GVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice XXXX zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird die Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2017, GZ: römisch 40 , behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice römisch 40 zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
GVG ab.3. Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid vom 12.12.2017 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass sie sich nach dem Teilnehmer-Endbericht des Bit vom 06.11.2017, ausgestellt von Frau XXXX , von Anfang an immer sehr abwehrend gegen die Inhalte und den Sinn des Kurses gezeigt habe. Sie habe allen erzählt, dass sie eigentlich zur Polizei gehen wolle, aber der nächste Aufnahmetest erst wieder im Februar 2018 sei. Der Kurs sei sinnlos etc. Da sie eine schlechte Stimmung im Kurs verbreitet habe, sei sie von der Trainerin zu einem klärenden Gespräch eingeladen worden. Dabei habe sie ausdrücklich gesagt, dass sie den Kursbesuch nur als Zwang und Muss durch das AMS sehe und nur deshalb da sei.Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass sie sich nach dem Teilnehmer-Endbericht des Bit vom 06.11.2017, ausgestellt von Frau römisch 40 , von Anfang an immer sehr abwehrend gegen die Inhalte und den Sinn des Kurses gezeigt habe. Sie habe allen erzählt, dass sie eigentlich zur Polizei gehen wolle, aber der nächste Aufnahmetest erst wieder im Februar 2018 sei. Der Kurs sei sinnlos etc. Da sie eine schlechte Stimmung im Kurs verbreitet habe, sei sie von der Trainerin zu einem klärenden Gespräch eingeladen worden. Dabei habe sie ausdrücklich gesagt, dass sie den Kursbesuch nur als Zwang und Muss durch das AMS sehe und nur deshalb da sei. Durch dieses Verhalten und Ihre Aussage sei ein Ausschluss aus dem Kurs notwendig. Danach habe sich gezeigt, dass die Stimmung in der verbliebenen Gruppe deutlich besser geworden sei. Rechtlich führte die belangte Behörde unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass man als Bezieher von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nicht nur verpflichtet sei, alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, sondern auch eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die vom AMS zugewiesen worden sei, zu besuchen und den Erfolg dieser Maßnahme nicht zu vereiteln habe. Nach Überprüfung des vorliegenden Sachverhaltes und im Hinblick auf die Kursinhalte sehe es das AMS als erwiesen an, dass die Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt "Erfolgreiche Arbeitssuche" gut geeignet gewesen wäre, sie bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen, da alle ihre Bewerbungen bisher zu keinem Erfolg geführt hätten. Die Teilnahme an der Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt "Erfolgreiche Arbeitssuche" sei daher zumutbar gewesen. Da sie durch ihr Verhalten bei der Kursmaßnahme und ihre Äußerungen über die Sinnlosigkeit des Kurses gegenüber den anderen Kursteilnehmerinnen und auch gegenüber der Trainerin bei der Maßnahme den Erfolg des Kurses vereitelt habe, liege dieser Tatbestand nach § 10 Abs. 1 Ziffer
VwGH (1.6.2001, 2000/19/0136) werde aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren sei, wenn die arbeitslose Person innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnehme. Jedoch könne auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf dieses Sanktionszeitraums einen Nachsichtsgrund darstellen. Es komme hierbei immer auf die konkreten Umstände im Einzelfall an (vgl. VwGH 27.1.2016, Ro 2015/08/0027-3). Sie könne auf Grund ihrer Eigeninitiative ein neues Dienstverhältnis mit
VwGH (1.6.2001, 2000/19/0136) werde aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren sei, wenn die arbeitslose Person innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnehme. Jedoch könne auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf dieses Sanktionszeitraums einen Nachsichtsgrund darstellen. Es komme hierbei immer auf die konkreten Umstände im Einzelfall an vergleiche VwGH 27.1.2016, Ro 2015/08/0027-3). Sie könne auf Grund ihrer Eigeninitiative ein neues Dienstverhältnis mit
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides
GVGZu A) Behebung des bekämpften Bescheides
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu § 28 VwGVG verlangt es das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu Paragraph 28, VwGVG verlangt es das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Das AMS stützte den verfahrensgegenständlichen Verlust der Notstandshilfe darauf, dass die bP durch ihr Verhalten den Erfolg des Kurses vereitelt habe. Im Hinblick auf das angebliche Verhalten der bP im Zuge des angesprochenen Kurses stützte sich das AMS auf den Endbericht der Trainerin. Demnach sei die bP von Anfang an sehr abweisend gewesen, was die Inhalte und den Sinn des Kurses betroffen habe. Da sich keine Änderung eingestellt habe und die bP oft missmutig im Unterricht gesessen habe, habe sie diese darauf angesprochen. Die bP habe den Kurs als Zwang und Muss des AMS empfunden. Gemeinsam mit Herrn H. habe sie beschlossen, dass ein Kursaustritt der bP am besten