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{'item': 'L510 2160898-1'}

Obsah (9)§ 28Art 133§ 38§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlL510 2160898-1 SpruchL510 2160898-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Das Arbeitsmarktservice XXXX (folgend kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 17.03.2017, VNR: XXXX , ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für den Zeitraum 09.03.2017 bis 19.04.2017 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Karenzgeld bezogen worden sei. Nachsicht werde nicht erteilt.1. Das Arbeitsmarktservice römisch 40 (folgend kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 17.03.2017, VNR: römisch 40 , ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), römisch 40 , den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für den Zeitraum 09.03.2017 bis 19.04.2017 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Karenzgeld bezogen worden sei. Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend wurde dargelegt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die bP das Arbeitsangebot zum Hotel XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde dargelegt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die bP das Arbeitsangebot zum Hotel römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Der vorliegende Verwaltungsakt beinhaltet u. a. den Bezugs- und Versicherungsverlauf der bP, das Beschäftigungsangebot als Rezeptionist beim potentiellen Dienstgeber vom 23.02.2017 per eAMS, die mit der bP beim AMS aufgenommene Niederschrift vom 15.03.2017, worin seitens der bP keine Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung dargelegt wurde.

  1. Mit Schreiben vom 29.03.3017 wurde seitens der bP Beschwerde eingebracht. Es wurde dargelegt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen verhindert gewesen sei, das Vorstellungsgespräch wahrzunehmen. Sie habe versucht dies telefonisch dem Dienstgeber mitzuteilen. Es gebe für diesen Tag keine ärztliche Bestätigung, da sie seit sieben Jahren unter einer Talgdrüsenentzündung leide, welche nach derzeitigem Stand antibiotisch nicht behandelbar sei. Dies rufe in unregelmäßigen Abständen Abszesse in verschiedenen Körperregionen hervor, die bis zu 5 cm Durchmesser haben könnten. Da sie an diesem Tag solch einen Abszess gehabt habe, habe sie das Vorstellungsgespräch leider nicht wahrnehmen können. Bei Wunsch könnten Bilder zugeschickt werden. Es werde ersucht die Beschwerde zu prüfen und hoffe sie auf einen positiven Bescheid. 6 Wochen Sperre würde für die Familie existenzbedrohend sein.
  2. Mit Schreiben des AMS vom 30.03.2017 wurde der bP Gehör über den bisherigen Verfahrensverlauf gewährt. Sie wurde zudem aufgefordert, da keine Krankmeldung für den beabsichtigt gewesenen Vorstellungstermin vorliegend war, ein ärztliches Attest über ihren Gesundheitszustand einzubringen. Daraus sollte die Art der Erkrankung, deren Symptomatik, die Häufigkeit und Dauer der Krankheitsschübe mit der Bezeichnung der betroffenen Körperstellen und die Tatsache, dass die bP laufend in Behandlung stehe, ersichtlich sein. Weiter sollte die bP dem AMS bekannt geben, wie lange sie den konkreten Fall betreffend mit dem Abszess befallen gewesen sei und warum sie sich nach Abheilen des Abszesses nicht mehr um die Stelle bemüht habe. Das AMS führte weiter aus, dass auch die angesprochenen Bilder beigebracht werden könnten. Es wurde eine Frist bis 14.04.2017 zur Stellungnahme und zur Vorlage der Unterlagen gewährt. Mit Mail vom 11.04.2007 informierte die bP das AMS, dass sie seit gestern stationär im LKH liege. Deshalb sei es ihr nicht möglich zu ihrem Termin zu erscheinen und die geforderten Unterlagen dem AMS zukommen zu lassen. Die bP wurde mit 12.04.2017 seitens des AMS angeschrieben, dass sie das geforderte ärztliche Attest nach ihrem Krankenhausaufenthalt dem AMS übermittelt solle. Mittels Mail vom 20.04.2017 teilte die bP dem AMS mit, dass für 05.
