GVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Das Arbeitsmarktservice XXXX (folgend kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 12.09.2017, VNR: XXXX , ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , den Anspruch auf Arbeitslosengeld
VG) für den Zeitraum 16.08.2017 bis 26.09.2017 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Karenzgeld bezogen worden sei. Nachsicht werde nicht erteilt.1. Das Arbeitsmarktservice römisch 40 (folgend kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 12.09.2017, VNR: römisch 40 , ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), römisch 40 , den Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für den Zeitraum 16.08.2017 bis 26.09.2017 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Karenzgeld bezogen worden sei. Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend wurde dargelegt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die bP die Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber XXXX Internet GmbH vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde dargelegt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die bP die Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber römisch 40 Internet GmbH vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Der vorliegende Verwaltungsakt beinhaltet u. a. den Lebenslauf der bP, den Antrag auf Arbeitslosengeld, die Betreuungsvereinbarung vom 08.08.2017, den Bezugsverlauf, den Versicherungsverlauf, das verfahrensgegenständliche Stellenangebot für die bP durch das AMS.
GVG ab.3. Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid vom 12.10.2017 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass die bP ihr letztes die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis von 03.04.2017 bis 02.07.2017 gehabt habe. Seit 11.07.2017 beziehe sie Arbeitslosengeld. Sie habe Berufserfahrung als Sekretärin und Sachbearbeiterin und verfüge laut ihren Angaben im Lebenslauf über verhandlungssichere Niederländisch-Kenntnisse. Um sie bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen, habe ihr das AMS am 27.07.2017 eine Beschäftigung als Sachbearbeiterin im Verkaufsinnendienst für die aktive Betreuung der niederländischen Kunden der Firma XXXX XXXX , vermittelt. Herr XXXX von der Firma XXXX habe einen Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin mit Niederländisch als Muttersprache sowie mit Internetkenntnissen (Niederländische Homepages, Recherchen, Google...) gesucht.27.07.2017 eine Beschäftigung als Sachbearbeiterin im Verkaufsinnendienst für die aktive Betreuung der niederländischen Kunden der Firma römisch 40 römisch 40 , vermittelt. Herr römisch 40 von der Firma römisch 40 habe einen Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin mit Niederländisch als Muttersprache sowie mit Internetkenntnissen (Niederländische Homepages, Recherchen, Google...) gesucht. Die bP habe sich um diese Stelle nicht beworben. Erhebungen im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens hätten ergeben, dass Herr XXXX jemanden mit extrem guten Niederländisch-Kenntnissen gesucht habe, der Verhandlungen führen und Verträge abschließen könne. Er hätte die bP jedenfalls zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen, wenn sie sich unter Angabe ihrer verhandlungssicheren Niederländisch-Kenntnisse um das Stellenangebot als Sachbearbeiterin im Verkaufsinnendienst beworben hätte. Das sei durch Herrn XXXX in dem Telefonat vom 10.10.2017 mitgeteilt worden.Erhebungen im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens hätten ergeben, dass Herr römisch 40 jemanden mit extrem guten Niederländisch-Kenntnissen gesucht habe, der Verhandlungen führen und Verträge abschließen könne. Er hätte die bP jedenfalls zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen, wenn sie sich unter Angabe ihrer verhandlungssicheren Niederländisch-Kenntnisse um das Stellenangebot als Sachbearbeiterin im Verkaufsinnendienst beworben hätte. Das sei durch Herrn römisch 40 in dem Telefonat vom 10.10.2017 mitgeteilt worden. Seit 01.08.2017 sei die bP bei der Firma XXXX geringfügig beschäftigt.Seit 01.08.2017 sei die bP bei der Firma römisch 40 geringfügig beschäftigt. Rechtlich führte die belangte Behörde unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass, wenn die bP Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe, sie bereits sein müsse, sich um jede ihr vom AMS vermittelte Beschäftigung