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{'item': 'L510 2172964-1'}

Obsah (19)§ 28Art 133§ 21§ 108§ 14§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 15§ 1§ 4§ 14a§ 14c§ 14d§ 3§ 293§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlL510 2172964-1 SpruchL510 2172964-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Das Arbeitsmarktservice XXXX (folgend kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 06.07.2017, VNR: XXXX , ausgesprochen, dass aufgrund des Antrages der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"),
  2. Das Arbeitsmarktservice römisch 40 (folgend kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 06.07.2017, VNR: römisch 40 , ausgesprochen, dass aufgrund des Antrages der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , vom 16.06.2017 ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 21 Abs. 1 AlVG in der täglichen Höhe von Euro 15,96 festgestellt werde.römisch 40 , vom 16.06.2017 ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins, AlVG in der täglichen Höhe von Euro 15,96 festgestellt werde. Begründend wurde dargelegt, dass

§ 21(1) Al

VG für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen sei.Begründend wurde dargelegt, dass

Paragraph 21,

(1)AlVG für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes bei Geltendmachung bis
  1. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen sei. Bei Geltendmachung nach dem
  2. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Würden die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vorliegen, so seien jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf, ergebe sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen habe, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger sei, blieben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall sei das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Seien die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so seien diese mit den Aufwertungsfaktoren

§ 108Abs.

4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten.Seien die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so seien diese mit den Aufwertungsfaktoren

Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP vom 26.02.2013 bis 15.06.2017 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur XXXX XXXX XXXX gestanden habe.Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP vom 26.02.2013 bis 15.06.2017 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur römisch 40 römisch 40 römisch 40 gestanden habe. Auf Grund der Antragstellung auf Arbeitslosengeld vom 16.06.2017 sei für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes die Jahresbeitragsgrundlage 2015 heranzuziehen (731,08). Durch die Aufwertung gem. § 108 Abs. 4 ASVG mit dem Valorisierungsfaktor des Betreffenden Jahres (1,012) ergebe sich eine Bemessungsgrundlage von 739,

