3 zweiter Satz BFA-VGA) Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, stellte am 24.09.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 03.03.2016 in Rumänien und am 23.07.2016 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt wurde. Am 24.09.2016 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Hinsichtlich seiner Reiseroute führte er an, über Rumänien und Ungarn nach Österreich gekommen zu sein. In weiterem bestätigte er, in Rumänien und Ungarn jeweils um Asyl angesucht zu haben. Er habe in beiden Ländern einen negativen Bescheid erhalten. Am 04.10.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen
1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Rumänien.Am 04.10.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Rumänien. Mit Schreiben vom 18.10.2016 stimmten die rumänischen Behörden zu, den Beschwerdeführer auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO wiederaufzunehmen und wurde unter einem ausgeführt dass der Antragsteller am 03.03.2016 in Rumänien die Asylbewerbung beantragt habe und sei der Antrag noch in Prüfung.Mit Schreiben vom 18.10.2016 stimmten die rumänischen Behörden zu, den Beschwerdeführer auf Grundlage von Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO wiederaufzunehmen und wurde unter einem ausgeführt dass der Antragsteller am 03.03.2016 in Rumänien die Asylbewerbung beantragt habe und sei der Antrag noch in Prüfung. Mit Bescheid vom 13.03.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO Rumänien zuständig sei.
1 FPG wurde in Spruchpunkt II. gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig.Mit Bescheid vom 13.03.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO Rumänien zuständig sei.
Paragraph 61, Absatz eins, FPG wurde in Spruchpunkt römisch zwei. gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 12.04.2017 berichtete die Landespolizeidirektion Niederösterreich gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass dem ergangenen Festnahmeauftrag nicht habe entsprochen werden können, da der Antragsteller in seiner Unterkunft nicht angetroffen worden sei. Mit Schreiben vom 13.04.2017 informierten die österreichischen Behörden die zuständige rumänische Asylbehörde dahingehend, dass die Überstellung des Antragstellers verschoben werden müsse, weil der Antragsteller flüchtig sei. Gleichzeitig wurde um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate
2 Dublin III-VO ersucht.Mit Schreiben vom 12.04.2017 berichtete die Landespolizeidirektion Niederösterreich gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass dem ergangenen Festnahmeauftrag nicht habe entsprochen werden können, da der Antragsteller in seiner Unterkunft nicht angetroffen worden sei. Mit Schreiben vom 13.04.2017 informierten die österreichischen Behörden die zuständige rumänische Asylbehörde dahingehend, dass die Überstellung des Antragstellers verschoben werden müsse, weil der Antragsteller flüchtig sei. Gleichzeitig wurde um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2017, Ra 2017/19/0187-11, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Entscheidungswesentlich wurde begründet bzw. ausgeführt wie folgt: 17 Ausgehend von der an sich gegebenen Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des Antrags des Revisionswerbers auf internationalen Schutz, die das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legte und gegen die sich die Revision nicht wendet, ergibt sich für den vorliegenden Fall betreffend den in der Revision geltend gemachten Ablauf der Überstellungsfrist Folgendes: 18 Mit Schreiben vom
GG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da das Verwaltungsgericht dies verkannte und sich das angefochtene Erkenntnis aus den dargelegten Erwägungen einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzieht, war dieses
