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{'item': 'L524 2135080-1'}

Obsah (9)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 74

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlL524 2135080-1 SpruchL524 2135080-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SAN

§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57 und § 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hatte ein griechisches Dokument bei sich, auf dem sich ein Bild des Beschwerdeführers befindet und als Name XXXX sowie als Geburtsdatum der XXXX vermerkt ist. Weiters hatte der Beschwerdeführer ein serbisches Dokument bei sich, aus dem als Name
  2. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hatte ein griechisches Dokument bei sich, auf dem sich ein Bild des Beschwerdeführers befindet und als Name römisch 40 sowie als Geburtsdatum der römisch 40 vermerkt ist. Weiters hatte der Beschwerdeführer ein serbisches Dokument bei sich, aus dem als Name XXXX und als Geburtsdatum der XXXX und als Staatsangehörigkeit Syrien hervorgeht. Bei der am 20.06.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Er brachte vor, er sei Moslem. Er habe in Bagdad die Grundschule besucht und als Tischler gearbeitet. Im Irak würden noch seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester leben. Er habe in Bagdad gelebt, sich Anfang 2013 zur Ausreise entschlossen und sei im Oktober 2013 legal aus dem Irak ausgereist. In der Türkei sei er ca. ein Jahr und acht Monate geblieben. Dort habe er bei einem Freund seinen Reisepass gelassen. Vor etwa einem Monat sei er über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass er den Irak wegen des Krieges verlassen habe.römisch 40 und als Geburtsdatum der römisch 40 und als Staatsangehörigkeit Syrien hervorgeht. Bei der am 20.06.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Er brachte vor, er sei Moslem. Er habe in Bagdad die Grundschule besucht und als Tischler gearbeitet. Im Irak würden noch seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester leben. Er habe in Bagdad gelebt, sich Anfang 2013 zur Ausreise entschlossen und sei im Oktober 2013 legal aus dem Irak ausgereist. In der Türkei sei er ca. ein Jahr und acht Monate geblieben. Dort habe er bei einem Freund seinen Reisepass gelassen. Vor etwa einem Monat sei er über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass er den Irak wegen des Krieges verlassen habe.
  3. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 28.06.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er keine medizinische Betreuung und keine Medikamente brauche. Er habe bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und alle seine Fluchtgründe genannt. Alle in der Erstbefragung gemachten Angaben seien richtig. Er sei aber sehr knapp befragt worden und es sei protokolliert worden, dass er den Irak wegen des Krieges verlassen habe, was aber nicht stimme. Alle Angaben seien richtig und vollständig protokolliert und rückübersetzt worden. Der Beschwerdeführer legte seinen Reisepass im Original vor. Aus diesem geht als Name XXXX und als Geburtsdatum der XXXX hervor. Weiters legte der Beschwerdeführer einen Röntgenbefund vom 03.05.2016 vor, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer vor ein bis zwei Monaten im Bad ausgerutscht sei. Es wurde ein normales kranio-zerebrales Computertomogramm und keine intrakranielle Hämorrhagie oder Fraktur festgestellt. Aus einer weiteren ärztlichen Bestätigung vom 09.05.2016 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an Kopfschmerzen leide. Der Beschwerdeführer legte auch eine Bestätigung über einen Deutschkurs vor. Weiters legte der Beschwerdeführer ein gerichtliches Schreiben aus dem Irak, medizinische Berichte seinen Vater und seinen Bruder betreffend und eine Sterbeurkunde eines Freundes vor.
  4. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 28.06.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er keine medizinische Betreuung und keine Medikamente brauche. Er habe bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und alle seine Fluchtgründe genannt. Alle in der Erstbefragung gemachten Angaben seien richtig. Er sei aber sehr knapp befragt worden und es sei protokolliert worden, dass er den Irak wegen des Krieges verlassen habe, was aber nicht stimme. Alle Angaben seien richtig und vollständig protokolliert und rückübersetzt worden. Der Beschwerdeführer legte seinen Reisepass im Original vor. Aus diesem geht als Name römisch 40 und als Geburtsdatum der römisch 40 hervor. Weiters legte der Beschwerdeführer einen Röntgenbefund vom 03.05.2016 vor, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer vor ein bis zwei Monaten im Bad ausgerutscht sei. Es wurde ein normales kranio-zerebrales Computertomogramm und keine intrakranielle Hämorrhagie oder Fraktur festgestellt. Aus einer weiteren ärztlichen Bestätigung vom 09.05.2016 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an Kopfschmerzen leide. Der Beschwerdeführer legte auch eine Bestätigung über einen Deutschkurs vor. Weiters legte der Beschwerdeführer ein gerichtliches Schreiben aus dem Irak, medizinische Berichte seinen Vater und seinen Bruder betreffend und eine Sterbeurkunde eines Freundes vor. Der Beschwerdeführer sei Araber, sunnitischer Moslem und ledig. Er habe in Bagdad gelebt und dort sechs Jahre die Schule besucht. Seine finanzielle Lage sei gut gewesen. Er sei der Hauptverdiener gewesen und habe 17 Jahre als Tischler gearbeitet. In Bagdad würden noch seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester leben. Den Aufenthaltsort eines weiteren Bruders wisse er nicht. Er habe Kontakt zu seinem Vater und seinem Bruder, der an Kinderlähmung leide. Im Juli 2013 sei der Beschwerdeführer im Iran gewesen, weil seine Mutter dort eine Augenoperation gehabt habe. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass es am 18.09.2013 im Lager in seiner Arbeitsstelle einen Vorfall gegeben habe. An diesem Tag sei die Person, die die Aufsicht über das Lager habe, nicht dort gewesen. Der Chef sei in das Lager gegangen und Holz sei auf den Boden und den Chef gefallen. Auch Bomben, Waffen und Patronen seien heruntergefallen. Als der Beschwerdeführer und sein Kollege XXXX das Geräusch gehört hätten, seien sie in das Lager zum Chef gegangen. Daraufhin habe er sie bedroht und gesagt, dass sie tot seien, wenn sie jemandem erzählen würden, was sie gesehen hätten. Sein Chef gehöre zur Gruppe Asaib ahl al-Haq. In welcher Beziehung der Chef zur Miliz Asaib ahl al-Haq stehe, wisse er nicht genau. Es sei Zufall gewesen, dass er die Waffen gesehen habe. Der Chef habe eine gute Beziehung zu den Milizen. Er glaube, dass sein Chef die Waffen für die Milizen versteckt habe. Der Beschwerdeführer und sein Kollege seien am selben Tag um 19 Uhr zur Polizei gegangen und hätten Anzeige erstattet. Es sei ihnen gesagt worden, sie würden geladen werden, sobald es Ergebnisse gebe. Der Beschwerdeführer habe zu seinem Kollegen gesagt, dass er sich verstecken solle und auch er selbst sei zu einem Freund namens XXXX gegangen. Von der Polizei habe er keine Rückmeldung erhalten. Am 26.09.2013 sei er von Milizen angerufen worden und es sei ihm gesagt worden, dass sein Arbeitskollege getötet worden sei und ihm das gleiche passiere. Daraufhin habe er seinen Bruder XXXX angerufen und von ihm verlangt, beim Haus seines Arbeitskollegen nachzusehen, ob dieser wirklich tot sei. Sein Bruder habe gesagt, es stimme und gemeint, dass er nun auch ein Ziel wäre und deswegen flüchten würde. Am 29.09.2013 sei der Beschwerdeführer zum XXXX Gericht gegangen und habe verlangt, den Richter zu treffen. Er habe dem Richter alles erzählt, die Sterbeurkunde seines Arbeitskollegen vorgelegt und ihm seine Telefonnummer gegeben, aber bisher keine Rückmeldung erhalten. Beim Verlassen des Gerichts habe er ein Taxi holen wollen und dafür durch Felder gehen müssen. Plötzlich sei eine Person gekommen und habe ihn mit dem Messer am Kopf, an den Händen und an der linken Seite am Bauch verletzt. Er habe geschrien und Securitys des Gerichts seien ihm zu Hilfe gekommen. Er habe nicht ins Krankenhaus gewollt, sondern sei wieder zu XXXX gegangen, wo er medizinisch versorgt worden sei. Er habe gesagt, er wolle in die Türkei, habe seine Mutter angerufen, die Geld für die Ausreise und den Reisepass zu einer Freundin von ihr gebracht habe.Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass es am 18.09.2013 im Lager in seiner Arbeitsstelle einen Vorfall gegeben habe. An diesem Tag sei die Person, die die Aufsicht über das Lager habe, nicht dort gewesen. Der Chef sei in das Lager gegangen und Holz sei auf den Boden und den Chef gefallen. Auch Bomben, Waffen und Patronen seien heruntergefallen. Als der Beschwerdeführer und sein Kollege römisch 40 das Geräusch gehört hätten, seien sie in das Lager zum Chef gegangen. Daraufhin habe er sie bedroht und gesagt, dass sie tot seien, wenn sie jemandem erzählen würden, was sie gesehen hätten. Sein Chef gehöre zur Gruppe Asaib ahl al-Haq. In welcher Beziehung der Chef zur Miliz Asaib ahl al-Haq stehe, wisse er nicht genau. Es sei Zufall gewesen, dass er die Waffen gesehen habe. Der Chef habe eine gute Beziehung zu den Milizen. Er glaube, dass sein Chef die Waffen für die Milizen versteckt habe. Der Beschwerdeführer und sein Kollege seien am selben Tag um 19 Uhr zur Polizei gegangen und hätten Anzeige erstattet. Es sei ihnen gesagt worden, sie würden geladen werden, sobald es Ergebnisse gebe. Der Beschwerdeführer habe zu seinem Kollegen gesagt, dass er sich verstecken solle und auch er selbst sei zu einem Freund namens römisch 40 gegangen. Von der Polizei habe er keine Rückmeldung erhalten. Am 26.09.2013 sei er von Milizen angerufen worden und es sei ihm gesagt worden, dass sein Arbeitskollege getötet worden sei und ihm das gleiche passiere. Daraufhin habe er seinen Bruder römisch 40 angerufen und von ihm verlangt, beim Haus seines Arbeitskollegen nachzusehen, ob dieser wirklich tot sei. Sein Bruder habe gesagt, es stimme und gemeint, dass er nun auch ein Ziel wäre und deswegen flüchten würde. Am 29.09.2013 sei der Beschwerdeführer zum römisch 40 Gericht gegangen und habe verlangt, den Richter zu treffen. Er habe dem Richter alles erzählt, die Sterbeurkunde seines Arbeitskollegen vorgelegt und ihm seine Telefonnummer gegeben, aber bisher keine Rückmeldung erhalten. Beim Verlassen des Gerichts habe er ein Taxi holen wollen und dafür durch Felder gehen müssen. Plötzlich sei eine Person gekommen und habe ihn mit dem Messer am Kopf, an den Händen und an der linken Seite am Bauch verletzt. Er habe geschrien und Securitys des Gerichts seien ihm zu Hilfe gekommen. Er habe nicht ins Krankenhaus gewollt, sondern sei wieder zu römisch 40 gegangen, wo er medizinisch versorgt worden sei. Er habe gesagt, er wolle in die Türkei, habe seine Mutter angerufen, die Geld für die Ausreise und den Reisepass zu einer Freundin von ihr gebracht habe.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 19.08.2016, Zl. 1074415704/150706577, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid des BFA vom 19.08.2016, Zl. 1074415704/150706577, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht habe. Es sei auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Eine Interessenabwägung ergebe, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht habe. Es sei auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Eine Interessenabwägung ergebe, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen das Fluchtvorbringen wiederholt wurde.
