Obsah (12)
§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 34§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlW164 2166511-1 SpruchW164 2166511-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITN
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 idg
F der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben; römisch 40 wird
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 03.10.2015 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab laut Protokoll der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 4.10.2015 an, er sei am XXXX in Peshawar, Pakistan, geboren. Er sei ledig, Sunnit und gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an. Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht und habe keine Berufsausbildung absolviert. Seine Eltern, seine Brüder und seine Schwester würden in XXXX, XXXX, Nangarhar, Afghanistan leben. Die finanzielle Situation seiner Familie sei mittel. Sein Vater arbeite und bestreite davon den Lebensunterhalt. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, sein Vater habe für eine Firma gearbeitet und sei deswegen von den Taliban bedroht worden. Diese hätten gewollt, dass der Vater die Firma verlasse. Da sein Vater jedoch weitergearbeitet habe, hätten die Taliban das Dorf der Familie angegriffen. Sein Vater habe daraufhin entschieden, "dass wir das Land verlassen". Der BF habe Angst um sein Leben. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 09.02.2017 vor dem BFA gab der BF an, dass sein Geburtsdatum bei der Ersteinvernahme falsch protokolliert worden sei. Er sei im Jahr XXXX und nicht XXXX geboren. Der BF legte vor: eine Tazkira, ein Schulabschlusszeugnis, diverse Unterstützungsschreiben, Deutschkursbestätigungen, einen Ausweis des Vaters von einer Hilfsorganisation, eine Bestätigung über einen vom Vater in Pakistan Pakistan bei einer österreichischen Hilfsorganisation 1984 absolvierten Erste Hilfe Kurs, einen Ausweis des Vaters über seine Tätigkeit als Minenräumer. Diese Dokumente habe der Onkel mütterlicherseits dem BF geschickt. Der BF habe auch einige Zeit selbst bei der Minenräumungsorganisation gearbeitet, habe aber keine Dokumente dazu, da viele Dokumente bei dem Angriff auf sein Haus vernichtet worden seien. Der BF habe bis zu seiner Ausreise im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Nangarhar zusammen mit seiner Familie gelebt. Seine Familie sei nicht mehr am Leben. Der BF habe noch einen Onkel mütterlicherseits in Afghanistan. Ein Bruder sei in der Türkei. In Afghanistan sei der BF 12 Jahre lang in die Schule gegangen und habe diese abgeschlossen. Sein Vater habe für die Familie gesorgt. Während seiner Arbeit in de Minenräumung sei er alle 15 Tage oder auch nur ein mal im Monat heimgekommen. Die Familie habe viele Grundstücke und auch der BF habe sich um die Landwirtschaft gekümmert. Etwa von Jänner 2014 bis September 2014 (acht bis neun Monate) habe der BF in einem Programm für die Minenerkennung gearbeitet. Nachdem er bedroht worden sei und sein Haus am 14.08.2015 von den Taliban angegriffen worden sei, habe der BF am 16.08.2015 Afghanistan verlassen. Nach Ersuchen, die Ereignisse, die ihn zu seiner Flucht bewegt haben, chronologisch und detailliert auszuführen, gab der BF an, dass er 2014 für die Minenräumungsorganisation gearbeitet habe. "Einige Monate nach der Arbeit wurde ich von Personen immer wieder angehalten und belästigt." Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er für die Regierung arbeite. Eines Abends seien unbekannte, verhüllte Personen in sein Haus gekommen. Es habe an der Türe geklopft und als er nachgefragt habe, hätten sie gemeint, dass sie Gäste seien und Hunger hätten. Der BF habe die Türe geöffnet und die drei Personen seien in den Hof gekommen. Plötzlich hätten zwei von ihnen den BF festgehalten - beide seien bewaffnet gewesen, der dritte nicht. Die Personen hätten gemeint, dass der BF ein Spion sei und für die Regierung arbeite. Sie hätten ihn aufgefordert, damit aufzuhören. Sie hätten gemeint, wenn er so gerne Leute aufkläre, solle er für das Islamische Emirat Leute versammeln und für den Islam werben. Der BF habe ihnen gesagt, dass er weder auf der Seite der Regierung stehe, noch auf der anderen Seite, sondern seine Aufgabe die Aufklärung über Gefahren von Minen sei. Die Leute hätten auch gesagt, ihnen sei bekannt, dass der Vater des BF seit vielen Jahren bei ausländischen Organisationen arbeite und sie als einziger im Dorf nicht unterstütze. Der BF habe seinem Vater ausrichten sollen, dass dieser seine Arbeit beenden müsse und dass die jungen Männer des Hauses sie unterstützen sollten. Die Leute hätten den BF mit dem Gewehr geschlagen. Die Narbe auf der Stirn sei noch immer sichtbar. Sie hätten auch gesagt, dass sie wiederkommen würden. Der Vater des BF habe in Logar, Maidan-Wardak und Paktia gearbeitet, der BF selbst in Nangarhar. Als sein Vater das nächste Mal frei hatte und heimkam, habe ihm der BF von dem Vorfall berichtet. Der Vater habe die Sache nicht ernst genommen. Da der BF zunehmend Angst hatte, habe er schließlich mit dem Einverständnis seines Vaters die Arbeit aufgegeben, auf den Grundstücken der Familie gearbeitet und sich auf die Aufnahmeprüfung für die Universität vorbereitet. Danach hätten die Taliban einige Briefe in ihr Haus geworfen. Der BF habe seinen Vater davon informiert, dieser habe das aber weiterhin nicht ernst genommen und gemeint, dass diese Leute einfach Unruhe in das Dorf bringen wollen. Einige Tage später hätten die Taliban das Haus der Familie angegriffen. Sie seien in das Haus eingedrungen, offenbar sei die Tür offen gestanden. Der Hund der Familie sei ihnen entgegengelaufen und habe laut gebellt. Der BF habe vom zweiten Stock aus seinen Hund gerufen, der aber habe nicht reagiert. Der BF sei hinuntergelaufen und die Personen hätten zu schießen begonnen. Sein Hund sei getroffen worden und der BF selbst sei bei der hinteren Türe aus dem Haus gelaufen. Die Leute seien dann ins Haus gekommen, hätten mit seiner Mutter gesprochen und ihr gesagt, dass ihre Söhne sie unterstützen sollten. Die Mutter sei sehr verängstigt gewesen. Die beiden Brüder seien noch jung gewesen und sein anderer Bruder habe in der Stadt gearbeitet. Der BF habe dann seinem Vater neuerlich mitgeteilt, dass die Familie nicht mehr in dem Dorf leben könne. Der Vater habe aber gemeint, dass sie nicht für die Regierung arbeiten würden, sondern für eine Organisation, die auch für die Taliban nützlich sei, da sie Minen räumen würden. Am 14.08.2015 seien sie auf einer Hochzeit eines Freundes in Jalalabad eingeladen gewesen. Der Vater des BF, der zu diesem Zeitpunkt zufällig zu Hause war, sei zu müde gewesen um mitzukommen. Der BF sei mit seinem Bruder gemeinsam in die Stadt gefahren und zur Hochzeit gegangen. Um Mitternacht hätten sie mit dem Motorrad nach Hause fahren wollen, doch sein Bruder habe gemeint, der Weg sei in der Nacht zu gefährlich. Sie hätten bei ihrem Onkel mütterlicherseits übernachtet. Am nächsten Tag sei die Situation sehr eigenartig gewesen. Alle seien sehr traurig gewesen. Sein Bruder habe ihm dann erzählt, dass ihr Haus angegriffen worden sei und sie deshalb nicht nach Hause gehen könnten. Der BF habe gemeint, dass sie beide als die Ältesten der Familie verpflichtet seien nach Hause zu gehen. Sein Bruder und sein Onkel hätten damals zwar schon gewusst, was passiert sei, dem BF hätten sie jedoch gesagt, dass nichts passiert sei. Der BF und sein Bruder seien zwei Nächte beim Onkel geblieben. Dann habe der Onkel einen Anruf bekommen, ihm sei mitgeteilt worden, dass diese Leute wissen würden, dass sich der BF und sein Bruder bei ihm aufhalten würden. Sein Bruder habe daraufhin gemeint, dass der BF das Land verlassen solle. In seinem Dorf übe tagsüber die Regierung die Macht aus, in der Nacht aber die Taliban. Es gebe in der Region keinen Militärstützpunkt und auch keine Polizeistation. In Jalalabad übe die Regierung die Macht aus, zwar nicht zu 100%, aber es gebe nicht so viele Unruhen wie in den Dörfern. Jalalabad sei ca. 20 km von seinem Dorf entfernt. Der BF habe sich nicht an die Regierung gewandt. Jeder, der sich an die Regierung gewandt habe, sei am nächsten Tag von den Taliban erhängt worden. Auch sein Onkel hätte den BF und seinen Bruder gefährdet, wenn er zur Polizei gegangen wäre. Als die Taliban zum Haus des BF gekommen seien und den BF schlugen, habe der BF erstmals Kontakt mit den Taliban gehabt. Davor hätten die Taliban einen Brief geschickt. In diesem ersten Brief sei gestanden, dass der Vater des BF seine Arbeit aufgeben müsse, die Jugendlichen in der Familie das Islamische Emirat unterstützen müsse und auch dass der BF selbst seine Arbeit für die Organisation aufgeben müsse. Nach dem Vorfall habe der BF seinem Vater berichtet. Der Vater habe die Sache nicht ernst genommen. Der BF habe noch weitere 7 Monate gearbeitet, sei aber dann so verängstigt gewesen, dass er die Arbeit beendete. Danach habe er keine Briefe mehr bekommen. Über Nachfragen, dass er vorher gemeint habe, dass er nach der persönlichen Bedrohung durch die Taliban weiter Briefe erhalten habe, erklärte er, er habe gemeint, dass er im Jahr 2014 keine weiteren Briefe bekommen habe. Im Jahr 2015 habe er weitere Briefe erhalten. Darin sei gestanden, dass sie ihn umbringen würden, wenn er sie nicht unterstütze. Der Vorfall als sein Hund getötet worden sei, sei im Mai/Juni 2015 gewesen. Der BF sei als einziger aus dem Haus geflüchtet. Sein Vater und sein Bruder seien nicht da gewesen und seine Mutter und seine Geschwister seien im Haus gewesen. Der BF sei Richtung See gelaufen und habe einen Mann, der dort arbeitet, gebeten, ihn auf die andere Seite des Sees zu bringen. Dieser habe das jedoch nicht gemacht, da es zu spät gewesen sei. Deshalb habe der BF bei dem Mann im Zelt übernachtet und sei am nächsten Morgen nach Hause gegangen. Nach diesem Vorfall sei sein Vater auch beunruhigt gewesen. Der Vater habe nun gemeint, er werde mit dem Dorfältesten sprechen, wenn er das nächste Mal nach Hause komme. Als der Vater das nächste nach Hause kam, seien sie auf die Hochzeit gegangen. Damit konfrontiert, dass der BF angegeben habe, sein Vater wäre einmal im Monat nach Hause gekommen, zwischen den genannten Vorfällen würden aber mehr als ein Monat liegen, gab der BF an, dass sei ein Missverständnis gewesen; sein Vater sei alle zweieinhalb Monate nach Hause gekommen und habe dann für 10 bis 15 Tage frei gehabt. Seine Mutter und seine Geschwister seien auch nicht zur Hochzeit mitgekommen, wegen dem Vater - und der BF hätte sie am Motorrad nicht mitnehmen können. Befragt, weshalb der Onkel nicht mit ihnen geflüchtet sei, erklärte der BF, dieser habe gesagt, dass der BF und sein Bruder weggehen sollten und ihm, dem Onkel, keine Probleme verursachen sollten. Einige Tage später sei der Onkel ins Dorf gefahren, habe mit dem Dorfältesten und den Vertretern des Dorfes gesprochen und sei mit ihnen in das Haus gegangen. Dort habe er die Dokumente gefunden. Der ältere Bruder sei noch ein Monat in der Stadt geblieben um zu sehen, ob sich die Lage bessert, und sei dann auch ausgereist. Er halte sich in der Türkei auf. Die Ersteinvernahme habe in Dari stattgefunden. Da sei es zu Missverständnissen gekommen und es sei manches falsch protokolliert worden. Der BF legte eine Niederschrift vom 02.10.2015 vor, und gab an, er sei zweimal von der Polizei befragt worden, habe aber nur von dem ersten Mal eine Niederschrift erhalten. Zu seiner Situation in Österreich gab der BF an, dass er in seiner Freizeit Sport treibe und einen Deutschkurs beim Roten Kreuz und in der Mittelschule besuche. Zweimal in der Woche gehe er in ein Lernkaffee, wo er auch Deutschunterricht bekomme. Er unterstütze auch die Gemeinde. Vom Roten Kreuz hätten sie Felder zur Verfügung gestellt bekommen, auf denen sie Gemüse anbauen würden. Die Bewohner der Gemeinde kämen sie auch oft besuchen und sie würden gemeinsam Grillpartys veranstalten.