GVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Das Arbeitsmarktservice XXXX (folgend kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 12.07.2017, VNR: XXXX , ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für den Zeitraum 29.06.2017 bis 23.08.2017 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Karenzgeld bezogen worden sei. Nachsicht werde nicht erteilt.1. Das Arbeitsmarktservice römisch 40 (folgend kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 12.07.2017, VNR: römisch 40 , ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), römisch 40 , den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für den Zeitraum 29.06.2017 bis 23.08.2017 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Karenzgeld bezogen worden sei. Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend wurde dargelegt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die bP durch ihr Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde dargelegt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die bP durch ihr Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Der vorliegende Verwaltungsakt beinhaltet u. a. den Bezugs- und Versicherungsverlauf, den Antrag auf Notstandshilfe vom 27.03.2017, die mit der bP aufgenommene Niederschrift vom 03.07.2017, das Anschreiben zum Parteiengehör vom 04.08.2017, die dazu erfolgte Stellungnahme, diversen Mailverkehr und diverse Anfragen des AMS samt eingegangener Antworten. Der Verwaltungsakt beinhaltet ferner eine mit der bP am 03.07.2017 beim AMS aufgenommene Niederschrift. Die bP führte aus, dass sie im Kurs pro aktiv in XXXX gewesen sei. Sie habe von den Trainerinnen unter anderem eine Stelle als Elektrohilfskraft bei der Firma XXXX in XXXX angeboten bekommen. Sie habe gesagt, dass sie schon lange nicht mehr als Elektriker gearbeitet habe, sie habe eine Lehre angefangen. Eine Stelle als Hilfskraft in der Elektrobranche könne sie sich nicht vorstellen. Das habe sie nie interessiert, daher habe sie die Lehre damals in XXXX auch nicht beendet. Sie habe dann eine Stelle angeboten bekommen, dort wo ihre Freundin wohnhaft sei. Sie werde sich dort nochmals melden.Der Verwaltungsakt beinhaltet ferner eine mit der bP am 03.07.2017 beim AMS aufgenommene Niederschrift. Die bP führte aus, dass sie im Kurs pro aktiv in römisch 40 gewesen sei. Sie habe von den Trainerinnen unter anderem eine Stelle als Elektrohilfskraft bei der Firma römisch 40 in römisch 40 angeboten bekommen. Sie habe gesagt, dass sie schon lange nicht mehr als Elektriker gearbeitet habe, sie habe eine Lehre angefangen. Eine Stelle als Hilfskraft in der Elektrobranche könne sie sich nicht vorstellen. Das habe sie nie interessiert, daher habe sie die Lehre damals in römisch 40 auch nicht beendet. Sie habe dann eine Stelle angeboten bekommen, dort wo ihre Freundin wohnhaft sei. Sie werde sich dort nochmals melden. Im Verwaltungsakt befindet sich ein Mail vom 04.07.2017 seitens Frau XXXX von der Fa. XXXX . Darin legte diese dar, dass sie die bP gefragt habe, ob sie als XXXX arbeiten könne. Die bP habe ihr mit nein geantwortet, sie wolle ins Lager und nicht mehr auf der Baustelle arbeiten. Sie habe die Kontaktdaten der bP dann ihrer Kollegin weitegeleitet, die beim Kunden XXXX noch Unterstützung gesucht habe.Im Verwaltungsakt befindet sich ein Mail vom 04.07.2017 seitens Frau römisch 40 von der Fa. römisch 40 . Darin legte diese dar, dass sie die bP gefragt habe, ob sie als römisch 40 arbeiten könne. Die bP habe ihr mit nein geantwortet, sie wolle ins Lager und nicht mehr auf der Baustelle arbeiten. Sie habe die Kontaktdaten der bP dann ihrer Kollegin weitegeleitet, die beim Kunden römisch 40 noch Unterstützung gesucht habe. Laut im Akt befindlichen Mails vom 26.07.2017 legte Frau XXXX von der Firma XXXX dar, dass der bP gegen Ende Juni 2017 eine Stelle als XXXX von einer Kollegin angeboten worden