GVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Das Arbeitsmarktservice XXXX (folgend kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 20.03.2017, VNR: XXXX , ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX ,
VG) für den Zeitraum 01.02.2017 bis 28.02.2017 kein Arbeitslosengeld erhalte. Nachsicht werde nicht erteilt.1. Das Arbeitsmarktservice römisch 40 (folgend kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 20.03.2017, VNR: römisch 40 , ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), römisch 40 ,
Paragraph 11, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für den Zeitraum 01.02.2017 bis 28.02.2017 kein Arbeitslosengeld erhalte. Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend wurde dargelegt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die bP ihr Dienstverhältnis bei der Fa. XXXX freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde dargelegt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die bP ihr Dienstverhältnis bei der Fa. römisch 40 freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Im Vorfeld wurde die bP seitens des AMS am 13.02.2017 niederschriftlich zur Kündigung des Dienstverhältnisses befragt. Die bP legte dar, dass das Arbeitsklima nicht gepasst habe, sie habe alles versucht sich zu arrangieren, jedoch ohne Erfolg. Ihre Arbeitskolleginnen tätigten andauernd rassistische Anmerkungen, weshalb keine harmonische Zusammenarbeit mehr möglich gewesen sei. Durch ihre Chefin sei leider auch nichts dagegen unternommen worden. Sie habe daher keinen anderen Ausweg gesehen als das Arbeitsverhältnis zu lösen. Ergänzend brachte die bP am 15.03.2017 eine Sachverhaltsdarstellung ein. Im Wesentlichen führte sie aus, dass sie bei der Firma XXXX gelandet sei. In der Abteilung im
GVG ab.4. Mit im Spruch angeführtem Bescheid vom 03.05.2017 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP vom 22.03.2017
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass unstrittig sei, dass die bP am 01.02.2017 beim Arbeitsmarktservice XXXX (AMS) Arbeitslosengeld beantragt habe, sie zuletzt vom 29.2.2016 bis 31.1.2017 bei der Firma XXXX in XXXX , als XXXX (Angestellter) beschäftigt gewesen sei und ihr Dienstverhältnis durch Kündigung durch den Dienstnehmer geendet habe.Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass unstrittig sei, dass die bP am 01.02.2017 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (AMS) Arbeitslosengeld beantragt habe, sie zuletzt vom 29.2.2016 bis 31.1.2017 bei der Firma römisch 40 in römisch 40 , als römisch 40 (Angestellter) beschäftigt gewesen sei und ihr Dienstverhältnis durch Kündigung durch den Dienstnehmer geendet habe.
VG würde sie für vier Wochen ab Beendigung Ihres Dienstverhältnisses kein Arbeitslosengeld erhalten, wenn sie Ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst habe oder dieses infolge eigenen Verschuldens beendet worden sei.
Paragraph 11, AlVG würde sie für vier Wochen ab Beendigung Ihres Dienstverhältnisses kein Arbeitslosengeld erhalten, wenn sie Ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst habe oder dieses infolge eigenen Verschuldens beendet worden sei. Ihr Dienstverhältnis bei der Firma XXXX in XXXX , habe am 31.01.2017 durch Kündigung durch den Dienstnehmer geendet.Ihr Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 in römisch 40 , habe am 31.01.2017 durch Kündigung durch den Dienstnehmer geendet. Eine etwaige Nachsicht dieser Rechtsfolgen der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses könne nur bei einer Aufnahme einer anderen Beschäftigung innerhalb eines gewissen Zeitrahmens oder bei Vorliegen triftiger Gründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (z.B. im Sinne des § 82a Gewerbeordnung oder des § 26 Angestelltengesetz) gewährt werden.Eine etwaige Nachsicht dieser Rechtsfolgen der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses könne nur bei einer Aufnahme einer anderen Beschäftigung innerhalb eines gewissen Zeitrahmens oder bei Vorliegen triftiger Gründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (z.B. im Sinne des Paragraph 82 a, Gewerbeordnung oder des Paragraph 26, Angestelltengesetz) gewährt werden. Für die bP seien die Bestimmungen des § 26 Angestelltengesetz (AngG) anzuwenden.Für die bP seien die Bestimmungen des Paragraph 26, Angestelltengesetz (AngG) anzuwenden.