  2. In einer Beschwerdeergänzung, in der neuerlich das Fluchtvorbringen wiederholt wird, wird neu vorgebracht, dass am 02.05.2017 und am 05.05.2017 der Chef des Beschwerdeführers die Familie des Beschwerdeführers in deren Haus in Bagdad bedroht habe. Am 10.05.2017 sei in der Nacht auf das Haus der Familie geschossen worden. Dazu habe er zwei Videoaufnahmen von seiner Familie erhalten, die er auf einem USB-Stick vorlegte. Am 11.05.2017 sei seine Familie aus Angst vor weiteren Angriffen in das Haus des Onkels und am 18.05.2017 in die Türkei geflüchtet. Am 19.05.2017 sei eine Bombe vor dem Haus des Onkels explodiert und dabei dessen Sohn XXXX getötet worden. Der Beschwerdeführer legte dazu einen Krankenhausbericht vor.römisch 40 getötet worden. Der Beschwerdeführer legte dazu einen Krankenhausbericht vor.
  3. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 27.04.2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer legte einen ärztlichen Befundbericht vom 26.02.2018 vor. Der Beschwerdeführer gab an, dass er Schlaftabletten nehme. Weitere Medikamente nehme er nicht. Der Beschwerdeführer schilderte ausführlich seinen Fluchtgrund. Die von ihm vorgelegten Dokumente betreffend seinen Fluchtgrund befanden sich bereits im Akt. Weiters legte der Beschwerdeführer Dokumente betreffend seine Integration in Österreich vor. Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Verhandlung Berichte zur Lage im Irak ausgehändigt. Er gab dazu an, dass die Milizen im Irak die Macht hätten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat in Bagdad sechs Jahre die Grundschule besucht und ca. 17 Jahre als Tischler gearbeitet. In seiner Freizeit hat der Beschwerdeführer seine Eltern unterstützt und ist für diese einkaufen gegangen. Er traf sich mit Freunden um spazieren zu gehen und traf sich mit diesen in Restaurants. Der Beschwerdeführer verließ am 07.10.2013 legal den Irak. Bis ca. Mai 2015 hielt er sich in der Türkei auf und reiste danach schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 19.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer hielt sich auch in Griechenland auf, wo er als seinen Namen XXXX , geb. XXXX , angab. In Serbien gab der Beschwerdeführer als seinen Namen XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, an.Der Beschwerdeführer verließ am 07.10.2013 legal den Irak. Bis ca. Mai 2015 hielt er sich in der Türkei auf und reiste danach schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 19.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer hielt sich auch in Griechenland auf, wo er als seinen Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , angab. In Serbien gab der Beschwerdeführer als seinen Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, an. Der Beschwerdeführer lebte gemeinsam mit seinen Eltern und seinen beiden Brüdern in einem Haus in Bagdad. Die Eltern des Beschwerdeführers, zwei Brüder und eine Schwester leben in Bagdad. Der Beschwerdeführer hat drei Onkeln und vier Tanten, die in Bagdad leben. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich und er ist auch kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisationen. Der Beschwerdeführer spielt Fußball. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2017 zwei Deutschkurse Niveau A1 besucht. Von Jänner bis April 2018 hat er einen Deutschkurs Niveau A2 besucht und ist am 17.04.2018 zur ÖSD Prüfung A2 angetreten. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer nimmt wegen Schlafstörungen ein Medikament. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist strafrechtlich unbescholten. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, wonach er von seinem Arbeitgeber, der der Miliz Asaib ahl al-Haq angehöre, bedroht worden sei, wird der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Zur Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen: Nach einer Blitzkampagne von 10 Tagen erklärte Premier Abadi die vollständige Einnahme Tal Afars sowie der gesamten Provinz Niniveh durch die ISF. Tal Afar liegt 80 km westlich von Mossul und wurde von 2000 IS-Kämpfern verteidigt. Die einfache Eroberung wird als Beweis für die Schwäche der Gruppe sowie die Präferenz im Untergrund weiterzukämpfen, verstanden. Nach der erfolgreichen Einnahme von Mossul und Tal Afar durch die ISF, befürchten IS-Kämpfer ihre letzten Hochburgen im Irak zu verlieren. Familien von IS-Kämpfern fliehen Berichten zufolge täglich aus der Stadt al-Sharbat, südlich von Mossul gelegen, in unbekannte Destinationen. Die Stadt Hawija, welche 55 km südwestlich der erdölreichen Stadt Kirkuk liegt, ist voraussichtlich das nächste Ziel der ISF und der US-geführten Anti-IS-Koalition. Die verbliebenen IS-Kämpfer bestehen vor allem aus lokalen Kämpfern, welche beharrlich um die letzten Gebiete im Irak kämpfen werden. Unterdessen bereiten sich die ISF und kurdische Kräfte auf eine mögliche Entstehung von Post-IS Milizen vor und konzentrieren sich auf Überwachungsmaßnahmen durch Grenzkontrollen, Checkpoints und geheimdienstliche Aufklärung, aber auch auf Aufstandsbekämpfungen. Es gab eine Reihe intensiver, hochgradig koordinierter Militäroffensiven, die von der Regierung gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) durchgeführt wurden, mit dem Ziel, den IS aus dem Land zu vertreiben. Diese Offensiven führten dazu, dass die territoriale Kontrolle des IS im Irak beendet wurde. Eine bemerkenswerte Entwicklung ist der sichtbare Rückgang der Sicherheitsvorfälle in Gebieten, die bisher als IS-Hotspots in nichtumkämpften Gebieten ausgewiesen wurden. Dies ist einerseits auf die grundsätzlich schweren Verluste des IS und andererseits darauf zurückzuführen, dass IS-Kämpfer in umkämpfte Gebiete verlegt wurden. Die Offensiven in Mossul, Tal Afar, Hawija und im westlichen Anbar haben erfolgreich dazu beigetragen, den IS zurückzudrängen und ihrer territorialen Kontrolle im Irak ein Ende zu bereiten. Die Sicherheitsvorfälle im Irak sind sichtbar zurückgegangen, unter anderem auch in Bagdad. Dies ist hauptsächlich auf die Intensität der Militäroffensiven zurückzuführen, was den IS dazu zwang viele IS-Kämpfer an der Front einzusetzen. Der IS kann seine Angriffe im ganzen Land nicht mehr so aufrechterhalten, wie es einmal war. Das Gouvernement Anbar ist nach der Fallujah-Offensive im Juni 2017 weiterhin volatil. Nach der Befreiung Falludschas haben irakische Truppen und sunnitische Stammeskämpfer weiterhin IS-Städte geräumt und Territorien im Nordwesten gesichert, etwa in Haditha. Die Lage änderte sich allmählich während der Hawija-Offensive im September 2017, als sich die irakische Regierung dazu entschloss, die militärischen Operationen zu verstärken, um den IS im Westen von Anbar zu stoppen, mit dem Ziel, die IS-Truppen vollständig aus dem Irak zu vertreiben und der Wiederherstellung der irakisch-syrischen Grenze. Die irakischen Sicherheitskräfte konnten al-Qaim am 03.11.2017 zurückerobern. Militärische Fortschritte gab es danach in der Nachbarstadt Rawa, wo das letzte verbliebene IS-Gebiet am 11.11.2017 erobert und 10.000 Zivilisten befreit wurden. In Bagdad ereignete sich im Juli 2016 die tödlichste Attacke seit
  5. Es gab danach eine Serie von Selbstmordanschlägen. Die Sicherheitslage verbesserte sich mit dem Beginn der Mossul-Offensive und nach einer kurzzeitigen Verschlechterung zu Beginn des Jahres 2017 verringerten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle wieder und nahmen mit der Niederlage des IS im Juli 2017 weiter ab. Im Juni 2017 wurden die wenigsten Angriffe verzeichnet. Zuletzt gab es im Jänner 2018 im Zentrum der irakischen Hauptstadt Bagdad einen Doppelanschlag. Dabei sind nach offiziellen Angaben mindestens 38 Menschen getötet worden. Laut dem Innenministerium sprengten sich die Selbstmordattentäter am frühen Morgen mit Sprengstoffwesten in die Luft. Die Verantwortung für den Anschlag übernahm bisher niemand. Bei den meisten Opfern soll es sich um Tagelöhner handeln. Der Al-Tajjaran-Platz dient ihnen als Treffpunkt mit potenziellen Arbeitgebern und ist daher besonders am Morgen voller Menschen. Er war in der Vergangenheit wiederholt Ziel von Anschlägen. Diyala besteht aus einer einzigartigen und vielfältigen ethnischen und religiösen Bevölkerung. Es leben dort Araber, Kurden, Turkmenen und sowohl Schiiten als auch Sunniten. Das Gouvernement Diyala wurde im Jänner 2015 als erstes vom IS befreit. Vom IS ausgeführte Angriffe richten sich meist gegen schiitische Milizen, etwa an Checkpoints, die dann Gegenangriffe auslösen. Angriffe finden meist im Zentrum und im Norden des Gouvernements statt. Die meisten sicherheitsrelevanten Angriffe gab es im Juli
