GVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice XXXX zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird die Beschwerdevorentscheidung vom 19.05.2017, GZ: römisch 40 , behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice römisch 40 zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
GVG ab.4. Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid vom 19.05.2017 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die bP den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit von Herrn V. erstmalig nach Aufforderung des AMS durch Vorlage des Fahrtenbuches erbracht habe und auch der Mitarbeiterin des AMS, Frau E., am 08.03.2017 telefonisch mitgeteilt habe, dass es außer dem Fahrtenbuch keine anderen Arbeitszeitaufzeichnungen gebe. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens habe sie nach Durchführung des Parteiengehörs vom 28.03.2017 mit Stellungnahme vom 07.04.2017 AZ-Aufzeichnungen von Herrn V. vorgelegt, die sie nach ihrer Stellungnahme von der Familie ihres Dienstnehmers zur Verfügung gestellt bekommen habe.Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die bP den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit von Herrn römisch fünf. erstmalig nach Aufforderung des AMS durch Vorlage des Fahrtenbuches erbracht habe und auch der Mitarbeiterin des AMS, Frau E., am 08.03.2017 telefonisch mitgeteilt habe, dass es außer dem Fahrtenbuch keine anderen Arbeitszeitaufzeichnungen gebe. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens habe sie nach Durchführung des Parteiengehörs vom 28.03.2017 mit Stellungnahme vom 07.04.2017 AZ-Aufzeichnungen von Herrn römisch fünf. vorgelegt, die sie nach ihrer Stellungnahme von der Familie ihres Dienstnehmers zur Verfügung gestellt bekommen habe. Diese Arbeitszeitaufzeichnungen habe sie in Papierform übermittelt, wobei daraus nicht ersichtlich sei, wer der Ersteller dieser Aufzeichnungen sei und wann diese Arbeitszeitaufzeichnungen angelegt worden seien, zumal der Papierausdruck der Arbeitszeitaufzeichnung keine Nachweise darüber enthalte (z.B.: Unterzeichnung der Aufzeichnungen von Dienstgeber und Dienstnehmer durch ein etwaiges Handzeichen). Auch habe sie nach nachweislicher Aufforderung durch das AMS nicht die edv-Datei vorgelegt, in welcher diese Arbeitsaufzeichnungen durchgeführt worden seien, damit das AMS feststellen hätte können, dass diese Arbeitszeitaufzeichnungen bereits laufend von Herrn V. (neben dem Fahrtenbuch) geführt worden und nicht erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens erstellt worden seien, um glaubhaft zu machen, dass Herr V. seine Arbeitszeit in der Bandbreite von 28 Wochenstunden bis 12 Wochenstunden erbracht habe.Auch habe sie nach nachweislicher Aufforderung durch das AMS nicht die edv-Datei vorgelegt, in welcher diese Arbeitsaufzeichnungen durchgeführt worden seien, damit das AMS feststellen hätte können, dass diese Arbeitszeitaufzeichnungen bereits laufend von Herrn römisch fünf. (neben dem Fahrtenbuch) geführt worden und nicht erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens erstellt worden seien, um glaubhaft zu machen, dass Herr römisch fünf. seine Arbeitszeit in der Bandbreite von 28 Wochenstunden bis 12 Wochenstunden erbracht habe. Daher gehe das AMS davon aus, dass die Aufzeichnungen der Arbeitszeit im Fahrtenbuch der konkreten Arbeitszeit von Herrn V. entsprochen hätten, da sie diese zu einem Zeitpunkt dem AMS vorgelegt habe, zu dem sie noch nicht die rechtlichen Konsequenzen erkannt habe, die eintreten würden, wenn die Arbeitszeit nicht entsprechend der arbeitsrechtlichen Vereinbarung und nicht entsprechend den Angaben im Antrag auf Altersteilzeit durch ihren Dienstnehmer eingehalten werde.Daher gehe das AMS davon aus, dass die Aufzeichnungen der Arbeitszeit im Fahrtenbuch der konkreten Arbeitszeit von Herrn römisch fünf. entsprochen hätten, da sie diese zu einem Zeitpunkt dem AMS vorgelegt habe, zu dem sie noch nicht die rechtlichen Konsequenzen erkannt habe, die eintreten würden, wenn die Arbeitszeit nicht entsprechend der arbeitsrechtlichen Vereinbarung und nicht entsprechend den Angaben im Antrag auf Altersteilzeit durch ihren Dienstnehmer eingehalten werde. 5. Mit Schreiben der bP vom 29.05.2017 beantragte diese fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 6. Am 20.06.2017 langte der Verwaltungsverfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das gegenständliche Verfahren betreffend erfolgten keine ausreichenden Ermittlungsschritte des AMS um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes des AMS. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides
GVGZu A) Behebung des bekämpften Bescheides
