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{'item': 'L510 2172440-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 10§ 14§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 15§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlL510 2172440-1 SpruchL510 2172440-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Das Arbeitsmarktservice XXXX (folgend kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 14.07.2017, VNR: XXXX , ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , den Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 10des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (Al

VG) für den Zeitraum 31.05.2017 bis 11.07.2017 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Karenzgeld bezogen worden sei. Nachsicht werde nicht erteilt.1. Das Arbeitsmarktservice römisch 40 (folgend kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 14.07.2017, VNR: römisch 40 , ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), römisch 40 , den Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für den Zeitraum 31.05.2017 bis 11.07.2017 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Karenzgeld bezogen worden sei. Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend wurde dargelegt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die bP durch ihr Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme einer zumutbaren Stelle über die Firma XXXX XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde dargelegt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die bP durch ihr Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme einer zumutbaren Stelle über die Firma römisch 40 römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Mit Schreiben vom 24.07.2017 wurde seitens der bP Beschwerde eingebracht. Es wurde dargelegt, dass sie sich über das AMS bei der Fa. XXXX einen Vorsprachetermin besorgt habe. Schon am Tag danach habe das Vorstellungsgespräch stattgefunden. Sie sei darauf hingewiesen worden, dass es sich um einen Einsatz in der XXXX betreffend die Bedienung eines Schweißroboters handle. Es sei ihr versprochen worden, dass man sich bei ihr melden werde, sobald der Auftrag mit der XXXX in Ordnung gehe. Man habe ihr dann aufgrund eines Anrufes mitgeteilt, dass man sich noch nicht entschieden habe. Es sei ihr ein SMS zugesagt worden. Dies habe ca. Ende April oder Anfang Mai 2017 stattgefunden. Sie habe aber keine Antwort mehr erhalten, sodass sie sich nach anderen offenen Stellen umgesehen habe.
  2. Mit Schreiben vom 24.07.2017 wurde seitens der bP Beschwerde eingebracht. Es wurde dargelegt, dass sie sich über das AMS bei der Fa. römisch 40 einen Vorsprachetermin besorgt habe. Schon am Tag danach habe das Vorstellungsgespräch stattgefunden. Sie sei darauf hingewiesen worden, dass es sich um einen Einsatz in der römisch 40 betreffend die Bedienung eines Schweißroboters handle. Es sei ihr versprochen worden, dass man sich bei ihr melden werde, sobald der Auftrag mit der römisch 40 in Ordnung gehe. Man habe ihr dann aufgrund eines Anrufes mitgeteilt, dass man sich noch nicht entschieden habe. Es sei ihr ein SMS zugesagt worden. Dies habe ca. Ende April oder Anfang Mai 2017 stattgefunden. Sie habe aber keine Antwort mehr erhalten, sodass sie sich nach anderen offenen Stellen umgesehen habe.
  3. Seitens der Fa. XXXX , Herrn XXXX , wurde mit Schreiben vom 11.08.2017 folgende Stellungnahme zur Bewerbung der bP abgegeben:
  4. Seitens der Fa. römisch 40 , Herrn römisch 40 , wurde mit Schreiben vom 11.08.2017 folgende Stellungnahme zur Bewerbung der bP abgegeben: "Hr. XXXX hat sich bei uns im Unternehmen als Facharbeiter für den 4-Schichtbetrieb ( XXXX ), It meines Wissens nach per E-Mail beworben. Aufgrund seines Lebenslaufes habe ich Herrn XXXX zu einem persönlichen Termin für Mittwoch, den XXXX um O8: 30 eingeladen."Hr. römisch 40 hat sich bei uns im Unternehmen als Facharbeiter für den 4-Schichtbetrieb ( römisch 40 ), römisch eins t meines Wissens nach per E-Mail beworben. Aufgrund seines Lebenslaufes habe ich Herrn römisch 40 zu einem persönlichen Termin für Mittwoch, den römisch 40 um O8: 30 eingeladen. Hr. XXXX ist rechtzeitig zum