  6. Seither ist ein deutlicher Rückgang zu vermerken. In Kirkuk leben Kurden, Turkmenen und Araber. Die Provinz ist für 40 % der Erdölproduktion verantwortlich. Die Sicherheitslage war zwischen Juli 2016 und November 2017 weitgehend stabil, mit Ausnahme des Distrikts Hawija. Dieser Distrikt stand seit Juni 2014 unter Kontrolle des IS. Vor dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum gab es in der Stadt Kirkuk nur wenige sicherheitsrelevante Vorfälle.Nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum verschlechterte sich die Situation im September/Oktober
  7. Der Konflikt zwischen der Zentralregierung in Bagdad und der KRG (KRI) in Erbil während des kurdischen Referendums im September 2017 verschärfte die Spannungen zwischen der ethnisch vielfältigen Bevölkerung in Kirkuk. Die irakischen Truppen haben im Oktober 2017 die Kontrolle über wichtige Regierungsgebäude in der Stadt Kirkuk, den Flughafen, die Militärbasis und ein Ölfeld übernommen. Am 20.09.2017 starteten die ISF eine Offensive in Hawija. Die Rückeroberung der Gebiete dauerte nur wenige Tage. Am 05.10.2017 verkündete der irakische Premier den Sieg. Nach dem Rückzug der Peshmerga aus dem Gouvernement ist die bewaffnete Konfrontation abgeklungen. Im Gouvernement Ninewa begann im Oktober 2016 die Mossul-Offensive, die Anfang Juli 2017 endete. Nachdem Ost-Mossul im Jänner 2017 befreit wurde, folgte die Befreiung des bevölkerungsreicheren Westen Mossuls. Die Gewaltakte haben nachgelassen. Es gibt sporadische Selbstmordattentate gegen irakische Streitkräfte und Mitglieder der PMU/PMF. Die durchschnittliche Anzahl der täglichen Attacken in Ninewa bewegt sich zwischen zwei und fünf. Zwischen Jänner und April 2017 lag sie noch zwischen zehn und
  8. Von April bis September 2017 sank die Zahl kontinuierlich auf ca. zwei. Nach der Mossul-Offensive erfolgte die Tal Afar-Offensive. Tal Afar liegt 80 km westlich von Mossul. In Tal Afar ist geteilt zwischen Sunniten und Schiiten und es leben dort hauptsächlich Turkmenen. Am 01.09.2017 erklärte Premier Abadi den Sieg über den IS in Tal Afar, der das Ende der Kontrolle des IS in Ninewa markierte. Das Gouvernement Salah al-Din wurde in den frühen Stadien der Offensive der irakischen Streitkräfte gegen den IS befreit. Tikrit, Saddam Husseins Geburtsort, ist ein wichtiges Symbol der sunnitischen Herrschaft im Zentralirak. In Salah al-Din befindet sich auch der schiitische al-Askari Schrein in Samarra, eine der heiligsten Stätten im schiitischen Islam. Der Angriff auf den Schrein im Jahr 2006 löste eine gewaltwelle zwischen sunnitischen und schiitischen Gruppierungen aus, die sich auf andere Teile des Landes ausbreitete. Schiitische PMU-Milizen begannen im April 2015 die IS-Milizen aus der Stadt zu vertreiben. Die Sicherheitslage ist vergleichsweise stabil. Die südlichen Gouvernements waren nicht direkt von den Konflikten in den nördlichen und zentralen Gouvernements betroffen. In relativ geringem Ausmaß gab es auch hier IS-Angriffe (durchschnittlich drei bis zehn pro Monat). Die Gouvernements Basra und Babil sind dabei in erster Linie betroffen. Bei den Vorfällen handelt es sich um IEDs, Autobomben oder Scheißereien. Im Nordwesten von Babil befindet sich die Stadt Jurf al-Sakhr, die einzige mehrheitlich sunnitische Stadt im Gouvernement ist. Die Stadt wurde 2014 vom IS befreit, aber anders als andere befreite Städte bleibt sie entvölkert und zwar wegen ihrer Lage. Die Stadt liegt an der Straße, die zu den heiligen schiitischen Städten im Süden führt - Najaf und Karbala. Im ölreichen Gouvernement Basra gibt es Kämpfe zwischen rivalisierenden Stämmen und Ackerland und Landbesitz. Die Sicherheitslage in den nördlichen Gouvernements in der Region Kurdistan (KRI/KRG) ist stabil und in der Hand der kurdischen Behörden. Auch diese Gouvernements waren nicht direkt von den Militäroffensiven betroffen. Die Sicherheitslage ist nach dem Abzug kurdischer Peshmerga-Gruppen aus Kirkuk und anderen zuvor kontrollierten Gebieten unverändert. Die Peschmerga-Streitkräfte behalten weiterhin die Kontrolle über das Territorium der KRI. Der Grenzübergang zum Iran ist wieder geöffnet. Internationale Flüge von und nach KRI sind nicht möglich. Inlandsflüge zwischen Bagdad und der KRI sind weiterhin möglich. Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf, die der Deutschen Botschaft Bagdad durch das irakische Außenministerium per Verbalnote zwecks Überprüfung zugesandt wurden. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden. Im Zeitraum Jänner 2014 bis
  9. März 2018 wurden 2,2 Millionen Binnenflüchtlinge (367.542 Familien) registriert, die sich auf 97 Bezirke und 3.533 Orte im Irak verteilten. Im selben Zeitraum wurden auch 3,6 Millionen Rückkehrer (605.933 Familien) ausgemacht. Insgesamt sank die Gesamtzahl der Binnenvertriebenen um etwa 5 % (-112.446 Personen). Rückgänge wurden in allen 18 Gouvernements des Irak verzeichnet. Die Zahl der Rückkehrer stieg im um 4 % (123.996 Personen). Dies zeigt einen anhaltenden Trend zu zunehmenden Rückkehrbewegungen. 60 % (1,3 Millionen) der Binnenvertriebenen werden privat untergebracht und 28 % (616.000) befinden sich in Flüchtlingslagern. Binnenvertriebene befinden sich vorwiegend in den Gouvernements Ninewa (30 %, 665.910), Dohuk (16 %, 354.432), Erbil (11 %, 232.164), Salah al-Din (9 %, 205.182) und Sulaymaniyah (8 %, 165.630). Die meisten Rückkehrer gibt es im Gouvernement Ninewa (35 %) und Anbar (34 %). Danach folgen Salah al-Din (14 %), Kirkuk (8 %), Diyala (6 %) und Bagdad (2 %). Insgesamt 91 % der 123.996 Rückkehrer im März 2018 verteilen sich auf vier Gouvernements: Anbar, Kirkur, Ninewa und Salah al-Din. Alleine in Ninewa wurden 86 % (107.292) der neuen Rückkehrer verzeichnet, von denen wiederum 77.166 in den Distrikt Mossul zurückkehrten. In Anbar wurden die meisten der 7.146 Rückkehrer im zurückeroberten Gebiet West Anbars registr In Salah al-Din, wo insgesamt 4.530 neue Rückkehrer registriert wurden, kehrten viele in die rückeroberten Distrikte Al-Shirqat (3.114 Personen) und Baiji

(642)zurück. In Kirkuk, wurden ca. 2.760 neue Rückkehrer registriert, von den 2.442 in den zurückeroberten Distrikt Hawija zurückkehrten, da sich dort die Sicherheit verbesserte. Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Irak besitzt kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Etwa ein Zehntel der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. MSF (Médecins Sans Frontières) ist in den Gouvernements Dohuk, Erbil, Sulaymaniyah, Diyala, Ninawa, Kirkuk, Salaheddin, Anbar und Bagdad tätig. In Bagdad wurde das Baghdad Medical Rehabilitation Centre (BMRC) eröffnet. Das Projekt bietet eine umfassende Versorgung für postoperative Patienten einschließlich Physiotherapie, Pflege, Schmerzmanagement und psychologische Unterstützung für zivile Kriegsopfer. Durch die Verbesserung des postoperativen Erholungsprozesses werden medizinische Komplikationen und körperliche und psychische Langzeitbeeinträchtigungen vermieden. Das BMRC umfasst eine 20-Betten-Station für die ersten Behandlungswochen und eine Ambulanz für die Folgebehandlung der Patienten nach der Entlassung. Zwischen August und Oktober 2017 wurden 37 Patienten behandelt. Es gibt inzwischen regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u. a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach Bagdad (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines). Es gibt Inlandsflüge zwischen Sulaymaniya und Basra sowie Bagdad (Iraqi Airways), weiters gibt es Inlandsflüge zwischen Erbil und Bagdad, Basra sowie Najaf (Iraqi Airways, Fly Baghdad). Mitunter kehren Iraker mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) aus Deutschland über Amman freiwillig nach Irak zurück. Seit 01.01.2017 werden für Rückkehrer aus Österreich insgesamt drei Reintegrationsprojekte angeboten: RESTART II von der Internationalen Organisation für Migration (IOM), IRMA plus von der Caritas Österreich und ERIN vom Bundesministerium für Inneres (BM.I). Das Projekt ERIN betrifft Rückkehrer in den Irak. 2015 kehrten 754 Personen in den Irak zurück. Die meisten von IOM Österreich im Jahr 2016 unterstützten Personen kehrten in den Irak(1.396 Personen) zurück. Im ersten Halbjahr 2017 unterstützte IOM Österreich insgesamt 1.716 Menschen (1.286 Männer und 430 Frauen) bei der freiwilligen Rückkehr in ihre Herkunftsländer. Die mit Abstand größte Gruppe (356 Personen) kehrte in den Irak zurück, womit sich der Trend aus dem Vorjahr fortsetzt.Es gibt inzwischen regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u. a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach Bagdad (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines). Es gibt Inlandsflüge zwischen Sulaymaniya und Basra sowie Bagdad (Iraqi Airways), weiters gibt es Inlandsflüge zwischen Erbil und Bagdad, Basra sowie Najaf (Iraqi Airways, Fly Baghdad). Mitunter kehren Iraker mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) aus Deutschland über Amman freiwillig nach Irak zurück. Seit 01.01.2017 werden für Rückkehrer aus Österreich insgesamt drei Reintegrationsprojekte angeboten: RESTART römisch zwei von der Internationalen Organisation für Migration (IOM), IRMA plus von der Caritas Österreich und ERIN vom Bundesministerium für Inneres (BM.I). Das Projekt ERIN betrifft Rückkehrer in den Irak. 2015 kehrten 754 Personen in den Irak zurück. Die meisten von IOM Österreich im Jahr 2016 unterstützten Personen kehrten in den Irak(1.396 Personen) zurück. Im ersten Halbjahr 2017 unterstützte IOM Österreich insgesamt 1.716 Menschen (1.286 Männer und 430 Frauen) bei der freiwilligen Rückkehr in ihre Herkunftsländer. Die mit Abstand größte Gruppe (356 Personen) kehrte in den Irak zurück, womit sich der Trend aus dem Vorjahr fortsetzt.
  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu seiner Schulbildung und seiner beruflichen Tätigkeit im Irak, zu seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, den Verwaltungsakten. Die Feststellungen zum Wohnort seiner Onkeln und Tanten im Irak ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Es ist kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln. Die Feststellungen betreffend die Teilnahme an Deutschkursen und einer Deutschprüfung, ergeben sich aus den entsprechenden Dokumenten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Fußball spielt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich aus einem eingeholten Strafregisterauszug und einem GVS-Auszug, jeweils vom 26.04.
  2. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund ist aus folgenden Erwägungen nicht glaubhaft: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2013 den Irak verlassen hat und erst im Juni 2015 in Österreich eingereist ist. In der Zwischenzeit hat er sich illegal in der Türkei aufgehalten. Auf seiner Reise nach Österreich verwendete er sowohl in Griechenland als auch in Serbien zwei andere Namen als jenen, den er in Österreich im Zuge seiner Asylantragstellung angab und der sich schließlich auch als falsch herausstellte. In Griechenland gab er an, er heiße XXXX , geb. XXXX . In Serbien gab er an, er sei XXXX , geb. XXXX und Staatsangehöriger Syriens. In Österreich stellte er seinen Asylantrag unter dem Namen XXXX , geb. XXXX . Während der Einvernahme vor dem BFA am 28.06.2016 legte der Beschwerdeführer seinen irakischen Reisepass vor, von dem er in der Erstbefragung noch behauptete, er habe ihn bei einem Freund in der Türkei gelassen. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer tatsächlich XXXX heißt und am XXXX geboren wurde. Auf Grund dieses Vorgehens des Beschwerdeführers, unter zahlreichen verschiedenen Namen und Geburtsdaten sowie auch unter Angabe einer falschen Staatsangehörigkeit in Erscheinung zu treten und damit die Behörde von drei verschiedenen Ländern zu täuschen, kommt dem Beschwerdeführer keine persönliche Glaubwürdigkeit zu.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2013 den Irak verlassen hat und erst im Juni 2015 in Österreich eingereist ist. In der Zwischenzeit hat er sich illegal in der Türkei aufgehalten. Auf seiner Reise nach Österreich verwendete er sowohl in Griechenland als auch in Serbien zwei andere Namen als jenen, den er in Österreich im Zuge seiner Asylantragstellung angab und der sich schließlich auch als falsch herausstellte. In Griechenland gab er an, er heiße römisch 40 , geb. römisch 40 . In Serbien gab er an, er sei römisch 40 , geb. römisch 40 und Staatsangehöriger Syriens. In Österreich stellte er seinen Asylantrag unter dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 . Während der Einvernahme vor dem BFA am 28.06.2016 legte der Beschwerdeführer seinen irakischen Reisepass vor, von dem er in der Erstbefragung noch behauptete, er habe ihn bei einem Freund in der Türkei gelassen. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer tatsächlich römisch 40 heißt und am römisch 40 geboren wurde. Auf Grund dieses Vorgehens des Beschwerdeführers, unter zahlreichen verschiedenen Namen und Geburtsdaten sowie auch unter Angabe einer falschen Staatsangehörigkeit in Erscheinung zu treten und damit die Behörde von drei verschiedenen Ländern zu täuschen, kommt dem Beschwerdeführer keine persönliche Glaubwürdigkeit zu. In der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.06.2015 gab der Beschwerdeführer an, wegen des Krieges aus dem Irak ausgereist zu sein (AS 19). In der Einvernahme vor dem BFA am 28.06.2016 gab der Beschwerdeführer einerseits an, bisher alle seine Fluchtgründe angegeben zu haben, behauptete dann aber andererseits, es stimme nicht, dass er den Irak wegen des Krieges verlassen habe, um kurz darauf dem widersprechend anzugeben, dass bei der Polizei alles richtig und vollständig protokolliert und rückübersetzt worden sei. Der Beschwerdeführer schilderte sodann einen völlig anderen Fluchtgrund als jenen, den er in der Erstbefragung nannte (AS 85). Auf den Vorhalt seiner Angaben in der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er nicht nach dem Grund seiner Ausreise befragt worden sei. Er sei nur nach der Einreise in Österreich gefragt worden (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Dem widerspricht jedoch der eindeutige Wortlaut des Protokolls. Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung behauptet, er sei nicht nach dem Grund gefragt worden, sondern nur nach der Einreise nach Österreich, so ist dies nicht überzeugend. Wäre dies tatsächlich so gewesen, wäre bei der Frage nach dem Fluchtgrund wohl nicht "wegen dem Krieg in meinem Land" vermerkt worden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer jede Seite des Protokolls unterschrieben und damit die Richtigkeit desselben bestätigt. Durch diese Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nicht nach seinem Fluchtgrund befragt worden, entsteht vielmehr der Eindruck, dass der erstmals in der Einvernahme vor dem BFA geschilderte Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht. Es ist daher nicht glaubhaft, dass sich der vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA geschilderte Fluchtgrund tatsächlich ereignet hat. Als Fluchtgrund schilderte der Beschwerdeführer vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht einen Vorfall in seiner Arbeit, auf Grund dessen er bedroht worden sei und sich zur Ausreise entschlossen habe. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch nicht gelungen, diese Ereignisse glaubhaft zu machen. Im gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigt sich, dass dieses wesentlich detailreicher war als noch vor dem BFA. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Ereignisse, die im Jahr 2013 stattgefunden haben sollen, in der mündlichen Verhandlung am 27.04.2018 detaillierter schildern kann als in der Einvernahme vor dem BFA am 28.06.2016, als die Ereignisse von 2013 noch viel genauer im Gedächtnis dem Beschwerdeführers sein müssen. Daher ist es nicht glaubhaft, dass die behaupteten Ereignisse auch tatsächlich stattgefunden haben. Der Beschwerdeführer konnte zudem jenen Vorfall am 18.09.2013 in der Arbeit nicht gleichbleibend schildern. Beim BFA gab er an, dass an diesem Tag der Chef in das Lager gegangen sei, wo Holzbretter gelagert worden seien. Der Beschwerdeführer und sein Kollege XXXX hätten gehört, dass Holz auf den Boden und den Chef gefallen seien. Außerdem seien auch Bomben, Waffen und Patronen heruntergefallen. Als sie die Geräusche gehört hätten, seien sie in das Lager zum Chef gegangen, der sie daraufhin mit dem Tode bedroht habe, falls sie jemandem etwas davon erzählen würden (AS 88 und 89). Auch in der Beschwerdeergänzung schilderte der Beschwerdeführer diesen Vorfall noch derart, gab nur anders an, dass der Chef im Lager gewesen sei (OZ 8). In der mündlichen Verhandlung gab er zu Beginn auch an, dass im Protokoll falsch sei, dass der Chef ins Lager gegangen sei. Nur der Beschwerdeführer und sein Kollege seien in das Lager gegangen (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Als der Beschwerdeführer den Vorfall in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dann schilderte, stellte sich dies aber gänzlich anders dar als noch in der Einvernahme vor dem BFA. Nun gab er an, dass er den Lagerhalter aufsuchen habe wollen, aber nicht gefunden habe. Er sei dann zum Chef gegangen, bei dem Kunden gewesen seien. Nach einer halben Stunde sei er nochmals zum Chef, der ihm dann den Schlüssel zum Lager gegeben habe, um sich die Sachen selber zu holen. Er sei mit XXXX in das Lager gegangen, damit ihm dieser helfe, das Holz rauszutragen. XXXX habe das letzte Stück nehmen wollen, das aber geklemmt habe. Er habe daran gezogen und alles sei heruntergefallen. Alles sei auf sie gefallen und der Beschwerdeführer sei an der Schulter getroffen worden. Er habe dann eine Kiste voller Patronen und eine zweite Kiste mit kleinen Raketen, die im Krieg verwendet würden, gefunden. Es sei sehr gut versteckt gewesen. Hinter den Kisten seien zwei Stück Einsätze für die kleinen Raketen gewesen. Wegen des Lärms sei der Chef angelaufen gekommen und habe das Lager von innen zugesperrt. Er habe wissen wollen, wie dies passiert sei. Der Chef habe ihn und XXXX hinausgeschickt und gesagt, sie hätten weder etwas gesehen noch gehört. Er habe sie bedroht, wenn sie irgendjemanden etwas erzählen sollten, wäre das ihr Todesurteil (Seiten 7 und 8 des Verhandlungsprotokolls). Damit zeigt sich, dass der Beschwerdeführer jenen Vorfall am 18.09.2013 völlig unterschiedlich dargestellt hat und zwar wer in das Lager gelaufen ist, auf wen die Bretter gefallen sind, welche Art von Waffen gefunden wurden und wie diese gefunden wurden. Es fällt auch auf, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentlich detailreicher waren als vor dem BFA, was insofern nicht nachvollziehbar ist, als das geschilderte Ereignis hier schon viel länger zurückliegt als noch in der Einvernahme vor dem BFA. Die Schilderungen müssten daher an Details verlieren, je länger ein Ereignis zurückliegt. Da der Beschwerdeführer aber - im Gegenteil - viel mehr Details schildert, erweckt dies den Eindruck, dass es sich nicht um tatsächliche Begebenheiten handelt. Dies zeigt sich auch deutlich an den Schilderungen betreffend die Ereignisse unmittelbar nach dem Vorfall am 18.09.
  3. Vor dem BFA gab der Beschwerdeführer nämlich an, dass er und sein Kollege danach um 19 Uhr zur Polizei gegangen seien, um Anzeige zu erstatten (AS 89). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer darüber hinaus an, dass er und sein Kollege aus dem Lager schnell hinausgegangen seien und den Kollegen nichts erzählt hätten. Um 17 Uhr hätten sie Dienstschluss gehabt. XXXX und er hätten beschlossen, dass sie zur Polizei gehen und den Vorfall melden. Nachdem sie zu Hause gewesen seien, seien sie gegen 19 Uhr bei der Polizeistation angekommen (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls).Der Beschwerdeführer konnte zudem jenen Vorfall am 18.09.2013 in der Arbeit nicht gleichbleibend schildern. Beim BFA gab er an, dass an diesem Tag der Chef in das Lager gegangen sei, wo Holzbretter gelagert worden seien. Der Beschwerdeführer und sein Kollege römisch 40 hätten gehört, dass Holz auf den Boden und den Chef gefallen seien. Außerdem seien auch Bomben, Waffen und Patronen heruntergefallen. Als sie die Geräusche gehört hätten, seien sie in das Lager zum Chef gegangen, der sie daraufhin mit dem Tode bedroht habe, falls sie jemandem etwas davon erzählen würden (AS 88 und 89). Auch in der Beschwerdeergänzung schilderte der Beschwerdeführer diesen Vorfall noch derart, gab nur anders an, dass der Chef im Lager gewesen sei (OZ 8). In der mündlichen Verhandlung gab er zu Beginn auch an, dass im Protokoll falsch sei, dass der Chef ins Lager gegangen sei. Nur der Beschwerdeführer und sein Kollege seien in das Lager gegangen (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Als der Beschwerdeführer den Vorfall in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dann schilderte, stellte sich dies aber gänzlich anders dar als noch in der Einvernahme vor dem BFA. Nun gab er an, dass er den Lagerhalter aufsuchen habe wollen, aber nicht gefunden habe. Er sei dann zum Chef gegangen, bei dem Kunden gewesen seien. Nach einer halben Stunde sei er nochmals zum Chef, der ihm dann den Schlüssel zum Lager gegeben habe, um sich die Sachen selber zu holen. Er sei mit römisch 40 in das Lager gegangen, damit ihm dieser helfe, das Holz rauszutragen. römisch 40 habe das letzte Stück nehmen wollen, das aber geklemmt habe. Er habe daran gezogen und alles sei heruntergefallen. Alles sei auf sie gefallen und der Beschwerdeführer sei an der Schulter getroffen worden. Er habe dann eine Kiste voller Patronen und eine zweite Kiste mit kleinen Raketen, die im Krieg verwendet würden, gefunden. Es sei sehr gut versteckt gewesen. Hinter den Kisten seien zwei Stück Einsätze für die kleinen Raketen gewesen. Wegen des Lärms sei der Chef angelaufen gekommen und habe das Lager von innen zugesperrt. Er habe wissen wollen, wie dies passiert sei. Der Chef habe ihn und römisch 40 hinausgeschickt und gesagt, sie hätten weder etwas gesehen noch gehört. Er habe sie bedroht, wenn sie irgendjemanden etwas erzählen sollten, wäre das ihr Todesurteil (Seiten 7 und 8 des Verhandlungsprotokolls). Damit zeigt sich, dass der Beschwerdeführer jenen Vorfall am 18.09.2013 völlig unterschiedlich dargestellt hat und zwar wer in das Lager gelaufen ist, auf wen die Bretter gefallen sind, welche Art von Waffen gefunden wurden und wie diese gefunden wurden. Es fällt auch auf, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentlich detailreicher waren als vor dem BFA, was insofern nicht nachvollziehbar ist, als das geschilderte Ereignis hier schon viel länger zurückliegt als noch in der Einvernahme vor dem BFA. Die Schilderungen müssten daher an Details verlieren, je länger ein Ereignis zurückliegt. Da der Beschwerdeführer aber - im Gegenteil - viel mehr Details schildert, erweckt dies den Eindruck, dass es sich nicht um tatsächliche Begebenheiten handelt. Dies zeigt sich auch deutlich an den Schilderungen betreffend die Ereignisse unmittelbar nach dem Vorfall am 18.09.
