Obsah (9)
§ 17Art 133§ 5§ 6Art 130§ 28§ 31§ 49§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlI413 2161246-1 SpruchI413 2161246-1/27Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als E
§ 17Vw
GVG iVm § 49 Abs 5 AVG werden dem Zeugen XXXX, geboren am XXXX, StA. XXXX, XXXX, die durch seine Säumnis an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 16.02.2018 und am 20.03.2018 verursachten Kosten in Höhe von EUR 2.263,89 auferlegt.römisch eins.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 5, AVG werden dem Zeugen römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. römisch 40 , römisch 40 , die durch seine Säumnis an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 16.02.2018 und am 20.03.2018 verursachten Kosten in Höhe von EUR 2.263,89 auferlegt. II. XXXX, geboren am XXXX, StA. XXXX, XXXX, ist schuldig den Betrag 1.954,80 zu Handen des Beschwerdevertreters und den Betrag EUR 309,09 zu Handen der belangten Partei, jeweils binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.römisch zwei. römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. römisch 40 , römisch 40 , ist schuldig den Betrag 1.954,80 zu Handen des Beschwerdevertreters und den Betrag EUR 309,09 zu Handen der belangten Partei, jeweils binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Mit Ladungsbeschluss vom 06.02.2018 lud das Bundesverwaltungsgericht den Zeugen XXXX unter Androhung des Zwangsmittels der zwangsweisen Vorführung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Zl I413 2161246-1 für den 16.02.2018, 10:30 Uhr Verhandlungssaal 2 der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes vor.
- Mit Ladungsbeschluss vom 06.02.2018 lud das Bundesverwaltungsgericht den Zeugen römisch 40 unter Androhung des Zwangsmittels der zwangsweisen Vorführung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Zl I413 2161246-1 für den 16.02.2018, 10:30 Uhr Verhandlungssaal 2 der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes vor.
- Dieser Ladungsbeschluss wurde dem Zeugen XXXX durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt am 08.02.2018 zugestellt, jedoch nicht behoben.
- Dieser Ladungsbeschluss wurde dem Zeugen römisch 40 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt am 08.02.2018 zugestellt, jedoch nicht behoben.
- Am 16.02.2018 erschien um 10:30 Uhr der Zeuge XXXX nicht. Für den Beschwerdeführer erschien dessen rechtsfreundliche Vertreterin. In dieser Verhandlung beraumt das Bundesverwaltungsgericht für 20.03.2018 eine neue mündliche Verhandlung zur Einvernahme des Zeugen XXXX an.
- Am 16.02.2018 erschien um 10:30 Uhr der Zeuge römisch 40 nicht. Für den Beschwerdeführer erschien dessen rechtsfreundliche Vertreterin. In dieser Verhandlung beraumt das Bundesverwaltungsgericht für 20.03.2018 eine neue mündliche Verhandlung zur Einvernahme des Zeugen römisch 40 an.
- Mit neuerlichem Ladungsbeschluss vom 22.02.2018 lud das Bundesverwaltungsgericht den Zeugen XXXX unter Androhung des Zwangsmittels der zwangsweisen Vorführung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Zl I413 2161246-1 für den 20.03.2018, 13:00 Uhr Verhandlungssaal 2 der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes vor.
- Mit neuerlichem Ladungsbeschluss vom 22.02.2018 lud das Bundesverwaltungsgericht den Zeugen römisch 40 unter Androhung des Zwangsmittels der zwangsweisen Vorführung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Zl I413 2161246-1 für den 20.03.2018, 13:00 Uhr Verhandlungssaal 2 der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes vor.
- Am 26.02.2018 übermittelte die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers ein Verzeichnis der dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 16.02.2018 entstandenen Kosten.
- Der Ladungsbeschluss vom 22.02.2018 wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Beschwerdeführer am 28.02.2018 dem Zeugen XXXX persönlich übergeben.
- Der Ladungsbeschluss vom 22.02.2018 wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Beschwerdeführer am 28.02.2018 dem Zeugen römisch 40 persönlich übergeben.
- Am 20.03.2018 erschienen termingerecht die Vertreter der Parteien. Der Zeuge XXXX blieb der mündlichen Verhandlung abermals unentschuldigt fern. In dieser Verhandlung beschloss das Bundesverwaltungsgericht, den Zeugen XXXX zur mündlichen Verhandlung am 05.04.2018, 11:00 Uhr, Verhandlungssaal 2 der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichts zu laden und ihn zu dieser Verhandlung vorführen zu lassen.
