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{'item': 'L510 2182355-1'}

Obsah (10)§ 28Art 133§ 14§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 15§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlL510 2182355-1 SpruchL510 2182355-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (folgend kurz: "AMS") vom 05.12.2017, VNR: XXXX, wurde dem Antrag der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX, vom 04.12.2017 auf Nachzahlung der Notstandshilfe von 06.03.2012 bis 12.03.2012 in Höhe von Euro 123,41 gem. § 24 AlVG aufgrund des Ablaufs der Drei-Jahres-Frist keine Folge gegeben.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (folgend kurz: "AMS") vom 05.12.2017, VNR: römisch 40 , wurde dem Antrag der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), römisch 40 , vom 04.12.2017 auf Nachzahlung der Notstandshilfe von 06.03.2012 bis 12.03.2012 in Höhe von Euro 123,41 gem. Paragraph 24, AlVG aufgrund des Ablaufs der Drei-Jahres-Frist keine Folge gegeben. Begründend wurde dargelegt, dass die bP mit ihrem Antrag vom 04.12.2017 die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vom 29.01.2015 durch das AMS XXXX für den Zeitraum 06.03.2012 bis 12.03.2012 aufgrund des ergangenen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2012 vom 09.02.2015 begehre.Begründend wurde dargelegt, dass die bP mit ihrem Antrag vom 04.12.2017 die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vom 29.01.2015 durch das AMS römisch 40 für den Zeitraum 06.03.2012 bis 12.03.2012 aufgrund des ergangenen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2012 vom 09.02.2015 begehre. Das Jahr 2012 liege ab ihrem Antrag mit 04.12.2017 mehr als drei Jahre zurück, der geänderte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 sei am 09.02.2015 ergangen und somit nicht innerhalb drei Monate von ihr ab Erlassen dem AMS vorgelegt worden. Dem AMS sei es daher aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich eine Korrektur des Bezuges für das März 2012 vorzunehmen und weise den Antrag vom 04.12.2017 ab.
  3. Mit Mail vom 15.12.2017 wurde seitens der bP Beschwerde eingebracht. Aus der Beschwerde geht eine Vielzahl an Mails hervor. Sie legte im Wesentlichen dar, dass ein fehlerhafter Einkommenssteuerbescheid erlassen worden sei. Am 09.02.2015 habe das Finanzamt einen neuen Einkommenssteuerbescheid erlassen. Aus einem Mail vom 02.03.2015 zwischen der bP und einem Mitarbeiter des AMS geht weiter hervor, dass der bP der neue Einkommenssteuerbescheid jedenfalls mit 02.03.2015 bereits zugestellt war, da sie ausführte, dass der Fehler mit der Umsatzsteuer jetzt beseitigt sei. Ihr sei seitens des AMS am 06.02.2015 mitgeteilt worden, dass sie einen neuen Einkommenssteuerbescheid jederzeit vorlegen könne.
  4. Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid vom 27.12.2017 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP vom 15.12.2017

§ 14Abs. 1 Vw

GVG ab.3. Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid vom 27.12.2017 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP vom 15.12.2017