  4. Vor dem BFA gab der Beschwerdeführer nämlich an, dass er und sein Kollege danach um 19 Uhr zur Polizei gegangen seien, um Anzeige zu erstatten (AS 89). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer darüber hinaus an, dass er und sein Kollege aus dem Lager schnell hinausgegangen seien und den Kollegen nichts erzählt hätten. Um 17 Uhr hätten sie Dienstschluss gehabt. römisch 40 und er hätten beschlossen, dass sie zur Polizei gehen und den Vorfall melden. Nachdem sie zu Hause gewesen seien, seien sie gegen 19 Uhr bei der Polizeistation angekommen (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Vor dem BFA brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Chef zur Asaib ahl al-Haq gehören würde. Nachvollziehbar begründen konnte er dies jedoch nicht. Er meinte sogar, er wisse nicht, in welchem Zusammenhang sein Chef zur Miliz stehe. Der Chef hätte eine gute Beziehung zu den Milizen. Die Frage, woher er von der Beziehung zu den Milizen wisse, beantwortete der Beschwerdeführer nicht. Er wich vielmehr aus und meinte, er glaube, dass der Chef die Waffen für die Milizen versteckt habe (AS 90). Vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte der der Beschwerdeführer eine Beziehung seines Chefs zur Miliz gar nicht mehr. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sein Chef in einer Beziehung zur Miliz steht. Vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer dann auch, dass er am 24.09.2013 um 15 Uhr seinen Arbeitskollegen angerufen und nachgefragt habe, ob dieser etwas von der Polizei gehört habe. Sie hätten sich auch kurz unterhalten (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Weder vor dem BFA noch in der Beschwerde und auch nicht in der Beschwerdeergänzung schilderte der Beschwerdeführer dieses Telefonat. Es ist daher nicht glaubhaft, dass dies tatsächlich erfolgt ist. Sowohl vor dem BFA als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer, dass er am 26.09.2013 telefonisch vom Tod seines Arbeitskollegen informiert worden sei. Auch hier zeigt sich wieder, dass die Schilderungen vor dem Bundesverwaltungsgericht detaillierter waren, was nicht für die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers spricht. So gab er vor dem BFA nur an, dass er am 26.09.2013 um 11 Uhr einen Anruf von den Milizen bekommen habe, die gesagt hätten, dass ein Arbeitskollege getötet worden sei und ihm das gleiche passieren würde. Er habe seinen Bruder XXXX angerufen und von ihm verlangt, dass er zum Haus des Arbeitskollegen fahre und nachsehe, ob XXXX wirklich tot sei. Sein Bruder sei hingegangen und habe gesagt, es würde stimmen. Dann habe er gemeint, er wäre nun auch ein Ziel und würde deshalb flüchten (AS 89). Dagegen schmückte der Beschwerdeführer sein Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht aus und schilderte Details die er vor dem BFA nie angab. Er brachte vor, dass er am 26.09.2013 um 11:12 Uhr vormittags einen anonymen Anruf bekommen habe. Er habe gerade Tee mit seinem Freund XXXX und dessen Mutter getrunken. Der Anrufer habe ihn beschimpft und gesagt, das erste "Arschloch" hätten sie jetzt vernichtet und seine Familie könne jetzt auch sein Begräbnis vorbereiten. Er habe seinen Bruder XXXX angerufen und ihn ersucht nachzusehen, ob XXXX wirklich ermordet worden sei. Um 14:00 Uhr am selben Tag habe ihn sein Bruder angerufen und gesagt, dass er bei XXXX zu Hause gewesen sei. Er habe die Nachbarn gefragt, weshalb in XXXX Haus ein Wirbel sei und die Leute hätten gesagt, dass deren Sohn XXXX ermordet worden sei. Sein Bruder habe ihm das um 14 Uhr berichtet. Er habe auch befürchtet, deshalb selbst Schwierigkeiten zu bekommen und gesagt, dass er von der elterlichen Wohnung weggehen werde. Er hätte Angst gehabt, dass sie ihm etwas antun würden, wenn sie den Beschwerdeführer nicht finden würden (Seiten 8 und 9 des Verhandlungsprotokolls).Sowohl vor dem BFA als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer, dass er am 26.09.2013 telefonisch vom Tod seines Arbeitskollegen informiert worden sei. Auch hier zeigt sich wieder, dass die Schilderungen vor dem Bundesverwaltungsgericht detaillierter waren, was nicht für die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers spricht. So gab er vor dem BFA nur an, dass er am 26.09.2013 um 11 Uhr einen Anruf von den Milizen bekommen habe, die gesagt hätten, dass ein Arbeitskollege getötet worden sei und ihm das gleiche passieren würde. Er habe seinen Bruder römisch 40 angerufen und von ihm verlangt, dass er zum Haus des Arbeitskollegen fahre und nachsehe, ob römisch 40 wirklich tot sei. Sein Bruder sei hingegangen und habe gesagt, es würde stimmen. Dann habe er gemeint, er wäre nun auch ein Ziel und würde deshalb flüchten (AS 89). Dagegen schmückte der Beschwerdeführer sein Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht aus und schilderte Details die er vor dem BFA nie angab. Er brachte vor, dass er am 26.09.2013 um 11:12 Uhr vormittags einen anonymen Anruf bekommen habe. Er habe gerade Tee mit seinem Freund römisch 40 und dessen Mutter getrunken. Der Anrufer habe ihn beschimpft und gesagt, das erste "Arschloch" hätten sie jetzt vernichtet und seine Familie könne jetzt auch sein Begräbnis vorbereiten. Er habe seinen Bruder römisch 40 angerufen und ihn ersucht nachzusehen, ob römisch 40 wirklich ermordet worden sei. Um 14:00 Uhr am selben Tag habe ihn sein Bruder angerufen und gesagt, dass er bei römisch 40 zu Hause gewesen sei. Er habe die Nachbarn gefragt, weshalb in römisch 40 Haus ein Wirbel sei und die Leute hätten gesagt, dass deren Sohn römisch 40 ermordet worden sei. Sein Bruder habe ihm das um 14 Uhr berichtet. Er habe auch befürchtet, deshalb selbst Schwierigkeiten zu bekommen und gesagt, dass er von der elterlichen Wohnung weggehen werde. Er hätte Angst gehabt, dass sie ihm etwas antun würden, wenn sie den Beschwerdeführer nicht finden würden (Seiten 8 und 9 des Verhandlungsprotokolls). Schließlich ergaben sich noch widersprüchliche Schilderungen hinsichtlich der Ereignisse bei Gericht am 29.09.2013, weshalb ihm auch aus diesem Grund eine Glaubhaftmachung nicht gelungen ist. Der Beschwerdeführer gab vor dem BFA an, dass er zum Gericht gegangen sei und den Richter verlangt habe. Er habe zum Richter gesagt, dass er bei der Polizei gewesen sei, sein Arbeitskollege getötet worden sei und habe dessen Sterbeurkunde vorgelegt. Er habe dem Richter seine Telefonnummer gegeben, aber bis jetzt keine Rückmeldung erhalten (AS 89). Vor dem Bundesverwaltungsgericht waren die Ausführungen des Beschwerdeführers zum einen wieder detaillierter und zum anderen auch anders als noch vor dem BFA, weshalb dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Er gab nämlich an, dass er am 29.09.2013 um 07:00 in der Früh zum Gericht gegangen sei. Er habe gewartet, bis der Untersuchungsrichter für ihn Zeit gehabt hätte und dann dem Richter erzählt, was alles vorgefallen sei und ihm auch die Sterbeurkunde seines Freundes XXXX gezeigt. Es sei jedoch bis jetzt nichts gegen seinen Chef unternommen worden. Der Untersuchungsrichter habe sofort jemanden zur Polizeistation geschickt, um der Sache nachzugehen. Dieser habe die Aktenzahl bei der Polizei holen und dem Richter bringen sollen (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Diese Behauptung, dass der Richter jemanden zur Polizeistation geschickt habe, brachte er vor dem BFA noch nicht vor.Schließlich ergaben sich noch widersprüchliche Schilderungen hinsichtlich der Ereignisse bei Gericht am 29.09.2013, weshalb ihm auch aus diesem Grund eine Glaubhaftmachung nicht gelungen ist. Der Beschwerdeführer gab vor dem BFA an, dass er zum Gericht gegangen sei und den Richter verlangt habe. Er habe zum Richter gesagt, dass er bei der Polizei gewesen sei, sein Arbeitskollege getötet worden sei und habe dessen Sterbeurkunde vorgelegt. Er habe dem Richter seine Telefonnummer gegeben, aber bis jetzt keine Rückmeldung erhalten (AS 89). Vor dem Bundesverwaltungsgericht waren die Ausführungen des Beschwerdeführers zum einen wieder detaillierter und zum anderen auch anders als noch vor dem BFA, weshalb dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Er gab nämlich an, dass er am 29.09.2013 um 07:00 in der Früh zum Gericht gegangen sei. Er habe gewartet, bis der Untersuchungsrichter für ihn Zeit gehabt hätte und dann dem Richter erzählt, was alles vorgefallen sei und ihm auch die Sterbeurkunde seines Freundes römisch 40 gezeigt. Es sei jedoch bis jetzt nichts gegen seinen Chef unternommen worden. Der Untersuchungsrichter habe sofort jemanden zur Polizeistation geschickt, um der Sache nachzugehen. Dieser habe die Aktenzahl bei der Polizei holen und dem Richter bringen sollen (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Diese Behauptung, dass der Richter jemanden zur Polizeistation geschickt habe, brachte er vor dem BFA noch nicht vor. Hinsichtlich des Angriffs auf ihn, als er das Gericht verlassen habe, ergaben sich ebenso Widersprüche, weshalb dem Beschwerdeführer auch deswegen keine Glaubhaftmachung gelungen ist. So erklärte er vor dem BFA, dass er mit einem Messer am Kopf, an den Händen und an der linken Seite am Bauch verletzt worden sei (AS 89). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, er sei am Kopf, an den Armen und in der Hüftgegend auf der rechten Seite verletzt worden (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Sowohl vor dem BFA als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, er hätte nicht ins Krankenhaus gebracht werden wollen, sondern sei vielmehr zu seinem Freund XXXX zurückgekehrt, wo er verarztet worden sei. Diesbezügliche medizinische Befunde aus dem Irak legte der Beschwerdeführer nicht vor. Sofern er in der mündlichen Verhandlung angab, er habe auch ärztliche Befunde darüber, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung Entsprechendes vorlegte. Im Akt befindet sich lediglich eine Bestätigung einer Allgemeinmedizinerin aus Österreich vom 09.05.
