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{'item': 'W173 2168056-1'}

Obsah (8)Art 133§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlW173 2168056-1 SpruchW173 2168056-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Mösling

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Für Herrn XXXX, geb. am XXXX, (in der Folge BF), deutscher Staatsbürger, wurde im Jahr 1998 in Österreich ein Behindertenpass ausgestellt. Eingetragen wurde ein Grad der Behinderung in Höhe von 90 vH.1. Für Herrn römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF), deutscher Staatsbürger, wurde im Jahr 1998 in Österreich ein Behindertenpass ausgestellt. Eingetragen wurde ein Grad der Behinderung in Höhe von 90 vH. 2. Am 5.4.2017 beantragte der BF die Zusatzeintragung "Begleitperson". Dazu legte er einen von Dr. XXXX unterzeichneten medizinischen Befund der Ordination von Dr. XXXX XXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie, vom 5.7.2017 vor. Die belangte Behörde holte medizinische Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Neurologie und Orthopädie ein. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, FA für Neurologie, vom 5.6.2017 wurde nach einer persönlichen Untersuchung der BF im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:2. Am 5.4.2017 beantragte der BF die Zusatzeintragung "Begleitperson". Dazu legte er einen von Dr. römisch 40 unterzeichneten medizinischen Befund der Ordination von Dr. römisch 40 römisch 40 , FÄ für Neurologie und Psychiatrie, vom 5.7.2017 vor. Die belangte Behörde holte medizinische Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Neurologie und Orthopädie ein. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FA für Neurologie, vom 5.6.2017 wurde nach einer persönlichen Untersuchung der BF im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "................... Anamnese: Kein VGA ersichtlich. Es besteht ein Zustand nach SHT mit nachfolgender Halbseitensymptomatik links und posttraumatische Epilepsie, er habe 1-2/ Monat epileptische Anfälle, zusätzlich tritt immer wieder eine Trigeminusneuralgie links auf Derzeitige Beschwerden: Halbseitenschwäche links , Epilepsie , Trigeminusneuralgie links Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Tegretol 400 ret 5x/d Sozialanamnese: lebt mit LG, pensioniert, kein Pflegegeld Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 5.4.17 Dr. XXXX: Befund Neurologischer Status : St.p. schwerer U-Schenkel Verletzung li mit Vorfußamputatio. Ataxie/Dysmetrie li OE, OPS, sonst kein HW für peripheres oder zentrales neurologisches Defizit/altersentsprechender Befund Psychiatrische Exploration: OPS bewusstseinsklar, zur Person orientiert, räumliche Orientierungsstörung, Mnestik o.B.Stimmung ausgeglichen, keine Insomnie, Antrieb normal, keine Suizidalität, keine produktive Symptomatik Diagnose OPS, posttraumatisch cer.Anfälle, Gesichtsschmerz Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: ------ Ernährungszustand: ----------, Größe:-------- cm, Gewicht: ---kg, Blutdruck: ---- Klinischer Status - Fachstatus: Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen rechts keine Paresen, li minimales Absinken. Die Muskeleigenreflexe sind linksbetont mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, li etwas dysmetrisch an den unteren Extremitäten bestehen rechts keine Paresen, links geringe Schwäche, die Muskeleigenreflexe sind linksbetont mittellebhaft auslösbar. Die Sensibilität wird im Bereich der linken Körperhälfte als vermindert angegeben. Das Gangbild ist breitbasig, ohne Hilfsmittel relativ flüssig Gesamtmobilität - Gangbild: Status Psychicus: gibt Datum nicht richtig an, bezüglich Krankheitsverlauf können detaillierte Angaben gemacht werden, Auffassung etwas reduziert, Stimmung dysthym mit Somatisierungsneigung, Schlaf gut, nicht produktiv Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperliche, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 leichte Hemiparese links 2 posttraumatische Epilepsie 3 Trigeminusneuralgie Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: VAG nicht ersichtlich. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Auf Grund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: X nein Bedarf einer Begleitpersonrömisch zehn nein Bedarf einer Begleitperson Gutachterliche Stellungnahme: Aus nervenärztlicher Sicht ist die behinderungsbedingte Notwendigkeit einer Begleitperson nicht begründbar, da die Hemiparese links als gering einzustufen ist, die epileptischen Anfälle bedingen per se keine Begleitperson, es liegt auch kein Nachweis einer Frequenz vor, die kognitiven Einschränkungen sind als gering einzustufen. .............................." Im Gutachten von Dr. XXXX, FA für Orthopädie, vom 26.5.2017 wurde auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF Nachfolgendes ausgeführt: ".......................... Anamnese: Beantragt den Zusatzeintrag "Begleitperson" 1992 Polytrauma nach VU mit Verlust sämtlicher Zehen links, Zehenstumpfrückkürzungen 3 Mal Z-Plastik, Posttraumatische Krampfanfälle Derzeitige Beschwerden: Ich habe Epilepsie. Ich kann mich nicht bücken. Ich habe Schmerzen an der linken Hüfte. Ich habe Vorfußschmerzen links. Ich merke mir nichts. Ich habe stechende Schmerzen an der linken Gesichtshälfte. Die ganze rechte Körperseite ist außen taub. Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Novalgin, Tegretol, Leskol, Neurobion, Calciduran, Frisium, Laufende Therapie: keine, Hilfsmittel: orthopädische Halbschuhe Sozialanamnese: Pens., Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Neurolog. Befund -s. Neuro-GA Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend, Ernährungszustand: adipös Größe: 172,00 cm, Gewicht: 107,00 kg, Blutdruck: ---- Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: Links parietal unauffällige Narbe im Bereich der behaarten Kopfhaut. Auch rechts hochparietal kleine Eindellungen sowie unauffällige Narbe im Bereich der behaarten Kopfhaut. Gesichtszüge sind symmetrisch. Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz, deutlich adipös, Obere Extremitäten: Umgelernter Rechtshänder. Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Die grobe Kraft ist links minimal herabgesetzt. Umfang (in cm): Oberarm rechts 39, links 38. Unterarm rechts 35, links 34. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist deutlich links hinkend. Zehenballengang links nicht möglich. Fersengang ist möglich. Einbeinstand links kurzzeitig mit Anhalten möglich. Anhocken ist 1/3 eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Mäßig Muskelverschmächtigung am linken Ober- und Unterschenkel. Beinlänge links -1,5cm. Der linke Fuß ist im Seitenvergleich deutlich kühler. Die Haut ist rosig. Ab Übergang oberes zum mittleren Drittel am linken Unterschenkel bestehen vielfach Narben, teilweise spalthautgedeckt. Die Narben sind allesamt stabil, unauffällig. Das Sprunggelenk ist verplumpt, insgesamt bandfest. Verlust sämtlicher Zehen am ersten Strahl inklusive Köpfchen des Mittelfußknochens. Am rechten Unterschenkel unauffällige Narbe innenseitig oberhalb vom Knöchel. An den Oberschenkeln kaum sichtbare rechteckige Narben nach Spalthautentnahme. Die Kniegelenke sind jeweils ergussfrei. Links besteht eine gering vermehrte äußere Aufklappbarkeit. An der linken Hüfte außenseitig unauffällige etwa 15cm lange Narbe. Endlagenschmerz bei Beugen und Rotation. Beweglichkeit: Hüften S rechts 0-0-100, links 0-0-90. R (S 90°) rechts 20-0-30, links 20-0-45. Knie S 0-0-125 beidseits. Oberes Sprunggelenk rechts 15-0-40, links 0-0-25. Unteres Sprunggelenk rechts frei, links vermehrt Wackelbewegungen. Wirbelsäule: Im Lot. Brustkyphose abgeflacht, regelrechte Lendenlordose. Deutlich Rechtsrotation am thorakolumbalen Übergang. Kein auffälliger Hartspann, kein Klopf- oder Druckschmerz. Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen seitengleich uneingeschränkt beweglich. BWS/LWS: FBA 5cm, Seitwärtsneigen und Rotation sind konstitutionsbedingt endlagig eingeschränkt. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt in orthopädischen Halbschuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist gering links hinkend, insgesamt unelastisch. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperliche, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Verlust aller Zehen links 2 Beweglichkeitseinschränkung linkes Sprunggelenk 3 Narben am linken Unterschenkel 4 Geringe Beweglichkeitseinschränkung linke Hüfte bis Ossifikationen Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: --------- X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Auf Grund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: X nein Bedarf einer Begleitpersonrömisch zehn nein Bedarf einer Begleitperson Gutachterliche Stellungnahme: Fachbezogen bestehen keine Einschränkungen, die eine Begleitperson erforderlich machen. Selbstständiges Gehen mit orthopädischen Schuhen ohne weitere Gehhilfen ist problemlos möglich. Obere Extremitäten sind unauffällig. ..............................." In Zusammenfassung der beiden oben angeführten Gutachten vom 26.5.2017 und 5.6.2017 führte der Sachverständige Dr. XXXX, FA für Orthopädie, in der Gesamtbeurteilung vom 19.6.2017 Nachfolgendes aus: ".............................. Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd.Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1. Verlust aller Zehen links 2. Beweglichkeitseinschränkung linkes Sprunggelenk 3. Narben am linken Unterschenkel 4. Geringe Beweglichkeitseinschränkung linke Hüfte bei Ossifikationen 5. Leichte Hemiparese links 6. Posttraumatische Epilepsie 7. Trigeminusneuralgie ....................... X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Auf Grund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: X nein Bedarf einer Begleitpersonrömisch zehn nein Bedarf einer Begleitperson Gutachterliche Stellungnahme: Es liegen aus nervenärztlicher Sicht keine Voraussetzungen für eine Zusatzeintragung Begleitperson vor, die Hemiparese links ist als gering einzustufen , die epileptischen Anfälle bedingen per se keine Begleitperson , es liegt auch kein Nachweis einer Frequenz vor, die kognitiven Einschränkungen sind als gering einzustufen. Aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht bestehen keine Einschränkungen, die eine Begleitperson erforderlich machen. Selbstständiges Gehen mit orthopädischen Schuhen ohne weitere Gehhilfen ist problemlos möglich. Obere Extremitäten sind unauffällig. ..........................." 3. Mit Bescheid vom 27.6.2017 wurde der Antrag des BF vom 5.4.2017 abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf die angeschlossenen, eingeholten medizinischen Gutachten, die einen Bestandteil der Begründung bilden würden. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des BBG hielt die belangte Behörde fest, dass sich aus den eingeholten Gutachten ergebe, dass der BF nicht die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Begleitperson" erfülle. 