← Österreich

{'item': 'L510 2151430-1'}

Obsah (12)§ 28Art 133§ 14§ 12§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 15§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlL510 2151430-1 SpruchL510 2151430-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Das Arbeitsmarktservice XXXX (folgend kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 12.01.2017, VNR: XXXX , ausgesprochen, dass dem Antrag der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , vom 08.11.2016 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde.
  2. Das Arbeitsmarktservice römisch 40 (folgend kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 12.01.2017, VNR: römisch 40 , ausgesprochen, dass dem Antrag der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), römisch 40 , vom 08.11.2016 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde. Begründend wurde dargelegt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die bP seit 01.01.2016 selbständig erwerbstätig vollversichert in der Pensionsversicherung gewesen sei. Der vorliegende Verwaltungsakt beinhaltet u. a. den Versicherungs- und Bezugsverlauf, den Antrag auf Arbeitslosengeld, Firmenbuchauszug, Gesellschafterbeschluss und Notariatsakt.
  3. Mit Mail vom 31.01.2017 wurde seitens der bP Beschwerde eingebracht. Es wurde dargelegt, dass ihre selbständige Erwerbstätigkeit Ende Oktober 2016 geendet habe, und sie die Gesellschaft mit Wirkung per Ende Oktober abgetreten habe - Notariatsakt sei am 09.
  4. erstellt worden, Firmenbucheintragung des neuen geschäftsführender Gesellschafter sei dann am 29.11.16 erfolgt. Auch habe ihr Steuerberater Ende Oktober Meldung an die SVA durchgeführt, dass sie ausscheide. Ebenso seien die SVA-Beiträge per Ende Oktober abgerechnet und einbezahlt worden. Da sie real ab Ende Oktober, mit Notariatsakt ab 9.11.16, nicht mehr für die GmbH habe tätig sein dürfen, bestehe sehr wohl Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sie habe nicht beeinflussen können, wie lange der Notar für die Vertragserstellung und Einbringung benötige bzw. wie lange die Firmenbucheintragung dauere. Tatsache sei, dass sie dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung gestanden habe und daher alle Anspruchsvoraussetzungen für den Zeitraum bis 30.11.16 erfüllte und das Ende der SVA-Versicherung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld irrelevant sei. Schließlich sei man bei allen Sozialversicherungen einige Wochen nach Beendigung von Dienstverhältnissen noch beitragslos versichert.
  5. Mit Schreiben des AMS vom 02.02.2017 wurde der bP Parteiengehör gewährt. Neben dem Verfahrensgang wurde ausgeführt, dass ihrem Datenauszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entnehmen sei, dass ihr letztes unselbständiges Dienstverhältnis mit 30.11.2015 geendet habe. In der Zeit von 01.01.2016 bis 30.11.2016 sei sie als selbständig Erwerbstätiger in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSGV einbezogen gewesen. Deshalb gelte sie zum Zeitpunkt der Antragstellung (08.11.2016) als nicht arbeitslos aufgrund der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG (bis 30.11.2016). Arbeitslosigkeit verlange neben der Beendigung der Erwerbstätigkeit seit 01.01.2009 jedenfalls auch das Ende der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung (§ 12 Abs. 1 Z. 2 AlVG; BGBl 2007/104). Daher sei in jenen Fällen, in denen das Ende der Erwerbstätigkeit zeitlich mit dem Ende der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung auseinanderfalle, auf jenen Zeitpunkt abzustellen, an dem beide Voraussetzungen vorliegen würden (vgl. § 7 Abs. 2 GSVG).Arbeitslosigkeit verlange neben der Beendigung der Erwerbstätigkeit seit 01.01.2009 jedenfalls auch das Ende der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG; BGBl 2007/104). Daher sei in jenen Fällen, in denen das Ende der Erwerbstätigkeit zeitlich mit dem Ende der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung auseinanderfalle, auf jenen Zeitpunkt abzustellen, an dem beide Voraussetzungen vorliegen würden vergleiche Paragraph 7, Absatz 2, GSVG). Der Zeitpunkt der Erstellung des Notariatsakt betreffend das Ausscheiden aus der Gesellschaft, der Zeitpunkt der Meldung an die SVA sowie der Zeitpunkt der Löschung aus dem Firmenbuch und der Eintragung des neuen geschäftsführenden Gesellschafters seien somit

