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{'item': 'W193 2138271-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 55§ 52§ 58§ 17Art 130§ 31§ 24§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlW193 2138271-1 SpruchW193 2138271-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENB

§ 28Abs. 1 und 31 Abs. 1 Vw

GVG iVm § 24 Abs. 2 und Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der paschtunischen Volksgruppe, stellte am 16.06.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt und gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und

§ 55Abs.

1 und 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt.2. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

52 Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 55, Absatz eins und 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt. 3. Mit Verfahrensanordnung vom 07.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater zur Seite gestellt.3. Mit Verfahrensanordnung vom 07.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater zur Seite gestellt. 4. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 23.10.2016, in welcher der verfahrensgegenständliche Bscheid im vollen Umfang angefochten wurde, mit dem Begehren dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 bzw. in eventu jenes eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu die den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Erlassung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Weiters wurde beantragt die Rückkehrentscheidung für dauerhaft Unzulässig zu erklären und die Feststellung darüber, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Daueraufenthaltsberechtigung (plus) vorliegen sowie in eventu die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthalsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 vorliegen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.4. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 23.10.2016, in welcher der verfahrensgegenständliche Bscheid im vollen Umfang angefochten wurde, mit dem Begehren dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. in eventu jenes eines subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu die den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Erlassung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Weiters wurde beantragt die Rückkehrentscheidung für dauerhaft Unzulässig zu erklären und die Feststellung darüber, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Daueraufenthaltsberechtigung (plus) vorliegen sowie in eventu die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthalsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

  1. Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 29.06.2017 übermittelte die belangte Behörde eine Auszug des "Datenblatts Controlling vom 27.07.2017", aus welchem hervor geht, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der GVS geführt wird und die amtliche Abmeldung des Wohnsitzes veranlasst wurde, weil der Beschwerdeführer nach Kanada ausgewandert sei.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht holte 25.04.2018 einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und der Grundversorgung betreffend den Beschwerdeführer ein. Dem Zentralen Melderegister konnte entnommen werden, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer beginnend mit dem 26.07.2017 keine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung im österreichischen Bundesgebiet mehr besteht. Eine Nebenwohnsitzmeldung bestand und besteht nicht. Einer Eintragung in der Grundversorgung vom 26.06.2017 ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Visum nach Kanada ausgereist sei.
  3. Der zuständige Mitarbeiter bei der ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe teilte dem Bundesverwaltungsgericht 25.04.2018 telefonisch mit, dass seit längerem kein Kontakt mehr zum Beschwerdeführer bestehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt und gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und

§ 55Abs.

1 und 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt. Gegen diesen Bescheid richtete sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 23.10.2016.Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

52 Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 55, Absatz eins und 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt. Gegen diesen Bescheid richtete sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 23.10.

  1. Eine Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerdesache ist ohne Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich. Der Beschwerdeführer wurde von der letzten bekannten Hauptwohnsitzadresse in 8755 Sankt Peter ob Judenburg, Triesterstraße 10, beginnend mit 26.07.2017 abgemeldet. Es liegt daher in Bezug auf den Beschwerdeführer aktuell keine aufrechte Wohnsitzmeldung im österreichischen Bundesgebiet vor. Der Beschwerdeführer gab seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Auch der ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe ist der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt, vor allem aus den aktuellen ZMR- und GVS-Auszügen (vom 25.04.2018) sowie der erfolgten telefonischen Auskunft des Mitarbeiters der ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe.
  3. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg cit).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg cit).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 id

F BGBl I Nr 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte vergleiche insbesondere Paragraph eins, BFA-VG). § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2013,, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Mit 1. Jänner 2006 ist das AsylG 2005 in Kraft getreten, welches auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden ist. Zu Spruchpunkt A)

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 24Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

§ 15Abs. 1 Asyl

G 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

Paragraph 15, Absatz eins, AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist. Demnach ist

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 ein Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.Demnach ist

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 ein Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist regelmäßig die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers im Sinne der Einräumung von Parteiengehör oder einer Einvernahme bzw. Verhandlung erforderlich (siehe dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 3. Oktober 2013, Zl 2013/22/0114, sowie vom 10. Dezember 1991, Zl 88/07/0089). Die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 liegen im gegenständlichen Fall vor:Die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 liegen im gegenständlichen Fall vor: Der Beschwerdeführer ist seit über 10 Monaten in Österreich nicht mehr behördlich gemeldet. Der Beschwerdeführer gab seinen aktuellen Aufenthaltsort bzw. eine ladungs- bzw. zustellfähige Adresse weder bekannt noch ist diese durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Überdies ist er seit längerem für die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe auch nicht zu erreichen. Da die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren aufgrund dessen Abwesenheit aktuell nicht möglich ist, keine Entscheidungsreife der Sache vorliegt (vor allem deshalb, weil die belangte Behörde von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgegangen ist) und somit die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur hinreichenden Klärung des Sachverhaltes erforderlich ist, war das Verfahren mangels nicht leicht feststellbaren Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 9 i

Vm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133Abs. 9 i

Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W193.2138271.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.