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{'item': 'I419 2193121-1'}

Obsah (14)§ 27§ 11Art. 1§ 8§ 3Art. 2§ 57§ 10§ 50§ 18§ 2§ 13§ 53§ 5

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlI419 2193121-1 SpruchI419 2193121-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS ü

Italien gereist, wo er etwa 18 Monate geblieben und dann

Österreich aufgebrochen sei,

dem Italien seinen Asylantrag abgelehnt und ihn zur Ausreise aufgefordert habe. Am Tag der Antragstellung sei er angekommen.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Erstbefragt gab er an, Christ und am römisch 40 geboren, also minderjährig zu sein. Er habe seinen Herkunftsstaat am 23.03.2014 verlassen und sei über Niger und Libyen

Italien gereist, wo er etwa 18 Monate geblieben und dann

Österreich aufgebrochen sei,

dem Italien seinen Asylantrag abgelehnt und ihn zur Ausreise aufgefordert habe. Am Tag der Antragstellung sei er angekommen. Als Fluchtgrund gab er an, er habe seinem 2013 verstorbenen Vater, einem Priester einer Naturreligion in dieser Funktion

folgen sollen, was er aber nicht wollen habe. Die Anhänger des Kultes hätten ihn aber

seines Vaters Tod zwingen wollen und geschlagen. Er sei am 07.02.2014 aus der Dorfgemeinschaft verbannt worden und habe nicht mehr in dieser Region bleiben dürfen.

  1. Das Altersgutachten ergab am 19.09.2016, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren und damit bei Antragstellung jedenfalls volljährig war.
  2. Das Altersgutachten ergab am 19.09.2016, dass der Beschwerdeführer spätestens am römisch 40 geboren und damit bei Antragstellung jedenfalls volljährig war. 3.

dem er einige Drogendelikte begangen hatte und bis 07.09.2016 in Strafhaft war, begab sich der Beschwerdeführer

Luxemburg, wo er am 14.10.2016 unter einem anderen Namen und mit dem Geburtsjahr XXXX seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Von dort wurde er am 01.03.2017 überstellt, kam allerdings mehreren Ladungen zur Einvernahme nicht

.römisch 40 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Von dort wurde er am 01.03.2017 überstellt, kam allerdings mehreren Ladungen zur Einvernahme nicht

. Schließlich am 28.02.2018 einvernommen erklärte er, er werde von den Königsmännern seines Vaters in seinem Geburtsort in Edo State gesucht, möglicherweise auch in Nassarawa State. Sein Vater sei Bauer und Farmbesitzer gewesen und 2011 an einer Krankheit gestorben, seine Mutter bereits zwei Tage

seiner Geburt. Die "traditionellen Leute" seiner Volksgruppe der Esan seien Animisten, wobei für eine namentlich bezeichnete Gottheit Tieropfer gebracht würden. Weiters werde gebetet und manchmal ein Fest ausgerichtet. Sein Vater habe als Priester mit der Gottheit gesprochen und anschließend den Leuten gewahrsagt. Sieben Tage

dem Tod des Vaters sei seine Initiation anberaumt gewesen, vor der er jedoch weggerannt sei.

zwei Tagen habe man ihn geschnappt und wegen seiner Weigerung, Priester zu werden, 21 Tage lang gefangen gehalten. Anschließend hätten ihn die Männer des Königs verbannt. Sie hätten ihn zur Grenze von XXXX und XXXX gebracht und ihn dort alleine gelassen. Darauf sei er

XXXX gereist, wo er einige Monate als Obdachloser gelebt und einen Polizisten kennengelernt habe, der in einem namentlich genannten Ort in XXXX eine Farm besessen und ihn dort wohnen lassen habe. Gearbeitet habe er weder dort noch sonst wo.Sieben Tage

dem Tod des Vaters sei seine Initiation anberaumt gewesen, vor der er jedoch weggerannt sei.

zwei Tagen habe man ihn geschnappt und wegen seiner Weigerung, Priester zu werden, 21 Tage lang gefangen gehalten. Anschließend hätten ihn die Männer des Königs verbannt. Sie hätten ihn zur Grenze von römisch 40 und römisch 40 gebracht und ihn dort alleine gelassen. Darauf sei er

römisch 40 gereist, wo er einige Monate als Obdachloser gelebt und einen Polizisten kennengelernt habe, der in einem namentlich genannten Ort in römisch 40 eine Farm besessen und ihn dort wohnen lassen habe. Gearbeitet habe er weder dort noch sonst wo. Im Zuge einer politischen Auseinandersetzung seien dort dann Häuser niedergebrannt und alle vertrieben worden, weshalb er

XXXX zurückgekehrt und wieder obdachlos gewesen sei. Dort habe ihm ein Geschäftsmann aus Ghana geholfen, mit dem er im Dezember 2013

Libyen gegangen sei. Er habe dort für diesen gearbeitet, indem er ihm bei seiner Tätigkeit als Schlosser ausgeholfen habe.Im Zuge einer politischen Auseinandersetzung seien dort dann Häuser niedergebrannt und alle vertrieben worden, weshalb er

römisch 40 zurückgekehrt und wieder obdachlos gewesen sei. Dort habe ihm ein Geschäftsmann aus Ghana geholfen, mit dem er im Dezember 2013

