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{'item': 'W191 2114775-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlW191 2114775-2 SpruchW191 2114775-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2018, Zahl 1047939408-140276761, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2018, Zahl 1047939408-140276761, zu Recht: A) Die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und wurde am 11.12.2014 auf einem Feldweg im Gemeindegebiet von Mönchhof gemeinsam mit 14 Landsleuten im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle mangels gültigen Aufenthaltstitels aufgegriffen und vorläufig festgenommen. Er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und wurde am 11.12.2014 auf einem Feldweg im Gemeindegebiet von Mönchhof gemeinsam mit 14 Landsleuten im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle mangels gültigen Aufenthaltstitels aufgegriffen und vorläufig festgenommen. Er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Eine EURODAC-Abfrage vom 11.12.2014 ergab, dass der BF am 26.11.2014 im Zuge der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Bulgarien erkennungsdienstlich behandelt worden war. 1.
  4. In seiner Erstbefragung am 11.12.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland, CC (Competence Center) Eisenstadt, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am XXXXgeboren, stamme aus XXXX[Anmerkung: später im Verfahren gab er an, er stamme aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Nangarhar], sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitischer Moslem und ledig. Er habe keine Schulbildung und zuletzt ein Geschäft geführt.Er sei am XXXXgeboren, stamme aus XXXX[Anmerkung: später im Verfahren gab er an, er stamme aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Nangarhar], sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitischer Moslem und ledig. Er habe keine Schulbildung und zuletzt ein Geschäft geführt. Seine Heimat habe er vor ca. vier Monaten per PKW illegal und schlepperunterstützt verlassen und sei über den Iran und die Türkei nach Bulgarien gebracht worden, wo er von der Polizei angehalten und für zwei Monate in einem Flüchtlingslager untergebracht worden sei. Ihm seien auch die Fingerabdrücke abgenommen worden. Dann sei er weiter nach Serbien gebracht und von dort in einem Wald mit 14 weiteren Person mit einem weißen Kastenwagen abgeholt und nach Österreich gebracht worden, wo sie nach ca. einer halben Stunde von der Polizei angehalten worden seien. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler im Original): "Die Taliban lagerten in meinem Geschäft Waffen als ich mich wehrte wurde ich mit dem Tod bedroht. Um mein Leben in Sicherheit zu bringen ergriff ich umgehend die Flucht. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe." 1.
  5. Aufgrund des EURODAC-Treffers zu Bulgarien und der Angaben des BF teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) dem BF am 16.12.2014 nachweislich mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen und Dublin-Konsultationen mit dem Mitgliedstaat Bulgarien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) über die Zuständigkeit für das Asylverfahren des BF zu führen.1.
  6. Aufgrund des EURODAC-Treffers zu Bulgarien und der Angaben des BF teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) dem BF am 16.12.2014 nachweislich mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen und Dublin-Konsultationen mit dem Mitgliedstaat Bulgarien nach der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) über die Zuständigkeit für das Asylverfahren des BF zu führen. Dem Verwaltungsakt ist die Führung von solchen Konsultationen nicht weiter zu entnehmen. 1.
  7. Laut Aktenvermerk vom 17.12.2014 (ausgefüllter Formularvordruck, Aktenseite 37) hatte das BFA aufgrund verschiedener Umstände Zweifel an der vom BF angegebenen Minderjährigkeit und veranlasste offenbar eine Vorprüfung. Dem Akt liegt ein Schreiben von "RÖNTGEN AM RING" vom 07.01.2015 über das Ergebnis der "Bestimmung des Knochenalters" ein (Aktenseite 47). Sodann veranlasste das BFA eine multifaktorielle Untersuchung am XXXX(körperliche Untersuchung, Röntgenbilder von Zähnen, Schlüsselbein, Handwurzel und Schienbein) durch einen medizinischen Sachverständigen. Den "Schlussfolgerungen/Gutachten" vom 20.02.2015 zufolge war der BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung und zum Zeitpunkt der Untersuchung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit volljährig. Er sei mindestens 20 Jahre alt, das angegebene Geburtsdatum XXXX widerspreche den radiologischen und medizinisch-diagnostischen Befunden.Sodann veranlasste das BFA eine multifaktorielle Untersuchung am XXXX(körperliche Untersuchung, Röntgenbilder von Zähnen, Schlüsselbein, Handwurzel und Schienbein) durch einen medizinischen Sachverständigen. Den "Schlussfolgerungen/Gutachten" vom 20.02.2015 zufolge war der BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung und zum Zeitpunkt der Untersuchung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit volljährig. Er sei mindestens 20 Jahre alt, das angegebene Geburtsdatum römisch 40 widerspreche den radiologischen und medizinisch-diagnostischen Befunden. 1.
  8. Bei seiner Einvernahme am 03.03.2015 vor dem BFA, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost in Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu und eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren (als gesetzlicher Vertreter) nach vorheriger Rechtsberatung, wurde dem BF das Ergebnis der sachverständigen Altersschätzung zur Kenntnis gebracht, wozu dieser keine Stellungnahme abgab. Das BFA hielt fest, dass der BF als volljährig anzusehen sei, was der BF und der anwesende Rechtsberater - ohne Einwand - zur Kenntnis nahmen. Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen. 1.
  9. Bei seiner Einvernahme am 07.05.2015 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, wurde der BF näher zu seinen Lebensumständen und zu seinem Fluchtvorbringen einvernommen. Bezüglich seiner Probleme mit den Taliban machte der BF nähere Angaben und brachte nun neu vor, dass er ihr Anbot, für Geld Waffen im Geschäft zu deponieren, abgelehnt hätte und deshalb von den Taliban mitgenommen und für ca. 15 Tage von ihnen angehalten worden sei. Aus Angst um sein Leben hätte er ihnen gesagt, dass er für sie doch die Waffen im Geschäft aufbewahre, woraufhin sie ihn freigelassen hätten und sein Onkel einen Schlepper zu seiner Ausreise aus Afghanistan organisiert hätte. Weiters gab der BF neu an, dass die Dorfbewohner zu Unrecht bei der afghanischen Nationalarmee gesagt hätten, dass er für die Taliban arbeite. Daher hätten auch die Soldaten der afghanischen Nationalarmee nach ihm gesucht. Laut Niederschrift wurden dem BF "13,5 Seiten Länderfeststellungen ausgehändigt". Er habe die Möglichkeit, binnen drei Werktagen dazu Stellung zu nehmen. Dazu gab der BF an (Auszug aus der Niederschrift): "Ich kann das nicht verstehen und nicht lesen, ich verzichte. LA [Leiter der Amtshandlung]: Sie können damit ja beispielsweise zu einer NGO gehen? VP [Verfahrenspartei]: Ich verzichte, ich nehme das nicht mit." Im Verfahren vor dem BFA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt. 1.
  10. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 21.08.2015 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.12.2014 [gestellt 11.12.2014] gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 25.08.2016 (Spruchpunkt III.).1.
  11. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 21.08.2015 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.12.2014 [gestellt 11.12.2014] gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 25.08.2016 (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht. Die vom BFA ins Verfahren eingebrachten und auch im Bescheid angeführten Länderfeststellungen bezogen sich zwar auf die relevanten Inhalte (allgemeine Lage, Sicherheitslage, Lage in der Herkunftsregion des BF u.a.m.), wiesen jedoch nicht die erforderliche Aktualität auf. Das Fluchtvorbringen beurteilte das BFA als unglaubhaft und begründete dies im Wesentlichen mit unglaubhaften Steigerungen, Unplausibiliäten, Unstimmigkeiten und der Art des Vortrages durch den BF (vage und unkonkret sowie oberflächlich und teilnahmslos). Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan und der aktuellen instabilen Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar sowie seiner individuellen Situation (keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in einer anderen Provinz Afghanistans) nicht ausgeschlossen werden könne.Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan und der aktuellen instabilen Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar sowie seiner individuellen Situation (keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in einer anderen Provinz Afghanistans) nicht ausgeschlossen werden könne. Aus dem Verwaltungsakt lässt sich mittelbar erschließen, dass dem BF für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt worden war.Aus dem Verwaltungsakt lässt sich mittelbar erschließen, dass dem BF für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt worden war. 1.
