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{'item': 'W105 2151834-1'}

Obsah (11)§ 21Art. 133Art. 18§ 61Art. 29§ 42§§ 4§ 5§ 57Artikel 27§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlW105 2151834-1 SpruchW105 2151834-1/22E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrich

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VGA) Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, stellte am 24.09.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 03.03.2016 in Rumänien und am 23.07.2016 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt wurde. Am 24.09.2016 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Hinsichtlich seiner Reiseroute führte er an, über Rumänien und Ungarn nach Österreich gekommen zu sein. In weiterem bestätigte er, in Rumänien und Ungarn jeweils um Asyl angesucht zu haben. Er habe in beiden Ländern einen negativen Bescheid erhalten. Am 04.10.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen

Art. 18Abs.

1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Rumänien.Am 04.10.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Rumänien. Mit Schreiben vom 18.10.2016 stimmten die rumänischen Behörden zu, den Beschwerdeführer auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO wiederaufzunehmen und wurde unter einem ausgeführt dass der Antragsteller am 03.03.2016 in Rumänien die Asylbewerbung beantragt habe und sei der Antrag noch in Prüfung.Mit Schreiben vom 18.10.2016 stimmten die rumänischen Behörden zu, den Beschwerdeführer auf Grundlage von Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO wiederaufzunehmen und wurde unter einem ausgeführt dass der Antragsteller am 03.03.2016 in Rumänien die Asylbewerbung beantragt habe und sei der Antrag noch in Prüfung. Mit Bescheid vom 13.03.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO Rumänien zuständig sei.

§ 61Abs.

1 FPG wurde in Spruchpunkt II. gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig.Mit Bescheid vom 13.03.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO Rumänien zuständig sei.

Paragraph 61, Absatz eins, FPG wurde in Spruchpunkt römisch zwei. gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 12.04.2017 berichtete die Landespolizeidirektion Niederösterreich gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass dem ergangenen Festnahmeauftrag nicht habe entsprochen werden können, da der Antragsteller in seiner Unterkunft nicht angetroffen worden sei. Mit Schreiben vom 13.04.2017 informierten die österreichischen Behörden die zuständige rumänische Asylbehörde dahingehend, dass die Überstellung des Antragstellers verschoben werden müsse, weil der Antragsteller flüchtig sei. Gleichzeitig wurde um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate

Art. 29Abs.

2 Dublin III-VO ersucht.Mit Schreiben vom 12.04.2017 berichtete die Landespolizeidirektion Niederösterreich gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass dem ergangenen Festnahmeauftrag nicht habe entsprochen werden können, da der Antragsteller in seiner Unterkunft nicht angetroffen worden sei. Mit Schreiben vom 13.04.2017 informierten die österreichischen Behörden die zuständige rumänische Asylbehörde dahingehend, dass die Überstellung des Antragstellers verschoben werden müsse, weil der Antragsteller flüchtig sei. Gleichzeitig wurde um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate

Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO ersucht.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2017, Ra 2017/19/0187-11, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Entscheidungswesentlich wurde begründet bzw. ausgeführt wie folgt: 17 Ausgehend von der an sich gegebenen Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des Antrags des Revisionswerbers auf internationalen Schutz, die das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legte und gegen die sich die Revision nicht wendet, ergibt sich für den vorliegenden Fall betreffend den in der Revision geltend gemachten Ablauf der Überstellungsfrist Folgendes: 18 Mit Schreiben vom