zu bewerben, sofern diese zumutbar sei. Zumutbar sei eine vom AMS vermittelte Beschäftigung dann, wenn sie den Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person entspreche. Es sei richtig, dass Niederländisch nicht ihre Muttersprache sei, aber ihre Kenntnisse in dieser Sprache bezeichne sie als verhandlungssicher. In der bei der Beurteilung der Sprachkenntnisse etablierten Bewertungsskala sei "verhandlungssicher" die höchste Stufe, wenn man die betreffende Sprache nicht als Muttersprache habe. "Verhandlungssicher" bedeute, dass selbst komplexe Themen kein Problem darstellen würden und das entsprechende Fachvokabular vorhanden sei, sowie dass man während einer Verhandlung Nuancen in der Sprache deuten könne. Im Hinblick darauf, dass sie über verhandlungssichere Niederländisch-Kenntnisse verfüge und Herr XXXX jemanden gesucht habe, der in Niederländisch Verhandlungen führen und Verträge abschließen könne, sei nach Ansicht des AMS die vermittelte Stelle nicht von Vornherein als unzumutbar zu qualifizieren. Auch würden in Stelleninseraten häufig die Anforderungen übertrieben dargestellt.Im Hinblick darauf, dass sie über verhandlungssichere Niederländisch-Kenntnisse verfüge und Herr römisch 40 jemanden gesucht habe, der in Niederländisch Verhandlungen führen und Verträge abschließen könne, sei nach Ansicht des AMS die vermittelte Stelle nicht von Vornherein als unzumutbar zu qualifizieren. Auch würden in Stelleninseraten häufig die Anforderungen übertrieben dargestellt. Sie hätte sich daher bewerben müssen. Erst im Rahmen eines Bewerbungsgespräches hätte sich herausgestellt, ob für Herrn XXXX ihre Sprachkenntnisse ausreichend gewesen wären. Da sie jedoch die Bewerbung unterlassen habe, habe sie in Kauf genommen, dass das Dienstverhältnis als Sachbearbeiterin im Verkaufsinnendienst bei der Firma XXXX nicht zustande gekommen sei. Es liege daher ein Tatbestand der Arbeitsvereitelung vor.Sie hätte sich daher bewerben müssen. Erst im Rahmen eines Bewerbungsgespräches hätte sich herausgestellt, ob für Herrn römisch 40 ihre Sprachkenntnisse ausreichend gewesen wären. Da sie jedoch die Bewerbung unterlassen habe, habe sie in Kauf genommen, dass das Dienstverhältnis als Sachbearbeiterin im Verkaufsinnendienst bei der Firma römisch 40 nicht zustande gekommen sei. Es liege daher ein Tatbestand der Arbeitsvereitelung vor. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne die arbeitslose Person das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses auf zwei Wegen vereiteln (also das Nichtzustande- kommen verschulden) und zwar dadurch, erstens dass die arbeitslose Person ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfalte (z. B. durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins) oder zweitens dass diese den Erfolg ihrer (nach außen zu Tage tretenden) Bemühungen durch ein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sei, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte mache. Im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung seien auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe, wie z. B. eine nachträgliche Beschäftigungsaufnahme bei einem anderen Dienstgeber innerhalb der verhängten Ausschlussfrist, festgestellt worden, die eine Nachsicht gem. § 10 Abs. 3 AlVG hätten bewirken können.Im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung seien auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe, wie z. B. eine nachträgliche Beschäftigungsaufnahme bei einem anderen Dienstgeber innerhalb der verhängten Ausschlussfrist, festgestellt worden, die eine Nachsicht gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG hätten bewirken können. Die Aufnahme ihrer geringfügigen Beschäftigung am 01.08.2017 könne nicht als Nachsichtgrund gewertet werden, da mit dieser Beschäftigung ihre Arbeitslosigkeit nicht beendet werde. Der Verwaltungsakt beinhaltet einen Aktenvermerk des AMS vom 10.10.2017, wonach ein Telefonat mit Herrn XXXX , Fa. XXXX , ergeben habe, dass er jemanden mit extrem guten NL-Kenntnissen gesucht habe, weil Verhandlungen durchzuführen und Verträge abzuschließen seien. Weiter habe er jemanden gesucht, der im Internet gut recherchieren könne und niederländische Firmenkontakte herausfinden könne. Wenn sich die bP unter Angabe ihrer verhandlungssicheren NL-Kenntnisse beworben hätte, wäre sie auf alle Fälle zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden.Der Verwaltungsakt beinhaltet einen Aktenvermerk des AMS vom 10.10.2017, wonach ein Telefonat mit Herrn römisch 40 , Fa. römisch 40 , ergeben habe, dass er jemanden mit extrem guten NL-Kenntnissen gesucht habe, weil Verhandlungen durchzuführen und Verträge abzuschließen seien. Weiter habe er jemanden gesucht, der im Internet gut recherchieren könne und niederländische Firmenkontakte herausfinden könne. Wenn sich die bP unter Angabe ihrer verhandlungssicheren NL-Kenntnisse beworben hätte, wäre sie auf alle Fälle zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden. 4. Dieser Bescheid wurde rechtswirksam zugestellt. 