  12. Gegen diesen Bescheid richtete sich das mit offensichtlich von seinem Rechtsberater unterstützt erstelltem Schreiben ohne Datum, am 08.09.2015 per Telefax fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" angefochten wurde.1.
  13. Gegen diesen Bescheid richtete sich das mit offensichtlich von seinem Rechtsberater unterstützt erstelltem Schreiben ohne Datum, am 08.09.2015 per Telefax fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" angefochten wurde. In der weitwendigen Beschwerdebegründung wurde zunächst das Fluchtvorbringen des BF im erstbehördlichen Verfahren knapp zusammengefasst wiederholt und sodann moniert, die Beweiswürdigung sei mangelhaft vorgenommen worden. Behauptet wurde, der BF habe "beispielsweise über seine Freilassung sehr umfangreich berichtet". Über die Frage der Waffenlagerung habe die Behörde Aussagen aufgrund subjektiver Einschätzung getroffen [gemeint wohl: und somit nicht hinreichend Fragen dazu gestellt]. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil der BF zu seiner Anhaltung nicht näher befragt worden sei. In der Beschwerdebegründung wurden dann Ausführungen dazu getätigt, die wohl der BF seinem Rechtsberater angegeben hatte. Die Länderfeststellungen seien mangelhaft, weil sie unvollständig und teilweise unrichtig seien. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über Afghanistan beinhalten, sich jedoch nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich näher mit der Situation von Personen, die die Zusammenarbeit mit den Taliban verweigern, auseinanderzusetzen, um die Verfolgungsgefahr und die Asylrelevanz für den BF beurteilen zu können. Auch würden keine Informationen zum Spitzelwesen durch die lokale Bevölkerung für die Taliban bzw. für die afghanische Nationalarmee herangezogen. Es fänden sich auch keine Informationen zur Vorgehensweise der afghanischen Nationalarmee bei Verdacht der Unterstützung der Taliban, und anderes mehr. Überdies seien die herangezogenen Länderberichte veraltet und teilweise nicht mehr aktuell. Der Großteil der zitierten Berichte sei über zwei Jahre alt und beziehe sich auf die Situation in Afghanistan im Jahr
  14. Unter Verweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) und des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sei die Heranziehung von aktuellen Länderberichten geboten. Schließlich folgten rechtliche Ausführungen und eine Begründung für den Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers. 1.
  15. Mit Beschluss vom 25.11.2015, Zahl W191 2114775-1/3E, behob das BVwG den angefochtenen Bescheid vom 21.08.2015 gemäß § 28 Abs. 3
  16. Satz VwGVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wurde gemäß § 40 VwGVG in Verbindung mit § 52 BFA-VG abgewiesen.1.
  17. Mit Beschluss vom 25.11.2015, Zahl W191 2114775-1/3E, behob das BVwG den angefochtenen Bescheid vom 21.08.2015 gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  18. Satz VwGVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wurde gemäß Paragraph 40, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, BFA-VG abgewiesen. In der Beschlussbegründung führte das BVwG auszugsweise aus: " [...] 2.2.
  19. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz hat das BFA unter Berücksichtigung von Länderfeststellungen zum Herkunftsland und der individuellen Lebenssituation des BF diese Frage positiv entschieden, und ist dieser Bescheidbestandteil in Rechtskraft erwachsen. Bezüglich der Frage der Zuerkennung von Asyl hat das BFA das Fluchtvorbringen des BF als unglaubhaft erkannt und unter Zugrundelegung der genannten Länderfeststellungen den diesbezüglichen Antrag abgewiesen. Mögen auch die beweiswürdigenden Ausführungen des BFA dazu weitgehend schlüssig und nachvollziehbar erscheinen, so war doch dem Beschwerdebegehren, dass diese vor dem Hintergrund aktueller und hinreichender Länderfeststellungen vorzunehmen seien, im Ergebnis zu folgen. Zwar erscheinen die Beschwerdeausführungen vielfach überzogen (insbesondere, was die monierte Prüfung von speziellen hypothetischen Verhaltensweisen von verschiedenen Gruppen im Herkunftsstaat, wie etwa der Taliban oder der afghanischen Nationalarmee auf verschiedene Umstände anbelangt). Eine Prüfung der Frage der Einstellung und des Verhaltens der Taliban gegenüber nicht kooperationsbereiten Bewohnern in der Herkunftsregion des BF war jedoch - etwa durch Einholung einer (ausreichend aktuellen) Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA - vorzunehmen. Vor allem aber war nicht zu rechtfertigen, dass dem gegenständlich angefochtenen Bescheid aus dem September 2015 Länderberichte zugrunde gelegt wurden, die über zwei Jahre alt sind, und das BFA somit offensichtlich nicht einmal das zuletzt herausgegebene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation verwendet hat. Gerade in Afghanistan, wo sich die Lage im Vergleich zu anderen Ländern derzeit oft sehr schnell ändert, waren jedenfalls zumindest die Berichte aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014, aktualisiert am 24.02.2015 heranzuziehen, wenngleich auch diese Berichte schon in einigen Punkten nicht mehr hinreichend aktuell erschienen. Für November 2015 ist laut BFA die Herausgabe eines neuen, aktuellen Länderinformationsblattes zu erwarten, vor dessen Hintergrund und auf dessen Grundlage dann das Fluchtvorbringen noch einmal zu überprüfen sein wird. Die vom BFA aufgezeigten Gründe für die angenommene Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des BF reichen daher für sich alleine - ohne hinreichende geeignete Länderfeststellungen - nicht hin, um dem Fluchtvorbringen des BF die Glaubhaftigkeit ohne Zweifel abzusprechen. Weiters wird es dabei auch zweckmäßig erscheinen, die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten angeblichen konkreteren Angaben des BF zu seiner Anhaltung durch die Taliban im Wege der Vornahme einer weiteren Einvernahme einer Überprüfung zu unterziehen, um so eine hinreichende Grundlage für die vorzunehmende Beweiswürdigung im neu zu erlassenden Bescheid zu erlangen. Somit ist festzustellen, dass es bezüglich des angefochtenen Spruchpunktes I. im Zuge des Verfahrens zu keiner ausreichenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF und gekommen ist und die Vornahme einiger für eine ordnungsgemäße Entscheidung erforderlicher Maßnahmen - insbesondere die Berücksichtigung hinreichend aktueller und ausreichender Länderfeststellungen - unterblieben ist. [...]"Somit ist festzustellen, dass es bezüglich des angefochtenen Spruchpunktes römisch eins. im Zuge des Verfahrens zu keiner ausreichenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF und gekommen ist und die Vornahme einiger für eine ordnungsgemäße Entscheidung erforderlicher Maßnahmen - insbesondere die Berücksichtigung hinreichend aktueller und ausreichender Länderfeststellungen - unterblieben ist. [...]" 1.