  1. Daraus errechne sich ein täglicher Grundbetrag des Arbeitslosengeldes in der Höhe von Euro 15,96.Auf Grund der Antragstellung auf Arbeitslosengeld vom 16.06.2017 sei für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes die Jahresbeitragsgrundlage 2015 heranzuziehen (731,08). Durch die Aufwertung gem. Paragraph 108, Absatz 4, ASVG mit dem Valorisierungsfaktor des Betreffenden Jahres (1,012) ergebe sich eine Bemessungsgrundlage von 739,
  2. Daraus errechne sich ein täglicher Grundbetrag des Arbeitslosengeldes in der Höhe von Euro 15,
  3. Im Verwaltungsverfahrensakt befinden sich u. a. der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 16.06.2017 (Geltendmachung), ausgegeben am 13.06.2017, sowie die Anspruchsberechnung, der Bezugs- und Versicherungsverlauf.
  4. Mit Schriftsatz vom 26.07.2017 wurde seitens der Vertretung der bP Beschwerde eingebracht. Es wurde dargelegt, dass die bP, welche seit 26.02.2013 bei der XXXX XXXX XXXX angestellt gewesen sei, sich aufgrund der psychischen Belastung und Mobbings am Arbeitsplatz bei der Arbeiterkammer hinsichtlich der Konsequenzen einer Beendigung dieses Dienstverhältnisses erkundigt habe. Vor allem die Unterschiede bzw. Auswirkungen einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses und einer Arbeitnehmerkündigung, sowie die Höhe des ihr zustehenden Arbeitslosengeldes seien für die bP von Interesse gewesen. Sie sei zur Berechnung der Höhe des ihr zustehenden Arbeitslosengeldes gefragt worden, welches derzeitige monatliche Bruttogehalt sie beziehe und sei ihr sodann mitgeteilt worden, dass ihr ein Arbeitslosengeld in Höhe von € 840,00 im Monat zustehe.
  5. Mit Schriftsatz vom 26.07.2017 wurde seitens der Vertretung der bP Beschwerde eingebracht. Es wurde dargelegt, dass die bP, welche seit 26.02.2013 bei der römisch 40 römisch 40 römisch 40 angestellt gewesen sei, sich aufgrund der psychischen Belastung und Mobbings am Arbeitsplatz bei der Arbeiterkammer hinsichtlich der Konsequenzen einer Beendigung dieses Dienstverhältnisses erkundigt habe. Vor allem die Unterschiede bzw. Auswirkungen einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses und einer Arbeitnehmerkündigung, sowie die Höhe des ihr zustehenden Arbeitslosengeldes seien für die bP von Interesse gewesen. Sie sei zur Berechnung der Höhe des ihr zustehenden Arbeitslosengeldes gefragt worden, welches derzeitige monatliche Bruttogehalt sie beziehe und sei ihr sodann mitgeteilt worden, dass ihr ein Arbeitslosengeld in Höhe von € 840,00 im Monat zustehe. Nicht darüber informiert sei die bP dahingehend worden, dass es einen erheblichen Unterschied mache, ob sie sich vor dem 01.07.2017 arbeitslos melde, oder ab dem 01.07.
  6. Nach dieser Auskunft durch die Arbeiterkammer habe sie telefonisch Kontakt mit dem AMS aufgenommen, um sich ebenfalls beraten zu lassen. Von Seiten des AMS sei ihr gesagt worden, dass sie sich gleich arbeitslos melden solle. Über den Umstand, dass es einen gravierenden Unterschied ausmache, ob sie sich vor oder nach dem 01.
  7. arbeitslos melde, sei sie nicht aufgeklärt worden. Die bP sei sodann am 13.06.2017 persönlich beim AMS erschienen, um sich per 16.06.2017 arbeitslos zu melden. Auch zu diesem Zeitpunkt sei sie mit keinem Wort darauf hingewiesen bzw. darüber aufgeklärt worden, dass es für sie einen erheblichen Unterschied mache, ob sie sich vor dem 01.
  8. oder ab diesem Datum arbeitslos melde. Aufgrund der Tatsache, dass sie sich bereits per 16.06.2017 beim AMS arbeitslos gemeldet habe, sei hinsichtlich der Bemessungsgrundlage des ihr zustehenden Arbeitslosengeldes auf die Bezüge von 2015 zurückgegriffen worden. In diesem Zeitraum habe sie studienbedingt jedoch nur ca. die Hälfte des Einkommens von 2016 zur Verfügung gehabt. Wäre sie ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte sie ihr Arbeitsverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgelöst bzw. sich erst nach dem 01.
  9. beim AMS als arbeitslos gemeldet, sodass als Bemessungsgrundlage zur Berechnung ihres Arbeitslosengeldanspruches die Bezüge des Jahres 2016 heranzuziehen gewesen wären. Der guten Ordnung halber werde darauf hingewiesen, dass es der bP ein Leichtes gewesen wäre, sich in der Zwischenzeit bei ihrem Lebensgefährten mitversichern zu lassen. Darüber hinaus wäre sie ohnehin über einen Zeitraum von 6 Wochen nachversichert gewesen. Die Mitarbeiter des AMS hätten sie jedenfalls darüber aufzuklären gehabt, dass es einen großen Unterschied mache, ob die Arbeitslosenmeldung vor oder nach dem 01.
  10. erfolge. Eine solche unbedingt notwendig gewesene Aufklärung sei jedoch weder im Zuge der telefonischen Anfrage noch der persönlichen Beratung am 13.06.2017 erfolgt. Der bP sei aufgrund der mangelhaften Aufklärung sohin ein Schaden in Höhe von ca. € 400 monatlich entstanden. Das AMS solle den Bescheid dahingehend abändern, dass die bP erst ab 01.07.2017 arbeitslos gemeldet werde.
  11. Mit Bescheid vom 16.08.2017, GZ: XXXX , wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP vom 06.07.2017