Termin erschienen. Nach der Begrüßung von meiner Kollegin, hat sie ihn gebeten, dass er uns einen Bewerbungsbogen ausfüllen soll, damit wir auch die nicht vorhanden Daten gesammelt haben, die von jedem Mitarbeiter bei uns im System abgelegt werden. Während dem Ausfüllen des Bewerbungsbogens konnte ich einen leichten Alkoholgeruch wahrnehmen.Hr. römisch 40 ist rechtzeitig zum Termin erschienen. Nach der Begrüßung von meiner Kollegin, hat sie ihn gebeten, dass er uns einen Bewerbungsbogen ausfüllen soll, damit wir auch die nicht vorhanden Daten gesammelt haben, die von jedem Mitarbeiter bei uns im System abgelegt werden. Während dem Ausfüllen des Bewerbungsbogens konnte ich einen leichten Alkoholgeruch wahrnehmen. Nach dem er fertig war, schickte ihn meine Kollegin zu mir, samt dem Lebenslauf und Bewerbungsbogen wo ich das persönliche Gespräch mit Ihm abgehalten habe. Während dem Gespräch konnte ich deutlich feststellen, dass Hr. XXXX sehr stark und intensiv nach Alkohol gerochen hat. Da er sich speziell für den 4-Schichtbetrieb beworben hat, sprach ich mit ihm selbstverständlich über den gesamten Aufgabenbereich. Zugleich habe ich ihm auch andere offene Stellen angeboten, die er aber gleich verneinte und sagte, dass rein die XXXX für Ihn interessant sei. Zum Ende des Gesprächs teilte ich Ihm mit, dass ich dies selbst abklären muss ob eine realistische Möglichkeit in der XXXX besteht, jedoch wusste ich, dass es aufgrund seines Alkoholkonsums keine Chance besteht. Daher wurde das Profil auch nicht weitergeleitet.Nach dem er fertig war, schickte ihn meine Kollegin zu mir, samt dem Lebenslauf und Bewerbungsbogen wo ich das persönliche Gespräch mit Ihm abgehalten habe. Während dem Gespräch konnte ich deutlich feststellen, dass Hr. römisch 40 sehr stark und intensiv nach Alkohol gerochen hat. Da er sich speziell für den 4-Schichtbetrieb beworben hat, sprach ich mit ihm selbstverständlich über den gesamten Aufgabenbereich. Zugleich habe ich ihm auch andere offene Stellen angeboten, die er aber gleich verneinte und sagte, dass rein die römisch 40 für Ihn interessant sei. Zum Ende des Gesprächs teilte ich Ihm mit, dass ich dies selbst abklären muss ob eine realistische Möglichkeit in der römisch 40 besteht, jedoch wusste ich, dass es aufgrund seines Alkoholkonsums keine Chance besteht. Daher wurde das Profil auch nicht weitergeleitet. Eine Zusicherung, dass er anfangen kann, oder dass ich seine Unterlagen zu 100 % an den Kunden weiterleite, habe ich Ihm nicht gegeben obwohl seine Qualifikation nicht schlecht sind. Menschlich ist Hr. XXXX ebenso in Ordnung.Eine Zusicherung, dass er anfangen kann, oder dass ich seine Unterlagen zu 100 % an den Kunden weiterleite, habe ich Ihm nicht gegeben obwohl seine Qualifikation nicht schlecht sind. Menschlich ist Hr. römisch 40 ebenso in Ordnung. Die Bewerbungsunterlagen sowie seine Daten haben wir auch im Programm eingeben, auch als Nachweis, dass er sich beworben hat. Zusätzlich wird von mir nach jeden pers. Gespräch gesagt, dass wir uns bei den Bewerbern telefonisch melden werden, wenn diese in eine engere Auswahl kommen oder wir einen konkreten Arbeitsbeginn bzw. Vorstelltermin erhalten. Auch die bitte sich bei uns zu melden, wenn diese eine Beschäftigung antreten können wird von mir IMMER ausgesprochen. Am 18.05.2017 ist Hr. XXXX mit mir telefonisch in Kontakt getreten, und hat sich bzgl. einer der eventuellen Arbeitsstellen erkundigt. Meiner Erinnerungen nach war dies jedoch ein sehr kurzes Gespräch. Über den Inhalt liegen keine Erinnerungen mehr vor. Über den Alkoholkonsum wurde er nicht angesprochen, was wir normal jedoch bei jedem Bewerber machen, wenn es eindeutig ist das er etwas konsumiert hat, oder der Verdacht besteht."Am 18.05.2017 ist Hr. römisch 40 mit mir telefonisch in Kontakt getreten, und hat sich bzgl. einer der eventuellen Arbeitsstellen erkundigt. Meiner Erinnerungen nach war dies jedoch ein sehr kurzes Gespräch. Über den Inhalt liegen keine Erinnerungen mehr vor. Über den Alkoholkonsum wurde er nicht angesprochen, was wir normal jedoch bei jedem Bewerber machen, wenn es eindeutig ist das er etwas konsumiert hat, oder der Verdacht besteht."