  20. Bei seiner Einvernahme im fortgesetzten Verfahren vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, am 14.12.2016 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Einvernahmeniederschrift, Schreibfehler teilweise korrigiert): " [...] LA [Leiter der Amtshandlung]: Haben Sie Kontakt nach Afghanistan? VP [Verfahrenspartei]: Ja, aber nicht viel. LA: Zu wem? VP: Telefonisch mit meiner Mutter. LA: Was ist der Inhalt der Gespräche, was tut sich zu Hause bei Ihnen? VP: Mein Onkel mütterlicherseits hat ein Handy. Ich frage nach Dokumenten, und wir fragen uns nach unserem Wohlbefinden. LA: Wo lebt Ihre Mutter aktuell? VP: Bei meinem Onkel mütterlicherseits in Nangarhar. Das ist nicht die Adresse, von der aus ich geflüchtet bin, ich kam von XXXX, das gehört auch zu Nangarhar. Aber meine Mutter lebt jetzt in einem anderen Dorf. Aber der Name von dem Dorf fällt mir im Moment nicht ein.VP: Bei meinem Onkel mütterlicherseits in Nangarhar. Das ist nicht die Adresse, von der aus ich geflüchtet bin, ich kam von römisch 40 , das gehört auch zu Nangarhar. Aber meine Mutter lebt jetzt in einem anderen Dorf. Aber der Name von dem Dorf fällt mir im Moment nicht ein. LA: Warum verließ Ihre Mutter XXXX? VP: Weil sie dort alleine war, verließ sie vor ca. sieben oder acht Monaten XXXX und lebt seither bei ihrem Bruder.VP: Weil sie dort alleine war, verließ sie vor ca. sieben oder acht Monaten römisch 40 und lebt seither bei ihrem Bruder. LA: Möchten Sie irgendwelche Papiere/Dokumente/ärztliche Befunde etc. vorlegen? VP: Deshalb rede ich mit meinem Onkel mütterlicherseits, damit er mir meine Tazkira schickt, aber es ist irgendwie schwierig. Heute habe ich nichts mit. LA: Aus welchen Gründen verließen Sie das Heimatland? Was war Ihrer Meinung nach der zuletzt ausschlaggebende Grund für Sie zu flüchten? Warum stellen Sie einen Asylantrag? VP: Ich habe in Afghanistan ein Geschäft betrieben, in dem ich Schminksachen für Frauen verkaufte. 2-3 Mal sind die Taliban zu mir gekommen und verlangten von mir, dass ich ihre Waffen in meinem Geschäft lagere. Dafür würde ich Geld von ihnen bekommen. Ich akzeptierte das nicht. Beim
  21. Mal nahmen sie mich vom Geschäft mit und haben mich für 15 Tage angehalten. Aus Angst um mein Leben zeigte ich mich einverstanden und sagte ihnen, dass ich ihre Waffen in meinem Geschäft lagere. Sie ließen mich dann frei, und danach verließ ich Afghanistan. LA: Wann war der erste Besuch der Taliban cirka? VP: Das erste Mal kamen die Taliban ca. acht Monate vor meiner Ausreise zu meinem Geschäft. LA: Wie genau verlief dieser Besuch? Bitte geben Sie den Dialog wieder: VP: Das erste Mal kamen glaub ich drei oder vier Taliban zu mir ins Geschäft und sprachen mit mir ganz freundlich und normal. Sie sagten, dass ich für sie ihre Waffen in meinem Geschäft lagern soll. Dafür würde ich Geld bekommen. Sie sagten mir auch, wenn ich Angst vor ihnen habe, würden sie das Geld über eine Frau zu mir schicken. Sie meinten, dass in mein Geschäft viele Frauen kommen, weil ich Schminksachen verkaufe. Ich sagte, dass ich das nicht mache. Sie gingen dann weg. LA: Gab es keine Reaktion seitens der Taliban, als Sie sich weigerten? VP: Nein, aber das nächste Mal kamen andere Taliban. LA: Welche Waffen hätten Sie lagern sollen? VP: Sie sagten Waffen. LA: Wieso hätten ausgerechnet Sie Waffen in Ihrem Geschäft lagern sollen? VP: Dort gab es nicht so viele Geschäfte, außerdem verkaufe ich Schminksachen, und mich würde man nicht allzu sehr verdächtigen. LA: Wie liefen die weiteren Besuche der Taliban ab? VP: Die anderen Male kamen sie unbewaffnet ins Geschäft und gingen immer wieder, wenn ich nein sagte, aber das letzte Mal waren sie bewaffnet und nahmen mich mit. LA: Wie hat sich die Mitnahme konkret zugetragen? VP: Sie haben mir die Augen verbunden und die Hände gebunden und mich mit dem Auto irgendwohin transportiert. LA: Wohin wurden Sie gebracht? VP: Das weiß ich nicht, ich wurde dort in einem Raum ohne Fenster eingesperrt. LA: Haben die Taliban nichts gesagt, als diese Ihnen die Augen und Hände gefesselt haben? VP: Sie waren bewaffnet, was hätte ich tun sollen. LA: Wie lange waren Sie angehalten? VP: 15 Tage. LA: Wie verbrachten Sie die 15 Tage? VP: Ich war die ganze Zeit in dem Zimmer und bekam wenig zu essen. Sie haben wenig mit mir gesprochen. LA: Was wurde gesprochen? VP: Sie sagten mir das gleiche, dass ich Waffen im Geschäft lagern soll. Ich sagte ein paar Mal nein, und letztlich sagte ich ja. LA: Weshalb haben die Taliban Sie überhaupt mitgenommen? VP: Damit ich mich einverstanden zeige. LA: Wurden Sie geschlagen oder misshandelt? VP: Nein. LA: Wie kam es zu Ihrer Freilassung? VP: Als ich ihnen sagte, dass ich die Waffen für sie im Geschäft lagern werde, ließen sie mich frei. LA: Wie hätte die Lagerung vor sich gehen sollen? VP: Sie sagten mir nur, dass ich Waffen lagern sol,l aber wie, sagten sie mir nicht. LA: Haben die Taliban Ihr Geschäft inspiziert, ob dieses denn überhaupt geeignet ist, um Waffen dort zu lagern? VP: Das Geschäft ist ziemlich groß, die Möglichkeit wäre da. Anm.: Frage wird wiederholt:Anmerkung, Frage wird wiederholt: VP: Man sieht, wenn ein Geschäft groß ist, kann man das ein wenig einschätzen. LA: Wie sah in den 15 Tagen der Anhaltung Ihr Alltag aus? VP: Ich war die ganze Zeit in diesem Zimmer. Sie wollten mich dort unter Druck setzen, damit ich mich einverstanden zeige. Manchmal kamen sie zu mir und sprachen mit mir, und zu essen hab ich auch ein wenig bekommen. LA: Was sprachen die Taliban mit Ihnen? VP: Das gleiche, dass ich Waffen lagern soll. LA: Die Taliban sagten immer nur ein Satz? VP: Dass sie mir Geld geben würden und, dass ich keine Angst haben soll. LA: Sie kamen 15 Tage aus diesem Zimmer nicht hinaus? VP: Nein, ich war immer in diesem Zimmer. Auch meine Notdurft habe ich dort verrichtet. LA. Wie wurden Sie freigelassen? VP: Sie haben mich dann mit dem Auto ein Stück gebracht und dann ging ich selber weiter. LA: Haben Sie einen Zeitpunkt vereinbart, wann die Waffen hätten geliefert werden sollen? VP: Nein, das haben sie nicht gesagt. LA: Welche Geschäfte sind in der Nachbarschaft Ihres Geschäftes? VP: Ein paar Lebensmittelgeschäfte und Sachen, wo Sachen und Lebensmittel für Kinder verkauft werden. LA: Hatten diese Geschäftsleute auch Probleme mit den Taliban? VP: Die Geschäfte waren nicht so ordentlich. Das waren nur Stände. LA: Sie waren das einzige Geschäft in der Gegend? VP: Ja. LA: Was wäre passiert, wenn Sie nicht eingewilligt hätten, Waffen zu lagern? VP: Sie hätten mich nicht freigelassen, aber ich weiß nicht, was sie mit mir gemacht hätten. LA: Ich bekomme von anderen Antragstellern immer den Eindruck vermittelt, dass die Taliban nicht gerade zimperlich sind, auch deckt sich das weitgehend mit dem Amtswissen. Wieso meinen Sie, waren sie mit Ihnen so geduldig? VP: Ich hab mich ja einverstanden gezeigt, daher wurde ich nicht geschlagen. LA: Wohin gingen Sie nach Ihrer Freilassung? VP: Ich bin zu meinem Onkel mütterlicherseits gegangen, er hat alles organisiert. LA: Was war Ihr Beweggrund, dass Sie die Waffen nicht lagern wollten? VP: Ich wollte das nicht, die Dorfbewohner hätten mich bei der Nationalarmee verraten. Ich wollte das nicht, ich bin ein armer Mensch. LA: Haben Sie sich an die Polizei und Behörden gewandt? VP: Nein, die Dorfbewohner sagten der Polizei, dass ich mit den Taliban zusammenarbeite. LA: Sie hätten sich ja an die Polizei wenden können, um die Sache richtig zu stellen? VP: Die Polizei hätte nicht auf mich gehört. Die Polizei und die Taliban haben Spione, sie hätten nicht auf mich gehört. Auf die Spione hören sie mehr. Vielleicht haben die Spione die Taliban bei mir im Geschäft gesehen. LA: Wie sind die Leute darauf gekommen, dass Sie mit den Taliban zusammenarbeiten? VP: Vielleicht haben sie die Taliban bei mir im Geschäft gesehen, deshalb. LA: Woher wissen Sie, dass so über Sie gesprochen wurde? VP: Mein Onkel mütterlicherseits hat mir davon erzählt. LA: Wann haben Sie das erfahren? VP: Nach meiner Freilassung, als ich 15 oder 20 Tage bei ihm verbrachte. LA: Was wurde aus dem Geschäft? VP: Das weiß ich nicht. LA: Hat Ihre Mutter oder Ihr Onkel Probleme mit den Taliban aufgrund des Vorfalls? VP: Nein, sie wohnen jetzt in einem anderen Dorf. LA: Wieso sind Sie dann nicht auch einfach in das andere Dorf gegangen? VP: Die Taliban und auch die Polizei hätten mich dort gefunden. LA: Und Ihre Mutter und Ihren Onkel finden diese nicht? VP: Auch wenn jetzt mein Onkel oder meine Mutter ein Problem hätten, sagen sie mir das nicht. Ich habe zwei Brüder, die sehr jung sind. LA: Haben Sie davon gehört, dass man nach Ihnen sucht? VP: Nein. Vielleicht gibt es aber Probleme und sie sagen es mir nicht. LA: Wie steht Ihr Onkel bzw. Ihre Familie zu den Taliban? VP: Mein Onkel mütterlicherseits mag die Taliban nicht. Die ganze Familie ist gegen sie. Wir mögen die Taliban nicht. [...]" Laut Niederschrift wurden dem BF "24 Seiten Länderfeststellungen" ausgehändigt. Auf die ihm eingeräumte Möglichkeit, dazu binnen drei Werktagen Stellung zu nehmen, verzichtete er. 1.
  22. Laut Verwaltungsakt (unchronologisch vor dieser Einvernahme eingereiht) richtete das BFA am 21.12.2016 eine Anfrage an die Staatendokumentation mit der Frage, welche Einstellung von den Taliban in der Herkunftsregion gegenüber nicht kooperationsbereiten Bewohnern zu erwarten sei, und wie der Umgang seitens der Taliban mit derartigen Gefangenen sei. Mit Anfragebeantwortung vom 03.05.2017 wurde diese Frage zusammenfassend so beantwortet: Der Distrikt Hisarak liege in der Provinz Nangarhar. Die Taliban hätten in diesem Distrikt eine starke Präsenz. Die Gemeinschaften seien streng traditionell, die Haupteinnahmequelle sei die Landwirtschaft. Die Taliban hätten sich mit lokalen Dorfältesten zusammengeschlossen und gäben großteils die Tradition und Kultur dieser Gegenden wieder. Tradition und Respekt für die Kultur seien Gründe, warum Ansäßige nur eingeschränkten Widerstand gegen die Taliban leisteten. Es gebe keinen Raum, um sich den Taliban zu widersetzen, und sollte dies passieren, sei das Risiko von Sanktionen groß. 1.
  23. Bei seiner weiteren Einvernahme am 28.07.2017 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu wurde dem BF dieses Ergebnis der Anfrage an die Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht. Er gab dazu an (Auszug aus der Einvernahmeniederschrift, Schreibfehler teilweise korrigiert): " [...] Die Behörde hat Recherchen in Ihrer Heimat angestellt, und wird Ihnen das Ergebnis heute zur Kenntnis gebracht: Anm.: Der VP wird das Ergebnis der Staatendokumentationsanfrage vom 04.05.2017 [Anmerkung: tatsächlich 03.05.2017] von der Dolmetscherin zur Kenntnis gebracht:Anmerkung, Der VP wird das Ergebnis der Staatendokumentationsanfrage vom 04.05.2017 [Anmerkung: tatsächlich 03.05.2017] von der Dolmetscherin zur Kenntnis gebracht: LA: Möchten Sie etwas dazu sagen? VP: Wie die Lage dort ist, wissen Sie besser, und die ganze Welt weiß es. Die Sicherheitslage wird dort von Tag zu Tag schlechter. Leute, die aus Hisarak sind, können dort nicht leben. Anm.: Der VP werden 24 Seiten der aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan ausgefolgt. Sie hat die Möglichkeit, binnen zwei Wochen schriftlich dazu Stellung zu nehmenAnmerkung, Der VP werden 24 Seiten der aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan ausgefolgt. Sie hat die Möglichkeit, binnen zwei Wochen schriftlich dazu Stellung zu nehmen LA: Wie oft kamen die Taliban in Ihr Geschäft, um Sie aufzufordern, Waffen zu lagern? VP: 3 Mal. Beim
  24. Mal wurde ich mitgenommen. LA: Wie lange waren Sie in deren Gewahrsam? VP: Ca. 15 Tage. LA: Aus der Anfragebeantwortung geht hervor, dass es kaum Raum gibt, sich den Taliban zu widersetzen, da das Risiko von Sanktionen groß ist. Wieso sollten die Taliban mit Ihnen so geduldig gewesen sein? VP: Am Anfang versuchten sie, mit mir freundlich zu reden, damit sie mich auf ihre Seite ziehen können. Als sie feststellten, dass ich das nicht will, nahmen sie mich mit. [...]" Im Verfahren vor dem BFA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht. 1.
  25. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 24.01.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.12.2014 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG erneut ab.1.
  26. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 24.01.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.12.2014 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG erneut ab. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht. Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Zum Fluchtvorbringen führte das BFA aus (Auszug aus der Einvernahmeniederschrift, Schreibfehler teilweise korrigiert): " [...] Im Rahmen Ihrer Erstbefragung am 12.12.2014 gaben Sie gefragt nach Ihrem Fluchtgrund an, dass die Taliban in Ihrem Geschäft Waffen gelagert haben. Als Sie sich gewehrt haben, seien Sie mit dem Tod bedroht worden. Um Ihr Leben in Sicherheit zu bringen, haben Sie die Flucht ergriffen. Am 07.05.2015 begründeten Sie vor dem BFA Traiskirchen Ihre Flucht damit, dass die Taliban Ihnen 2-3 Mal gesagt haben, dass Sie gegen Geld deren Waffen in Ihrem Kosmetikgeschäft deponieren sollen. Da Sie das nicht tun wollten, seien Sie für 15 Tage von den Taliban angehalten worden. Aus Angst haben Sie zugesagt, die Waffen aufzubewahren. Daraufhin seien Sie freigelassen worden. Nach Ihrer Freilassung habe Ihr Onkel mütterlicherseits Ihre Ausreise organisiert. Im fortgeführten Verfahren tätigten Sie am 14.12.2016 weitgehend ähnliche Angaben. Sie haben ein Geschäft betrieben, indem Sie Schminksachen verkauft haben, und seien 2-3 Mal die Taliban gekommen und haben verlangt, dass Sie Waffen in Ihrem Geschäft lagern sollen. Beim
  27. Mal haben die Taliban Sie mitgenommen und für 15 Tage angehalten. Aus Angst um Ihr Leben haben Sie sich einverstanden gezeigt und zugestimmt, die Waffen in Ihrem Geschäft zu lagern. Daraufhin habe man Sie freigelassen. Vor dem Hintergrund einer weiteren Einvernahme sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation scheinen Ihre Angaben genauso wenig glaubhaft wie bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 21.08.