Libyen gegangen sei. Er habe dort für diesen gearbeitet, indem er ihm bei seiner Tätigkeit als Schlosser ausgeholfen habe. Auf mehrfache

frage erklärte der Beschwerdeführer, in seiner 21-tägigen Gefangenschaft gefoltert worden zu sein. Ihm sei mit dem Tod gedroht und gesagt worden, er dürfe nicht heiraten, werde keine Kinder bekommen und begraben werden. Man habe auf ihn "psychischen Druck durch spirituelle Bedrohung ausgeübt", ihm nichts zu essen gegeben und ihn geschlagen. Einer der Männer habe ihn an Handgelenk geschnitten, wovon eine Narbe geblieben sei. Seine Angabe aus der Erstbefragung, Christ zu sein, bestritt er bei der Einvernahme. 4. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag hinsichtlich der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass seine Abschiebung

Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI). Für die freiwillige Ausreise bestehe keine Frist (Spruchpunkt VII). Der Beschwerdeführer habe sein Recht zum Aufenthalt ab 01.09.2016 verloren (Spruchpunkt VIII). Schließlich erließ das BFA ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt IX).4. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag hinsichtlich der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und stellte fest, dass seine Abschiebung

Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs). Für die freiwillige Ausreise bestehe keine Frist (Spruchpunkt römisch sieben). Der Beschwerdeführer habe sein Recht zum Aufenthalt ab 01.09.2016 verloren (Spruchpunkt römisch acht). Schließlich erließ das BFA ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt römisch neun).

  1. Die Beschwerde rügt, das Ermittlungsverfahren sei nicht ausreichend gewesen, wiederholt den Kern des Vorbringens und beantragt in formeller Hinsicht die aufschiebende Wirkung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers Der volljährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Im Herkunftsstaat leben die Stiefmutter, eine erwachsene Schwester und ein Stiefbruder des Beschwerdeführers sowie eine Tante mütterlicher- und je mehrere Onkel und Tanten väterlicherseits. Er gehört der Volksgruppe der Esan an, deren Sprache seine Muttersprache ist. Außerdem spricht er fließend Englisch. Seine Identität steht nicht fest. Auch mindestens ein Freund des Beschwerdeführers lebt im Herkunftsstaat. In Österreich leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers und auch keine Freunde. Er bezog Leistungen aus der Grundversorgung und gibt an, nun in nicht näher genannten Clubs zu tanzen und zu singen. Der Beschwerdeführer hatte vom 23.03.2016 bis längstens 14.10.2016 sowie vom
  3. bis 14.03.2017 Wohnsitze im Inland, seither liegt eine Obdachlosenanmeldung vor. Eine Meldung zur Sozialversicherung liegt nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung zu einer in einer Bezirksstadt Oberösterreichs wohnenden Frau unterhält, die 24 Jahre alt ist. Ob und welcher Religion der Beschwerdeführer angehört, kann auch nicht festgestellt werden. Das LG XXXX hat den Beschwerdeführer am 01.09.2016 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften in den Begehungsformen des Überlassens in einer Örtlichkeit

§ 27Abs.

2a SMG, des Erwerbens und Besitzens sowie des Erwerbens und Besitzens zum persönlichen Gebrauch zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, 6 davon bedingt

gesehen. Dabei wurde von einer Jugendstraftat und von Dezember 2015 bis 07.08.2016 als Tatzeitraum ausgegangen. Zuvor war der Beschwerdeführer insgesamt neunmal von 01.02.2016 bis 07.07.2016 wegen Drogendelikten angezeigt worden.Das LG römisch 40 hat den Beschwerdeführer am 01.09.2016 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften in den Begehungsformen des Überlassens in einer Örtlichkeit

Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG, des Erwerbens und Besitzens sowie des Erwerbens und Besitzens zum persönlichen Gebrauch zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, 6 davon bedingt

gesehen. Dabei wurde von einer Jugendstraftat und von Dezember 2015 bis 07.08.2016 als Tatzeitraum ausgegangen. Zuvor war der Beschwerdeführer insgesamt neunmal von 01.02.2016 bis 07.07.2016 wegen Drogendelikten angezeigt worden. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat den unbedingten Teil seiner Freiheitsstrafe am 07.09.2016 abgebüßt und ist anschließend wieder wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, begangen am 18.03.2017, also 17 Tage

seiner Rückkehr aus Luxemburg, angezeigt sowie beim Schwarzfahren in der U-Bahn am 23.11.2017 angetroffen worden. Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre lang die Grundschule und arbeitete als Schlossergehilfe. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung hat er die Möglichkeit, künftig auch im Herkunftsstaat am Arbeitsmarkt teilzunehmen. In Österreich weist der Beschwerdeführer keine integrative Bindung auf, weder Vereins- noch sonstige Mitgliedschaften, keine Abhängigkeiten oder wirtschaftliche Bindungen und keine

gewiesenen Deutschkenntnisse. Er geht keiner legalen Beschäftigung

. 1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat Edo State und Nasarawa State grenzen nicht aneinander. Dazwischen liegt Kogi State. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vom 07.08.2017 zitiert. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.1 Naturreligionen und Juju Im nigerianischen Englisch bezieht sich der Begriff "Juju" auf alle religiösen Praktiken, die mehr oder weniger auf traditionellem Animismus basieren. Die Angst vor okkulten Kräften ist selbst bei christlichen und muslimischen Gemeinden sehr verbreitet (DACH 2.2013). Die traditionellen Religionen erleben derzeit eine Art Renaissance. Je