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im Rahmen des weiteren Verfahrens wurde seitens des Antragstellers eine Stellungnahme mit 26.01.2018 erstattet und sinngemäß ausgeführt, dass es für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich sei, ob und im bejahenden Fall, aufgrund welcher Überlegungen das Bundesverwaltungsgericht von einer Verlängerung der sechsmonatigen Überstellungsfrist ausging. Im fortgesetzten Verfahren werde sich das Bundesverwaltungsgericht daher insbesondere mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt "flüchtig" im Sinne der Dublin III-VO gewesen sei und sohin die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate rechtmäßig war oder nicht. Aus dem Verwaltungsakt ergebe sich, dass die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Bezirkspolizeikommando Bruck an der Leitha dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 12.04.2017 berichtet habe, dass dem Festnahmeauftrag nicht habe entsprochen werden können, da der Revisionswerber am 11.04.2017 in seiner Unterkunft nicht angetroffen worden sei. Aus dem Verwaltungsakt sei lediglich dieses einmalige Aufsuchen des Beschwerdeführers in seiner Unterkunft durch die Polizei ersichtlich. Es gehe aus dem Verwaltungsakt nicht hervor, dass die Polizei den Beschwerdeführer mehrmals aufgesucht hätte und ihn mehrmals nicht angetroffen habe, oder sonstige Anstrengungen zu dessen Aufenthaltsermittlung unternommen hätte - so etwa ihn anzurufen oder mit dem Unterkunftgeber (namentlich genannt) zu sprechen oder ihm eine Ladung zur Wohnsitzüberprüfung zu übermitteln. Das Bundesamt habe also allein aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer am 11.04.2017 nicht in seiner Wohnung angetroffen wurde, die Überstellungsfrist verlängert. Festzuhalten sei, dass der Antragsteller, als die Polizei ihn am 11.04.2017 in seiner Unterkunft suchte, beim Fußball-Training gewesen sei und sei er gegen 19:00 Uhr in seine Wohnung zurückgekehrt. Es gebe keine Verpflichtung, 24 Stunden am Tag in der Unterkunft zu bleiben und sich für die Polizei zur Verfügung zu halten. Der Beschwerdeführer dürfe seinen Freizeitaktivitäten ganz normal nachgehen und dürfe sich für einige Stunden am Tag außerhalb seiner Unterkunft aufhalten, ohne gleich als "flüchtig" im Sinne der Dublin III-VO zu gelten. Der Beschwerdeführer war stets an seiner Meldeadresse gemeldet und aufhältig. Der Unterkunftgeber (namentlich genannt) stehe im weiteren Verfahren als Zeuge zur Verfügung und könne bestätigen, dass der Beschwerdeführer nie flüchtig gewesen sei, sondern er immer an seiner Meldeadresse aufhältig und lediglich mehrmals für einige Stunden im Zuge von Freizeitaktivitäten abwesend war. Unter einem wurden ein Gedächtnisprotokoll des Unterkunftgebers zu bestimmten Kontakten mit dem Beschwerdeführer sowie das Protokoll der Taggeldauszahlungen inklusive Fotos vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Stattgebung der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG idgF lauten: "§ 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. [ ... ] § 10
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, [ ... ] und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: "§ 21
dem in Artikel 44 Absatz 2 gennanten Prüfverfahren erlassen. Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Artikel 29: Modalitäten und Fristen
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese
Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
1 lit b der Dublin III-VO sich für die Führung des Asylverfahrens für zuständig erklärt hat.Im bekämpften Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2017 finden sich Feststellungen zur Person des Antragstellers sowie besondere Umstände seinerseits sowie zentral die Feststellung, dass sich Rumänien mit Schreiben vom 18.10.2016
, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO sich für die Führung des Asylverfahrens für zuständig erklärt hat. Ausführungen zur Verlängerung der Überstellungsfrist durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. der zugrunde liegenden Fakten lassen die Feststellungen vermissen. Im Sinne der obdargestellten Begründung des behebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in weitere Ermittlungen zum tatsächlichen "Untertauchen" des Antragstellers und der sich daraus ergebenden Fristverlängerung anzustellen, bezughabende Feststellungen zu treffen und anschließend die rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen.
6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt und sich das Bundesverwaltungsgericht bei der erheblichen Rechtsfrage auf das zitierte Judikat des VwGH vom 14.12.2017 stützen konnte.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt und sich das Bundesverwaltungsgericht bei der erheblichen Rechtsfrage auf das zitierte Judikat des VwGH vom 14.12.2017 stützen konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W105.2151834.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.