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{'item': 'W112 2188439-2'}

Obsah (16)Art. 133§ 35§ 46§ 13§ 5Art. 130§ 17§ 1§ 51§ 120§ 6§ 58§ 97§ 3§ 22a§ 40

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlW112 2188439-2 SpruchW112 2188439-1/12E W112 2188439-2/18E Schriftliche Ausfertigung des am 16.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntni

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II.römisch zwei. A)

  1. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 07.03.2018 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerde gegen den Vollzug der Beugehaft seit 07.03.2018 wird zurückgewiesen.
  3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. 4.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.4.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer ist INDISCHER Staatsangehöriger und reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 15.09.2015 einen Asylantrag bei der Polizeiinspektion XXXX , zu welchem er am darauffolgenden Tag von der Polizeiinspektion XXXX erstbefragt wurde. Der Beschwerdeführer wurde in Grundversorgung in die Betreuungsstelle XXXX aufgenommen. Am 08.10.2015 wurde er in ein Quartier der Grundversorgung in XXXX überstellt. Am 30.10.2015 wurde er wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet.1.
  3. Der Beschwerdeführer ist INDISCHER Staatsangehöriger und reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 15.09.2015 einen Asylantrag bei der Polizeiinspektion römisch 40 , zu welchem er am darauffolgenden Tag von der Polizeiinspektion römisch 40 erstbefragt wurde. Der Beschwerdeführer wurde in Grundversorgung in die Betreuungsstelle römisch 40 aufgenommen. Am 08.10.2015 wurde er in ein Quartier der Grundversorgung in römisch 40 überstellt. Am 30.10.2015 wurde er wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Der Beschwerdeführer begründete am 20.10.2015 eine Meldeadresse in WIEN XXXX und wurde am 13.11.2015 in die Grundversorgung in WIEN aufgenommen. Am 31.08.2017 begründete er eine neue Meldeadresse in WIEN XXXX .Der Beschwerdeführer begründete am 20.10.2015 eine Meldeadresse in WIEN römisch 40 und wurde am 13.11.2015 in die Grundversorgung in WIEN aufgenommen. Am 31.08.2017 begründete er eine neue Meldeadresse in WIEN römisch 40 . Der Beschwerdeführer wurde am 26.09.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.10.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung am 11.10.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach INDIEN zulässig ist. Ihm wurde eine vierzehntätige Frist für die freiwillige Rückkehr eingeräumt. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer unter einem die Verfahrensanordnung zugestellt, mit der er verpflichtet wurde, bis 23.10.2017 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer führte am 07.10.2017 ein Rückkehrberatungsgespräch, wobei er angab, nicht rückkehrwillig zu sein. Am 24.10.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.12.2017 als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines gewillkürten Vertreters am 15.12.2017 zugestellt. Gegen dieses Erkenntnis wurde weder Beschwerde noch Revision erhoben. 1.
  4. Mit Ladungsbescheid vom 20.02.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung am 23.02.2018, wurde der Beschwerdeführer zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes am 07.03.2018 vor das Bundesamt geladen. In dieser niederschriftlichen Einvernahme führte der Beschwerdeführer auf die Frage, wieso er seit dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, aus, dass er im OKTOBER und NOVEMBER 2017 bei der INDISCHEN Botschaft gewesen sei und dort Unterlagen abgeholt habe. Die INDISCHE Botschaft habe ihm jedoch keine Unterlagen gegeben, weshalb er seine Personaldaten bei der Botschaft abgegeben habe. Seither habe der Beschwerdeführer keine Informationen von der INDISCHEN Botschaft erhalten. Er habe einmal nachgefragt und die Antwort bekommen, dass er noch ein bisschen warten solle. Befragt nach einem Identitätsnachweis gab der Beschwerdeführer an, weder über einen Reisepass noch über einen Identitätsnachweis zu verfügen. Auf die Frage, wo der Reisepass des Beschwerdeführers verblieben sei, da der Beschwerdeführer laut seinen Angaben im Asylverfahren über RUSSLAND eingereist sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass der Schlepper ihm den Reisepass abgenommen habe. Der Beschwerdeführer ergänzte, sich bemüht zu haben, einen neuen Pass zu bekommen, bei der Botschaft aber kein "Papier" (Bestätigung) bekommen zu haben. Auf die Ankündigung der belangten Behörde, dass beabsichtigt sei, für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat zu beantragen und auf die Frage hin, ob der Beschwerdeführer bereit sei, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken, gab er hingegen an, die entsprechenden Formulare keinesfalls ausfüllen zu wollen und das Bundesgebiet erst verlassen zu wollen, wenn all seine Probleme erledigt seien. Bezüglich seiner persönlichen Lebensumstände im Bundesgebiet gab der Beschwerdeführer an, dass er Freunde hier habe, ledig sei und keine Sorgepflichten habe. Er arbeite als Zeitungszusteller, verfüge aber über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Er wohne mit zwei anderen Mitbewohnern in einer Wohnung. Der Beschwerdeführer gab an, nochmals bei der INDISCHEN Botschaft nachfragen zu wollen. Im Anschluss an die Einvernahme wies das Bundesamt den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr und der Rückkehrhilfe durch den Verein Menschenrechte Österreich und die CARITAS hin. 1.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.03.2018 (im Folgenden: "BESCHEID"), dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe um 10:55 Uhr, wurde dem Beschwerdeführer

§ 46Abs. 2a und 2b FPG i

Vm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken; im Konkreten habe er das vorgelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen. Der Bescheid sowie in seinem Besitz befindliche relevante Dokumente seien mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente. Wenn er dem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.03.2018 (im Folgenden: "BESCHEID"), dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe um 10:55 Uhr, wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken; im Konkreten habe er das vorgelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen. Der Bescheid sowie in seinem Besitz befindliche relevante Dokumente seien mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente. Wenn er dem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesamt gründete diesen Bescheid auf folgende Feststellungen: Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, weil er keine originalen Personaldokumente in Vorlage gebracht habe. Er habe angegeben, Staatsangehöriger von INDIEN zu sein, dem Bundesamt aber keine Identitätsdokumente vorgelegt. Laut Asylverfahren verfüge der Beschwerdeführer über einen INDISCHEN Reisepass, dieser sei ihm jedoch seinen Angaben zufolge vom Schlepper abgenommen worden. Seiner Verpflichtung zur Ausreise sei er bisher nicht nachgekommen. Im Rahmen des niederschriftlichen Parteiengehörs verweigere er jedwede Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und sei nicht bereit, die Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen. Er habe im gesamten Verfahren vor dem Bundesamt nicht an der Feststellung seiner Identität mitgewirkt und habe keine Dokumente zur Klärung seiner Identität beigebracht. Beweiswürdigend verwies das Bundesamt auf den Verwaltungsakt. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer über kein gültiges Reisedokument verfüge und bisher seiner Verpflichtung zur Ausreise in sein Heimatland nicht nachgekommen sei. Um die Ausreise des Beschwerdeführers sicherzustellen, werde ihm nun umgehend aufgetragen, das vorgelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen. Da der Beschwerdeführer bisher keine Veranlassung gesehen habe, seiner Ausreiseverpflichtung Folge zu leisten und Handlungen gesetzt habe (Verheimlichung der Existenz seines Reisepasses, keine Identitätsdokumente vorgelegt, Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen), um seine Außerlandesbringung zu vereiteln, sei es von Seiten des Bundesamtes unumgänglich, das Nichtausfüllen des Heimreisezertifikat-Formblattes mit den richtigen Identitätsdaten des Beschwerdeführers unter Strafe zu stellen. Da eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe und ohne ein Reisedokument (Ersatzreisedokument) eine Durchsetzung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich sei, sei dem Beschwerdeführer daher die Verpflichtung zur Mitwirkung aufzuerlegen. Anderenfalls sei eine Durchsetzung seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht möglich. Zwar sei grundsätzlich das gelindeste, zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden, allerdings müsse dieses auch tauglich sein. Dies könne bei vermögenslosen oder wenig einsichtigen Personen eben auch durch die Androhung einer entsprechenden Haftstrafe erfolgen. Die Androhung einer 14-tägigen Haftstrafe sei in Anbetracht der bereits genannten Umstände (Verheimlichung der Existenz seines Reisepasses, keine Identitätsdokumente vorgelegt, Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, erster Mitwirkungsbescheid) angemessen. Daher sei im Falle des Beschwerdeführers die Zielerreichung, die Erfüllung des Auftrages, nur durch die Androhung einer Haftstrafe von 14 Tagen zu erreichen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde werde aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer sei seiner bereits bestehenden und vollstreckbaren Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und sein weiterer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet widerspreche dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Demgegenüber stehe lediglich sein bloßes faktisches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Daher überwiegen klar die öffentlichen Interessen. Durch den fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers bestehe auch Gefahr im Verzug, da für die Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Reisedokument erforderlich sei. Ohne dieses könne das Bundesamt seiner Verpflichtung, den vollstreckbaren Bescheid auch tatsächlich zu vollstrecken, nicht nachkommen. Weiters mache der Beschwerdeführer sich durch seinen fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt verwaltungsrechtlich strafbar. Durch seinen Verbleib im Bundesgebiet werde zunehmende dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widersprochen, sodass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch wegen Gefahr im Verzug - dem weiteren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet - dringend geboten sei. Daher sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde iSd § 13 Abs. 2 VwGVG auszuschließen.Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde werde aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer sei seiner bereits bestehenden und vollstreckbaren Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und sein weiterer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet widerspreche dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Demgegenüber stehe lediglich sein bloßes faktisches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Daher überwiegen klar die öffentlichen Interessen. Durch den fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers bestehe auch Gefahr im Verzug, da für die Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Reisedokument erforderlich sei. Ohne dieses könne das Bundesamt seiner Verpflichtung, den vollstreckbaren Bescheid auch tatsächlich zu vollstrecken, nicht nachkommen. Weiters mache der Beschwerdeführer sich durch seinen fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt verwaltungsrechtlich strafbar. Durch seinen Verbleib im Bundesgebiet werde zunehmende dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widersprochen, sodass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch wegen Gefahr im Verzug - dem weiteren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet - dringend geboten sei. Daher sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde iSd Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG auszuschließen. 1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.03.2018 (im Folgenden: "BESCHIED ÜBER ZWANGSSTRAFE"), dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe um 11:20 Uhr, stellte das Bundesamt fest, dass mit dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom selben Tag die Verpflichtung auferlegt worden sei, das vorgelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen.

§ 5

VVG werde die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen über ihn verhängt.1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.03.2018 (im Folgenden: "BESCHIED ÜBER ZWANGSSTRAFE"), dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe um 11:20 Uhr, stellte das Bundesamt fest, dass mit dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom selben Tag die Verpflichtung auferlegt worden sei, das vorgelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen.

Paragraph 5, VVG werde die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen über ihn verhängt. Das Bundesamt stellte fest, dass der im Spruch genannte "BESCHEID" vollstreckbar sei. Der Beschwerdeführer sei seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht nachgekommen. Begründend führte das Bundesamt aus, dass mit dem im Spruch genannten Bescheid dem Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Mitwirkung auferlegt worden sei. Dieser sei am 07.03.2018 vollstreckbar geworden. Unter einem sei ihm als Folge der Nichterfüllung eine Haftstrafe in der Dauer von 14 Tagen angedroht worden. Da der Beschwerdeführer seiner Pflicht dennoch weder fristgerecht noch nachträglich nachgekommen sei, sei

§ 5Abs.

2 VVG die angedrohte Haftstrafe sofort zu vollziehen. Es sei daher die im Spruch genannte Zwangsstrafe zu verhängen.Begründend führte das Bundesamt aus, dass mit dem im Spruch genannten Bescheid dem Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Mitwirkung auferlegt worden sei. Dieser sei am 07.03.2018 vollstreckbar geworden. Unter einem sei ihm als Folge der Nichterfüllung eine Haftstrafe in der Dauer von 14 Tagen angedroht worden. Da der Beschwerdeführer seiner Pflicht dennoch weder fristgerecht noch nachträglich nachgekommen sei, sei

Paragraph 5, Absatz 2, VVG die angedrohte Haftstrafe sofort zu vollziehen. Es sei daher die im Spruch genannte Zwangsstrafe zu verhängen. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die Information zur verpflichtenden Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs binnen zwei Wochen durch persönliche Übernahme am selben Tag zugestellt. Unter einem wurde ihm ebenfalls mit Verfahrensanordnung vom 07.03.2018 die XXXX als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die Information zur verpflichtenden Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs binnen zwei Wochen durch persönliche Übernahme am selben Tag zugestellt. Unter einem wurde ihm ebenfalls mit Verfahrensanordnung vom 07.03.2018 die römisch 40 als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. 1.

