4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 27.05.2013 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 18.07.2014, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) sowie
Vm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
den §§ 57 und 55 AsylG nicht, erließ
G iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 und stellte
9 FPG fest, dass seine Abschiebung
FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und setzte
1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.Mit Bescheid vom 18.07.2014, Zl. römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) sowie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
den Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht, erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und setzte
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 29.07.2014 wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2015, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2015, GZ. I406 2010958-1/10E als unbegründet abgewiesen. Am 15.03.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und begründete dies mit psychischen Problemen. Der Beschwerdeführer blieb unentschuldigt der Ladung für eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.04.2016 fern. Der Beschwerdeführer wurde neuerlich geladen, nunmehr für eine Einvernahme am 10.05.
G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
G nicht erteilt.
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde
9 FBG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III). Unter Spruchpunkt IV wurde festgestellt, dass
1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Der Beschwerde gegen den Bescheid wurde mit Spruchpunkt V
1 Ziffer 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).Mit Bescheid des BFA vom 16.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.03.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FBG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Unter Spruchpunkt römisch vier wurde festgestellt, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Der Beschwerde gegen den Bescheid wurde mit Spruchpunkt römisch fünf
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). Dagegen wurde fristgerecht am 05.09.2017 durch den Rechtsvertreter Beschwerde erhoben und auf schwere psychische Probleme des Beschwerdeführers verwiesen. Der Beschwerdeführer sei vom Bundesamt zu einer Einvernahme geladen worden, als er dazu nicht in der Lage gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe regelmäßig Olanzapin, ein Psychopharmaka, genommen. Auch aktuell sei er in "psychologischer Therapiebetreuung und unter Medikation". Wenn es ihm sein Zustand erlaube, verkaufe er Zeitungen. Aufgrund der psychischen Gründe sei ein Abschiebungshindernis gegeben; der Beschwerdeführer sei Augenzeuge einer Brandkatastrophe geworden, bei der er seine Unterkunft und seine persönlichen Sachen verloren habe; diese Ereignisse seien geeignet ein Trauma hervorzurufen. In Nigeria würde es keine ausreichende psychiatrische Behandlung geben. Der Beschwerdeführer habe sich trotz gesundheitlicher Schwierigkeiten in Österreich gut integriert und sei Mitglied der Zeugen Jehovas. Die Rechtsmittelbelehrung sei rechtswidrig, da die Verkürzung der Beschwerdefrist im § 16 BFA-VG auf zwei Wochen verfassungswidrig sei.Dagegen wurde fristgerecht am 05.09.2017 durch den Rechtsvertreter Beschwerde erhoben und auf schwere psychische Probleme des Beschwerdeführers verwiesen. Der Beschwerdeführer sei vom Bundesamt zu einer Einvernahme geladen worden, als er dazu nicht in der Lage gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe regelmäßig Olanzapin, ein Psychopharmaka, genommen. Auch aktuell sei er in "psychologischer Therapiebetreuung und unter Medikation". Wenn es ihm sein Zustand erlaube, verkaufe er Zeitungen. Aufgrund der psychischen Gründe sei ein Abschiebungshindernis gegeben; der Beschwerdeführer sei Augenzeuge einer Brandkatastrophe geworden, bei der er seine Unterkunft und seine persönlichen Sachen verloren habe; diese Ereignisse seien geeignet ein Trauma hervorzurufen. In Nigeria würde es keine ausreichende psychiatrische Behandlung geben. Der Beschwerdeführer habe sich trotz gesundheitlicher Schwierigkeiten in Österreich gut integriert und sei Mitglied der Zeugen Jehovas. Die Rechtsmittelbelehrung sei rechtswidrig, da die Verkürzung der Beschwerdefrist im Paragraph 16, BFA-VG auf zwei Wochen verfassungswidrig sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2017, GZ. I403 2128301-2/3E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2017 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes in Spruchpunkt VI mit zwölf Monaten befristet wurde. Hinsichtlich der vorgebrachten psychischen Probleme führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus:Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2017, GZ. I403 2128301-2/3E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2017 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes in Spruchpunkt römisch sechs mit zwölf Monaten befristet wurde. Hinsichtlich der vorgebrachten psychischen Probleme führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus: Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind erhebliche Zweifel an den vorgebrachten psychischen Problemen bzw. an deren Schwere angebracht. Am 02.12.2015 fand (im vorangegangenen Asylverfahren) eine mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer erklärte, abgesehen von gelegentlichen Brustbeschwerden, gesund zu sein. