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{'item': 'L510 2175085-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 38§ 14§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 15§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlL510 2175085-1 SpruchL510 2175085-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Das Arbeitsmarktservice XXXX (folgend kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 28.08.2017, VNR: XXXX , ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für den Zeitraum 06.08.2017 bis 16.09.2017 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Karenzgeld bezogen worden sei. Nachsicht werde nicht erteilt.1. Das Arbeitsmarktservice römisch 40 (folgend kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 28.08.2017, VNR: römisch 40 , ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), römisch 40 , den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für den Zeitraum 06.08.2017 bis 16.09.2017 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Karenzgeld bezogen worden sei. Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend wurde dargelegt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die bP die Aufnahme des Dienstverhältnisses als Küchengehilfe zur Fa. XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde dargelegt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die bP die Aufnahme des Dienstverhältnisses als Küchengehilfe zur Fa. römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Der Verwaltungsakt beinhaltet einen Aktenvermerk des AMS, wonach Frau XXXX ( XXXX ) gegenüber dem AMS in einem Telefonat am 10.08.2017 zum Bewerbungsverhalten der bP eine Stellungnahme abgegeben habe. Demnach habe sich Frau XXXX am Samstag den 05.08.2017 am Abend gemeldet. Vorab sei Thema gewesen, wie sie von XXXX nach XXXX zum Arbeitsort kommen solle, da sie kein Fahrzeug habe. Eine diesbezügliche Frage nach einer Unterkunft habe mit "JA" beantwortet werden können, da ein Zimmer hätte zur Verfügung gestellt werden können. Frau XXXX habe angegeben, dass es auch hinsichtlich ihres Hundes und ihrer Katze sowie Betreuungspflichten nicht möglich sein werde, dass sie das Dienstverhältnis antreten könne. Sie habe hinsichtlich der Betreuungspflichten und Kindesalter zwei- bis dreimal bei Frau XXXX nachgefragt, als Antwort sei gekommen, dass es sich bei den Betreuungspflichten nicht um ein Kind bzw. Kinder handeln würde, sondern um ihren Hund und ihre Katze. Für sie habe es daher keinen Sinn mehr gemacht, das Bewerbungsprozedere fortzuführen.Der Verwaltungsakt beinhaltet einen Aktenvermerk des AMS, wonach Frau römisch 40 ( römisch 40 ) gegenüber dem AMS in einem Telefonat am 10.08.2017 zum Bewerbungsverhalten der bP eine Stellungnahme abgegeben habe. Demnach habe sich Frau römisch 40 am Samstag den 05.08.2017 am Abend gemeldet. Vorab sei Thema gewesen, wie sie von römisch 40 nach römisch 40 zum Arbeitsort kommen solle, da sie kein Fahrzeug habe. Eine diesbezügliche Frage nach einer Unterkunft habe mit "JA" beantwortet werden können, da ein Zimmer hätte zur Verfügung gestellt werden können. Frau römisch 40 habe angegeben, dass es auch hinsichtlich ihres Hundes und ihrer Katze sowie Betreuungspflichten nicht möglich sein werde, dass sie das Dienstverhältnis antreten könne. Sie habe hinsichtlich der Betreuungspflichten und Kindesalter zwei- bis dreimal bei Frau römisch 40 nachgefragt, als Antwort sei gekommen, dass es sich bei den Betreuungspflichten nicht um ein Kind bzw. Kinder handeln würde, sondern um ihren Hund und ihre Katze. Für sie habe es daher keinen Sinn mehr gemacht, das Bewerbungsprozedere fortzuführen. Der vorliegende Verwaltungsakt beinhaltet einen Ergebnisbericht der Beratungseinrichtung "ZukunftsChancen +" des BBRZ Österreich vom XXXX , wonach eine Belastbarkeit für einen 8-stündigen Arbeitstag gegeben ist.Der vorliegende Verwaltungsakt beinhaltet einen Ergebnisbericht der Beratungseinrichtung "ZukunftsChancen +" des BBRZ Österreich vom römisch 40 , wonach eine Belastbarkeit für einen 8-stündigen Arbeitstag gegeben ist. 2. Mit Schreiben seitens der bP, beim AMS eingelangt am 15.09.2017, wurde Beschwerde eingebracht. Es wurde dargelegt, dass sie nichts falsch gemacht habe. Sie habe sich 2 Tage vor Ablauf der Frist gemeldet. Es sei nicht fair ihr wegen einer Kleinigkeit den Notstand zu kündigen. Es würde sie freuen dies zu überdenken. 3. Mit Schreiben des AMS vom 22.09.2017 wurde der bP das Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen gewährt. Eine mögliche Stellungnahme langte nicht ein. 4. Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid vom 11.10.2017 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP vom 15.09.017