  1. Der Beschwerdeführer wurde um 11:20 Uhr in den Amtsräumen der belangten Behörde von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX zur Vollziehung der Zwangsstrafe festgenommen. Er wurde ab 07.03.2018, 12:48 Uhr, im Polizeianhaltezentrum XXXX , ab 15:30 Uhr im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten.1.
  2. Der Beschwerdeführer wurde um 11:20 Uhr in den Amtsräumen der belangten Behörde von Beamten der Landespolizeidirektion römisch 40 zur Vollziehung der Zwangsstrafe festgenommen. Er wurde ab 07.03.2018, 12:48 Uhr, im Polizeianhaltezentrum römisch 40 , ab 15:30 Uhr im Polizeianhaltezentrum römisch 40 angehalten.
  3. Mit E-Mail vom 07.03.2018 erhob der Beschwerdeführer durch XXXX "Haftbeschwerde (wegen des sofortigen Vollzuges des Zwangsstrafen-Bescheides vom 07.03.2018) und Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid über die Verhängung der Zwangsstrafe vom 07.03.2018 (Bescheid liegt bei)".
  4. Mit E-Mail vom 07.03.2018 erhob der Beschwerdeführer durch römisch 40 "Haftbeschwerde (wegen des sofortigen Vollzuges des Zwangsstrafen-Bescheides vom 07.03.2018) und Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid über die Verhängung der Zwangsstrafe vom 07.03.2018 (Bescheid liegt bei)". Darin führt der Beschwerdeführer aus, dass er INDISCHER Staatsangehöriger und infolge der Asylablehnung "zuletzt" durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2017 rechtswidrig in Österreich aufhältig sei. Er habe bislang nicht aus Österreich ausreisen können, weil ihm dazu Reisepapiere fehlen. Er habe bereits Kontakt mit der INDISCHEN Botschaft aufgenommen "und ein Dokument zu erhalten". Am 07.03.2018 habe er ladungsgemäß das Bundesamt aufgesucht und sei dort kurz einvernommen worden. Am Schluss der Einvernahme habe ihm der Referent des Bundesamtes mit Bescheid aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes "zum angegebenen Termin und Ort" persönlich zu kommen, an den Handlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken und dazu das ihm vorgelegte Formblatt zur Ausstellung "solcher" komplett auszufüllen. Begründet worden sei dies im Wesentlichen mit der bislang nicht erfüllten Ausreiseverpflichtung. Der BESCHEID ÜBER ZWANGSSTRAFE sei ihm ausgehändigt worden, "demnach die mir angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wird". Daraufhin sei er festgenommen worden und er werde im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten.Darin führt der Beschwerdeführer aus, dass er INDISCHER Staatsangehöriger und infolge der Asylablehnung "zuletzt" durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2017 rechtswidrig in Österreich aufhältig sei. Er habe bislang nicht aus Österreich ausreisen können, weil ihm dazu Reisepapiere fehlen. Er habe bereits Kontakt mit der INDISCHEN Botschaft aufgenommen "und ein Dokument zu erhalten". Am 07.03.2018 habe er ladungsgemäß das Bundesamt aufgesucht und sei dort kurz einvernommen worden. Am Schluss der Einvernahme habe ihm der Referent des Bundesamtes mit Bescheid aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes "zum angegebenen Termin und Ort" persönlich zu kommen, an den Handlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken und dazu das ihm vorgelegte Formblatt zur Ausstellung "solcher" komplett auszufüllen. Begründet worden sei dies im Wesentlichen mit der bislang nicht erfüllten Ausreiseverpflichtung. Der BESCHEID ÜBER ZWANGSSTRAFE sei ihm ausgehändigt worden, "demnach die mir angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wird". Daraufhin sei er festgenommen worden und er werde im Polizeianhaltezentrum römisch 40 angehalten. Er erhebe Haftbeschwerde sowie Bescheidbeschwerde gegen den "BESCHEID ÜBER ZWANGSSTRAFE" wegen Rechtswidrigkeit mit nachstehender Begründung: Die Zwangsstrafe sei wohl als Beugehaft zu verstehen, um das Ausfüllen des Formulars zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates sicherzustellen. Dazu sei es wohl erforderlich, dass dem Beschwerdeführer die Beugehaft angedroht werde. Das sei nicht geschehen. Erst am Tag der Verhängung der Beugehaft habe man dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass dann, wenn er nicht mitwirke, Beugehaft verhängt werden könne. Mit Bescheid vom 07.03.2018 sei dem Beschwerdeführer aufgetragen worden, am dort angegebenen Termin persönlich vor der INDISCHEN Botschaft zu erscheinen und dort das ihm vorgelegte "Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates" komplett ausgefüllt vorzulegen. Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer das Formblatt nicht mitgegeben worden sei (er sei ohne nichts eingesperrt worden), habe ihm die Behörde auch keinen Termin genannt, an welchem er in der INDISCHEN Botschaft erscheinen solle. Es erscheine als absolut rechtswidrig, dass zur Erfüllung einer Pflicht über den Beschwerdeführer Beugehaft verhängt worden sei, die ihm nicht konkretisiert worden sei. Wenn nicht feststehe, an welchem Tag der Beschwerdeführer zur Botschaft kommen solle und wenn man dem Beschwerdeführer das komplett auszufüllende Formblatt nicht überreiche, sei fraglich, was hier mit Haft erzwungen werden solle. Die Beugehaft sei auch unverhältnismäßig, weil Inhaftnahmen wohl nur ultima ratio erfolgen dürfen und der Beschwerdeführer gar nicht Gelegenheit erhalten habe, vor der INDISCHEN Botschaft im Rahmen eines von der Behörde organisierten Vorsprachtermins zu erscheinen, weil ein solcher nicht organisiert worden sei. Überdies erscheine die Inhaftnahme im Hinblick auf Art. 15 der RückführungsRL als rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer demnach nur dann in Haft genommen werden dürfe, wenn er die Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehe oder behindere. Dies sei nicht der Fall. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die INDISCHE Botschaft sei nicht davon abhängig, ob der Beschwerdeführer ein Formular ausfülle oder nicht.

"Art. 2 Abs. 1 Z 4 PersFr B-VG" dürfe die persönliche Freiheit "u.a. dann entzogen werden zur ‚Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen'". Das Gesetz fordere vom Beschwerdeführer nicht, ein Heimreisezertifikatformular auszufüllen. Das Gesetz fordere vom Beschwerdeführer in § 46 Abs. 2a und 2 b FÜG nur, die Identität offen zu legen und vor der Botschaft zu erscheinen. Auch deshalb sei die Haft und der diese androhende Bescheid rechtswidrig.Die Zwangsstrafe sei wohl als Beugehaft zu verstehen, um das Ausfüllen des Formulars zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates sicherzustellen. Dazu sei es wohl erforderlich, dass dem Beschwerdeführer die Beugehaft angedroht werde. Das sei nicht geschehen. Erst am Tag der Verhängung der Beugehaft habe man dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass dann, wenn er nicht mitwirke, Beugehaft verhängt werden könne. Mit Bescheid vom 07.03.2018 sei dem Beschwerdeführer aufgetragen worden, am dort angegebenen Termin persönlich vor der INDISCHEN Botschaft zu erscheinen und dort das ihm vorgelegte "Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates" komplett ausgefüllt vorzulegen. Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer das Formblatt nicht mitgegeben worden sei (er sei ohne nichts eingesperrt worden), habe ihm die Behörde auch keinen Termin genannt, an welchem er in der INDISCHEN Botschaft erscheinen solle. Es erscheine als absolut rechtswidrig, dass zur Erfüllung einer Pflicht über den Beschwerdeführer Beugehaft verhängt worden sei, die ihm nicht konkretisiert worden sei. Wenn nicht feststehe, an welchem Tag der Beschwerdeführer zur Botschaft kommen solle und wenn man dem Beschwerdeführer das komplett auszufüllende Formblatt nicht überreiche, sei fraglich, was hier mit Haft erzwungen werden solle. Die Beugehaft sei auch unverhältnismäßig, weil Inhaftnahmen wohl nur ultima ratio erfolgen dürfen und der Beschwerdeführer gar nicht Gelegenheit erhalten habe, vor der INDISCHEN Botschaft im Rahmen eines von der Behörde organisierten Vorsprachtermins zu erscheinen, weil ein solcher nicht organisiert worden sei. Überdies erscheine die Inhaftnahme im Hinblick auf Artikel 15, der RückführungsRL als rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer demnach nur dann in Haft genommen werden dürfe, wenn er die Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehe oder behindere. Dies sei nicht der Fall. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die INDISCHE Botschaft sei nicht davon abhängig, ob der Beschwerdeführer ein Formular ausfülle oder nicht.

""Art". 2 Absatz eins, Ziffer 4, PersFr B-VG" dürfe die persönliche Freiheit "u.a. dann entzogen werden zur ‚Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen'". Das Gesetz fordere vom Beschwerdeführer nicht, ein Heimreisezertifikatformular auszufüllen. Das Gesetz fordere vom Beschwerdeführer in Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FÜG nur, die Identität offen zu legen und vor der Botschaft zu erscheinen. Auch deshalb sei die Haft und der diese androhende Bescheid rechtswidrig. Er beantrage daher, das Bundesverwaltungsgericht möge die am 07.03.2018 erfolgte Festnahme und die seither vollzogene Beugehaft für rechtswidrig befinden und die Enthaftung des Beschwerdeführers anordnen. Darüber hinaus möge die Behörde zum Kostenersatz für Eingabengebühr, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand im gesetzlichen Umfang verpflichtet werden. Dem E-Mail angeschlossen waren eine Kopie des "BESCHEIDES ÜBER ZWANGSSTRAFE" und des "BESCHEIDES" sowie die mit 01.03.2018 datierte Vollmacht des Beschwerdeführers an die Österreichische Flüchtlings- und Migrantinnenhilfe "(als juristische Person, den diesem Verein Organen und bestellten Vereinsvertretern) aber zugleich auch dessen Obfrau ad personam Rechtsanwältin XXXX ", "dies mit der Maßgabe, dass der Verein und seine Organe bzw. Mitarbeiterinnen für mich einschreiten mögen, soweit die Österreichische Rechtsordnung nicht die Beziehung eines berufsmäßigen Parteienvertreters vorsieht, ab diesem Zeitpunkt - gegebenenfalls auch früher, falls XXXX dies erklärt, - geht die Vollmacht zur weiteren nahtlosen Vertretung im jeweiligen Verfahren auf ihn über."Dem E-Mail angeschlossen waren eine Kopie des "BESCHEIDES ÜBER ZWANGSSTRAFE" und des "BESCHEIDES" sowie die mit 01.03.2018 datierte Vollmacht des Beschwerdeführers an die Österreichische Flüchtlings- und Migrantinnenhilfe "(als juristische Person, den diesem Verein Organen und bestellten Vereinsvertretern) aber zugleich auch dessen Obfrau ad personam Rechtsanwältin römisch 40 ", "dies mit der Maßgabe, dass der Verein und seine Organe bzw. Mitarbeiterinnen für mich einschreiten mögen, soweit die Österreichische Rechtsordnung nicht die Beziehung eines berufsmäßigen Parteienvertreters vorsieht, ab diesem Zeitpunkt - gegebenenfalls auch früher, falls römisch 40 dies erklärt, - geht die Vollmacht zur weiteren nahtlosen Vertretung im jeweiligen Verfahren auf ihn über." 3. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte der Mitarbeiter des Vereins Österreichische Flüchtlings- und Migrantinnenhilfe, der das E-Mail verfasst hatte, mit, dass nicht gegen die beiden dem E-Mail beigelegten Bescheide, sondern nur gegen den "BESCHEID GEGEN ZWANGSSTRAFE" und die damit verbundene Haft Beschwerde erhoben werde. Das Bundesverwaltungsgericht leitete das E-Mail am 08.03.2018 zuständigkeitshalber an das Bundesamt weiter, das noch am selben Tag die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vorlegte. Diese Beschwerde wurde zur Zahl W112 2188439-2 protokolliert. 4. In der Stellungnahme vom selben Tag betreffend "Maßnahmenbeschwerde vom 08.03.2018" führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Ladung niederschriftlich im Beisein seines Dolmetschers und seines Vertreters das Ausfüllen des zwingend vorgesehenen Formblattes für die INDISCHE Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikates verweigert habe. Er habe dies auch nach Anordnung der Erlassung eines Mitwirkungsbescheides

§ 46Abs. 2a und 2b FPG i

Vm § 19 AVG verweigert und sei bei dieser Weigerung nach der Zustellung des Bescheides geblieben. Daher sei die im Mitwirkungsbescheid angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen durch Zustellung des Bescheides über Zwangsstrafe um 11:20 Uhr umgesetzt und vollzogen worden.4. In der Stellungnahme vom selben Tag betreffend "Maßnahmenbeschwerde vom 08.03.2018" führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Ladung niederschriftlich im Beisein seines Dolmetschers und seines Vertreters das Ausfüllen des zwingend vorgesehenen Formblattes für die INDISCHE Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikates verweigert habe. Er habe dies auch nach Anordnung der Erlassung eines Mitwirkungsbescheides

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG verweigert und sei bei dieser Weigerung nach der Zustellung des Bescheides geblieben. Daher sei die im Mitwirkungsbescheid angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen durch Zustellung des Bescheides über Zwangsstrafe um 11:20 Uhr umgesetzt und vollzogen worden. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. als unzulässig zurückweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für Vorlage- und Schriftsatzaufwand verpflichten. 5. Mit Schriftsatz vom 13.03.2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen den "BESCHEID ÜBER ZWANGSSTRAFE", nicht aber auch gegen den "BESCHEID" richtete. Dies habe der gewillkürte Vertreter dem Bundesverwaltungsgericht am 08.03.2018 telefonisch mitgeteilt. Sollten der Beschwerdeführer auch gegen diesen Bescheid Beschwerde erheben wollen, sei diese fristgerecht beim Bundesamt einzubringen. Soweit mit dieser Eingabe "HAFTBESCHWERDE gegen den sofortigen Vollzug des Zwangsstrafen-Bescheides vom 07.03.2018" erhoben werde, richte sie sich gegen von einem Bescheid verschiedenes Verwaltungshandeln. Sowohl Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG, als auch Beschwerden

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG seien beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

dem im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden § 1 Abs. 1 BVwG-EVV sei eine E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz entfalte daher keine Rechtswirkungen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061 mwNw). Sollte der Beschwerdeführer über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes "über die Verhängung der Zwangsstrafe" vom 07.03.2018, GZ 1087370310-171405901, hinaus Beschwerde gegen Verwaltungshandeln der belangten Behörde erheben wollen, sei diese innerhalb der Beschwerdefrist postalisch oder in einer in § 1 Abs. 1 BVwG-EVV genannten Form einzubringen, widrigenfalls die hiefür reservierte Aktenzahl W112 2188439-1 gestrichen werde. Zusätzlich werde auf die Voraussetzungen des § 9 VwGVG hingewiesen.Soweit mit dieser Eingabe "HAFTBESCHWERDE gegen den sofortigen Vollzug des Zwangsstrafen-Bescheides vom 07.03.2018" erhoben werde, richte sie sich gegen von einem Bescheid verschiedenes Verwaltungshandeln. Sowohl Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, als auch Beschwerden