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2015, GZ. I406 2010958-1/10E wurde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer an keinen schweren physischen oder psychischen Beeinträchtigungen leidet. Drei Monate danach, am 15.03.2016, stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag und machte erstmals psychische Probleme geltend. Er erklärte, diese seit zwei Monaten zu haben. Eine Stimme würde ihm sagen, er solle sich umbringen und er habe Selbstmordgedanken. Im Juni 2016 forderte das Bundesamt die Vorlage medizinischer Unterlagen innerhalb einer Woche ein, Ambulanzberichte wurden aber erst im November 2016 übermittelt. Aus diesen Berichten ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer suchte am 28.04.2016, am 03.06.2016 und am 29.07.2016 die psychiatrische Ambulanz eines Krankenhauses auf. Am 28.04.2016 wurde ihm nach einem Erstgespräch, bei dem er erklärte, dass er nicht schlafen könne und dass er Stimmen höre, welche ihm sagen würden, das Haus brenne, Olanzapin als Therapieversuch verschrieben. Er gab an, sein Zustand habe sich seit Jänner verschlechtert. Bei dem Besuch in der Ambulanz am 03.06.2016 wiederholte er, dass er in der Nacht eine Stimme höre, die ihm mitteile, dass das Haus brenne und dass tatsächlich sein Asylquartier im Jänner gebrannt habe. Im Ambulanzbericht ist vermerkt, dass "der Eindruck einer posttraumatischen Belastungsstörung" entstehe. Am 29.07.2016 wiederholte er, dass er "eine Stimme höre, die vom Feuer spreche" und dass er dann nicht mehr schlafen könne. Im Jänner habe es in dem Haus gebrannt, in dem er gelebt habe. Olanzapin helfe ihm nicht. Ihm wurde ein Wechsel zu Seroquel vorgeschlagen und im Ambulanzbericht weiter festgestellt, dass psychopathologisch sonst keine Auffälligkeiten gegeben seien. Aus diesen Ambulanzberichten ergibt sich keine eindeutige Diagnose; es wird nur von einem "Eindruck einer posttraumatischen Belastungsstörung" gesprochen, der sich darauf gründete, dass der Beschwerdeführer von einer persönlich erlebten Brandkatastrophe berichtete und von einer Stimme, welche ihn in der Nacht vor einem Brand warne. Nun steht dies erstens in einem Widerspruch zur Angabe bei der Erstbefragung, bei welcher der Brand keine Erwähnung fand, sondern die Rede von Selbstmordgedanken war. Diese wurden in den späteren Ambulanzberichten explizit verneint, sondern wurde vielmehr stets vom Beschwerdeführer von einer Stimme berichtet, die ihn vor einem Brand warne. Der Beschwerdeführer setzte dies sowohl gegenüber den behandelnden Ärzten wie auch gegenüber dem Bundesamt in einen Zusammenhang zu einem Brand in Klagenfurt Anfang Jänner, von dem er selbst betroffen gewesen sei. Dies wird auch in der Beschwerde wiederholt bzw. war ein entsprechender Online-Artikel XXXX abgerufen am 12.09.2017) der Stellungnahme vom November 2016 beigelegt gewesen.Aus diesen Ambulanzberichten ergibt sich keine eindeutige Diagnose; es wird nur von einem "Eindruck einer posttraumatischen Belastungsstörung" gesprochen, der sich darauf gründete, dass der Beschwerdeführer von einer persönlich erlebten Brandkatastrophe berichtete und von einer Stimme, welche ihn in der Nacht vor einem Brand warne. Nun steht dies erstens in einem Widerspruch zur Angabe bei der Erstbefragung, bei welcher der Brand keine Erwähnung fand, sondern die Rede von Selbstmordgedanken war. Diese wurden in den späteren Ambulanzberichten explizit verneint, sondern wurde vielmehr stets vom Beschwerdeführer von einer Stimme berichtet, die ihn vor einem Brand warne. Der Beschwerdeführer setzte dies sowohl gegenüber den behandelnden Ärzten wie auch gegenüber dem Bundesamt in einen Zusammenhang zu einem Brand in Klagenfurt Anfang Jänner, von dem er selbst betroffen gewesen sei. Dies wird auch in der Beschwerde wiederholt bzw. war ein entsprechender Online-Artikel römisch 40 abgerufen am 12.09.2017) der Stellungnahme vom November 2016 beigelegt gewesen. Dieser Wohnungsbrand an der Adresse des Beschwerdeführers erfolgte allerdings bereits am 2. Jänner 2015 (und nicht 2016), wie das Bundesamt auch im