sei, welche diese aber nicht gewollt habe. Da dringend bei XXXX Stellen zu besetzen gewesen wären und die bP aufgrund ihres Lebenslaufes geeignet erschien, habe sie unverzüglich versucht diese zu erreichen. Sie habe 4-5mal mit der im Lebenslauf angeführten Nummer versucht die bP zu erreichen, jedoch habe niemand abgehoben. Sie habe auch eine Sprachnachricht mit der Bitte um Rückruf hinterlassen. Die bP habe jedoch nicht zurückgerufen und sich nie bei ihr gemeldet.Laut im Akt befindlichen Mails vom 26.07.2017 legte Frau römisch 40 von der Firma römisch 40 dar, dass der bP gegen Ende Juni 2017 eine Stelle als römisch 40 von einer Kollegin angeboten worden sei, welche diese aber nicht gewollt habe. Da dringend bei römisch 40 Stellen zu besetzen gewesen wären und die bP aufgrund ihres Lebenslaufes geeignet erschien, habe sie unverzüglich versucht diese zu erreichen. Sie habe 4-5mal mit der im Lebenslauf angeführten Nummer versucht die bP zu erreichen, jedoch habe niemand abgehoben. Sie habe auch eine Sprachnachricht mit der Bitte um Rückruf hinterlassen. Die bP habe jedoch nicht zurückgerufen und sich nie bei ihr gemeldet.
GVG ab.4. Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid vom 31.08.2017 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP vom 20.07.2017
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass die bP seit 17.06.2012 (mit kurzen Unterbrechungen) beim Arbeitsmarktservice Notstandshilfe beziehe. Ihr letztes Dienstverhältnis sei von 01.02.2011 bis 31.12.2011 bei der Firma XXXX gewesen.Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass die bP seit 17.06.2012 (mit kurzen Unterbrechungen) beim Arbeitsmarktservice Notstandshilfe beziehe. Ihr letztes Dienstverhältnis sei von 01.02.2011 bis 31.12.2011 bei der Firma römisch 40 gewesen. Ihr habe sich am
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel erst dann, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liege, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande komme, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt trete und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch anbiete. Die Firma XXXX habe der bP eine Stelle als XXXX angeboten, es habe sich demnach um eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit im Sinne der Rechtsprechung gehandelt.Die Firma römisch 40 habe der bP eine Stelle als römisch 40 angeboten, es habe sich demnach um eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit im Sinne der Rechtsprechung gehandelt. Sie habe diese Arbeitsmöglichkeit abgelehnt, weil sie (laut Aussage der Firma XXXX ) nicht mehr auf einer Baustelle, sondern in einem Lager hätte arbeiten wollen. Sie selbst habe in der Niederschrift beim AMS angegeben, dass sie diese Arbeit abgelehnt habe, weil sie (laut Beschwerde) lieber - wenn möglich - in einer anderen Branche hätte arbeiten wollen bzw. (laut Niederschrift) sie schon lange nicht mehr als Elektriker gearbeitet habe und sie das nicht interessiere bzw. (laut Stellungnahme) sie für diesen Beruf nicht geeignet sei.Sie habe diese Arbeitsmöglichkeit abgelehnt, weil sie (laut Aussage der Firma römisch 40 ) nicht mehr auf einer Baustelle, sondern in einem Lager hätte arbeiten wollen. Sie selbst habe in der Niederschrift beim AMS angegeben, dass sie diese Arbeit abgelehnt habe, weil sie (laut Beschwerde) lieber - wenn möglich - in einer anderen Branche hätte arbeiten wollen bzw. (laut Niederschrift) sie schon lange nicht mehr als Elektriker gearbeitet habe und sie das nicht interessiere bzw. (laut Stellungnahme) sie für diesen Beruf nicht geeignet sei. Sie habe in diesem Verfahren eingewendet, dass ihr von der Firma XXXX (nach ihrer Absage der Stelle als XXXX ) auch eine Stelle bei der XXXX angeboten worden sei, welche für sie gut geklungen habe. Es sei ihr gesagt worden, man werde sich demnächst bei ihr melden, jedoch sei nie ein Anruf