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG seien beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

dem im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV sei eine E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz entfalte daher keine Rechtswirkungen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061 mwNw). Sollte der Beschwerdeführer über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes "über die Verhängung der Zwangsstrafe" vom 07.03.2018, GZ 1087370310-171405901, hinaus Beschwerde gegen Verwaltungshandeln der belangten Behörde erheben wollen, sei diese innerhalb der Beschwerdefrist postalisch oder in einer in Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV genannten Form einzubringen, widrigenfalls die hiefür reservierte Aktenzahl W112 2188439-1 gestrichen werde. Zusätzlich werde auf die Voraussetzungen des Paragraph 9, VwGVG hingewiesen. Mit Eingabe vom 13.03.2018 brachte der Beschwerdeführer den am 07.03.2018 als E-Mail eingebrachten Schriftsatz durch persönliche Abgabe beim Bundesverwaltungsgericht ein. 6. Mit Schriftsätzen vom 14.03.2018 wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung geladen. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er Kontakt mit seinem Rechtsberater aufnehmen müsse, wenn er dessen Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung wünsche. Der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers wurde ebenso geladen, zudem ein Dolmetscher für die Sprache PUNJABI. 7. In der mündlichen Verhandlung am 16.03.2018 verband das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren über die zu W 112 2188439-1 und W112 2188439-2 protokollierten Beschwerden

§ 17Vw

GVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.7. In der mündlichen Verhandlung am 16.03.2018 verband das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren über die zu W 112 2188439-1 und W112 2188439-2 protokollierten Beschwerden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Die Verhandlung gestaltete sich im Übrigen wie folgt: "R: Sie haben der XXXX sowie XXXX Vollmacht erteilt. Bleiben die Vollmacht und die Zustellvollmacht aufrecht?"R: Sie haben der römisch 40 sowie römisch 40 Vollmacht erteilt. Bleiben die Vollmacht und die Zustellvollmacht aufrecht? BF: Ja. R: Ausweislich Ihrer Vollmacht werden Sie von RA XXXX , falls er dies erklärt oder die Beziehung eines Rechtsanwaltes auf Grund der österreichischen Rechtsordnung nötig ist, vertreten. Werden Sie aktuell von RA. XXXX vertreten?R: Ausweislich Ihrer Vollmacht werden Sie von RA römisch 40 , falls er dies erklärt oder die Beziehung eines Rechtsanwaltes auf Grund der österreichischen Rechtsordnung nötig ist, vertreten. Werden Sie aktuell von RA. römisch 40 vertreten? BF: Nein. R: Ihnen wurde ein Rechtsberater für das Verfahren beigegeben. Sie wurden darüber informiert, dass Sie ihren Rechtsberater kontaktieren müssen, wenn Sie seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung wünschen. Der Rechtsberater ist nicht erschienen. Was sagen Sie dazu? BF: Dazu sage ich nichts. R: Das heißt, die Verhandlung kann ohne Ihren Rechtsberater stattfinden? BF: Ja. R: Erschienen ist Herr XXXX . Diesbezüglich liegt keine Vollmacht vor. Möchten Sie Herrn XXXX Vollmacht zur Vertretung in dieser Verhandlung erteilen?R: Erschienen ist Herr römisch 40 . Diesbezüglich liegt keine Vollmacht vor. Möchten Sie Herrn römisch 40 Vollmacht zur Vertretung in dieser Verhandlung erteilen? BF: Ja. R: Geht die Vollmacht zur Vertretung über diese Verhandlung hinaus? BF: Nein. [...] R: Es gibt zwei Bescheide vom 07.03.2018, einer ist mit "BESCHEID" betitelt, einer mit "BESCHEID ÜBER [...] ZWANGSSTRAFE". Warum tragen beide Bescheide dieselbe Geschäftszahl? BB: Die Geschäftszahl ist die Verfahrenszahl und beide Bescheide beziehen sich auf dasselbe Verfahren, es geht um die Durchführung und Effektuierung des vorliegenden Abschiebetitels. R: Wie soll da eine Unterscheidbarkeit hergestellt sein? BB: Es können in einem Verfahren mehrere Bescheide ergehen, da ist dann immer dieselbe Verfahrenszahl angegeben. R:Sie erheben Beschwerde gegen den BESCHEID ÜBER [...] ZWANGSSTRAFE[...]. Mit Schreiben vom 13.03.2018 wurden Sie darüber informiert, dass eine Beschwerde gegen den "BESCHEID" mit dem Schriftsatz vom 07.03.2018 nicht erhoben wurde. Haben Sie Beschwerde gegen den "BESCHEID" beim Bundesamt erhoben oder haben Sie auf die Beschwerdeerhebung gegen den "BESCHEID" verzichtet? BFV: Beschwerde wurde erhoben gegen den Bescheid, der die Uhrzeit 11:20 Uhr trägt [= BESCHEID ÜBER ZWANGSSTRAFE]. Und Beschwerde wurde erhoben gegen die Inhaftnahme. In Reaktion auf den Schriftsatz des BVwG vom 13.03.2018 hat die Rechtsvertretung auch bei der Einlaufstelle des BVwG diese Beschwerde nochmals schriftlich eingebracht. R: Betreffend die Beschwerde gegen die "Inhaftnahme" liegt keine "nochmalige Einbringung" vor, da die zuvor erfolgte E-Mail-Eingabe

§ 1BVWG-EVV unzulässig ist.

Dieses Wissen ist bei Rechtsvertretern vorauszusetzen.R: Betreffend die Beschwerde gegen die "Inhaftnahme" liegt keine "nochmalige Einbringung" vor, da die zuvor erfolgte E-Mail-Eingabe

Paragraph eins, BVWG-EVV unzulässig ist. Dieses Wissen ist bei Rechtsvertretern vorauszusetzen. RV: Meines Wissens nach handelt es sich hierbei um ein Formgebrechen.Regierungsvorlage, Meines Wissens nach handelt es sich hierbei um ein Formgebrechen. R: Nein, es handelt sich um eine Nichteingabe. R: Sie beantragen die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Festnahme. Wie begründen Sie die Zulässigkeit dieser Beschwerde? Alle fünf Argumente in Ihrer Beschwerde richten sich ausschließlich gegen den Bescheid! BFV: Die Beschwerde gegen die Festnahme wird damit begründet, dass dem BF vorerst nämlich in dem ersten BESCHEID eine Frist eingeräumt wurde, später aber ohne Einhaltung dieser Frist eine Festnahme erfolgte und er somit dem Auftrag, für den die Frist gesetzt wurde, zwangsläufig gar nicht mehr nachkommen konnte. R: Von welchem Bescheid sprechen Sie? BFV: Vom "BESCHEID" zugestellt um 10:55 Uhr. R: Wo lesen Sie bei dem "BESCHEID" von 10:55 Uhr eine Frist? BFV: Das wurde ihm meines Wissens im Rahmen der Niederschrift mitgeteilt. R: Gehen Sie davon aus, dass es sich bei der Festnahme um eine Maßnahme oder ein selbständig bekämpfbares Vollzugshandeln handelt? Wenn ja: Wie begründen Sie das? BFV: Das ist Neuland, aber meines Erachtens eine Maßnahme. R: Sie gehen vom Vorliegen einer Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Artikel 130 Abs. 1 Z 2B-VG aus[?R: Sie gehen vom Vorliegen einer Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Artikel 130 Absatz eins, Ziffer 2 B, -, römisch fünf G, aus[? BFV: Ja.] R: Sie beantragen die Feststellung der Rechtswidrigkeit der "seither vollzogenen Beugehaft". Wie begründen Sie die Zulässigkeit dieser Beschwerde? Alle fünf Argumente in Ihrer Beschwerde richten sich ausschließlich gegen den Bescheid! BFV: Die Haft wird begründet mit einer Unverhältnismäßigkeit und dem Mangel einer gesetzlichen Grundlage. R: Bitte präzisieren Sie Ihr Vorbringen! BFV: Diese ist unverhältnismäßig und dem BF wurde dadurch die Möglichkeit genommen, sich um die Heimreisedokumente selbständig zu kümmern, obwohl er diese Bemühungen in der Niederschrift vom 07.03.2018, Seite 2 und 3 dokumentiert hat. Eine gesetzliche Grundlage für eine Beugehaft ist in diesem Fall, seitens der Rechtsansicht der Rechtsvertretung nicht gegeben. R: Wenn Sie der Unverhältnismäßigkeit sprechen, sprechen Sie folglich von der Unverhältnismäßigkeit der Verhängung. Bringen Sie Argumente gegen die seither vollzogene Beugehaft vor? BFV: Dem BF wurde auch nicht mitgeteilt, wie lange die Beugehaft dauern sollte. [R:] Gehen Sie davon aus, dass es sich bei der "seither vollzogenen Beugehaft" um eine Maßnahme oder ein selbständig bekämpfbares Vollzugshandeln handelt? Wenn ja: Wie begründen Sie das? BFV: Da es sich hier um ein Neuland handelt und dies vermutlich auch eine der ersten Beschwerden auf diesem Gebiet ist, kann ich es auch nicht genau präzisieren. Es mangelt diesbezüglich auch an genaueren Daten der Behörde. R: Welche Daten brauchen Sie? BFV: Eine Präzisierung, aus welchem Grund der BF angehalten wird. R: Sie beantragen NICHT, den "BESCHEID ÜBER [...] ZWANGSSTRAFE" aufzuheben. Ist das korrekt? BFV: So ferne wir jetzt von 11:20 Uhr sprechen, wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. R: Sie begründen die Beschwerde damit, dass Sie mit BESCHEID vom 07.03.2018 verpflichtet werden, am dort angegebenen Termin persönlich vor der INDISCHEN Botschaft zu erscheinen und dort das Formblatt vorzulegen. Von welchem Bescheid reden Sie und wo steht das Ihrer Ansicht nach? BFV: Das wurde dem BF in der niederschriftlichen Einvernahme mitgeteilt, die dem BESCHEID von 10:55 Uhr vorausging. R: Sie beantragen, Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr, Schriftsatz- und Verhandlungssaufwand. Ist das korrekt? BFV: Ja. R: Möchten Sie Anträge stellen? Sie beantragten bisher keinen Verhandlungsaufwand! BB: Es wird Kostenansatz im Umfang des Verhandlungsaufwands beantragt. Befragung des Beschwerdeführers R: Geben Sie für das Protokoll Ihren Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und -ort sowie Ihre Staatsangehörigkeit an! BF: Ich heiße XXXX , bin am XXXX in XXXX , im Bezirk XXXX geboren und bin INDISCHER Staatsbürger.BF: Ich heiße römisch 40 , bin am römisch 40 in römisch 40 , im Bezirk römisch 40 geboren und bin INDISCHER Staatsbürger. R: Verfügen Sie über identitätsbezeugende Dokumente? BF: Nein. R: Verfügten Sie jemals über identitätsbezeugende Dokumente? Wenn ja: Wo sind diese? BF: Ich hatte einen Reisepass, den hat in MOSKAU der Schlepper von mir genommen. R: Was ist mit Ihren übrigen Dokumenten (Führerschein, Personalausweis,...) passiert? BF: Ich besaß keine anderen Dokumente. R: Was ist mit der Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51Asyl

G 2005 ("weiße Karte")?R: Was ist mit der Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 51, AsylG 2005 ("weiße Karte")? BF: Ich habe sie verloren. R: Seit wann haben Sie die nicht mehr? BF: Seit einem Monat habe ich sie nicht mehr. R: Haben Sie eine Verlustbestätigung oder Diebstahlsanzeige diesbezüglich? BF: Ich wusste nichts davon. R: Wie und wann sind Sie nach Österreich eingereist? BF: Im SEPTEMBER 2015 reiste ich nach Österreich. Bis MOSKAU bin ich mit dem Flugzeug geflogen. Danach bin ich illegal mit dem LKW gereist. R: Verfügen Sie über Belege dafür und das Datum? BF: Nein. R: Haben Sie Österreich seither verlassen? BF: Nein. R: Verfügen Sie über einen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der EU? BF: Nein. R: Sie gaben in der polizeilichen Erstbefragung an, Sie haben Ihren Asylantrag in der XXXX gestellt. Sie stellten aber laut Akt den Antrag am 15.09.2015 in der Polizeiinspektion XXXX . Was sagen Sie dazu?R: Sie gaben in der polizeilichen Erstbefragung an, Sie haben Ihren Asylantrag in der römisch 40 gestellt. Sie stellten aber laut Akt den Antrag am 15.09.2015 in der Polizeiinspektion römisch 40 . Was sagen Sie dazu? BF: Ich bin zuerst nach XXXX gegangen, danach bin ich von dort dorthin gebracht worden. Die Fahrt dauert ca. eine Stunde, den Namen der Ortschaft weiß ich nicht.BF: Ich bin zuerst nach römisch 40 gegangen, danach bin ich von dort dorthin gebracht worden. Die Fahrt dauert ca. eine Stunde, den Namen der Ortschaft weiß ich nicht. R: Sie gaben in der polizeilichen Erstbefragung an, sich bereits fünf Tage zuvor in Österreich aufgehalten zu haben. Wo waren Sie da? BF: Ich mich in Parks aufgehalten. R: Wo? BF: Am XXXX in WIEN.BF: Am römisch 40 in WIEN. R: Wie kommen Sie dann zur Asylantragsstellung nach XXXX ?R: Wie kommen Sie dann zur Asylantragsstellung nach römisch 40 ? BF: Ich war nicht in XXXX .BF: Ich war nicht in römisch 40 . R: Sie wurden 06.10.-08.10.2015 in XXXX , 08.10.2015-12.10.2015 in XXXX in einem Quartier der Grundversorgung betreut. Sie wurden am 30.10.2015 wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Was sagen Sie dazu?R: Sie wurden 06.10.-08.10.2015 in römisch 40 , 08.10.2015-12.10.2015 in römisch 40 in einem Quartier der Grundversorgung betreut. Sie wurden am 30.10.2015 wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Was sagen Sie dazu? BF: WIEN gefällt mir besser. R: Sie begründeten am 20.10.2015 eine Meldeadresse in WIEN und wurden am 13.11.2015 wieder in die Grundversorgung aufgenommen. Am 26.09.2017 wurden Sie niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 06.10.2017 wurde Ihr Antrag abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen Sie erlassen. Dieser [Bescheid] wurde Ihnen am 11.10.2017 durch Hinterlegung zugestellt, da Sie am Vortag nicht an Ihrer Meldeadresse betreten werden konnten. Möchten Sie dazu etwas sagen? BF: Vielleicht war ich draußen. R: Mit dem Bescheid wurde Ihnen die Verfahrensanordnung zugestellt, mit der Sie verpflichtet wurden, bis 23.10.2017 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Sind Sie dieser Verpflichtung nachgekommen? BF: Nein. R: Laut der Mitteilung des XXXX hat am 07.10.2015 ein Rückkehrberatungsgespräch stattgefunden. Sie waren aber nicht rückkehrwillig. Was sagen Sie dazu?R: Laut der Mitteilung des römisch 40 hat am 07.10.2015 ein Rückkehrberatungsgespräch stattgefunden. Sie waren aber nicht rückkehrwillig. Was sagen Sie dazu? BF: 2015? R: Das muss ein Schreibfehler sein,

