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{'item': 'L510 2157332-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 38§ 14§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 15§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlL510 2157332-1 SpruchL510 2157332-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Das Arbeitsmarktservice XXXX (folgend kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 28.02.2017, VNR: XXXX , ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für den Zeitraum 15.02.2017 bis 11.04.2017 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Karenzgeld bezogen worden sei. Nachsicht werde nicht erteilt.1. Das Arbeitsmarktservice römisch 40 (folgend kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 28.02.2017, VNR: römisch 40 , ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), römisch 40 , den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für den Zeitraum 15.02.2017 bis 11.04.2017 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Karenzgeld bezogen worden sei. Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend wurde dargelegt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die bP das Arbeitsangebot beim Dienstgeber XXXX als Möbelpacker vereitelt habe. Die von der bP geltend gemachten Nachsichtsgründe konnten nach Anhörung des Regionalbeirates nicht anerkannt werden.Begründend wurde dargelegt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die bP das Arbeitsangebot beim Dienstgeber römisch 40 als Möbelpacker vereitelt habe. Die von der bP geltend gemachten Nachsichtsgründe konnten nach Anhörung des Regionalbeirates nicht anerkannt werden. Der vorliegende Verwaltungsakt beinhaltet u. a. den Versicherungs- und Bezugsverlauf, eine mit der bP am 21.02.2017 beim AMS verfasste Niederschrift, wonach sie keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die Tätigkeit als Möbelpacker beim Dienstgeber XXXX darlegte, die Einstellungsvereinbarung mit der Firma XXXX (Arbeitsbeginn mit 15.02.2017, Arbeitszeit 20 Stunden/Woche), eine Stellungnahme zur Einstellungsvereinbarung vom 27.03.2017 durch Herrn XXXX , einen Firmenbuchauszug über die Fa. XXXX XXXX , einen Auszug aus der Insolvenzdatei über den Beschluss vom XXXX , wonach das Insolvenzverfahren über den Schuldner ( XXXX XXXX ) nicht eröffnet wurde, eine mit der bP beim AMS aufgenommene Niederschrift vom 10.04.2017, wonach die Kindesbetreuung während der Ferien durch die Eltern der bP von Montag bis Freitag ab 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr geregelt ist, ein ärztliches Gutachten vom 16.08.2012, wonach die bP arbeitsfähig ist und sich aus dem Leistungskalkül körperlich mittelschwere Tätigkeiten empfehlen.Der vorliegende Verwaltungsakt beinhaltet u. a. den Versicherungs- und Bezugsverlauf, eine mit der bP am 21.02.2017 beim AMS verfasste Niederschrift, wonach sie keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die Tätigkeit als Möbelpacker beim Dienstgeber römisch 40 darlegte, die Einstellungsvereinbarung mit der Firma römisch 40 (Arbeitsbeginn mit 15.02.2017, Arbeitszeit 20 Stunden/Woche), eine Stellungnahme zur Einstellungsvereinbarung vom 27.03.2017 durch Herrn römisch 40 , einen Firmenbuchauszug über die Fa. römisch 40 römisch 40 , einen Auszug aus der Insolvenzdatei über den Beschluss vom römisch 40 , wonach das Insolvenzverfahren über den Schuldner ( römisch 40 römisch 40 ) nicht eröffnet wurde, eine mit der bP beim AMS aufgenommene Niederschrift vom 10.04.2017, wonach die Kindesbetreuung während der Ferien durch die Eltern der bP von Montag bis Freitag ab 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr geregelt ist, ein ärztliches Gutachten vom 16.08.2012, wonach die bP arbeitsfähig ist und sich aus dem Leistungskalkül körperlich mittelschwere Tätigkeiten empfehlen.

  1. Mit Schreiben vom 14.03.2017 wurde seitens der bP Beschwerde eingebracht. Diese legte im Wesentlichen dar, dass sie in der Zeit von 08.11.2016 bis 31.12.2016 bei der Firma XXXX als Möbelpacker geringfügig gearbeitet habe. Sie habe jedoch für Ihre Tätigkeit bis heute keinen Lohn erhalten. Das Unternehmen habe Konkurs angemeldet und werde unter dem Namen XXXX weitergeführt. Auch im Jänner sei sie wiederum geringfügig für das Unternehmen tätig gewesen. Sie sei aber nicht angemeldet worden. Sie hätte auch gerne für die Firma XXXX bzw. XXXX gearbeitet. Die Tätigkeit habe ihr an sich gut gefallen. Sie sei sehr erfreut gewesen, dass ihr eine Festanstellung zugesagt worden sei. Nachdem sie aber alleinerziehender Vater von zwei Kindern (7 und 9 Jahre) sei, könne sie es sich nicht leisten, ohne Gehalt tätig zu sein. Sie benötige die Notstandshilfe dringend für die Bestreitung ihres täglichen Lebens.
