RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlW119 2143487-1 SpruchW119 2143487-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- 2016, Zl. 1070580808 - 150550704, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
- 2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- 2016, Zl. 1070580808 - 150550704, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
- 2018 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs.1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der damals minderjährige Beschwerdeführer stellte am
- 2015 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am
- 2015 gab er an, dass er afghanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Er stamme aus der Provinz Samangan. Seine Familie habe Afghanistan verlassen als er zwei Jahre alt gewesen sei. Seitdem habe er durchgehend im Iran gelebt, dort sieben Jahre lang eine inoffizielle afghanische Schule besucht und als Hilfsarbeiter gearbeitet. Im Iran lebten seine Eltern und seine drei Brüder. Als Fluchtgrund aus Afghanistan gab er an, dass seine Familie auf Grund der schlechten finanziellen Situation und der schlechten allgemeinen Sicherheitslage dieses Land verlassen habe. Den Iran habe er verlassen, weil er dort keinen rechtmäßigen Aufenthalt gehabt habe, keine Ausbildung machen und nicht frei reisen habe dürfen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätte er Angst vor dem dort herrschenden Krieg. Einer multifaktoriellen Altersschätzung vom
- 2015 zufolge ergab sich beim Beschwerdeführer zum Untersuchungstag
- 2015 ein Mindestalter von 16 Jahren. Als Geburtsdatum sei der XXXX angegeben worden. Das angegebene Alter könne aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden.Einer multifaktoriellen Altersschätzung vom
- 2015 zufolge ergab sich beim Beschwerdeführer zum Untersuchungstag
- 2015 ein Mindestalter von 16 Jahren. Als Geburtsdatum sei der römisch 40 angegeben worden. Das angegebene Alter könne aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden. Am
- 2016 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines damaligen gesetzlichen Vertreters vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen. Er gab an gesund und in der Lage zu sein, Angaben zum Asylverfahren zu machen. In Österreich sei er am Knie operiert worden. Ein Cousin lebe in einer anderen Stadt im Bundesgebiet. Zu seinem Leben in Österreich befragt, gab er an, dass er in seiner Freizeit Deutsch lerne und dem Personal in seiner Unterkunft helfe. Er habe hier bereits Freunde gefunden und sich gut eingelebt. Er wolle hier in Ruhe leben und Automechaniker werden. Es gefalle ihm in Österreich, er wolle die Sprache lernen und hier die Schule besuchen. Als Geburtsdatum gab er den
- 1377 an, was nach einer Umrechnung durch den Dolmetscher (nach dem Dschalali-Kalender) dem
- 1998 entspreche. In Afghanistan habe er keine Verwandten. Dort habe sein Vater in der Landwirtschaft gearbeitet. Seine Familie habe mit ihm Afghanistan verlassen, weil sie vor dem Krieg geflohen sei. Auch sei es ihnen wirtschaftlich nicht gut gegangen. Besitztümer habe seine Familie in Afghanistan nicht. Es habe auch Probleme wegen der Volksgruppenzugehörigkeit gegeben. Allgemein hätten die Hazara in Afghanistan Probleme. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan als Kind verlassen habe und dort niemanden habe. Ihm könnte dort alles passieren, Vergewaltigung, auch könnte er dort sterben. Sein Vater sei sieben oder acht Jahre lang einfaches Mitglied bei der Hezb-e Wahdat gewesen. Der Bruder seines Vaters sei bei dieser Partei Kommandant gewesen. Die Taliban hätten damals seinen Vater und seinen Onkel schriftlich aufgefordert, ihre Tätigkeit zu beenden. Zu diesem Zeitpunkt sei er zwei Jahre alt gewesen. Das habe ihm sein Vater erzählt. Den Iran habe er aus Angst vor einer Abschiebung verlassen. Sein Vater sei bereits einmal nach Afghanistan abgeschoben worden. Wegen des illegalen Aufenthaltes hätten sie auch keine iranische Schule besuchen können. Mehrere Male sei er im Iran ausgeraubt worden. Afghanen würden dort beschimpft und schlecht behandelt. Sein Bruder sei geschlagen worden. Dazu legte der Beschwerdeführer ein Foto vor. Bei der Rückübersetzung merkte der Beschwerdeführer an, dass er einem Freund gesagt habe, er sei am XXXX geboren. Dieser habe ihm daraufhin den
- 1377 (nach dem Dschalali-Kalender) ausgerechnet.Bei der Rückübersetzung merkte der Beschwerdeführer an, dass er einem Freund gesagt habe, er sei am römisch 40 geboren. Dieser habe ihm daraufhin den
- 1377 (nach dem Dschalali-Kalender) ausgerechnet. Der Beschwerdeführer legte bei der Einvernahme unter anderem eine Teilnahmebestätigung über einen Deutschkurs im Umfang von 200 Einheiten aus August 2016 vor. Mit Bescheid des Bundesamtes vom
- 2016, Zl. 1070580808 - 150550704, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Eine Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, ob seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei, wurde nicht getroffen (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom
- 2016, Zl. 1070580808 - 150550704, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Eine Feststellung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, ob seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei, wurde nicht getroffen (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft, er jedoch nie in Afghanistan persönlich bedroht oder verfolgt worden sei. Die Mitgliedschaft seines Vaters bei der Hezb-e Wahdat liege schon viele Jahre zurück und sei nicht der ausschlaggebende Grund für seine Familie gewesen, Afghanistan zu verlassen. Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund seines Vaters keine Verfolgung in Afghanistan. Er habe eine Verfolgungsgefahr in Afghanistan lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt und sich ausschließlich darauf berufen, dass Hazara in Afghanistan allgemeine Probleme hätten. Verfolgung durch Taliban wurde vom Bundesamt in der rechtlichen Beurteilung als eine "private Auseinandersetzung" gewertet, "deren Ursache auch nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, insbesondere aus kriminellen Motiven."Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft, er jedoch nie in Afghanistan persönlich bedroht oder verfolgt worden sei. Die Mitgliedschaft seines Vaters bei der Hezb-e Wahdat liege schon viele Jahre zurück und sei nicht der ausschlaggebende Grund für seine Familie gewesen, Afghanistan zu verlassen. Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund seines Vaters keine Verfolgung in Afghanistan. Er habe eine Verfolgungsgefahr in Afghanistan lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt und sich ausschließlich darauf berufen, dass Hazara in Afghanistan allgemeine Probleme hätten. Verfolgung durch Taliban wurde vom Bundesamt in der rechtlichen Beurteilung als eine "private Auseinandersetzung" gewertet, "deren Ursache auch nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, insbesondere aus kriminellen Motiven." Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die "Heimatprovinz" des Beschwerdeführers Samangan, und Kabul sicher und von Österreich sicher erreichbar seien. "Die Erreichbarkeit von Österreich nach Kabul oder Samangan ist auf dem Luftwege aus möglich." Dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, der bereits als Hilfsarbeiter tätig gewesen sei und bei dem es ich um einen sehr selbständigen "mittlerweile volljährigen Mann" handle, sei eine Rückkehr nach Afghanistan, speziell Kabul oder Samangan zumutbar. Er könne sich aus eigenen Kräften oder auch mit Hilfe seiner Familie ein notdürftiges Überleben sichern. Auch könne ihm Rückkehrhilfe gewährt werden.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass die "Heimatprovinz" des Beschwerdeführers Samangan, und Kabul sicher und von Österreich sicher erreichbar seien. "Die Erreichbarkeit von Österreich nach Kabul oder Samangan ist auf dem Luftwege aus möglich." Dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, der bereits als Hilfsarbeiter tätig gewesen sei und bei dem es ich um einen sehr selbständigen "mittlerweile volljährigen Mann" handle, sei eine Rückkehr nach Afghanistan, speziell Kabul oder Samangan zumutbar. Er könne sich aus eigenen Kräften oder auch mit Hilfe seiner Familie ein notdürftiges Überleben sichern. Auch könne ihm Rückkehrhilfe gewährt werden. Die Rückkehrentscheidung wurde mit der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, nicht ausreichenden Deutschkenntnissen und dem Fehlen privater Kontakte sowie eines Familienlebens begründet. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wurde ausgeführt, dass der Vater und der Onkel des Beschwerdeführers gegen die Taliban gekämpft hätten und von diesen verfolgt worden seien. Der Onkel des Beschwerdeführers sei von den Taliban ermordet worden, woraufhin der Vater mit seiner Familie in den Iran geflohen sei. Der Beschwerdeführer gehöre der sozialen Gruppe der Familienangehörigen seines Vaters an, für die eine besondere Gefahr bestehe, von den Taliban verfolgt zu werden. Zudem könnte ihm bei einer Rückkehr eine gegen die Taliban gerichtete politische Gesinnung unterstellt werden. Da die Taliban über operationelle Kapazitäten verfügten, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiere auch in Gebieten, die von der Regierung kontrolliert würden keine Fluchtalternative. Der Fluchtgrund des Beschwerdeführers habe in der Einvernahme nicht erläutert werden können, weil der Dolmetscher ihm das Wort abgeschnitten habe und er nur zur Situation im Iran befragt worden sei. Da vom Beschwerdeführer der Anschein erweckt worden sei nur im Iran Probleme gehabt zu haben, habe der Referent des Bundesamtes nur eine sehr knappe Einvernahme durchgeführt, die einschüchternd gewesen sei. Daher werde eine mündliche Verhandlung beantragt. Der Beschwerdeführer habe im Alter von zwei Jahren mit seiner Familie die Provinz Samangan verlassen und bis zu seiner Ausreise im Iran gelebt. Alle seine Familienangehörigen befänden sich im Iran. In Afghanistan habe er keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Verwiesen wurde auf Judikatur des BVwG, wonach ein Existenzaufbau für Rückkehrer sehr schwierig sei, wenn kein familiärer Rückhalt vorhanden sei. Auch sei vom Bundesamt nicht berücksichtigt worden, dass er keine Berufsausbildung oder Berufserfahrung habe. Er wäre auf sich alleine gestellt und gezwungen Wohnraum zu suchen, ohne ausreichende Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten zu haben. Dabei sei seine 16-jährige Abwesenheit in Afghanistan zu berücksichtigen. Die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln und die Erwerbsmöglichkeiten, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt, seien unzureichend. Auch sei die Integration des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Er spreche Deutsch auf A2 Niveau, versuche eine Schulausbildung zu absolvieren und habe zahlreiche Kontakte zu Österreichern. Seine soziale Integration sei bereits erfolgt. Am
- 2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Urkundenvorlage des Beschwerdeführers ein. Aus den vorgelegten Bestätigungen geht hervor, dass er ehrenamtlich in einem Pflege- und Betreuungszentrum im Bereich der sozialen Betreuung tätig gewesen sei, verschiedene (Deutsch-)Kurse besucht habe, an einer Übergangsstufe des Bildungszentrums der Caritas Unterricht in verschiedenen Gegenständen erhalte und ab dem
- 2016 (gemeint wohl 2017) im Projekt "XXXX" mit dem Ziel der Nachholung eines Pflichtschulabschlusses angemeldet sei. Am
- 2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmacht des im Spruch genannten Vertreters samt einer Beschwerdeergänzung ein. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Afghanistan ethnisch bzw. religiös motivierter Verfolgung ausgesetzt wäre. Die afghanischen Behörden seien ihm gegenüber schutzunfähig, möglicherweise auch schutzunwillig. Der Beschwerdeführer habe jahrelang im Ausland gelebt und sei besonders gefährdet, in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Auch lasse die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan seine Rückkehr nicht zu. Verwiesen wurde dazu auf Berichtsmaterial aus den Jahren 2016 und
- Er würde in seinem Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage geraten, weil er fast sein gesamtes Leben im Iran verbracht habe und seine gesamte Familie dort lebe. Der Beschwerdeführer habe sich während seines Aufenthaltes in Österreich intensiv um seine Integration bemüht, die deutsche Sprache bereits in beeindruckendem Ausmaß erlernt und soziale Kontakte geknüpft. Er wäre im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung keinesfalls eine Belastung für "die Gebietskörperschaft." Am
- 2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Urkundenvorlage des Beschwerdeführers ein. Mit dieser legte er im Wesentlichen eine Bestätigung vom