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu § 28 VwGVG verlangt es das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu Paragraph 28, VwGVG verlangt es das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Das AMS stützt sich gegenständlich beweiswürdigend darauf, dass die Aufzeichnungen der Arbeitszeit im Fahrtenbuch der konkreten Arbeitszeit des Herrn V. entsprochen hätten. Die übermittelten Arbeitszeitaufzeichnungen berücksichtigte das AMS mit der Begründung nicht, da diese einerseits erst zu einem Zeitpunkt vorgelegt worden seien, in welchem der bP bereits die eintretenden rechtlichen Konsequenzen bekannt gewesen wären und andererseits diese Aufzeichnungen nicht in Form einer edv-Datei übermittelt werden konnten, aus welcher hätte festgestellt werden können, ob diese Aufzeichnungen bereits laufend durch Herrn V. geführt worden seien. Zudem sei in einem Telefonat dem AMS ursprünglich mitgeteilt worden, dass es keine Arbeitszeitaufzeichnungen gebe.Das AMS stützt sich gegenständlich beweiswürdigend darauf, dass die Aufzeichnungen der Arbeitszeit im Fahrtenbuch der konkreten Arbeitszeit des Herrn römisch fünf. entsprochen hätten. Die übermittelten Arbeitszeitaufzeichnungen berücksichtigte das AMS mit der Begründung nicht, da diese einerseits erst zu einem Zeitpunkt vorgelegt worden seien, in welchem der bP bereits die eintretenden rechtlichen Konsequenzen bekannt gewesen wären und andererseits diese Aufzeichnungen nicht in Form einer edv-Datei übermittelt werden konnten, aus welcher hätte festgestellt werden können, ob diese Aufzeichnungen bereits laufend durch Herrn römisch fünf. geführt worden seien. Zudem sei in einem Telefonat dem AMS ursprünglich mitgeteilt worden, dass es keine Arbeitszeitaufzeichnungen gebe. Die bP hält dem die ins Verfahren eingebrachten Aufzeichnungen entgegen, welche sie seitens der Familie des Herrn V. erhalten habe und wonach sich ergebe, dass die wöchentliche Arbeitszeit jeweils unter 28 Stunden gelegen habe.Die bP hält dem die ins Verfahren eingebrachten Aufzeichnungen entgegen, welche sie seitens der Familie des Herrn römisch fünf. erhalten habe und wonach sich ergebe, dass die wöchentliche Arbeitszeit jeweils unter 28 Stunden gelegen habe. Somit ist verfahrensgegenständlich strittig, ob Herr V. diese Aufzeichnungen tatsächlich laufend führte, oder diese erst im Nachhinein erstellt worden sind.Somit ist verfahrensgegenständlich strittig, ob Herr römisch fünf. diese Aufzeichnungen tatsächlich laufend führte, oder diese erst im Nachhinein erstellt worden sind. Vor dem Hintergrund dieser Verfahrensergebnisse hätte sich die belangte Behörde aber nicht auf die bereits geschilderte Beweiswürdigung beschränken dürfen. Die belangte Behörde hätte vielmehr maßgebliche Parteien- und Zeugeneinvernahmen durchzuführen gehabt um schließlich nach entsprechender Würdigung aller Beweisergebnisse hinreichende Feststellungen zu den im Verfahren vorgelegten Unterlagen treffen zu können (vgl. etwa VwGH v. 19.01.2011, Zl. 2008/08/0010, wonach sich die Behörde nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung als Beweismittel begnügen darf, bei widersprechenden Beweisergebnissen aber jene Personen, die zunächst nur formlos befragt wurden, als Zeugen (Parteien) niederschriftlich vernehmen muss).Vor dem Hintergrund dieser Verfahrensergebnisse hätte sich die belangte Behörde aber nicht auf die bereits geschilderte Beweiswürdigung beschränken dürfen. Die belangte Behörde hätte vielmehr maßgebliche Parteien- und Zeugeneinvernahmen durchzuführen gehabt um schließlich nach entsprechender Würdigung aller Beweisergebnisse hinreichende Feststellungen zu den im Verfahren vorgelegten Unterlagen treffen zu können vergleiche etwa VwGH v. 19.01.2011, Zl. 2008/08/0010, wonach sich die Behörde nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung als Beweismittel begnügen darf, bei widersprechenden Beweisergebnissen aber jene Personen, die zunächst nur formlos befragt wurden, als Zeugen (Parteien) niederschriftlich vernehmen muss). Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd § 39 Abs. 2 AVG keine geeignete Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH v. 17.03.2016, Zl. Ra 2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG
GVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das AMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war.Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd Paragraph 39, Absatz 2, AVG keine geeignete Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH v. 17.03.2016, Zl. Ra 2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das AMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war. Entfall der mündlichen Verhandlung Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung
GVG entfallen.Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L510.2161593.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.