§ 14Abs. 1 Vw

GVG ab.4. Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid vom 11.10.2017 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP vom 15.09.017

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass die bP seit 24.08.2012 (mit kurzen Unterbrechungen) beim Arbeitsmarktservice Notstandshilfe beziehe. Das AMS habe ihr am 02.08.2017 eine Beschäftigung als Küchengehilfin und Abwäscherin bei der Firma XXXX in XXXX mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme am 06.08.2017 verbindlich angeboten. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, da sie die Beschäftigung abgelehnt habe.Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass die bP seit 24.08.2012 (mit kurzen Unterbrechungen) beim Arbeitsmarktservice Notstandshilfe beziehe. Das AMS habe ihr am 02.08.2017 eine Beschäftigung als Küchengehilfin und Abwäscherin bei der Firma römisch 40 in römisch 40 mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme am 06.08.2017 verbindlich angeboten. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, da sie die Beschäftigung abgelehnt habe. Sie habe mit dem AMS eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen und darin unter anderem vereinbart, dass sie das AMS bei der Suche nach einer Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 25-30 Wochenstunden als Küchengehilfin oder Reinigungskraft in den Bezirken XXXX und XXXX unterstütze. Beim Bezug von Notstandshilfe bestehe kein Berufsschutz, daher seien auch Stellen als Hilfsarbeiter zumutbar. Sie habe auch angegeben, dass ihr für die Erreichung des Arbeitsplatzes ein PKW nicht zur Verfügung stehe, daher müsse der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Diese Betreuungsvereinbarung habe ihr die AMS-Beraterin am 20.06.2017 auch nachweislich ausgefolgt.Sie habe mit dem AMS eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen und darin unter anderem vereinbart, dass sie das AMS bei der Suche nach einer Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 25-30 Wochenstunden als Küchengehilfin oder Reinigungskraft in den Bezirken römisch 40 und römisch 40 unterstütze. Beim Bezug von Notstandshilfe bestehe kein Berufsschutz, daher seien auch Stellen als Hilfsarbeiter zumutbar. Sie habe auch angegeben, dass ihr für die Erreichung des Arbeitsplatzes ein PKW nicht zur Verfügung stehe, daher müsse der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Diese Betreuungsvereinbarung habe ihr die AMS-Beraterin am 20.06.2017 auch nachweislich ausgefolgt. Obwohl laut Ergebnisbericht der Beratungseinrichtung "ZukunftsChancen+" des BBRZ Österreich vom XXXX eine Belastbarkeit für einen 8-stündigen Arbeitstag gegeben sei, habe ihr das AMS dennoch bei der Firma XXXX eine zumutbare Teilzeitbeschäftigung als Küchengehilfin angeboten.Obwohl laut Ergebnisbericht der Beratungseinrichtung "ZukunftsChancen+" des BBRZ Österreich vom römisch 40 eine Belastbarkeit für einen 8-stündigen Arbeitstag gegeben sei, habe ihr das AMS dennoch bei der Firma römisch 40 eine zumutbare Teilzeitbeschäftigung als Küchengehilfin angeboten. Laut Auskunft von Frau XXXX vom XXXX habe sie die Ablehnung des Dienstverhältnisses mit ihren Betreuungspflichten für ihren Hund und ihre Katze begründet. Dies sei jedoch keine rechtlich anerkannte Pflicht. Für das AMS stehe aufgrund der Angaben von Frau XXXX außer Streit, dass die Dienstgeberin wegen ihrer Aussagen von einem persönlichen Bewerbungsgespräch und einem eventuellen Dienstverhältnis Abstand genommen habe.Laut Auskunft von Frau römisch 40 vom römisch 40 habe sie die Ablehnung des Dienstverhältnisses mit ihren Betreuungspflichten für ihren Hund und ihre Katze begründet. Dies sei jedoch keine rechtlich anerkannte Pflicht. Für das AMS stehe aufgrund der Angaben von Frau römisch 40 außer Streit, dass die Dienstgeberin wegen ihrer Aussagen von einem persönlichen Bewerbungsgespräch und einem eventuellen Dienstverhältnis Abstand genommen habe. Da die Firma XXXX eine Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung gestellt hätte, sei eine Prüfung der Zumutbarkeitsbestimmungen hinsichtlich der Wegzeit