- 2017 vor, wonach er einen Kurs "XXXX" mit dem Ziel der Nachholung eines Pflichtschulabschlusses besuche, der im Zeitraum
- 2017 bis
- 2018 abgehalten werde. Zudem legte er eine Bestätigung vom
- 2017 vor, wonach er die Übergangsstufe des Bildungszentrums der Caritas, mit Unterricht in verschiedenen Gegenständen, abgeschlossen habe, und ein Deutsch Sprachzertifikat auf Niveau B1 des ÖSD vom
- Am
- 2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Urgenz des im Spruch genannten Vertreters ein. Beigelegt wurde ein Schreiben der Leiterin des Kurses "XXXX" vom
- 2017, wonach der Beschwerdeführer engagiert und zielstrebig sei und sich am Unterricht aktiv beteilige. Voraussichtlich werde er Ende Mai 2018 diesen Kurs positiv abschließen. Danach strebe er eine Lehrausbildung oder den Besuch einer mittleren Schule an. Am
- 2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der das Bundesamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer gab an, dass er gesund sei und keine Hinderungsgründe für die mündliche Verhandlung vorlägen. Zum Fluchtgrund seiner Familie aus Afghanistan befragt, gab er an, dass er ungefähr zwei Jahre alt gewesen sei als seine Familie beschlossen habe, in den Iran zu fliehen. Sein Vater und sein Onkel väterlicherseits seien Mitglieder der Hezb-e Wahdat gewesen, wobei sein Onkel als Kommandant für diese Partei tätig gewesen sei. Er habe einen Posten als Kommandant geleitet. Sein Vater sei einfacher Soldat ohne besonderen Rang gewesen. Sein Vater und sein Onkel seien mehrmals von den Taliban aufgefordert worden, die Arbeit für diese Partei niederzulegen. Sie seien deshalb auch bedroht worden. Sein Vater habe jedoch die Bedrohung durch die Taliban nicht ernst genommen und beide hätten ihre Arbeit fortgesetzt. Die Taliban hätten schließlich den Posten seines Onkels umstellt und ihn verhaftet. Nach ein paar Tagen sei die Leiche seines Onkels ins Dorf gebracht worden. Dies habe seinen Vater in Angst und Schrecken versetzt und wegen seiner Familie habe er beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Danach seien sie in den Iran geflohen. Sein Vater erzähle ihm nichts von seiner Zeit als Soldat, weil das eine bittere Erfahrung in seinem Leben gewesen sei. Es komme vor, dass er im Schlaf schreie, weil er die Szenen des Todes seines Bruders nicht vergessen könne. Ob sein Vater in seinem Heimatdistrikt militärisch aktiv gewesen sei, wisse er nicht genau. Zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zu den Hazara und Schiiten in Afghanistan nicht leben könne. Aus den Berichten gehe hervor, dass Hazara und Schiiten in Afghanistan verfolgt würden. Sie würden bei Selbstmordattentaten und im Krieg getötet. Die Mehrheit der Toten in Afghanistan sei aus der Volksgruppe der Hazara. Hinzu komme, dass er in Afghanistan niemanden habe und dort keine Sicherheit bekomme, wenn er zurückkehre und sich an die Polizei wende. In den letzten Tagen seien bei Angriffen mehr als 300 Personen getötet und verletzt worden. Bei dem Angriff auf ein berühmtes Hotel in Kabul seien vier bewaffnete Personen in dieses eingedrungen und hätten "wichtige Personen" getötet. Wenn sich solche Personen nicht schützen könnten, wie könne er als einfacher Mensch dort überleben. Die Taliban hätten auch Beziehungen zur Regierung. Wenn er zurückkehre, bestehe die Möglichkeit, dass sie herausfänden, aus welcher Familie er sei. Sobald sie wüssten, dass sein Vater und sein Onkel väterlicherseits Mitglieder der Hezb-e Wahdat gewesen seien, sein Onkel Kommandant, würden sie ihn deshalb verfolgen. Befragt, warum er wegen seines Onkels jetzt noch verfolgt werden würde, gab er nach allgemeinen Ausführungen zur Verfolgung von schiitischen Hazara und Personen, die für die Hezb-e Wahdat tätig seien, an, die Taliban würden wegen seines Onkels glauben, dass auch er bei dieser Partei sei. Sein Onkel habe im selben Dorf wie seine Familie gelebt. Er habe keine Familie gehabt, weshalb er die meiste Zeit in der Arbeit verbracht habe. Ob sein Vater von seinem Onkel befehligt worden sei, wisse er nicht. Sein Vater sei im Heimatdorf eingesetzt gewesen. Er habe beim Bundesamt auf die Frage, welche Tätigkeit sein Vater ausgeübt habe, angegeben, dass dieser in der Landwirtschaft gearbeitet habe, weil in Afghanistan die Leute nicht nur einen Beruf hätten. Es gebe Leute die zum Beispiel Kühe hätten und daneben einer zweiten Arbeit nachgingen. Die Familienväter müssten für ihre Familien sorgen, daher gingen sie oft mehreren Berufen nach. Sein Vater habe in der Landwirtschaft gearbeitet, sei jedoch auch ein aktives Mitglied der Partei gewesen. Er sei in der Partei keine wichtige Person mit hohem Rang gewesen. Er sei ein Soldat gewesen und somit dem Befehl seiner Vorgesetzten untergeordnet. Welche Befehle er ausführen habe müssen, wisse er nicht. Seinem Onkel sei zum Beispiel die Aufgabe erteilt worden einen Posten zu beaufsichtigen, damit der Feind den Posten nicht einnehme. Da sein Vater und sein Onkel väterlicherseits Mitglieder der Hezb-e Wahdat gewesen seien und die Taliban überall ihre Spione hätten, glaube er, dass er von ihnen verfolgt werden würde. Auf die Frage, aus welchem Grund 18 Jahre nach seiner Ausreise aus Afghanistan die Taliban sich noch an seine Familie erinnern und ihn verfolgen sollten, antwortete der Beschwerdeführer: "Wenn ich nach Afghanistan zurückkehre, werde ich gefragt wer ich bin und woher ich stamme, woher soll ich wissen, dass die Person, die mich fragt, kein Spion der Taliban ist. Die Taliban sind überall in Afghanistan und wenn sie nicht selbst an einem Ort sein können, haben sie dort Spione." Sein Vater sei im Iran einfacher Arbeiter. Sein älterer Bruder sei in die Türkei gegangen. Wo er sich genau aufhalte, wisse die Familie nicht. Dieser habe den Iran verlassen, weil er bei einer Anhaltung von Beamten sehr viel geschlagen worden und ihm gesagt worden sei, dass er entweder nach Afghanistan abgeschoben oder in den Krieg nach Syrien geschickt werde. Er selbst habe ungefähr zwei Jahre im Baubereich gearbeitet und habe dementsprechend ein wenig Erfahrung. Kabul sei sehr unsicher. Täglich fänden dort Angriffe statt, beziehungsweise würden Selbstmordattentate verübt. Dort gebe es keine Garantie für seine Sicherheit. Auch in den anderen Städten wie Herat würden Angriffe auf Moscheen verübt. In Österreich habe er einen Cousin, der in Salzburg lebe und ebenfalls Asylwerber sei. Er habe nur wenig Kontakt zu ihm. Er habe viele österreichische Freunde aus dem Fitnessstudio, aus der Schule und aus seiner vorigen Schule. Er habe auch Österreicher im örtlichen Jugendzentrum kennengelernt. Letztes Jahr habe er eine Woche lang freiwillig in einem Altersheim gearbeitet, diese Arbeit jedoch nicht fortsetzten können, weil sie mit seiner Schulzeit zusammengefallen sei. Er habe auch freiwillig als Dolmetscher gearbeitet und bei Veranstaltungen Tische aufgestellt. Die Dolmetscherin gab, zur Sprache des Beschwerdeführers befragt, an, dass er bestimmte Ausdrücke aus dem Farsi verwende, jedoch auch einen sehr typischen Hazara-Dialekt spreche. Am Ende der Verhandlung wurden dem Vertreter des Beschwerdeführers die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Afghanistan übergeben und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme gewährt. Der Beschwerdeführer legte bei der Verhandlung (neben bereits vorgelegten Unterlagen zu seiner Integration) erstmals im Wesentlichen vor: mehrere Unterstützungsschreiben, in denen seine Schulbildung in Österreich, sein Ehrgeiz beim Erlernen der deutschen Sprache und seine ruhige und angenehme Persönlichkeit beschrieben wurden und ein Schreiben der Leiterin des Kurses "XXXX" vom
- 2018, wonach er bereits mehr als die Hälfte des Kurses absolviert und die erste Prüfung positiv abgelegt habe. Aus aktueller Sicht werde er den Kurs im Mai 2018 positiv abschließen. Am
- 2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Stellungnahme ein. In dieser wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Anknüpfungspunkte zu Afghanistan habe und ihm die dortigen Gepflogenheiten nicht vertraut seien. Er habe keine "vernünftige" Schul- bzw. Berufsausbildung und wäre bei einer etwaigen Rückkehr in seine Heimat völlig auf sich alleine gestellt. Damit würde er in eine aussichtslose Situation geraten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einer Vielzahl solch gelagerter Fälle in aktuellen Entscheidungen subsidiären Schutz zuerkannt. Die afghanischen Behörden seien gegenüber jemandem, "der auf so persönlicher Ebene bedroht wird" schutzunfähig, zumal er aus einer "sehr gefährlichen Provinz" stamme. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund seiner detailliert geschilderten und durch die Länderberichte bestätigten Verfolgungsgefahr der Flüchtlingsstatus zu gewähren. Es entspreche nicht der Wahrheit, dass die Regierung die Kontrolle über größere Bevölkerungszentren habe. Die Rückeroberung von Kunduz sein nur aufgrund von Luftangriffen der USA gelungen. Im März 2017 sei das "Allgemeine Krankenhaus" in Kabul angegriffen worden, dabei seien zahlreiche Ärzte, andere Mitarbeiter und Patienten des Krankenhauses getötet oder schwer verletzt worden. Würde das AKH in Wien angegriffen, und die Terrorgruppen würden sich in den Außenbezirken aufhalten, wäre nicht zu behaupten, dass das Innenministerium die Kontrolle über Wien habe. Daher würde die Zusammenfassung der Berichte durch die Staatendokumentation die Sicherheitslage in Afghanistan verschleiern. Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan lasse eine Rückkehr des Beschwerdeführers nicht zu. Es sei in den Jahren 2015 und 2016 zu einer steten Zunahme von sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen und sei "seine Heimatprovinz besonders von der terroristischen Aktivität der Taliban betroffen". Zur allgemeinen Sicherheitslage wurde auf Berichtsmaterial der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und der EASO verwiesen. Der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes in Österreich große Anstrengungen zu seiner Integration unternommen. Es werde ersucht, aufgrund seiner Integration und seines langen Aufenthaltes in Österreich eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er stammt aus der Provinz Samangan, zog jedoch mit seiner Familie im Alter von zwei Jahren in den Iran. Dort besuchte er sieben Jahre lang eine inoffizielle Schule für Afghanen und arbeitete zwei Jahre als Hilfsarbeiter in der Baubranche. Seine Eltern, zwei seiner Brüder und weitere Verwandte leben im Iran. Einer seiner Brüder lebt in der Türkei. Am
- 2015 beantragte der Beschwerdeführer in Österreich die Gewährung von internationalem Schutz. Der Vater und der Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers kämpften im Rahmen der Hezb-e Wahdat gegen die Taliban, wobei sein Onkel ein örtlicher Kommandant war und von den Taliban getötet wurde. Dies bewog seinen Vater in den Iran zu fliehen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan wegen seines Onkels oder seines Vaters einer Verfolgung ausgesetzt war, oder im Falle einer Rückkehr ausgesetzt sein würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara oder als Schiit oder in Kombination dieser Eigenschaften im Falle einer Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt sein würde. Er leidet an keiner schweren körperlichen oder psychischen Erkrankung und es besteht auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. Ein Cousin des Beschwerdeführers lebt in Österreich und ist ebenfalls Asylwerber. Zu diesem hat er nur wenig Kontakt. Der Beschwerdeführer besucht einen Kurs mit dem Ziel, einen Pflichtschulabschluss in Österreich zu erlangen. Er hat ein Deutsch-Sprachdiplom auf Niveau B1 vorgelegt. Durch den Schulbesuch und durch Freizeitaktivitäten hat er einen Freundes- und Bekanntenkreis mit Österreichern aufgebaut. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum des XXXX wird der Entscheidung zugrunde gelegt.Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum des römisch 40 wird der Entscheidung zugrunde gelegt. Zur Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen: Allgemeines: Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft. In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes. Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben. Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht. Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften. Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen. Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8.-17.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Rebellengruppen: Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr
- Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium. Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden. Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit. Zivile Opfer: Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen. Zwischen 1.