5. Mit Schreiben der bP vom 21.10.2017 beantragte diese fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie darauf hinweisen wolle, dass es sicherlich nicht in ihrer Absicht gelegen sei, eine vermittelte Stelle ohne Grund zu ignorieren. Sie sei weder arbeitsscheu, noch ungewissenhaft. Ihr langjähriges Beschäftigungsverhältnis (16 Jahre) bei der XXXX in Brüssel zeige dies auch auf. Hinzu komme, dass sie in Österreich ihre Arbeitsstellen meist selbst besorgt habe.5. Mit Schreiben der bP vom 21.10.2017 beantragte diese fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie darauf hinweisen wolle, dass es sicherlich nicht in ihrer Absicht gelegen sei, eine vermittelte Stelle ohne Grund zu ignorieren. Sie sei weder arbeitsscheu, noch ungewissenhaft. Ihr langjähriges Beschäftigungsverhältnis (16 Jahre) bei der römisch 40 in Brüssel zeige dies auch auf. Hinzu komme, dass sie in Österreich ihre Arbeitsstellen meist selbst besorgt habe. XXXX (Fa. XXXX ) Aussage, dass er jemanden mit extrem guten Niederländisch-Kenntnissen suchte und seine Stellenanzeige nicht dementsprechend verfasste, könne sie nach wie vor nicht nachvollziehen, da es ihrer Meinung sehr wohl einen Unterschied zu Muttersprachlern und guten niederländischen Sprachkenntnissen gebe. Warum verfasse man ein Inserat nicht so wie es gemeint sei - also müsse sie zukünftig davon ausgehen, dass alles Auslegungssache sei, so wie in diesem Fall. Hinzu komme, dass sie seit vier Jahren in Österreich keinerlei Übung/Gelegenheit gehabt habe um Niederländisch zu sprechen.römisch 40 (Fa. römisch 40 ) Aussage, dass er jemanden mit extrem guten Niederländisch-Kenntnissen suchte und seine Stellenanzeige nicht dementsprechend verfasste, könne sie nach wie vor nicht nachvollziehen, da es ihrer Meinung sehr wohl einen Unterschied zu Muttersprachlern und guten niederländischen Sprachkenntnissen gebe. Warum verfasse man ein Inserat nicht so wie es gemeint sei - also müsse sie zukünftig davon ausgehen, dass alles Auslegungssache sei, so wie in diesem Fall. Hinzu komme, dass sie seit vier Jahren in Österreich keinerlei Übung/Gelegenheit gehabt habe um Niederländisch zu sprechen. Ein weiterer Grund um ihrer Beschwerde stattzugeben sei, dass sie ab Jänner 2018 die Zusage der Fa. XXXX habe, das geringfügige Beschäftigungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis von 30 Stunden umzuwandeln und bei guter Auftragslage könne sich die Stundenanzahl erhöhen. Deshalb bitte sie auch unter diesem Aspekt um Nachsicht und Aufhebung der Entscheidung.Ein weiterer Grund um ihrer Beschwerde stattzugeben sei, dass sie ab Jänner 2018 die Zusage der Fa. römisch 40 habe, das geringfügige Beschäftigungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis von 30 Stunden umzuwandeln und bei guter Auftragslage könne sich die Stundenanzahl erhöhen. Deshalb bitte sie auch unter diesem Aspekt um Nachsicht und Aufhebung der Entscheidung. 6. Am 07.11.2017 langte der Verwaltungsverfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: In Bezug von Arbeitslosengeld stehend wurde der bP durch das AMS am 27.07.2017 eine Beschäftigung als Sachbearbeiterin im Verkaufsinnendienst für die aktive Betreuung der niederländischen Kunden der Firma XXXX , vermittelt. Das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande, weil die bP sich bei der betreffenden Firma nicht beworben hat.In Bezug von Arbeitslosengeld stehend wurde der bP durch das AMS am 27.07.2017 eine Beschäftigung als Sachbearbeiterin im Verkaufsinnendienst für die aktive Betreuung der niederländischen Kunden der Firma römisch 40 , vermittelt. Das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande, weil die bP sich bei der betreffenden Firma nicht beworben hat. Im Profil der Stellenausschreibung ist u. a. angeführt, Niederländisch als Muttersprache und Internetkenntnisse (Niederländische Homepages, Recherchen, Google...). Die bP verfügt über verhandlungssichere Niederländisch-Kenntnisse. Seit 01.08.2017 sind Sie bei der Firma XXXX geringfügig beschäftigt.Seit 01.08.2017 sind Sie bei der Firma römisch 40 geringfügig beschäftigt. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes des AMS. Die o. a. Feststellungen wurden im Verfahren nicht bestritten. Strittig ist lediglich, ob diese Beschäftigung zumutbar war. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). Zu A) § 9 AlVGParagraph 9, AlVG