  5. Mit Schreiben des AMS vom 14.08.2017 wurde der bP Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen gewährt. Mit Schreiben der bP vom 28.08.2017 nahm diese dazu wie folgt Stellung: "Sehr geehrte Damen und Herren, zu Ihrem Schreiben vom 14.8.2017 nehme ich ergänzend zu meinen Ausführungen in der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 14.7.2017 wie folgt Stellung:zu Ihrem Schreiben vom 14.8.2017 nehme ich ergänzend zu meinen Ausführungen in der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS römisch 40 vom 14.7.2017 wie folgt Stellung: Vorab halte ich fest, dass ich immer ordnungsgemäß und pünktlich zu einem Vorstellungsgespräch erscheine. Ausdrücklich bestritten werden daher die Ausführungen des AMS XXXX bzw. von Herrn XXXX von der Fa. XXXX , wonach ich mit einer Alkoholfahne zum Gespräch am 10.5.2017 erschienen wäre. Zudem bin ich mit dem privaten PKW zur Fa. XXXX gefahren und habe somit keinen Alkohol konsumiert bzw. hatte keine Alkoholfahne.Vorab halte ich fest, dass ich immer ordnungsgemäß und pünktlich zu einem Vorstellungsgespräch erscheine. Ausdrücklich bestritten werden daher die Ausführungen des AMS römisch 40 bzw. von Herrn römisch 40 von der Fa. römisch 40 , wonach ich mit einer Alkoholfahne zum Gespräch am 10.5.2017 erschienen wäre. Zudem bin ich mit dem privaten PKW zur Fa. römisch 40 gefahren und habe somit keinen Alkohol konsumiert bzw. hatte keine Alkoholfahne. Darüber hinaus ist nicht richtig, dass ich meine Bewerbungsunterlagen per Mail an die Fa. XXXX übermittelt habe. Stattdessen habe ich am 9.5.2017 persönlich bei der Fa. XXXX meine Bewerbungsunterlagen abgegeben.Darüber hinaus ist nicht richtig, dass ich meine Bewerbungsunterlagen per Mail an die Fa. römisch 40 übermittelt habe. Stattdessen habe ich am 9.5.2017 persönlich bei der Fa. römisch 40 meine Bewerbungsunterlagen abgegeben. Widersprüchlich ist ebenso, dass ich laut XXXX anscheinend nie telefonisch erreichbar war (siehe Seite 1 des Schreibens des AMS vom 14.8.2017) und auf Seite 6 dieses Schreibens ausgeführt wird, dass ich am 18.5.2017 mit der Fa. XXXX telefonisch in Kontakt getreten bin. Dazu halte ich fest, dass mir am 10.5.2017 von Herrn XXXX ausdrücklich eine Antwort per SMS zugesagt wurde. Da ich diese nicht erhalten habe, habe ich am 18.5.2017 telefonisch mit Herrn XXXX Kontakt aufgenommen und war ich somit telefonisch jederzeit erreichbar. In diesem Telefonat erkundigte ich mich über den aktuellen Stand meiner Bewerbung. Von Herrn XXXX wurde mir verwundert gesagt, dass er von der XXXX noch keine Rückmeldung erhalten hätte und noch am gleichen Tag bei der XXXX nachfragen und sich dann bei mir melden würde. In diesem Telefonat wurde ebenfalls wieder eine Rückmeldung durch Herrn XXXX per SMS vereinbart.Widersprüchlich ist ebenso, dass ich laut römisch 40 anscheinend nie telefonisch erreichbar war (siehe Seite 1 des Schreibens des AMS vom 14.8.2017) und auf Seite 6 dieses Schreibens ausgeführt wird, dass ich am 18.5.2017 mit der Fa. römisch 40 telefonisch in Kontakt getreten bin. Dazu halte ich fest, dass mir am 10.5.2017 von Herrn römisch 40 ausdrücklich eine Antwort per SMS zugesagt wurde. Da ich diese nicht erhalten habe, habe ich am 18.5.2017 telefonisch mit Herrn römisch 40 Kontakt aufgenommen und war ich somit telefonisch jederzeit erreichbar. In diesem Telefonat erkundigte ich mich über den aktuellen Stand meiner Bewerbung. Von Herrn römisch 40 wurde mir verwundert gesagt, dass er von der römisch 40 noch keine Rückmeldung erhalten hätte und noch am gleichen Tag bei der römisch 40 nachfragen und sich dann bei mir melden würde. In diesem Telefonat wurde ebenfalls wieder eine Rückmeldung durch Herrn römisch 40 per SMS vereinbart. Nicht nachvollziehbar ist auch, warum ich von Herrn XXXX am 10.5.2017 nicht auf meinen Alkoholkonsum/-verdacht angesprochen wurde, wenn dies normalerweise (siehe Seite 4 des Schreibens des AMS vom 14.8.2017) bei jedem Bewerber gemacht wird.Nicht nachvollziehbar ist auch, warum ich von Herrn römisch 40 am 10.5.2017 nicht auf meinen Alkoholkonsum/-verdacht angesprochen wurde, wenn dies normalerweise (siehe Seite 4 des Schreibens des AMS vom 14.8.2017) bei jedem Bewerber gemacht wird. Zusammengefasst verweise ich daher nochmals auf meine Ausführungen in der Beschwerde und halte nochmals ausdrücklich fest, dass ich weder alkoholisiert noch mit einer Alkoholfahne zum Vorstellungsgespräch erschienen bin. Dies beweist insbesondre die Tatsache, dass die Ausführungen von Herrn XXXX widersprüchlich sind."Zusammengefasst verweise ich daher nochmals auf meine Ausführungen in der Beschwerde und halte nochmals ausdrücklich fest, dass ich weder alkoholisiert noch mit einer Alkoholfahne zum Vorstellungsgespräch erschienen bin. Dies beweist insbesondre die Tatsache, dass die Ausführungen von Herrn römisch 40 widersprüchlich sind."
