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{'item': 'L510 2177966-1'}

Obsah (12)§ 28Art 133§ 7§ 14§ 255§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 15§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlL510 2177966-1 SpruchL510 2177966-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Das Arbeitsmarktservice XXXX (folgend kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 24.10.2017, VNR: XXXX , ausgesprochen, dass dem Antrag der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , vom 28.09.2017 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes

§ 7und § 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (Al

VG) mangels Arbeitsfähigkeit keine Folge gegeben werde.1. Das Arbeitsmarktservice römisch 40 (folgend kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 24.10.2017, VNR: römisch 40 , ausgesprochen, dass dem Antrag der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), römisch 40 , vom 28.09.2017 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes

Paragraph 7 und Paragraph 8, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) mangels Arbeitsfähigkeit keine Folge gegeben werde. Begründend wurde dargelegt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass laut Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt- XXXX - vom XXXX Invalidität gem. § 255 Abs. 7 ASVG auf Dauer bestehe. Die bP stehe daher der Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.Begründend wurde dargelegt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass laut Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt- römisch 40 - vom römisch 40 Invalidität gem. Paragraph 255, Absatz 7, ASVG auf Dauer bestehe. Die bP stehe daher der Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Der vorliegende Verwaltungsakt beinhaltet ein Gutachten von XXXX / FA für Neurologie und Psychiatrie, Untersuchung erfolgte am 20.4.

  1. Ärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit:Der vorliegende Verwaltungsakt beinhaltet ein Gutachten von römisch 40 / FA für Neurologie und Psychiatrie, Untersuchung erfolgte am 20.4.
  2. Ärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit: „Bei emotional instabiler Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ ist es laut Angaben von Frau XXXX zu einer deutlichen Besserung der Störung der Impulskontrolle gekommen, selbstschädigende Handlungen werden seit Jahren nicht mehr vorgenommen.„Bei emotional instabiler Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ ist es laut Angaben von Frau römisch 40 zu einer deutlichen Besserung der Störung der Impulskontrolle gekommen, selbstschädigende Handlungen werden seit Jahren nicht mehr vorgenommen. Bei vordiagnostizierter Grenzbegabung können die geplanten psychologischen Untersuchungen am 13.07.2017 nicht durchgeführt werden, weil der Termin unentschuldigt nicht wahrgenommen wird. Laut Abschlussbericht des Arbeitstrainings Küche vom 19.12.2016 war Frau XXXX zwar ausgesprochen bemüht und motiviert eine Praktikumstelle zu finden und wollte unbedingt ihr Bestes geben, es zeigte sich jedoch leider bei jedem Praktikum, dass sie sich selbst total überfordert hat und nicht die von der Praktikumstelle gewünschte Leistung bringen konnte - obwohl dort bewusst die Erwartungen niedrig gehalten wurden. Im Vergleich zum Gutachten vom 20.4.2015 ist keine Besserung des Leistungskalküls feststellbar. Aus neurologisch psychiatrischer Sicht ist die Einsetzbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin nicht gegeben. Eine Berufstätigkeit ist zurzeit nur in einem geschützten Bereich möglich. Mit nervenfachärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung könnte eine Besserung erreicht werden, eine Nachreifung noch möglich. Eine Nachuntersuchung in circa 2 Jahren empfehlenswert."Laut Abschlussbericht des Arbeitstrainings Küche vom 19.12.2016 war Frau römisch 40 zwar ausgesprochen bemüht und motiviert eine Praktikumstelle zu finden und wollte unbedingt ihr Bestes geben, es zeigte sich jedoch leider bei jedem Praktikum, dass sie sich selbst total überfordert hat und nicht die von der Praktikumstelle gewünschte Leistung bringen konnte - obwohl dort bewusst die Erwartungen niedrig gehalten wurden. Im Vergleich zum Gutachten vom 20.4.2015 ist keine Besserung des Leistungskalküls feststellbar. Aus neurologisch psychiatrischer Sicht ist die Einsetzbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin nicht gegeben. Eine Berufstätigkeit ist zurzeit nur in einem geschützten Bereich möglich. Mit nervenfachärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung könnte eine Besserung erreicht werden, eine Nachreifung noch möglich. Eine Nachuntersuchung in circa 2 Jahren empfehlenswert." Der vorliegende Verwaltungsakt beinhaltet zudem eine Chefärztliche Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt vom 21.07.2017: "Hauptdiagnose: ICD-10: Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ F60.
  3. Anzunehmende unterdurchschnittliche Intelligenz. Berufsschutz liegt nicht vor. Das Gesamtleistungskalkül reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als 6 Monate ab Antragstellung 06.02.2017 nicht aus. Invalidität gem. § 255 Abs. 7 besteht auf Dauer."Invalidität gem. Paragraph 255, Absatz 7, besteht auf Dauer."
  4. Mit Schreiben vom 08.11.2017 wurde seitens der bP Beschwerde eingebracht. Es wurde dargelegt, dass sie von 31.05.2017 bis 10.10.2017 wieder in einem Beschäftigungsverhältnis als Küchenhilfe in einem Gasthaus gestanden habe und es ihr dort uneingeschränkt möglich gewesen sei zu arbeiten. Sie sei daher arbeitsfähig. Weiters schreibe sie ständig Bewerbungen und sei laufend auf der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz. Sie fühle sich gesund und benötige keine Medikamente mehr. Es hätte ihr Arbeitslosengeld gewährt werden müssen. Unter Beweis wurde Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses dargelegt, ohne jedoch derartiges beizubringen.
  5. Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid vom 14.11.2017 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP vom 08.11.2017