Angestelltengesetz ist ein Angestellter dann zum vorzeitigen Austritt berechtigt,
Paragraph 26, Angestelltengesetz ist ein Angestellter dann zum vorzeitigen Austritt berechtigt, 1) wenn der Angestellte zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann; 2) wenn der Dienstgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält, ihn bei Naturalbezügen durch Gewährung ungesunder oder unzureichender Kost oder ungesunder Wohnung benachteiligt oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt; 3) wenn der Dienstgeber den ihm zum Schutze des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit des Angestellten gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nachzukommen verweigert; 4) wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Angestellten oder dessen Angehörige zuschulden kommen lässt oder es verweigert, den Angestellten gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu schützen. Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde habe das AMS eine Stellungnahme des Dienstgebers der Firma XXXX eingeholt, der bP die Stellungnahme des Dienstgebers mit Schreiben vom 28.3.2017 nachweisliche zur Kenntnis gebracht und sie aufgefordert, ihre Vorbringen zu präzisieren.Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde habe das AMS eine Stellungnahme des Dienstgebers der Firma römisch 40 eingeholt, der bP die Stellungnahme des Dienstgebers mit Schreiben vom 28.3.2017 nachweisliche zur Kenntnis gebracht und sie aufgefordert, ihre Vorbringen zu präzisieren. "Welche Person hat Sie wann, in welcher Weise gemobbt, diskriminiert und schlecht behandelt." Auch habe sie das AMS aufgefordert bekanntzugeben, ob sie gegen die Firma bereits rechtliche Schritte eingeleitet habe bzw. einleiten würde. Das Schreiben vom 28.3.2017 sei der bP durch das AMS nachweislich in die Justizanstalt in XXXX zugestellt worden.Das Schreiben vom 28.3.2017 sei der bP durch das AMS nachweislich in die Justizanstalt in römisch 40 zugestellt worden. In Ermangelung einer Präzisierung ihrer Vorbringen - rassistische Bemerkungen, Mobbing, Diskriminierung, schlechte Behandlung, Namen der ausführenden Personen - und einer Stellungnahme von ihr zur Stellungnahme des Dienstgebers, folge das AMS in freier Beweiswürdigung den Ausführungen des Dienstgebers, da die Angaben des Dienstgebers glaubwürdig erscheinen. Die von der bP vorgebrachten Argumente, mit denen sie die freiwillige Lösung des Dienstverhältnisses zu rechtfertigen versuche, würden nicht unter die oben angeführten triftigen Nachsichtsgründe fallen. Ihr Dienstverhältnis zur Firma XXXX sei am 31.1.2017 durch Kündigung Dienstnehmer beendet worden, Gründe für eine Nachsicht von den Rechtsfolgen würden nicht vorliegen. Für die Zeit vom 01.02.2017 bis 28.02.2017 bestehe daher kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.Ihr Dienstverhältnis zur Firma römisch 40 sei am 31.1.2017 durch Kündigung Dienstnehmer beendet worden, Gründe für eine Nachsicht von den Rechtsfolgen würden nicht vorliegen. Für die Zeit vom 01.02.2017 bis 28.02.2017 bestehe daher kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). Zu A) § 11 AlVGParagraph 11, AlVG
Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
Angestelltengesetz ist ein Angestellter dann zum vorzeitigen Austritt berechtigt,
Paragraph 26, Angestelltengesetz ist ein Angestellter dann zum vorzeitigen Austritt berechtigt, 1) wenn der Angestellte zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann; 2) wenn der Dienstgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält, ihn bei Naturalbezügen durch Gewährung ungesunder oder unzureichender Kost oder ungesunder Wohnung benachteiligt oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt; 3) wenn der Dienstgeber den ihm zum Schutze des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit des Angestellten gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nachzukommen verweigert; 4) wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Angestellten oder dessen Angehörige zuschulden kommen lässt oder es verweigert, den Angestellten gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu schützen. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses
VG) liegt an sich vor, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Dies führt zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für die Dauer von 4 Wochen. § 11 Abs. 2 leg. cit. sieht allerdings berücksichtigungswürdige Gründe vor, die zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes
Abs. 1 führen. Als Nachsichtsgründe sind zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen (§ 82a Gewerbeordnung, § 26 Angestelltengesetz - AngG), darüber hinaus aber auch "triftige" Gründe, also Gründe von zureichendem Gewicht (vgl. in diesem Sinne Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz Dirschmied/Pfeil zu §§ 9 bis 11, Kapitel 6.)Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses
Paragraph 11, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) liegt an sich vor, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Dies führt zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für die Dauer von 4 Wochen. Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. sieht allerdings berücksichtigungswürdige Gründe vor, die zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes
Absatz eins, führen. Als Nachsichtsgründe sind zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen (Paragraph 82 a, Gewerbeordnung, Paragraph 26, Angestelltengesetz - AngG), darüber hinaus aber auch "triftige" Gründe, also Gründe von zureichendem Gewicht vergleiche in diesem Sinne Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz Dirschmied/Pfeil zu Paragraphen 9 bis 11, Kapitel 6.) Nach der Judikatur des VwGH sind für das Vorliegen einer freiwilligen Lösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne dieser Bestimmung vor allem auch Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 AngG und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen (VwGH v. 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218, v. 04.06.2008, Zl. 2007/08/0063, mwN).Nach der Judikatur des VwGH sind für das Vorliegen einer freiwilligen Lösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne dieser Bestimmung vor allem auch Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, AngG und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen (VwGH v. 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218, v. 04.06.2008, Zl. 2007/08/0063, mwN). Selbst wenn man gegenständlich die Angaben der bP als wahr unterstellt, erreichen diese Geschehnisse nach Ansicht des erkennenden Senates nicht jenes Gewicht, welche einem wichtigen Grund nahe kommen. Die Bemerkungen durch eine Arbeitskollegin: "Er ist ja nur ein Mann", hat die bP nach eigenen Angaben selbst als nicht so schlimm gefunden und es mit Humor genommen. Abwertende Bemerkungen über andere Personen sind nicht gegen sie selbst gerichtet gewesen. Dass solche Bemerkungen als unangenehm empfunden werden, ist durchaus nachvollziehbar, sie stellen jedoch nach Ansicht des erkennenden Senates nicht einen solchen Grund dar, der einem sogenannten wichtigen Grund zumindest nahe kommt. Insbesondere wandte sich die bP diesbezüglich nie direkt an ihren Chef, welcher in seiner Stellungnahme darlegte, dass ein solches Verhalten sofort abgestellt würde, sofern er davon Kenntnis haben würde. Auch hat sie ihrem Chef nicht persönlich mitgeteilt, dass sie durch eine Kollegin angeschrien wurde, weshalb dieser gar keine Möglichkeit hatte, einem solchen Verhalten künftig entgegen zu wirken. Ebenso dass sie durch drei Kolleginnen mehrmals "verarscht" wurde, hat die bP nach eigenen Angaben nicht allzu ernst aufgefasst, weshalb hier auch nicht ein derart genannter wichtiger Grund für eine Kündigung zu Tage treten kann. Sie hat sich vielmehr nur gedacht, dass der Kluge eben nachgebe, weshalb