erfolgt. Eine Rücksprache bei der Firma XXXX habe ergeben, dass aufgrund der Dringlichkeit der Stellenbesetzung bei der Firma XXXX sie sofort von der zuständigen Mitarbeiterin der Firma XXXX angerufen worden sei (ca. 4-5 x), ferner sei eine Sprachnachricht auf ihrem Mobiltelefon hinterlassen worden. Ein Rückruf von der bP sei jedoch nicht erfolgt.Sie habe in diesem Verfahren eingewendet, dass ihr von der Firma römisch 40 (nach ihrer Absage der Stelle als römisch 40 ) auch eine Stelle bei der römisch 40 angeboten worden sei, welche für sie gut geklungen habe. Es sei ihr gesagt worden, man werde sich demnächst bei ihr melden, jedoch sei nie ein Anruf erfolgt. Eine Rücksprache bei der Firma römisch 40 habe ergeben, dass aufgrund der Dringlichkeit der Stellenbesetzung bei der Firma römisch 40 sie sofort von der zuständigen Mitarbeiterin der Firma römisch 40 angerufen worden sei (ca. 4-5 x), ferner sei eine Sprachnachricht auf ihrem Mobiltelefon hinterlassen worden. Ein Rückruf von der bP sei jedoch nicht erfolgt. Diese ergänzenden Ermittlungen würden jedoch keinen Einfluss auf die Entscheidung über diese Beschwerde haben, da Beschwerdegegenstand das Nichtzustandekommen der Beschäftigung als XXXX sei.Diese ergänzenden Ermittlungen würden jedoch keinen Einfluss auf die Entscheidung über diese Beschwerde haben, da Beschwerdegegenstand das Nichtzustandekommen der Beschäftigung als römisch 40 sei. Seit der letztmaligen Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld handle es sich um eine wiederholte Sanktion nach § 10 AlVG, da bereits Sanktionen von 07.07.2014 bis 17.08.2014 und von 14.10.2014 bis 08.12.2014 vorliegen würden. Die Dauer der Ausschlussfrist betrage demnach 8 Wochen.Seit der letztmaligen Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld handle es sich um eine wiederholte Sanktion nach Paragraph 10, AlVG, da bereits Sanktionen von 07.07.2014 bis 17.08.2014 und von 14.10.2014 bis 08.12.2014 vorliegen würden. Die Dauer der Ausschlussfrist betrage demnach 8 Wochen. Im Zeitraum von 29.06.2017 bis 23.08.2017 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). Zu A) § 9 AlVGParagraph 9, AlVG
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. [....] Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglichen zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung aufzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Arten, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH v. 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244, sowie vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglichen zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung aufzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Arten, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH v. 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244, sowie vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht aus (vgl. VwGH v. 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; VwGH v. 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht aus vergleiche VwGH v. 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; VwGH v. 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244). Gegenständlich bot sich für die bP am 28.06.2017 die Möglichkeit, das Beschäftigungsverhältnis als XXXX im Raum XXXX ( XXXX ) mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung anzutreten. Diesbezüglich setzte sich der potentielle Dienstgeber mit der bP in Verbindung und wurde konkret die Tätigkeit als Elektrikergehilfe angeboten. Das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande, da die bP dieses ablehnte, indem sie bekannt gab, dass sie lieber im Lager arbeiten wolle und nicht mehr auf einer Baustelle bzw. sie sich die Tätigkeit als Hilfskraft in der Elektrobranche nicht vorstellen könne, weil sie das nie interessiert habe. Somit zeigte sie durch ihr Verhalten mangelnde