- und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen. UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an. Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
- In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert. Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren. Provinz Kabul: Im Zeitraum 1.9.201-31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im Zeitraum 1.9.2015-31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren. Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen. Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen. In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt. Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet. Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt. Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden. Situation in der Provinz Samangan: Die Provinz Samangan liegt im Norden des Landes, genau zwischen den Provinzen Balkh und Baghlan; auch grenzt sie an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz wird in folgende administrative Einheiten geteilt: neben der Provinzhauptstadt Aybak sind dies Ruyi Du Ab, Hazrat Sultan, Feroz Nakhchir, Dara Soaf Ballah, Darah Sofpayan and Hazrat Sultan (Quelle o.D.I). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 394.487 geschätzt (CSO 2016). Samangan ist eine strategisch bedeutsame Provinz, die auf der nördlichen Seite des Hindu Kush liegt. Die Hauptautobahn, die Kabul und die nördliche Stadt Mazar-e Sharif miteinander verbindet, verläuft durch die Provinz Samangan und deren Provinzhauptstadt Aybak (RFE/RL 9.2015); dieser Teil der Autobahn wird als Abschnitt Baghlan-Samangan bezeichnet (Kabul Tribune 5.5.2016; vgl. auch: BNA 6.5.2016). Eine chinesische Baufirma wurde beauftragt, eine Schlüsselstraße in Afghanistan zu bauen. Die Straße wird mehr als 37 Dörfer in Samangan mit der Provinz Bamyan verbinden (GCR 9.1.2017; vgl. auch: Xinhua 9.1.2017).Samangan ist eine strategisch bedeutsame Provinz, die auf der nördlichen Seite des Hindu Kush liegt. Die Hauptautobahn, die Kabul und die nördliche Stadt Mazar-e Sharif miteinander verbindet, verläuft durch die Provinz Samangan und deren Provinzhauptstadt Aybak (RFE/RL 9.2015); dieser Teil der Autobahn wird als Abschnitt Baghlan-Samangan bezeichnet (Kabul Tribune 5.5.2016; vergleiche auch: BNA 6.5.2016). Eine chinesische Baufirma wurde beauftragt, eine Schlüsselstraße in Afghanistan zu bauen. Die Straße wird mehr als 37 Dörfer in Samangan mit der Provinz Bamyan verbinden (GCR 9.1.2017; vergleiche auch: Xinhua 9.1.2017). Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 5 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 9 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 4 Andere Vorfälle 1 Insgesamt 42 Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Samangan 42 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Samangan war in den letzten Jahren im Vergleich zu anderen nördlichen Provinzen relativ friedlich, mit geringerer Aktivität von Aufständischen (RFE/RL 9.2015). Nur in einer Handvoll der 34 Provinzen Afghanistans (wie Balkh, Bamyan, Ghor, Daikundi, Jawzjan und Samangan) stellen die Taliban keine große Bedrohung dar. Die fehlende Mehrheit der Paschtunen erklärt die relative Stabilität dieser Provinzen (Lobe Log Foreign Policy 14.9.2016). Nach einer langen militärischen Operation im Sommer 2016 ergaben sich 260 Taliban den Sicherheitskräften (Khaama Press 26.7.2016). Religionsfreiheit: Etwa 99,7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84,7-89,7% Sunniten. Schätzungen zufolge sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt.Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt. Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Schiiten: Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt. Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara. Die meisten Hazara-Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema), als auch im Hohen Friedensrat sind Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Afghanische Schiiten und Hazara sind dazu geneigt, weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein als ihre religiösen Brüder im Iran. Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen. Ethnische Hazara sind gesellschaftlicher Diskriminierungen ausgesetzt. Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt. Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern. Manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert. Im November 2016 hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee, einer schiitischen Moschee in Kabul, am schiitischen Feiertag Arbain einen Sprengstoffanschlag verübt. Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden. In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt. Am
- Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es starben dabei über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten. Einige Schiiten bekleiden höhere Ämter sowie andere Regierungsposten. Schiiten verlautbarten, dass die Verteilung von Posten in der Regierung die Demographie des Landes nicht adäquat berücksichtigte. Das Gesetz schränkt sie bei der Beteiligung am öffentlichen Leben nicht ein. Dennoch verlautbarten Schiiten, dass die Regierung die Sicherheit in den Gebieten, in denen die Schiiten die Mehrheit stellten, vernachlässigte. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen, während die Ismailiten hauptsächlich in Kabul, den zentralen und nördlichen Provinzen leben. Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschweren sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten. Ethnische Minderheiten: In Afghanistan leben laut Schätzungen von Juli 2016 mehr als 33,3 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge sind 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch-iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4% der Bevölkerung ausmachen. Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften." Das Wort "Afghane" wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen zu haben, in denen sie eine Minderheit darstellen.Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften." Das Wort "Afghane" wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen zu haben, in denen sie eine Minderheit darstellen. Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen. Hazara: Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung "Hazaradschat" (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Clan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können. Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert; sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, weil diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara. Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle, in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt. Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat. Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert. Auszug aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 02.09.2016, a-9737-V2, zur Lage der Hazara: "In einem Update zur Sicherheitslage in Afghanistan vom September 2015 thematisiert die regierungsunabhängige Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) die Situation von Hazara und beschreibt Maßnahmen gegen Hazara wie folgt: ‚Diskriminierung gegenüber ethnischen und religiösen Minderheiten sind verbreitet und es kommt immer wieder zu Spannungen zwischen verschiedenen Ethnien, welche zu Todesopfern führen. Die Diskriminierung Angehöriger der Hazara äußert sich in Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen, physischem Missbrauch oder illegaler Besteuerung. Hazara wurden überdurchschnittlich oft zu Opfern gezielter Ermordungen.' (SFH,
- September 2015, S. 18) Der im April 2016 veröffentlichte Länderbericht des US-Außenministeriums (US Department of State, USDOS) zur Menschenrechtslage (Berichtsjahr: 2015) hält fest, dass Hazara von fortwährender, sozial, rassisch oder religiös motivierter gesellschaftlicher Diskriminierung in Form von Gelderpressungen durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Gewalt und Inhaftierung betroffen seien. Laut NGOs seien Hazara-Mitglieder der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) einem stärkeren Risiko ausgesetzt, in unsicheren Gebieten eingesetzt zu werden als Nicht-Hazara-Beamte. Aus mehreren Provinzen, darunter Ghazni, Zabul und Baghlan, seien eine Reihe von Entführungen von Hazara berichtet worden. Die Entführer hätten Berichten zufolge ihre Opfer erschossen, enthauptet, Lösegeld für sie verlangt oder sie freigelassen. Im Februar 2015 hätten Aufständische 31 Hazara-Männer aus einem Bus in der Provinz Zabul entführt und im Mai 2015 19 Geiseln und im November 2015 acht weitere freigelassen. Mit Stand November 2015 seien die übrigen vier Geiseln weiterhin vermisst gewesen. ... Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) bemerkt in ihrem im Februar 2016 erschienenen Jahresbericht zum Jahr 2015, dass sie während des Jahres 2015 einen starken Anstieg bei Entführungen und Tötungen von Hazara-ZivilistInnen durch regierungsfeindliche Kräfte verzeichnet habe. So hätten regierungsfeindliche Kräfte zwischen
- Jänner und
- Dezember 2015 mindestens 146 Mitglieder der Hazara-Gemeinde bei insgesamt 20 verschiedenen Vorfällen getötet. Mit Ausnahme eines einzigen Vorfalls hätten sich alle in ethnisch gemischten Gebieten ereignet, die sowohl von Hazara als auch von Nicht-Hazara-Gemeinden besiedelt seien, und zwar in den Provinzen Ghazni, Balch, Sari Pul, Faryab, Uruzgan, Baghlan, Wardak, Jowzjan und Ghor. UNAMA habe die Freilassung von 118 der 146 entführten Hazara bestätigen können. 13 entführte Hazara seien von regierungsfeindlichen Kräften getötet worden, während zwei weitere in Geiselhaft verstorben seien. UNAMA habe den Verbleib der übrigen Geiseln nicht eruieren können. Die Motive für die Entführungen seien unter anderem Lösegelderpressung, Gefangenenaustausche, Verdacht der Mitgliedschaft bei den Afghanischen Nationalen Sicherheitskräften (ANSF) und Nichtbezahlung illegaler Steuern gewesen. In manchen Fällen seien die zugrundeliegenden Motive unbekannt gewesen. UNAMA führt folgende Beispiele für Entführungen und anschließende Tötungen von Hazara an: Am
- Februar 2015 seien im Bezirk Shajoy der Provinz Zabul 30 Hazara-Insassen zweier öffentlicher Busse, die von Herat nach Kabul unterwegs gewesen seien, von regierungsfeindlichen Gruppen entführt worden. Drei der Entführungsopfer seien während ihrer Gefangenschaft getötet worden, während zwei offenbar aufgrund von natürlichen Ursachen verstorben seien. Zwischen Mai und August 2015 seien die übrigen Geiseln freigelassen worden, nachdem es Berichten zufolge zu einem Austausch mit einer Gruppe von Häftlingen gekommen sei. Am
- Oktober 2015 hätten regierungsfeindliche Kräfte sieben Hazara-ZivilistInnen, darunter zwei Frauen, zwei Jungen und ein Mädchen, die sich auf der Autobahn zwischen Kabul und Kandahar auf dem Weg in den Distrikt Jaghuri (Provinz Ghazni) befunden hätten, entführt. Stammesälteste hätten sich vergeblich um deren Freilassung bemüht. Die Hazara seien im Distrikt Arghandab der Provinz Zabul festgehalten worden, bis Kämpfe zwischen rivalisierenden regierungsfeindlichen Gruppen, darunter auch der Gruppe, zu denen die Entführer gehört hätten, ausgebrochen seien. Im Zeitraum von