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 03.10.2015 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab laut Protokoll der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 4.10.2015 an, er sei am römisch 40 in Peshawar, Pakistan, geboren. Er sei ledig, Sunnit und gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an. Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht und habe keine Berufsausbildung absolviert. Seine Eltern, seine Brüder und seine Schwester würden in römisch 40 , römisch 40 , Nangarhar, Afghanistan leben. Die finanzielle Situation seiner Familie sei mittel. Sein Vater arbeite und bestreite davon den Lebensunterhalt. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, sein Vater habe für eine Firma gearbeitet und sei deswegen von den Taliban bedroht worden. Diese hätten gewollt, dass der Vater die Firma verlasse. Da sein Vater jedoch weitergearbeitet habe, hätten die Taliban das Dorf der Familie angegriffen. Sein Vater habe daraufhin entschieden, "dass wir das Land verlassen". Der BF habe Angst um sein Leben. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 09.02.2017 vor dem BFA gab der BF an, dass sein Geburtsdatum bei der Ersteinvernahme falsch protokolliert worden sei. Er sei im Jahr römisch 40 und nicht römisch 40 geboren. Der BF legte vor: eine Tazkira, ein Schulabschlusszeugnis, diverse Unterstützungsschreiben, Deutschkursbestätigungen, einen Ausweis des Vaters von einer Hilfsorganisation, eine Bestätigung über einen vom Vater in Pakistan Pakistan bei einer österreichischen Hilfsorganisation 1984 absolvierten Erste Hilfe Kurs, einen Ausweis des Vaters über seine Tätigkeit als Minenräumer. Diese Dokumente habe der Onkel mütterlicherseits dem BF geschickt. Der BF habe auch einige Zeit selbst bei der Minenräumungsorganisation gearbeitet, habe aber keine Dokumente dazu, da viele Dokumente bei dem Angriff auf sein Haus vernichtet worden seien. Der BF habe bis zu seiner Ausreise im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Nangarhar zusammen mit seiner Familie gelebt. Seine Familie sei nicht mehr am Leben. Der BF habe noch einen Onkel mütterlicherseits in Afghanistan. Ein Bruder sei in der Türkei. In Afghanistan sei der BF 12 Jahre lang in die Schule gegangen und habe diese abgeschlossen. Sein Vater habe für die Familie gesorgt. Während seiner Arbeit in de Minenräumung sei er alle 15 Tage oder auch nur ein mal im Monat heimgekommen. Die Familie habe viele Grundstücke und auch der BF habe sich um die Landwirtschaft gekümmert. Etwa von Jänner 2014 bis September 2014 (acht bis neun Monate) habe der BF in einem Programm für die Minenerkennung gearbeitet. Nachdem er bedroht worden sei und sein Haus am 14.08.2015 von den Taliban angegriffen worden sei, habe der BF am 16.08.2015 Afghanistan verlassen. Nach Ersuchen, die Ereignisse, die ihn zu seiner Flucht bewegt haben, chronologisch und detailliert auszuführen, gab der BF an, dass er 2014 für die Minenräumungsorganisation gearbeitet habe. "Einige Monate nach der Arbeit wurde ich von Personen immer wieder angehalten und belästigt." Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er für die Regierung arbeite. Eines Abends seien unbekannte, verhüllte Personen in sein Haus gekommen. Es habe an der Türe geklopft und als er nachgefragt habe, hätten sie gemeint, dass sie Gäste seien und Hunger hätten. Der BF habe die Türe geöffnet und die drei Personen seien in den Hof gekommen. Plötzlich hätten zwei von ihnen den BF festgehalten - beide seien bewaffnet gewesen, der dritte nicht. Die Personen hätten gemeint, dass der BF ein Spion sei und für die Regierung arbeite. Sie hätten ihn aufgefordert, damit aufzuhören. Sie hätten gemeint, wenn er so gerne Leute aufkläre, solle er für das Islamische Emirat Leute versammeln und für den Islam werben. Der BF habe ihnen gesagt, dass er weder auf der Seite der Regierung stehe, noch auf der anderen Seite, sondern seine Aufgabe die Aufklärung über Gefahren von Minen sei. Die Leute hätten auch gesagt, ihnen sei bekannt, dass der Vater des BF seit vielen Jahren bei ausländischen Organisationen arbeite und sie als einziger im Dorf nicht unterstütze. Der BF habe seinem Vater ausrichten sollen, dass dieser seine Arbeit beenden müsse und dass die jungen Männer des Hauses sie unterstützen sollten. Die Leute hätten den BF mit dem Gewehr geschlagen. Die Narbe auf der Stirn sei noch immer sichtbar. Sie hätten auch gesagt, dass sie wiederkommen würden. Der Vater des BF habe in Logar, Maidan-Wardak und Paktia gearbeitet, der BF selbst in Nangarhar. Als sein Vater das nächste Mal frei hatte und heimkam, habe ihm der BF von dem Vorfall berichtet. Der Vater habe die Sache nicht ernst genommen. Da der BF zunehmend Angst hatte, habe er schließlich mit dem Einverständnis seines Vaters die Arbeit aufgegeben, auf den Grundstücken der Familie gearbeitet und sich auf die Aufnahmeprüfung für die Universität vorbereitet. Danach hätten die Taliban einige Briefe in ihr Haus geworfen. Der BF habe seinen Vater davon informiert, dieser habe das aber weiterhin nicht ernst genommen und gemeint, dass diese Leute einfach Unruhe in das Dorf bringen wollen. Einige Tage später hätten die Taliban das Haus der Familie angegriffen. Sie seien in das Haus eingedrungen, offenbar sei die Tür offen gestanden. Der Hund der Familie sei ihnen entgegengelaufen und habe laut gebellt. Der BF habe vom zweiten Stock aus seinen Hund gerufen, der aber habe nicht reagiert. Der BF sei hinuntergelaufen und die Personen hätten zu schießen begonnen. Sein Hund sei getroffen worden und der BF selbst sei bei der hinteren Türe aus dem Haus gelaufen. Die Leute seien dann ins Haus gekommen, hätten mit seiner Mutter gesprochen und ihr gesagt, dass ihre Söhne sie unterstützen sollten. Die Mutter sei sehr verängstigt gewesen. Die beiden Brüder seien noch jung gewesen und sein anderer Bruder habe in der Stadt gearbeitet. Der BF habe dann seinem Vater neuerlich mitgeteilt, dass die Familie nicht mehr in dem Dorf leben könne. Der Vater habe aber gemeint, dass sie nicht für die Regierung arbeiten würden, sondern für eine Organisation, die auch für die Taliban nützlich sei, da sie Minen räumen würden. Am 14.08.2015 seien sie auf einer Hochzeit eines Freundes in Jalalabad eingeladen gewesen. Der Vater des BF, der zu diesem Zeitpunkt zufällig zu Hause war, sei zu müde gewesen um mitzukommen. Der BF sei mit seinem Bruder gemeinsam in die Stadt gefahren und zur Hochzeit gegangen. Um Mitternacht hätten sie mit dem Motorrad nach Hause fahren wollen, doch sein Bruder habe gemeint, der Weg sei in der Nacht zu gefährlich. Sie hätten bei ihrem Onkel mütterlicherseits übernachtet. Am nächsten Tag sei die Situation sehr eigenartig gewesen. Alle seien sehr traurig gewesen. Sein Bruder habe ihm dann erzählt, dass ihr Haus angegriffen worden sei und sie deshalb nicht nach Hause gehen könnten. Der BF habe gemeint, dass sie beide als die Ältesten der Familie verpflichtet seien nach Hause zu gehen. Sein Bruder und sein Onkel hätten damals zwar schon gewusst, was passiert sei, dem BF hätten sie jedoch gesagt, dass nichts passiert sei. Der BF und sein Bruder seien zwei Nächte beim Onkel geblieben. Dann habe der Onkel einen Anruf bekommen, ihm sei mitgeteilt worden, dass diese Leute wissen würden, dass sich der BF und sein Bruder bei ihm aufhalten würden. Sein Bruder habe daraufhin gemeint, dass der BF das Land verlassen solle. In seinem Dorf übe tagsüber die Regierung die Macht aus, in der Nacht aber die Taliban. Es gebe in der Region keinen Militärstützpunkt und auch keine Polizeistation. In Jalalabad übe die Regierung die Macht aus, zwar nicht zu 100%, aber es gebe nicht so viele Unruhen wie in den Dörfern. Jalalabad sei ca. 20 km von seinem Dorf entfernt. Der BF habe sich nicht an die Regierung gewandt. Jeder, der sich an die Regierung gewandt habe, sei am nächsten Tag von den Taliban erhängt worden. Auch sein Onkel hätte den BF und seinen Bruder gefährdet, wenn er zur Polizei gegangen wäre. Als die Taliban zum Haus des BF gekommen seien und den BF schlugen, habe der BF erstmals Kontakt mit den Taliban gehabt. Davor hätten die Taliban einen Brief geschickt. In diesem ersten Brief sei gestanden, dass der Vater des BF seine Arbeit aufgeben müsse, die Jugendlichen in der Familie das Islamische Emirat unterstützen müsse und auch dass der BF selbst seine Arbeit für die Organisation aufgeben müsse. Nach dem Vorfall habe der BF seinem Vater berichtet. Der Vater habe die Sache nicht ernst genommen. Der BF habe noch weitere 7 Monate gearbeitet, sei aber dann so verängstigt gewesen, dass er die Arbeit beendete. Danach habe er keine Briefe mehr bekommen. Über Nachfragen, dass er vorher gemeint habe, dass er nach der persönlichen Bedrohung durch die Taliban weiter Briefe erhalten habe, erklärte er, er habe gemeint, dass er im Jahr 2014 keine weiteren Briefe bekommen habe. Im Jahr 2015 habe er weitere Briefe erhalten. Darin sei gestanden, dass sie ihn umbringen würden, wenn er sie nicht unterstütze. Der Vorfall als sein Hund getötet worden sei, sei im Mai/Juni 2015 gewesen. Der BF sei als einziger aus dem Haus geflüchtet. Sein Vater und sein Bruder seien nicht da gewesen und seine Mutter und seine Geschwister seien im Haus gewesen. Der BF sei Richtung See gelaufen und habe einen Mann, der dort arbeitet, gebeten, ihn auf die andere Seite des Sees zu bringen. Dieser habe das jedoch nicht gemacht, da es zu spät gewesen sei. Deshalb habe der BF bei dem Mann im Zelt übernachtet und sei am nächsten Morgen nach Hause gegangen. Nach diesem Vorfall sei sein Vater auch beunruhigt gewesen. Der Vater habe nun gemeint, er werde mit dem Dorfältesten sprechen, wenn er das nächste Mal nach Hause komme. Als der Vater das nächste nach Hause kam, seien sie auf die Hochzeit gegangen. Damit konfrontiert, dass der BF angegeben habe, sein Vater wäre einmal im Monat nach Hause gekommen, zwischen den genannten Vorfällen würden aber mehr als ein Monat liegen, gab der BF an, dass sei ein Missverständnis gewesen; sein Vater sei alle zweieinhalb Monate nach Hause gekommen und habe dann für 10 bis 15 Tage frei gehabt. Seine Mutter und seine Geschwister seien auch nicht zur Hochzeit mitgekommen, wegen dem Vater - und der BF hätte sie am Motorrad nicht mitnehmen können. Befragt, weshalb der Onkel nicht mit ihnen geflüchtet sei, erklärte der BF, dieser habe gesagt, dass der BF und sein Bruder weggehen sollten und ihm, dem Onkel, keine Probleme verursachen sollten. Einige Tage später sei der Onkel ins Dorf gefahren, habe mit dem Dorfältesten und den Vertretern des Dorfes gesprochen und sei mit ihnen in das Haus gegangen. Dort habe er die Dokumente gefunden. Der ältere Bruder sei noch ein Monat in der Stadt geblieben um zu sehen, ob sich die Lage bessert, und sei dann auch ausgereist. Er halte sich in der Türkei auf. Die Ersteinvernahme habe in Dari stattgefunden. Da sei es zu Missverständnissen gekommen und es sei manches falsch protokolliert worden. Der BF legte eine Niederschrift vom 02.10.2015 vor, und gab an, er sei zweimal von der Polizei befragt worden, habe aber nur von dem ersten Mal eine Niederschrift erhalten. Zu seiner Situation in Österreich gab der BF an, dass er in seiner Freizeit Sport treibe und einen Deutschkurs beim Roten Kreuz und in der Mittelschule besuche. Zweimal in der Woche gehe er in ein Lernkaffee, wo er auch Deutschunterricht bekomme. Er unterstütze auch die Gemeinde. Vom Roten Kreuz hätten sie Felder zur Verfügung gestellt bekommen, auf denen sie Gemüse anbauen würden. Die Bewohner der Gemeinde kämen sie auch oft besuchen und sie würden gemeinsam Grillpartys veranstalten. Mit Bescheid des BFA vom 13.07.