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. [....] Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglichen zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung aufzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Arten, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH v. 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244, sowie vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglichen zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung aufzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Arten, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH v. 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244, sowie vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht aus (vgl. VwGH v. 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; VwGH v. 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht aus vergleiche VwGH v. 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; VwGH v. 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244). Gegenständlich vermittelte das AMS der bP am 27.07.2017 eine Beschäftigung als Sachbearbeiterin im Verkaufsinnendienst für die aktive Betreuung der niederländischen Kunden der Firma XXXX . Die bP bewarb sich nicht um diese Stelle. Begründend führte sie aus, dass laut Profil des Stellenangebotes Niederländisch als Muttersprache, sowie Internetkenntnisse (u. a. niederländische Homepages) verlangt wurden. Weder sei Niederländisch ihre Muttersprache, noch habe sie Kenntnisse und Erfahrungen mit niederländischen Homepages.Gegenständlich vermittelte das AMS der bP am 27.07.2017 eine Beschäftigung als Sachbearbeiterin im Verkaufsinnendienst für die aktive Betreuung der niederländischen Kunden der Firma römisch 40 . Die bP bewarb sich nicht um diese Stelle. Begründend führte sie aus, dass laut Profil des Stellenangebotes Niederländisch als Muttersprache, sowie Internetkenntnisse (u. a. niederländische Homepages) verlangt wurden. Weder sei Niederländisch ihre Muttersprache, noch habe sie Kenntnisse und Erfahrungen mit niederländischen Homepages. Das AMS legte demgegenüber dar, dass die bP in ihrem Lebenslauf ihre Kenntnisse in dieser Sprache als verhandlungssicher bezeichnete. Dies sei in einer Bewertungsskala die höchste Stufe, wenn man diese Sprache nicht als Muttersprache habe. Verhandlungssicher bedeute, dass selbst komplexe Themen kein Problem darstellen würden und das entsprechende Fachvokabular vorhanden sei, sowie dass man während einer Verhandlung Nuancen in der Sprache deuten könne. Zudem habe eine Erhebung bei XXXX von der Fa. XXXX ergeben, dass er die bP jedenfalls zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen hätte, wenn sie sich unter Angabe ihrer verhandlungssicheren Niederländisch-Kenntnisse um das Stellenangebot als Sachbearbeiterin im Verkaufsinnendienst beworben hätte. Im Hinblick darauf, dass die bP über verhandlungssichere Niederländisch-Kenntnisse verfüge und Herr XXXX jemanden gesucht habe, der in Niederländisch Verhandlungen führen und Verträge abschließen könne, sei nach Ansicht des AMS die vermittelte Stelle nicht von Vornherein als unzumutbar zu qualifizieren. Auch würden in Stelleninseraten häufig die Anforderungen übertrieben dargestellt. Sie hätte sich daher bewerben müssen. Erst im Rahmen eines Bewerbungsgespräches hätte sich herausgestellt, ob für Herrn XXXX ihre Sprachkenntnisse ausreichend gewesen wären.Das AMS legte demgegenüber dar, dass die bP in ihrem Lebenslauf ihre Kenntnisse in dieser Sprache als verhandlungssicher bezeichnete. Dies sei in einer Bewertungsskala die höchste Stufe, wenn man diese Sprache nicht als Muttersprache habe. Verhandlungssicher bedeute, dass selbst komplexe Themen kein Problem darstellen würden und das entsprechende Fachvokabular vorhanden sei, sowie dass man während einer Verhandlung Nuancen in der Sprache deuten könne. Zudem habe eine Erhebung bei