  1. Oktober 2016 stimmten die rumänischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen des BFA zu. Die in Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO festgelegte sechsmonatige Überstellungsfrist ist daher am
  2. April 2017, und somit vor der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses, abgelaufen.Mit Schreiben vom
  3. Oktober 2016 stimmten die rumänischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen des BFA zu. Die in Artikel 29, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-VO festgelegte sechsmonatige Überstellungsfrist ist daher am
  4. April 2017, und somit vor der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses, abgelaufen. 19 Sofern sich diese Frist nicht unter den in Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz Dublin III-VO genannten Voraussetzungen verlängert hätte, stünde der auf § 5 Abs. 1 AsylG 2005 gestützten Zurückweisung des Antrags des Revisionswerbers auf internationalen Schutz der Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist entgegen. In diesem Fall wäre, wie der EuGH mit Urteil vom
  5. Oktober 2017, Majid Shiri, C-201/16, Rn. 34, festgehalten hat, der Revisionswerber berechtigt, sich auf den Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist zu berufen und wäre nach Ablauf der Überstellungsfrist die Zuständigkeit zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz auf Österreich übergegangen, ohne dass es erforderlich wäre, dass der zuständige Mitgliedstaat die Verpflichtung zur Aufnahme oder Wiederaufnahme des Revisionswerbers ablehnt.Sofern sich diese Frist nicht unter den in Artikel 29, Absatz 2, zweiter Satz Dublin III-VO genannten Voraussetzungen verlängert hätte, stünde der auf Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 gestützten Zurückweisung des Antrags des Revisionswerbers auf internationalen Schutz der Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist entgegen. In diesem Fall wäre, wie der EuGH mit Urteil vom
  6. Oktober 2017, Majid Shiri, C-201/16, Rn. 34, festgehalten hat, der Revisionswerber berechtigt, sich auf den Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist zu berufen und wäre nach Ablauf der Überstellungsfrist die Zuständigkeit zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz auf Österreich übergegangen, ohne dass es erforderlich wäre, dass der zuständige Mitgliedstaat die Verpflichtung zur Aufnahme oder Wiederaufnahme des Revisionswerbers ablehnt. 20 Die Frage, ob im vorliegenden Fall eine Verlängerung der in Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO normierten sechsmonatigen Überstellungsfrist eingetreten ist, weil der Revisionswerber flüchtig war, erweist sich vor diesem Hintergrund als entscheidungswesentlich. Auf dem Boden der im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen kann diese Frage allerdings nicht beurteilen werden.Die Frage, ob im vorliegenden Fall eine Verlängerung der in Artikel 29, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-VO normierten sechsmonatigen Überstellungsfrist eingetreten ist, weil der Revisionswerber flüchtig war, erweist sich vor diesem Hintergrund als entscheidungswesentlich. Auf dem Boden der im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen kann diese Frage allerdings nicht beurteilen werden. 21 Den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes lässt sich nicht entnehmen, dass sich dieses mit der aufgezeigten Fragestellung auseinandergesetzt hätte. Lediglich im Zusammenhang mit dem in Rumänien anhängigen Asylverfahren verweist das Verwaltungsgericht kursorisch darauf, dass der Revisionswerber "untergetaucht" sei. Das angefochtene Erkenntnis enthält trotz des zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bereits eingetretenen Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist keine Ausführungen hinsichtlich einer allfälligen Verlängerung dieser Frist. Es ist nicht ersichtlich, ob und, im bejahenden Fall, aufgrund welcher Überlegungen das Bundesverwaltungsgericht von einer Verlängerung der sechsmonatigen Überstellungsfrist ausging. 22 Im Hinblick auf den Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO genannten sechsmonatigen Frist wäre das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall gehalten gewesen, zu den für die allfällige Verlängerung der Überstellungsfrist maßgeblichen Umständen nachvollziehbare Feststellungen zu treffen, welche anschließend einer entsprechenden rechtlichen Beurteilung zu unterziehen gewesen wären (vgl. im Zusammenhang mit den in Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz Dublin III-VO genannten Voraussetzungen beispielsweise VwGH 1.3.2016, Ra 2015/18/0283, Rn. 13).Im Hinblick auf den Ablauf der in Artikel 29, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-VO genannten sechsmonatigen Frist wäre das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall gehalten gewesen, zu den für die allfällige Verlängerung der Überstellungsfrist maßgeblichen Umständen nachvollziehbare Feststellungen zu treffen, welche anschließend einer entsprechenden rechtlichen Beurteilung zu unterziehen gewesen wären vergleiche im Zusammenhang mit den in Artikel 29, Absatz 2, zweiter Satz Dublin III-VO genannten Voraussetzungen beispielsweise VwGH 1.3.2016, Ra 2015/18/0283, Rn. 13). 23 Da das Verwaltungsgericht dies verkannte und sich das angefochtene Erkenntnis aus den dargelegten Erwägungen einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzieht, war dieses

§ 42Abs. 2 Z 3 lit. b und lit. c Vw

GG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da das Verwaltungsgericht dies verkannte und sich das angefochtene Erkenntnis aus den dargelegten Erwägungen einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzieht, war dieses

