GVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
geltender Rechtslage nicht relevant. Es wurde die Möglichkeit gegeben, bis 17.01.2017 schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme langte nicht ein. 4. Mit im Spruch angeführtem Bescheid vom 28.02.2017 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP vom 31.01.2017
GVG ab.4. Mit im Spruch angeführtem Bescheid vom 28.02.2017 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP vom 31.01.2017
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass eine der Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung das Vorliegen von Arbeitslosigkeit sei.
VG sei u. a. arbeitslos, wer nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lasse, unterliege oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebühre oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt werde (§ 16 Abs. 1 lit. k und 1), unterliege.
Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2. AlVG sei u. a. arbeitslos, wer nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lasse, unterliege oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebühre oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt werde (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und 1), unterliege. Arbeitslosigkeit verlange neben der Beendigung der Erwerbstätigkeit seit 01.01.2009 jedenfalls auch das Ende der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung (§ 12 Abs. 1 Z. 2 AlVG; BGBl 2007/104). Daher sei in jenen Fällen, in denen das Ende der Erwerbstätigkeit zeitlich mit dem Ende der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung auseinanderfalle, auf jenen Zeitpunkt abzustellen, an dem beide Voraussetzungen vorliegen würden.Arbeitslosigkeit verlange neben der Beendigung der Erwerbstätigkeit seit 01.01.2009 jedenfalls auch das Ende der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG; BGBl 2007/104). Daher sei in jenen Fällen, in denen das Ende der Erwerbstätigkeit zeitlich mit dem Ende der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung auseinanderfalle, auf jenen Zeitpunkt abzustellen, an dem beide Voraussetzungen vorliegen würden.
2 GSVG ende die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen sei bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden sei bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden sei.
Paragraph 7, Absatz 2, GSVG ende die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen sei bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden sei bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. In der Zeit vom 01.01.2016 bis 30.11.2016 sei die bP als selbstständig Erwerbstätiger in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG einbezogen gewesen. Ihre Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG habe am 30.11.2016 geendet. Ihrem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 08.11.2016 sei daher mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit keine Folge zu geben gewesen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). Zu A) § 12 AlVG § 12.
1 Ziffer 2 A1VG ist u. a. arbeitslos, wer nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und 1), unterliegt.
Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2 A1VG ist u. a. arbeitslos, wer nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und 1), unterliegt. Arbeitslosigkeit verlangt somit neben der Beendigung der Erwerbstätigkeit jedenfalls auch das Ende der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung. Daher ist in jenen Fällen, in denen das Ende der Erwerbstätigkeit zeitlich mit dem Ende der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung auseinanderfällt, auf jenen Zeitpunkt abzustellen, an dem beide Voraussetzungen vorliegen.
2 GSVG endet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.
Paragraph 7, Absatz 2, GSVG endet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. In der Zeit vom 1.1.2016 bis 30.11.2016 war die bP als selbstständig Erwerbstätiger in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG einbezogen und endete ihre Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG somit am 30.11.2016. Die bP legte in ihrer Beschwerde dar, dass ihre selbstständige Erwerbstätigkeit Ende Oktober 2016 geendet habe, sie mit Wirkung per Ende Oktober die Gesellschaft abgetreten habe, wobei der Notariatsakt am 09.11.2016 erstellt worden und die Firmenbucheintragung des neuen geschäftsführenden Gesellschafters dann am 29.11.20116 erfolgt sei. Ihr Steuerberater habe Ende Oktober die Meldung an die SVA durchgeführt, dass sie ausscheide. Ebenso seien die SVA-Beiträge per Ende Oktober abgerechnet und einbezahlt worden. Sie habe somit real ab Oktober nicht mehr für die GmbH tätig sein dürfen, weshalb sehr wohl Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe. Sie habe nicht beeinflussen können, wie lange der Notar für die Vertragserstellung und Einbringung benötige bzw. wie lange die Firmenbucheintragung dauere. Dieses Vorbringen führt jedoch nicht zum Erfolg, da gem. § 12 Abs. 1 Z. 2 AlVG jedenfalls für die Annahme von Arbeitslosigkeit auch die Voraussetzung des Endes der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung vorliegen muss. Gegenständlich bestand die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung jedoch bis 30.11.2016, was sich aus den Versicherungszeiten ergibt. Das Ausscheiden aus der Gesellschaft, der Zeitpunkt der Erstellung des Notariatsaktes, der Zeitpunkt der Löschung aus dem Firmenbuch und der Eintragung des neuen geschäftsführenden Gesellschafters sind somit nicht maßgebend.Dieses Vorbringen führt jedoch nicht zum Erfolg, da gem. Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG jedenfalls für die Annahme von Arbeitslosigkeit auch die Voraussetzung des Endes der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung vorliegen muss. Gegenständlich bestand die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung jedoch bis 30.11.2016, was sich aus den Versicherungszeiten ergibt. Das Ausscheiden aus der Gesellschaft, der Zeitpunkt der Erstellung des Notariatsaktes, der Zeitpunkt der Löschung aus dem Firmenbuch und der Eintragung des neuen geschäftsführenden Gesellschafters sind somit nicht maßgebend. Dem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 08.11.2016 war daher mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit seitens des AMS keine Folge zu geben. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die gegenständliche Sachverhaltsermittlung erfolgte unter Gewährung von Parteiengehör und wurde eine Stellungnahme abgegeben. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) Rechnung getragen.Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die gegenständliche Sachverhaltsermittlung erfolgte unter Gewährung von Parteiengehör und wurde eine Stellungnahme abgegeben. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) Rechnung getragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L510.2151430.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.