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{'item': 'L510 2139698-1'}

Obsah (15)§ 28Art 133§ 10§ 14§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 15§ 7§ 8§ 9§ 38§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlL510 2139698-1 SpruchL510 2139698-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Das Arbeitsmarktservice XXXX (folgend kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 23.08.2016, VNR: XXXX , ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX ,

§ 10i

Vm § 38 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für den Zeitraum 03.08.2016 bis 13.09.2016 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe.1. Das Arbeitsmarktservice römisch 40 (folgend kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 23.08.2016, VNR: römisch 40 , ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), römisch 40 ,

Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für den Zeitraum 03.08.2016 bis 13.09.2016 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde dargelegt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die bP trotz niederschriftlicher Vereinbarung keine ausreichenden Nachweise zur Erlangung einer Beschäftigung vorgelegt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nach Anhörung des Regionalbeirates nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Über das eAMS-Konto wurde seitens der bP am 06.09.2016 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Die bP legte dar, dass das AMS in dieser Sache sicher korrekt nach den Richtlinien des AMS wegen Unterlassung der Eigenbewerbungen entschieden habe. Trotzdem könne sie die Entscheidung nicht nachvollziehen, da es ja nicht sinnvoll sei, Bewerbungen in einem Bundesland zu machen, wenn man wisse, dass man in spätestens 3 Monaten nicht mehr dort wohnen werde. Das liege nicht im Sinne möglicher Arbeitgeber, deren Zeit durch die Bewerbungen unnötig vergeudet würde, wenn man bei der Einstellung nicht darauf hinzuweisen würde, dass man ohnehin bald wieder kündigen werde oder nach dem Hinweis darauf nicht mehr angestellt würde. Welchem Unternehmer hätte sie das zumuten sollen? Weiters könne man sich ja sicher vorstellen, dass die finanzielle Situation für einen Bezieher von Notstandshilfe und Mindestsicherung nicht einfach sei. Ihr vorrangiges aufrichtiges Bemühen sei es, sich vom Arbeitsmarkt unabhängig zu machen und künftig nicht mehr Dauerkunde beim AMS zu sein. Sie habe sich für diesen Umzug entschieden, weil sie in Niederösterreich gute Chancen dafür sehe, da sie dort Unterstützung durch einen erfahrenen befreundeten Biobauern habe und sie dort die Möglichkeit habe, eine geeignete landwirtschaftliche Fläche zu pachten, was ihr hier in XXXX aus verschiedensten Gründen nicht gelungen sei.
  2. Über das eAMS-Konto wurde seitens der bP am 06.09.2016 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Die bP legte dar, dass das AMS in dieser Sache sicher korrekt nach den Richtlinien des AMS wegen Unterlassung der Eigenbewerbungen entschieden habe. Trotzdem könne sie die Entscheidung nicht nachvollziehen, da es ja nicht sinnvoll sei, Bewerbungen in einem Bundesland zu machen, wenn man wisse, dass man in spätestens 3 Monaten nicht mehr dort wohnen werde. Das liege nicht im Sinne möglicher Arbeitgeber, deren Zeit durch die Bewerbungen unnötig vergeudet würde, wenn man bei der Einstellung nicht darauf hinzuweisen würde, dass man ohnehin bald wieder kündigen werde oder nach dem Hinweis darauf nicht mehr angestellt würde. Welchem Unternehmer hätte sie das zumuten sollen? Weiters könne man sich ja sicher vorstellen, dass die finanzielle Situation für einen Bezieher von Notstandshilfe und Mindestsicherung nicht einfach sei. Ihr vorrangiges aufrichtiges Bemühen sei es, sich vom Arbeitsmarkt unabhängig zu machen und künftig nicht mehr Dauerkunde beim AMS zu sein. Sie habe sich für diesen Umzug entschieden, weil sie in Niederösterreich gute Chancen dafür sehe, da sie dort Unterstützung durch einen erfahrenen befreundeten Biobauern habe und sie dort die Möglichkeit habe, eine geeignete landwirtschaftliche Fläche zu pachten, was ihr hier in römisch 40 aus verschiedensten Gründen nicht gelungen sei. Sie fände es logisch, dass diese Bemühungen unterstützt würden. Der Verlust von ca. EUR 1.000.- bedeute eine existentielle Bedrohung und auch ihr Umzug, der ebenfalls Geld koste, sei dadurch gefährdet. Sie wisse nicht, wie sie das durchführen solle. Als einzige Alternative sehe sie, doch hierzubleiben (ihr Vermieter habe ihr eine kleinere Wohnung nebenan angeboten). Natürlich müsse sie auch essen und Rechnungen bezahlen, aber zumindest ihre Wohnsituation wäre geklärt und sie könnte nach Ablauf ihrer Sperre wieder auf Unterstützung und Jobvorschläge (?) durch das AMS hoffen. Sie ersuchte um eine vernünftige Entscheidung und nicht nach Buchstaben. Der Beschwerde wurde eine e-Mail vom 26.07.2016 beigelegt, worin die bP ihren laufenden Mietvertrag mit Ende 07/ 2016 kündigt. Weiter legte sie eine Bewerbung per e-Mail vom 16.08.2016 an Frau XXXX als Mitarbeiter für den Bereich XXXX sowie eine Bewerbung per e-Mail vom 28.04.2016 an Herrn XXXX als Gärtner bzw. Gartenhelfer bei.Der Beschwerde wurde eine e-Mail vom 26.07.2016 beigelegt, worin die bP ihren laufenden Mietvertrag mit Ende 07/ 2016 kündigt. Weiter legte sie eine Bewerbung per e-Mail vom 16.08.2016 an Frau römisch 40 als Mitarbeiter für den Bereich römisch 40 sowie eine Bewerbung per e-Mail vom 28.04.2016 an Herrn römisch 40 als Gärtner bzw. Gartenhelfer bei.
  3. Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid vom 05.10.2016 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP vom 06.09.2016