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde ihm nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist.Mit Bescheid des BFA vom 13.07.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht habe: Der BF habe anlässlich der Befragung durch das BFA nicht erwähnt, dass er zwei Mal erstbefragt wurde. Vorgelegt habe er ein Protokoll einer Erstbefragung vom 02.10.2015. Dem BFA sei hingegen nur das Protokoll vom 04.10.2015 vorgelegen, dem keine asylrelevante Verfolgung des BF zu entnehmen sei. Der BF habe die zweite Erstbefragung, offenbar mit dem Ziel verschweigen wollen, dass er eine neue Fluchtgeschichte vorbringen könne. Der BF habe anlässlich seiner Erstbefragung nicht erwähnt, dass seine Eltern und Geschwister tot seien. Der zum Sachverhalt zeitlich näher gelegenen ersten Aussage sei mehr Glaubwürdigkeit zuzusprechen, als seiner späteren Aussage. Der BF habe auch angegeben, dass er von Personen angehalten und belästigt worden wäre, die ihm Nähe zur Regierung vorgeworfen hätten. Etwas später habe er behauptet, jener Vorfall, als die Taliban zu ihm nach Hause kamen, sei sein erster Kontakt mit diesen gewesen. Dass er vor diesem Vorfall einen Drohbrief erhalten habe, habe er erst an späterer Stelle angegeben. Bezüglich weiterer erhaltener Drohbriefe habe der BF sich in Widersprüchlichkeiten verstrickt, da er einerseits angegeben habe, dass er nach Beendigung seiner Arbeit für die Minenräumungsorganisation im Jahr 2014 keine Drohbriefe mehr erhalten habe, an anderer Stelle aber, dass er im Jahr 2015 sehr wohl neuerlich Drohbriefe erhalten habe. Auch sei nicht glaubhaft, dass der Vater angesichts der von BF diesem gemachten Berichte nichts unternommen hätte und dass der Onkel mütterlicherseits weiterhin ohne Probleme in Afghanistan leben könne. Eine Rückkehr in seine Heimatprovinz sei dem BF zwar nicht zumutbar, aber es sei ihm möglich in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat eine neue Existenz aufzubauen, da er nicht glaubhaft habe machen können, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Gefährdung bzw. einer speziellen Bedrohung ausgesetzt sei. Er sei ein junger arbeitsfähiger Mann mit Schulausbildung und Berufserfahrung. Er verfüge außerdem über enge familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan, da seine Familie - das Fluchtvorbingen sei nämlich nicht glaubwürdig gewesen - und sein Onkel dort leben würden. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich habe, weshalb kein schützenswertes Familien leben vorliege. Außerdem sei er lediglich aufgrund des Asylantrages vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt. Daher sei die Rückkehrentscheidung zulässig. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er erst einen Monat nach seiner Einreise von dem Tod seiner Familie erfahren habe. Deshalb habe er bei seiner Erstbefragung angegeben, dass seine Familie in Afghanistan wohne. Die Taliban seien zweimal zum BF nach Hause gekommen. Nach dem zweiten Mal habe er mit seiner Arbeit als Minenräumer aufgehört. Betreffend die Angabe des BF, dass er sich nicht an die Polizei gewandt habe, wurden auf die UNHCR-Richtlinien betreffend die Schutzunfähigkeit des afghanischen Staates verwiesen. Betreffend die Zuerkennung des subsidiären Schutzes wurde angeführt, dass nur noch der Onkel des BF in Afghanistan lebe und dieser schon von den Taliban bedroht worden sei. Der BF könne also nicht zu seinem Onkel zurückkehren. Auch in den großen Städten könne man nicht von einem funktionieren staatlichen Schutz ausgehen. Es gebe zahlreiche Anschläge und die Versorgungslage sei schlecht. Bezüglich Spruchpunkt 3 des Bescheides wurde auf die gute Integration des BF in Österreich verwiesen. Der BF beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben werde, in eventu die Zulässigkeit der Abschiebung aufzuheben, in eventu einen Aufenthaltstitel
§ 55oder § 57 Asyl
G zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er erst einen Monat nach seiner Einreise von dem Tod seiner Familie erfahren habe. Deshalb habe er bei seiner Erstbefragung angegeben, dass seine Familie in Afghanistan wohne. Die Taliban seien zweimal zum BF nach Hause gekommen. Nach dem zweiten Mal habe er mit seiner Arbeit als Minenräumer aufgehört. Betreffend die Angabe des BF, dass er sich nicht an die Polizei gewandt habe, wurden auf die UNHCR-Richtlinien betreffend die Schutzunfähigkeit des afghanischen Staates verwiesen. Betreffend die Zuerkennung des subsidiären Schutzes wurde angeführt, dass nur noch der Onkel des BF in Afghanistan lebe und dieser schon von den Taliban bedroht worden sei. Der BF könne also nicht zu seinem Onkel zurückkehren. Auch in den großen Städten könne man nicht von einem funktionieren staatlichen Schutz ausgehen. Es gebe zahlreiche Anschläge und die Versorgungslage sei schlecht. Bezüglich Spruchpunkt 3 des Bescheides wurde auf die gute Integration des BF in Österreich verwiesen. Der BF beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben werde, in eventu die Zulässigkeit der Abschiebung aufzuheben, in eventu einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, oder Paragraph 57, AsylG zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Am 27.02.2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der BF in Begleitung seines Rechtsvertreters und unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschto vernommen wurde Die ebenfalls geladene belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Der BF machte folgende ergänzende Angaben: Er sei in Afghanistan geboren. Anlässlich seiner Erstbefragungen habe der BF nur angegeben, dass sein Vater in der Zeit des Dschihads in Pakistan gewesen sei. Der BF sei jedoch in Afghanistan geboren. Wann genau der Vater in Pakistan war, wisse der BF nicht. Das sei vor seiner Geburt gewesen. Auch die Mutter sei in Pakistan gewesen. Die ganze Familie sei dort gewesen. Dann seien sie wieder nach Afghanistan zurückgekommen und der BF sei in Afghanistan geboren worden. Der BF habe eine Tazkira vorgelegt. Das Heimatdorf des BF heiße XXXX. Der Vater sei Lehrer im Dorf gewesen. Sie seien eine große Familie gewesen. Der ältere Bruder habe an der Universität studiert. Dieser sei ein oder zwei Jahre älter als der BF. Er sei nun in der Türkei. Der BF habe 12 Jahre in Afghanistan die Schule besucht. Er habe eine Abschlussbestätigung vorgelegt. Nach dem Schulabschluss hätte der BF gerne studiert. Aber die Situation sei schlimm gewesen. Der BF habe schon die Schule nur mit vielen Schwierigkeiten besuchen können. Bis zur
- Klasse habe er die Schule im Distrikt XXXX besucht. Da ihnen die Taliban Probleme gemacht hatten, habe er dann im Distrikt XXXX zur Schule gehen müssen. In der Schule habe der BF von der
- bis zur
- Klasse die Sprache Dari gelernt. Der Vater habe eines Tages gesagt, dass er mit dem Einkommen (Anm. aus dem Zusammenhang der Befragung: als Lehrer) nicht die ganze Familie versorgen könne und habe beschlossen, in der Organisation für Minenräumung zu arbeiten. Auch habe der Vater wegen seiner Tätigkeit als Lehrer immer wieder Probleme mit den Taliban im Dorf gehabt und habe wo anders arbeiten wollen. Der BF sei damals in der
- oder
- Klasse gewesen. Der ältere Bruder, der zweimal eine Klasse übersprungen hatte, sei damals im ersten Semester auf der Universität gewesen. Bei dieser Organisation habe der Vater zunächst in der Minenräumung gearbeitet, dann als Teamleiter und dann teilweise in der Logistik für das Team. Es habe sich um eine Organisation gehandelt, die finanziell vom Ausland unterstützt wurde. Ihr Name sei XXXX. Der Vater habe meist nach zweieinhalb Monaten 10 Tage Urlaub gehabt. Er sei regelmäßig nachhause gekommen. Sonst sei der Kontakt zum Vater schwierig gewesen. Die Familie habe nie gewusst, wo genau er sich befindet, in den Bergen, in der Wüste, wo die Flüchtlingsbewegung zwischen Pakistan und Afghanistan stattgefunden habe und natürlich auch in den Dörfern. Der Vater habe meist dann Kontakt mit der Familie aufgenommen, wenn er zum Einkaufen ins Provinzzentrum kam. Dann habe er wissen wollen, wie es der Familie geht. Zwischendurch habe auch die Familie versucht, ihn zu erreichen. Aber das sei nur manchmal gelungen, weil es meist keinen Empfang gegeben habe. Die Minenräumorganisation habe in allen Provinzen Afghanistans gearbeitet. In Nangarhar habe die Organisation ein Büro gehabt. Der BF sei ins Büro gegangen, habe sich vorgestellt und gesagt, sein Vater arbeite für die Organisation und er würde auch gerne in dieser Organisation arbeiten. Er sehe jeden Tag, dass Leute durch Mienen, vor allem Kinder verletzt würden und er würde sich für die Bewohner des Dorfes einsetzen wollen. Der BF habe dann für die Dorfbewohner Versammlungen organisiert, die Leute über die Gefahr der Mienen informiert und ihnen gesagt, wie man sich am besten schützen könne. Das habe er nicht nur im Heimatdorf gemacht sondern auch in der Umgebung. Über die Inhalte seiner Vorträge habe er bei der Organisation einen Trainingskurs besucht. Die Ausbildung habe ein Monat gedauert. Dort habe er die Arten und Formen von Mienen kennen gelernt, und wie sie explodieren, wie stark jede Miene ist und wie sie eingesetzt wird. Bei seinen Vorträgen habe er Bilder und Fotos gezeigt um den Kindern zu zeigen wie die Mienen ausschauen, damit sie sich besser schützen können. Um eine Versammlung zu organisieren, habe der BF im Vorfeld den Dorfvorsteher oder den Mullah informiert dass er kommen würde. Dieser habe dann dort die Versammlung organisiert. Über den Lautsprecher in der Moschee sei dann verbreitet worden, dass jemand kommt und einen Vortrag hält. Das sei die tägliche Arbeit des BF gewesen. Meist sei er eine Woche in einem Dorf geblieben, um alle informieren zu können, da es immer Bauern gab, die nicht an der Informationsveranstaltung teilnehmen konnten. In der Moschee sei zu diesem Zweck über Lautsprecher gesagt worden, dass diejenigen die nicht an der Informationsveranstaltung teilgenommen haben, am nächsten Tag kommen sollen. Zuerst habe er Drohbriefe bekommen. Er habe darüber mit seinem Vater gesprochen und dieser habe gemeint, dass das nicht so ernst zu nehmen sei und dass diese Leute nur Unruhe stiften wollen würden. Der BF habe weitergearbeitet, insgesamt habe er acht Monate mit dieser Organisation gearbeitet. Als der BF den ersten Brief erhalten habe, sei er etwa ein Monat oder 1,5 Monate bei der Organisation gewesen. Er habe damals am Training teilgenommen und parallel auch schon mit den Dorfbewohnern gesprochen. Die Drohbriefe könne der BF nicht vorlegen. Er habe damals, als er sie erhielt, nicht gewusst, dass er das Land verlassen würde. Die Familie habe diese Briefe zunächst nicht ernst genommen. Die nun vorgelegten Dokumente seien dem BF nachgesendet worden. Auf der Straße sei der BF nicht belästigt worden. Konfrontiert mit der Aussagen auf der Seite 5, der letzteDer BF machte folgende ergänzende Angaben: Er sei in Afghanistan geboren. Anlässlich seiner Erstbefragungen habe der BF nur angegeben, dass sein Vater in der Zeit des Dschihads in Pakistan gewesen sei. Der BF sei jedoch in Afghanistan geboren. Wann genau der Vater in Pakistan war, wisse der BF nicht. Das sei vor seiner Geburt gewesen. Auch die Mutter sei in Pakistan gewesen. Die ganze Familie sei dort gewesen. Dann seien sie wieder nach Afghanistan zurückgekommen und der BF sei in Afghanistan geboren worden. Der BF habe eine Tazkira vorgelegt. Das Heimatdorf des BF heiße römisch 40 . Der Vater sei Lehrer im Dorf gewesen. Sie seien eine große Familie gewesen. Der ältere Bruder habe an der Universität studiert. Dieser sei ein oder zwei Jahre älter als der BF. Er sei nun in der Türkei. Der BF habe 12 Jahre in Afghanistan die Schule besucht. Er habe eine Abschlussbestätigung vorgelegt. Nach dem Schulabschluss hätte der BF gerne studiert. Aber die Situation sei schlimm gewesen. Der BF habe schon die Schule nur mit vielen Schwierigkeiten besuchen können. Bis zur