- bis
- November hätten die regierungsfeindlichen Kräfte allen sieben Hazara-ZivilistInnen, darunter auch den Kindern, die Kehlen durchgeschnitten. Dieser Vorfall habe Demonstrationen in der Stadt Kabul ausgelöst, bei denen mehr Schutz für die Hazara-Gemeinschaft gefordert worden sei. [...] Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO), eine Agentur der Europäischen Union, die die praktische Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten im Asylbereich fördern soll, nennt in einem Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan vom Jänner 2016 Beispiele von Sicherheitsvorfällen, die Hazara betreffen. Demnach seien im Februar 2015 bei zwei Vorfällen Mitglieder der Hazara Minderheit von maskierten bewaffneten Männern im Distrikt Kajran [Provinz Daykundi, Anm. ACCORD] in ihren Fahrzeugen gestoppt worden. Die Reisenden seien nach ihrem religiösen Glauben gefragt worden und 55 der Reisenden seien entführt und an unbekannte Orte gebracht worden. Laut offiziellen Quellen hätte es sich bei den Entführern um Taliban gehandelt, Augenzeugenberichte würden aber auf eine Beteiligung der Gruppe Islamischer Staat (IS) hindeuten. [...]Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO), eine Agentur der Europäischen Union, die die praktische Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten im Asylbereich fördern soll, nennt in einem Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan vom Jänner 2016 Beispiele von Sicherheitsvorfällen, die Hazara betreffen. Demnach seien im Februar 2015 bei zwei Vorfällen Mitglieder der Hazara Minderheit von maskierten bewaffneten Männern im Distrikt Kajran [Provinz Daykundi, Anmerkung ACCORD] in ihren Fahrzeugen gestoppt worden. Die Reisenden seien nach ihrem religiösen Glauben gefragt worden und 55 der Reisenden seien entführt und an unbekannte Orte gebracht worden. Laut offiziellen Quellen hätte es sich bei den Entführern um Taliban gehandelt, Augenzeugenberichte würden aber auf eine Beteiligung der Gruppe Islamischer Staat (IS) hindeuten. [...] Die internationale Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) erwähnt in ihrem World Report vom Jänner 2016, dass es im Jahr 2015 einen Anstieg von Entführungen und Geiselnahmen von ZivilistInnen durch aufständische Gruppen gegeben habe, darunter auch die zwei Vorfälle in der Provinz Zabul, nämlich die Entführung und Tötung von 7 ZivilistInnen am
- November und die Entführung von 31 Businsassen am 23 Februar, von denen 19 wieder freigelassen worden seien. In beiden Fällen seien die Opfer offenbar wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara ins Visier genommen worden. [...] Der in Prag ansässige, vom US-Kongress finanzierte Radiosender Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet im August 2015, dass vier Männer, die in der Woche zuvor entführt worden seien, im Distrikt Nawur der Provinz Ghazni erschossen aufgefunden worden seien. Bei drei der Toten handle es sich um Hazara, bei dem Vierten um einen Paschtunen. Bei einem weiteren Vorfall im August seien mindestens acht weitere Hazara auf dem Weg in die Stadt Ghazni entführt worden. Im Februar seien 30 Hazara in der Provinz Zabul, im Süden von Ghazni, entführt worden. 19 seien im Mai wieder freigelassen worden, zwei seien getötet worden, und neun seien noch als vermisst gemeldet. Im Juli seien 11 Hazara im Norden der Provinz Baghlan entführt worden. [...] Die Nachrichtenagentur Agence France-Presse (AFP) berichtet im September 2015, dass Bewaffnete im Distrikt Zari der größtenteils ruhigen Provinz Balch 13 männliche Hazara erschossen hätten, nachdem sie zwei Fahrzeuge aufgehalten und die Insassen gezwungen hätten, auszusteigen. [...] Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet im November 2015 über die Entführung von mindestens sieben Hazara durch die Taliban, nachdem es zu einem lokalen Streit um Schafe gekommen sei. Die Taliban hätten drei Busse in der Provinz Zabul aufgehalten und zunächst 17 Geiseln genommen und neun von ihnen wieder freigelassen. Ein örtlicher Taliban-Anführer habe die Entführungen mit der Begründung angeordnet, dass Hazara Schafe gestohlen hätten. [...] In einer Pressemitteilung vom November 2015 schreibt die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) über Proteste in der afghanischen Hauptstadt Kabul am
- November 2015 aufgrund einer Reihe von ethnisch motivierten Tötungen. Die Pressemitteilung berichtet über die Entführung und anschließende Tötung von sieben Hazara, darunter auch zwei Mädchen, am
- November in der Provinz Zabul. Es habe sich keine Gruppe zu dem Anschlag bekannt. Weiters wird beschrieben, dass sich die Sicherheitslage im Berichtsjahr 2015 in vielen Gebieten Afghanistans verschlechtert, die Gewalt gegen Zivilisten zugenommen habe und dass es zu internen Machtkämpfen zwischen rivalisierenden Fraktionen innerhalb der Taliban gekommen sei. HRW berichtet, dass eine der größten Splitterfraktionen der Taliban von Mullah Abdul Manan Niazi angeführt werde, welcher zur Zeit des Massakers an tausenden von Hazara in Mazar-e-Sharif 1998 Taliban-Gouverneur in der Provinz Balch gewesen sei. Diese Gruppe werde Berichten zufolge vom Islamischen Staat (IS) unterstützt und sei in dem Gebiet in der Provinz Zabul aktiv, in dem die sieben Hazara getötet worden seien. Wenngleich alle Zivilisten in Konfliktgebieten gefährdet seien, würden die Tötungen in Zabul die besondere Gefährdung aufzeigen, mit denen Hazara konfrontiert seien. In den vergangenen zwei Jahren seien bei einer Reihe von Vorfällen Hazara-Buspassagiere von anderen Insassen ausgesondert und entführt und in manchen Fällen getötet worden. [...] BBC Monitoring schreibt in der Zusammenfassung eines Berichts der in Pakistan ansässigen privaten Nachrichtenagentur Afghan Islamic Press News Agency im März 2016, dass in der nördlichen Provinz Sar-e Pol 11 Hazara entführt worden seien. Laut des Polizeichefs der Polizeizentrale von Sar-e Pol, seien die 11 Hazara aufgrund ihrer Ethnizität von den Taliban entführt worden. Es handle sich bei den Entführten um Zivilisten, die nicht für die Regierung arbeiten würden. Die Taliban hätten sich noch nicht zu dem Vorfall geäußert. In der Vergangenheit seien einige ethnische Hazara in Zabol, Ghazi und anderen Provinzen entführt worden. Manche seien freigelassen, andere seien getötet worden. [...] Im Juni 2016 berichtet die Nachrichtenagentur Agence France-Presse (AFP), dass Bewaffnete im Bezirk Santscharak der Provinz Sar-e-Pul mindestens 17 reisende Hazara, bei denen es sich allesamt um Zivilisten, die nicht mit der Regierung in Verbindung gebracht werden könnten, handle, aus ihren zivilen Fahrzeugen gezerrt und in ein entlegenes Gebiet gebracht hätten, das sich unter Taliban-Kontrolle befinde. Laut dem ortsansässigen Gouverneur seien die Dorfältesten gebeten worden mit den Taliban über die Freilassung der Entführten zu verhandeln. [...] Zwei Tage später berichtet Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass die 17 oben erwähnten, von den Taliban entführten Hazara freigelassen worden seien. Der Vorfall in der Provinz Sar-e-Pul sei Teil einer Serie von Angriffen auf zivile Fahrzeuge gewesen. Die Taliban hätten sich nicht zu dem Vorfall geäußert. In den letzten Monaten habe es einen Anstieg der Gewalt gegen Hazara in Form einer Reihe von Entführungen und Tötungen gegeben. In einem der letzten Vorfälle hätten die Taliban 10 Busreisende getötet, viele davon seinen summarisch hingerichtet worden, und ein Dutzend andere seien im Norden der Provinz Kunduz entführt worden. Laut dem Provinz-Gouverneur hätten die Dorfältesten und die ortsansässigen Bewohner die sichere Befreiung der Geiseln, bei denen es sich um Zivilisten handelte, ausgehandelt. [...] In einem Statement vom Juni 2016 äußert sich die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) besorgt über den Anstieg von Entführungen, Geiselnahmen sowie summarischen Hinrichtungen und berichtet von einer bewaffneten Entführung von 25 ZivilistInnen, bei denen es sich Berichten zufolge allesamt um Hazara gehandelt habe. Die Entführten seien in zwei Fahrzeugen im Bezirk Balkh Ab, der nördlichen Provinz Saripul (Sar-e-Pul), unterwegs gewesen. Während vier Frauen und ein älterer Herr wieder freigelassen worden seien, sei der Verbleib der 20 Anderen nicht bekannt. [...] Im Juli 2016 beschreibt die deutsche Tageszeitung (Taz) einen Anschlag der Gruppe Islamischer Staat (IS) während einer Demonstration von Hazara in der Stadt Kabul, bei dem mindestens 80 Personen ums Leben gekommen seien: ‚Die Zahl der Todesopfer bei einem Anschlag auf friedliche Demonstranten in der afghanischen Hauptstadt Kabul ist auf mindestens 80 gestiegen. Außerdem seien bei dem Bombenanschlag am Samstag 231 Menschen verletzt worden, teilte das afghanische Innenministerium mit. Nach vorläufigen Informationen sei die Tat von drei Selbstmordattentätern begangen worden. ‚Der dritte Angreifer wurde von Sicherheitskräften niedergeschossen', hieß es weiter. [...] Tausende Angehörige der ethnischen Minderheit der Hazara hatten in der afghanischen Hauptstadt für den Bau einer Stromtrasse in der vernachlässigten Region Bamijan demonstriert, als inmitten der Menschenmenge mindestens ein Sprengsatz detonierte. Ein AFP-Fotograf sah am Tatort dutzende zum Teil völlig zerfetzte Leichen. Krankenwagen hatten Schwierigkeiten, zum Explosionsort zu gelangen, weil die Behörden Straßenkreuzungen blockiert hatten, um zu verhindern, dass die Demonstranten zum Präsidentenpalast marschieren. Zu der Tat bekannte sich die Dschihadistenorganisation Islamischer Staat (IS). Die radikalislamischen Taliban, die derzeit ihre Sommeroffensive gegen die afghanischen Sicherheitsbehörden führen, wiesen jegliche Beteiligung an dem Anschlag zurück." (Taz,
- Juli 2016) In einem weiteren Artikel vom Juli 2016, geht die Taz auf die Motive für den oben beschriebenen Anschlag ein: ‚Der IS-Anschlag auf die Friedensdemo in Kabul mit mindestens 80 Toten hatte militärisch keinen Sinn. Ziel war eine schiitische Minderheit. Es gibt kaum Zweifel daran, dass der schwere Anschlag am Sonnabend in Kabul vom örtlichen Ableger des Islamischen Staates (IS) durchgeführt worden ist. Die Handschrift des Anschlags spricht eindeutig dafür: Es ist ein skrupelloser Akt ohne jeglichen militärischen Sinn: gegen den friedlichen, von Zivilisten getragenen Protest der schiitischen Hazara-Minderheit und gegen die schiitische Minderheit insgesamt gerichtet, die vom IS und seinen Geistesgenossen nicht als ‚richtige' Muslime angesehen werden.' (Taz,