§ 14Abs. 1 Vw

GVG ab.3. Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid vom 05.10.2016 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP vom 06.09.2016

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Zum Sachverhalt führte das AMS folgend aus: "Wie aus Ihren Unterlagen hervorgeht dauerte Ihr letztes längeres Dienstverhältnis vom 01.04.2014 bis 08.07.

  1. Seither beziehen Sie Notstandshilfe nur unterbrochen durch zwei kurze Dienstverhältnisse, nämlich vom 19.01.2015 bis 13.02.2015 sowie vom 16.03.2015 bis 25.03.
  2. Bereits im Sommer 2015 haben Sie dem AMS mitgeteilt sich mit einer Landwirtschaft selbständig machen zu wollen. Mit dem Bericht vom
  3. März 2016 teilte Herr XXXX von der Firma XXXX dem AMS mit, dass die Geschäftsidee grundsätzlich positiv beurteilt werde, die Aufnahme in das Unternehmensgründungsprogramm des AMS jedoch aufgrund der nicht ausreichenden Finanzierung nicht befürwortet werde.Bereits im Sommer 2015 haben Sie dem AMS mitgeteilt sich mit einer Landwirtschaft selbständig machen zu wollen. Mit dem Bericht vom
  4. März 2016 teilte Herr römisch 40 von der Firma römisch 40 dem AMS mit, dass die Geschäftsidee grundsätzlich positiv beurteilt werde, die Aufnahme in das Unternehmensgründungsprogramm des AMS jedoch aufgrund der nicht ausreichenden Finanzierung nicht befürwortet werde. In der mit Ihnen daraufhin am
  5. April 2016 einvernehmlich getroffenen Betreuungsvereinbarung hat Ihre Beraterin Frau XXXX mit Ihnen eine Unterstützung bei der Suche nach einer Stelle als Außendienstmitarbeiter oder im gesamten Hilfsarbeiterbereich sowie intensive Eigensuche vereinbart.In der mit Ihnen daraufhin am
  6. April 2016 einvernehmlich getroffenen Betreuungsvereinbarung hat Ihre Beraterin Frau römisch 40 mit Ihnen eine Unterstützung bei der Suche nach einer Stelle als Außendienstmitarbeiter oder im gesamten Hilfsarbeiterbereich sowie intensive Eigensuche vereinbart. Am 30.05.2016 hat Ihre Beraterin Frau XXXX mit Ihnen vereinbart, dass Sie dem AMS bisAm 30.05.2016 hat Ihre Beraterin Frau römisch 40 mit Ihnen vereinbart, dass Sie dem AMS bis 03.08.2016 zehn eigene Bewerbungen nachvollziehbar unter Angabe des Firmennamens, der Art der Bewerbung und des Firmenstempels vorzulegen haben. Diese Verpflichtung zur Eigeninitiative haben Sie durch Ihre Unterschrift zur Kenntnis genommen. Bei Ihrer Vorsprache am 03.08.2016 haben Sie in der mit Ihnen aufgenommenen Niederschrift erklärt, dass Sie keine Eigenbewerbungen durchgeführt haben, da seit einiger Zeit klar war, dass Sie XXXX verlassen werden und es daher nicht sinnvoll und fair wäre Bewerbungen zu tätigen. Sie hätten Ihre Wohnung in Seekirchen mit Ende Juli gekündigt, trotz einer dreimonatigen Kündigungsfrist habe Ihr Vermieter zugesagt, dass Sie früher aus dem Vertrag aussteigen könnten. Sie würden dann vorübergehend in XXXX wohnen. Am Donnerstag den 11.08.2016 erfolge die Unterzeichnung eines Pachtvertrages bezüglich einer landwirtschaftlichen Fläche in XXXX . Die Anmeldung als Landwirt erfolge dann mit Ende September, Anfang Oktober