- Am 20.03.2018 erschienen termingerecht die Vertreter der Parteien. Der Zeuge römisch 40 blieb der mündlichen Verhandlung abermals unentschuldigt fern. In dieser Verhandlung beschloss das Bundesverwaltungsgericht, den Zeugen römisch 40 zur mündlichen Verhandlung am 05.04.2018, 11:00 Uhr, Verhandlungssaal 2 der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichts zu laden und ihn zu dieser Verhandlung vorführen zu lassen.
- Mit Ladungsbeschluss vom 22.03.2018 lud das Bundesverwaltungsgericht den Zeugen XXXX unter Androhung des Zwangsmittels der zwangsweisen Vorführung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Zl I413 2161246-1 für den 05.04.2018, 11:00 Uhr Verhandlungssaal 2 der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes vor.
- Mit Ladungsbeschluss vom 22.03.2018 lud das Bundesverwaltungsgericht den Zeugen römisch 40 unter Androhung des Zwangsmittels der zwangsweisen Vorführung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Zl I413 2161246-1 für den 05.04.2018, 11:00 Uhr Verhandlungssaal 2 der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes vor.
- Mit Schreiben vom 20.03.2018 übermittelte die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers ein Verzeichnis der dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 20.03.2018 entstandenen Kosten.
- Der Ladungsbeschluss vom 22.03.2018 wurde dem Zeugen XXXX im Wege der PI Nenzing durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.03.2018 persönlich übergeben.
- Der Ladungsbeschluss vom 22.03.2018 wurde dem Zeugen römisch 40 im Wege der PI Nenzing durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.03.2018 persönlich übergeben.
- Am 26.03.2018 teilte die belangte Behörde die ihr in der mündlichen Verhandlung am 20.03.2018 entstandenen Kosten mit.
- Am 05.04.2018 konnte die PI Nenzing die angeordnete zwangsweise Vorführung des Zeugen XXXX nicht durchführen, weil dieser nicht an seinem Wohnsitz angetroffen wurde. XXXX erschien am 05.04.2018 termingerecht und freiwillig vor dem Bundesverwaltungsgericht und erstattete die Zeugenaussage.
- Am 05.04.2018 konnte die PI Nenzing die angeordnete zwangsweise Vorführung des Zeugen römisch 40 nicht durchführen, weil dieser nicht an seinem Wohnsitz angetroffen wurde. römisch 40 erschien am 05.04.2018 termingerecht und freiwillig vor dem Bundesverwaltungsgericht und erstattete die Zeugenaussage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der in Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt. Zudem wird festgestellt:Der in Pkt. römisch eins. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt. Zudem wird festgestellt: Der belangten Behörde sind durch die Säumnis des Zeugen XXXX am 20.03.2018 Kosten in Höhe von EUR 309,09 (Zeitaufwand von sieben Stunden iHv EUR 201,74 und Reisespesen iHv EUR 107,35) entstanden.Der belangten Behörde sind durch die Säumnis des Zeugen römisch 40 am 20.03.2018 Kosten in Höhe von EUR 309,09 (Zeitaufwand von sieben Stunden iHv EUR 201,74 und Reisespesen iHv EUR 107,35) entstanden. Dem Beschwerdeführer sind durch die Säumnis des Zeugen XXXX am 16.02.2018 Kosten in Höhe von EUR 977,40 (Bemessungsgrundlage EUR 16.000
§ 5Z 34 AHK; Verhandlung TP 3B (1. Stunde) EUR 543,00 zuzüglich Einheitssatz 50 % EUR 271,50 und 20 % USt i
Hv EUR 162,90) und am 20.03.2018 Kosten in Höhe von EUR 977,40 (Bemessungsgrundlage EUR 16.000
§ 5Z 34 AHK; Verhandlung TP 3B (1. Stunde) EUR 543,00 zuzüglich Einheitssatz 50 % EUR 271,50 und 20 % USt i
Hv EUR 162,90) entstanden.Dem Beschwerdeführer sind durch die Säumnis des Zeugen römisch 40 am 16.02.2018 Kosten in Höhe von EUR 977,40 (Bemessungsgrundlage EUR 16.000
Paragraph 5, Ziffer 34, AHK; Verhandlung TP 3B (1. Stunde) EUR 543,00 zuzüglich Einheitssatz 50 % EUR 271,50 und 20 % USt iHv EUR 162,90) und am 20.03.2018 Kosten in Höhe von EUR 977,40 (Bemessungsgrundlage EUR 16.000
Paragraph 5, Ziffer 34, AHK; Verhandlung TP 3B (
- Stunde) EUR 543,00 zuzüglich Einheitssatz 50 % EUR 271,50 und 20 % USt iHv EUR 162,90) entstanden.