  1. BF: Ich war nicht dort. R: Mit Erkenntnis vom 12.12.2017, Ihrem Vertreter zugestellt am 15.12.2017, wurde Ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.10.2017 als unbegründet abgewiesen. Sie waren auf Grund der Ihnen mit diesem Erkenntnis eingeräumten Frist verpflichtet, binnen 14 Tagen auszureisen. Was haben Sie getan, um dieser Ausreiseverpflichtung nachzukommen? BF: Ich war bei der INDISCHEN Botschaft. Am 11.10.2017 war ich dort. Sie haben mir einen Zettel gegeben, den habe ich zurückgebracht. Am 16.11.2017 war ich wieder bei der Botschaft und habe diesen Zettel zurückgebracht. R: Was waren das für Zettel? Was konkret haben Sie beantragt? Wann genau waren Sie dort? Wo genau waren Sie? BF: Es war ein Formular wo ich meinen Namen, mein Geburtsdatum und meine Passnummer angeben sollte. Das habe ich mit Hilfe einer anderen Person ausgefüllt, weil ich es allein nicht ausfüllen konnte. R: Mit wem haben Sie es ausgefüllt? BF: Diese Person habe ich im INDISCHEN Tempel getroffen und der hat mir geholfen. R: Und Sie haben dieses Formular vollständig ausgefüllt abgegeben? BF: Ja, am 16.11.
  2. R: Dann sagen Sie mir bitte, wie lautet Ihre Passnummer? Ich würde das nicht auswendig wissen! BF: Die Passnummer habe ich auch nicht angegeben. R: Wo genau waren Sie? Beschreiben Sie mir bitte das Gebäude und die Adresse. BF: Ich war am XXXX im XXXX Stock.BF: Ich war am römisch 40 im römisch 40 Stock. R: Wie war der Name der Person? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Was genau haben Sie beantragt? BF: Ich habe ihm von mir erzählt. Ich erzählte ihm von meinem Reisepass und er gab mir vier oder fünf Zettel und sagte mir, dass ich diese ausfüllen sollte. R: Was stand auf diesem Formular? Da steht drauf, was man beantragt! BF: Ich sollte angeben meinen Namen, mein Heimatdorf, Geburtsdatum, ob ich einen Reisepass habe und wo ich ihn beantragt habe. R: Fragewiederholung. BF: Da habe ich nicht darauf geschaut. R: Sie füllen ein Formular aus und schauen nicht, was darauf steht, das ist seltsam! BF: Ich habe ihm erzählt, dass ich nach INDIEN möchte und brauche einen Reisepass, daraufhin bekam ich diese Zettel. R: Wann konkret waren Sie das erste Mal in der INDISCHEN Botschaft? Datum und Uhrzeit? BF:
  3. OKTOBER
  4. An die Uhrzeit kann ich mich nicht erinnern. R: Was haben Sie gemacht, bevor Sie in der Botschaft waren? BF: Nichts. R: Warum sind Sie hingegangen? BF: Nur so. R: Man geht nicht ‚nur so' zur Botschaft, was war Ihre Motivation? BF: Ich wollte, dass sie mir einen Reisepass geben. R: Warum wollten Sie einen Reisepass? BF: Um ein Dokument bei mir zu haben. R: Sie hatten doch die "weiße Karte". BF: Das gilt nur in Österreich. R: Sie wussten zu diesem Zeitpunkt noch nicht, dass Ihr Asylantrag verwaltungsbehördlich abgewiesen war! BF: Ich wollte zurück nach INDIEN. R: Warum haben Sie dann Beschwerde beantragt, wenn Sie zurück nach INDIEN wollten? BF: Beschwerde musste ich einbringen. Ich konnte mich nicht illegal in Österreich aufhalten. R: Das tun Sie aber seit drei Monaten! BF: Im
  5. oder 11 MONAT habe ich die Beschwerde eingebracht. Die Beschwerde wurde aber abgewiesen vor drei Monaten. Ich möchte zurück nach INDIEN. Ich war bei der Botschaft und habe auch meine Daten dort angegeben. Ich habe nie gesagt, dass ich nie zurück möchte. R: Ein Antrag auf freiwillige Ausreise ist nicht aktenkundig! BF: Keine Antwort. R: Haben Sie Belege für Ihre Kontakte mit der INDISCHEN Botschaft? BF: Nein das ist alles mündlich abgelaufen. Im Dezember 2017 war ich auch bei der CARITAS. Sie sagten mir, wenn ich die Dokumente von der Botschaft bekommen habe, werden sie mich auch unterstützen und mir 1000 Euro geben. R: Was haben Sie getan, nachdem Sie vier Monate nichts von der INDISCHEN Botschaft betreffend Ihre[n] Antrag[...] gehört haben? BF: Ich werde wieder dort hingehen. R: Meine Frage war nicht, was Sie tun werden, sondern was Sie getan haben! BF: Ich warte auf eine Antwort. R: Das heißt, Sie haben nichts gemacht? BF: Ich habe nichts gemacht. R: Mit Ladungsbescheid vom 20.02.2018 wurden Sie vor die belangte Behörde geladen. Der Bescheid wurde Ihnen durch Hinterlegung zugestellt, da Sie am 22.02.2018 nicht an Ihrer Abgabestelle betreten werden konnten. Sie wurden verpflichtet, den gültigen Reisepass sowie sonstige Ausweise und Urkunden, über die Sie verfügen, mitzubringen. Sind Sie dieser Verpflichtung nachgekommen? BF: Ich habe keinen Bescheid erhalten. R: Sie haben einen Ladungsbescheid erhalten und sind diesem auch nachgekommen, oder waren Sie am 07.03.2017 zufällig bei der Einvernahme? BF: Den Bescheid habe ich nicht von der Post abgeholt, den habe ich vom Briefkasten geholt. R: In Ihrem Postkasten war kein Bescheid. Ich hege keine Zweifel an der Hinterlegungs-anzeige der österreichischen Post! BF: Ja, es war so. Ich habe den Brief von der Post abgeholt. R: Wie haben Sie sich dort ausgewiesen? BF: Ich hatte keine Dokumente bei mir, aber ich bin hingegangen und habe meinen Namen angegeben. Ich bin nicht von dort weggelaufen, ich bin dort hingegangen. R: Der Ladungsbescheid wurde Ihnen am 22.02.2018 zugestellt, am 07.03.2018 war die Einvernahme, wann dazwischen haben Sie die Dokumente verloren? BF: Ein paar Tage nach dem 22.02.
  6. Im FEBRUAR. R: Wann haben Sie zum letzten Mal Grundversorgung bezogen? BF: Am 01.03.
  7. R: Wie haben Sie das ohne Ausweis gemacht? BF: Sie haben mich nicht nach einem Ausweis gefragt. R: Die Grundversorgungsstelle zahlt Geld aus, ohne nach einem Ausweis zu fragen? BF: [... A]m 01.03.2018 wurde ich nicht danach gefragt. R: Das halte ich für völlig unglaubwürdig. BF: Es bleibt Ihnen überlassen, wenn Sie mir das nicht glauben. Ich hatte eine Terminkarte bei mir. R: Abgesehen von der Terminkarte, hatten Sie andere Dokumente bei sich? BF: Davor hatte ich auch eine Jahreskarte, aber die gibt es nicht mehr. R: Warum gibt es die nicht mehr? BF: Ich hatte kein Geld mehr. R: Wie viel Geld befindet sich auf Ihrem Bankkonto? BF: 2 Euro. R: Sie geben heute an, dass Sie nach INDIEN ausreisen wollen und bei der Botschaft waren, um einen Reisepass zu beantragen. Sie gaben bei der Einvernahme am 07.03.2018 an, Sie seien nicht bereit, die Formulare zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen. Was sagen Sie dazu? BF: Weil ich bereits ein Formular ausgefüllt habe. Aus diesem Grund wollte ich nicht noch einmal ein Formular ausfüllen. R: Handelt es sich um dieses Formular? BF: Auf dem Formular vom 07.03.2018 war auch ein Foto von mir drauf. Ich habe es nur von weitem gesehen. R: Haben Sie das Formular ausgefüllt? BF: Als ich bei der Botschaft war ja. R: Sind Sie heute bereit ein Formular auszufüllen? BF: Ich habe bereits ein Formular ausgefüllt. R: Was spricht dagegen, nochmals das Formular auszufüllen? BF: Nein, ich habe es schon ausgefüllt. R: Sie waren jetzt 9 Tage in Beugehaft. Sind Sie jetzt bereit, das Formular auszufüllen? BF: Sie können gerne zur Botschaft gehen und nachfragen, ob ich dort das Formular ausgefüllt habe. R: Das ist nicht das Thema. Die Frage ist, was dagegen spricht, das Formular gegebenenfalls ein zweites Mal auszufüllen. BF: Warum soll ich das tun, ich habe es bereits einmal ausgefüllt. R: Sie wurden aber mit Bescheid vom 07.03.2018, 10.55 Uhr verpflichtet, das zu tun. Was spricht dagegen, es zu tun? BF: Ich habe es bereits ausgefüllt. R: Sie haben die rechtliche Verpflichtung dieses Formular auszufüllen, aufgrund des Bescheides vom 07.03.
  8. Dieser hat keine aufschiebende Wirkung und Sie haben ihn auch nicht bekämpft. Wie soll sich die Behörde Ihrer Meinung nach in so einem Fall verhalten? BF: Ich habe bereits gesagt, dass ich das Formular bereits ausgefüllt habe auf der Botschaft. R: Sie verkennen das Thema. Sie sind seit 07.03.2018 verpflichtet das Formular auszufüllen. BF: Ich habe es bereits ausgefüllt. R: Wovon leben Sie? BF: Ich bekomme Unterstützung von der CARITAS. Ich darf ja nicht hier arbeiten. Gelegentlich arbeite ich als Zeitungszusteller. Diesen Monat bin ich zwei bis drei Tage dieser Beschäftigung nachgegangen. R: Sind Sie selbständig oder unselbständig erwerbstätig? BF: Nicht selbständig. Ich helfe nur jemandem aus. R: Sind Sie angemeldet? BF: Nein, ich war in Einschulung. R: Wieviel verdienen Sie pro Monat und über Vermögen in welcher Höhe verfügen Sie? BF: Es waren nur zwei bis drei Tage. Seit 07.03.2018 sitze ich im Gefängnis. Ansonsten bekomme ich hier keine Arbeit. R: Womit weisen Sie sich bei Polizeikontrollen aus? BF: Ich habe eine Kopie der "weißen Karte" und den Meldezettel. R: Möchten Sie Fragen an den Beschwerdeführer stellen? BFV an BF: Sie wurden bereits von R wegen Ihrer ersten Vorsprache bei der INDISCHEN Botschaft befragt. Ich wollte Sie bitten, zu schildern, was bei der zweiten Vorsprache auf der INDISCHEN Botschaft passiert ist. Wurden Sie zu diesem Termin geladen oder haben Sie vorgesprochen, um etwa nachzufragen. Gab es irgendeine Information oder Aussicht auf eine Erlangung eines Reisedokumentes? Oder was wurde Ihnen sonst Wichtiges mitgeteilt? BF: Beim zweiten Mal bin ich hingegangen, um das ausgefüllte Formular abzugeben. Sie sagten mir, sie werden recherchieren und mich danach anrufen. BFV an BF: Ist Ihnen bei dieser zweiten Vorsprache ein Termin gegeben worden? BF: Sie sagten mir, ich solle am 16.11.2017 nochmals kommen. BFV an BF: Bei der Vorsprache am 16.11.2017 handelte es sich um die zweite Vorsprache. Meine Frage war, ob Sie aufgefordert wurden, danach noch einmal zu kommen? BF: Nein, damals habe ich keinen neuen Termin bekommen. BFV: Wurde Ihnen von der INDISCHEN Botschaft mitgeteilt, dass Sie bei der österreichischen Asylbehörde nochmals ein solches Formular ausfüllen müssen? BF: Nein. Sie sagten, sie werden nach mir in INDIEN nachfragen und mich dann anrufen. BFV: Sie wurden dann am 07.03.2018 bei der Asylbehörde am XXXX befragt und Sie haben angegeben, dass Sie im OKTOBER und NOVEMBER bei der INDISCHEN Botschaft waren. Allerdings sind das im Ganzen nur sieben oder acht Fragen oder Antworten, die im Protokoll angegeben worden sind. Ich habe den Eindruck, dass der Referent Sie nicht richtig verstanden hat bei diesem Termin. Hatten Sie den Eindruck, dass der Referent Sie nicht richtig verstanden hat?BFV: Sie wurden dann am 07.03.2018 bei der Asylbehörde am römisch 40 