  2. Mit Schreiben vom 14.03.2017 wurde seitens der bP Beschwerde eingebracht. Diese legte im Wesentlichen dar, dass sie in der Zeit von 08.11.2016 bis 31.12.2016 bei der Firma römisch 40 als Möbelpacker geringfügig gearbeitet habe. Sie habe jedoch für Ihre Tätigkeit bis heute keinen Lohn erhalten. Das Unternehmen habe Konkurs angemeldet und werde unter dem Namen römisch 40 weitergeführt. Auch im Jänner sei sie wiederum geringfügig für das Unternehmen tätig gewesen. Sie sei aber nicht angemeldet worden. Sie hätte auch gerne für die Firma römisch 40 bzw. römisch 40 gearbeitet. Die Tätigkeit habe ihr an sich gut gefallen. Sie sei sehr erfreut gewesen, dass ihr eine Festanstellung zugesagt worden sei. Nachdem sie aber alleinerziehender Vater von zwei Kindern (7 und 9 Jahre) sei, könne sie es sich nicht leisten, ohne Gehalt tätig zu sein. Sie benötige die Notstandshilfe dringend für die Bestreitung ihres täglichen Lebens.
  3. Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid vom 20.04.2017 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP

§ 14Abs. 1 Vw

GVG ab.3. Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid vom 20.04.2017 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass die bP zuletzt die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Beschäftigungsverhältnisse am 25.12.2007 erfüllt habe. Ab 25.12.2007 habe sie zunächst das Arbeitslosengeld bis zum gesetzlichen Höchstausmaß bezogen. Seit 03.06.2008 stehe sie im Bezug der Notstandshilfe. Der Leistungsbezug sei nur durch kurze Beschäftigungsverhältnisse unterbrochen worden. In der Zeit von 21.08.2008 bis 01.10.2008 und von 19.10.2010 bis 13.12.2010 sei sie bereits wegen Kursvereitelung bzw. mangelnder Eigeninitiative vom Notstandshilfebezug befristet ausgeschlossen worden. Sie sei bislang als Verpacker, Staplerfahrer und Lagerarbeiter beschäftigt gewesen. Bereits im Jahr 2012 sei vom Arbeitsmedizinischen Dienst in XXXX ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand erstellt worden. Im Antrag auf ärztliche Untersuchung seien die beabsichtigten Tätigkeiten, wie stehen, gehen, ordnen, schlichten, verpacken, kommissionieren, Stapler fahren, heben und tragen beschrieben worden. Laut medizinischem Gutachten sei sie für allgemeine Hilfsarbeiten voll arbeitsfähig. Für die behauptete Gicht, die mit starken Gelenksschmerzen verbunden sei, seien keine Befunde vorgelegt worden. Eine Gicht könne medizinisch gut behandelt werden und schließe die Ausübung von Hilfstätigkeiten am Arbeitsmarkt nicht aus. In der Betreuungsvereinbarung vom 23.12.2016 seien im Übrigen auch keine gesundheitlichen Einschränkungen betreffend der Ausübung der Tätigkeit als Hilfsarbeiter wechselnder Art bzw. Lagerarbeiter, Abwäscher, Reinigungskraft oder im allgemeinen Hilfsbereich vorgebracht worden. Als Arbeitszeitwunsch sei eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden angegeben worden. Als gewünschte Arbeitszeit sei die Zeit von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr festgehalten worden. Sie habe auch angegeben, dass für die vereinbarte Arbeitszeit die Betreuungspflichten geregelt seien. Sie habe das Sorgerecht für ihre beiden Kinder im Alter von XXXX und XXXX Jahren. Die Mutter der beiden Kinder sei XXXX . Beide Kinder würden die Volksschule besuchen und würden während der Schulzeit am Nachmittag im Hort betreut. Aus der Versicherungsdatei des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gehe hervor, dass sie in der Zeit von 08.11.2016 bis 31.12.2016 geringfügig als Möbelpacker bei der Firma XXXX XXXX beschäftigt gewesen sei. Am 12.01.2017 habe sie dem AMS eine Einstellungsvereinbarung der Firma XXXX XXXX in XXXX vorgelegt. Aus dieser Einstellungsvereinbarung gehe hervor, dass die Firma XXXX , der Inhaber der Firma XXXX XXXX , in der Probezeit äußerst zufrieden mit ihr gewesen sei und dass er sie sehr gerne in seinem Unternehmen beschäftigen würde. Als Arbeitsbeginn sei der 15.02.2017 festgelegt worden. Die Arbeitszeit betrage 20 Stunden pro Woche.Bereits im Jahr 2012 sei vom Arbeitsmedizinischen Dienst in römisch 40 ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand erstellt worden. Im Antrag auf ärztliche Untersuchung seien die beabsichtigten Tätigkeiten, wie stehen, gehen, ordnen, schlichten, verpacken, kommissionieren, Stapler fahren, heben und tragen beschrieben worden. Laut medizinischem Gutachten sei sie für allgemeine Hilfsarbeiten voll arbeitsfähig. Für die behauptete Gicht, die mit starken Gelenksschmerzen verbunden sei, seien keine Befunde vorgelegt worden. Eine Gicht könne medizinisch gut behandelt werden und schließe die Ausübung von Hilfstätigkeiten am Arbeitsmarkt nicht aus. In der Betreuungsvereinbarung vom 23.12.2016 seien im Übrigen auch keine gesundheitlichen