- Beweiswürdigung: Der in Pkt. II.
- als erwiesen festgestellte, in Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem Gerichtsakt und steht unstrittig fest.Der in Pkt. römisch zwei.
- als erwiesen festgestellte, in Pkt. römisch eins. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem Gerichtsakt und steht unstrittig fest. Die Feststellungen über die den Parteien erwachsenen Kosten für die Verhandlungen am 20.03.2018 und am 16.02.2018 ergeben sich zweifelsfrei aus den Schreiben der belangten Behörde vom 26.03.2018 und aus den vorgelegten Kostenverzeichnissen vom 16.02.2018 und vom 20.03.2018 der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)
§ 49
Abs 5 AVG kann einem Zeugen, der einer Ladung (§§ 19 und 20 AVG) ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet die Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten auferlegt werden.
Paragraph 49, Absatz 5, AVG kann einem Zeugen, der einer Ladung (Paragraphen 19 und 20 AVG) ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet die Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten auferlegt werden. Diese Bestimmung ermächtigt die Behörde - und in sinngemäßer Anwendung (§ 17 VwGVG) das Bundesverwaltungsgericht - dazu, dem Zeugen die Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Weigerung verursachten Kosten aufzuerlegen. Das Wort "Kosten" ist nach den Materialien nicht "im technischen Sinn des V. Teils" des AVG zu verstehen, sondern geht darüber hinaus (Hengstschläger/Leeb, AVG
- Teilband § 49 Rz 20).Diese Bestimmung ermächtigt die Behörde - und in sinngemäßer Anwendung (Paragraph 17, VwGVG) das Bundesverwaltungsgericht - dazu, dem Zeugen die Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Weigerung verursachten Kosten aufzuerlegen. Das Wort "Kosten" ist nach den Materialien nicht "im technischen Sinn des römisch fünf. Teils" des AVG zu verstehen, sondern geht darüber hinaus (Hengstschläger/Leeb, AVG
- Teilband Paragraph 49, Rz 20). Es sind daher nach § 49 Abs 5 AVG nicht bloß der Behörde bzw dem Bundesverwaltungsgericht entstandene Barauslagen, sondern auch die der Behörde bzw dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Parteien entstandene Kosten, wie Reisekosten, Zeitversäumnis, Vertretungskosten udgl zu ersetzen.Es sind daher nach Paragraph 49, Absatz 5, AVG nicht bloß der Behörde bzw dem Bundesverwaltungsgericht entstandene Barauslagen, sondern auch die der Behörde bzw dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Parteien entstandene Kosten, wie Reisekosten, Zeitversäumnis, Vertretungskosten udgl zu ersetzen. Der Umstand, dass Zeugen den ihnen ordnungsgemäß zugestellten Ladungen unentschuldigt keine Folge geleistet haben, darf nicht zu Lasten der die Vernehmung von Zeugen beantragenden Partei gehen. Vielmehr ist die Behörde in diesem Fall gehalten, als Zeugen geladene Personen - erforderlichenfalls durch Verhängung von Zwangsstrafen oder durch Vorführung - zum Erscheinen und zur Aussage zu verhalten (VwGH 17.07.2008, 2007/21/0232; 25.04.2013, 2013/18/0030). Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den Zeugen XXXX mit Ladungsbeschlüssen jeweils unter Androhung der Vorführung zu den mündlichen Verhandlungen am 16.02.2018 und 20.03.2018 geladen, um die vom Beschwerdeführer beantrage Zeugeneinvernahme zu ermöglichen. Die Androhung der zwangsweisen Vorführung ist eine Sanktion gegen Personen, die unwillig sind, als Zeugen zu erscheinen. Es darf dieser Umstand, nicht als Zeuge erscheinen zu wollen, nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen (vgl VwGH 21.11.1987, 85/18/0098). Erst mit drittem Ladungsbeschluss nach § 17 VwGVG iVm § 19 Abs 3 AVG bequemte sich XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht zu erscheinen.Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den Zeugen römisch 40 mit Ladungsbeschlüssen jeweils unter Androhung der Vorführung zu den mündlichen Verhandlungen am 16.02.2018 und 20.03.2018 geladen, um die vom Beschwerdeführer beantrage Zeugeneinvernahme zu ermöglichen. Die Androhung der zwangsweisen Vorführung ist eine Sanktion gegen Personen, die unwillig sind, als Zeugen zu erscheinen. Es darf dieser Umstand, nicht als Zeuge erscheinen zu wollen, nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen vergleiche VwGH 21.11.1987, 85/18/0098). Erst mit drittem Ladungsbeschluss nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, AVG bequemte sich römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht zu erscheinen. Die beiden Ladungsbeschlüsse vom 06.02.2018 und vom 22.02.2018 wurden jeweils ordnungsgemäß XXXX zugestellt. Beide Beschlüsse enthalten eine umfangreiche Belehrung über die Pflicht als Zeuge zu erscheinen und auch die Androhung der zwangsweisen Vorführung. Damit wusste er oder hätte zumindest wissen müssen, dass er als Zeuge zum betreffenden Tag und zur jeweiligen Uhrzeit als Zeuge vor dem Bundesverwaltungsgericht auszusagen hatte. Dennoch erschien er nicht. Eine Entschuldigung für sein Nichterscheinen wurde nicht einmal ansatzweise vorgebracht.Die beiden Ladungsbeschlüsse vom 06.02.2018 und vom 22.02.2018 wurden jeweils ordnungsgemäß römisch 40 zugestellt. Beide Beschlüsse enthalten eine umfangreiche Belehrung über die Pflicht als Zeuge zu erscheinen und auch die Androhung der zwangsweisen Vorführung. Damit wusste er oder hätte zumindest wissen müssen, dass er als Zeuge zum betreffenden Tag und zur jeweiligen Uhrzeit als Zeuge vor dem Bundesverwaltungsgericht auszusagen hatte. Dennoch erschien er nicht. Eine Entschuldigung für sein Nichterscheinen wurde nicht einmal ansatzweise vorgebracht. Damit sind XXXX die durch seine Säumnis verursachten Kosten aufzuerlegen. Hierbei handelt es sich nicht nur um die Kosten des Bundesverwaltungsgerichts, sondern auch um die Kosten der Parteien. Diese haben ihre ihnen entstandenen Kosten bekannt gegeben. Sie sind richtig und zutreffend berechnet und verzeichnet worden. Die belangte Behörde begehrt Ersatz für Reisekosten und Zeitversäumnis für die An- und Abreise und die Zeit der mündlichen Verhandlung. Diese ist mit 7 Stunden für die Zeit des Verlassens der Dienststelle in Dornbirn bis zur Rückkehr der Vertreterin der belangten Behörde in die Dienststelle korrekt berechnet. Der geltend gemachte Stundenaufwand erscheint ebenfalls korrekt. Die Reisespesen sind ebenfalls korrekt verzeichnet. Der Beschwerdeführer macht an Kosten die Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung geltend, welche nach den Autonomen Honorarkriterien (nicht RATG) als "sonstige allgemeine Verwaltungssachen" mit EUR 16.000,00 Streitwert zutreffend angesetzt und korrekt mit dem Tarifansatz TP3 RATG samt Einheitssatz von 50 % und 20 % USt berechnet wurden.Damit sind römisch 40 die durch seine Säumnis verursachten Kosten aufzuerlegen. Hierbei handelt es sich nicht nur um die Kosten des Bundesverwaltungsgerichts, sondern auch um die Kosten der Parteien. Diese haben ihre ihnen entstandenen Kosten bekannt gegeben. Sie sind richtig und zutreffend berechnet und verzeichnet worden. Die belangte Behörde begehrt Ersatz für Reisekosten und Zeitversäumnis für die An- und Abreise und die Zeit der mündlichen Verhandlung. Diese ist mit 7 Stunden für die Zeit des Verlassens der Dienststelle in Dornbirn bis zur Rückkehr der Vertreterin der belangten Behörde in die Dienststelle korrekt berechnet. Der geltend gemachte Stundenaufwand erscheint ebenfalls korrekt. Die Reisespesen sind ebenfalls korrekt verzeichnet. Der Beschwerdeführer macht an Kosten die Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung geltend, welche nach den Autonomen Honorarkriterien (nicht RATG) als "sonstige allgemeine Verwaltungssachen" mit EUR 16.000,00 Streitwert zutreffend angesetzt und korrekt mit dem Tarifansatz TP3 RATG samt Einheitssatz von 50 % und 20 % USt berechnet wurden. Diese Kosten von EUR 309,09 für die belangte Behörde und EUR 1.954,80 (EUR 977,40 pro frustrierter Verhandlung) für den Beschwerdeführer sind daher als den Parteien durch die Säumnis des Zeugen XXXX entstandene Kosten von diesem zu tragen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Diese Kosten von EUR 309,09 für die belangte Behörde und EUR 1.954,80 (EUR 977,40 pro frustrierter Verhandlung) für den Beschwerdeführer sind daher als den Parteien durch die Säumnis des Zeugen römisch 40 entstandene Kosten von diesem zu tragen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I413.2161246.1.00