§ 14Abs. 1 Vw

GVG ab.3. Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid vom 14.11.2017 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP vom 08.11.2017

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Begründend wurde dargelegt, dass das AMS für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der bP anlässlich ihrer Antragstellung vom 28.09.2017 das Gutachten vom 21.07.2017 heranziehe: Die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes laute im Wesentlichen: "Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ. Die Versicherte war infolge ihres Leidenszustandes bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung außerstande einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Berufsschutz liegt nicht vor. Keine wesentliche Besserung zum Vorgutachten. Prognose ungünstig, bei intensiver Förderung ist eine Nachreifung aber nicht gänzlich ausgeschlossen. Invalidität

§ 255Abs.

7 ASVG besteht auf Dauer."Invalidität

Paragraph 255, Absatz 7, ASVG besteht auf Dauer." Rechtlich führte die belangte Behörde unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass Arbeitsfähigkeit eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld sei. Aufgrund des Gutachtens vom 21.07.2017 liege keine Arbeitsfähigkeit vor.

  1. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.
  2. Mit Schreiben der bP vom 23.11.2017 beantragte diese fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin verwies sie auf die Beschwerdegründe und führte ergänzend aus, dass mit Bescheid der PVA OÖ vom 07.11.2017 das Vorliegen originärer Berufsunfähigkeit zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung anerkannt worden sei. Dagegen bringe sie nun Klage ein. Dieser Bescheid sei noch nicht rechtskräftig und somit sei noch nicht entschieden, ob Berufsunfähigkeit bzw. dauerhafte Invalidität gegeben sei. Ihre AMS-Termine und sämtliche Betreuungsvereinbarungen habe sie immer eingehalten und sei sie aktiv auf Arbeitssuche.
  3. Am 29.11.2017 langte der Verwaltungsverfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die bP beantragte am 28.09.2017 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Laut Gutachten vom 21.07.2017 liegt bei der bP eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ F60.
  5. vor. Berufsschutz liegt nicht vor. Das Gesamtleistungskalkül reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als 6 Monate ab Antragstellung 06.02.2017 nicht aus. Invalidität gem. § 255 Abs. 7 besteht auf Dauer.Invalidität gem. Paragraph 255, Absatz 7, besteht auf Dauer. Der Verfahrensakt beinhaltet zudem das Gutachten von XXXX / FA für Neurologie und Psychiatrie, aufgrund der Untersuchung vom 20.4.2017.Der Verfahrensakt beinhaltet zudem das Gutachten von römisch 40 / FA für Neurologie und Psychiatrie, aufgrund der Untersuchung vom 20.4.
  6. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes des AMS.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). Zu A) § 8 AlVGParagraph 8, AlVG

(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung

Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.