§ 14Abs. 1 Vw

GVG ab.3. Mit Bescheid vom 16.08.2017, GZ: römisch 40 , wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP vom 06.07.2017

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass das AMS mit Bescheid vom 06.07.2017 festgestellt habe, dass aufgrund ihres Antrages auf Arbeitslosengeld vom 16.06.2017 ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 21 Abs. 1 ALVG in der täglichen Höhe von € 15,96 festgestellt werde.Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass das AMS mit Bescheid vom 06.07.2017 festgestellt habe, dass aufgrund ihres Antrages auf Arbeitslosengeld vom 16.06.2017 ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins, ALVG in der täglichen Höhe von € 15,96 festgestellt werde. Ihr letztes Beschäftigungsverhältnis als Angestellte bei der XXXX XXXX XXXX habe aufgrund ihrer Kündigung am 15.06.2017 geendet. Am 13.06.2017 habe sie beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Als Tag der Geltendmachung sei vom AMS dann der 16.06.2017 vermerkt worden, da ihr Dienstverhältnis noch bis 15.06.2017 gedauert habe und daher der 16.06.2017 als erster Tag ihrer Arbeitslosigkeit gelte. Aufgrund ihrer Antragstellung vom 13.06.2017 sei die Höhe ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit (16.06.2017) nach der beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage aus dem Jahr 2015 ermittelt worden. Die durchschnittliche Jahresbeitragsgrundlage 2015 betrage € 731,08. Durch die Aufwertung

§ 108Abs.

4 ASVG mit dem Valorisierungsfaktor des betreffenden Jahres (1,012) ergebe sich eine Bemessungsgrundlage von € 731,

  1. Das ergebe unter Berücksichtigung eines Familienzuschlages für ihr Kind ein tägliches Arbeitslosengeld in Höhe von € 15,96.Ihr letztes Beschäftigungsverhältnis als Angestellte bei der römisch 40 römisch 40 römisch 40 habe aufgrund ihrer Kündigung am 15.06.2017 geendet. Am 13.06.2017 habe sie beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Als Tag der Geltendmachung sei vom AMS dann der 16.06.2017 vermerkt worden, da ihr Dienstverhältnis noch bis 15.06.2017 gedauert habe und daher der 16.06.2017 als erster Tag ihrer Arbeitslosigkeit gelte. Aufgrund ihrer Antragstellung vom 13.06.2017 sei die Höhe ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit (16.06.2017) nach der beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage aus dem Jahr 2015 ermittelt worden. Die durchschnittliche Jahresbeitragsgrundlage 2015 betrage € 731,
  2. Durch die Aufwertung

Paragraph 108, Absatz 4, ASVG mit dem Valorisierungsfaktor des betreffenden Jahres (1,012) ergebe sich eine Bemessungsgrundlage von € 731,

