung des BF durch das Landesgericht XXXX vom XXXX.2016 liegt zugrunde, dass er am XXXX.2016 XXXX vorsätzlich am Körper verletzte, indem er ihr eine Ohrfeige versetzte, sich auf den Brustkorb des aufgrund der Ohrfeige zu Boden gestürzten Opfer setzte und ihr mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch sie eine Kopfprellung und ein Hämatom am linken Auge erlitt. Ferner beging der BF eine Sachbeschädigung, indem er Kleidungsstücke von XXXX zerriss. Am darauffolgenden Tag bedrohte der BF XXXX, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr SMS-Nachrichten mit den Inhalten "Heute werde ich deine Wohnung verbrennen", "Morgen wird ein Molotowcocktail in deine Wohnung fliegen", "Wenn du willst, es wird zwei Schlampen weniger in Österreich geben, du und XXXX", "Wenn ich euch umgebracht habe, werde ich ganz ruhig auf die Polizei warten", "Du kriegst 3 Molotowcocktails durchs Fenster, der vierte Molotowcocktail wird auch Zünder haben, dann kannst du schreien Allahu Akbar." schickte. Das Strafgericht wertete als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen und als mildernd das teilweise Geständnis sowie den bisher ordentlichen Lebenswandel. Der BF wurde wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (idF BGBl. I Nr. 154/2015), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer für die Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.Der Verurteilung des BF durch das Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 .2016 liegt zugrunde, dass er am römisch 40 .2016 römisch 40 vorsätzlich am Körper verletzte, indem er ihr eine Ohrfeige versetzte, sich auf den Brustkorb des aufgrund der Ohrfeige zu Boden gestürzten Opfer setzte und ihr mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch sie eine Kopfprellung und ein Hämatom am linken Auge erlitt. Ferner beging der BF eine Sachbeschädigung, indem er Kleidungsstücke von römisch 40 zerriss. Am darauffolgenden Tag bedrohte der BF römisch 40 , um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr SMS-Nachrichten mit den Inhalten "Heute werde ich deine Wohnung verbrennen", "Morgen wird ein Molotowcocktail in deine Wohnung fliegen", "Wenn du willst, es wird zwei Schlampen weniger in Österreich geben, du und XXXX", "Wenn ich euch umgebracht habe, werde ich ganz ruhig auf die Polizei warten", "Du kriegst 3 Molotowcocktails durchs Fenster, der vierte Molotowcocktail wird auch Zünder haben, dann kannst du schreien Allahu Akbar." schickte. Das Strafgericht wertete als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen und als mildernd das teilweise Geständnis sowie den bisher ordentlichen Lebenswandel. Der BF wurde wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015,), der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer für die Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der BF wurde wegen dieser Vorfälle am XXXX.2016 verhaftet und bis XXXX.2016 in der Justizanstalt XXXX angehalten.Der BF wurde wegen dieser Vorfälle am römisch 40 .2016 verhaftet und bis römisch 40 .2016 in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2017, XXXX, liegt zugrunde, dass der BF am XXXX.2016 einen anderen am Körper verletzte, indem er ihm mit einem Stanleymesser eine 4 cm lange, klaffende Schnittwunde an der Handfläche zugefügte, eine an sich leichte Körperverletzung, die aber zu einer 24 Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit führte. Das Opfer erlitt dadurch vier Tage mittelstarke und 16 Tage leichte Schmerzen (komprimiert auf den 24-Stunden-Tag); Spät- oder Dauerfolgen sind nicht zu erwarten. Der BF verwirklichte dadurch das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB. Da der Tatzeitpunkt vor der vorangegangenen Verurteilung des BF lag, wurde eine Zusatzstrafe (20 Monate Freiheitsstrafe) zum Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2016 verhängt. Ein Strafteil von 18 Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Strafgericht (unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe im Urteil vom XXXX.2016) als erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen sowie als mildernd das reumütige Geständnis. Der BF wurde außerdem zur Zahlung von EUR 2.640 an sein Opfer verurteilt.Dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , liegt zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2016 einen anderen am Körper verletzte, indem er ihm mit einem Stanleymesser