- Juli 2016) [...]" Erreichbarkeit: Beispiele für internationale Flughäfen in Afghanistan - Internationaler Flughafen Kabul: Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen. Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015). Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge: Einem Bericht des Internationalen Währungsfonds (IWF) zufolge, verkomplizieren rückkehrende Flüchtlinge die Situation der bereits mehr als eine Million Binnenvertriebenen, deren Anzahl sich aufgrund des Aufstandes im Jahr 2016 erhöht hat. Nach Meinung des IWF wird dies die Kapazitäten des Landes überfordern. Die Zahl der Internvertriebenen im Jahr 2017 betrug 9.759 (Stand
- Februar 2017). 636.503 Menschen wurden insgesamt im Jahr 2016 aufgrund des Konfliktes vertrieben. Mehr als die Hälfte dieser Menschen (56%) waren Kinder unter 18 Jahren. Von Binnenvertreibung betroffen waren 31 Provinzen in unterschiedlichem Ausmaß; alle 34 Provinzen beherbergten Binnenvertriebene. Im Jahr 2016 stammten die meisten Binnenvertriebenen aus den Provinzen Kunduz, Uruzgan, Farah und Helmand. Gleichzeitig nahmen die Provinzen Helmand, Takhar, Farah, Kunduz und Kandahar die meisten Binnenvertriebenen auf. Viele Menschen suchen also in der Nähe ihrer Heimat Schutz. Binnenvertriebene tendieren dazu aus ländlichen Gebieten in die Provinzhauptstädte zu ziehen, oder in die angrenzenden Provinzen zu gehen. Sobald der Konflikt zu Ende ist, versuchen sie bald wieder nach Hause zu kehren. Der verhängnisvollste Monat war Oktober, in welchem die Taliban mehrere Provinzhauptstädte gleichzeitig angriffen: Kunduz City, Farah City, Maimana, und Lashkar Gah. Der Anstieg der IDP-Zahlen ist auch auf den Rückzug internationaler Truppen zurückzuführen, die durch Luftangriffe unterstützten; mittlerweile haben die Taliban ihre Angriffstaktik geändert und sind zu Bodenoffensiven übergegangen. Bodenoffensiven sind nicht nur die Ursache für Tote und Verletzte innerhalb der Zivilbevölkerung, sondern zwingen die Menschen, aus ihren Heimen zu fliehen. Im Rahmen von humanitärer Hilfe wurden Binnenvertriebene, je nach Region und Wetterbedingungen, unterschiedlich unterstützt: Bargeld, Paket für Familien, winterliche Ausrüstung, Nahrungspakete, Hygienepakete, Decken, Zelte, und andere Pakete, die keine Nahrungsmittel enthielten usw. Auch wurde Aufklärung in Bereichen wie Hygiene betrieben. Unterschiedliche Organisationen, wie z.B. das Internationale Rote Kreuz (IRC) oder das Welternährungsprogramm (WFP) usw. sind je nach Verantwortungsbereichen für die Verteilung von Gütern zuständig. Dazu zählten: Nahrung, Zelte, sowie andere Güter, die keine Nahrungsmittel waren. UNHCR unterstützt Rückkehrer/innen mit finanziellen Beihilfen in vier Geldausgabezentren, außerdem mit Transiteinrichtungen und elementaren Gesundheitsleistungen. Zusätzlich wurden sie in anderen Bereichen aufgeklärt, wie z.B. Schuleinschreibungen, Gefahren von Minen etc. Im Jänner 2017 wurde ein humanitärer Plan für US$ 550 Millionen aufgestellt, mit dem Ziel im Jahr 2017 die vulnerabelste und marginalisierteste Bevölkerung des Landes zu unterstützen. Ziel sind strategische und lebensnotwendige Interventionen: Nahrung, Unterkunft, Gesundheitsvorsorge, Ernährung, sauberes Wasser und Hygiene. Im Rahmen des "Afghanistan 2017 Humanitarian Response Plan" sollen etwa 5,7 Millionen Menschen erreicht werden. Im September 2016 suchten die Vereinten Nationen um 152 Millionen US Dollar an, um lebensnotwendige Hilfe für Internvertriebenen, nicht-dokumentierten Rückkehrer/innen und registrierten Flüchtlingen bieten zu können. Von den zugesagten 42 Millionen US Dollar wurden 40,2 Millionen US Dollar bereits entgegengenommen. Somit stand die gesamte humanitäre Unterstützung für Afghanistan im November 2016 bei 401 Millionen US Dollar. Grundversorgung und Wirtschaft: Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im "Human Development Index" (HDI) den
- von 188 Plätzen. Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt. Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist. Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können. Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten. Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Mrd. USD, lt. Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe. Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken. Projekte der afghanischen Regierung: Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens' Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie Zufriedenheit zu steigern und Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren. Rückkehr: Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt; viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen. IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren. Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind. Erhaltungskosten in Kabul: Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat. In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden. Memorandum of Understanding (MoU): Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Schweden haben seit 2002 mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen (MoU - Memorandum of Understanding) zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien schieben abgelehnte Asylbewerber/innen afghanischer Herkunft nach Afghanistan ab. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Der afghanische Flüchtlingsminister Balkhi (seit Ende Januar 2015 im Amt) lehnt die Rücknahme von afghanischen Flüchtlingen ab und ignoriert die MoUs, wurde jedoch von Präsident Ghani in seinem Einfluss beschnitten. Ein deutsch-afghanisches Rücknahme-MoU wurde am
- Oktober 2016 in Kabul unterzeichnet. Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016: Zur internen Schutzalternative: "[...] Bei der Prüfung der Relevanz einer internen Schutzalternative für afghanische Antragsteller müssen die folgenden Aspekte erwogen werden: (i) Der instabile, wenig vorhersehbare Charakter des bewaffneten Konflikts in Afghanistan hinsichtlich der Schwierigkeit, potenzielle Neuansiedlungsgebiete zu identifizieren, die dauerhaft sicher sind, und (ii) die konkreten Aussichten auf einen sicheren Zugang zum vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet unter Berücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit dem landesweit verbreiteten Einsatz von improvisierten Sprengkörpern und Landminen, Angriffen und Kämpfen auf Straßen und von regierungsfeindlichen Kräften auferlegte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Zivilisten. [...] Im Lichte der verfügbaren Informationen über schwerwiegende und weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen durch regierungsfeindliche Kräfte [...] in von ihnen kontrollierten Gebieten sowie der Unfähigkeit des Staates, für Schutz gegen derartige Verletzungen in diesen Gebieten zu sorgen, ist nach Ansicht von UNHCR eine interne Schutzalternative in Gebieten des Landes, die sich unter tatsächlicher Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte [...] befinden, nicht gegeben; es sei denn in Ausnahmefällen, in denen Antragsteller über zuvor hergestellte Verbindungen zur Führung der regierungsfeindlichen Kräfte [...] im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfügen. UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. [...] Ob eine interne Schutzalternative zumutbar ist, muss anhand einer Einzelfallprüfung unter vollständiger Berücksichtigung der Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet zum Zeitpunkt der Entscheidung festgestellt werden. Insbesondere stellen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtssituation von Afghanen, die derzeit innerhalb des Landes vertrieben wurden, relevante Erwägungen dar, die bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative berücksichtigt werden müssen. UNHCR ist der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn der Zugang zu (i) Unterkunft, (ii) grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und zu (iii) Erwerbsmöglichkeiten gegeben ist. Ferner ist UNHCR der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn betroffene Personen Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, der massiven Flüchtlingsströme und der internen Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig. [...]" Auszug aus den Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern vom Dezember 2016: "Grundsätzliche Anmerkungen Nach Auffassung von UNHCR muss man bei einer Bewertung der gegenwärtigen Situation in Afghanistan sowie des Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender berücksichtigen, dass sich die Sicherheitslage seit Verfassen der UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (April 2016), insgesamt nochmals deutlich verschlechtert hat. [...] Neue Umstände seit der Veröffentlichung der UNHCR-Richtlinien im April 2016 Verschärfung des Konflikts: Im Laufe des Jahres 2016 hat sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt in Afghanistan weiter ausgebreitet und ist durch eine Fragmentierung und Stärkung der aufständischen Kräfte gekennzeichnet. Die Konfliktparteien ergreifen keine ausreichenden Maßnahmen, um Zusammenstöße und zivilen Opfer zu minimieren, wie es den Verpflichtungen des Humanitären Völkerrechts entspräche. Der Konflikt ist charakterisiert durch immer wiederkehrende Konfrontationen und groß angelegten militärischen Operationen zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen und den afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräften (ANDSF), durch den Konflikt zwischen verschiedenen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen - insbesondere zwischen den Taliban und den neu auftretenden Gruppen, die mit ISIS verbunden sind - und Zusammenstößen zwischen verschiedenen Stämmen, oftmals stellvertretend für die Konfliktparteien. Darüber hinaus finden unvermindert gezielte Gewaltakte, Übergriffe und Einschüchterungen durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen gegen Einzelpersonen und Familien, die vermeintlich mit der Regierung verbunden sind, statt. Daneben gibt es eine deutlich erkennbare Umstellung der Taktiken bei den Taliban vom herkömmlichen Guerillakrieg hin zu großangelegten Angriffen insbesondere in städtischen Gebieten, die Zivilisten in großem Maße gefährden. Solche Angriffe führen zu Fluchtbewegungen in erheblichem Umfang. Anstieg an zivilen Opfern: In der ersten Jahreshälfte 2016 dokumentierte das Menschenrechts-Team der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) 1.601 zivile Tote und 3.565 verletzte Zivilpersonen. Dies stellt einen Anstieg um weitere 4 Prozent gegenüber der absoluten Zahl von Opfern im Verhältnis zu den ersten sechs Monaten 2015 dar - und ist gleichzeitig die höchste Zahl an zivilen Opfern für einen Halbjahreszeitraum seit
