GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt III.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung
1 Z 1 BFA-VG ab (Spruchpunkt IV.). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde als nicht glaubhaft eingestuft.4. Mit dem Bescheid vom 14.11.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt römisch drei.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ab (Spruchpunkt römisch vier.). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde als nicht glaubhaft eingestuft.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugeteilt.6. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.12.2016 vorgelegt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2016, W159 2142022-1/3Z wurde der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugeteilt.
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (ASylG) idgF, abgewiesen."I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 29.02.2016 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (ASylG) idgF, abgewiesen. II.
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Ghana abgewiesen.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Ghana abgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.
Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. IV. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt."römisch vier. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt." Die Beschwerdeführerin ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige und verfügt über keine über das AsylG 2005 hinausgehende Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet.
Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen.
F ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Im angefochtenem Bescheid wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG idgF ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides war eine Rückkehrentscheidung ebenfalls mit einem Ausspruch über die Abschiebung zu verbinden, lautete § 52 Abs. 9 FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015, doch:Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides war eine Rückkehrentscheidung ebenfalls mit einem Ausspruch über die Abschiebung zu verbinden, lautete Paragraph 52, Absatz 9, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, doch: "Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.""Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei." Weder dem Bescheid noch dem Akteninhalt ist ein Hinweis zu entnehmen, dass die Bestimmung des Drittstaates, in den die Beschwerdeführerin abgeschoben werden soll, aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Daher wäre im angefochtenen Bescheid eine Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung zu treffen gewesen. Eine solche Feststellung fehlt aber im Spruch des angefochtenen Bescheides. 3.
2 Z. 2 FPG erlassen wird,eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen wird, -Strichaufzählung ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 nicht erteilt wird,ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt wird, -Strichaufzählung
9 FPG festgestellt wird, dass (nunmehr: ob) die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wird, dass (nunmehr: ob) die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt, welche auch separat anfechtbar seien und rechtlich unterschiedlichen Schicksalen unterliegen könnten. Es bestehe aber zwischen einzelnen dieser Aussprüche insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als manche dieser Aussprüche miteinander zu verbinden sind - explizit wird diesbezüglich auch auf § 52 Abs. 2 und Abs. 9 FPG verwiesen.um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt, welche auch separat anfechtbar seien und rechtlich unterschiedlichen Schicksalen unterliegen könnten. Es bestehe aber zwischen einzelnen dieser Aussprüche insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als manche dieser Aussprüche miteinander zu verbinden sind - explizit wird diesbezüglich auch auf Paragraph 52, Absatz 2 und Absatz 9, FPG verwiesen. Die belangte Behörde erließ im Spruch des angefochtenen Bescheides eine Rückkehrentscheidung
2 FPG, sie unterließ es aber, die Abschiebung für zulässig oder unzulässig zu erklären. Die rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid scheinen zwar nahezulegen, dass es in der Absicht der Behörde gelegen war, die Abschiebung für zulässig zu erklären, doch ist
1 AVG im Spruch "die in Verhandlung stehende Angelegenheit [...] unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen und zwar in der Regel zur Gänze zu erledigen". Nur wenn der Gegenstand eine Trennung nach mehreren Punkten zulässt, kann über die Punkte gesondert abgesprochen werden. Im konkreten Fall ist über Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung gemeinsam abzusprechen.Die belangte Behörde erließ im Spruch des angefochtenen Bescheides eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, FPG, sie unterließ es aber, die Abschiebung für zulässig oder unzulässig zu erklären. Die rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid scheinen zwar nahezulegen, dass es in der Absicht der Behörde gelegen war, die Abschiebung für zulässig zu erklären, doch ist
Paragraph 59, Absatz eins, AVG im Spruch "die in Verhandlung stehende Angelegenheit [...] unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen und zwar in der Regel zur Gänze zu erledigen". Nur wenn der Gegenstand eine Trennung nach mehreren Punkten zulässt, kann über die Punkte gesondert abgesprochen werden. Im konkreten Fall ist über Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung gemeinsam abzusprechen. Indem die belangte Behörde die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung nicht im Spruch behandelt hat, belastet sie den Ausspruch über die Rückkehrentscheidung mit Rechtswidrigkeit, da diese
GH vom 28.01.2015, Ra 2014/20/0121 nicht losgelöst von der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung zu sehen ist. Eine Rückkehrentscheidung darf nicht ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG erlassen werden (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH, 05.10.2017, Ra 2017/21/0157 und 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rz 12 und die ErläutRV zu FRÄG 2017).Indem die belangte Behörde die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung nicht im Spruch behandelt hat, belastet sie den Ausspruch über die Rückkehrentscheidung mit Rechtswidrigkeit, da diese
Paragraph 52, Absatz 9, FPG bzw. auch in Hinblick auf die bereits zitierte Entscheidung des VwGH vom 28.01.2015, Ra 2014/20/0121 nicht losgelöst von der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung zu sehen ist. Eine Rückkehrentscheidung darf nicht ohne eine Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG erlassen werden vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH, 05.10.2017, Ra 2017/21/0157 und 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rz 12 und die ErläutRV zu FRÄG 2017). Aufgrund des fehlenden Ausspruchs über die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung war die Rückkehrentscheidung daher zu beheben. Zugleich hat das Bundesamt
2 Z 2 FPG unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügt und keine begünstigte Drittstaatsangehörige ist, war die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Diese wird mit gegenständlicher Entscheidung behoben; aufgrund des bestehenden rechtlichen Zusammenhangs ist daher der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben, zumal ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).Zugleich hat das Bundesamt
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügt und keine begünstigte Drittstaatsangehörige ist, war die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Diese wird mit gegenständlicher Entscheidung behoben; aufgrund des bestehenden rechtlichen Zusammenhangs ist daher der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben, zumal ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
GVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid zu beheben ist. Dies war im gegenständlichen Fall - wie oben dargelegt - der Fall.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid zu beheben ist. Dies war im gegenständlichen Fall - wie oben dargelegt - der Fall. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2142022.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.