befragt und Sie haben angegeben, dass Sie im OKTOBER und NOVEMBER bei der INDISCHEN Botschaft waren. Allerdings sind das im Ganzen nur sieben oder acht Fragen oder Antworten, die im Protokoll angegeben worden sind. Ich habe den Eindruck, dass der Referent Sie nicht richtig verstanden hat bei diesem Termin. Hatten Sie den Eindruck, dass der Referent Sie nicht richtig verstanden hat? BF: Sie haben mich nur gefragt, wann ich dort war. Ich sagte ihnen, dass ich im NOVEMBER dort war. BFV: Ich frage Sie deshalb, weil in dem Protokoll in deutscher Sprache angegeben wurde, sie hätten Ihnen Unterlagen gegeben, heute sprechen Sie von Formularen. Haben Sie in der Einvernahme am 07.03.2018 und heute dieselben indischen Wörter für Unterlagen und Formulare gebraucht? BF: Ich habe immer das Wort "Papier" gebraucht. BFV: Wurde Ihnen von der Behörde konkret mitgeteilt bis wann, ich meine bis zu welchem Tag und welcher Uhrzeit Sie sich in Haft befinden müssen? BF: Nein. BFV: Sie haben heute angegeben, dass Sie beim ersten Termin bei der Botschaft am Opernring mit einem Beamten namens XXXX gesprochen haben. Haben Sie bei dem zweiten Termin wieder mit demselben Beamten gesprochen?BFV: Sie haben heute angegeben, dass Sie beim ersten Termin bei der Botschaft am Opernring mit einem Beamten namens römisch 40 gesprochen haben. Haben Sie bei dem zweiten Termin wieder mit demselben Beamten gesprochen? BF: Ja, mit derselben Person. R: Ich halte Ihnen vor, dass laut Homepage der INDISCHEN Botschaft kein Herr XXXX an dieser Botschaft arbeitet.R: Ich halte Ihnen vor, dass laut Homepage der INDISCHEN Botschaft kein Herr römisch 40 an dieser Botschaft arbeitet. BF: Damals hat XXXX dort gearbeitet, heute vielleicht nicht mehr.BF: Damals hat römisch 40 dort gearbeitet, heute vielleicht nicht mehr. BB weist darauf hin, dass der BF bei der Einvernahme am 07.03.2018 angegeben hat, dass er erst wenn seine Probleme erledigt wurden das Bundesgebiet verlassen wird. Das steht im Widerspruch zu den heutigen Angaben. Was sagen Sie dazu? BF: Das habe ich gesagt. Ich habe die Wahrheit gesagt. R: Wem? Mir oder der belangten Behörde? BF: Das habe ich dem Dolmetscher erzählt. Er hat nicht alles erzählt. Ich habe ihm erzählt, dass ich in INDIEN Probleme habe und nicht dorthin zurück will. R: Jetzt sagen Sie, dass Sie wegen Problemen nicht ausreisen können, zuvor sagten Sie, dass Sie ausreisen wollen. Das widerspricht sich! BF: Ich habe nicht gesagt, ich kann nicht zurückkehren kann nach INDIEN, sondern, dass ich erst nach INDIEN zurückkehren kann, wenn sich meine Probleme aufgelöst haben werden. R: Haben sich die Probleme mittlerweile aufgelöst oder nicht? BF: Weiß ich nicht. BB: Aus der Sicht der Behörde ist es unglaubwürdig, dass Sie sonst über keine Identitätsdokumente verfügen. Besitzen Sie eine Führerschein, eine Geburtsurkunde oder sonstige indische Dokumente und wo befinden sich diese? BF: Ich habe gar nichts. Ich habe Ihnen meine richtige Heimatadresse angegeben. BB: Wie lautet Ihre richtige Heimatadresse konkret? BF: XXXX (DORF), XXXX (KREIS), XXXX (BEZIRK), XXXX (BUNDESLAND).BF: römisch 40 (DORF), römisch 40 (KREIS), römisch 40 (BEZIRK), römisch 40 (BUNDESLAND). Ende der Befragung des Beschwerdeführers Befragung der belangten Behörde R: Beschreiben Sie mir das Procedere zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch INDIEN! BB: Die Erlangung eines Heimreisezertifikates wird zentral administriert. Es gibt die Vereinbarung, dass die erforderlichen Unterlagen für die Heimreisezertifikatserlangung zentral vom BFA an die INDISCHE Botschaft übermittelt werden. Nachfolgend ist vorgesehen, dass, wenn der Antrag richtig und vollständig übermittelt wurde, ein Interviewtermin vor einem Vertreter der INDISCHEN Botschaft durchgeführt wird. Dort wird erneut geprüft und das kann einige Wochen in Anspruch nehmen. Dann meldet die Botschaft zurück, dass entweder ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden kann oder nicht. R: Ist dieses Prozedere gleich für die Personen die über sonstige identitätsbezeugende Nachweise verfügen und solche, die das nicht tun? BB: Personen die über Identitätsdokumente verfügen wird in der Regel schneller ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Unabhängig davon müssen alle Unterlagen an die INDISCHE Botschaft übermittelt werden. Weiters hat uns die INDISCHE Botschaft mitgeteilt, dass Personen, die tatsächlich freiwillig ausreisen wollen, problemlos ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird. R: Ist die Einreichung eines unterschriebenen Antragsformulars somit für die Beantragung eines Heimreiszertifikates unbedingt nötig? BB: Laut der internen Informationen des BFA sind folgende Unterlagen unbedingt nötig: Dokumente in Kopie, wenn vorhanden. Formblätter in Landessprache Teil 1-
  9. Ein Fingerabdruckblatt und zwei Passbilder. R: Welche Unterlagen liegen betreffend den BF vor? BB: Ein Fingerabdruckblatt und zwei Passbilder. R: Der Beschwerdeführer wurde am 07.03.2018 in Beugehaft genommen. Beschreiben Sie die Festnahme des Beschwerdeführers! BB: Der BF ist am 07.03.2018 zu einem Ladungstermin erschienen. Er wurde dann bezüglich seiner Ausreisewilligkeit befragt und ihm wurden die bereits erwähnten Formblätter übergeben. Nachdem sich der BF im Beisein seines Rechtsvertreters weigerte, die Formblätter auszufüllen, wurde unmittelbar nach der Einvernahme dem BF der Mitwirkungsbescheid ("BESCHEID" von 10:55 Uhr) zugestellt, darin wurde der BF verpflichtet, die Formblätter auszufüllen und ihm wurde auch eine Zwangsstrafe angedroht, sollte er dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Daraufhin wurde dem BF genügend Zeit gegeben, dieser Verpflichtung umgehend nachzukommen. Auch in dieser Zeit war es für den BF möglich, mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter zu sprechen und mögliche Unklarheiten bezüglich der Verpflichtung auszuräumen. Als sich der BF weigerte, der Verpflichtung nachzukommen, trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Beamten des BFA, wurde daraufhin bereits im Beisein von Exekutivbeamten der LPD XXXX dem BF der BESCHEID ÜBER [...] ZWANGSSTRAFE zugestellt (Bescheid von 11:20 Uhr) und dieser unmittelbar vollzogen.BB: Der BF ist am 07.03.2018 zu einem Ladungstermin erschienen. Er wurde dann bezüglich seiner Ausreisewilligkeit befragt und ihm wurden die bereits erwähnten Formblätter übergeben. Nachdem sich der BF im Beisein seines Rechtsvertreters weigerte, die Formblätter auszufüllen, wurde unmittelbar nach der Einvernahme dem BF der Mitwirkungsbescheid ("BESCHEID" von 10:55 Uhr) zugestellt, darin wurde der BF verpflichtet, die Formblätter auszufüllen und ihm wurde auch eine Zwangsstrafe angedroht, sollte er dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Daraufhin wurde dem BF genügend Zeit gegeben, dieser Verpflichtung umgehend nachzukommen. Auch in dieser Zeit war es für den BF möglich, mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter zu sprechen und mögliche Unklarheiten bezüglich der Verpflichtung auszuräumen. Als sich der BF weigerte, der Verpflichtung nachzukommen, trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Beamten des BFA, wurde daraufhin bereits im Beisein von Exekutivbeamten der LPD römisch 40 dem BF der BESCHEID ÜBER [...] ZWANGSSTRAFE zugestellt (Bescheid von 11:20 Uhr) und dieser unmittelbar vollzogen. R: Verstehe ich Sie richtig, dass zwischen die Zustellung des BESCHEIDES ÜBER [...] ZWANGSSTRAFE und die Haft des BF kein weiterer Hoheitsakt getreten ist? BB: Ja. R: Der "BESCHEID" bezieht sich auf den "angegebenen Termin und Ort". Derartige Informationen finden sich weder im Spruch, noch in der Begründung. Was sagen Sie dazu? BB: Beim ersten Teil des Spruches handelt es sich um allgemeine Ausführungen. Die konkrete Mitwirkung in dem Fall lag einzig und allein darin, das Formblatt korrekt und vollständig auszufüllen. R: Der Spruch des BESCHEIDES lautet sohin in Spruchpunkt I nur: "Sie haben das vorgelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit Ihren richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen, widrigen Falles eine 14 tägige Zwangsstrafe über Sie verhängt wird."R: Der Spruch des BESCHEIDES lautet sohin in Spruchpunkt römisch eins nur: "Sie haben das vorgelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit Ihren richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen, widrigen Falles eine 14 tägige Zwangsstrafe über Sie verhängt wird." BB: Das ist der wesentliche Inhalt und wurde auch mehrfach so vom zuständigen Referenten mündlich kommuniziert. R: Sie gaben zuvor an, dass das vorgelegte Formblatt unverzüglich auszufüllen ist. Wo findet sich im BESCHEID diese Angabe? BB: Auf Seite 7 des angesprochenen BESCHEIDES heißt es unter anderem: "Ihnen wird nun umgehend aufgetragen, das vorgelegte Formblatt ... auszufüllen". R: Spruchgemäß wurde dem BF keine Paritionsfrist eingeräumt. BB: Ja. Obwohl man interpretieren könnte, dass, weil es im Spruch heißt: "das vorgelegte Formblatt", eine sofortige Mitwirkung daraus abzuleiten ist, weil das Formblatt erst im Zuge der Einvernahme vorgelegt wurde, [und es daher] unverzüglich auszufüllen [war]. R: Was bedeutet für Sie "unverzüglich"? BB: Meine Lebenserfahrung würde mir sagen, dass das Ausfüllen eines Formblattes nicht mehr als 10 - 15 Minuten in Anspruch nehmen würde. Diese Frist wurde dem BF auch nachweislich eingeräumt. R: Wie begründen Sie, dass "unverzüglich" hinreichend bestimmt ist? BB: Da die Aufforderung bereits in der Einvernahme gegeben wurde und danach auch mehrfach der Sachverhalt dem BF wiederholt wurde, war für die Behörde klar, dass eine unverzügliche Erledigung möglich war und auch gefordert wurde. R: Hat der BF mittlerweile das Formular ausgefüllt? BB: Nein, ihm wurde am gestrigen Tag, im Zuge einer erneuten niederschriftlichen Einvernahme die Möglichkeit gegeben, das Formblatt auszufüllen. Ihm wurde dabei erneut erklärt, dass, wenn er seiner Mitwirkungspflicht nachkommt, er aus der Beugehaft entlassen wird. Auch dort ist er dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Zusätzlich bestand für den BF jederzeit über einen Wunschzettel die Möglichkeit, Kontakt mit dem zuständigen Referenten aufzunehmen, um das Formblatt auszufüllen. R: Wurden gegen den BF jemals Strafen