Einschränkungen betreffend der Ausübung der Tätigkeit als Hilfsarbeiter wechselnder Art bzw. Lagerarbeiter, Abwäscher, Reinigungskraft oder im allgemeinen Hilfsbereich vorgebracht worden. Als Arbeitszeitwunsch sei eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden angegeben worden. Als gewünschte Arbeitszeit sei die Zeit von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr festgehalten worden. Sie habe auch angegeben, dass für die vereinbarte Arbeitszeit die Betreuungspflichten geregelt seien. Sie habe das Sorgerecht für ihre beiden Kinder im Alter von römisch 40 und römisch 40 Jahren. Die Mutter der beiden Kinder sei römisch 40 . Beide Kinder würden die Volksschule besuchen und würden während der Schulzeit am Nachmittag im Hort betreut. Aus der Versicherungsdatei des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gehe hervor, dass sie in der Zeit von 08.11.2016 bis 31.12.2016 geringfügig als Möbelpacker bei der Firma römisch 40 römisch 40 beschäftigt gewesen sei. Am 12.01.2017 habe sie dem AMS eine Einstellungsvereinbarung der Firma römisch 40 römisch 40 in römisch 40 vorgelegt. Aus dieser Einstellungsvereinbarung gehe hervor, dass die Firma römisch 40 , der Inhaber der Firma römisch 40 römisch 40 , in der Probezeit äußerst zufrieden mit ihr gewesen sei und dass er sie sehr gerne in seinem Unternehmen beschäftigen würde. Als Arbeitsbeginn sei der 15.02.2017 festgelegt worden. Die Arbeitszeit betrage 20 Stunden pro Woche. Dieses Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen. In der Niederschrift vom 21.02.2017 habe sie beim AMS angegeben, dass sie das Dienstverhältnis am 15.02.2017 nicht begonnen habe, weil sie auf einen Anruf von Herrn XXXX gewartet habe. Das sei aber mit Herrn XXXX nicht vereinbart gewesen. Sie habe sich nur gedacht, dass er sich bei ihr melde. Sie habe ein paar Mal versucht, ihn telefonisch zu erreichen, leider negativ. Auf eine Mobilbox sprechen sie nicht, da sie ihr Anliegen persönlich besprechen möchte. Am 07.02.2017 habe sie ein Mitarbeiter angerufen, ob sie heute würde einspringen können. Leider habe sie die Gicht gehabt und am 13.02.2017 habe sie die Firma angerufen, ob sie am 14.02.2017 arbeiten könne. Leider habe sie da niemanden für Ihre Kinder gehabt. Am 15.02.2017 hätten ihre Eltern auf die Kinder aufgepasst. Für 16.02.2017 und 17.02.2017 habe sie keine Kinderbetreuung geregelt gehabt. Sie habe auch nicht gewusst, dass sie an diesen Tagen arbeiten müsse. Die Kinderbetreuung in den Ferien sei nicht geregelt, da sie nicht immer auf ihre Eltern zurückgreifen könne. Unter diesen Umständen wolle sie auch nicht bei dieser Firma beginnen. Acht Mitarbeiter hätten ihren Lohn nicht erhalten. Ihren Lohn habe sie bis dato nicht erhalten. Sie sei deswegen auch nicht bei der Arbeiterkammer gewesen. Ihre Beraterin beim AMS, Frau XXXX , habe in ihrer Stellungnahme vom 21.02.2017 angegeben, dass eine telefonische Absprache vor dem Dienstbeginn zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht vereinbart gewesen sei, da auf der schriftlichen Einstellzusage ein fixer Arbeitsbeginn mit 15.02.2017 datiert gewesen sei. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens sei eine schriftliche Stellungnahme von Herrn XXXX XXXX , Chef der Firma XXXX XXXX , eingeholt worden. Dieser habe angegeben, dass sie am 15.02.2017 bei ihm hätte arbeiten können. Sie habe vorher aber seinem Mitarbeiter Herrn XXXX immer abgesagt (Gicht, keine Zeit, Kinder etc). Die Arbeitszeit wäre variabel gewesen. Der Tätigkeitsbereich wären Umzugsarbeiten gewesen. Die Entlohnung wäre auf Kollektivvertragsbasis gewesen. Die Vereinbarungen über die Arbeitsaufnahme am 15.02.2017 sei im Dezember 2016 getroffen worden. Die Vereinbarung einer telefonischen Absprache vor dem geplanten Arbeitsbeginn sei nicht getroffen worden. Eine Probezeit bei der Firma XXXX XXXX habe noch nicht stattgefunden. Die bP habe angegeben, dass sie jemanden hätte, der die Kinder im Februar in die Schule bringe. Herr XXXX habe angegeben, dass sie sich um die Stelle überhaupt nicht mehr bemüht habe. Eine Verschiebung der Arbeitsaufnahme wäre möglich gewesen. Auf die Frage, ob es stimme, dass sie für die Zeit der angemeldeten geringfügigen Beschäftigung keinen Lohn ausbezahlt bekommen habe, habe Herr XXXX angegeben, dass der Lohn meistens nach der Arbeit ausbezahlt worden sei. Den Rest müsste sie vom Insolvenzfonds bekommen. Herr XXXX habe weiter angegeben, dass sie im Jänner 2017 für die Firma XXXX XXXX keine Arbeiten verrichtet habe. Die Firma sei auch bis 20.01.2017 geschlossen gewesen. Die Firma XXXX XXXX sei ein eigenständiges Unternehmen und habe mit der XXXX XXXX nichts zu tun. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX sei das Insolvenzverfahren über die XXXX XXXX mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden.Dieses Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen. In der Niederschrift vom 21.02.2017 habe sie beim AMS angegeben, dass sie das Dienstverhältnis am 15.02.2017 nicht begonnen habe, weil sie auf einen Anruf von Herrn römisch 40 gewartet habe. Das sei aber mit Herrn römisch 40 nicht vereinbart gewesen. Sie habe sich nur gedacht, dass er sich bei ihr melde. Sie habe ein paar Mal versucht, ihn telefonisch zu erreichen, leider negativ. Auf eine Mobilbox sprechen sie nicht, da sie ihr Anliegen persönlich besprechen möchte. Am 07.02.2017 habe sie ein Mitarbeiter angerufen, ob sie heute würde einspringen können. Leider habe sie die Gicht gehabt und am 13.02.2017 habe sie die Firma angerufen, ob sie am 14.02.2017 arbeiten könne. Leider habe sie da niemanden für Ihre Kinder gehabt. Am 15.02.2017 hätten ihre Eltern auf die Kinder aufgepasst. Für 16.02.2017 und 17.02.2017 habe sie keine Kinderbetreuung geregelt gehabt. Sie habe auch nicht gewusst, dass sie an diesen Tagen arbeiten müsse. Die Kinderbetreuung in den Ferien sei nicht geregelt, da sie nicht immer auf ihre Eltern zurückgreifen könne. Unter diesen Umständen wolle sie auch nicht bei dieser Firma beginnen. Acht Mitarbeiter hätten ihren Lohn nicht erhalten. Ihren Lohn habe sie bis dato nicht erhalten. Sie sei deswegen auch nicht bei der Arbeiterkammer gewesen. Ihre Beraterin beim AMS, Frau römisch 40 , habe in ihrer Stellungnahme vom 21.02.2017 angegeben, dass eine telefonische Absprache vor dem Dienstbeginn zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht vereinbart gewesen sei, da auf der schriftlichen Einstellzusage ein fixer Arbeitsbeginn mit 15.02.2017 datiert gewesen sei. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens sei eine schriftliche Stellungnahme von Herrn römisch 40 römisch 40 , Chef der Firma römisch 40 römisch 40 , eingeholt worden. Dieser habe angegeben, dass sie am 15.02.2017 bei ihm hätte arbeiten können. Sie habe vorher aber seinem Mitarbeiter Herrn römisch 40 immer abgesagt (Gicht, keine Zeit, Kinder etc). Die Arbeitszeit wäre variabel gewesen. Der Tätigkeitsbereich wären Umzugsarbeiten gewesen. Die Entlohnung wäre auf Kollektivvertragsbasis gewesen. Die Vereinbarungen über die Arbeitsaufnahme am 15.02.2017 sei im Dezember 2016 getroffen worden. Die Vereinbarung einer telefonischen Absprache vor dem geplanten Arbeitsbeginn sei nicht getroffen worden. Eine Probezeit bei der Firma römisch 40 römisch 40 habe noch nicht stattgefunden. Die bP habe angegeben, dass sie jemanden hätte, der die Kinder im Februar in die Schule bringe. Herr römisch 40 habe angegeben, dass sie sich um die Stelle überhaupt nicht mehr bemüht habe. Eine Verschiebung der Arbeitsaufnahme wäre möglich gewesen. Auf die Frage, ob es stimme, dass sie für die Zeit der angemeldeten geringfügigen Beschäftigung keinen Lohn ausbezahlt bekommen habe, habe Herr römisch 40 angegeben, dass der Lohn meistens nach der Arbeit ausbezahlt worden sei. Den Rest müsste sie vom Insolvenzfonds bekommen. Herr römisch 40 habe weiter angegeben, dass sie im Jänner 2017 für die Firma römisch 40 römisch 40 keine Arbeiten verrichtet habe. Die Firma sei auch bis 20.01.2017 geschlossen gewesen. Die Firma römisch 40 römisch 40 sei ein eigenständiges Unternehmen und habe mit der römisch 40 römisch 40 nichts zu tun. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 sei das Insolvenzverfahren über die römisch 40 römisch 40 mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden. Im Firmenbuch sei die Firma XXXX XXXX als Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem geschäftsführenden Alleingesellschafter XXXX eingetragen.Im Firmenbuch sei die Firma römisch 40 römisch 40 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem geschäftsführenden Alleingesellschafter römisch 40 eingetragen. Die bP habe in der Niederschrift vom 21.02.2017 keine Einwendungen hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit und der täglichen Wegzeit gemacht. Eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungsaufnahme liege bis zum Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung nicht vor. Rechtlich führte die belangte Behörde unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die bP mit 33 Jahren bereits seit mehr als XXXX Jahren mit kurzen Unterbrechungen beim AMS Leistungen aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung beziehe. Als Bezieher von Notstandshilfe sei sie nicht nur verpflichtet, die vom AMS vermittelten zumutbaren Beschäftigungen anzunehmen. Sie sei auch nach § 9 Abs. 1 AlVG verpflichtet, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.Rechtlich führte die belangte Behörde unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die bP mit 33 Jahren bereits seit