← Österreich

{'item': 'I403 2142022-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 57§ 18§ 3§ 8§ 10§ 52§ 55§ 46§ 59§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlI403 2142022-1 SpruchI403 2142022-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte sie, aus Ghana geflüchtet zu sein, weil sie bei einem Stammesritual geopfert werden hätte sollen.
  2. In der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 14.06.2016 erklärte sie, dass sie und ihre Brüder bei ihrem Onkel aufgewachsen seien. Sie gehörten zur Volksgruppe der Aduana und seien Methodisten; allerdings pflege ein Teil der Familie ihrer Mutter eine Stammesreligion und hätte sie geopfert werden sollen. Auf Anraten ihres Onkels habe sie dann Ghana verlassen.
  3. Das BFA gab eine Anfrage bei der Staatendokumentation in Auftrag. In der Anfragebeantwortung des Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD) vom 31.10.2016 zu "Ghana: Informationen zum Clan der Aduana (Kulte, Religionen, Traditionen, Menschenopfer, Rituale, ausgewählte Opfer)" wurde festgestellt, dass Opfergaben üblicherweise Tiere, Alkohol und Lebensmittel umfassten. Laut einem Anthropologen würde es Menschenopfer geben, allerdings selten und willkürlich; es sei sehr unwahrscheinlich, dass eine örtliche Aduana-Gruppe regelmäßig Menschenopfer leiste. Eine andere Anthropologin erklärte, dass die Praxis der Menschenopfer bereits durch den Kolonialismus beendet worden sei.
  4. Mit dem Bescheid vom 14.11.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt III.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG ab (Spruchpunkt IV.). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde als nicht glaubhaft eingestuft.4. Mit dem Bescheid vom 14.11.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt römisch drei.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ab (Spruchpunkt römisch vier.). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde als nicht glaubhaft eingestuft.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 29.11.
  2. Es wurde beantragt, der Beschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten, in eventu einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid zu beheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Fluchtvorbringen wurde wiederholt und der belangten Behörde vorgeworfen, dass sie der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben habe, sich zur Anfragebeantwortung von ACCORD vom 31.10.2016 zu äußern. Eingebracht wurde zudem eine weitere Anfragebeantwortung von ACCORD vom 07.07.2008 (a-6192): "Ghana: Informationen zu religiösen Glaubensgemeinschaften/Kulte/Sekten, die sich grausamer Praktiken bedienen sowie zu deren Verbreitung". Darin wird auch von Opfern von Ritualmorden berichtet und davon, dass traditionelle Spiritualisten ohne rechtliche und soziale Sanktion handeln würden. Auch in der vom BFA in Auftrag gegebenen Anfragebeantwortung würden Menschenopfer nicht ausgeschlossen werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei vor dem Hintergrund der vorgelegten Berichte völlig plausibel. Zudem habe sich die wirtschaftliche Situation in Ghana verschlechtert und könne die Beschwerdeführerin nicht zu ihrem Onkel zurück, da sie dort sofort von den Anhängern der traditionellen Religion gefunden würde. Zudem habe sie sich auch um eine Integration in Österreich bemüht, begonnen Deutsch zu lernen und ehrenamtlich in einer Bibliothek zu arbeiten.
  3. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.12.2016 vorgelegt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2016, W159 2142022-1/3Z wurde der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugeteilt.6. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.12.2016 vorgelegt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2016, W159 2142022-1/3Z wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugeteilt.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht gab eine Anfrage an die Staatendokumentation zu traditionellen Kulten bei den Aduana und zur Situation von nach Ghana zurückkehrenden Frauen in Auftrag. Die Anfragebeantwortung vom 30.01.2018 wurde gemeinsam mit dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Ghana an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin übermittelt. In dieser Anfragebeantwortung wird die Existenz von Menschenopfern generell verneint bzw. erklärt, dass diese vom Staat auf das Schärfste verurteilt würden; generell würde die Polizei zunehmend gegen Spiritualisten vorgehen.
  2. Mit Schreiben vom 26.04.2018 wurde die am 13.10.2017 erteilte Vollmacht durch den Verein Menschenrechte Österreich niedergelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Ghana. Sie stellte am 29.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen die belangte Behörde mit angefochtenem Bescheid vom 14.11.2016 abwies. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet: "I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 29.02.2016 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (ASylG) idgF, abgewiesen."I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 29.02.2016 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (ASylG) idgF, abgewiesen. II.

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Ghana abgewiesen.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Ghana abgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen.

§ 55Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.römisch drei.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.

Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. IV. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird

§ 18Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt."römisch vier. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt." Die Beschwerdeführerin ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige und verfügt über keine über das AsylG 2005 hinausgehende Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet.

  1. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt und wurde dies in der Beschwerde auch nicht behauptet. Der mit angefochtenem Bescheid festgestellten Staatsangehörigkeit zu Ghana wurde mit der Beschwerde nicht entgegengetreten.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  3. Zum Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides: Im angefochtenem Bescheid wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen.