(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung

Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die bP beantragte am 28.09.2017 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Arbeitsfähigkeit ist eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld. Gem. § 8 Abs. 1 AlVG ist u. a. arbeitsfähig, wer nicht invalid ist.Die bP beantragte am 28.09.2017 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Arbeitsfähigkeit ist eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AlVG ist u. a. arbeitsfähig, wer nicht invalid ist. Im Akt aufliegend ist ein Gutachten von XXXX / FA für Neurologie und Psychiatrie, die Untersuchung der bP erfolgte am 20.4.2017.Im Akt aufliegend ist ein Gutachten von römisch 40 / FA für Neurologie und Psychiatrie, die Untersuchung der bP erfolgte am 20.4.

  1. Ärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit: „Bei emotional instabiler Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ ist es laut Angaben von Frau XXXX zu einer deutlichen Besserung der Störung der Impulskontrolle gekommen, selbstschädigende Handlungen werden seit Jahren nicht mehr vorgenommen.„Bei emotional instabiler Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ ist es laut Angaben von Frau römisch 40 zu einer deutlichen Besserung der Störung der Impulskontrolle gekommen, selbstschädigende Handlungen werden seit Jahren nicht mehr vorgenommen. Bei vordiagnostizierter Grenzbegabung können die geplanten psychologischen Untersuchungen am 13.07.2017 nicht durchgeführt werden, weil der Termin unentschuldigt nicht wahrgenommen wird. Laut Abschlussbericht des Arbeitstrainings Küche vom 19.12.2016 war Frau XXXX zwar ausgesprochen bemüht und motiviert eine Praktikumstelle zu finden und wollte unbedingt ihr Bestes geben, es zeigte sich jedoch leider bei jedem Praktikum, dass sie sich selbst total überfordert hat und nicht die von der Praktikumstelle gewünschte Leistung bringen konnte - obwohl dort bewusst die Erwartungen niedrig gehalten wurden. Im Vergleich zum Gutachten vom 20.4.2015 ist keine Besserung des Leistungskalküls feststellbar. Aus neurologisch psychiatrischer Sicht ist die Einsetzbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin nicht gegeben. Eine Berufstätigkeit ist zurzeit nur in einem geschützten Bereich möglich. Mit nervenfachärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung könnte eine Besserung erreicht werden, eine Nachreifung noch möglich. Eine Nachuntersuchung in circa 2 Jahren empfehlenswert."Laut Abschlussbericht des Arbeitstrainings Küche vom 19.12.2016 war Frau römisch 40 zwar ausgesprochen bemüht und motiviert eine Praktikumstelle zu finden und wollte unbedingt ihr Bestes geben, es zeigte sich jedoch leider bei jedem Praktikum, dass sie sich selbst total überfordert hat und nicht die von der Praktikumstelle gewünschte Leistung bringen konnte - obwohl dort bewusst die Erwartungen niedrig gehalten wurden. Im Vergleich zum Gutachten vom 20.4.2015 ist keine Besserung des Leistungskalküls feststellbar. Aus neurologisch psychiatrischer Sicht ist die Einsetzbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin nicht gegeben. Eine Berufstätigkeit ist zurzeit nur in einem geschützten Bereich möglich. Mit nervenfachärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung könnte eine Besserung erreicht werden, eine Nachreifung noch möglich. Eine Nachuntersuchung in circa 2 Jahren empfehlenswert." Der vorliegende Verwaltungsakt beinhaltet zudem eine Chefärztliche Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt vom 21.07.2017: "Hauptdiagnose: ICD-10: Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ F60.
  2. Anzunehmende unterdurchschnittliche Intelligenz. Berufsschutz liegt nicht vor. Das Gesamtleistungskalkül reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als 6 Monate ab Antragstellung 06.02.2017 nicht aus. Invalidität gem. § 255 Abs. 7 besteht auf Dauer."Invalidität gem. Paragraph 255, Absatz 7, besteht auf Dauer." Gem. § 8 Abs. 2 AlVG ist Aufgabe der ärztlichen Begutachtung, den medizinischen Befund zu erheben, eine Diagnose zu erstellen und zu beurteilen, welche Arbeitsverrichtungen der körperlichen und geistigen Verfassung des Arbeitslosen entsprechen (Leistungskalkül).Gem. Paragraph 8, Absatz 2, AlVG ist Aufgabe der ärztlichen Begutachtung, den medizinischen Befund zu erheben, eine Diagnose zu erstellen und zu beurteilen, welche Arbeitsverrichtungen der körperlichen und geistigen Verfassung des Arbeitslosen entsprechen (Leistungskalkül). § 8 Abs. 3 AlVG, wonach das AMS Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit "anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen" hat, enthebt die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dass die Gutachten der Ärzte der Pensionsversicherungsanstalt für das AMS "bindend" seien, lässt sich - ungeachtet eines entsprechenden Hinweises in den Erläuterungen zu Regierungsvorlage zur Novelle BGBl. I Nr. 62/2010 (785 BlgNR