mehr als römisch 40 Jahren mit kurzen Unterbrechungen beim AMS Leistungen aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung beziehe. Als Bezieher von Notstandshilfe sei sie nicht nur verpflichtet, die vom AMS vermittelten zumutbaren Beschäftigungen anzunehmen. Sie sei auch nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG verpflichtet, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Sie habe ab 15.02.2017 die Möglichkeit gehabt, eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Teilzeitbeschäftigung als Möbelpacker bei der Firma XXXX XXXX zu beginnen. Es handle sich dabei um eine zumutbare Beschäftigung nach den Bestimmungen des § 9 AlVG. Zu Arbeitsbeginn am 15.02.2017 sei kein triftiger Hinderungsgrund für die Beschäftigungsaufnahme vorgelegen. Wie sie selbst ausgeführt habe, sei an diesem Tag die Betreuung ihrer beiden Kinder durch ihre Eltern geregelt gewesen. Der Beschäftigungsbeginn sei in der Semesterferienwoche gelegen. Selbst wenn es zugetroffen wäre, dass ihre Eltern an der Betreuung ihrer bereits schulpflichtigen Kinder verhindert gewesen wären, wäre es ihr möglich und zumutbar gewesen, die Beschäftigung zum vereinbarten Arbeitsbeginn aufzunehmen bzw. auch in Absprache mit ihrem Chef die Arbeitsaufnahme auf den ersten Werktag nach Ferienende zu verschieben, um an den noch verbleibenden zwei Ferientagen ihre Kinder noch selbst betreuen zu können. Wie Herr XXXX von der Firma XXXX XXXX angegeben habe, wäre die Arbeitszeit variabel und eine Verschiebung der Arbeitsaufnahme möglich gewesen. Sie selbst habe in der Betreuungsvereinbarung vom 22.12.2016 angegeben, dass die Betreuungspflichten in der Zeit von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr geregelt seien. Aus den Angaben von Herrn XXXX , der auch geschäftsführender Gesellschafter der Firma XXXX XXXX gewesen sei, gehe hervor, dass sie ihren Lohn für die Zeit ihrer geringfügigen Beschäftigung bei diesem Unternehmen nicht vollständig erhalten habe. Bei der Firma XXXX XXXX handle es sich aber um ein neu gegründetes Unternehmen. Es könne daher nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass sie bei Aufnahme der Beschäftigung bei der Firma XXXX XXXX nicht das ihr zustehende Gehalt erhalten würde. Zusammenfassend werde festgestellt, dass es sich bei dem Arbeitsangebot der Firma XXXX XXXX um eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit gehandelt habe, das die Zumutbarkeitskriterien nach § 9 Abs. 1 AlVG erfüllt habe. Sie habe durch Nichterscheinen zum vorgesehenen Arbeitsbeginn und ihrer fehlenden Bereitschaft zu einem späteren Arbeitsbeginn in Kauf genommen, dass diese sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit nicht realisiert worden sei. Es liege daher der Tatbestand der Arbeitsvereitelung nach § 10 Abs. 1 AlVG vor.Sie habe ab 15.02.2017 die Möglichkeit gehabt, eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Teilzeitbeschäftigung als Möbelpacker bei der Firma römisch 40 römisch 40 zu beginnen. Es handle sich dabei um eine zumutbare Beschäftigung nach den Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG. Zu Arbeitsbeginn am 15.02.2017 sei kein triftiger Hinderungsgrund für die Beschäftigungsaufnahme vorgelegen. Wie sie selbst ausgeführt habe, sei an diesem Tag die Betreuung ihrer beiden Kinder durch ihre Eltern geregelt gewesen. Der Beschäftigungsbeginn sei in der Semesterferienwoche gelegen. Selbst wenn es zugetroffen wäre, dass ihre Eltern an der Betreuung ihrer bereits schulpflichtigen Kinder verhindert gewesen wären, wäre es ihr möglich und zumutbar gewesen, die Beschäftigung zum vereinbarten Arbeitsbeginn aufzunehmen bzw. auch in Absprache mit ihrem Chef die Arbeitsaufnahme auf den ersten Werktag nach Ferienende zu verschieben, um an den noch verbleibenden zwei Ferientagen ihre Kinder noch selbst betreuen zu können. Wie Herr römisch 40 von der Firma römisch 40 römisch 40 angegeben habe, wäre die Arbeitszeit variabel und eine Verschiebung der Arbeitsaufnahme möglich gewesen. Sie selbst habe in der Betreuungsvereinbarung vom 22.12.2016 angegeben, dass die Betreuungspflichten in der Zeit von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr geregelt seien. Aus den Angaben von Herrn römisch 40 , der auch geschäftsführender Gesellschafter der Firma römisch 40 römisch 40 gewesen sei, gehe hervor, dass sie ihren Lohn für die Zeit ihrer geringfügigen Beschäftigung bei diesem Unternehmen nicht vollständig erhalten habe. Bei der Firma römisch 40 römisch 40 handle es sich aber um ein neu gegründetes Unternehmen. Es könne daher nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass sie bei Aufnahme der Beschäftigung bei der Firma römisch 40 römisch 40 nicht das ihr zustehende Gehalt erhalten würde. Zusammenfassend werde festgestellt, dass es