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Begründend wurde dargelegt, dass mit rechtskräftiger Entscheidung vom 29.01.2015 das AMS für den Zeitraum 06.03.2012 bis 12.03.2012 aufgrund des ergangenen Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2012 vom 22.5.2014 die Notstandshilfe von € 123,41 von der bP rückgefordert habe. Sie begehre mit ihrem Antrag vom 04.12.2017 die Abänderung dieser Entscheidung. Das Jahr 2012 liege ab ihrem Antrag mit 04.12.2017 mehr als drei Jahre zurück, der geänderte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 sei am 09.02.2015 ergangen und ist somit nicht innerhalb drei Monate von ihr ab Erlassen dem AMS vorgelegt worden. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich aus § 24 Abs. 2 dritter bis fünfter Satz AlVG eine - durch das SVÄG 2017 neu geregelte - ab 1.5.2017 geltende Einschränkung für die Widerrufs- und Berichtigungsmöglichkeit selbst ergebe: Danach sei die Berichtigung nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum nicht mehr zulässig; werde die Berichtung vom Leistungsempfänger beantragt, sei eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen würden.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich aus Paragraph 24, Absatz 2, dritter bis fünfter Satz AlVG eine - durch das SVÄG 2017 neu geregelte - ab 1.5.2017 geltende Einschränkung für die Widerrufs- und Berichtigungsmöglichkeit selbst ergebe: Danach sei die Berichtigung nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum nicht mehr zulässig; werde die Berichtung vom Leistungsempfänger beantragt, sei eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen würden. Die zeitliche Beschränkung gelte also für Berichtigungen zu Lasten der arbeitslosen Person ebenso wie für Berichtigungen zugunsten der arbeitslosen Person; es unterscheide sich aber der Zeitpunkt, von dem zurückgerechnet werde: Im Fall eines Antrages - der nur für eine begünstigende Berichtigung in Betracht komme - sei vom Zeitpunkt der Antragstellung zurückzurechnen, sodass sich die Verfahrensdauer nicht auf den zulässigen Berichtigungszeitraum auswirke. Die Frist von drei Jahren nach dem Leistungszeitraum verlängere sich nach § 24 Abs. 2 letzter Satz wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt würden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Auch diese Regelung gelte sowohl zugunsten als auch zu Lasten der arbeitslosen Person.Die Frist von drei Jahren nach dem Leistungszeitraum verlängere sich nach Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt würden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Auch diese Regelung gelte sowohl zugunsten als auch zu Lasten der arbeitslosen Person. Die bP begehre mit ihrem Antrag vom 04.12.2017 die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vom 29.01.2015 des AMS für den Zeitraum 06.03.2012 bis 12.3.2012 aufgrund des ergangenen Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2012 vom 09.02.