  5. Daraus geht nur hervor, dass der Beschwerdeführer an Kopfschmerzen leide, seit er "im Irak unter Folter mit dem Schwert am Kopf verletzt" worden sei und er Narben an beiden Unterarmen und im linken Lendenbereich habe (AS 75). Dazu ist nun einerseits festzuhalten, dass die Ausführungen, der Beschwerdeführer sei "unter Folter" mit einem "Schwert" am Kopf verletzt worden, den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA, der Beschwerdeergänzung und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht widersprechen, da er hier weder eine Folter noch eine Verletzung mit einem Schwert, sondern mit einem Messer vorbrachte. Andererseits ist aus den Narben, die der Beschwerdeführer aufweist, nicht automatisch ableitbar, dass diese gerade auf die vom Beschwerdeführer geschilderte Weise entstanden sind, weshalb auch aus diesem Grund eine Glaubhaftmachung nicht erfolgt ist. Dem Beschwerdeführer ist es daher insgesamt nicht gelungen, den behaupteten Angriff auf ihn glaubhaft zu machen.Hinsichtlich des Angriffs auf ihn, als er das Gericht verlassen habe, ergaben sich ebenso Widersprüche, weshalb dem Beschwerdeführer auch deswegen keine Glaubhaftmachung gelungen ist. So erklärte er vor dem BFA, dass er mit einem Messer am Kopf, an den Händen und an der linken Seite am Bauch verletzt worden sei (AS 89). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, er sei am Kopf, an den Armen und in der Hüftgegend auf der rechten Seite verletzt worden (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Sowohl vor dem BFA als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, er hätte nicht ins Krankenhaus gebracht werden wollen, sondern sei vielmehr zu seinem Freund römisch 40 zurückgekehrt, wo er verarztet worden sei. Diesbezügliche medizinische Befunde aus dem Irak legte der Beschwerdeführer nicht vor. Sofern er in der mündlichen Verhandlung angab, er habe auch ärztliche Befunde darüber, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung Entsprechendes vorlegte. Im Akt befindet sich lediglich eine Bestätigung einer Allgemeinmedizinerin aus Österreich vom 09.05.
  6. Daraus geht nur hervor, dass der Beschwerdeführer an Kopfschmerzen leide, seit er "im Irak unter Folter mit dem Schwert am Kopf verletzt" worden sei und er Narben an beiden Unterarmen und im linken Lendenbereich habe (AS 75). Dazu ist nun einerseits festzuhalten, dass die Ausführungen, der Beschwerdeführer sei "unter Folter" mit einem "Schwert" am Kopf verletzt worden, den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA, der Beschwerdeergänzung und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht widersprechen, da er hier weder eine Folter noch eine Verletzung mit einem Schwert, sondern mit einem Messer vorbrachte. Andererseits ist aus den Narben, die der Beschwerdeführer aufweist, nicht automatisch ableitbar, dass diese gerade auf die vom Beschwerdeführer geschilderte Weise entstanden sind, weshalb auch aus diesem Grund eine Glaubhaftmachung nicht erfolgt ist. Dem Beschwerdeführer ist es daher insgesamt nicht gelungen, den behaupteten Angriff auf ihn glaubhaft zu machen. Soweit der Beschwerdeführer eine Beschwerde bei Gericht aus dem Irak vom 29.09.2013 vorlegte, ist dazu auszuführen, dass sich mit dieser Beschwerde nicht belegen lässt, dass sich das darin Angeführte auch tatsächlich ereignet hat, da diese auf die bloßen unüberprüften Behauptungen des Beschwerdeführers hin ausgestellt wurde. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass im Irak jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung beschafft werden kann. In der Beschwerdeergänzung vom 30.10.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass am 02.05.2017 und am 05.05.2017 der Chef des Beschwerdeführers zur Familie des Beschwerdeführers in Bagdad gekommen sei und diese bedroht habe. Er hätte ihnen gesagt, dass der Beschwerdeführer in den Irak zurück müsse, ansonsten würde er die Familie töten. Am 10.05.2017 sei in der Nacht auf das Haus seiner Familie geschossen worden, wovon der Beschwerdeführer zwei Videos von seiner Familie bekommen habe. Am 11.05.2017 habe die Familie aus Angst vor weiteren Angriffen das Haus verlassen und sei zum Haus des Onkels und am 18.05.2017 in die Türkei geflüchtet. Am 19.05.2017 sei eine Bombe vor dem Haus des Onkels explodiert, wobei ein Sohn des Onkels getötet worden sei. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer dieses neue Vorbringen. Abweichend waren die Angaben dahingehend, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch vorbrachte, der Chef hätte verlangt, dass der Beschwerdeführer zurückkehren solle, um die Anzeige bei der Polizei zurückzuziehen, was er in der Beschwerdeergänzung noch nicht behauptete. Zum Vorfall am 10.05.2017 erklärte er vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass das Haus der Familie gestürmt worden sei und es eine Schießerei gegeben habe, während er in der Beschwerdeergänzung nur angab, dass auf das Haus geschossen worden sei. Zur Bombe am 19.05.2017 erklärte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass im Haus des Onkels eine selbstgebaute Bombe eingebaut worden sei, wohingegen er in der Beschwerdeergänzung noch davon sprach, dass vor dem Haus des Onkels eine Bombe explodiert sei (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Im gesamten Vorbringen fällt auf, dass der Beschwerdeführer alle Datumsangaben wie in der Beschwerdeergänzung machte. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt sämtlicher Ereignisse nicht im Irak, sondern in Österreich war, kann nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer sämtliche Daten nennen und angeben kann, was an diesen Tagen konkret passiert ist. Schließlich konnte der Beschwerdeführer auch nicht plausibel erklären, weshalb sein Chef über dreieinhalb Jahre nach dem Vorfall im September 2013 zur Familie des Beschwerdeführers kommen und diese bedrohen sollte. Auf die entsprechende Frage vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer auch nur vermuten, dass der Angelegenheit vom September 2013 nun nachgegangen würde. Überzeugend ist diese Erklärung nicht, naheliegender ist, dass der Beschwerdeführer damit nur sein Vorbringen aufbauscht, um bessere Chancen auf Gewährung von Asyl zu haben (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Zu den vorgelegten Videos, die zeigen sollen, dass in der Nacht ein vermummter Mann auf das Haus seiner Familie schieße bzw. die Einschusslöcher im Inneren des Hauses zeige, ist festzuhalten, dass auf einem Video ein Bildschirm gefilmt wird, der einen Mann und dann eine Explosion zeigt und das andere Video einen Raum und Löcher in Wänden und Decken zeigt. Dass es sich dabei um das Haus der Familie des Beschwerdeführers handeln soll, lässt sich anhand der Videos nicht feststellen. Die Videos sind daher nicht geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Sofern der Beschwerdeführer auch eine Sterbeurkunde (in Kopie) seines Cousins vorlegte, ist es ihm damit aber auch nicht gelungen, sein Vorbringen glaubhaft zu machen. Aus dieser geht nämlich als Todestag der 14.05.2017 hervor und nicht der 19.05.2017, wie vom Beschwerdeführer behauptet. Als Todesursache wird außerdem eine Autobombe im Zuge eines terroristischen Vorfalls genannt. Dazu ist nun festzuhalten, dass diese Angabe betreffend einer Autobombe offenbar auf Angaben des Vaters des Getöteten basierte, der laut Sterbeurkunde auch den Tod seines Sohnes bekanntgab. Dass der Sohn tatsächlich auf Grund einer Bombe, die gerade vor dem Haus des Onkels explodiert sei, wie der Beschwerdeführer behauptet, gestorben sei, lässt sich damit aber nicht belegen. Der Beschwerdeführer legte auch nur eine Kopie der Sterbeurkunde vor, weshalb eine Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit nicht möglich ist. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass im Irak jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung beschafft werden kann. Außerdem kann aus dem Tod des Cousins des Beschwerdeführers nicht zwangsläufig ein Zusammenhang mit dem Fluchtgrund des Beschwerdeführers hergestellt werden. In der mündlichen Verhandlung vermutete der Beschwerdeführer auch nur, dass ein Zusammenhang zwischen der Ausreise seiner Familie aus dem Irak und der Bombe vor dem Haus des Onkels besteht (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Auf Grund dieser vagen und widersprüchlichen Angaben zur behaupteten Bombe ist es nicht glaubhaft, dass die Familie (Eltern und Bruder) des Beschwerdeführers tatsächlich aus dem Irak ausgereist ist und nun in der Türkei sein soll, sondern es wird vielmehr davon ausgegangen, dass diese weiterhin im Irak sind. Der Beschwerdeführer konnte im Übrigen den behaupteten Aufenthalt seiner Familie in der Türkei auch nicht belegen. Hinsichtlich der Umstände, wie der Beschwerdeführer die Sterbeurkunde seines Arbeitskollegen erhalten haben will, machte der Beschwerdeführer vor dem BFA andere Angaben als vor dem Bundesverwaltungsgericht. Vor dem BFA erklärte er, dass seine Mutter die Sterbeurkunde von der Familie des Getöteten erhalten habe und der Freund XXXX habe diese bei der Mutter des Beschwerdeführers abgeholt (AS 90). Dagegen behauptete er vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass seine Mutter zum Begräbnis von XXXX gegangen sei und eine Kopie von XXXX Mutter verlangt habe. Diese Kopie habe sie dann zur Tante des Beschwerdeführers gebracht, wo sie der Freund des Beschwerdeführers [ XXXX ] abgeholt habe (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Auch auf Grund dieser widersprüchlichen Angaben ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen.Hinsichtlich der Umstände, wie der Beschwerdeführer die Sterbeurkunde seines Arbeitskollegen erhalten haben will, machte der Beschwerdeführer vor dem BFA andere Angaben als vor dem Bundesverwaltungsgericht. Vor dem BFA erklärte er, dass seine Mutter die Sterbeurkunde von der Familie des Getöteten erhalten habe und der Freund römisch 40 habe diese bei der Mutter des Beschwerdeführers abgeholt (AS 90). Dagegen behauptete er vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass seine Mutter zum Begräbnis von römisch 40 gegangen sei und eine Kopie von römisch 40 Mutter verlangt habe. Diese Kopie habe sie dann zur Tante des Beschwerdeführers gebracht, wo sie der Freund des Beschwerdeführers [ römisch 40 ] abgeholt habe (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Auch auf Grund dieser widersprüchlichen Angaben ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Schließlich machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben dazu, wie er den Reisepass für seine Ausreise erhalten habe. Vor dem BFA erklärte er, dass seine Mutter das Geld für die Ausreise und den Reisepass bei einer Freundin gelassen habe (AS 89). Dagegen behauptete