§ 120

FPG verhängt, wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes?R: Wurden gegen den BF jemals Strafen

Paragraph 120, FPG verhängt, wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes? BB: Das ist mir nicht bewusst. R: Möchten Sie Fragen an die belangte Behörde stellen? BFV: Sehe ich es richtig, dass die Einvernahme am 15.03.2018 den Zweck hatte, den BF neuerlich zu veranlassen, das Formular für ein Heimreisezertifikat auszufüllen? Uns liegt das Protokoll nicht vor! BB: Ja, es war Absicht der Behörde, nochmals nachweislich mit dem BF zu sprechen und ihm die Möglichkeit zu geben, das Formblatt auszufüllen. BFV: War es die Absicht der belangten Behörde, die Rechtsvertretung nicht über diesen Termin zu informieren oder war das ein Versehen? BB: Dazu kann ich keine Aussage treffen. Ich gehe aber davon aus, dass aufgrund des kurzfristig angesetzten Einvernahmetermines kein Rechtsvertreter hinzugezogen wurde. BFV: Ist die Behörde konkret der Meinung, dass der BF aktuell einen Reisepass oder andere Identitätsdokumente verheimlicht oder zurückhält? BB: Dazu kann ich keine Aussage treffen. BFV: Ich habe das deshalb gefragt, weil Sie im "BESCHEID" (10:55 Uhr) auf der Seite 7, letzter Absatz dem BF offensichtlich vorwerfen, die Existenz eines Reisepasses zu verheimlichen und Identitätsdokumente pflichtwidrig nicht vorzulegen. BB: Die Erfahrung hat gezeigt, dass in manchen Fällen es durchaus vorkommen kann, dass Personen, die zur Ausreise verpflichtet sind und immer angegeben haben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, tatsächlich über Dokumente verfügen. Woran der zuständige Referent diesen Verdacht festgemacht hat, kann ich nicht sagen. BFV: Verstehe ich Sie richtig, dass dieser Verdacht ein generell abstrakter und kein individuell konkreter ist? BB: Dazu müsste der Referent befragt werden, der den BESCHEID erlassen hat. R: Das bezieht sich jetzt auf den BESCHEID, den Sie nicht angefochten haben. Haben Sie Fragen zur Sache? BFV: Die Beschwerdefrist ist noch nicht abgelaufen. Gibt es bislang Hinweise dafür, dass der BF die richtigen Identitätsdokumente verheimlicht hat. R: Das bezieht sich jetzt wie auf den Anfechtungsgegenstand? BFV: Insofern, dass sich der BESCHEID [ÜBER ZWANGSSTRAFE] vom 11:20 Uhr darauf ausgerichtet war, dass sich der BF beharrlich weigern würde, ein Formular auszufüllen. R: Inwiefern bezieht sich das auf den Beschwerdegegenstand? BFV: Ich finde diese Frage beschwerderelevant. BB: Da der BF keine Dokumente vorgelegt hat, ist die Identität der Person nicht gesichert. BFV: Warum wurde mit der INDISCHEN Botschaft nicht zeitnah Kontakt aufgenommen? R: Wie bezieht sich das auf den Beschwerdegegenstand? BFV: Da der BESCHEID [ÜBER ZWANGSSTRAFE] von 11:20 Uhr damit begründet wurde. R: Ich präzisiere im Hinblick auf den Beschwerdegegenstand Ihre Frage: Wurde zwischen 10:55 und 11:20 Uhr Kontakt mit der INDISCHEN Botschaft aufgenommen? BB: Nein, da die Kontaktaufnahme nur zentral über die BFA-Zentrale [erfolgen] darf. BFV: Erachten Sie es als verhältnismäßig, dass man nur über die Zentrale mit der INDISCHEN Botschaft Kontakt aufnehmen kann? R: Das erachten Sie inwieweit für relevant zur Beantwortung der Frage, ob der BF der ihm mit BESCHEID von 10:55 Uhr auferlegten Pflicht nachgekommen ist? BFV: Insoweit als sich die Frage stellt, ob es der belangten Behörde nicht zumutbar gewesen wäre, die offensichtlich guten Kontakte zur INDISCHEN Botschaft zu verwenden, bevor eine Beugehaft verhängt wird. R: Das hat mit dem Beschwerdegegenstand nichts zu tun! BFV: Der BF hat in der Einvernahme vom 07.03.2018 angegeben, dass er neuerlich zur INDISCHEN Botschaft gehen würde. Daraufhin wurde ihm neuerlich die Möglichkeit angeboten, freiwillige Rückkehr in Anspruch zu nehmen, über VMÖ oder CARITAS. Wie passt das Ihrer Meinung nach zusammen, mit der darauffolgenden Verhängung der Beugehaft. BB: Diese Information ist vor Erlassung des Mitwirkungsbescheides [= BESCHEID] ergangen. Die Behörde ging zu diesem Zeitpunkt immer noch davon aus, dass der BF der auferlegten Mitwirkungspflicht nachkommen würde. BFV: Wie viele Seiten hat das erforderliche Formular? R: Vier Seiten inkl. Deckblatt. BFV: Das stimmt. Und Sie meinen, dass man dieses Formblatt innerhalb von 10-15 Minuten ausfüllen könnte. Verstehe ich Sie da richtig? BB: Hätte der BF damit begonnen, das Formblatt auszufüllen, wäre ihm mehr Zeit eingeräumt worden. BFV: Der BF wurde gestern, wie ich heute erfahren habe, nochmals befragt, ob er das entsprechende Formular ausfüllen möchte. Gibt es mittlerweile eine Information der INDISCHEN Botschaft darüber, ob dieses Formblatt bereits bei der Botschaft vorliegend ist, wie der BF angegeben hat? BB: Es wurde kein Kontakt mit der INDISCHEN Botschaft aufgenommen, aufgrund dessen, dass der BF auch in der niederschriftlichen Einvernahme am 07.03.2018 er im OKTOBER 2017 bei der INDISCHEN Botschaft abgeholt und ausgefüllt hat, daher war diesem Punkt nicht weiter nachzugehen. BFV: Verstehe ich Sie richtig, dass die belangte Behörde zu Ungunsten des BF vermutet? R: Das bezieht sich wie genau auf den Beschwerdegegenstand? BFV: Wir beschweren uns gegen die Beugehaft, die eventuell gestern beendet hätte werden können. R: Inwieweit gehen Sie davon aus, dass die INDISCHE Botschaft eine den BF betreffende höchst persönliche Verpflicht[ung] erfüllen könnte? BFV: Die INDISCHE Behörde könnte auf Nachfrage der belangten Behörde bestätigen, dass der BF, wie von ihm konkret angegeben, das erforderliche Formular bereits persönlich vollständig ausgefüllt abgegeben habe. Es handelt sich bei diesem Formular nicht um ein Formular [der belangten Behörde], sondern der INDISCHEN Behörde. R: Auch dieses Vorbringen bezieht sich auf den BESCHEID von 10:55 Uhr. BFV: Warum wurde der BF dann nicht gestern darüber konkret belehrt, dass er das Formular vor der österreichischen und nicht vor der INDISCHEN Behörde abgeben muss? BB: Es gab keinen glaubwürdigen Hinweis darauf, dass der BF das Formular bereits vor der INDISCHEN Behörde ausgefüllt abgegeben hat. Ende der Befragung der belangten Behörde R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben? BFV: Offensichtlich gab es bereits in der Niederschrift vom 07.03.2018 Missverständnisse hinsichtlich der Punkte, was der BF bisher bereits zur Erlangung eines Reisedokumentes angestrebt hatte sowie was genau notwendig wäre, um künftig seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dem BF wurde da offensichtlich der Eindruck vermittelt, dass er mit Hilfe einer Organisation zur freiwilligen Rückkehr das Formular besprechen bzw. ausfüllen könne, wie bereits aus der Niederschrift Seite 4 unten erkennbar ist. Warum die konkreten Angaben des BF hinsichtlich seiner zweimaligen Vorsprachen, die er eigeninitiativ bei der INDISCHEN Botschaft getätigt hatte, seitens der Behörde nicht glaubwürdig wären, ist nicht nachvollziehbar. Weiters wurde dem RV nicht mitgeteilt, dass es am 15.03.2018 einen neuerlichen Termin zur Befragung des BF durch die Behörde geben werde. Es ist weiters nicht nachvollziehbar, warum der BF soweit aus dem Akt ersichtlich, niemals mit einer Strafverfügung bzw. wenigstens Aufforderung zur Stellungnahme im Sinne des § 120 FPG konfrontiert wurde, sondern sofort eine Beugehaft verhängt wurde. Weiters ergibt sich aus dem Akt, dass dem BF nicht konkret mitgeteilt wurde, wann seine Beugehaft konkret beginnt und wann diese konkret beendet würde. Beantragt wird im Fall einer negativen Entscheidung, die ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof für zulässig zu erklären. Das bezieht sich auf beide Beschwerden, zumal es noch keine ausreichende Rechtsprechung zu diesem Thema gibt.BFV: Offensichtlich gab es bereits in der Niederschrift vom 07.03.2018 Missverständnisse hinsichtlich der Punkte, was der BF bisher bereits zur Erlangung eines Reisedokumentes angestrebt hatte sowie was genau notwendig wäre, um künftig seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dem BF wurde da offensichtlich der Eindruck vermittelt, dass er mit Hilfe einer Organisation zur freiwilligen Rückkehr das Formular besprechen bzw. ausfüllen könne, wie bereits aus der Niederschrift Seite 4 unten erkennbar ist. Warum die konkreten Angaben des BF hinsichtlich seiner zweimaligen Vorsprachen, die er eigeninitiativ bei der INDISCHEN Botschaft getätigt hatte, seitens der Behörde nicht glaubwürdig wären, ist nicht nachvollziehbar. Weiters wurde dem Regierungsvorlage nicht mitgeteilt, dass es am 15.03.2018 einen neuerlichen Termin zur Befragung des BF durch die Behörde geben werde. Es ist weiters nicht nachvollziehbar, warum der BF soweit aus dem Akt ersichtlich, niemals mit einer Strafverfügung bzw. wenigstens Aufforderung zur Stellungnahme im Sinne des Paragraph 120, FPG konfrontiert wurde, sondern sofort eine Beugehaft verhängt wurde. Weiters ergibt sich aus dem Akt, dass dem BF nicht konkret mitgeteilt wurde, wann seine Beugehaft konkret beginnt und wann diese konkret beendet würde. Beantragt wird im Fall einer negativen Entscheidung, die ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof für zulässig zu erklären. Das bezieht sich auf beide Beschwerden, zumal es noch keine ausreichende Rechtsprechung zu diesem Thema gibt. BB: Das BFA ist

§ 46Abs.

2a [FPG] jederzeit ermächtigt, Verfahrensschritte zur Einholung eines Heimreisezertifikates zu setzen. Der Fremde hat dabei bei diesen Verfahrensschritten insbesondere bei der Feststellung der Identität und der Herkunft in erforderlichem Umfang mitzuwirken. Der BF ist dieser auferlegten Verpflichtung nicht ausreichend nachgekommen, weshalb die Behörde veranlasst war, die entsprechenden Schritte zu setzen".BB: Das BFA ist

Paragraph 46, Absatz 2 a, [FPG] jederzeit ermächtigt, Verfahrensschritte zur Einholung eines Heimreisezertifikates zu setzen. Der Fremde hat dabei bei diesen Verfahrensschritten insbesondere bei der Feststellung der Identität und der Herkunft in erforderlichem Umfang mitzuwirken. Der BF ist dieser auferlegten Verpflichtung nicht ausreichend nachgekommen, weshalb die Behörde veranlasst war, die entsprechenden Schritte zu setzen". Im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis.

  1. Mit Schriftsatz vom 18.03.2018 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter die schriftliche Ausfertigung des am 16.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dies der belangten Behörde am 19.03.2018 mit. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerden erwogen:
  2. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer war Staatsangehöriger von INDIEN und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Seine Identität stand nicht fest. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und brachte keine identitätsbezeugenden Unterlagen in Vorlage. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 15.09.2015 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines gewillkürten Vertreters am 15.12.2017, abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen; ihm wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Gegen dieses Erkenntnis wurde weder Beschwerde noch Revision erhoben. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er war nicht ausreisewillig. Er stellte keinen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Der Beschwerdeführer unterdrückte seine identitätsbezeugenden Dokumente. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses oder anderer Dokumente bei der INDISCHEN Botschaft bemüht hatte. Für die Abschiebung des Beschwerdeführers nach INDIEN war in Ermangelung eines Reisepasses ein Heimreisezertifikat der INDISCHEN Botschaft notwendig. Zur Beantragung eines Heimreisezertifikates waren ein Fingerabdruckblatt, zwei Passfotos und das ausgefüllte Antragsformular (Formblatt 1-3 in Landessprache) erforderlich. Der Beschwerdeführer weigerte sich in der niederschriftlichen Einvernahme, die am 07.03.2018 um 09:40 Uhr begann, das Antragsformular auszufüllen. Er füllte es bis zur hg. mündlichen Verhandlung nicht aus, ebensowenig in der hg. mündlichen Verhandlung. Er war nicht daran gehindert, das Formular auszufüllen. Mit BESCHEID vom 07.03.2018 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, das vorgelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen, widrigenfalls wurde ihm eine Haftstrafe von 14 Tagen

§ 5VVG angedroht.

Der Beschwerde gegen diesen BESCHEID wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der BESCHEID wurde dem Beschwerdeführer um 10:55 Uhr zugestellt und war vollstreckbar.Mit BESCHEID vom 07.03.2018 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, das vorgelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen, widrigenfalls wurde ihm eine Haftstrafe von 14 Tagen

Paragraph 5, VVG angedroht. Der Beschwerde gegen diesen BESCHEID wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der BESCHEID wurde dem Beschwerdeführer um 10:55 Uhr zugestellt und war vollstreckbar. Der BESCHEID ÜBER ZWANGSSTRAFE wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme um 11:20 Uhr zugestellt. Der Beschwerdeführer wurde um 11:20 Uhr in den Amtsräumen der belangten Behörde von Beamten der Landespolizeidirektion WIEN zur Vollziehung der Zwangsstrafe festgenommen. Er wurde ab 07.03.2018, 12:48 Uhr, im Polizeianhaltezentrum XXXX , ab 15:30 Uhr im Polizeianhaltezentrum XXXX in Vollziehung der Zwangsstrafe angehalten.Der BESCHEID ÜBER ZWANGSSTRAFE wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme um 11:20 Uhr zugestellt. Der Beschwerdeführer wurde um 11:20 Uhr in den Amtsräumen der belangten Behörde von Beamten der Landespolizeidirektion WIEN zur Vollziehung der Zwangsstrafe festgenommen. Er wurde ab 07.03.2018, 12:48 Uhr, im Polizeianhaltezentrum römisch 40 , ab 15:30 Uhr im Polizeianhaltezentrum römisch 40 in Vollziehung der Zwangsstrafe angehalten. Der Beschwerdeführer war unbescholten; gegen ihn war noch keine Verwaltungsstrafe

§ 120

FPG verhängt worden.Der Beschwerdeführer war unbescholten; gegen ihn war noch keine Verwaltungsstrafe

Paragraph 120, FPG verhängt worden. Der Beschwerdeführer war gesund und haftfähig.