- Bodenkämpfe verursachen die höchste Zahl an zivilen Opfern, gefolgt von komplexen Angriffen und Selbstmordanschlägen sowie improvisierten Sprengkörpern. Während regierungsfeindliche Kräfte weiter für die Mehrheit - 60 Prozent - der zivilen Opfer verantwortlich sind, gab es im Zeitraum Januar bis Juni 2016 auch einen Anstieg der Zahlen von Zivilisten, die durch regierungsnahe Kräfte getötet oder verletzt wurden. Während dieses Zeitraums dokumentierte UNAMA 1.180 zivile Opfer, die regierungsnahen Kräften zugerechnet wurden. Dies sind 23 Prozent der Gesamtzahl ziviler Opfer in diesem Jahr. Gleichzeitig bedeutet dies einen Anstieg um 47 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des letzten Jahres. Zurückzuführen ist dieser Anstieg hauptsächlich auf Bodenkämpfe. Opfer explosiver Kampfmittelrückstände werden in besonderem Maße (zu 85 %) Kinder. Von UNAMA sind Berichte von Kindern dokumentiert, die beim Spiel mit Kampfmittelrückständen getötet oder verstümmelt wurden. Rekordniveau von interner Flucht und Vertreibung durch bewaffnete Konflikte: Bis Mitte Dezember 2016 wurden mehr als 530.000 Personen neu durch Konflikte innerhalb Afghanistans in die Flucht getrieben. Diese Zahl überstieg somit die Zahl von 450.000 Personen, die im Jahr 2015 neu vertrieben wurden. Zudem kam sie zu der Zahl von Binnenvertriebenen hinzu, die schon vor längerer Zeit fliehen mussten und die geschätzt bei mehr als 1,2 Millionen insgesamt liegt. Aus 31 der 34 Provinzen mussten Menschen im Jahre 2016 fliehen und in allen 34 Provinzen von Afghanistan waren Binnenvertriebene zu finden. Die internationale humanitäre Gemeinschaft schätzt, dass im kommenden Jahr, wenn bisherige Trends sich fortsetzen, bis zu 450.000 Personen neu in die Flucht getrieben werden könnten. Rückkehr in großen Zahlen unter ungünstigen Bedingungen: Ungefähr 372.000 registrierte Flüchtlinge kehrten im Jahr 2016 mehrheitlich aus Pakistan nach Afghanistan zurück. Ausgelöst wurde diese Rückkehrbewegung durch eine Zunahme des Drucks auf afghanische Staatsangehörige von offizieller Seite und der einheimischen Bevölkerung in der zweiten Hälfte des Jahres 2016, unter anderem durch Drohungen, Erpressung, unrechtmäßiger Verhaftung und Inhaftierung. Zusätzlich zu den registrierten Flüchtlingen kehrten 2016 ungefähr weitere 242.000 afghanische Staatsangehörige aus Pakistan nach Afghanistan in ähnliche Umstände zurück. Mehr als 420.000 Afghanen kehrten spontan aus dem Iran zurück oder wurden von dort abgeschoben. Die ungeplante und plötzliche Abreise, insbesondere aus Pakistan, verschärfte das ohnehin hohe Niveau von Vulnerabilität. Viele Familien berichteten, dass sie Wertgegenstände für einen Bruchteil des eigentlichen Wertes verkauften, oder dass sie gezwungen wurden, materielle Güter, die sie über Jahrzehnte im Exil angesammelt hatten, aufzugeben. Die Krise, die durch diese Bevölkerungsbewegungen kurz vor dem erwarteten Wintereinbruch ausgelöst wurde, veranlasste den Humanitären Koordinator der Vereinten Nationen für Afghanistan, mit einem dringenden Hilfsappell an die Öffentlichkeit zu treten, um zusätzlich über 150 Millionen US-Dollar an humanitärer Hilfe für die Notversorgung von über einer Million zurückgekehrten Menschen zu fordern. Wenn der aktuelle Trend sich fortsetzt, rechnet UNHCR mit bis zu 650.000 registrierten zurückkehrenden Flüchtlingen allein im Jahr
- [...] Aktualisierte Informationen zum Herkunftsgebiet Kabul Die Zahl der Selbstmordanschläge in Kabul hat im Laufe des Jahres zugenommen. Sie sind außerdem komplexer geworden und führen zu einer höheren Zahl an Todesopfern als die sporadischen Zusammenstöße in anderen Teilen des Landes. Außerdem ist Kabul massiv vom starken Anstieg der Zahl der Rückkehrer aus Pakistan betroffen, mit fast einem Viertel der 55.000 registrierten zurückkehrenden Familien und einem ähnlichen Anteil an nicht dokumentierten Rückkehrern aus Pakistan, die sich in den überfüllten informellen Siedlungen in Kabul niedergelassen haben. Angesichts des ausführlich dokumentierten Rückgangs der wirtschaftlichen Entwicklung in Kabul als Folge des massiven Abzugs der internationalen Streitkräfte im Jahr 2014 ist die Aufnahmekapazität der Stadt aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, Marktliquidität, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringung sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegenden Versorgungsleistungen, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen, äußerst eingeschränkt. Kabul ist zudem traditionell ein Zufluchtsgebiet der vom Konflikt betroffenen Binnenvertriebenen aus der Zentral-Region und anderswo (insbesondere auch aus der östlichen Region des Landes und aus Kunduz). Im Jahr 2016 haben sich Primär- und Sekundärfluchtbewegungen (2.349 Familien bzw. etwa 15.500 überprüfte Personen) aus der östlichen Region weiter fortgesetzt, insbesondere aus Kot, Achin, dem Deh Bala Distrikt der Nangarhar Provinz. Dies sind Distrikte, die von den Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und mit ISIS verbundenen Gruppen sowie von großangelegten Militäroperationen der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräften (ANDSF) und der internationalen Streitkräfte betroffen sind. Aus den Beobachtungen von UNHCR geht hervor, dass binnenvertriebene Familien sich oft deshalb in Kabul niederlassen, weil sie dort auch familiäre Verbindungen haben, im Gegensatz zu Jalalabad, wo viele andere binnenvertriebene Familien aus den gleichen Provinzen Sicherheit gesucht haben. Darüber hinaus führte eine zweite Fluchtwelle aus Kunduz - als Folge der temporären Übernahme von Kunduz durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen im Oktober 2016 - zu neuerlichen Ankünften von Binnenvertriebenen in Kabul. Die Profile der vertriebenen Familien bestehen aus einer Mischung aus Staatsbediensteten mit guten Verbindungen in die Hauptstadt und anderen Familien, die kaum eine andere Wahl hatten, als in südlicher Richtung vor den Kämpfen zu fliehen. Baghlan blieb im Jahr 2016 weiterhin zu instabil, um Sicherheit für Binnenvertriebene zu bieten. Daher flohen diese nach Kabul, wo sich Familien temporär auch in Lagern niederließen. Diese Binnenflucht geschah in einem kurzen Zyklus und die Mehrheit der Familien ist wahrscheinlich bereits wieder nach Kunduz zurückgekehrt, nachdem von den Behörden im Oktober und November gezielt Druck ausgeübt wurde, staatlich geförderte Rückkehrprogramme wahrzunehmen. Dies geschah allerdings unter Umständen, in denen die Freiwilligkeit der Rückkehr zumindest in einigen Fällen stark bezweifelt werden kann. Die Wohnraumsituation sowie der Dienstleistungsbereich in Kabul sind aufgrund der seit Jahren andauernden Primär- und Sekundärfluchtbewegungen im Land, die in Verbindung mit einer natürlichen (nicht konfliktbedingten) Landflucht und Urbanisierung zu Massenbewegungen in Richtung der Stadt geführt hat, extrem angespannt. Im Jahr 2016 wurde die Situation durch den Umstand, dass mehr als 25 Prozent der Gesamtzahl der aus Pakistan zurückgekehrten Afghanen nach Kabul gezogen ist, weiter erschwert. Diese Umstände haben unmittelbare Auswirkungen auf die Prüfung, ob Kabul als interne Schutzalternative vorgeschlagen werden kann, insbesondere mit Blick auf eine Analyse der Zumutbarkeit. Die in den UNHCR-Richtlinien vom April 2016 dargestellten Erwägungen bleiben für die Bewertung des Vorhandenseins einer internen Schutzalternative in Kabul bestehen. Die Verfügbarkeit einer internen Schutzalternative im Umfeld eines dramatisch verschärften Wettbewerbs um den Zugang zu knappen Ressourcen muss unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Antragstellers von Fall zu Fall geprüft werden." Zwangsrekrutierung von Kindern Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan UNAMA berichtet, dass sie weiterhin Berichte über das Rekrutieren und den Gebrauch von Kindern durch regierungsfeindliche Einheiten und afghanische Sicherheitskräfte erhält. Zwischen
- Jänner und 30 Juni 2017 hat UNAMA 33 Rekrutierungsvorfälle von 37 Buben dokumentiert, darunter zehn aus der nordöstlichen, neun aus der südlichen und zehn aus zentralen Region. UNAMA verzeichnete, dass 20 Buben von den Taliban rekrutiert wurden, zwei weitere durch regierungsfeindlichen Einheiten, einer durch den IS und 14 Buben durch die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte. Radio Free Europe/Radio Liberty, ein von der US-Regierung finanzierter Rundfunksender mit Sitz in Prag, berichtet, dass afghanische Polizisten Mitglieder eines Menschenhändelkreises festgenommen haben, die 25 Kinder entführt und versucht haben nach Pakistan zu verschleppen, wo sie zu Selbstmordattentäter ausgebildet werden sollten. Eines dieser Kinder war 4 Jahre alt. Die Kinder könnten auch unter Drogeneinfluss gestanden haben. Die Polizei hat vier vermeintliche Schlepper verhaftet, die die Kinder in zwei Lieferwägen während einer Sicherheitsoperation in der Provinz Ghazni am
- Juli 2017 transportiert hatten. Der Vorfall ereignete sich, als Menschenrechtsorganisationen gewarnt wurden, dass die Taliban Kinder rekrutieren, ausbildeten und in Operationen einsetzen würden. Laut dem Gouverneur der Provinz Ghazni, Abdul Karim Mateen, waren die Kinder zwischen 4 und 14 Jahre alt. Sie hätten in einem Waisenhaus in der Provinzhauptstadt gelebt. Das US-amerikanische Außenministerium (USDOS) schreibt in dessen Bericht über Menschenhandel, dass die Regierung und bewaffnete nichtstaatliche Gruppen Kinder in kämpferischen und nichtkämpferischen Rollen in Afghanistan rekrutieren. Bewaffnete nichtstaatliche Organisationen, meistens die Taliban, aber auch der IS, rekrutieren die meisten Kinder. Aufständische Gruppen indoktrinieren Kinder, in dem sie religiöse und militärische Ausbildung anwenden und den Kindern beibringen, kleine Waffen zu verwenden und Sprengkörper einzusetzen. Einige Familien erhalten Geldzahlungen oder Schutz im Gegenzug ihre Kinder in die von Taliban-geführten Schulen zu schicken. Kinder aus verarmten und ländlichen Gegenden, vor allem unter Talibankontrolle, sind besonders anfällig für Rekrutierungen. Gemäß Thomas Ruttig, dem Mitbegründer von Afghanistan Analysts Network (AAN), berichtet in einem Bericht des Staatssekretariats für Migration (SEM) folgendes: (...) Ich würde davon ausgehen, dass ein Großteil der Rekrutierung für alle bewaffneten Kräfte mehrheitlich nicht durch Zwangsrekrutierung passiert. Die Taliban-Netzwerke funktionieren auf der praktischen Ebene in verschiedenen Regionen unterschiedlich. Gerade da, wo sie Rückschläge hinnehmen mussten, wo es zum Teil auch mal zu Kriegsmüdigkeit kommt, wo die Bevölkerung ihnen sagt "Ihr habt uns schon so viele Söhne geholt. Wir geben euch keine mehr", da kommen sie schon mal mit vorgehaltener Waffe und rekrutieren. Sie nehmen aber eher Zuflucht zu traditionellen Systemen, die noch in den Köpfen sind, weil sie aus dem Stammessystem kommen. Dort wird über ein Lossystem oder per Quote (jede siebte oder achte Familie muss jemanden stellen) rekrutiert. Das besitzt noch Legitimität, und die örtliche Bevölkerung ist bereit, das durchzusetzen. (...) Es gibt auch Fälle von Familien, die sozusagen traditionell bei den Taliban (oder anderen bewaffneten Formationen auf allen Seiten) sind. Da hat man auch nicht die Chance zu sagen: "Ja, sorry. Da habe ich keine Lust drauf." Was außerdem der Fall ist: dass minderjährige Jungs rekrutiert werden, von denen einige auch nicht zu Kampfeinsätzen eingesetzt