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{'item': 'L510 2180771-2'}

Obsah (12)§ 28Art 133§ 14§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 15§ 16§ 46§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlL510 2180771-2 SpruchL510 2180771-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (folgend kurz: "AMS") vom 13.10.2017, VNR: XXXX , wurde der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , gegenüber festgestellt, dass ihr aufgrund ihrer Eingabe das Arbeitslosengeld gem. § 17 Abs. 2 iVm den §§ 44 und 46 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) ab dem 12.10.2017 gebühre.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (folgend kurz: "AMS") vom 13.10.2017, VNR: römisch 40 , wurde der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), römisch 40 , gegenüber festgestellt, dass ihr aufgrund ihrer Eingabe das Arbeitslosengeld gem. Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 44 und 46 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) ab dem 12.10.2017 gebühre. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass sie ihren Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 12.10.2017 eingebracht habe.
  3. Mit Schreiben vom 15.11.2017 wurde seitens der bP Beschwerde eingebracht. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sie am 19.
  4. einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Die Dame am Schalter, die den Antrag mit ihr ausgefüllt habe, habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass sie auf das Schreiben vom AMS warten solle, in welchem der Betreuer angeführt werde. Sie sollte dann die ausgefüllten Unterlagen mitnehmen. Die Dame am Schalter habe ihr nicht gesagt, dass es vorher einen eigenen Termin für die Abgabe des Antrages auf Areitslosengeld gebe.
  5. Mit im Spruch angeführtem Bescheid vom 11.12.2017 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP vom 15.11.2017

§ 14Abs. 1 Vw

GVG ab.3. Mit im Spruch angeführtem Bescheid vom 11.12.2017 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP vom 15.11.2017

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs im Wesentlichen dargelegt, dass die bP bei Frau XXXX (Frau M.) vom AMS am 19.09.2017 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Frau M. habe auf Seite 1 dieses Antrages vermerkt, dass der Rückgabetermin für diesen Antrag der 28.09.2017, 10:30 Uhr, im

