Obsah (19)
§ 8§ 6Art. 133§ 3§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 52aArt. 130§ 7Art. 135§ 27§ 28§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlL521 2167268-1 SpruchL521 2167268-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias K
§ 8Abs. 4 zweiter Satz Asyl
G 2005 wird
§ 6
AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 wird
Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II).
§ 8Abs. 4 Asyl
G wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.07.2017 erteilt (Spruchpunkt III).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.07.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
- Mit Schreiben vom 08.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass aufgrund einer Analyse der aktuellen Lage im Irak und der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verfahren zur Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter eingeleitet werde. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen vierzehn Tagen zur Aberkennung zu äußern. Ferner wurde dem Beschwerdeführer die Analyse der Staatendokumentation übermittelt.
- Im Zuge einer Stellungnahme durch seine rechtsfreundliche Vertretung vom 22.06.2017 äußerte sich der Beschwerdeführer und brachte insbesondere vor, dass sich an der Situation im Irak, seiner spezifischen Situation und den Gefahren, denen er im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre, nichts zum Positiven verändert habe. Des Weiteren habe er sich in Österreich stets wohlverhalten und seine Integration vorangetrieben. Ferner werden auszugsweise Länderberichte zitiert, welche insbesondere die verzweifelte Lage von hunderttausenden Inlandsvertriebenen aufgrund der Mossul-Offensive, die politische Instabilität im Irak und die starke Vernetzung radikal-schiitischer Milizen mit der irakischen Exekutive zum Gegenstand haben.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2017 wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2017 wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
- Am 13.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten Außenstelle Klagenfurt, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes einvernommen.
- Laut Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 25.07.2017 hat der Beschwerdeführer während der Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.07.2017 die Vollmacht für seine rechtsfreundliche Vertretung zurückgezogen.
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2017 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14.07.2016, Zl. 1058479202-150343555, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Asyl
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I). Die mit Bescheid vom 14.07.2016, Zl. 1058479202-150343555, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer
§ 9Abs. 4 Asyl
G 2005 entzogen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z. 5 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 4 FPG 2005 erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
§ 46
FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).7. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2017 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14.07.2016, Zl. 1058479202-150343555, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins). Die mit Bescheid vom 14.07.2016, Zl. 1058479202-150343555, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG 2005 erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier). Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, die Sicherheitslage im Irak habe sich seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stabilisiert, ja sogar verbessert. Der Beschwerdeführer sei im Falle einer Rückkehr keiner Gefährdung durch den Staat Irak ausgesetzt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer Bedrohung durch private Personen ausgesetzt wäre. Eine Rückkehr in seine Heimat sei dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen sei oder dass er bei einer Rückkehr in eine, die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden würde. Ebenso wenig habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer von allfälligen negativen Lebensumständen im Irak in höherem Maße betroffen sei als jeder andere Staatsbürger in einer vergleichbaren Lage. Das Bundesamt gehe davon aus, dass sich der Beschwerdeführer im Irak niederlassen könnte und er auch in der Lage sei, dort seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Sicherheitslage im Irak habe sich seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stabilisiert und noch weiter verbessert, sodass
§ 9Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei. Der Entzug der mit Bescheid vom 14.07.2016 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung sei eine logische Konsequenz aus Spruchpunkt I. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 zu erteilen und überwiege das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und dem geordneten Zuzug von Fremden das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Sicherheitslage im Irak habe sich seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stabilisiert und noch weiter verbessert, sodass
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei. Der Entzug der mit Bescheid vom 14.07.2016 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung sei eine logische Konsequenz aus Spruchpunkt römisch eins. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen und überwiege das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und dem geordneten Zuzug von Fremden das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. 8. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner
§ 52a
Absatz 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.8. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner
Paragraph 52 a, Absatz 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
- Gegen den dem Beschwerdeführer am 28.07.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei dieser Schriftsatz eine erneute Vollmachtsbekanntgabe beinhaltet. In der Beschwerde werden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung moniert und beantragt, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation im Irak befasse, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig sei.
- Die Beschwerdevorlage langte am 11.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
- Mit Schreiben vom 13.12.2017 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass bei ihm das Humane Immundefizienz-Virus (HIV) diagnostiziert worden und er deshalb in Behandlung sei und eine lebenslange Therapie erforderlich sein werde.