4. Gegen den abweisenden Bescheid vom 27.6.2017 erhob der BF Beschwerde mit E-Mail vom 30.7.2017. Begründend wurde vorgebracht, wegen seines Unfalls auf seinem Arbeitsweg im Jahr 1992 und der dabei erlittenen Verletzungen in Pension zu sein. Er leide unter einem Verlust des Kurzzeitgedächtnisses sowie an Epilepsien, die sich in zwei monatlichen Anfällen zeigen würden. Es würden weitere Einschränkungen im Alltag vorliegen. Im Hinblick auf die Verschlechterungen des Gedächtnisses und der Epilepsie sei es nicht zu verantworten, dass er das Haus allein ohne Begleitung verlasse. Selbst bei der Hausmüllentsorgung habe er nicht mehr in die Wohnung zurückgefunden. Er sei einige Straßen weiter weg glücklicher Weise aufgefunden worden. Nicht auszudenken wäre, hätte er einen Epilepsieanfall bekommen. Auslösefaktoren seien Stress und Aufregung. Selbst nach der Narkose nach der Operation im November 2016 habe er einen 15-minütigen Anfall gehabt. Ärzte seien sofort zu Stelle gewesen. Es seien noch weitere Anfälle gefolgt. Diese Punkte seien von den Gutachtern nicht berücksichtigt worden. Er sei nicht einmal dazu befragt worden. Die vom Sachverständigen Dr. XXXX gestellte Frage nach Schmerzen stehe nicht in Zusammenhang mit dem Antrag auf die Zusatzeintragung "Begleitperson". Dr. XXXX habe ihn lediglich nach dem Tag gefragt und ihm auf das Knie kurz geschlagen. Er habe auch im Zimmer auf und ab gehen müssen. Der Hinweis auf Epilepsie und das Kurzzeitgedächtnisproblem sei nicht aufgegriffen worden. Auch das Schreiben des Neurologen Dr. XXXX habe keine Berücksichtigung gefunden. Angeschlossen war neuerlich der von Dr. XXXX unterzeichnete Befund vom 5.4.2017 der Ordination der Neurologin Dr. XXXX.Diese Punkte seien von den Gutachtern nicht berücksichtigt worden. Er sei nicht einmal dazu befragt worden. Die vom Sachverständigen Dr. römisch 40 gestellte Frage nach Schmerzen stehe nicht in Zusammenhang mit dem Antrag auf die Zusatzeintragung "Begleitperson". Dr. römisch 40 habe ihn lediglich nach dem Tag gefragt und ihm auf das Knie kurz geschlagen. Er habe auch im Zimmer auf und ab gehen müssen. Der Hinweis auf Epilepsie und das Kurzzeitgedächtnisproblem sei nicht aufgegriffen worden. Auch das Schreiben des Neurologen Dr. römisch 40 habe keine Berücksichtigung gefunden. Angeschlossen war neuerlich der von Dr. römisch 40 unterzeichnete Befund vom 5.4.2017 der Ordination der Neurologin Dr. römisch 40 . 5. Nach Vorlage des Beschwerdeaktes am 21.8.2017 holte das Bundesverwaltungsgericht auf Grund des Beschwerdevorbringens ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten auf Basis einer persönlichen Untersuchung ein. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 27.11.2017 wurde dazu im Wesentlichen ergänzend ausgeführt:5. Nach Vorlage des Beschwerdeaktes am 21.8.2017 holte das Bundesverwaltungsgericht auf Grund des Beschwerdevorbringens ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten auf Basis einer persönlichen Untersuchung ein. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 27.11.2017 wurde dazu im Wesentlichen ergänzend ausgeführt: "................... Anamnese und Sozialanamnese: seit ca. 92 in Pension als Maurer, in Beziehung seit ca. 2006. Sie ist Angestellte, er hat 2 erw. Kinder, seit ca. 97 in Österreich TE, AE, 1992 Polytrauma bei Verkehrsunfall mit Verlust sämtlicher Zehen links, Zehenstumpfrückkürzungen , Hauttransplantation , Trepanation bei Schädelblutung, Halbseitenlähmung links - insgesamt 27 Operationen zuletzt im Nov. 2016 Neuromrückkürzung im Bereich des N.plantaris links Seit dem Unfall Epilepsie mit ca. 2 x im Monaten auftretenden Anfällen unter Medikation. Unter Belastung würden die Anfälle häufiger werden. Schrumpfniere links ohne bekannte maßgebliche Störung der Nierenfunktionsparameter Derzeitige Beschwerden: Der Beschwerdeführer klagt "über eine Einschränkung des Kurzzeitgedächtnisses, Orientierungs- und Konzentrationsschwäche. Schmerzen im Kreuzbereich bei Bandscheibenschaden L5-S1 Trigeminusneuralgie links trete 1-2 x in der Woche auf - er behandle sie mit Novalgintropfen bei Schmerzen. Nach Einnahme der Tabletten müsse er schlafen gehen sonst habe er Artikulationsstörungen" Die Gattin habe Angst, wenn er alleine auf die Straße gehen würde, dass er völlig hilflos durch einen epileptischen Anfall wäre, deswegen gehe sie immer mit. Medikamenten Allergie (Tramal) bekannt Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert. Lt. eigenen Angaben Benutzung der öffentlichen VM nicht möglich, "weil es aufgrund des Beines unzumutbar wäre und seine Lebensgefährtin die öffentlichen VM wegen Klaustrophobie nicht benutze" Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: regelmäßig: Tegretol, Lescol, Neurobion, Calciduran bei Bedarf: Novalgin gtt., Seractil, Parkemed, Untersuchungsbefund: 52 jähriger AW in gutem AZ kommt in Begleitung der Lebensgefährtin zur Untersuchung Bihänder, guter Ernährungszustand Größe: 1,72 cm, Gewicht: 109 kg (nach eigenen Angaben), BMI: 36,82, Blutdruck:130/80 Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal blande Narbe im Bereich der behaarten Kopfhaut parietal beidseits, PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiss: saniert, Hörvermögen unauffällig. Collum: Halsorgane unauffällig , keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche Thorax: symmetrisch, Gynäkomastie beidseits Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent, Puls: 72 / min Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, blande NVH nach AE, NL bds. frei Extremitäten: OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse, die Durchblutung ist ungestört, Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Nacken- und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich, Faustschluss links etwas abgeschwächt, Hypästhesie der ulnaren Handkante links Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. UE: Mäßige Muskelverschmächtigung des linken Ober- und Unterschenkels, Verlust sämtlicher Zehen am ersten Strahl inklusive Köpfchen des Mittelfußknochens, blande Narbenverhältnisse bis zur Mitte des Unterschenkels (mit Gewebsdefekten) und nach Spalthautdeckung vom Oberschenkel beidseits, Venenentnahme rechter Unterschenkel und linker Oberschenkel , geringe Verplumpung des linken Sprunggelenks bei Versteifung , Hüftbeugung rechts bis 100°, links bis 90°, in den übrigen Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, Hypästhesie am lateralen Oberschenkel angegeben, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich. Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Beinlänge links - 1,5 cm Fußpulse links nicht tastbar, etwas kühler als rechts, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg. Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 5 cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, Schober: Ott: unauffällig, endgradig eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS, altersentsprechend freie Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 0,5 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur, Gesamtmobilität - Gangbild: kommt ohne Gehilfe mit orthopädischen Schuhen hinkend links, unelastisch, links Zehenballen- und Fersenstand nicht möglich, Einbeinstand mit Anhalten. Die tiefe Hocke wird nur angedeutet durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen Sensorium: Bewusstsein klar. Allseits orientiert, gut kontaktfähig, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb und Stimmung adäquat Beurteilung: 1. Auf Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde (Abl. 22) und dem vorgelegten Befund von Dr. XXXX in der Ordination Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 5.4.2017 (Abl. 23) sowie der bei der Untersuchung beigebrachten Befunde, insbesondere des stationären Patientenbriefs des AKH vom 5.12.2016 - ergibt sich keine geänderte Einschätzung aus medizinischer Sicht und somit auch kein ständiger Bedarf einer Begleitperson für den Beschwerdeführer für die Fortbewegung im öffentlichen Raum.1. Auf Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde (Abl. 22) und dem vorgelegten Befund von Dr. römisch 40 in der Ordination Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 5.4.2017 (Abl. 23) sowie der bei der Untersuchung beigebrachten Befunde, insbesondere des stationären Patientenbriefs des AKH vom 5.12.2016 - ergibt sich keine geänderte Einschätzung aus medizinischer Sicht und somit auch kein ständiger Bedarf einer Begleitperson für den Beschwerdeführer für die Fortbewegung im öffentlichen Raum. 2. Diagnoseliste: 2.1.posttraumatische Epilepsie mit einer anamnestischen Anfallsfrequenz von 1-2x monatlich unter antiepileptischer Medikation 2.2.leichte Halbseitenlähmung links, wobei die selbständige Fortbewegung möglich ist 2.3.Verlust aller Zehen links, wobei die selbständige Fortbewegung mit orthopädischen Schuhen möglich ist 2.4.Bewegungseinschränkung linkes Sprunggelenk, wobei die selbständige Fortbewegung mit orthopädischen Schuhen möglich ist 2.5.geringe Bewegungseinschränkung der linken Hüfte bei Ossifikationen 2.6.Trigeminusneuralgie mit einfacher analgetischer Bedarfsmedikation 2.7.blande Narben am linken Unterschenkel 3.-5. ausführliche Stellungnahme: Der Beschwerdeführer bedarf infolge seiner Leidenszustände keiner ständigen Hilfe durch eine andere Person bei der Fortbewegung im öffentlichen Raum. Aufgrund der objektivierbaren weiterhin erhaltenen selbständigen Gehfähigkeit und Orientierungsfähigkeit ist das behinderungsbedingte Erfordernis einer Begleitperson nicht ausreichend begründbar. Die kognitive Einschränkung des Beschwerdeführers in Form des behaupteten hochgradigen Verlusts des Kurzzeitgedächtnisses bei der Orientierung (Abl. 22+25) ist nicht nachvollziehbar. Eine Demenz ist nicht dokumentiert. Der Befund von Dr.XXXX vom 5.4.2017 (Abl. 23) lag bei der Voruntersuchung durch die Fachärzte Dr. XXXX und Dr. XXXXvom 23.5.2017 (Abl. 5-9) bereits vor (Abl. 4) und es konnte insbesondere kein maßgebliches organisches Psychosyndrom mit erheblicher Orientierungsstörung bestätigt werden.Der Befund von Dr.XXXX vom 5.4.2017 (Abl. 23) lag bei der Voruntersuchung durch die Fachärzte Dr. römisch 40 und Dr. XXXXvom 23.5.2017 (Abl. 5-9) bereits vor (Abl. 4) und es konnte insbesondere kein maßgebliches organisches Psychosyndrom mit erheblicher Orientierungsstörung bestätigt werden. Im Rahmen der Anamnese konnten detaillierte Angaben gemacht werden. Ein Nachweis der Anfallsfrequenz wurde nicht vorgelegt. Darüber hinaus ist auch ein diesbezüglicher stationärer Aufenthalt in den letzten 5 Jahren nicht belegt. Ein Status epilepticus oder vergleichbares epileptisches Anfallsgeschehen erfordert üblicherweise eine stationäre Einweisung. Somit liegen keine Funktionseinschränkungen vor, welche die Hilfestellung einer Begleitperson zur sicheren Fortbewegung erfordern. 6. keine Änderung der Beurteilung vom bisherigen Ergebnis des Sachverständigen-Gutachtens Dr. XXXX vom 19.6.2017 (Abl. 10-11)des Sachverständigen-Gutachtens Dr. römisch 40 vom 19.6.2017 (Abl. 10-11) 7. Es ist keine Nachuntersuchung erforderlich, da Dauerzustand. .........................................." 