- Klasse habe er die Schule im Distrikt römisch 40 besucht. Da ihnen die Taliban Probleme gemacht hatten, habe er dann im Distrikt römisch 40 zur Schule gehen müssen. In der Schule habe der BF von der
- bis zur
- Klasse die Sprache Dari gelernt. Der Vater habe eines Tages gesagt, dass er mit dem Einkommen Anmerkung aus dem Zusammenhang der Befragung: als Lehrer) nicht die ganze Familie versorgen könne und habe beschlossen, in der Organisation für Minenräumung zu arbeiten. Auch habe der Vater wegen seiner Tätigkeit als Lehrer immer wieder Probleme mit den Taliban im Dorf gehabt und habe wo anders arbeiten wollen. Der BF sei damals in der
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- Klasse gewesen. Der ältere Bruder, der zweimal eine Klasse übersprungen hatte, sei damals im ersten Semester auf der Universität gewesen. Bei dieser Organisation habe der Vater zunächst in der Minenräumung gearbeitet, dann als Teamleiter und dann teilweise in der Logistik für das Team. Es habe sich um eine Organisation gehandelt, die finanziell vom Ausland unterstützt wurde. Ihr Name sei römisch 40 . Der Vater habe meist nach zweieinhalb Monaten 10 Tage Urlaub gehabt. Er sei regelmäßig nachhause gekommen. Sonst sei der Kontakt zum Vater schwierig gewesen. Die Familie habe nie gewusst, wo genau er sich befindet, in den Bergen, in der Wüste, wo die Flüchtlingsbewegung zwischen Pakistan und Afghanistan stattgefunden habe und natürlich auch in den Dörfern. Der Vater habe meist dann Kontakt mit der Familie aufgenommen, wenn er zum Einkaufen ins Provinzzentrum kam. Dann habe er wissen wollen, wie es der Familie geht. Zwischendurch habe auch die Familie versucht, ihn zu erreichen. Aber das sei nur manchmal gelungen, weil es meist keinen Empfang gegeben habe. Die Minenräumorganisation habe in allen Provinzen Afghanistans gearbeitet. In Nangarhar habe die Organisation ein Büro gehabt. Der BF sei ins Büro gegangen, habe sich vorgestellt und gesagt, sein Vater arbeite für die Organisation und er würde auch gerne in dieser Organisation arbeiten. Er sehe jeden Tag, dass Leute durch Mienen, vor allem Kinder verletzt würden und er würde sich für die Bewohner des Dorfes einsetzen wollen. Der BF habe dann für die Dorfbewohner Versammlungen organisiert, die Leute über die Gefahr der Mienen informiert und ihnen gesagt, wie man sich am besten schützen könne. Das habe er nicht nur im Heimatdorf gemacht sondern auch in der Umgebung. Über die Inhalte seiner Vorträge habe er bei der Organisation einen Trainingskurs besucht. Die Ausbildung habe ein Monat gedauert. Dort habe er die Arten und Formen von Mienen kennen gelernt, und wie sie explodieren, wie stark jede Miene ist und wie sie eingesetzt wird. Bei seinen Vorträgen habe er Bilder und Fotos gezeigt um den Kindern zu zeigen wie die Mienen ausschauen, damit sie sich besser schützen können. Um eine Versammlung zu organisieren, habe der BF im Vorfeld den Dorfvorsteher oder den Mullah informiert dass er kommen würde. Dieser habe dann dort die Versammlung organisiert. Über den Lautsprecher in der Moschee sei dann verbreitet worden, dass jemand kommt und einen Vortrag hält. Das sei die tägliche Arbeit des BF gewesen. Meist sei er eine Woche in einem Dorf geblieben, um alle informieren zu können, da es immer Bauern gab, die nicht an der Informationsveranstaltung teilnehmen konnten. In der Moschee sei zu diesem Zweck über Lautsprecher gesagt worden, dass diejenigen die nicht an der Informationsveranstaltung teilgenommen haben, am nächsten Tag kommen sollen. Zuerst habe er Drohbriefe bekommen. Er habe darüber mit seinem Vater gesprochen und dieser habe gemeint, dass das nicht so ernst zu nehmen sei und dass diese Leute nur Unruhe stiften wollen würden. Der BF habe weitergearbeitet, insgesamt habe er acht Monate mit dieser Organisation gearbeitet. Als der BF den ersten Brief erhalten habe, sei er etwa ein Monat oder 1,5 Monate bei der Organisation gewesen. Er habe damals am Training teilgenommen und parallel auch schon mit den Dorfbewohnern gesprochen. Die Drohbriefe könne der BF nicht vorlegen. Er habe damals, als er sie erhielt, nicht gewusst, dass er das Land verlassen würde. Die Familie habe diese Briefe zunächst nicht ernst genommen. Die nun vorgelegten Dokumente seien dem BF nachgesendet worden. Auf der Straße sei der BF nicht belästigt worden. Konfrontiert mit der Aussagen auf der Seite 5, der letzte Absatz des Protokolls vom 09.02.2017: "2014 habe ich bei der Minenräumungsorganisation gearbeitet, einige Monate nach der Arbeit wurde ich immer wieder von Personen angehalten und belästigt." gab der BF an, er sei nicht auf der Straße belästigt worden. Er sei nur brieflich bedroht worden. Er habe dann noch einen zweiten Drohbrief erhalten. Als er das erste Mal daheim aufgesucht wurde, habe er davor nur einen Drohbrief erhalten. Dazwischen seien ungefähr drei Monate vergangen. Schon in dieser Zeit habe er nach der Abhaltung von Veranstaltungen gehört, dass es Kritik an seinen Vorträgen gebe. Die Dorfbewohner selbst seien froh gewesen, dass der BF für ihre Kinder arbeite und ihnen zeige wie eine Miene aussieht. Aber dem BF seien auch Rückmeldungen zu Ohren gekommen, wonach er statt dieser Informationen lieber die Leute zum Dschihad gegen Fremde einladen solle, denn das was er mache, sei im Interesse der Fremden. Auch die Organisation arbeite für die Interessen der Fremden. Als die Taliban das erste Mal zum BF nach Hause kamen, sei er verletzt worden. Als die Taliban kamen, hätten sie an der Tür geklopft, der BF habe sie gefragt wer sie sind und sie hätten gesagt, dass sie Gäste seien. Bevor er die Tür geöffnet habe, hätten sie gesagt, dass sie Hunger haben und etwas zu essen wollen. Der BF habe die Tür geöffnet, da seien drei Leute gestanden. Sie seien rein gekommen. Alle drei seien vermummt gewesen. Zwei seien bewaffnet gewesen, einer unbewaffnet. Sie hätten den BF festgenommen und hätten gesagt: "warum verstehst du das nicht, wir haben schon einmal gesagt, dass du nicht mit dieser Organisation arbeiten sollst, das ist gegen uns was du machst. Du musst diese Arbeit verlassen!" Sie hätten den BF geschlagen, mit dem Gewehrkolben am Kopf. Dann seien sie weggegangen. Der BF habe mit seinem Vater gesprochen. Dieser habe gemeint, dass das nicht so ernst zu nehmen sei. Der Vater habe nicht glaubt dass es Taliban seien sondern Arbeitslose und junge Leute, die keine ordentliche Arbeit haben. Der Vater habe gemeint, dass der BF für die Bewohner etwas Gutes mache. Der Vater habe nicht geglaubt, dass die Taliban etwas dagegen haben würden, da der BF nichts Schlimmes tue. Das sei alles für die Bewohner. Der BF habe dann noch weiter bei der Organisation gearbeitet. Insgesamt habe der BF acht oder neun Monate gearbeitet und dann die Arbeit beendet. Als die Taliban das zweite Mal zum Haus der Familie kamen, sei es dunkel gewesen. Der Hund habe gebellt und sei zur Tür gelaufen. Der BF habe damals noch bei der Organisation gearbeitet. Die Tür sei nicht versperrt gewesen. Die Leute seien herein gekommen, sie hätten den Hund erschossen. Als der BF gesehen habe, dass der Hund erschossen wurde, sei er zur hinteren Tür des Hauses gelaufen und sei geflüchtet (das Haus habe zwei Türen, eine zur Straße und eine nach hinten in die Berge). Der BF sei über den Berg hinterm Haus gegangen. Dort habe sich ein großer Fluss mit dem Namen Kunarfluss befunden. Dort gebe es Bootfahrern, die den Fluss übersetzen. Der BF habe den Bootfahrer gebeten, dass er ihn an die andere Seite des Flusses bringe. Dieser habe abgelehnt, da es Nacht sei. Der BF habe ihn daraufhin gefragt, ob er bei ihm übernachten könne. Der Bootsmann habe eine kleine Hütte gehabt und habe den BF beherbergt. Am nächsten Morgen sei der BF zurück nachhause gegangen. Er sei der Meinung gewesen, dass die akute Gefahr vorbei sei und habe wissen wollen, was mit der Familie sei. Die Mutter und die jüngeren Geschwister hätten geweint, sie hätten die ganze Nacht nicht schlafen können. Sie hätten dem BF zugeredet, dass er die Arbeit verlassen solle. Nach diesem Vorfall habe der BF den Job verlassen. Er habe sich für die Universität vorbereitet in der Landwirtschaft der Familie mitgeholfen. Ein paar Monate habe die Familie Ruhe gehabt. 2015 hätten sie den zweiten Brief bekommen. Den genauen Inhalt dieses Briefes habe der BF nicht in Erinnerung. Es sei darum gegangen, das alle Dorfbewohner mit den Taliban kooperieren würden, nur die Familie des BF nicht. "Ein oder zwei Mal haben wir euch informiert, dass ihr mit uns kooperieren müsst, warum macht ihr das nicht?" Der BF habe den Vater informiert. Dieser habe geraten, Ruhe zu bewahren. Er hätte zuvor mit den Dorfältesten gesprochen. Er werde bald kommen und noch einmal mit dem Dorfältesten reden. Die Familie gehöre keiner bewaffneten Gruppe an und arbeite auch nicht bei der Regierung. Es sei nicht erklärlich, warum diese Leute die Familie bedrohen. Am Tag, an dem am Abend die Hochzeit angesetzt war, sei der Vater in der Früh heimgekommen. Die Nacht davor habe er in einem Hotel verbracht, da die Distanz zu seinem Arbeitsplatz sehr groß gewesen sei. Die Familie habe über die ganzen Bedrohungen gesprochen. Der Vater hat gemeint, dass die Familie Ruhe bewahren solle, er werde mit den Leuten reden; er plane, mit allen einflussreichen Personen im Dorf zu sprechen, die er kannte, Dorfvorsteher und Imam. Als der BF dem Vater mitteilte, dass die Familie zu der Hochzeit seines Klassenkameraden eingeladen sei, habe der Vater gemeint, die ganze Familie dürfe nicht gehen, es wäre zu riskant, wenn die ganze Familie dort übernachten müsste, die Frauen wären besonders gefährdet. Auch mit dem Auto wär es zu gefährlich. Der BF solle mit seinem älteren Bruder mit dem Motorrad fahren. Die Hochzeit habe in einem Hotel stattgefunden. Sie sei etwa um ein Uhr zu Ende gewesen. Der Bruder des BF habe gemeint, es wäre zu riskant, noch mit dem Motorrad in der Nacht heim zu fahren. Die beiden seien zum Onkel mütterlicherseits gegangen. Am nächsten Morgen habe der BF vorgeschlagen, nach Hause zu fahren und in der Stadt noch für die Familie etwas zu kaufen. Der BF habe gemerkt, dass alle bedrückt waren. Der Bruder habe gesagt, ok, warte ein bisschen wir werden gehen. Als der BF erneut gefragt habe, warum der Bruder nicht mit ihm nach Hause gehe, seien sein Onkel, sein Bruder und er in einen anderen Raum gegangen. Sie hätten ihn informiert, dass das Haus der Familie angegriffen worden sei. Es sei nicht möglich, dass der BF und sein Bruder nachhause gehen. Die beiden seien noch eine Nacht beim Onkel geblieben. Am nächsten Tag habe der BF erneut vorgeschlagen, nach Hause zu gehen, vielleicht sei die Situation nun ruhiger. Der Bruder habe gesagt "Mach dir keine Sorgen, unser Vater ist bei unserer Familie; wir fahren nicht nachhause, unser Leben ist in Gefahr." Der BF nehme heute an, dass der Bruder inzwischen die Flucht organisiert habe. Dieser habe dem BF gesagt, dass jemand kommen und ihn abholen werde. Der BF solle das Land verlassen. Der BF solle unbesorgt sein. Der Bruder würde alles mit dem Vater erledigen. Der BF habe damals nur erfahren, dass das Haus der Familie angegriffen wurde. Er habe nicht gewusst, was mit der Familie passiert