eine 4 cm lange, klaffende Schnittwunde an der Handfläche zugefügte, eine an sich leichte Körperverletzung, die aber zu einer 24 Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit führte. Das Opfer erlitt dadurch vier Tage mittelstarke und 16 Tage leichte Schmerzen (komprimiert auf den 24-Stunden-Tag); Spät- oder Dauerfolgen sind nicht zu erwarten. Der BF verwirklichte dadurch das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB. Da der Tatzeitpunkt vor der vorangegangenen Verurteilung des BF lag, wurde eine Zusatzstrafe (20 Monate Freiheitsstrafe) zum Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2016 verhängt. Ein Strafteil von 18 Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Strafgericht (unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe im Urteil vom römisch 40 .2016) als erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen sowie als mildernd das reumütige Geständnis. Der BF wurde außerdem zur Zahlung von EUR 2.640 an sein Opfer verurteilt. Am XXXX.2017 wurde der BF neuerlich verhaftet. In der Folge wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2017, XXXX, liegt zugrunde, dass er am XXXX.2017 seine Bekannte XXXX, die er im Mai 2016 bedroht hatte (siehe oben), und deren Schwester verletzte bzw. zu verletzen versuchte und eine Sachbeschädigung beging. Er suchte XXXX in ihrer Wohnung in XXXX auf und war bereits bei seiner Ankunft alkoholisiert und in aggressiver Stimmung. Im Verlauf einer heftigen Auseinandersetzung riss er einen Türspion mit Videokamera ab und schleuderte einen Glastisch und eine Obstschale zu Boden, sodass diese zerbrachen. Weiters versuchte er, XXXX am Körper zu verletzen, indem er sie mit Verletzungsvorsatz zu Boden stieß und würgte. Während dieser Attacke kam ihre Schwester in die Wohnung und wollte den BF von weiteren Gewalttätigkeiten abhalten. Daraufhin packte er sie am Hals, drückte sie gegen die Wand, warf sie auf eine Couch und versetzte ihr einen Faustschlag ins Gesicht, wodurch sie Hämatome, eine Schürfwunde und eine Rötung an den Armen sowie eine Schwellung der linken Wange erlitt. Nach den Attacken auf die beiden Frauen verließ der BF die Wohnung und schickte XXXX eine SMS-Nachricht mit dem Inhalt "Du bist tot", um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Der BF wurde wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, der (versuchten) Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Als mildernd berücksichtigte das Gericht dabei den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von vier Vergehen, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit und den raschen Rückfall.Am römisch 40 .2017 wurde der BF neuerlich verhaftet. In der Folge wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , liegt zugrunde, dass er am römisch 40 .2017 seine Bekannte römisch 40 , die er im Mai 2016 bedroht hatte (siehe oben), und deren Schwester verletzte bzw. zu verletzen versuchte und eine Sachbeschädigung beging. Er suchte römisch 40 in ihrer Wohnung in römisch 40 auf und war bereits bei seiner Ankunft alkoholisiert und in aggressiver Stimmung. Im Verlauf einer heftigen Auseinandersetzung riss er einen Türspion mit Videokamera ab und schleuderte einen Glastisch und eine Obstschale zu Boden, sodass diese zerbrachen. Weiters versuchte er, römisch 40 am Körper zu verletzen, indem er sie mit Verletzungsvorsatz zu Boden stieß und würgte. Während dieser Attacke kam ihre Schwester in die Wohnung und wollte den BF von weiteren Gewalttätigkeiten abhalten. Daraufhin packte er sie am Hals, drückte sie gegen die Wand, warf sie auf eine Couch und versetzte ihr einen Faustschlag ins Gesicht, wodurch sie Hämatome, eine Schürfwunde und eine Rötung an den Armen sowie eine Schwellung der linken Wange erlitt. Nach den Attacken auf die beiden Frauen verließ der BF die Wohnung und schickte römisch 40 eine SMS-Nachricht mit dem Inhalt "Du bist tot", um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Der BF wurde wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, der (versuchten) Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB, der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Als mildernd berücksichtigte das Gericht dabei den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von vier Vergehen, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit und den raschen Rückfall. Der BF befindet sich seit XXXX.2017 