- Am 19.01.2018 langte ein weiterer Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein, in welchem medizinische Unterlagen vorgelegt wurden.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2018 wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines virologischen Fachgutachtens bezüglich der vom Beschwerdeführer dargelegten Erkrankung, deren Behandlung und der Folgen einer allfälligen Überstellung in den Irak beauftragt.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2018 wurde das Sachverständigengutachten des Facharztes für Chirurgie und Hygiene, Univ.-Prof. Dr. XXXX vom 28.02.2018 dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zum Parteiengehör übermittelt. Die belangte Behörde ließ die Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2018 wurde das Sachverständigengutachten des Facharztes für Chirurgie und Hygiene, Univ.-Prof. Dr. römisch 40 vom 28.02.2018 dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zum Parteiengehör übermittelt. Die belangte Behörde ließ die Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.
- Am 04.04.2018 langte die Stellungnahme zum virologischen Fachgutachten vom 28.02.2018 ein. Nach Ansicht der rechtsfreundlichen Vertretung sei dem Gutachten im Wesentlichen nichts hinzuzufügen. Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Abschiebung in den Irak direkt aufgrund seiner Erkrankung der Gefahr ausgesetzt, mangels adäquater Behandlung sterben zu müssen. Des Weiteren drohe ihm auch aufgrund der intensiven Stigmatisierung von Personen, die mit HIV infiziert seien, und der Assoziation von HIV mit Homosexualität im arabischen Raum eine sonstige Art. 2 und 3 EMRK widersprechende Behandlung oder Gewalt seitens islamistischer Gruppen, vor der keine Schutzwilligkeit oder -fähigkeit der irakischen Behörden bestehe.
- Am 04.04.2018 langte die Stellungnahme zum virologischen Fachgutachten vom 28.02.2018 ein. Nach Ansicht der rechtsfreundlichen Vertretung sei dem Gutachten im Wesentlichen nichts hinzuzufügen. Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Abschiebung in den Irak direkt aufgrund seiner Erkrankung der Gefahr ausgesetzt, mangels adäquater Behandlung sterben zu müssen. Des Weiteren drohe ihm auch aufgrund der intensiven Stigmatisierung von Personen, die mit HIV infiziert seien, und der Assoziation von HIV mit Homosexualität im arabischen Raum eine sonstige Artikel 2 und 3 EMRK widersprechende Behandlung oder Gewalt seitens islamistischer Gruppen, vor der keine Schutzwilligkeit oder -fähigkeit der irakischen Behörden bestehe. Des Weiteren wird in der Stellungnahme beantragt, der Beschwerde stattzugeben oder allenfalls eine Einvernahme des Beschwerdeführers bzw. konkrete Recherchen im Irak bezüglich der Befürchtungen des Beschwerdeführers durchzuführen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensbestimmungen 1.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG id
F BGBl. I Nr. 138/2017 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.
138 aus 2017, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 7Abs. 1 Z. 1 BFA-VG id
F BGBl. I Nr. 145/2017 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, BVw
GG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, geregelt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, geregelt.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Absatz 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Absatz 5 Vw
GVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Paragraph 28, Absatz 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
- Feststellungen: 2.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Er ist Vater dreier Kinder. Der Beschwerdeführer hat in XXXX die Volksschule besucht, ging in Basra in die Mittelschule und besuchte dann die Polizeiakademie, die er 2008 abschloss. Von 2008 bis zu seiner Ausreise arbeitete er als Polizist in Basra.2.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Er ist Vater dreier Kinder. Der Beschwerdeführer hat in römisch 40 die Volksschule besucht, ging in Basra in die Mittelschule und besuchte dann die Polizeiakademie, die er 2008 abschloss. Von 2008 bis zu seiner Ausreise arbeitete er als Polizist in Basra. Die Ehefrau sowie die drei Kinder des Beschwerdeführers befinden sich im Irak und wohnen in der Provinz Diyala. Seine Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern leben im Irak. Eine Schwester in Australien und ein Bruder in Österreich. Der Beschwerdeführer reiste Anfang März 2015 legal mit dem Flugzeug aus seinem Heimatland in die Türkei, gelangte schlepperunterstützt nach Österreich und stellte hier am 06.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.07.2017 erteilt. Einer gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.07.2017, W268 2131290-1/10E, keine Folge.Der Beschwerdeführer reiste Anfang März 2015 legal mit dem Flugzeug aus seinem Heimatland in die Türkei, gelangte schlepperunterstützt nach Österreich und stellte hier am 06.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.07.2017 erteilt. Einer gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.07.2017, W268 2131290-1/10E, keine Folge. 2.