  6. Mit Bescheid des AMS vom 04.09.2017, GZ: XXXX , wurde gem. § 68 Abs. 2 AVG der Bescheid dahingehend abgeändert, dass für den Zeitraum von 21.06.2017 bis 11.07.2017 eine Nachsicht erfolgte. Begründend wurde dargelegt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass durch ihr nachhaltiges Dienstverhältnis über die Fa. XXXX ab 18.07.2017 teilweise Nachsicht gewährt werden konnte.
  7. Mit Bescheid des AMS vom 04.09.2017, GZ: römisch 40 , wurde gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG der Bescheid dahingehend abgeändert, dass für den Zeitraum von 21.06.2017 bis 11.07.2017 eine Nachsicht erfolgte. Begründend wurde dargelegt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass durch ihr nachhaltiges Dienstverhältnis über die Fa. römisch 40 ab 18.07.2017 teilweise Nachsicht gewährt werden konnte.
  8. Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid vom 08.09.2017 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP vom 24.07.2017

§ 14Abs. 1 Vw

GVG ab.6. Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid vom 08.09.2017 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP vom 24.07.2017

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass das AMS der bP am 04.05.2017 eine Beschäftigung als Maschinenarbeiter (Metall) oder Elektriker bei der Firma XXXX XXXX - XXXX mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme am 31.05.2017 verbindlich angeboten habe. Das AMS habe aufgrund der Angaben in ihrer Stellungnahme am 05.09.2017 nochmals die Firma XXXX kontaktiert und um eine Erklärung ersucht. Frau XXXX von der Firma XXXX habe dem AMS am 07.09.2017 folgende schriftliche Stellungnahme übermittelt:Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass das AMS der bP am 04.05.2017 eine Beschäftigung als Maschinenarbeiter (Metall) oder Elektriker bei der Firma römisch 40 römisch 40 - römisch 40 mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme am 31.05.2017 verbindlich angeboten habe. Das AMS habe aufgrund der Angaben in ihrer Stellungnahme am 05.09.2017 nochmals die Firma römisch 40 kontaktiert und um eine Erklärung ersucht. Frau römisch 40 von der Firma römisch 40 habe dem AMS am 07.09.2017 folgende schriftliche Stellungnahme übermittelt: "Herr XXXX hatte am 10.05,2017 einen Vorstelltermin bei Herrn XXXX . Als er mit mir gesprochen hat und seine Bewerbungsunterlagen zum Scannen gab, bzw. den Bewerbungsbogen ausgefüllt hat, ist mir sein intensiver Alkoholgeruch aufgefallen. Herrn XXXX habe ich darauf nicht extra angesprochen. Bewerber in so einer Situation ansprechen, ist immer eine sehr heikle Sache. ""Herr römisch 40 hatte am 10.05,2017 einen Vorstelltermin bei Herrn römisch 40 . Als er mit mir gesprochen hat und seine Bewerbungsunterlagen zum Scannen gab, bzw. den Bewerbungsbogen ausgefüllt hat, ist mir sein intensiver Alkoholgeruch aufgefallen. Herrn römisch 40 habe ich darauf nicht extra angesprochen. Bewerber in so einer Situation ansprechen, ist immer eine sehr heikle Sache. " Die bP habe keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht. Auch im Ermittlungsverfahren seien derartige Umstände nicht festgestellt worden. Rechtlich führte die belangte Behörde unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass Arbeitswillig u.a. sei, wer bereit sei, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Unter Arbeitsvereitelung sei ein Verhalten der vermittelten Person zu verstehen, das das Nichtzustandekommen des zugewiesenen (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses herbeiführe. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten einer vermittelten Person als Vereitelung zu qualifizieren sei, komme es darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich gewesen sei. Sei aber die Kausalität zwischen dem Verhalten der vermittelten Person und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann müsse geprüft werden, ob die vermittelte Person hiebei vorsätzlich gehandelt habe, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genüge. Die Annahme einer Beschäftigung (das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses) könne von der arbeitslosen Person auf zwei Wegen vereitelt werden: . Durch Unterlassung eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten Handelns (zB Nichtantritt der Arbeit, Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins); . Durch ein Verhalten, welches den Erfolg seiner (nach außen zutage getretenen) Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu erlangen, zunichtemache, wenn dieses Verhalten nach allgemeiner Erfahrung geeignet sei, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen. Die bP habe ihre Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass sie sich unverzüglich bei der Firma XXXX beworben und für die Stelle bei der XXXX interessiert habe. Da sie die per SMS versprochene Antwort der Firma XXXX nicht erhalten habe, habe sie nochmals Kontakt aufgenommen. Da Sie auch eine weitere zugesagte Rückmeldung nicht erhalten habe, habe sie sich nach anderen offenen Stellen umgesehen. In ihrer Stellungnahme vom 28.08.2017 habe sie nochmals ausdrücklich auf ihre Beschwerdeargumentation verwiesen und angegeben, dass sie jederzeit erreichbar gewesen wäre. Sie habe sich bei der Firma XXXX telefonisch über den aktuellen Stand ihrer Bewerbung erkundigt. Herr XXXX habe mit ihr eine Nachfrage bei der XXXX und eine umgehende Rückmeldung an Sie per SMS vereinbart, diese sei aber nie erfolgt. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum sie auf den Alkoholkonsum/-verdacht nicht angesprochen worden wäre.Die bP habe ihre Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass sie sich unverzüglich bei der Firma römisch 40 beworben und für die Stelle bei der römisch 40 interessiert habe. Da sie die per SMS versprochene Antwort der Firma römisch 40 nicht erhalten habe, habe sie nochmals Kontakt aufgenommen. Da Sie auch eine weitere zugesagte Rückmeldung nicht erhalten habe, habe sie sich nach anderen offenen Stellen umgesehen. In ihrer Stellungnahme vom 28.08.2017 habe sie nochmals ausdrücklich auf ihre Beschwerdeargumentation verwiesen und angegeben, dass sie jederzeit erreichbar gewesen wäre. Sie habe sich bei der Firma römisch 40 telefonisch über den aktuellen Stand ihrer Bewerbung erkundigt. Herr römisch 40 habe mit ihr eine Nachfrage bei der römisch 40 und eine umgehende Rückmeldung an Sie per SMS vereinbart, diese sei aber nie erfolgt. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum sie auf den Alkoholkonsum/-verdacht nicht angesprochen worden wäre. Ihre Angaben in der Beschwerde bzw. in ihrer Stellungnahme vom 28.08.2017 würden jedoch hinsichtlich ihrer Erreichbarkeit und ihres Berufswunsches in einem völligen Widerspruch zu ihrer ersten Erklärung zu den Angaben der Firma XXXX stehen. Am 28.06.2017 habe sie gegenüber dem AMS erklärt, dass es stimmen würde, dass sie telefonisch nicht erreichbar gewesen wäre. Sie habe aber schon Bewerbungen abgegeben und sich daher nicht mit neuen Gesprächen belasten wollen. Sie würde sich außerdem in Richtung Sicherheitsdienstleistungen beruflich neu orientieren wollen.Ihre Angaben in der Beschwerde bzw. in ihrer Stellungnahme vom 28.08.2017 würden jedoch hinsichtlich ihrer Erreichbarkeit und ihres Berufswunsches in einem völligen Widerspruch zu ihrer ersten Erklärung zu den Angaben der Firma römisch 40 stehen. Am 28.06.2017 habe sie gegenüber dem AMS erklärt, dass es stimmen würde, dass sie telefonisch nicht erreichbar gewesen wäre. Sie habe aber schon Bewerbungen abgegeben und sich daher nicht mit neuen Gesprächen belasten wollen. Sie würde sich außerdem in Richtung Sicherheitsdienstleistungen beruflich neu orientieren wollen. Zu diesen Angaben passe auch, dass sie am 18.07.2017 bei der Firma XXXX , XXXX (Sicherheitsgewerbe, eingeschränkt auf Bewachungsgewerbe), also in dem von ihr angestrebten Berufsfeld, eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen habe.Zu diesen Angaben passe auch, dass sie am 18.07.2017 bei der Firma römisch 40 , römisch 40 (Sicherheitsgewerbe, eingeschränkt auf Bewachungsgewerbe), also in dem von ihr angestrebten Berufsfeld, eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen habe. Ihren Angaben hinsichtlich der "Alkoholfahne" sei entgegen zu halten, dass sowohl Herr XXXX als auch Frau XXXX erklärt haben, dass sie stark und intensiv nach Alkohol gerochen habe.Ihren Angaben hinsichtlich der "Alkoholfahne" sei entgegen zu halten, dass sowohl Herr römisch 40 als auch Frau römisch 40 erklärt haben, dass sie stark und intensiv nach Alkohol gerochen habe. Da der Dienstgeber, der noch dazu einen dringenden Personalbedarf der Firma XXXX abzudecken gehabt habe, kein materielles Interesse am Ausgang des Beschwerdeverfahrens habe, würden seine Angaben glaubwürdig erscheinen und müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei ihrem Vorbringen um Schutzbehauptungen handle.Da der Dienstgeber, der noch dazu einen dringenden Personalbedarf der Firma römisch 40 abzudecken gehabt habe, kein materielles Interesse am Ausgang des Beschwerdeverfahrens habe, würden seine Angaben glaubwürdig erscheinen und müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei ihrem Vorbringen um Schutzbehauptungen handle. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Vorsprache mit einer "Alkoholfahne" (selbst wenn aktuell keine Alkoholisierung mehr vorliegt) als Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses zu qualifizieren (VwGH vom 30.9.1994, ZI. 93/08/0268). Aufgrund der Angaben der Firma XXXX , wonach ihre Bewerbung wegen ihres Alkoholkonsums nicht an die XXXX weitergeleitet worden sei, stehe für das AMS außer Streit, dass ein mögliches Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX durch ihr Verschulden nicht zustande gekommen sei.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Vorsprache mit einer "Alkoholfahne" (selbst wenn aktuell keine Alkoholisierung mehr vorliegt) als Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses zu qualifizieren (VwGH vom 30.9.1994, ZI. 93/08/0268). Aufgrund der Angaben der Firma römisch 40 , wonach ihre Bewerbung wegen ihres Alkoholkonsums nicht an die römisch 40 weitergeleitet worden sei, stehe für das AMS außer Streit, dass ein mögliches Beschäftigungsverhältnis bei der Firma römisch 40 durch ihr Verschulden nicht zustande gekommen sei. 6.