in der Justizanstalt XXXX und verbüßt die über ihn verhängten Freiheitsstrafen. Das urteilsmäßige Strafende ist am 04.05.2018. Zwischen 03. und 04.08.2017 verbüßte er eine 2016 gegen ihn wegen § 20 Abs 2 StVO (Geschwindigkeitsübertretung) verhängte Verwaltungsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 13 Stunden).Der BF befindet sich seit römisch 40 .2017 in der Justizanstalt römisch 40 und verbüßt die über ihn verhängten Freiheitsstrafen. Das urteilsmäßige Strafende ist am 04.05.2018. Zwischen 03. und 04.08.2017 verbüßte er eine 2016 gegen ihn wegen Paragraph 20, Absatz 2, StVO (Geschwindigkeitsübertretung) verhängte Verwaltungsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 13 Stunden). Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben im Strafurteil und auf der Vollzugsinformation sowie auf der aktenkundigen Kopie aus seinem Reisepass. In den vorliegenden Strafurteilen wird der BF als ledig bezeichnet; Hinweise darauf, dass er verheiratet ist oder Kinder hat, liegen nicht vor. Die Slowakischkenntnisse des BF konnten aufgrund seiner Herkunft festgestellt werden, zumal er die Stellungnahme vom 09.07.2017 auf Slowakisch verfasste und die Verständigung mit den Dolmetschern in den Strafverhandlungen problemlos möglich war. Die Feststellung, dass er über grundlegende Deutschkenntnisse verfügt, konnte aufgrund seiner Behauptung, er habe einen Deutschkurs besucht, getroffen werden. Gewisse Sprachkenntnisse sind angesichts seines mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet und seiner Erwerbstätigkeit hier plausibel. Nachweise für Kurse oder Prüfungen wurden nicht vorgelegt. Aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ergibt sich, dass der BF - abgesehen von Wohnsitzmeldungen in der Justizanstalt XXXX - im Bundesgebiet im Zeitraum 17.12.2014 bis 26.01.2017 mit Nebenwohnsitz und ab 26.01.2017 mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Er weist in Österreich laut Versicherungsdatenauszug Versicherungszeiten von 01.10.2016 bis 20.12.2016 als Arbeiter, von 28.12.2016 bis 28.02.2017 als geringfügig beschäftigter Arbeiter, von 01.03.2017 bis 26.04.2017 als Arbeiter und vom 02.05.2017 bis 01.06.2017 als Arbeiter auf. In seiner Stellungnahme vom 09.07.2017 behauptet der BF darüber hinaus, zwischen 01.07.2012 und 30.09.2016 selbständig für die XXXX in XXXX und ab 12.06.2017 bei dem Unternehmen XXXX als Trockenbau-Helfer tätig gewesen zu sein. Dazu verweist er auf die unter seiner Sozialversicherungsnummer gespeicherten Daten. Da sich aus dem Versicherungsdatenauszug zu der vom BF angegebenen Sozialversicherungsnummer keine über die oben angeführten Versicherungszeiten hinausgehenden ergeben, können keine entsprechenden Feststellungen getroffen werden, zumal es keine weiteren Anhaltspunkte für Inlandsaufenthalte des BF vor Ende 2014 oder für eine frühere legale Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet gibt.Aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ergibt sich, dass der BF - abgesehen von Wohnsitzmeldungen in der Justizanstalt römisch 40 - im Bundesgebiet im Zeitraum 17.12.2014 bis 26.01.2017 mit Nebenwohnsitz und ab 26.01.2017 mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Er weist in Österreich laut Versicherungsdatenauszug Versicherungszeiten von 01.10.2016 bis 20.12.2016 als Arbeiter, von 28.12.2016 bis 28.02.2017 als geringfügig beschäftigter Arbeiter, von 01.03.2017 bis 26.04.2017 als Arbeiter und vom 02.05.2017 bis 01.06.2017 als Arbeiter auf. In seiner Stellungnahme vom 09.07.2017 behauptet der BF darüber hinaus, zwischen 01.07.2012 und 30.09.2016 selbständig für die römisch 40 in römisch 40 und ab 12.06.2017 bei dem Unternehmen römisch 40 als Trockenbau-Helfer tätig gewesen zu sein. Dazu verweist er auf die unter seiner Sozialversicherungsnummer gespeicherten Daten. Da sich aus dem Versicherungsdatenauszug zu der vom BF angegebenen Sozialversicherungsnummer keine über die oben angeführten Versicherungszeiten hinausgehenden ergeben, können keine entsprechenden Feststellungen getroffen werden, zumal es keine weiteren Anhaltspunkte für Inlandsaufenthalte des BF vor Ende 2014 oder für eine frühere legale Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet gibt. Der konkrete Zeitpunkt der Einreise des BF in das Bundesgebiet konnte mangels entsprechender Beweisergebnisse nicht festgestellt werden. Er behauptet zwar in seiner Stellungnahme, schon seit fünf Jahren in Österreich zu arbeiten; es gibt aber keine objektiven Beweise, die dies untermauern. In der Beschwerde kommt er darauf auch nicht konkret zurück und behauptet nur vage, "seit mehreren Jahren" im Bundesgebiet zu leben. Es kann daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass sich der BF vor Ende 2014 im Bundesgebiet aufhielt bzw. hier vor 01.10.2016 oder nach 01.06.2017 legal erwerbstätig war. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass er in einem erwerbsfähigen Alter ist, nach seinen eigenen Angaben arbeiten möchte und keine Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen bestehen. Weder aus dem Fremdenregister noch aus dem Vorbringen des BF ergibt sich, dass ihm je eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde oder eine entsprechende Antragstellung erfolgt ist. Die Feststellung, dass Verwandte und Bekannte des BF in Österreich leben, beruht auf den entsprechenden Angaben des BF, denen mangels entgegenstehender Beweisergebnisse gefolgt werden kann, zumal er in seiner Stellungnahme vom 09.07.2017 auch unumwunden einräumt, in Österreich keine Familie, sondern nur Freunde zu haben. Es ist nachvollziehbar und plausibel, dass er während seines Aufenthalts hier gewisse Sozialkontakte geknüpft hat. Der BF machte keine konkreten Angaben zur Identität seiner Bezugspersonen und zu seinem Verhältnis zu ihnen. Es gibt keine Hinweise auf ein besonderes Naheverhältnis zu oder eine Abhängigkeit von ihnen. Mangels konkreter Behauptungen des BF ist nicht davon auszugehen, dass ein besonders enges Verhältnis zwischen ihm und seinen im Inland lebenden Bezugspersonen besteht. Anhaltspunkte für weitere familiäre oder darüber hinausgehende private Bindungen des BF außerhalb seines Herkunftsstaates sind nicht aktenkundig, ebensowenig Indizien für eine über die Feststellungen hinausgehende Integration oder Anbindung des BF in Österreich. Die Feststellungen zu den Verurteilungen des BF in der Slowakei und in Deutschland beruhen auf den entsprechenden Konstatierungen im Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2017 (Seite 4, vorletzter Absatz). Die Feststellung, dass der BF 2014 wegen Trunkenheit am Steuer verurteilt wurde, beruht auf seiner Stellungnahme vom 09.07.2017.Die Feststellungen zu den Verurteilungen des BF in der Slowakei und in Deutschland beruhen auf den entsprechenden Konstatierungen im Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017 (Seite 4, vorletzter Absatz). Die Feststellung, dass der BF 2014 wegen Trunkenheit am Steuer verurteilt wurde, beruht auf seiner Stellungnahme vom 09.07.2017. Die Feststellungen zu den vom BF im Inland begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen sowie zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf den Urteilen des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2016, vom XXXX.2017 sowie vom XXXX.2017 in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX.2018 (AS 3 ff, AS 54 ff, AS 36 ff, AS 44 ff). Die rechtskräftigen Verurteilungen des BF sind auch im Strafregister ersichtlich.Die Feststellungen zu den vom BF im Inland begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen sowie zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf den Urteilen des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2016, vom römisch 40 .2017 sowie vom römisch 40 .2017 in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2018 (AS 3 ff, AS 54 ff, AS 36 ff, AS 44 ff). Die rechtskräftigen Verurteilungen des BF sind auch im Strafregister ersichtlich. Der Feststellungen zur Untersuchungshaft und zum Strafvollzug beruhen auf dem Haftbeschluss vom XXXX.2017, XXXX, der Vollzugsinformation, in der auch der Vollzug der Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des § 20 Abs 2 StVO dokumentiert ist, den Vorhaftanrechnungen laut den Strafurteilen und den Wohnsitzmeldungen in der Justizanstalt XXXX, die sich aus dem ZMR ergeben.Der Feststellungen zur Untersuchungshaft und zum Strafvollzug beruhen auf dem Haftbeschluss vom römisch 40 .2017, römisch 40 , der Vollzugsinformation, in der auch der Vollzug der Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO dokumentiert ist, den Vorhaftanrechnungen laut den Strafurteilen und den Wohnsitzmeldungen in der Justizanstalt römisch 40 , die sich aus dem ZMR ergeben. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A):