6. Mit Schreiben vom 29.11.2017 wurde dem BF vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Der BF brachte mit Schreiben vom 12.12.2017 vor, als deutscher Staatsbürger eine Rente aus Deutschland wegen eines Arbeitsunfalles 1992 und den daraus resultierenden Gesundheitsschäden zu beziehen. Im deutschen Behindertenpass des BF sei ein Grad der Behinderung von 100% und die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung vermerkt. Der BF wohne seit 1997 in Österreich. In Österreich sei der Grad der Behinderung anders bemessen worden und betrage 90%. Seine Lebensgefährtin, Angelika Rassl, seit Mai 2006 vertrat die Meinung, dass der BF außerhalb der Wohnung ständig Begleitung benötige. Im November 2016 habe sich der BF einer Operation unterzogen. Nach dem Aufwachen aus der Narkose habe er zwei hintereinander folgende epileptische Anfälle von 15 Minuten erlitten. Das Klinikpersonal habe auf ständige Begleitung aufmerksam gemacht. Eine Nachtragung im österreichischen Behindertenpass sei angeregt worden.6. Mit Schreiben vom 29.11.2017 wurde dem BF vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Der BF brachte mit Schreiben vom 12.12.2017 vor, als deutscher Staatsbürger eine Rente aus Deutschland wegen eines Arbeitsunfalles 1992 und den daraus resultierenden Gesundheitsschäden zu beziehen. Im deutschen Behindertenpass des BF sei ein Grad der Behinderung von 100% und die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung vermerkt. Der BF wohne seit 1997 in Österreich. In Österreich sei der Grad der Behinderung anders bemessen worden und betrage 90%. Seine Lebensgefährtin, Angelika Rassl, seit Mai 2006 vertrat die Meinung, dass der BF außerhalb der Wohnung ständig Begleitung benötige. Im November 2016 habe sich der BF einer Operation unterzogen. Nach dem Aufwachen aus der Narkose habe er zwei hintereinander folgende epileptische Anfälle von 15 Minuten erlitten. Das Klinikpersonal habe auf ständige Begleitung aufmerksam gemacht. Eine Nachtragung im österreichischen Behindertenpass sei angeregt worden. Nochmals wurde das oben wiedergegebene Beschwerdevorbringen vom 31.7.2017 zu den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten wiederholt. Dem Gutachten von Dr. XXXXvom 27.11.2017 hielt der BF entgegen, dass die Begleitung seiner Lebensgefährtin ein innerliches Sicherheitsgefühl gebe. Damit habe die Momentaufnahme bei Dr. XXXX, wo er sich in Begleitung befunden habe, nichts anderes ergeben. Das Fehlen einer Begleitung führe zu einer Stresssituation, die sich in verstärkter Orientierungslosigkeit und Konzentrations- und Merkfähigkeits- sowie Kommunikationsverlust zeige, wodurch die Anfallshäufigkeit erhöht werde. Schon 1993 sei in Deutschland ständige Begleitung angeordnet worden. Unverständlich sei, warum nicht auch Dr. XXXX zu diesem Schluss komme. Die vom Gutachter angesprochene ständige Hilfe beziehe sich nicht auf die ständige Begleitung im öffentlichen Raum. Der BF habe sich beim Sachverständigen in Begleitung befunden, sodass sich die beschriebenen Defizite auf Grund dieser Sicherheit nicht gezeigt hätten. Wegen der fehlenden Besserung in Bezug auf die Anfallshäufigkeit in den letzten 20 Jahren bedürfe es keines weiteren stationären Aufenthalts wegen der Epilepsie. Die Medikamenteneinstellung bzw. Umstellung sei durch mehrere stationäre Aufenthalte in der Zeit von 1998 und 2005 durch Herrn Prof.DDr. XXXX im LKH Hitzing erfolgt und sei ausreichend dokumentiert worden. Angeschlossen war ein bereits Herr Dr. XXXX vorgelegter Patientenbrief aus dem Jahr 2016 anlässlich der Operation des BF und dem stationären Aufenthalt vom 29.11.2016 bis 05.12.2016 im AKH.Nochmals wurde das oben wiedergegebene Beschwerdevorbringen vom 31.7.2017 zu den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten wiederholt. Dem Gutachten von Dr. XXXXvom 27.11.2017 hielt der BF entgegen, dass die Begleitung seiner Lebensgefährtin ein innerliches Sicherheitsgefühl gebe. Damit habe die Momentaufnahme bei Dr. römisch 40 , wo er sich in Begleitung befunden habe, nichts anderes ergeben. Das Fehlen einer Begleitung führe zu einer Stresssituation, die sich in verstärkter Orientierungslosigkeit und Konzentrations- und Merkfähigkeits- sowie Kommunikationsverlust zeige, wodurch die Anfallshäufigkeit erhöht werde. Schon 1993 sei in Deutschland ständige Begleitung angeordnet worden. Unverständlich sei, warum nicht auch Dr. römisch 40 zu diesem Schluss komme. Die vom Gutachter angesprochene ständige Hilfe beziehe sich nicht auf die ständige Begleitung im öffentlichen Raum. Der BF habe sich beim Sachverständigen in Begleitung befunden, sodass sich die beschriebenen Defizite auf Grund dieser Sicherheit nicht gezeigt hätten. Wegen der fehlenden Besserung in Bezug auf die Anfallshäufigkeit in den letzten 20 Jahren bedürfe es keines weiteren stationären Aufenthalts wegen der Epilepsie. Die Medikamenteneinstellung bzw. Umstellung sei durch mehrere stationäre Aufenthalte in der Zeit von 1998 und 2005 durch Herrn Prof.DDr. römisch 40 im LKH Hitzing erfolgt und sei ausreichend dokumentiert worden. Angeschlossen war ein bereits Herr Dr. römisch 40 vorgelegter Patientenbrief aus dem Jahr 2016 anlässlich der Operation des BF und dem stationären Aufenthalt vom 29.11.2016 bis 05.12.2016 im AKH. Darin war Nachfolgendes festgehalten: ".......... Weitere empfohlene Maßnahmen Ein Kontrolltermin in der Ambulanz für Plastische und Rekonstruktive Chirurgie/Leitstelle 7C, wurde für den 13.12.2016 mit dem Patienten vereinbart, jedoch ist bei Bedarf eine frühere Kontrolle jederzeit möglich. Wir empfehlen weiterhin körperliche Schonung und das Belassen des Schutzverbandes bis zum Kontrolltermin. Lovenox soll bis zur vollen Mobilisierung einmal täglich injiziert werden. Der Patient wurde über die postoperativen Verhaltensempfehlungen genauestens aufgeklärt und dass der Bedarf eine Kontrolle an unserer Ambulanz der Klinischen Abteilung für Plastische und Rekonstruktive Chirurgie/Leitstelle 7C, zu den unten angeführten Ambulanzzeiten, oder an der Notfall-Ambulanz/Leitstelle 