  3. der Facharzttermin bezüglich Befund- und Attesterstellung für das AMS vereinbart worden sei. Mit Schreiben des AMS vom 09.05.2017 wurde die bP aufgefordert, das mit Schreiben vom 30.03.2017 eingeforderte ärztliche Attest zu übermitteln. Mit Mail vom 11.05.2017 teilte die bP dem AMS mit, dass sich der Hautarzt XXXX nicht "drübergetraut" hat und sie an die FA für Dermat OP im LKH XXXX überweise. Er denke dass ein massiver Eingriff notwendig sei (siehe Fotos anbei).Mit Mail vom 11.05.2017 teilte die bP dem AMS mit, dass sich der Hautarzt römisch 40 nicht "drübergetraut" hat und sie an die FA für Dermat OP im LKH römisch 40 überweise. Er denke dass ein massiver Eingriff notwendig sei (siehe Fotos anbei). Mit Schreiben des AMS an die bP vom 29.05.2017 wiederholte dieses ihre Aufforderung vom 30.03.2017 zur Vorlage des geforderten ärztlichen Attests. Die Fragestellung vom 30.03.2017 diesbezüglich wurde nochmals wiederholt. Auch wurde darauf hingewiesen, dass die bP die an sie in diesem Zusammenhang gerichteten Fragen noch nicht beantwortet habe. Auch die zugesagten Bilder waren noch nicht eingelangt. Mittels Nachricht aus dem eAMS-Konto vom 07.06.2017 teilte die bP dem AMS mit, dass der Vorstellungstermin am Freitag geplant gewesen wäre. Bereits am Dienstag sei sie durch das Hotel "angezeigt" worden. Es wurden auch Bilder von einem Abszess beigebracht. Nähere Angaben wurden durch die bP nicht getätigt.
  4. Mit Schreiben des AMS vom 08.06.2017 erfolgte die Beschwerdevorlage an das BVwG. Darin wurde aufgeführt, dass die bP eine Lehre mit Lehrabschlussprüfung als Koch und Kellner absolviert habe. Sie habe im Hotel- und Gastgewerbe Berufserfahrung als Kellner, Barchef und Rezeptionist erworben. Sie sei auch von September 2006 bis April 2007 Geschäftsführer in einem Spa Resort gewesen. Sie habe die letzte Anwartschaft auf Arbeitslosengeld am 16.06.2015 erfüllt. Seit 17.06.2015 beziehe sie mit Unterbrechungen durch kurze Beschäftigungsverhältnisse Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Das AMS habe ihr am 23.02.2017 ein Beschäftigungsangebot als Rezeptionist beim Dienstgeber Hotel XXXX in XXXX mit einem möglichen Arbeitsantritt am 01.03.2017 zugewiesen. Es habe sich um eine Vollzeitbeschäftigung mit einer 5-Tagewoche und einer Rahmenarbeitszeit von 07:00 Uhr bis 23:00 Uhr gehandelt. Geboten worden sei eine kollektivvertragliche Entlohnung in Höhe von € 1.576,- brutto monatlich auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Es habe auch eine Bereitschaft zur Überzahlung bestanden. Für den 09.03.2017 sei ein Vorstellungsgespräch im Hotel XXXX vereinbart gewesen. Vom Hotel XXXX sei am 09.03.2017 die Rückmeldung gekommen, dass die bP nicht wie vereinbart zum Vorsteilungsgespräch erschienen sei. Laut Frau XXXX vom Hotel XXXX habe die bP bereits schon einmal einen Termin krankheitsbedingt verschoben. Sie habe sich auch nicht mehr gemeldet. In der Niederschrift vom 15.03.2017 habe die bP angegeben, dass sie insgesamt sechs Kinder im Alter von 7, 8, 14, 17, 18 ( XXXX) und 21 Jahren ( XXXX ) habe. Sie sei auch seit sieben Jahren krank, möge jedoch nicht darauf eingehen. Die im gemeinsamen Haushalt lebende Gattin, Frau XXXX , beziehe Arbeitslosengeld. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens sei die bP erstmalig mit Schreiben vom 30.03.2017 aufgefordert worden, ein ärztliches Attest über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Aus diesem Attest sollte die Art der Erkrankung, die Symptomatik dieser Krankheit, die Häufigkeit und Dauer der Krankheitsschübe mit der Bezeichnung der betroffenen Körperstellen und die Tatsache, dass sie laufend in ärztlicher Behandlung stehe, ersichtlich sein. Weiter sei sie aufgefordert worden mitzuteilen, wie lange sie im konkreten Fall mit dem Abszess befallen gewesen sei und warum sie sich nach Abheilung des Abszesses nicht mehr um die Stelle bemüht habe. Ein entsprechendes ärztliches Attest sei trotz wiederholter Aufforderung bis zur Beschwerdevorentscheidung nicht vorgelegt worden. Sie habe am 11.04.2017 mitgeteilt, dass sie seit 10.04.2017 stationär im LKH
  5. Mit Schreiben des AMS vom 08.06.2017 erfolgte die Beschwerdevorlage an das BVwG. Darin wurde aufgeführt, dass die bP eine Lehre mit Lehrabschlussprüfung als Koch und Kellner absolviert habe. Sie habe im Hotel- und Gastgewerbe Berufserfahrung als Kellner, Barchef und Rezeptionist erworben. Sie sei auch von September 2006 bis April 2007 Geschäftsführer in einem Spa Resort gewesen. Sie habe die letzte Anwartschaft auf Arbeitslosengeld am 16.06.2015 erfüllt. Seit 17.06.2015 beziehe sie mit Unterbrechungen durch kurze Beschäftigungsverhältnisse Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Das AMS habe ihr am 23.02.2017 ein Beschäftigungsangebot als Rezeptionist beim Dienstgeber Hotel römisch 40 in römisch 40 mit einem möglichen Arbeitsantritt am 01.03.2017 zugewiesen. Es habe sich um eine Vollzeitbeschäftigung mit einer 5-Tagewoche und einer Rahmenarbeitszeit von 07:00 Uhr bis 23:00 Uhr gehandelt. Geboten worden sei eine kollektivvertragliche Entlohnung in Höhe von € 1.576,- brutto monatlich auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Es habe auch eine Bereitschaft zur Überzahlung bestanden. Für den 09.03.2017 sei ein Vorstellungsgespräch im Hotel römisch 40 vereinbart gewesen. Vom Hotel römisch 40 sei am 09.03.2017 die Rückmeldung gekommen, dass die bP nicht wie vereinbart zum Vorsteilungsgespräch erschienen sei. Laut Frau römisch 40 vom Hotel römisch 40 habe die bP bereits schon einmal einen Termin krankheitsbedingt verschoben. Sie habe sich auch nicht mehr gemeldet. In der Niederschrift vom 15.03.2017 habe die bP angegeben, dass sie insgesamt sechs Kinder im Alter von 7, 8, 14, 17, 18 ( römisch 40 ) und 21 Jahren ( römisch 40 ) habe. Sie sei auch seit sieben Jahren krank, möge jedoch nicht darauf eingehen. Die im gemeinsamen Haushalt lebende Gattin, Frau römisch 40 , beziehe Arbeitslosengeld. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens sei die bP erstmalig mit Schreiben vom 30.03.2017 aufgefordert worden, ein ärztliches Attest über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Aus diesem Attest sollte die Art der Erkrankung, die Symptomatik dieser Krankheit, die Häufigkeit und Dauer der Krankheitsschübe mit der Bezeichnung der betroffenen Körperstellen und die Tatsache, dass sie laufend in ärztlicher Behandlung stehe, ersichtlich sein. Weiter sei sie aufgefordert worden mitzuteilen, wie lange sie im konkreten Fall mit dem Abszess befallen gewesen sei und warum sie sich nach Abheilung des Abszesses nicht mehr um die Stelle bemüht habe. Ein entsprechendes ärztliches Attest sei trotz wiederholter Aufforderung bis zur Beschwerdevorentscheidung nicht vorgelegt worden. Sie habe am 11.04.2017 mitgeteilt, dass sie seit 10.04.2017 stationär im LKH XXXX auf unbestimmte Zeit liege. Der Krankenstand habe bis 07.05.2017 gedauert. Am 