GVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Das Arbeitsmarktservice XXXX (folgend kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 14.07.2017, VNR: XXXX , ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , den Anspruch auf Arbeitslosengeld
VG) für den Zeitraum 31.05.2017 bis 11.07.2017 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Karenzgeld bezogen worden sei. Nachsicht werde nicht erteilt.1. Das Arbeitsmarktservice römisch 40 (folgend kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 14.07.2017, VNR: römisch 40 , ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), römisch 40 , den Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für den Zeitraum 31.05.2017 bis 11.07.2017 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Karenzgeld bezogen worden sei. Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend wurde dargelegt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die bP durch ihr Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme einer zumutbaren Stelle über die Firma XXXX XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde dargelegt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die bP durch ihr Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme einer zumutbaren Stelle über die Firma römisch 40 römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
GVG ab.6. Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid vom 08.09.2017 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP vom 24.07.2017
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass das AMS der bP am 04.05.2017 eine Beschäftigung als Maschinenarbeiter (Metall) oder Elektriker bei der Firma XXXX XXXX - XXXX mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme am 31.05.2017 verbindlich angeboten habe. Das AMS habe aufgrund der Angaben in ihrer Stellungnahme am 05.09.2017 nochmals die Firma XXXX kontaktiert und um eine Erklärung ersucht. Frau XXXX von der Firma XXXX habe dem AMS am 07.09.2017 folgende schriftliche Stellungnahme übermittelt:Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass das AMS der bP am 04.05.2017 eine Beschäftigung als Maschinenarbeiter (Metall) oder Elektriker bei der Firma römisch 40 römisch 40 - römisch 40 mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme am 31.05.2017 verbindlich angeboten habe. Das AMS habe aufgrund der Angaben in ihrer Stellungnahme am 05.09.2017 nochmals die Firma römisch 40 kontaktiert und um eine Erklärung ersucht. Frau römisch 40 von der Firma römisch 40 habe dem AMS am 07.09.2017 folgende schriftliche Stellungnahme übermittelt: "Herr XXXX hatte am 10.05,2017 einen Vorstelltermin bei Herrn XXXX . Als er mit mir gesprochen hat und seine Bewerbungsunterlagen zum Scannen gab, bzw. den Bewerbungsbogen ausgefüllt hat, ist mir sein intensiver Alkoholgeruch aufgefallen. Herrn XXXX habe ich darauf nicht extra angesprochen. Bewerber in so einer Situation ansprechen, ist immer eine sehr heikle Sache. ""Herr römisch 40 hatte am 10.05,2017 einen Vorstelltermin bei Herrn römisch 40 . Als er mit mir gesprochen hat und seine Bewerbungsunterlagen zum Scannen gab, bzw. den Bewerbungsbogen ausgefüllt hat, ist mir sein intensiver Alkoholgeruch aufgefallen. Herrn römisch 40 habe ich darauf nicht extra angesprochen. Bewerber in so einer Situation ansprechen, ist immer eine sehr heikle Sache. " Die bP habe keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht. Auch im Ermittlungsverfahren seien derartige Umstände nicht festgestellt worden. Rechtlich führte die belangte Behörde unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass Arbeitswillig u.a. sei, wer bereit sei, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Unter Arbeitsvereitelung sei ein Verhalten der vermittelten Person zu verstehen, das das Nichtzustandekommen des zugewiesenen (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses herbeiführe. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten einer vermittelten Person als Vereitelung zu qualifizieren sei, komme es darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich gewesen sei. Sei aber die Kausalität zwischen dem Verhalten der vermittelten Person und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann müsse geprüft werden, ob die vermittelte Person hiebei vorsätzlich gehandelt habe, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genüge. Die Annahme einer Beschäftigung (das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses) könne von der arbeitslosen Person auf zwei Wegen vereitelt werden: . Durch Unterlassung eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten Handelns (zB Nichtantritt der Arbeit, Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins); . Durch ein Verhalten, welches den Erfolg seiner (nach außen zutage getretenen) Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu erlangen, zunichtemache, wenn dieses Verhalten nach allgemeiner Erfahrung geeignet sei, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen. Die bP habe ihre Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass sie sich unverzüglich bei der Firma XXXX beworben und für die Stelle bei der XXXX interessiert habe. Da sie die per SMS versprochene Antwort der Firma XXXX nicht erhalten habe, habe sie nochmals Kontakt aufgenommen. Da Sie auch eine weitere zugesagte Rückmeldung nicht erhalten habe, habe sie sich nach anderen offenen Stellen umgesehen. In ihrer Stellungnahme vom 28.08.2017 habe sie nochmals ausdrücklich auf ihre Beschwerdeargumentation verwiesen und angegeben, dass sie jederzeit erreichbar gewesen wäre. Sie habe sich bei der Firma XXXX telefonisch über den aktuellen Stand ihrer Bewerbung erkundigt. Herr XXXX habe mit ihr eine Nachfrage bei der XXXX und eine umgehende Rückmeldung an Sie per SMS vereinbart, diese sei aber nie erfolgt. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum sie auf den Alkoholkonsum/-verdacht nicht angesprochen worden wäre.Die bP habe ihre Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass sie sich unverzüglich bei der Firma römisch 40 beworben und für die Stelle bei der römisch 40 interessiert habe. Da sie die per SMS versprochene Antwort der Firma römisch 40 nicht erhalten habe, habe sie nochmals Kontakt aufgenommen. Da Sie auch eine weitere zugesagte Rückmeldung nicht erhalten habe, habe sie sich nach anderen offenen Stellen umgesehen. In ihrer Stellungnahme vom 28.08.2017 habe sie nochmals ausdrücklich auf ihre Beschwerdeargumentation verwiesen und angegeben, dass sie jederzeit erreichbar gewesen wäre. Sie habe sich bei der Firma römisch 40 telefonisch über den aktuellen Stand ihrer Bewerbung erkundigt. Herr römisch 40 habe mit ihr eine Nachfrage bei der römisch 40 und eine umgehende Rückmeldung an Sie per SMS vereinbart, diese sei aber nie erfolgt. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum sie auf den Alkoholkonsum/-verdacht nicht angesprochen worden wäre. Ihre Angaben in der Beschwerde bzw. in ihrer Stellungnahme vom 28.08.2017 würden jedoch hinsichtlich ihrer Erreichbarkeit und ihres Berufswunsches in einem völligen Widerspruch zu ihrer ersten Erklärung zu den Angaben der Firma XXXX stehen. Am 28.06.2017 habe sie gegenüber dem AMS erklärt, dass es stimmen würde, dass sie telefonisch nicht erreichbar gewesen wäre. Sie habe aber schon Bewerbungen abgegeben und sich daher nicht mit neuen Gesprächen belasten wollen. Sie würde sich außerdem in Richtung Sicherheitsdienstleistungen beruflich neu orientieren wollen.Ihre Angaben in der Beschwerde bzw. in ihrer Stellungnahme vom 28.08.2017 würden jedoch hinsichtlich ihrer Erreichbarkeit und ihres Berufswunsches in einem völligen Widerspruch zu ihrer ersten Erklärung zu den Angaben der Firma römisch 40 stehen. Am 28.06.2017 habe sie gegenüber dem AMS erklärt, dass es stimmen würde, dass sie telefonisch nicht erreichbar gewesen wäre. Sie habe aber schon Bewerbungen abgegeben und sich daher nicht mit neuen Gesprächen belasten wollen. Sie würde sich außerdem in Richtung Sicherheitsdienstleistungen beruflich neu orientieren wollen. Zu diesen Angaben passe auch, dass sie am 18.07.2017 bei der Firma XXXX , XXXX (Sicherheitsgewerbe, eingeschränkt auf Bewachungsgewerbe), also in dem von ihr angestrebten Berufsfeld, eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen habe.Zu diesen Angaben passe auch, dass sie am 18.07.2017 bei der Firma römisch 40 , römisch 40 (Sicherheitsgewerbe, eingeschränkt auf Bewachungsgewerbe), also in dem von ihr angestrebten Berufsfeld, eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen habe. Ihren Angaben hinsichtlich der "Alkoholfahne" sei entgegen zu halten, dass sowohl Herr XXXX als auch Frau XXXX erklärt haben, dass sie stark und intensiv nach Alkohol gerochen habe.Ihren Angaben hinsichtlich der "Alkoholfahne" sei entgegen zu halten, dass sowohl Herr römisch 40 als auch Frau römisch 40 erklärt haben, dass sie stark und intensiv nach Alkohol gerochen habe. Da der Dienstgeber, der noch dazu einen dringenden Personalbedarf der Firma XXXX abzudecken gehabt habe, kein materielles Interesse am Ausgang des Beschwerdeverfahrens habe, würden seine Angaben glaubwürdig erscheinen und müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei ihrem Vorbringen um Schutzbehauptungen handle.Da der Dienstgeber, der noch dazu einen dringenden Personalbedarf der Firma römisch 40 abzudecken gehabt habe, kein materielles Interesse am Ausgang des Beschwerdeverfahrens habe, würden seine Angaben glaubwürdig erscheinen und müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei ihrem Vorbringen um Schutzbehauptungen handle. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Vorsprache mit einer "Alkoholfahne" (selbst wenn aktuell keine Alkoholisierung mehr vorliegt) als Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses zu qualifizieren (VwGH vom 30.9.1994, ZI. 93/08/0268). Aufgrund der Angaben der Firma XXXX , wonach ihre Bewerbung wegen ihres Alkoholkonsums nicht an die XXXX weitergeleitet worden sei, stehe für das AMS außer Streit, dass ein mögliches Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX durch ihr Verschulden nicht zustande gekommen sei.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Vorsprache mit einer "Alkoholfahne" (selbst wenn aktuell keine Alkoholisierung mehr vorliegt) als Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses zu qualifizieren (VwGH vom 30.9.1994, ZI. 93/08/0268). Aufgrund der Angaben der Firma römisch 40 , wonach ihre Bewerbung wegen ihres Alkoholkonsums nicht an die römisch 40 weitergeleitet worden sei, stehe für das AMS außer Streit, dass ein mögliches Beschäftigungsverhältnis bei der Firma römisch 40 durch ihr Verschulden nicht zustande gekommen sei. 6.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). Zu A) § 9 AlVGParagraph 9, AlVG