§ 52Abs. 9 FPG idg

F ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Im angefochtenem Bescheid wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG idgF ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides war eine Rückkehrentscheidung ebenfalls mit einem Ausspruch über die Abschiebung zu verbinden, lautete § 52 Abs. 9 FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015, doch:Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides war eine Rückkehrentscheidung ebenfalls mit einem Ausspruch über die Abschiebung zu verbinden, lautete Paragraph 52, Absatz 9, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, doch: "Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.""Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei." Weder dem Bescheid noch dem Akteninhalt ist ein Hinweis zu entnehmen, dass die Bestimmung des Drittstaates, in den die Beschwerdeführerin abgeschoben werden soll, aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Daher wäre im angefochtenen Bescheid eine Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung zu treffen gewesen. Eine solche Feststellung fehlt aber im Spruch des angefochtenen Bescheides. 3.

  1. Zur Möglichkeit einer Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG:3.
  2. Zur Möglichkeit einer Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG: In der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt III. des Bescheides findet sich ein Hinweis auf § 52 Abs. 9 FPG und wird § 50 FPG zitiert. Weiter wird ausgeführt: "Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung nach Ghana zulässig ist." In weiterer Folge wurde es dann aber unterlassen, festzustellen, ob die in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen vorliegen und eine entsprechende Formulierung des Spruchs vorzunehmen. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass dies nur aufgrund eines Versehens unterlassen wurde, verbietet sich dennoch eine Berichtigung des Bescheides auf Basis des § 62 Abs. 4 AVG.In der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides findet sich ein Hinweis auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG und wird Paragraph 50, FPG zitiert. Weiter wird ausgeführt: "Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung nach Ghana zulässig ist." In weiterer Folge wurde es dann aber unterlassen, festzustellen, ob die in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen vorliegen und eine entsprechende Formulierung des Spruchs vorzunehmen. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass dies nur aufgrund eines Versehens unterlassen wurde, verbietet sich dennoch eine Berichtigung des Bescheides auf Basis des Paragraph 62, Absatz 4, AVG. Der Spruch ist die individuelle Norm, die in Rechtskraft erwächst (VwGH, 07.05.1991, 91/07/0039) und nicht auch seine Begründung (VwGH, 17.09.1991, 90/08/0039). Nur wenn der Spruch des Bescheides auslegungsbedürftig in dem Sinn ist, dass er für sich allein betrachtet Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt (vgl. VwGH 1.4.2004, 2000/20/0090), dann kann und muss seine Begründung zur Deutung herangezogen werden. Eine "Ergänzung" (VwGH 28.6.1994, 94/08/0021) oder "Ausweitung" (VwGH 28.1.2004, 2000/12/0311) des Spruches durch die Begründung darf aber nicht erfolgen. Im gegenständlichen Fall kann daher durch die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides der Spruch nicht dahingehend "erweiternd" interpretiert werden, dass die Abschiebung als zulässig erkannt wird.Der Spruch ist die individuelle Norm, die in Rechtskraft erwächst (VwGH, 07.05.1991, 91/07/0039) und nicht auch seine Begründung (VwGH, 17.09.1991, 90/08/0039). Nur wenn der Spruch des Bescheides auslegungsbedürftig in dem Sinn ist, dass er für sich allein betrachtet Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt vergleiche VwGH 1.4.2004, 2000/20/0090), dann kann und muss seine Begründung zur Deutung herangezogen werden. Eine "Ergänzung" (VwGH 28.6.1994, 94/08/0021) oder "Ausweitung" (VwGH 28.1.2004, 2000/12/0311) des Spruches durch die Begründung darf aber nicht erfolgen. Im gegenständlichen Fall kann daher durch die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides der Spruch nicht dahingehend "erweiternd" interpretiert werden, dass die Abschiebung als zulässig erkannt wird. Würde die belangte Behörde die Gesetzesstelle falsch zitiert haben, würde sie den Bescheid mit einem Verfahrensmangel belasten. Diesfalls wäre es dem Bundesverwaltungsgericht möglich, einen derart rechtswidrigen Bescheid durch Klarstellung der Gesetzesstelle richtigzustellen, soweit Zweifel über die angewendete Gesetzesstelle durch die Begründung des Bescheides beseitigt werden (VwGH, 23.10.1986, 86/02/0008 oder VwGH 3.7.2002, 97/08/0536). Eine Berichtigung iSd § 62 Abs. 4 AVG ist allerdings überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt (vgl. VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0006); insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides (vgl. VwGH 21.2.2013, 2011/06/0161).Eine Berichtigung iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist allerdings überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt vergleiche VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0006); insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides vergleiche VwGH 21.2.2013, 2011/06/0161). Aus diesem Grund war eine Berichtigung iSd § 62 Abs. 4 AVG gegenständlich nicht möglich.Aus diesem Grund war eine Berichtigung iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG gegenständlich nicht möglich. 3.
  3. Zur Behebung des angefochtenen Bescheides: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.01.2015, Ra 2014/20/0121 klargestellt, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen -Strichaufzählung ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird,ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird, -Strichaufzählung eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG erlassen wird,eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen wird, -Strichaufzählung ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 nicht erteilt wird,ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt wird, -Strichaufzählung