angefochtenen Bescheid feststellte. Es erscheint daher, wie das Bundesamt zu Recht feststellte, unwahrscheinlich, dass die psychischen Probleme während des ganzen Jahres 2015 nicht vorhanden und somit keinen Eingang in das vorangegangene Verfahren und damit auch in die Verhandlung am 02.12.2015 gefunden haben. Nach ICD-10:F43.1 entsteht eine posttraumatische Belastungsstörung als verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Voraussetzung ist demnach ein traumatisierendes Ereignis, dem die Belastungsstörung mit einer Latenz von wenigen Wochen bis Monaten folgt. Dass die ersten psychischen Probleme erst ein Jahr nach dem Brand aufgetreten sind, wäre daher ungewöhnlich für die Diagnose. Darüber hinaus steht es im Widerspruch zu massiven gesundheitlichen Einschränkungen, wenn der Beschwerdeführer zumindest in den ersten Monaten des Jahres 2016 laut Auskunft der zuständigen Landespolizeidirektion (siehe Mitteilung der LPD, PI Villacher Straße vom 12.05.2016) eine Zeitung verkauft hatte. Es bestehen daher berechtigte Zweifel an den behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen bzw. deren Ausmaß. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer im ersten Halbjahr 2016 in der Nacht eine Stimme gehört haben sollte, wäre dies außerdem kein berechtigter Grund, allen Ladungen des Bundesamtes für eine Einvernahme fernzubleiben. Es fällt zudem auf, dass die "Entschuldigungen" immer erst nach der Einvernahme beim Bundesamt eintrafen, so dass es dem Bundesamt nicht möglich war, die Einvernahme abzusagen bzw. zu vertagen. Daher war das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Erkenntnis vom 02.08.2016 zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht im Verfahren vernachlässigt hat. Dazu passt auch, dass er der Aufforderung, Befunde vorzulegen, erst mit mehrmonatiger Verzögerung nachgekommen war. Zudem wurden im weiteren Verfahren und auch in der Beschwerde keine aktuellen Befunde mehr vorgelegt. Der letzte Ambulanzbericht ist daher mehr als ein Jahr alt. Nachweise für eine umfassende psychiatrische oder medikamentöse Behandlung zum aktuellen Zeitpunkt liegen nicht vor. In der Beschwerde wird dazu nur vage und ohne entsprechenden Nachweis ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Olanzapin eingenommen habe und aktuell "in psychologischer Therapiebetreuung und unter Medikation" sei. Es steht fest, dass dem Beschwerdeführer vor circa eineinhalb Jahren Olanzapin verschrieben wurde und dass im Juli 2016 ein Wechsel zu Seroquel vorgeschlagen wurde. Ob der Beschwerdeführer aktuell Medikamente einnimmt, kann aber nicht festgestellt werden, liegen doch keine aktuelleren Befunde vor. Eine Diagnose nach einer umfassenden Untersuchung (über einen Besuch in der Ambulanz hinaus) wurde nie gestellt. Eine Bescheinigung für eine psychologische Therapiebetreuung wurde nie vorgelegt, nur die Bestätigung eines Allgemeinmediziners aus dem Jahr 2016, welche formelle Voraussetzung einer von der Krankenkasse übernommenen psychotherapeutischen Leistung wäre. Auch wenn daher nicht abschließend festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer im ersten Halbjahr 2016 unter psychischen Problemen litt, wurden diese für den aktuellen Zeitpunkt in keiner Form bescheinigt. Eine besondere Schwere einer etwaigen psychischen Erkrankung ergibt sich aus den vorgelegten Befunden nicht. Am 28.12.2017 wurde gegenständlicher Folgeantrag gestellt, den der Beschwerdeführer damit begründete, dass er an einer psychischen Krankheit leide und dass sich sein Gesundheitszustand seit August 2017 verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2018 für eine Einvernahme am 22.01.2018 geladen. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer von einem Rechtsbeistand begleitet werden solle, weil er seine Interessen alleine nicht wahren könne. Da die rechtsfreundliche Vertretung an diesem Termin verhindert sei, werde um einen Ersatztermin ersucht. Am 22.01.2018 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertretung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sein Arzt habe ihm gesagt, dass er krank sei. Hiezu legte der Beschwerdeführer eine psychotherapeutische Stellungnahme, datiert mit 09.10.2017 vor. Er könne sich nicht mehr erinnern seit wann er krank sei, zudem wisse er nicht, ob sich bezüglich seiner Ausreisgründe die er im ersten und zweiten Asylverfahren vorbrachte etwas geändert habe. Er würde regelmäßig ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen und ein Medikament namens "Trittico" einnehmen. Mit Schreiben vom 31.01.2018 gab die rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme ab. In dieser wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer scheine örtlich und zeitlich nicht orientiert zu sein, und er sei offenbar nicht in der Lage seine Interessen in Verfahren aus eigener Kraft wahrzunehmen. Aus den Länderberichten würde sich ergeben, dass eine ausreichende psychologische Betreuung in Nigeria nicht möglich sei. Einerseits seien Therapieplätze nicht ausreichend vorhanden und andererseits würden meist nur Medikamente verabreicht werden. Eine menschenwürdige Unterbringung sei nicht gewährleistet. Weiters wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer noch weitere medizinische Unterlagen nachreichen werde. Mit gegenständlich bekämpften Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.12.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