6C jederzeit in Anspruch genommen werden kann. Zusammenfassung des Aufenthalts Nach eingehender Aufklärung und präoperativer Vorbereitung fand am 30.11.2016 o.g. Eingriff komplikationslos statt. Postoperativ kam es zu einem epileptischen Anfall. Dieser wiederholte sich am 01.12.2016 um 11:00 Uhr, welcher durch eine Temesta Kurzinfusion unterbrochen werden konnte. Ein neurologisches Konsil wurde angefordert, woraufhin die antiepileptische Therapie mit Frisium erweiter wurde. Frisium Therapie Schema: 05.12.: 1/2 - 0- 1/2 06.12.: 1/2 - 0 1/2 07.12.: 0 -0- 1/2 08.12.: 0 -0-1/2 Ab 09.12.: ex Seither war der stationäre Verlauf von Herrn XXXX unauffällig, sodass wir ihn am 5.12.2016, bei blanden Wundverhältnissen und in gutem Allgemeinzustand, in die ambulante Weiterbehandlung entlassen können.Seither war der stationäre Verlauf von Herrn römisch 40 unauffällig, sodass wir ihn am 5.12.2016, bei blanden Wundverhältnissen und in gutem Allgemeinzustand, in die ambulante Weiterbehandlung entlassen können. Entlassung nach: Hause Allergien, Unverträglichkeiten und Risiken: Tramal ...................." Außerdem lag eine Kopie einer Seite eines in Deutschland ausgestellten Behindertenpasses mit einem ab 6.7.1993 geltenden Grad der Behinderung von 100% bei. Ebenso umfasste diese Kopie die Ablichtung einer Seite eines deutschen Schwerbehindertenausweises, in der der Name des BF mit seinem Geburtsdatum mit dem Zusatz "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen" aufschien, wobei unter der Spalte "Gültig bis Ende" unter der Rubrik "Monat" die Zahl 3 und unter der Rubrik "Jahr" 1998 festgehalten war. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.1.Der BF ist deutscher Staatsbürger und erlitt 1992 auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall mit schweren Verletzungen, die zahlreiche Operationen nach sich zogen. Der BF wurde in Deutschland pensioniert. Er leidet seit seinem Unfall an Epilepsie. Er erhielt in Deutschland einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 100% ab 6.7.
  2. Der Zusatz "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen", war bis Ende 3/1998 befristet.1.1.Der BF ist deutscher Staatsbürger und erlitt 1992 auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall mit schweren Verletzungen, die zahlreiche Operationen nach sich zogen. Der BF wurde in Deutschland pensioniert. Er leidet seit seinem Unfall an Epilepsie. Er erhielt in Deutschland einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 100% ab 6.7.
  3. Der Zusatz "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen", war bis Ende 3 aus 1998, befristet. 1.2.Der BF ist nach Österreich gezogen und wohnt hier seit
  4. Seine Lebensgefährtin ist Frau Angelika Rassl. Auf Antrag wurde dem BF in Österreich ein Behindertenpass am 23.4.1998 mit einem Grad der Behinderung von 90% mit den Zusätzen "Anfallsleiden" und "Fahrpreisermäßigung" ausgestellt. 1.
  5. Zuletzt wurde der BF im AKH Wien auf Grund eines Neuroms im Bereich des Nervus plantatis links wegen einer Rückkürzung am 30.11.2016 komplikationslos operiert. Nach dieser Operation erlitt der BF einen epileptischen Anfall, der sich am 1.12.2016 wiederholte und mit einer Temesta-Kurzinfusion unterbrochen wurde. Der BF erhielt im Hinblick auf sein epileptisches Leiden eine antiepileptische Therapie mit dem Medikament Frisium, woraufhin sein weiterer stationärer Aufenthalt unauffällig verlief, sodass der BF in gutem Allgemeinzustand in ambulante Weiterbehandlung entlassen wurde. 1.4.Der BF beantragte am 5.4.2017 die Zusatzeintragung "Begleitperson". Von der belangten Behörde wurden auf Basis von persönlichen Untersuchungen die oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, FA für Neurologie, vom 5.6.2017 und zusammenfassend von Dr. XXXX, FA für Orthopädie, vom 19.6.2017 eingeholt. Daraus ergab sich, dass der BF auf Grund seiner Erkrankungen (
  6. Verlust aller Zehen links, 2.1.4.Der BF beantragte am 5.4.2017 die Zusatzeintragung "Begleitperson". Von der belangten Behörde wurden auf Basis von persönlichen Untersuchungen die oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FA für Neurologie, vom 5.6.2017 und zusammenfassend von Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie, vom 19.6.2017 eingeholt. Daraus ergab sich, dass der BF auf Grund seiner Erkrankungen (
  7. Verlust aller Zehen links,
  8. Beweglichkeitseinschränkung linkes Sprunggelenk,
  9. Narben am linken Unterschenkel,
  10. Geringe Beweglichkeitseinschränkung linke Hüfte bei Ossifikationen,
  11. Leichte Hemiparese links,
  12. Posttraumatische Epilepsie und
  13. Trigeminusneuralgie) nicht die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Begleitperson" erfüllt. Die Hemiparese links war geringgradig. Die epileptischen Anfälle ohne Frequenznachweis waren mit geringen kognitiven Einschränkungen verbunden. Der BF konnte mit orthopädischen Schuhen ohne weitere Gehhilfe problemlos gehen. Die oberen Extremitäten waren unauffällig. Mit Bescheid vom 27.6.2017 wurde der Antrag des BF vom 5.4.2017 abgewiesen. Gegen den abweisenden Bescheid erhob der BF Beschwerde. 1.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht holte das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr.XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 27.11.2017 ein. Im öffentlichen Raum kann der BF selbständig Gehen und ist orientierungsfähig. Er ist kognitiv nicht maßgebend eingeschränkt und leidet nicht an Demenz. Der BF hatte wegen seines epileptischen Leidens in den letzten fünf Jahren keine stationären Aufenthalte. Der BF erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson".