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wird, dass (nunmehr: ob) die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist,

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wird, dass (nunmehr: ob) die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt, welche auch separat anfechtbar seien und rechtlich unterschiedlichen Schicksalen unterliegen könnten. Es bestehe aber zwischen einzelnen dieser Aussprüche insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als manche dieser Aussprüche miteinander zu verbinden sind - explizit wird diesbezüglich auch auf § 52 Abs. 2 und Abs. 9 FPG verwiesen.um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt, welche auch separat anfechtbar seien und rechtlich unterschiedlichen Schicksalen unterliegen könnten. Es bestehe aber zwischen einzelnen dieser Aussprüche insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als manche dieser Aussprüche miteinander zu verbinden sind - explizit wird diesbezüglich auch auf Paragraph 52, Absatz 2 und Absatz 9, FPG verwiesen. Die belangte Behörde erließ im Spruch des angefochtenen Bescheides eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 FPG, sie unterließ es aber, die Abschiebung für zulässig oder unzulässig zu erklären. Die rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid scheinen zwar nahezulegen, dass es in der Absicht der Behörde gelegen war, die Abschiebung für zulässig zu erklären, doch ist

§ 59Abs.

1 AVG im Spruch "die in Verhandlung stehende Angelegenheit [...] unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen und zwar in der Regel zur Gänze zu erledigen". Nur wenn der Gegenstand eine Trennung nach mehreren Punkten zulässt, kann über die Punkte gesondert abgesprochen werden. Im konkreten Fall ist über Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung gemeinsam abzusprechen.Die belangte Behörde erließ im Spruch des angefochtenen Bescheides eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, FPG, sie unterließ es aber, die Abschiebung für zulässig oder unzulässig zu erklären. Die rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid scheinen zwar nahezulegen, dass es in der Absicht der Behörde gelegen war, die Abschiebung für zulässig zu erklären, doch ist

Paragraph 59, Absatz eins, AVG im Spruch "die in Verhandlung stehende Angelegenheit [...] unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen und zwar in der Regel zur Gänze zu erledigen". Nur wenn der Gegenstand eine Trennung nach mehreren Punkten zulässt, kann über die Punkte gesondert abgesprochen werden. Im konkreten Fall ist über Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung gemeinsam abzusprechen. Indem die belangte Behörde die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung nicht im Spruch behandelt hat, belastet sie den Ausspruch über die Rückkehrentscheidung mit Rechtswidrigkeit, da diese

§ 52Abs. 9 FPG bzw. auch in Hinblick auf die bereits zitierte Entscheidung des Vw

GH vom 28.01.2015, Ra 2014/20/0121 nicht losgelöst von der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung zu sehen ist. Eine Rückkehrentscheidung darf nicht ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG erlassen werden (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH, 05.10.2017, Ra 2017/21/0157 und 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rz 12 und die ErläutRV zu FRÄG 2017).Indem die belangte Behörde die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung nicht im Spruch behandelt hat, belastet sie den Ausspruch über die Rückkehrentscheidung mit Rechtswidrigkeit, da diese

Paragraph 52, Absatz 9, FPG bzw. auch in Hinblick auf die bereits zitierte Entscheidung des VwGH vom 28.01.2015, Ra 2014/20/0121 nicht losgelöst von der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung zu sehen ist. Eine Rückkehrentscheidung darf nicht ohne eine Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG erlassen werden vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH, 05.10.2017, Ra 2017/21/0157 und 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rz 12 und die ErläutRV zu FRÄG 2017). Aufgrund des fehlenden Ausspruchs über die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung war die Rückkehrentscheidung daher zu beheben. Zugleich hat das Bundesamt

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügt und keine begünstigte Drittstaatsangehörige ist, war die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Diese wird mit gegenständlicher Entscheidung behoben; aufgrund des bestehenden rechtlichen Zusammenhangs ist daher der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben, zumal ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).Zugleich hat das Bundesamt

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügt und keine begünstigte Drittstaatsangehörige ist, war die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Diese wird mit gegenständlicher Entscheidung behoben; aufgrund des bestehenden rechtlichen Zusammenhangs ist daher der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben, zumal ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid zu beheben ist. Dies war im gegenständlichen Fall - wie oben dargelegt - der Fall.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid zu beheben ist. Dies war im gegenständlichen Fall - wie oben dargelegt - der Fall. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2142022.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.