  1. Der Verfahrensakt enthält folgende schriftliche Stellungnahme per Mail vom 07.09.2017 seitens Frau XXXX von der Fa. XXXX .6.
  2. Der Verfahrensakt enthält folgende schriftliche Stellungnahme per Mail vom 07.09.2017 seitens Frau römisch 40 von der Fa. römisch 40 . "Herr XXXX hatte am XXXX einen Vorstelltermin bei Herrn XXXX . Als er mit mir gesprochen hat und seine Bewerbungsunterlagen zum Scannen gab, bzw. den Bewerbungsbogen ausgefüllt hat, ist mir sein intensiver Alkoholgeruch aufgefallen. Herrn XXXX habe ich darauf nicht extra angesprochen. Bewerber in so einer Situation ansprechen, ist immer eine sehr heikle Sache.""Herr römisch 40 hatte am römisch 40 einen Vorstelltermin bei Herrn römisch 40 . Als er mit mir gesprochen hat und seine Bewerbungsunterlagen zum Scannen gab, bzw. den Bewerbungsbogen ausgefüllt hat, ist mir sein intensiver Alkoholgeruch aufgefallen. Herrn römisch 40 habe ich darauf nicht extra angesprochen. Bewerber in so einer Situation ansprechen, ist immer eine sehr heikle Sache."
  3. Mit Schreiben der bP vom 13.09.2017 beantragte diese fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin verwies die bP auf ihre Beschwerdeangaben und wiederholte sie bereits im Verfahren getätigte Angaben.
  4. Am 06.10.2017 langte der Verwaltungsverfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Über Anforderung des BVwG wurde seitens des AMS am 29.03.2018 die mit der bP am 28.06.2017 beim AMS aufgenommene Niederschrift übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: In Bezug von Arbeitslosengeld stehend wurde der bP durch das AMS eine zumutbare Beschäftigung als Maschinenarbeiter (Metall) oder Elektriker bei der Fa. XXXX XXXX mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme am 31.05.2017 verbindlich angeboten. Das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande, weil die bP bei der betreffenden Firma mit einer "Alkoholfahne" vorsprachig wurde.In Bezug von Arbeitslosengeld stehend wurde der bP durch das AMS eine zumutbare Beschäftigung als Maschinenarbeiter (Metall) oder Elektriker bei der Fa. römisch 40 römisch 40 mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme am 31.05.2017 verbindlich angeboten. Das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande, weil die bP bei der betreffenden Firma mit einer "Alkoholfahne" vorsprachig wurde.
  6. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes des AMS und der ergänzenden Beweisaufnahme seitens des BVwG. Dass die bP im Bezug von Arbeitslosengeld stand, ergibt sich aus ihrem im Akt aufliegenden Bezugsverlauf. Dass die angebotene Beschäftigung zumutbar war, ergibt sich aus der mit der bP seitens des AMS aufgenommenen Niederschrift vom 28.06.2017, wo die bP dies selbst bestätigte. Diese Feststellungen werden im Verfahren auch nicht bestritten. Strittig ist hingegen, ob die bP im Zuge ihres Vorstellig Werdens eine "Alkoholfahne" hatte. Diesbezüglich stehen die Angaben der bP mit den Angaben von Herrn XXXX (Herr Z.) und von Frau XXXX (Frau B.) von der Fa. XXXX (Fa. K.) in Widerspruch.Diesbezüglich stehen die Angaben der bP mit den Angaben von Herrn römisch 40 (Herr Z.) und von Frau römisch 40 (Frau B.) von der Fa. römisch 40 (Fa. K.) in Widerspruch. Herr Z. stellte diesbezüglich im Verfahren dar, dass er während des Ausfüllens des Bewerbungsbogens durch die bP bei dieser bereits leichten Alkoholgeruch habe wahrnehmen können. Während dem darauffolgenden persönlichen Gespräch habe er deutlich feststellen können, dass Hr. XXXX sehr stark und intensiv nach Alkohol gerochen habe. Aufgrund dieser Tatsache habe er gewusst, dass keine Chance in Bezug auf den Arbeitsplatz bestehe. Daher sei das Profil auch nicht weitergeleitet worden. Über den Alkoholkonsum sei Hr. XXXX nicht angesprochen worden.Während dem darauffolgenden persönlichen Gespräch habe er deutlich feststellen können, dass Hr. römisch 40 sehr stark und intensiv nach Alkohol gerochen habe. Aufgrund dieser Tatsache habe er gewusst, dass keine Chance in Bezug auf den Arbeitsplatz bestehe. Daher sei das Profil auch nicht weitergeleitet worden. Über den Alkoholkonsum sei Hr. römisch 40 nicht angesprochen worden. Frau B. bezeichnete die Situation dahingehend, dass die bP am XXXX einen Vorstelltermin bei Herrn Z. gehabt habe. Als die bP mit ihr gesprochen habe und ihre Bewerbungsunterlagen zum Scannen gegeben habe bzw. den Bewerbungsbogen ausgefüllt habe, sei ihr deren intensiver Alkoholgeruch aufgefallen. Sie habe die bP nicht extra darauf angesprochen. Bewerber in so einer Situation anzusprechen, sei immer eine sehr heikle Sache.Frau B. bezeichnete die Situation dahingehend, dass die bP am römisch 40 einen Vorstelltermin bei Herrn Z. gehabt habe. Als die bP mit ihr gesprochen habe und ihre Bewerbungsunterlagen zum Scannen gegeben habe bzw. den Bewerbungsbogen ausgefüllt habe, sei ihr deren intensiver Alkoholgeruch