  3. GP, 8) - dem (maßgeblichen) Gesetzeswortlaut nicht entnehmen und kann schon wegen der fehlenden Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Gutachten auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht angenommen werden. Aus § 8 Abs. 3 AlVG ergibt sich nur, dass die ärztliche Begutachtung im Hinblick auf das Vorliegen von Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit - was für den Pensionsanspruch positive oder für den Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruch negative Voraussetzung ist - grundsätzlich nur bei einer Stelle - nämlich der Pensionsversicherungsanstalt - erfolgen soll, das Arbeitsmarktservice also jedenfalls dann, wenn ein aktuelles Gutachten von Ärzten der Pensionsversicherungsanstalt bereits vorliegt, zunächst dieses heranzuziehen und kein neues Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben hat. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat erforderlichenfalls nach Befassung eines berufskundlichen Sachverständigen zu erfolgen, woran die Anordnung des § 8 Abs. 3 AlVG ebenfalls nichts zu ändern vermag (vgl. VwGH v. 14.03.2013, Zl. 2012/08/0311).Paragraph 8, Absatz 3, AlVG, wonach das AMS Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit "anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen" hat, enthebt die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dass die Gutachten der Ärzte der Pensionsversicherungsanstalt für das AMS "bindend" seien, lässt sich - ungeachtet eines entsprechenden Hinweises in den Erläuterungen zu Regierungsvorlage zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, (785 BlgNR
  4. GP, 8) - dem (maßgeblichen) Gesetzeswortlaut nicht entnehmen und kann schon wegen der fehlenden Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Gutachten auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht angenommen werden. Aus Paragraph 8, Absatz 3, AlVG ergibt sich nur, dass die ärztliche Begutachtung im Hinblick auf das Vorliegen von Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit - was für den Pensionsanspruch positive oder für den Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruch negative Voraussetzung ist - grundsätzlich nur bei einer Stelle - nämlich der Pensionsversicherungsanstalt - erfolgen soll, das Arbeitsmarktservice also jedenfalls dann, wenn ein aktuelles Gutachten von Ärzten der Pensionsversicherungsanstalt bereits vorliegt, zunächst dieses heranzuziehen und kein neues Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben hat. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat erforderlichenfalls nach Befassung eines berufskundlichen Sachverständigen zu erfolgen, woran die Anordnung des Paragraph 8, Absatz 3, AlVG ebenfalls nichts zu ändern vermag vergleiche VwGH v. 14.03.2013, Zl. 2012/08/0311). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit
  5. Jänner 2014 mehrfach ausgesprochen, dass die bloße Behauptung des Arbeitslosen, arbeitsfähig zu sein, nicht ausreiche, um ein die Arbeitsfähigkeit verneinendes medizinisches Gutachten in Frage zu stellen, zumal der Arbeitslose damit dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrete (vgl. VwGH v. 06.07.2011, Zl. 2008/08/0101, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit
  6. Jänner 2014 mehrfach ausgesprochen, dass die bloße Behauptung des Arbeitslosen, arbeitsfähig zu sein, nicht ausreiche, um ein die Arbeitsfähigkeit verneinendes medizinisches Gutachten in Frage zu stellen, zumal der Arbeitslose damit dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrete vergleiche VwGH v. 06.07.2011, Zl. 2008/08/0101, mwN). Voraussetzung, dass sich das Verwaltungsgericht auf ein bereits im behördlichen Verfahren eingeholtes (hier: medizinisches) Sachverständigengutachten stützen und von der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens Abstand nehmen kann, ist jedoch, dass es hinsichtlich der Befundaufnahme, der Diagnosestellung und der sachverständigen Schlussfolgerungen auf das bei dem Betreffenden verbliebene Leistungskalkül qualitativen Mindestanforderungen genügt, sodass auf das Gutachten eine schlüssige Beweiswürdigung gegründet werden kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, ohne dass die Partei zuvor