- Aufgrund des virologischen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Chirurgie und Hygiene vom 28.02.2018 ist festzustellen: Der Beschwerdeführer ist ausweislich des Arztbriefes der Dermatologie des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien aufgrund einer HIV-Infektion in Behandlung. Der Beschwerdeführer befindet sich im Stadium des asymptomatischen Trägers und weist unter der laufenden Therapie derzeit kein Fortschreiten der Erkrankung auf. Um ein Fortschreiten der HIV-Infektion zur HIV-Erkrankung zu verhindern, werden Medikamente verabreicht, die die Vermehrung des HI-Virus einschränken oder regelhaft sogar blockieren. Im vorliegenden Fall sind dies zwei Präparate mit zwei Wirksubstanzen, Tivicay (Dolutegravir) Filmtabletten 50 mg 0-1-0-0- und Descovy (Emtricitabin, Tenofovir) Filmtabletten 200/25 mg 0-1-0-
- Der Effekt von Dolutegravir beruht auf der Hemmung der viralen Integrase, welche bei der Virusvermehrung eine wichtige Rolle spielt. Emtricitabin ist ein chemisches Analogon des Nukleosids Cytidin und hemmt die Virusvermehrung als Reverse-Transkriptase-Inhibitor. Tenofovir ist ein reiner Reverse-Transkriptasehemmer. Eine Therapie muss lebenslang erfolgen. Zu dieser Form der Therapie gibt es mehrere mögliche Medikamente, jedoch nach dem jetzigen Wissensstand keine Alternative zu einer Dauermedikation. Als zusätzliche Erkrankung wurde beim Beschwerdeführer ein Nierensteinleiden festgestellt, weshalb er von 09.01.2018 bis 11.01.2018 und von 30.01.2018 bis 01.02.2018 stationär im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien behandelt wurde. Wenn die Dauertherapie der HIV-Infektion unterbrochen wird, kommt es zu einem Anstieg der Viruslast im Körper. Damit ist auch ein Fortschreiten der Erkrankung verbunden, wie dies aus der frühen Zeit der AIDS-Erkrankung bekannt ist. Zuerst würden uncharakteristische Symptome wie Fieber, Nachtschweiß, Müdigkeit, Schwäche und auch Lymphknotenschwellungen verzeichnet werden. Im Vollbild dann das Auftreten von Tumoren, wie Kaposi-Sarkome der Haut und Schleimhaut und von opportunistischen Infektionen. Opportunistische Infektionen werden von Erregern hervorgerufen, die normalerweise Menschen nicht angreifen können. Erst durch die verminderte Immunabwehr kommt es dann zu schwerwiegenden Infektionen bis hin zur Sepsis und Tod. Die Verbreitung von HIV im arabischen Raum ist relativ zur westlichen Welt gering und dort mehr stigmatisierend. HIV stellt keinen Schwerpunkt des dortigen Gesundheitswesens dar. Entscheidend ist jedoch, dass die kontinuierliche Bereitstellung der erforderlichen Medikamente gewährleistet sein muss. Ohne Medikamente würde sich der Zustand des Beschwerdeführers verschlechtern und in einem ungefähren Zeitraum von fünf Jahren dann auch vermutlich das Lebensende erreicht werden. Laut irakischer Botschaft werden HIV-Patienten im Irak behandelt. Es existiert jedoch kein mit dem österreichischen Gesundheitssystem vergleichbares System und ist damit auch die Bereitstellung der Medikamente nicht verlässlich gegeben. Von einer Anstaltsapotheke im Irak wurde dem bestellten Sachverständigen zudem mitgeteilt, dass im Irak zwar Studien mit Dolutegravir durchgeführt werden, es jedoch unklar ist, ob Medikamente regelhaft importiert werden. Es ist davon auszugehen, dass eine regelmäßige Verfügbarkeit nicht gegeben ist. 2.
- Es kann im Fall des Beschwerdeführers in einer Gesamtbetrachtung seiner konkreten Situation unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Weiterführung einer entsprechenden medizinischen Behandlung sowie mangels adäquater Medikamente im Herkunftsstaat, nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gravierend - bis hin zum Tod - verschlechtert.
- Beweiswürdigung: 3.
- Beweis wurde erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde in das Verfahren eingebrachten und im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Irak, die auch dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungsmittel und das virologische Sachverständigengutachten vom 28.02.2018 sowie durch amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den Beschwerdeführer betreffend. Ferner wurde Einsicht genommen in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2017, womit die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 3Absatz 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen worden war.Ferner wurde Einsicht genommen in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2017, womit die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen worden war. 3.
- Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde, die ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Identität und Staatsangehörigkeit, Volksgruppen und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen persönliche und familiäre Lebensumstände im Herkunftsstaat ergeben sich im Wesentlichen aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie aus den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2017, W268 2131290-1/10E, getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers. In der Beschwerde wird ein diesbezügliches ergänzendes oder den Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde entgegenstehendes Vorbringen nicht erstattet. 3.
- Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand und zu den Behandlungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers im Irak gründen sich auf das - im Wesentlichen unwidersprochen gebliebene - medizinische Sachverständigengutachten vom 28.02.
- Die vorgelegten ärztlichen Berichte wurden vom medizinischen Sachverständigen bei der Erstellung des Gutachtens entsprechend berücksichtigt und finden sich in diesem Gutachten keine zu diesen Berichten widersprüchliche Annahmen. Im gegenständlichen Fall hat sich für das Bundesverwaltungsgericht hinreichend ergeben, dass im speziellen Fall des Beschwerdeführers seine Erkrankung nur mit einer Kombination von verschiedenen Präparaten - Dreierkombination - und mangels verlässlicher Verfügbarkeit der entsprechenden Medikamente im Irak (Sachverständigengutachten vom 28.02.2018) nur im Bundesgebiet erfolgreich behandelt werden kann. Ist im Irak - wie aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten ersichtlich - zwar zweifelsfrei von einer Behandlung von HIV-Patienten auszugehen, ist bereits aus dem Umstand einer fehlenden verlässlichen Versorgung mit seiner lebensnotwendigen Medikation keine entsprechende medizinische Versorgung gewährleistet. Verstärkt werden die Bedenken einer adäquaten Behandlungsmöglichkeit im Hinblick darauf, dass im Fall des Beschwerdeführers offenkundig eine Therapie mit engmaschigen Kontrollen und regelmäßigen fachärztlichen Kontrollen notwendig ist und bei einer nicht optimalen Versorgung mit den entsprechenden Medikamenten mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes - bis hin zum Tod - zu rechnen ist. Das dahingehende Risiko im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in einen lebensbedrohlichen Zustand zu geraten, ist bei dieser Sachlage evident.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 4.
- Nichtaberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak: 4.1.1.
§ 9Abs. 1 Z. 1 Asyl
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen.4.1.1.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Ansehung des Beschwerdeführers gegenwärtig nicht oder nicht mehr vorliegen.Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Ansehung des Beschwerdeführers gegenwärtig nicht oder nicht mehr vorliegen. 4.1.2.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.4.1.2.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH).Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Artikel 3, MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH). Nach der ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dabei grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, Zl. 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der EGMR aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande, 5.7.2005).Nach der ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dabei grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, römisch eins. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, Zl. 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der EGMR aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande, 5.7.2005). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen im Übrigen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). 4.1.
- Unter "real risk" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (grundlegend VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; RV 952 BlgNR XXII. GP 37). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die Feststellung einer Gefahrenlage im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 14.10.1998, Zl. 98/01/0122).4.1.
- Unter "real risk" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (grundlegend VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 37). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die Feststellung einer Gefahrenlage im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). 4.1.
- Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. EGMR U 08.04.2008, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21878/06).4.1.
- Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche EGMR U 08.04.2008, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21878/06). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (VfSlg 13.314/1992; EGMR GK 07.07.1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 14038/88). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein ausreichend reales Risiko für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (EGMR U 04.07.2006, Karim gegen Schweden, Nr. 24171/05, U 03.05.2007, Goncharova/Alekseytev gegen Schweden, Nr. 31246/06).Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (VfSlg 13.314 aus 1992,; EGMR GK 07.07.1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 14038/88). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein ausreichend reales Risiko für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (EGMR U 04.07.2006, Karim gegen Schweden, Nr. 24171/05, U 03.05.2007, Goncharova/Alekseytev gegen Schweden, Nr. 31246/06). Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (EGMR U 15.02.2000, S.C.C. gegen Sweden, Nr. 46553/99).Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen (EGMR U 15.02.2000, S.C.C. gegen Sweden, Nr. 46553/99). 4.1.
- Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen (EGMR U 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 30240/96; U 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 44599/98; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).4.1.
- Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen (EGMR U 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 30240/96; U 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 44599/98; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter außergewöhnlichen Umständen können auch lebensbedrohende Ereignisse (etwa das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm.Unter außergewöhnlichen Umständen können auch lebensbedrohende Ereignisse (etwa das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0142). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung dieser Frage unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Außergewöhnlicher Umstände liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VwGH 11.11.2015, Ra 2015/20/0196, mwN).Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0142). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung dieser Frage unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Außergewöhnlicher Umstände liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VwGH 11.11.2015, Ra 2015/20/0196, mwN). 4.1.
- Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558).4.1.
- Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558). Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführer so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH U 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen:Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführer so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EuGH U 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, zur Lage in Bagdad). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, zur Lage in Bagdad). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). 4.1.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin gegeben sind: Wie beweiswürdigend bereits ausgeführt, liegt im Falle des Beschwerdeführers ein Krankheitsbild vor, das einer lebenslangen, regelmäßigen, spezifischen und lebensnotwendigen Behandlung bedarf. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung
der Rechtsprechung des EGMR zu einer Verletzung von Artikel 3 EMRK; solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei einer Abschiebung in sein Heimatland ist nun mangels adäquater Behandlungsmöglichkeiten mit einer gravierenden bzw. lebensbedrohenden Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes zu rechnen. Aus der Notwendigkeit, dass die Fortsetzung der lebensnotwendigen Behandlung des Beschwerdeführers aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes offensichtlich erforderlich ist und ihm diese - wie beweiswürdigend dargelegt - im Irak nicht möglich ist, ergibt sich, dass im Falle des Beschwerdeführers bei einer Abschiebung in den Herkunftsstaat mit einer gravierenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes - bis hin zum Tod - zu rechnen ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher - selbst wenn medizinische Versorgung betreffend HIV-Patienten im Irak grundsätzlich verfügbar ist - aufgrund der konkreten und individuellen Umstände in seiner Gesamtheit und insbesondere der nicht dauerhaft gesicherten Versorgung mit der notwendigen Medikation nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers zu einer Verletzung des Artikels 3 EMRK aufgrund der Herbeiführung einer lebensbedrohenden Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes führen würde. Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht im Zweifel zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht gegeben sind, wobei betont sei, dass diese Entscheidung ausschließlich aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles (mögliche Lebensbedrohung des Beschwerdeführers) erfolgte, sodass sich die mit Spruchpunkt I vorgenommene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als nicht berechtigt erweist und war daher der Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben.Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht im Zweifel zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht gegeben sind, wobei betont sei, dass diese Entscheidung ausschließlich aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles (mögliche Lebensbedrohung des Beschwerdeführers) erfolgte, sodass sich die mit Spruchpunkt römisch eins vorgenommene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als nicht berechtigt erweist und war daher der Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben. Damit war auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat und die daraus resultierenden Konsequenzen nicht mehr einzugehen. Da die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides auf dessen Spruchpunkt I aufbauen, ist dieser in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze
§ 9Abs. 1 Asyl
G 2005, § 9 Abs. 4 und § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 9 sowie 55 FPG zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt damit weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu.Da die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides auf dessen Spruchpunkt römisch eins aufbauen, ist dieser in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 9, Absatz 4 und Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 9, sowie 55 FPG zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt damit weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. 4.1.8. Soweit erstmals in der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
§ 8Absatz 4, zweiter Satz Asyl
G 2005 beantragt wurde, war dieser Antrag mangels sachlicher Zuständigkeit zurückzuweisen, zumal ein solcher Antrag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als sachlich zuständige Behörde zu stellen gewesen wäre (vgl. § 8 Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005), darüber hinaus bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, einen derartigen Antrag neuerlich bei der zuständigen Behörde einzubringen.4.1.8. Soweit erstmals in der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 beantragt wurde, war dieser Antrag mangels sachlicher Zuständigkeit zurückzuweisen, zumal ein solcher Antrag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als sachlich zuständige Behörde zu stellen gewesen wäre vergleiche Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005), darüber hinaus bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, einen derartigen Antrag neuerlich bei der zuständigen Behörde einzubringen. 5. Entfall einer mündlichen Verhandlung 5.1.
§ 21
Absatz 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann
§ 24Absatz 4 Vw
GVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6 Absatz 1 EMRK bzw. Artikel 47 GRC nicht entgegenstehen.5.1.
Paragraph 21, Absatz 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann
Paragraph 24, Absatz 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6 Absatz 1 EMRK bzw. Artikel 47 GRC nicht entgegenstehen. 5.
- Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verzichtet. Der für die Entscheidung maßgebliche und unter Punkt
- festgestellte Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinn des Beschwerdevorbringens als geklärt anzusehen, sodass
§ 21
Absatz 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.5.
- Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verzichtet. Der für die Entscheidung maßgebliche und unter Punkt
- festgestellte Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinn des Beschwerdevorbringens als geklärt anzusehen, sodass
Paragraph 21, Absatz 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L521.2167268.1.00