  15. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 27.11.2017, ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen und zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf den beantragten Zusatzvermerk nachvollziehbar Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der vorhergehenden persönlichen Untersuchung mit erhobenen klinischen Befunden und ergänzenden gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 27.11.2017, ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen und zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf den beantragten Zusatzvermerk nachvollziehbar Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der vorhergehenden persönlichen Untersuchung mit erhobenen klinischen Befunden und ergänzenden gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die von Gutachter festgestellte selbstständige Gehfähigkeit des BF spiegelt sich auch im vom Gutachter beschriebenen Gangbild im Gutachten vom 27.11.2017 wider, wonach der BF ohne Gehilfe mit orthopädische Schuhe links hinkend sich fortbewegte. Für die Orientierungsfähigkeit des BF im öffentlichen Raum sprechen sein klares Bewusstsein, die allseitige Orientierung, die gute Kontaktfähigkeit und der nach Form und Inhalt geordnete Gedankengang mit erhaltener Merk- und Konzentrationsfähigkeit. Seine Stimmung und sein Antrieb sind adäquat. Es lag auch eine psychomotorische Ausgeglichenheit vor. Es fehlte an produktiver oder psychotischer Symptomatik. Wegen seines epileptischen Leidens war in den letzten fünf Jahren kein stationärer Aufenthalt erforderlich, der für eine Eigengefährdung des BF verbunden mit der Notwendigkeit einer ständigen Hilfe durch eine zweite Person sprechen würde. Die Ausführungen des BF in seiner Beschwerde vom 3.5.2017 im Hinblick auf die Zusatzeintragung "Bedarf einer Begleitperson" und in der Stellungnahme vom 12.12.2017 vermögen nicht zu überzeugen. Soweit vorgebracht wird, dass der BF in Begleitung bei der persönlichen Untersuchung beim Sachverständigen Dr. XXXX gewesen wäre, sodass sich die behaupteten Folgeerscheinungen im Fall des Fehlens einer Begleitung beim BF in Form der verstärkten Orientierungslosigkeit bzw. des Verlust seiner Konzentrations-, Merkfähigkeit sowie Kommunikationsfähigkeit nicht gezeigt hätten, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die Entscheidung zur Durchführung der persönliche Untersuchung beim Sachverständigen auch ohne Begleitung seiner Lebensgefährtin in den Händen des BF gelegen wäre, um eine Objektivierung seiner Behauptungen zu ermöglichen. Die gegenständliche Sachverhaltskonstellation spricht vielmehr für eine Schutzbehauptung des BF zu den behaupteten Folgeerscheinungen im Fall fehlender Begleitung. Sowohl beim Sachverständigen Dr. XXXX, als auch bei den Sachverständigen, die von der belangten Behörde herangezogen wurden, konnten die behaupteten kognitiven Einschränkungen des BF in Verbindung mit seinem epileptischen Leiden in keiner Weise objektiviert werden. Insofern kann auch die Ausführung der Ordination von Dr. XXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie, vom 5.4.2017, die den genannten Sachverständigen vorlag, wonach der BF eine permanente Begleitperson wegen der cer. Anfälle und teils auch wegen der Orientierungsstörungen benötigen würde, nicht zur Vornahme der beantragten Zusatzeintragung führen. Angemerkt wird im Übrigen, dass - anders als immer sonst von zwei monatlichen Anfällen beim BF gesprochen wurde - in der Anamnese der genannten Ordination wiederum nur eine Anfallsfrequenz von ca. 1x im Monat angeführt wurde. Darin wurde außerdem weder auf stationäre Aufenthalte in den letzten fünf Jahren wegen der Epilepsieanfälle des BF hingewiesen, noch wurde aufgeführt, dass beim BF nur im Fall einer fehlenden Begleitung der Verlust seiner Konzentrations-, Merksowie Kommunikationsfähigkeit auftreten würden.Die Ausführungen des BF in seiner Beschwerde vom 3.5.2017 im Hinblick auf die Zusatzeintragung "Bedarf einer Begleitperson" und in der Stellungnahme vom 12.12.2017 vermögen nicht zu überzeugen. Soweit vorgebracht wird, dass der BF in Begleitung bei der persönlichen Untersuchung beim Sachverständigen Dr. römisch 40 gewesen wäre, sodass sich die behaupteten Folgeerscheinungen im Fall des Fehlens einer Begleitung beim BF in Form der verstärkten Orientierungslosigkeit bzw. des Verlust seiner Konzentrations-, Merkfähigkeit sowie Kommunikationsfähigkeit nicht gezeigt hätten, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die Entscheidung zur Durchführung der persönliche Untersuchung beim Sachverständigen auch ohne Begleitung seiner Lebensgefährtin in den Händen des BF gelegen wäre, um eine Objektivierung seiner Behauptungen zu ermöglichen. Die gegenständliche Sachverhaltskonstellation spricht vielmehr für eine Schutzbehauptung des BF zu den behaupteten Folgeerscheinungen im Fall fehlender Begleitung. Sowohl beim Sachverständigen Dr. römisch 40 , als auch bei den Sachverständigen, die von der belangten Behörde herangezogen wurden, konnten die behaupteten kognitiven Einschränkungen des BF in Verbindung mit seinem epileptischen Leiden in keiner Weise objektiviert werden. Insofern kann auch die Ausführung der Ordination von Dr. römisch 40 , FÄ für Neurologie und Psychiatrie, vom 5.4.2017, die den genannten Sachverständigen vorlag, wonach der BF eine permanente Begleitperson wegen der cer. Anfälle und teils auch wegen der Orientierungsstörungen benötigen würde, nicht zur Vornahme der beantragten Zusatzeintragung führen. Angemerkt wird im Übrigen, dass - anders als immer sonst von zwei monatlichen Anfällen beim BF gesprochen wurde - in der Anamnese der genannten Ordination wiederum nur eine Anfallsfrequenz von ca. 1x im Monat angeführt wurde. Darin wurde außerdem weder auf stationäre Aufenthalte in den letzten fünf Jahren wegen der Epilepsieanfälle des BF hingewiesen, noch wurde aufgeführt, dass beim