werden, sondern die müssen kochen und manchmal auch zu sexuellen Dienstleistungen zur Verfügung stehen. (...) USDOS berichtet weiters, dass die Taliban Kinder als Selbstmordattentäter, Soldaten und Waffenträger benutzt haben. UNAMA dokumentiert ebenfalls das Rekrutieren von Kindern durch die Taliban und anderen nichtstaatlichen Organisationen, obwohl Zahlen unzuverlässig und schwierig zu erhalten sind. Medien, NGOs und UN-Organisationen haben berichtet, dass die Taliban Kinder überlistet, ihnen Geld versprochen haben, falsche religiöse Vorwände verwendet haben oder sie gezwungen haben, Selbstmordattentäter zu werden. Im Jahr 2016 haben die Vereinten Nationen 35 Fälle von Rekrutierungen von Kindern durch bewaffnete Oppositionelle erfasst und weitere 13 Fälle durch die ANDSF. Die afghanische englischsprachige Tageszeitung Afghanistan Times berichtet, dass es laut dem regionalen Menschenrechtsbeauftragten, Zabiulalh Jawad, glaubwürdige Beweise und Dokumente gibt, die bestätigen, dass die Taliban Kinder rekrutiert haben, um gegen Sicherheitskräfte zu kämpfen. Dies wurde auch vom Sprecher des Provinzgouverneurs [Anm.: der Provinz Ghor] bestätigt, der behauptet, dass die Taliban Kinder in den Gebieten unter ihrer Kontrolle rekrutieren. Das Rekrutieren der Kinder als Soldaten dient dazu die afghanische Regierung zu bekämpfen. Separat rekrutiert auch Daesh [Anm.: ISIS] Kinder und zwingt Mädchen in der Provinz Nangarhar ihre Kämpfer zu heiraten. UNHCR berichtet folgendes: (...) Berichten zufolge werden Fälle von Zwangsrekrutierung Minderjähriger zu einem großen Teil unzureichend erfasst. Jedoch geht aus Berichten hervor, dass die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern durch alle Konfliktparteien für Unterstützungs- und Kampfhandlungen im ganzen Land beobachtet werden. a) Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden. Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren, wie berichtet wird, weiterhin Kinder - sowohl Jungen als auch Mädchen - um sie für Selbstmordanschläge, als menschliche Schutzschilde oder für die Beteiligung an aktiven Kampfeinsätzen einzusetzen, um Sprengsätze zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Spione, Wachposten oder Späher für die Aufklärung zu dienen. Human Rights Watch (HRW) berichtet, dass Talibanaufständische in Afghanistan seit Mitte 2015 Kinder zu ihren Reihen hinzugefügt haben. Neuen Recherchen von HRW zufolge, haben die Taliban Kinder ausgebildet und in verschiedenen Militäroperationen eingesetzt, darunter in der Herstellung und im Einsetzen von improvisierten Sprengmitteln (IED). In der Provinz Kunduz haben die Taliban vermehrt Madrasas [Anm.: religiöse Schulen] oder islamische Schulen benutzt, um Kindern im Alter zwischen 13 und 17 Jahren Militärtraining zu ermöglichen; viele von ihnen wurden im Kampf eingesetzt. Obwohl die Taliban behaupten, dass sie nur Kämpfer anwerben, die "mentale und physische Reife" erreicht haben, und dass sie "keine Buben ohne Bart" in Militäroperationen einsetzen, sind einige der in Madrasas rekrutierten Buben in Kunduz, Takhar und Badachschan jünger als 13 Jahre alt. Bewohner von Kunduz sowie Analysten behaupten, dass die Zunahme der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten auf die Talibanoffensive im Norden zusammenfällt, welche im April 2015 anfing. HRW Interviews mit Aktivisten und Analysten zeigen, dass die von den Taliban geführten Madrasas in Kunduz funktionsfähig waren, genauso in anderen nördlichen Provinzen seit
- Talibankommandanten verwenden vermehrt Madrasas, nicht nur für die Indoktrinierung, sondern auch für das Militärtraining der Kinder. Die Taliban rekrutieren und trainieren Kinder in altersspezifischen Stufen. Buben werden im Alter von sechs Jahren indoktriniert und studieren weiterhin religiöse Fächer durch Talibanlehrer für bis zu sieben Jahre. Laut Aussagen von Angehörigen der durch die Taliban rekrutierten Buben, haben diese mit 13 Jahren bereits militärische Fähigkeiten gelernt, darunter die Verwendung von Schusswaffen sowie die Herstellung und das Einsetzen von IEDs. Talibanlehrer stellen diese trainierten Kindersoldaten speziellen Talibangruppen im Distrikt vor. Die britische BBC berichtet, dass Jugendliche gesehen wurden, wie sie verwundete Talibankämpfer weggeschleppt, abgefallenen Waffen eingesammelt und auch selbst gekämpft haben. Laut afghanischen Behörden wurden in den letzten zehn Jahren bis zu 250 Kinder verhaftet, die solche Aktivitäten ausgeübt haben. Kinder werden rekrutiert, einfach weil sie Kinder sind. Erwachsenen Selbstmordattentätern fällt es immer schwerer, ihre Ziele zu treffen. Kinder werden als "rekrutierbarer" erachtet: sie sind leicht beeinflussbar um Angriffe durchzuführen und sie werden selten von Sicherheitskräften verdächtigt. Arme Familien u.a. in Afghanistan schicken ihre Söhne in Madrasas um kostenfreie Bildung und Unterkunft zu erhalten. Diese Madrasas sind eine wichtige Quelle für die Taliban, um Rekrutierungen durchzuführen. Interviews mit inhaftierten Kindern zeigen, dass sie von den Straßen und aus einkommensschwachen Gegenden aufgegriffen werden. In vielen Fällen behaupten Eltern und Erziehungsberechtigte sie seien ahnungslos. ACCORD zitiert in einer Anfragebeantwortung das Long War Journal und berichtet folgendes: Die US-amerikanische Tageszeitung Wall Street Journal (WSJ) erwähnt in einem Artikel vom Juli 2014, dass die Vereinten Nationen die afghanische Polizei und die Taliban als Akteure eingestuft habe, die Minderjährige rekrutieren würden. Zwar seien Kindersoldaten im Verhaltenskodex der Taliban ausdrücklich verboten, jedoch ende ihre Definition eines Kindes, sobald jemand die Pubertät erreiche oder in der Lage sei, sich einen Bart wachsen zu lassen: (Quelle: Staatendokumentation des BFA, vom
- 2017) Bacha Bazi: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Bacha Bazi in Afghanistan üblich ist und dass folgende Provinzen von dieser Praxis der "Tanzjungen" betroffen sind: östliche und südliche Provinzen (Helmand, Kandahar und Uruzgan), sowie die nördlichen Regionen (bspw.: Kunduz), aber auch in der westlichen Provinz Ghor und in der Hauptstadt Kabul. Bacha Bazi ist ein Statussymbol von zumeist älteren, reichen und mächtigen Männern. Betroffen sind in der Regel Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren aus armen Verhältnissen, die entführt oder von ihren Eltern verkauft werden. Obwohl in der afghanischen Gesetzgebung der Begriff "Bacha Bazi" nicht ausdrücklich erwähnt wird, sind Kindesmissbrauch und Päderastie laut Artikel strafbare Tatbestände, die mit einer langen Freiheitsstrafe geahndet werden können. In einem noch nicht ratifizierten Entwurf des Strafgesetzbuches aus 2017, wird die Praxis des Bacha Bazi erstmals direkt unter Strafe gestellt; die Strafen für diese Praxis sind: angefangen mit sieben Jahren Haft bis zur Todesstrafe. Unter dem neuen Gesetz können die Opfer von Bacha Bazi nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden, was eine erhebliche Rechtsschutzmaßnahme darstellt. Afghanistan hat internationale Verträge unterzeichnet und nationale Gesetze zum Schutz von Kindern und Frauen erlassen. Die Schwäche der Regierung - staatliche Organisation befinden sich hauptsächlich in städtischen Gebieten und Provinzzentren - gestaltet die Verhaftung und Bestrafung von Bacha Baz schwierig. In einer Studie aus den Jahren 2012/2013 wurden mehrere Schutzeinrichtungen identifiziert, von denen vier durch IOM betrieben wurden; für etwa 80 Prozent der befragten Afghanen ist Bacha Bazi unmoralisch und verstößt sowohl gegen islamisches als auch afghanisches Recht.In einer Studie aus den Jahren 2012 aus 2013, wurden mehrere Schutzeinrichtungen identifiziert, von denen vier durch IOM betrieben wurden; für etwa 80 Prozent der befragten Afghanen ist Bacha Bazi unmoralisch und verstößt sowohl gegen islamisches als auch afghanisches Recht. Einzelquellen: OFPRA berichtet, dass die traditionellen Gebiete in denen diese Tradition besteht die östlichen und südlichen Provinzen sind, einschließlich Helmand, Kandahar und Uruzgan und die nördliche Region aufgrund der Anwesenheit der ehemaligen Kommandanten der Nordallianz. Ebenfalls betroffen ist in der westlichen Region die Provinz Ghor, aber auch die Hauptstadt Kabul. In Kunduz, sind hochrangige Regierungsbeamte und Sicherheitsbeauftragte in dieser Praxis verwickelt. In der gleichen Provinz (Kunduz), haben US-Spezialkräfte, die für die Ausbildung von Mitgliedern der lokalen afghanischen Polizei (Afghan Local Police - ALP) verantwortlich sind, Beschwerden darüber erhalten. (...) Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan verurteilt Zwangsarbeit, einschließlich jener von Kindern (Artikel 49) und hält fest, dass die Familie der Grundpfeiler der Gesellschaft ist und vom Staat geschützt werden muss (Artikel 54). Artikel 54 sieht hierzu folgendes vor: "Der Staat ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die körperliche und seelische Gesundheit der Familie zu respektieren, einschließlich jener des Kindes und der Mutter, um die Erziehung von Kindern zu gewährleisten, und auch um jene Traditionen die im Widerspruch zu den Grundsätzen des Islams stehen zu beseitigen". Allerdings werden im afghanischen Strafrecht sexuelle Verbrechen und Missbrauch in Bezug auf Bacha Bazi nicht ausdrücklich erwähnt, und Pädophilie nicht als Straftatbestand angesehen. Es wurden in öffentlichen Quellen nur wenige Informationen auf Französisch und Englisch zu Notunterkünften für junge Burschen gefunden, von denen es allerdings nur wenige gibt.. Nach einer Feldforschung, die zwischen Oktober 2012 und April 2013 durchgeführt wurde, identifizierte die NGO Hagar fünf Schutzeinrichtungen: vier werden von IOM und eine von der afghanischen NGO Aschiana verwaltet. Letztere behauptet acht Zentren in Kabul zu haben. Jedoch schließt diese Organisation aufgrund von Sicherheitsfragen Kindersoldaten und Buben, die sexuell missbraucht wurden, aus. Abu Bakarr Bah, außerordentlicher Professor der Soziologie an der Northern Illinois University berichtet in seiner Studie, dass es derzeit keine Gesetzgebung gibt, die sich explizit auf Bacha Bazi bezieht, aber es Vorschriften zu Analsex, Päderastie, sexuellen Missbrauch und die Ausbeutung von Kindern gibt. Obwohl die afghanische Gesetzgebung den Begriff "Bacha Bazi" nicht ausdrücklich erwähnt, hält sie fest, dass Kindesmissbrauch und Päderastie strafbare Tatbestände sind. Darüber hinaus hat Afghanistan internationale Verträge unterzeichnet und verfolgt eine Politik zum Schutz von Kindern, dabei inkludiert sind der Nationale Aktionsplan gegen Kinderhandel 2004, die Nationale Strategie für Risikokinder 2008, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Kindern sowie die südasiatische Vereinigung für regionale Kooperation zur Verhütung und Bekämpfung von Frauen- und Kinderhandel und -Prostitution. Obwohl Bacha Bazi gegen das afghanische Gesetz verstößt, wird dieses aufgrund eines Mangels an Polizeikräften in der Praxis oft nicht durchgesetzt. Sicherheitslücken und die Schwäche der Regierung machen die Verhaftung und Bestrafung der Bacha Baz durch ANSF-Personal und die afghanischen Behörden schwierig. Derzeit, heißt es, dass die Praxis von Bacha Bazi wieder auf dem Vormarsch sei, da die Bacha Baz von der afghanischen Regierung nicht verfolgt würden, und sich die meisten Regierungsorganisationen immer noch hauptsächlich in städtischen Gebieten und Provinzzentren befinden. 