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im Rahmen des weiteren Verfahrens wurde seitens des Antragstellers eine Stellungnahme mit 26.01.2018 erstattet und sinngemäß ausgeführt, dass es für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich sei, ob und im bejahenden Fall, aufgrund welcher Überlegungen das Bundesverwaltungsgericht von einer Verlängerung der sechsmonatigen Überstellungsfrist ausging. Im fortgesetzten Verfahren werde sich das Bundesverwaltungsgericht daher insbesondere mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt "flüchtig" im Sinne der Dublin III-VO gewesen sei und sohin die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate rechtmäßig war oder nicht. Aus dem Verwaltungsakt ergebe sich, dass die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Bezirkspolizeikommando Bruck an der Leitha dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 12.04.2017 berichtet habe, dass dem Festnahmeauftrag nicht habe entsprochen werden können, da der Revisionswerber am 11.04.2017 in seiner Unterkunft nicht angetroffen worden sei. Aus dem Verwaltungsakt sei lediglich dieses einmalige Aufsuchen des Beschwerdeführers in seiner Unterkunft durch die Polizei ersichtlich. Es gehe aus dem Verwaltungsakt nicht hervor, dass die Polizei den Beschwerdeführer mehrmals aufgesucht hätte und ihn mehrmals nicht angetroffen habe, oder sonstige Anstrengungen zu dessen Aufenthaltsermittlung unternommen hätte - so etwa ihn anzurufen oder mit dem Unterkunftgeber (namentlich genannt) zu sprechen oder ihm eine Ladung zur Wohnsitzüberprüfung zu übermitteln. Das Bundesamt habe also allein aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer am 11.04.2017 nicht in seiner Wohnung angetroffen wurde, die Überstellungsfrist verlängert. Festzuhalten sei, dass der Antragsteller, als die Polizei ihn am 11.04.2017 in seiner Unterkunft suchte, beim Fußball-Training gewesen sei und sei er gegen 19:00 Uhr in seine Wohnung zurückgekehrt. Es gebe keine Verpflichtung, 24 Stunden am Tag in der Unterkunft zu bleiben und sich für die Polizei zur Verfügung zu halten. Der Beschwerdeführer dürfe seinen Freizeitaktivitäten ganz normal nachgehen und dürfe sich für einige Stunden am Tag außerhalb seiner Unterkunft aufhalten, ohne gleich als "flüchtig" im Sinne der Dublin III-VO zu gelten. Der Beschwerdeführer war stets an seiner Meldeadresse gemeldet und aufhältig. Der Unterkunftgeber (namentlich genannt) stehe im weiteren Verfahren als Zeuge zur Verfügung und könne bestätigen, dass der Beschwerdeführer nie flüchtig gewesen sei, sondern er immer an seiner Meldeadresse aufhältig und lediglich mehrmals für einige Stunden im Zuge von Freizeitaktivitäten abwesend war. Unter einem wurden ein Gedächtnisprotokoll des Unterkunftgebers zu bestimmten Kontakten mit dem Beschwerdeführer sowie das Protokoll der Taggeldauszahlungen inklusive Fotos vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Stattgebung der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG idgF lauten: "§ 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. [ ... ] § 10

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn [ ... ]
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, [ ... ] und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: "§ 21

(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) lauten wie folgt: Artikel 23 Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3)Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4)Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden

dem in Artikel 44 Absatz 2 gennanten Prüfverfahren erlassen. Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen

Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Artikel 29: Modalitäten und Fristen

(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt

den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese

Artikel 27Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden

dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.

(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Art. 42:Artikel 42 : Berechnung der Fristen Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:
  1. a)Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
  2. b)Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
  3. c)Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten. Im bekämpften Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2017 finden sich Feststellungen zur Person des Antragstellers sowie besondere Umstände seinerseits sowie zentral die Feststellung, dass sich Rumänien mit Schreiben vom 18.10.2016

Art. 18Abs.

1 lit b der Dublin III-VO sich für die Führung des Asylverfahrens für zuständig erklärt hat.Im bekämpften Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2017 finden sich Feststellungen zur Person des Antragstellers sowie besondere Umstände seinerseits sowie zentral die Feststellung, dass sich Rumänien mit Schreiben vom 18.10.2016

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO sich für die Führung des Asylverfahrens für zuständig erklärt hat. Ausführungen zur Verlängerung der Überstellungsfrist durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. der zugrunde liegenden Fakten lassen die Feststellungen vermissen. Im Sinne der obdargestellten Begründung des behebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in weitere Ermittlungen zum tatsächlichen "Untertauchen" des Antragstellers und der sich daraus ergebenden Fristverlängerung anzustellen, bezughabende Feststellungen zu treffen und anschließend die rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen.

§ 21Abs.

6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt und sich das Bundesverwaltungsgericht bei der erheblichen Rechtsfrage auf das zitierte Judikat des VwGH vom 14.12.2017 stützen konnte.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt und sich das Bundesverwaltungsgericht bei der erheblichen Rechtsfrage auf das zitierte Judikat des VwGH vom 14.12.2017 stützen konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W105.2151834.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.