durch das AMS nicht erforderlich (§ 9 AlVG).Da die Firma römisch 40 eine Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung gestellt hätte, sei eine Prüfung der Zumutbarkeitsbestimmungen hinsichtlich der Wegzeit durch das AMS nicht erforderlich (Paragraph 9, AlVG). Rechtlich führte die belangte Behörde unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die bP ihre Beschwerde lapidar damit begründet habe, dass sie aus ihrer Sicht nichts falsch gemacht habe. Laut Auskunft von Frau XXXX vom XXXX habe sie die Ablehnung des Dienstverhältnisses mit ihren Betreuungspflichten für ihren Hund und ihre Katze begründet. "Betreuungspflichten" für Haustiere würden jedoch nicht berücksichtigt werden können, weil es sich dabei nicht um eine rechtlich anerkannte Pflicht handle.Rechtlich führte die belangte Behörde unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die bP ihre Beschwerde lapidar damit begründet habe, dass sie aus ihrer Sicht nichts falsch gemacht habe. Laut Auskunft von Frau römisch 40 vom römisch 40 habe sie die Ablehnung des Dienstverhältnisses mit ihren Betreuungspflichten für ihren Hund und ihre Katze begründet. "Betreuungspflichten" für Haustiere würden jedoch nicht berücksichtigt werden können, weil es sich dabei nicht um eine rechtlich anerkannte Pflicht handle. Da die Dienstgeberin, die einen dringenden Personalbedarf abzudecken habe, kein materielles Interesse am Ausgang des Beschwerdeverfahrens habe, würden deren Angaben als glaubwürdig erscheinen und müsse davon ausgegangen werden, dass die Dienstgeberin wegen ihrer Aussagen von einem persönlichen Bewerbungsgespräch und einem eventuellen Dienstverhältnis Abstand genommen habe. Im Zeitraum von 06.08.2017 bis 16.09.2017 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe.

  1. Dieser Bescheid wurde rechtswirksam zugestellt.
  2. Die bP beantragte fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin legte sie dar, dass sich ihre Schulter verschlechtert habe. Sie ersuchte, die Entscheidung zu überdenken. Beigefügt wurden Auszüge aus dem Ergebnisbericht des BBRZ vom XXXX .
  3. Die bP beantragte fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin legte sie dar, dass sich ihre Schulter verschlechtert habe. Sie ersuchte, die Entscheidung zu überdenken. Beigefügt wurden Auszüge aus dem Ergebnisbericht des BBRZ vom römisch 40 .
  4. Am 03.11.2017 langte der Verwaltungsverfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die bP bezieht seit 24.08.2012 mit kurzen Unterbrechungen beim AMS Notstandshilfe. In Bezug von Notstandshilfe stehend wurde der bP durch das AMS eine zumutbare Beschäftigung als Küchengehilfin und Abwäscherin bei der Fa. XXXX mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme am 06.08.2017 verbindlich angeboten. Das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande, weil die bP bei der betreffenden Firma bekannt gab, dass es hinsichtlich der Betreuungspflichten für ihren Hund und ihre Katze nicht möglich sein wird, das Dienstverhältnis anzutreten. Ein Zimmer für die bP wäre bei der potentiellen Dienstgeberin kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Obwohl laut Ergebnisbericht der Beratungseinrichtung "ZukunftsChancen +" des BBRZ Österreich vom XXXX eine Belastbarkeit für einen 8-stündigen Arbeitstag gegeben ist, hat das AMS der bP dennoch bei der Firma XXXX eine zumutbare Teilzeitbeschäftigung als Küchengehilfin angeboten.Die bP bezieht seit 24.08.2012 mit kurzen Unterbrechungen beim AMS Notstandshilfe. In Bezug von Notstandshilfe stehend wurde der bP durch das AMS eine zumutbare Beschäftigung als Küchengehilfin und Abwäscherin bei der Fa. römisch 40 mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme am 06.08.2017 verbindlich angeboten. Das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande, weil die bP bei der betreffenden Firma bekannt gab, dass es hinsichtlich der Betreuungspflichten für ihren Hund und ihre Katze nicht möglich sein wird, das Dienstverhältnis anzutreten. Ein Zimmer für die bP wäre bei der potentiellen Dienstgeberin kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Obwohl laut Ergebnisbericht der Beratungseinrichtung "ZukunftsChancen +" des BBRZ Österreich vom römisch 40 eine Belastbarkeit für einen 8-stündigen Arbeitstag gegeben ist, hat das AMS der bP dennoch bei der Firma römisch 40 eine zumutbare Teilzeitbeschäftigung als Küchengehilfin angeboten.