80 Prozent der für die Studie befragten Afghanen äußerten, Bacha Bazi sei eine unmoralische Praxis. Sie verwiesen darauf, dass diese gegen die islamische Religion, das islamische Recht sowie das afghanische Recht verstöße. Bacha Bazi ist einer der kritischen Aspekte, die häufig von befragten Niederländern in Gesprächen über Kultur und Moral während ihres Dienstes in Afghanistan erwähnt werden. Holländische Soldaten nennen die Buben, die in Bacha Bazi involviert sind Chai Buben, Katamiten oder Blumenjungen. Die lokale Bezeichnung, Bacha Bazi, wurde von keinem der niederländischen Befragten benutzt. Die Praxis von Bacha Bazi ist in Afghanistan üblich. Obwohl diese Praxis durch das afghanische Gesetz verboten ist, werden die Täter aufgrund der Schwäche des Sicherheitssektors und der staatlichen Verfolgung nicht bestraft (...) The National, eine englischsprachige Tageszeitung mit Sitz in Abu Dhabi berichtet, dass Afghanistan, einem Beamten zufolge, erstmals strenge Strafen für Bacha Bazi gegen diese tief verwurzelte Praxis festsetzen wird. 2016 mutzten die Taliban die selbst in den Reihen der Polizei verbreitete Praxis des Bacha Bazi aus, um tödliche "Insider"-Angriffe durchzuführen. Damit enthüllten sie eine verborgene, institutionalisierte sexuelle Sklaverei. Bestrafungen sind im überarbeiteten Strafgesetzbuch im Strafmaß von sieben Jahren Haft bis zur Verhängung der Todesstrafe bei schweren Fällen, wie etwa bei Missbrauch von mehr als einem Buben, vorgesehen. Nader Nadery, ein ranghoher Berater von Präsident Ashraf Ghani erklärt, dass es nun ein ganzes Kapitel über die Kriminalisierung dieser Praxis im neuen Strafgesetzbuch gibt. Ein Entwurf des Kapitels mit dem Titel "Driving Children to Moral Corruption" besagt, dass Opfer von Bacha Bazi nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden können, was eine erhebliche SREchtsshutzverbesserung für Opfer sexueller Übergriffe darstellt, da diese vorher oft mit Strafen konfrontiert waren. Nasrullah Stanekzai, Rechtsberater von Präsident Ghani erläutert, dass o.a. Kapitel Bacha Bazi deutlich als ein Verbrechen definiert und keinen Raum für Mehrdeutigkeiten lässt. Hindustan Times, eine der größten englischsprachigen indischen Tageszeitungen mit Sitz in Neu Delhi berichtet, dass Bacha Bazi in Afghanistans geschlechtergetrennter Gesellschaft nicht als Homosexualität angesehen wird. Stattdessen symbolisiert der Besitz von jungen Buben, die als hübsche Frauen geschmückt sind, Macht und Vorrangstellung; Straffrei wird diese Praxis auch unter den von westlichen Mächten unterstützten afghanischen Streitkräften gehandhabt. Präsident Ashraf Ghani hat dieses Jahr erstmals strenge Strafen für Bacha Bazi in einem überarbeiteten Strafgesetzbuch ausgegeben. Die Regierung hat jedoch noch keinen Zeitrahmen dafür genannt, wann dieses in Kraft treten wird. (...) Ilga, der weltweite Dachverband der Lesben-, Schwulen-, Bisexuellen-, Trans und Intersexorganisationen berichtet, dass die traditionelle Praxis Bacha Bazi (Teenager Buben in der Regel zwischen 14 und 18 Jahren) für den sexuellen Gebrauch zu halten, als Statussymbol für ältere Männer weit verbreitet ist. (...) Das Institute for War and Peace Reporting berichtet, dass es laut Menschenrechtsaktivisten in der nördlichen Provinz Balkh einen blühenden Sexhandel mit jungen Knaben gibt. Neben der männlichen Prostitution gibt es die von Menschenrechtsverteidigern und Geistlichen beklagte alte Praxis des "Bacha Bazi", des Jungenspiels. Jungen, die von mächtigen älteren Männern gehalten werden, müssen auf besonderen Festen tanzen, wonach es oft zu sexuellem Missbrauch kommt. Auch bekannt als "bacha bereesh" - übersetzt "bartlose Jungen", sind sie unter 18 Jahre alt, wobei 14 das bevorzugte Alter ist. Bacha Bazi ist im afghanischen Gesetz nicht eindeutig definiert, aber laut Artikel 427 des Strafgesetzes sind Vergewaltigung und Päderastie verboten und Täter erhalten eine längere Freiheitsstrafe. Eine neue Gesetzgebung, die vom Parlament geprüft wird, soll sowohl das Verbrechen als auch mögliche Strafen klarer definieren. Aufgrund der Tatsache, dass mächtige Menschen, die das Gesetz brechen, nicht verfolgt und bestraft werden, und wegen der Unfähigkeit der Gerichte zur Umsetzung des Gesetzes, haben Päderastie und Sex mit jungen Knaben in Afghanistan zugenommen. Mohammed Alim Raheen, Psychiater und Rektor von Balkhs medizinischer Universität, berichtet, dass die Auswirkungen oft schwerwiegend sind: "Fast alle Jungen, die in Sex- Arbeit involviert sind, sind von psychischen Störungen wie Depressionen, Angst, Albträumen, Paranoia und weiteren ähnlichen Problemen betroffen. Die Jungen leiden ihr ganzes Leben." (...) Human Rights Brief, die Online-Studentenzeitung des Zentrums für Menschenrechte und humanitäres Recht an der Hochschule der Rechtswissenschaften an der Amerikanischen Universität von Washington berichtet, dass das Alter der Knaben üblicherweise von der Vorpubertät bis zum jungen Erwachsenenalter reicht. Bacha Bazi-Arrangements treten zwischen reichen Männern und verarmten Kindern in ganz Afghanistan auf und beinhalten eine Reihe sexueller Dienste, die vom Tanzen, über Pornographie bis zu Sex reichen. Manchmal werden die Knaben von ihren Familien für Bacha Bazi verkauft, manchmal werden sie entführt. Sie stammen in der Regel aus verwundbaren und armen Verhältnissen. Das Problem der afghanischen Tanzjungen hat internationale Aufmerksamkeit erlangt, die erzwungene Unterhaltung und sexuelle Sklaverei findet jedoch weiterhin ungehindert statt. (...) Gefährdete Altersgruppe Die FAZ berichtet im Mai 2011 Folgendes: ‚In Afghanistan halten sich einflussreiche Männer Jungs im Alter zwischen elf und sechzehn Jahren zum erotischen Zeitvertreib. Die UN wollen dagegen vorgehen. Doch das ‚Knabenspiel' hat Tradition.' (FAZ,
- Mai 2011) ‚Der Bacha, ein elf Jahre alter Junge, sei von sich aus gekommen, sagt der Leibwächter, so wie sich schon viele Jungen aus mittellosen Familien angeboten hätten. Er habe seinen Eltern vorgelogen, dass er als Wanderarbeiter nach Iran gehe. Alle drei Monate kehre er heim, bringe seiner Familie Geld.' (FAZ,
- Mai 2011) Die Welt schreibt im August 2010 Folgendes: ‚Der Jungen-Tanz (Baccha Baazi) wird nach Angaben von Unicef seit Jahrhunderten praktiziert. Kleine Jungen bis zum Alter der Pubertät werden demnach versklavt und zu Tänzern für Sexpartys ausgebildet. [...] ‚Es handelt sich um Kindersklaverei', sagt ein UN-Mitarbeiter. ‚Einige Kinder werden von ihrem Zuhause oder von den Straßen verschleppt und dann einem Mann gegeben, um ihn sexuell zu befriedigen.' [...] Sobald bei den tanzenden Jungen der Bartwuchs einsetzt, tauscht ihr Besitzer sie gegen einen jüngeren Knaben (baccha bereesh - ‚Junge ohne Bart') aus. Der pubertierende Bacchi wird dann nach jahrelangem Missbrauch verstoßen und oft mit einer älteren Frau verheiratet, die keine Jungfrau mehr ist und kaum Chancen hätte, in der streng islamischen Gesellschaft einen Ehemann zu finden.' (Die Welt,
- August 2010) ‚Oft würden die Jungen im Alter zwischen 10 und 15 Jahren offiziell für die Polizei- und Armeekräfte rekrutiert und dienten nebenbei als Sexsklaven der Polizeichefs oder Militärs.' (Die Welt,
- August 2010) BBC berichtet im September 2010, dass die Jungen bis zu 12 Jahre jung sein könnten. BBC zitiert im selben Artikel jedoch einen Jungen, der angegeben habe, im Alter von zehn Jahren mit dem Tanzen auf Hochzeitsfeiern begonnen zu haben, als sein Vater gestorben sei: [...] (BBC,
- September 2010) Reuters zitiert im November 2007 Shir Mohammad aus der Provinz Sar-e Pol. Er sei erst 14 Jahre alt gewesen, als er von einem usbekischen Kommandanten zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden sei. Ein weiterer Junge, Ahmad Jawad, der 17 Jahre alt sei, sei seit zwei Jahren bei einem wohlhabenden Grundstücksbesitzer, um zu tanzen und ‚mit seinem Eigner zu spielen': [...] (Reuters,
- November 2007)
- Beweiswürdigung: Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Soweit den Länderfeststellungen in der am
- 2018 eingelangten Stellungnahme widersprochen wurde, etwa zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Samangan, indem ausgeführt wurde, dass "seine Heimatprovinz besonders von der terroristischen Aktivität der Taliban betroffen" sei, bleiben diese Ausführungen ohne Beleg durch Berichtsmaterial und widersprechen den durch Berichte untermauerten Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen, wonach Kabul und die größeren Bevölkerungszentren sich weiterhin unter Kontrolle der Regierung befinden, gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Heimatprovinz, zur Flucht des Beschwerdeführers im Alter von zwei Jahren mit seiner Familie in den Iran und zu den Familienangehörigen und Verwandten des Beschwerdeführers im Iran sowie dazu, dass er einen Cousin in Österreich hat, ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer gesund ist und über Arbeitserfahrung in der Baubranche verfügt, beruhen ebenfalls auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die vorgelegten Unterstützungsschreiben, Kursbesuchsbestätigungen, insbesondere über den Kurs für einen Pflichtschulabschluss, sowie das Sprachdiplom auf Niveau B1 belegen die Feststellungen zur sozialen und sprachlichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt: Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass sein Onkel väterlicherseits und sein Vater im Rahmen der Hezb-e Wahdat gegen die Taliban gekämpft hätten. Als er zwei Jahre alt gewesen sei, sei sein Onkel, der als Kommandant einen Posten befehligt habe, von Taliban gefangengenommen und ermordet worden. Sein Vater habe daraufhin aus Angst um seine Familie Afghanistan mit dieser verlassen. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer von Taliban wegen seines Onkels und seines Vaters verfolgt werden. Zudem brachte er vor, als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, und wegen seines schiitischen Glaubens, in Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Eine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer aufgrund der Beteiligung seines Onkels und seines Vaters am Kampf der Hezb-e Wahdat gegen die Taliban ist nicht plausibel, weil es sich um Ereignisse um das Jahr 1999 bzw. 2000 - als die Taliban deren Heimatprovinz, Samangan kurzfristig einnahmen - handelt, weder sein Onkel, der den Angaben des Beschwerdeführers zufolge ein paar Leute befehligt hat, noch sein Vater, der einfacher Soldat der Hezb-e Wahdat war, eine bedeutende Rolle bei der Hezb-e Wahdat hatten und der Beschwerdeführer, der