der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass seine Mutter den Reisepass, Geld und Kleidung zu einer Tante des Beschwerdeführers gebracht habe, wo sein Freund XXXX sie abgeholt habe (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Auch diese unterschiedlichen Angaben sprechen gegen eine Glaubhaftmachung des Vorbringens des Beschwerdeführers.Schließlich machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben dazu, wie er den Reisepass für seine Ausreise erhalten habe. Vor dem BFA erklärte er, dass seine Mutter das Geld für die Ausreise und den Reisepass bei einer Freundin gelassen habe (AS 89). Dagegen behauptete der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass seine Mutter den Reisepass, Geld und Kleidung zu einer Tante des Beschwerdeführers gebracht habe, wo sein Freund römisch 40 sie abgeholt habe (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Auch diese unterschiedlichen Angaben sprechen gegen eine Glaubhaftmachung des Vorbringens des Beschwerdeführers. Dem in der Beschwerde gestellten Antrag, "das zahlreiche Beweismaterial" des Beschwerdeführers möge in der Heimat des Beschwerdeführers überprüft/untersucht werden, war nicht nachzukommen, da mit diesem Antrag keine ordnungsgemäße Angabe eines Beweisthemas erfolgt ist, weshalb der Beweisantrag unbeachtlich ist (vgl. VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189). Darüber hinaus läuft dieser Antrag im Ergebnis auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus.Dem in der Beschwerde gestellten Antrag, "das zahlreiche Beweismaterial" des Beschwerdeführers möge in der Heimat des Beschwerdeführers überprüft/untersucht werden, war nicht nachzukommen, da mit diesem Antrag keine ordnungsgemäße Angabe eines Beweisthemas erfolgt ist, weshalb der Beweisantrag unbeachtlich ist vergleiche VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189). Darüber hinaus läuft dieser Antrag im Ergebnis auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus. Dem weiters in der Beschwerde gestellten Antrag, der Beschwerdeverhandlung einen Sachverständigen für das politische Wesen beizuziehen, war nicht zu entsprechen, da nicht dargetan wurde, inwiefern dies für den vorliegenden Fall von Relevanz ist und was damit bezweckt werden soll. Auf Grund der insgesamt aufgezeigten Widersprüche zu seinem zentralen Fluchtvorbringen und Unplausibilitäten in den Angaben des Beschwerdeführers und der teils ausweichenden Antworten sowie des geht das Bundesverwaltungsgericht von der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund und davon aus, dass das Fluchtvorbringen in Wahrheit nicht stattgefunden hat. Die getroffenen Feststellungen zum Irak beruhen auf folgenden Berichten: * DTM, IDP Locations & Population, Jänner 2014 - 30.11.2017 * DTM, IDP Shelter Arrangement, Jänner 2014 - 30.11.2017 * DTM Returnees Variation between rounds, Jänner 2014 - 30.11.2017 * DTM IDPs Returnees Variation between rounds, Jänner 2014 - 30.11.2017 * Fact Sheet Irak Nr. 64 und Nr. 65 * Deutsches Auswärtige Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak vom 07.02.2017 * Artikel Zeit.de, Viele Tote bei Anschlägen in Bagdad, 15.01.2018 * UK Home Office, Irak: Return/internal relocation, September 2017 * UK Home Office, Irak Sunni (Arab) Muslims, Juni 2017 * DTM Round 90, February 2018 * DTM Round 92, March 2018 * IOM AVRR Newsletter, Frühling und Sommer 2017 * Accord Anfragebeantwortung - Sicherheitslage in Kurdistan, 06.11.2017 * Lifos, The Security Situation in Irak: Juli 2016 - Nov. 2017 * MSF, Iraq crisis update, November 2017 Es handelt sich dabei um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Auf die in der Beschwerdeergänzung angeführten Berichte zur Lage im Irak war nicht einzugehen, da diese älter sind als jene vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Berichte. Der Beschwerdeführer trat mit seiner Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung den Feststellungen nicht entgegen.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde:
  8. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
  9. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, wonach er von seinem Arbeitgeber, der der Miliz Asaib ahl al-Haq angehöre, bedroht worden sei, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN). Nach der Rechtsprechung ist in Bürgerkriegssituationen für die Gewährung von internationalem Schutz eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende Gruppenverfolgung erforderlich (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN). In dem Umstand, dass im Heimatland Bürgerkrieg herrscht, liegt für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Konvention. Der Asylwerber müsste in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 26.01.2006, 2005/01/0537 mwN). Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht. Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer brachte selbst auch keine Verfolgungsgefahr auf Grund seiner Glaubensrichtung vor. Auch das deutsche Verwaltungsgericht München geht nicht von einer Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak aus (vgl. VG München, Urteil vom 22.05.2017, M 4 K 16.35780, Rz 18 und Urteil vom 28.03.2017, M 4 K 16.32031: Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak erforderliche Gefahrendichte liegt nicht vor. Es findet keine systematische Diskriminierung oder Verfolgung von religiösen und ethnischen Minderheiten durch Behörden statt. Auch wenn die Situation im Irak unübersichtlich und in einigen Gebieten durch Kampfhandlungen der ISIS gefährlich ist, reicht die abstrakte Gefahr, Opfer kriegerischer Auseinandersetzungen zu werden, zur Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht aus).Auch das deutsche Verwaltungsgericht München geht nicht von einer Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak aus vergleiche VG München, Urteil vom 22.05.2017, M 4 K 16.35780, Rz 18 und Urteil vom 28.03.2017, M 4 K 16.32031: Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak erforderliche Gefahrendichte liegt nicht vor. Es findet keine systematische Diskriminierung oder Verfolgung von religiösen und ethnischen Minderheiten durch Behörden statt. Auch wenn die Situation im Irak unübersichtlich und in einigen Gebieten durch Kampfhandlungen der ISIS gefährlich ist, reicht die abstrakte Gefahr, Opfer kriegerischer Auseinandersetzungen zu werden, zur Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht aus). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798, 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zu verneinen wäre.Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798, 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zu verneinen wäre. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 2. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):2. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak mit sich bringen würde.Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak mit sich bringen würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016, mwN).Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016, mwN). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217). Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung²

(2012), 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist, die auf ein "persönliches" ("personal") und "vorhersehbares" ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases") wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent") Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert.Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung²
(2012), 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist, die auf ein "persönliches" ("personal") und "vorhersehbares" ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases") wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent") Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert. Auch im jüngst ergangenen Urteil der Großen Kammer vom
  1. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u.a. aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege (v.a. RNr. 91 und 96), gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide (vgl. RNr. 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (RNr. 97). Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (RNr. 98).Auch im jüngst ergangenen Urteil der Großen Kammer vom
  2. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u.a. aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege (v.a. RNr. 91 und 96), gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide vergleiche RNr. 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (RNr. 97). Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (RNr. 98). Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 Asyl 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH vom
  3. Februar 2009, C- 465/07, Elgafaji, und vom
  4. Jänner 2014, C-285/12, Diakite).Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche EuGH vom
  5. Februar 2009, C- 465/07, Elgafaji, und vom
  6. Jänner 2014, C-285/12, Diakite). Nach der dargestellten Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des EuGH ist von einem realen Risiko einer Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte einerseits oder von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts andererseits auszugehen, wenn stichhaltige Gründe für eine derartige Gefährdung sprechen.Nach der dargestellten Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des EuGH ist von einem realen Risiko einer Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte einerseits oder von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts andererseits auszugehen, wenn stichhaltige Gründe für eine derartige Gefährdung sprechen. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, mwN).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, mwN). Nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  7. September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande, 5.7.2005).Nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  8. September 2013, römisch eins. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen vergleiche VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande, 5.7.2005). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden ist (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137). Unter Darstellung der maßgebenden persönlichen Verhältnisse des Fremden (insbesondere zu seinen finanziellen Möglichkeiten und zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld) ist allenfalls weiter zu prüfen, ob ihm der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Hilfsorganisationen möglich wäre (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137 unter Hinweis auf VwGH 17.12.2003, 2000/20/0208).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des V

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