  1. Stock, Zimmer 312/313 sei. Tatsächlich sei der Antrag von ihr erst am 12.10.2017 abgegeben worden. Die bP habe ausgeführt, diesen Termin mit einem Kontrolltermin bei Frau XXXX vom AMS verwechselt zu haben, welcher ihr durch Frau M. ebenfalls am 19.09.2017 für den 11.10.2017 vorgeschrieben worden sei. In einer elektronischen Stellungnahme habe Frau M. mitgeteilt, dass sie den Kunden immer genau erkläre, wofür die beiden Termine sind, damit es zu keinen Verwechslungen komme.Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs im Wesentlichen dargelegt, dass die bP bei Frau römisch 40 (Frau M.) vom AMS am 19.09.2017 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Frau M. habe auf Seite 1 dieses Antrages vermerkt, dass der Rückgabetermin für diesen Antrag der 28.09.2017, 10:30 Uhr, im
  2. Stock, Zimmer 312/313 sei. Tatsächlich sei der Antrag von ihr erst am 12.10.2017 abgegeben worden. Die bP habe ausgeführt, diesen Termin mit einem Kontrolltermin bei Frau römisch 40 vom AMS verwechselt zu haben, welcher ihr durch Frau M. ebenfalls am 19.09.2017 für den 11.10.2017 vorgeschrieben worden sei. In einer elektronischen Stellungnahme habe Frau M. mitgeteilt, dass sie den Kunden immer genau erkläre, wofür die beiden Termine sind, damit es zu keinen Verwechslungen komme. Rechtlich wurde unter Zugrundelegung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass unbestrittener Weise der Antrag auf Arbeitslosengeld nicht am vereinbarten Rückgabetermin, sondern erst am 12.10.2017 abgegeben worden sei. Ein triftiger Grund für das Versäumen würde nicht vorliegen, da bei entsprechender Aufmerksamkeit die bP den Rückgabetermin am 28.09.2017 hätte einhalten können. Sie habe auch keine triftigen Gründe vorgebracht, dass sie am 28.09.2017 gehindert gewesen sei, den Termin einzuhalten. Die Angaben von Frau M. seien glaubwürdig, sie sei eine langjährige Mitarbeiterin, welche keinen Grund habe, einer Kundin durch falsche Angaben Schaden zufügen zu wollen.
  3. Mit Schreiben der bP vom 22.12.2017 beantragte diese fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin legte sie im Wesentlichen dar, dass sie nur auf diesen einen Termin hingewiesen worden sei, nicht jedoch auf den Rückgabetermin am 28.09.
  4. Am 23.02.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die bP stellte am 19.09.2017 bei Frau M. vom AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Durch Frau M. wurde auf Seite 1 dieses Antrages vermerkt, dass dieser Antrag bis 28.09.2017, 10:30 Uhr, im
  6. Stock, Zimmer 312/313, persönlich abzugeben ist. Tatsächlich wurde der Antrag seitens der bP erst am 12.10.2017 abgegeben.
  7. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes des AMS. Der Antrag vom 19.09.2017 liegt im Akt auf. Aus diesem sind die in den Feststellungen dargelegten Eintragungen durch Frau M. ersichtlich. Dies wurde verfahrensgegenständlich auch nicht bestritten. Dass der Antrag tatsächlich erst am 12.10.2017 abgegeben wurde, wurde im Verfahren ebenfalls nicht bestritten. Bestritten wird seitens der bP, dass ihr mitgeteilt worden sei, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld bis 28.09.2017 abzugeben sei. Ihr sei nur der Kontrolltermin bei Frau XXXX vom AMS für den 11.10.2017 vorgeschrieben worden.Bestritten wird seitens der bP, dass ihr mitgeteilt worden sei, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld bis 28.09.2017 abzugeben sei. Ihr sei nur der Kontrolltermin bei Frau römisch 40 vom AMS für den 11.10.2017 vorgeschrieben worden. Seitens des AMS wurde dargelegt, dass Frau M. in einer Stellungnahme dargetan habe, dass sie den Kunden immer genau erkläre, wofür die beiden Termine seien, damit es zu keinen Verwechslungen komme. Wenn die bP vorbringt, dass ihr nicht mitgeteilt worden sei, dass der entsprechende Antrag bis 28.09.2017 abzugeben sei, so ist auf Seite 1 dieses Antrages hinzuweisen, wonach dort eingetragen wurde, dass dieser bis 28.09.2017, 10:30 Uhr,
  8. Stock, Zimmer 312/313, abzugeben ist. Zudem legte Frau M. vom AMS dar, dass sie die beiden Termine stets erkläre, damit es zu keinen Verwechslungen kommt. Vor diesem Hintergrund folgt der erkennende Senat den Angaben des AMS, da es nicht erklärbar wäre, dass eine Mitarbeiterin des AMS, welche ganz offensichtlich einschlägige Erfahrung hat (sie erklärt dies immer genau), einerseits im Formular die Abgabefrist einträgt, andererseits jedoch der Antragstellerin nicht mitteilen würde, dass es diese Frist gibt. Somit wird seitens des Senates davon ausgegangen, dass der bP die Abgabefrist mitgeteilt wurde.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). Zu A) Rechtsgrundlagen § 17 AlVGParagraph 17, AlVG

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16

, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs.

1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, (...)

(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. § 46 AlVGParagraph 46, AlVG
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. [...] Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Mit ihrer Beschwerde begehrt die bP Arbeitslosengeld vom 19.09.2017 bis 11.10.2017.

§ 17Abs. 1 i

Vm. § 46 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Antragstellung, sofern der Antrag innerhalb der Rückgabefrist beigebracht wird. Der gegenständliche Antrag wurde am 19.09.2017 gestellt. Seitens des AMS wurde für die Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars eine Frist bis 28.09.2017 gesetzt. Die bP hatte von diesem Zeitpunkt Kenntnis und brachte trotzdem die beizubringenden Unterlagen erst am 12.10.2017 ein. Ein triftiger Grund für die Versäumnis wurde nicht vorgebracht.

Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Antragstellung, sofern der Antrag innerhalb der Rückgabefrist beigebracht wird. Der gegenständliche Antrag wurde am 19.09.2017 gestellt. Seitens des AMS wurde für die Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars eine Frist bis 28.09.2017 gesetzt. Die bP hatte von diesem Zeitpunkt Kenntnis und brachte trotzdem die beizubringenden Unterlagen erst am 12.10.2017 ein. Ein triftiger Grund für die Versäumnis wurde nicht vorgebracht. Vor diesem Hintergrund hat das AMS daher zu Recht ausgesprochen, dass der bP das Arbeitslosengeld ab dem 12.10.2017 gebührt. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung zu § 46 Al

VG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung zu Paragraph 46, Al

VG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden und wurde der vorliegende Sachverhalt auch durch die Verfahrensparteien nicht bestritten. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH v. 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) Rechnung getragen.Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden und wurde der vorliegende Sachverhalt auch durch die Verfahrensparteien nicht bestritten. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH v. 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) Rechnung getragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L510.2180771.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.