sich bei dem Arbeitsangebot der Firma römisch 40 römisch 40 um eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit gehandelt habe, das die Zumutbarkeitskriterien nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG erfüllt habe. Sie habe durch Nichterscheinen zum vorgesehenen Arbeitsbeginn und ihrer fehlenden Bereitschaft zu einem späteren Arbeitsbeginn in Kauf genommen, dass diese sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit nicht realisiert worden sei. Es liege daher der Tatbestand der Arbeitsvereitelung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vor. Nachdem es sich um einen wiederholten Ausschluss vom Leistungsbezug nach § 10 AlVG handle, betrage der Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe acht Wochen.Nachdem es sich um einen wiederholten Ausschluss vom Leistungsbezug nach Paragraph 10, AlVG handle, betrage der Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe acht Wochen. Umstände, wie z. B. eine nachträgliche Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist, die geeignet gewesen wären, eine Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe wegen Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Falles zu rechtfertigen, würden nicht vorliegen. 4. Dieser Bescheid wurde rechtswirksam zugestellt. 5. Mit Schreiben der bP vom 02.05.2017 beantragte diese fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 6. Am 17.05.2017 langte der Verwaltungsverfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die bP erfüllte zuletzt die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch ein Beschäftigungsverhältnis bis 25.12.2007. Ab 25.12.2007 bezog sie zunächst das Arbeitslosengeld bis zum gesetzlichen Höchstausmaß. Seit 03.06.2008 steht sie im Bezug der Notstandshilfe. Der Leistungsbezug wurde nur durch kurze Beschäftigungsverhältnisse unterbrochen. In der Zeit von 21.08.2008 bis 01.10.2008 und von 19.10.2010 bis 13.12.2010 wurde sie bereits wegen Kursvereitelung bzw. mangelnder Eigeninitiative vom Notstandshilfebezug befristet ausgeschlossen. Sie war bislang als Verpacker, Staplerfahrer und Lagerarbeiter beschäftigt. Im Jahr 2012 wurde vom Arbeitsmedizinischen Dienst ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand erstellt. Im Antrag auf ärztliche Untersuchung wurden die beabsichtigten Tätigkeiten, wie stehen, gehen, ordnen, schlichten, verpacken, kommissionieren, Stapler fahren, heben und tragen beschrieben. Laut medizinischem Gutachten ist die bP für allgemeine Hilfsarbeiten voll arbeitsfähig. In der Betreuungsvereinbarung vom 23.12.2016 wurden keine gesundheitlichen Einschränkungen betreffend der Ausübung der Tätigkeit als Hilfsarbeiter wechselnder Art bzw. Lagerarbeiter, Abwäscher, Reinigungskraft oder im allgemeinen Hilfsbereich vorgebracht. Als Arbeitszeitwunsch wurde eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden angegeben. Als gewünschte Arbeitszeit wurde die Zeit von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr festgehalten. Die bP gab an, dass für die vereinbarte Arbeitszeit die Betreuungspflichten geregelt sind. Sie hat das Sorgerecht für ihre beiden Kinder im Alter von XXXX und XXXX Jahren. Die Mutter der beiden Kinder ist XXXX . Beide Kinder besuchen die Volksschule und werden während der Schulzeit am Nachmittag im Hort betreut. Sie war in der Zeit von 08.11.2016 bis 31.12.2016 geringfügig als Möbelpacker bei der Firma XXXX XXXX beschäftigt. Am 12.01.2017 legte sie dem AMS eine Einstellungsvereinbarung der Firma XXXX XXXX in XXXX vor. Aus dieser geht hervor, dass die Firma XXXX , der Inhaber der Firma XXXX XXXX , in der Probezeit äußerst zufrieden mit ihr war und er sie sehr gerne beschäftigen würde. Als Arbeitsbeginn wurde der 15.02.2017 festgelegt. Die Arbeitszeit beträgt 20 Stunden pro Woche.Im Jahr 2012 wurde vom Arbeitsmedizinischen Dienst ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand erstellt. Im Antrag auf ärztliche Untersuchung wurden die beabsichtigten Tätigkeiten, wie stehen, gehen, ordnen, schlichten, verpacken, kommissionieren, Stapler fahren, heben und tragen beschrieben. Laut medizinischem Gutachten ist die bP für allgemeine Hilfsarbeiten voll arbeitsfähig. In der Betreuungsvereinbarung vom 23.12.2016 wurden keine gesundheitlichen Einschränkungen betreffend der Ausübung der Tätigkeit als Hilfsarbeiter wechselnder Art bzw. Lagerarbeiter, Abwäscher, Reinigungskraft oder im allgemeinen Hilfsbereich vorgebracht. Als Arbeitszeitwunsch wurde eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden angegeben. Als gewünschte Arbeitszeit wurde die Zeit von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr festgehalten. Die bP gab an, dass für die vereinbarte Arbeitszeit die Betreuungspflichten geregelt sind. Sie hat das Sorgerecht für ihre beiden Kinder im