Bereitschaft, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Dafür, dass man sich mit der bP aus einem anderen Grund in Verbindung gesetzt hätte, als ihr dieses Stellenangebot zu unterbreiten, bestehen im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte.Gegenständlich bot sich für die bP am 28.06.2017 die Möglichkeit, das Beschäftigungsverhältnis als römisch 40 im Raum römisch 40 ( römisch 40 ) mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung anzutreten. Diesbezüglich setzte sich der potentielle Dienstgeber mit der bP in Verbindung und wurde konkret die Tätigkeit als Elektrikergehilfe angeboten. Das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande, da die bP dieses ablehnte, indem sie bekannt gab, dass sie lieber im Lager arbeiten wolle und nicht mehr auf einer Baustelle bzw. sie sich die Tätigkeit als Hilfskraft in der Elektrobranche nicht vorstellen könne, weil sie das nie interessiert habe. Somit zeigte sie durch ihr Verhalten mangelnde Bereitschaft, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Dafür, dass man sich mit der bP aus einem anderen Grund in Verbindung gesetzt hätte, als ihr dieses Stellenangebot zu unterbreiten, bestehen im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte. Aus der Niederschrift vom 03.07.2017 ergibt sich, dass seitens der bP in Bezug auf die Zumutbarkeit der Beschäftigung lediglich eine Einwendung gegen diese Tätigkeit vorgebracht wurde, ansonsten wurden durch die bP keine Bedenken in Bezug auf die angebotene Tätigkeit geäußert. Die genannte Einwendung begründet sich darin, dass die bP darlegte, schon lange nicht mehr als Elektriker gearbeitet zu haben und die Lehre nicht abgeschlossen zu haben. Da die angebotene Stelle sich jedoch auf die Tätigkeit als Elektrikergehilfe und nicht auf Elektriker bezog, kann nach Ansicht des zuständigen Senates darin kein Grund für eine Unzumutbarkeit der Tätigkeit gesehen werden. Zudem wäre es an der bP gelegen, die näheren Bedingungen dieser Arbeitsmöglichkeit mit dem potentiellen Dienstnehmer zu erörtern, wozu es aber nicht kam, da die bP von vornherein kein Interesse an dieser Tätigkeit hatte. Dieses Verhalten führte auch dazu, dass der potentielle Dienstgeber nicht mehr daran interessiert war, die bP als Elektrikergehilfe einzustellen. Der bP musste - gerade im Hinblick auf die Kontaktaufnahme des potentiellen Arbeitgebers - auch klar sein, dass der potentielle Arbeitgeber an einer raschen Besetzung der offenen Stelle interessiert war. Durch ihr Verhalten nahm sie somit billigend in Kauf, dass die Beschäftigung nicht zustande kam. Es liegt somit eine Vereitelungshandlung vor und erging die Entscheidung des AMS zu Recht. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs. 3 AlVG kamen im Übrigen nicht hervor und wurden auch durch die bP nicht geltend gemacht.Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kamen im Übrigen nicht hervor und wurden auch durch die bP nicht geltend gemacht. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gegenständlich konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die gegenständliche Sachverhaltsermittlung erfolgte unter Aufnahme einer Niederschrift mit der bP, es wurden Stellungnahmen der Zeugen abgegeben und der bP Parteiengehör gewährt. Diese gab zu den Ermittlungsergebnissen eine Stellungnahmen ab. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) Rechnung getragen.Gegenständlich konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die gegenständliche Sachverhaltsermittlung erfolgte unter Aufnahme einer Niederschrift mit der bP, es wurden Stellungnahmen der Zeugen abgegeben und der bP Parteiengehör gewährt. Diese gab zu den Ermittlungsergebnissen eine Stellungnahmen ab. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) Rechnung getragen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L510.2172196.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.