es insgesamt auch hier dem Grund für eine Kündigung an zureichendem Gewicht mangelt. Dass sich eine Kollegin beschwert hat, wenn sie in der Arbeit gefehlt hat, kann vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die bP laut eigenen Angaben nicht zur Arbeit erschienen ist und insgeheim gehofft hat, dass sie gekündigt wird, nicht zum Nachteil des Dienstgebers ausgelegt werden. Die bP relativierte auch selbst aus, dass die Fa. XXXX sicher keine "rechte" Einstellung habe, auch sei Herr XXXX ein guter Unternehmer und sicher kein Rassist. Es gehe eben nur um ein paar Mitarbeiter, weshalb das Betriebsklima schlecht sei.Selbst wenn man gegenständlich die Angaben der bP als wahr unterstellt, erreichen diese Geschehnisse nach Ansicht des erkennenden Senates nicht jenes Gewicht, welche einem wichtigen Grund nahe kommen. Die Bemerkungen durch eine Arbeitskollegin: "Er ist ja nur ein Mann", hat die bP nach eigenen Angaben selbst als nicht so schlimm gefunden und es mit Humor genommen. Abwertende Bemerkungen über andere Personen sind nicht gegen sie selbst gerichtet gewesen. Dass solche Bemerkungen als unangenehm empfunden werden, ist durchaus nachvollziehbar, sie stellen jedoch nach Ansicht des erkennenden Senates nicht einen solchen Grund dar, der einem sogenannten wichtigen Grund zumindest nahe kommt. Insbesondere wandte sich die bP diesbezüglich nie direkt an ihren Chef, welcher in seiner Stellungnahme darlegte, dass ein solches Verhalten sofort abgestellt würde, sofern er davon Kenntnis haben würde. Auch hat sie ihrem Chef nicht persönlich mitgeteilt, dass sie durch eine Kollegin angeschrien wurde, weshalb dieser gar keine Möglichkeit hatte, einem solchen Verhalten künftig entgegen zu wirken. Ebenso dass sie durch drei Kolleginnen mehrmals "verarscht" wurde, hat die bP nach eigenen Angaben nicht allzu ernst aufgefasst, weshalb hier auch nicht ein derart genannter wichtiger Grund für eine Kündigung zu Tage treten kann. Sie hat sich vielmehr nur gedacht, dass der Kluge eben nachgebe, weshalb es insgesamt auch hier dem Grund für eine Kündigung an zureichendem Gewicht mangelt. Dass sich eine Kollegin beschwert hat, wenn sie in der Arbeit gefehlt hat, kann vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die bP laut eigenen Angaben nicht zur Arbeit erschienen ist und insgeheim gehofft hat, dass sie gekündigt wird, nicht zum Nachteil des Dienstgebers ausgelegt werden. Die bP relativierte auch selbst aus, dass die Fa. römisch 40 sicher keine "rechte" Einstellung habe, auch sei Herr römisch 40 ein guter Unternehmer und sicher kein Rassist. Es gehe eben nur um ein paar Mitarbeiter, weshalb das Betriebsklima schlecht sei. Zusammengefasst wurden durch die bP zwar Gründe für die Auflösung des Dienstverhältnisses ins Treffen geführt, jedoch mangelt es diesen Gründen aber an zureichendem Gewicht. Auch kam im Verfahren nicht hervor, dass sich der Dienstgeber geweigert hat, die bP vor solchen Handlungen zu schützen. Die bP legte zwar dar, dass sie mit der Mutter des Chefs gesprochen hat, jedoch wandte sie sich nie persönlich an ihren Chef, welcher unbestrittener Weise von den genannten Vorfällen nichts gewusst und im Verfahren beteuert hat, dass solche Vorfälle bei Kenntnis sofort abgestellt würden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die gegenständliche Sachverhaltsermittlung erfolgte unter Aufnahme einer Niederschrift, der Gewährung von Parteiengehör und wurden Stellungnahmen abgegeben. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) Rechnung getragen.Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die gegenständliche Sachverhaltsermittlung erfolgte unter Aufnahme einer Niederschrift, der Gewährung von Parteiengehör und wurden Stellungnahmen abgegeben. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) Rechnung getragen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L510.2158319.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.