  6. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes des AMS. Dass die bP im Bezug von Notstandshilfe stand, ergibt sich aus ihrem im Akt aufliegenden Bezugsverlauf. Dass die angebotene Beschäftigung zumutbar war, ergibt sich einerseits aus der mit der bP seitens des AMS abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung, wonach sie das AMS bei der Suche nach einer Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 25-30 Wochenstunden als Küchengehilfin oder Reinigungskraft in den Bezirken XXXX und XXXX unterstützt. Andererseits ergibt sich die aus Ergebnisbericht der Beratungseinrichtung "ZukunftsChancen +" des BBRZ Österreich vom XXXX , wonach eine Belastbarkeit für einen 8-stündigen Arbeitstag gegeben ist. Überdies wurde die Zumutbarkeit durch die bP auch nicht bestritten.Dass die angebotene Beschäftigung zumutbar war, ergibt sich einerseits aus der mit der bP seitens des AMS abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung, wonach sie das AMS bei der Suche nach einer Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 25-30 Wochenstunden als Küchengehilfin oder Reinigungskraft in den Bezirken römisch 40 und römisch 40 unterstützt. Andererseits ergibt sich die aus Ergebnisbericht der Beratungseinrichtung "ZukunftsChancen +" des BBRZ Österreich vom römisch 40 , wonach eine Belastbarkeit für einen 8-stündigen Arbeitstag gegeben ist. Überdies wurde die Zumutbarkeit durch die bP auch nicht bestritten. Die Feststellungen zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ergeben sich aus den diesbezüglichen Ausführungen von Frau XXXX ( XXXX ) und wurden diese Ausführungen durch die bP auch nicht bestritten.Die Feststellungen zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ergeben sich aus den diesbezüglichen Ausführungen von Frau römisch 40 ( römisch 40 ) und wurden diese Ausführungen durch die bP auch nicht bestritten. Das ein Zimmer bei der potentiellen Dienstgeberin kostenlos für die bP zur Verfügung gestanden wäre, wurde dieser durch das AMS im Parteiengehör vorgehalten. Dies wurde seitens der bP auch nicht bestritten. Der Ergebnisbericht der Beratungseinrichtung "ZukunftsChancen +" des BBRZ Österreich vom XXXX ist im Verwaltungsakt enthalten.Der Ergebnisbericht der Beratungseinrichtung "ZukunftsChancen +" des BBRZ Österreich vom römisch 40 ist im Verwaltungsakt enthalten. Das Anbieten einer Teilzeitbeschäftigung seitens des AMS, obwohl eine Belastbarkeit für einen 8-stündigen Arbeitstag laut Ergebnisbericht gegeben war, wurde durch die bP nicht bestritten.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). Zu A) § 9 AlVGParagraph 9, AlVG

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. [....] § 10 AlVGParagraph 10, AlVG
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...
  3. (...)
  4. (...)
  5. (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. [....]