  7. Sie erklärten sich bereit den Pachtvertrag bis 17.08.2016 vorzulegen.Bei Ihrer Vorsprache am 03.08.2016 haben Sie in der mit Ihnen aufgenommenen Niederschrift erklärt, dass Sie keine Eigenbewerbungen durchgeführt haben, da seit einiger Zeit klar war, dass Sie römisch 40 verlassen werden und es daher nicht sinnvoll und fair wäre Bewerbungen zu tätigen. Sie hätten Ihre Wohnung in Seekirchen mit Ende Juli gekündigt, trotz einer dreimonatigen Kündigungsfrist habe Ihr Vermieter zugesagt, dass Sie früher aus dem Vertrag aussteigen könnten. Sie würden dann vorübergehend in römisch 40 wohnen. Am Donnerstag den 11.08.2016 erfolge die Unterzeichnung eines Pachtvertrages bezüglich einer landwirtschaftlichen Fläche in römisch 40 . Die Anmeldung als Landwirt erfolge dann mit Ende September, Anfang Oktober
  8. Sie erklärten sich bereit den Pachtvertrag bis 17.08.2016 vorzulegen. Am 15.09.2016 haben Sie dem AMS bekannt gegeben, dass Sie mit 01.10.2016 nach Niederösterreich übersiedeln werden. Am 03.10.2016 haben Sie sich wieder beim AMS XXXX arbeitslos gemeldet, da der Umzug nach Niederösterreich nicht zustande gekommen ist. Ihre Wohnadresse ist nach wie vor XXXX .Am 15.09.2016 haben Sie dem AMS bekannt gegeben, dass Sie mit 01.10.2016 nach Niederösterreich übersiedeln werden. Am 03.10.2016 haben Sie sich wieder beim AMS römisch 40 arbeitslos gemeldet, da der Umzug nach Niederösterreich nicht zustande gekommen ist. Ihre Wohnadresse ist nach wie vor römisch 40 . In Ihren Unterlagen ist dokumentiert, dass Sie sich um die vom AMS am 10.06.2016 sowie am 11.07.2016 erhaltenen Stellenvorschläge bei den Firmen XXXX , XXXX und XXXX beworben haben."11.07.2016 erhaltenen Stellenvorschläge bei den Firmen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 beworben haben." Rechtlich führte die belangte Behörde unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen folgend aus: "Wenn Sie Notstandshilfe beziehen müssen Sie nicht nur bereit sein jede Ihnen vom AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern Sie müssen auch bereit sein sich selbst eine Beschäftigung zu suchen, soweit Ihnen diesen nach Ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Es steht fest, dass Ihnen das AMS am 30.05.2016 unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 ALVG den Auftrag erteilt hat dem AMS bis 03.08.2016 mindestens zehn eigene Bewerbungen nachvollziehbar unter Angabe des Finnennamens und der Art der Bewerbung vorzulegen.Es steht fest, dass Ihnen das AMS am 30.05.2016 unter Hinweis auf Paragraph 9, Absatz eins, ALVG den Auftrag erteilt hat dem AMS bis 03.08.2016 mindestens zehn eigene Bewerbungen nachvollziehbar unter Angabe des Finnennamens und der Art der Bewerbung vorzulegen. Es steht fest, dass Sie diesem Auftrag nicht nachgekommen sind. Sie bestätigen in der Niederschrift vom 03.08.2016, dass Sie im Zeitraum vom 30.05.2016 bis 03.08.2016 keine eigenen Bewerbungen durchgeführt haben. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zumindest eine Bewerbung pro Woche zumutbar. Da Sie in einem Zeitraum von 9,5 Wochen keine einzige Eigenbewerbung getätigt haben, liegen nach Ansicht des AMS keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vor, weshalb der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 03.08.2016 bis 13.09.2016 gerechtfertigt ist. Sie konnten im Zeitraum vom 30.05.2016 bis 03.08.2016 auch keine sonstigen Anstrengungen konkret nachweisen, die die fehlenden Eigenbewerbungen aufgewogen hätten. So haben Sie den in der Niederschrift vom 