Volksgruppe glaubt man an Erdgeister, Wassergötter, Ahnengeister, Gottheiten, Magie und Zauberei. Ausgeprägt bei den Volksgruppen im Süden Nigerias ist der "Juju-Glaube", in dessen Zentrum Juju als magische Zauberkraft steht. Erscheinungsformen sind Juju-Wälder, Juju-Flüsse, Juju-Pflanzen, Juju-Bäume oder auch Gegenstände wie Amulett und Talisman. Trotz der Akzeptanz von Christentum und Islam sucht die breite Mehrheit der nigerianischen Bevölkerung im Juju Schutz vor fremden Mächten. Die nominelle Zugehörigkeit zu einer etablierten Religion bedeutet für viele Nigerianer/innen keineswegs die Aufgabe ihrer traditionellen Religion (GIZ 7.2017b). Gemäß einem Wissenschaftler der Heinrich Böll Foundation ist eine Verweigerung sehr schwierig und kann auch gefährlich sein, wenn eine Person die Rolle eines Priesters, Kräuterkundigen oder ähnliches übernehmen soll. Jedoch sind keine Fälle bekannt, dass das Priestertum irgendwem aufgezwungen wurde, oder dass die Verweigerer bedroht oder Gewalt ausgesetzt wurden. Ein

folger, der das Interesse und die Eignung für solch eine Rolle hat, ist erwünscht. Die Rekrutierung für solche Positionen kann unterschiedlich ablaufen, impliziert jedoch eine lange Zeit des Lernens und der Ausbildung, für die nötigen Qualifikationen damit die Aufgaben dieser Positionen ausgeübt werden können. Laut einem Professor muss es nicht notwendigerweise der älteste Sohn sein, der die Rolle des Oberpriesters übernimmt. Eine Verweigerung der

folge des Oberpriesters wird auch nicht als ein Affront gegen den Schrein gesehen (EASO 6.2017). 1.2.2 Ethnische Minderheiten Diskriminierungen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie sind durch die Verfassung verboten (AA 21.11.2016). Gemäß der Verfassung muss die Regierung einen "föderalen Charakter" haben, was bedeutet, dass Kabinetts- und andere hochrangige Positionen so vergeben werden müssen, dass die 36 Bundesstaaten oder die sechs geopolitischen Regionen vertreten sind. Traditionelle Beziehungen werden benutzt, um Druck auf Regierungsbeamte auszuüben, damit bestimmte ethnische Gruppen bei der Verteilung von wichtigen Positionen einen Vorteil bekommen (USDOS 3.3.2017). Die Zusammensetzung der bisherigen Regierung spiegelt einen fein austarierten Proporz zwischen den verschiedenen Ethnien wider (AA 21.11.2016). Außerdem unterscheidet die Verfassung bei der Bevölkerung in den Bundesstaaten zwischen "Einheimischen" ("indigenes") und "Zuwanderern" ("settlers"). Diese Unterscheidung sollte ursprünglich die einheimische Bevölkerung schützen, hat aber angesichts der wachsenden Mobilität auch in der nigerianischen Bevölkerung immer weniger Sinn (AA 21.11.2016). Zwar hätten nämlich alle Staatsbürger prinzipiell das Recht in jedem Teil des Landes zu leben, doch diskriminieren Bundes- und Bundesstaatsgesetze jene ethnischen Gruppen, die an ihrem Wohnsitz nicht eigentlich indigen sind (USDOS 3.3.2017; vgl. ÖBA 9.2016). In einigen Bundesstaaten ist die Lage von Minderheiten deshalb problematisch, zumal selbst den

fahren der Zuwanderer, die häufig gleichzeitig einer anderen Ethnie als die einheimische Bevölkerung angehören, regelmäßig die Teilnahme an Wahlen (aktiv wie passiv) verwehrt wird und sie nur eingeschränkten Zugang zu Ressourcen wie etwa Subventionen und öffentlichen Aufträgen, Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplätzen haben (AA 21.11.2016). Manchmal werden Einzelpersonen sogar dazu veranlasst, in die ursprüngliche Heimat ihrer Ethnie zurückzukehren, obwohl sie dorthin keinerlei persönliche Verbindungen mehr haben. Fallweise veranlassen Bundesstaats- und LGA-Verwaltungen Nicht-Indigene durch Drohungen, Diskriminierung am Arbeitsmarkt oder die Zerstörung von Häusern zur Abwanderung. Jene, die trotzdem am Wohnort verbleiben, sind manchmal weiterer Diskriminierung ausgesetzt (Verweigerung von Stipendien, Ausschluss einer Anstellung beim öffentlichen Dienst). Dies betrifft beispielsweise die Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau (USDOS 3.3.2017).Außerdem unterscheidet die Verfassung bei der Bevölkerung in den Bundesstaaten zwischen "Einheimischen" ("indigenes") und "Zuwanderern" ("settlers"). Diese Unterscheidung sollte ursprünglich die einheimische Bevölkerung schützen, hat aber angesichts der wachsenden Mobilität auch in der nigerianischen Bevölkerung immer weniger Sinn (AA 21.11.2016). Zwar hätten nämlich alle Staatsbürger prinzipiell das Recht in jedem Teil des Landes zu leben, doch diskriminieren Bundes- und Bundesstaatsgesetze jene ethnischen Gruppen, die an ihrem Wohnsitz nicht eigentlich indigen sind (USDOS 3.3.2017; vergleiche ÖBA 9.2016). In einigen Bundesstaaten ist die Lage von Minderheiten deshalb problematisch, zumal selbst den