20.04.2017 habe sie mitgeteilt, dass für 05.05.2017 der Facharzttermin bezüglich Befund- und Attesterstellung für das AMS vereinbart worden sei. Am 11.05.2017 habe sie dem AMS mitgeteilt, dass sich ihr Facharzt nicht "drübergetraut" und sie an die fachärztliche Dermatologie im Landeskrankenhaus überwiesen habe. Herr XXXX denke, dass ein massiver Eingriff notwendig sei. Die Überweisung zum LKH XXXX habe sie beigelegt. Mit Schreiben vom 07.06.2017 habe die bP dem AMS mitgeteilt, dass es ein ärztliches Attest erst nach ihrer Operation im Juni im LKH XXXX geben werde.römisch 40 auf unbestimmte Zeit liege. Der Krankenstand habe bis 07.05.2017 gedauert. Am 20.04.2017 habe sie mitgeteilt, dass für 05.05.2017 der Facharzttermin bezüglich Befund- und Attesterstellung für das AMS vereinbart worden sei. Am 11.05.2017 habe sie dem AMS mitgeteilt, dass sich ihr Facharzt nicht "drübergetraut" und sie an die fachärztliche Dermatologie im Landeskrankenhaus überwiesen habe. Herr römisch 40 denke, dass ein massiver Eingriff notwendig sei. Die Überweisung zum LKH römisch 40 habe sie beigelegt. Mit Schreiben vom 07.06.2017 habe die bP dem AMS mitgeteilt, dass es ein ärztliches Attest erst nach ihrer Operation im Juni im LKH römisch 40 geben werde. Zur Frage, wie lange sie vom Abszess befallen gewesen sei und warum sie sich nach Abheilen des Abszesses nicht mehr um die Stelle bemüht habe, habe sie angegeben, dass sie am Freitag den Termin beim XXXX gehabt habe. Bereits am Dienstag sei ihr mitgeteilt worden, dass sie das Hotel "angezeigt" habe. Sie habe auch Bilder von ihrer Entzündung beigelegt.Zur Frage, wie lange sie vom Abszess befallen gewesen sei und warum sie sich nach Abheilen des Abszesses nicht mehr um die Stelle bemüht habe, habe sie angegeben, dass sie am Freitag den Termin beim römisch 40 gehabt habe. Bereits am Dienstag sei ihr mitgeteilt worden, dass sie das Hotel "angezeigt" habe. Sie habe auch Bilder von ihrer Entzündung beigelegt. Nachdem die bP vor dem 10.04.2017 nicht im Krankenstand gewesen sei, trotz wiederholter Aufforderung auch kein ärztliches Attest über die Art der Erkrankung, die Symptomatik, die Häufigkeit und Dauer der Krankheitsschübe vorgelegt worden sei und auch nicht nachvollziehbar sei, warum sie sich nach Abklingen der Symptomatik der behaupteten Krankheit nicht mehr um die Stelle, die erst am 10.04.2017 nach Rücksprache mit dem Hotel XXXX abgebucht worden sei (s. ADG Hotel XXXX ) beworben habe, liege aus Sicht des AMS ein auf das Nichtzustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses gerichtetes Verhalten und damit auch der Tatbestand der Arbeitsvereitelung vor. Nachsichtsgründe würden nicht vorliegen.Nachdem die bP vor dem 10.04.2017 nicht im Krankenstand gewesen sei, trotz wiederholter Aufforderung auch kein ärztliches Attest über die Art der Erkrankung, die Symptomatik, die Häufigkeit und Dauer der Krankheitsschübe vorgelegt worden sei und auch nicht nachvollziehbar sei, warum sie sich nach Abklingen der Symptomatik der behaupteten Krankheit nicht mehr um die Stelle, die erst am 10.04.2017 nach Rücksprache mit dem Hotel römisch 40 abgebucht worden sei (s. ADG Hotel römisch 40 ) beworben habe, liege aus Sicht des AMS ein auf das Nichtzustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses gerichtetes Verhalten und damit auch der Tatbestand der Arbeitsvereitelung vor. Nachsichtsgründe würden nicht vorliegen. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt.