03.08.2016 angekündigten Pachtvertrag nicht vorgelegt und bis jetzt keine die Arbeitslosigkeit ausschließende selbständige Tätigkeit in Niederösterreich aufgenommen. Sie sind nach wie vor beim AMS XXXX arbeitslos gemeldet. Auch der Umstand, dass Sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auftragsgemäß bestimmte Vorstellungsgespräche absolviert haben führt nicht dazu, dass aus diesem Grund von solcher Art intensiver Bemühungen auszugehen wäre, dass dadurch die mangelnden Eigenbewerbungen aufgewogen wurden.Sie konnten im Zeitraum vom 30.05.2016 bis 03.08.2016 auch keine sonstigen Anstrengungen konkret nachweisen, die die fehlenden Eigenbewerbungen aufgewogen hätten. So haben Sie den in der Niederschrift vom 03.08.2016 angekündigten Pachtvertrag nicht vorgelegt und bis jetzt keine die Arbeitslosigkeit ausschließende selbständige Tätigkeit in Niederösterreich aufgenommen. Sie sind nach wie vor beim AMS römisch 40 arbeitslos gemeldet. Auch der Umstand, dass Sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auftragsgemäß bestimmte Vorstellungsgespräche absolviert haben führt nicht dazu, dass aus diesem Grund von solcher Art intensiver Bemühungen auszugehen wäre, dass dadurch die mangelnden Eigenbewerbungen aufgewogen wurden. Im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung wurden auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe, wie z. B. nachträgliche Beschäftigungsaufnahme bei einem anderen Dienstgeber innerhalb der verhängten Ausschlussfrist festgestellt, die eine Nachsicht gern. § 10 Abs. 3 bewirken könnten."Im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung wurden auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe, wie z. B. nachträgliche Beschäftigungsaufnahme bei einem anderen Dienstgeber innerhalb der verhängten Ausschlussfrist festgestellt, die eine Nachsicht gern. Paragraph 10, Absatz 3, bewirken könnten."
  9. Mit Schreiben der bP vom 11.11.2016 und verbessert am 20.10.2016 beantragte diese fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die freie Stelle bei Arche Noah anderswertig vergeben worden sei. Um als Landwirt tätig zu sein, benötige sie neben einem Pachtvertrag eine landwirtschaftliche Fläche auf eine aufrechte Meldeadresse. Sie habe es vorgezogen im Moment in XXXX gemeldet zu bleiben, wo sie auch wieder in das UPG beim XXXX einsteigen könne. Sie habe nur ihrem Projekt nachgehen wollen, aber auf jeden Fortschritt folgte ein Rückschritt wie durch diesen Bescheid. Sie hoffe, dass das AMS sie bei ihrem weiteren Bemühen unterstütze.
  10. Mit Schreiben der bP vom 11.11.2016 und verbessert am 20.10.2016 beantragte diese fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die freie Stelle bei Arche Noah anderswertig vergeben worden sei. Um als Landwirt tätig zu sein, benötige sie neben einem Pachtvertrag eine landwirtschaftliche Fläche auf eine aufrechte Meldeadresse. Sie habe es vorgezogen im Moment in römisch 40 gemeldet zu bleiben, wo sie auch wieder in das UPG beim römisch 40 einsteigen könne. Sie habe nur ihrem Projekt nachgehen wollen, aber auf jeden Fortschritt folgte ein Rückschritt wie durch diesen Bescheid. Sie hoffe, dass das AMS sie bei ihrem weiteren Bemühen unterstütze. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Das letzte längere Dienstverhältnis der bP dauerte von 01.04.2014 bis 08.07.