  1. Das ergebe unter Berücksichtigung eines Familienzuschlages für ihr Kind ein tägliches Arbeitslosengeld in Höhe von € 15,
  2. Rechtlich führte die belangte Behörde unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass aufgrund der noch vor dem 01.07.2017 erfolgten Antragstellung auf Arbeitslosengeld ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld entsprechend den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 erster Satz AlVG nach der beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage aus arbeitslosenversicherungspflichtigen Entgelt im vorletzten Kalenderjahr, somit aus dem Jahr 2015, ermittelt worden sei. Daraus resultiere ihr täglicher Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von €Rechtlich führte die belangte Behörde unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass aufgrund der noch vor dem 01.07.2017 erfolgten Antragstellung auf Arbeitslosengeld ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz AlVG nach der beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage aus arbeitslosenversicherungspflichtigen Entgelt im vorletzten Kalenderjahr, somit aus dem Jahr 2015, ermittelt worden sei. Daraus resultiere ihr täglicher Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von € 15,96 ab 16.06.
  3. Zum Vorbringen, wonach das AMS verpflichtet gewesen wäre, die bP darüber aufzuklären, dass bei einer späteren Antragstellung ab 01.07.2017 sich ein höheres Arbeitslosengeld ergeben hätte, weil in diesem Fall bereits die höhere Jahresbeitragsgrundlage aus dem Jahr 2016 zur Bemessung heranzuziehen gewesen wäre, wurde ausgeführt, dass es ist nicht Aufgabe des AMS sei, bei Antragstellungen, die ab einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen, darauf hinzuweisen, dass die Partei bei einer späteren Antragstellung (hier: Nach dem 30.06.2017) unter Umständen eine für sie günstigere Bemessungsgrundlage habe. Zudem würde auch bei späterer Antragstellung eine Versorgungslücke bei der Existenzsicherung entstehen. Nachdem das Arbeitsverhältnis mit 15.06.2017 aufgelöst worden sei, sei ihre Arbeitslosigkeit mit 16.06.2017 eingetreten und sei daher das AMS aufgrund ihrer Antragstellung auf Arbeitslosengeld im ersten Halbjahr 2017 gesetzlich verpflichtet, das Arbeitslosengeld ab 16.06.2017 in der gesetzlichen Höhe anzuerkennen.
  4. Dieser Bescheid wurde rechtswirksam zugestellt.
  5. Mit Schreiben der bP vom 31.08.2017 beantragte diese fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  6. Am 11.10.2017 langte der Verwaltungsverfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Das letzte Beschäftigungsverhältnis der bP bei der XXXX XXXX XXXX endete aufgrund ihrer Kündigung am 15.06.
  8. Am 13.06.2017 stellte diese beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Als Tag der Geltendmachung wurde vom AMS der 16.06.2017 vermerkt, da das Dienstverhältnis noch bis 15.06.2017 gedauert hat und daher der 16.06.2017 als erster Tag der Arbeitslosigkeit gilt.Das letzte Beschäftigungsverhältnis der bP bei der römisch 40 römisch 40 römisch 40 endete aufgrund ihrer Kündigung am 15.06.
  9. Am 13.06.2017 stellte diese beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Als Tag der Geltendmachung wurde vom AMS der 16.06.2017 vermerkt, da das Dienstverhältnis noch bis 15.06.2017 gedauert hat und daher der 16.06.2017 als erster Tag der Arbeitslosigkeit gilt. Aufgrund Ihrer Antragstellung vom 13.06.2017 wurde die Höhe des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab dem Tag ersten Tag der Arbeitslosigkeit (16.06.2017) nach der beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage aus dem Jahr 2015 ermittelt. Die durchschnittliche Jahresbeitragsgrundlage 2015 beträgt € 731,
  10. Durch die Aufwertung

§ 108Abs.

4 ASVG mit dem Valorisierungsfaktor des betreffenden Jahres (1,012) ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von € 739,

  1. Das ergibt unter Berücksichtigung eines Familienzuschlages für ein Kind ein tägliches Arbeitslosengeld in Höhe von € 15,96.Aufgrund Ihrer Antragstellung vom 13.06.2017 wurde die Höhe des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab dem Tag ersten Tag der Arbeitslosigkeit (16.06.2017) nach der beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage aus dem Jahr 2015 ermittelt. Die durchschnittliche Jahresbeitragsgrundlage 2015 beträgt € 731,
  2. Durch die Aufwertung

Paragraph 108, Absatz 4, ASVG mit dem Valorisierungsfaktor des betreffenden Jahres (1,012) ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von € 739,

  1. Das ergibt unter Berücksichtigung eines Familienzuschlages für ein Kind ein tägliches Arbeitslosengeld in Höhe von € 15,
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes des AMS, aus welchem sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei ergibt. Die o. a. Feststellungen wurden im Verfahren nicht bestritten.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). Zu A) § 21 AlVGParagraph 21, AlVG

(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis
  1. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem
  2. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:
  3. Zeiträume einer Versicherung

§ 1Abs.

1 lit. e (Entwicklungshelfer);1. Zeiträume einer Versicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer); 2. Zeiträume einer Versicherung

§ 4Abs.