BF nur im Fall einer fehlenden Begleitung der Verlust seiner Konzentrations-, Merksowie Kommunikationsfähigkeit auftreten würden. An dem Fehlen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vermag auch die Ausführung des BF in der Stellungnahme vom 12.12.2017 nichts zu ändern, dass wegen der fehlenden Besserung im Hinblick auf die Anfallshäufigkeit in den letzten zwanzig Jahren kein Bedarf nach weiteren stationären Aufenthalte gegebene gewesen wäre und ohnehin eine medikamentöse Einstellung erfolgt sei. Offensichtlich kann das Leiden den BF schon alleine mit Medikamenten hinreichend therapiert und bewältigt werden. Auch die Eintragung im deutschen Schwerbehindertenausweis zur "Notwendigkeit ständiger Begleitung", die im Übrigen bis 3/1998 befristet war, hat nicht automatisch zur Folge, dass dem BF in Österreich die begehrte Zusatzeintragung zu gewähren wäre. Abgesehen davon, dass die gesetzlichen Bestimmungen in beiden Ländern nicht ident sind, sind in Österreich die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" zu erfüllen. Davon ist in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation jedoch nicht auszugehen.An dem Fehlen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vermag auch die Ausführung des BF in der Stellungnahme vom 12.12.2017 nichts zu ändern, dass wegen der fehlenden Besserung im Hinblick auf die Anfallshäufigkeit in den letzten zwanzig Jahren kein Bedarf nach weiteren stationären Aufenthalte gegebene gewesen wäre und ohnehin eine medikamentöse Einstellung erfolgt sei. Offensichtlich kann das Leiden den BF schon alleine mit Medikamenten hinreichend therapiert und bewältigt werden. Auch die Eintragung im deutschen Schwerbehindertenausweis zur "Notwendigkeit ständiger Begleitung", die im Übrigen bis 3 aus 1998, befristet war, hat nicht automatisch zur Folge, dass dem BF in Österreich die begehrte Zusatzeintragung zu gewähren wäre. Abgesehen davon, dass die gesetzlichen Bestimmungen in beiden Ländern nicht ident sind, sind in Österreich die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" zu erfüllen. Davon ist in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation jedoch nicht auszugehen. Wie im schlüssigen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX dargelegt wurde, zählt der BF nicht zu den bewegungseingeschränkten Menschen, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum einer ständigen Hilfe einer zweiten Person bedürfen würden. Der BF zeigte auch keine Entwicklungsverzögerung oder ausgeprägte Verhaltensänderung auf. Es fehlte auch an kognitiven Einschränkungen zur Orientierung im öffentlichen Raum und mangelt es im Hinblick auf sein Leiden an einer Eigengefährdung, für die es einer ständigen Hilfe einer zweiten Person bedürfen würde. Der BF leidet auch nicht an einer schwersten Behinderung ab seiner Geburt, die einer dauernden Überwachung bedürfen würde bzw. bedarf er auch nicht einer Mobilitätshilfe im Sinne der Bestimmungen des BPGG. Vielmehr hat der BF überhaupt nicht den Bezug eines Pflegegeldes in der erforderlichen Höhe nachgewiesen. Es fehlt auch an den erforderlichen Sehbehinderungen bzw. an einer Hörstörung.Wie im schlüssigen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 dargelegt wurde, zählt der BF nicht zu den bewegungseingeschränkten Menschen, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum einer ständigen Hilfe einer zweiten Person bedürfen würden. Der BF zeigte auch keine Entwicklungsverzögerung oder ausgeprägte Verhaltensänderung auf. Es fehlte auch an kognitiven Einschränkungen zur Orientierung im öffentlichen Raum und mangelt es im Hinblick auf sein Leiden an einer Eigengefährdung, für die es einer ständigen Hilfe einer zweiten Person bedürfen würde. Der BF leidet auch nicht an einer schwersten Behinderung ab seiner Geburt, die einer dauernden Überwachung bedürfen würde bzw. bedarf er auch nicht einer Mobilitätshilfe im Sinne der Bestimmungen des BPGG. Vielmehr hat der BF überhaupt nicht den Bezug eines Pflegegeldes in der erforderlichen Höhe nachgewiesen. Es fehlt auch an den erforderlichen Sehbehinderungen bzw. an einer Hörstörung.
  16. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). 3.1.Zu Spruchpunkt A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten: 1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung; 2. die Versicherungsnummer; 3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit; 4. eine allfällige Befristung. (§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz eins, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

  1. a)überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
  2. b)blind oder hochgradig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4 Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen. ..................
  3. d)taubblind ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen. ...................... 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
  4. a)einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z.1 lit. a verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, verfügen; -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen; -Strichaufzählung bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; -Strichaufzählung Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen; -Strichaufzählung Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und -Strichaufzählung schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr). (§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 2, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Der Inhaber/Die Inhaberin des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Der Inhaber/Die Inhaberin des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigen-gutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt. 3.3.Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W173.2168056.1.00

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