römisch 40 von der Fa. römisch 40 ergeben, dass er die bP jedenfalls zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen hätte, wenn sie sich unter Angabe ihrer verhandlungssicheren Niederländisch-Kenntnisse um das Stellenangebot als Sachbearbeiterin im Verkaufsinnendienst beworben hätte. Im Hinblick darauf, dass die bP über verhandlungssichere Niederländisch-Kenntnisse verfüge und Herr römisch 40 jemanden gesucht habe, der in Niederländisch Verhandlungen führen und Verträge abschließen könne, sei nach Ansicht des AMS die vermittelte Stelle nicht von Vornherein als unzumutbar zu qualifizieren. Auch würden in Stelleninseraten häufig die Anforderungen übertrieben dargestellt. Sie hätte sich daher bewerben müssen. Erst im Rahmen eines Bewerbungsgespräches hätte sich herausgestellt, ob für Herrn römisch 40 ihre Sprachkenntnisse ausreichend gewesen wären. Entsprechend der Judikatur des VwGH kann das AMS, wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Voraussetzungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (VwGH v. 31.07.2014, Zl. Ro 2014/08/0019 mit Hinweis: E 4. Juli 2007, 2006/08/0097, E 11. September 2008, 2007/08/0187). Umgedeutet auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass sich die bP, wenn sie der Meinung war, dass möglicherweise ihre Sprachkenntnisse nicht ausreichen würden, jedenfalls hätte bewerben müssen. Aufgrund ihrer sehr guten Niederländisch-Kenntnisse war nicht von vornherein von einer evidenten Unzumutbarkeit der Beschäftigung auszugehen. Das AMS konnte somit zu Recht der bP diese Tätigkeit zuweisen. Die bP hätte die Verpflichtung getroffen, im Zuge einer Vorstellung die näheren Voraussetzungen für diese Tätigkeit zu erörtern. Erst danach hätte sich herausgestellt, ob für diese Tätigkeit ihre Sprachkenntnisse ausreichend gewesen wären, wie dies bereits richtigerweise durch das AMS darrgelegt wurde. Da die bP jedoch die Bewerbung unterlassen hat, hat sie in Kauf genommen, dass das Dienstverhältnis als Sachbearbeiterin im Verkaufsinnendienst bei der Firma XXXX nicht zustande kam.Umgedeutet auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass sich die bP, wenn sie der Meinung war, dass möglicherweise ihre Sprachkenntnisse nicht ausreichen würden, jedenfalls hätte bewerben müssen. Aufgrund ihrer sehr guten Niederländisch-Kenntnisse war nicht von vornherein von einer evidenten Unzumutbarkeit der Beschäftigung auszugehen. Das AMS konnte somit zu Recht der bP diese Tätigkeit zuweisen. Die bP hätte die Verpflichtung getroffen, im Zuge einer Vorstellung die näheren Voraussetzungen für diese Tätigkeit zu erörtern. Erst danach hätte sich herausgestellt, ob für diese Tätigkeit ihre Sprachkenntnisse ausreichend gewesen wären, wie dies bereits richtigerweise durch das AMS darrgelegt wurde. Da die bP jedoch die Bewerbung unterlassen hat, hat sie in Kauf genommen, dass das Dienstverhältnis als Sachbearbeiterin im Verkaufsinnendienst bei der Firma römisch 40 nicht zustande kam. Vor diesem Hintergrund ging das AMS richtigerweise davon aus, dass die bP eine Vereitelungshandlung gesetzt hat, die zum Anspruchsverlust führt. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs. 3 AlVG kamen im Übrigen nicht hervor. Wenn die bP die Aufnahme ihrer geringfügigen Beschäftigung am 01.08.2017 geltend macht, ist festzustellen, dass dies nicht als Nachsichtgrund gewertet werden kann, da mit dieser Beschäftigung Ihre Arbeitslosigkeit nicht beendet wurde, wie bereits durch das AMS dargelegt wurde.Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kamen im Übrigen nicht hervor. Wenn die bP die Aufnahme ihrer geringfügigen Beschäftigung am 01.08.2017 geltend macht, ist festzustellen, dass dies nicht als Nachsichtgrund gewertet werden kann, da mit dieser Beschäftigung Ihre Arbeitslosigkeit nicht beendet wurde, wie bereits durch das AMS dargelegt wurde. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die bP hatte die Möglichkeit sich umfassend zu äußern und war der maßgebliche Sachverhalt nicht strittig. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) Rechnung getragen.Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die bP hatte die Möglichkeit sich umfassend zu äußern und war der maßgebliche Sachverhalt nicht strittig. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) Rechnung getragen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L510.2175537.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.