  12. Seither bezieht sie Notstandshilfe nur unterbrochen durch zwei kurze Dienstverhältnisse von 19.01.2015 bis 13.02.2015 sowie von 16.03.2015 bis 25.03.
  13. Am 30.05.2016 vereinbarte die Beraterin des AMS mit der bP, dass sie dem AMS bis 03.08.2016 zehn eigene Bewerbungen, nachvollziehbar unter Angabe des Firmennamens, der Art der Bewerbung und des Firmenstempels, vorzulegen hat. Diese Verpflichtung zur Eigeninitiative nahm die bP durch ihre Unterschrift zur Kenntnis. Bei ihrer Vorsprache am 03.08.2016 erklärte sie niederschriftlich, dass sie keine Eigenbewerbungen durchgeführt hat, da seit einiger Zeit klar war, dass sie XXXX verlassen wird und es daher nicht sinnvoll und fair wäre Bewerbungen zu tätigen. Sie hätte ihre Wohnung in Seekirchen mit Ende Juli gekündigt, trotz einer dreimonatigen Kündigungsfrist habe ihr der Vermieter zugesagt, dass sie früher aus dem Vertrag aussteigen könnte. Sie würde dann vorübergehend in XXXX wohnen. Am Donnerstag den 11.08.2016 erfolge die Unterzeichnung eines Pachtvertrages bezüglich einer landwirtschaftlichen Fläche in XXXX . Die Anmeldung als Landwirt erfolge dann mit Ende September, Anfang Oktober
  14. Sie erklärte sich bereit den Pachtvertrag bis 17.08.2016 vorzulegen.Bei ihrer Vorsprache am 03.08.2016 erklärte sie niederschriftlich, dass sie keine Eigenbewerbungen durchgeführt hat, da seit einiger Zeit klar war, dass sie römisch 40 verlassen wird und es daher nicht sinnvoll und fair wäre Bewerbungen zu tätigen. Sie hätte ihre Wohnung in Seekirchen mit Ende Juli gekündigt, trotz einer dreimonatigen Kündigungsfrist habe ihr der Vermieter zugesagt, dass sie früher aus dem Vertrag aussteigen könnte. Sie würde dann vorübergehend in römisch 40 wohnen. Am Donnerstag den 11.08.2016 erfolge die Unterzeichnung eines Pachtvertrages bezüglich einer landwirtschaftlichen Fläche in römisch 40 . Die Anmeldung als Landwirt erfolge dann mit Ende September, Anfang Oktober
  15. Sie erklärte sich bereit den Pachtvertrag bis 17.08.2016 vorzulegen. Am 15.09.2016 hat die bP dem AMS bekannt gegeben, dass sie mit 01.10.2016 nach Niederösterreich übersiedeln wird. Am 03.10.2016 hat sie sich wieder beim AMS XXXX arbeitslos gemeldet, da der Umzug nach Niederösterreich nicht zustande gekommen ist. Ihre Wohnadresse ist nach wie vor XXXX .Am 15.09.2016 hat die bP dem AMS bekannt gegeben, dass sie mit 01.10.2016 nach Niederösterreich übersiedeln wird. Am 03.10.2016 hat sie sich wieder beim AMS römisch 40 arbeitslos gemeldet, da der Umzug nach Niederösterreich nicht zustande gekommen ist. Ihre Wohnadresse ist nach wie vor römisch 40 . Sie hat sich um die vom AMS am 10.06.2016 sowie am 11.07.2016 erhaltenen Stellenvorschläge bei den Firmen XXXX , XXXX und XXXX beworben.Sie hat sich um die vom AMS am 10.06.2016 sowie am 11.07.2016 erhaltenen Stellenvorschläge bei den Firmen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 beworben.
  16. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes des AMS, aus welchem sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei ergibt. Die Feststellungen wurden gegenständlich im Verfahren auch nicht bestritten.
  17. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). Zu A) 1.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

