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{'item': 'L510 2171913-1'}

Obsah (12)§ 28Art 133§ 7§ 14§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 15§ 12§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlL510 2171913-1 SpruchL510 2171913-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Das Arbeitsmarktservice XXXX (folgend kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 10.04.2017, VNR: XXXX , ausgesprochen, dass dem Antrag der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , vom 03.04.2017 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes

§ 7Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 i

Vm § 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde.1. Das Arbeitsmarktservice römisch 40 (folgend kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 10.04.2017, VNR: römisch 40 , ausgesprochen, dass dem Antrag der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), römisch 40 , vom 03.04.2017 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde. Begründend wurde dargelegt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die bP seit 01.10.2012 ein Studium als ordentliche Hörerin an der XXXX absolviere und erfülle sie die große Anwartschaft ohne Ausbildungszeiten nicht.Begründend wurde dargelegt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die bP seit 01.10.2012 ein Studium als ordentliche Hörerin an der römisch 40 absolviere und erfülle sie die große Anwartschaft ohne Ausbildungszeiten nicht. Der vorliegende Verwaltungsakt beinhaltet eine mit der bP beim AMS aufgenommene Niederschrift vom 07.04.

  1. Darin führte die bP aus, dass sie seit 01.10.2012 ein Studium als ordentliche Hörerin an der XXXX absolviere. Das Ausmaß dieser Ausbildung betrage 15 Stunden pro Woche (Mo-Fr) und zwar sehr variabel lt. Bachelorabschluss. Die Ausbildung werde sie voraussichtlich am XXXX abschließen. Sie stehe dem AMS für ortsübliche Tätigkeiten (20 Wochenstunden) uneingeschränkt zur Verfügung.Der vorliegende Verwaltungsakt beinhaltet eine mit der bP beim AMS aufgenommene Niederschrift vom 07.04.
  2. Darin führte die bP aus, dass sie seit 01.10.2012 ein Studium als ordentliche Hörerin an der römisch 40 absolviere. Das Ausmaß dieser Ausbildung betrage 15 Stunden pro Woche (Mo-Fr) und zwar sehr variabel lt. Bachelorabschluss. Die Ausbildung werde sie voraussichtlich am römisch 40 abschließen. Sie stehe dem AMS für ortsübliche Tätigkeiten (20 Wochenstunden) uneingeschränkt zur Verfügung.
  3. Mit Schreiben vom 30.04.2017 wurde seitens der bP Beschwerde eingebracht. Es wurde dargelegt, dass sie am 03.04.2017 ihre Arbeitslosigkeit gemeldet und am 07.04.2017 Arbeitslosengeld beantragt habe. Sie sei 23 Jahre alt. Im Jahr 2016 habe sie sich ab März selbst erhalten und somit Versicherungsbeiträge eingezahlt. Sie absolviere das Bachelorstudium XXXX , jedoch habe sie ihre letzte anwesenheitspflichtige Veranstaltung am XXXX beendet und müsse nun lediglich ihre Bachelorarbeit fertigstellen und einreichen. Somit sei es ihr möglich eine Arbeit aufzunehmen, da ihr Studium im eigentlichen Sinn beendet sei und das Schreiben der Bachelorarbeit zeitlich flexibel und somit in der arbeitsfreien Zeit erledigbar sei.
  4. Mit Schreiben vom 30.04.2017 wurde seitens der bP Beschwerde eingebracht. Es wurde dargelegt, dass sie am 03.04.2017 ihre Arbeitslosigkeit gemeldet und am 07.04.2017 Arbeitslosengeld beantragt habe. Sie sei 23 Jahre alt. Im Jahr 2016 habe sie sich ab März selbst erhalten und somit Versicherungsbeiträge eingezahlt. Sie absolviere das Bachelorstudium römisch 40 , jedoch habe sie ihre letzte anwesenheitspflichtige Veranstaltung am römisch 40 beendet und müsse nun lediglich ihre Bachelorarbeit fertigstellen und einreichen. Somit sei es ihr möglich eine Arbeit aufzunehmen, da ihr Studium im eigentlichen Sinn beendet sei und das Schreiben der Bachelorarbeit zeitlich flexibel und somit in der arbeitsfreien Zeit erledigbar sei. Am
  5. April 2017 habe sie einen Bescheid erhalten, dass ihrem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes keine Folge gegeben werde.