Alter von römisch 40 und römisch 40 Jahren. Die Mutter der beiden Kinder ist römisch 40 . Beide Kinder besuchen die Volksschule und werden während der Schulzeit am Nachmittag im Hort betreut. Sie war in der Zeit von 08.11.2016 bis 31.12.2016 geringfügig als Möbelpacker bei der Firma römisch 40 römisch 40 beschäftigt. Am 12.01.2017 legte sie dem AMS eine Einstellungsvereinbarung der Firma römisch 40 römisch 40 in römisch 40 vor. Aus dieser geht hervor, dass die Firma römisch 40 , der Inhaber der Firma römisch 40 römisch 40 , in der Probezeit äußerst zufrieden mit ihr war und er sie sehr gerne beschäftigen würde. Als Arbeitsbeginn wurde der 15.02.2017 festgelegt. Die Arbeitszeit beträgt 20 Stunden pro Woche. Dieses Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. In der Niederschrift vom 21.02.2017 gab die bP beim AMS an, dass sie das Dienstverhältnis am 15.02.2017 nicht begonnen hat, weil sie auf einen Anruf von Herrn XXXX gewartet hat, was jedoch nicht vereinbart war. Am 15.02.2017 hätten zudem auch ihre Eltern auf die Kinder aufgepasst.Dieses Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. In der Niederschrift vom 21.02.2017 gab die bP beim AMS an, dass sie das Dienstverhältnis am 15.02.2017 nicht begonnen hat, weil sie auf einen Anruf von Herrn römisch 40 gewartet hat, was jedoch nicht vereinbart war. Am 15.02.2017 hätten zudem auch ihre Eltern auf die Kinder aufgepasst. In einer schriftlichen Stellungnahme gab Herr XXXX XXXX , Chef der Firma XXXX XXXX , an, dass die bP bei ihm ab 15. Februar 2017 arbeiten hätten können. Die Arbeitszeit wäre variabel gewesen. Der Tätigkeitsbereich wären Umzugsarbeiten gewesen. Die Entlohnung wäre auf Kollektivvertragsbasis gewesen. Die Vereinbarung über die Arbeitsaufnahme am 15.02.2017 wurde im Dezember 2016 getroffen. Die Vereinbarung einer telefonischen Absprache vor dem geplanten Arbeitsbeginn wurde nicht getroffen. Eine Verschiebung der Arbeitsaufnahme wäre möglich gewesen. Zur Frage ob die bP für die Zeit der angemeldeten geringfügigen Beschäftigung keinen Lohn ausbezahlt bekommen hat, gab Herr XXXX an, dass der Lohn meistens nach der Arbeit ausbezahlt wurde. Den Rest müssten die bP vom Insolvenzfonds bekommen. Im Jänner 2017 habe die bP für die Firma XXXX XXXX keine Arbeiten verrichtet. Die Firma war bis 20.01.2017 geschlossen.In einer schriftlichen Stellungnahme gab Herr römisch 40 römisch 40 , Chef der Firma römisch 40 römisch 40 , an, dass die bP bei ihm ab 15. Februar 2017 arbeiten hätten können. Die Arbeitszeit wäre variabel gewesen. Der Tätigkeitsbereich wären Umzugsarbeiten gewesen. Die Entlohnung wäre auf Kollektivvertragsbasis gewesen. Die Vereinbarung über die Arbeitsaufnahme am 15.02.2017 wurde im Dezember 2016 getroffen. Die Vereinbarung einer telefonischen Absprache vor dem geplanten Arbeitsbeginn wurde nicht getroffen. Eine Verschiebung der Arbeitsaufnahme wäre möglich gewesen. Zur Frage ob die bP für die Zeit der angemeldeten geringfügigen Beschäftigung keinen Lohn ausbezahlt bekommen hat, gab Herr römisch 40 an, dass der Lohn meistens nach der Arbeit ausbezahlt wurde. Den Rest müssten die bP vom Insolvenzfonds bekommen. Im Jänner 2017 habe die bP für die Firma römisch 40 römisch 40 keine Arbeiten verrichtet. Die Firma war bis 20.01.2017 geschlossen. Die Firma XXXX XXXX ist ein eigenständiges Unternehmen und hat mit der XXXX XXXX nichts zu tun. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde das Insolvenzverfahren über die XXXX XXXX mangels Kostendeckung nicht eröffnet.Die Firma römisch 40 römisch 40 ist ein eigenständiges Unternehmen und hat mit der römisch 40 römisch 40 nichts zu tun. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde das Insolvenzverfahren über die römisch 40 römisch 40 mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Im Firmenbuch ist die Firma XXXX XXXX als Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem geschäftsführenden Alleingesellschafter XXXX eingetragen.Im Firmenbuch ist die Firma römisch 40 römisch 40 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem geschäftsführenden Alleingesellschafter römisch 40 eingetragen. In der Niederschrift vom 21.02.2017 hat die bP keine Einwendungen hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit und der täglichen Wegzeit gemacht. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes des AMS. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen. Diese Feststellungen wurden im Verfahren auch nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). Zu A) § 9 AlVGParagraph 9, AlVG

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. [....] § 10 AlVGParagraph 10, AlVG
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...
  3. (...)
  4. (...)
  5. (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. [....]