fahren der Zuwanderer, die häufig gleichzeitig einer anderen Ethnie als die einheimische Bevölkerung angehören, regelmäßig die Teilnahme an Wahlen (aktiv wie passiv) verwehrt wird und sie nur eingeschränkten Zugang zu Ressourcen wie etwa Subventionen und öffentlichen Aufträgen, Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplätzen haben (AA 21.11.2016). Manchmal werden Einzelpersonen sogar dazu veranlasst, in die ursprüngliche Heimat ihrer Ethnie zurückzukehren, obwohl sie dorthin keinerlei persönliche Verbindungen mehr haben. Fallweise veranlassen Bundesstaats- und LGA-Verwaltungen Nicht-Indigene durch Drohungen, Diskriminierung am Arbeitsmarkt oder die Zerstörung von Häusern zur Abwanderung. Jene, die trotzdem am Wohnort verbleiben, sind manchmal weiterer Diskriminierung ausgesetzt (Verweigerung von Stipendien, Ausschluss einer Anstellung beim öffentlichen Dienst). Dies betrifft beispielsweise die Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau (USDOS 3.3.2017). Angehörige aller ethnischen Gruppen praktizieren Diskriminierung, vor allem hinsichtlich der Anstellung im privaten Sektor und bezüglich einer Segregation in urbanen Gebieten. Zwischen einigen Gruppen existieren historisch verwurzelte Spannungen (USDOS 3.3.2017). Nigeria hat eine lange und traurige Geschichte kommunaler Konflikte und ethnisch-religiöser Gewalt. Seit der Rückkehr zur Demokratie im Jahr 1999 gibt es beispielsweise im Plateau State in Nigerias "Middle Belt? regelmäßig Ausbrüche blutiger Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Gruppen. Ebenso gibt es Unruhen in den nördlichen Städten Kaduna und Kano und seit mehreren Jahrzehnten wiederkehrende Konflikte im Tafawa Balewa District in Bauchi (KAS 12.7.2013). Das häufige Aufflackern von gewalttätigen Auseinander-setzungen ist also kennzeichnend für das oft schwierige Zusammenleben von Mehrheitsethnie und Minderheiten, insbesondere in Plateau State und Benue State. Muslimische Hirten (meist Fulani) aus dem Norden liefern sich im Middlebelt und südlich davon einen blutigen Konflikt mit dort traditionell ansässigen christlichen Bauern. Ursprünglich ein Konflikt um Land, lädt er sich immer stärker ideologisch auf und verstärkt den Antagonismus zwischen Christen und Muslimen bzw. zwischen verschiedenen Ethnien (AA 21.11.2016; vgl. USDOS 3.3.2017). Konflikte über Landnutzungsrechte gibt es auch zwischen den Tiv, Kwalla, Jukun, Fulani und Azara in den Bundesstaaten Nasarawa, Benue und Taraba. Die Regierung reagiert auf Spannungen zwischen Ethnien üblicherweise mit einer Konzentration an Sicherheitskräften. Die National Orientation Agency organisiert Konferenzen, um die Toleranz zu fördern (USDOS 3.3.2017).Angehörige aller ethnischen Gruppen praktizieren Diskriminierung, vor allem hinsichtlich der Anstellung im privaten Sektor und bezüglich einer Segregation in urbanen Gebieten. Zwischen einigen Gruppen existieren historisch verwurzelte Spannungen (USDOS 3.3.2017). Nigeria hat eine lange und traurige Geschichte kommunaler Konflikte und ethnisch-religiöser Gewalt. Seit der Rückkehr zur Demokratie im Jahr 1999 gibt es beispielsweise im Plateau State in Nigerias "Middle Belt? regelmäßig Ausbrüche blutiger Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Gruppen. Ebenso gibt es Unruhen in den nördlichen Städten Kaduna und Kano und seit mehreren Jahrzehnten wiederkehrende Konflikte im Tafawa Balewa District in Bauchi (KAS 12.7.2013). Das häufige Aufflackern von gewalttätigen Auseinander-setzungen ist also kennzeichnend für das oft schwierige Zusammenleben von Mehrheitsethnie und Minderheiten, insbesondere in Plateau State und Benue State. Muslimische Hirten (meist Fulani) aus dem Norden liefern sich im Middlebelt und südlich davon einen blutigen Konflikt mit dort traditionell ansässigen christlichen Bauern. Ursprünglich ein Konflikt um Land, lädt er sich immer stärker ideologisch auf und verstärkt den Antagonismus zwischen Christen und Muslimen bzw. zwischen verschiedenen Ethnien (AA 21.11.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017). Konflikte über Landnutzungsrechte gibt es auch zwischen den Tiv, Kwalla, Jukun, Fulani und Azara in den Bundesstaaten Nasarawa, Benue und Taraba. Die Regierung reagiert auf Spannungen zwischen Ethnien üblicherweise mit einer Konzentration an Sicherheitskräften. Die National Orientation Agency organisiert Konferenzen, um die Toleranz zu fördern (USDOS 3.3.2017). Im Niger-Delta ist die Lage der Minderheiten seit Beginn der Ölförderung vor 50 Jahren kri-tisch. Die dortige Bevölkerung klagt über jahrzehntelange Benachteiligung sowie kaum vorhandene Infrastruktur und Bildungseinrichtungen. Korruption, insbesondere auf Ebene der Bundesstaaten, hat zu einer besorgniserregenden Vernachlässigung der Region geführt, obwohl die Delta-Staaten durch die Vorabüberweisung von 13 Prozent der Öleinnahmen deutlich mehr Geld aus der Bundeskasse erhalten als die übrigen Bundesstaaten (AA 21.11.2016). Diskriminiert werden auch Albinos, die als Unglück erachtet werden. Sie werden manchmal bei der Geburt weggelegt, andere für Hexerei-Zwecke ermordet (USDOS 13.4.2016; vgl. OHCHR 14.3.2014).Diskriminiert werden auch Albinos, die als Unglück erachtet werden. Sie werden manchmal bei der Geburt weggelegt, andere für Hexerei-Zwecke ermordet (USDOS 13.4.2016; vergleiche OHCHR 14.3.2014). 1.2.3 Behandlung