§ 14

Absatz 1 hätte sie jedoch als Unter-25-Jährige die Voraussetzung erfüllt, da sie in den zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches mehr als 26 Wochen versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Da sie aus den oben genannten Gründen durch das eigentlich beendete Studium ebenfalls in keinster Weise an der Aufnahme einer Beschäftigung gehindert sei, beantrage sie, dass ihrem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bis zur erfolgreichen Vermittlung einer Arbeitsstelle dennoch stattgegeben werde, sie ersuche um individuelle Prüfung ihres Falles.Am 13. April 2017 habe sie einen Bescheid erhalten, dass ihrem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes keine Folge gegeben werde.

Paragraph 14, Absatz 1 hätte sie jedoch als Unter-25-Jährige die Voraussetzung erfüllt, da sie in den zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches mehr als 26 Wochen versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Da sie aus den oben genannten Gründen durch das eigentlich beendete Studium ebenfalls in keinster Weise an der Aufnahme einer Beschäftigung gehindert sei, beantrage sie, dass ihrem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bis zur erfolgreichen Vermittlung einer Arbeitsstelle dennoch stattgegeben werde, sie ersuche um individuelle Prüfung ihres Falles.

  1. Der vorliegende Verwaltungsakt beinhaltet eine mit der bP beim AMS aufgenommene Niederschrift vom 18.05.
  2. Darin erklärte die bP, dass sie seit 01.10.2012 als ordentliche Hörerin an der XXXX inskribiert sei. Ihre letzte anwesenheitspflichtige Veranstaltung sei am XXXX , sie werde ihr Studium am XXXX abschließen. Sie werde den Nachweis über die positiv absolvierte Prüfung bis spätestens 12.07.2017 nachreichen, damit dies berücksichtigt werden könne. In der Zwischenzeit werde sie sich bei der GKK versichern lassen.
  3. Der vorliegende Verwaltungsakt beinhaltet eine mit der bP beim AMS aufgenommene Niederschrift vom 18.05.
  4. Darin erklärte die bP, dass sie seit 01.10.2012 als ordentliche Hörerin an der römisch 40 inskribiert sei. Ihre letzte anwesenheitspflichtige Veranstaltung sei am römisch 40 , sie werde ihr Studium am römisch 40 abschließen. Sie werde den Nachweis über die positiv absolvierte Prüfung bis spätestens 12.07.2017 nachreichen, damit dies berücksichtigt werden könne. In der Zwischenzeit werde sie sich bei der GKK versichern lassen.
  5. Am 29.09.2017 langte der Verwaltungsverfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Die bP absolviert seit 01.10.2012 ein Studium als ordentliche Hörerin an der XXXX . Während laufendem Studium stellte sie erstmals am 03.04.2017 einen Antrag auf Arbeitslosengeld.Die bP absolviert seit 01.10.2012 ein Studium als ordentliche Hörerin an der römisch 40 . Während laufendem Studium stellte sie erstmals am 03.04.2017 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. In den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung am 03.04.2017 war die bP insgesamt weniger als 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.
  7. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes des AMS. Die Feststellungen zum Studium und der ersten Antragstellung auf Arbeitslosengeld ergeben sich aus den Angaben im Verfahren seitens der bP und des AMS. Diese wurden im Verfahren nicht bestritten. Die Feststellungen zu den arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Versicherungsverlauf.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 12.

(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer 1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (...)
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: (...) f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht; (...)
(4)Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

§ 15Abs.

1 Z. 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

(4)Abweichend von Absatz 3, Litera f, gilt als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14, (...) § 14.

(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Paragraph 14,
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

§ 14Abs. 1 erster Satz erfüllt.

(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt.