  1. Dass der Bescheid vom 09.02.2015 des Finanzamtes spätestens Anfang März 2015 zugestellt worden sei, gehe aus dem Beschwerdevorbringen hervor, mit dem die bP einen Mailverkehr zwischen Herrn XXXX (Mitarbeiter des AMS XXXX) und ihr vom 02.03.2015 zitiere, wonach sie Herr XXXX zum Stand des Verfahrens hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2012 befragt habe und sie folgendes mitgeteilt habe: "ob ich jetzt drüber bin, weiß ich nicht, aber so ist er halbwegs richtig, zumindest laut dem Finanzamt kann man ihn so machen. (Fehler mit der Umsatzsteuer ist weg)."Dass der Bescheid vom 09.02.2015 des Finanzamtes spätestens Anfang März 2015 zugestellt worden sei, gehe aus dem Beschwerdevorbringen hervor, mit dem die bP einen Mailverkehr zwischen Herrn römisch 40 (Mitarbeiter des AMS römisch 40 ) und ihr vom 02.03.2015 zitiere, wonach sie Herr römisch 40 zum Stand des Verfahrens hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2012 befragt habe und sie folgendes mitgeteilt habe: "ob ich jetzt drüber bin, weiß ich nicht, aber so ist er halbwegs richtig, zumindest laut dem Finanzamt kann man ihn so machen. (Fehler mit der Umsatzsteuer ist weg)." Das Jahr 2012 liege ab ihrem Antrag mit 04.12.2017, mit dem sie die Nachzahlung der Notstandshilfe begehre, mehr als drei Jahre zurück, der geänderte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 sei am 09.02.2015 ergangen und sei ihr jedenfalls mit 02.03.2015 zugestellt und ist somit nicht innerhalb drei Monate von ihr ab Erlassung durch das Finanzamt dem AMS vorgelegt worden, sondern 2,5 Jahre später. Dem AMS sei es daher aufgrund der seit 01.05.2017 geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich, eine Korrektur des Bezuges für März 2012 vorzunehmen und weise ihren Antrag vom 04.12.2017 ab. Amtshaftungsansprüche wegen "falscher Auskünfte" eines Mitarbeiters des AMS würden sich aus dem Sachverhalt auch nicht ableiten lassen, da die Auskunft des Mitarbeiters im Jahr 2015 zu der damals geltenden Rechtslage korrekt gewesen sei. Gesetzliche Änderungen, die zwei Jahre später eintreten würden, seien kein Fall, für die Amtshaftungsansprüche eintreten könnten.
  2. Dieser Bescheid wurde rechtswirksam zugestellt.
  3. Mit Mail der bP vom 08.01.2018 beantragte diese fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin legte sie im Wesentlichen dar, dass sie nicht habe wissen können, dass es eine Gesetzesänderung gegeben habe. Das AMS möge ihr Euro 123,41 überweisen und ihr 50 Euro Unkosten vergüten. Es solle ein Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH eingeleitet werden, weil es möglich sei, seitens der Finanz auch nach 3 Jahren einen neuen Einkommenssteuerbescheid zu erlassen.
  4. Am 11.01.2018 langte der Verwaltungsverfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Mit rechtskräftiger Entscheidung vom 29.01.2015 hat das AMS für den Zeitraum 06.03.2012 bis 12.3.2012 aufgrund des ergangenen Einkommensteuerbescheids vom 22.05.2014 für das Jahr 2012 die Notstandshilfe von € 123,41 von der bP rückgefordert. Die bP stellte mit 04.12.2017 einen Antrag auf Abänderung dieser Entscheidung, da der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 geändert wurde. Der geänderte Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 erging mit 09.02.2015 und war der bP jedenfalls mit 02.03.2015 bereits zugestellt.
  6. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes des AMS. Verfahrensgegenstand ist der Antrag der bP vom 04.12.
  7. Die rechtskräftige Entscheidung vom 29.01.2015 und die Höhe der Rückforderung für den angeführten Zeitraum sind aktenkundig und wurden im Verfahren nicht bestritten. Dass der bP der geänderte Einkommenssteuerbescheid vom 09.02.2015 für das Jahr 2012 jedenfalls mit 01.03.2015 bereits zugestellt war, geht aus einem Mailverkehr vom 02.03.2015 zwischen ihr und einem Mitarbeiter des AMS in ihrer Beschwerde hervor. Demnach teilte sie dem Mitarbeiter des AMS u. a. mit, dass der Fehler mit der Umsatzsteuer weg ist. Auch wurde dies von ihr im Zuge des Verfahrens nicht bestritten.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). Zu A) Rechtsgrundlagen § 24 AlVGParagraph 24, AlVG [...]

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die bP begehrt mit ihrem Antrag vom 04.12.2017 die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vom 29.01.2015 des AMS für den Zeitraum 06.03.2012 bis 12.03.2012 aufgrund des am 09.02.2015 ergangenen Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2012. Das maßgebliche Zeitraum im Jahr 2012 liegt ab dem Antrag der bP mit 04.12.2017, mit dem sie die Nachzahlung der Notstandshilfe begehrt, mehr als drei Jahre zurück. Der geänderte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 erging am 09.02.2015 und war jedenfalls mit 02.03.2015 bereits zugestellt. Dieser ist somit durch die bP dem AMS nicht innerhalb von drei Monaten ab Erlassung durch das Finanzamt vorgelegt worden, sondern erfolgte dies erst über 2 Jahre später. Eine Korrektur des Bezugs für März 2012 war somit gem. § 24 Abs. 2 AlVG seitens des AMS nicht durchzuführen.Eine Korrektur des Bezugs für März 2012 war somit gem. Paragraph 24, Absatz 2, AlVG seitens des AMS nicht durchzuführen. Zur Beschwerdeangabe, dass die bP nicht hätte wissen können, dass es zu einer Gesetzesänderung gekommen ist, wird festgestellt, dass das AMS unabhängig davon jedenfalls im Sinne des Gesetzes zu entscheiden hatte. Auch war die ursprüngliche Rechtsauskunft seitens des AMS korrekt. Gründe für ein Gesetzesprüfungsverfahren kamen nicht hervor. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) Rechnung getragen.Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) Rechnung getragen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L510.2182355.1.00

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