§ 38Al

VG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglichen zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung aufzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Arten, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH v. 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244, sowie vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglichen zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung aufzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Arten, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH v. 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244, sowie vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht aus (vgl. VwGH v. 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; VwGH v. 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht aus vergleiche VwGH v. 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; VwGH v. 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244). Gegenständlich äußerte sich die bP bei der Vorstellung bei Frau XXXX von der Fa. XXXX dahingehend, dass das Dienstverhältnis wegen der Betreuungspflichten ihrem Hund und ihrer Katze gegenüber nicht zustande kommen könne. Dadurch wurde der Erfolg ihrer (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Dies zeigt sich insbesondere in der Reaktion von Frau XXXX , welche ausführte, dass es daher für sie keinen Sinn mehr machte, das Bewerbungsprozedere fortzuführen. Wie bereits das AMS ausführte, stellen Betreuungspflichten zu Tieren auch keinen gesetzlich anerkannten Grund dar, welcher berücksichtigt werden müsste. Die bP nahm durch ihr Verhalten auch in Kauf, dass dadurch das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam und stellt ihr Verhalten somit eine Vereitelungshandlung dar. Durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines kostenlosen Zimmers bei der Dienstgeberin, war ein näheres Eingehen auf die Wegzeit nicht erforderlich.Gegenständlich äußerte sich die bP bei der Vorstellung bei Frau römisch 40 von der Fa. römisch 40 dahingehend, dass das Dienstverhältnis wegen der Betreuungspflichten ihrem Hund und ihrer Katze gegenüber nicht zustande kommen könne. Dadurch wurde der Erfolg ihrer (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Dies zeigt sich insbesondere in der Reaktion von Frau römisch 40 , welche ausführte, dass es daher für sie keinen Sinn mehr machte, das Bewerbungsprozedere fortzuführen. Wie bereits das AMS ausführte, stellen Betreuungspflichten zu Tieren auch keinen gesetzlich anerkannten Grund dar, welcher berücksichtigt werden müsste. Die bP nahm durch ihr Verhalten auch in Kauf, dass dadurch das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam und stellt ihr Verhalten somit eine Vereitelungshandlung dar. Durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines kostenlosen Zimmers bei der Dienstgeberin, war ein näheres Eingehen auf die Wegzeit nicht erforderlich. Wenn die bP im Vorlageantrag nun erstmals vorbringt, dass sich ihre Schulter verschlechtert habe und dazu den Ergebnisbericht des BBRZ vom XXXX beilegt, so ist diese Angaben nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, da in diesem Ergebnisbericht bereits die Einsetzbarkeit der bP für den Arbeitsmarkt behandelt und positiv beurteilt wurde. Zudem könnten sich nunmehrige Verschlechterungen des körperlichen Zustandes, welche sich zudem auf aktuelle Gutachten zu stützen hätten, nicht auf die verfahrensgegenständliche und somit zeitlich zurückliegende Vereitelungshandlung auswirken, da diese Zustände zum Zeitpunkt der Vereitelung noch nicht bestanden haben und somit auch nicht geltend gemacht werden bzw. berücksichtigt werden konnten.Wenn die bP im Vorlageantrag nun erstmals vorbringt, dass sich ihre Schulter verschlechtert habe und dazu den Ergebnisbericht des BBRZ vom römisch 40 beilegt, so ist diese Angaben nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, da in diesem Ergebnisbericht bereits die Einsetzbarkeit der bP für den Arbeitsmarkt behandelt und positiv beurteilt wurde. Zudem könnten sich nunmehrige Verschlechterungen des körperlichen Zustandes, welche sich zudem auf aktuelle Gutachten zu stützen hätten, nicht auf die verfahrensgegenständliche und somit zeitlich zurückliegende Vereitelungshandlung auswirken, da diese Zustände zum Zeitpunkt der Vereitelung noch nicht bestanden haben und somit auch nicht geltend gemacht werden bzw. berücksichtigt werden konnten. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs. 3 AlVG kamen im Übrigen nicht hervor und wurden auch durch die bP nicht geltend gemacht.Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kamen im Übrigen nicht hervor und wurden auch durch die bP nicht geltend gemacht. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die gegenständliche Sachverhaltsermittlung erfolgte unter Abschluss einer Betreuungsvereinbarung und der Gewährung von Parteiengehör. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) Rechnung getragen.Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die gegenständliche Sachverhaltsermittlung erfolgte unter Abschluss einer Betreuungsvereinbarung und der Gewährung von Parteiengehör. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) Rechnung getragen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L510.2175085.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.