(3)In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, daß die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. (...) Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der in § 12 Abs. 3 lit. f AlVG genannten Personengruppe gebührt grundsätzlich kein Arbeitslosengeld, es sei denn, es besteht eine Ausnahme

§ 12Abs. 4 Al

VG. Der Grund für diese Regelung ist darin zu erblicken, dass der Gesetzgeber - ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen des Arbeitslosen, insbesondere seiner Arbeitswilligkeit - von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung ausgeht. Dadurch soll verhindert werden, dass das Arbeitslosengeld - systemwidrig - zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird, statt dazu zu dienen, nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG den Entgeltausfall nach Verlust der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen abzugelten. Das bedeutet, dass in diesen Fällen von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet wird, dass der Betreffende so lange einer Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice nicht zur Verfügung steht, als er in der Schule oder dem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällig bestehende Arbeitswilligkeit kann der Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren (vgl. VwGH v. 18.11.2009, Zl. 2009/08/0217, mwN).Der in Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG genannten Personengruppe gebührt grundsätzlich kein Arbeitslosengeld, es sei denn, es besteht eine Ausnahme

Paragraph 12, Absatz 4, AlVG. Der Grund für diese Regelung ist darin zu erblicken, dass der Gesetzgeber - ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen des Arbeitslosen, insbesondere seiner Arbeitswilligkeit - von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung ausgeht. Dadurch soll verhindert werden, dass das Arbeitslosengeld - systemwidrig - zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird, statt dazu zu dienen, nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG den Entgeltausfall nach Verlust der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen abzugelten. Das bedeutet, dass in diesen Fällen von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet wird, dass der Betreffende so lange einer Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice nicht zur Verfügung steht, als er in der Schule oder dem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällig bestehende Arbeitswilligkeit kann der Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren vergleiche VwGH v. 18.11.2009, Zl. 2009/08/0217, mwN). Im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG schließt schon die Zulassung als ordentliche Hörerin an einer Universität die Arbeitslosigkeit aus, wobei es nicht mehr darauf ankommt, in welchem Umfang das Studium, zu dem die bP zugelassen ist, auch tatsächlich betrieben wird. Maßgebend ist die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, nicht die konkret-individuelle Art, in welcher der Auszubildende an der Ausbildung teilnimmt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Zulassung zum Studium an einer Universität in der Regel zu einer überwiegenden Inanspruchnahme des Studierenden durch die Ausbildung führt (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 18.11.2009). Die rechtliche Konsequenz der Zuordnung einer Ausbildung zu § 12 Abs. 3 lit. f AlVG besteht somit darin, dass der Betreffende nicht als arbeitslos iSd § 12 Abs. 1 und 2 AlVG gilt und daher - ungeachtet des Vorliegens der übrigen, nach § 7 AlVG erforderlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld, u.a. auch der Arbeitswilligkeit iSd § 9 bis § 11 AlVG - keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat (vgl. VwGH v. 11.09.2008, Zl. 2007/08/0199).Im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG schließt schon die Zulassung als ordentliche Hörerin an einer Universität die Arbeitslosigkeit aus, wobei es nicht mehr darauf ankommt, in welchem Umfang das Studium, zu dem die bP zugelassen ist, auch tatsächlich betrieben wird. Maßgebend ist die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, nicht die konkret-individuelle Art, in welcher der Auszubildende an der Ausbildung teilnimmt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Zulassung zum Studium an einer Universität in der Regel zu einer überwiegenden Inanspruchnahme des Studierenden durch die Ausbildung führt vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis vom 18.11.2009). Die rechtliche Konsequenz der Zuordnung einer Ausbildung zu Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG besteht somit darin, dass der Betreffende nicht als arbeitslos iSd Paragraph 12, Absatz eins und 2 AlVG gilt und daher - ungeachtet des Vorliegens der übrigen, nach Paragraph 7, AlVG erforderlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld, u.a. auch der Arbeitswilligkeit iSd Paragraph 9 bis Paragraph 11, AlVG - keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat vergleiche VwGH v. 11.09.2008, Zl. 2007/08/0199). Die bP ist als ordentliche Hörerin an einer Universität zugelassen und liegt grundsätzlich somit keine Arbeitslosigkeit vor. Zu prüfen war gegenständlich jedoch, ob eine Ausnahme