geltender Rechtslage nicht relevant. Es wurde die Möglichkeit gegeben, bis 17.01.2017 schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme langte nicht ein. 4. Mit im Spruch angeführtem Bescheid vom 28.02.2017 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP vom 31.01.2017

§ 14Abs. 1 Vw

GVG ab.4. Mit im Spruch angeführtem Bescheid vom 28.02.2017 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP vom 31.01.2017

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass eine der Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung das Vorliegen von Arbeitslosigkeit sei.

§ 12Abs. 1 Ziffer 2. Al

VG sei u. a. arbeitslos, wer nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lasse, unterliege oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebühre oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt werde (§ 16 Abs. 1 lit. k und 1), unterliege.

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2. AlVG sei u. a. arbeitslos, wer nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lasse, unterliege oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebühre oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt werde (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und 1), unterliege. Arbeitslosigkeit verlange neben der Beendigung der Erwerbstätigkeit seit 01.01.2009 jedenfalls auch das Ende der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung (§ 12 Abs. 1 Z. 2 AlVG; BGBl 2007/104). Daher sei in jenen Fällen, in denen das Ende der Erwerbstätigkeit zeitlich mit dem Ende der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung auseinanderfalle, auf jenen Zeitpunkt abzustellen, an dem beide Voraussetzungen vorliegen würden.Arbeitslosigkeit verlange neben der Beendigung der Erwerbstätigkeit seit 01.01.2009 jedenfalls auch das Ende der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG; BGBl 2007/104). Daher sei in jenen Fällen, in denen das Ende der Erwerbstätigkeit zeitlich mit dem Ende der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung auseinanderfalle, auf jenen Zeitpunkt abzustellen, an dem beide Voraussetzungen vorliegen würden.

§ 7Abs.

2 GSVG ende die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen sei bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden sei bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden sei.

Paragraph 7, Absatz 2, GSVG ende die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen sei bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden sei bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. In der Zeit vom 01.01.2016 bis 30.11.2016 sei die bP als selbstständig Erwerbstätiger in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG einbezogen gewesen. Ihre Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG habe am 30.11.2016 geendet. Ihrem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 08.11.2016 sei daher mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit keine Folge zu geben gewesen.

  1. Dieser Bescheid wurde rechtswirksam zugestellt.
  2. Mit Schreiben der bP vom 18.03.2017 beantragte diese fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wiederholte die bP ihre Beschwerdeangaben und legte dar, dass zumindest von 09.
  3. - 30.11.2016 Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe. Sie habe auch im November bereits keine Beiträge mehr an die SVA geleistet. Das Problem sei, dass die SVA alle in einem laufenden Monat stattfindenden Änderungen nur am Monatsende an andere Behörden melde.
  4. Am 30.03.2017 langte der Verwaltungsverfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Das letzte unselbständige Dienstverhältnis der bP endete mit 30.11.
  6. In der Zeit von 01.01.2016 bis 30.11.2016 war sie als selbständig Erwerbstätiger in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSGV einbezogen. Ihre Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG endete am 30.11.
  7. Seit 01.12.2016 ist sie Angestellter der Firma M-A-S Maschinen- und Anlagenbau.
  8. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes des AMS. Die getätigten Feststellungen wurden im Verfahren nicht bestritten.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). Zu A) § 12 AlVG § 12.