§ 7Abs. 2 Al

VG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.1.

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.

§ 8Abs. 1 Al

VG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für ihn in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist.

Paragraph 8, Absatz eins, AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für ihn in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist unter anderem arbeitswillig, wer bereit ist, von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist und ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist unter anderem arbeitswillig, wer bereit ist, von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist und ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet.

§ 10Abs. 1 Z 4 Al

VG verliert die arbeitslose Person, wenn sie auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z. 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z. 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist

§ 10Abs. 3 Al

VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

§ 38Al

VG sind die genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind die genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

  1. Die Arbeitswilligkeit als eine der Voraussetzungen des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruchs nach § 9 Abs. 1 AlVG ist nach der dargestellten Rechtslage nur gegeben, wenn der Arbeitslose (unter anderem) von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Da die eigenen Anstrengungen der persönlichen Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnen sind und daher von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nur eingeschränkt überprüft werden können, sieht § 10 Abs. 1 Z. 4 AlVG vor, dass der Arbeitslose von der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen; den Beschwerdeführer trifft insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht. Anders als bei der Verweigerung oder Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung kommt es beim Nachweis ausreichender eigener Anstrengungen jedoch nicht notwendigerweise auf eine einzelne konkrete Bewerbung an, sondern es ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu würdigen (VwGH v. 24.04.2014, Zl. 2013/08/0070, v. 19.01.2011, Zl. 2008/08/0020).
  2. Die Arbeitswilligkeit als eine der Voraussetzungen des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruchs nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist nach der dargestellten Rechtslage nur gegeben, wenn der Arbeitslose (unter anderem) von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Da die eigenen Anstrengungen der persönlichen Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnen sind und daher von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nur eingeschränkt überprüft werden können, sieht Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG vor, dass der Arbeitslose von der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen; den Beschwerdeführer trifft insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht. Anders als bei der Verweigerung oder Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung kommt es beim Nachweis ausreichender eigener Anstrengungen jedoch nicht notwendigerweise auf eine einzelne konkrete Bewerbung an, sondern es ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu würdigen (VwGH v. 24.04.2014, Zl. 2013/08/0070, v. 19.01.2011, Zl. 2008/08/0020). Wird eine Aufforderung nach § 10 Abs. 1 Z. 4 AlVG dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitslose in bestimmter Zeit eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen soll, kann dies nichts daran ändern, dass der Arbeitslose dennoch nur nachweisen muss, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Es ist Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die nachgewiesenen Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellenden - Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht. Kommt sie zum Ergebnis, die Anstrengungen seien nicht ausreichend, hat sie ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung des Bescheides darzulegen. Die Bescheidbegründung hat eine Würdigung der Anstrengungen zu enthalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2013, Zl. 2011/08/0201, mwN).Wird eine Aufforderung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitslose in bestimmter Zeit eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen soll, kann dies nichts daran ändern, dass der Arbeitslose dennoch nur nachweisen muss, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Es ist Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die nachgewiesenen Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellenden - Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht. Kommt sie zum Ergebnis, die Anstrengungen seien nicht ausreichend, hat sie ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung des Bescheides darzulegen. Die Bescheidbegründung hat eine Würdigung der Anstrengungen zu enthalten vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2013, Zl. 2011/08/0201, mwN). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Das AMS hat der bP am 30.