§ 12Abs. 4 Al

VG vorliegen kann.Die bP ist als ordentliche Hörerin an einer Universität zugelassen und liegt grundsätzlich somit keine Arbeitslosigkeit vor. Zu prüfen war gegenständlich jedoch, ob eine Ausnahme

Paragraph 12, Absatz 4, AlVG vorliegen kann. Der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 AlVG ist zunächst dann erfüllt, wenn die Gesamtdauer der Ausbildung drei Monate nicht überschreitet. Bei einer längerdauernden Ausbildung ist zu unterscheiden: Bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung muss eine "lange Anwartschaft" (§ 14 Abs. 1 erster Satz AlVG: 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches) ohne Berücksichtigung einer Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten (§ 15 Abs. 1 Z 4 AlVG) vorliegen. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung reicht hingegen jede Anwartschaftserfüllung

§ 14Al

VG, auch unter Heranziehung der Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten. Vorliegend übersteigt die Ausbildungsdauer drei Monate, sodass Arbeitslosigkeit bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung nur dann anzunehmen ist, wenn die "lange" Anwartschaft (§ 14 Abs. 1 AlVG) erfüllt ist. Die Gewährung von Arbeitslosengeld setzt daher voraus, dass innerhalb der letzten 24 Monate vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 52 Wochen (§ 14 Abs. 1 AlVG) an für die Anwartschaft zu berücksichtigenden Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) vorliegen. Gegenständlich ergibt sich, dass die bP in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung insgesamt weniger als 52 Wochen im Inland arbeitslosenverssicherungspflichtig beschäftigt war, sodass sie keine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben hat.Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG ist zunächst dann erfüllt, wenn die Gesamtdauer der Ausbildung drei Monate nicht überschreitet. Bei einer längerdauernden Ausbildung ist zu unterscheiden: Bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung muss eine "lange Anwartschaft" (Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG: 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches) ohne Berücksichtigung einer Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG) vorliegen. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung reicht hingegen jede Anwartschaftserfüllung

Paragraph 14, AlVG, auch unter Heranziehung der Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten. Vorliegend übersteigt die Ausbildungsdauer drei Monate, sodass Arbeitslosigkeit bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung nur dann anzunehmen ist, wenn die "lange" Anwartschaft (Paragraph 14, Absatz eins, AlVG) erfüllt ist. Die Gewährung von Arbeitslosengeld setzt daher voraus, dass innerhalb der letzten 24 Monate vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 52 Wochen (Paragraph 14, Absatz eins, AlVG) an für die Anwartschaft zu berücksichtigenden Zeiten (Paragraph 14, Absatz 4, AlVG) vorliegen. Gegenständlich ergibt sich, dass die bP in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung insgesamt weniger als 52 Wochen im Inland arbeitslosenverssicherungspflichtig beschäftigt war, sodass sie keine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben hat. Wenn die bP geltend macht, dass sie gem. § 14 Abs. 1 als Unter-25-Jährige die Voraussetzungen erfülle, da sie in den zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches mehr als 26 Wochen versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, ist ihr entgegen zu halten, dass die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 4 AlVG nur auf § 14 Abs. 1 erster Satz verweist, weshalb es eben darauf ankommt, dass innerhalb der letzten 24 Monate vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 52 Wochen an für die Anwartschaft zu berücksichtigenden Zeiten vorliegen.Wenn die bP geltend macht, dass sie gem. Paragraph 14, Absatz eins, als Unter-25-Jährige die Voraussetzungen erfülle, da sie in den zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches mehr als 26 Wochen versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, ist ihr entgegen zu halten, dass die Ausnahmeregelung des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG nur auf Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz verweist, weshalb es eben darauf ankommt, dass innerhalb der letzten 24 Monate vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 52 Wochen an für die Anwartschaft zu berücksichtigenden Zeiten vorliegen. Da die bP die Voraussetzung des § 12 Abs. 4 AlVG somit nicht erfüllt, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die bP die Voraussetzung des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG somit nicht erfüllt, war spruchgemäß zu entscheiden. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) Rechnung getragen.Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) Rechnung getragen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L510.2171913.1.00

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