aufgefallen. Sie habe die bP nicht extra darauf angesprochen. Bewerber in so einer Situation anzusprechen, sei immer eine sehr heikle Sache. Die bP führte diesen Angaben widersprechend aus, dass sie bestreite, mit einer "Alkoholfahne" zum Gespräch erschienen zu sein. U. a. führte sie aus, dass sie mit ihrem PKW zur Firma gefahren sei und habe sie somit keinen Alkohol konsumiert bzw. eine "Alkoholfahne" gehabt. Das AMS würdigte die Angaben von Herrn Z. und Frau B. als glaubwürdiger, da diese Personen unabhängig voneinander bestätigten, dass die bP intensiv gerochen habe. Weiter wurde dargelegt, dass der Dienstgeber, welcher einen dringenden Personalbedarf abzudecken habe, kein materielles Interesse am Ausgang des Beschwerdeverfahrens habe, weshalb diesen Angaben höhere Glaubwürdigkeit zukommen würde. Dabei würdigte das AMS auch, dass die Angaben der bP in ihrer Stellungnahme vom 28.08.2017 im Gegensatz zu den Angaben in ihrer Beschwerde widersprüchlich seien. Am 28.06.2017 habe die bP in ihrer Niederschrift erklärt, dass es stimmen würde, dass sie für die Firma K. telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Sie habe schon Bewerbungen abgegeben und sich nicht mit neuen Gesprächen belasten wollen. Demgegenüber sei dies in der Beschwerde bestritten worden. Auch habe sie in der Niederschrift erklärt, dass sie sich in Richtung Sicherheitsdienstleistungen beruflich neu orientieren wolle, was auch zu ihrer aufgenommenen Beschäftigung bei der Fa. XXXX , XXXX passe, aber auch widersprüchlich zu ihrem in der Beschwerde dargelegten Berufswunsch stehe.Das AMS würdigte die Angaben von Herrn Z. und Frau B. als glaubwürdiger, da diese Personen unabhängig voneinander bestätigten, dass die bP intensiv gerochen habe. Weiter wurde dargelegt, dass der Dienstgeber, welcher einen dringenden Personalbedarf abzudecken habe, kein materielles Interesse am Ausgang des Beschwerdeverfahrens habe, weshalb diesen Angaben höhere Glaubwürdigkeit zukommen würde. Dabei würdigte das AMS auch, dass die Angaben der bP in ihrer Stellungnahme vom 28.08.2017 im Gegensatz zu den Angaben in ihrer Beschwerde widersprüchlich seien. Am 28.06.2017 habe die bP in ihrer Niederschrift erklärt, dass es stimmen würde, dass sie für die Firma K. telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Sie habe schon Bewerbungen abgegeben und sich nicht mit neuen Gesprächen belasten wollen. Demgegenüber sei dies in der Beschwerde bestritten worden. Auch habe sie in der Niederschrift erklärt, dass sie sich in Richtung Sicherheitsdienstleistungen beruflich neu orientieren wolle, was auch zu ihrer aufgenommenen Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 , römisch 40 passe, aber auch widersprüchlich zu ihrem in der Beschwerde dargelegten Berufswunsch stehe. Der zuständige Senat schließt sich den Ausführungen des AMS in seiner Beweiswürdigung an. Zudem ist festzustellen, dass Herr Z. der bP gegenüber grundsätzlich gar nicht abgeneigt gewesen wäre, hielt er doch fest, dass diese menschlich in Ordnung sei und die Qualifikation gar nicht schlecht gewesen wäre. Zu den Beschwerdeangaben der bP, dass sie mit ihrem PKW zum Gespräch gefahren sei und somit keine "Alkoholfahne" gehabt habe, wird festgestellt, dass dadurch keinesfalls ein tauglicher Gegenbeweis angetreten wurde. Wenn die bP darlegt, dass die Angaben des Herrn Z. widersprüchlich seien und sie somit dessen Glaubwürdigkeit anspricht, da sie ihre Bewerbungsunterlagen persönlich und nicht per Mail eingebracht habe, ist festzustellen, dass Herr Z. in seiner Stellungnahme darlegte, dass sich die bP seines Wissens nach per Mail beworben habe. Somit behauptete Herr Z. keinesfalls definitiv, dass die Bewerbung per Mail erfolgte und stellt zudem diese Darlegung im gegenständlichen Verfahren keinen Kernpunkt dar, weshalb somit diese Ausführung des Herrn Z. keinesfalls dazu führen kann, seine Angaben zum Kernpunkt des Verfahrens als unglaubwürdig erscheinen zu lassen. Warum man sich nicht mehr an die bP persönlich gewendet hat, legte Herr Z. im Verfahren ebenfalls nachvollziehbar dar, indem er ausführte, dass er aufgrund seiner Feststellungen ("Alkoholfahne") sofort wusste, dass keine Chance auf den Arbeitsplatz bestehe. Daher sei auch das Profil der bP gar nicht weiter geleitet worden. Das die bP seitens Herrn Z. und Frau B. nicht auf deren Feststellungen der "Alkoholfahne" angesprochen wurde, kann nach Ansicht des zuständigen Senates zu keiner anderen Entscheidung führen, da man offensichtlich nicht unnötig ein Streitgespräch provozieren wollte, was die Angaben von Frau B. darlegen, wenn sie äußerte, dass so etwas immer eine heikle Sache wäre.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). Zu A) § 9 AlVGParagraph 9, AlVG

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. [....] § 10 AlVGParagraph 10, AlVG
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...