  28. Es ist Ihnen erneut nicht gelungen, Ihr Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Es muss Ihnen weiterhin vorgeworfen werden, dass Sie bei Ihrer Erstbefragung behaupteten, dass die Taliban Waffen in Ihrem Geschäft gelagert haben, und Sie dazu divergierend vor dem BFA, RD Niederösterreich, behaupteten, die Taliban haben Sie 2-3 Mal aufgefordert, ihre Waffen in Ihrem Geschäft lagern zu dürfen. Nach wie vor scheint auffällig, dass Sie bei Ihrer Erstbefragung keine Erwähnung machten, von den Taliban mitgenommen und festgehalten worden zu sein. Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass wenn diese für ca. 15 Tage dauernde Anhaltung der Taliban tatsächlich stattgefunden hätte, Sie dieses wesentliche, einschneidende Ereignis auch bei Ihrer Erstbefragung hätten anklingen lassen. Da das aber nicht der Fall war, muss daraus erschlossen werden, dass Sie versuchten, vor dem BFA am 07.05.2015 Ihr Vorbringen zu steigern. Dafür, dass die Anhaltung nie stattgefunden hat, spricht auch die Art und Weise, wie Sie diese zu schildern versuchten. Oberflächlich, teilnahmslos und detaillos erzählten Sie, dass Sie vom Geschäft mit einem Auto mitgenommen worden seien und zum Distrikt Hashemkhel zu einem Talibanposten gebracht worden seien. Dort seien Sie dann ca. 15 Tage angehalten worden (vgl. S. 9 des Einvernahmeprotokolls vom 07.05.2015).Dafür, dass die Anhaltung nie stattgefunden hat, spricht auch die Art und Weise, wie Sie diese zu schildern versuchten. Oberflächlich, teilnahmslos und detaillos erzählten Sie, dass Sie vom Geschäft mit einem Auto mitgenommen worden seien und zum Distrikt Hashemkhel zu einem Talibanposten gebracht worden seien. Dort seien Sie dann ca. 15 Tage angehalten worden vergleiche S. 9 des Einvernahmeprotokolls vom 07.05.2015). Auf Nachfrage erklärten Sie, dass man Ihnen die Augen verbunden und die Hände am Rücken gebunden habe. Diese Aussage ergab insofern überhaupt keinen Sinn, zumal Sie kurz davor den Talibanposten nannten, wo Sie hingebracht worden seien. Damit konfrontiert erwiderten Sie, dass viele Menschen im Ort wissen, dass die Taliban dort den Posten haben. Auffallend kurz und wenig aussagekräftig war Ihre Antwort auf die Frage, wie Ihr Alltag die 15 Tage lang ausgesehen hat. Wären Sie tatsächlich 15 Tage von den Taliban festgehalten worden, wäre Ihnen bestimmt eine umfangreichere, detailliertere Antwort dazu eingefallen als: ‚Ich war den ganzen Tag nur in diesem Raum eingesperrt. Geschlagen wurde ich nicht. Ich bekam wenig zu essen.' Auch auf Nachfrage wurde Ihre Antwort nicht präziser (vgl. S. 9 des Einvernahmeprotokolls vom 07.05.2015).Auch auf Nachfrage wurde Ihre Antwort nicht präziser vergleiche S. 9 des Einvernahmeprotokolls vom 07.05.2015). Auch die neuerliche Einvernahme Ihrer Person vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, am 14.12.2016, vermochte an dem Eindruck, den Sie schon bisher bei der Erstinstanz hinterließen, nichts zu ändern. Abermals erschöpfte sich Ihre Antwort auf die Frage, wie Sie die 15 Tage Ihrer Anhaltung zugebracht haben, in der detaillosen Antwort: ‚Ich war die ganze Zeit in dem Zimmer und bekam wenig zu essen. Sie haben wenig mit mir gesprochen' (vgl. S. 6 des Einvernahmeprotokolls vom 14.12.2016).Auch die neuerliche Einvernahme Ihrer Person vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, am 14.12.2016, vermochte an dem Eindruck, den Sie schon bisher bei der Erstinstanz hinterließen, nichts zu ändern. Abermals erschöpfte sich Ihre Antwort auf die Frage, wie Sie die 15 Tage Ihrer Anhaltung zugebracht haben, in der detaillosen Antwort: ‚Ich war die ganze Zeit in dem Zimmer und bekam wenig zu essen. Sie haben wenig mit mir gesprochen' vergleiche S. 6 des Einvernahmeprotokolls vom 14.12.2016). Die Tatsache, dass Sie sich am 14.12.2016 abermals auffallend kurz fassten bei der Beantwortung dieser Frage, ist ein offensichtlicher Hinweis darauf, dass Sie deshalb nicht mehr darüber berichten können, da die Anhaltung nie stattgefunden hat. Andernfalls hätten Sie die Chance, im Rahmen einer Einvernahme Ihre Fluchtgeschichte neuerlich wiedergeben zu können, jedenfalls genutzt, um das nachzuholen, was Ihnen im Bescheid vom 21.08.2015 vorgeworfen wurde, nämlich detailarm, emotionslos und oberflächlich erzählt zu haben. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, Sie dahingehend anzuleiten, wie Sie Ihr Vorbringen erfolgversprechend formulieren müssten bzw. was Teil eines erfolgreichen Vorbringens sei. Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. (vgl. Erkenntnis vom 07.08.2013, GZ: C13 403.987-1/2009/4E). Ihnen wurden im Rahmen der Einvernahmen offen gehaltene Fragen gestellt, auf die Sie mehrfach die Möglichkeit gehabt hätten, ausführlich zu antworten.Es ist nicht Aufgabe der Behörde, Sie dahingehend anzuleiten, wie Sie Ihr Vorbringen erfolgversprechend formulieren müssten bzw. was Teil eines erfolgreichen Vorbringens sei. Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. vergleiche Erkenntnis vom 07.08.2013, GZ: C13 403.987-1/2009/4E). Ihnen wurden im Rahmen der Einvernahmen offen gehaltene Fragen gestellt, auf die Sie mehrfach die Möglichkeit gehabt hätten, ausführlich zu antworten. Dass Sie betreffend die Häufigkeit der Besuche der Taliban bzw. des Zeitraums, über den sich Ihre Anhaltung erstreckt haben soll, im Rahmen des Verfahrens gleichbleibende Angaben machten, ist keineswegs ein Indiz dafür, dass Ihre Behauptungen der Realität entsprechen. Es ist ein Leichtes, derartige Eckdaten auswendig zu lernen. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt Ihres Asylverfahrens mutete es unglaubwürdig an, dass die Taliban Sie 2-3 Mal um Erlaubnis gefragt haben sollen, und Sie, obwohl Sie im Rahmen Ihrer Befragungen mehrmals betonten, Angst vor ihnen gehabt zu haben, den Taliban regelmäßig deren Forderung verwehrt haben wollen. Wenn die Taliban Waffen in Ihrem Geschäft hätten lagern wollen, wären diese bestimmt nicht zimperlich mit Ihnen umgegangen, und hätten diese Sie bestimmt nicht mehrmals um Erlaubnis gebeten. Auch in diesem Zusammenhang ist Ihre oberflächliche, emotionslose und detaillose Schilderung zu erwähnen, gefragt nach der Situation, als die Taliban mit dem Anliegen an Sie herangetreten seien - und das trotz dreimaliger Fragestellung (vgl. S. 9 des Einvernahmeprotokolls vom 07.05.2015).Wenn die Taliban Waffen in Ihrem Geschäft hätten lagern wollen, wären diese bestimmt nicht zimperlich mit Ihnen umgegangen, und hätten diese Sie bestimmt nicht mehrmals um Erlaubnis gebeten. Auch in diesem Zusammenhang ist Ihre oberflächliche, emotionslose und detaillose Schilderung zu erwähnen, gefragt nach der Situation, als die Taliban mit dem Anliegen an Sie herangetreten seien - und das trotz dreimaliger Fragestellung vergleiche S. 9 des Einvernahmeprotokolls vom 07.05.2015). Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation geht hervor, dass die Taliban in Ihrer Wohngegend den Menschen jegliche Regeln auferlegen können und die Ansäßigen nur eingeschränkt Widerstand leisten, zumal es keinen Raum gibt, um sich den Taliban zu widersetzen. Sollte dies doch passieren, so ist das Risiko von Sanktionen groß. Insofern wäre bereits Ihr Verhalten, sich der Aufforderung der Taliban zu widersetzen, grundsätzlich nicht ausgeschlossen, aber logisch nicht nachvollziehbar. Völlig denkunmöglich scheinen jedoch die Ihrerseits geschilderten Folgen, nämlich die 15 tägige Anhaltung, während der Sie gemäß Ihren Angaben keinerlei Gewalt seitens der Taliban erfahren haben. Gestärkt durch eine derartige Präsenz und Macht in dieser Region, hätten die Taliban es absolut nicht nötig, mit Ihnen 15 Tage lang während Ihrer Anhaltung Gespräche zu führen, und hätten sie das mit Sicherheit auch nicht gemacht. Ebenso unglaubwürdig und als Steigerung Ihres Vorbringens qualifiziert werden Ihre Angaben, wonach die Dorfbewohner fälschlicherweise der afghanischen Nationalarmee erzählt hätten, dass Sie für die Taliban arbeiten würden. Auch diesen Umstand erwähnten Sie bei Ihrer Erstbefragung mit keinem Wort. Und auch vor dem BFA am 07.05.2015 erstatteten Sie dieses Vorbringen erst nach konkreter neuerlicher Nachfrage nach weiteren Fluchtgründen. Zudem erklärten Sie selbst, dass diese Gerüchte, dass Sie Waffen für die Taliban lagern würden, keine Folgen für Sie gehabt hätten. Selbst wenn die afghanische Nationalarmee Sie persönlich angetroffen hätte, hätten Sie nichts zu befürchten gehabt, da Sie sich ja laut eigenen Angaben beharrlich weigerten, Waffen für die Taliban zu lagern. Insofern hätten Sie von der afghanischen Nationalarmee nichts zu befürchten gehabt, auch nicht im Falle einer Durchsuchung des Geschäftslokals. In diesem Zusammenhang ist zu sagen, dass es sowohl unglaubwürdig anmutet, dass die Dorfbewohner Sie im Falle der Unterstützung der Taliban bei der Nationalarmee verraten hätten (vgl. S. 8 des Einvernahmeprotokolls vom 14.12.2016) als auch Ihre Behauptung, dass Sie sich nicht an die Polizei gewandt haben, da die Dorfbewohner der Polizei gesagt haben, dass Sie mit den Taliban zusammenarbeiten (vgl. S. 8 des Einvernahmeprotokolls vom 14.12.2016), nicht glaubhaft erscheint, zumal laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sich der überwiegende Teil der Bevölkerung Ihrer Heimatregion den Regeln der Taliban fügt. Demnach hätte wohl kaum ein Dorfbewohner Grund gehabt, Sie anzuschwärzen, da sich die Taliban sogar mit lokalen Dorfältesten zusammengeschlossen haben.In diesem Zusammenhang ist zu sagen, dass es sowohl unglaubwürdig anmutet, dass die Dorfbewohner Sie im Falle der Unterstützung der Taliban bei der Nationalarmee verraten hätten vergleiche S. 8 des Einvernahmeprotokolls vom 14.12.2016) als auch Ihre Behauptung, dass Sie sich nicht an die Polizei gewandt haben, da die Dorfbewohner der Polizei gesagt haben, dass Sie mit den Taliban zusammenarbeiten vergleiche S. 8 des Einvernahmeprotokolls vom 14.12.2016), nicht glaubhaft erscheint, zumal laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sich der überwiegende Teil der Bevölkerung Ihrer Heimatregion den Regeln der Taliban fügt. Demnach hätte wohl kaum ein Dorfbewohner Grund gehabt, Sie anzuschwärzen, da sich die Taliban sogar mit lokalen Dorfältesten zusammengeschlossen haben. Es ist in keinster Weise glaubhaft, dass Sie aufgrund einer persönlichen Verfolgung bzw. Furcht vor einer solchen nach Österreich kamen, sondern ist viel mehr davon auszugehen, dass Sie aufgrund des Wunsches nach Emigration das österreichische Bundesgebiet aufsuchten. Die Gründe für Ihre Ausreise mögen im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation gelegen haben, eine Verfolgung Ihrer Person konnte jedenfalls aus obgenannten Gründen nicht glaubhaft dargelegt werden. Auch der Anfragebeantwortung ist zu entnehmen, dass die volatile Situation die junge Generation am härtesten trifft und Familien, die es sich leisten können, ihre jungen Männer nach Europa schicken. Es ist Ihnen nicht gelungen, Ihr Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen, und konnte die von Ihnen ins Treffen geführte Bedrohungssituation für Ihre Person daher nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden. [...]" 1.
  29. Auch gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht mit Schreiben seines zur Vertretung bevollmächtigten Rechtsberaters vom 05.03.2018das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung ein. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des BF zusammengefasst wiederholt und moniert, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß geführt worden sei. Bezüglich der Wertigkeit von Ergebnissen der Erstbefragung wurde aus diversen Judikaten zitiert und zusätzlich neu vorgebracht, dass der BF inzwischen "verwestlicht sei" und dies einen neuen Asylgrund darstellen würde. Auf die in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegten Hauptpunkte, warum der BF sein Vorbringen nicht glaubhaft gemacht habe (vage, unkonkrete und unplausible Angaben), wurde nicht eingegangen. Auch mit der gegenständlichen Beschwerde wurde keinerlei Beleg für das Vorbringen des BF vorgelegt. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG beantragt.
  30. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: * Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 12.12.2014 und der Einvernahmen vor dem BFA am 07.05.2015 und im fortgesetzten Verfahren am 14.12.2016 und am 28.07.2017, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.05.2017 sowie die gegenständliche Beschwerde vom 05.03.
  31. * Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (offenbar Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 in der aktuellen Fassung, Aktenseiten 569 bis 676) Der BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Vorbringen vorgelegt.
  32. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen: 3.
  33. Zur Person des BF: 3.1.
  34. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu.3.1.
  35. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. 3.1.
  36. Lebensumstände: Der BF lebte mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in einem namentlich genannten Dorf im Distrikt XXXX (auch XXXX, XXXX), Provinz Nangarhar, und betrieb dort ein Geschäft.Der BF lebte mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in einem namentlich genannten Dorf im Distrikt römisch 40 (auch römisch 40 , römisch 40 ), Provinz Nangarhar, und betrieb dort ein Geschäft. 3.1.
  37. Der BF verließ Afghanistan im Jahr 2014 und reiste über den Iran, die Türkei, Bulgarien und Serbien bis nach Österreich, wo er am 11.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 3.
  38. Zu den Fluchtgründen des BF: 3.2.
  39. Der BF hat Afghanistan aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen in seiner Heimatregion - vor allem für Menschen, die nicht den Taliban folgen wollen - verlassen. 3.2.
  40. Der BF hat sein Vorbringen, dass er von den Taliban verfolgt werde, weil er sich geweigert habe, für sie in seinem Geschäft Waffen zu lagern, nicht glaubhaft gemacht, und konnten somit asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. 3.2.
  41. Der BF wurde nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert, ist nicht vorbestraft und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. 3.2.
  42. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat: Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne des Punktes 3.2.
  43. ausgesetzt wäre. 3.
  44. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF: 3.3.