Rückkehr Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann aufgrund der dargelegten Gründe kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen generell festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 9.2016).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann aufgrund der dargelegten Gründe kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen generell festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung iSv Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 9.2016). Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden. Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen. Die Einwanderungsbehörde führt ein Fahndungsbuch, anhand dessen bei aus dem Ausland zu-rückkehrenden Nigerianern eine Überprüfung bereits bei Ankunft am Flughafen erfolgt: Bei Notierung im Fahndungsbuch wird der Betreffende noch im Flughafengebäude verhaftet; im anderen Fall wird der betroffenen Person ein vorläufiges Identifikationspapier durch die nigerianische Einwanderungsbehörde ausgestellt, wenn sie lediglich über einen vorläufigen Reiseausweis einer nigerianischen Botschaft verfügt (AA 21.11.2016). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr

Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen

ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 21.11.2016). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass

Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 9.2016). Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden

Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vor-schriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Im Mai 2012 erhielt die Deutsche Botschaft in Abuja ein Schreiben des nigerianischen Justizministers mit der Bestätigung der Nichtanwen-dung des "Decree 33" (AA 21.11.2016). Da die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich. Dadurch ist das "Dekret 33" nicht geeignet, ein Rückschiebungshindernis für eine Person darzustellen (ÖBA 9.2016). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z. B. eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre (AA 21.11.2016). 1.2.3 Meldewesen Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 21.11.2016; vgl. ÖBA 9.2016). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich,

verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 9.2016).Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 21.11.2016; vergleiche ÖBA 9.2016). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich,

verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 9.2016). Im Sheriffs and Civil Process Act Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖBA 9.2016). 1.3 Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Nigeria Verfolgung durch Personen droht, weil er seinem Vater nicht als Priester einer Gottheit

folgen will.

  1. Beweiswürdigung: 2.1 Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. 2.2 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Seine Volljährigkeit steht auf Basis des ärztlichen Gutachtens fest. Da der Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht sei-ne Identität nicht zweifelsfrei fest. Er verwendete unterschiedliche Namen und Geburtsdaten. Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben, wonach er nie einen Reisepass besessen habe. Die Feststellungen über seinen Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich sind auf seine glaubhaften Ausführungen zurückzuführen. Die Negativfeststellung betreffend die angebliche Freundin ergibt sich aus der negativen ZMR-Auskunft und den knapp gehaltenen Informationen, die der Beschwerdeführer gab. Die Feststellung über die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister, jene betreffend die Anzeigen und das Schwarzfahren aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex und der Meldung der LPD XXXX vom 23.11.2017.Die Feststellungen über seinen Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich sind auf seine glaubhaften Ausführungen zurückzuführen. Die Negativfeststellung betreffend die angebliche Freundin ergibt sich aus der negativen ZMR-Auskunft und den knapp gehaltenen Informationen, die der Beschwerdeführer gab. Die Feststellung über die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister, jene betreffend die Anzeigen und das Schwarzfahren aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex und der Meldung der LPD römisch 40 vom 23.11.
  2. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat, insbesondere zu Schulbildung und Verwandtschaft resultieren ebenfalls aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben aus der Einvernahme beim BFA. Die Feststellungen zu seinen privaten und sozialen Beziehungen und Anknüpfungspunkten ergeben sich aus seinen Angaben. Sein früherer Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ist durch eine Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem des Bundes belegt. 2.3 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist - wie es auch das BFA beurteilte hat - nicht glaubwürdig. Wie das BFA

vollziehbar darlegt (S. 74 ff des Bescheids) lassen die Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Unbestimmtheit und ihrer Widersprüche kein

vollziehbares, plausibles Fluchtgeschehen oder -motiv erkennen. Dieser gab bei seinen Asylanträgen verschiedene Namen und zwei unterschiedliche Geburtsdaten an, die neun Jahre auseinanderliegen. Er gab bei der Erstbefragung einen anderen Vornamen seines Vaters an als bei seiner Einvernahme. Ähnliches gilt auch für den Vornamen der Mutter, der ihm bei der Einvernahme nicht mehr erinnerlich war und für die angegebenen Ausreisezeiten aus dem Herkunftsstaat, nämlich 23.03.2014 versus Dezember 2013. Ersteres gab er 2015 dreimal übereinstimmend an (S 3 f der Niederschrift vom 23.12.2015), Letzteres in der ausführlichen Einvernahme (S. 5 der Niederschrift vom 15.03.2016). 2013 wäre der Beschwerdeführer mindestens 15 gewesen, sodass auch nicht

vollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer nicht von der Art der Erkrankung seines Vaters Kenntnis haben sollte. Wenn der Beschwerdeführer, wie er angibt, in einem Teil von Edo State und "vielleicht auch in Nasarawa State" verfolgt worden wäre, erklärt dies nicht, warum er sich

dem angeblichen Verbrennen seiner Unterkunft und seiner Rückkehr

XXXX noch immer zur Flucht veranlasst sah, und das sogar

Libyen und weiter

Europa. Es ist auch nicht plausibel, dass er im dazwischen liegenden Bundesstaat keine Verfolgung fürchtet.Wenn der Beschwerdeführer, wie er angibt, in einem Teil von Edo State und "vielleicht auch in Nasarawa State" verfolgt worden wäre, erklärt dies nicht, warum er sich

dem angeblichen Verbrennen seiner Unterkunft und seiner Rückkehr

römisch 40 noch immer zur Flucht veranlasst sah, und das sogar

Libyen und weiter

Europa. Es ist auch nicht plausibel, dass er im dazwischen liegenden Bundesstaat keine Verfolgung fürchtet. Über seine Verfolger beschränkten sich die Angaben des Beschwerdeführers darauf, dass diese jeweils mit einer kleinen und einer großen Machete bewaffnet seien.

allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen Bedrohungen er im Herkunftsland aus-gesetzt ist. Die distanziert und detailarm gehaltenen, vagen und unsubstantiierten Angaben zum Fluchtmotiv des Beschwerdeführers waren nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn gleichsam getrieben hätte, sein Heimatland zu verlassen. Seine Aussagen sind auch insofern nicht glaubwürdig, als sie den Ausführungen der Länderinformationen widersprechen und sich um immer neue Elemente steigern, deren Erwähnung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwarten wäre, wie die Folter, dann die Todesdrohung und jene mit Begraben-Werden, der Essensentzug, die Schläge und dann die Schnittverletzung. Schließlich wird die Verbannungssituation durch den Tanz und Gesang sowie das Beschmutzen des -

letzten Angaben: halbnackten - Beschwerdeführers mit Urin beschrieben. Es ist für das Gericht schlüssig

vollziehbar, dass das BFA das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig einstuft. Ebenso

vollziehbar, im Ergebnis aber ohne Einfluss mehr, ist die Annahme des BFA, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat (S. 76 des Bescheids). Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen,

vollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Gericht verweist daher auf diese schlüssigen und

vollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Das Gericht kommt daher - wie auch schon das BFA - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. 2.4 Zu den Länderfeststellungen: Bei den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat aus-gewählten Quellen handelt es sich um eine ausgewogene Auswahl sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, die es ermöglicht, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich

Ansicht des Gerichts bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogene und aktuelle. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und ihren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen. Auch

der Beschwerdeerhebung ergaben sich keine für den Beschwerdeführer negativen Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I):3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins): 3.1.1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der GFK droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der GFK droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde wegen seiner Weigerung verfolgt, seines Vaters

folger als Priester zu werden, ist auf die Notwendigkeit zu verweisen, eine Verfolgung zumindest glaubhaft zu machen. Wie ausgeführt, ist das dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Dazu kommt, dass auch im Fall einer glaubhaften Verfolgung diese nicht asylrelevant wäre, weil sie durch innerstaatliche Flucht beendet werden kann, wie die Länderfeststellungen im Zusammenhang mit dem Vorbringen ergeben, nicht

Edo State zurück zu können und Unruhen in Nassarawa zu fürchten. Es gibt keinerlei Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Unterschied zu anderen Menschen nicht ungehindert und ungefährdet

Nigeria und innerhalb des Landes - konkret z. B.

XXXX oder in eine der anderen Städte - reisen könnte. Daher wäre dieser Umstand

§ 11Asyl

G 2005 zu berücksichtigen und der Antrag auch deswegen abzuweisen gewesen.Dazu kommt, dass auch im Fall einer glaubhaften Verfolgung diese nicht asylrelevant wäre, weil sie durch innerstaatliche Flucht beendet werden kann, wie die Länderfeststellungen im Zusammenhang mit dem Vorbringen ergeben, nicht

Edo State zurück zu können und Unruhen in Nassarawa zu fürchten. Es gibt keinerlei Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Unterschied zu anderen Menschen nicht ungehindert und ungefährdet

Nigeria und innerhalb des Landes - konkret z. B.

römisch 40 oder in eine der anderen Städte - reisen könnte. Daher wäre dieser Umstand

Paragraph 11, AsylG 2005 zu berücksichtigen und der Antrag auch deswegen abzuweisen gewesen. 3.1.3 Im vorliegenden Fall liegt daher die Voraussetzung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht vor. Daraus ergibt sich rechtlich gesehen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung

Art. 1Abschnitt A Z.

2 GFK droht, und daher der Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.3.1.3 Im vorliegenden Fall liegt daher die Voraussetzung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht vor. Daraus ergibt sich rechtlich gesehen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung

Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und daher der Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei): 3.2.1 Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser Antrag in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab-gewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung

§ 3zu verbinden.3.2.1 Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser Antrag in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab-gewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung

Paragraph 3, zu verbinden. 3.2.2 Selbst wenn man in Bezug auf die Bekämpfung der Terroristen der Boko Haram durch die staatlichen Sicherheitskräfte von einem innerstaatlichen Konflikt ausginge, wäre der überwiegende Teil Nigerias, vor allem der Süden, nicht von einem solchen betroffen und wie dargestellt auch fluchtweise erreichbar. Konflikte im Bundesstaat Nasarawa sind laut den zitierten Länderberichten bekannt, und zwar über Landnutzungsrechte. Eine Betroffenheit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus nicht. 3.2.3 Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes

Art. 2

oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.3.2.3 Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes

Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

3.2.4 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits öfters erkannt, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH).

den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.3.2.4 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits öfters erkannt, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH).

den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Das gilt auch dann, wenn eine Unterstützung durch Angehörige des Beschwerdeführers unterbleibt. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Schulbildung und seiner bisherigen Hilfstätigkeit im Arbeitsmarkt integrierbar, sei es wie zuvor im Schlosserhandwerk, sei es in anderen Branchen. Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der Ausspruch in Spruchteil II des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der Ausspruch in Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war. 3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005, Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte III bis V):3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005, Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte römisch drei bis römisch fünf): 3.3.1 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels Im Spruchpunkt III im angefochtenen Bescheid sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt werde. Damit war der Bescheidbegründung