  3. (...)
  4. (...)
  5. (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. [....] Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglichen zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung aufzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Arten, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH v. 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244, sowie vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglichen zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung aufzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Arten, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH v. 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244, sowie vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht aus (vgl. VwGH v. 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; VwGH v. 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht aus vergleiche VwGH v. 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; VwGH v. 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244). Nach der Judikatur des VwGH stellt die Vorsprache mit einer "Alkoholfahne" eine Verhaltensweise dar, die als Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses qualifiziert werden kann (VwGH v. 18.10.2000, Zl. 98/08/0046, mit Hinweis auf VwGH v. 30.9.1994, Zl. 93/08/0268, über die Vorsprache in zwar nicht mehr alkoholisiertem, aber durch den Alkoholkonsum des Vorabends "gezeichnetem" Zustand). Erscheint ein Arbeitsloser schon zum Vorstellungsgespräch aufgrund eines (zumindest subjektiv) übermäßigen Alkoholkonsums am Vorabend in einem von diesem Konsum gezeichneten Zustand, so ist dieses Verhalten, auch dann, wenn keine aktuelle Alkoholisierung mehr vorliegt, wegen der begründeten Befürchtung des potentiellen Dienstgebers, dass sich ein solcher Zustand erst recht im Dienstverhältnis wiederholen werde, nicht nur objektiv geeignet, das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern; der Arbeitslose nimmt mit einem solchen Verhalten auch in Kauf, dass dadurch das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt (VwGH v. 30.9.1994, Zl. 93/08/0268). Gegenständlich kam die bP mit einer "Alkoholfahne" zum Vorstellungsgespräch und wurde dadurch der Erfolg ihrer (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht, indem ihre Bewerbung schon deshalb gar nicht weiter geleitet wurde. Die bP nahm durch ihr Verhalten auch in Kauf, dass dadurch das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam und stellt ihr Verhalten somit eine Vereitelungshandlung dar. Aufgrund des Berichtigungsbescheides des AMS vom 04.09.2017 bezog sich der Anspruchsverlust des Arbeitslosengeldes nur noch auf den Zeitraum 31.05.2017 bis 20.06.2017, da gem. § 10 Abs. 3 AlVG berücksichtigungswürdige Umstände seitens des AMS bereits berücksichtigt wurden. Darüberhinausgehende berücksichtigungswürdige Umstände kamen im Verfahren nicht hervor und wurden auch nicht geltend gemacht.Aufgrund des Berichtigungsbescheides des AMS vom 04.09.2017 bezog sich der Anspruchsverlust des Arbeitslosengeldes nur noch auf den Zeitraum 31.05.2017 bis 20.06.2017, da gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG berücksichtigungswürdige Umstände seitens des AMS bereits berücksichtigt wurden. Darüberhinausgehende berücksichtigungswürdige Umstände kamen im Verfahren nicht hervor und wurden auch nicht geltend gemacht. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In diesem Fall konnte der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die gegenständliche Sachverhaltsermittlung erfolgte unter Aufnahme einer Niederschrift mit der bP. Es wurden Stellungnahmen der Zeugen abgegeben, welche der bP zu Gehör gebracht wurden und diese dazu Stellungnahmen abgab bzw. die Möglichkeit hatte, sich dazu zu äußern. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) Rechnung getragen.In diesem Fall konnte der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die gegenständliche Sachverhaltsermittlung erfolgte unter Aufnahme einer Niederschrift mit der bP. Es wurden Stellungnahmen der Zeugen abgegeben, welche der bP zu Gehör gebracht wurden und diese dazu Stellungnahmen abgab bzw. die Möglichkeit hatte, sich dazu zu äußern. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) Rechnung getragen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L510.2172440.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.