§ 13Abs 1 Vw

GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG grundsätzlich aufschiebende Wirkung.

Da der Beschwerde hier die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde, kommt ihr ex lege die aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit verfehlt und als unzulässig zurückzuweisen.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG grundsätzlich aufschiebende Wirkung.

Da der Beschwerde hier die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde, kommt ihr ex lege die aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit verfehlt und als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Zu der in der Beschwerde monierten Verletzung der Ermittlungspflichten des BFA ist auszuführen, dass der BF mit Schreiben vom 27.06.2017 (zugestellt am 04.07.2017) über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbots informiert wurde. Gleichzeitig wurde er mit konkreten Fragen zu seiner privaten und familiären Situation und zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zur Stellungnahme aufgefordert. Der BF hatte somit Gelegenheit, sich entsprechend zu äußern und konkrete Angaben zu machen. Er übermittelte auch eine entsprechende Stellungnahme. Das BFA veranlasste deren Übersetzung und berücksichtigte das Vorbringen des BF im bekämpften Bescheid. Außerdem ist aufgrund der dem BF im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheids zu äußern, von der Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen (vgl VwGH 28.10.2009, 2008/15/0302). Der BF hat aber in der Beschwerde kein ergänzendes Tatsachenvorbringen erstattet oder konkrete zusätzliche Angaben getätigt.Außerdem ist aufgrund der dem BF im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheids zu äußern, von der Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen vergleiche VwGH 28.10.2009, 2008/15/0302). Der BF hat aber in der Beschwerde kein ergänzendes Tatsachenvorbringen erstattet oder konkrete zusätzliche Angaben getätigt. Der BF ist als Staatsangehöriger der Slowakei EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger der Slowakei EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

§ 67

Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67

Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot

§ 67

Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots ist

§ 67

Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Mangels eines längeren Aufenthalts des BF in Österreich ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden, zumal er die Voraussetzungen für ein Daueraufenthaltsrecht

§ 53a

NAG (fünfjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet) auch dann nicht erfüllt, wenn man seiner Behauptung, er sei hier schon ab 01.07.2012 erwerbstätig gewesen, folgt.Mangels eines längeren Aufenthalts des BF in Österreich ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden, zumal er die Voraussetzungen für ein Daueraufenthaltsrecht