  5. 2016 unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 AlVG den Auftrag erteilt, bis 03.08.2016 mindestens zehn eigene Bewerbungen nachvollziehbar unter Angabe des Firmennamens und der Art der Bewerbung vorzulegen. Das AMS legte in seiner Begründung dar, dass die bP in einem Zeitraum von 9,5 Wochen keine einzige Eigenbewerbung getätigt hat, worin es keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung erblickt hat. Diesbezüglich wird seitens des erkennenden Senates dem AMS gefolgt. Die Angaben der bP im Verfahren, dass es nicht sinnvoll gewesen wäre, Bewerbungen in einem Bundesland zu machen, obwohl man wisse, dass man in spätestens 3 Monaten nicht mehr dort wohnen werde, können zu keiner anderen Beurteilung führen. Dies einerseits deshalb, da die bP nach Ansicht des Senates verpflichtet gewesen wäre, derartige Vorhaben dem AMS rechtzeitig mitzuteilen um derartiges in den Vereinbarungen überhaupt berücksichtigen zu können. Andererseits zeigt sich auch im Ergebnis, dass die bP wiederum in XXXX verblieb, weil ihr angebliches Vorhaben scheiterte, was offensichtlich auch darauf zurückzuführen ist, dass dieses nicht entsprechend durchdacht war. Somit hätte die bP jedenfalls Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung wie mit dem AMS vereinbart unternehmen müssen, was jedoch völlig unterblieb. Diesbezüglich erfolgte durch das AMS auch eine entsprechende Würdigung.Das AMS hat der bP am 30.
  6. 2016 unter Hinweis auf Paragraph 9, Absatz eins, AlVG den Auftrag erteilt, bis 03.08.2016 mindestens zehn eigene Bewerbungen nachvollziehbar unter Angabe des Firmennamens und der Art der Bewerbung vorzulegen. Das AMS legte in seiner Begründung dar, dass die bP in einem Zeitraum von 9,5 Wochen keine einzige Eigenbewerbung getätigt hat, worin es keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung erblickt hat. Diesbezüglich wird seitens des erkennenden Senates dem AMS gefolgt. Die Angaben der bP im Verfahren, dass es nicht sinnvoll gewesen wäre, Bewerbungen in einem Bundesland zu machen, obwohl man wisse, dass man in spätestens 3 Monaten nicht mehr dort wohnen werde, können zu keiner anderen Beurteilung führen. Dies einerseits deshalb, da die bP nach Ansicht des Senates verpflichtet gewesen wäre, derartige Vorhaben dem AMS rechtzeitig mitzuteilen um derartiges in den Vereinbarungen überhaupt berücksichtigen zu können. Andererseits zeigt sich auch im Ergebnis, dass die bP wiederum in römisch 40 verblieb, weil ihr angebliches Vorhaben scheiterte, was offensichtlich auch darauf zurückzuführen ist, dass dieses nicht entsprechend durchdacht war. Somit hätte die bP jedenfalls Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung wie mit dem AMS vereinbart unternehmen müssen, was jedoch völlig unterblieb. Diesbezüglich erfolgte durch das AMS auch eine entsprechende Würdigung. Zudem kam im Verfahren nicht hervor und wurde auch nicht behauptet, dass der bP die ihr aufgetragenen Initiativbewerbungen unzumutbar gewesen wären, sodass ihr deren Unterlassung jedenfalls als Ausdruck mangelnder Arbeitswilligkeit vorgeworfen werden konnte. Dem AMS ist somit nicht entgegen zu treten, wenn es wegen der Unterlassung jeglicher Bewerbungsaktivitäten der bP im maßgeblichen Zeitraum den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe ausgesprochen hat. Berücksichtigungswürdige Gründe, welche eine Nachsicht gem. § 10 Abs. 3 hätten bewirken können, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Berücksichtigungswürdige Gründe, welche eine Nachsicht gem. Paragraph 10, Absatz 3, hätten bewirken können, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die gegenständliche Sachverhaltsermittlung erfolgte unter Aufnahme von Niederschriften, der Gewährung von Parteiengehör und wurden Stellungnahmen abgegeben. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) Rechnung getragen.Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die gegenständliche Sachverhaltsermittlung erfolgte unter Aufnahme von Niederschriften, der Gewährung von Parteiengehör und wurden Stellungnahmen abgegeben. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) Rechnung getragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L510.2139698.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.