  45. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 30.01.2018, Schreibfehler teilweise korrigiert): Politische Lage: Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.) und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  46. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.) und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  47. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.01.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.01.2017), nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.01.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.01.2017), nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.01.2017). Parlament und Parlamentswahlen: Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.01.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.04.2016 vgl. auch: CRS 12.01.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.04.2016 vergleiche auch: CRS 12.01.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.04.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge zum Teil über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Parteien: Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einigen von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, das von allen Parteien verlangte, sich neu zu registrieren, und zum Ziel hatte, ihre Anzahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber anscheinend nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder ein Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016). Friedens- und Versöhnungsprozess: Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG): Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.09.2016) unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.01.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.09.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.09.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.01.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.09.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 04.02.2017). Sicherheitslage: Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.01.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint Einzelberichten zufolge auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.02.2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Mit Stand September 2016 schätzt die Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.01.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 05.01.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: Intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen den Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  48. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: Intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen den Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  49. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen: Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im dritten Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.01.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal an: Zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit fünf von sechs Distrikten und Helmand mit acht von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.01.2017). Rebellengruppen: Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin, durch Bedrohungen, Entführungen und gezielte Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistische Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive: Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstützte Regierung zu vertreiben (Reuters 12.04.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD 12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitige Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. Hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand wie einst Mansour (Reuters 27.01.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.05.2016; vgl. auch: The National 13.01.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.05.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.05.2016; vergleiche auch: The National 13.01.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.05.2016; vergleiche auch: The National 13.01.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.01.2017), und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.05.2016). Haqqani-Netzwerk: Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.01.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.05.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.01.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul -,Operationen durchzuführen; es finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich, um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.01.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit, eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.01.2017). Al-Qaida: Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.01.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Camp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.01.2017; vgl. auch: FP 02.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 02.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.01.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzentrierte und nicht, wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.04.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.01.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Camp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.01.2017; vergleiche auch: FP 02.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 02.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.01.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzentrierte und nicht, wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.04.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG): Siehe oben unter "Friedens- und Versöhnungsprozess". IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat: Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 03.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 03.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen, die Gruppe wird von den Ansäßigen jedoch großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansäßigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verlusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 03.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen, die Gruppe wird von den Ansäßigen jedoch großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansäßigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verlusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.10.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.01.2017). Drogenanbau und Gegenmaßnahmen: Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potenzielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus - eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr
  50. Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkten Beseitigungsbemühungen aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016). Zivile Opfer: Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 01.
  51. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation war weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED) und gezielten und willkürlichen Tötungen (UNAMA 06.02.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 06.02.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivile Opfer (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
  52. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffen auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte) sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 06.02.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfe zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% zivile Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 06.02.2017). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte: Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an - nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.02.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Internationalen Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 09.02.2017); im April 2015 wurden fünf Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.04.2015). Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 09.09.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen-21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe-18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen-50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften-31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt-28 Andere Vorfälle-3 Insgesamt-151 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 01.09.2015 - 31.05.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen-5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe-89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen-30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften-36 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt-1 Andere Vorfälle-0 Insgesamt-161 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 01.09.
  53. - 31.05.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.01.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.01.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.01.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 08.02.2017; Khaama Press 10.01.2017; Tolonews 04.01.2017a; Bakhtar News 29.06.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.07.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 04.01.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 02.01.2017; vgl. auch: UNAMA 06.02.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 02.01.2017; vergleiche auch: UNAMA 06.02.2017). Grundversorgung und Wirtschaft: Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
  54. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vgl. auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und [schwachen] Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.04.2016).Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
  55. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vergleiche auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und [schwachen] Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.04.2016). Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011 stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenz von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 02.05.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringen Ausbildungsstandes der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 11.2016). Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt. Als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, die Privatinvestitionen schwächte, verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten (IMF 13.3.2016). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Milliarden USD laut Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen sowie Gewalt sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (WB 02.05.2016). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken (AA 11.2016). Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis. Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus. Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 11.2016). Projekte der afghanischen Regierung: Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens' Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel, 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie die Zufriedenheit zu steigern und das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren (WB 10.10.2016). Medizinische Versorgung: Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 9.2016). Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung Artikel 52 (Max Planck Institute 27.01.2004)]. Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vgl. auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter fünf Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016).Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vergleiche auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter fünf Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016). Die medizinische Versorgung leidet trotz erkennbarer und erheblicher Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (vor allem Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 9.2016). Erhebliche Fortschritte der letzten Dekade sind: Die Mütter- und Kindersterblichkeitsrate hat sich signifikant reduziert; die Sterberate von Kindern unter fünf Jahren ist von 257 auf 55 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 165 auf
  56. Die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken (WB 02.11.2016). Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.