Paragraph 53 a, NAG (fünfjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet) auch dann nicht erfüllt, wenn man seiner Behauptung, er sei hier schon ab 01.07.2012 erwerbstätig gewesen, folgt. Der BF wurde wegen mehrerer, innerhalb kurzer Zeit begangener Aggressionsdelikte verurteilt, wobei seine letzten Straftaten während offener Probezeit erfolgten. Er ließ sich weder durch eine bedingte noch durch eine teilbedingte Freiheitsstrafe von einem Rückfall abhalten, sondern beging ungeachtet des bereits für mehrere Monate verspürten Haftübels neuerlich Gewaltdelikte, noch dazu teilweise gegenüber demselben Opfer. Er hat sich durch sämtliche bisherigen strafgerichtlichen Sanktionen nicht nachhaltig zu einem rechtstreuen Verhalten bewegen lassen. Die Ausführungen in der Beschwerde, dass der BF "Fehler gemacht habe, die er aber sehr und zutiefst bereut. Er wird sich ganz sicher bessern, wenn er eine zweite Chance erhält." und "er nunmehr einer geregelten Arbeit nachgehen würde, sowie einsichtig, verbesserungswillig und verbesserungsfähig" sei, überzeugen nicht, zumal der BF wiederholt gewaltdeliktisch delinquierte und die ihm mehrfach gebotenen Resozialisierungschancen nicht nutzte. Angesichts der im Strafvollzug bestehenden Arbeitspflicht kann ihm eine geregelte Arbeit während der Haft nicht zum Vorteil gereichen. Da der BF wiederholt Aggressionsdelikte gegen die körperliche Integrität und auch gegen das Vermögen anderer gesetzt hat, ist - auch aufgrund seines belasteten Vorlebens - auf eine erhebliche, von ihm ausgehende Gefahr zu schließen, zumal er die Taten teilweise unter Alkoholeinfluss beging und schon 2014 wegen Trunkenheit am Steuer bestraft wurde. Das persönliche Verhalten des BF und das vorliegende Gewaltpotential, dass sich insbesondere den zuletzt im Juni 2016 begangenen Taten zeigt (Stoßen und Würgen eines weiblichen Opfers, Faustschlag ins Gesicht eines zweiten weiblichen Opfers), stellt eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr dar, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und aufgrund des Umstandes, dass er sich trotz offener Probezeit nicht von der Begehung gleichgelagerter Straftaten (teilweise gegen dasselbe Opfer) abhalten ließ, eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Derzeit kann daher noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch die strafgerichtliche Verurteilung des BF indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden, zumal er sich seit den letzten Taten durchgehend in Haft befindet. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen Leben, körperliche Integrität, Vermögen und Freiheit ist jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der begangenen Straftaten (Faustschläge ins Gesicht und Würgen von körperlich unterlegenen Opfern, Angriff mit einem Messer), auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, sowie das Gesamtverhalten des BF (körperliche Attacken iVm gefährlichen Drohungen) ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Seine wiederholte Aggressionsdelinquenz, die zuletzt eine mehrmonatige unbedingte Haftstrafe und den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht erforderlich machte, legt nahe, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs 1 FPG ausgehen wird. Aktuell kann ihm keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.Die Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen Leben, körperliche Integrität, Vermögen und Freiheit ist jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der begangenen Straftaten (Faustschläge ins Gesicht und Würgen von körperlich unterlegenen Opfern, Angriff mit einem Messer), auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, sowie das Gesamtverhalten des BF (körperliche Attacken in Verbindung mit gefährlichen Drohungen) ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Seine wiederholte Aggressionsdelinquenz, die zuletzt eine mehrmonatige unbedingte Haftstrafe und den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht erforderlich machte, legt nahe, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgehen wird. Aktuell kann ihm keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF muss verhältnismäßig sein. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt, zumal sich der erwachsene BF erst seit relativ kurzer Zeit kontinuierlich in Österreich aufhält und sich sein Lebensmittelpunkt während langer Zeit nicht im Bundesgebiet befand. Er hat hier trotz gewisser Integrationsmomente weder familiäre Anknüpfungspunkte noch besteht aktuell eine Erwerbstätigkeit oder die Aussicht auf eine solche. Seine privaten Bindungen beschränken sich auf nicht näher bezeichnete Verwandte und Freunde. Kontakte zu ihnen können auch durch Telefonate, Briefe oder elektronische Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet) sowie durch Besuche in der Slowakei oder in anderen Staaten, die nicht vom Aufenthaltsverbot umfasst sind, gepflegt werden. Dem mit der Unmöglichkeit eines Aufenthalts in Österreich verbundenen, vergleichsweise geringen Eingriff in das Privatleben des BF stehen seine strafgerichtlichen Verurteilungen und das damit einhergehende große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewaltkriminalität gegenüber. Das Aufenthaltsverbot erweist sich somit im Ergebnis dem Grunde nach als zulässig. Auch die mit fünf Jahren maßvoll bemessene Dauer des Aufenthaltsverbots ist angesichts der wiederholten Begehung von Gewaltdelikten, der Wirkungslosigkeit strafgerichtlicher Sanktionen und dem raschen spezifisch einschlägigen Rückfall trotz des mehrjährigen Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet keiner Reduktion zugänglich, zumal ein bis zu zehnjähriges Aufenthaltsverbot möglich wäre. Während des fünfjährigen Aufenthaltsverbots sollte es dem BF möglich sein, seine Lebenssituation nachhaltig zu stabilisieren und seinen Gesinnungswandel durch die Vermeidung eines neuerlichen Rückfalls zu untermauern.

§ 70

Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden, da - trotz der negativen Gefährdungsprognose und des Aggressionspotentials des BF - nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in diesem kurzen Zeitraum unmittelbar nach Verbüßung einer längeren Haftstrafe gleich wieder ein Verhalten setzen wird, das die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden, da - trotz der negativen Gefährdungsprognose und des Aggressionspotentials des BF - nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in diesem kurzen Zeitraum unmittelbar nach Verbüßung einer längeren Haftstrafe gleich wieder ein Verhalten setzen wird, das die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des BF vor dem Verwaltungsgericht (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN), zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038) druchzuführen.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des BF vor dem Verwaltungsgericht (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN), zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038) druchzuführen. § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung auch dann, wenn - wie hier - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung auch dann, wenn - wie hier - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die Voraussetzungen für einen Entfall der Beschwerdeverhandlung sind hier erfüllt. Der Sachverhalt wurde vom BFA vollständig erhoben und weist - aufgrund der kurzen Zeit zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das BVwG - die gebotene Aktualität auf. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen, das geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger Gründe, die die Erlassung des Aufenthaltsverbotes unzulässig erscheinen ließen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren keine Beweise aufzunehmen. Da auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal von der Richtigkeit der ergänzenden Tatsachenbehauptungen des BF ausgegangen wird bzw. auch bei deren Zutreffen keine andere, für ihn günstigere Entscheidung möglich wäre. Zu Spruchteil C): Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2188301.1.00

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