  1. Beweiswürdigung: Die Angaben zur Staatsangehörigkeit und zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers sowie zum Umstand, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hatte, ergaben sich aus den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.
  2. Dass der Beschwerdeführer auch nach Erlassung der Rückkehrentscheidung keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, ergab sich aus dem Verwaltungsakt und seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme am 07.03.
  3. Mangels vorliegender identitätsbezeugender Dokumente konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde durch den Strafregisterauszug dokumentiert. Dass gegen den Beschwerdeführer noch keine Verwaltungsstrafe

§ 120

FPG verhängt worden war, ergab sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügte, ergab sich aus dem IZR, ebenso, dass er nicht österreichischer Staatsbürger war; dies behauptete der Beschwerdeführer auch selbst nicht.Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde durch den Strafregisterauszug dokumentiert. Dass gegen den Beschwerdeführer noch keine Verwaltungsstrafe

Paragraph 120, FPG verhängt worden war, ergab sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügte, ergab sich aus dem IZR, ebenso, dass er nicht österreichischer Staatsbürger war; dies behauptete der Beschwerdeführer auch selbst nicht. Die Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers und zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergaben sich aus den bezugshabenden Gerichts- und Verwaltungsakten. Dass der Beschwerdeführer trotz Vorliegens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hatte, ergab sich aus seinen Angaben in der hg. Verhandlung. Dass er keinen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt hatte, ergab sich aus dem Akt; der Beschwerdeführer behauptete dies in der hg. mündlichen Verhandlung auch selbst nicht. Dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig war, ergab sich abgesehen von seinen Angaben bei der Rückkehrberatung aus seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung: Zwar gab er in der niederschriftlichen Einvernahme am 07.03.2018 wie auch in der hg. mündlichen Verhandlung an, Österreich verlassen zu wollen, sobald seine Probleme - die laut den Feststellungen im Asylverfahren nicht glaubhaft waren - erledigt seien, in der hg. mündlichen Verhandlung hingegen, dass er nicht wisse, ob seine Probleme noch bestehen. Dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit bereit wäre, der Rückkehrverpflichtung auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2017 nachzukommen, hat der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung selbst nicht behauptet und konnte daher nicht festgestellt werden. Im Übrigen ergab sich die Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers aus seinem Verhalten: Dass der Beschwerdeführer seine identitätsbezeugenden Dokumente unterdrückte, ergab sich aus seinen unglaubhaften Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung: Nicht glaubhaft war, dass die Österreichische Post AG dem Beschwerdeführer den für ihn am 22.02.2018 hinterlegten Ladungsbescheid ausgehändigt habe, ohne dass er sich dabei ausweisen habe müssen. Beachtlich ist in dem Zusammenhang auch die Art des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer zunächst behauptete, den Landungsbescheid nicht bekommen zu haben, dann, ihn im Postkasten gehabt zu haben, und erst auf Vorhalt der Hinterlegungsanzeige einräumte, ihn bei der Post behoben zu haben. Weiters ist bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer angab, seine Aufenthaltsberechtigungskarte erst danach verloren zu haben, und darüber hinaus, dass er angab, sich seither mit einer Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte auszuweisen, aber keine Verlustbestätigung vorweisen konnte und keine Ausstellung einer neuen Aufenthaltsberechtigungskarte beantragt hatte. Nicht glaubhaft war ebenso das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei am 01.03.2018 die Grundversorgung ausbezahlt worden, ohne dass er sich dabei ausweisen habe müssen. Ebensowenig glaubhaft war das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Schlepper habe ihm nach der Ausreise per Flugzeug den Reisepass abgenommen und er verfüge über keinerlei INDISCHE Dokumente mehr, auf Grund des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auch betreffend seine Einreise und seinen Aufenthalt vor der Asylantragstellung in Österreich keine plausiblen Angaben machen konnte: So gab er an, sich am XXXX in Wien aufgehalten und in XXXX in Niederösterreich den Asylantrag gestellt zu haben, was er jedoch nachweislich in der Polizeiinspektion XXXX in Oberösterreich getan hatte.Ebensowenig glaubhaft war das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Schlepper habe ihm nach der Ausreise per Flugzeug den Reisepass abgenommen und er verfüge über keinerlei INDISCHE Dokumente mehr, auf Grund des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auch betreffend seine Einreise und seinen Aufenthalt vor der Asylantragstellung in Österreich keine plausiblen Angaben machen konnte: So gab er an, sich am römisch 40 in Wien aufgehalten und in römisch 40 in Niederösterreich den Asylantrag gestellt zu haben, was er jedoch nachweislich in der Polizeiinspektion römisch 40 in Oberösterreich getan hatte. Nicht glaubhaft war das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich um die Ausstellung von Dokumenten durch die INDISCHE Botschaft in WIEN bemüht: Augenfällig war, dass der Beschwerdeführer, die markanten Daten in seinem Asylverfahren, von dem sein Aufenthaltsrecht in Österreich abhing, für den Beschwerdeführer sohin von eminenter Bedeutung war, nur grob einordnen konnte (Beschwerdeerhebung im ZEHNTEN oder ELFTEN Monat, Beschwerdeabweisung vor DREI Monaten) und auch in der zeitlich näheren Einvernahme vor dem Bundesamt nur die Monate angeben konnte, in denen er seinen Angaben zufolge bei der Botschaft war (im OKTOBER und NOVEMBER), während er in der hg. mündlichen Verhandlung genau angab, am 11.10.2017 und 16.11.2017 bei der Botschaft gewesen zu sein, nur die Uhrzeit wisse er nicht mehr. Widersprüchlich war auch, dass der Beschwerdeführer angab, sich an den Namen der Kontaktperson auf der Botschaft erinnern zu können (wobei eine Person dieses Namens nicht bei der Botschaft arbeitete), andererseits nicht sagen zu können, was auf dem angeblich von ihm ausgefüllten Formular gestanden sei und was genau er beantragt habe. Bemerkenswert ist auch, dass der Vertreter des Beschwerdeführers darauf beharrte, die belangte Behörde möge Nachforschungen hiezu auf der INDISCHEN Botschaft anstellen, selbst aber keine Beweismittel für die Antragstellung in Vorlage brachte und auch die Person, die dem Beschwerdeführer seinem Vorbringen zufolge beim Ausfüllen des Formulars im INDISCHEN Tempel behilflich gewesen war, nicht als Zeuge benannte. Nicht glaubhaft war auch die Art des Vorbringens des Beschwerdeführers: Während der Beschwerdeführer zunächst auf Nachfrage angab, das Formular, das seinen Angaben zufolge auch seine Passnummer abfragte, vollständig ausgefüllt zu haben, gab er auf die Frage nach seiner Passnummer an, dass er diese nicht angegeben habe. Während er zunächst auf die Frage, warum er zur Botschaft gegangen sei angab, "nur so" hingegangen zu sein, gab er auf Vorhalt an, dass er hingegangen sei, damit sie ihm einen Reisepass geben, damit er ein Dokument bei sich habe, später gab er hingegen als Grund an, dass er nach INDIEN zurück habe wollen. Dies war wiederum unglaubhaft vor dem Hintergrund, dass der erste Botschaftsbesuch den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung zufolge an dem Tag stattfand, an dem ihm der Bescheid hinterlegt wurde, er von dessen Inhalt aber noch keine Kenntnis haben konnte, und der zweite Botschaftsbesuch nach der Beschwerdeerhebung an das Bundesverwaltungsgericht. Hätte er nach INDIEN ausreisen wollen, hätte es keiner Beschwerdeerhebung bedurft. Dass er die Beschwerde erheben habe müssen, um nicht illegal in Österreich aufhältig zu sein, verfing vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt bereits mehr als drei Monate lang unrechtmäßig in Österreich aufhältig war, nicht. Ebensowenig glaubhaft war, dass sich der Beschwerdeführer vier Monate lang nicht um sein Verfahren auf der Botschaft gekümmert hätte. Die Angaben, wonach der Beschwerdeführer dem Ladungsbescheid am 07.03.2018 zwar Folge leistete, sich jedoch während der Einvernahme weigerte, dass Antragsformular für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates auszufüllen, beruhen auf der Niederschrift vom 07.03.2018 sowie den Angaben des Bundesamtes und des Beschwerdeführers in der hg. Verhandlung. Die Angaben zur Notwendigkeit eines Heimreisezertifikates für die Durchführung einer Abschiebung nach INDIEN und zu den Modalitäten der Beantragung eines Heimreisezertifikates ergaben sich im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen aus den Angaben der belangten Behörde in der hg. mündlichen Verhandlung, denen der Beschwerdeführer nicht entgegentrat. Dass der Beschwerdeführer sich bis zum Schluss der hg. Verhandlung weigerte, das Formular zur Beantragung eines Heimreisezertifikates auszufüllen, ergab sich aus der mündlichen Verhandlung. Dass sich der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme am 07.03.2018 geweigert hatte, das Formular auszufüllen, ergab sich aus dem Protokoll der Einvernahme. Dass sich der Beschwerdeführer zwischen der niederschriftlichen Einvernahme und der hg. mündlichen Verhandlung weigerte, das Formular auszufüllen, ergab sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführer seit 07.03.2018 verpflichtet war, Formular auszufüllen, ergab sich aus dem BESCHEID vom 07.03.2018, ebenso dass er nicht verpflichtet war, dies auf der INDISCHEN Botschaft zu tun, wie die Beschwerde vorbrachte. Auf Grund des Spruches stand im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen auch fest, dass widrigenfalls eine 14tätige Haftstrafe gegen ihn verhängt werde. Dass die Dauer der Haftstrafe 14 Tage betrug und im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen nicht von unbestimmter oder dem Beschwerdeführer unbekannter Dauer war, stand ebenfalls auf Grund des Spruches des Bescheides, der auch in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache verfasst war, fest. Die Angaben zur Erlassung des BESCHEIDES vom 07.03.2018 ergaben sich aus dem Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer nicht gehindert war, das Formular auszufüllen, ergab sich aus seinen Einlassungen in der hg, mündlichen Verhandlung: Mit seinem unglaubwürdigen Vorbringen, er fülle das Formular nicht nochmals aus, weil er es bereits vor der Erlassung des Bescheides am 07.03.2018 auf der INDISCHEN Botschaft ausgefüllt habe, tat der Beschwerdeführer keinen Grund dar, der ihn daran gehindert hätte, es - gegebenenfalls nochmals - auszufüllen. Der Beschwerdeführer war auch durch die Beugehaft nicht daran gehindert, es auszufüllen: Die vom Vertreter des Beschwerdeführers relevierte Verpflichtung des Beschwerdeführers, mit dem Formular auf die INDISCHE Botschaft zu gehen, ist dem BESCHEID vom 07.03.2018 nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer wurde während der Anhaltung in der Beugehaft einmal zum Ausfüllen des Formulars vorgeladen und hätte die Möglichkeit gehabt, mit einem Wunschzettel mit dem Referenten Kontakt aufzunehmen. Dass er dies getan habe, brachte der Beschwerdeführer selbst nicht vor. Mit dem Vorbringen, er sei "ohne nichts eingesperrt" worden, tat der Beschwerdeführer sohin ebensowenig einen Hinderungsgrund dar. Die Angaben zur Zustellung des BESCHEIDES ÜBER ZWANGSSTRAFE, zur Festnahme des Beschwerdeführers und zum Vollzug der Zwangsstrafe ergaben sich aus dem Anhalteprotokoll, der Anhaltedatei, sowie der Meldung der Landespolizeidirektion WIEN vom 07.03.2018. Dass der Beschwerdeführer gesund und haftfähig war, ergab sich aus daraus, dass der Beschwerdeführer weder in der hg. mündlichen Verhandlung, noch in der Beschwerde Gegenteiliges angab, sowie dem persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

§ 1Vw

GVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph eins, VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu I.A.) Beschwerde vom 08.03.2018 gegen den BESCHEID ÜBER ZWANGSSTRAFE vom 07.03.2018Zu römisch eins.A.) Beschwerde vom 08.03.2018 gegen den BESCHEID ÜBER ZWANGSSTRAFE vom 07.03.2018 1. Die Beschwerde war zulässig. Sie wurde infolge Weiterleitung durch das Bundesverwaltungsgericht fristgerecht und formgerecht bei der belangten Behörde eingebracht. 2. Der Beschwerdeführer war auf Grund der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2017 erlassenen Rückkehrentscheidung verpflichtet, bis 29.12.2017 auszureisen. Er kam dieser Verpflichtung bis zur Erlassung dieses Erkenntnisses nicht nach.

§ 46Abs.

2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.

Paragraph 46, Absatz 2, FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Der Beschwerdeführer unterdrückte seine identitätsbezeugenden Dokumente; er verfügte sohin über kein Reisedokument, das es der belangten Behörde ermöglicht hätte, seine Ausreise zu effektuieren. Er kam der Verpflichtung

§ 46Abs.

2 FPG nicht nach und holte nicht aus Eigenem ein neues Reisedokument von der INDISCHEN Botschaft ein.Der Beschwerdeführer unterdrückte seine identitätsbezeugenden Dokumente; er verfügte sohin über kein Reisedokument, das es der belangten Behörde ermöglicht hätte, seine Ausreise zu effektuieren. Er kam der Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, FPG nicht nach und holte nicht aus Eigenem ein neues Reisedokument von der INDISCHEN Botschaft ein.

§ 46Abs.

2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen.

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. In Ermangelung eines Reisepasses war für die Abschiebung des Beschwerdeführers ein Heimreisezertifikat erforderlich. Für die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der INDISCHEN Botschaft war ein ausgefülltes Antragsformular erforderlich. Das Bundesamt leitete das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein und lud den Beschwerdeführer am 07.03.2018 zur Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikates. Macht das Bundesamt von seiner Ermächtigung

§ 46Abs.