ist. Die Leute hätten seinen Onkel mütterlicherseits angerufen, und hätten gefragt, ob der Bruder des BF und der BF bei ihm seien. Der Onkel habe nein gesagt. Dann habe der Onkel zu den beiden Brüdern gesagt, dass sie sein Haus verlassen müssten. Was mit seiner Familie passiert sei, habe der BF nicht genau gewusst. Als er seinen Bruder erstmals von Österreich aus kontaktierte, habe dieser wieder nicht von dem Schicksaal der Familie erzählt. Er habe gesagt er sei unterwegs in den Iran und möchte in die Türkei weiter reisen. Im Zuge weiterer Telefonate habe der BF seinen Bruder mehrmals gefragt was mit der Familie sei, aber der Bruder habe nichts gesagt. Er habe ihn nur vertröstet, er werde es sagen. Schließlich habe der BF habe drauf bestanden, zu erfahren, was mit der Familie sei. Da habe der Bruder zu weinen begonnen und habe gesagt, "die Familie ist deinetwegen tot". Der BF habe noch nachgefragt und sich versichert, dass der Bruder meine, die ganze Familie sei tot. Dieser habe dann abgelehnt, weiterzuerzählen und dem BF die Schuld am Tod der Familie gegeben. Der BF habe nichts Genaueres mehr über den Tod der Familie erfahren. Mit dem Onkel habe nur der ältere Bruder Kontakt. Der BF gehe davon aus, dass alle Geschwister und Mutter und Vater getötet wurden. Er habe seit drei Jahren nicht mehr von ihnen gehört. Er habe seinen Bruder mehrmals ersucht, zu erzählen, aber dieser habe entgegnet "vergiss es, sie sind tot". Bei der Erstbefragung an der Grenze und ein paar Tage später in St. Pölten habe der BF noch nicht gewusst, dass seine Familie tot sei. Bei der zweiten Einvernahme beim BFA in Traiskirchen habe er es dann gewusst. Der BF gehe davon aus, dass er und sein Vater den Taliban "im Weg standen"; durch die Aufklärung der Leute hätten sie diesen bewusst gemacht wo sich die Mienen befinden und wie sie aussehen. Die Taliban hätten jedoch auf den Transportwegen der Regierung Mienen gesetzt. Da die - nun besser informierten - Bewohner einige Male die Sicherheitskräfte riefen und auf Minen hinwiesen, hätten der BF und sein Vater die Machenschaften der Taliban indirekt erschwert. Ihnen beiden sei aber nicht klar gewesen, welch schwerwiegende Folgen das für ihre Familie haben könnte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der strafrechtlich unbescholtene BF wurde am XXXX im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Nangahar geboren. Er lebte mit seinen Eltern einem älteren Bruder und mehreren jüngeren Geschwistern in einem Haus. Die Familie besaß eine Landwirtschaft. Der Vater war Dorflehrer. Der BF besuchte 12 Jahre die Schule - die letzten beiden Schuljahre im Distrik XXXX und schloss die Schule dort ab. Inzwischen hatte sein Vater begonnen, für die vom Ausland finanziell unterstützte Minenräumorganisation XXXX zu arbeiten. Der Vater war meist in anderen Provinzen Afghanistans beschäftigt und kam etwa alle 2,5 Monate für mehrere Tage nach Hause, manchmal auch in kürzeren Abständen. Der BF bewarb sich ebenfalls bei der genannten Minenräumorganisation, die in Nangahar ein Büro hatte. Er wurde für eine Informationsprogramm zur Minenerkennung aufgenommen, besuchte Trainingskurse und hielt in den Dörfern der Provinz Vorträge über Aussehen und Wirkung von Minen sowie darüber, wie sich Dorfbewohner und deren Kinder vor Verletzungen durch Minen schützen können. Der BF erhielt viel Zuspruch von den Verantwortlichen der Dörfer, ihm kam aber auch Kritik über seine Arbeit zu Ohren und die Forderung, dass er besser nicht im Interesse der Ausländer arbeiten solle. Eines Tages erhielt er einen Drohbrief, der ihn anwies, seine Arbeit für die Interessen der Ausländer zu beenden, seinen Vater zu dem gleichen Schritt zu veranlassen und die Sache der Taliban zu unterstützen. Eines Tages klopften Leute am Tor des Hauses der Familie. Die Männer warfen dem BF vor, dass er immer noch für die genannte Organisation arbeite und nicht verstanden habe, dass er stattdessen die örtlichen Taliban zu unterstützen habe. Die Familie erhielt weitere Drohbriefe, die ihr vorwarfen, als einzige im Dorf nicht die Sache der Taliban zu unterstützen. Kurz darauf kamen erneut Leute durch das nicht versperrte Tor in den Innenhof des Familienhauses. Der Hund bellte und wurde von ihnen erschossen. Der dadurch alarmierte BF floh durch die Hintertür des Hauses in die Berge. Am nächsten Morgen fand der BF seine Mutter und die jüngeren Geschwister beunruhigt vor. Die Männer hätten der Mutter vorgehalten, dass die Familie als einzige im Dorf die Taliban nicht unterstütze. Der BF verständigte erneut seinen Vater, der bekannt gab, dass er bereits Kontakt mit dem Dorfältesten aufgenommen habe und dass er bei seinem nächsten Heimaturlaub erneut mit dem Dorfältesten und auch mit dem Imam reden werde. Eines Abend, als der Vater des BF wieder einmal zu Hause war, war die Familie zu einer Hochzeit eines Schulkollegen des BF eingeladen. Der Vater entschied, dass nur der BF mit seinem älteren Bruder hinfahren solle. Die beiden blieben nach der Hochzeit über Nacht bei ihrem Onkel mütterlicherseits. Als der BF am nächsten Tag wieder heimfahren wollte, wiesen ihn sein Onkel und sein älterer Bruder an, zu bleiben und abzuwarten: Das Haus der Familie sei angegriffen worden, die Familie aber wohlauf. Der BF solle noch beim Onkel bleiben. Ein paar Tage später wiesen der Onkel und der Bruder des BF diesen an, das Land zu verlassen. Die Schleppung hatten sie offenbar inzwischen organisiert. Vom Tod der Familie erfuhr der BF erst, als er von Österreich aus mit seinem mittlerweile im Iran und später in der Türkei lebenden Bruder telefonierte.Der strafrechtlich unbescholtene BF wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Nangahar geboren. Er lebte mit seinen Eltern einem älteren Bruder und mehreren jüngeren Geschwistern in einem Haus. Die Familie besaß eine Landwirtschaft. Der Vater war Dorflehrer. Der BF besuchte 12 Jahre die Schule - die letzten beiden Schuljahre im Distrik römisch 40 und schloss die Schule dort ab. Inzwischen hatte sein Vater begonnen, für die vom Ausland finanziell unterstützte Minenräumorganisation römisch 40 zu arbeiten. Der Vater war meist in anderen Provinzen Afghanistans beschäftigt und kam etwa alle 2,5 Monate für mehrere Tage nach Hause, manchmal auch in kürzeren Abständen. Der BF bewarb sich ebenfalls bei der genannten Minenräumorganisation, die in Nangahar ein Büro hatte. Er wurde für eine Informationsprogramm zur Minenerkennung aufgenommen, besuchte Trainingskurse und hielt in den Dörfern der Provinz Vorträge über Aussehen und Wirkung von Minen sowie darüber, wie sich Dorfbewohner und deren Kinder vor Verletzungen durch Minen schützen können. Der BF erhielt viel Zuspruch von den Verantwortlichen der Dörfer, ihm kam aber auch Kritik über seine Arbeit zu Ohren und die Forderung, dass er besser nicht im Interesse der Ausländer arbeiten solle. Eines Tages erhielt er einen Drohbrief, der ihn anwies, seine Arbeit für die Interessen der Ausländer zu beenden, seinen Vater zu dem gleichen Schritt zu veranlassen und die Sache der Taliban zu unterstützen. Eines Tages klopften Leute am Tor des Hauses der Familie. Die Männer warfen dem BF vor, dass er immer noch für die genannte Organisation arbeite und nicht verstanden habe, dass er stattdessen die örtlichen Taliban zu unterstützen habe. Die Familie erhielt weitere Drohbriefe, die ihr vorwarfen, als einzige im Dorf nicht die Sache der Taliban zu unterstützen. Kurz darauf kamen erneut Leute durch das nicht versperrte Tor in den Innenhof des Familienhauses. Der Hund bellte und wurde von ihnen erschossen. Der dadurch alarmierte BF floh durch die Hintertür des Hauses in die Berge. Am nächsten Morgen fand der BF seine Mutter und die jüngeren Geschwister beunruhigt vor. Die Männer hätten der Mutter vorgehalten, dass die Familie als einzige im Dorf die Taliban nicht unterstütze. Der BF verständigte erneut seinen Vater, der bekannt gab, dass er bereits Kontakt mit dem Dorfältesten aufgenommen habe und dass er bei seinem nächsten Heimaturlaub erneut mit dem Dorfältesten und auch mit dem Imam reden werde. Eines Abend, als der Vater des BF wieder einmal zu Hause war, war die Familie zu einer Hochzeit eines Schulkollegen des BF eingeladen. Der Vater entschied, dass nur der BF mit seinem älteren Bruder hinfahren solle. Die beiden blieben nach der Hochzeit über Nacht bei ihrem Onkel mütterlicherseits. Als der BF am nächsten Tag wieder heimfahren wollte, wiesen ihn sein Onkel und sein älterer Bruder an, zu bleiben und abzuwarten: Das Haus der Familie sei angegriffen worden, die Familie aber wohlauf. Der BF solle noch beim Onkel bleiben. Ein paar Tage später wiesen der Onkel und der Bruder des BF diesen an, das Land zu verlassen. Die Schleppung hatten sie offenbar inzwischen organisiert. Vom Tod der Familie erfuhr der BF erst, als er von Österreich aus mit seinem mittlerweile im Iran und später in der Türkei lebenden Bruder telefonierte. Länderfeststellungen: Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, HCR/EG/AFG/16/02 vom 19.04.2016: Trotz der ausdrücklichen Verpflichtung der afghanischen Regierung, ihre nationalen und internationalen Menschenrechtsverpflichtungen einzuhalten, ist der durch sie geleistete Schutz der Menschenrechte weiterhin inkonsistent. Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden Berichten zufolge in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betreffenden Gebiete tatsächlich kontrolliert. In von der Regierung kontrollierten Gebieten kommt es Berichten zufolge regelmäßig zu Menschenrechtsverletzungen durch den Staat und seine Vertreter. In Gebieten, die von regierungsnahen bewaffneten Gruppen (teilweise) kontrolliert werden, begehen diese Berichten zufolge straflos Menschenrechtsverletzungen. Ähnlich sind in von regierungsfeindlichen Gruppen kontrollierten Gebieten Menschenrechtsverletzungen, darunter durch die Auferlegung paralleler Justizstrukturen, weit verbreitet. Zusätzlich begehen sowohl staatliche wie auch nicht-staatliche Akteure Berichten zufolge außerhalb der von ihnen jeweils kontrollierten Gebiete Menschenrechtsverletzungen. Aus Berichten geht hervor, dass schwere Menschenrechtsverletzungen insbesondere in umkämpften Gebieten verbreitet sind. Berichten zufolge begehen regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) extralegale Hinrichtungen, Folter und Misshandlungen. Sie hinderten Zivilisten zudem an der Ausübung ihres Rechte auf Bewegungsfreiheit, auf Freiheit der Meinungsäußerung, auf Zugang zu Bildung und zu wirksamem Rechtsschutz. Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) nutzen die Abwesenheit staatlicher Justizmechanismen oder -dienste aus, um eigene parallele "Justiz"-Strukturen, vor allem, jedoch nicht ausschließlich in Gebieten unter ihrer Kontrolle, durchzusetzen. Wie aus Berichten hervorgeht, beschränken regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) das Recht auf freie Meinungsäußerung. Zivilisten, die sich gegen regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) oder zugunsten der Regierung äußern oder von regierungsfeindlichen Kräften der Spionage für die Regierung beschuldigt werden, sind, wie berichtet wird, dem Risiko ausgesetzt, in von regierungsfeindlichen Kräften durchgeführten illegalen und parallelen Justizverfahren im Schnellverfahren verurteilt zu werden; die Strafe für solche angeblich "kriminellen" Handlungen stellen regelmäßig Hinrichtungen dar (siehe Abschnitt III.A.1.g).Wie aus Berichten hervorgeht, beschränken regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) das Recht auf freie Meinungsäußerung. Zivilisten, die sich gegen regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) oder zugunsten der Regierung äußern oder von regierungsfeindlichen Kräften der Spionage für die Regierung beschuldigt werden, sind, wie berichtet wird, dem Risiko ausgesetzt, in von regierungsfeindlichen Kräften durchgeführten illegalen und parallelen Justizverfahren im Schnellverfahren verurteilt zu werden; die Strafe für solche angeblich "kriminellen" Handlungen stellen regelmäßig Hinrichtungen dar (siehe Abschnitt römisch drei.A.1.g). Das Recht auf Religionsfreiheit wird Berichten zufolge ebenfalls von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen, einschließlich durch Bedrohungen und Angriffe auf Einzelpersonen und Gemeinschaften, die vermeintlich gegen die Auslegung islamischer Prinzipien, Normen und Werte durch die regierungsfeindlichen Kräfte verstoßen. Sogar dort, wo der rechtliche Rahmen den Schutz der Menschenrechte vorsieht, bleibt die Umsetzung der Verpflichtungen Afghanistans, nach nationalem und internationalem Recht diese Rechte zu fördern und zu schützen, in der Praxis oftmals eine Herausforderung. Die Regierungsgewalt Afghanistans und die Rechtsstaatlichkeit werden als besonders schwach wahrgenommen. Die Fähigkeit der Regierung, die Menschenrechte zu schützen, wird in vielen Distrikten durch Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) untergraben. Ländliche und instabile Gebiete leiden Berichten zufolge unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden. Von der Regierung ernannte Richter und Staatsanwälte sind Berichten zufolge oftmals aufgrund der Unsicherheit nicht in der Lage, in diesen Gemeinden zu bleiben. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von Herausforderungen für effektive Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staates untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden in Fällen von Menschenrechtsverletzungen die Täter selten zur Rechenschaft gezogen und für die Verbesserung der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung. Wie oben angemerkt, begehen einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der afghanischen nationalen Polizei und der afghanischen lokalen Polizei, Berichten zufolge in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Berichten zufolge betrifft Korruption viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene. Es wird berichtet, dass bis zu zwei Drittel der afghanischen Bürger, die Kontakt zu Staatsbediensteten auf Provinz- und Distriktebene hatten, Schmiergelder zahlen mussten, um öffentliche Dienstleistungen zu erhalten. Innerhalb der Polizei sind Berichten zufolge Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung ortstypisch. Das Justizsystem ist Berichten zufolge auf ähnliche Weise von weitreichender Korruption betroffen. In einigen Gebieten bevorzugen Berichten zufolge lokale Gemeinschaften parallele Justizstrukturen, etwa Gerichte der Taliban, um zivile Streitfälle auszutragen. Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die durch diese parallelen Justizstrukturen begangen wurden, haben Berichten zufolge keinen Zugang zu staatlichen Rechtsschutzmechanismen. Personen, die aus Afghanistan fliehen, können einem Verfolgungsrisiko aus Gründen ausgesetzt sein, die mit dem fortwährenden Konflikt in Afghanistan oder mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, die nicht in direkter Verbindung zum Konflikt stehen, zusammenhängen, oder aufgrund der Kombination beider Gründe. Eine besonders sorgfältige Prüfung der möglichen Risken ist insbesondere unter anderem notwendig bei Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen. Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung, die afghanische Zivilgesellschaft und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und der internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure, unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. UNAMA zufolge fielen 2015 1.335 Zivilisten (790 Tote und 545 Verletzte) gezielten oder versuchten gezielten Tötungen durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) zum Opfer. Die Taliban übernahmen für 135 Vorfälle mit 336 zivilen Opfern (168 Tote und 168 Verletzte) die Verantwortung. Die Anzahl der zivilen Opfer stieg im Vergleich zu 2014 (mit 716 Toten und 353 Verletzten) um 25 Prozent, die Anzahl der Vorfälle, für die die Taliban die Verantwortung übernahmen, um 59 Prozent.205 Außerdem führten 2015 17 vorsätzliche und gezielte Angriffe, die UNAMA mit ISIS verbundenen Gruppen zurechnet, zu 26 zivilen Opfern (17 Tote und neun Verletzte). Zu den primären Zielen solcher Anschläge gehören nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilisten, die der Spionage für regierungsnahe Kräfte bezichtigt werden, Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisationen und Bauarbeiter. Am
- April 2015 gaben die Taliban bekannt, dass sich die Frühlingsoffensive wie schon in den Jahren zuvor spezifisch gegen Regierungsvertreter und andere Personen richte, die mutmaßlich die Regierung und die internationale Gemeinschaft unterstützen.208 Trotz des erklärten Ziels der Taliban, Opfer unter Zivilisten zu reduzieren, gibt es weiterhin Berichte, denen zufolge die Taliban Zivilisten und nach humanitärem Völkerrecht geschützte Objekte gezielt angriffen. 2015 räumten die Taliban ein, dass sie für zivile Opfer durch zwei Vorfälle verantwortlich waren, gaben jedoch Berichten zufolge nicht das volle Ausmaß der Auswirkungen dieser Vorfälle auf Zivilisten an. Über gezielte Tötungen hinaus setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen, Entführungen und Brandanschläge ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen infrage stellen. Für den gesamten Zeitraum 2014 und 2015 dokumentierte UNAMA mehrere gezielte Angriffe auf zivile Staatsbedienstete durch regierungsfeindliche Gruppen bei Bodenoffensiven sowie auf Bürogebäude der zivilen Regierung und andere Gebäude. Zivile Staatsbedienstete zählten häufig zu den Opfern gezielter Tötungen. Politiker und Mitarbeiter der Regierung auf lokaler, Provinz- und nationaler Ebene wurden zu Zielen regierungsfeindlicher Kräfte, darunter Parlamentsmitglieder und Mitglieder des Hohen Friedensrates, Provinz- und Distrikt-Gouverneure und -Ratsmitglieder. Insbesondere anvisiert wurden von der Regierung ernannte eingesetzte Richter und Staatsanwälte. UNAMA berichtet von 188 zivilen Opfern (46 Toten und 142 Verletzten) durch gezielte Anschläge auf Richter, Staatsanwälte und Justizeinrichtungen im Jahr
- Dies entspricht einem Anstieg um 109 Prozent im Vergleich zum Jahr
- Lehrer, Schulwächter und Mitarbeiter der Bildungsbehörde wurden ebenfalls häufig gezielt angegriffen, ebenso wie medizinisches Personal, andere Staatsbedienstete und sogar zivile Auftragnehmer. Die afghanischen Sicherheitskräfte, insbesondere Mitglieder der afghanischen nationalen Polizei, werden zunehmend in gezielten Kampagnen angegriffen. Seit dem weitgehenden Rückzug der internationalen Streitkräfte im Jahr 2014 gerieten Polizeistützpunkte und Kontrollstellen zunehmend ins Visier regierungsfeindlicher Kräfte. Polizisten der afghanischen nationalen Polizei (ANP) wurden sowohl im Dienst als auch außerhalb des Dienstes angegriffen. Auch gezielte Angriffe auf Mitglieder der afghanischen lokalen Polizei (ALP) sind weit verbreitet. Schätzungen zufolge ist die Zahl der Opfer unter der afghanischen lokalen Polizei dreimal so hoch wie die unter anderen Mitgliedern der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF), da die afghanische lokale Polizei (ALP) häufig in unsichereren Gebieten stationiert ist. Berichten zufolge greifen regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) auch Mitarbeiter anderer Polizeikräfte in Afghanistan sowie ehemalige Mitglieder der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte an. Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) greifen zahlreichen Berichten zufolge Zivilisten an, die der Zusammenarbeit oder der "Spionage" für regierungsnahe Kräfte, darunter für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte, verdächtigt werden. Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) haben Berichten zufolge afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, bedroht und angegriffen. Aus Berichten geht auch hervor, dass regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) ehemalige Mitarbeiter der internationalen Streitkräfte und der Regierung angreifen. Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) haben Berichten zufolge afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, bedroht und angegriffen. Aus Berichten geht auch hervor, dass regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) ehemalige Mitarbeiter der internationalen Streitkräfte und der Regierung angreifen. Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge Zivilisten an, die Mitarbeiter internationaler oder afghanischer humanitärer Hilfsorganisationen sind, darunter afghanische Staatsbürger, die für Organisationen der Vereinten Nationen arbeiten, Mitarbeiter internationaler Entwicklungsorganisationen, nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie LKW-Fahrer, Bauarbeiter und Personen, die in Bergbau- und anderen Entwicklungsprojekten tätig sind. Personen mit diesen Profilen wurden Berichten zufolge getötet, entführt und eingeschüchtert. Regierungsfeindliche Kräfte nehmen Berichten zufolge Menschenrechtsaktivisten ins Visier und töten oder verletzen sie bei gezielten Angriffen. Besonders gefährdet sind Berichten zufolge weibliche Menschenrechtsverteidiger. Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Zivilisten zur Strafe und zur Warnung anderer Personen dafür getötet, dass sie die Regierung unterstützten. Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) setzen Berichten zufolge auch Drohnachrichten per SMS, über lokale Radiosender ausgestrahlte Mitteilungen, soziale Medien und shab nameha ("nächtliche Drohbriefe") ein, um Zivilisten vor einer Unterstützung der Regierung zu warnen. In Gebieten, in denen die regierungsfeindlichen Kräfte keine öffentliche Unterstützung gewinnen konnten, bedrängen sie Berichten zufolge lokale Gemeinschaften, schüchtern sie ein und verhängen Strafen gegen die örtliche Bevölkerung aufgrund ihrer Unterstützung der Regierung. Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung vorgeworfen wird, werden Berichten zufolge im Rahmen von Schnellverfahren in parallelen und illegalen Justizverfahren verurteilt, die durch die regierungsfeindlichen Kräfte eingerichtet wurden. Die Strafe für derartige vermeintliche "Straftaten" ist in der Regel die Hinrichtung. Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Familienangehörige von Personen mit den oben angeführten Profilen als Vergeltungsmaßnahme und
dem Prinzip der Sippenhaft angegriffen. Insbesondere wurden Verwandte, darunter Frauen und Kinder, von Regierungsmitarbeitern und Mitgliedern der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte Opfer von Schikanen, Entführungen, Gewalt und Tötungen. Frage der internen Fluchtalternative: Eine Bewertung der Möglichkeiten für eine Neuansiedlung setzt eine Bewertung der Relevanz und der Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Schutzalternative voraus. In Fällen, in denen eine begründete Furcht vor Verfolgung in einem bestimmten Gebiet des Herkunftslandes festgestellt wurde, erfordert die Feststellung, ob die vorgeschlagene interne Schutzalternative eine angemessene Alternative für die betreffende Person darstellt, eine Bewertung, die nicht nur die Umstände berücksichtigt, die Anlass zu der begründeten Furcht gaben und der Grund für die Flucht aus dem Herkunftsgebiet waren. Auch die Frage, ob das vorgeschlagene Gebiet eine langfristig sichere und sinnvolle Alternative für die Zukunft darstellt, sowie die persönlichen Umstände des jeweiligen Antragstellers und die Bedingungen in dem Gebiet der Neuansiedlung müssen berücksichtigt werden. Wenn im Zuge eines Asylverfahrens eine interne Schutzalternative erwogen wird, muss ein bestimmtes Gebiet für die Neuansiedlung vorgeschlagen und dem Antragsteller eine angemessene Möglichkeit gegeben werden, sich zu der angenommenen Relevanz und der Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Schutzalternative zu äußern. Bei der Bewertung der Relevanz einer internen Schutzalternative für Antragsteller aus Afghanistan ist die Berücksichtigung folgender Punkte von besonderer Bedeutung: (