wäre. Andere Kursteilnehmerinnen hätten sich auch bei ihrer Kollegin beschwert. Die bP habe zudem nur ihre Interessen in Richtung Polizei und Fitness-Ausübung verfolgt. Sie sei in den letzten 4 Jahren die erste, welche durch ihr abwehrendes Verhalten einen Ausschluss notwendig gemacht habe. Dieser Schritt sei ihr nicht leicht gefallen, aber die Stimmung sei seitdem in der Gruppe viel besser geworden. Die bP hält demgegenüber fest, dass sie zwar im Gespräch gesagt habe, dass sie die Kursmaßnahme für nicht förderlich erachte. Daraufhin sei ihr mitgeteilt worden, dass sie am nächsten Tag beim Kurs nicht mehr erscheinen brauche. Sie habe jedoch alle gestellten Kursaufgaben stets ordnungsgemäß erfüllt. Somit stehen die Angaben der Trainerin und die Angaben der bP in grobem Widerspruch zueinander. Vor allem sind auch die Darrlegungen im Endbericht sehr allgemein gehalten, wenn z. B. ausgeführt wird: "Frau R. war von Anfang an sehr abwehrend was die Inhalte und den Sinn des Kurses betraf.", oder: "Da sich keine Änderung einstellte und Frau R. oft missmutig im Unterricht saß..." Zudem wurde auch der Darlegung nicht nachgegangen, inwiefern sich andere Teilnehmerinnen beschwert hätten. Die bP behauptete wiederum, dass sich auch andere Teilnehmer über den Inhalt des Kurses beschwert hätten und sie nicht die einzige Person gewesen wäre. Die bP ist jedenfalls den Behauptungen der Trainerin ausreichend substantiiert entgegen getreten. Vor dem Hintergrund dieser widersprüchlichen Verfahrensergebnisse hätte sich die belangte Behörde aber nicht darauf beschränken dürfen, die - zudem nicht ausreichend konkreten - Angaben der Trainerin ohne weitere Erhebungen diesbezüglich ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Die belangte Behörde hätte vielmehr die Kurstrainerin als Zeugin niederschriftlich einzuvernehmen gehabt. Ebenso ist der bP die Möglichkeit zu geben, sich niederschriftlich zu den Ermittlungsergebnissen zu äußern. Gegebenenfalls könnten auch weitere Erhebungen erforderlich sein, um schließlich nach entsprechender Würdigung aller Beweisergebnisse hinreichende Feststellungen zu den der bP tatsächlich vorgeworfenen Handlungen bzw. Äußerungen treffen zu können (vgl. etwa VwGH v. 19.01.2011, Zl. 2008/08/0010, wonach sich die Behörde nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung als Beweismittel begnügen darf, bei widersprechenden Beweisergebnissen aber jene Personen, die zunächst nur formlos befragt wurden, als Zeugen niederschriftlich vernehmen muss). Erst darauf aufbauend ist von der belangten Behörde zu beurteilen, ob die Handlungen bzw. Äußerungen der bP es erforderten, sie - zum Schutz der anderen Teilnehmerinnen - von der weiteren Teilnahme an der Maßnahme auszuschließen und ihr das eigene Verhalten als Vereitelungshandlung vorzuwerfen.Die bP ist jedenfalls den Behauptungen der Trainerin ausreichend substantiiert entgegen getreten. Vor dem Hintergrund dieser widersprüchlichen Verfahrensergebnisse hätte sich die belangte Behörde aber nicht darauf beschränken dürfen, die - zudem nicht ausreichend konkreten - Angaben der Trainerin ohne weitere Erhebungen diesbezüglich ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Die belangte Behörde hätte vielmehr die Kurstrainerin als Zeugin niederschriftlich einzuvernehmen gehabt. Ebenso ist der bP die Möglichkeit zu geben, sich niederschriftlich zu den Ermittlungsergebnissen zu äußern. Gegebenenfalls könnten auch weitere Erhebungen erforderlich sein, um schließlich nach entsprechender Würdigung aller Beweisergebnisse hinreichende Feststellungen zu den der bP tatsächlich vorgeworfenen Handlungen bzw. Äußerungen treffen zu können vergleiche etwa VwGH v. 19.01.2011, Zl. 2008/08/0010, wonach sich die Behörde nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung als Beweismittel begnügen darf, bei widersprechenden Beweisergebnissen aber jene Personen, die zunächst nur formlos befragt wurden, als Zeugen niederschriftlich vernehmen muss). Erst darauf aufbauend ist von der belangten Behörde zu beurteilen, ob die Handlungen bzw. Äußerungen der bP es erforderten, sie - zum Schutz der anderen Teilnehmerinnen - von der weiteren Teilnahme an der Maßnahme auszuschließen und ihr das eigene Verhalten als Vereitelungshandlung vorzuwerfen. Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd § 39 Abs. 2 AVG keine geeignete Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH v. 17.03.2016, Zl. Ra 2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG
GVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das AMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war.Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd Paragraph 39, Absatz 2, AVG keine geeignete Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH v. 17.03.2016, Zl. Ra 2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das AMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Entfall der mündlichen Verhandlung Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung
GVG entfallen.Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L510.2181865.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.