(1)Arbeitslos ist, wer
  1. (...)
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. (...) [...] Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die bP stellte am 08.11.2016 einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS. Ihr letztes unselbständiges Dienstverhältnis endete mit 30.11.
  5. In der Zeit von 01.01.2016 bis 30.11.2016 war sie als selbständig Erwerbstätiger in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG einbezogen. Seit 01.12.2016 ist sie Angestellter der Firma M-A-S Maschinen- und Anlagenbau. Eine Voraussetzung für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit.

§ 12Abs.

1 Ziffer 2 A1VG ist u. a. arbeitslos, wer nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und 1), unterliegt.

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2 A1VG ist u. a. arbeitslos, wer nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und 1), unterliegt. Arbeitslosigkeit verlangt somit neben der Beendigung der Erwerbstätigkeit jedenfalls auch das Ende der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung. Daher ist in jenen Fällen, in denen das Ende der Erwerbstätigkeit zeitlich mit dem Ende der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung auseinanderfällt, auf jenen Zeitpunkt abzustellen, an dem beide Voraussetzungen vorliegen.

§ 7Abs.

2 GSVG endet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.

Paragraph 7, Absatz 2, GSVG endet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. In der Zeit vom 1.1.2016 bis 30.11.2016 war die bP als selbstständig Erwerbstätiger in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG einbezogen und endete ihre Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG somit am 30.11.2016. Die bP legte in ihrer Beschwerde dar, dass ihre selbstständige Erwerbstätigkeit Ende Oktober 2016 geendet habe, sie mit Wirkung per Ende Oktober die Gesellschaft abgetreten habe, wobei der Notariatsakt am 09.11.2016 erstellt worden und die Firmenbucheintragung des neuen geschäftsführenden Gesellschafters dann am 29.11.20116 erfolgt sei. Ihr Steuerberater habe Ende Oktober die Meldung an die SVA durchgeführt, dass sie ausscheide. Ebenso seien die SVA-Beiträge per Ende Oktober abgerechnet und einbezahlt worden. Sie habe somit real ab Oktober nicht mehr für die GmbH tätig sein dürfen, weshalb sehr wohl Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe. Sie habe nicht beeinflussen können, wie lange der Notar für die Vertragserstellung und Einbringung benötige bzw. wie lange die Firmenbucheintragung dauere. Dieses Vorbringen führt jedoch nicht zum Erfolg, da gem. § 12 Abs. 1 Z. 2 AlVG jedenfalls für die Annahme von Arbeitslosigkeit auch die Voraussetzung des Endes der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung vorliegen muss. Gegenständlich bestand die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung jedoch bis 30.11.2016, was sich aus den Versicherungszeiten ergibt. Das Ausscheiden aus der Gesellschaft, der Zeitpunkt der Erstellung des Notariatsaktes, der Zeitpunkt der Löschung aus dem Firmenbuch und der Eintragung des neuen geschäftsführenden Gesellschafters sind somit nicht maßgebend.Dieses Vorbringen führt jedoch nicht zum Erfolg, da gem. Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG jedenfalls für die Annahme von Arbeitslosigkeit auch die Voraussetzung des Endes der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung vorliegen muss. Gegenständlich bestand die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung jedoch bis 30.11.2016, was sich aus den Versicherungszeiten ergibt. Das Ausscheiden aus der Gesellschaft, der Zeitpunkt der Erstellung des Notariatsaktes, der Zeitpunkt der Löschung aus dem Firmenbuch und der Eintragung des neuen geschäftsführenden Gesellschafters sind somit nicht maßgebend. Dem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 08.11.2016 war daher mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit seitens des AMS keine Folge zu geben. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die gegenständliche Sachverhaltsermittlung erfolgte unter Gewährung von Parteiengehör und wurde eine Stellungnahme abgegeben. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) Rechnung getragen.Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die gegenständliche Sachverhaltsermittlung erfolgte unter Gewährung von Parteiengehör und wurde eine Stellungnahme abgegeben. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) Rechnung getragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L510.2151430.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.