1 AVG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
1 AVG (Spruchpunkt II.)wegen entschiedener Sache zurück.Mit gegenständlich bekämpften Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.12.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG (Spruchpunkt römisch zwei.)wegen entschiedener Sache zurück. Gegen den Bescheid der belangten Behörde, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 10.04.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen mit dem Vorliegen eines rechtswidrigen Bescheides. Dabei wurde zusammenfassend ausgeführt, dass aufgrund der psychischen Probleme nicht von einer entschiedenen Sache auszugehen sei, daher habe die belangte Behörde zu Unrecht eine inhaltliche Entscheidung verweigert. Das neue Vorbringen sei geeignet, die Rechtskraft des Vorverfahrens zu durchbrechen. In der Einvernahme vor der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, sich örtlich und zeitlich zu orientieren. Selbst auf die Versicherung hin, dass er in Österreich vor den Feinden in Nigeria sicher sei, gab er an, dass die Nigerianer seine Unterkunft angezündet hätten. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer Zeuge eines Brandes der Unterkunft gewesen. Offenbar habe dieser Brand beim Beschwerdeführer einen langwierigen psychischen Schaden bewirkt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme sei der Beschwerdeführer nicht fähig gewesen, ein ausreichendes Vorbringen zu erstatten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.Da die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.12.2017
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.
Abs 1 AVG sind Anbringen, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen, die außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Eine entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, ua). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd I,
GVG iVm § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung ist auszuführen: Eine Entscheidung über einen Folgeantrag ist grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar.
5 FPG kann jedoch im Falle einer rechtskräftigen und aufrechten, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung, die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterbleiben, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 und 13.02.2018, Ra 2017/18/0332).Eine Entscheidung über einen Folgeantrag ist grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar.
Paragraph 59, Absatz 5, FPG kann jedoch im Falle einer rechtskräftigen und aufrechten, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung, die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterbleiben, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 und 13.02.2018, Ra 2017/18/0332). Fallbezogen wurde im Zweitverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2017, Zl. I403 2128301-2/3E - mit der Maßgabe, dass die Dauer des Einreiseverbotes mit zwölf Monate befristet wird - bestätigt wurde. Im vorliegenden Fall sind seit der Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2017 keine Umstände hervorgekommen, welche eine Neubemessung des Einreiseverbotes erforderlich gemacht hätten. Somit ist im vorliegenden Fall keine neue Rückkehrentscheidung erforderlich. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht knappe neun Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf und richtet sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung. Er ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Beurteilung des Einzelfalles ist in aller Regel nicht reversibel. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der im Entscheidungstext zitierten Rechtsprechung des VwGH ab, sodass die ordentliche Revision im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist.Im vorliegenden Fall wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Beurteilung des Einzelfalles ist in aller Regel nicht reversibel. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der im Entscheidungstext zitierten Rechtsprechung des VwGH ab, sodass die ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I414.2128301.3.00
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