1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;2. Zeiträume einer Versicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;

  1. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a);
  2. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,);
  3. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

§ 14aoder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl.

Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz

§ 14c

AVRAG oder einer Pflegeteilzeit

§ 14dAVRAG oder einer gleichartigen Regelung.4.

Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz

Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit

Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren

§ 108Abs.

4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer

§ 1Abs.

2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

§ 3

versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

§ 3

sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren

Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer

Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

Paragraph 3, sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.

(2)Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Abs. 1 fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.
(2)Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Absatz eins, fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(5)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. [...] Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Aufgrund noch vor dem 01.07.2017 erfolgten Antragstellung auf Arbeitslosengeld wurde der Anspruch auf Arbeitslosengeld entsprechend den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 erster Satz AlVG nach der beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage aus arbeitslosenversicherungspflichtigen Entgelt im vorletzten Kalenderjahr, somit aus dem Jahr 2015, ermittelt. Die durchschnittliche Jahresbeitragsgrundlage 2015 beträgt € 731,08. Durch die Aufwertung

§ 108Abs.

4 ASVG mit dem Valorisierungsfaktor des betreffenden Jahres (1,012) ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von € 739,85 (Im Bescheid offenbar Zahlensturz: "731,85"). Das ergibt unter Berücksichtigung eines Familienzuschlages für das Kind der bP ein tägliches Arbeitslosengeld in Höhe von € 15,96 ab 16.06.

  1. Das AMS war gesetzlich verpflichtet, aufgrund der Antragstellung im ersten Halbjahr 2017 das Arbeitslosengeld ab 16.06.2017 in der gesetzlichen Höhe anzuerkennen.Aufgrund noch vor dem 01.07.2017 erfolgten Antragstellung auf Arbeitslosengeld wurde der Anspruch auf Arbeitslosengeld entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz AlVG nach der beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage aus arbeitslosenversicherungspflichtigen Entgelt im vorletzten Kalenderjahr, somit aus dem Jahr 2015, ermittelt. Die durchschnittliche Jahresbeitragsgrundlage 2015 beträgt € 731,
  2. Durch die Aufwertung

Paragraph 108, Absatz 4, ASVG mit dem Valorisierungsfaktor des betreffenden Jahres (1,012) ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von € 739,85 (Im Bescheid offenbar Zahlensturz: "731,85"). Das ergibt unter Berücksichtigung eines Familienzuschlages für das Kind der bP ein tägliches Arbeitslosengeld in Höhe von € 15,96 ab 16.06.2017. Das AMS war gesetzlich verpflichtet, aufgrund der Antragstellung im ersten Halbjahr 2017 das Arbeitslosengeld ab 16.06.2017 in der gesetzlichen Höhe anzuerkennen. Die Anspruchsberechnung des Arbeitslosengeldes wurde in der Beschwerde nicht beanstandet und ist auch sonst nicht zu bemängeln. Zum Beschwerdevorbringen, dass das AMS verpflichtet gewesen wäre, die bP darüber aufzuklären, dass bei einer späteren Antragstellung ab 01.07.2017 sich ein höheres Arbeitslosengeld ergeben hätte, weil in diesem Fall bereits die höhere Jahresbeitragsgrundlage aus dem Jahr 2016 zur Bemessung heranzuziehen gewesen wäre, ist festzustellen, dass nach Ansicht des zuständigen Senates keine Verpflichtung des AMS ableitbar ist, wonach Antragsteller auf derartige Umstände explizit hingewiesen werden müssten. Zudem ist es möglich, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die gegenständliche Sachverhaltsermittlung erfolgte unter Aufnahme einer Niederschrift, der Gewährung von Parteiengehör und wurden Stellungnahmen abgegeben. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) Rechnung getragen.Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die gegenständliche Sachverhaltsermittlung erfolgte unter Aufnahme einer Niederschrift, der Gewährung von Parteiengehör und wurden Stellungnahmen abgegeben. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) Rechnung getragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L510.2172964.1.00

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