§ 38Al

VG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglichen zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung aufzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Arten, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH v. 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244, sowie vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglichen zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung aufzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Arten, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH v. 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244, sowie vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht aus (vgl. VwGH v. 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; VwGH v. 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht aus vergleiche VwGH v. 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; VwGH v. 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244). Die bP ist gegenständlich als Bezieher von Notstandshilfe u. a. verpflichtet, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Sie hatte ab 15.02.2017 die Möglichkeit, eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Teilzeitbeschäftigung als Möbelpacker bei der Firma XXXX XXXX zu beginnen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit in Bezug auf diese Beschäftigung legte das AMS dar, dass aus den Angaben von Herrn XXXX , der auch geschäftsführender Gesellschafter der Firma XXXX XXXX gewesen ist, hervorging, dass die bP ihren Lohn für die Zeit ihrer geringfügigen Beschäftigung bei diesem Unternehmen nicht vollständig erhalten hat. Bei der Firma XXXX XXXX handelt es sich aber um ein neu gegründetes Unternehmen. Es kann daher nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die bP bei Aufnahme der Beschäftigung bei der Firma XXXX XXXX nicht das ihr zustehende Gehalt erhalten würde, weshalb diese Beschäftigung jedenfalls zumutbar war. Der zuständige Senat schließt sich diesen Ausführungen des AMS an.Die bP ist gegenständlich als Bezieher von Notstandshilfe u. a. verpflichtet, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Sie hatte ab 15.02.2017 die Möglichkeit, eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Teilzeitbeschäftigung als Möbelpacker bei der Firma römisch 40 römisch 40 zu beginnen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit in Bezug auf diese Beschäftigung legte das AMS dar, dass aus den Angaben von Herrn römisch 40 , der auch geschäftsführender Gesellschafter der Firma römisch 40 römisch 40 gewesen ist, hervorging, dass die bP ihren Lohn für die Zeit ihrer geringfügigen Beschäftigung bei diesem Unternehmen nicht vollständig erhalten hat. Bei der Firma römisch 40 römisch 40 handelt es sich aber um ein neu gegründetes Unternehmen. Es kann daher nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die bP bei Aufnahme der Beschäftigung bei der Firma römisch 40 römisch 40 nicht das ihr zustehende Gehalt erhalten würde, weshalb diese Beschäftigung jedenfalls zumutbar war. Der zuständige Senat schließt sich diesen Ausführungen des AMS an. Zudem lag zu Arbeitsbeginn am 15.02.2017 kein triftiger Hinderungsgrund für die Beschäftigungsaufnahme vor. Wie die bP selbst ausgeführt hat, war an diesem Tag die Betreuung ihrer beiden Kinder durch ihre Eltern geregelt. Auch in der Betreuungsvereinbarung vom 22.12.2016 gab sie an, dass die Betreuungspflichten in der Zeit von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr geregelt sind. Lediglich auf einen Anruf des zukünftigen Chefs zu warten, welcher zudem gar nicht vereinbart war, stellt keinen triftigen Hinderungsgrund für die Arbeitsaufnahme dar. Das AMS führte zudem aus, dass selbst wenn es zugetroffen wäre, dass ihre Eltern an der Betreuung ihrer bereits schulpflichtigen Kinder verhindert waren, es der bP möglich und zumutbar gewesen wäre, die Beschäftigung zum vereinbarten Arbeitsbeginn aufzunehmen bzw. auch in Absprache mit ihrem Chef die Arbeitsaufnahme auf den ersten Werktag nach Ferienende zu verschieben, um an den noch verbleibenden zwei Ferientagen ihre Kinder noch selbst betreuen zu können. Wie Herr XXXX von der Firma XXXX XXXX angegeben hat, wäre die Arbeitszeit variabel und eine Verschiebung der Arbeitsaufnahme möglich gewesen.Das AMS führte zudem aus, dass selbst wenn es zugetroffen wäre, dass ihre Eltern an der Betreuung ihrer bereits schulpflichtigen Kinder verhindert waren, es der bP möglich und zumutbar gewesen wäre, die Beschäftigung zum vereinbarten Arbeitsbeginn aufzunehmen bzw. auch in Absprache mit ihrem Chef die Arbeitsaufnahme auf den ersten Werktag nach Ferienende zu verschieben, um an den noch verbleibenden zwei Ferientagen ihre Kinder noch selbst betreuen zu können. Wie Herr römisch 40 von der Firma römisch 40 römisch 40 angegeben hat, wäre die Arbeitszeit variabel und eine Verschiebung der Arbeitsaufnahme möglich gewesen. Diesen zusätzlichen Ausführungen des AMS wird seitens des zuständigen Senates nicht entgegen getreten. Zusammenfassend wird somit festgestellt, dass es sich bei dem Arbeitsangebot der Firma XXXX XXXX um eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit gehandelt hat, das die Zumutbarkeitskriterien nach § 9 Abs. 1 AlVG erfüllt hat. Die bP hat durch Nichterscheinen zum vorgesehenen Arbeitsbeginn und zudem ihrer fehlenden Bereitschaft zu einem späteren Arbeitsbeginn in Kauf genommen, dass diese sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit nicht zustande gekommen ist. Es liegt daher der Tatbestand der Arbeitsvereitelung nach § 10 Abs. 1 AlVG vor.Zusammenfassend wird somit festgestellt, dass es sich bei dem Arbeitsangebot der Firma römisch 40 römisch 40 um eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit gehandelt hat, das die Zumutbarkeitskriterien nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG erfüllt hat. Die bP hat durch Nichterscheinen zum vorgesehenen Arbeitsbeginn und zudem ihrer fehlenden Bereitschaft zu einem späteren Arbeitsbeginn in Kauf genommen, dass diese sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit nicht zustande gekommen ist. Es liegt daher der Tatbestand der Arbeitsvereitelung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vor. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs. 3 AlVG kamen im Übrigen nicht hervor und wurden auch durch die bP nicht geltend gemacht.Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kamen im Übrigen nicht hervor und wurden auch durch die bP nicht geltend gemacht. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die gegenständliche Sachverhaltsermittlung erfolgte unter Aufnahme einer Niederschrift und einer Betreuungsvereinbarung. Zudem hatte die bP die Möglichkeit auf die Ermittlungsergebnisse einzugehen und äußerte sie sich auch entsprechend dazu. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) Rechnung getragen.Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die gegenständliche Sachverhaltsermittlung erfolgte unter Aufnahme einer Niederschrift und einer Betreuungsvereinbarung. Zudem hatte die bP die Möglichkeit auf die Ermittlungsergebnisse einzugehen und äußerte sie sich auch entsprechend dazu. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) Rechnung getragen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L510.2157332.1.00

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