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. [....] Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglichen zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung aufzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Arten, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH v. 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244, sowie vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglichen zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung aufzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Arten, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH v. 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244, sowie vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht aus (vgl. VwGH v. 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; VwGH v. 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht aus vergleiche VwGH v. 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; VwGH v. 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244). Nach der Judikatur des VwGH stellt die Vorsprache mit einer "Alkoholfahne" eine Verhaltensweise dar, die als Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses qualifiziert werden kann (VwGH v. 18.10.2000, Zl. 98/08/0046, mit Hinweis auf VwGH v. 30.9.1994, Zl. 93/08/0268, über die Vorsprache in zwar nicht mehr alkoholisiertem, aber durch den Alkoholkonsum des Vorabends "gezeichnetem" Zustand). Erscheint ein Arbeitsloser schon zum Vorstellungsgespräch aufgrund eines (zumindest subjektiv) übermäßigen Alkoholkonsums am Vorabend in einem von diesem Konsum gezeichneten Zustand, so ist dieses Verhalten, auch dann, wenn keine aktuelle Alkoholisierung mehr vorliegt, wegen der begründeten Befürchtung des potentiellen Dienstgebers, dass sich ein solcher Zustand erst recht im Dienstverhältnis wiederholen werde, nicht nur objektiv geeignet, das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern; der Arbeitslose nimmt mit einem solchen Verhalten auch in Kauf, dass dadurch das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt (VwGH v. 30.9.1994, Zl. 93/08/0268). Gegenständlich kam die bP mit einer "Alkoholfahne" zum Vorstellungsgespräch und wurde dadurch der Erfolg ihrer (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht, indem ihre Bewerbung schon deshalb gar nicht weiter geleitet wurde. Die bP nahm durch ihr Verhalten auch in Kauf, dass dadurch das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam und stellt ihr Verhalten somit eine Vereitelungshandlung dar. Aufgrund des Berichtigungsbescheides des AMS vom 04.09.2017 bezog sich der Anspruchsverlust des Arbeitslosengeldes nur noch auf den Zeitraum 31.05.2017 bis 20.06.2017, da gem. § 10 Abs. 3 AlVG berücksichtigungswürdige Umstände seitens des AMS bereits berücksichtigt wurden. Darüberhinausgehende berücksichtigungswürdige Umstände kamen im Verfahren nicht hervor und wurden auch nicht geltend gemacht.Aufgrund des Berichtigungsbescheides des AMS vom 04.09.2017 bezog sich der Anspruchsverlust des Arbeitslosengeldes nur noch auf den Zeitraum 31.05.2017 bis 20.06.2017, da gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG berücksichtigungswürdige Umstände seitens des AMS bereits berücksichtigt wurden. Darüberhinausgehende berücksichtigungswürdige Umstände kamen im Verfahren nicht hervor und wurden auch nicht geltend gemacht. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In diesem Fall konnte der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die gegenständliche Sachverhaltsermittlung erfolgte unter Aufnahme einer Niederschrift mit der bP. Es wurden Stellungnahmen der Zeugen abgegeben, welche der bP zu Gehör gebracht wurden und diese dazu Stellungnahmen abgab bzw. die Möglichkeit hatte, sich dazu zu äußern. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) Rechnung getragen.In diesem Fall konnte der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die gegenständliche Sachverhaltsermittlung erfolgte unter Aufnahme einer Niederschrift mit der bP. Es wurden Stellungnahmen der Zeugen abgegeben, welche der bP zu Gehör gebracht wurden und diese dazu Stellungnahmen abgab bzw. die Möglichkeit hatte, sich dazu zu äußern. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) Rechnung getragen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L510.2172440.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.