  6. Am 12.06.2017 langte der Verwaltungsverfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Seitens der bP wurden keine Unterlagen mehr nachgereicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: In Bezug von Notstandshilfe stehend wurde der bP durch das AMS eine zumutbare Beschäftigung als Rezeptionist beim Dienstgeber Hotel XXXX in XXXX mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme am 09.03.2017 verbindlich angeboten. Das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande, weil die bP nicht zum vereinbarten Vorstellungsgespräch am 09.03.2017 erschien und sie sich auch im Nachhinein nicht mehr um diese Stelle bemühte.In Bezug von Notstandshilfe stehend wurde der bP durch das AMS eine zumutbare Beschäftigung als Rezeptionist beim Dienstgeber Hotel römisch 40 in römisch 40 mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme am 09.03.2017 verbindlich angeboten. Das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande, weil die bP nicht zum vereinbarten Vorstellungsgespräch am 09.03.2017 erschien und sie sich auch im Nachhinein nicht mehr um diese Stelle bemühte. Die bP war zu diesem Zeitpunkt nicht im Krankenstand und legte auch im Nachhinein trotz Aufforderung seitens des AMS keine ärztlichen Unterlagen vor, aus welchen sich ergeben hätte, dass ein Erscheinen zum Vorstellungsgespräch wegen eines Abszesses gesundheitlich nicht möglich gewesen wäre. Die bP führte im Verfahren an, dass sie bereits seit sieben Jahren unter einer Talgdrüsenentzündung leide, die nach derzeitigem Stand antibiotisch nicht behandelbar sei. Diese rufe in unregelmäßigen Abständen Abszesse in verschiedenen Körperregionen hervor, die bis zu 5 cm Durchmesser hätten. Trotz mehrmaliger Aufforderung seitens des AMS aufgrund dieser Angaben legte die bP bis dato kein ärztliches Attest über die Art der Erkrankung, die Symptomatik, die Häufigkeit und Dauer der Krankheitsschübe vor. Trotz Aufforderung seitens des AMS machte die bP bis dato keine Angaben darüber, wie lange sie den konkreten Fall betreffend mit dem Abszess befallen war und warum sie sich nach Abheilen des Abszesses nicht mehr um die Stelle bemüht hat. Die bP legte Bilder vor, auf welchen ein Abszess zu sehen ist. Konkrete Angaben dazu erfolgten nicht. Auch ein seitens der bP mit Juni 2017 angekündigtes Attest wurde nie vorgelegt.
  8. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes des AMS. Die Feststellungen ergeben sich aus den im Akt aufliegenden und in der Sachverhaltsdarstellung bereits angeführten Unterlagen.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 9 AlVGParagraph 9, AlVG

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. [....] § 10 AlVGParagraph 10, AlVG
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...
  3. (...)
  4. (...)
  5. (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. [....]

§ 38Al

VG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglichen zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung aufzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Arten, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH v. 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244, sowie vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglichen zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung aufzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Arten, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH v. 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244, sowie vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht aus (vgl. VwGH v. 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; VwGH v. 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht aus vergleiche VwGH v. 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; VwGH v. 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244). Gegenständlich hat die bP ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet, indem sie am 09.03.2017 überhaupt nicht zum Vorstellungstermin erschienen ist. Eine grundsätzliche Unzumutbarkeit in Bezug auf diese Beschäftigung wurde selbst durch die bP in ihrer Niederschrift nicht dargelegt, vielmehr übte sie eine solche Tätigkeit schon aus (siehe Betreuungsvereinbarung), weshalb das AMS diese Tätigkeit auch zuweisen konnte. Die bP befand sich am Vorstellungstag nicht im Krankenstand. Sie belegte im Verfahren trotz Aufforderung auch sonst nicht ärztlich, dass ihr das Vorstellungsgespräch am 09.03.2017 gesundheitlich nicht möglich gewesen wäre. Derartiges kann auch nicht aus den beigebrachten Bildern geschlossen werden und verweigerte die bP jegliche näheren Angaben zu dem angeblich vorgelegenen Problem mit einem Abszess vehement. Selbst von ihr angekündigte Gutachten über ihren Gesundheitszustand wurden bis dato nicht eingebracht, wobei jedoch überdies Verfahrensgegenstand nur das durch die bP angesprochene Abszess ist. Die bP nahm durch ihr Verhalten somit in Kauf, dass dadurch das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam und stellt ihr Verhalten somit eine Vereitelungshandlung dar, welche zum Anspruchsverlust führt. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs. 3 AlVG kamen im Übrigen nicht hervor und wurden auch durch die bP nicht geltend gemacht.Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kamen im Übrigen nicht hervor und wurden auch durch die bP nicht geltend gemacht. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die gegenständliche Sachverhaltsermittlung erfolgte unter Aufnahme einer Niederschrift, der Gewährung von Parteiengehör und wurden Stellungnahmen abgegeben. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) Rechnung getragen.Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die gegenständliche Sachverhaltsermittlung erfolgte unter Aufnahme einer Niederschrift, der Gewährung von Parteiengehör und wurden Stellungnahmen abgegeben. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) Rechnung getragen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L510.2160898.1.00

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