  57. Die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten verbesserte sich von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr
  58. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 02.11.2016). Bei 34% der Geburten war ausgebildetes Gesundheitspersonal anwesend. Schätzungen der UN Population Division zufolge verwenden 23% der Frauen in gebärfähigem Alter moderne Methoden der Empfängnisverhütung (USDOS 13.04.2016). Krankenkassen und Gesundheitsversicherung: Es gibt keine staatliche Krankenkasse, und die privaten Anbieter sind überschaubar und teuer, somit für die einheimische Bevölkerung nicht erschwinglich. Die staatlich geförderten öffentlichen Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar, und somit muss bei privaten Apotheken von den Patient/innen selbst bezahlt werden. Untersuchungen, Labortests sowie Routine Check-Ups sind in den Krankenhäusern umsonst (IOM 21.09.2016). Da kein gesondertes Verfahren existiert, haben alle Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Physisch und geistig Behinderte sowie Opfer von Missbrauch müssen eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung sicherstellen. Für verschiedene Krankheiten und Infektionen ist medizinische Versorgung nicht verfügbar. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten geboten werden, welche zudem meist einen Mangel an Ausstattung und Personal aufweisen. Diagnostische Ausstattungen wie Computer Tomographie sind in Kabul (eine in Kabul) verfügbar (IOM 2016). Medikamente: Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes (IOM 2016). Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt, alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 13.04.2016). Beispiele für Behandlung psychischer Fälle in Afghanistan: In öffentlichen und privaten Kliniken ist beispielsweise paranoide Schizophrenie behandelbar. Die Behandlung in privaten Kliniken ist für Menschen mit durchschnittlichem Einkommen nicht leistbar. In öffentlichen Krankenhäusern müssen die Patient/innen nichts für ihre Aufnahme bezahlen. Die Patient/innen müssen ihre Medikamente in außenstehenden Apotheken kaufen (IOM 11.10.2016). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn Patient/innen kein unterstützendes Familienumfeld haben. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 9.2016). Krankenhäuser in Afghanistan: Eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Um Zugang zu erhalten, benötigt man die afghanische Nationalität (Ausweis/Tazkira). Man kann sich mit seinem Ausweis in jedem afghanischen Krankenhaus registrieren und [wird] je nach gesundheitlicher Beschwerde einem Arzt zugewiesen werden. Sollten Operation und Krankenhausaufenthalt nötig sein, wird dem Patienten in dem Krankenhaus ein Bett zur Verfügung gestellt (IOM 2016). In Kandahar eröffnete eine pädiatrische Abteilung im Mirwais Krankenhaus, mit dem Ziel, die extrem hohe Säuglingssterberate zu reduzieren: unter anderem verdoppelte sich die Zahl der Säuglingsschwestern; die neue Brutkasteneinheit unterstützt die Spezialist/innen der Neonatalogie (The Guardian 01.12.2016). [...] Beispiele für Nichtregierungsorganisationen vor Ort: Ärzte ohne Grenzen (MSF): In Helmand besteht das größte Krankenhaus im südlichen Afghanistan, das von Ärzten ohne Grenzen (MSF) geführt wird. Als eines der wenigen Krankenhäuser in der Provinz hat das Krankenhaus 300 Betten. Etwa 700 afghanische Mitarbeiter/innen und 25 Ausländer/innen arbeiten in den Abteilungen des Krankenhauses, zu diesen zählen unter anderem die Pädiatrie, die Intensivmedizin, die Orthopädie, Erste Hilfe und Operationen. Die Behandlung in diesem Krankenhaus ist kostenfrei, sofern man es schafft, einen Platz zu bekommen (Time 31.08.2016). Das Komitee des internationalen Roten Kreuz (ICRC): Zugang zu Gesundheitsbehandlung bleibt schwierig in jenen Gegenden, in denen die Sicherheitslage schwach ist. Das ICRC: -Strichaufzählung stellt medizinische Unterstützung dem staatlich geführten Sheberghan Krankenhaus im Norden und dem regionalen Mirwais Krankenhaus im Süden zur Verfügung -Strichaufzählung stellt technische und finanzielle Unterstützung für 47 ARCS Kliniken (Afghan Red Crescent Society) und lokalen Freiwilligen, die Menschen in Konfliktgebieten medizinische Hilfe anbieten, zur Verfügung -Strichaufzählung stellt auf Anfrage medizinische Arzneiwaren jenen Krankenhäusern zur Verfügung, in denen Massenverletzte sind -Strichaufzählung unterstützt im Süden das Betreiben eines Taxidienstes, der Verwundete in Krankenhäuser bringt -Strichaufzählung sendet medizinische Ausrüstungen in jene Konfliktgegenden, um Notfälle zu behandeln -Strichaufzählung betreibt sieben physikalische Rehabilitationszentren (diese werden oftmals als orthopädische Zentren in Afghanistan bezeichnet), in diesen werden Rehabilitation und soziale Integration für tausende Menschen mit Amputationen oder anderen Behinderungen angeboten -Strichaufzählung bildet Physiotherapeut/innen aus, die Menschen mit Rückenmarkverletzungen zu Hause besuchen (ICRC 02.09.2016). Telemedizinprojekt durch den Mobilfunkanbieter Roshan: Das Telemedizinprojekt verbindet Ärzte in ländlichen Gegenden mit Spezialist/innen im französischen Kindermedizininstitut in Kabul und dem Aga Khan Universitätskrankenhaus in Pakistan. Durch eine Hochgeschwindigkeits-Videoverbindung werden arme Patient/innen auf dem Land von Expert/innen diagnostiziert. Die von Roshan zur Verfügung gestellte Technologie ermöglicht es afghanischen Ärzten im Institut zudem, durch komplizierte Behandlungen geleitet zu werden, für die sie sonst nicht die Expertise hätten (Good Impact 17.12.2016). Rückkehr: Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.01.2017); viele von ihnen sind laut Internationalem Währungsfonds (IMF) hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling, in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.01.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR -, sich in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016). IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.01.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlingen, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt (Khaama Press 17.01.2017). Afghanische Rückkehrer/innen, afghanische Flüchtlinge und nicht registrierte Afghan/innen: Pakistan: Pakistan hat seit 1978 nicht weniger als eine Million Afghan/innen beherbergt. In den Jahren 1986 bis 1991 waren etwa drei Millionen Flüchtlinge in Pakistan. Zwischen 2002 und 2015 unterstützte UNHCR 3,9 Millionen Afghan/innen bei der Rückkehr. Der Großteil davon kehrte bis Ende 2008 zurück, danach ging die Rückkehrrate signifikant zurück (HRW 13.02.2017). Wegen zunehmender Spannungen zwischen der afghanischen und pakistanischen Regierung (Die Zeit 13.02.2017) waren im Jahr 2016 249.832 Afghan/innen entweder freiwillig oder durch Abschiebung aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand: 07.01.2017) (IOM 08.01.2017). Bis Ende 2017 soll eine weitere halbe Million Afghan/innen aus Pakistan zurückkehren. Die Anzahl der Rückkehrer/innen ist in den letzten zwei Jahren stetig gestiegen (DAWN 12.01.2017). In der ersten Jännerwoche 2017 kehrten 1.643 nicht registrierte Afghan/innen aus Pakistan (freiwillig oder im Rahmen von Abschiebungen) nach Afghanistan zurück (IOM 08.01.2017). In der zweiten Jännerwoche sind insgesamt 1.579 nicht registrierte Afghan/innen über Nangarhar und Kandahar, entweder freiwillig oder im Zuge von Abschiebungen, zurückgekehrt. IOM hat im Berichtszeitraum 79% nicht registrierte Afghan/innen unterstützt; dies beinhaltete Essen und Unterbringung in Transitzentren in Grenznähe, sowie Haushaltsgegenstände und andere Artikel für Familien, spezielle Unterstützung für Personen mit speziellen Bedürfnissen, eine ein-Monatsration vom Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) und andere relevante Hygieneartikel. Im Rahmen einer Befragung gaben 76% Ende 2016 an, Nangarhar als Niederlassungsprovinz zu wählen, für 16% war dies Kabul, für 4% war es Laghman, 2% gingen nach Kunar und weitere 2% nach Logar (IOM 15.01.2017). Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.02.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.02.2017; vgl. auch: HRW 13.02.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.02.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe, nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.02.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home"), die Afghan/innen bat, nach Hause zurückzukehren (UNHCR 03.02.2017).Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.02.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.02.2017; vergleiche auch: HRW 13.02.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.02.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe, nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.02.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home"), die Afghan/innen bat, nach Hause zurückzukehren (UNHCR 03.02.2017). Iran: Seit 01.01.2016 sind insgesamt 461.112 nicht-registrierte Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. In der zweiten Jännerwoche 2017 sind insgesamt 9.378 nicht registrierte Afghan/innen nach Afghanistan durch Herat oder Nimroz zurückgekehrt; von diesen sind 3.531 freiwillig und 5.847 im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt - 2% der nicht registrierten Afghan/innen, die in den Transitzentren in Herat oder Nimroz ankamen, wurden von IOM unterstützt. Dazu zählten 101 UMF (unbegleitete minderjährige Flüchtlinge), denen IOM eine besondere Unterstützung zukommen ließ, inklusive medizinischer Behandlung, sichere Unterkünfte und die Suche nach Familienangehörigen (IOM 15.01.2017). Ein UNHCR-Vertreter berichtete, dass afghanische Flüchtlinge in Gegenden zurückkehrten, in denen der Friede wieder hergestellt wurde. Dennoch sei es schwierig, alle afghanischen Flüchtlinge eines Jahres zu verteilen, da der Iran afghanische Migrant/innen zurückschicke und Afghanistan eine [hohe] Anzahl wohnungsloser Menschen hat, die zusätzlich die Situation verkomplizieren (Pakistan Observer 02.01.2017). Die IOM-Transitzentren in Grenznähe bieten elementare Unterkünfte, Schutz für unbegleitete Minderjährige, Haushaltsgegenstände (Töpfe und Pfannen), sowie Transportmöglichkeiten für Familien, um sich in ihren Wunschgebieten ansiedeln zu können (DAWN 12.01.2017). Unterstützung durch verschiedene Organisationen vor Ort: Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsende Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden: Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt, um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkinder aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es, 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016). Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9.2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016). Staatliches Pensionssystem: [...] Es gibt keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Arbeitsministerium und der NGO ACBAR (www.acbar.org) angeboten (IOM 2016). Erhaltungskosten in Kabul: Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.04.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten steht eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zu zwei Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016). [...] Auszüge aus dem Bankensystem in Afghanistan: Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach Folgendem fragen: Tazkira/ (Personalausweis/Pass); zwei Passfotos und AFA 1.000 bis 5.000 als Mindestkapital für das Bankkonto (IOM 2016). Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, Alfalah Bank Ltd., Bank-E-Millie Afghan, BRAC Afghanistan Bank, Development Bank of Afghanistan, Export Promotion Bank, Habib Bank of Pakistan, Kabul Bank, National Bank of Pakistan, Pashtany Bank, Punjab National Bank - India, The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank. Zu deren Leistungen zählen: Internationaler Geldtransfer via SWIFT (Society For World Wide Interbank Funds Transfer), inländische Geldtransfers in Afghanistan, diverse Kreditprodukte und andere Handelsleistungen sowie Sparen und Girokonten (IOM 2016). Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vgl. auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014).Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vergleiche auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014). Memorandum of Understanding (MoU): Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Schweden haben seit 2002 mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen (MoU - Memorandum of Understanding) zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen unter anderem die Übernahme

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.