- i)das vorgeschlagene Neuansiedlungsgebiet muss dauerhaft sicher sein und (
- ii)das Gebiet einer voraussichtlichen internen Schutzalternative muss praktisch, sicher und legal für die Person erreichbar sein. In Hinblick auf den ersten Punkt sollte insbesondere der instabile, wenig vorhersehbare Charakter des bewaffneten Konflikts in Afghanistan sowie die Tatsache berücksichtigt werden, dass sich in Provinzen und Distrikten, die vormals nicht direkt vom Konflikt betroffen waren, die Sicherheitslage verschlechtert hat, und es im Zusammenhang damit zu Binnenvertreibung kommt. Zum zweiten Punkt gehört eine Bewertung der konkreten Aussichten auf einen sicheren Zugang zum vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet unter Berücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit dem im ganzen Land weit verbreiteten Einsatz von improvisierten Sprengkörpern, Landminen und explosiven Kampfmittelrückständen, Angriffen und auf den Straßen ausgetragenen Kämpfen und der von regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) aufgezwungenen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Zivilisten. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius einiger regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-i-Islami Hekmatyar, Gruppen, die nach eigenen Angaben mit ISIS verbunden sind, sowie andere bewaffnete Gruppierungen über die operativen Kapazitäten verfügen, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von diesen regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels der steigenden Anzahl öffentlichkeitswirksamer Anschläge in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsnaher Kräfte befinden, ersichtlich wird. Die Zumutbarkeit einer internen Schutzalternative muss anhand einer Einzelprüfung untersucht werden. Dabei sollten die persönlichen Umstände des Antragstellers einschließlich der Auswirkungen etwaiger in der Vergangenheit vorgekommener Verfolgung auf den Antragsteller berücksichtigt werden. Weitere zu berücksichtigende Aspekte sind die Sicherheitslage, die Achtung der Menschenrechte und die Möglichkeiten für das wirtschaftliche Überleben unter menschenwürdigen Bedingungen im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet. UNHCR ist der Ansicht, dass eine interne Schutzalternative in vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten nicht existiert. In Hinblick auf andere Gebiete Afghanistans ist eine interne Schutzalternative nur dann verfügbar, wenn der Antragsteller dort in Sicherheit, ohne Gefahr sowie ohne Verletzungsrisiko leben kann. Diese Bedingungen müssen dauerhaft und dürfen weder illusorisch noch unvorhersehbar sein. Die steigende Zahl der vom Konflikt betroffenen Provinzen in Afghanistan sowie die Zunahme von konfliktbezogenen gewaltsamen Bevölkerungsbewegungen, die schnellen Verschiebungen der Fronten und die Unfähigkeit der meisten Konfliktparteien, Gebietsgewinne zu halten, sind ebenfalls Faktoren, die Berücksichtigung finden sollten. Die Informationen nach Abschnitt II.B dieser Richtlinien (Anmerkung: Sicherheitslage in Afghanistan) und II.C (Anmerkung: Menschenrechtssituation in Afghanistan) sowie zuverlässige, aktuelle Informationen über die Sicherheitslage im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet sind wichtig für die Bewertung der Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Schutzalternative.Die Zumutbarkeit einer internen Schutzalternative muss anhand einer Einzelprüfung untersucht werden. Dabei sollten die persönlichen Umstände des Antragstellers einschließlich der Auswirkungen etwaiger in der Vergangenheit vorgekommener Verfolgung auf den Antragsteller berücksichtigt werden. Weitere zu berücksichtigende Aspekte sind die Sicherheitslage, die Achtung der Menschenrechte und die Möglichkeiten für das wirtschaftliche Überleben unter menschenwürdigen Bedingungen im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet. UNHCR ist der Ansicht, dass eine interne Schutzalternative in vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten nicht existiert. In Hinblick auf andere Gebiete Afghanistans ist eine interne Schutzalternative nur dann verfügbar, wenn der Antragsteller dort in Sicherheit, ohne Gefahr sowie ohne Verletzungsrisiko leben kann. Diese Bedingungen müssen dauerhaft und dürfen weder illusorisch noch unvorhersehbar sein. Die steigende Zahl der vom Konflikt betroffenen Provinzen in Afghanistan sowie die Zunahme von konfliktbezogenen gewaltsamen Bevölkerungsbewegungen, die schnellen Verschiebungen der Fronten und die Unfähigkeit der meisten Konfliktparteien, Gebietsgewinne zu halten, sind ebenfalls Faktoren, die Berücksichtigung finden sollten. Die Informationen nach Abschnitt römisch zwei.B dieser Richtlinien (Anmerkung: Sicherheitslage in Afghanistan) und römisch zwei.C (Anmerkung: Menschenrechtssituation in Afghanistan) sowie zuverlässige, aktuelle Informationen über die Sicherheitslage im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet sind wichtig für die Bewertung der Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Schutzalternative. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde und durch Abhaltung der genannten mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht. Soweit der BF im Zuge des Verfahrens auf sein Geburtsjahr XXXX statt des in den Erstbefragungen notierten Geburtsjahres XXXX verwies, war diesem Vorbringen zu folgen, da das Geburtsjahr XXXX auf dem vom BF vorgelegten Schulabschlusszeugnis notiert ist. Das Geburtsjahr des BF war daher entsprechend zu korrigieren. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die beiden Erstbefragungen nicht in der Muttersprache des BF durchgeführt wurden. Unter diesem Blickwinkel erscheint es auch vorstellbar, dass die möglicherweise nicht gleich verstandene Frage nach dem Geburtsort zu einer Frage nach dem früheren Aufenthalt der Eltern umformuliert worden sein dürfte. Die spätere Aussage des BF, er sei in Afghanistan geboren, er habe damals nur sagen wollen, dass seine Eltern vor seiner Geburt in Pakistan gelebt hätten, erscheint vor diesem Hintergrund unbedenklich. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Im Zuge der beim Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung konnte der BF Detailfragen zu der von ihm behaupteten Arbeit für die von ihm genannte Minenräum-Organisation spontan beantworten. Dass der BF die von ihm behauptete Arbeit verrichtet hat, erscheint daher glaubwürdig. Auch das durchwegs widerspruchsfreie Vorbringen darüber, dass sein Vater, der zunächst Dorflehrer war, dann aber, nachdem sich die Arbeitsbedingungen im Dorf angesichts einer Verschiebung der realen Machtverhältnisse zugunsten der Taliban verschlechtert hatten, beschlossen hat einen gut bezahlten (weil vom Ausland unterstützten) Job im Bereich der Minenräumung weit weg von seinem Dorf zu übernehmen, erscheint unter Berücksichtigung der obigen Länderfeststellungen lebensnahe und glaubwürdig. Unter Berücksichtigung der obigen Länderfeststellungen des UNHCR erfüllte die Familie des BF schon dadurch ein Risikoprofil, nämlich das von Personen sowie Angehörigen von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen. Was den Erhalt von Drohbriefen und das zweimalige Erleben von gewaltsamen Übergriffen durch vermummte Personen im Haus der Familie betrifft so hat der BF die einzelnen Vorfälle zwar stets gleich geschildert. Betreffend deren zeitlichen Ablauf und betreffend ihren Zusammenhang mit seiner Vortragstätigkeit ist der BF jedoch im Laufe des Verfahrens abgewichen. So hat er im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, im Jänner2014 mit seiner Tätigkeit für die Minenräum-Organisation begonnen zu haben, etwa eineinhalb Monate später den ersten Drohbrief erhalten und kurz darauf den ersten persönlichen Übergriff in seinem Haus erlebt zu haben, dann noch sieben weitere Monate gearbeitet zu haben, bis er seine Tätigkeit im September 2014 aus Angst vor weiteren Übergriffen im Einverständnis mit seinem Vater beendet habe. Danach habe er 2014 keine weiteren Drohbriefe erhalten. Im Jahr 2015 hätten sich weitere Drohbriefe eingestellt und im Mai/Juni 2015 sei es zu dem zweiten Vorfall gekommen, bei dem der Hund getötet wurde. Am 14.8.2015, während des nächsten Heimaturlaubs des Vaters, sei das Haus der Familie beschossen und die Familie getötet worden. Am 16.8.2015 sei der BF außer Landes gebracht worden. Im Beschwerdeverfahren hat der BF dem gegenüber behauptet, er hätte seine Tätigkeit für die Minenräum-Organisation erst nach jenem zweiten Vorfall beendet, bei dem sein Hund getötet wurde. Demnach hätte sich dieser zweite Vorfall bereits etwa im September 2014 ereignet. 2015 hätten sich weitere Drohbriefe eingestellt, von denen der BF den Vater telefonisch informiert habe. Am 14.8.2015, während des nächsten Heimaturlaubs des Vaters sei das Haus der Familie beschossen und die Familie getötet worden. Am 16.8.2015 sei der BF außer Landes gebracht worden. Daraus muss im vorliegenden Gesamtzusammenhang geschlossen werden, dass die Familie zwar im Laufe der Jahre, in denen der Vater des BF - und zwischendurch auch der BF selbst - für die genannte Minenräum-Organisation tätig war, Drohbriefe und erzwungene Besuche durch regierungsfeindliche Personen aus der Region erhalten hat; was den zeitlichen Ablauf betrifft, so ist jedoch davon auszugehen, dass der BF seine Vortragstätigkeit unabhängig von den genannten Bedrohungen im Rahmen eines Informationsprogramms zur Minenerkennung absolviert und dann beendet hat, die Bedrohungen aber nicht weiter ernst nahm. Berücksichtigt man weiters seine Aussage vom 04.10.2015, wo er angab, dass das Dorf seiner Familie (im Beschwerdeverfahren gibt er diesbezüglich an, er hätte das Haus der Familie gemeint) von Taliban beschossen wurde, dass die Familie jedoch noch dort lebe und nun wegziehen wolle, so erweckt diese Aussage den Eindruck, dass der BF noch anlässlich dieser Aussage der Meinung war, seine Familie sei nur unwesentlich mehr gefährdet gewesen, als die anderen Bewohner der Gegend. Dass der BF vom Tod seiner Familie erst in Österreich erfahren hat, ist ihm - da die Familie des BF erwiesenermaßen ein Risikoprofil iSd obigen Länderfeststellungen erfüllte - im Zweifel zu glauben. Die von ihm dazu vorgebrachten Details, denen zufolge der Onkel und der Bruder seine Außerlandesbringung organisierten, ohne ihm die volle Wahrheit über das Geschehene zu sagen, erscheint unter dem Aspekt, dass sich Onkel und Bruder des BF unter einer plötzlichen extremen Ausnahmebelastung befunden haben könnten, durchaus lebensnahe und daher im Zweifel glaubwürdig. Der von der belangten Behörde angewendete allgemeine Erfahrungsgrundsatz, dass einer zum Sachverhalt zeitlich näher gelegenen ersten Aussage mehr Glaubwürdigkeit zuzusprechen sei, als einer späteren Aussage, ist im vorliegenden Fall daher nicht anzuwenden.Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde und durch Abhaltung der genannten mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht. Soweit der BF im Zuge des Verfahrens auf sein Geburtsjahr römisch 40 statt des in den Erstbefragungen notierten Geburtsjahres römisch 40 verwies, war diesem Vorbringen zu folgen, da das Geburtsjahr römisch 40 auf dem vom BF vorgelegten Schulabschlusszeugnis notiert ist. Das Geburtsjahr des BF war daher entsprechend zu korrigieren. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die beiden Erstbefragungen nicht in der Muttersprache des BF durchgeführt wurden. Unter diesem Blickwinkel erscheint es auch vorstellbar, dass die möglicherweise nicht gleich verstandene Frage nach dem Geburtsort zu einer Frage nach dem früheren Aufenthalt der Eltern umformuliert worden sein dürfte. Die spätere Aussage des BF, er sei in Afghanistan geboren, er habe damals nur sagen wollen, dass seine Eltern vor seiner Geburt in Pakistan gelebt hätten, erscheint vor diesem Hintergrund unbedenklich. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Im Zuge der beim Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung konnte der BF Detailfragen zu der von ihm behaupteten Arbeit für die von ihm genannte Minenräum-Organisation spontan beantworten. Dass der BF die von ihm behauptete Arbeit verrichtet hat, erscheint daher glaubwürdig. Auch das durchwegs widerspruchsfreie Vorbringen darüber, dass sein Vater, der zunächst Dorflehrer war, dann aber, nachdem sich die Arbeitsbedingungen im Dorf angesichts einer Verschiebung der realen Machtverhältnisse zugunsten der Taliban verschlechtert hatten, beschlossen hat einen gut bezahlten (weil vom Ausland unterstützten) Job im Bereich der Minenräumung weit weg von seinem Dorf zu übernehmen, erscheint unter Berücksichtigung der obigen Länderfeststellungen lebensnahe und glaubwürdig. Unter Berücksichtigung der obigen Länderfeststellungen des UNHCR erfüllte die Familie des BF schon dadurch ein Risikoprofil, nämlich das von Personen sowie Angehörigen von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen. Was den Erhalt von Drohbriefen und das zweimalige Erleben von gewaltsamen Übergriffen durch vermummte Personen im Haus der Familie betrifft so hat der BF die einzelnen Vorfälle zwar stets gleich geschildert. Betreffend deren zeitlichen Ablauf und betreffend ihren Zusammenhang mit seiner Vortragstätigkeit ist der BF jedoch im Laufe des Verfahrens abgewichen. So hat er im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, im Jänner2014 mit seiner Tätigkeit für die Minenräum-Organisation begonnen zu haben, etwa eineinhalb Monate später den ersten Drohbrief erhalten und kurz darauf den ersten persönlichen Übergriff in seinem Haus erlebt zu haben, dann noch sieben weitere Monate gearbeitet zu haben, bis er seine Tätigkeit im September 2014 aus Angst vor weiteren Übergriffen im Einverständnis mit seinem Vater beendet habe. Danach habe er 2014 keine weiteren Drohbriefe erhalten. Im Jahr 2015 hätten sich weitere Drohbriefe eingestellt und im Mai/Juni 2015 sei es zu dem zweiten Vorfall gekommen, bei dem der Hund getötet wurde. Am 14.8.2015, während des nächsten Heimaturlaubs des Vaters, sei das Haus der Familie beschossen und die Familie getötet worden. Am 16.8.2015 sei der BF außer Landes gebracht worden. Im Beschwerdeverfahren hat der BF dem gegenüber behauptet, er hätte seine Tätigkeit für die Minenräum-Organisation erst nach jenem zweiten Vorfall beendet, bei dem sein Hund getötet wurde. Demnach hätte sich dieser zweite Vorfall bereits etwa im September 2014 ereignet. 2015 hätten sich weitere Drohbriefe eingestellt, von denen der BF den Vater telefonisch informiert habe. Am 14.8.2015, während des nächsten Heimaturlaubs des Vaters sei das Haus der Familie beschossen und die Familie getötet worden. Am 16.8.2015 sei der BF außer Landes gebracht worden. Daraus muss im vorliegenden Gesamtzusammenhang geschlossen werden, dass die Familie zwar im Laufe der Jahre, in denen der Vater des BF - und zwischendurch auch der BF selbst - für die genannte Minenräum-Organisation tätig war, Drohbriefe und erzwungene Besuche durch regierungsfeindliche Personen aus der Region erhalten hat; was den zeitlichen Ablauf betrifft, so ist jedoch davon auszugehen, dass der BF seine Vortragstätigkeit unabhängig von den genannten Bedrohungen im Rahmen eines Informationsprogramms zur Minenerkennung absolviert und dann beendet hat, die Bedrohungen aber nicht weiter ernst nahm. Berücksichtigt man weiters seine Aussage vom 04.10.2015, wo er angab, dass das Dorf seiner Familie (im Beschwerdeverfahren gibt er diesbezüglich an, er hätte das Haus der Familie gemeint) von Taliban beschossen wurde, dass die Familie jedoch noch dort lebe und nun wegziehen wolle, so erweckt diese Aussage den Eindruck, dass der BF noch anlässlich dieser Aussage der Meinung war, seine Familie sei nur unwesentlich mehr gefährdet gewesen, als die anderen Bewohner der Gegend. Dass der BF vom Tod seiner Familie erst in Österreich erfahren hat, ist ihm - da die Familie des BF erwiesenermaßen ein Risikoprofil iSd obigen Länderfeststellungen erfüllte - im Zweifel zu glauben. Die von ihm dazu vorgebrachten Details, denen zufolge der Onkel und der Bruder seine Außerlandesbringung organisierten, ohne ihm die volle Wahrheit über das Geschehene zu sagen, erscheint unter dem Aspekt, dass sich Onkel und Bruder des BF unter einer plötzlichen extremen Ausnahmebelastung befunden haben könnten, durchaus lebensnahe und daher im Zweifel glaubwürdig. Der von der belangten Behörde angewendete allgemeine Erfahrungsgrundsatz, dass einer zum Sachverhalt zeitlich näher gelegenen ersten Aussage mehr Glaubwürdigkeit zuzusprechen sei, als einer späteren Aussage, ist im vorliegenden Fall daher nicht anzuwenden. Insgesamt ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Familie des BF, die bei allen großen Entscheidungen den Rat und das Einverständnis des Vaters eingeholt hatte die ihr drohende reale Gefahr nicht rechtzeitig realisiert hat und letztendlich Opfer eines tödlichen Angriffs wurde, wobei der BF und sein älterer Bruder zufällig außer Haus waren. Dabei muss im vorliegenden Gesamtzusammenhang auch berücksichtigt werden, dass der Vater des BF, damals die meiste Zeit in anderen Provinzen des Landes verbrachte, was die Wahrscheinlichkeit, dass dieser die Zuspitzung der Lage in seinem Heimatdorf unterschätzt haben könnte, unterstreicht. Dass der BF bewusst eine der beiden Erstbefragung verschwiegen hätte, um ungehindert eine neue Fluchtgeschichte vorbringen zu können, kann ihm nicht vorgeworfen werden: Der BF hat laut Protokoll vielmehr aus eigenem angegeben dass es zwei Erstbefragungen gegeben hat, dies erkennbar aus dem Anlass, dass der Behördenvertreter nur das Protokoll vom 4.10.2015 im Akt hatte wohingegen der BF selbst eine Abschrift des Protokolls vom 2.10.2015 vorlegen konnte. Soweit dem BF vorgehalten wird, er hätte in erster Instanz angegeben, er wäre von Taliban auf der Straße angehalten und belästigt worden (was er im Beschwerdeverfahren dementiert) so ist die diesbezüglich protokollierte Aussage "Einige Monate nach der Arbeit wurde ich von Personen immer wieder angehalten und belästigt." in sich unklar. Die Frage, was der BF mit dieser Aussage genau gemeint habe, ist unmittelbar danach nicht gestellt worden. Aus der genannten Aussage kann daher kein eindeutiges Beweisergebnis abgeleitet werden. Ob der Onkel mütterlicherseits des BF weiterhin ohne Probleme in Afghanistan leben kann, wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, ist nicht erwiesen und kann aktuell auch nicht seriös ermittelt werden. Im vorliegenden Fall ist als erwiesen anzunehmen, dass der BF als Mitarbeiter einer vom Ausland unterstützten Minenräumorganisation und als Angehöriger einer Person, die jahrelang für eine vom Ausland unterstützte genannte Minenräumungsorganisation tätig war, in das Blickfeld regierungsfeindlicher Gruppen geraten war. Der BF ist weiters Mitglied einer Familie, die sich dem Druck, regierungsfeindliche Kräfte im Dorf zu unterstützen, widersetzt hat und dies mit dem Leben bezahlt hat. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 3. AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung:Paragraph 3, AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung:
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen is
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen is
(4b)In einem Familienverfahren
§ 34Abs.
1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(4b)In einem Familienverfahren
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. § 11 AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung:Paragraph 11, AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung:
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 17.3.2009, 2007/19/0459 ausgesprochen hat, wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht. Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 94/20/0793 vom 7.11.1995).Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab vergleiche VwGH 94/20/0793 vom 7.11.1995). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen vergleiche VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. Die Voraussetzungen der GFK sind nur dann gegeben, wenn der Flüchtling im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet. (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255). Verfolgungsgefahr muss nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem/der Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der/die Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er/sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2001 2000/01/0322). Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes: Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der BF als Mitarbeiter einer vom Ausland unterstützten Organisation, deren Arbeit mittelbar dem Frieden und dem zunehmenden Funktionieren des Staates Afghanistan gewidmet war, weiters als Angehöriger eines langjährigen Mitarbeiters der genannten Organisation sowie als Angehöriger einer Familie, die die Drohungen lokaler regierungsfeindlicher Kräfte nicht ernst nahm, sich diesen aus deren Blickwinkel daher widersetzt hat und dies mit dem Leben bezahlt hat, mit maßgebender Wahrscheinlichkeit in das Blickfeld regierungsfeindlicher Kräfte geriet. Ein wirksamer Schutz durch staatliche Sicherheitsbehörden wurde - zu Recht - nicht erwartet. Die vom BF dargelegte Verfolgung hat ihre Ursache in einem Grund, den Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt. Sie ist Ursache dafür, dass sich der BF außerhalb seines Heimatlandes befindet.Die vom BF dargelegte Verfolgung hat ihre Ursache in einem Grund, den Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt. Sie ist Ursache dafür, dass sich der BF außerhalb seines Heimatlandes befindet. Der BF hat Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aus Gründen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung. Für den BF existiert angesichts des großen Wirkungsradius regierungsfeindlicher Kräfte keine sinnvolle interne Fluchtalternative. Die vom BF dargelegte Verfolgung stellt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung dar, da aktuell von mangelnder Schutzfähigkeit des Afghanischen Staates ausgegangen werden muss. Dem BF wäre es nicht möglich bzw im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. Die Umstände, die der BF als Grund für die Ausreise angegeben hat und die Ausreise selbst standen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang. Die vom BF erwartete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF anzusehen. Sie ist geeignet, die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Afghanistan zu begründen. Die vom BF dargelegte Verfolgung droht ihm mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Sie ist auch aktuell. Es sind auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zuläs