2a FPG Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen (Abs. 2a leg. cit).Macht das Bundesamt von seiner Ermächtigung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen (Absatz 2 a, leg. cit). Der Beschwerdeführer kam dem Ladungsbescheid nach, verweigerte aber das Ausfüllen des Heimreisezertifikatsantragsformulars.

§ 46Abs.

2b FPG kann dem Fremden die Verpflichtung

Abs. 2 oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG kann dem Fremden die Verpflichtung

Absatz 2, oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. Das Bundesamt verpflichtete den Beschwerdeführer

§ 46Abs. 2a und 2b FPG i

Vm § 19 AVG mit dem - nicht angefochtenen - infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 13Abs. 2 Vw

GVG vollstreckbaren BESCHEID vom 07.03.2018 unter Androhung einer 14tätigen Haftstrafe, das vorgelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen.Das Bundesamt verpflichtete den Beschwerdeführer

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG mit dem - nicht angefochtenen - infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG vollstreckbaren BESCHEID vom 07.03.2018 unter Androhung einer 14tätigen Haftstrafe, das vorgelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen. 3. Das Bundesamt ist

§ 3Abs.

3 BFA-VG zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.3. Das Bundesamt ist

Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.

§ 5

VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird (Abs. 1).

Paragraph 5, VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird (Absatz eins,). Bei der Verpflichtung, ein Antragsformular mit den eigenen Daten auszufüllen und zu unterschreiben, handelte es sich - im Gegensatz zur Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers - um eine höchstpersönliche Verpflichtung iSd § 5 Abs. 1 VVG (so auch IA 2285/A BlgNR 25. GP 58).Bei der Verpflichtung, ein Antragsformular mit den eigenen Daten auszufüllen und zu unterschreiben, handelte es sich - im Gegensatz zur Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers - um eine höchstpersönliche Verpflichtung iSd Paragraph 5, Absatz eins, VVG (so auch IA 2285/A BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 58). Die Vollstreckung hat

§ 5Abs.

2 VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles durch Verfahrensanordnung zu beginnen.Die Vollstreckung hat

Paragraph 5, Absatz 2, VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles durch Verfahrensanordnung zu beginnen.

§ 46Abs.

2a FPG ist für den Fall der Nichterfüllung innerhalb der Paritionsfrist bereits im Verpflichtungsbescheid die Zwangsstrafe anzudrohen (IA 2285/A BlgNR 25. GP 59).

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ist für den Fall der Nichterfüllung innerhalb der Paritionsfrist bereits im Verpflichtungsbescheid die Zwangsstrafe anzudrohen (IA 2285/A BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 59). Im Gegensatz zur Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers wurde dem Beschwerdeführer im Spruch des BESCHEIDES vom 07.03.2018 die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen für den Fall, dass er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, angedroht. Das angedrohte Zwangsmittel ist

§ 5Abs.

2 VVG beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.Das angedrohte Zwangsmittel ist

Paragraph 5, Absatz 2, VVG beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist. Der Beschwerdeführer entsprach der Verpflichtung bis zur Verkündung des Erkenntnisses nicht. Die angedrohte 14tägige Haftstrafe wurde mangels Erfüllung der ihm mit dem BESCHEID vom 07.03.2018 auferlegten Verpflichtung, das vorgelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen, mit dem BESCHEID ÜBER ZWANGSSTRAFE vom 07.03.2018, zugestellt 25 Minuten nach dem BESCHEID, über den Beschwerdeführer verhängt und umgehend durch Festnahme in den Amtsräumen der belangten Behörde vollzogen.

  1. Mit der Androhung des Zwangsmittels muss dem Verpflichteten eine für die Durchführung der unvertretbaren Handlung ausreichende Paritionsfrist eingeräumt (VwGH 31.07.2006, 2005/05/0020; 26.02.2002, 2001/11/0281) sowie die Art und Höhe der Zwangsstrafe genau benannt werden. Nach dem fruchtlosen Ablauf der Paritionsfrist ist das angedrohte Zwangsmittel anzuordnen und daraufhin zu vollziehen (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 990). Die Anordnung der Zwangsstrafe erfolgt durch Bescheid (VwGH 17.10.1983, 83/10/0244). Zugleich ist für den Fall des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 991). Dadurch, dass mit dem BESCHEID ÜBER ZWANGSSTRAFE dem Beschwerdeführer nicht für den Fall des weiteren Vollzuges ein schärferes Zwangsmittel angedroht wurde, war dieser nicht in seinen Rechten verletzt. Auf Grund des BESCHEIDES, dem keine aufschiebende Wirkung zukam, lag ein exekutierbarer Titel vor (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 999). Die Vollstreckung eines ist aber nur zulässig, wenn die Leistungsfrist nicht zu kurz bemessen ist (VwSlg. 8378 A/1973). Die Einräumung dieser Frist zielt darauf ab, dem Verpflichteten die Möglichkeit zu geben, durch Nachholung der versäumten Handlung der Vollstreckung zu entgehen (VwGH 26.02.2002, 2001/11/0281). Die Paritionsfrist muss so bemessen werden, dass sie - bei unverzüglichem Tätigwerden ab Zustellung der Androhung der Vollstreckung - zur Erbringung der geschuldeten Leistung ausreicht, wobei es nicht darauf ankommt, ob dem Verpflichteten allenfalls vor Einleitung der Vollstreckung genügend Zeit zur Verfügung stand, um die Verpflichtung zu erfüllen. Die Einräumung einer unangemessen kurzen Paritionsfrist anlässlich der Androhung einer Zwangsstrafe macht deren Verhängung unzulässig und ist vom Verpflichteten in der Beschwerde gegen die Verhängung der Zwangsstrafe geltend zu machen (VwGH 06.03.1973, 1538/72). Das Fehlen einer solchen Frist zieht die Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsakte nach sich (VwGH 26.02.2002, 2001/11/0281; idS auch IA 2285/A BlgNR
  2. GP 58 und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum verwiesenen § 19 AVG).Das Fehlen einer solchen Frist zieht die Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsakte nach sich (VwGH 26.02.2002, 2001/11/0281; idS auch IA 2285/A BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 58 und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum verwiesenen Paragraph 19, AVG). Der nicht angefochtene BESCHEID sah keine Frist für das Ausfüllen des Heimreisezertifikatsantragsformulars in seinem Spruch vor. Dass die belangte Behörde auf S 7 des BESCHEIDES in der Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe das Heimreisezertifikatsantragsformular "unverzüglich" auszufüllen, änderte daran nichts, weil die Begründung nur zur Auslegung eines klärungsbedürftigen Spruches heranzuziehen ist (VwGH 05.09.1995, 95/08/0236), nicht aber zu dessen Ergänzung (VwSlg. 9112 A/1976): Der Spruch des BESCHEIDES enthielt keine Frist, weshalb dieser durch die Erwähnung des Wortes "unverzüglich" - ungeachtet der Frage, ob dies eine iSd des VVG hinreichend bestimmte Frist dargestellt hätte - in der Begründung nicht ergänzt werden konnte. Das Vorbringen der belangten Behörde in der hg. mündlichen Verhandlung, der Spruch des BESCHEIDES habe nach dem Verständnis der belangten Behörde, das sie in der Einvernahme zuvor kommuniziert habe, durch die Verwendung des Wortes "vorgelegten" im Spruch sozusagen eine zeitliche Komponente umfasst, die durch das Wort "unverzüglich" in der Begründung geklärt werde, verfing nicht, weil der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild objektiv auszulegen ist, nicht danach, wie sie die Behörde bzw. der Verfasser des Bescheidtextes verstanden haben wollte (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 110 ff mwNw).Der Spruch des BESCHEIDES enthielt keine Frist, weshalb dieser durch die Erwähnung des Wortes "unverzüglich" - ungeachtet der Frage, ob dies eine iSd des VVG hinreichend bestimmte Frist dargestellt hätte - in der Begründung nicht ergänzt werden konnte. Das Vorbringen der belangten Behörde in der hg. mündlichen Verhandlung, der Spruch des BESCHEIDES habe nach dem Verständnis der belangten Behörde, das sie in der Einvernahme zuvor kommuniziert habe, durch die Verwendung des Wortes "vorgelegten" im Spruch sozusagen eine zeitliche Komponente umfasst, die durch das Wort "unverzüglich" in der Begründung geklärt werde, verfing nicht, weil der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild objektiv auszulegen ist, nicht danach, wie sie die Behörde bzw. der Verfasser des Bescheidtextes verstanden haben wollte vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 110 ff mwNw).
  4. Da der BESCHEID keine Frist für das aufgetragene Ausfüllen des Heimreisezertifikatsantrages vorsah, war der als dessen Vollstreckungsverfügung erlassene, angefochtene BESCHEID ÜBER ZWANGSSTRAFE rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben und der Beschwerdeführer zu enthaften. Da es sich um eine Beschwerde gegen einen Bescheid handelte, war § 35 VwGVG nicht anwendbar und den Parteien gebührte kein Kostenersatz.Da es sich um eine Beschwerde gegen einen Bescheid handelte, war Paragraph 35, VwGVG nicht anwendbar und den Parteien gebührte kein Kostenersatz. Zu II.A.1.) Beschwerde vom 13.03.2018 gegen die Festnahme am 07.03.2018Zu römisch zwei.A.1.) Beschwerde vom 13.03.2018 gegen die Festnahme am 07.03.2018
  5. Der Beschwerdeführer erhob Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme am 07.03.
  6. Die Verwaltungsgerichte erkennen

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.2. Die Verwaltungsgerichte erkennen

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Das Begriffsmerkmal der "Unmittelbarkeit" der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bedeutet auch, dass Verwaltungsorgane ohne vorangegangene oder nachfolgende Bescheide in subjektive Rechte der Rechtsunterworfenen eingreifen. Nach diesem Kriterium können Vollstreckungshandlungen von der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abgegrenzt werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 67a Rz 51 ff). Verwaltungsakte, die bloß als Maßnahmen zur Vollstreckung vorangegangener Bescheide anzusehen sind, können nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt, gewertet werden (VwGH 26.04.1993, 90/10/0209 mit Hinweis auf Funk, die Anwendung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt, in Festschrift Hellbling

(1981)199, unter Hinweis auf VfSlg. 7514/1975; s. auch Hengstschläger, Verwaltungsverfahren4, 2009, Rz 995).Das Begriffsmerkmal der "Unmittelbarkeit" der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bedeutet auch, dass Verwaltungsorgane ohne vorangegangene oder nachfolgende Bescheide in subjektive Rechte der Rechtsunterworfenen eingreifen. Nach diesem Kriterium können Vollstreckungshandlungen von der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abgegrenzt werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 67 a, Rz 51 ff). Verwaltungsakte, die bloß als Maßnahmen zur Vollstreckung vorangegangener Bescheide anzusehen sind, können nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt, gewertet werden (VwGH 26.04.1993, 90/10/0209 mit Hinweis auf Funk, die Anwendung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt, in Festschrift Hellbling
(1981)199, unter Hinweis auf VfSlg. 7514 aus 1975,; s. auch Hengstschläger, Verwaltungsverfahren4, 2009, Rz 995). Bei der Festnahme des Beschwerdeführers handelte es sich somit um den Vollzug des BESCHEIDES ÜBER ZWANGSSTRAFE, der mangels Unmittelbarkeit keine Maßnahme iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG darstellte (vgl. VwGH 25.01.2000, 98/05/0175 und 98/05/0223; 06.10.1999, 99/01/0120); die Festnahme war vom BESCHEID ÜBER ZWANGSSTRAFE gedeckt.Bei der Festnahme des Beschwerdeführers handelte es sich somit um den Vollzug des BESCHEIDES ÜBER ZWANGSSTRAFE, der mangels Unmittelbarkeit keine Maßnahme iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG darstellte vergleiche VwGH 25.01.2000, 98/05/0175 und 98/05/0223; 06.10.1999, 99/01/0120); die Festnahme war vom BESCHEID ÜBER ZWANGSSTRAFE gedeckt. 3. Die Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG war daher als unzulässig zurückzuweisen.3. Die Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG war daher als unzulässig zurückzuweisen.

4. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG nicht zulässig gewesen:4. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig gewesen:

§ 22aAbs.

1 Z 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist.

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist. Der Beschwerdeführer wurde nicht

§ 40

BFA-VG festgenommen, sondern in Vollziehung des BESCHEIDES ÜBER ZWANGSSTRAFE vom 07.03.2018, ohne dass weitere Hoheitsakte zwischen Bescheiderlassung und Festnahme traten.Der Beschwerdeführer wurde nicht

Paragraph 40, BFA-VG festgenommen, sondern in Vollziehung des BESCHEIDES ÜBER ZWANGSSTRAFE vom 07.03.2018, ohne dass weitere Hoheitsakte zwischen Bescheiderlassung und Festnahme traten. Zu II.A.2.) Beschwerde vom 13.03.2018 gegen den Vollzug der Beugehaft seit 07.03.2018Zu römisch zwei.A.2.) Beschwerde vom 13.03.2018 gegen den Vollzug der Beugehaft seit 07.03.2018 1. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen den Vollzug der Beugehaft seit 07.03.2018. 2.

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden.2.

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden. Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht

§ 22aAbs.

1 BFA-VG mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides oder der Anhaltung anzurufen, wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides oder der Anhaltung anzurufen, wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Gegen den Beschwerdeführer wurde nicht Schubhaft verhängt und er wurde nicht unter Berufung auf das BFA-VG angehalten, sondern er wurde in Vollziehung einer Vollstreckungsverfügung wegen einer 14tägigen Haftstrafe angehalten. Die Anhaltung des Besc

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