(S. 86 f) offensichtlich das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.Im Spruchpunkt römisch drei im angefochtenen Bescheid sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt werde. Damit war der Bescheidbegründung

(S. 86 f) offensichtlich das in Paragraph 57, AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen. Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Von den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. 3.3.2 Rückkehrentscheidung Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status des Asyl-, als auch jenen des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, wie im bekämpften Bescheid geschehen, ist

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Z 2 FPG vorgesehen, dass das BFA eine Rückkehrentscheidung erlässt.Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status des Asyl-, als auch jenen des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, wie im bekämpften Bescheid geschehen, ist

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG vorgesehen, dass das BFA eine Rückkehrentscheidung erlässt. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei

einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei

einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat kein Familienleben im Bundesgebiet. Zu prüfen war daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter Berücksichtigung der kurzen Aufenthaltsdauer und der Angaben des Beschwerdeführers, die zu den betreffenden Feststellungen führten, kann von einem Privatleben kaum ausgegangen werden, zumal eine Feststellung der angeblichen Beziehung zu einer Frau im Bundesgebiet daran scheiterte, dass nicht einmal die Existenz der Person verifizierbar war.

der genannten Anwesenheitsdauer kann auch nicht von einer Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden. Zudem beruhte der Aufenthalt auf einem Asylantrag, der unbegründet und im Anschluss an eine illegale Einreise gestellt worden war, weshalb sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2017, Ra 2017/21/0009, wonach bei einem Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von 4 1/2 Jahren auf Basis eines unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz auch dann nicht von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib aus-gegangen werden muss, wenn "außerordentliche Integrationsbemühungen" vorliegen, wie Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 sowie kirchliches, soziales und berufliches Engagement. Der Beschwerdeführer befindet sich demgegenüber mehr als zwei Jahre weniger lang im Inland, und das mit Unterbrechungen, und verfügt über keine

gewiesenen Deutschkenntnisse. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen solchen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Berufstätigkeit aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er konnte auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich

weisen. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls

Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Es würde eine Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, die die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen könnte, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch seine faktische Einreise und einen unbegründeten Asylantrag erzwungen hat. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. 3.3.3 Zulässigkeit der Abschiebung Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Festlegung eines solchen Staates wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Festlegung eines solchen Staates wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50Abs.

2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. § 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Paragraph 50, Absatz 3, FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr

Nigeria einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Es fehlt auch jedes Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet würde. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Nigeria zumindest notdürftig leben zu können. Er ist dort aufgewachsen und hat zumindest 15 oder 16 Jahre seines Lebens (von etwa 20) dort verbracht. Er spricht Esan und Englisch und hat in Afrika auch schon Berufserfahrung gesammelt. Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Es genügt nicht für die Annahme, der Beschwerdeführer würde

seiner Rückkehr keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, dass er möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsland. Somit fehlen im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Zudem besteht in Nigeria keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.Zudem besteht in Nigeria keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Nigeria das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht neu behauptet. Eine der Abschiebung

Nigeria entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht. Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Die Beschwerde war daher - von der Richtigstellung des Spruchpunkts III abgesehen - auch betreffend die Spruchpunkte III bis V abzuweisen.Die Beschwerde war daher - von der Richtigstellung des Spruchpunkts römisch drei abgesehen - auch betreffend die Spruchpunkte römisch drei bis römisch fünf abzuweisen. 3.4 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI):3.4 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs): Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das BFA die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkennen, der Beschwerdeführer das BFA über seine wahre Identität zu täuschen versucht hat, obwohl er über die Folgen bei den beiden Erstbefragungen belehrt wurde (§ 18 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG). Das ist der Fall, wie sich aus den Niederschriften ergibt.Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das BFA die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkennen, der Beschwerdeführer das BFA über seine wahre Identität zu täuschen versucht hat, obwohl er über die Folgen bei den beiden Erstbefragungen belehrt wurde (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG). Das ist der Fall, wie sich aus den Niederschriften ergibt. Die Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt schon wegen dessen äußerst kurzen Aufenthalts einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheids, aber auch wegen dessen Straffälligkeit, sodass das BFA der Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch betreffend den Spruchpunkt VI abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch betreffend den Spruchpunkt römisch sechs abzuweisen war.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Antragsrecht, das auf diese Entscheidung gerichtet wäre, ist nicht vorgesehen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als unzulässig, weshalb er mit Beschluss zurückzuweisen wäre, würde er nicht mit der Erlassung der vorliegenden inhaltlichen Entscheidung ohnehin gegenstandslos (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174, mwH).Ein Antragsrecht, das auf diese Entscheidung gerichtet wäre, ist nicht vorgesehen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als unzulässig, weshalb er mit Beschluss zurückzuweisen wäre, würde er nicht mit der Erlassung der vorliegenden inhaltlichen Entscheidung ohnehin gegenstandslos vergleiche VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174, mwH). 3.5 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII):3.5 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben): Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit den im vorigen Punkt erörterten Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 BFA-VG begründet. Wie aufgezeigt hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet.Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit den im vorigen Punkt erörterten Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG begründet. Wie aufgezeigt hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet. Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens

§ 18

BFA-VG durchführbar wird, was hier -

dem Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides - der Fall ist.Bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, was hier -

dem Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides - der Fall ist. 3.6 Zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Spruchpunkt VIII):3.6 Zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Spruchpunkt römisch acht): § 13 Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass ein Asylwerber das Aufenthaltsrecht verliert, wenn er straffällig geworden ist. Das ist

§ 2Abs. 3 Asyl

G 2005 der Fall, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen und gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt wurde, die in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt. Die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln

§ 27Abs.

