F, § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ersatzlos behoben.stattgegeben und diese
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, Paragraph 55, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G iVm 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit 9 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt IV. und VII. wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde.
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.Unter Spruchpunkt römisch vier. und römisch sieben. wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Zu Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine Verfolgung i.S.d. GFK glaubhaft gemacht habe und solche auch nicht festgestellt werden hätten können. Zu Spruchpunkt II. wurde angegeben, dass auf Grund der Länderfeststellungen jedenfalls anzunehmen sei, dass der BF sich im Heimatland eine Existenz aufbauen könne und über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Indien verfügen würde.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine Verfolgung i.S.d. GFK glaubhaft gemacht habe und solche auch nicht festgestellt werden hätten können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde angegeben, dass auf Grund der Länderfeststellungen jedenfalls anzunehmen sei, dass der BF sich im Heimatland eine Existenz aufbauen könne und über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Indien verfügen würde. Darüber hinaus sei im Verfahren nichts hervorgetreten, was dazu Anlass gegeben habe, eine besondere Integration seiner Person in Österreich anzunehmen. Die Abschiebung des BF sei
1 FPG zulässig, als dadurch Art 2 oder 3 EMRK bzw. das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe nicht verletzt werden würde.Die Abschiebung des BF sei
Paragraph 50, Absatz eins, FPG zulässig, als dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK bzw. das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe nicht verletzt werden würde. Hinsichtlich Spruchpunkt Vi und VII. wurde § 18 Abs. 1 BFA-VG zitiert und dazu begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt festgestellt habe, dass gegen den BF vor der gegenständlichen Antragstellung eine Ausweisung erlassen worden sei.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf i und römisch sieben. wurde Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG zitiert und dazu begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt festgestellt habe, dass gegen den BF vor der gegenständlichen Antragstellung eine Ausweisung erlassen worden sei. Soweit das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt habe, gelte das als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Rückkehrentscheidung. Wie oben ausgeführt würde in seinem Fall Z 6 vorliegen.Soweit das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt habe, gelte das als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Rückkehrentscheidung. Wie oben ausgeführt würde in seinem Fall Ziffer 6, vorliegen.
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher dasLiegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu Spruchteil A): 3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides
1 BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn 1.-der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1.-der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt, 2.-schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, 3.-der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat, 4.-der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat, 5.-das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, 6.-gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder 7.-der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG gestützt. Die Entscheidung im bekämpften Bescheid wurde allerdings nicht nachvollziehbar begründet. Das BFA führte in der Begründung zu Spruchpunkt VI. und VII. im Wesentlichen aus, dass im konkreten Fall vom Bundesamt festgestellt worden ist, dass gegen den BF bereits vor der gegenständlichen Antragstellung eine Ausweisung erlassen worden ist.Das Bundesamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG gestützt. Die Entscheidung im bekämpften Bescheid wurde allerdings nicht nachvollziehbar begründet. Das BFA führte in der Begründung zu Spruchpunkt römisch sechs. und römisch sieben. im Wesentlichen aus, dass im konkreten Fall vom Bundesamt festgestellt worden ist, dass gegen den BF bereits vor der gegenständlichen Antragstellung eine Ausweisung erlassen worden ist. Dies widerspricht allerdings im gegenständlichen Fall der Aktenlage, als zwar Feststellungen zur Person, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftslandes, zu seiner Situation im Falle seiner Rückkehr, zum Privat und Familienleben des BF getroffen wurden, jedoch haben sich weder in den Feststellungen noch in der Beweiswürdigung nähere Anhaltspunkte ergeben haben, dass gegen den BF bereits eine Ausweisung verhängt worden ist. Im gegenständlichen Verfahren ist daher ein Vorgehen
1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über den Spruchpunkt VII. spruchreif ist und die Trennung auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen auch zweckmäßig erscheint.Im gegenständlichen Verfahren ist daher ein Vorgehen
Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über den Spruchpunkt römisch sieben. spruchreif ist und die Trennung auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen auch zweckmäßig erscheint. Das Bundesamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 1 Z 6 AsylG gestützt. Diese Entscheidung im bekämpften Bescheid ist aber, wie bereits oben angeführt, nicht nachvollziehbar begründet und bedarf im gegenständlichen Fall zur abschließenden Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes einer näheren Erörterung.Das Bundesamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG gestützt. Diese Entscheidung im bekämpften Bescheid ist aber, wie bereits oben angeführt, nicht nachvollziehbar begründet und bedarf im gegenständlichen Fall zur abschließenden Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes einer näheren Erörterung. Insofern widerspricht sich das BVwG in seiner eigenen Argumentation, als diese den Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 6 AsylG herangezogen hat. Dieser kommt allerdings nur wie bereits angeführt dann zum Tragen, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen wurde, was im gegenständlichen nicht feststeht.Insofern widerspricht sich das BVwG in seiner eigenen Argumentation, als diese den Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG herangezogen hat. Dieser kommt allerdings nur wie bereits angeführt dann zum Tragen, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen wurde, was im gegenständlichen nicht feststeht. Inwieweit die im gegenständlichen Fall behaupteten Fluchtgründe eine reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsland unter Einbeziehung einer in eventu bereits erlassenen Ausweisung darstellen, wird das BVwG in einer abschließenden eigenen Prüfung durchzuführen haben. Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung. Der Beschwerde kommt diesbezüglich somit
GVG aufschiebende Wirkung zu.Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung. Der Beschwerde kommt diesbezüglich somit
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zu. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegenDie Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (Vgl. auch VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Die Revision ist sohin
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist sohin
ECLI:AT:BVWG:2018:W124.2193963.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.