eigene Gutachten beibringen oder auch nur die Unschlüssigkeit des Gutachtens eigens behaupten müsste. Im gegenständlichen Fall sind das vorliegenden ärztlichen Gutachten von XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie, zur ärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit vom 20.4.2017 und die Chefärztliche Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt vom 21.07.2017 zur Bestätigung des Gesamtleistungskalküls noch als ausreichend aktuell für den zu beurteilenden Zeitpunkt anzusehen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführung im ärztlichen Gutachten, wonach eine Nachuntersuchung in ca. 2 Jahren empfehlenswert ist.Im gegenständlichen Fall sind das vorliegenden ärztlichen Gutachten von römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie, zur ärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit vom 20.4.2017 und die Chefärztliche Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt vom 21.07.2017 zur Bestätigung des Gesamtleistungskalküls noch als ausreichend aktuell für den zu beurteilenden Zeitpunkt anzusehen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführung im ärztlichen Gutachten, wonach eine Nachuntersuchung in ca. 2 Jahren empfehlenswert ist. In diesem Gutachten wird insbesondere auch dargetan, dass die bP laut Abschlussbericht des Arbeitstrainings Küche vom 19.12.2016 zwar sehr motiviert und bemüht war, jedoch bei jedem Praktikum sich selbst total überfordert hat und nicht die von der Praktikumstelle gewünschte Leistung erbringen konnte, obwohl dort bewusst die Erwartungen niedrig gehalten wurden. Weiter wurde dargelegt, dass somit keine Besserung des Leistungskalküls gegenüber dem Gutachten vom 20.04.2015 eingetreten ist. Die Einsetzbarkeit am Arbeitsmarkt ist weiterhin nicht gegeben und die Berufstätigkeit zurzeit nur in einem geschützten Bereich möglich. Korrespondieren dazu wird auch in der Bestätigung des Gesamtleistungskalküls davon ausgegangen, dass dieses für die Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausreicht. Invalidität gem. § 255 Abs. 7 liegt demnach dauernd vor.In diesem Gutachten wird insbesondere auch dargetan, dass die bP laut Abschlussbericht des Arbeitstrainings Küche vom 19.12.2016 zwar sehr motiviert und bemüht war, jedoch bei jedem Praktikum sich selbst total überfordert hat und nicht die von der Praktikumstelle gewünschte Leistung erbringen konnte, obwohl dort bewusst die Erwartungen niedrig gehalten wurden. Weiter wurde dargelegt, dass somit keine Besserung des Leistungskalküls gegenüber dem Gutachten vom 20.04.2015 eingetreten ist. Die Einsetzbarkeit am Arbeitsmarkt ist weiterhin nicht gegeben und die Berufstätigkeit zurzeit nur in einem geschützten Bereich möglich. Korrespondieren dazu wird auch in der Bestätigung des Gesamtleistungskalküls davon ausgegangen, dass dieses für die Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausreicht. Invalidität gem. Paragraph 255, Absatz 7, liegt demnach dauernd vor. Daraus ergibt sich in einer Zusammenschau, dass verfahrensgegenständlich keine Arbeitsfähigkeit der bP vorlag. Auf diesen Gutachten konnte somit eine schlüssige Beweiswürdigung gegründet werden und war es nicht erforderlich, von Amts wegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen. Die bP legte in ihrer Beschwerde dar, dass sie von 31.05.2017 bis 10.10.2017 wieder in einem Beschäftigungsverhältnis als Küchenhilfe in einem Gasthaus gestanden habe und es ihr dort uneingeschränkt möglich gewesen sei zu arbeiten. Sie schreibe ständig Bewerbungen und sei laufend auf der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz, sie fühle sich gesund und benötige keine Medikamente mehr. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die bP jeglichen Beweis zum Vorbringen unterließ, dass sie beruflich tätig war. Zudem kann ihre subjektive Einschätzung vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen in den Gutachten nicht dazu führen, dass sie als arbeitsfähig einzustufen gewesen wäre. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die gegenständliche Sachverhaltsermittlung erfolgte unter zentraler Berücksichtigung unbedenklicher Gutachten. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) Rechnung getragen.Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die gegenständliche Sachverhaltsermittlung erfolgte unter zentraler Berücksichtigung unbedenklicher Gutachten. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) Rechnung getragen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L510.2177966.1.00

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