1 und Abs. 2a SMG sind Vorsatzdelikte. Die oben festgestellte Verurteilung bewirkt daher, dass das Aufenthaltsrecht wegen Straffälligkeit endet, wobei der Verlust des Aufenthaltsrechtes bereits von Gesetzes wegen eintritt und der Ausspruch im Bescheid lediglich deklarative Funktion hat.Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht vor, dass ein Asylwerber das Aufenthaltsrecht verliert, wenn er straffällig geworden ist. Das ist

Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 der Fall, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen und gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt wurde, die in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt. Die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln

Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2 a, SMG sind Vorsatzdelikte. Die oben festgestellte Verurteilung bewirkt daher, dass das Aufenthaltsrecht wegen Straffälligkeit endet, wobei der Verlust des Aufenthaltsrechtes bereits von Gesetzes wegen eintritt und der Ausspruch im Bescheid lediglich deklarative Funktion hat. Das vorübergehende Aufenthaltsrecht endet mit dem Verlust

§ 13Abs. 2 Asyl

G 2005 und lebt nur in den Fällen der Z. 2 bis 4 wieder auf, wenn es zur Beendigung des Strafverfahrens in einer der im letzten Satz des Abs. 2 genannten Varianten kommt.Das vorübergehende Aufenthaltsrecht endet mit dem Verlust

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 und lebt nur in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 wieder auf, wenn es zur Beendigung des Strafverfahrens in einer der im letzten Satz des Absatz 2, genannten Varianten kommt. Das BFA hat

§ 13Abs. 4 Asyl

G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechts abzusprechen. Da das Datum der Rechtskraft des Strafurteils der 01.09.2016 ist, entspricht Spruchpunkt den gesetzlichen Bestimmungen.Das BFA hat

Paragraph 13, Absatz 4, AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechts abzusprechen. Da das Datum der Rechtskraft des Strafurteils der 01.09.2016 ist, entspricht Spruchpunkt den gesetzlichen Bestimmungen. Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VIII des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch acht des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.7 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IX):3.7 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch neun):

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dau-er zu berücksichtigen ist, ist

Abs. 3 Z. 1 die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt

gesehenen Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten, aber auch

Z. 2 seine Verurteilung wegen einer innerhalb dreier Monate

der Einreise begangenen Vorsatztat.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dau-er zu berücksichtigen ist, ist

Absatz 3, Ziffer eins, die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt

gesehenen Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten, aber auch

Ziffer 2, seine Verurteilung wegen einer innerhalb dreier Monate

der Einreise begangenen Vorsatztat. Damit liegen die Voraussetzungen mehrfach vor, was sich auch auf die Dauer eines Einreise-verbots auswirkt.

§ 5

Z. 4 JGG hatte das Strafgericht, das von einer Jugendstraftat ausging, statt des zweijährigen Strafrahmens des § 27 Abs. 2a SMG von einem halbierten, also einjährigen auszugehen. Insofern ist die Freiheitsstrafe von sieben Monaten, auch wenn sechs davon bedingt

gesehen wurden, bei einem Ersttäter ein Hinweis auf gravierendes Verschulden, weil damit bereits knapp 60 % der möglichen Höchststrafe ausgeschöpft wurden.

Paragraph 5, Ziffer 4, JGG hatte das Strafgericht, das von einer Jugendstraftat ausging, statt des zweijährigen Strafrahmens des Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG von einem halbierten, also einjährigen auszugehen. Insofern ist die Freiheitsstrafe von sieben Monaten, auch wenn sechs davon bedingt

gesehen wurden, bei einem Ersttäter ein Hinweis auf gravierendes Verschulden, weil damit bereits knapp 60 % der möglichen Höchststrafe ausgeschöpft wurden. Das Strafgericht hat dabei auch die Tatwiederholung während des bereits anhängigen Strafverfahrens als erschwerend angeführt. Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es besteht kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Kriminalität, speziell von Drogendelikten ausgeht. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Fremdenwesens gegenüber. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Fremdenwesens gegenüber. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet Unterbrechungen aufweist und er erst seit knapp 14 Monaten wieder im Inland gemeldet ist.Im Lichte des Artikel 8, EMRK ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet Unterbrechungen aufweist und er erst seit knapp 14 Monaten wieder im Inland gemeldet ist. Würde sich ein Fremder generell in einer Situation wie der des Beschwerdeführers erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so liefe dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwider. Das BFA hat im Rahmen der möglichen Befristung von zehn Jahren eine von fünf Jahren gewählt. Das ist angesichts der Umstände, im Speziellen der Delinquenz des Beschwerdeführers, der sich noch mehr als ein Jahr lang in der Probezeit der bedingten Teilnachsicht befindet, und seiner mangelnden Selbsterhaltungsmöglichkeit im Inland,

vollziehbar und angemessen. Im vorliegenden Beschwerdefall sind auch keine Umstände zutage getreten, die eine Reduzierung dieser Befristung nahelegen würden.

all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt IX abzuweisen.

all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt römisch neun abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Gericht rund sechs Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).Das Gericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz privater Verfolgung bei innerstaatlicher Fluchtalternative oder zur Beweiswürdigung bei gesteigertem Vorbringen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz privater Verfolgung bei innerstaatlicher Fluchtalternative oder zur Beweiswürdigung bei gesteigertem Vorbringen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I419.2193121.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.